— 194 — Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er seinen Wohnsitz nur im Auslande, so kann der Antrag bei dem Anmtsgerichte seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reiche gestellt werden, sofern die Entmündigung von einem deutschen Gericht ausgesprochen ist. Die Bestimmungen der §§. 596—599 finden entsprechende Anwendung. §. 618. Die Kosten des Verfahrens sind von dem Entmündigten, wenn das Ver= fahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg beantragt ist, von der Staatskasse zu tragen. §. 619. Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen. Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung aufgehoben wird, steht dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung ist der Vormundschaftsbehörde mitzutheilen. §. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden. Zur Erhebung der Klage ist der dem Entmündigten bestellte Vormund und der Staatsanwalt befugt. Will der Vormund die Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende des Pozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606— 615 entsprechende Anwendung. §. 621. Eine Person kann für einen Verschwender nur durch Beschluß des Amts= gerichts erklärt werden. Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§  594, 595 Abs. 1, der §§. 596, 597 Abs. 1, 4 und des §. 604 entsprechende Anwendung. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. §. 622. Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragsteller zu tragen. §. 623. Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzustellen.