Reichs-Gesetzblatt. 13. Iuhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Reichshaushalts-Etats für das laufende Vierteljahr auf den Monat April 1877. S. 407. — Bekanntmachung, betreffend Abänderungen der Eich- ordnung. S. 408. (Nr. 1177.) Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar 1877 bis 31. März 1877 auf den Monat April 1877. Vom 26. März 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt- §. 1. Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etats= jahr 1877/78 und vorbehaltlich der Aenderungen, welche durch diese Feststellung sich ergeben, wird über den Reichshaushalt für den Monat April 1877 Fol= gendes bestimmt: I. Der durch Gesetz vom 23. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 239) festgestellte Reichshaushalts-Etat für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 wird unter den nachstehenden Maßgaben auf den Monat April 1877 erstreckt: 1. Die fortdauernden Ausgaben betragen bei den einzelnen Kapiteln und Titeln ein Drittel der in dem Vierteljahrs-Etat in Ansatz gebrachten Summen, zuzüglich derjenigen Mehrbeträge, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind. 2. Die einmaligen Ausgaben, welche für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Berathung des Reichstags unterliegenden Entwurf des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1877/78 unter den einmaligen Ausgaben erscheinen, werden auf ein Zwölftel der in den Etat für 1876 für die gleichen Zwecke eingestellten Summen festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Ausgaben, zu welchen die für das neue Etatsjahr erforderlichen Mittel entweder im Wege des Kredits zu beschaffen oder vorschußweise aus dem Festungsbaufonds zu entnehmen sein würden. 3. Die Matrikularbeiträge sind bis zum dritten Theil der durch den Reichshaushalts-Etat für das Vierteljahr vom 1. Januar bis Reichs-Gesetzbl. 1877. 57 Ausgegeben zu Berlin den 29. Maͤrz 1877.