— 338 — Vierter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben. §. 470. Bei Untersuchungen gegen Wehrpflichtige, welche in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er= laubniß das Bundesgebiet verlassen haben oder nach erreichtem militär= pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten (§. 140 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubten= standes, sowie beurlaubte Reservisten und Wehrmänner der Land- oder Seewehr, welche ohne Erlaubniß ausgewandert sind (§. 140 Abs. 1 Nr. 2 und §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs), Ersatzreservisten erster Klasse, welche ausgewandert sind, ohne der Militärbehörde vorher An= zeige gemacht zu haben (§. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) und Wehrpflichtige, welche nach öffentlicher Bekanntmachung einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr er= lassenen besonderen Anordnung im Widerspruch mit derselben aus= gewandert sind (§. 140 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs findet in Abwesenheit des Angeklagten eine Hauptverhandlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt. §. 471. Für das Verfahren ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich gehabt hat. Das Verfahren kann gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden und die Verhandlung und Entscheidung ungetrennt erfolgen. §. 472. Die Erhebung der Anklage und die Eröffnung der Untersuchung erfolgt auf Grund einer Erklärung der mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörde. Diese Erklärung ist in den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 1 des Straf= gesetzbuchs dahin auszustellen: daß der Wehrpflichtige sich zu den angeordneten Revisionen nicht gestellt, daß der Aufenthalt desselben im Deutschen Reich nicht ermittelt worden, und daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß der Wehr= pflichtige, um sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundes=