— 372 — oder eine Urkundsperson zuzuziehen. Der Gemeinschuldner ist zuzuziehen, wenn er ohne Aufschub zu erlangen ist. Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, des letzteren, kann das Gericht gestatten, daß die Aufzeichnung unterbleibe oder ohre Zuziehung einer obrigkeitlichen oder einer Urkundsperson vorgenommen werde. §. 114. Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und einer Bilanz ob. Derselbe hat eine von ihm gezeichnete Abschrift des Inventars und der Bilanz und, wenn eine Siegelung und Entsiegelung stattgefunden hat, die Pro= tokolle über dieselben auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. §. 115. Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter oder ein Kon= kursgläubiger den Gemeinschuldner in eine Sitzung des Amtsgerichts, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist, zur Leistung des Offenbarungseides laden. §. 116. Die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung der zur Masse ge= hörigen unbeweglichen Gegenstände kann bei der zuständigen Behörde durch den Konkursverwalter betrieben werden. §. 117. Der Verwalter ist berechtigt, die Verwerthung eines zur Masse gehörigen beweglichen Gegenstandes, an welchem ein Gläubiger ein Hauptpfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Gläubiger kann einer solchen Verwerthung nicht widersprechen vielmehr seine Rechte nur auf den Erlös geltend machen. Ist der Gläubiger befugt, sich aus dem Gegenstande ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, so kann auf Antrag des Verwalters das Konkurs= gericht dem Gläubiger nach dessen Anhörung eine Frist bestimmen, innerhalb welcher er den Gegenstand zu verwerthen hat. Nach dem Ablaufe der Frist findet die Vorschrift des ersten Absatzes Anwendung. §. 118. Bis zur Beschlußfassung durch eine Gläubigerversammlung kann der Ver= walter mit Genehmigung des Gerichts oder, wenn von dem Gerichte ein Gläubiger= ausschuß bestellt ist, mit dessen Genehmigung dem Gemeinschuldner und der Familie desselben nothdürftigen Unterhalt aus der Konkursmasse gewähren. Bis zur Beschlußfassung durch eine Gläubigerversammlung hat der Ver= walter nach seinem Ermessen das Geschäft des Gemeinschuldners zu schließen oder fortzuführen und die Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten nach An= ordnung des Gerichts zu hinterlegen. Ist von dem Gerichte ein Gläubiger= ausschuß bestellt, so beschließt dieser über die Schließung oder die Fortführung