— 425 — Reichs-Gesetzblatt. No 19. Iuhalt: Gesetz, betrefsend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1877/78. S. 425. (Nr. 1185.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78. Vom 28. April 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das in 1877/78 wird in Ausgabe auf 540.536.915 Mark, nämlich auf 412.713.516 Mark an fortdauernden, und auf 127.823.399 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 540.536.915 Mark festgestellt. Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe festgestellten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch be= sonderes Gesetz geregelt. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1877 bis 31. März 1878 wird auf 132.000 Mark festgestellt. Reichs-Gesetzbl. 1877. 63 Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1877.