— 394 — Urkunden übertragen oder auf diesen Urkunden die Gewährung des Pfandrechts vermerkt wird; 2. den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1 bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, an gewissen beweglichen körperlichen Sachen ein Faustpfandrecht im Sinne des §. 40 der Konkursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem Vertreter sämmtlicher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem Aussteller die Ausübung des Gewahrsams der Sachen übertragen wird; 3. den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1 bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, ein Vor= recht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren Forderungen später entstehen, dadurch gewährt werden kann, daß die zu bevor= nachtigenden Forderungen in ein öffentliches Schuldenbuch eingetragen werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 10. Februar 1877. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).