— 559 — Reichs-Gesetzblatt. No 35. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 559. (Nr. 1209.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. Vom 3. September 1877. Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark ausgegeben werden. In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er= wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist auf drei Monate, und zwar für fünf Millionen Mark (Serie XX von 1877) vom 3. September bis zum 3. Dezember d. J., und für fünf Millionen Mark (Serie XXI. von 1877) vom 12. September bis zum 12. Dezember d. J., festgesetzt. Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. Berlin, den 3. September 1877. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). Reichs-Gesetzbl. 1877. 92 Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1877.