— 253 — Reichs-Gesetzblatt. No. 8. Inhalt: Strafprozeßordnung. S. 368. — Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung. S. 346. (Nr. 1169.) Strafprozeßordnung. Vom 1. Februar 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der Gerichte. §. 1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. §. 2 Zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln zur Zuständigkeit von Ge= richten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei demjenigen Gericht anhängig gemacht werden, welchem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. §. 3. Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. §. 4. Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der Untersuchung auf Antrag der Staats= Reichs- Gesezbl. 1877. 35 Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1877.