— 143 §. 335. Erfolgt die Beweisaufnahnse vor dem Prozeßgerichte, so ist der Termin, in welchem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der münd= lichen Verhandlung bestimmt. In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prczeßgerichte bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Be= weisaufnahme dieser Termin von Amtswegen bestimmt und den Parteien be= kannt gemacht. Sechster Titel. Beweis durch Augenschein. §. 336. Die Antretung des Beweises durch Augenschein erfolgt durch die Bezeich= nung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu be= weisenden Thatsachen. §. 337 Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien. Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen. Siebenter Titel. Zeugenbeweis. §. 338. Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. §. 339. Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlassung eines Beweis= beschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten streitigen Thatsachen benannt werden, ist auf Antrag zurückzuweisen, wenn durch die Vernehmung die Er= ledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueber= zeugung gewinnt, daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat. §. 340. Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden: