— 103 — §. 114. Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner nach Maß= gabe der für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten geltenden Vorschriften eingezogen werden. Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben einzuziehen, soweit er in die Prozeß- kosten verurtheilt oder der Rechtsstreit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist. §. 115. Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten ver= urtheilten Gegner beizutreiben. Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt wird, welche nach der in demselben Rechtsstreite über die Kosten erlassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten sind. §. 116. Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur Nachzahlung der Beträge von deren Berchtigung sie eintweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtgung des für sie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu  im Stande ist. Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Berichtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit die arme Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist. §. 117. Ueber das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armenrechte zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. §. 118 Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Be- schwerde statt. Dritter Abschnitt. Verfahren. Erster Titel. Mündliche Verhandlung. §. 119. Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gerichte ist eine mündliche.