— 523 — Reichs-Gesetzblatt. No. 26. Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem Werke „Der deutsch- französische Krieg 1870,71“. S. 523. — Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. S. 534. — Bekanntmachung, betreffend die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank. S. 527. (Nr. 1198.) Gesetz, betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem von dem großen Generalstabe redigirten Werke „Der deutsch französische Krieg 1870/71“. Vom 31. Mai 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Aus dem Reingewinn des von dem großen Generalstabe redigirten Werkes „Der deutsch französische Krieg 1870/71“ wird die Summe von dreihundert= tausend Mark dem Kaiser zur Verfügung gestellt, um eine Stiftung zu errichten, deren Erträge die Bestimmung haben, im Interesse des Generalstabes des deutschen Heeres zur Förderung militär wissenschaftlicher Zwecke und zu Unter= stützungen verwendet zu werden. Die Verwaltung dieser Stiftung und die Verwendung der aufkommenden Erträge erfolgt durch den Chef des Generalstabes der preußischen Armee nach Maßgabe der von dem Kaiser genehmigten Stiftungs-Urkunde. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 31. Mai 1877. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs- Gesetzbl. 1877. 80 Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1877.