— 218 — Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wir= kung über, daß derselbe, sovei die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. Die Bestimmungen des §. 730 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. §. 737. Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe kann von dem Gläu= biger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. §. 738. Ist in Gemäßheit des §. 652 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so findet die Ueberweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, daß der Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. §. 759. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zah= lung zu leisten bereit sei; 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungs= urkunde ausgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungs= beschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Ge= richtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungs= urkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. §. 740. Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. §. 741. Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Einziehung über= wiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehen= den Schaden.