— 368 — §. 87. Zur Theilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Kon= kursforderungen. In Ansehung einer streitig gebliebenen Forderung wird bei der Prüfung mit den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleib=- des Stimmrecht für dieselbe zu gewähren ist. In Ermangelung einer Einigung entscheidet das Konkursgericht. Das Gericht kann die Entscheidung auf den weiteren Antrag einer Partei abändern. Ob und zu welchem Betrage nicht geprüfte Konkursforderungen zum Stimmen in einer Gläubigerversammlung berechtigen, entscheidet auf den Wide=- spruch eines Konkursgläubigers oder des Verwalters das Gericht Eine Anfechtung der Entscheidungen findet nicht statt. §. 88. Ob und zu welchem Betrage Forderungen, für welche abgesonderte Be= friedigung beansprucht wird, in Ansehung ihres muthmaßlichen Ausfalls, sowie Konkursforderungen unter aufschiebender Bedingung zum Stimmen in einer Gläubigerversammlung berechtigen, entscheidet auf den Widerspruch eines Kon= kursgläubigers oder des Verwalters das Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. §. 89. Gezählt werden nur die Stimmen der in der Gläubigerversammlung er= schienenen Gläubiger. Die nicht erschienenen Gläubiger sind an die Beschlüsse gebunden. §. 90. Der Gegenstand, über welchen in der Gläubigerversammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, muß bei der Berufung derselben öffentlich bekannt gemacht werden. §. 91. Das Gericht hat die Ausführung eines von der Gläubigerversammlung gefaßten Beschlusses auf den in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Verwalters oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen, wenn der Beschluß dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht. §. 92. Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigeraus= schusse und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. §. 93. Der Gemeinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit Erlaubniß des Gerichts entfernen.