— 139 — Vierter Titel. Vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Auseinander= setzungen und ähnlichen Prozessen. §. 313. Stellt sich in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Ver= mögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum Gegenstande haben, eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder von streitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen ein Inventar heraus, so kann das Prozeß= gericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen. §. 314. Bei der Verkündung des Beschlusses, durch welchen das vorbereitende Verfahren angeordnet wird, ist durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Erledigung des Beschlusses zu bestimmen. Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird dieser verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vor= sitende ein anderes Mitglied. §. 315. In dem vorbereitenden Verfahren ist zu Protokoll festzustellen: 1. welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs= und Vertheidigungs= mittel geltend gemacht werden; 2. welche Ansprüche und welche Angriffs= und Vertheidigungemittel streitig oder unstreitig sind; 3. in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der bestrittenen Angriffs= und Vertheidigungsmittel das Sachverhältniß nebst den von den Parteien bezeichneten Beweismitteln, den geltend gemachten Beweis= einreden, den abgegebenen Erklärungen über Beweismittel und Beweis= einreden und den gestellten Anträgen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsstreit vor einem Amtsgerichte anhängig wäre; dasselbe ist fortzusetzen, bis der Rechtsstreit selbst oder ein Zwischenstreit zur Erlassung eines Urtheils oder eines Beweisbeschlusses reif erscheint. §. 316. Erscheint eine Partei in einem Termine vor dem beauftragten Richter nicht, so hat dieser das Vorbringen der erschienenen Partei in Gemäßheit der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen zu Protokoll festzustellen und einen neuen Termin anzuberaumen. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine unter Mittheilung einer Abschrift des Protokolls zu laden. Erscheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, so gelten die in dem zugestellten Protokolle enthaltenen thatsächlichen Behauptungen des Gegners als zugestanden und ist das vorbereitende Verfahren bezüglich derselben nicht weiter fortzusetzen. Reichs-Gesetzbl. 1877. 20