— 340 — Erklärung, wenn sich nicht Umstände ergeben, welche dieser Erklärung ent. gegenstehen. Beedarf es in Ansehung eines Angeklagten einer Beweisaufnahme, so ist die Sache von den übrigen zu trennen und gesondert zum Abschlusse zu bringen. §. 476. Die Zustellung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 40 Abs.2. Fünfter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen. §. 477. In den Fällen, in welchen nach §. 42 des Strafgesetzbuchs oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Un= brauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urtheil in der Hauptsache erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei demjenigen Gerichte zu stellen, welches für den Fall der Verfolgung einer be= stimmten Person zuständig sein würde. An die Stelle des Schwurgerichts tritt die an dessen Sitzungsorte be= stehende Strafkammer. §. 478 Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine, auf welchen die Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung finden. Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Ein= ziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies aus= führbar erscheint, zu dem Termine zu laden. Dieselben können alle Befugnisse ausüben, welche einem Angeklagten zu= stehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Ur= theilsfällung nicht aufgehalten. . §. 479. Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den im 3. 478 bezeichneten Personen zu. §. 480. Auf die im §. 93 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Beschlagnahme des Vermögens eines Angeschuldigten finden die Bestimmungen der §§. 333 —335 und auf die in §. 140 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Beschlagnahme die Be= stimmungen der §§. 325, 326 entsprechende Anwendung.