Reichs-Gesetzblatt. No 27. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 529.. (Nr. 1201.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. Vom 12. Juni 1877. Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs fuͤr das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April d. J. (Reichs- Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Reichs-Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark ausgegeben werden. In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er= wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer der Umlaufszeit ist für zehn Millionen Mark (Serie XV von 1877) auf drei Monate, vom 12. Juni bis zum 12. September d. J., und für zehn Millionen Mark (Serie XVI von 1877) auf vier Monate, vom 9. Juni bis zum 9. Oktober d. J. festgesetzt. Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. Berlin, den 12. Juni 1877. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann. Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel (R. v. Decker). Reichs-Gesetzbl. 1877. 82 Ausgegeben zu Berlin ben 16 Juni 1877.