— 214 — Streu für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind; 4. bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Gegenstände; 5. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschafts= betriebe unentbehrliche Geräth, Vieh= und Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse welche zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehr= lich sind; 6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffent= lichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt; 8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren; 9. Orden und Ehrenzeichen; 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule bestimmt sind. §. 716. Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu ver= steigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. . Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuld= ners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. §. 717. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder dieselbe erfor= derlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu ver= steigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden. Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfaͤndung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort sich einigen.