— 220 — §. 748. Eine Ueberweisung der im §. 745 bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt ist unzulässig. §. 749. Der Pfändung sind nicht unterworfen: 1. der Arbeits= oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichs= gesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63); 2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen; 3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf; 4. die aus Kranken=, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knapp= schaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden He= ungen; 5. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten; 6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs= fahrzeuges gehören; 7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen= und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter; 8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichts= anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einst= weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewähkende Sterbe= oder Gnadengehalt. Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. Der Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten Personen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869) sind nur soweit der Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehn- hundert Mark für das Jahr übersteigt. In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie zur Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen solcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind. Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder