Reichs-Gesetzblatt . No 33. Inhalt: Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen. S. 549. (Nr. 1207.) Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen. Vom 27. Juli 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Zur Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe betroffen werden, sind an den deutschen Küsten Seeämter zu errichten. §. 2. Gegenstand der Untersuchung (§. 1) sind Seeunfälle: 1. deutscher Kauffahrteischiffe; 2. ausländischer Kauffahrteischiffe, wenn a) der Unfall sich innerhalb der deutschen Küstengewässer ereignet hat, oder b) die Untersuchung vom Reichskanzler angeordnet ist. §. 3. Das Seeamt ist verpflichtet, die Untersuchung vorzunehmen: 1. wenn bei dem Unfalle entweder Menschenleben verloren gegangen, oder ein Schiff gesunken oder aufgegeben ist; 2. wenn die Untersuchung vom Reichskanzler angeordnet ist. Bei sonstigen Seeunfällen bleibt die Vornahme der Untersuchung dem Ermessen des Seeamts überlassen. Reichs- Gesetzbl. 1877. 90 Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1877.