— 416 — haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmäch= tigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: den Herrn Otto Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Königlich preußischen Oberst à la suite, erbliches Mitglied des preu= ßischen Herrenhauses und der ersten Kammer der Stände des Großherzogthums Hessen, Ritter des preußischen Rothen Adler- Ordens I. Klasse, Großkomthur des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, Besitzer des Eisernen Kreuzes am weißen Bande, Kommendator des Johanniter= Ordens, Allerhöchst= ihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Kaiserlichen und Königlich apostolischen Majestät, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böh= men rc. und apostolischer König von Ungarn: den Herrn Julius Grafen Andrássy von Csik-Szent-Kiräly und Kraszna-Horka, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Großkreuz des St. Stephan-Ordens, Ritter des preußischen Schwarzen Adler-Ordens, Muister des Hauses und des Aeußern, Generalmajor rc., von welchen, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. Artikel I. Die Königlich preußische und die Kaiserlich Königlich österreichische Re= ierung sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Chotzen über Halbstadt und Friedland nach Altwasser zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der Eröffnung des Betriebes derselben bis spätestens 31. Mai 1877 herbeizuführen. Zu diesem Behufe hat die Königlich preußische Regierung der Breslau= Schweidnitz - Freiburger Eisenbahngesellschaft unterm 17. September 1873 die Konzession zum Bau und Betriebe der auf preußischem Landesgebiete, die Kai= serlich Königlich österreichische Regierung der Kaiserlich Königlich privilegirten österreichischen Staats-Eisenhahngesellschaft unterm 14. September 1872 die Kon= zession zum Bau und Betriebe der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen Strecke der in Rede stehenden Eisenbahn ertheilt. Artikel II. Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Ge= biet vorbehalten. Der Punkt, wo die beiderseitige Reichsgrenze von der Bahn überschritten wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen aus= zuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissäre näher bestimmt werden.