— 339 — gebiet verlassen habe oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter im Auslande verblieben sei. In den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, sowie bei Untersuchungen gegen beurlaubte Reservisten und Wehrmänner wegen Aus= wanderns ohne Erlaubniß (§. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist die Erklärung dahin zu fassen: daß der Aufenthalt des Offiziers, des Arztes, des Reservisten oder Wehrmannes im Deutschen Reich nicht ermittelt, daß ihm eine Erlaubniß zur Auswanderung nicht ertheilt worden, und daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei. Bei Untersuchungen gegen Ersatzreservisten erster Klasse wegen Aus= wanderns ohne Anzeige bei der Militärbehörde (§. 360 Nr. 3 des Strafgesetz= buchs) ist die Erklärung dahin zu fassen: daß der Aufenthalt des Ersatzreservisten im Deutschen Reich nicht ermittelt worden sei, daß er von einer bevorstehenden Auswanderung der Militär= behörde eine Anzeige nicht gemacht habe, und daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei. In den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs ist die Erklärung dahin zu fassen: daß der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Deutschen Reich nicht ermittelt worden, und daß der angestellten Ermittelungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß er nach öffentlicher Bekanntmachung der betreffenden Kaiserlichen Anordnung ausgewandert sei. §. 473. Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung erfolgt nach Vorschrift der §§. 320, 321 Abs. 1 Die Ladung muß im Falle der öffentlichen Zustellung auch die Angabe des letzten deutschen Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Angeklagten enthalten. Der Ladung ist in jedem Falle die Warnung beizufügen, daß bei unent= schuldigtem Ausbleiben der Angeklagte auf Grund der in §. 472 bezeichneten Erklärung werde verurtheilt werden. §. 474. Für die Hauptverhandlung findet die Bestimmung des §. 322 Anwendung. §. 475. Sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet, so erfolgt die Ver= urtheilung des abwesenden Angeklagten auf Grund der im §. 472 bezeichneten