— 207 — §. 684. Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Voll= strechungsgerichte. AIs Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtogericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungs= verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. §. 685. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Dasselbe ist befugt, die im §. 668 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Den Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Ge= richtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn in An= sehung der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. §. 686. Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen. Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie be= ruhen, erst nach dem Schlusse dersenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwen= dungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande war. § .687. Die Bestimmungen des §. 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuldner den bei Ertheilung der Voll= streckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Thatsache, von welcher das Urtheil die Vollstreckung abhängig macht, oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldner,) in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in Gemäß= heit des §. 668 zu erheben. §. 688. Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur Erlassung des Urtheils über die in den §§. 686, 687 bezeichneten Einwendungen die Zwangs= vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicher=