— 494 — (Nr. 1187.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 10. Mai 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts. Etat für das Etatsjahr 1877/78 zur Bestreitung ein= maliger Ausgaben: a) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrag von ...... 10.265.388Mark, b)der Marineverwaltung im Betrage von........... 25.577.000- c)der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von.6.422.000- im Ganzen bis zur Höhe von. ....42.264.388 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. § 2. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und, beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 10. Mai 1877. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).