— 202 — §. 658. Ist auf Bewirkung einer Eintragung im Grund= oder Hypothekenbuche erkannt, so darf das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urtheil nur in der Weise vollzogen werden, daß die Eintragung in der zur Sicherstellung eines Anspruchs auf Eintragung vorgeschriebenen Form (Vormerkung, Protestation, arrestatorische Verfügung, Dispositionsbeschränkung u. s. w.) erfolgt. §. 659. Ist in Gemäßheit des §. 652 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. §. 660. Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvoll= vollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil aus= gesprochen ist. . Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Er= mangelung eines solchen das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. §. 661. Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ent scheidung zu erlassen. Dasselbe ist nicht zu erlassen: 1. wenn das Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Ge= richt geltenden Rechte die Rechtskraft noch nicht erlangt hat; 2. wenn durch die Vollstreckung eine Handlung erzwungen werden würde, welche nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der Zwangsvoll= streckung urtheilenden deutschen Richters nicht erzwungen werden darf; 3. wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen Richters die Gerichte desjenigen Staates nicht zuständig waren, welchem das ausländische Gericht angehört; 4. wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutscher ist und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zugestellt ist; 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. §. 662. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungs= klausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung).