— 345 — War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so erfolgt die Entscheidung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft durch dasjenige Gericht, welches für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. §. 502. Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen Antrags, durch welchen dasselbe bedingt war, so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. §.503. In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurtheilte auch die dem Privatkläger erwachsenen nothwendigen Auslagen zu erstatten. Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Ver fahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen zur Last. Ist den Anträgen des Privatklägers nur zum Theil entsprochen worden, so kann das Gericht die Kosten angemessen vertheilen. Mehrere Privatkläger und mehrere Angeklagte haften als Gesammtschuldner. Unter den nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu erstattenden Auslagen sind, wenn sich der Gegner der erstattungspflichtigen Partei eines Rechtsanwalts bedient, die Gebühren und Auslagen des Anwalts insoweit in= begriffen, als solche nach der Bestimmung des §. 87 der Civilprozeßordnung die unterliegende Partei der obsiegenden zu erstatten hat. §. 504. Wird in dem Falle des §. 173 der Angeschuldigte außer Verfolgung ge= setzt oder freigesprochen, oder das Verfahren eingestellt, so finden auf den An= tragsteller die Bestimmungen des §. 503 Abs. 2, 3, 4, 5 entsprechende An= wendung. Das Gericht kann jedoch nach Befinden der Umstände den Antrag= steller von der Tragung der Kosten ganz oder theilweise entbinden. Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Antragsteller zu hören, sofern er nicht als Nebenkläger aufzutreten berechtigt war. §. 505. Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechts= mittels treffen denjenigen, der dasselbe eingelegt hat. War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Hatte das Rechts= mittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die Kosten angemessen vertheilen. Dasselbe gilt von den Kosten, welche durch einen Antrag auf Wiederauf= nahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens verursacht worden sind. Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antrag= steller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.