--- 258 — Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter an= gebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden. §. 29. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten. §. 30. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnisse Anzeige macht, welches seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber ent= stehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. §. 31. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen und Gerichts= schreiber entsprechende Anwendung. Die Entscheidung über eine Ausschließung oder Ablehnung von Schöffen erfolgt durch den Amtsrichter. Ueber die Ausschließung oder Ablehnung eines Gerichtsschreibers entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem derselbe bei= gegeben ist. §. 32. Die Bestimmungen des §. 22 finden auf Geschworene Anwendung. Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und deren Bekanntmachung. §. 33. Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im Laufe einer Haupt= verhandlung ergehen, nach Anhörung der Betheiligten, wenn sie außerhalb einer Hauptverhandlung ergehen, nach erfolgter schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. §. 34. · Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie diejenigen, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen. §. 35. Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. Die Bekanntmachung anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung. Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.