— 141 — §. 324. Der Beweisbeschluß enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; 3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Wider= legung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat; 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurück= geschobenen Eides angeordnet wird. §. 325. Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kann von keiner Partei eine Aende= rung desselben auf Grund der früheren Verhandlungen beantragt werden. §. 326. Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauf= tragten Richter; wird derselbe verhindert, den Auftrag zu vollzieben, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. §. 327. Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter dem Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts übersendet, welcher die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. §. 328. Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. §. 329. Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe. Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, daß der Beweis= führer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe. In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei 20