— 327 — Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurtheilten sofort frei= sprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen. Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urtheils zu ver= binden. Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen, und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. §. 412. Alle Entscheidungen, welche aus Anlaß eines Antrags auf Wiederauf= nahme des Verfahrens von dem Gericht in erster Instanz erlassen werden, können mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. §. 413. In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil auf= recht zu erhalten oder unter Aufhebung desselben anderweit in der Sache zu erkennen. Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurtheilten oder zu Gunsten desselben von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im §. 340 bezeichneten Personen beantragt worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem früheren erkannte nicht verhängen. Fünftes Buch. Betheiligung des Verletzten bei dem Verfahren. Erster Abschnirtt. Privatklage. K. 414. Beleidigungen und Körperverletzungen können, soweit die Verfolgung nur auf Antrag eintritt, von dem Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt wer= den, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die gleiche Befugiß steht denjenigen zu, welchen in den Strafgesetzen das Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugniß zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Korporationen, Gesellschaften und andere Personenvereine, welche als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Perionen wahrgenommen, durch welche sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.