— 247 — schriften der Civilprozeßordnung in dem achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs entsprechende Anwendung. §. 14. Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürger= lichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemaßheit des §. 3 nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Civilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden. Außer Kraft treten insbesondere: 1. die Vorschriften über die bindende Kraft des strafgerichtlichen Urtheils für den Civilrichter; 2. die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsverhältnisse ein- elne Arten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschrän= kungen zulassen; 3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eine Thatsache als mehr oder minder wahrscheinlich anzunehmen ist; 4. die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien, über die Urtheilsfristen und über die Befugnisse des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungsfristen zu gewähren; 5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, wenn über dieselbe nicht entschieden ist. §. 15. Unberührt bleiben: 1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den garl daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht; 2. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichts= standes einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach Auflösung derselben; über das Verfahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden gekommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen; 3. die landesgesetzlichen Vorschriften über das erbschaftliche Liquidations= verfahren; 4. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus Gemeinden und andere Kommunal= verbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände), sowie gegen solche Kor= porationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, insoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden; 5. die Vorschriften des französischen und des badischen Rechts über den erwählten Wohnsitz, soweit es sich um Zustellungen handelt, und über das Verfahren bei Vermögensabsonderungen unter Eheleuten.