— 130 — Schaden oder das Interesse eidlich schätze. In diesem Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht über= steigen darf. Die Vorschriften über den Schätzungseid werden aufgehoben. §. 261. Die von einer Partei behaupteten Thatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer münd= lichen Verhandlung oder zum Protokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich. §. 262. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht be= einträchtigt, daß demselben eine Behauptung hinzugefügt wird, welche ein selb= ständiges Angriffs= oder Vertheidigungsmittel enthalt. Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einraumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis an= zusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles. §. 263. Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das Geständniß der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrthum veranlaßt sei. In diesem Falle verliert das Geständniß seine Wirksamkeit. S. 264. Thatsachen, welche bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. §. 265. Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnißquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Er= forderliche anzuordnen. §. 266. Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen, auch zur eid= lichen Versicherung der Wahrheit der Behauptung zugelassen werden. Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kanm, ist unstatthaft. §, 267 Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn