— 325 — §. 400. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Voll= streckung des Urtheils nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. §. 401 Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurtheilten ausgeschlossen. Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf- und ab- steigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt. §. 402. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Ver= fahrens zu Ungunsten des Angeklagten findet statt: 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vor= gebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Gunsten abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 3. wenn bei dem Urtheil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mit= gewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständniß der strafbaren Handlung abgelegt wird. §. 403. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zwecke der Aenderung der Strafe innerhalb des durch dasselbe Gesetz bestimmten Strafmaßes findet nicht statt. §. 404. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) welcher auf die Be= hauptung einer strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. §. 405. Die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel finden auch bei dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Anwendung. §. 406. In dem Antrage müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.