Reichs-Gesetzblatt. No 20. Inhalt: Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß · Lothringen. S. 491. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. S. 494. (Nr. 1186.) Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. Vom 2. Mai 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt: §. 1 Landesgesetze für Elsaß-Lothringen, einschließlich des jährlichen Landeshaus= halts-Etats, werden mit Zustimmung des Bundesraths vom Kaiser erlassen, wenn der durch den Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 — Anlage A. — eingesetzte Landesausschuß denselben zugesimmt hat.  §.2   Die Erlassung von Landesgesetzen (§. 1) im Wege der Reichsgesetzgebung bleibt vorbehalten. Die auf Grund dieses Vorbehaltes erlassenen Landesgesetze können nur im Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder geändert werden. Die Rechnungen über den Landeshaushalt werden dem Bundesrath und dem Landesausschuß zur Entlastung vorgelegt. Versagt der Landesausschuß die Entlastung, so kann dieselbe durch den Reichstag erfolgen. Bis zur anderweitigen Regelung durch Reichsgesetz bleiben im übrigen die Bestimmungen der Kaiserlichen Erlasse vom 29. Oktober 1874 und 13. Fe= bruar 1877 in Geltung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Straßburg i. E.; den 2. Mai 1877. (L. S) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1877. 72 Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1877.