– 526 — §. 5. In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in ma= terieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Telegramme von den Telegraphenanstalten an die vor= gesetzte Ober-Postdirektion abschriftlich eingereicht werden. In dem Begleitberichte zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern. §. 6. Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. §. 7. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Mit diesem Tage verliert die Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November 1872 über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen ihre Gültig= keit. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 2. Juni 1877. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.