418 — Artikel VII. Unbeschadet des Hoheits= und Ausfsichtsrechts der Hohen vertragschließenden Theile über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben. Artikel VIII. Insoweit die preußische Aktiengesellschaft innerhalb des österreichischen Ge= bietes, oder die österreichische Aktiengesellschaft innerhalb des preußischen Gebietes den Betrieb der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn übernimmt (Art. XIII) oder künftig übernehmen sollte, unterliegen diejenigen Entschädigungs= ansprüche, welche von Unterthanen der einen der kontrahirenden Regierungen gegen die dem Unterthanenverbande der anderen angehörende Bahnverwaltung erhoben werden, der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, sofern dieselbe bei dem Bahnbetriebe veranlaßt ist und der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betrieb= führenden Bahnverwaltung oder einer der übrigen an dem Transport betheiligten Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäft hergeleitet wird. Artikel IX. Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden. Theile, welche von den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des anderen Reiches angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen= verbande ihres Heimathslandes aus. Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt werden. Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Artikel X. Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der= jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiet die betreffende Eisenbahn= verwaltung ihren Sitz hat. Jedoch soll die Feststellung der Tarifsätze für Bahnstrecken, welche in den beiderseitigen Gebieten gelegen sind und von einer und derselben Verwaltung im Betriebe geleitet werden, nach gleichen Grund= sätzen erfolgen. Beide vertragschließenden Theile verpflichten sich ferner, dahin zu wirken: 1. daß die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn mit einer für den Verkehr genügenden