— 332 — Das letztere hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. §. 437. Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privatklägers. An den Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Geschworenen nimmt der Nebenkläger nicht Theil. §. 438. Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten. Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte. §. 439. Entscheidungen, welche schon vor dem Anschluß ergangen und der Staats= anwaltschaft bekannt gemacht waren, bedürfen keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschat die Frist zur Anfechtung abge= laufen ist. §. 440. Ist in der Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch ein Anwalt desselben erschienen, so wird das Urtheil dem ersteren zugestellt. §. 441. Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staats= anwaltschaft bedienen. Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die an= gefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Stantsanwaltschafs ob. §. 442 Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. §. 443 Die Befugniß, sich einer öffentlichen Klage nach den Bestimmungen der §§. 435—442 als Nebenkläger anzuschließen, steht auch demjenigen zu, welcher berechtigt ist, die Zuerkennung einer Buße zu verlangen. Wer die Zuerkennung einer Buße in einem auf erhobene öffentliche Klage anhängigen Verfahren beantragen will, muß sich zu diesem Zwecke der Klage als Nebenkläger anschließen. §. 444 Der Antrag auf Zuerkennung einer Buße kann bis zur Verkündung des Urtheils erster Instanz gestellt werden.