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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1877.</title>
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            <idno>bgbl_1877</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1877.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  ꝛc.  vom  3.  Januar  bis  24.  Dezember  1877,
nebst  einigen  Verträgen  aus  den  Jahren  1875  und  1876
und  einer  Bekanntmachung  aus  dem  Jahre  1876.

(Von  N. 1156  bis  einschl.  N. 1218.)

N 1.bis  einschl.  N.  43.

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs._  Gesetzblatt
vom  Jahre  1877

enthaltenen  Gesetze, Verordnungen u.s.w.

 

Datum  Ausgegeben          Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge·  Seiten.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin  Stücks.  setzes  ꝛc.
1875.  1877.

18.  Mai.  5.  Febr.  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrts-  3.  1160.  13-38.
vertrag    zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  (mit  Unl.)
Kaiser,  Könige  von  Preußen  ꝛ,c.  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  und  dem  Freistaate  Costa-Rica.



31.  Juli.  7.  März.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  12.  1175.397-405.
den  Niederlanden,  betr.  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Zütphen  über  Winterswyk
und  Borken  bis  in  die  Nähe  von  Gelsen-1876

  kirchen,  nebst  einer  Zweigbahn  nach  Bocholt.

27.  April.  12.  Janr.  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deut-  1.  1157.  3-7.
schen  Reich  und  der  Schweizerischen  Eid-  (mit  Anl.)
genossenschaft.

12.  Oktbr.30.  Juni.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  30.  1204.  539.-544.
Niederlanden,  betr.  die  Verbindung  des  nie.  (mit  Anl.)
derländischen  Kanalnetzes  mit  den  Kanälen
  links  der  Ems  auf  preußischem
Gebiete.

1.  Novbr..  2.  —  Freundschaftsvertrag  zwischen  Seiner  Majestät  25.  1197.  517-522.
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige    von  Preußen  ꝛ,c..
im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  und  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Tonga.
17.  —  12.  Janr.  Bekanmtmachung  betr.  die  Ausgabe  verzins-  1.  1158.  8.

 

 

licher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
14  300  000  Mark.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1877.  1877.

3.  Janr.  12.  Janr.    Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  1.  1156.  1-2.
Zwecke  der  Post-  und  Telegraphenverwal-  (mit  Aul.)
tung.

15.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Umrechnung  der  2.  1159.  9-12.
Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrver-  (mit  Unl.)
gütungen,  welche  von  Staate,)  wo  innere
Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung
  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben
beziehungsweise  bewilligt  werden.

27.  —  5.  Febr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  von  Be-  3.  1161.  39.
vollmächtigten  zum  Bundesrath.

27.  —  7.  —  Gerichtsverfassungsgesetz.  4.  1163.  41-76.

27.  —  7.  —  Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungs.  4.  77-80.
gesetz.

30.  —  19.  —  Zivilprozeßordnung.  6.  1166.83-243.

30.  —  19.  —  Gesetz,  betr.  die  Einführung  der  Civilprozeß-  6.  1167.244-250
ordnung.

1.  Febr.  26.  —  Strafprozeßordnung.  8.  1169.   253-346.

1.  —  26.  —  Einführungsgesetz  zur  Strafprozeßord-  8.  1170.  346.348.
nung.

2.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  verzins-  3.  1162.  40.
licher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
6  300  000  Mark.

5.  —  7.  —  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichs.  5.  1165.  81.
tags.

9.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  verzins-  7.  1168.  251.
licher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
8  000  000  Mark.

10.  —  5.  März.  Konkursordnung.  10.  1172. 351-389.

10.  —  5.  —  Gesetz,  betr.  die  Einführung  der  Konkurs-  10.  1173.390-394.
ordnung.

15.  —  17.  Febr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  9.   1171.  349.

 

 

anweisungen  im  Betrage  von  10  000  000  Mark.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.  Seiten
Gesetzes  rc.  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1877.  1877.
26.  Febr.  27.  Febr.  Bekanntmachung  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz.  11  1174.  395.
anweisungen  im  Betrage  von  20  000  000  Mark.
28.  —  7.  März.Bekanntmachung,  betr.  die  Uebereinkunft  mit  12.  1176.  406.
Brasilien  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.

2.  März.  April.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  17.  1183.  415-422.
Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Altwasser  über  Friedland
  und  Halbstadt  nach  Chotzen.
26.  —  29.  März.Gesetz,  betr.  die  vorläufige  Erstreckung  des  Haus.  13.  1177.407-408
halts-.  Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das
Vierteljahr  vom  1.  Januar  1877  bis  31.  März
1877  auf  den  Monat  April  1877.
26.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderungen  der  Eich-  13.  1178.  408.
ordnung.
29.  —  31.  —  Verordnung,  betr.  die  Schonzeit  für  den  Fang  14.  1179.  409.
von  Robben.
3.  April.  5.  April.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  verzins-  15.  1180.  411.
licher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
4000  000  Mark.
8.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  16.  1181.  413.
anweisungen  im  Betrage  von  10  000  000  Mark.
11.  —  16.  —  Gesetz  über  den  Sitz  des  Reichsgerichts.  17.  1182.  415.
24.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz.  1184  423.
anweisungen  im  Betrage  von  10  000  000  Mark.
28.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-  19.  1185.  425-489.
Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etats.  (mit  Anl.)
jahr  1877/78.

2.  Mai.  14.  Mai.  Gesetz,  betr.  die  Landesgesetzgebung  von  20.  1186.  491-493.
Elsaß-Lothringen.  (mit  Aul.)

10.  —  14.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  20.  1187.  494.

 

 

Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
  der  Marine  und  des  Reichsheeres.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1877.  1877.

11.  Mai.  17.  Mai.  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  21.  1188.  495-496.
23.  Mai  1873,  betr.  die  Gründung  und  Verwaltung
  des  Reichs-  Invalidenfonds,
und  des  Gesetzes    vom  8.  Juli  1873,  betr.
den  nach  dem  Gesetze  vom  8.  Juli  1872  einstweilen
  reservirten  Theil  der  französischen
Kriegskosten-Entschädigung.

14.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  21.  1189.  496.
anweisungen  im  Betrage  von  10  000  000  Mark.

17.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  verzins-  22.  1190.  497.
licher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
8  300  000  Mark.

21.  —  2.  Juni.  Gesetz,  betr.  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  25.  1195.  513-514.
Teterchen  bis  zur  Saarbahn  bei  Bouß
und  bei  Völklingen.

22.  —  30.  Mai.  Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaus-  23.  1191.  499.
halts  für  die  Rechnungsperiode  vom  1.  Januar
1876  bis  Ende  März  1877  und  des  Landeshaus
  halts  von  Elsaß--Lothringen  für  das
Jahr  1876.

23.  —  30.  —  Gesetz  betr.  die  Erwerbung  von  zwei  in  Berlin  23.  1192.  500.
gelegenen  Grundstücken  für  das  Reich.

25.  —  30.  —  Patentgesetz.  23.  1193.501-510.

26.  —  2.  Juni. Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  25.  1196.514-516.
zum  Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  (mit  Anl.)
für  das  Etatsjahr  1877/78.

27.  —  29.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz.  24.  1194.  511.
anweisungen  im  Betrage  von  10  000  000  Mark.

31.  —  13.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Verwendung  eines  Theiles  des  26.  1988.  523.
Reingewinns  aus  dem  von  dem  großen  Generalstabe
  redigirten  Werke  „Der  deutschfran
  zösische  Krieg  1870/71".

2.  Juni.  13.  —  Verordnung,  betr.  die  gebührenfreie  Beförde-  26.  1199.524-526.

 

 

rung  von  Telegrammen.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

VII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1877.  1877.
7.  Juni.  13.  Juni..  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  und  die  26.  1200.  527.
Einziehung  der  Einhundertmarknoten
der  Bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank.

12.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  27.  1201.  529.
anweisungen  im  Betrage  von  20  000  000  Mark.

14.  —  18.  —  Erlaß,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe.  28.  1202.531-532.
18.  —  26.  —  Verordnung,  betr.  die  Einrichtung,  das  Ver-  29.  1203.533-537.
fahren  und  den  Geschäftsgang  des  Patentamts.


29.  —  4.  Juli.  Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Fuhr-  31.  1205.545-546
kosten  von  Beamten  der  Reichs-Post-  und
Telegraphenverwaltung.
7.  Juli.  8.  —  Verordnung,  betr.  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  32.  1206.  547.
Pferden.
27.  —  2.  August.  Gesetz,  betr  die  Untersuchung  von  See-  33.  1207.549-556.
un  fällen.
17.  August.20.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz.  34.  1208.  557.
anweisungen  im  Betrage  von  30  000  000  Mark.
3.  Septbr.  5.  Septbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  3.  1209.  559.
anweisungen  im  Betrage  von  10  000  000  Mark.
25.  —  28.  —  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Bun-  36.  1210.  561.
desraths.
9.  Oktbr.  13.  Oktbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  der  Be-  37.  1211.  563.
vollmächtigten  zum  Bundesrath.
13.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Antheil  der  Reichs-  38.  1212.  567.
bank  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
ungedeckten  Notenumlaufs.
16.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  38.  1213.  568.
anweisungen  im  Betrage  von  10  000  000  Mark.
29.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  39.  1214.  569.

 

 

".
anweisungen  im  Betrage  von  20  000  000  Mark.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.        des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes   2c.Berlin.  Stücks.etzes  rc.
1877.  1877.
15.  Novbr.  Novbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  40.  1215.  571.
anweisungen  im  Betrage  von  20  000  000  Mark.
1.  Dezbr.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  41.  1216.  573.
anweisungen  im  Betrage  von  20  000  000  Mark.
19.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  und  die  Ein-  42.  1217.  575.
ziehung  der  Einhundertmarknoten  der
Rostocker  Bank.
24.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  von  Schatz-  43.  1218.  577.

 

anweisungen  im  Betrage  von  10  000  000  Mark.

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler -  Amt.

 

 

Benlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="9" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No I.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung.
S.  1.  —  Niederlassungsvertrag  mit  der  Schweiz.  S.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen.  S.  8.

 

 

 

(Nr.  1156.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
  Vom  3.  Januar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  zur  Bestreitung  der  in  der  Anlage
-  aufgeführten  einmaligen  Ausgaben  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  für
die  Zeit  vom  1.  Januar  1877  bis  zum  31.  März  1877  erforderlichen  Geldmittel
bis  zur  Höhe  von  2.000.000  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und
zu  diesem  Zwecke  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe
erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
  und  Schatzanweisungen  auszugeben.
§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung,
  (Reichs-Gesetzbl.  S.18)  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen

Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Januar  1877.

(L.S.)   Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1877.
        <pb n="10" />
        —  2  —

Etat

derjenigen  einmaligen  Ausgaben  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
für  das  1.  Quartal  1877,  welche  durch  im  Wege  des  Kredits  zu  beschaffende

Titel  1.

Titel  2.

Titel  3.
Titel  4.
Titel  5.

Titel  6.

Mittel  ihre  Deckung  finden.

Anlage  unterirdischer  Telegraphenlinien  von  Halle  a.  S.
nach  Leipzig  und  von  Halle  a.  S.  über  Kassel,  Frankfurt
  a.  M.  nach  Mainz  und  von  Berlin  über  Hamburg
  nach  Kiel,  erste  Rate.  ....
Einrichtung  und  Anschluß  neuer  Telegraphenanstalten
bis  zum  Gesammtbetrage  von  2.000.000  Mark,
erste  Rate.
Umbau  und  Erweiterungsbau  des  Haupt-Telegraphenamts
  in  Berlin,  erste  Rate  ...
Herstellung  eines  Dienstgebäudes  auf  dem  Postgrundstück
  zu  Kassel,  erste  Rate  .  ...
Ankauf  eines  Grundstücks  und  Einrichtung  desselben
für  Dienstzwecke  in  Altona,  erste  Rate
Ankauf  und  Einrichtung  eines  Dienstgebäudes  in
Hamburg,  erste  Rate  ...

 

1.200.000  Mark.

400.000
100.000

50.000
200.000

50.000

2.000.000  Mark.
        <pb n="11" />
        —  3  —

(Nr.  1157.)  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft.  Vom  27.  April  1876.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft,
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz
bestehenden  freundschaftlichen  Beziehungen  zu  erhalten  und  zu  befestigen,  und
von  der  Absicht  geleitet,  die  Bedingungen  für  die  Niederlassung  der  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  in  der  Schweiz  und  der  Angehörigen  der
Schweiz  im  Deutschen  Reich,  sowie  die  wechselseitige  Unterstützung  Hülfsbedürftiger
  zu  regeln,"  sind  übereingekommen,  zu  diesem  Ende  einen  Vertrag
abzuschließen,  und  haben  zu  ihren  Bevollmächsinken  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser

Allerhöchstlichen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Herrn  Generallieutenant
  Maximilian  Heinrich  von  Roeder,

und

der  Schweizerische  Bundesrath

den  Herrn  Bundesrath  Fridolin  Anderwert,  Vorsteher  des  eidgenössischen
  Justiz.  und  Polizeidepartements,

welche,  nach  Austausch  Ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  sich  —  vorbehaltlich  der  beiderseitigen  Ratifikation  —  über  folgende
Artikel  geeinigt  haben:

Artikel  1.

Die  Deutschen  sind  in  jedem  Kantone  der  Eidgenossenschaft  in  Bezug  auf
Person  und  Eigenthum  auf  dem  nämlichen  Fuße  und  auf  die  nämliche  Weise
aufzunehmen  und  zu  behandeln,  wie  es  die  Angehörigen  der  anderen  Kantone
sind  oder  noch  werden  sollten.  Sie  können  insbesondere  in  der  Schweiz  abund
  zugehen  und  sich  daselbst  dauernd  oder  zeitweilig  aufhalten,  wenn  sie  den
Gesetzen  und  Polizeiverordnungen  nachleben.

Jede  Art  von  Gewerbe  und  Handel,  welche  den  Angehörigen  der  verschiedenen
  Kantone  erlaubt  ist,  wird  es  auf  gleiche  Weise  auch  den  Deutschen
sein,  und  zwar  ohne  daß  ihnen  eine  pekuniäre  oder  sonstige  Mehrleistung  auferlegt
  werden  darf.

Artikel  2.

Um  in  der  Schweiz  Wohnsitz  zu  nehmen  oder  sich  dort  niederzulassen,

müssen  die  Deutschen  mit  einem  Heimathscheine  und  einem  von  der  zuständigen

Heimathsbehörde  ausgestellten  Zeugnisse  versehen  sein,  durch  welches  bescheinigt
1
        <pb n="12" />
        —  4  —

wird,  daß  der  Inhaber  im  Vollgenusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befindet
und  einen  unbescholtenen  Leumund  genießt.

Artikel  3.

Die  Schweizer  werden  in  Deutschland,  unter  der  im  Artikel  2  des  gegenwärtigen
  Vertrages  enthaltenen  Voraussetzung,  die  nämlichen  Rechte  und  Vortheile
  genießen,  wie  sie  der  Artikel  1  des  gegenwärtigen  Vertrages  den  Deutschen
in  der  Schweiz  zusichert.

Artikel  4.

Die  Angehörigen  des  einen  der  beiden  Länder,  welche  in  dem  anderen
wohnhaft  sind,  bleiben  den  Gesetzen  ihres  Vaterlandes  über  die  Militärpflicht
oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Ersatzleistung  unterworfen,  und  können  deshalb
  in  dem  Lande,  in  welchem  sie  sich  aufhalten,  weder  zu  persönlichem  Militärdienste
  irgend  einer  Art,  noch  zu  einer  Ersatzleistung  angehalten  werden.

Artikel  5.

Im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Enteignung  zum  öffentlichen  Nutzen
sollen  die  Bürger  des  einen  Landes,  die  in  dem  anderen  wohnen  oder  niedergelassen
  sind,  den  Bürgern  des  Landes  bezüglich  des  Schadensersatzes  für  die
erlittenen  Beschädigungen  gEhalten    werden.

Artikel  6.

Jeder  Vortheil  in  Bezug  auf  Niederlassung  und  Gewerbeausübung,  den
der  eine  der  vertragenden-  Theile  irgend  einer  dritten  Macht,  auf  welche  Weise
es  immer  sei,  gewährt  haben  möchte  oder  in  Zukunft  noch  gewähren  sollte,  wird
in  gleicher  Weise  und  zu  gleicher  Zeit  gegenüber  dem  anderen  vertragenden  Theile
zur  Anwendung  kommen,  ohne  daß  hierfür  der  Abschluß  einer  besonderen  Uebereinkunft
  nöthig  wird.

Artikel  7.

Die  Angehörigen  des  einen  Theiles,  welche  sich  auf  dem  Gebiete  des  anderen
  Theiles  befinden,  aufhalten  oder  niedergelassen  haben  und  in  die  Lage
kommen  sollten,  weggewiesen  zu  werden,  entweder  durch  gerichtliches  Urtheil,
oder  weil  sie  die  innere  oder  außere  Sicherheit  des  Staates  gefährden,  oder  in
Folge  der  Gesetze  und  Verordnungen  über  die  Armen,  und  Sittenpolizei,  sollen
sammt  Familie  auf  Verlangen  des  ausweisenden  Theiles  jederzeit  von  dem  aneren
  Theile  wieder  übernommen  werden.

Unter  gleichen  Voraussetzungen  verpflichtet  sich  jeder  Theil,  seine  vormaligen
  Angehörigen,  auch  wenn  sie  das  Staatsbürgerrecht  nach  der  inländischen
Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,  so  lange  sie  nicht  in  dem  anderen  oder
einem  dritten  Staate  angehörig  geworden  sind,  auf  Verlangen  des  anderen
Theiles  wieder  zu  übernehmen.
        <pb n="13" />
        —  5  —

Eine  polizeiliche  Zuweisung  soll  jedoch,  sofern  nicht  das  Heimathsrecht  des
Zuzuweisenden  durch  eine  noch  gültige  unverdächtige  Heimathsurkunde  dargethan
ist,  gegenseitig  nicht  stattfinden,  bevor  die  Frage  der  Uebernahmspflicht  erledigt
und  die  letztere  von  dem  pflichtigen  Theile  ausdrücklich  anerkannt  ist.

Die  Transportkosten  bis  zur  Grenze  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz
werden  von  dem  zuweisenden  Theile  getragen.  -

Artikel  8.

Beide  Theile  behalten  sich  in  Bezug  auf  solche  Personen,  welche  vor  Er—
fuͤllung  ihrer  Militärpflicht  die  Staatsangehörigkeit  gewechselt  haben,  das  Recht
vor,  ihnen  die  Befugniß  zum  bleibenden  Aufenthalte  oder  die  Niederlassung  in
ihrem  früheren  Heimathslande  zu  untersagen.

Artikel  9.

Die  deutschen  Eigenthümer  oder  Bebauer  von  Grundstücken  in  der  Schweiz,
und  umgekehrt  die  schweizerischen  Eigenthümer  oder  Bebauer  von  Grundstücken
im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  genießen  in  Bezug  auf  die  Bewirthschaftung
ihrer  Güter  die  nämlichen  Vortheile,  wie  die  am  gleichen  Orte  wohnenden  Inländer
  unter  der  Bedingung,  daß  sie  sich  allen  für  die  Landesangehörigen  geltenden
  Verwaltungs=  und  Polizeiverordnungen  unterwerfen.

Artikel  10.

Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  dafür  zu  sorgen,  daß  in
seinem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen  des  anderen  Theiles,
welche  der  Kur  und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach  den  am  Aufenthaltsorte
  für  die  Verpflegung  der  eigenen  Angehörigen  bestehenden  Grundsätzen
bis  dahin  zu  Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  die  Heimath  ohne  Nachtheil  für
ihre  und  Anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

Ein  Ersatz  der  hierdurch  oder  durch  die  Beerdigung  Verstorbener  erwachsenden
  Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche
Kassen  desjenigen  der  vertragenden  Theile,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,
  nicht  beansprucht  werden.  Für  den  Fall,  daß  der  Hülfsbedürftige  selbst,
oder  daß  andere  privatrechtlich  Verpflichtete  zum  Ersatz  der  Kosten  im  Stande
sind,  bleiben  die  Ansprüche  an  diese  vorbehalten.

Die  vertragenden  Theile  sichern  sich  auch  wechselseitig  zu,  auf  Antrag  der
zuständigen  Behörde  die  nach  der  Landesgesetzgebung  zulässige  Hülfe  zu  leisten,
damit  denjenigen,  welche  die  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Ansätzen
erstattet  werden.

Artikel  11.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  1.  Januar  1877  in  Wirksamkeit  treten
und  bis  zum  31.  Dezember  1886  in  Kraft  verbleiben.

Von  dem  Zeitpunkte  seiner  Geltung  ab  verlieren  die  früher  zwischen  einzelnen
  deutschen  Staaten  und  der  Schweiz  abgeschlossenen  Niederlassungsverträge
        <pb n="14" />
        —  6  —

ihre  Gültigkeit.  Im  Falle  keiner  der  vertragenden  Theile  zwölf  Monate  vor
dem  Ablaufe  des  gedachten  Zeitraums  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrages
  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  so  bleibt  derselbe  in  Geltung
  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,  an  welchem  der  eine
oder  der  andere  der  vertragenden  Theile  ihn  gekündigt  hat.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  baldmöglichst  ratifiziert,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  bis  zum  31.  Dezember  dieses  Jahres  in
Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  in  Bern,  den  27.  April  1876.

von  Roeder.  F.  Anderwert.
(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="15" />
        Zusatzprotokoll

zu  dem

am  27.  April  1876  in  Bern  unterzeichneten  Niederlassungsvertrage  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.

Um  jeden  Zweifel  über  die  Tragweite  des  Artikels  8  des  unterm  27.  d.  M.
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  zu

Bern  abgeschlossenen  und  unterzeichneten  Niederlassungsvertrages  zu  beseitigen,
haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der  beiden  Vertragsstaaten  kraft  Ermächtigung
  ihrer  Regierungen  durch  gegenwärtiges  Protokoll  eine  Verständigung
dahin  getroffen:

Die  beiden  kontrahirenden  Staaten  geben  sich  die  gegenseitige  Zusicherung,
daß  in  allen  Fällen,  wo  der  Artikel  8  in  Anwendung  kommen  wird,  der  Ausweisung
  vorausgehend,  die  Verhältnisse  genau  untersucht  und  erwogen  werden
sollen,  und  insofern  die  Umstände  ergeben,  daß  der  Nationalitätswechsel  bona
fide  und  nicht  zum  Zwecke  der  Umgehung  der  Militärpflicht  erfolgt  ist,  die  Ausweisung
  unterbleiben  soll.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  die  gleiche  Kraft  haben,  wie  wenn  es  wört.
lich  in  dem  Vertrage  vom  27.  d.  M.  stünde.  Es  ist  von  den  beiden  Vertragsparteien
  zu  ratifiziren,  und  die  Ratifikationen  find  in  Berlin  am  gleichen  Tage
und  zu  gleicher  Zeit,  wie  diejenigen  des  Hauptvertrages  auszuwechseln.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Unterzeichneten  das  gegenwärtige  Protokoll
in  doppeltem  Original  unterzeichnet  und  ihre  Wappensiegel  beigedrückt  zu  Bern,
am  27.  April  1876  (eintausend  achthundert  sechsundsiebenzig).

von  Roeder.  F.  Anderwert.
(L.  S.)  L.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  nebst.  Zusatzprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und  es
hat  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  am  31.  Dezember  1876  in
Berlin  stattgefunden.
        <pb n="16" />
        —  8  —

(Nr.  1158.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im
Betrage  von  14.300.000  Mark.  Vom  17.  November  1876.

A#  Grund  der  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Zwecke  der  Marine=  und  der  Telegraphenverwaltung,  vom  27.  Januar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  18)  und  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme
einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Telegraphenverwaltung,  vom  3.  Januar  1876
(Reichs=  Gesetzbl.  S.  1)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß
1.  zur  Bestreitung  von  einmaligen  Ausgaben  der  Telegraphenverwaltung
verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesummtbeirage  von  sechs  Millionen
dreihunderttausend  Mark,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,
zhntausend,  funfzigtausend  und  einhunderttausend  Mark  (Serie  1
er  Reichs-Schatzanweisungen  vom  Jahre  1876),
2.  zur  Bestreitung  von  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung
verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  acht  Millionen
Mark,  und  zwar  gleichfalls  in  Abschnitten  von  je  eintausend;  zehn
tausend,  funfzigtausend  und  einhunderttausend  Mank  (Serie  II  der
Reichs-Schatzanweisungen  vom  Jahre  18760)
ausgegeben  werden.

Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  ich  auf  drei  Prozent  für  das
Jahr,  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  auf  drei  Monate,  nämlich  für  die  Serie  I
vom  23.  Oktober  1876  bis  23.  angar  1877  und  für  die  Serie  II  vom
17.  November  1876  bis  17.  Februar  1877  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Varzin,  den  17.  November  1876.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="17" />
        —  9  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 2.

Inbalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Umrechnung  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  2c.
S.  9.

 

 

 

(Nr.  1159.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Umrechnung  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,
  welche  von  Staaten,  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung
  oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  beziehungsweise
  bewilligt  werden.  Vom  15.  Januar  1877.

In  Folge  der  jetzt  eingeführten  Reichsmarkwährung  ist  die  Umrechnung  der
Uebergangsabgaben  von  Bier,  Branntwein  und  geschrotetem  Malz  beziehungsweise
  der  Steuervergütungen  bei  der  Ausfuhr  der  genannten  Erzeugnisse  bewirkt
worden.  Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  daß  die  hiernach  neu  aufgestellte  nachstehend
  abgedruckte  Uebersicht  nunmehr  an  die  Stelle  der  unter  dem  18.  Juli
1872  in  dem  Reichs-Gesetzblatt  Seite  293  veröffentlichten  Uebersicht  der  Steuersätze
  2c.  zu  treten  hat.

Berlin,  den  15.  Januar  1877.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Ea.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Januar  1877.
        <pb n="18" />
        10

Uebersicht

der

Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,  welche  von  Staaten,  wo  innere  Steuern
auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  bezw.

bewilligt  werden.

 

 

 

—  Betrag



laufende Nr.  Steuergebiete.  Maßstab.  der  der  Bewertungen  .

    -  Uebergangs  Ausfuhr-  

abgabe  vergütung

Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
I.  Von  Bier.

1.  Preußen,  Sachsen,  Hessen,  Mecklen-  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  für  solches
burg.  Schwerin,  Sachsen-Weimar  Bier  gewährt,  zu  esir  Bereitung  min
ausschließlich  des  Vordergerichts  bestens  50  Pfd.  (25  Kilogr.)  Getreideschrot,
Reis,  oder gründe Stärke   und im Falle der Mitverwendung von höher als mit  2 M.
Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-  für  den  Zentner  besteuerten  Mallsurrogaten
Meiningen,  Sachsen=  Altenburg,  mindestens  eine  dem  Steuerwerthe  von  1.M.
Sachsen-Koburg-Gotha  ausschließ-  entsprechende  Menge  von  Braustoffen  auf
lich  des  Amts  Königsberg,  An-  jedes  Hektoliter  erzeugten  Biers  verwendet
halt  Schwarzburg.  Sonders.  worden  sind.  Das  Bler  muß  der  Regel

hausen  Schwarzburg-Rudolfsabt,  nach  in  einer  Menge  von  mindestens  2  Hekio-
          ½  liter  ausgehen.
Waldeck  Reuß  a.  L.,  Reuß  j.  L.
Schaumburg.Lippe,  Lippe,  Lübeck
die  in  die  Zollgrenzen  eingeschlossenen
  Gebietstheile  Bremens
und  Hamburgs,  Luxemburg.  1 Hektoliter  2              1

2.bBayern  rechts  des  Rheins,  das
Großherzoglich  sächsische  Vordergericht
  Ostheim,  und  das  Herzoglich
sachsen  koburg  gothaische  Amt
Königsberg:  braunes   Bier  

      Die  Ausführvergütung   wird  nur  bei  der
weißes Bier  1  Hektoliter     50  80  Ausfuhr von   von   Liter und   mehr  in  einer
Sendung  gewährt
        <pb n="19" />
        11

 

 

 

E  Betrag
  
Steuergebiete.  Maßstab.  der  der  Bemerkungen.
      Uebergangs-  Ausfuhr-  
  Abgabe  vergütung
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
braunes   Bier  Hektoliter  2

Württemberg  weißes  Bier  "  1  20  Die  Ausfuhrvergütung  wird  für  jeden  ein.
zelnen  Sud  nach  dem  Verhältnisse  des  Malzverbrauchs
  zu  dem  Fabrilationsquantum
bemessen.

4.  Baden  ...................  je  15  Liter  32  25
  starkes    Bier 1    Hektoliter  2   30  2  30
5.Elsaß-Lothringen..  Dünnbier.  "  58.  58
—  II.  Von  Branntwein.
1.  Die  unter  1  Nr.  1  genannten  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nach  Maßgabe
Staaten  und  Gebietstheile  mit  der  bestehenden  näheren      Dorfschriften   nur
für  Mengen  von  mindesten    68,7 Liter und
Auschluß  der  hohenzollernschen ,  bei  einer  Stärke  von  mindestens  35  pct.
Lande Preußens und Luxem- Falles gewährt
burgs,  und  Elsaß  -Lothringen  ..  1  Hektoliter  Im  Verkehr  mit  Luxemburg  wird  eine
0  PC  t.  Rückvergütung  nicht  gewährt.
be 50 pct Alkohol nach  b  Von  “nt  welcher  Sus  Gune.
urg  nach  dem  Gebiete  der  in  Branntwei
Tralles13  10  8  0  ftrnbegenaoinschaft  stehenden  Staaten  versande
wird,  findet,  sofern  die  Betheiligten  über  den
z  versendenden  Branntwein  innerhalb  des
Großherzogthums  Cugemburg  einen  Uebergangsschein
  entnehmen  und  die  doraus  erwachsenden
  Verpflichtungen  erfüllen,  nur
die  Erhebung  einer  Ausgleichungsabgabe
von  4/27  X  für  das  Hettoliter  zu  50  pEt.
Alkohol  nach  Tralles  statt
Branntwein,  welcher  aus  dem  Gebiete  der
Branntweinsteuergemeinschaft  nach  Luxem-2.Hohenzollernsche
  Lande  .  .  ...  1  Hektoliter  —  e  hnm  oel
a)  bei  einer  burg  keine  Uebergangsabgabe.  Ist  kein
Stärke  bis  Uebergangsschein  entnommen,  oder  sind  die
zu  65  pCt  Verpflichtungen  weue  d  demselben  nicht  Efant
Tralles  1/50%  5  1  ]s
bei  einer  Tralles  statt.
tärkeüber
65  pCt.
Tralles  3  3  Die  unsfahwergütung  wird  nur  für  Mengen
von  mindestens  30  Citer  gewährt.
3.  Baen  rechts  des  Rheins,  das  Großoglich
  sächsische  Vordergericht
Lienn  und  das  Herzoglich  sachsen-Sbbemuurgzage
  Amt  Königsberg  Hektolitr
        <pb n="20" />
        12  —

 

 

 

  Betrag
Steuergebiete.  Maßstab.  der  der  Bemerkungen.
      Uebergangs.  Ausfuhr-  
  Abgabe     vergütung
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Württemberg  .........  1  Hektoliter
bei  50  pet.
Alkohol  nach
Tralles  bei
12,44  Reaumur
  .  .  .  2
Branntwein  1  Hektoliter  60  1  80
5.  Baden  Weingeist.  »  6  .  3  1n  Weingeist  gilt  Branntwein  von  über
60  pCt.  Tralles  bei  12,5  Grad  Reaumur.
Die  Ausfuhr  wird  nur  für
III.  Von  geschrotetem  Malz.  Mengen  von  mindestens  75  Liter  gewährt.
1. Bayern  rechts  des  Rheins,  das
großherzoglich  sächsische  Vordergericht
  Ostheim  und  das  Herzoglich
  Sachsen-Koburg  gothaische  Amt
Königsberg.......  1  Hektoliter  4  Ein  Malzauantum,  welches  weniger  als
4  Liter  beträgt,    außer  Ansatz.
2.  Württemberg  ..................  1  Zentner
a)  geschrotetes
  Darrmalz

b)  gequetchtes
  Grün.
malz.  2

 

 

 

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der.  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="21" />
        Reichs-Gesetzblatt

 

No 3.

 

Inhalt:  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  dem  Freistaate  Costa  Rica.  S.  18.  —  Bekanntmachung,



betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  30.  —

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen.  S.  40.

 

(Nr.  1160.)  Freundschafts-,  Handels-  und
Schiffahrtsvertrag  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen  ꝛc,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs  und  dem  Freistaate
  Costa  Rica.  Vom  18.  Mai
1875.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen  ꝛc.,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  der  Freiloat
  Costa  Rica  andererseits,  von  dem
Wunsche  geleitet,  Ihre  Beziehungen  und
Interessen  gegenseitig  zu  fördern  und  zu
befestigen,  haben  beschlossen,  einen  Freundschafts
  -,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
abzuschließen.
Zu  diesem  Ende  haben  Sie  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen  ꝛc.:
den  Herrn  Johann  Friedrich
Lahmann,  Allerhöchstichren  Konsul
  zu  San  José,  Costa  Rica,
und  
Seine  Excellenz  der  Präsident
des  Freistaates  Costa  Rica:
den  Herrn  Dr.  Vicente  Herrera,
Seinen  Minister  des  Innern  ꝛc.,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  Vollmachten,  sich  über  nachstehende
Artikel  geeinigt  haben:

Reichs-Gesetzbl.  1877.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1877.

(Nr.  1160.)  Tratado  de  amistad,  comercio
Jnavegacion  entre  Su  Magestad.
el  Emperador  Aleman,  Rey  de
Prusia  etc.,  en  nombre  del  Im-Perio
  Aleman  y  la  Republica
de  Costa  Rica.

Su  Magestad  el  Emperador  Aleman,
Rey  de  Prusia  etc.,  en  nombre  del
Imperio  Aleman  de  una  parte.  y  la
Repüblica  de  Costa  Rica  de  la  otra,
deseando  fomentar  y  consolidar  reei-Procamente
  Sus  relaciones  6  intereses,
  han  determinado  celebrar  un
Tratado  de  amistad,  comercio  y  navegacion.


Con  este  fin  han  nombrado  Sus
respectivos  plenipotenciarios,  à  saber:
Su  Magestad  el  Emperador
Aleman,  Rey  de  Prusia  etc.:
4  Su  Consul  en  San  José,  Costa
Rica,  Sefr  Don  Juan  Federico

  Lahmann,

-
Su  Excelenceia  el  Presidente
de  la  Repüblica  de  Costa  Rica:
al  Sebor  Dr.  Don  Vicente
Herrera,  Su  actual  Ministro
de  Gobernacion  etc.,
duienes,  despues  de  haberse  comunicado
  sus  plenos  poderes,  han  convenido
  en  los  articulos  siguientes:
3
        <pb n="22" />
        —  14  —

Artikel  I.

Es  soll  Friede  und  immerwährende
Freundschaft  sein  zwischen  den  Staaten
des  Deutschen  Reichs  einerseits  und  dem
Freistaate  Costa  Rica  andererseits,  sowie
zwischen  den  beiderseitigen  Angehörigen,
ohne  Unterschied  der  Porsonen  und  der

Orte.

Artikel  II.

Es  soll  gegenseitig  vollständige  Freiheit
  des  Handels  bestehen  zwischen  allen
Gebieten  der  Deutschen  Staaten  und
allen  Gebieten  des  Freistaates  Costa  Rica.
Die  Angehörigen  der  beiden  Hohen  vertragenden
  Theile  können  frei  und  in
aller  Sicherheit  mit  ihren  Schiffen  und
Ladungen  in  alle  diejenigen  Plätze,  Häfen
und  Flüsse  Costa  Ricas  und  Deutschlands
  einlaufen,  welche  für  die  Schiffahrt
und  den  Handel  irgend  einer  anderen
Nation  oder  eines  anderen  Staates  jetzt
geöffnet  sind  oder  in  Zukunft  geöffnet
sein  werden.

7

Die  Costaricaner  in  Deutschland  und
die  Deutschen  in  Costa  Rica  werden  in
dieser  Beziehung  die  nämliche  Freiheit
und  Sicherheit  genießen,  wie  die  eigenen
Angehörigen.

Artikel  III.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden
  Hohen  vertragenden  Theile  können
gegenseitig  mit  voller  Freiheit  jeden  Theil
der  betreffenden  Gebiete  betreten,  daselbst
ihren  Wohnsitz  nehmen,  reisen,  Groß-.
  und  Kleinhandel  treiben,  Grundstücke,
Magazine  und  Läden,  deren  sie  bedürfen
möchten,  kaufen,  miethen  und  innehaben,
Waaren  und  edle  Metalle  verführen,
Konsignationen  aus  dem  Inlande  wie
aus  fremden  Ländern  annehmen,  ohne
daß  sie  in  irgend  einem  Falle  anderen
allgemeinen  oder  lokalen  Beiträgen,  Auf-Articulo

  I.

Habrá  paz  y  perpetua  amistad
entre  los  Estados  del  Imperio  Aleman
por  una  parte  y  la  Repüblica  de
Costa  Rica  por  la  otra,  y  entre  los
ciudadanos  de  ambas  partes,  sin  excepeion
  de  personas  ni  de  lugares.

Articulo  ILI.

Habrä  reciprocamente  una  completa
  y  entera  libertad  de  comercio
entre  todos  los  territorios  de  los
Estados  Alemanes  y  todos  los  territorios
  de  la  Repüblica  de  Costa
Rica.  Los  ciudadanos  de  las  dos
altas  partes  contratantes  podrän  libremente
  y  con  toda  seguridad  ir
Con  los  buqucs  yçargamentos  à  todos
aquellos  parajes,  Duertos  y  rios  de
Costa  Rica  y  de  Alemania,  donde  la
navegacion  es  actualmente  permitida
6  8e  Permita  en  lo  sucesivo  para  los
buques  y  cargamentos  de  cualquiera
nacion  6  Estado.

Los  Costaricenses  en  Alemania
y  los  Alemanes  en  Costa  Rica  gozarän
  ä  cste  respecto  de  la  misma
libertad  y  seguridad  due  los  nacionales.


Articulo  III.

Los  cindadanos  de  cada  una  de
las  dos  altas  partes  contratantes
Podrän  reciprocamente  entrar  con
toda  libertad  en  cualquiera  parte  de
los  territorios  respectivos,  residir  en
ellos,  viajar,  comerciar  asi  por  mayor
como  Dor  menor,  arrendar,  comprar
Jbposeer  inmuebles,  almacenes
tiendas,  de  due  tengan  necesidad.
hacer  trasportes  de  mercaderias  õ
de  metales  nobles,  recibir  consignaciones
  tanto  del  interior  como  de
los  paises  estranjeros,  sin  que  se  les
        <pb n="23" />
        lagen  oder  Verpflichtungen,  welcher  Art
auch  diese  sein  mögen,  unterworfen  werden
  können,  als  solchen,  die  den  Landesangehörigen
  auferlegt  sind  oder  auferlegt
werden.  "

Es  soll  ihnen  vollkommen  freistehen
ihre  Geschäfte  selbst  zu  führen,  bei  den
Zollbehörden  ihre  eigenen  Deklarationen
einzureichen  oder  sich  hierbei  nach  Belieben
  von  Anderen  unterstützen  oder  vertreten
  zu  lassen,  sei  es  unter  dem  Namen
von  Bevollmächtigten,  Faktoren,  Agenten,
Konsignataren,  Dolmetschern    oder  Anderen;
  dasselbe  gilt  beim  Kauf  und  Verkauf
  von  Gütern,  Effekten  und  Waaren,
beim  Laden,  Löschen  und  Abfertigen  ihrer

Schiffe

iSe  sind  ferner  berechtigt,  Aufträge
  auszuführen,  welche  ihnen  von
Landsleuten  oder  von  Fremden  oder  Inländern
  anvertraut  werden,  sei  es  als
Bevollmächtigte,  Faktoren,  Agenten,  Konsignatare
  oder  Dolmetscher  oder  sonst,
und  in  keinem  Falle  unterliegen  sie  dafür
anderen  Beiträgen  oder  Auflagen  als
solchen,  welchen  die  Landesangehörigen
unterworfen  sind  oder  sein  werden.

Gleiche  Freiheit  genießen  sie  bei  allen
ihren  Käufen  und  Verkäufen  hinsichtlich
der  Feststellung  des  Preises  jeder  Art
von  Effekten,  Waaren  oder  Gegenständen,
mögen  sie  dieselben  eingeführt  oder  für
die  Ausfuhr  bestimmt  haben.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  sie  in
allen  diesen  Fällen  sich  nach  den  Gesetzen
und  Verordnungen  des  Landes  zu  richten
haben.

Artikel  IV.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragenden
Theile  verpflichtet  sich,  im  eigenen  Staate
keine  Monopole,  Entschädigungen  oder
wirkliche  Vorrechte  zum  Nachtheile  des

15

—

Dueda,  en  ningun  caso,  sujetar  #
Contribuciones,  sean  generales  6  locales,
  ni  a  impuestos  u  obligaciones
de  cualquiera  clase  que  fueren,  sino
las  que  estén  establecidas,  ö  pueden
establecerse  sobre  los  nacionales.

Serän  enteramente  libres  para
haccr  por  si  mismos  sus  negocios,
Para  presentar  en  las  aduanas  sus
Dropias  declaraciones  i  pedimentos,
6  Para  hacerse  ayudar  6  representar
Por  duien  mejor  les  parezca,  con  el
nombre  de  apoderados,  factores,
ajentes,  consignatarios,  interpretes,
6  cualquiera  otro,  ya  para  la  compra
Ja  Para  la  venta  de  sus  bienes,  efectos
  6  mercaderias,  ya  para  la  carga,
descarga  y  el  despacho  b  sus  buques.

Tendrän  el  derecho  de  desem-Peila
  las  funciones,  due  se  les  confien
  por  sus  compatriotas,  por  estranjeros
  6  por  nacionales,  con  caräcter
de  apoderados,  factores,  ajentes,  consignatarios,
  intérpretes  u  otros,  y
en  ningun  caso  Se  les  someterä  Aá
otras  contribuciones  6  impuestos  due
aqduellos  á  que  esten  6  estuvieren
sometidos  los  nacionales.

Gozarän  de  igual  privilesio  en
todas  sus  compras  y  ventas  para
fijar  el  precio  de  los  efectos  mercaderias
  y  objetos,  cualesquiera  que
sean,  ora  hayan  sido  importados,
ora  se  destinen  d  la  exportacion.

En  todo  esto  se  entiende  que  se
conformarän  ä  las  leyes  y  reglamentos
  del  pais.

Articulo  IV.

Cada  una  de  las  dos  altas  partes
contratantes  se  obliga  d  no  conceder
en  su  propio  Estado  ningunos  monopolios,
  indemnisaciones  6  Privile-82
        <pb n="24" />
        Handels,  der  Flagge  und  der  Angehörigen
  des  andern  Staates  zu  bewilligen.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
beziehen  sich  nicht  auf  solche  Vorrechte,
welche  zugestanden  sind  in  Beziehungen  auf
Gegenstände,  deren  Handel  den  respektiven
  Regierungen  vorbehalten  ist,  in
Beziehung  auf  Erfindungspatente,  deren
Einführung  und  Anwendung,  sowie  auf
Grund  lästiger  Verträge.

Artikel  V.

Den  Angehörigen  des  einen  und  des
anderen  der  vertragenden  Theile  soll  in
beiden  Ländern  der  vollständigste  und
immerwährende  Schutz  ihrer  Personen
und  ihres  Eigenthums  zu  Theil  werden.
Sie  werden  freien  Zutritt  zu  allen  Gerichtshöfen
  behufs  Verfolgung  und  Vertheidigung
  ihrer  Rechte  haben.  Zu  diesem
Zwecke  können  sie  unter  allen  Umständen
Advokaten,  Sachwalter  und  Agenten  jeder
Art  verwenden,  welche  sie  nach  ihrem
Ermessen  dazu  bestimmen.

Auch  sollen  sie  die  Befugniß  haben
bei  den  Beschlüssen  und  Urtheilssprüchen
der  Gerichtehöfe  in  den  Sachen,  bei  denen
sie  betheiligt  sind,  zugegen  zu  sein,  sowie
bei  den  Zeugenvernehmungen   und  Aussagen,
  welche  stattfinden  könnten  bei  Gelegenhet
  des  Prozeßverfahrens,  so  oft
die  Gesetze  des  betreffenden  Landes  die
Oeffentlichkeit  dieser  Handlungen  gestatten.

Endlich  werden  sie  in  dieser  Beziehung
die  nämlichen  Rechte  und  Vortheile  genießen,
  wie  die  eigenen  Angehörigen  und
denselben  Bedingungen  unterworfen  sein,
die  den  letzteren  auferlegt  sind  oder  sein
werden.

Artikel  VI.

Die  Costaricaner  in  Deutschland  und
die  Deutschen  in  Costa  Rica  sollen  be-16



jios  propiamente  dichos,  à  dafio  del
comercio,  de  la  bandera  y  de  los
ciudadanos  del  orro.

Las  disposiciones  de  este  articulo
no  se  extienden  i  los  privilljios  concedidos,
  tanto  para  los  objetos,  cuyo
comercio  pertenece  d  los  dos  Cobiernos
  respectiros,  como  para  los
Patentes  de  invencion,  su  introduccion
  y  aplicucion,  ö  por  razon  de
contratos  à  titulo  oneroso.

Articulo  V.

Los  ciudadanos  de  la  una  y  de
la  otra  parte  contratante,  gozarän
en  los  dos  Ppaises  de  la  mas  com-Pleta
  y  constante  proteccion  para
sus  personas  y  propiedades.  Tendrän
  libre  acceso  á  todos  los  Tribunales
  de  Justicia  para  la  demanda
defensa  de  sus  derechos.  A  este
efecto  podrän  empleur  en  cualesquiera
  circunstancias,  los  abogados,
Procuradores  6  ajentes  de  toda  clase
due  ellos  mismos  designen.

Tendrän  la  facultad  de  estar  presentes
  4  las  resoluciones  y  sentencias
  de  los  Tribunales  en  las  causas
een  quc  fueren  interesados,  lo  miemo
due  à  las  informaciones  y  declaraciones
  de  testigos,  due  pueden  tener
lugar  con  cecasion  de  los  juicios,
siempre  due  las  leyes  de  los  paises
respectivos  permitan  la  publicidad
de  esos  actos.

Gozarän,  en  fin,  áä  este  respecto,
de  los  mismos  derechos  y  privilejios
  due  los  nacionales;  y  estarän
sometidos  á  las  mismas  condiciones,
due  4  estos  üultimos  les  estén  estuvieren
  impuestas.

Articulo  VI.

Los  Costaricenses  en  Alemania
y  los  Alemancs  en  Costa  Rica  estarän
        <pb n="25" />
        freit  sein  sowohl  von  allen  persönlichen
Diensten  im  Heere  und  in  der  Marine,
in  der  Landwehr,  Bürgerwehr  oder  Miliz,
als  auch  von  der  Verpflichtung,  politische,
  administrative  und  richterliche  Aemter
  und  demgemäße  dienstliche  Verrichtungen
  zu  übernehmen,  sowie  von  allen
außerordentlichen  Kriegskontributionen,
gezwungenen  Anleihen,  militärischen  Requisitionen
  oder  Dienstleistungen,  welcher
Art  sie  auch  sein  mögen.  Ueberdies  können
  sie  in  allen  Fällen  rücksichtlich  ihres
beweglichen  und  unbeweglichen  Vermsgens
  keinen  anderen  Lasten,  Abgaben
und  Auflagen  unterworfen  werden,  als
denen,  welche  von  den  eigenen  Angehörigen
  oder  von  den  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  verlangt  werden.

Artikel  VII.

Die  Angehörigen  des  einen  und  des
anderen  Landes  können  gegenseitig  weder
einer  Beschlagnahme  unterworfen,  noch
mit  ihren  Schiffen,  Schiffsmannschaften,
Ladungen,  Waaren  und  Effekten  zum
Zwecke  irgend  welcher  militärischen  Expedition
  oder  irgend  welcher  öffentlichen
Verwendung  zurückgehalten  werden,  ohne
daß  vorher  durch  die  Betheiligten  selbst,
oder  durch  von  ihnen  ernannte  Sachverständige
  eine  billige  Vergütung  festgestellt
  worden  ist,  welche  in  jedem  Falle
hinreicht  zur  Deckung  aller  Nachtheile,
Verluste,  Verzögerungen  und  Schäden,
welche  ihnen  durch  den  Dienst,  dem  sie
unterworfen  wurden,  entstanden  sind  oder
entstehen  könnten.

Artikel  VII.

Die  Costaricaner,  welche  sich  in
Deutschland  und  die  Deutschen,  welche
sich  in  Costa  Rica  aufhalten,  genießen  die
vollständigste  Kultus-  und  Gewissensfreiheit
  und  es  werden  die  betreffenden  Regierungen
  nicht  zugeben,  daß  sie  belästigt,

17  —

exentos  tanto  de  todo  servieio  personal
  en  los  ejéreitos  de  tierra  y
mar,  y  en  las  guardias  6  milicias
nacionales,  como  de  la  obligacion
de  aceptar  los  cargos  yoflcios  politicos,
  administrativos  y  judiciales,
lo  mismo  qdue  de  todas  las  contribuciones
  extraordinarias  de  guerra,
de  los  préstamos  forzosos,  requisas
6  Servicios  militares,  sean  cuales
füeren.  En  todos  los  demas  casos  no
podrän  ser  sometidos  por  sus  bienes
muebles  6  raices  ä  otras  cargas,
exacciones  &amp;amp;  impuestos,  qdue  los  due
sean  d  fueren  exijsidos  d  los  mismos
nacionales,  6  älos  ciudadanos  G  sübditos
  de  la  nacion  mas  favorecida.

Articulo  VII.

Los  ciudadanos  del  uno  y  del
otro  pais,  no  podrän  ser  sometidos
respectivamente,  5  ningun  embargo,
ni  ser  detenidos  con  sus  buques,
tripulaciones,  cargamentas,  mercancias
  y  efectos  para  una  especcion
militar  cualquiera,  ni  para  cualquier
uso  püblico,  sin  que  se  haya  fljado
Préviamente  por  las  partes  interesadas,
  6  por  peritos  due  ellos  nombren,
  una  indemnizacion  justa  y  suficiente
  en  todos  los  casos  para
cubrier  todos  los  perjuicios,  Pérdidas,
retardos  y  daflos  due  ccasione  el
servicio  A  due  hayan  de  ser  sometidos
  6  due  de  el  pudieren  resultar.

Articulo  VIII.

Los  Costaricenses  residentes  en
Alemania  y  los  Alemanes  residentes
een  Costa  Rica  gozarän  de  una  perfecta
  libertad  conçiencia  y  culto
yFlos  respectivos  Gobiernos  no  permitirän
  que  sean  molestados,  inquie-
        <pb n="26" />
        beunruhigt  oder  gestört  werden  wegen
ihres  religiösen  Glaubens  oder  wegen
der  Ausübung  ihres  Gottesdienstes,  welchen
  sie  in  Privathäusern,  Kapellen,
Kirchen  oder  sonstigen  für  gottesdienstliche
  Zwecke  bestimmten  Orten,  unter
Beobachtung  der  kirchlichen  Schicklichkeit
und  angemessenen  Achtung  der  Landesgesetze,
  Sitten  und  Gebräuche  ausüben.
Auch  sollen  die  Costaricaner  und  die
Deutschen  die  Befugniß  haben,  ihre  Landsleute,
  welche  in  Deutschland  und  in
Costa  Rica  mit  Tode  abgehen,  an  passenden
  und  angemessenen  Orten,  welche  sie
selbst  im  Einverständniß  mit  der  Ortsobrigkeit
  dazu  bestimmen  und  einrichten,  oder  an
den  von  den  Verwandten  und  Freunden
des  Verstorbenen  gewählten  Begräbnisorten
  zu  bestatten,  und  sollen  die  nach
ihren  kirchlichen  Gebräuchen  begangenen
Begräbnisfeierlichkeiten  in  keiner  Art  gestört,
  noch  die  Gräber  aus  irgend  welchem
  Grunde  beschädigt  oder  zerstört
werden.

Artikel  IX.

Die  Ehe  eines  Costaricaners  soll  in
Deutschland  und  die  Ehe  eines  Deutschen
soll  in  Costa  Rica  für  gültig  angesehen
werden,  ohne  Rücksicht  auf  das  Religionsbekenntniß,
  wenn  diese  Ehe  geschlossen
ist geemäß  den  Gesetzen  eines  der  beiden

änder,  sei  es,  daß  diese  Ehe  geschlossen
ist  in  dem  Heimathslande  eines  der  Ehegatten
  in  dort  gültiger  Form,  sei  es,  daß
sie  geschlossen  ist  in  dem  anderen  Lande
in  dort  vorgeschriebener  Form  oder  vor
einem  akkreditirten  diplomatischen  oder
konsularischen  Vertreter  seiner  Nation,
welcher  von  seiner  Regierung  zur  Vornahme
  dieser  Handlungen  ermächtigt  ist,
in  diesem  letzteren  Falle  in  Uebereinstimmung
  mit  den  Gesetzen  der  betreffenden
Länder.

18  —

tados  ni  perturbados  por  su  creencia
relijiosa,  ni  por  el  ejercicio  de  su
relijion  en  casas  privadas,  en  capillas,
  iglesias  ö  lugares  de  adoracion
designados  al  efecto,  con  el  decors
debido  d4  la  Divinidad  y  el  respeto
correspondiente  ä  las  leyes,  usos  y
costumbres  del  pais.

Los  Costaricenses  y  Alemanes
tendrän  tambien  libertad  para  enterrar
  d  sus  respectivos  connacionales,
  due  mueran  en  Alemania  6  en
Costa  Rica,  en  los  lugares  convenientes
  y  adecuados,  designados  y
establecidos  por  ellos  mismos  con
acuerdo  de  las  autoridades  locales,
6  en  los  cimenterios  due  elijan  los
Parientes  6  amigos  de  los  difuntos,
llos  funcrales  celebrados  en  conformidad
  con  la  solemnidad  de  su
iglesia,  no  serän  perturbados  de
modo  algunco,  ni  dalados  6  destruidos

por  ningun  motivo  los  sepulcros.

Artienlo  IX.

El  matrimonio  de  un  Costaricense
serd  considerado  como  välido  en
Alemania  y  el  matrimonio  de  un
Aleman  será  considerado  como  välido
een  Costa  Rica,  sin  atenderse  d  la
confesion  relijiosa,  si  este  matrimonio
  estä  celebrado  segun  las  leyes
de  uno  de  los  dos  paises,  bien  sea
celebrado  en  el  pais  de  uno  de  los
consortes  en  forma  välida,  bien  sea
celebrado  en  el  otro  pais  en  la  forma
Prescrita  allä  6  ante  un  representante
  diplomätico  6  consular  dé  su
nacion,  acreditado  y  autorizado  por
su  Gobierno  para  celebrar  esos  actos,
en  este  ultimo  caso,  conforme  àA  llas
leyes  de  los  respectivos  paises.
        <pb n="27" />
        —  19  —

Artikel  X.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragenden
  Theile  sollen  das  Recht  haben,
in  den  betreffenden  Gebieten  des  anderen
jede  Art  beweglichen  und  unbeweglichen
Vermögens  zu  erwerben  und  zu  besitzen,
dasselbe  mit  aller  den  Eingeborenen
zustehenden  Freiheit  auszubeuten  und
darüber  nach  ihrem  Belieben  durch  Verkauf,
  Schenkung,  Tausch,  Testament
oder  auf  irgend  welche  andere  Weise  zu
verfügen.  Desgleichen  können  die  Anehörigen
  des  einen  Landes,  welche
Güter,  die  in  dem  anderen  Lande  liegen,
erben,  unbehindert  in  diejenigen  Theile
der  gedachten  Güter,  die  ihnen  ab  intestato
  oder  durch  Testament  zufallen,
succediren  und-  darüber  nzach  Belieben
verfügen,  vorbehaltlich  der  Bezahlung
der  Abgaben  vom  Verkauf,  un  der
Erbschaft  oder  anderer  Art,  wie  sie  die
Angehörigen  des  Landes  in  gleichen
Fällen  zu  erlegen  haben.

Von  dem  Vermögen,  welches  unter
irgend  einem  Rechtstitel  von  einem  Costaricaner
  in  Deutschland  oder  von  einem
Deutschen  in  Costa  Rica  erworben  ist  und
aus  dem  Lande  geführt  wird,  darf  weder
in  dem  einen  noch  in  dem  anderen  Lande
die  unter  dem  Namen  jus  detractus,
gabella  hereditaria,  census  emi-Frationis
  bekannte,  noch  irgend  eine
andere  Abgabe  erhoben  werden,  welcher
die  Angehörigen  des  Landes  nicht  unterworfen
  sind  oder  sein  werden.

Artikel  Xl.

Die  beiden  Hohen.  kontrahirenden
Theile,  von  dem  Wunsche  beseelt,  etwaige
Streitigkeiten  zu  vermeiden  und  die  rechtliche
  Lage  itrer  in  dem  anderen  Staate
ansässigen  Bürger  genau  festzustellen,
kommen  dahin  überein,  daß  als  Costaricaner
  in  Deutschland  und  als  Deutsche
in  Costa  Rica  anzusehen  sind  diejenigen,

Articulo  X.

Los  ciudadanos  de  cada  una  de
las  partes  contratantes,  tendrän  el
derecho  de  adquirir  y  poseer,  en  los
territorios  respectivos  de  la  otra,
toda  clase  de  bienes  muebles  y  raices;
el  de  explotarlos  con  toda  libertad
de  la  misma  manera  qdue  los  nacionales,
  igualmente  due  el  de  disponer
de  ellos,  como  les  convenga,  por
venta,  donacion,  permuta,  testamento
5  de  cualquiera  otra  manera.  Asi
mismo  los  ciudadanos  de  uno  de  los
Paises,  due  sean  herederos  de  bienes
situados  en  el  otro  pais,  podrän  suceder
  sin  impedimento  en  aquella
Parte  de  dichos  bienes  que  les  toquen
ab  intestato  6  por  testamento  con
la  facultad  de  disponer  de  ellos  á
su  arbitrio;  salvo  que  pagarän  los
mismos  derechos  de  venta,  sucesion
6  cualesquiera  otros  due  en  casos
semejantes  pagarian  los  nacionales.

Cuando  llegue  el  caso  de  exportarse
  los  bienes  adquiridos  por  cualduier
  titulo  por  Costaricenses  en
Alemania  6  por  Alemanes  en  Costa
Rica,  no  se  impondrä  sobre  estos
bienes  en  uno  ni  otro  pais,  ninguno
de  los  impuestos  conocidos  con  los
nombres  de  jus  detractus,  gabella
hereditaria,  Ccensus  emigrationis,  ni
otro  alguno  á  qdue  no  esten  6  estuvieren
  sujetos  los  nacionales.

Articulo  XlI.

Las  dos  altas  partes  contratantes,
deseando  evitar  controversias  posibles
  y  determinar  bien  la  condicion
juridice  de  los  ciudadanos  de  un
estado  establecidos  en  el  otro,  convienen
  qdue  estarän  considerados  como
Costaricenses  en  Alemania  y  como
Alemanes  en  Costa  Rica,  los  due,
        <pb n="28" />
        welche,  nachdem  sie  in  die  Staaten  des
anderen  Theils  sich  begeben  haben,  um
daselbst  zu  leben,  sich  die  Nationalität
ihres  Geburtslandes  in  Gemäßheit  der
Gesetze  desselben  bewahrt  haben.

Sie  sind  ferner  übereingekommen,
daß  der  in  Deutschland  geborene  eheliche
Sohn  eines  costaricanischen  Vaters  als
Costaricaner,  der  in  Costa  Rica  geborene
eheliche  Sohn  eines  Deutschen  dagegen
als  Deutscher  gelten  soll.  Dessenungeachtet
  soll  es  jedoch  dem  Sohne  freistehen,
  zu  der  Zeit,  wo  er  nach  den  vaterländischen
  Gesetzen  die  Großjährigkeit
erlangt,  sich  mittelst  einer  im  Laufe  des
betreffenden  Jahres  bei  dem  Konsulate
der  Nation,  welcher  sein  Vater  angehört,
abgegebenen  Erklärung  für  die  Nationalität
  Haines  Geburtslandes  zu  entscheiden
und  er  soll  alsdann  als  Bürger  dieses
Landes  von  der  Geburt  an  betrachtet
werden,  unbeschadet  der  Wirkung  der
vorher  vollzogenen  Akte.

Artikel  XII.

Wenn  (was  Gott  verhüten  wolle)
der  Friede  zwischen  den  beiden  Hohen
kontrahirenden  Theilen  gestört  werden
sollte,  so  soll  den  Angehörigen  des  einen
Staates,  welche  zu  der  Zeit  in  dem  Gebiete
  des  anderen  sich  befinden,  der
Aufenthalt  daselbst  und  der  Betrieb  ihres
Berufs  oder  Gewerbes  gestattet  bleiben,
ohne  daß  sie  auf  irgend  welche  Art,  insbesondere
  durch  außerordentliche  Steuern,
Leistungen  oder  Kontributionen,  welche
nicht  zugleich  alle  Angehörigen  des  Landes
  treffen  belästigt  werden,  und  der
volle  Genuß  ihrer  Freiheit  und  ihrer
Güter  soll  ihnen  gelassen  werden,  so
lange  sie  sich  keiner  Verletzung  der  Landesgesetze
  schuldig  machen.

Wenn  dieselben  aber  vorziehen  sollten
während  des  Kriegszustandes  das  Land
zu  verlassen,  so  soll  ihnen  das  gleichfalls

20

habiendose  trasladado,  para  vivir  en
los  Estados  de  la  otra  parte,  habrän
conservado,  en  —“  Alas  leyes
nacionales,  la  naturaleza  del  pais
nativo.

Ademas  convienen  qdue  el  hüjo
nacido  en  Alemania  de  lejitimo  matrimonio
  de  un  padre  Costaricense
serd  reputado  Costaricense  y  reci-Procamente
  que  el  hijo  lejitimo  nacido
  en  Costa  Rica  de  un  padre  Aleman
  será  reputado  Aleman.  Sinembargo
  el  hijo  al  tiempo  de  llegar  á  su
mayoria  segun  las  leyes  de  su  patria,
le  estä  permitido  mediante  una  declaracion
  hecha  ante  el  Consul  de  la
nacion  à  qdue  pertenece  su  padre
en  el  afio  en  que  obtiene  su  mapyoria,
optar  por  la  nacionalidad  del  pais  en
que  nacic  y  entonces  serü  considerado
  ciudadano  de  este  pais  desde
su  nacimiento,  salvo  los  efectos  de
los  actos  consumados  anteriormente.

Articulo  XI.

Si  (do  qdue  no  permita  Dios)  llegare
4  romperse  la  paz  entrelas  dos  altas
Partes  contratantes,  se  permitirá  A
los  ciudadanos  de  una  parte,  que
estän  residiendo  en  el  territorio  de
Ia  otra,  permanecer  en  el  y  continuar
ejerciendo  sus  ocupaciones  y  profesiones,
  sin  ser  inquietados  de  ninguna
  manera,  y  especialmente  sin
due  se  les  impongan  impuestos,  contribuciones
  6  préstamos  extraordinarios,
  que  no  sean  comunes  á  todos
los  ciudadanos  del  pais,  y  serän
garantizados  en  el  goze  de  su  libertad
  y  de  sus  bienes,  haberes  é  intereses,
  en  tanto  que  no  contravergan
à  las  leyes  del  pais.

En  caso  que  presfieran  salir  del
Pais  durante  el  estado  de  guerra  se
Ies  permitirä  tambien  hacerlo  yA
        <pb n="29" />
        gestattet  sein  und  sie  sollen  ungehindert
ihre  Geschäfte  ordnen,  über  ihr  Eigenthum
  verfügen  und  den  Erlös  ohne  Abzug
  mitführen  können.  In  diesem  Falle
wird  ihnen  ein  Geleitsbrief  ertheilt  werden,
um  sich  in  einem  Hafen,  den  sie  nach
ihrer  Wahl  selbst  bezeichnen  mögen,  einzuschiffen,
  vorausgesetzt,  daß  derselbe  vom
Feinde  weder  besetz  noch  blockiert  ist,
noch  ihre  eigene  Sicherheit  oder  die  des
Staates  die  Abreise  über  diesen  Hafen
verbietet,  in  welchem  Falle  dieselbe  stattfinden
  wird,  wie  und  wo  es  geschehen

kann.
Artikel  XIII.

In  keinem  Falle  eines  Krieges  oder
eines  Zerwürfnisses  zwischen  beiden  Ländern
  werden  das  Eigenthum  oder  die
Güter  der  betreffenden  Staatsangehörigen,
  welcher  Art  sie  auch  seien,  einer
Beschlagnahme  oder  Sequestration  oder
anderen  Lasten  oder  Auflagen  unterworfen
  werden,  als  denjenigen,  welche  von
allen  Angehörigen  des  Landes  erhoben
werden.  Ebensowenig  dürfen  die  Beträge,
  welche  Privatpersonen  ihnen  schulden,
  die  Staatspapiere,  Bankantheile
oder  Aktien,  welche  denselben  gleichstehen,
zum  Schaden  der  gedachten  Angehörigen
mit  Beschlag  belegt,  sequestrirt  oder
eingezogen  werden.

Artikel  XIV.

Die  costaricaner  Kaufleute  in  Deutschland
  und  die  deutschen  Kaufleute  in
Costa  Rica  werden  bei  ihrem  Handel
alle  Rechte,  Freiheiten  und  Zollbefreiungen
  genießen,  welche  den  Angehörigen
er  meistbegünstigten  Nation  gewährt
sind  oder  in  Zukunft  gewährt  werden.
In  Folge  dessen  können  in  Deutschland
auf  die  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des
Gewerbfleißes  von  Costa  Rica  und  in
Costa  Rica  auf  die  Erzeugnisse  des
deutschen  Bodens  und  Gewerbfleißes
Reichs-Gesetzbl.  1877.

21

este  fin  arreglar  libremente  sus  negocios
  y  disponer  de  sus  bienes
5y  levar  consigo  el  producto.  En
este  caso  se  les  dará  un  salvo  conducto
  para  embarcarse  en  el  puerto
due  ellos  mismos  designen  á  su  voluntad.
  con  tal  que  no  esté  ocupado
6  sitiado  por  el  enemigo,  due  su
Propia  seguridad  6  lá  del  Estado  no
se  oponga  d  due  marchen  por  aquel
Puerto,  en  cuyo  caso  lo  harän  por
donde  7  como  sea  posible.

Articulo  XlII.

En  ningun  caso  de  guerra  d  de
colision  entre  las  dos  paises,  estarän
sujetas  ningun  embargo  G  secuestro,
ni  d  otras  cargas  6  impuestos  qdue
los  due  se  exiien  6  exijieren  de  todos
  los  nacionales,  las  propiedades
6  bienes  de  cualquiera  clase  de  los
cindadanos  respectivos.  Tampoco
Podrän  ser  embargadas,  secuestradas
6  confiscadas,  con  perjuicio  de  dichos
ciudadanos  respectivos  las  cantidades

ue  les  deban  los  particulares,  los
Efectos  de  crédito  püblico  y  las  acciones
  de  Banco  d  de  Compalia  qdue
les  corresponden.

Articulo  XIV.

Los  Ccomereiantes  costaricenses
een  Alemania  y  los  comerciantes  alemanes
  en  Costa  Rica  gozarün  para
su  comercio  de  todos  los  derechos,
libertades  y  franquicias  acordadas  6
due  se  acuerden  en  favor  de  los
ciudadunos  6  sübditos  de  la  nacion
mas  favorecida.  En  consecuencig,
los  derechos  de  importacion  impuestos
  en  Costa  Rica  sobre  los  productos
  del  suelo  d  de  la  industria
de  Alemania  y  en  Alemania  sobre

4
        <pb n="30" />
        keine  anderen  oder  höheren  Eingangsabgaben
  gelegt  werden,  als  diejenigen,  denen
die  nämlichen  Erzeugnisse  der  meistbegünstigten
  Nation  unterworfen  sind  oder
unterliegen  werden.

Derselbe  Grundsatz  soll  für  die  Ausfuhr
  gelten.  ,

In  die  Bestimmung  dieses  Artikels
sollen  nicht  mit  einbegriffen  sein  die  Vorrechte
  und  Befreiungen,  die  der  Freistaat
Costa  Rica  den  Erzeugnissen  des  Bodens
und  des  Gewerbfleißes  von  irgend  einem
der  anderen  centralamerikanischen  Staaten
eingeräumt  hat  oder  einräumen  wird,  indem
  sich  diese  als  berufen  ansehen,  in
Zukunft  mit  Costa  Rica  ein  zusammenhängendes
  nationales  Ganze  zu  bilden.

Kein  Verbot  und  keine  Beschränkung
der  Einfuhr  oder  Ausfuhr  irgend  eines
Artikels  soll  in  dem  gegenseitigen  Handel
der  becden  Länder  Anwendung   finden,
wenn  dieselben   sich nicht  gleichmäßig  au
alle  anderen  Nationen  erstrecken  und  die
Förmlichkeiten,  welche  zum  Beweise  des
Ursprungs  und  der  Herkunft  der  Waaren,
die  in  das  eine  der  beiden  Länder  eingeführt
  werden  beziehungsweise  verlangt
werden  möchten,  werden  gleichfalls  gemeinsam
  sein  für  alle  anderen  Nationen.

Artikel  XV.

Die  costaricanischen  Schiffe  bei
llren  Einlaufen  oder  Auslaufen  in
Deutschland  und  die  deutschen  Schiffe,
die  in  costaricanischen  Häfen  ankommen
oder  aus  solchen  ausgehen,  werden  keinen
anderen  oder  höheren  Abgaben  an  Tonnen-,
Leucht.,  Hafen-,  Lootsen-,  Quarantaineund
  anderen,  den  Schiffskörper  treffenden
  Gebühren  unterworfen  sein,  als  denjenigen,
  welchen  beziehentlich  die  Schiffe
des  eigenen  Landes  unterworfen  sind
oder  sein  werden.

22

los  productos  del  suelo  d  de  la  industria
  de  Costa  Rica,  no  podrän
ser  otros  6  mas  altos  que  aquellos
4  qdue  estén  6  estuvieren  sometidos
los  mismos  productos  de  la  nacion
mas  favorecida.

El  mismo  prineipio  se  observar#a
Para  la  exportacion.

No  se  entienden  incluidos  en  la
disposicion  de  este  ärticulo  los  pri-Vilejios
  6  esenciones  concedidos  6
*7#  se  concedan  por  la  Repüblica

e  Costa  Rica  en  favor  de  los  frutos
del  suelo  0  industria  de  cualquiera
de  los  otros  Estados  Centroamericanos,
  por  considerarse  estos  como
Uamados  d  formar  un  solo  cuerpo
de  Nacion  en  lo  ⅝füturo  con  Costa
Rica.

No  tendrä  lugar  en  el  comercio
reciproco  de  los  dos  paises,  ninguna
Prohibicion  606  restriccion  en  la  importacion
  ö  exportacion  de  cualquier
articulo,  si  no  se  estiende  igualmente
4  todas  las  otras  naciones;  y  las
formalidades  due  puedan  exijirse
Para  justificar  el  orijen  y  procedencia
  de  las  mercancias  respectivamente
importadas  en  el  uno  de  los  dos
Paises,  serän  igualmente  comunes  á
todas  las  otras  naciones.

Articulo  XV.

Los  buques  costaricenses  4  su
entrada  G  salida  de  Alemania  y  los
buques  alemanes  qdue  arriben  à  los
pPuertos  de  Costa  Rica  6  salgan  de
ellos,  no  estarän  sujetos  d  derechos
mas  altos  de  tonelaje,  faro,  puerto,
Pilotaje,  cuarentena  u  otros  que
afecten  el  cuerpo  del  buque,  sino  á
aquellos  à  que  respectivamente  esten
6  estuvieren  sujetos  los  buques  nacionales.
        <pb n="31" />
        Die  Tonnengelder  und  andere  Ababen,
  welche  im  Verhältnisse  der  Tragföhigkeit
  der  Schiff  erhoben  werden,
werden  in  Costa  Rica  von  deutschen
Schiffen  nach  Maßgabe  des  deutschen
Schiffsregisters  berechnet  und  umgekehrt.

Artikel  XVI.

Gegenstände  aller  Art,  welche  in  die
Häfen  des  einen  der  beiden  Länder  unter
der  Flagge  des  anderen  eingeführt  werden,
sollen,  welches  auch  ihr  Ursprung  sein
und  aus  welchem  Lande  auch  die  Einfuhr
  erfolgen  möge,  keine  anderen  und
böheren  Eingangsabgaben  entrichten  und
einen  anderen  Lasten  unterworfen  sein,
als  wenn  sie  unter  der  Nationalflagge
eingeführt  würden.

Desgleichen  sollen  Gegenstände  aller
Art,  welche  aus  einem  der  beiden  Länder
  unter  der  Flagge  des  anderen,  nach
welchem  Lande  es  auch  sein  möge,  ausgeführt
  werden,  keinen  anderen  Abgaben
oder  Förmlichkeiten  unterworfen  sein,
als  wenn  sie  unter  der  Nationalflagge
ausgeführt  würden.

Artikel  XVII.

Die  costaricanischen  Schiffe  in  Deutschland
  und  die  deutschen  Schiffe  in  Costa.
Rica  können  einen  Theil  ihrer  aus  dem
Auslande  kommenden  Ladung  in  dem
einen  Hafen  und  den  Rest  dieser  Ladung
in  einem  oder  mehreren  anderen  Häfen
desselben  Landes  entlöschen,  und  nicht
minder  können  sie  ihre  Rückfracht  theilweise
  in  verschiedenen  Häfen  des  gedachten

Landes  einnehmen,  ohne  in  jedem  Hafen

andere  oder  höhere  Abgaben  zu  entrichten,
als  diejenigen,  welche  unter  ähnlichen
Umständen  die  Schiffe  des  eigenen  Landes
  entrichten  oder  zu  entrichten  haben
werden.

Bezüglich  des  Küstenhandels  und  der
Küstenfrachtfahrt  werden  die  beiderseitigen

23

—

Los  derechos  de  tonelaje  y  los
demas  due  se  cobren  en  razon  de
la  capacidad  de  los  buques,  serän
Percibidos  en  Costa  Rica  de  los  buques
alemanes  segun  el  registro  aleman
del  buque  y  reciprocamente.

Articulo  XVI.

Los  objetos  de  cualquiera  naturaleza
  importados  en  los  puertos  de
uno  de  los  dos  paises  bajo  el  pabellon
  del  otro,  cualquiera  due  sea
su  orijen  y  de  cualquier  pais  due  se
haya  la  importacion,  no  pagarän
otros  ni  mas  altos  derechos  de  entrada,
  ni  estarän  sujetos  à  otras  cargas
  due  si  fuesen  importados  bejo
Pabellon  nacional.

Tambien  los  objetos  de  cualquiera
naturaleza  exportados  de  uno  de
los  dos  paises,  bajo  el  pabellon  del
otro,  5  cualquier  pais  que  sea,  no
serän  sometidos  à  otros  derechos
formalidades,  quesifuesen  exportados
bajo  pabellon  nacional.

Articulo  XVII.

Los  buques  costaricenses  en  Alemania
  y  los  buques  alemanes  en
Costa  Rica  podrän  descargar  una
parte  de  su  cargamento  proveniente
de  fnera  en  un  puerto  y  el  resto  de
aquel  cargamento  en  otro  6  en  otros
Puertos  del  mismo  pais,  asi  como
podrän  recibir  su  cargamento  de  retorno
  por  partes  en  diversos  puertos
de  dicho  pais,  sin  pagar  en  cada
Puerto  otros  6  mas  altos  derechos
due  los  due  paguen  6  pagarian  los
budques  nacionales  en  circunstancias
anälogas.

Para  el  comercio  de  costa  y  el
cabotaje  los  ciundadunos  respectivos
4
        <pb n="32" />
        Angehörigen  behandelt  werden  wie  die
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  XVIII.

Schiffe  im  Besitze  von  Angehörigen
des  einen  der  beiden  Hohen  vertragenden
Theile,  welche  an  den  Küsten  des  anderen
Schiffbruch  leiden  oder  stranden  sollten,
oder  welche  in  Folge  von  Seenoth  oder
erlittener  Haverei  in  die  Häfen  des  anderen
Theils  einlaufen  oder  dessen  Küsten  berühren,
  sind  keinerlei  Schiffahrtsabgaben
welcher  Art  oder  welches  Namens  unterworfen,
  mit  Ausnahme  derjenigen,  welchen
in  ähnlichen  Umständen  die  Nationalschiffe.
  unterliegen  oder  unterworfen  sein
werden.

Ueberdies  ist  es  ihnen  gestattet  auf
andere  Schiffe  überzuladen  oder  ihre
ganze  Ladung  oder  einen  Theil  derselben
am  Lande  und  in  Magazinen,  um  das
Verderben  der  Waaren  zu  verhüten,
unterzubringen,  ohne  dafür  andere  Gebühren
  zu  entrichten,  als  die  Entlöschungskosten
  und  die  auf  die  Miethe  öffentlicher
Magazine  und  den  Gebrauch  öffentlicher
Schiffswerfte  zum  Zwecke  der  Unterbringung
  der  Waaren  und  Ausbesserung  des
Schiffs  bezüglichen.  Außerdem  soll  ihnen
zu  diesem  Iwecke  jede  Erleichterung  und
Schutz  gewährt  werden,  ebenso,  wie  um
sich  mit  Lebensmitteln  zu  versehen  und
sich  in  den  Stand  zu  bringen,  ihre  Reise
ohne  Hinderniß  fortzusetzen.

Artikel  XIX.

Als  costaricanische  Schiffe  werden  in
Deutschland  und  als  deutsche  Schiffe
werden  in  Costa  Rica  alle  diejenigen  erachtet
  werden,  welche  unter  der  betreffenden
  Flagge  fahren  und  mit  solchen  Schiffspapieren
  und  Urkunden  versehen  find,
wie  sie  die  Gesetze  der  beiden  Länder  er-24



serän  tratados  como  los  ciudadanos
de  la  nacion  mas  favorecida.

Articulo  XVIII.

Los  buques  pertenecientes  á  los
ciudadanos  de  una  de  las  dos  altas
Partes  contratantes,  que  naufraguen
5  zozobren  en  las  costas  de  la  otra,
6  due  por  consecuencia  de  arribada
forzosa  d  de  averia  comprobada,  entren
  en  los  puertos  Gd  toquen  en  las
costas  de  la  otra,  no  estarän  sujetos
à  ningunos  derechos  de  navegacion,
cualquiera  qdue  sea  el  nombre  con  qdue
esten  establecidos,  salvo  los  derechos
due  esten  6  estuvieren  sujetos  en
semejantes  circunstancias  los  buques
nacionales.

Ademas  les  serd  permitido  trasladar
  d  otros  buques  6  colocar  en  tierra
yponer  en  los  almacenes  el  todo  6
una  parte  de  su  cargamento,  para
evitar  que  perezcan  las  mercancias,
sin  qdue  se  pueda  cxijir  de  ellos  otros
derechos  due  los  relativos  d  los  gastos
de  descarga,  alqduiler  de  almacenes
yuso  de  astilleros  püblicos  due  sean
necesarios  para  depositar  las  mercancias
  y  reparar  las  averias  del  buquc.
Les  serä  ademas  concedida  toda  facilidad
  y  proteccion  á  este  efecto,
Io  mismo  due  Para  procurarse  viveres
  y  ponerse  en  estado  de  continuar
  su  viaje,  sin  ningun  impedimento.

Articulo  XIX.

Serän  considerados  como  costaricenses
  en  Alemania  y  como  alemanes
  en  Costa  Rica  todos  los  buques,
due  naveguen  bajo  las  banderas  respectivas,
  y  qdue  lleven  la  patente  y
demas  documentos  exisidos  por  las
legislaciones  de  los  dos  paises,  Dara
        <pb n="33" />
        fordern,  um  die  Nationalität  der  Handelsschiffe
  nachzuweisen.

Artikel  XX.

Schiffe,  Waaren  und  andere  den  betreffenden
  Staatsangehörigen  eigenthümlichen
  Gegenstände,  welche  innerhalb  der
Gerichtsbarkeit  des  einen  der  beiden  vertragenden
  Theile,  oder  auf  hoher  See
von  Piraten  geraubt  und  nach  den  Häfen,
Flüssen  Rheden  oder  Buchten  im  Gebiete

  des  anderen  Theils  gebracht  oder
daselbst  angetroffen  werden,  sollen  ihren
Eigenthümern  gegen  Erstattung  der  Kosten
der  Wiedererlangung,  wenn  solche  entstanden
  und  von  den  kompetenten  Behörden
  zuvor  festgestellt  sind,  zurückgegeben
  werden,  sobald  das  Eigenthumsrecht
  vor  diesen  Behörden  nachgewiesen
sein  wird,  und  auf  eine  Reklamation  hin,
welche  innerhalb  einer  Frist  von  zwei
Jahren  von  den  Betheiligten  oder  deren
Bevollmächtigten  oder  von  den  Vertretern
  der  betreffenden  Regierung  angebracht
  werden  muß.

Artikel  XXI.

Die  Kriegsschiffe  des  einen  der  beiden
vertragenden  Theile  können  in  alle  Höfen
des  anderen,  welche  der  meistbegünstigten
Nation  geöffnet  sind,  einlaufen,  daselbst
verweilen,  Bedarf  einnehmen  und  Ausbesserungen
  vornehmen.  Sie  sind  daselbst
den  nämlichen  Vorschriften  unterworfen
und  genießen  dieselben  Vortheile  wie  die
Kriegsschiffe  der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  XX  II.

Wenn  der  Fall  eintreten  sollte,  daß
der  eine  der  beiden  vertragenden  Theile
mit  einer  dritten  Macht  im  Kriege  sich
befände,  so  darf  der  andere  unter  keinen
Umständen  seinen  Angehörigen  gestatten,
Kaperbriefe  zu  nehmen  oder  anzunehmen,
um  gegen  den  ersteren  feindlich  zu  ver-25



justillcar  la  nacionalidad  de  los
uques  de  comercio.

Articulo  XX.

Los  buques,  mercancias  y  efectos
Pertenecientes  d  los  ciudadanos  respectivos,
  que  sean  tomados  por  piratas
  en  los  limites  de  la  ’
de  la  una  de  las  dos  partes  contratantes
  6  en  alta  mar,  y  due  fuesen
conducidos  4  los  puertos,  rios,  radas
6  bahias  de  la  dominacion  de  la  otra,
6  encontrados  en  ellos,  serän  entre-Fados
  Asus  duefos,  pagando,  si  hay
ugar,  los  gastos  de  recobro  due  sean
determinados  por  los  tribunales  combetentes,
  cuando  el  derecho  de  pro-Piedad
  haya  sido  comprobado  ante
dichos  tribunnles,  por  reclamacion
ue  deberä  ser  hecha  en  el  término

ee  dos  allos  por  las  partes  interesados
  6  sus  apoderados,  6  por  los
ajentes  de  los  Gobiernos  respectivos.

Articulo  XXlI.

Los  buques  de  guerra  de  una  de
las  dos  Partes  contratantes  podrän
entrar,  Ppermanecer  y  repararse  en
los  puertos  de  la  otra,  cuyo  acceso
este  concedido  à  la  nacion  mas  favorecida,
  estarän  alli  sujetos  d  las
mismas  reglas,  y  gozarän  de  las  mismas
  ventsjas  gue  los  de  dicha  nacion
mas  favorecida.

Articulo  XXII.

Si  sucediere  que  una  de  las  dos
Partes  contratantes  esté  en  guerra
con  una  tercera  Potencia,  la  otra
Parte  no  podráä  en  ningun  caso  autorizar
  á  sus  nacionales  para  tomar  ni
aceptar  comision  6  letras  de  corso,
Para  obrar  hostilmente  contra  la  pri-
        <pb n="34" />
        fahren  oder  den  Handel  und  das  Eigenthum
  seiner  Angehörigen  zu  beunruhigen.

Artikel  XXII.

Die  beiden  Hohen  vertragenden  Theile
nehmen  für  ihre  gegenseitigen  Beziehungen
nachstehende  Grundsätze  an:

1.  die  Kaperei  ist  und  bleibt  abgeschafft;

2.  die  neutrale  Flagge  deckt  das  feindliche
  Gut,  mit  Ausnahme  der  Kriegskonterbande;


3.  neutrales  Gut  unter  feindlicher
Flagge,  mit  Ausnahme  der  Kriegskonterbande,
  darf  nicht  mit  Beschlag
belegt  werden;

4.  die  Blokaden  müssen,  um  rechtsverbindlich
  zu  sein,  wirksam  sein,  das
heißt  durch  eine  Streitmacht  aufrecht
erhalten  werden,  welche  hinreicht,
um  den  Zugang  zur  Küste  des
Feindes  wirklich  zu  verhindern.

Ebenso  kommen  dieselben  darin  überein,
  daß  die  Freiheit  der  Flagge  diejenige
  der  Personen  sichert,  und  daß  die
Angehörigen  einer  feindlichen  Macht,
welche  an  Bord  eines  neutralen  Schiffes
angetroffen  werden,  nicht  zu  Gefangenen
gemacht  werden  dürfen,  ausgenommen,
wenn  sie  dem  Soldatenstande  angehören
und  sich  zur  Zeit  im  Dienste  des  Feindes
befinden.

Die  beiden  Hohen  vertragenden  Theile
werden  jedoch  diese  Grundsätze  auf  andere
Mächte  nur  insoweit  anwenden,  als  letztere
dieselben  gleichfalls  anerkennen.

Artikel  XXIV.

Für  den  Fall,  daß  der  eine  der  vertragenden
  Theile  sich  im  Kriege  befände
und  seine  Schiffe  auf  der  See  das  Durchsuchungsrecht
  auszuüben  haben  sollten,
ist  man  einverstanden,  daß,  wenn  diese
einem  Schiffe  des  anderen  neutral  gebliebenen
  Theils  begegnen,  sie  außer

26

mera  6  para  inquietar  el  comercio  y
las  propiedades  de  sus  cindadanos.

Articulo  XXIII.

Las  dos  altas  partes  contratantes
adoptan  en  sus  relaciones  mütuas,
los  principios  siguientes:

1  El  corso  estä  y  dueda  abolido;

2  La  bandera  neutral  cubre  la

mercancia  enemiga,  con  excepcion
  del  Ccontrabando  de  guerra;

33  La  mercancia  neutral,  con  excepcion
  del  contrabando  de  guerra,
no  puede  ser  tomada  bajo  la
bandera  enemiga;

Los  bloqueos,  para  ser  obligatorios
  deben  ser  efectivos,  es
decir,  mantenidos  por  una  fuerza
suliciente  para  impedir  realmente
el  acceso  al  terrirorio  del  enemigo.

Queda  ademas  convenido,  que  la
libertad  de  la  bandera  asegura  tambien
  la  de  las  personas,  y  due  los
individues  pertenecientes  d  una  Potencia
  enemiga  que  fuesen  encontrados
  dà  bordo  de  un  buque  neutral,
no  podrän  ser  hechos  prisioneros,
à  menos  que  sean  militares  y  estéen
Por  el  momento  ocupados  en  el  servicio
  del  enemigo.

Las  dos  altas  partes  contratantes
no  aplicarän  estos  principios  en  lo
due  concierne  à  las  otras  Potencias,
sino  á  las  que  igualmente  los  reconozcan.


#.
0

Articulo  XXIV.

En  el  caso  de  que  una  de  las
Partes  contratantes  estuviese  en
guerra,  y  de  due  sus  buques  hubiesen
de  ejercer  en  el  mar  el  derecho  de
visita,  queda  convenido,  due  si  encuentran
  un  buque  perteneciente  5
la  otra  parte  que  permanezca  neu-
        <pb n="35" />
        —  27  —

Kanonenschußweite  sich  halten  sollen  und
lediglich  ein  Boot  mit  zwei  Offizieren  an
Bord  des  neutralen  Schiffes  senden  dürfen
mit  dem  Auftrage,  zur  Prüfung  der  auf
die  Nationalität  des  letzteren  und  dessen
Ladung  bezüglichen  Papiere  zu  schreiten.

Die  Befehlshaber  der  Schiffe  sind
verantwortlich  für  jede  Bedrückung  oder
gewaltthätige  Handlung,  welche  sie  bei
dieser  Gelegenheit  begehen  oder  begehen
lassen  sollten.

Man  ist  gleichfalls  einverstanden,  daß
in  keinem  Falle  der  neutrale  Theil  genöthigt
  werden  könne,  an  Bord  des  durchsuchenden
  Schiffes  zu  gehen,  weder  um
seine  Papiere  vorzuzeigen,  noch  zu  irgend
einem  anderen  Zwecke.

Die  Durchsuchung  wird  nicht  gestattet
sein,  außer  an  Bord  von  Schiffen,  die
ohne  Geleit  fahren.  Wenn  sie  mit  Geleit
  reisen,  so  genügt  es,  daß  der  Befehlshaber
  des  letzteren  mündlich  und  auf
sein  Ehrenwort  versichert,  daß  die  unter
seinem  Schutz  und  seine  bewaffnete  Beeckung
  gestellten    Schiffe  dem  Lande  angehören
  ,  dessen  Flagge  sie  führen,  und
daß  er,  wenn  diese  Schiffe  nach  einem
feindlichen  Hafen  bestimmt  sind,  ferner
erklärt,  daß  sie  keine  Kriegskonterbande
an  Bord  haben.

Artikel  XXV.

Im  Falle  das  eine  der  beiden  Länder
mit  einer  dritten  Macht  im  Kriege  sich
befände,  sollen  die  Angehörigen  des
andern  Landes  ihren  Handel  und
ihre  Schiffahrt  mit  dieser  Macht  fortsetzen
  können,  außer  mit  solchen  Städten
oder  Häfen,  welche  in  Wirklichkeit  belagert
  oder  wirksam  blokirt  sind;  diese
Freiheit  des  Handels  und  der  Schiffahrt
darf  sich  jedoch  in  keinem  Falle  auf  Gegenstände,
  welche  als  Kriegskonterbande
gelten,  erstrecken,  nämlich  auf  Feuer-  und

tral,  los  primeros  se  mantendrän
fuera  del  alcance  del  calon,  y  due
podrän  enviar  en  sus  lanchas  unicamente
  dos  examinadores  encargados
de  proceder  à  la  vista  de  los  papeles
relativos  d  su  nacionalidad  y  cargamento.


Los  comandantes  serän  responsables
  de  cualquiera  vejacion  G  acto
de  violencia  que  cometan  6  dejen
cometer  en  tal  ocasion.

Se  conviene  igualmente,  qdue  en
ningun  caso  la  parte  neutral  podr’
ser  obligada  4  pasar  á  bordo  del
buque  visitante,  ni  para  mostrar  sus
Papeles,  ni  por  ninguna  otra  causa.

La  visita  no  seräá  permitida  sino
ä  bordo  de  los  buques  due  navegun
sin  convey.  Bastarä,  cuando  caminen
convoyados,  due  el  comandante  declare
  verbalmente  y  por  su  palabra
de  honor  due  los  buques  puestos
bajo  su  proteccion  y  al  abrigo  de
su  fuerza  pertenecen  al  pais,  cuya
bandera  enarbolan,  y  due  declare
tambien,  cuando  esos  buques  tengan
Por  destino  un  puerto  enemigo,  que
no  conducen  contrabando  de  guerra.

Articulo  XXV.

En  el  caso  de  qdue  uno  de  los
dos  paises  estée  en  guerra  con  cualniera
  otra  Potencia,  los  ciudadanos
el  otro  pais  podrän  continuar  su
comercio  ynavegacion  con  esta  misma
Potencia,  exceptuando  las  ciudades
puertos  que  esten  realmente  sitiados
6  efectivamente  bloqueados;  sin  que
esta  libertad  de  comercio  y  de  navegacion
  pueda  en  ningun  caso  estenderse
  d  los  articulos  due  se  reputan
contrabando  de  guerra,  4  saber:  las
        <pb n="36" />
        blanke  Waffen,  Geschosse,  Pulver,  Salpeter,
  militärische  Ausrüstungsgegenstände
und  Geräthschaften  aller  Art,  welche  für
den  Gebrauch  im  Kriege  bestimmt  sind.

In  keinem  Falle  darf  ein,  einem  Angehörigen
  des  einen  der  beiden  Länder
gehöriges  Handelsschiff,  welches  nach
einem  von  der  betreffenden  Macht  des
andern  blokirten  Hafen  bestimmt  ist,  mit
Beschlag  belegt,  weggenommen  oder  kondemnirt
  werden,  wenn  ihm  nicht  vorer
  durch  ein  Schiff  der  blokirenden

Flotte  oder  Abtheilung  von  dem  Bestreben

  der  Blokade  eine  Anzeige  oder

Verständigung  gemacht  worden  ist;  und
damit  es  nicht  eine  angebliche  Unkenntniß
  der  Thatsachen  für  sich  anführen
könne,  sowie  damit  ein  regelrecht  benachrichtigtes
  Schiff  in  den  Fall  kommen
könne,  aufgebracht  zu  werden,  wenn  es
sich  während  der  Dauer  der  Blokade
nochmals  vor  demselben  Hafen  zeigen
sollte,  so  soll  der  Befehlshaber  des  Kriegsschiffes
  bei  der  ersten  Begegnung  sein
Visa  auf  die  Papiere  des  Schiffes  setzen,
mit  Angabe  des  Tages,  des  Ortes  und
der  Höhe,  wo  der  Besuch  gemacht  wurde
und  die  vorerwähnte  Benachrichtigung
mit  den  erforderlichen  Förmlichkeiten  stattgefunden
  hat.

Artikel  XXVI.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragenden
Theile  kann  in  den  Gebieten  des  anderen
Konsuln  ernennen;  diese  Agenten  werden
jedoch  nicht  eher  in  die  Ausübungen  ihrer

Verrichtung  eintreten,  noch  der  mit  ihrem
Amte  verbundenen  Rechte,  Vorrechte  und
Freiheiten  theilhaftig  werden,  bis  sie  das
"  Exequatur"  der  Territorial-Regierung
erhalten  haben,  welche  letztere  sich  vorbehält,
  die  Aufenthaltsorte  zu  bestimmen,
an  denen  sie  Konsuln  zulassen  will.  Es
versteht  sich,  daß  in  dieser  Beziehung  die

28

armas  de  fuego,  armas  blancas,  pro-Vectiles,
  pôölvora,  salitre,  objetos  de
equipo  militar  y  todo  instrumento
cualquiera,  destinado  para  el  uso
de  la  guerra.

En  ningun  caso  podrá  ser  tomado,
capturado  y  condenado  un  buque  de
comercio  perteneciente  à  ciudadanos
de  uno  de  los  dos  paiscs  y  due  se
encuentre  despachado  para  un  puerto
bloqucado  por  fuerza  del  otro,  si
Préviamente  no  le  ha  sido  hecha
una  notificacion  6  declaratoria  de  la
existencia  del  bloqueo,  por  algun
buque,  due  forme  parte  de  la  escuadra
  ö  division  bloqueadora;  y  para
qdue  no  se  pueda  alegar  unga  pretendida
  ignorancia  de  los  hechos,  y  que
el  buque  que  haya  sido  debidamente
advertido  esté  en  el  caso  de  ser  capturado,
  si  despues  llega  á  presentarse
delante  del  mismo  puerto,  mientras
due  aun  dure  el  bloqueo,  el  comandante
  del  buque  de  guerra,  due  lo
reconozca  primero,  deberá  poner  su
visto  en  los  papeles  de  aqduel  buque,
indicando  el  dia,  el  lugar  ö  la  altura
en  due  lo  haya  visitado  y  hecho  la
notilicacion  precitada,  con  las  formalidades
  que  ella  exije.

Articulo  XXV1I.

Cada  una  de  las  dos  altas  partes
contratantes  podráä  establecer  Cönsules
  en  el  territorio  y  dominio  de
la  otra;  pero  estos  Ajentes  no  entrarän
  à&amp;amp;  ejercer  sus  funciones,  ni  gozarän
  de  los  derechos,  privilejios  6
inmunidades  inherentes  4  su  cargo,
sin  haber  obtenido  previamente  el
„Exequatur=  del  Gobierno  territorial;
  reservandose  éste  el  derecho
de  determinar  las  residencias,  en  due
le  convenga  admitir  Cönsules.  Se
        <pb n="37" />
        Regierungen  sich  gegenseitig  keine  anderen
Beschränkungen     auferlegen  werden,  als
diejenigen,  die  in  ihrem  Lande  allen
Nationen  gemeinsam  sind.

Artikel  XXVII.

Die  General-Konsuln,  Konsuln,  Vize-Konsuln
  und  Konsular-Agenten,  sowie  die
ihrer  Mission  beigegebenen  Konsular-Eleven,
  Kanzler  und  Sekretäre  werden  in
beiden  Ländern  alle  Vorrechte,  Befreiungen
  und  Freiheiten  genießen,  welche  an
dem  Orte  ihres  Aufenthaltes  den  Agenten
desselben  Ranges  der  meistbegünstigten
Nation  bewilligt  werden  möchten.

Die  Berufs-Konsuln  (Consules
missi)  sollen,  sofern  sie  Angehörige  desjenigen
  vertragenden  Theils  sind,  welcher
sie  ernannt  hat,  von  Militär--Einquartierung
  befreit  sein,  sowie  von  direkten
Personal-,  Mobiliar=  oder  Luxussteuern,
mögen  solche  vom  Staate  oder  der  Kommune
  auferlegt  sein.

Sollten  jedoch  die  genannten  Beamten
Kaufleute  sein  oder  ein  Gewerbe  betreiben
oder  unbewegliches  Eigenthum  besitzen,
so  werden  sie  in  Beziehung  auf  die  Lasten
und  Abgaben  von  solchem  Gewerbe  oder
Eigenthum  wie  die  Angehörigen  ihres
Landes  angesehen.

Die  Berufs-Konsuln  (Consulesmissi)
sollen,  sofern  sie  Angehörige  desjenigen
vertragenden  Theils  sind,  welcher  sie  ernannt
  hat,  der  persönlichen  Immunität

genießen,  und  nur  wegen  schwerer  strafbarer
  Handlungen  festgenommen  oder
verhaftet  werden.  Was  die  Konsuln  anbelangt,
  welche  Angehörige  des  Landes
sind,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben,  oder
welche  Handel  treiben,  so  versteht  sich
die  persönliche  Immunität  nur  von  Schulden
  und  anderen  Verbindlichkeiten,  welche
Reichs=  Gesetzbl.  1877.

29

entiende  que,  4  este  respecto,  los
Cobiernos  no  pondrän  respectivamente
  ninguna  restriccion  due  no
sen  comun  en  su  pais  d  toldas  las
naciones.

Articulo  XXVII.

Los  Cönsules  generales,  Cönsules,
Vice-Cönsules  y  Ajentes  consulares,
lo  mismo  qdue  los  alumnos  de  Cönsul,
  Cancilleres  y  Secretarios  adictos
4  Ssu  mision  gozarän  en  los  dos
Paises  de  todos  los  privilejios,  exenciones
  6  inmunidades  due  pueden  ser
#otorgados  en  su  residencia  á  los
Ajentes  del  mismo  rango  de  la  nacion
mas  favorecida.

Los  Cönsules  enviados  (Consules
missi)  ciudadanos  de  la  parte  contratante
  due  los  nombre,  gozarän  de
la  exencion  de  alojamientos  y  de
contribuciones  directas,  ya  sean  personales,
  mobiliarias  6  Suntuarias,  im-Puestas
  por  el  Estado  6  por  las
Municipalidades.

Pero  si  dichos  Ajentes  fueren
comerciantes,  6  ejercieren  alguna
industria,  6  poseyeren  bienes  inmuebles,
  se  considerarän  en  lo  relativo
4  las  cargas  y  contribuciones  de
tales  industrias  6  bienes,  como  ciudadanos
  del  Estado  4  due  pertenexcan.


Los  Cönsules  enviados  (Consules
missi)  cindadanos  de  la  parte  contratante,
  qdue  les  nombre,  gozarän
de  la  inmunidad  personal  sin  qdue
puedan  ser  arrestados  ni  llevados
à  Prision,  salvo  por  delitos  graves.
En  cuanto  á  los  Cönsules  ciudadanos
del  pais  de  su  residencia  6  comerciantes,
  la  immunidad  personal  deberá
solo  entenderse  por  motivos  de  deudas
  u  otras  causas  civiles  due  no
dimanen  del  comercio  que  ejercieren

5
        <pb n="38" />
        nicht  herrühren  aus  den  Handelsgeschäften,
die  sie  selbst  oder  durch  ihre  Untergebenen
betreiben.

Die  gedachten  Agenten  können  über
dem  äußeren  Eingange  ihrer  Wohnung
ein  Schild  mit  dem  Wappen  ihres  Landes
und  der  Inschrift:  Konsulat  von
anbringen,  und  ebenso  können  sie  die
Flagge  ihres  Landes  an  dem  Konsulatsgebäude
  aufziehen.  Diese  äußeren  Abzeichen
  werden  jedoch  niemals  angesehen
werden  als  ein  Recht  gebend  auf  Gewährung
  des  Asyls.

Im  Falle  des  Todes,  der  Behinderung
oder  der  Abwesenheit  der  General-Konsuln,
  Konsuln,  Vize-Konsuln  und  Konsular-Agenten
  werden  die  Konsular-Eleven,
Kanzler  und  Sekretäre  von  Rechtswegen
zur  einstweiligen  Besorgung  der  Konsulatsgeschäfte
  zugelassen  werden.

Artikel  XXVIII.

Die  Archive  und  im  allgemeinen  alle
Papiere  der  betreffenden  Konsulatskanzleien
  sind  unverletzlich  und  können  unter
keinem  Vorwande  und  in  keinem  Falle
von  Seiten  der  Landesbehörden  weggenommen
  noch  durchsucht  werden.

Artikel  XXIX.

Die  betreffenden  General-Konsuln
und  Konsuln  haben  die  Befugniß,  Vize-Konsuln
  und  Konsular-Agenten  in  den
verschiedenen  Städten,  Häfen  oder  Orten
ihres  Konsular-Bezirks  einzusetzen,  wenn
das  Interesse  des  ihnen  anvertrauten
Amtes  dies  erheischt;  es  versteht  sich  jedoch
  mit  dem  Vorbehalte  der  Genehmiung

  und  der  Ertheilung  des  „Exequatur“

seites  der  Regierung  des  Landes.
Solche  Agenten  können  sowohl  aus  der
Zahl  der  beiderseitigen  Angehörigen  als
der  Fremden  ernannt  werden.

30

ellos  mismos  por  si  0  por  sus  dependientes.


Podrän  dichos  Ajentes  colocar
sobre  la  puerta  exterior  de  sus  casas
un  cuadro  con  las  armas  de  su  pais
yuauna  inscripcion  que  diga:  Consulado
  de  J  pPodrän  tambien
izar  la  bandera  de  su  pais  en  la  casa
Consular;  pero  por  esas  sellales  exteriores,
  nunca  serä  considerado  como
onstituido  el  derecho  de  asilo.

En  caso  de  muerte,  impedimento
ausencia  de  los  Cönsules-Generales,
Cöônsules,  Vice-Cönsules  y  Ajentes
Consulares,  los  alumnos  de  Cönsul,
Cancilleres  y  Secretarios  serän  admitidos
  de  pleno  derecho  d4  desembenar
  interinamente  los  negocios  del

Oonsulado.

Articulo  XXVIII.

Los  archivos  y  en  general  todos
los  papeles  de  las  Cancellerias  de
los  Consulados  respectivos  serän  inviolables
  y  no  podrän  ser  tomados
ni  visitados  por  la  autoridad  legal
bajao  ningun  pretesto  y  en  ningun
caso.

Articulo  XXIX.

Los  Cönsules  generales  y  Cönsules
  respectivos  tendrän  la  libertad
de  establecer  Vice-Cönsules  y  Ajentes
Consulares  en  las  diferentes  ciudades.
puertas  lugares  de  su  distrito  consular,
  donde  el  bien  del  servicio,  due
se  les  ha  confiado,  lo  exija;  pero
esto  se  entiende,  salva  la  aprobacion
y  el  „Exequatur=  del  Gobierno  territorial.
  Estos  Ajentes  podrän  ser
nombrados  entre  los  ciudadanos  de
los  dos  paises  y  entre  los  estranjeros.
        <pb n="39" />
        Artikel  XXX.

Die  betreffenden  General-Konsuln,
Konsuln,  Vize-Konsuln  oder  Konsular-Agenten
  können  bei  Todesfällen  ihrer
Landsleute,  wenn  solche  ohne  Hinterlassung
  eines  Testaments  oder  ohne  Namhaftmachung
  von  Testamentsvollstreckern
verstorben  sind,

1.  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
der  betheiligten  Parteien  das  bewegliche
  Vermögen  und  die  Papiere
des  Verstorbenen  unter  Siegel  legen,
indem  sie  von  der  bevorstehenden
Handlung  der  zuständigen  Ortsbehörde
  Nachricht  geben,  welche  derselben
  beiwohnen  und,  wenn  sie  es
für  passend  hält,  ihre  Siegel  mit
den  von  dem  Konsul  angelegten
kreuzen  darf,  und  von  da  an  werden
diese  doppelten  Siegel  nur  im  beiderseitigen
  Einverständniß  abgenommen
werden;

2.  ein  Verzeichniß  des  Nachlasses  aufnehmen,
  und  zwar  in  Gegenwart
der  zuständigen  Behörde,  wenn  diese
glaubt  zugegen  sein  zu  sollen;

3.zum  Verkauf  der  zum  Nachlaß  gehörigen
  beweglichen  Gegenstände
nach  der  Gewohnheit  des  Landes
verschreiten,  sobald  dieselben  mit  der
Zeit  sich  verschlechtern  würden  oder
der  Konsul  den  Verkauf  im  Interesse
  der  Erben  des  Verstorbenen  für
nützlich  erachtet;

4. persönlich  den  Nachlaß  verwalten
oder  liquidiren,  oder  unter  ihrer
eigenen  Verantwortlichkeit  einen  Bevollmächtigten
  ernennen  für  die  Verwaltung
  und  Liquidirung  des  Nachlasses,
  beides,  ohne  daß  die  Ortsbehörde
  ihrerseits  bei  diesen  neuen
Handlungen  mitzuwirken  haben  soll.

Die  gedachten  Konsuln  find  jedoch

verpflichtet,  den  Tod  ihrer  Landsleute  in

einer  der  Zeitungen  anzukündigen,  welche

8

·

r

Articulo  XXKXK.
Los  Cönsules  generales,  Cönsules

Vice-Cönsules  6  Ajentes  consulares
respectivos  podrän,  al  fallecimiento
de  Sus  nacionales,  muertos  sin  haber
testado  in  sellalado  ejecutores  testamentarios:


1  Poner  los  sellos,  ya  de  oflcio,

NM  4  peticion  de  las  partes
interesadas  schbre  los  bienes
muebles  y  papeles  del  difunto,
previniendo  de  esta  operacion
4  la  autoridad  local  competente
que  podrá  asistir  d  ella  y  aun,
so  lo  Jjuzga  conveniente,  cruzar
con  sus  sellos  los  puestos  por
e  Cönsul;  y  desde  entonces
estos  dobles  sellos  no  serän  quitados
  sino  de  acuerdo;

2°Estender  tambien  en  presencia

de  la  autoridad  competente,  si
ella  cree  deber  presenciarlo,  el
inventario  de  la  sucesion;

3“  Hacer  proceder,  segun  el  uso

del  pais,  à  la  venta  de  los  efectos
  mobiliarios  pertenecientes  à
la  Sucesion,  cuando  dichos  muebles
  puedan  deteriorarse  por
efecto  del  tiempo,  0  que  el  Cönsul
crea  util  su  venta  d  los  inteéreses
de  los  herederos  del  difunto;

4°  Administrar  6  ligquidar  personalmente,

  6  nombrar  bajo  su  responsabilidad
  un  Ajente  para
administrar  yF  liquidar  dicha  sucesion,
  sin  que  por  otra  parte
la  autoridad  local  haya  de  intervenir
  en  estas  unevas  operaciones.


Pero  dichos  Cönsules  estarän  obli-H

  A  hacer  anunciar  la  muerte
e

sus  nacionales  en  uno  de  los  pe-5“
        <pb n="40" />
        innerhalb  ihres  Distriktes  erscheinen,  und
sie  dürfen  den  Nachlaß  oder  den  Erlös
für  denselben  den  gesetzlichen  Erben  oder
deren  Bevollmächtigten  nicht  früher  ausantworten,
  als  bis  allen  Verbindlichkeiten,
welche  der  Verstorbene  im  Lande  eingegangen
  sein  könnte,  Genüge  geschehen
oder  ein  Jahr  seit  dem  Tage  der  Bekanntmachung
  des  Todesfalles  verstossen  ist,
ohne  daß  ein  Anspruch  an  den  Nachlaß
geltend  gemacht  wurde.

Wenn  an  dem  Wohnorte  des  Verstorbenen
  kein  Konsul  vorhanden  ist,  so
sollen  die  zuständigen  Behörden  selbst  diejenigen
  geeigneten  Maßregeln  treffen,
welche  in  gleichem  Falle  hinsichtlich  des
Vermögens  der  Angehörigen  des  Landes
getroffen  werden  würden,  doch  haben  sie

dem  nächsten  Konsul  oder  Konsular-Agenten

  sobald  als  möglich  von  dem
Todesfalle  Nachricht  zu  geben,  und  ebenso
haben  sie  demselben  die  weiteren  Amtshandlungen
  von  dem  Augenblicke  an  zu
überlassen,  wo  er  sich  entweder  selbst  oder
in  der  Person  eines  Beauftragten  am
Orte  einfindet.

Die  General-Konsuln,  Konsuln,  Vize-Konsuln
  und  Konsular-Agenten  werden
als  Vormünder  der  Waisen=  und  Minderjährigen
  ihres  Landes  angesehen  werden,
und  auf  Grund  dessen  können  sie  alle
Sicherungsmaßregeln  ergreifen,  welche
deren  persönliches  Wohl  und  die  Sorge
für  deren  Vermögen  erheischt;  sie  können
letzteres  verwalten  und  allen  Obliegenheiten
  eines  Vormundes  sich  unterziehen,
unter  der  Verantwortlichkeit,  welche  die
Gesetze  ihres  Landes  bestimmen.

Artikel  XXXI.

Den  betreffenden  General-Konsuln,
Konsuln  und  Vize-Konsuln  oder  Konsular-Agenten
  steht  die  ausschließliche  innere
Polizei  über  die  Handelsschiffe  ihres  Landes
zu  und  die  Ortsbehörden  dürfen  nicht

32

riödicos  due  se  publiquen  en  la  estension
  de  su  distrito,  y  no  pDodrän  hacer
  entrega  de  la  sucesion  y  de  su
Producto  d  los  herederos  lejitimos
4  sus  mandatarios,  sino  despues  de
haber  hecho  satisfacer  todas  las  deudas
  due  el  difunto  pudiera  tener  contraidas
  en  el  pais,  6  hasta  due  haya
Pasado  un  afio  de  la  fecha  de  la  publicacion
  del  fallecimiento,  sin  due
ninguna  reclamacion  hubiere  sido  presentada
  contra  la  sucesion.

Cuando  no  haya  Cönsul  en  el
lugar  en  que  estaba  domiciliado  el
dilunto,  las  autoridades  competentes
harän  por  si  mismas  los  propios  oflcios
  due  en  iguales  casos  harian  con
los  bienes  de  los  naturales  del  pais;
pero  deberün  dar  conocimiento  del
fallecimiento  acaecido  al  Cönsul  6
Aljente  consular  mas  pröximo  al  lugar,
  luego  due  sea  posible,  lo  mismo
que  deberän  deferir  las  operaciones
ulteriores  à  este  Cönsul  6  Ajente
consular  desce  el  momento  en  qdue
see  Presente  por  si  0  por  medio  de
algun  delegado.

Los  Cönsules  generales,  Cönsules,
Vice-Cönsules  y  Ajentes  consulares
serän  considerados  como  tutores  de
los  huérfanos  y  menores  de  su  pais.
J  ese  titulo  tomarän  todas  las  medidas
  de  conservacion  due  exija  el
bien  de  sus  personas  y  propiedades,
administrarän  sus  bienes  y  llenaran
todos  los  deberes  propios  de  los  tuto
res,  bajo  la  responsabilidad  establecida
  por  las  leyes  de  su  pais.

Articulo  XXX  l.

Los  Cönsules  gencrales,  Cönsules
UVice-Cönsules  6  Ajentes  consularcs
respectivos,  estarän  encargados  esclusivamente
  de  la  policia  interior  de
los  buques  de  comercio  de  su  pais,
        <pb n="41" />
        auf  denselben  einschreiten,  so  lange  nicht

die  ausgebrochenen  Unordnungen  eine

Gestalt  annehmen,  welche  die  öffentliche
Ruhe,  sei  es  am  Lande  oder  an  Bord
der  Schiffe,  stören  würde.

In  allem  aber,  was  die  Hafenpolizei,
  das  Laden  und  Ausladen  der
Schiffe,  die  Sicherheit  der  Waaren,  Güter
und  Effekten  betrifft,  sind  die  Angehörigen
der  beiden  Länder  den  Gesetzen  und  Einrichtungen
  des  betreffenden  Gebietes  gegenseitig
  unterworfen.

Artikel  XXXII.

Die  betreffenden  General-Konsuln,
Konsuln  und  Vize-Konsuln  oder  Konsular-Agenten
  können  solche  Seeleute,  die  von
den  Schiffen  ihres  Landes  entwichen  sind,
verhaften  und  an  Bord  oder  in  ihre

Heimath  zurücksenden  lassen.  Zu  diesem

Zwecke  haben  sie  sich  schriftlich  an  die  zuständige
  Ortsbehörde  zu  wenden  und
durch  Vorlegung  des  Schiffsregisters
oder  der  Musterrolle  oder  einer  beglaubigten
  Abschrift  dieser  Urkunden  nachzuweisen,
daß  die  reklamirten  Leute  wirklich  zur
Schiffsmannschaft  gehört  haben.  Auf
einen  in  dieser  Art  begründeten  Antrag
darf  die  Auslieferung  nicht  verweigert
werden;  auch  soll  jede  Hülfe  und  jeder
Beistand  zur  Aufsuchung,  Ergreifung
und  Verhaftung  solcher  Entwichenen  gewährt,
  und  sollen  dieselben  auf  den  Antrag
  und  auf  Kosten  der  gedachten  Agenten
in  die  Gefängnisse  abgeführt  und  daselbst
in  Gewahrsam  gehalten  werden,  bis  diese
Agenten  eine  Gelegenheit  zur  Wiedereinlieferung
  oder  Heimsendung  finden.
Wenn  sich  jedoch  eine  solche  Gelegenheit
innerhalb  dreier  Monate,  vom  Tage  der
Festnahme  an  gerechnet,  nicht  bietet,  so
werden  die  Verhafteten  in  Freiheit  gesetzt
und  können  aus  demselben  Grunde  nicht
wieder  verhaftet  werden.

33

yFlas  autoridades  locales  no  podrän
intervenir  en  esto,  mientras  due  los
descrdenes  sobrevenidos  no  sean  de
tal  naturaleza  duc  turben  la  trandullidad
  Lbablica,  ya  en  tierra,  ya  áA
bordo  de  los  buques.

Pero  en  todo  lo  qdue  toque  d  la
Policia  de  los  puertos,  á  la  carga  y
descarga  de  los  buques,  à  la  seguridad
  de  las  mercaderias,  bienes  y  electos,
  los  cindadanos  de  los  dos  pnises
estarän  respectivamente  sujetos  ä  las
leyes  y  estatutos  del  territorio.

Articulo  XXX  lI.

Los  Cönsules  gencrales,  Cônsules
Vice-  Côönsules  06  Ajentes  consulares
  respectivos  podiän  hacer  arrestar
6  enviar  yFa  á  bordo  ya  d  su  pais,
los  marineros  qdue  hubieren  desertado
  de  los  buques  de  su  pais.  A  este
efecto  se  dirisirän  por  escrito  à  las
autoridades  locales  competentes  y
justilcurän,  por  la  exhibicion  del  re-Bistro
  del  buque  del  rol  de  la  tri-Pulacion
  6  por  una  copia  de  dichos
Piezas,  debidamente  certificada  por
ellos,  que  los  hombres  reclamados
hacian  parte  de  dicha  tripulacion.
Con  esta  demanda,  asi  justificada,  no
podräá  rehusarseles  la  entrega;  se  les
darä  ademas  toda  ayuda  y  asistencia
Para  la  pesquisa,  aprehension  y  arresto
  de  dichos  desertores,  qduienes
serän  detenidos  y  guardados  en  los
prisiones  del  pais  ä  peticion  y  por
cuenta  de  dichos  Ajentes,  hasta  que
estos  Ajentes  hayan  encontrado  una
ocasion  de  entregarlos  á  duien  corresponda
  6  de  hacerlos  partir.  Sinembargo
  si  ésta  ocasion  no  se  presentare
  en  el  término  de  tres  meses,
contados  desde  el  dia  del  arresto,
los  desertores  serän  puestos  en  libertad,
  y  no  podrän  va  ser  arrestados
  por  la  misma  causa.
        <pb n="42" />
        Die  Hohen  vertragenden  Theile  sind
darüber  einverstanden,  daß  Seeleute  und
andere  Personen  der  Schiffsmannschaft,
welche  Angehörige  des  Landes  sind,  in
welchem  die  Entweichung  stattfindet,  von
den  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgenommen
  sein  sollen.

Artikel  XXXIII.

Sofern  keine  Verabredungen  zwischen
den  Rhedern,  Befrachtern  und  Versicherern
entgegenstehen,  werden  die  Havereien,
welche  Schiffe  der  beiden  Länder  auf
hoher  See  oder  auf  der  Fahrt  nach  den
betreffenden  Häfen  erlitten  haben,  von
den  General-Konsuln,  Konsuln  und  Vize-Konsuln
  oder  Konsular-Agenten  ihres
Landes  geregelt,  es  sei  denn,  daß  Anehörige

  des  Landes,  in  dem  die  gedachten
Agenten  ihren  Sitz  haben,  an  den  Havereien
  betheiligt  sind,  in  welchem  Falle
diese  durch  die  Ortsbehörden  geregelt
werden  sollen,  dafern  kein  gütliches  Abkommen
  zwischen  den  Parteien  zu  Stande
kommt.

Artikel  XXXIV.

Wenn  ein  Regierungsschiff  oder  das
Schiff  eines  Angehörigen  eines  der  Hohen
vertragenden  Theile  an  den  Küsten  des
anderen  Theils  Schiffbruch  leidet  oder
strandet,  so  sollen  die  Ortsbehörden  den
General-Konsul,  Konsul,  Vize-Konsul
oder  Konsular-Agenten  des  Bezirks,  oder
in  dessen  Ermangelung  den  dem  Orte
des  Unfalles  nächsten  General-Konsul,
Konsul,  Vize·  Konsul  oder  Konsular  ·  Agenten
  davon  benachrichtigen.

Alle  Rettungsmaßregeln  bezüglich
Costaricaner  in  den  deutschen  Territorialgewässern
  gescheiterter  oder  gestrandeter
Schiffe  sollen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze
  erfolgen,  und  umgekehrt  sollen
alle  Rettungsmaßregeln  in  Bezug  auf
Deutsche  in  den  Territorialgewässern  von
Costa  Rica  gescheiterter  oder  gestrandeter

34

Las  altas  partes  contratantes  convienen
  en  que  los  marineros  y  otros
individuos  de  la  tripulacion  ciudadanos
  del  pais  en  qdue  tenga  lugar
la  desercion  estan  exceptuados  de  las
estipulaciones  del  presente  articulo.

Articulo  XXX  III.

Siempre  qdue  no  se  hayan  hecho
estipulaciones  contrarias  entre  los
armadores,  Cargadores  yaseguradores,
las  averias  due  los  buques  de  los
dos  paises  hayan  experimentado  en
el  mar,  Ccaminando  para  los  puertos
respectivos,  Serän  arregladas  por  los
Cönsules  generales,  Cönsules,  y  Vice-Cônsules
  6  Ajentes  consulares  de  su
Pais,  à  no  ser  due  los  habitantes  del
Pais  donde  residan  dichos  Ajentes
scan  interesados  en  las  averias,  pordue
  en  este  caso  deberän  ser  arregladas
  por  la  autoridad  local.  4  no
ser  due  se  celebre  un  compromiso
amistoso  entre  las  partes.

Articulo  XXXIV.

Cuando  naufrague  6  encalle  algun
buque  perteneciente  al  Gobierno  6
à  los  ciudadanos  de  una  de  las  altas
Partes  contratantes  en  el  litoral  de
la  otra,  las  autoridades  locales  deberän
  ponerlo  en  conccimiento  del
Consul  general,  Côönsul  y  Vice-Cönsul
  6  Ajente  consular  del  distrito,
6  en  su  defecto  en  el  del  Cönsul
general,  Cönsul,  Vice-Cönsul  G  Ajente
Cconsular  mas  pröximo  allugar,  donde
haya  ocurrido  el  accidente.

Todas  las  operaciones  relativas
al  salvamento  de  los  buques  costaricenses
  que  hubieren  naufragado  õ
varado  en  las  aguas  territoriales  de
Alemania  se  harän  conforme  á  las
leyes  del  pais;  y  reciprocamente  todas
  las  operaciones  relativas  al  salvamento
  de  los  buques  alemanes  due
        <pb n="43" />
        Schiffe  in  Gemäßheit  der  Gesetze  des
Landes  erfolgen.

Die  Konsularbehörden  haben  in  beiden
Ländern  nur  einzuschreiten,  um  die  auf
die  Ausbesserung  und  Neuverproviantirung
  oder  eintretenden  Falls  auf  den
Verkauf  des  an  der  Küste  gestrandeten
oder  beschädigten  Schiff  bezüglich  Maßregeln
  zu  überwachen.

Für  die  Intervention  der  Ortsbehörden
sollen  in  allen  diesen  Fällen  keinerlei
Kosten  erhoben  werden,  außer  solchen,
welche  durch  die  Rettungsmaßregeln  und
durch  die  Erhaltung  der  geborgenen
Gegenstände  veranlaßt  sind  oder  sein
werden.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  sind
außerdem  darüber  einverstanden,  daß  die
geborgenen  Waaren  der  Entrichtung  einer
Zollabgabe  nicht  unterworfen  werden
sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  zum  innern
Verbrauch  bestimmt  werden.

Artikel  XXXV.

Die  beiden  Hohen  kontrahirenden
Theile  sind  einverstanden,  daß  sie  sich
gegenseitig  in  Betreff  aller  in  den  vorhergehenden
  Artikeln  dieses  Vertrages
berührten  Gegenstände  ebensoviele  Rechte
zugestehen  wollen,  als  der  meistbegünstigten
  Nation  eingeräumt  sind  oder  in
Zukunft  werden  mögen.

Artikel  XXXVI.

Im  Falle,  daß  einer  der  vertragenden
Theile  der  Meinung  sein  sollte,  es  sei
eine  der  Bestimmungen  des  gegenwärttigen  
Vertrages  zu  seinem  Nachtheile  verletzt
worden,  soll  er  alsbald  eine  Auseinandersetzung
  der  Thatsachen,  mit  dem  Verlangen
der  Abhülfe  und  mit  den  nöthigen  Urkunden
  und  Belegen  zur  Begründung
seiner  Beschwerde  versehen  dem  andern
Theile  zugehen  lassen,  und  er  darf  zu
keinem  Akte  der  Wiedervergeltung  die

35

hubieren  naufragado  6  encallado  en
las  aguas  territoriales  de  Costa  Rica
se  etectuarän  tambien  conforme  4
las  leyes  del  pais.

La  intervencion  de  dichos  Ajentes
consulares  tendrä  lugar  unicamente
een  los  dos  paises  para  vigilar  las
Peeraciones  relativas  4  la  reparacion
aàal  refresco  de  viveres,  ö  à  la  venta,
vsi  ha  lugar,  de  los  buques  encallados
6  naufragados  en  la  costa.

Por  la  intervencion  de  las  autoridades
  locales  en  cualesquiera  de
estos  casos,  no  Se  cobrarän  costas
de  ninguna  especie,  füera  de  los
gastos  causados  6  due  causaren  las
operaciones  del  salvamento  y  la  conservacion
  de  los  objetos  salvados.

Las  altas  partes  contratantes  convienen
  ademas  en  que  las  mercaderias
  salvadas  no  estarán  sujetas  A
ningun  derecho  de  Aduana,  dmenos
due  sean  destinadas  para  el  consumo
interior.

Articulo  XXXV.

Las  altas  partes  contratantes  estän
  de  acuerdo  de  concederse  müutuamente
  con  respecto  á  todas  las
materias  mencionadas  en  los  articulos
  precedentes  otros  tantos  derechos
yprivilejios  que  ya  estan  otorgados
6  Se  otorgaren  en  lo  futuro  4  la
nacion  mas  favorecida.

Articulo  XXXVI.

En  el  caso  de  qdue  una  de  las
Partes  contratantes  Juzgue  qdue  han
sido  infrinjidas  con  perjuicio  suyo,
algunas  de  las  estipulaciones  del

resente  tratado,  debera  dirijir  desde
uego  à  la  otra  parte  una  exposicion
de  los  hechos  juntamente  con  una
demanda  de  reparacion,  acompallada,
de  los  documentos  y  de  las  pruebas
necesarias  para  establecer  la  lejitimidad
  de  su  queja;  y  no  podräá  au-
        <pb n="44" />
        Ermächtigung  ertheilen  oder  Feindseligkeiten
  begehen,  so  lange  nicht  die  verlangte
  Genugthuung  verweigert  oder  willkürlich
  verzögert  wurde.

Artikel  XXXVII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  von
dem  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationen
  an  bis  zum  31.  Dezember  1882
Gültigkeit  haben,  und  wenn  weder  der
eine  noch  der  andere  der  beiden  Theile
zwölf  Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist
durch  eine  amtliche  Erklärung  seine  Absicht
  ankündigt,  die  Wirksamkeit  dieses  Vertrages
  aufhören  zu  lassen,  so  wird  derselbe
  für  ein  weiteres  Jahr  in  Kraft
bleiben  und  so  fort  bis  zum  Ablaufe  eines
Jahres,  nachdem  die  erwähnte  amtliche
Ankündigung  stattgefunden  haben  wird.

Artikel  XXXVIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag,  aus  achtunddreißig
  Artikeln  bestehend,  soll  ratifizirt
  und  es  sollen  die  Ratifikationen  in
San  José  ausgetauscht  werden  innerhalb
einer  Frist  von  zwölf  Monaten  oder
früher,  wenn  dies  möglich  ist.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterzeichnet  und  beziehentlich  mit  ihren
Siegeln  untersiegelt.

So  geschehen  in  der  Stadt  San  José
in  zwei  Originalen,  am  18.  Mai  1875.

(L.  S.)  J.  Fried.  Lahmann.
(L.  8.)  Vicente  Herrera.

36  —

torizar  actos  de  represalia,  ni  cometer
hostilidades,  mientras  due  no  se  le
haya  negado  6  diferido  arbitrariamente
  la  reparacion  pedida.

Articulo  XXXVII.

El  presente  tratado  duraráä  hasta
el  31  de  Diciembre  de  1882  desde
el  dia  del  cange  de  las  ratificaciones;
si  doce  meses  antes  de  due  espire
ese  trmino,  ni  la  unga  ni  la  otra  de
las  dos  partes  anuncia  par  medio  de
una  declaracion  olicial  su  intencion
de  hacer  cesar  sus  efectos,  serä  obligatorio
  por  otro  alio;  y  asi  sucesivamente
  hasta  due  pase  un  aflo  des-Pues
  de  hecha  la  declaracion  ofcial
antes  mencionada.

Articulo  XXXVIII.

l  presente  tratado,  compuesto
de  treinta  y  ocho  articulos,  será
ratilicado,  y  las  ratificaciones  se  cangearän
  en  el  término  de  doce  meses.
0  antes  si  füere  posible  en  la  ciudad.
de  San  José.

En  fé  de  cual  los  plenipotenciarios
  han  firmado  el  presente  Tratado
lo  han  sellado  con  sus  sellos  respectivos.


Hecho  en  la  cindad  de  San  José,
een  dos  originales,  el  dia  18  de  Mayo
de  1875.

(L.  S.)  Vicente  Herrera.

(L.  S.)  J.  Friedr.  Lahmann.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden.  Ueber  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  ist  das  nachstehende  Protokoll  aufgenommen,  welches  die  von
den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  mit  Genehmigung  ihrer  Regierungen  vereinbarte
Deklaration  des  Artikels  IX  des  Vertrages  enthält:
        <pb n="45" />
        —  37

Protokoll.

Los  infrascritos  Don  Rafbel  Machado
Don  J.  Federico  Lahmann,  el  primero
  Secretario  de  Relaciones  Exteriores
  del  Supremo  Gobierno  de  Costa-Rica
  y  el  segundo  Consul  del  Imperio
  Aleman-Comisionados  por  sus  respectivos
  Gobiernos  para  cangear  las
ratificaciones  del  Tratado  de  Amistad,
Comercio  y  Navegacion  celebrado
entre  el  Gobierno  de  Costa  Rico  y
Su  Magestad  el  Emperador  de  Alemania
  y  Rey  de  Prusia,  se  reunieron
ara  proceder  al  cambio.  —  Dieron
ecturn  à  los  espresados  documentos,
yFlos  encontraron  exactos  y  conformes:
  advirtiendose  due  se  gee  considerar
  Como  parte  integrante  de  dicho
Tratado  la  aclaracion  al  articulo  IX
bropnesta.  Por  el  mismo  Consul  y
ecretada  por  el  Congreso  Constitucional
  à  veintinueve  de  Julio  de  este
anno,  y  la  cual  estä  concebida  en  los
terminos  siguientes:

„El  matrimonio  de  un  costaricense
en  Alemania  y  de  un  aleman  en
Costa  Rica,  celebrado  ante  un
representante  diplomätico  G6  consular,
  competentemente  facultado
Por  su  respectivo  Gobierno  para
autorizar  dicho  acto,  se  considerará
  välido  conforme  estä  establecido
  alprincipio  del  articulo  IX
del  presente  Tratado;  sin  que  la
creencia  religiosa  due  profesen
os  contrayentes,  constituya  diterencia
  alguna.  conformidad
à  las  leyes  de  los  respectivos
Paises,  à  que  se  reliere  la  con-Reichs-Gesetzbl.
  1677.

(Uebersetzung.)

Die  Unterzeichneten,  Herr  Raphael
Machado  und  Herr  J.  Friedrich  Lahmann,
Ersterer  Sekretär  der  Auswärtigen  Angelegenheiten
  der  Regierung  von  Costa
Rica,  Letzterer  Konfüu  des  Deutschen
Reichs,  von  ihren  betreffenden  Regierungen
bevollmächtigt  zur  Auswechselung  der
Ratifikationen  des  zwischen  der  Regierung
von  Costa  Rica  und  Sr.  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handelsund
  Schiffahrtsvertrages  sind  zum  Vollzuge
  der  Auswechselung  zusammengetreten,
haben  die  gedachten  Urkunden  gelesen
und  sie  richtig  und  übereinstimmend  gefunden.
  Dieselben  haben  hierbei  anerkannt,
  daß  die  Deklaration  zu  Art.  IX,
welche  von  dem  genannten  Konsul  vorgeschlagen
  und  von  dem  konstitutionellen
Kongresse  am  29.  Juli  d.  J.  genehmigt
worden  war,  als  integrirender  Bestandtheil
  des  erwähnten  Vertrages  zu  erachten
  sei.  Diese  Deklaration  lautet

folgendermaßen:
„Die  von  einem  Costaricaner  in
Deutschland  und  die  von  einem
Deutschen  in  Costa  Rica  vor  einem
von  seiner  Regierung  zur  Vornahme
einer  solchen  Handlung  gehörig  ermächtigten
  diplomatischen  oder  konsularischen
  Vertreter  abgeschlossene
Ehe  soll  als  gültig  angesehen  werden,
wie  es  im  Eingange  des  Art.  IX
des  gegenwärtigen  Vertrages  bestimmt
  ist,  ohne  daß  das  religiöse
Bekenntniß  der  die  Ehe  schließenden
Personen  irgend  einen  Unterschied
begründet.  Die  Uebereinstimmung
mit  den  Gesetzen  der  betreffenden

6
        <pb n="46" />
        elusion  del  precitado  articulo  IX
quiere  decir:  que  los  respectivos
1  1  I  :  4

 

repr  1  ticos  õ  conzulares
  ue  autoricen  el  matrimonic,
  deben  respetar,  à  mas  de

las  leyes  de  su  nacion,  las  formalidades
  establecidas  para  el
Caso  por  la  Legislacion  del  pais
een  quel  el  acto  se  verifique.  —
Es  entendido  due  los  conceptos
een  qduc  estäá  redactado  el  final
del  referido  articulo  IX,  no  alteran
  en  nada  el  principio  establecido
  en  su  primera  parte.

En  consecuencia,  despues  de  haber
verificado  el  cange  los  infrascritos,
firman  y  sellan  esta  acta  por  duplicado,
  à  los  veintiun  dias  del  mes  de
Noviembre  de  mil  ochocientos  setenta
seis.

(L.  S.)  J.  Fedr.  Lahmann.
(L.  S.)  Rafael  Machado.

38

Länder,  auf  welche  sich  der  Schlußsatz
  des  vorerwähnten  Art.  IX
bezieht,  bat  die  Bedeutung,  daß  die
betreffenden  diplomatischen  oder  konsularischen
  Vertreter,  welche  die  Eheschließung
  vornehmen,  verpflichtet
sein  sollen,  außer  den  Gesetzen  ihres
eigenen  Landes  auch  diejenigen  Formalitäten
  zu  beobachten,  welche  durch
die  Gesetzgebung  des  Landes,  in
dem  die  Ehe  geschlossen  wird,  in
dieser  Beziehung  vorgeschrieben  sind.
Es  versteht  sich,  daß  die  Worte,
in  welche  der  Schlußsatz  des  gedachten
  Art.  IX  gefaßt  ist,  das  am
Eingange  desselben  aufgestellte  Prinzip
  in  keiner  Weise  beschränken.“

Demzufolge  haben  die  Unterzeichneten
die  Ratifikations-Urkunden  aus  wechsen
und  sodann  das  gegenwärtige    Protokoll
in  doppelter  Ausferligung  unterschrieben
und  ihr  Siegel  beigedrückt  am  21.  November
  1876.
        <pb n="47" />
        —  39  —

Mr.  1161.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
Vom  27.  Januar  1877.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  sind  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Sachsen

der  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  von
Nostitz  Wallwitz

an  Stelle  des  aus  dem  Königlich  sächsischen  Staatsdienst  geschiedenen
  Staatsministers  Freiherrn  von  Friesen,  und

der  Staatsminister,  General  der  Kavallerie  von  Fabrice
zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Berlin,  den  27.  Januar  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.
        <pb n="48" />
        —  40  —

(Nr.  1162.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im
-  Betrage  von  6.300.000  Mark.  Vom  2.  Februar  1877.

Auf  Grund  der  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Zwecke  der  Marine=  und  der  Telegraphenverwaltung,  vom  27.  Januar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  18)  und  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme
einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Telegraphenverwaltung,  vom  3.  Januar  1876
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt  daß  zur
Bestreitung  von  einmaligen  Ausgaben  der  Telegraphenverwaltung  an  Stelle  der
laut  Bekanntmachur  vom  17.  November  v.  J.  Ziffer  1  (Reichs-Gesetzbl.  für
1877  S.  8)  zu  demselben  Zweck  ausgefertigten,  am  23.  Januar  d.  J.  fällig
gewordenen  Reichs-Schatzanweisungen  (Serie  I  von  1876)  anderweit  verzinsliche
Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  sechs  Millionen  dreihunderttausend
Mark,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend
  und  einhunderttausend  Mark  (Serie  I  der  Reichs-Schatzanweisungen
vom  Jahre  1877)  ausgegeben  werden.
Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  ich  auf  drei  Prozent  für
das  Jahr,  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  auf  vier  Monate,  nämlich  vom
25.  Januar  bis  25.  Mai  1877  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  2.  Februar  1877.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="49" />
        Reichs-Ges  etzblatt.

N  4.

Inhalt:  Gerichtsverfassungsgesetz.  S.  41.  —  Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
S.  77.

 

 

 

"

(Nr.  1163.)  Gerichtsverfassungsgesetz.  Vom  27.  Januar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  

Erster  Titel.
Richteramt.

§  1.

Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige,  nur  dem  Gesetze  unterworfene
  Gerichte  ausgeübt.  § 2

  Die  Fähigkeit  zum  Richteramte  wird  durch  die  Ablegung  zweier  Prüfungen
erlangt.

Sder  ersten  Prüfung  muß  ein  dreijähriges  Studium  der  Rechtswissenschaft
auf  einer  Universität  vorangehen.  Von  dem  dreijährigen  Zeitraume  sind  mindestens
  drei  Halbjahre  dem  Studium  auf  einer  deutschen  Universität  zu  widmen.

Zwischen  der  ersten  und  zweiten  Prüfung  muß  ein  Zeitraum  von  drei
Jahren  liegen,  welcher  im  Dienste  bei  den  Gerichten  und  bei  den  Rechtsanwälten
  zu  verwenden  ist,  auch  zum  Theil  bei  der  Staatsanwaltschaft  verwendet
  werden  kann.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  kann  bestimmt  werden,  daß  der  für  das
Universitätsstudium  oder  für  den  Vorbereitungsdienst  bezeichnete  Zeitraum  verlängert
  wird,  oder  daß  ein  Theil  des  letzteren  Zeitraums,  jedoch  höchstens  ein
Jahr,  im  Dienste  bei  Verwaltungsbehörden  zu  verwenden  ist  oder  verwendet
werden  darf.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1877.
        <pb n="50" />
        —  42  —

§.  3.

Wer  in  einem  Bundesstaate  die  erste  Prüfung  bestanden  hat,  kann  in
jedem  anderen  Bundesstaate  zur  Vorbereitung  für  den  Justizdienst  und  zur
zweiten  Prüfung  zugelassen  werden.

Die  in  einem  Bundesstaate  auf  die  Vorbereitung  verwendete  Zeit  kann  in
jedem  anderen  Bundesstaate  angerechnet  werden.

§.  4.
Zum  Richteramte  befähigt  ist  ferner  jeder  ordentliche  öffentliche  Lehrer  des
Rechts  an  einer  deutschen  Universität.

§.  5.
Wer  in  einem  Bundesstaate  die  Fähigkeit  zum  Richteramte  erlangt  hat,  ist,
sowet  dieses  Gesetz  keine  Ausnahme  bestinmnt,  zu  jedem  Richteramte  innerhalb
des  Deutschen  Reichs  befähigt.
§.  6.
Die  Ernennung  der  Richter  erfolgt  auf  Lebenszeit.

§.  7.

Die  Richter  beziehen  in  ihrer  richterlichen  Eigenschaft  ein  festes  Gehalt
mit  Ausschluß  von  Gebühren.

§ 8.

Richter  können  wider  ihren  Willen  nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  und
nur  aus  den  Gründen  und  unter  den  Formen,  welche  die  Gesetze  bestimmen,
dauernd  oder  zeitweise  ihres  Amts  enthoben  oder  an  eine  andere  Stelle  oder  in
Ruhestand  versetzt  werden.

Die  vorläufige  Amtsenthebung,  welche  kraft  Gesetzes  eintritt,  wird  hierdurch
nicht  berührt.

Bei  einer  Veränderung  in  der  Organisation  der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke
können  unfreiwillige  Versetzungen  an  ein  anderes  Gericht  oder  Entfernungen  vom
Amte  unter  Belassung  des  vollen  Gehalts  durch  die  Landesjustizverwaltung  verfügt
  werden.

§.  9.

Wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  der  Richter  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,
  insbesondere  auf  Gehalt,  Wartegeld  oder  Ruhegehalt  darf  der  Rechtsweg
nicht  ausgeschlossen  werden.

§  10.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Befähigung  zur  zeitweiligen

Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  bleiben  unberührt.

§  11.

Auf  Handelsrichter,  Schöffen  und  Geschworene  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  2—9  keine  Anwendung.
        <pb n="51" />
        —  43  —

Zweiter  Titel.
Gerichtsbarkeit.

§.  12.
Die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit  wird  durch  Amtsgerichte  und  Landgerichte,
  durch  Oberlandesgerichte  und  durch  das  Reichsgericht  ausgeübt.
§.  13.
Vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
und  Strafsachen,  für  welche  nicht  entweder  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden

  oder  Verwaltungsgerichten  begründet  ist  oder  reichsgesetzlich  besondere
Gerichte  bestellt  oder  zugelassen  sind.

§.  14.

Als  besondere  Gerichte  werden  zugelassen:

1.  die  auf  Staatsverträgen  beruhenden  Rheinschifffahrts=  und  Elbzollgerichte;
2.  Gerichte,  welchen  die  Entscheidung  von  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten

  bei  der  Ablösung  von  Gerechtigkeiten  oder  Reallasten,  bei
Separationen,  Konsolidationen,  Verkoppelungen,  gutsherrlich-bäuerlichen
Auseinandersetzungen  und  dergleichen  obliegt;

3. Gemeindegerichte,  insoweit  denselben  die  Entscheidung  über  vermögensrechtliche
  Ansprüche  obliegt,  deren  Gegenstand  in  Geld  oder  Geldeswerth
die  Summe  von  sechzig  Mark  nicht  übersteigt,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindegerichte  innerhalb  einer
gesetzlich  zu  bestimmenden  Frist  sowohl  dem  Kläger  wie  dem  Beklagten
die  Berufung  auf  den  ordentlichen  Rechtsweg  zusteht,  und  daß  der
Gerichtsbarkeit  des  Gemeindegerichts,  als  Kläger  oder  Beklagter,  nur
Personen  unterworfen  werden  dürfen,  welche  in  der  Gemeinde  den
Wohnsitz,  eine  Niederlassung  oder  im  Sinne  der  §§.  18,  21  der  Zivilprozeßordnung
  den  Aufenthalt  haben;

4.  Gewerbegerichte.

§.  15.

Die  Gerichte  sind  Staatsgerichte.

Die  Privatgerichtsbarkeit  ist  aufgehoben;  an  ihre  Stelle  tritt  die  Gerichtsbarkeit
  desjenigen  Bundesstaates,  in  welchem  sie  ausgeübt  wurde.  Präsentationen
für  Anstellungen  bei  den  Gerichten  finden  nicht  statt.

Die  Ausübung  einer  geistlichen  Gerichtsbarkeit  in  weltlichen  Angelegenheiten
  ist  ohne  bürgerliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere  bei  Ehe=  und  Verlöbnißsachen.
  §. 16.

Ausnahmegerichte  sind  unstatthaft.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter
entzogen  werden.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Kriegsgerichte  und  Standrechte
  werden  hiervon  nicht  berührt.

7
        <pb n="52" />
        —  44  —

§.  17.

Die  Gerichte  entscheiden  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs.

Die  Landesgesetzgebung  kann  jedoch  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten
zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten
über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  besonderen  Behörden  nach  Maßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  übertragen:

1.  Die  Mitglieder  werden  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  ihrer  Ernennung
von  ihnen  bekleideten  Amts  oder,  falls  sie  zu  dieser  Zeit  ein  Amt  nicht
bekleiden,  auf  Lebenszeit  ernannt.  Eine  Enthebung  vom  Amte  kann
nur  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  bei  den  Mitgliedern  des
Reichsgerichts  stattfinden.

2. Mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  muß  dem  Reichsgerichte  oder  dem

obersten  Landesgerichte  oder  einem  Oberlandesgerichte  angehören.  Bei

Entscheidungen  dürfen  Mitglieder  nur  in  der  gesetzlich  bestimmten  Anzahl

mitwirken.  Diese  Anzahl  muß  eine  ungerade  sein  und  mindestens  fünf

betragen.

3. Das  Verfahren  ist  gesetzlich  zu  regeln.  Die  Entscheidung  erfolgt  in
öffentlicher  Sitzung  nach  Ladung  der  Parteien.

4.Sofern  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  durch  rechtskräftiges  Urtheil  des
Gerichts  feststeht,  ohne  daß  zuvor  auf  die  Entscheidung  der  besonderen
Behörde  angetragen  war,  bleibt  die  Entscheidung  des  Gerichts  maßgebend.






§.  18.

Die  inländische  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Chefs  und  Mitglieder
  der  bei  dem  Deutschen  Reiche  beglaubigten  Missionen.  Sind  diese  Personen
  Staatsangehörige  eines  der  Bundesstaaten,  so  sind  sie  nur  insofern  von
der  inländischen  Gerichtsbarkeit  befreit,  als  der  Staat,  dem  sie  angehören,  sich
der  Gerichtsbarkeit  über  sie  begeben  hat.

Die  Chefs  und  Mitlieder  der  bei  einem  Bundesstaate  beglaubigten  Missionen
sind  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Staates  nicht  unterworfen.  Dasselbe  gilt  von
den  Mitgliedern  des  Bundesraths,  welche  nicht  von  demjenigen  Staate  abgeordnet
sind,  in  dessen  Gebiete  der  Bundesrath  seinen  Sitz  hat.

§.  19.

Auf  die  Familienglieder,  das  Geschäftspersonal  der  im  §.  18  erwähnten
Personen  und  auf  solche  Bedienstete  derselben,  welche  nicht  Deutsche  sind,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  Anwendung.

§.  20.

Durch  die  Bestimmungen  der  §§.  18,  19  werden  die  Vorschriften  über
den auschließlich  dinglichen  Gerichtsstand  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
nicht  berührt.
        <pb n="53" />
        —  45  —

§.  21.

Die  im  Deutschen  Reiche  angestellten  Konsuln  sind  der  inländischen  Gerichtsbarkeit
  unterworfen,  sofern  nicht  in  Verträgen  des  Deutschen  Reichs  mit  anderen
Mächten  Vereinbarungen  über  die  Befreiung  der  Konsuln  von  der  inländischen
Gerichtsbarkeit  getroffen  sind.

Dritter  Titel.
Amtsgerichte.

§.  22.
Den  Amtsgerichten  stehen  Einzelrichter  vor.
Ist  ein  Amtsgericht  mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  wird  einem  derselben
von  der  Landesjustizverwaltung  die  allgemeine  Dienstaufsicht  übertragen.  Jeder
Amtsrichter  erledigt  die  ihm  obliegenden  Geschäfte  als  Einzelrichter.

§.  23.

Die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  umfaßt  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  soweit  dieselben  nicht  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
den  Landgerichten  zugewiesen  sind:

1.  Streitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche,  deren  Gegenstand
an  Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht
übersteigt;

2.  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes:

Streitigkeiten  zwischen  Vermiethern  und  Miethern  von
Wohnungs-  und  anderen  Räumen  wegen  Ueberlassung,  Benutzung
und  Räumung  derselben,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  vom
Miether  in  die  Miethsräume  eingebrachten  Sachen;
Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst=  und  Arbeitsverhältnisses,
  sowie  die  im  §.  108  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
Streitigkeiten,  insofern  dieselben  während  der  Dauer  des  Dienst-,
Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses  entstehen;
Streitgkeien  zwischen  Reisenden  und  Wirthen,  Fuhrleuten,
Schiffern,  Flößern  oder  Auswanderung  srxpedienten  in  den  Einschiffungshäfen,
  welche  über  Wirthszechen,  Fuhrlohn  ,  Ueberfahrtsgelder,
  Beförderung  der  Reisenden  und  ihrer  Habe  und  über
Verlust  und  Beschädigung  der  letzteren,  sowie  Streitigkeiten  zwischen
Reisenden  und  Handwerkern,  welche  aus  Anlaß  der  Reise  entstanden
  sind;

Streitigkeiten  wegen  Viehmängel;

Streitigkeiten  wegen  Wildschadens;

Ansprüche  aus  einem  außerehelichen  Beischlafe;

das  Aufgebotsverfahren.
        <pb n="54" />
        —  46  —

§.  24.
Im  Uebrigen  wird  die  Zuständigkeit  und  der  Geschäftskreis  der  Amtsgerichte
  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  Prozeßordnungen  bestimmt.

Vierter  Titel.
Schoffengerichte.
§.  25.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Strafsachen  werden  bei  den
Amtsgerichten  Schöffengerichte  gebildet.

§.  26.
Die  Schöffengerichte  bestehen  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und
zwei  Schöffen.   §. 27.

Die  Schöffengerichte  sind  zuständig:
1.  für  alle  Uebertretungen;

2.  für  diejenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängniß  von  höchstens  drei
Monaten  oder  Geldstrafe  von  höchstens  sechshundert  Mark,  allein
oder  neben  Haft  oder  in  Verbindung  mit  einander  oder  in  Verbindung
mit  Einziehung  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der  im  §.  320  des  Strafgesetzbuchs
  und  der  im  §.74  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vergehen;

3.  für  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen  und  Körperverletzungen,

  wenn  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage  geschieht;
4. für  das  Vergehen  des  Diebstahls  im  Falle  des  §.  242  des  Strafgesetzbuchs,

  wenn  der  Werth  des  Gestohlenen  fünfundzwanzig  Mark  nicht

übersteigt;

5. für  das  Vergehen  der  Unterschlagung  im  Falle  des  4  246  des  Straf.

gesetzbuchs,  wenn  der  Werth  des  Unterschlagenen  fünfundzwanzig  Mark

nicht  übersteigt;

6. für  das  Vergehen  des  Betruges  im  Falle  des  §.  263  des  Strafgesetzbuchs,

  wenn  der  Schaden  fünfundzwanzig  Mark  nicht  übersteigt;

7. für  das  Vergehen  der  Sachbeschädigung  im  Falle  des  §.  303  des

Strafgesetzbuchs,  wenn  der  Schaden  fünfundzwanzig  Mark  nicht  übersteigt;

8. für  das  Vergehen  der  Begünstigung  und  für  das  Vergehen  der

Hehlerei  in  den  Fällen  des  §.  258  Nr.  1  und  des  §.  259  des  Strafgesetzbuchs

  ,  wenn  die  Handlung,  auf  welche  sich  die  Begünstigung  oder
die  Hehlerei  bezieht,  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehört.

§.  28.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  durch  den  Werth  einer  Sache
oder  den  Betrag  eines  Schadens  bedingt  und  stellt  sich  in  der  Hauptverhandlung
        <pb n="55" />
        —  47  —

heraus,  daß  der  Werth  oder  Schaden  mehr  als  fünfundzwanzig  Mark  beträgt,
so  hat  das  Gericht  seine  Unzuständigkeit  nur  dann  auszusprechen,  wenn  aus
anderen  Gründen  die  Aussetzung  der  Verhandlung  geboten  erscheint.

§  29.
Vor  die  Schöffengerichte  gehören  auch  diejenigen  Strafsachen,  deren  Verhandlung
  und  Entscheidung  ihnen  nach  den  Bestimmungen  des  fünften  Titels
von  den  Strafkammern  der  Landgerichte  überwiesen  wird.

  §.30.

Insoweit  das  Gesetz  nicht  Ausnahmen  bestimmt,  üben  die  Schöffen  während
der  Hauptverhandlung  das  Richteramt  im  vollen  Umfange  und  mit  gleichem
Stimmrechte  wie  die  Amtsrichter  aus  und  nehmen  auch  an  denjenigen,  im  Laufe
einer  Hauptverhandlung  zu  erlassenden  Entscheidungen  Theil,  welche  in  keiner
Beziehung  zu  der  Urtheilsfällung  stehen,  und  welche  auch  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erlassen  werden  können.

Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  erforderlichen  Entscheidungen  werden
von  dem  Amtsrichter  erlassen.

§.  31.

Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur  von  einem

Deutschen  versehen  werden.  §. 32

Unfähig  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sind:

1.  Personen,  welche  die  Befähigung  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung
verloren  haben;

2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur
Folge  haben  kann;

3.  Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  33.

Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  nicht  berufen  werden:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  das  dreißigste

ebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben;

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  den  Wohnsitz  in
der  Gemeinde  noch  nicht  zwei  volle Jahre  haben;  

3.  Personen,  welche  für  sich  oder  ihre  Familie  Armenunterstützung  aus
öffentlichen  Mitteln  empfangen  oder  in  den  drei  letzten  Jahren,  von
Aufstellung  der  Urliste  zurückgerechnet,  empfangen  haben;

4.  Personen,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zu  dem
Amte  nicht  geeignet  sind;

5.  Dienstboten.
        <pb n="56" />
        48

  



§.  34.
Zu dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  ferner  nicht  berufen  werden:

1 .  Minister,

2. Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte;

3. Reichsbeamte,  welche  jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt

werden  können;

4. Staatsbeamte,  welche  auf  Grund  der  Landesgesetze  jederzeit  einstweilig

 in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können;

5.  richterliche  Beamte  und  Beamte  der  Staatsanwaltschaft;

6.  gerichtliche  und  polizeiliche  Vollstreckungsbeamte;

7. Religionsdiener;

8. Volkschullehrer;

dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen.



Die  Landesgesetze  können  außer  den  vorbezeichneten  Beamten  höhere  Verwaltungsbeamte
  bezeichnen,  welche  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  nicht  berufen

werden  sollen.









  


§.  35.

Die  Berufung  zum  Amte  eines  Schöffen  dürfen  ablehnen:

1.  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung;

2.  Personen,  welche  im  letzten  Geschäftsjahre  die  Verpflichtung  eines
Geschworenen,  oder  an  wenigstens  fünf  Sitzungstagen  die  Verpflichtung
eines  Schöffen  erfüllt  haben;

3. Aerzte;
4.  Apotheker,  welche  keine  Gehülfen  haben;
5. Persone,)  welche  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  zur  Zeit  der  Aufstellung

  der  Urliste  vollendet  haben  oder  dasselbe  bis  zum  Ablaufe  des
Geschäftsjahres  vollenden  würden;

6. Personen,  welche  glaubhaft  machen,  daß  sie  den  mit  der  Ausübung

des  Amts  verbundenen  Aufwand  zu  tragen  nicht  vermögen.
§.  36.

Der  Vorsteher  einer  jeden  Gemeinde  oder  eines  landesgesetzlich  der  Gemeinde gleichstehenden

  Verbandes  hat  alljährlich  ein  Verzeichniß  der  in  der  Gemeinde

  wohnhaften  Personen,  welche  zu  dem  Schöffenamte  berufen  werden
können,  aufzustellen  (Urliste).

Die

Urliste  ist  in  der  Gemeinde  eine  Woche  lang  zu  Jedermanns  Einsicht

auszulegen.  Der  Zeitpunkt  der  Auslegung  ist  vorher  öffentlich  bekannt  zu

machen.

§.  37

Gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Urliste  kann  innerhalb  der
eimwöchigen  Frist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Einsprache  erhoben  werden.
        <pb n="57" />
        —  49  —

§.  38.

Der  Gemeindevorsteher  sendet  die  Urliste  nebst  den  erhobenen  Einsprachen  und
den  ihm  erforderlich  erscheinenden  Bemerkungen  an  den  Amtsrichter  des  Bezirks.

Wird  nach  Absendung  der  Urliste  die  Berichtigung  derselben  erforderlich,
so  hat  der  Gemeindevorsteher  hiervon  dem  Amtsrichter  Anzeige  zu  machen.

§.  39.

Der  Amtsrichter  stellt  die  Urlisten  des  Bezirks  zusammen  und  bereitet  den
Beschluß  über  die  Einsprachen  gegen  dieselben  vor.  Er  hat  die  Beachtung  der
Vorschriften  des  §.  36  Abs.  2  zu  prüfen  und  die  Abstellung  etwaiger  Mängel
zu  veranlassen.  §. 40

Bei  dem  Amtsgerichte  tritt  alljährlich  ein  Ausschuß  zusammen.

Der  Ausschuß  besteht  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und  einem
von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  Staatsverwaltungsbeamten,  sowie
sieben  Vertrauensmännern  als  Beisitzern.

Die  Vertrauensmänner  werden  aus  den  Einwohnern  des  Amtsgerichtsbezirks
  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesgesetze  durch  die
Vertretungen  der  Kreise,  Aemter,  Gemeinden  oder  dergleichen  Verbände;  wenn
solche  Vertretungen  nicht  vorhanden  sind,  durch  den  Amtsrichter.  Letzterer  hat
die  Vertrauensmänner  vornehmlich  aus  den  Vorstehern  der  vorbezeichneten  Verbände
  zu  wählen.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  genügt  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden,
  des  Staatsverwaltungsbeamten  und  dreier  Vertrauensmänner.  Der

Ausschuß  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

§.  41

Der  Ausschuß  entscheidet  über  die  gegen  die  Urliste  erhobenen  Einsprachen.
Die  Entscheidungen  sind  zu  Protokoll  zu  vermerken.  Beschwerde  findet  nicht  statt.

§.  42.
Aus  der  berichtigten  Urliste  wählt  der  Ausschuß  für  das  nächste  Geschäftsjahr:

1.  die  erforderliche  Zahl  von  Schöffen;
2.  die  erforderliche  Zahl  derjenigen  Personen,  welche  in  der  von  dem
Ausschusse  festzusetzenden  Reihenfolge  an  die  Stelle  wegfallender
Schöffen  treten  (Hülfsschöffen).  Die  Wahl  ist  auf  Personen  zu
richten,  welche  am  Sitze  des  Amtsgerichts  oder  in  dessen  nächster  Umgebung
  wohnen.
§.  43.
Die  für  jedes  Amtsgericht  erforderliche  Zahl  von  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen
  wird  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.
Reichs.  Gesetzbl.  1877.  8
        <pb n="58" />
        —  50  —

Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Hauptschöffen  erfolgt  in  der  Art,  daß
voraussichtlich  Jeder  höchstens  zu  fünf  ordentlichen  Sitzungstagen  im  Jahre
herangezogen  wird.

§.  44.

Die  Namen  der  erwählten  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen  werden  bei
jedem  Amtsgerichte  in  gesonderte  Verzeichnisse  afsgenommen  (Jahreslisten).

§.  45.

Die  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen  des  Schöffengerichts  werden  für
das  ganze  Jahr  im  voraus  festgestellt.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Hauptschöffen  an  den  einzelnen  ordentlichen
  Sitzungen  des  Jahres  Theil  nehmen,  wird  durch  Ausloosung  in  öffentlicher
  Sitzung  des  Amtsgerichts  bestimmt.  Das  Loos  zicht  der  Amtsrichter.

Ueber  die  Ausloosung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.


§.  46.

Der  Amtsrichter  setzt  die  Schöffen  von  ihrer  Ausloosung  und  von  den
Sitzungstagen,  an  welchen  sie  in  Thätigkeit  zu  treten  haben,  unter  Hinweis  auf
die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  in  Kenntniß.

In  gleicher  Weise  werden  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  einzuberufenden
Schöffen  benachrichtigt.

§.  47.

Eine  Aenderung  in  der  bestimmten  Reihenfolge  kann  auf  übereinstimmenden
  Antrag  der  betheiligten  Schöffen  von  dem  Amtsrichter  bewilligt  werden,
sofern  die  in  den  betreffenden  Sitzungen  zu  verhandelnden  Sachen  noch  nicht
bestimmt  sind.  Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  48.

Wenn  die  Geschäfte  die  Anberaumung  außerordentlicher  Sitzungen  erforderlich
  machen,  so  werden  die  einzuberufenden  Schöffen  vor  dem  Sitzungstage
in  Gemäßheit  des  §.  45  ausgeloost.

Erscheint  dies  wegen  Dringlichkeit  unthunlich,  so  erfolgt  die  Ausloosung
durch  den  Amtsrichter  lediglich  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Gerichts  wohnenden
Hülfsschöffen.  Die  Umstände,  welche  den  Amtsrichter  hierzu  veranlaßt  haben,
sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  49.

Wird  zu  einzelnen  Sitzungen  die  Zuziehung  anderer  als  der  zunächst  berufenen
  Schöffen  erforderlich,  so  erfolgt  dieselbe  aus  der  Zahl  der  Hülfsshöffen
nach  der  Reihenfolge  der  Jahresliste.

Würde  durch  die  Berufung  der  letzteren  eine  Vertagung  der  Verhandlung
oder  eine  erhebliche  Verzögerung  ihres  Beginnes  nothwendig,  so  sind  die  nicht
am  Sitze  des  Gerichts  wohnenden  Hülfsschöffen  zu  übergehen.
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        —  51  —

§.  50.

Erstreckt  sich  die  Dauer  einer  Sitzung  über  die  Zeit  hinaus,  für  welche
der  Schöffe  zunächst  einberufen  ist,  so  hat  er  bis  zur  Beendigung  der  Sitzung
seine  Amtsthätigkeit  fortzusetzen.

§.  51.

Die  Beeidigung  der  Schöffen  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  in
öffentlicher  Sitzung.  Sie  gilt  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahres.

Der  Vorsitzende  richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte:

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  eines  Schöffen  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimmen
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“

Die  Schöffen  leisten  den  Eid,  indem  Jeder  einzeln  die  Worte  spricht:

„ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.

Ist  ein  Schäff  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den
Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so  wird
die  Abgabe  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft
  der  Eidesleistung  gleich  geachtet.

Ueber  die  Beeidigung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.
  §. 52

Wenn  die  Unfähigkeit    einer  als  Schöffe  in  die  Jahresliste  aufgenommenen
Person  eintritt  oder  bekannt  wird,  so  ist  der  Name  derselben  von  der  Liste  zu

streichen.

Ein  Schöffe,  hinsichtlich  dessen  nach  seiner  Aufnahme  in  die  Jahresliste
andere  Umstände  eintreten  oder  bekannt  werden,  bei  deren  Vorhandensein  eine
Berufung  zum  Schöffenamte  nicht  erfolgen  soll,  ist  zur  Dienstleistung  ferner
nicht  heranzuziehen.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der
Staatsanwaltschaft  und  des  betheiligten  Schöffen.

Beschwerde  findet  nicht  statt.

§.  53.

Ablehnungsgründe  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  innerhalb  einer
Woche,  nachdem  der  beteiligte    Schöffe  von  seiner  Einberufung  in  Kenntniß
gesetzt  worden  ist,  von  demselben  geltend  gemacht  werden.  Fällt  ihre  Entstehung
oder  Bekanntwerdung  in  eine  spätere  Zeit,  so  ist  die  Frist  erst  von  diesem  Zeitpunkte
  zu  berechnen.

Der  Amtsrichter  entscheidet  über  das  Gesuch  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft.
  Beschwerde  findet  nicht  statt.

§.  54.

Der  Amtsrichter  kann  einen  Schöffen  auf  dessen  Antrag  wegen  eingetretener
Hinderungsgründe  von  der  Dienstleistung  an  bestimmten  Sitzungstagen  entbinden.


8.•
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        —  52  —

Die  Entbindung  des  Schöffen  von  der  Dienstleistung  kann  davon  abhängig
gemacht  werden,  daß  ein  anderer  für  das  Dienstjahr  bestimmter  Schöffe  für  ihn  eintritt.
Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.
§. 55.
Die  Schöffen  und  die  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  erhalten  Vergütung
  der  Reisekosten.
§.  56.

Schöffen  und  Vertrauensmänner  des  Ausschusses,  welche  ohne  genügende
Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten
  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  von
fünf  bis  zu  eintausend  Mark,  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.

Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft
  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so
kann  die  Verurtheilung  ganz  oder  theilweise  zuruckgenommen  werden.  Gegen
die  Entscheidungen  findet  Beschwerde  von  Seiten  des  Verurtheilten  nach  den
Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  statt.

§.  57.

Bis  zu  welchem  Tage  die  Urlisten  aufzustellen  und  dem  Amtsrichter  einzureichen
  sind,  der  Ausschuß  zu  berufen  und  die  Ausloosung  der  Schöffen  zu
bewirken  ist,  wird  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

Fünfter  Titel.
Landgerichte.

§.  58.
Die  Landgerichte  werden  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen
Anzahl  von  Direktoren  und  Mitgliedern  besetzt.
§.  59.
Bei  den  Landgerichten  werden  Zivil-  und  Strafkammern  gebildet.
§.  60.
Bei  den  Landgerichten  sind  Untersuchungsrichter  nach  Bedürfniß  zu  bestellen.
Die  Bestellung  erfolgt  durch  die  Landesjustizverwaltung  auf  die  Dauer
eines  Geschäftsjahres.  §. 61.

Den  Vorsitz  im  Plenum  führt  der  Präsident,  den  Vorsitz  in  den  Kammern
führen  der  Präsident  und  die  Direktoren.  Vor  Beginn  des  Geschäftsiahres
bestimmt  der  Präsident  die  Kammer,  welcher  er  sich  anschließt.  Ueber  die  Vertheilung
  des  Vorsitzes  in  den  übrigen  Kammern  entscheiden  der  Präsident  und
die  Direktoren  nach  Stimmenmehrheit;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt  die
Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

§.  62.

Vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  werden  auf  die  Dauer  desselben  die  Geschäfte

  unter  die  Kammern  derselben  Art  vertheilt  und  die  ständigen  Mitglieder
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        —  53  —

der  einzelnen  Kanmern  sowie  für  den  Fall  ihrer  Verhinderung  die  regelmäßigen
Vertreter  bestimmt.  Jeder  Richter  kann  zum  Mitgliede  mehrerer  Kammern
bestimmt  werden.

Die  getroffene  Anordnung  kann  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  nur  geändert
werden,  wenn  dies  wegen  eingetretener  Ueberlastung  einer  Kammer  oder  in
Folge  Wechsels  oder  dauernder  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  des  Gerichts
erforderlich  wird.  §. 63.

Die  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Anordnungen  erfolgen  durch
das  Präsidium.

Das  Präsidium  wird  durch  den  Präsidenten  als  Vorsitzenden,  die  Direktoren
  und  das  dem  Dienstalter  nach,  bei  gleichem  Dienstalter  das  der  Geburt
nach  älteste  Mitglied  gebildet.  Das  Präsidium  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;
  im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Präsidenten  den
Ausschlag.  §.  64

Der  Präsident  kann  bestimmen,  daß  einzelne  Untersuchungen  von  dem
Untersuchungsrichter,  dessen  Bestellung  mit  dem  Ablaufe  des  Geschäftsjahres
erlischt,  zu  Ende  geführt  werden,  sowie  daß  in  einzelnen  Sachen,  in  welchen
während  des  Geschäftsjahres  eine  Verhandlung  bereits  stattgefunden  hat,  die
Kammer  in  ihrer  früheren  Zusammensetzung  auch  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahres
  verhandle  und  entscheide.

§.  65.

In  Falle  der  Verhinderung  des  ordentlichen  Vorsitzenden  führt  den  Vorsitz
in  der  Kammer  dasjenige  Mitglied  der  Kammer,  welches  dem  Dienstalter  nach
und  bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt  nach  das  älteste  ist.  "

Der  Präsident  wird  in  seinen  übrigen  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Geschäften
  durch  denjenigen  Direktor  vertreten,  welcher  dem  Dienstalter  nach  und
bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt  nach  der  älteste  ist.

§.  66.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  regelmäßigen  Vertreters  eines  Mitgliedes
wird  ein  zeitweiliger  Vertreter  durch  den  Präsidenten  bestimmt.

§.  67.

Die  Bestimmungen  der  §§.  61—66  finden  auf  die  Kammern  für  Handelssachen
  keine  Anwendung.

S.  68.
Innerhalb  der  Kammer  vertheilt  der  Vorsitzende  die  Geschäfte  auf  die
Mitglieder.  §.69.

Soweit  die  Vertretung  eines  Mitgliedes  nicht  durch  ein  Mitglied  desselben
Gerichts  möglich  ist,  erfolgt  die  Anordnung  derselben  auf  den  Antrag  des  Präsidiums
  durch  die  Landesjustizverwaltung.
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        —  54  —

Die  Beiordnung  eines  nicht  ständigen  Richters  darf,  wenn  sie  auf  eine
bestimmte  Zeit  erfolgte,  vor  Ablauf  dieser  Zeit,  wenn  sie  auf  unbestimmte  Zeit
erfolgte,  so  lange  das  Bedürfniß,  durch  welches  sie  veranlaßt  wurde,  fortdauert,
nicht  widerrufen  werden.  Ist  mit  der  Vertretung  eine  Entschädigung  verbunden,
so  ist  diese  für  die  ganze  Dauer  im  voraus  festzustellen.

Unberührt  bleiben  diejenigen  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  nach  welchen
richterliche  Geschäfte  nur  von  ständig  angestellten  Richtern  wahrgenommen
werden  können,  sowie  diejenigen,  welche  die  Vertretung  durch  ständig  angestellte
Richter  regeln.

§.  70.

Vor  die  Civilkammern,  einschließlich  der  Kammern  für  Handelssachen,
gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nicht  den  Amtsgerichten  zugewiesen
  sind.

Die  Landgerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes

ausschließlich  zuständig:

1.  für  die  Ansprüche,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  I.  Juni

1870  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei  oder  auf  Grund  des  Gesetzes
über  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873
gegen  den  Reichsfiskus  erhoben  werden;

2.  für  die  Ansprüche  gegen  Reichsbeamte  wegen  Ueberschreitung  ihrer
amtlichen  Befugnisse  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung  von
Amtshandlungen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,  Ansprüche  der  Staatsbeamten
gegen  den  Staat  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,  Ansprüche  gegen  den  Staat
wegen  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,  wegen  Verschuldung  von  Staatsbeamten
  und  wegen  Aufhebung  von  Privilegien,  Ansprüche  gegen  Beamte  wegen
Ueberschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung
  von  Amtshandlungen,  sowie  Ansprüche  in  Betreff  öffenticher  Abgaben
ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  den  Landgerichten  ausschließlich
  zuzuweisen.



§.  71.

Die  Civilkammern  find  die  Berufungs-  und  Beschwerdegerichte  in  den  vor
den  Amtsgerichten  verhandelten  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

§.  72.

Die  Strafkammern  sind  zuständig  für  diejenigen  die  Voruntersuchung  und
deren  Ergebnisse  betreffenden  Entscheidungen,  welche  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  von  dem  Gerichte  zu  erlassen  sind;  sie  entscheiden  über
Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Untersuchungsrichters  und  des  Amtsrichters,
sowie  gegen  Entscheidungen  der  Schöffengerichte.  Die  Bestimmungen  über  die
Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Die  Strafkammern  erledigen  außerdem  die  in  der  Strafprozeßordnung  den
Landgerichten  zugewiesenen  Geschäfte.
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        —  55  —

§.  73.

Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  zuständig:

1.  für  die  Vergehen,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
gehören;

2.  für  diejenigen  Verbrechen,  welche  mit  Zuchthaus  von  höchstens  fünf
Jahren,  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Strafen  bedroht  sind.
Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung  in  den  Fällen  der  §§.  86,
100  und  106  des  Strafgesetzbuchs;

3.  für  die  Verbrechen  der  Personen,  welche  zur  Zeit  der  That  das  achtzehnte
  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatten;

4.  für  das  Verbrechen  der  Unzucht  im  Falle  des  §.  176  Nr.  3  des
Strafgesetzbuchs;

5.  für  die  Verbrechen  des  Diebstahls  in  den  Fällen  der  §§.  243  und  244
des  Strafgesetzbuchs;

6.  für  das  Verbrechen  der  Hehlerei  in  den  Fällen  der  §§.  260  und  261
des  Strafgesetzbuchs;

7.  für  das  Verbrechen  des  Betruges  im  Falle  des  §.  264  des  Strafgesetzbuchs.


§. 74

Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ausschließlich  zuständig:
1.  für  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  25.  Oktober  1867,
betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  ꝛc.;  
2.  für  die  nach  Artikel  206,  249  und  249  a  des  Gesetzes  vom  11.  Juni
1870,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften,
  strafbaren  Handlungen;
3.  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  1,  2  und  3  des
Gesetzes  vom  8.  Juni  1871,  betreffend  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien;
4.  für  die  nach  §  67  und  §.  69  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,
betreffend  die  Beurkundung  des  Personenstandes  ꝛc. ,  strafbaren  Handlungen;

5.  für  die  nach  §.  59  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  strafbaren
Handlungen.
§.  75.
Die  Strafkammer  kann  bei  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  wegen  der
Vergehen:
1.  des  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt  in  den  Fällen  der  §#.  113,
114,  117  Abs.  1  und  des  §.  120  des  Strafgesetzbuchs;
2.  wider  die  öffentliche  Ordnung  in  den  Fällen  des  §.  123  Abs.  3  und
des  §.  137  des  Strafgesetzbuchs;
3 .  wider  die  Sittlichkeit  im  Falle  des  §.  183  des  Strafgesetzbuchs;
4.  der  Beleidigung  und  der  Körperverletzung  in  den  Fällen  der  nur  auf
Antrag  eintretenden  Verfolgung;
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        —  56  —

5.  der  Körperverletzung  im  Falle  des  §.  223a  des  Strafgesetzbuchs;

6.  des  Diebstahls  im  Falle  des  §.  242  des  Strafgesetzbuchs;

7.  der  Unterschlagung  im  Falle  des  §.  246  des  Strafgesetzbuchs;

8.  der  Begünstigung;

9.  der  Hehlerei  in  den  Fällen  des  §.  258  Nr.  1  und  des  §.  259  des
Strafgesetzbuchs;

10.  des  Betruges  im  Falle  des  §.  263  des  Strafgesetzbuchs;

11.  des  strafbaren  Eigennutzes  in  den  Fällen  der  §§.  288  und  298  des

Strafgesetzbuchs;
12.  der  Sachbeschädigung  in  den  Fällen  der  §§.  303  und  304  des  Strafgesetzbuchs




und
13.  wegen  der  gemeingefährlichen  Vergehen  in  den  Fällen  des  §.  327
Abs.  1  und  des  §.  328  Abs.  1  des  Strafgesetzbuchs;
ferner
14.  wegen  derjenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängnißstrafe  von
höchstens  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  von  höchstens  eintausendfünfhundert
  Mark,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander  oder  in
Verbindung  mit  Einziehung  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der  in  den
§§.  128,  271,  296  a,  301,  331  und  347  des  Strafgesetzbuchs  und  der
im  §.  74  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vergehen;
sowie
15.  wegen  solcher  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung
  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  deren  Strafe  in  dem  mehrfachen
Betrage  einer  hinterzogenen  Abgabe  oder  einer  anderen  Leistung  besteht;
auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem
Schöffengerichte,  soweit  dieses  nicht  schon  zuständig  ist,  überweisen,  wenn  nach
den  Umständen  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  wegen  des  Vergehens  auf  keine
andere  und  höhere  Strafe,  als  auf  die  im  §.  27  Nr.  2  bezeichnete  und  auf
keine  höhere  Buße  als  sechshundert  Mark  zu  erkennen  sein  werde.
Beschwerde  findet  nicht  statt.
Hat  im  Falle  der  Nr.  15  die  Verwaltungsbehörde  die  öffentliche  Klage
erhoben,  so  steht  ihr  der  Antrag  auf  Ueberweisung  an  das  Schöffengericht  in
gleicher  Weise  wie  der  Staatsanwaltschaft  zu.

G.  76.

Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ferner  zuständig  für  die
Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung  gegen  die
Urtheile  der  Schöffengerichte.

S.  77.

Die  Kammern  entscheiden  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß
  des  Vorsitzenden.  Die  Strafkammern  sind  in  der  Hauptverhandlung  mit
fünf  Mitgliedern,  in  der  Berufungsinstanz  bei  Uebertretungen  und  in  den
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        —  57  —

Fällen  der  Privatklage  aber  mit  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden
zu  besetzen.  «  §. 78

Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  wegen  großer  Entfernung
  des  Landgerichtssitzes  bei  einem  Amtsgerichte  für  den  Bezerk  eines  oder
mehrerer  Amtsgerichte  eine  Strafkammer  gebildet  und  derselben  für  diesen  Bezirk
die  gesammte  Thätigkeit  der  Strafkammer  des  Landgerichts  oder  ein  Theil  dieser
Thätigkeit  zugewiesen  werden.  !

Die  Besetzung  einer  solchen  Strafkammer  erfolgt  aus  Mitgliedern  des
Landgerichts  oder  Amtsrichtern  des  Bezirks,  für  welchen  die  Kammer  gebildet
wird.  Der  Vorsitzende  wird  ständig,  die  Amtsrichter  werden  auf  die  Dauer
des  Geschäftsjahres  durch  die  Landesjustizverwaltung  berufen,  die  übrigen  Mitglieder
  werden  nach  Maßgabe  des  §.  62  durch  das  Präsidium  des  Landgerichts
bezeichnet.

Sechster  Titel.
Schwurgerichte.

§.  79.
Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Strafsachen  treten  bei  den
Landgerichten  periodisch  Schwurgerichte  zusammen.

§.  80.
Die  Schwurgerichte  sind  zuständig  für  die  Verbrechen,  welche  nicht  zur
Zuständigkeit  der  Strafkammern  oder  des  Reichsgerichts  gehören.

§.  81.

Die  Schwurgerichte  bestehen  aus  drei  richterlichen  Mitgliedern  mit  Einschluß

des  Vorsitzenden  und  aus  zwölf  zur  Entscheidung  der  Schuldfrage  berufenen
Geschworenen.  §  82

Die  Entscheidungen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  der
Strafprozeßordnung  von  dem  erkennenden  Gerichte  zu  erlassen  sind,  erfolgen  in
den  bei  den  Schwurgerichten  anhängigen  Sachen  durch  die  richterlichen  Mitlieder
  des  Schwurgerichts.  Werden  diese  Entscheidungen  außerhalb  der  Dauer
der  Sitzungsperiode  erforderlich,  so  erfolgen  sie  durch  die  Strafkammern  der
Landgerichte.  §. 83

Der  Vorsitzende  des  Schwurgerichts  wird  für  jede  Sitzungsperiode  von
dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  aus
der  Zahl  der  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  oder  der  zu  dem  Bezirke  des
Oberlandesgerichts  gehörigen  Landgerichte.  

Der  Stellvertreter  des  Vorsfenden  und  die  übrigen  richterlichen  Mitglieder
werden  von  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des
Landgerichts  bestimmt.

Reichs=  Gesetzbl.  1877.  9
        <pb n="66" />
        —  58  —

So  lange  die  Ernennung  des  Vorsitzenden  nicht  erfolgt  ist,  erledigt  der
Vorsitzende  der  Strafkammer  des  Landgerichts  die  in  der  Strafprozeßordnung
dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  zugewiesenen  Geschäfte.

§.  84.
Das  Amt  eines  Geschworenen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur  von
einem  Deutschen  versehen  werden.

§.  85.
Die  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  dient  zugleich  als  Urliste  für
die  Auswahl  der  Geschworenen.
Die  Vorschriften  der  §§.  32—35  über  die  Berufung  zum  Schöffenamte
finden  auch  auf  das  Geschworenenamt  Anwendung.

§.  86.

Die  Zahl  der  für  jedes  Schwurgericht  erforderlichen  Geschworenen  und  die
Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  wird  durch  die
Landesjustizverwaltung  bestimmt.

§.  87.

Der  alljährlich  bei  dem  Amtsgerichte  für  die  Wahl  der  Schöffen  zusammentretende
  Ausschuß  (§.  40)  hat  gleichzeitig  diejenigen  Personen  aus  der  Urliste
auszuwählen,  welche  er  zu  Geschworenen  für  das  nächste  Geschäftsjahr  vorschlägt.
Die  Vorschläge  sind  nach  dem  dreifachen  Betrage  der  auf  den  Amtsgerichtsbezirk
vertheilten  Zahl  der  Geschworenen  zu  bemessen.

§.  88.

Die  Namen  der  zu  Geschworenen  vorgeschlagenen  Personen  werden  in  ein

Verzeichniß  aufgenommen  (Vorschlagsliste).
§.  89.

Die  Vorschlagsliste  wird  nebst  den  Einsprachen,  welche  sich  auf  die  in
die in dieselbe aufgenommenen  Personen  beziehen,  dem  Präsidenten  des  Landgerichts
übersendet.  

Der  Präsident  bestimmt  eine  Sitzung  des  Landgerichts,  an  welcher  fünf
Mitglieder  mit  Einschluß  des  Präsidenten  und  der  Direktoren  Theil  nehmen.
Das  Landgericht  entscheidet  endgültig  über  die  Einsprachen  und  wählt  sodann
aus  der  Vorschlagsliste  die  für  das  Schwurgericht  bestimmte  Zahl  von  Hauptgeschworenen
  und  Hülfsgeschworener.

Als  Hülfsgeschworene  sind  solche  Personen  zu  wählen,  welche  an  dem
Sitzungsorte  des  Schwurgerichts  oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnen.

§.  90.
Die  Namen  der  Haupt-  und  Hülfsgeschworenen  werden  in  gesonderte
Jahreslisten  aufgenommen.  .
§. 91

Spätestens  zwei  Wochen  vor  Beginn  der  Sitzungen  des  Schwurgerichts
werden  in  öffentlicher  Sitzung  des  Landgerichts,  an  welcher  der  Präsident  und
        <pb n="67" />
        —  59  —

zwei  Mitglieder  Theil  nehmen,  in  Gegenwart  der  Staatsanwaltschaft  dreißig
Hauptgeschworene  ausgeloost.  Das  Loos  wird  von  dem  Präsidenten  gezogen.
Auf  Geschworene,  welche  in  einer  früheren  Sitzungsperiode  desselben
Geschäftsjahres  ihre  Verpflichtung  erfüllt  haben,  erstreckt  die  Ausloosung  sich  nur
dann,  wenn  dies  von  ihnen  beantragt  wird.
Ueber  die  Ausloosung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.
  
§.  92.

Das  Landgericht  übersendet  das  Verzeichniß  der  ausgeloosten  Hauptgeschworenen
  (Spruchliste)  dem  ernannten  Vorsitzenden  des  Schwurgerichts.

§C.  93.

Die  in  der  Spruchliste  verzeichneten  Geschworenen  werden  auf  Anordnung
des  für  das  Schwurgericht  ernannten  Vorsitzenden  zur  Eröffnungssitzung  des
Schwurgericts  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  geladen.


Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  und  der  Eröffnungssitzung  soll  thunlichst
  die  Frist  von  einer  Woche,  jedoch  mindestens  von  drei  Tagen  liegen.

§.  94.

Ueber  die  von  Geschworenen  geltend  gemachten  Ablehnungs-  und  Hinderungsgründe
  erfolgt  die  Entscheidung  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft
durch  die  richterlichen  Mitglieder  und,  so  lange  das  Schwurgericht  nicht  zusammengetreten
  ist,  durch  den  ernannten  Vorsitzenden  des  Schwurgerichts.  Beschwerde
  findet  nicht  statt.

An  Stelle  der  wegfallenden  Geschworenen  hat  der  Vorsitzende,  wenn  es
noch  geschehen  kann,  aus  der  Jahresliste  durch  Ausloosung  andere  Geschworene
auf  die  Spruchliste  zu  bringen  und  deren  Ladung  anzuordnen.  Ueber  die  Ausloosung
  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.

§.  95.

Erstreckt  sich  eine  Sitzungsperiode  des  Schwurgerichts  über  den  Endtermin
des  Geschäftsjahres  hinaus,  so  bleiben  die  Geschworenen,  welche  zu  derselben
einberufen  sind,  bis  zum  Schlusse  der  Sitzungen  zur  Mitwirkung  verpflichtet.

§.  96.

Die  Bestimmungen  der  §§.  55,  56  finden  auch  auf  Geschworene  Anwendung.


Die  im  §.  56  bezeichneten  Entscheidungen  werden  in  Bezug  auf  Geschworene
von  den  richterlichen  Mitgliedern  des  Schwurgerichts  erlassen.

Niemand  soll  für  dasselbe  Geschäftsjahr  als  Geschworener  und  als  Schöffe
bestimmt  werden.

Ist  dies  dennoch  geschehen,  oder  ist  Jemand  für  dasselbe  Geschäftsfahr
in  mehreren  Bezirken  zu  diesen  Aemtern  bestimmt  worden,  so  hat  der  Einberufene
  dasjenige  Amt  zu  übernehmen,  zu  welchem  er  zuerst  einberufen  wird.

9
        <pb n="68" />
        —  60  —

§.  98.

Die  Strafkammer  des  Landgerichts  kann  bestimmen,  daß  einzelne  Sitzungen
des  Schwurgerichts  nicht  am  Sitze  des  Landgerichts,  sondern  an  einem  anderen
Orte  innerhalb  des  Schwurgerichtsbezirks  abzuhalten  seien.

In  diesem  Falle  wird  für  diese  Sitzungen  von  dem  Landgerichte  eine  besondere
  Liste  von  Hülfsgeschworenen  gebildet.

§  99.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  bestimmen,  daß  die  Bezirke  mehrerer
Landgerichte  zu  einem  Schwurgerichtsbezirke  zusammengelegt  und  die  Sitzungen
des  Schwurgerichts  bei  einem  der  Landgerichte  abgehalten  werden.

In  diesem  Falle  hat  das  Landgericht,  bei  welchem  die  Sitzungen  des
Schwurgerichts  abgehalten  werden,  und  der  Präsident  desselben  die  ihnen  in
den  §§.  82—98  zugewiesenen  Geschäfte  für  den  Umfang  des  Schwurgerichtsbezirks
  wahrzunehmen.

Die  Mitglieder  des  Schwurgerichts  mit  Einschluß  des  Stellvertreters  des
Vorsitzenden  können  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  der  im  Bezirke  des  Schwurgerichts
  belegenen  Landgerichte  bestimmt  werden.

Siebenter  Titel.
Kammern  für  Handelssachen.

§.  100.

Soweit  die  Landesjustizverwaltung  ein  Bedürfniß  als  vorhanden  annimmt,
können  bei  den  Landgerichten  für  deren  Bezirke  oder  für  örtlich  abgegrenzte
Theile  derselben  Kammern  für  Handelssachen  gebildet  werden.

Solche  Kammern  können  ihren  Sitz  innerhalb  des  Landgerichtsbezirks  auch
an  Orten  haben,  an  welchen  das  Landgericht  seinen  Sitz  nicht  hat.

§.  101.

Vor  die  Kammern  für  Handelssachen  gehören  nach  Maßgabe  der  folgenden
Vorschriften  diejenigen  den  Landgerichten  in  erster  Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch:

1.  gegen  einen  Kaufmann  (Art.  4  des  Handelsgesetzbuchs)  aus  Geschäften,

welche   auf  Seiten  beider  Kontrahenten    Handelsgeschäfte  (Art.  271 - 
276  des  Handelsgesetzbuchs)  sind;

2.  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  Wechselordnung;

3.  aus  einem  der  nachstehend  bezeichneten  Rechtsverhältnisse  geltend

gemacht  wird:

a)  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft,
  zwischen  dem  stillen  Gesellschafter  und  dem  Inhaber
eines  Handelsgewerbes,  zwischen  den  Theilnehmern  einer  Vereinigung
  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  oder  einer  Vereinigung
zum  Handelsbetriebe  (Art.  10  des  Handelsgesetzbuchs),  sowohl
während  des  Bestehens  als  nach  Auflösung  des  geschäftlichen
        <pb n="69" />
        —  61  —

Verhältnisses,  sowie  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Liquidatoren  oder  den  Vorstehern  einer  Handelsgesellschaft    und
der  Gesellschaft  oder  den  Mitgliedern  der  Gesellschaft;

b)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  das  Recht  zum  Gebrauche
der  Handelsfirma  betrifft;

c)  aus  den  Rechtsverhältnissen,  welche  sich  auf  den  Schutz  der
Marken,  Muster  und  Modelle  beziehen;

d)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  durch  die  Veräußerung
eines  bestehenden  Handelsgeschäfts  zwischen  den  Kontrahenten
entsteht;  

e)  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Prokuristen,  dem  Handlungsbevollmächtigten

  oder  Handlungsgehülfen  und  dem  Eigenthümer

  der  Handelsniederlassung,  sowie  aus  dem  Rechtsverhältnisse
zwischen  einer  dritten  Person  und  demjenigen,  welcher  ihr  als

Prokurist  oder  Handlungsbevollmächtigter  aus  einem  Handelsgeschäfte

  haftet  (Art.  55  des  Handelsgesetzbuchs)

f) aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  aus  den  Berufsgeschäften  des

Handelsmäklers  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  zwischen  diesem

und  den  Parteien  entsteht;

g)  aus  den  Rechtsverhältnissen  des  Seerechts,  insbesondere  aus  denjenigen,
  welche  auf  die  Rhederei,  die  Rechte  und  Pflichten  des
Rheders,  des  Korrespondentrheders  und  der  Schiffsbesatzung,  auf
die  Bodmerei  und  die  Haverei,  auf  den  Schadensersatz  im  Falle
des  Zusammenstoßens  von  Schiffen,  auf  die  Bergung  und  Hülfeleistung
  in  Seenoth  und  auf  die  Ansprüche  der  Schiffsgläubiger
sich  beziehen.

§.  102.

Die  Verhandlung  des  Rechtsstreits  erfolgt  vor  der  Kammer  für  Handelssachen,
  wenn  der  Kläger  dies  in  der  Klageschrift  beantragt  hat.  Die  Einlassungsfrist
  (§.  234  Satz  1  der  Civilprozeßordnung)  beträgt  mindestens  zwei

Wochen.

In  den  Fällen  der  §§.  466,  467  der  Civilprozeßordnung  hat  der  Kläger
den  Antrag  auf  Verhandlung  vor  der  Kammer  für  Handelssachen  in  der  mündlichen
  Verhandlung    vor  dem  Amtsgerichte  zu  stellen.

§.  103.

Wird  vor  der  Kammer  für  Handelssachen  eine  vor  dieselbe  nicht  gehörige
Klage  zur  Verhandlung  gebracht,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf  Antrag  des  Beklagten
an  die  Civilkammer  zu  verweisen.

Gehört  die  Klage  oder  die  im  Falle  des  §.  467  der  Civilprozeßordnung
erhobene  Widerklage  als  Klage  nicht  vor  die  Kammer  für  Handelssachen,  so  ist
diese  auch  von  Amtswegen  befugt,  den  Rechtsstreit  an  die  Civilkammer  zu  verweisen,
  so  lange  nicht  eine  Verhandlung  zur  Hauptsache  erfolgt  und  auf  dieselbe
ein  Beschluß  verkündet  ist.  Die  Verweisung  von  Amtswegen  kann  nicht  aus
dem  Grunde  erfolgen,  daß  der  Beklagte  nicht  Kaufmann  ist.
        <pb n="70" />
        —  62  —
§.  104.

Wird  vor  der  Civilkammer  eine  vor  die  Kammer  für  Handelssachen  gehörige
  Klage  zur  Verhandlung  gebracht,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf  Antrag  des
Beklagten  an  die  Kammer  für  Handelssachen  zu  verweisen.  Ein  Beklagter,
welcher  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  kann  den  Antrag  nicht
darauf  stützen,  daß  er  Kaufmann  ist.

Der  Antrag  ist  zurückzuweisen,  wenn  die  im  Falle  des  §.  467  der  Civilprozeßordnung
  erhobene  Widerklage  als  Klage  vor  die  Kammer  für  Handelssachen
  nicht  gehören  würde.

Zu  einer  Verweisung  von  Amtswegen  ist  die  Civilkammer  nicht  befugt.

Die  Civilkammer  ist  zur  Verwerfung  des  Antrags  auch  dann  befugt,
wenn  der  Kläger  demselben  zugestimmt  hat.

§.  105.

Wird  in  einem  bei  der  Kammer  für  Handelssachen  anhängigen  Rechtsstreite
  die  Klage  in  Gemäßheit  des  §.  253  der  Civilprozeßordnung  durch  den
Antrag  auf  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  erweitert  oder  eine  Widerklage
erhoben  und  gehört  die  erweiterte  Klage  oder  die  Widerklage  als  Klage  nicht
vor  die  Kammer  für  Handelssachen,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf  Antrag  des
Gegners  an  die  Civilkammer  zu  verweisen.

Unter  der  Beschränkung  des  §.  103  Abs.  2  ist  die  Kammer  zu  der  Verweisung
  auch  von  Amtswegen  befugt.  Diese  Befugniß  tritt  auch  dann  ein,
wenn  durch  eine  Klagänderung  ein  Anspruch  geltend  gemacht  wir,)  welcher
nicht  vor  die  Kammer  für  Handelssachen  gehört.

§.  106.
Der  Antrag  auf  Verweisung  des  Rechtsstreits  an  eine  andere  Kammer
ist  nur  vor  der  Verhandlung  des  Antragstellers  zur  Sache  zulässig.
Ueber  den  Antrag  ist  vorab  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

§.  107.

Gegen  die  Entscheidung  über  Verweisung  eines  Rechtsstreits  an  die  Civilkammer
  oder  an  die  Kammer  für  Handelslachen  findet  kein  Rechtsmittel  statt.
Erfolgt  die  Verweisung  an  eine  andere  Kammer,  so  ist  diese  Entscheidung  für
die  Kammer,  an  welche  der  Rechtsstreit  verwiesen  wird,  bindend.  Der  Termin
zur  weiteren  mündlichen  Verhandlung  wird  von  Amtswegen  bestimmt  und  den
Panteien  bekannt  gemacht.  .  § 108

Bei  der  Kammer  für  Handelssachen  kann  ein  Anspruch  in  Gemäßheit  des
§.  61  der  Civilprozeßordnung  nur  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  der
Rechtsstreit  nach  den  Bestimmungen  des  §.  101  vor  die  Kammer  für  Handelssachen
  gehört.  §. 109.

Die  Kammern  für  Handelssachen  entscheiden  in  der  Besetzung  mit  einem
Mitgliede  des  Landgerichts  als  Vorsitzenden  und  zwei  Handelsrichtern.
        <pb n="71" />
        —  63  —

Sämmtliche  Mitglieder  der  Kammer  für  Handelssachen  haben  gleiches
Stimmrecht.

In  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Rheder
oder  Schiffer  und  Schiffsmannschaft  beziehen,  kann  die  Entscheidung  durch  den
Vorsitzenden  allein  erfolgen.

§.  110.

Im  Falle  des  §.  100  Abs.  2  kann  ein  Amtsrichter  Vorsitzender  der

Kammer  für  Handelssachen  sein.
  §.111.
Das  Amt  der  Handelsrichter  ist  ein  Ehrenamt.

§.  112.
Die  Handelsrichter  werden  auf  gutachtlichen  Vorschlag  des  zur  Vertretung
des  Handelsstandes  berufenen  Organs  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt;
eine  wiederholte  Ernennung  ist  nicht  ausgeschlossen.

§.  113.

Zum  Handelsrichter    kann  jeder  Deutsche  ernannt  werden,  welcher  als
Kaufmann  oder  als  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister
eingetragen  oder  eingetragen  gewesen  ist,  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat
und  in  dem  Bezirke  der  Kammer  für  Handelssachen  wohnt.

Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  können  nicht  zu  Handelsrichtern  ernannt  werden.

§.  114.

An  Seeplätzen  können  Handelsrichter  auch  aus  dem  Kreise  der  Schifffahrtskundigen
  ernannt  werden.  
§,  115.

Die  Handelsrichter  sind  vor  ihrem  Amtsantritte  auf  die  Erfüllung  der
Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amts  eidlich  zu  verpflichten.

§.  116.

Die  Handelsrichter  haben  während  der  Dauer  ihres  Amts  in  Beziehung
auf  dasselbe  alle  Rechte  und  Pflichten  richterlicher  Beamten.

§.  117.

Ein  Handelerichter  ist  seines  Amts  zu  entheben,  wenn  er  eine  der  für
die  Ernennung  erforderlichen  Eigenschaften  nachträglich  verliert.
Die  Enthebung  erfolgt  durch  den  ersten  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts

nach  Anhörung  des  Betheiligten.

§.  118.
Ueber  Gegenstände,  zu  deren  Beurtheilung  eine  kaufmännische  Begutachtung
genügt,  sowie  über  das  Bestehen  von  Handelsgebräuchen  kann  die  Kammer  für
Handelssachen  auf  Grund  eigener  Sachkunde  und  Wissenschaft  entscheiden.
        <pb n="72" />
        —  64  —

Achter  Titel.
Oberlandesgerichte.

§.  119.
Die  Oberlandesgerichte  werden  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Senatspräsidenten  und  Räthen  besetzt.
§.  120.
Bei  den  Oberlandesgerichten  werden  Civil-  und  Strafsenate  gebildet.
§.  121.

Die  Bestimmungen  der  §§.  61—68  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  zu  dem  Präsidium  stets  die  beiden  ältesten  Mitglieder  des  Gerichts  zuzuziehen
  sind.

§,  122.
Zu  Hülfsrichtern  dürfen  nur  ständig  angestellte  Richter  berufen  werden.

§.  123.
Die  Oberlandesgerichte  find  zuständig  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  über  die  Rechtsmittel:  
1.  der  Berufung  gegen  die  Endurtheile  der  Landgerichte  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten;
2.  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  Berufungsinstanz;
3.  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  erster  Instanz,  sofern
die  Revision  ausschließlich  auf  die  Verletzung  einer  in  den  Landesgesetzen
  enthaltenen  Rechtsnorm  gestützt  wird;
4.  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Landgerichte  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten;
5.  der  Beschwerde  gegen  strafrichterliche  Entscheiungen  erster  Instanz,
soweit  nicht  die  Zuständigkeit  der  Strafkammer  begründet  ist,  und
gegen  Entscheidungen  der  Strafkammern  in  der  Beschwerdeinstanz  und
Berufungsinstanz.  §. 124

Die  Senate  der  Oberlandesgerichte  entscheiden  in  der  Besetzung  von  fünf
Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.  



Neunter  Titel.
Reichsgericht.
§.  125.
Der  Sitz  des  Reichsgerichts  wird  durch  Gesetz  bestimmt.
§.  126.

Das  Reichsgericht  wird  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl
  von  Senatspräsidenten  und  Räthen  besetzt.
        <pb n="73" />
        —  65  —

§.  127.

Der  Präsident,  die  Senatspräsidenten  und  Räthe  werden  auf  Vorschlag
des  Bundesraths  von  dem  Kaiser  ernannt.

Zum  Mitgliede  des  Reichsgerichts  kann  nur  ernannt  werden,  wer  die
Fähigkeit  zum  Richteramte  in  einem  Bundesstaate  erlangt  und  das  fünfunddreißigste
  Lebensjahr  vollendet  hat.

§.  128.

Ist  ein  Mitglied  zu  einer  Strafe  wegen  einer  entehrenden  Handlung  oder
zu  einer  Freiheitsstrafe  von  längerer  als  einjähriger  Dauer  rechtskräftig  verurtheilt,
  so  kann  dasselbe  durch  Plenarbeschluß  des  Reichsgerichts  seines  Amts
und  seines  Gehalts  für  verlustig  erklärt  werden.

Vor  der  Beschlußfassung  sind  das  Mitglied  und  der  Ober-Reichsanwalt  zu
hören.

§.  129.

Ist  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  das  Hauptverfahren  gegen
ein  Mitglied  eröffnet,  so  kann  die  vorläufige  Enthebung  desselben  von  seinem
Amte  nach  Anhörung  des  Ober-Reichsanwaits  durch  Plenarbeschluß  des  Reichsgerichts
  ausgesprochen  werden.

Wird  gegen  ein  Mitglied  die  Untersuchungshaft  verhängt,  so  tritt  für  die
Dauer  derselben  die  vorläufige  Enthebung  von  Rechtswegen  ein.

Durch  die  vorläufige  Enthebung  wird  das  Recht  auf  den  Genuß  des
Gehalts  nicht  berührt.  §. 130

Wenn  ein  Mitglied  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  durch  Schwäche
seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten
dauernd  unfahig  wird,  so  tritt  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  gegen  Gewährung
  eines  Ruhegehalts  ein.

Das  jährliche  Ruhegehalt  beträgt  bis  zur  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres
  20/60  des  Gehalts;  es  erhöht  sich  mit  der  Vollendung  eines  jeden  folgenden
Dienstjahres  und  bis  zur  Vollendung  des  fünfzigsten  Dienstjahres  um  je  1/60  des

Gehalts.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  wird  die  Zeit  mitgerechnet,  während  welcher
das  Mitglied  sich  im  Dienste  des  Reichs  oder  im  Staats-  oder  Gemeindedienste
eines  Bundesstaates  befunden  oder  in  einem  Bundesstaate  als  Anwalt,  Advokat,
Notar,  Patrimonialrichter  oder  als  öffentlicher  Lehrer  des  Rechts  an  einer
deutschen  Universität  fungirt  hat.



§.  131.

Wird  die  Versetzung  eines  Mitgliedes  in  den  Ruhestand  nicht  beantragt,
obgleich  die  Voraussetzungen  derselben  vorliegen,  so  hat  der  Präsident  die  Aufforderung
  zu  erlassen,  binnen  einer  bestimmten  Frist  den  Antrag  zu  stellen.
Wird  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  die  Versetzung  in  den
Ruhestand  durch  Plenarbeschluß  des  Reichsgerichts  auszusprechen.

bs  Vor  der  Beschlußfassung  sind  das  Mitglied  und  der  Ober-Reichsanwalt
zu  hören.
Reichs-Gesetzbl.  1877.  10
        <pb n="74" />
        —  66  —

§.  132.
Bei  dem  Reichsgerichte  werden  Civil=  und  Strafsenate  gebildet.  Die  Zahl  derselben
  bestimmt  der  Reichskanzler.
§.  133.  .
Die Bestimmungen der §§.61—68 finden mit der Maßgabe  Anwendung,
daß  zu  dem  Präsidium  die  vier  ältesten  Mitglieder  des  Gerichts  zuzuziehen  sind.
§.  134.
Die  Zuziehung  von  Hülfsrichtern  ist  unzulässig.
§.  135.
In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist  das  Reichsgericht  zuständig  für  die
Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel:
1.  der  Revision  gegen  die  Endurtheile  der  Oberlandesgerichte;
2.  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte.

§.  136.

In  Strafsachen  ist  das  Reichsgericht  zuständig:

1.  für  die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  erster  und  letzter  Instanz
in  den  Fällen  des  Hochverraths  und  des  Landesverraths,  insofern
diese  Verbrechen  gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichtet  sind;

2. für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Revision
  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  erster  Instanz,  insoweit
nicht  die  Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  begründet  ist,  und  gegen
Urtheile  der  Schwurgerichte.

In  Strafsachen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über
die  Erhebung  öffentlicher  in  die  Reichskasse  fließender  Abgaben  und  Gefälle  ist
das  Reichsgericht  auch  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  Berufungsinstanz
zuständig,  sofern  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  von  der  Staatsanwaltschaft
bei  der  Einsendung  der  Akten  an  das  Revisionsgericht  beantragt  wird.

§.  137.

Will  ein  Civilsenat  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung  eines
anderen  Civilsenats  oder  der  vereinigten  Civilsenate  abweichen,  so  hat  derselbe  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  der  Sache  vor  die  vereinigten  Civilsenate  zu  verweisen.

Die  Verweisung  erfolgt  an  die  vereinigten  Strafsenate,  wenn  ein  Strafsenat
  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung  eines  anderen  Straf.
senats  oder  der  vereinigten  Strafsenate  abweichen  will.

§.  138.

Der  erste  Strafsenat  des  Reichsgerichts  hat  bei  den  im  §.  136  Nr.  1
bezeichneten  Verbrechen  diejenigen  Geschäfte  zu  erledigen,  welche  im  §.  72  Abs.  1
der  Strafkammer  des  Landgerichts  zugewiesen  sind.

Das  Hauptverfahren  findet  vor  dem  vereinigten  zweiten  und  dritten  Strafenate
  statt.
        <pb n="75" />
        —  67  —

§.  139.

Zur  Fassung  von  Plenarentscheidungen  und  von  Entscheidungen  der  vereinigten
  Civil=  oder  Strafsenate,  sowie  der  beiden  vereinigten  Strafsenate  ist  die
Theilnahme  von  mindestens  zwei  Drittheilen  aller  Mitglieder  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden  erforderlich.

Die  Lahl  der  Mitglieder,  welche  eine  entscheidende  Stimme  führen,  muß
eine  ungerade  sein.  Ist  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  eine  gerade,  so  hat
derjenige  Rath,  welcher  zuletzt  ernannt  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter  derjenige,
welcher  der  Geburt  nach  der  jüngere  ist,  oder,  wenn  dieser  Berichterstatter  ist,
der  nächst  ältere  kein  Stimmrecht.

§.  140.

Die  Senate  des  Reichsgerichts  entscheiden  in  der  Besetzung  von  sieben

Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

§.  141.
Der  Geschäftsgang  wird  durch  eine  Geschäftsordnung  geregelt,  welche
das  Plenum  auszuarbeiten  und  dem  Bundesrath  zur  Bestätigung  vorzulegen

  hat.
Zehnter  Titel.
Staatsanwaltschaft.
§.  142.
Bei  jedem  Gerichte  soll  eine  Staatsanwaltschaft  bestehen.
§. 143.

Das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  wird  ausgeübt:
1.  bei  dem  Reichsgerichte  durch  einen  Ober-Reichsanwalt  und  durch  einen
oder  mehrere  Reichsanwälte;  

2.  bei  den  Oberlandesgerichten,  den  Landgerichten  und  den  Schwurgerichten

durch  einen  oder  mehrere  Staatsanwälte;

3.  bei  den  Amtsgerichten  und  den  Schöffengerichten  durch  einen  oder

mehrere  Amtsanwälte.

Die  Zuständigkeit  der  Amtsanwälte  erstreckt  sich  nicht  auf  das  amtsrichterliche
  Verfahren  zur  Vorbereitung  der  öffentlichen.  Klage  in  denjenigen  Strafsachen,
  welche  zur  Zuständigkeit  anderer  Gerichte  als  der  Schöffengerichte
gehören.

§.  144.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  wird  durch
die  örtliche  Zuständigkeit  des  Gerichts  bestimmt,  für  welches  sie  bestellt  sind.
Ein  unzuständiger  Beamter  der  Staatsanwaltschaft  hat  sich  denjenigen
innerhalb  seines  Bezirks  vorsunehmenden  Amtshandlungen  zu  unterziehen,  in  Ansehung
  welcher  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.
Können  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  verschiedener  Bundesstaaten
sich  nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Verfolgung  zu  übernehmen  hat,
10.
        <pb n="76" />
        —  68  —

so  entscheidet  der  ihnen  gemeinsam  vorgesetzte  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
und  in  Ermangelung  eines  solchen  der  Ober-Reichsanwalt.

§.  145.

Besteht  die  Staatsanwaltschaft  eines  Gerichts  aus  mehreren  Beamten,  so
handeln  die  dem  ersten  Beamten  beigeordneten  Personen  als  dessen  Vertreter;  sie
sind,  wenn  sie  für  ihn  auftreten,  zu  allen  Amtsverrichtungen  desselben  ohne  den
Nachweis  eines  besonderen  Auftrags  berechtigt.

§.  146.

Die  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten
und  den  Landgerichten  sind  befugt,  bei  allen  Gerichten  ihres  Bezirks  die  Amtsverrichtungen
  der  Staatsanwaltschaft  selbst  zu  übernehmen  oder  mit  Wahrnehmung
  dersselben  einen  anderen  als  den  zunächst  zuständigen  Beamten  zu  beauftragen.

Amtsanwälte  können  das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  nur  bei  den  Amtsgerichten
  und  den  Schöffengerichten  versehen.

§.  147.

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  haben  den  dienstlichen  Anweisungen
ihres  Vorgesetzten  nachzukommen.

In  denjenigen  Sachen,  für  welche  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter
Instanz  zuständig  ist,  haben  alle  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  den  Anweisungen
des  Ober-Reichsanwalts  Folge  zu  leisten.

§.  148.

Das  Recht  der  Aufsicht  und  Leitung  steht  zu:

1.  dem  Reichskanzler  hinsichtlich  des  Ober-Reichsanwalts  und  der  Reichsanwälte;


2.  der  Landesjustizverwaltung  hinsichtlich  aller  staatsanwaltlichen  Beamten
des  betreffenden  Bundesstaates;

3.  den  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten
und  den  Landgerichten  hinsichtlich  aller  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
ihres  Bezirks.  

§. 149.

Der  Ober-Reichsanwalt  und  die  Reichsanwälte  sind  nicht  richterliche  Beamte.
Zu  diesen  Aemtern  sowie  den  Aemtern  der  Staatsanwaltschaft  bei  den
Oberlandesgerichten  und  den  Landgerichten  können  nur  zum  Richteramte  befähigte
Beamte  ernannt  werden.  
§. 150.

Der  Ober-Reichsanwalt  und  die  Reichsanwälte  werden  auf  Vorschlag  des
Bundesraths  vom  Kaiser  ernannt.
Dieselben  können  durch  Kaiserliche  Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung
des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.


§.  151.
Die  Staatsanwaltschaft  ist  in  ihren  Amtsverrichtungen  von  den  Gerichten
unabhängig.
        <pb n="77" />
        —  69  —

§.  152.

Die  Staatsanwälte  dürfen  richterliche  Geschäfte  nicht  wahrnehmen.  Auch
darf  ihnen  eine  Dienstaufsicht  über  die  Richter  nicht  übertragen  werden.

§.  153.

Die  Beamten  des  Polizei-  und  Sicherheitsdienstes  sind  Hülfsbeamte  der
Staatsanwaltschaft  und  sind  in  dieser  Eigenschaft  verpflichtet,  den  Anordnungen
der  Staatsanwälte  bei  dem  Landgerichte  ihres  Bezirks  und  der  diesen  vorgesetzten
Beamten  Folge  zu  leisten.

Die  nähere  Bezeichnung  derjenigen  Beamtenklassen,  auf  welche  diese  Bestimmung
  Anwendung  findet,  erfolgt  durch  die  Landesregierungen.

Elfter  Titel.
Gerichtsschreiber.

§.  154.
Bei  jedem  Gerichte  wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.  Die  Geschäftseinrichtung
  bei  dem  Reichsgerichte  wird  durch  den  Reichskanzler,  bei  den  Landesgerichten
  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

Zwölfter  Titel.
Zustellungs=  und  Vollstreckungsbeamte.

§.  155.

Die  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse  der  mit  den  Zustellungen,  Ladungen
und  Vollstreckungen  zu  betrauenden  Beamten  (Gerichtsvollzieher)  werden  bei  dem
Reichsgerichte  durch  den  Reichskanzler,  bei  den  Landesgerichten  durch  die  Landesjustizverwaltung
  bestimmt.  §. 156.

Der  Gerichtsvollzieher  ist  von  der  Ausübung  seines  Amts  kraft  Gesetzes
ausgeschlossen:
I.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten:

1.  wenn  er  selbst  Partei  oder  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  ist,
oder  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse  eines  Mitberechtigten,
Mitverpflichteten  oder  Schadensersatzpflichtigen  steht;

2.  wenn  seine  Ehefrau  Partei  ist,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr

besteht;

3.  wenn  eine  Person  Partei  ist,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie
verwandt)  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der
Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten
Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die
Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;
        <pb n="78" />
        II.  in  Strafsachen:
1.  wenn  er  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt  ist;
2.  wenn  er  der  Ehemann  der  Beschuldigten  oder  Verletzten  ist  oder
gewesen  ist;
3.  wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder  Verletzten  in  dem  vorstehend
unter  Nr.  I  3  bezeichneten  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschaftsverhältnisse
  steht.

Dreizehnter  Titel.
Rechtshülfe.
§.  157.
Die  Gerichte  haben  sich  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in  Strafsachen
  Rechtshülfe  zu  leisten.  §.  158

Das  Ersuchen  um  Rechtshülfe  ist  an  das  Amtsgericht  zu  richten,  in  dessen
Bezirke  die  Amtshandlung  vorgenommen  werden  soll.
§.  159.
Das  Ersuchen  darf  nicht  abgelehnt  werden.
Das  Ersuchen  eines  nicht  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Gerichts  ist  jedoch
abzulehnen,  wenn  dem  ersuchten  Gerichte  die  örtliche  Zuständigkeit  mangelt,  oder
die  vorzunehmende  Handlung  näch  dem  Rechte  des  ersuchten  Gerichts  verboten  ist.

§.  160.

Wird  das  Ersuchen  abgelehnt,  oder  wird  der  Vorschrift  des  §.  159  Abs.  2
zuwider  dem  Ersuchen  stattgegeben,  so  entscheidet  das  Oberlandesgericht,  zu
dessen  Bezirke  das  ersuchte  Gericht  gehört.  Eine  Anfechtung  dieser  Entscheidung
findet  nur  statt,  wenn  dieselbe  die  Rechtshülfe  für  unzulässig  erklärt,  und  das
ersuchende  und  das  ersuchte  Gericht  den  Bezirken  verschiedener  Oberlandesgerichte
angehören.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Reichsgericht.

Die  Entscheidungen  erfolgen  auf  Antrag  der  Betheiligten  oder  des  ersuchenden
  Gerichts  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.

§.  161.

Die  Herbeiführung  der  zum  Zwecke  von  Vollstreckungen,  Ladungen  und
Zustellungen  erforderlichen  Handlungen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Prozeßordnungen
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Handlungen  in  dem  Bundesstaate,
welchem  das  Prozeßgericht  angehört,  oder  in  einem  anderen  Bundesstaate  vorzunehmen
  sind.

§.  162.

Gerichte,  Staatsanwaltschaften  und  Gerichtsschreiber  können  wegen  Ertheilung
  eines  Auftrags  an  einen  Gerichtsvollzieher  die  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers
  des  Amtsgerichts  in  Anspruch  nehmen,  in  dessen  Bezirke  der  Auftrag
ausgeführt  werden  soll.  Der  von  dem  Gerichtsschreiber  beauftragte  Gerichtsvollzieher
  gilt  als  unmittelbar  beauftragt.
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        —  71  —

§.  163.

Eine  Freiheitsstrafe,  welche  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigt,
ist  in  demjenigen  Bundesstaate  zu  vollstrecken,  in  welchem  der  Verurtheilte  sich
befindet.

§.  164.

Soll  eine  Freiheitsstrafe  in  dem  Bezirke  eines  anderen  Gerichts  vollstreckt
oder  ein  in  dem  Bezirke  eines  anderen  Gerichts  befindlicher  Verurtheilter  zum
Zwecke  der  Strafverbüßung  ergriffen  und  abgeliefert  werden,  so  ist  die  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Landgerichte  des  Bezirks  um  die  Ausführung  zu  ersuchen.

§.  165.

Im  Falle  der  Rechtshülfe  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten
sind  die  baaren  Auslagen,  welche  durch  eine  Ablieferung  oder  Strafvollstreckung
entstehen,  der  ersuchten  Behörde  von  der  ersuchenden  zu  erstatten.

Im  übrigen  werden  Kosten  der  Rechtshülfe  von  der  ersuchenden  Behörde
nicht  erstattet.

Ist  eine  zahlungspflichtige  Partei  vorhanden,  so  sind  die  Kosten  von  derselben
  durch  die  ersuchende  Behörde  einzuziehen  und  der  eingezogene  Betrag  der
ersuchten  Behörde  zu  übersenden.

Stempel-,  Einregistrirungsgebühren  oder  andere  öffentliche  Abgaben,
welchen  die  von  der  ersuchenden  Behörde  übersendeten  Schriftstücke  (Urkunden,
Protokolle)  nach  dem  Rechte  der  ersuchten  Behörde  unterliegen,  bleiben  außer

Ansatz.
§.  166.

Für  die  Höhe  der  den  geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen  gebührenden
  Beträge  sind  die  Bestimmungen  maßgebend,  welche  bei  dem  Gerichte  gelten,
vor  welches  die  Ladung  erfolgt.

Sind  die  Beträge  nach  dem  Rechte  des  Aufenthaltsorts  der  geladenen
Personen  höber,  so  können  die  höheren  Beträge  gefordert  werden.

Bei  weiterer  Entfernung  des  Aufenthaltsorts  der  geladenen  Personen
ist  denselben  auf  Antrag  ein  Vorschuß  zu  bewilligen.

§.  167.

Ein  Gericht  darf  Amtshandlungen  außerhalb  seines  Bezirks  ohne  Zustimmung
  des  Amtsgerichts  des  Orts  nur  vornehmen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge
obwaltet.  In  diesem  Falle  ist  dem  Amtsgerichte  des  Orts  Anzeige  zu  machen.

§.  168.

Die  Sicherheitsbeamten  eines  Bundesstaates  sind  ermächtigt,  die  Verfolgung
  eines  Flüchtigen  auf  das  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaates  fortzusetzen
und  den  Flüchtigen  daselbst  zu  ergreifen.

Der  Ergriffene  ist  unverzüglich  an  das  nächste  Gericht  oder  die  nächste
Polizeibehörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  er  ergriffen  wurde,  abzuführen.
        <pb n="80" />
        —  72  —

§.  169.

Die  in  einem  Bundesstaate  bestehenden  Vorschriften  über  die  Mittheilung
von  Akten  einer  öffentlichen  Behörde  an  ein  Gericht  dieses  Bundesstaates
kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  das  ersuchende  Gericht  einem  anderen
Bundesstaate  angehört.

Vierzehnter  Titel.
Oeffentlichkeit  und  Sitzungspolizei.

§.  170.
Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte,  einschließlich  der  Verkündung
  der  Urtheile  und  Beschlüsse  desselben,  erfolgt  öffentlich.

§.  171.
In  Ehesachen  ist  die  Oeffentlichkeit  auszuschließen,  wenn  eine  der  Parteien
es  beantragt.  §. 172.

In  dem  auf  die  Klage  wegen  Anfechtung  oder  Wiederaufhebung  der
Entmündigung  einer  Person  wegen  Geisteskrankheit  eingeleiteten  Verfahren
(§§.  605,  620  der  Civilprozeßordnung)  ist  die  Oeffentlichkeit  während  der  Vernehmung
  des  Entmündigten  auszuschließen,    auch  kann  auf  Antrag  einer  der
Parteien  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung  überhaupt  ausgeschlossen  werden.
Das  Verfahren  wegen  Entmündigung  oder  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
  (§§.  593—604,  616—619  der  Civilprozeßordnung)  ist  nicht  öffentlich.

§.  173.
In  allen  Sachen  kann  durch  das  Gericht  für  die  Verhandlung  oder  für
einen  Theil  derselben  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  eine
Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit  besorgen  läßt.

§.  174.
Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  jedem  Falle  öffentlich.
§.  175.
Über  die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  wird  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
verhandelt.
Der  Beschluß)  welcher  die  Oeffentlichkeit  ausschließt,  muß  öffentlich  verkündet
  werden.  §. 176.

Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen  kann  unerwachsenen  und  solchen
Personen  versagt  werden,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befinden,  oder  welche  in  einer  der  Würde  des  Gerichts  nicht  entsprechendem
Weise  erscheinen.

Zu  nicht  öffentlichen  Verhandlungen  kann  der  Zutritt  einzelnen  Personen
von  dem  Vorsitzenden  gestattet  werden.
        <pb n="81" />
        —  73  —

§.  177.
Die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  in  der  Sitzung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.

§.  178.

Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei  der  Verhandlung
nicht  betheiligte  Personen,  welche  den  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  erlassenen
Befehlen  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer
  entfernt,  auch  zur  Haft  abgeführt  und  während  einer  in  dem  Beschlusse
zu  bestimmenden  Zeit,  welche  vierundzwanzig  Stunden  nicht  übersteigen  darf,
festgehalten  werden.

§.  179.

Das  Gericht  kann  gegen  Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen,  Sachverständige
oder  bei  der  Verhandlung  nicht  betheiligte  Personen,  welche  sich  in  der  Sitzung
einer  Ungebühr  schuldig  machen,  vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen  Verfolgung,
eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  bis  zu  drei  Tagen  Haft
festsetzen  und  sofort  vollstrecken  lassen.

  §.180.

Das  Gericht  kann  gegen  einen  bei  der  Verhandlung  betheiligten  Rechtsanwalt
  oder  Vertheidiger,  der  sich  in  der  Sitzung  einer  Ungebühr  schuldig  macht,
vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen  oder  disziplinaren  Verfolgung,  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark  festsetzen.

§.  181.
Die  Vollstreckung  der  vorstehend  bezeichneten  Ordnungsstrafen  hat  der  Vorsitzende
  unmittelbar  zu  veranlassen.
§.  182.

Die  in  den  §§.  177—181  bezeichneten  Befugnisse  stehen  auch  einem  einzelnen
  Richter  bei  der  Vornahme  von  Amtshandlungen  außerhalb  der  Sitzung  zu.

§.  183.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  179,  180,  182  eine  Ordnungsstrafe  festgesetzt,
so  findet  binnen  der  Frist  von  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  der  Entscheidung
  Beschwerde  statt,  sofern  die  Entscheidung  nicht  von  dem  Reichsgerichte
oder  einem  Oberlandesgerichte  getroffen  ist.

Die  Beschwerde  hat  in  dem  Falle  des  §.  179  keine  aufschiebende  Wirkung,
in  den  Fällen  des  §.  180  und  des  §.  182  aufschiebende  Wirkung.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.

§.  184.

Ist  eine  Ordnungsstrafe  wegen  Ungebühr  festgesetzt,  oder  eine  Person
zur  Haft  abgeführt,  oder  eine  bei  der  Verhandlung  betheiligte  Person  entfernt
worden,  so  der  Beschluß  des  Gerichts  und  dessen  Veranlassung  in  das  Protokoll
  aufzunehmen.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  11
        <pb n="82" />
        —  74  —

§.  185.

Wird  eine  strafbare  Handlung  in  der  Sitzung  begangen,  so  hat  das  Gericht
den  Thatbestand  festzustellen  und  der  zuständigen  Behörde  das  darüber  aufgenommene
  Protokoll  mitzutheilen.  In  geeigneten  Fällen  ist  die  vorläufige  Festnahme
  des  Thäters  zu  verfügen.

Fünfzehnter  Titel.
Gerichtssprache.
§.  186.
Die  Gerichtssprache  ist  die  deutsche.
§.  187.

Wird  unter  Betheiligung  von  Personen  verhandelt,  welche  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  sind,  so  ist  ein  Dolmetscher  zuzuziehen.  Die  Führung
eines  Nebenprotokolls  in  der  fremden  Sprache  findet  nicht  statt;  jedoch  sollen
Aussagen  und  Erklärungen  in  fremder  Sprache,  wenn  und  soweit  der  Richter
dies  mit  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  für  erforderlich  erachtet,  auch
in  der  fremden  Sprache  in  das  Protokoll  oder  in  eine  Anlage  niedergeschrieben
werden.  In  den  dazu  geeigneten  Fällen  soll  dem  Protokolle  eine  durch  den
Dolmetscher  zu  beglaubigende  Uebersetzung  beigefügt  werden.

Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  unterbleiben,  wenn  die  betheiligten
Personen  sämmtlich  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.

§.  188.

Zur  Verhandlung  mit  tauben  oder  stummen  Personen  ist,  sofern  nicht  eine
schriftliche  Verständigung  erfolgt,  eine  Person  als  Dolmetscher  zuzuziehen,  mit
deren  Hülfe  die  Verständigung  in  anderer  Weise  erfolgen  kann.

§.  189.
Ob  einer  Partei,  welche  taub  ist,  bei  der  mündlichen  Verhandlung  der
Vortrag,  zu  gestatten  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.
Dasselbe  gilt  in  Anwaltsprozessen  von  einer  Partei,  die  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  ist.
  §.  190.

Personen,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  leisten  Eide  in

der  ihnen  geläufigen  Sprache.
§.191.

Der  Dolmetscher  hat  einen  Eid  dahin  zu  leisten:

daß  er  treu  und  gewissenhaft  übertragen  werde.

Ist  der  Dolmetscher  für  Uebertragungen  der  betreffenden  Art  im  allgemeinen
beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

§.  192.

Der  Dienst  des  Dolmetschers  kann  von  dem  Gerichtsschreiber  wahrgenommen

werden.  Einer  besonderen  Beeidigung  bedarf  es  nicht.
        <pb n="83" />
        §.  193.

Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Bestimmungen  über  Ausschließung  und
Ablehnung  der  Sachverständigen  entsprechende  Anwendung.  Die  Entscheidung
erfolgt  durch  das  Gericht  oder  den  Richter,  von  welchem  der  Dolmetscher  zugezogen
  ist.

Sechzehnter  Titel.
Berathung  und  Abstimmung.
§.  194.

Bei  Entscheidungen  dürfen  Richter  nur  in  der  gesetzlich  bestimmten  Anzahl
mitwirken.

Bei  Verhandlungen  von  längerer  Dauer  kann  der  Vorsitzende  die  Zuziehung
von  Ergänzungsrichtern  anordnen,  welche  der  Verhandlung  beizuwohnen  und  im
Falle  der  Verhinderung,  eines  Richters  für  denselben  einzutreten  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Schöffen  und  Geschworene
Anwendung.  

§. 195.

Die  Berathung  und  Abstimmung  des  Gerichts  erfolgt  nicht  öffentlich.
Diese  Vorschrift  steht  der  Zulassung  der  bei  dem  Gerichte  zu  ihrer  juristischen
Ausbildung  beschäftigten  Personen  nicht  entgegen.

§.  196.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung,  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die
Stimmnen.
Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und  die
Reihenfolge  der  Fragen  oder  über  das  Ergebnsß  der  Abstimmung  entscheidet  das

Gericht.
§.  197.

Kein  Richter,  Schöffe  oder  Geschworener  darf  die  Abstimmung  über  eine
Frage  verweigern,  weil  er  bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage
in  der  Minderheit  geblieben  ist.  

§. 198.

Die  Entscheidungen  erfolgen,  soweit  das  Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  entscheiden  ist,
mehr  als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die
für  die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen
  so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Bilden  sich  in  einer  Strafsache,  von  der  Schuldfrage  abgesehen,  mehr  als
zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  dem  Beschuldigten
  nachtheiligsten  Stimmen  den  zunächst  minder  nachtheiligen  so  lange
hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

§.  199.
Die  Reihenfolge  bei  der  Abstimmung  richtet  sich  nach  dem  Dienstalter,  bei
dei  Schöffengerichten  und  den  Kammern  für  Handelssachen  nach  dem  Lebens=11
        <pb n="84" />
        —  76  —

alter;  der  Jüngste  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletzt.  Wenn  ein  Berichterstatter
  ernannt  ist,  so  giebt  dieser  seine  Stimme  zuerst  ab.  

Bei  der  Abstimmung  der  Geschworenen  richtet  sich  die  Reihenfolge  nach
der  Ausloosung.  Der  Obmann  stimmt  zuletzt.

§.  200.  
Schöffen  und  Geschworene  sind  verpflichtet,  über  den  Hergang  bei  der
Berathung  und  Abstimmung  Stillschweigen  zu  beobachten.

Siebenzehnter  Titel.
Gerichtsferien.

§.  201.
Die  Gerichtsferien  beginnen  am  15.  Juli  und  endigen  am  15.  September.

§. 202.

Während  der  Ferien  werden  nur  in  Feriensachen  Termine  abgehalten  und
Entscheidungen  erlassen.

Feriensachen  sind:

1. Strafsachen;

2.  Arrestsachen  und  die  eine  einstweilige  Verfügung  betreffenden  Sachen;

3.  Meß-  und  Marktsachen;

4.  Streitigkeiten  zwischen  Vermiethern  und  Miethern  von  Wohnungsund
  anderen  Räumen  wegen  Ueberlassung,  Benutzung  und  Räumung
derselben,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  vom  Miether  in  die  Miethsräume
  eingebrachten  Sachen;

5.  Wechselsachen;

6.  Bausachen,  wenn  über  Fortsetzung  eines  angefangenen  Baues  gestritten

  wird.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  auch  andere  Sachen,  soweit  sie  besonderer
Beschleunigung  bedürfen,  als  Feriensachen  bezeichnen.  Die  gleiche  Befugniß  hat
vorbehaltlich  der  Entscheidung  des  Gerichts  der  Vorsitzende.

§. 203.

Zur  Erledigung  der  Feriensachen  können  bei  den  Landgerichten  Ferienkammern,
  bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte  Feriensenate  gebildet
  werden.

§.  204

Auf  das  Mahnverfahren,  das    Zwangsvollstreckungsverfahren  und  das
Konkursverfahren  sind  die  Ferien  ohne  Einfluß.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1877.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="85" />
        —  77  —

(Nr.  1164.)  Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.  Vom  27.  Januar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gerichtsverfassungsgesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  an
einem  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  festzusetzenden
  Tage,  spätestens  am  1.  Oktober  1879,  gleichzeitig  mit  der  im  §.  2
des  Einführungsgesetzes  der  Civilprozeßordnung  vorgesehenen  Gebührenordnung
in  Kraft.

§.  2.
Die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  nur  auf  die  ordentliche
  streitige  Gerichtsbarkeit  und  deren  Ausübung  Anwendung.

§.  3.

Die  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,
für  welche  besondere  Gerichte  zugelassen  sind,  kann  den  ordentlichen  Landesgerichten
  durch  die  Landesgesetzgebung  übertragen  werden.  Die  Uebertragung
darf  nach  anderen  als  den  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  vorgeschriebenen
Zuständigkeitsnormen  erfolgen.

Auch  kann  die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz  in  den  vorerwähnten  Sachen
auf  Antrag  des  betreffenden  Bundesstaates  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
durch  Kaiserliche  Verordnung  dem  Reichsgerichte  übertragen  werden.

Insoweit  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  ein  von  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  abweichendes  Verfahren  gestattet  ist,  kann  die  Zuständigkeit
der  ordentlichen  Landesgerichte  durch  die  Landesgesetzgebung  nach  anderen
als  den  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  vorgeschriebenen  Normen  bestimmt
werden.  §. 4.

Durch  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Zuständigkeit
der  Behörden  wird  die  Landesgesetzgebung  nicht  gehindert,  den  betreffenden
Landesbehörden  jede  andere  Art  der  Gerichtsbarkeit,  sowie  Geschäfte  der  Justizverwaltung
  zu  übertragen.  Andere  Gegenstände  der  Verwaltung  dürfen  den
ordentlichen  Gerichten  nicht  übertragen  werden.

§.  5.

In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen

Familien,  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden  die

Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  nur  insoweit  Anwendung,  als
nicht  besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetze  abweichende
  Bestimmungen  enthalten.
        <pb n="86" />
        —  78  —

§.  6.
Unberührt  bleiben  die  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die
Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  für  die  durch  die  Presse  begangenen  strafbaren
Handlungen.  §, 7

Die  Militärgerichtsbarkeit,  sowie  das  landesgesetzlich  den  Standesherren
gewährte  Recht  auf  Austräge  werden  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  nicht
berührt.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaates,  in  welchem  mehrere  Oberlendesgeriche
  errichtet  werden,  kann  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  zur
Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  gehörenden  Revisionen  und  Beschwerden  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  einem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen  werden.

Diese  Vorschrift  findet  jedoch  auf  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  welche
zur  Zuständigkeit  des  Reichs-  Oberhandelsgerichts  gehören  oder  durch  besondere

Reichsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen  werden)  keine  Anwendung.

§.  9.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaates,  in  welchem  mehreré  Oberlandesgerichte
  errichtet  werden,  kann  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der
zur  Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  gehörenden  Revisionen  und  Beschwerden
in  Strafsachen  ausschließlich  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte  zugewiesen
werden.

§.  10.

Die  allgemeinen,  sowie  die  in  den §§  126,  132,  133,  134,  137,  139,
140,  183  Abs.  1  enthaltenen  besonderen  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  finden  auf  die  obersten  Landesgerichte  als  Behörden  der  ordentlichen
streitigen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.

§.  11.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  durch  welche  die  strafrechtliche  oder
civilrechtliche  Verfolgung  öffentlicher  Beamten  wegen  der  in  Ausübung  oder  in
Veranlassung  der  Ausübung  ihres  Amts  vorgenommenen  Handlungen  an
besondere  Voraussetzungen  gebunden  ist,  treten  auger  Kraft.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die
Verfolgung  der  Beamten  entweder  im  Falle  des  Verlangens  einer  vorgesetzten
Behörde  oder  unbedingt  an  die  Vorentscheidung  einer  besonderen  Behörde
gebunden  ist,  mit  der  Maßgabe:

1.  daß  die  Vorentscheidung  auf  die  Feststellung  beschränkt  ist,  ob  der
Beamte  sich  einer  Ueberschreitungt  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung
  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  habe;

2.  daß  in  den  Bundesstaaten,  in  welchen  ein  oberster  Verwaltungsgerichtshof

  besteht,  die  Vorentscheidung  diesem,  in  den  anderen  Bundesstaaten
  dem  Reichsgerichte  zusteht.
        <pb n="87" />
        —  79  —

§.  12.
Die  für  Elsaß-Lothringen  geltenden  Bestimmungen  über  die  Gerichtssprache
  werden  durch  die  Vorschrift  des  §.  186  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
nicht  berührt.   §. 13.

Die  Bestimmungen  über  das  Richteramt  im  §.  8  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  treten  in  denjenigen  Staaten,  in  welchen  Vorschriften  für  die  richterliche
Entscheidung  über  die  Enthebung  eines  Richters  vom  Amte  oder  über  die  Versetzung
  eines  Richters  an  eine  andere  Stelle  oder  in  Ruhestand  nicht  bestehen,
nur  gleichzeitig  mit  der  landesgesetzlichen  Regelung  der  Disziplinarverhältnisse
der  Richter  in  Wirksamkeit.

§.  14.

Die  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bei  dem
Reichs-Oberhandelsgerichte  anhängigen  Sachen  gehen  in  der  prozessualischen
Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  auf  das  Reichsgericht  über.

§.  15.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  auf  Antrag  eines  Bundesstaates  und
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen
Sachen,  welche  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  von  dem  obersten  Landesgerichte
  zu  erledigen  gewesen  wären,  dem  Reichsgerichte  zugewiesen  werden.

§.  16.

Behufs  Erledigung  der  nach  Vorschrift  des  vorstehenden  Paragraphen  dem
Reichsgerichte  zugewiesenen  Sachen  können  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
durch  Kaiserliche  Verordnung  bei  dem  Reichsgerichte  Hülfssenate  eingerichtet  werden.

Der  Reichskanzler  bestimmt  die  Zusammensetzung  der  Hülfssenate  und  die
Vertheilung  der  Geschäfte  derselben.

Mit  der  Wahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  in  den  Hülfssenaten
können  nur  Mitglieder  des  Reichsgerichts  und  Mitglieder  der  früheren  obersten
Gerichte  oder  der  Oberlandesgerichte  beauftragt  werden.

Die  Anordnung  ist  für  ein  nicht  zum  Reichsgerichte  gehörendes  Mitglied
bis  zu  dem  Zeitpunkte  unwiderruflich,  in  welchem  die  Wahrnehmung  seiner
Thätigkeit  in  dem  Hülfssenate  nicht  mehr  erforderlich  ist.

§.  17.

Auf  Antrag  eines  Bundesstaates  und  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  im
§.  17  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Streitigkeiten  dem  Reichsgerichte
zugewiesen  werden.

Für  diejenigen  Bundesstaaten,  in  denen  die  im  §.  17  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  bezeichneten  Behörden  bestehen  und  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  im  §.  17  Nr.  1—4  einer  Veränderung  ihrer  Einrichtung  und  des  Verfahrens
  bedürfen,  kann  die  Veränderung)  sofern  sie  nicht  bis  zum  Inkrafttreten

dieses  Gesetzes  landesgesetzlich  getroffen  ist,  durch  landesherrliche  Verordnung
eingeführt  werden.
        <pb n="88" />
        —  80  —

§.  18.

Die  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bei  den
Landesgerichten  anhängigen  Sachen  können  den  ordentlichen  Landesgerichten  ohne
Rücksicht  auf  die  im  Gerichtsverfassungsgesetze  bestimmten  Grenzen  der  Zuständigkeit
  durch  die  Landesgesetzgebung  zugewiesen  werden.

§.  19.

Die  Mitglieder  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  werden  durch  Kaiserliche
Verfügung  mit  Beibehaltung  ihrer  Besoldung  entweder  bei  dem  Reichsgerichte
angestellt  oder  in  den  Ruhestand  versetzt.

§.  20.

Bei  der  ersten  Einrichtung  der  Landgerichte,  der  Oberlandesgerichte  und
der  bei  einem  Amtsgerichte  gebildeten  Strafkammern  und  während  der  Dauer
des  ersten  Geschäftsjahres  erfolgen  die  Geschäftsvertheilung  und  die  Bestimmung
der  Mitglieder  der  Kammern  und  Senate  sowie  der  regelmäßigen  Vertreter  der
Mitglieder  durch  die  Landesjustizverwaltung.

Bei  der  ersten  Einrichtung  des  Reichsgerichts  und  während  der  Dauer
des  ersten  Geschäftsjahres  erfolgen  die  Geschäftsvertheilung  und  die  Bestimmung
der  Mitglieder  der  Senate  sowie  der  regelmäßigen  Vertreter  derselben  durch
den  Reichskanzler.  §. 21.

Innerhalb  zwei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gerichtsverfassungsesetzes
  kann  die  Landesjustizverwaltung  bei  nothwendiger  Einziehung  von  Richterstellen
  die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Richters  an  ein  anderes  Gericht  von
gleicher  Ordnung  unter  Belassung  des  vollen  Gehalts  und  Erstattung  der
Umzugskosten  verfügen.  §. 22.

Die  Bestimmungen  des  §.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Fähigkeit
zum  Richteramte  finden  auf  diejenigen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
die  erste  Prüfung  in  einem  Bundesstaate  zurückgelegt  haben,  nur  insoweit  Anwendung,
  als  nicht  in  dem  Bundesstaate  abweichende  Vorschriften  bestehen.

Der  für  den  Vorbereitungsdienst  vorgeschriebene  Zeitraum  kann  für  die
ersten  vier  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  bis  auf  zwei  Jahre  abgekürzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="89" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  5.

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  §.  81.

 

(Nr.  1165.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  5.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  22.  Februar  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1877.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1877.
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No  6.

Inhalt:  Civilprozeßordnung.  S.  83.  —  Einführungsgesetz  zur  Civilprozeßordnung.  S.  244.

 

 

 

(Nr.  1166.)  Civilprozeßordnung.  Vom  30.  Januar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  ,

Erstes  Buch.
Allgemeine  Bestimmungen.

Erster  Abschnitt.
Gerichte.

Erster  Titel.
Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte.

§.  1.
Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz  über  die
Gerichtsverfassung  bestimmt.  §. 2.

Insoweit  nach  dem  Gesetze  über  die  Gerichtsverfassung  die  Zuständigkeit
der  Gerichte  von  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes  abhängt,  kommen  die
nachfolgenden  Vorschriften  zur  Anwendung.

§.  3.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem
Ermessen  festgesetzt;  dasselbe  kann  eine  beantragte  Beweisaufnahme  sowie  von
Amtswegen  die  Einnahme  des  Augenscheins  und  die  Begutachtung  durch  Sachverständige
  anordnen.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Februar  1877.
        <pb n="92" />
        —  84  —

§.  4.

Für  die  Werthsberechnung  ist  der  Zeitpunkt  der  Erhebung  der  Klage  entscheidend;
  Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden  und  Kosten  bleiben  unberücksichtigt,
  wenn  sie  als  Nebenforderungen  geltend  gemacht  werden.

§.  5.

Mehrere  in  einer  Klage  geltend  gemachte  Ansprüche  werden  zusammengerechnet;
  eine  Zusammenrechnung  des  Gegenstandes  der  Klage  und  der  Widerklage
  findet  nicht  statt.  §. 6.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  bestimmt:  durch  den  Werth  einer
Sache,  wenn  deren  Besitz,  und  durch  den  Betrag  einer  Forderung,  wenn  deren
Sicherstellung  oder  ein  Pfandrecht  Gegenstand  des  Streits  ist.  Hat  der  Gegenstand
  des  Pfandrechts  einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend.

§.  7.

Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth,  welchen  dieselbe
  für  das  herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen
sich  der  Werth  des  dienenden  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,
größer  ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

  §. .8.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miethverhältnisses
streitig,  so  ist  der  Betrag  des  auf  die  gesammte  streitige  Zeit  fallenden  Zinses
und,  wenn  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  des  einjährigen  Zinses  geringer  ist,
dieser  Betrag  für  die  Werthsberechnung  entscheidend.

§.  9.
Der  Werth  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen
wird  nach  dem  Werthe  des  einjährigen  Bezugs  berechnet  und  zwar:
auf  den  zwölfundeinhalbfachen  Betrag,  wenn  der  künftige  Wegfall  des
Bezugsrechts  gewiß,  die  Zeit  des  Wegfalls  aber  ungewiß  ist;
auf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag,  bei  unbeschränkter  oder  bestimmter
Dauer  des  Bezugsrechts.  Bei  bestimmter  Dauer  des  Bezugs-=rechts
  ist  der  Gesammtbetrag  der  künftigen  Bezüge  maßgebend,
wenn  er  der  geringere  ist.

§.  10.

Das  Urtheil  eines  Landgerichts  kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten

werden,  weil  die  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  begründet  gewesen  sei.
§.  11.

Ist  die  Unzuständigkeit  eines  Gerichts  auf  Grund  der  Bestimmungen  über
die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  rechtskräftig  ausgesprochen,  so  ist  diese
Entscheidung  für  das  Gericht  bindend,  bei  welchem  die  Sache  später  anhängig
  wird.
        <pb n="93" />
        —  85  —
Zweiter  Titel.
Gerichtsstand.

§.  12.

Das  Gericht,  bei  welchem  eine  Person  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  ist  für  alle  gegen  dieselbe  zu  erhebenden  Klagen  zuständig,  sofern  nicht  für


eine  Klage  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand  begründet  ist.
§.  13.
Der  allgemeine  Gerichtsstand  einer  Person  wird  durch  den  Wohnsitz
bestimmt.  § 14.

Militärpersonen  haben  in  Ansehung  des  Gerichtsstandes  ihren  Wohnsitz
am  Garnisonorte.

Diese  Bestimmung  findet  auf  diejenigen  Militärpersonen,  welche  nur  zur
Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen  oder  welche  selbständig  einen  Wohnsitz  nicht
begründen  können,  keine  Anwendung.

§.  15.
Als  Wohnsitz  der  Militärpersonen,  welche  zu  einem  Truppentheile  gehören,
der  im  Deutschen  Reich  keinen  Garnisonort  hat,  gilt  in  Ansehung  des  Gerichtsstandes
  der  letzte  deutsche  Garnisonort  des  Truppentheils.

§  16.

Deutsche,  welche  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  sowie  die  im
Auslande  angestellten  Beamten  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  behalten  in
Ansehung  des  Gerichtsstandes  den  Wohnsitz,  welchen  sie  in  dem  Heimathstaate
hatten.  In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  gilt  die  Hauptstadt  des
Heimathstaates  als  ihr  Wohnsitz.  Ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke
getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  im  Wege  der  Justizverwaltung

durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

Auf  Wahlkonsuln  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  17.

Die  Ehefrau  theilt  in  Ansehung  des  Gerichtsstandes  den  Wohnsitz  des
Ehemannes,  sofern  nicht  auf  immerwährende  Trennung  von  Tisch  und  Bett
erkannt  ist.

Eheliche  und  diesen  gleichgestellte  Kinder  theilen  in  Ansehung  des  Gerichtsstandes
  den  Wohnsitz  des  Vaters,  uneheliche  den  Wohnsitz  der  Mutter.  Sie
behalten  diesen  Wohnsitz,  bis  sie  denselben  in  rechtsgültiger  Weise  aufgeben.

§.  18.

Der  allgemeine  Gerichtsstand  einer  Person,  welche  keinen  Wohnsitz  hat,

wird  durch  den  Aufenthaltsort  im  Deutschen  Reich  und,  welm  ein  solcher  nicht

bekannt  ist,  durch  den  letzten  Wohnsitz  bestimmt.
13·
        <pb n="94" />
        —  86  —

§.  19.

Der  allgemeine  Gerichtsstand  der  Gemeinden,  der  Korporationen,  sowie
derjenigen  Gesellschaften,  Genossenschaften  oder  anderen  Personenvereine  und
derjenigen  Stiftungen,  Anstalten  und  Vermögensmassen,  welche  als  solche  verklagt
  werden  können,  wird  durch  den  Sitz  derselben  bestimmt.  Als  Sitz  gilt,
wenn  nicht  ein  anderes  erhellt,  der  Ort,  wo  die  Verwaltung  geführt  wird.

Gewerkschaften  haben  den  allgemeinen  Gerichtsstand  bei  dem  Gerichte,  in
dessen  Bezirke  das  Bergwerk  liegt,  Behörden,  wenn  sie  als  solche  verklagt  werden
können,  bei  dem  Gerichte  ihres  Amtssitzes.

Neben  dem  durch  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  bestimmten  Gerichtsstande
  ist  ein  durch  Statut  oder  in  anderer  Weise  besonders  geregelter  Gerichtsstand
  zulässig.  §  20

Der  allgemeine  Gerichtsstand  des  Fiskus  wird  durch  den  Sitz  der  Behörde
bestimmt,  welche  berufen  ist,  den  Fiskus  in  dem  Rechtsstreite  zu  vertreten.

§.  21.

Wenn  Personen  an  einem  Orte  unter  Verhältnissen,  welche  ihrer  Natur
nach  auf  einen  Aufenthalt  von  längerer  Dauer  hinweisen,  insbesondere  als
Dienstboten,  Hand-  und  Fabrikarbeiter,  Gewerbegehülfen,  Studirende,  Schüler
oder  Lehrlinge  sich  aufhalten,  so  ist  das  Gericht  des  Aufenthaltsorts  für  alle
Klagen  zuständig,  welche  gegen  diese  Personen  wegen  vermögensrechtlicher
Ansprüche  erhoben  werden.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Militärpersonen,  welche  nur  zur  Erfüllung
der  Wehrpflicht  dienen  oder  welche  selbständig  einen  Wohnsitz  nicht  begründen
können,  in  der  Art  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichts  des  Aufenthaltsorts
  das  Gericht  des  Garnisonorts  tritt.

§. 22.

Hat  Jemand  zum  Betriebe  einer  Fabrik,  einer  Handlung  oder  eines  anderen
Gewerbes  eine  Niederlassung,  von  welcher  aus  unmtttelbar  Geschäfte  geschlossen
werden,  so  können  gegen  ihn  alle  Klagen,  welche  auf  den  Geschäftsbetrieb  der
Niederlassung  Bezug  haben,  bei  dem  Gerichte  des  Orts  erhoben  werden,  wo  die
Niederlassung  sich  befindet.

Der  Gerchtshand  der  Niederlassung  ist  auch  für  Klagen  gegen  Personen
begründet,  welche  ein  mit  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäuden  versehenes  Gut  als
Eigenthümer,  Nutznießer  oder  Pächter  bewirthschaften,  soweit  diese  Klagen  die
auf  die  Bewirthschaftung  des  Guts  sich  beziehenden  Rechtsverhältnisse  betreffen.

§g.  23.

Das  Gericht,  bei  welchem  Gemeinden,  Korporationen,  Gesellschaften,
Genossenschaften  oder  andere  Personenvereine  den  allgemeinen  Gerichtsstand  haben,
ist  für  die  Klagen  zuständig,  welche  von  denselben  gegen  ihre  Mitglieder  als
solche  oder  von  din  Mitgliedern  in  dieser  Eigenschaft  gegen  einander  erhoben
werden.
        <pb n="95" />
        §S.  24.

Für  Klagen  wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  gegen  eine  Person,
welche  im  Deutschen  Reich  keinen  Wohnsitz  hat,  ist  das  Gericht  zuständig,  in
dessen  Bezirke  sich  Vermögen  derselben  oder  der  mit  der  Klage  in  Anspruch
genommene  Gegenstand  befindet.  Bei  Forderungen  gilt  als  der  Ort,  wo  das

ermögen  sich  befindet,  der  Wohnsitz  des  Schuldners  und,  wenn  für  die
Forderung  eine  Sache  zur  Sicherheit  haftet,  auch  der  Ort,  wo  die  Sache  sich
befindet.  §. 25

Für  Klagen,  durch  welche  das  Eigenthum,  eine  dingliche  Belastung  oder
die  Freiheit  oon  einer  solchen  geltend  gemacht  wird,  -  Grenzscheidungs=,
Theilungs-  und  Besitzklagen  ist,  sofern  es  sich  um  unbewegliche  Sachen  handelt,
das  Gericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Sache  belegen  ist.

Bei  den  eine  Grunddienstbarkeit  oder  eine  Reallast  betreffenden  Klagen  ist
die  Lage  des  dienenden  oder  belasteten  Grundstücks  entscheidend.

§.  26.

In  dem  dinglichen  Gerichtsstande  kann  mit  der  hypothekarischen  Klage  die
Schuldklage,  mit  der  Klage  auf  Löschung  einer  Hypothek  die  Klage  auf  Befrelung.
  von  der  persönlichen  Verbindlichkeit,  mit  der  Klage  auf  Anerkennung
einer  Reallast  die  Klage  auf  rückständige  Leistungen  erhoben  werden,  wenn  die
verbundenen  Klagen  gegen  denselben  Beklagten  gerichtet  sind.

§.  27.

In  dem  dinglichen  Gerichtsstande  können  persönliche  Klagen,  welche  gegen
den  Eigenthümer  oder  Besitzer  einer  unbeweglichen  Sache  als  solchen  gerichtet
werden,  sowie  Klagen  wegen  Beschädigung  eines  Grundstücks  oder  in  Betreff
der  Entschädigung  wegen  Enteignung  eines  Grundstücks  erhoben  werden.

§g.  28.

Klagen,  welche  Erbrechte,  Anprüche  aus  Vermächtnissen  oder  sonstigen
Verfügungen  auf  den  Todesfall  oder  die  Theilung  der  Erbschaft  zum  Gegenstande
haben,  können  vor  dem  Gerichte  erhoben  werden,  bei  welchem  der  Erblasser  zur
Zeit  seines  Todes  den  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

In  dem  Gerichtsstande  der  Erbschaft  können  auch  Klagen  der  Nachlaßgläubiger
  aus  Anspruchen  an  den  Erblasser  oder  die  Erben  als  solche  erhoben
werden,  wenn  sich  der  Nachlaß  noch  ganz  oder  theilweise  im  Bezirke  des  Gerichts
befindet,  oder  wenn  mehrere  Erben  vorhanden  sind  und  der  Nachlaß  noch  nicht
getheilt  ist.  

§. 29.

Für  Klagen  auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Vertrags,
  auf  Erfüllung  oder  Aufhebung  eines  solchen,  sowie  auf  Entschädigung
wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  ist  das  Gericht  des  Orts
zufändig,  wo  die  streitige  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist.
        <pb n="96" />
        —  88  —

§.  30.  ·
Für  Klagen  aus  den  auf  Messen  und  Märkten,  mit  Ausnahme  der  Jahrund
  der  Wochenmärkte,  geschlossenen  Hardelsgeschäften  (Meß-  und  Marktsachen)
das  Gericht  des  Meß-  oder  Marktorts  zuständig,  wenn  die  Erhebung  der
Klage  erfolgt,  während  der  Beklagte  oder  ein  zur  Prozeßführung  berechtigter
Vertreter  desselben  am  Orte  oder  im  Bezirke  des  Gerichts  sich  aufhält

§.  31.

Für  Klagen,  weche  aus  einer  Vermögensverwaltung  von  dem  Geschäftsherrn
  gegen  den  Verwalter  oder  von  dem  Verwalter  gegen  den  Geschäftsherrn
erhoben.  werden,  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,  wo  die  Verwaltung  geführt  ist.



§.  32.

Für  Klagen  aus  unerlaubten  Handlungen  ist  das  Gericht  zuständig,  in
dessen  Bezirke  die  Handlung  begangen  ist.
§.  33.
Bei  dem  Gerichte  der  Klage  kann  eine  Widerklage  erhoben  werden,  wenn
der  Gegenanspruch  mit  dem  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruche  oder


mit  dem  gegen  denselben  vorgebrachten  Vertheidigungsmitteln  in  Zusammenhang
  steht.

  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Zuständigkeit  des
Gerichts  für  eine  Klage  wegen  des  Gegenanspruchs  auch  durch  Vereinbarung
nicht  würde  begründet  werden  können.

§.  34.

Für  Klagen  der  Prozeßbevollmächtigten,  der  Beistände,  der  Zustellungsbevollmächtigten
  und  der  Gerichtsvollzieger  wegen  Gebühren  und  Auslagen  ist
das  Gericht  des  Hauptprozesses  zuständig.  

§.  35.
Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  hat  der  Kläger  die  Wahl.

§.  36.

Die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  erfolgt  durch  das  im  Instanzenzuge

  zunächst  höhere  Gericht:

1.  wenn  das  an  sich  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an  der
Ausübung  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert  ist;

2.  wenn  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  verschiedener  Gerichtsbezirke
ungewiß  ist,  welches  Gericht  für  den  Rechtsstreit  zuständig  sei;

3.  wenn  mehrere  Personen,  welche  bei  verschiedenen  Gerichten  ihren  allgemeinen
  Gerichtsstand  haben,  als  Streitgenossen  im  allgemeinen  Gerichtsstande
  verklagt  werden  sollen  und  für  den  Rechtsstreit  ein  gemeinschaftlicher
  besonderer  Gerichtsstand  nicht  begründet  ist;
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        —  89  —
4.  wenn  die  Klage  in  dem  dinglichen  Gerichtsstande  erhoben  werden  soll
und  die  Sache  in  den  Bezirken  verschiedener  Gerichte  belegen  istj
5.  wenn  in  einem  Rechtsstreite  verschiedene  Gerichte  sich  rechtskräftig  für
zuständig  erklärt  haben;      
6.  wenn  verschiedene  Gerichte,  von  welchen  eines  für  den  Rechtsstreit
zuständig  ist,  sich  rechtskräftig  für  unzuständig  erklärt  haben.
§.  37.
Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  um  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts
  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung    erfolgen.  
Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  welcher  das  zuständige  Gericht  bestimmt,
findet  nicht  statt.

—

Dritter  Titel.
Vereinbarung  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte.

§.  38.
Ein  an  sich  unzuständiges  Gericht  erster  Instanz  wird  durch  ausdrückliche
oder  stillschweigende  Vereinbarung  der  Parteien  zuständig.

§  39.

Stillschweigende  Vereinbarung  ist  anzunehmen,  wenn  der  Beklagte,  ohne
die  Unzuständigkeit  geltend  zu  machen,  zur  Hauptsache  mündlich  verhandelt  hat.

§  40.

Die  Vereinbarung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  nicht  auf  ein
bestimmtes  Rechtsverhältniß  und  die  aus  demselben  entspringenden  Rechtsstreitigkeiten
  sich  bezieht.

Die  Vereinbarung  ist  unzulässig,  wenn  der  Rechtsstreit  andere  als  vermögensrechtliche
  Ansprüche  betrifft,  oder  wenn  für  die  Klage  ein  ausschließlicher
Gerichtsstand  begründet  ist.

Vierter  Titel.
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

§.  41.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:



1.  in  Sachen,  in  welchen  er  selbst  Partei  ist,  oder  in  Ansehung  welcher
er  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse  eines  Mitberechtigten,  Mitverpflichteten
  oder  Regreßpflichtigen  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,
verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis
        <pb n="98" />
        —  90  —

zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert
ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,
nicht  mehr  besteht

4.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Prozeßbevollmächtigter  oder  Beistand
einer  Partei  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  aufzutreten
  berechtigt  ist  oder  gewesen  ist;

5.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen
  ist;

6.  in  Sachen,  in  welchen  er  in  einer  früheren  Instanz  oder  im  schiedsrichterlichen
  Verfahren  bei  der  Erlassung  der  angefochtenen  Entscheidung
mitgewirkt  hat,  sofern  es  sich  nicht  um  die  Thätigkeit  eines  beauftragten
oder  ersuchten  Richters  handelt.

§.  42.

Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  welchen  er  von  der  Ausübung
des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß  der
Befangenheit  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung  statt,  wenn  ein
Grund  vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines
Richters  zu  rechtfertigen.
Das  Ablehnungsrecht  steht  in  jedem  Falle  beiden  Parteien  zu.

§.  43.
Eine  Partei  kann  einen  Richter  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  nicht
mehr  ablehnen,  wenn  sie  bei  demselben,  ohne  den  ihr  bekannten  Ablehnungs=  
grund geltend  zu  machen,  in  eine  Verhandlung  sich  eingelassen  oder  Anträge
gestellt  hat.
§.  44.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  bei  dem  Gerichte,  welchem  der  Richter  angehört,
anzubringen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  der  Eid  ist  als  Mittel
der  Glaubhaftmachung  ausgeschlossen.  Zur  Glaubhaftmachung  kann  auf  das
Zeugniß  des  abgelehnten  Richters  Bezug  genommen  werden.
  Der  abgelehnte  Richter  hat  über  den  Ablehnungsgrund  dienstlich  zu
äußern.

Wird  ein  Richter,  bei  welchem  die  Partei  in  eine  Verhandlung  sich  eingelassen
  oder  Anträge  gestellt  hat,  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt,
so  ist  glaubhaft  zu  machen,  daß  der  Ablehnungsgrund  erst  später  entstanden
oder  der  Partei  bekannt  geworden  sei.

§.  45.
Ueber  das  Wlehmungsgesuch  entscheidet  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte
  angehört;  wenn  dasselbe  durch  Ausscheiden  des  abgelehnten  Mitgliedes
beschlußunfähig  wird,  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht.
        <pb n="99" />
        —  91  —

Wird  ein  Amtsrichter  abgelehnt,  so  entscheidet  das  Landgericht.  Einer
Entscheidung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Amtsrichter  das  Ablehnungsgesuch  für
begründet  hält.  § 46

Die  Entscheidung  über  das  Ablehnungsgesuch  kann  ohne  vorgängige
mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt
wird,  findet  kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch
für  unbegründet  erklärt  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  47.

Ein  abgelehnter  Richter  hat  vor  Erledigung  des  Ablehnungsgesuchs  nur
solche  Handlungen  vorzunehmen,  welche  keinen  Aufschub  gestatten.

§.  48.

Das  für  die  Erledigung  eines  Ablehnungsgesuchs  zuständige    Gericht  hat
auch  dann  zu  entscheiden,  wenn  ein  solches  Gesuch  nicht  angebracht  ist,  ein
Richter  aber  von  einem  Verhältnisse  Anzeige  macht,  welches  seine  Ablehnung
rechtfertigen  könnte,  oder  wenn  aus  anderer  Veranlassung  Zweifel  darüber  entstehen,
  ob  ein  Richter  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  sei.

Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  vorgängiges  Gehör  der  Parteien.

§.  49.

Die  Bestimmungen  dieses  Titels  finden  auf  den  Gerichtsschreiber  entsprechende
  Anwendung;  die  Entscheidung  erfolgt  durch  das  Gericht,  bei  welchem
der  Gerichtsschreiber  angestellt  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Parteien.

Erster  Titel.
Prozeßfähigkeit.
§.  50.

Die  Fähigkeit  einer  Partei,  vor  Gericht  zu  stehen,  die  Vertretung  nicht
prozeßfähiger  Parteien  durch  andere  Personen  (gesetzliche  Vertreter)  und  die  Nothwendigkeit
  einer  besonderen  Ermächtigung  zur  Prozeßführung  bestimmt  sich  nach
den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Paragraphen
  abweichende  Bestimmungen  enthalten.

§.  51.
Eine  Person  ist  insoweit  prozeßfähig,  als  sie  sich  durch  Verträge  verpflichten
  kann.
Reichs-Gesetzbl.  1877.  14
        <pb n="100" />
        —  92  —

Die  Prozeßfähigkeit  einer  großjährigen  Person  wird  dadurch,  daß  sie  unter
väterlicher  Gewalt  steht,  die  Prozeßfähigkeit  einer  Frau  dadurch,  daß  sie  Ehefrau
ist,  nicht  beschränkt.

Die  Vorschriften  über  die  Geschlechtsvormundschaft  finden  auf  die  Prozeßführung
  keine  Anwendung.  

§. 52.

Einzelne  Prozeßhandlungen,  zu  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
  Rechts  eine  besondere  Ermachtigung  erforderlich  ist,  sind  ohne  dieselbe
gültig,  wenn  die  Ermächtigung  zur  Prozeßführung  im  Allgemeinen  ertheilt
oder  die  Prozeßführung  auch  ohne  eine  solche  Ermächtigung  im  Allgemeinen
statthaft  ist.

§.  53.

Ein  Ausländer,  welchem  nach  dem  Rechte  seines  Landes  die  Prozeßfähigkeit
mangelt,  gilt  als  prozeßfähig,  wenn  ihm  nach  dem  Rechte  des  Prozeßgerichts  die
Prozeßfähigkeit  zusteht.

§.  54.

Das  Gericht  hat  den  Mangel  der  Prozeßfähigkeit,  der  Legitimation  eines
gesetzlichen  Vertreters  und  der  erforderlichen  Ermächtigung  zur  Prozeßführung
von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.

Die  Partei  oder  deren  gesetzlicher  Vertreter  kann  zur  Prozeßführung  mit
Vorbehalt  der  Beseitigung  des  Mangels  zugelassen  werden,  wenn  mit  dem
Verzuge  Gefahr  für  die  Partei  verbunden  ist.  Das  Endurtheil  darf  erst  erlassen
  werden,  nachdem  die  für  die  Beseitigung  des  Mangels  zu  bestimmende
Frist  abgelaufen  ist.  

§.  55.

Soll  eine  nicht  prozeßfähige  Partei  verklagt  werden,  welche  ohne  gesetzlichen
  Vertreter  ist,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  derselben,  falls
mit  dem  Verzuge  Gefahr  verbunden  ist,  auf  Antrag  bis  zu  dem  Eintritte  des
gesetzlichen  Vertreters  einen  besonderen  Vertreter  zu  bestellen.

Der  Vorsitzende  kann  einen  solchen  Vertreter  auch  bestellen,  wenn  in  den
Fällen  des  §.  21  eine  nicht  prozeßfähige  Person  bei  dem  Gericht  ihres  Aufenthaltsorts
  oder  Garnisonorts  verklagt  werden  soll.

Zweiter  Titel.
Streitgenossenschaft.

§.  56.

Mehrere  Personen  können  als  Streitgenossen  gemeinschaftlich  klagen  oder
verklagt  werden,  wenn  sie  in  Ansehung  des  Streitgegenstandes  in  Rechtsgemeinschaft
stehen,  oder  wenn  sie  aus  demselben  thatsächlichen  und  rechtlichen  Grunde  berechtigt
oder  verpflichtet  sind.  § 57

Mehrere  Personen  können  auch  dann  als  Streitgenossen  gemeinschaftlich
klagen  oder  verklagt  werden,  wenn  gleichartige  und  auf  einem  im  Wesentlichen
        <pb n="101" />
        gleichartigen  thatsächlichen  und  rechtlichen  Grunde  beruhende  Ansprüche  oder
Verpflichtungen  den  Gegenstand  des  Rechtsstreits  bilden.

§.  58.

Streitgenossen  stehen  soweit  nicht  aus  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  oder  dieses  Gesetzes  sich  ein  Anderes  ergiebt,  dem  Gegner  dergestalt
als  Einzelne  gegenüber,  daß  die  Handlungen  des  einen  Streitgenossen  dem
anderen  weder  zum  Vortheile  noch  zum  Nachtheile  gereichen.

§.  59.

Kann  das  streitige  Rechtsverhältniß  allen  Streitgenossen  gegenüber  nur
einheitlich  festgestellt  werden,  oder  ist  die  Streitgenossenschaft  aus  einem  sonstigen
Grunde  eine  nothwendige,  so  werden,  wenn  ein  Termin  oder  eine  Frist  nur  von
einzelnen  Streitgenossen  versäumt  wird,  die  säumigen  Streitgenossen  als  durch
die  nicht  säumigen  vertreten  angesehen.

Die  säumigen  Streitgenossen  sfind  auch  in  dem  späteren  Verfahren  zuzuziehen.

§.  60.

Das  Recht  zur  Betreibung  des  Prozesses  steht  jedem  Streitgenossen  zu;
er  muß,  wenn  er  den  Gegner  zu  einem  Termine  ladet,  auch  die  übrigen  Streitgenossen
  laden.

Dritter  Titel.

Betheiligung  Dritter  am  Rechtsstreite.

§.  61.

Wer  die  Sache  oder  das  Recht,  worüber  zwischen  anderen  Personen  ein
Rechtsstreit  anhängig  geworden  ist,  ganz  oder  theilweise  für  sich  in  Anspruch  nimmt,
ist  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  dieses  Rechtsstreits  berechtigt,  seinen  Anspruch
durch  eine  gegen  beide  Parteien  gerichtete  Klage  bei  demjenigen  Gerichte  geltend
zu  machen,  vor  welchem  der  Rechtsstreit  in  erster  Instanz  anhängig  wurde.

§.  62.

Der  Hauptprozeß  kann  auf  Antrag  einer  Partei  bis  zur  rechtskräftigen

Entscheidung  über  die  Hauptintervention  ausgesetzt  werden.
§.  63.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  daß  in  einem  zwischen  anderen
Personen  anhängigen  Rechtsstreite  die  eine  Partei  obsiege,  kann  dieser  Partei
zum  Zwecke  ihrer  Unterstützung  beitreten.

Die  Nebenintervention  kann  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  desselben,  auch  in  Verbindung  mit  der  Einlegung  eines
Rechtsmittels  erfolgen.  

§. 64.

Der  Nebenintervenient  muß  den  Rechtsstreit  in  der  Lage  annehmen,  in
welcher  sich  dieser  zur  Zeit  seines  Beitritts  befindet;  er  ist  berechtigt,  Angriffs=14.
        <pb n="102" />
        —  94  —

und  Vertheidigungsmittel  geltend  zu  machen  und  alle  Prozeßhandlungen  wirksam
vorzunehmen,  insoweit  nicht  seine  Erklärungen  und  Handlungen  mit  Erklärungen
und  Handlungen  der  Hauptpartei  in  Widerspruch  stehen.

§.  65.

Der  Nebenintervenient  wird  im  Verhältnisse  zu  der  Hauptpartei  mit
der  Behauptung  nicht  gehört,  daß  der  Rechtsstreit,  wie  derselbe  dem  Richter
vorgelegen  habe,  unrichtig  entschieden  sei;  er  wird  mit  der  Behauptung,  daß  die
Hauptpartei  den  Rechtsstreit  mangelhaft  geführt  habe,  nur  insoweit  gehört,  als
er  durch  die  Lage  des  Rechtsstreits  zur  Zeit  seines  Beitritts  oder  durch  Erklärungen
  und  Handlungen  der  Hauptpartei  verhindert  worden  ist,  Angriffsoder
  Vertheidigungsmittel  geltend  zu  machen,  oder  als  Angriffs-  oder  Vertheidigungemittel
  welche  ihm  unbekannt  waren,  von  der  Hauptpartei  absichtlich
oder  durch  grobes  Verschulden  nicht  geltend  gemacht  sind.

§.  66.

Insofern  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die  Rechtskraft  der
in  dem  Hauptprozesse  erlassenen  Entscheidung  auf  das  Rechtsverhältniß  des
Nebenintervenienten  zu  dem  Gegner  von  Wirksamkeit  ist,  gilt  der  Nebenintervenient
  im  Sinne  des  §.  58  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei.

§.  67.

Der  Beitritt  des  Nebenintervenienten  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
  Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Rechtsstreits;

2.  die  bestimmte  Angabe  des  Interesses,  welches  der  Nebenintervenient  hat;

3.  die  Erklärung  des  Beitritts.

Außerdem  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden
Schriftsätze  Anwendung.  §. 68.

Ueber  den  Antrag  auf  Zurückweisung  einer  Nebenintervention  wird  nach
vorgängiger  mündlicher  Verhandlung  unter  den  Parteien  und  dem  Nebenintervenienten
  entschieden.  Der  Nebenintervenient  ist  zuzulassen,  wenn  er  sein  Interesse
glaubhaft  macht.

Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

So  lange  nicht  die  Unzulässigkeit  der  Intervention  rechtskräftig  ausgesprochen
ist,  wird  der  Intervenient  im  Hauptverfahren  zugezogen.

§.  69.

Eine  Partei,  welche  für  den  Fall  des  ihr  ungünstigen  Ausganges  des
Rechtsstreits  einen  Anspruch  auf  Gewährleistung  oder  Schadloshaltung  gegen
einen  Dritten  erheben  zu  können  glaubt  oder  den  Anspruch  eines  Dritten  besorgt,
  kann  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  des  Rechtsstreits  dem  Dritten
gerichtlich  den  Streit  verkünden.

Der  Dritte  ist  zu  einer  weiteren  Streitverkündung  berechtigt.
        <pb n="103" />
        §. 70.
Die  Streitverkündung  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes,  in
welchem  Fer  Grund  der  Streitverkündung  und  die  Lage  des  Rechtsstreits  anzugeben
  ist.
Abschrift  des  Schriftsatzes  ist  dem  Gegner  mitzutheilen.

§.  71.

Wenn  der  Dritte  dem  Streitverkünder  beitritt,  so  bestimmt  sich  sein  Verhältniß
  zu  den  Parteien  nach  den  Grundsätzen  über  die  Nebenintervention.

Lehnt  der  Dritte  den  Beitritt  ab,  oder  erklärt  er  sich  nicht,  so  wird  der
Rechtsstreit  ohne  Rücksicht  auf  ihn  fortgesetzt.

In  allen  Fällen  dieses  Paragraphen  kommen  gegen  den  Dritten  die  Vorschriften
  des  §.  65  mit  der  Abweichung  zur  Anwendung,  daß  statt  der  Zeit  des
Beitritts  diejenige  Zeit  entscheidet,  zu  welcher  der  Beitritt  in  Folge  der  Streitverkündung
  möglich  war.

§.  72.

Wird  von  dem  verklagten  Schuldner  einem  Dritten,  welcher  die  geltend
gemachte  Forderung  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  der  Streit  verkündet,  und
tritt  der  Dritte  in  den  Streit  ein,  so  ist  der  Beklagte,  wenn  er  den  Betrag  der
Forderung  zu  Gunsten  der  streitenden  Gläubiger  gerichtlich  hinterlegt,  auf  seinen

Antrag  aus  dem  Rechtsstreit  unter  Verurtheilung  in  die  durch  seinen  unbegründeten
  Widerspruch  veranlaßten  Kosten  zu  entlassen  und  der  Rechtsstreit  über
die  Berechtigung  an  der  Forderung  zwischen  den  streitenden  Gläubigern  allein
fortzusetzen.  Dem  Obsiegenden  ist  der  hinterlegte  Betrag  zuzusprechen  und  der
Unterliegende  auch  zur  Erstattung  der  dem  Beklagten  entstandenen,  nicht  durch
dessen  unbegründeten  Widerspruch  veranlaßten  Kosten,  einschließlich  der  Kosten
der  Hinterlegung,  zu  verurtheilen.

§.  73.

Wer  als  Besitzer  einer  Sache  verklagt  ist,  die  er  im  Namen  eines  Dritten
zu  besitzen  behauptet,  kann,  wenn  er  diesem  vor  der  Vehandlung  zur  Hauptsache
  den  Streit  verkündet  und  ihn  unter  Benennung  an  den  Kläger  zur  Erklärung
  ladet,  bis  zu  dieser  Erklärung  oder  bis  zum  Schlusse  des  Termins,  in
welchem  sich  der  Benannte  zu  erklären  hat,  die  Verhandlung  zur  Hauptsache
verweigern.

Bestreitet  der  Benannte  die  Behauptung  des  Beklagten  oder  erklärt  er  sich
nicht,  so  ist  der  Beklagte  berechtigt,  dem  Klagantrage  zu  genügen.

Wird  die  Behauptung  des  Beklagten  von  dem  Benannten  als  richtig  anerkannt,
  so  ist  dieser  berechtigt,  mit  Zustimmmung  des  Beklagten  an  dessen  Stelle
den  Prozeß  zu  übernehmen.  Die  Zustimmung  des  Klägers  ist  nur  insoweit
erforderlich,  als  derselbe  Ansprüche  geltend  macht,  welche  unabhängig  davon  sind,
daß  der  Beklagte  im  Namen  eines  Dritten  besitzt.

Hat  der  Benannte  den  Prozeß  übernommen,  so  ist  der  Beklagte  auf  seinen
Antrag  von  der  Klage  zu  entbinden.  Die  Entscheidung  ist  in  Ansehung  der
Sache  selbst  auch  gegen  den  Beklagten  wirksam  und  vollstreckbar.
        <pb n="104" />
        —  96  —

Vierter  Titel.
Prozeßbevollmächtigte  und  Beistände.

§.  74.

Vor  den  Landgerichten  und  vor  allen  Gerichten  höherer  Instanz  müssen
die  Parteien  sich  durch  einen  bei  dem  Prozeßgerichte  zugelassenen  Rechtsanwalt
als  Bevollmächtigten  vertreten  lassen  (Anwaltsprozeß).

Diese  Vorschrift  findet  auf  das  Verfahren  vor  einem  beauftragten  oder
ersuchten  Richter  sowie  auf  Prozeßhandlungen,  welche  vor  dem  Gerichtsschreiber
vorgenommen  werden  können,  keine  Anwendung.

Ein  bei  dem  Prozeßgerichte  zugelassener  Rechtsanwalt  kann  sich  selbst
vertreten.  

§· 75.

Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  können  die
Parteien  den  Rechtsstreit  selbst,  oder  durch  jede  prozeßföhige  Person  als  Bevollmächtigten
  führen.

§.  76.

Der  Bevollmächtigte  hat  die  Bevollmächtigung  durch  eine  schriftliche  Vollmacht
  nachzuweisen  und  diese  zu  den  Gerichtsakten  abzugeben.

Eine  Privaturkunde  muß  auf  Verlangen  des  Gegners  gerichtlich  oder
notariell  beglaubigt  werden.  Bei  der  Beglaubigung  bedarf  es  weder  der  Zuziehung
  von  Zeugen  noch  der  Aufnahme  eines  Protokolls.

§.  77.

Die  Prozeßvollmacht  ermächtigt  zu  allen  den  Rechtsstreit  betreffenden  Prozeßhandlungen,
  einschließlich  derjenigen,  welche  durch  eine  Widerklage,  eine  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  und  die  Zwangsvollstreckung  veranlaßt  werden;  zur
Bestellung  eines  Vertreters  sowie  eines  Bevollmächtigten  für  die  höheren  Instanzen;
zur  Beseitigung  des  Rechtsstreits  durch  Vergleich,  Verzichtsleistung  auf  den  Streitgegenstand
  oder  Anerkennung  des  von  dem  Gegner  geltend  gemachten  Anspruchs;
zur  Empfangnahme  der  von  dem  Gegner  zu  erstattenden  Kosten.

§.  78.

Die  Vollmacht  für  den  Hauptprozeß  umfaßt  die  Vollmacht  für  das  eine
Hauptintervention,  einen  Arrest  oder  eine  einstweilige  Verfügung  betreffende
Verfahren.

§.  79.

Eine  Beschränkung  des  gesetzlichen  Umfangs  der  Vollmacht  hat  dem  Gegner
gegenüber  nur  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als  diese  Beschränkung  die  Beseitigung
des  Rechtsstreits  durch  Vergleich,  Verzichtleistung  auf  den  Streitgegenstand  oder
Anerkennung  des  von  dem  Gegner  geltend  gemachten  Anspruchs  betrifft.

Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  kann  eine  Vollmacht
  für  einzelne  Prozeßhandlungen  ertheilt  werden.
        <pb n="105" />
        —  97  —

§.  80.

Mehrere  Bevollmächtigte  sind  berechtigt,  sowohl  gemeinschaftlich  als  einzeln

die  Partei  zu  vertreten.  Eine  abweichende  Bestimmung  der  Vollmacht  hat  dem
Gegner  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.

§.  81.

Die  von  dem  Bevollmächtigten  vorgenommenen  Prozeßhandlungen  sind
für  die  Partei  in  gleicher  Art  verpflichtend,  als  wenn  sie  von  der  Partei  selbst
vorgenommen  wären.  Dies  gilt  von  Geständnissen  und  anderen  thatsächlichen
Erklärungen,  insoweit  nicht  dieselben  von  der  miterschienenen  Partei  sofort  widerrufen
  oder  berichtigt  werden.

§.  82.

Die  Vollmacht  wird  weder  durch  den  Tod  des  Vollmachtgebers,  noch  durch
eine  Veränderung  in  Betreff  seiner  Prozeßfähigkeit  oder  seiner  gesetzlichen  Vertretung
aufgehoben;  der  Bevollmächtigte  hat  jedoch,  wenn  er  nach  Aussetzung  des  Rechtsstreits
für  den  Nachfolger  im  Rechtsstreit  auftritt,  eine  Vollmacht  desselben  beizubringen.

§.  83.

Dem  Gegner  gegenüber  erlangt  die  Kündigung  des  Vollmachtvertrags  erst
durch  die  Anzeige  des  Erlöschens  der  Vollmacht,  in  Anwaltsprozessen  erst  durch
die  Anzeige  der  Bestellung  eines  anderen  Anwalts  rechtliche  Wirksamkeit.

Der  Bevollmächtigte  wird  durch  die  von  seiner  Seite  erfolgte  Kündigung
nicht  gehindert,  für  den  Vollmachtgeber  so  lange  zu  handeln,  bis  dieser  für
Wahrnehmung  seiner  Rechte  in  anderer  Weise  gesorgt  hat.

§.  84.
Der  Mangel  der  Vollmacht  kann  von  dem  Gegner  in  jeder  Lage  des
Rechtsstreits  gerügt  werden.
Das  Gericht  hat  den  Mangel  der  Vollmacht  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen,
  insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist.

§.  85.

Handelt  Jemand  für  eine  Partei  als  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  oder
als  Bewvollmächtigter  ohne  Beibringung  einer  Vollmacht,  so  kann  er  gegen  oder
ohne  Sicherheitsleistung  für  Kosten  und  Schäden  zur  Prozeßführung  einstweilen
zugelassen  werden.  Das  Endurtheil  darf  erst  erlassen  werden,  nachdem  die  für
die  Beibringung  der  Genehmigung  zu  bestimmende  Frist  abgelaufen  ist.

Die  Partei  muß  die  Prozeßführung  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  sie  auch
nur  mündlich  Vollmacht  ertheilt  oder  wenn  sie  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder
stillschweigend  genehmigt  hat.  §. 86.  

Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  kann  eine
Partei  mit  jeder  prozeßfähigen  Person  als  Beistand  erscheinen.

Das  von  dem  Beistande  Vorgetragene  gilt  als  von  der  Partei  vorgebracht,
insoweit  es  nicht  von  dieser  sofort  widerrufen  oder  berichtigt  wird.
        <pb n="106" />
        —  98  —

Fünfter  Titel.
Prozeßkosten.
§.  87.

Die  unterliegende  Partei  hat  die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen,  insbesondere
  die  dem  Gegner  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten,  soweit  dieselben  nach
freiem  Ermessen  des  Gerichts  zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder
Rechtsvertheidigung  nothwendig  waren.

Die  Gebühren  und  Auslagen  des  Rechtsanwalts  der  obsiegenden  Partei
sind  in  allen  Prozessen  zu  erstatten,  Reisekosten  eines  auswärtigen  Rechtsanwalts
jedoch  nur  insoweit,  als  die  Zuziehung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  zur
zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  nothwendig  war.
Die  Kosten  mehrerer  Rechtsanwälte  sind  nur  insoweit  zu  erstatten,  als  sie  die
Kosten  eines  Rechtsanwalts  nicht  übersteigen,  oder  als  in  der  Person  des  Rechtsanwalts
  ein  Wechsel  eintreten  mußte.  ·

§. 88.

Wenn  jede  Partei  theils  obsiegt,  theils  unterliegt,  so  find  die  Kosten  gegen
einander  aufzuheben  oder  verhältnißmäßig  zu  theilen.

Das  Gericht  kann  der  einen  Partei  die  gesammten  Prozeßkosten  auferlegen,
wenn  die  Zuvielforderung  der  anderen  Partei  eine  verhältnißmäßig  geringfügige
war  und  keine  besonderen  Kosten  veranlaßt  hat,  oder  wenn  der  Betrag  der
Forderung  der  anderen  Partei  von  der  Festsetzung  durch  richterliches  Ermessen,
von  der  Ausmittelung  durch  Sachverständige  oder  von  einer  gegenseitigen  Berechnung
  abhängig  war.

§.  89.

Hat  der  Beklagte  nicht  durch  sein  Verhalten  zur  Erhebung  der  Klage
Veranlassung  gegeben,  so  fallen  dem  Kläger  die  Prozeßkosten  zur  Last,  wenn
der  Beklagte  den  Anspruch  sofort  anerkennt.

§.  90.

Die  Partei,  welche  einen  Termin  oder  eine  Frist  versäumt,  oder  die
Verlegung  eines  Termins,  die  Vertagung  einer  Verhandlung,  die  Anberaumung
eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  oder  die  Verlängerung  einer
Frist  durch  ihr  Verschulden  veranlaßt,  hat  die  dadurch  verursachten  Rosten  zu
tragen.

§.  91.

Die  Kosten  eines  ohne  Erfolg  gebliebenen  Angriffs-  oder  Vertheidigungsmittels
  können  der  Partei  auferlegt  werden,  welche  dasselbe  geltend  gemacht  hat,
auch  wenn  sie  in  der  Hauptsache  obsiegt.

§.  92

Die  Kosten  eines  ohne  Erfolg  eingelegten  Rechtsmittels  fallen  der  Partei
zur  Last,  welche  dasselbe  eingelegt  hat.
        <pb n="107" />
        —  99  —

Die  Kosten  der  Berufungsinstanz  können  der  obsiegenden  Partei  ganz  oder
theilweise  auferlegt  werden,  wenn  sie  auf  Grund  eines  neuen  Vorbringens  obfiegt,
welches  sie  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  in  erster  Instanz  geltend  zu
machen  im  Stande  war.

Die  Kosten  der  Revisionsinstanz  in  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche,  für
welche  die  Landgerichte  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
ausschließlich  zuständig  sind,  hat  auch  im  Falle  des  Obsiegens  die  Reichs-  oder
die  Saatskasse  zu  tragen,  wenn  der  Werth  des  Streitgegenstandes  die  Summe
von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt  und  der  Vertreter  des  Reichs  oder  des
Staates  die  Revision  eingelegt  hat.

§.  93.

Die  Kosten  eines  abgeschlossenen  Vergleichs  sind  als  gegen  einander  aufgehoben
  anzusehen,  wenn  nicht  die  Parteien  ein  Anderes  vereinbart  haben.
Dasselbe  gilt  von  den  Kosten  des  durch  Vergleich  erledigten  Rechtsstreits,  soweit
nicht  über  dieselben  bereits  rechtskräftig  erkannt  ist.

$.  94.

Die  Anfechtung  der  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  ist  unzulässig,  wenn
nicht  gegen  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wird.

§.  95.

Besteht  der  unterliegende  Theil  aus  mehreren  Personen,  so  haften  dieselben
für  die  Kostenerstattung  nach  Kopftheilen.

Bei  einer  erheblichen  Verschiedenheit  der  Betheiligung  am  Rechtsstreite  kann
nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  die  Betheiligung  zum  Maßstabe  genommen
werden.

Hat  ein  Streitgenosse  ein  besonderes  Angriffs-  oder  Vertheidigungsmittel
geltend  gemacht,  so  sind  die  übrigen  Streitgenossen  für  die  durch  dasselbe.  veranlaßten
  Kosten  nicht  verhaftet.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  wird  eine  nach  den  Vorschriften
  des  bürgerlichen  Rechts  begründete  Verpflichtung,  wegen  der  Kosten
solidarisch  zu  haften,  nicht  berührt.

§.  96.

Die  Bestimmungen  der  §§.  87—  93  finden  auch  auf  die  durch  eine  Nebenintervention
  verursachten  Kosten  Anwendung.

Gilt  der  Nebenintervenient  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  (§.  66),  so
sind  die  Vorschriften  des  §  95  maßgebend.

§.  97.

Gerichtsschreiber,  gesetzliche  Vertreter,  Rechtsanwälte  und  andere  Bevollmächtigte
  sowie  Gerichtsvollzieher  können  durch  das  Prozeßgericht  auch  von
Amtswegen  zur  Tragung  derjenigen  Kosten  verurtheilt  werden,  welche  sie  durch
grobes  Verschulden  veranlaßt  haben.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  15
        <pb n="108" />
        —  100  —

Die  Entscheidung  kann  ohne  muͤndliche  Verhandlung  erfolgen.  Vor  der
Entscheidung  ist  der  Betheiligte  zu  hören.
Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  98.

Der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Prozeßkosten  kann  nur  auf  Grund  eines
zur  Zwangsvollstreckung  geeigneten  Titels  geltend  gemacht  werden.

Das  Gesuch  um  Festsetzung  des  zu  erstattenden  Betrags  ist  bei  dem
Gericht  erster  Instanz  anzubeingen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu
Protokoll  erklärt  werden.  Die  Kostenberechnung,  die  zur  Mittheilung  an  den

Gegner  bestimmte  Abschrift  derselben  und  die  zur  Rechtfertigung  der  einzelnen
Ansätze  dienenden  Belege  sind  beizufügen.

S.  99.
Die  Entscheidung  über  das  Festsetzungsgesuch  kann  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erfolgen.
  Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  derselbe  glaubhaft  gemacht
  ist.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  100.

Sind  die  Prozeßkosten  ganz  oder  theilweise  nach  Quoten  vertheilt,  so  hat
die  Partei  den  Gegner  vor  Anbringung  des  Festsetzungsgesuchs  aufzufordern,
die  Berechnung.  seiner  Kosten  binnen  einer  einwöchigen  Frist  bei  dem  Gerichte
einzureichen.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  die  Entscheidung  ohne
Rücksicht  auf  die  Kosten  des  Gegners,  unbeschadet  des  Rechts  des  letzteren,  den
Anspruch  auf  Erstattung  nachträglich  geltend  zu  machen.  Der  Gegner  haftet
für  die  Mehrkosten,  welche  durch  das  nachträgliche  Verfahren  entstehen.

Sechster  Titel.
Sicherheitsleistung.

§.  101.

Die  Bestellung  einer  prozessualischen  Sicherheit  ist,  sofern  nicht  die  Parteien
  ein  Anderes  vereinbart  haben  oder  dieses  Gesetz  eine  nach  freiem
Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmende  Sicherheit  zuläßt,  durch  Hinterlegung  in
baarem  Gelde  oder  in  solchen  Werthpapieren  zu  bewirken,  welche  nach  richterlichem
Ermessen  eine  genügende  Deckung  gewähren.

§.  102.
Ausländer,  welche  als  Kläger  auftreten,  haben  dem  Beklagten  auf  dessen
Verlangen  wegen  der  Prozeßkosten  Sicherheit  zu  leisten.
Dese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein:
1.  wenn  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem  der  Kläger  angehört,  ein
Deutscher  in  gleichem  Falle  zur  Sicherheitsleistung  nicht  verpflichtet  ist;
        <pb n="109" />
        —  101  —

2.  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse;

3.  bei  Widerklagen;  

4.  bei  Klagen,  welche  in  Folge  einer  öffentlichen  Aufforderung  angestellt
werden;

5.  bei  Klagen  aus  Ansprüchen,  welche  in  das  Grund-oder  Hypothekenbuch
einer  deutschen  Behörde  eingetragen  sind.

§.  103.
  Der  Beklagte  kann  auch  dann  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  im
Laufe  des  Rechtsstreits  der  Kläger  die  Eigenschaft    eines  Deutschen  verliert  oder
die  Voraussetzung,  unter  welcher  der  Ausländer  von  der  Sicherheitsleistung
befreit  war,  wegfällt  und  nicht  ein  zur  Deckung  ausreichender  Theil  des  erhobenen
Anspruchs  unbestritten  ist.  §.  104

Die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem

Emessen festgesetzt                  
Bei  der  Festsetzung  ist  derjenige  Betrag  der  Prozeßkosten  zu  Grunde  zu  legen,

welchen  der    Beklagte  wahrscheinlich  aufzuwenden  haben  wird.  Die  dem  Beklagten
durch  eine  Widerklage  erwachsenden  Kosten  sind  hierbei  nicht  zu  berücksichtigen.

Ergiebt  sich  im  Laufe  des  Rechtsstreits,  daß  die  geleigete  Sicherheit  nicht
hinreicht,  so  kann  der  Beklagte  die  Leistung  einer  weiteren  Sicherheit  verlangen,
sofern  nicht  ein  zur  Deckung  ausreichender  Theil  des  erhobenen  Anspruchs  unbestritten
  ist.  "

§,105.

Das  Gericht  hat  dem  Kläger  bei  Anordnung  der  Sicherheitsleistung  eine

First  zu  bestimmen,  binnen  welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  sei.  Nach  Ablauf

der  Frist  ist  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  die  Sicherheit  bis  zur  Entscheidung

nicht  geleistet  ist,  die  Klage  für  zurückgenommen  zu  erklären  oder,  wenn  über
ein  Rechtsmittel  des  Klägers  zu  verhandeln  ist,  dasselbe  zu  verwerfen.

Siebenter  Titel.
Armenrecht.

§.  106.

Wer  außer  Stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine
Familie  nothwendigen  Unterhalts  die  Kosten  des  Prozesses  zu  bestreiten,  hat  auf
Bewilligung  des  Armenrechts  Anspruch,  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung
oder  Rechtsvertheidigung  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.

Ausländer  haben  auf  das  Armenrecht  nur  insoweit  Anspruch,  als  die
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.  §.  107  

Durch  die  Bewilligung  des  Armenrechts  erlangt  die  Partei:

1.  die  emstweilige  Befreiung  von  der  Berichtigung  der  rückständigen  und
künftig  erwachsenden  Gerichtskosten,  einschließlich  der  Gebühren  der

15“
        <pb n="110" />
        —  102  —

Beamten,  der  den  Zeugen  und  den  Sachverständigen  zu  gewährenden
Vergütung  und  der  sonstigen  baaren  Auslagen,  sowie  der  Stempelsteuer;

2.  die  Befreiung  von  der  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßkosten;

3.  das  Recht,  daß  ihr  zur  vorläufig  unentgeltlichen  Bewirkung  von  Zustellungen
  und  von  Vollstreckungshandlungen  ein  Gerichtsvollzieher  und,
insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  ist,  zur  vorläufig
unentgeltlichen  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  ein  Rechtsanwalt  beigeordnet

werde.
§.  108.

Die  Bewilligung  des  Armenrechts  hat  auf  die  Verpflichtung  zur  Erstattung
der  dem  Gegner  erwachsenden  Kosten  keinen  Einfluß.

§.  109.

Das  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts  ist  bei  dem  Prozeßgericht
anzubringen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Dem  Gesuch  ist  ein  von  der  obrigkeitlichen  Behörde  der  Partei  ausgestelltes
  Zeugniß  beizufügen,  in  welchem  unter  Angabe  des  Standes  oder  Gewerbes,
  der  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  der  Partei  sowie  des  Betrags
der  von  dieser  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  das  Unvermögen  zur  Bestreitung
  der  Peozeßkosten  ausdrücklich  bezeugt  wird.  Für  Personen,  welche  unter

Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen,  kann  das  Zeugniß  auch  von  der  vormundschaftlichen

  Behörde  ausgestellt  werden.

In  dem  Gesuche  ist  das  Streitverhältniß  unter  Angabe  der  Beweismittel
darzulegen.

§.  110.

Die  Bewilligung  des  Anmenrechts  erfolgt  für  jede  Instanz  besonders,  für
die  erste  Instanz  einschleißlich  der  Zwangsvollstreckung.

In  der  höheren  Instarz  bedarf  es  des  Nachweises  des  Unvermögens  nicht,
wenn  das  Armerrecht  in  der  vorherigen  Instanz  bewilligt  war.  Hat  der  Gegner
das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  ist  in  der  höheren  Instanz  nicht  zu  prüfen,  ob
die  Rechisverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  der  Partei  muthwillig  oder  aussichtslos
  erscheint.  §  111

Die  Bewilligung  des  Armenrechts  für  den  Kläger,  den  Berufungskläger
und  den  Revisionsklöger    hat  zugleich  für  den  Gegner  die  einstweilige  Befreiung
von  den  im  §.  107  Nr.  1  bezeichneten  Kosten  zur  Folge.

§.  112.

Das  Armerrecht  kann  zu  jeder  Zeit  entzogen  werden,  wenn  sich  ergiebt,
daß  eine  Voraussetzung  der  Bewilligung  nicht  vorhanden  war  oder  nicht  mehr
vorhanden  ist.  §.  113

Das  Armenrecht  erlischt  mit  dem  Tode  der  Person,  welcher  es  bewilligt  ist.
        <pb n="111" />
        —  103  —

§.  114.

Die  Gerichtskosten,  von  deren  Berichtigung  die  arme  Partei  einstweilen
befreit  ist,  können  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten  Gegner  nach  Maßgabe
  der  für  die  Beitreibung  rückständiger  Gerichtskosten  geltenden  Vorschriften
eingezogen  werden.

Die  Gerichtskosten,  von  deren  Berichtigung  der  Gegner  der  armen  Partei
einstweilen  befreit  ist,  sind  von  demselben  einzuziehen,  soweit  er  in  die  Prozeßkosten
  verurtheilt  oder  der  Rechtsstreit  ohne  Urtheil  über  die  Kosten  beendigt  ist.

§.  115.

Die  für  die  arme  Partei  bestellten  Gerichtsvollzieher  und  Rechtsanwälte
sind  berechtigt,  ihre  Gebühren  und  Auslagen  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten
  Gegner  beizutreiben.  

Eine  Einrede  aus  der  Person  der  armen  Partei  ist  nur  insoweit  zulässig,  als
die  Aufrechnung  von  Kosten  verlangt  wird,  welche  nach  der  in  demselben  Rechtsstreite
über  die  Kosten  erlassenen  Entscheidung  von  der  armen  Partei  zu  erstatten  sind.

§.  116.

Die  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  ist  zur  Nachzahlung  der  Beträge
von  deren  Berchtigung  sie  eintweilen  befreit  war,  verpflichtet,  sobald  sie  ohne
Beeinträchtgung  des  für  sie  und  ihre  Familie  nothwendigen  Unterhalts dazu  im
Stande  ist.

Dasselbe  gilt  in  Betreff  derjenigen  Beträge,  von  deren  Berichtigung  der  Gegner
einstweilen  befreit  war,  soweit  die  arme  Partei  in  die  Prozeßkosten  verurtheilt  ist.
§.  117.

Ueber  das  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts,  über  die  Entziehung
desselben  und  über  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Beträge,  von  deren
Berichtigung  die  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  oder  der  Gegner  einstweilen
befreit  ist,  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden  werden.

  

§.  118

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Armenrecht  bewilligt  wird,  findet
kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Armenrecht  verweigert
oder  entzogen  oder  die  Nachzahlung  von  Kosten  angeordnet  wird,  findet  die  Beschwerde
  statt.

Dritter  Abschnitt.
Verfahren.
Erster  Titel.
Mündliche  Verhandlung.

§.  119.
Die  Verhandlung  der  Parteien  über  den  Rechtsstreit  vor  dem  erkennenden
Gerichte  ist  eine  mündliche.
        <pb n="112" />
        —  104  —

§  120.



In  Anwaltsprozessen  wird  die  mündliche  Verhandlung  durch  Schriftsätze
vorbereitet;  die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  hat  Rechtsnachtheile  in  der  Sache
selbst  nicht  zur  Folge

In  anderen  Prozessen  können  vorbereitende  Schriftsätze  gewechselt  werden.

§.  121.
Die  vorbereitenden  Schriftsätze  sollen  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  nach
Namen,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und  Parteistellung;  die  Bezeichnung
  des  Gerichts  und  des  Streitgegenstandes;  die  Zahl  der

Anlagen;
2. die  Anträge,  welche  die  Partei  in  der  Gerichtssitzung  zu  stellen  beabsichtigt;


3.  die  Angabe  der  zur  Begründung  der  Anträge  dienenden  thatsächlichen

Verhältnisse;  ·

4.   die  Erklärung  über  die  thatsächlichen  Behauptungen  des  Gegners;

5.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel,  welcher  sich  die  Partei  zum  Nachweise
  oder  zur  Widerlegung  thatsächlicher  Behauptungen  bedienen  will,
sowie  die  Erklärung  über  die  von  dem  Gegner  bezeichneten  Beweismittel;


6.  in  Anwaltsprozessen  die  Unterschrift  des  Anwalts,  in  anderen  Prozessen
  die  Unterschrift  der  Partei  selbst  oder  desjenigen,  welcher  für

dieselbe  als  Bevollmächtigter  oder  als  Geschäftsführer  ohne  Auftrag
handelt.
§.  122.

Dem  vorbereitenden  Schriftsatze  sind  die  in  den  Händen  der  Partei  befindlichen
  Urkunden,  auf  welche  in  dem  Schriftsatze  Bezug  genommen  wird,  in
Urschrift  oder  in  Abschrift  beizufügen  

Kommen  nur  einzelne  Theile  einer  Urkunde  in  Betracht,  so  genügt  die
Beifügung  eines  Auszugs,  welcher  den  Eingang,  die  zur  Sache  gehörende  Stelle,
den  Schluß,  das  Datum  und  die  Unterschrift  enthält.

Sind  die  Urkunden  dem  Gegner  bereits  bekannt  oder  von  bedeutendem
Umfange,  so  genügt  die  genaue  Bezeichnung  derselben  mit  dem  Erbieten,  Einsicht
  zu  gewähren.  §. 123

Der  vorbereitende  Schriftsatz,  welcher  neue  Thatsachen  oder  ein  anderes
neues  Vorbringen  enthält,  ist  mindestens  eine  Woche,  wenn  er  einen  Zwischenstreit
  betrifft,  mindestens  drei  Tage  vor  der  mündlichen  Verhandlung  zuzustellen.

Der  vorbereitende  Schriftsatz,  welcher  eine  Gegenerklärung  auß  neues  Vorbringen
  enthält,  ist  mindestens  drei  Tage  vor  der  mündlichen  Verhandlung  zuzustellen.
  Die  Zustellung  einer  schriftlichen  Gegenerklärung  ist  nicht  erforderlich,
wenn  es  sich  um  einen  Zwischenstreit  handelt.
        <pb n="113" />
        —  105  —

§.  124.

Die  Parteien  haben  eine  für  das  Prozeßgericht  bestimmte  Abschrift  ihrer
vorbereitenden  Schriftsitze  und  der  Anlagen  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.


Diese  Niederlegung  erfolgt  zugleich  mit  der  Ueberreichung  der  Urschrift,
wenn  eine  Terminsbestimmung  oder  wenn  die  Zustellung  unter  Vermittelung
des  Gerichtsschreibers  erwirkt  werden  soll,  anderenfalls  sofort  nach  erfolgter  Zustellung
  des  Schriftsatzes.

§.  125.  .

Die  Partei  ist,  wenn  sie  rechtzeitig  aufgefordert  wird,  verpflichtet,  die  in
ihren  Händen  befindlichen  Urkunden,  auf  welche  sie  in  einem  vorbereitenden
Schriftsatze  Bezug  genommen  hat,  vor  der  mündlichen  Verhandlung  auf  der
Gerichtsschreiberei  niederzulegen  und  den  Gegner  von  der  Niederlegung  zu  benachrichtigen.


Der  Gegner  hat  zur  Einsicht  der  Urkunden  eine  Frist  von  drei  Tagen.
Die  Frist  kann  auf  Antrag  von  dem  Vorsitzenden  verlängert  oder  abgekürzt
werden.

§.  126.

Den  Rechtsanwälten  steht  es  frei,  die  Mittheilung  von  Urkunden  von
Hand  zu  Hand  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  bewirken.
Giebt  ein  Rechtsanwalt  die  ihm  eingehändigte  Urkunde  nicht  binnen  der
bestimmten  Frist  zurück,  so  ist  er  auf  Antrag  nach  vorgängiger  mündlicher  Verhandlung
  zur  unverzüglichen  Zurückgabe  zu  verurtheilen.
Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  127.

Der  Vorsitende  eröffnet  und  leitet  die  mündliche  Verhandlung

Er  ertheilt  das  Wort  und  kann  es  demjenigen,  welcher  seinen  Anordnungen
nicht  Folge  leistet,  entziehen.

Er  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Sache  erschöpfende  Erörterung  finde
und  die  Verhandlung  ohne  Unterbrechung  zu  Ende  geführt  werde;  erforderlichenfalls
  hat  er  die  Sitzung  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  sofort  zu  bestimmen.


Er  schließt  die  Verhandlung,  wenn  nach  Ansicht  des  Gerichts  die  Sache
vollständig  erörtert  ist,  und  verkündet  die  Urtheile  und  Beschlüsse  des  Gerichts.

§.  128.

Die  mündliche  Verhandlung  wird  dadurch  eingeleitet,  daß  die  Parteien
ihre  Anträge  stellen.

Die  Vorträge  der  Parteien  sind  in  freier  Rede  zu  halten;  sie  haben  das
Streitverhältniß  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung  zu  umfassen.

Eine  Bezugnahme  auf  Schriftstücke  statt  mündlicher  Verhandlung  ist  unzulässig.
  Die  Vorlesung  von  Schriftstücken  findet  nur  insoweit  statt,  als  es  auf
den  wörtlichen  Inhalt  derselben  ankommt.
        <pb n="114" />
        —  106  —

In  Anwaltsprozessen  ist  neben  dem  Anwalt  auch  der  Partei  selbst  auf
Antrag  das  Wort  zu  gestatten.

§.  129.

Jede  Partei  hat  sich  über  die  von  dem  Gegner  behaupteten  Thatsachen
zu  erklären.

Thatsachen,  welche  nicht  ausdrücklich  bestritten  werden,  sind  als  zugestanden
anzusehen,  wenn  nicht  die  Absicht,  sie  bestreiten  zu  wollen,  aus  den  übrigen
Erklärungen  der  Partei  hervorgeht.

Eine  Erklärung  mit  Nichtwissen  ist  nur  über  Thatsachen  zulässig,  welche
weder  eigene  Handlungen  der  Partei  noch  Gegenstand  ihrer  eigenen  Wahrnehmung
gewesen  sind.

§.  130.

Der  Vorsitzende  hat  durch  Fragen  darauf  hinzuwirken,  daß  unklare  Anträge
  erläutert,  ungenügende  Angaben  der  geltend  gemachten  Thatsachen  ergänzt
und  die  Beweismittel  bezeichnet,  überhaupt  alle  für  die  Feststellung  des  Sachverhältnisses
  erheblichen  Eklärungen  abgegeben  werden.

Der  Vorsitzende  hat  auf  die  Bedenken  aufmerksam  zu  machen,  welche  in
Ansehung  der  von  Amtswegen  zu  berücksichtigenden  Punkte  obwalten.

Er  hat  jedem  Mitgliede  des  Gerichts  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen
zu  stellen.

§.  131.

Wird  eine  auf  die  Sachleitung  bezügliche  Anordnung  des  Vorsitzenden
oder  eine  von  dem  Vorsitzenden  oder  einem  Gerichtsmitgliede  gestellte  Frage  von
einer  bei  der  Verhandlung  betheiligten  Person  als  unzulässig  beanstandet,  so
entscheidet  das  Gericht.

§.  132.

Das  Gericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  einer  Partei  zur  Aufklärung
des    Sachverhältnisses  anordnen.

§.  133.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  eine  Partei  die  in  ihren  Händen  befindlichen
  Urkunden,  auf  welche  sie  sich  bezogen  hat,  sowie  Stammbäume,  Pläne,
Risse  und  sonstige  Zeichnungen  vorlege.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  vorgelegten  Schriftstücke  während
einer  von  ihm  zu  bestimmenden  Zeit  auf  der  Gerichtsschreiberei  verbleiben.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  von  den  in  fremder  Sprache  abgefaßten
Urkunden  eine  durch  einen  beeidigten  Dolmetscher  angefertigte  Uebersetzung  beigebracht
  werde.

§.  134.
Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Parteien  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen

  Akten  vorlegen,  soweit  dieselben  aus  Schriftstücken  bestehen,  welche  die
Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  betreffen.
        <pb n="115" />
        —  107  —

§.  135.

Das  Gericht  kann  die  Einnahme  des  Augenscheins,  sowie  die  Begutachtung
durch  Sachverständige  anordnen.  

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  eine  auf  Antrag
angeordnete  Einnahme  des  Augenscheins  oder  Begutachtung  durch  Sachverständige
zum  Gegenstande  haben.  

§. 136.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  mehrere  in  einer  Klage  erhobene  Ansprüche
  in  getrennten  Prozessen  verhandelt  werden.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Beklagte  eine  Gegenforderung  vorgebracht  hat,
welche  mit  der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung  nicht  in  rechtlichem
Zusammenhange  steht.  §  137

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  bei  mehreren  auf  denselben  Anspruch
sich  beziehenden  selbständigen  Angriffs-  oder  Vertheidigungsmitteln  (Klagegründen,
Einreden,  Repliken  rc.)  die  Verhandlung  zunächst  auf  eines  oder  einige  dieser
Angriffs-  oder  Vertheidigungsmittel  zu  beschränken  sei.

§.  138.
Das  Gericht  kann  die  Verbindung  mehrerer  bei  ihm  anbängiger  Prozesse
  derselben  oder  verschiedener  Parteien  zum  Zwecke  der  gleichzeltigen  Verhandlung
  und  Entscheidung  anordnen,  wenn  die  Ansprüche,  welche  den  Gegenstand
  dieser  Prozesse  bilden,  in  rechtlichem  Zusammenhange  stehen  oder  in  einer
Klage  hätten  geltend  gemacht  werden  können.

§.  139.

Das  Gericht  kann,  wenn  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  ganz  oder
zum  Theil  von  dem  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Rechtsverhältnisses  abhängt,
  welches  den  Gegenstand  eines  anderen  anhängigen  Rechtsstreits  bildet
oder  von  einer  Verwaltungsbehörde  festzustellen  ist,  anordnen,  daß  die  Verhandlung
  bis  zur  Erledigung  des  anderen  Rechtsstreits  oder  bis  zur  Entscheidung
der  Verwaltungsbehörde  auszusetzen  sei.

§.  140.

Das  Gericht  kann,  wenn  sich  im  Laufe  eines  Rechtsstreits  der  Verdacht
einer  strafbaren  Handlung  ergiebt,  deren  Ermittelung  auf  die  Entscheidung  von
Einfluß  ist,  die  Aussetzung  der  Verhandlung  bis  zur  Erledigung  des  Strafverfahrens
  anordnen.  §. 142

Das  Gericht  kann  die  von  ihm  erlassenen,  eine  Trennung,  Verbindung
oder  Aussetzung  betreffenden  Anordnungen  wieder  aufheben.

§..  142.
Das  Gericht  kann  die  Wiedereröffnung  einer  Verhandlung,  welche  geschlossen
  war,  anordnen.
Reichs-Gesetzbl.  1877.  16
        <pb n="116" />
        —  108  —

§.  143.
Das  Gericht  kann  Parteien,  Bevollmächtigten  und  Beiständen,  denen  die
Fähigkeit  zum  geeigneten  Vortrage  mangelt,  den  weiteren  Vortrag  untersagen.
Das  Gericht  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das  mündliche
Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.
Eine  Anfechtung  dieser  Anordnungen  findet  nicht  statt.
Auf  Rechtsanwälte  finden  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  keine  Anwendung.

§.  144.

Ist  eine  bei  der  Verhandlung  betheiligte  Person  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  von  dem  Orte  der  Verhandlung  entfernt  worden,  so  kann  auf  Antrag
gegen  sie  in  gleicher  Weise  verfahren  werden,  als  wenn  sie  freiwillig  sich  entfernt
  hätte.  Dasselbe  gilt  in  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen,
sofern  die  Untersagung  oder  Zurückweisung  bereits  bei  einer  früheren  Verhandlung
  geschehen  war.

§.  145.

Ueber  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Gerichte  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Das  Protokoll  enthält:
1.  den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung;
2.  die  Namen  der  Richter,  des  Gerichtsschreibers  und  des  etwa  zugezogenen
  Dolmetschers;
3.  die  Bezeichnung  des  Rechtsstreits;
4.  die  Namen  der  erschienenen  Parteien,  gesetzlichen  Vertreter,  Bevollmächtigten
  und  Beistände;
5.  die  Angabe,  daß  öffentlich  verhandelt  oder  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen
  ist.
§.  146.

Der  Gang  der  Verhandlung  ist  nur  im  Allgemeinen  anzugeben.
Durch  Aufnahme  in  das  Protokoll  sind  festzustellen:
1.  die  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vegleiche,  durch  welche  der
geltend  gemachte  Anspruch  ganz  oder  theilweise  erledigt  wird;
2.  die  Anträge  und  Erklärungen,  deren  Feststellung  vorgeschrieben  ist;
3.  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  sofern  dieselben  früher
nicht  abgehört  waren  oder  von  ihrer  früheren  Aussage  abweichen;
4.  das  Ergebniß  eines  Augenscheins;
5.  die  Entscheidungen  (Urtheile,  Beschlüsse  und  Verfügungen)  des  Gerichts,
sofern  sie  nicht  dem  Protokolle  schriftlich  beigefügt  sind;
6.  die  Verkündung  der  Entscheidungen.
Der  Aufnahme  in  das  Protokoll  steht  die  Aufnahme  in  eine  Schrift
gleich,  welche  dem  Protokolle  als  Anlage  beigefügt  und  als  solche  in  demselben
bezeichnet  ist.
        <pb n="117" />
        —  109  —

S.  147.

Die  Feststellung  der  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  kann
unterbleiben,  wenn  die  Vernehmung  vor  dem  Prozeßgericht  erfolgt  und  das
Endurtheil  der  Berufung  nicht  unterliegt.  In  diesem  Falle  ist  in  dem  Protokolle
nur  zu  bemerken,  daß  die  Vernehmung  stattgefunden  habe.

§.  148.

Das  Protokoll  ist  insoweit,  als  es  die  Nr.  1—4  des  §.  146  betrifft,  den
Betheiligten  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.  In  dem  Protokolle  ist
zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  sei  oder  welche
Einwendungen  erhoben  sind.

§.  149.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu
unterschreiben.

Ist  der  Vorsitzende  verhindert,  so  unterschreibt  für  ihn  der  älteste  beisitzende
Richter.  Im  Falle  der  Verhinderung  des  Amtsrichters  genügt  die  Unterschrift
des  Gerichtsschreibers.    

§.,  150.

Die  Beobachtung  der  für  die  mündliche  Verhandlung  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  kann  nur  durch  das  Protokoll  bewiesen  werden.  Gegen  den  diese
Förmllchkeiten  betreffenden  Inhalt  desselben  ist  nur  der  Nachweis  der  Fälschung

zulässig.
$,    151.

Zu  den  Verhandlungen,  welche  außerhalb  der  Sitzung  vor  Amtsrichtern
oder  vor  beauftragten  oder  ersuchten  Richtern  stattfinden,  ist  der  Gerichtsschreiber
gleichfalls  zuzuziehen.

Zweiter  Titel.
Zustellungen.

§.  152.
Die  Zustellungen  erfolgen  durch  Gerichtsvollzieher.
In  Anwaltsprozessen  ist  der  Gerichtsvollzieher  unmittelbar  zu  beauftragen,
in  anderen  Prozessen  nach  der  Wahl  der  Partei  entweder  unmittelbar  oder
unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  des  Prozeßgerichts.

§.  153.

Die  mündliche  Erklärung  einer  Partei  genügt,  um  den  Gerichtsvollzieher
zur  Vomnahme  der  Zustellung,  den  Gerichtsschreiber  zur  Beaustragung  eines
Gerichtsvollziehers  mit  der  Zustellung  zu  ermächtigen.

Ist  eine  Zustellung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  so  wird  bis  zum
Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  dieselbe  im  Auftrage  der  Partei
erfolgt  sei.  

16
        <pb n="118" />
        —  110  —

§.  154.

Insoweit  eine  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zulässig
ist,  hat  dieser  einen  Gerichtsvollzieher  mit  der  erforderlichen  Zustellung  zu  beauftragen,
  sofern  nicht  die  Partei  erklärt  hat,  daß  sie  selbst  einen  Gerichtsvollzieher
beauftragen  wolle.

§.  155.

Die  Partei  hat  dem  Gerichtsvollzieher  und,  wenn  unter  Vermittelung  des
Gerichtsschreibers  zuzustellen  ist,  diesem  neben  der  Urschrift  des  zuzustellenden
Schriftstücks  eine  der  Zahl  der  Personen,  welchen  zuzustellen  ist,  entsprechende
Zahl  von  Abschriften  zu  übergeben.

Die  Zeit  der  Uebergabe  ist  auf  der  Urschrift  und  den  Abschriften  zu  vermerken
  und  der  Partei  auf  Verlangen  zu  bescheinigen.

§.  156.

Die  Zustellung  besteht,  wenn  eine  Ausfertigung  zugestellt  werden  soll,  in
deren  Uebergabe,  in  den  übrigen  Fällen  in  der  Uebergabe  einer  beglaubigten
Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftstucks.

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  den  Gerichtsvollzieher,  bei  den  auf
Betreiben  von  Rechtsanwälten  oder  in  Anwaltsprozessen  zuzustellenden  Schriftstucken
  durch  den  Anwalt,  bei  den  von  Amtswegen  zuzustellenden  Schriftstücken

durch  den  Gerichtsschreiber.
S.  157.

Die  Zustellungen,  welche  an  eine  Partei  bewirkt  werden  sollen,  erfolgen
für  die  nicht  prozeßfähigen  Personen  an  die  gesetzlichen  Vertreter  derselben.

Bei  Behörden,  Gemeinden  und  Korporationen,  sowie  bei  Personenvereinen,
welche  als  solche  klagen  und  verklagt  werden  konnen,  genügt  die  Zustellung  an
die  Vorsteher.

Bei  mehreren  gesetzlichen  Vertretern,  sowie  bei  mehreren  Vorstehern  genügt
die  Zustellung  an  einen  derselben.

§.  158.
Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen  des  aktiven

Heeres  oder  der  aktiven  Marine  erfolgt  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten
Kommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  u.  s.  w.).

§..  159.

  Die  Zustellung  erfolgt  an  den  Generalbevollmächtigten,  sowie  in  den  durch
den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  hervorgerufenen  Rechtsstreitigkeiten  an  den
Prokuristen  mit  gleicher  Wirkung,  wie  an  die  Partei  selbst.

§.  160.

Wohnt  eine  Partei  weder  am  Orte  des  Prozeßgerichts  noch  innerhalb
des  Amtsgerichtsbezirks,  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  so  kann
das  Gericht,  falls  sie  nicht  einen  in  diesem  Orte  oder  Bezirke  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten
  bestellt  hat,  auf  Antrag  anordnen,  daß  sie  eine  daselbst  wohn=
        <pb n="119" />
        —  111  —

hafte  Person  zum  Empfange  der  für  sie  bestimmten  Schriftstücke  bevollmächtige.
Diese  Anordnung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Eine
Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.

Wohnt  die  Partei  nicht  im  Deutschen  Reiche,  so  ist  sie  auch  ohne  vorgängige
  Anordnung  des  Gerichts  zur  Benennung  eines  Zustellungsbevollmächtigten
verpflichtet,  falls  sie  nicht  einen  in  dem  durch  den  ersten  Absatz  bezeichneten
Orte  oder  Bezirke  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  hat.

§.  161.

Der  Zustellungsbevollmächtigte  ist  bei  der  nächsten  gerichtlichen  Verhandlung
oder,  wenn  die  Partei  vorher  dem  Gegner  einen  Schriftsatz  zustellen  läßt,  in
diesem  zu  benennen.  Geschieht  dies  nicht,  so  können  alle  späteren  Zustellungen
bis  zur  nachträglichen  Benennung  in  der  Art  bewirkt  werden,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  das  zu  übergebende  Schriftstück  unter  der  Adresse  der  Partei  nach
ibrem  Wohnorte  zur  Post  giebt.  Die  Zustellung  wird  mit  der  Aufgabe  zur
Post  als  bewirkt  angesehen,  selbst  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.

Die  Postsendungen  sind  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen,
wenn  die  Partei  es  verlangt  und  zur  Zahlung  der  Mehrkosten  sich  bereit  erklärt.

§.  162.
Zustellungen,  welche  in  einem  anhängigen  Rechtsstreite  geschehen  sollen,
müssen  an  den  für  die  Instanz  bestellten  Prozeßbevollmächtigten  erfolgen.

§.  163.

Als  zu  der  Instanz  gehörig  sind  im  Sinne  des  vorstehenden  Paragraphen
auch  diejenigen  Prozeßhandlungen  anzusehen,  welche  das  Verfahren  vor  dem
Instanzgerichte  in  Folge  eines  Einspruchs,  einer  Aufhebung  des  Urtheils  des
Instanzgerichts,  einer  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  oder  eines  neuen  Vorbringens
  in  der  Zwangsvollstreckungsinstanz  zum  Gegenstande  haben.  Das
Verfahren  vor  dem  Vollstreckungsgerichte  ist  als  zur  ersten  Instanz  gehörig

anzusehen.
  §.  164.

Die  Zustellung  eines  Schriftsatzes,  durch  welche  ein  Rechtsmittel  eingelegt
wird,  erfolgt  an  den  für  die  höhere  Instanz  von  dem  Gegner  bestellten  Prozeßbevollmächtigten;
  wenn  ein  solcher  noch  nicht  bestellt  ist,  an  den  Prozeßbevollmächtigten
  der  zunächst  nachgeordneten  Instanz;  in  Ermangelung  eines  solchen
an  den  Prozeßbevollmächtigten  der  ersten  Instanz.

Ist  auch  kein  Prozeßbevollmächtigter  erster  Instanz  vorhanden,  so  erfolgt
die  Zustellung  an  den  von  dem  Gegner,  wenngleich  nur  für  die  erste  Instanz,
bestellten  Zustellungsbevollmächtigten  in  Ermangelung  eines  solchen  an  den
Gegner  selbst,  und  zwar  an  diesen  durch  Aufgabe  zur  Post,  wenn  er  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  bestellen  hatte,  die  Bestellung  aber  unterlassen  hat.

§.  165.
Die  Zustellungen  können  an  jedem  Orte  erfolgen,  wo  die  Person,  welcher
zugestellt  werden  soll,  angetroffen  wird.
        <pb n="120" />
        —  112  —

Hat  die  Person  an  diesem  Orte  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal,
so  ist  die  außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals  an  sie  erfolgte
Zustellung  nur  gültig,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

§.  166.

Wird  die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  in  ihrer  Wohnung  nicht
angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zu  der  Familie
gehörenden  erwachsenen  Hausgenossen  oder  an  eine  in  der  Familie  dienende
erwachsene  Person  erfolgen.

Wird  eine  solche  Porfon  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  den
in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  oder  Vermiether  erfolgen,  wenn  diese
zur  Annahme  des  Schriftstücks  bereit  sind.

§.  167.

Ist  die  Zustellung  nach  diesen  Bestimmungen  nicht  ausführbar,  so  kann
sie  dadurch  erfolgen,  daß  das  zu  übergebende  Schriftstück  auf  der  Gerichtsschreiberei
  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Ort  der  Zustellung  gelegen
ist,  oder  an  diesem  Orte  bei  der  Postanstalt  oder  dem  Gemeindevorsteher  oder
dem  Polizeivorsteher  niedergelegt  und  die  Niederlegung  sowohl  durch  eine  an
der  Thür  der  Wohnung  zu  befestigende  schriftliche  Anzeige,  als  auch,  soweit
thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung  an  zwei  in  der  Nachbarschaft  wohnende
Personen  bekannt  gemacht  wird.

§.  168.

Für  Gewerbetreibende,  welche  ein  besonderes  Geschäftslokal  haben,  kann,
wenn  sie  in  dem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  werden,  die  Zustellung  an
einen  darin  anwesenden  Gewerbegehülfen  erfolgen.

Wird  ein  Rechtsanwalt,  welchem  zugestellt  werden  soll,  in  seinem  Geschäftslokale
  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  einen  darin  anwesenden
Gehülfen  oder  Schreiber  erfolgen.

§.  169.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  einer  Behörde,  einer
Gemeinde,  einer  Korporation  oder  eines  Personenvereins,  welchem  zugestellt
werden  soll,  in  dem  Geschäftslokale  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden
nicht  angetroffen,  oder  ist  er  an  der  Annahme  verhindert,  so  kann  die  Zustellung
an  einen  anderen  in  dem  Geschäftslokale  anwesenden  Beamten  oder  Bediensteten
bewirkt  werden.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  in  seiner  Wohnung
nicht  angetroffen,  so  finden  die  Bestimmungen  der  §§  166,  167  nur  Anwendung,
  wenn  ein  besonderes  Geschäftslokal  nicht  vorhanden  ist.

§.  170.

Wird  die  Annahme  der  Zustellung  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert,  so
ist  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.
        <pb n="121" />
        —  113  —

§.  171.

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  darf  eine  Zustellung,  sofern
sie  nicht  durch  Aufgabe  zur  Post  bewirkt  wird,  nur  mit  richterlicher  Erlaubniß
erfolgen.
Die  Erlaubniß  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts  ertheilt;  sie

kann  auch  von  dem  Amtsrichter,  in  dessen  Bezirke  die  Zustellung  erfolgen  soll,
und  in  Angelegenheiten,  welche  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter
zu  erledigen  sind,  von  diesem  ertheilt  werden.  

Die  Verfügung,  durch  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  ist  bei  der
Zustellung  abschriftlich  mitzutheilen.

Eine  Zustellung,  bei  welcher  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  nicht
beobachtet  sind,  ist  gültig,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

§.  172.

Ist  bei  einer  Zustellung  an  den  Vertreter  mehrerer  Betheiligter  oder  an
einen  von  mehreren  Vertretern  die  Uebergabe  der  Ausfertigung  oder  Abschrift
eines  Schriftstücks  erforderlich,  so  genügt  die  Uebergabe  nur  einer  Ausfertigung
oder  Abschrift.

Einem  Zustellungsbevollmächtigten  mehrerer  Betheiligter  sind  so  viele
Ausfertigungen  oder  Abschriften  zu  übergeben,  als  Betheiligte  vorhanden  sind.

§.  173.

Ueber  die  Zustellung  ist  eine  Urkunde  aufzunehmen.

Dieselbe  ist  auf  die  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  oder  auf
einen  mit  derselben  zu  verbindenden  Bogen  zu  setzen.

Eine  durch  den  Gerichtsvollzieher  beglaubigte  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  ist  auf  das  bei  der  Zustellung  zu  übergebende  Schriftstück  oder  auf  einen
mit  demselben  zu  verbindenden  Bogen  zu  setzen.

Die  Zustellungsurkunde  ist  der  Partei,  für  welche  die  Zustellung  erfolgt,
wenn  die  Zustellung  von  Amtswegen  angeordnet  ist,  dem  Gerichtsschreiber  zu
übermitteln.

§.  174.

Die  Zustellungsurkunde  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Zeit  der  Zustellung;

2.  die  Bezeichnung  der  Person,  für  welche  zugestellt  werden  soll;  wenn
die  Zustellung  von  Amtswegen  angeordnet  ist,  das  Gericht,  von
welchem  die  Anordnung  ausgeht;

3.  die  Bezeichnung  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll;

4.  die  Bezeichnung  der  Person,  welcher  zugestellt  ist;  in  den  Fällen  der
§§ 166,  168,  169  die  Angabe  des  Grundes,  durch  welchen  die  Zustellung

  an  die  bezeichnete  Person  gerechtfertigt  wird;  wenn  nach
§.  167  verfahren  ist,  die  Bemerkung,  wie  die  darin  enthaltenen  Vorschriften
  befolgt  sind;
        <pb n="122" />
        —  114  —

5. .im  Falle  der  Verweigerung  der  Annahme  die  Erwähnung,  daß  die
Annahme  verweigert  und  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte
der  Zustellung  zurückgelassen  ist;

 6. die  Bemerkung,  daß  eine  Ausfertigung  oder  eine  Abschrift  des  zuzustellenden
  Schriftstücks  und  daß  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
übergeben  ist;

7.  die  Unterschrift  des  die  Zustellung  vollziehenden  Beamten.

§.  175.

Ist  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  161)  erfolgt,  so  muß  die
Zustellungsurkunde  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraren  unter
Nr.  2,  3,  7  entsprechen  und  außerdem  ergeben,  zu  welcher  Zeit,  unter  welcher
Adresse  und  bei  welcher  Postanstalt  die  Aufgabe  geschehen  ist.

§.  176.
Zustellungen  können  auch  durch  die  Post  erfolgen.
§.  177.

Wird  durch  die  Post  zugestellt,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  einen  durch
sein  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt
werden  soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer  bezeichneten  Briefumschlag,
  in  welchem  die  zuzustellende  Ausfertigung  oder  die  beglaubigte  Abschrift
des  zuzustellenden  Schriftstücks  enthalten  ist,  der  Post  mit  dem  Ersuchen  zu
übergeben,  die  Zustellung  einem  Postboten  des  Bestimmungsorts  aufzutragen.
Daß  die  Uebergabe  in  der  bezeichneten  Art  geschehen,  ist  von  dem  Gerichtsvollzieher
  auf  der  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  oder  auf  einem  mit
derselben  zu  verbindenden  Bogen  zu  bezeugen.

§.  178.

Die  Zustellung  durch  den  Postboten  erfolgt  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  der  §§.  165—170.

Ueber  die  Zustellung  ist  von  dem  Postboten  eine  Urkunde  aufzunehmen,
welche  den  Bestimnungen  des  §.  174  Nr.  1,  3—5,  7  entsprechen  und  außerdem
  die  Uebergabe  des  seinem  Verschlusse,  seiner  Adresse  und  seiner  Geschäftsnummer
  nach  bezeichneten  Briefumschlags,  sowie  der  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  bezeugen  muß.

Die  Urkunde  ist  von  dem  Postboten  der  Postanstalt  und  von  dieser  dem
Gerichtsvollzieher  zꝛ  überliefern,  welcher  mit  derselben  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
  des  §.  173  Abs.  4  zu  verfahren  hat.

§.  179.

Insoweit  eine  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zulässig
  ist,  kann  derselbe  unmittelbar  die  Post  um  Bewirkung  der  Zustellung  ersuchen.
  In  diesem  Falle  finden  die  Vorschriften  der  §§.  177,  178,  auf  den
Gerichtsschreiber  entsprechende  Anwendung)  die  erforderliche  Beglaubigung  erfolgt
  durch  den  Gerichtsschreiber.
        <pb n="123" />
        —  115  —

§.  180.
Ist  eine  Zustellung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  obgleich  sie
durch  die  Post  hätte  erfolgen  können,  so  hat  die  zur  Erstattung  der  Prozeßkosten
  verurtheilte  Partei  die  Mehrkosten  nicht  zu  tragen.

§.  181.

Sind  die  Parteien  durch  Anwälte  vertreten,  so  kann  die  Zustellung  von
Anwalt  zu  Anwalt  erfolgen.

Zum  Nachweise  der  Zustellung  genügt  das  mit  Datum  und  Unterschrift
versehene  schriftliche  Empfangsbekenntniß  des  Anwalts,  welchem  zugestellt
worden  ist.

§.  182.

Eine  im  Auslande  zu  bewirkende  Zustellung  erfolgt  mittels  Ersuchens
der  zuständigen  Behörde  des  fremden  Staates  oder  des  in  diesem  Staate  residirenden
  Konsuls  oder  Gesandten  des  Reichs.

§.  183.

Zustellungen  an  Deutsche,  welche  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,
erfolgen,  wenn  dieselben  zur  Mission  des  Reichs  gehören  mittels  Ersuchens  des
Reichskanzlers;  wenn  dieselben  zur  Mission  eines  Bundesstaates  gehören,  mittels
Ersuchens  des  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten  dieses  Bundesstaates.

Zustellungen  an  die  Vorsteher  der  Reichskonsulate  erfolgen  mittels  Ersuchens
  des   Reichskanzlers.    $. 184

Zustellungen  an  Personen,  welche  zu  einem  im  Auslande  befindlichen  oder
zu  einem  mobilen  Tuuppentheile  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten
Kriegsfahrzeuges  gehören,  können  mittels  Ersuchens  der  vorgesetzten  Kommandobehörde
  erfolgen.  §. 185

Die  erforderlichen  Ersuchungsschreiben  werden  von  dem  Vorsitzenden  des

Prozeßgericht  erlassen.
Die  Zustellung  wird  durch  das  schriftliche  Zeugniß  der  ersuchten  Behörden
oder  Beamten,  daß  die  Zustellung  erfolgt  sei,  nachgewiesen.

§.  186.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Partei  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  durch
öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen.

Die  öffentliche  Zustellung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  bei  einer  im  Auslande
  zu  bewirkenden  Zustellung  die  Befolgung  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften
  unausführbar  ist  oder  keinen  Erfolg  verspricht.

§.  187.

Die  öffentliche  Zustellung  wird,  nachdem  sie  auf  ein  Gesuch  der  Partei

vom  Prozeßgerichte  bewilligt  ist,  durch  den  Gerichtsschreiber  von  Amtswegen
Reichs.  Gesetzbl.  1877.  17
        <pb n="124" />
        —  116  —

besorgt.  Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  kann  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erlassen  werden.

Die  öffentliche  Zustellung  erfolgt  durch  Anheftung  einer  beglaubigten  Abschrift
  des    zuzustellenden  Schriftstücks  an  die  Gerichtstafel.  Enthält  das  Schriftstück
  eine  Ladung,  so  ist  außerdem  die  zweimalige  Einrückung  eines  Auszugs

des  Schriftstücks  in  dasjenige  Blatt,  welches  für  den  Sitz  des  Prozeßgerichts
zur  Veröffentlichung  der  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmt  ist,  sowie  die
einmalige  Einrückung  des  Auszugs  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erforderlich.

Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  der  Auszug  noch  in  andere  Blätter
und  zu  mehreren  Malen  eingerückt  werde.

§.  188.

In  dem  Auszuge  des  Schriftstücks  müssen  das  Prozeßgericht,  die  Parteien,
der  Gegenstand  des  Prozesses,  der  Antrag,  der  Zweck  der  Ladung  und  die  Zeit,
zu  welcher  der  Geladene  erscheinen  soll,  bezeichnet  werden.

§.  189.

Das  eine  Ladung  enthaltende  Schriftstück  gilt  als  an  dem  Tage  zugestellt,
an  welchem  seit  der  letzten  Einrückung  des  Auszugs  in  die  öffentlichen  Blätter
ein  Monat  verstrichen  ist.  Das  Prozeßgericht  kann  bei  Bewilligung  der  öffentlichen
  Zustellung  den  Ablauf  einer  längeren  Frist  für  erforderlich  erklären.

Enthält  das  Schriftstück  keine  Ladung,  so  ist  dasselbe  als  zugestellt  anzusehen,
  wenn  seit  der  Anheftung  des  Schriftstücks  an  die  Gerichtstafel  zwei

Wochen  verstrichen  sind.

Auf  die  Gültigkeit  der  Zustellung  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das  anzuheftende

  Schriftstück  von  dem  Orte  der  Anheftung  zu  früh  entfernt  wird.

§.  190.

Wird  auf  ein  Gesuch,  welches  die  Zustellung  eines  demselben  beigefügten
Schriftstücks  mittels  Ersuchens  anderer  Behörden  oder  Beamten  oder  mittels
öffentlicher  Bekanntmachung  betrifft,  die  Zustellung  demnächst  bewirkt,  so  treten,
insoweit  durch  die  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  und  der  Lauf  der  Verjährung
oder  einer  Frist  unterbrochen  wird,  die  Wirkungen  der  Zustellung  bereits  mit
der  Ueberreichung  des  Gesuchs  ein.  ·

Dritter  Titel.
Ladungen,  Termine  und  Fristen.

§.  191.

Die  Ladung  zu  einem  Termin  erfolgt  durch  die  Partei,  welche  über  die
Hauptsache  oder  über  einen  Zwischenstreit  mündlich  verhandeln  will.

Ist  mit  der  Ladung  zugleich  eine  Klageschrift  oder  ein  anderer  Schriftsatz
zuzustellen,  so  ist  die  Ladung  in  den  Schriftsatz  aufzunehmen.
        <pb n="125" />
        —  117  —

§.  192.
In  Anwaltsprozessen  muß  die  Ladung  zur  mündlichen  Verhandlung,  sofern
die  Zustellung  nicht  an  einen  Rechtsanwalt  erfolgt,  die  Aufforderung  an  den
Gegner  enthalten,  einen  bei  dem  Prozeßgerichte  zugelassenen  Anwalt  zu  bestellen.

§.  193.

Die  Ladung  ist  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  bei  dem  Gerichtsschreiber
  einzureichen.
Die  Bestimmung  der  Termine  erfolgt  binnen  vierundzwanzig  Stunden
durch  den  Vorsitzenden.
Auf  Sonntage  und  allgemeine  Feiertage  sind  Termine  nur  in  Nothfällen
anzuberaumen.
§.  194.

Die  Frist,  welche  in  einer  anhängigen  Sache  zwischen  der  Zustellung  der
Ladung  und  dem  Terminstage  liegen  soll  (Ladungsfrist),  beträgt  in  Anwaltsprozessen
  mindestens  eine  Woche,  in  anderen  Prozessen  mindestens  drei  Tage,  in
Meß-  und  Marktsachen  mindestens  vierundzwanzig  Stunden.

§.  195.

Zu  Terminen,  welche  in  verkündeten  Entscheidungen  bestimmt  sind,  ist  eine
Ladung  der  Parteien  nicht  erforderlich.

§.  196.

Die  Termine  werden  an  der  Gerichtsstelle  abgehalten,  sofern  nicht  die
Einnahme  eines  Augenscheins  an  Ort  und  Stelle,  die  Verhandlung  mit  einer
am  Erscheinen  vor  Gericht  verhinderten  Person  oder  eine  sonstige  Handlung
erforderlich  ist,  welche  an  der  Gerichtsstelle  nicht  vorgenommen  werden  kann.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  sowie
die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  sind  nicht  verpflichtet,  persönlich
  an  der  Gerichtsstelle  zu  erscheinen.

§.  197.

Der  Termin  beginnt  mit  dem  Aufrufe  der  Sache.

Der  Termin  ist  von  einer  Partei  versäumt,  wenn  sie  bis  zum  Schlusse
desselben  nicht  verhandelt.

§.  198.

Der  Lauf  einer  richterlichen  Frist  beginnt,  sofern  nicht  bei  Festsetzung  derselben
  ein  Anderes  bestimmt  wird,  mit  der  Zustellung  des  Schriftstücks,  in  welchem
die  Frist  festgesetzt  ist,  und,  wenn  es  einer  solchen  Zustellung  nicht  bedarf,  mit
der  Verkündung  der  Frist.

Der  Lauf  einer  gesetzlichen  oder  richterlichen  Frist,  deren  Beginn  von  einer
Zustellung  abhängig  ist,  beginnt  mit  dieser  auch  gegen  diejenige  Partei,  welche
die  Zustellung  hat  bewirken  lassen.

17-
        <pb n="126" />
        —  118  —

§.  199.
Bei  der  Berechnung  einer  Frist,  welche  nach  Tagen  bestimmt  ist,  wird
der  Tag  nicht  mitgerechnet,  auf  welchen  der  Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  fällt,
nach  welchem  der  Anfang  der  Frist  sich  richten  soll.

§.  200.

Eine  Frist,  welche  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmt  ist,  endigt  mit
Ablauf  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher
durch  seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  Frist
begonnen  hat;  fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monate,  so  endigt  die  Frist  mit
Ablauf  des  letzten  Tages  dieses  Monats.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.

§.  201.

Der  Lauf  einer  Frist  wird  durch  die  Gerichtsferien  gehemmt.  Der  noch
übrige  Theil  der  Frist  beginnt  mit  dem  Ende  der  Ferien  zu  laufen.  Fällt  der
Anfang  der  Frist  in  die  Ferien,  so  beginnt  der  Lauf  der  Frist  mit  dem  Ende

derselben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Nothfristen  und  Fristen  in
Feriensachen  keine  Anwendung.

Nothfristen  sind  nur  diejenigen  Fristen,  welche  in  diesem  Gesetz  als  solche
bezeichnet  werden.  §  202

Durch  Vereinbarung  der  Parteien  können  Fristen,  mit  Ausnahme  der
Nothfristen,  verlängert  oder  abgekürzt  werden.

Auf  Antrag  können  richterliche  und  gesetzliche  Fristen  abgekürzt  oder  verlängert
  werden,  wenn  erheblich  Gründe  glaubhaft  gemacht  sind,  gesetzliche  Fristen
jedoch  nur  in  den  besonders  bestimmten  Fällen.

Im  Falle  der  Verlängerung  wird  die  neue  Frist  von  dem  Ablaufe  der
vorigen  Frist  an  berechnet,  wenn  nicht  im  einzelnen  Falle  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§.  203.
Ueber  das  Gesuch  um  Abkürzung  oder  Verlängerung  einer  Frist  kann  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden  werden.
Die  Abkürzung  oder  wiederholte  Verlängerung  darf  nur  nach  vorgängigem
Gehör  des  Gegners  bewilligt  werden.
Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  das  Gesuch  um  Verlängerung
  einer  Frist  zurückgewiesen  ist,  findet  nicht  statt.

§.  204.
Einlassungsfristen,  Ladungsfristen  sowie  diejenigen  Fristen,  welche  für  die

Zustellung  vorbereitender  Schriftsätze  bestimmt  sind,  können  auf  Antrag  abgekürzt
  werden.
        <pb n="127" />
        —  119  —

Die  Abkürzung  der  Einlassungs-  und  der  Ladungsfristen  wird  dadurch
nicht  ausgeschlossen,  daß  in  Folge  der  Abkürzung  die  mündliche  Verhandlung
durch  Schriftsätze  nicht  vorbereitet  werden  kann.

Der  Vorsitzende  kann  bei  Bestimmung  des  Termins  die  Abkürzung  ohne
vorgängiges  Gehör  des  Gegners  und  des  sonst  Betheiligten  verfügen;  del  Verfügung
  ist  dem  Betheiligten  abschriftlich  mitzutheilen.

§.  205.

Die  Parteien  können  die  Aufhebung  eines  Termins  vereinbaren.
Wird  die  Verlegung  eines  Termins  beantragt,  so  finden  die  Bestimmungen
über  Verlängerung  einer  Frist  entsprechende  Anwendung.

§.  206.

Die  Verlegung  eines  Termins,  die  Vertagung  einer  Verhandlung  und  die
Anberaumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  kann  auch  von
Amtswegen  erfolgen.  §  207

Die  in  diesem  Titel  dem  Gericht  und  dem  Vorsitzenden  beigelegten  Befugnisse
  stehen  dem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  in  Bezug  auf  die  von  diesen
zu  bestimmenden  Termine  und  Fristen  zu.

Vierter  Titel.
Folgen  der  Versäumung.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

§.  208.

Die  Versäumung  einer  Prozeßhandlung  bet  zur  allgemeinen  Folge,  daß
die  Partei  mit  der  vorzunehmenden  Prozeßhandlung  ausgeschlossen  wird.

§.  209.

Einer  Androhung  der  gesetzlichen  Folgen  der  Versäumung  bedarf  es  nicht;
dieselben  treten  von  selbst  ein,  sofern  nicht  dieses  Gesetz  einen  auf  Verwirklichung
des  Rechtsnachtheils  gerichteten  Antrag  erfordert.

Im  letzteren  Falle  kann,  so  lange  nicht  der  Antrag  gestellt  und  die  mündliche
  Verhandlung  über  denselben  geschlossen  ist,  die  versäumte  Prozeßhandlung
nachgeholt  werden.  §  210

Auf  Grund  der  den  Minderjährigen  und  den  ihnen  gleichgestellten  Personen
als  solchen  zustehenden  Rechte  findet  die  Aufhebung  der  Folgen  einer  Versäumung
nicht  statt.

Insofern  die  Aufhebung  der  Folgen  einer  unverschuldeten  Versäumung  zulässig
  ist,  wird  eine  Versäumung,  welche  in  der  Verschuldung  eines  Vertreters
ihrem  Grund  hat,  als  eine  unverschuldete  nicht  angesehen.
        <pb n="128" />
        —  120  —

§.  211.

Einer  Partei,  welche  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare
Zufälle  verhindert  worden  ist,  eine  Nothfrist  einzuhalten,  ist  auf  Antrag  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen.

Hat  eine  Partei  die  Einspruchsfrist  versäumt,  so  ist  ihr  die  Wiedereinsetzung
auch  dann  zu  ertheilen,  wenn  sie  von  der  Zustellung  des  Versäumnißurtheils
ohne  ihr  Verschulden  keine  Kenntniß  erlangt  hat.

§.  212.

Die  Wiedereinsetzung  muß  innerhalb  einer  zweiwöchigen  Frist  beantragt
werden.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Hinderniß  gehoben  ist;
sie  kann  durch  Vereinbarung  der  Parteien  nicht  verlängert  werden.
Nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Ende  der  versäumten  Nothfrist  an
gerechnet,  kann  die  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  beantragt  werden.

§.  213.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  einer
Nothfrist  ist  der  Partei  auf  Antrag  auch  dann  zu  ertheilen,  wenn  spatestens
am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Nothfrist  das  zur  Wahrung  derselben  zuzustellende
  Schriftstück  dem  Gerichtsvollzieher  oder,  insoweit  die  Zustellung  unter

Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zulässig  ist,  dem  Gerichtsschreiber  zum  Zwecke
der  Zustellung  übergeben  ist.

Die  Wiedereinsetzung  muß  innerhalb  einer  einmonatigen  Frist  nach  Ablauf
der  versäumten  Nothfrist  beantragt  werden.

§.  214.

Die  Wiedereinsetzung  wird  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  beantragt.
Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Angabe  der  die  Wiedereinsetzung  begründenden  Thatsachen;

2.  die  Angabe  der  Mittel  für  deren  Glaubhaftmachung;

3.  die  Nachholung  der  versäumten  Prozeßhandlung  oder,  wenn  diese

bereits  nachgeholt  ist,  die  Bezugnahme  hierauf.

Ist  die  Einlegung    der  sofortigen  Beschwerde  versäumt  worden,  so  wird
der  Antrag  auf    Wiedereinsetzung  durch  Einreichung  des  Schriftsatzes  bei
Gericht  gestellt.  Die  Einreichung  kann  sowohl  bei  dem  Gerichte,  von  welchem
die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist,  als  auch  bei  dem  Beschwerdegericht
erfolgen.

Im  Falle  des  §.  213  kann  die  Wiedereinsetzung  auch  in  dem  für  die
mündliche  Verhandlung  bestimmten  Termine  ohne  vorgängige  Zustellung  eines
Schriftsatzes  beantragt  werden,  wenn  die  Zustellung  der  Ladung  zu  dem  Termin
  innerhalb  der  einmonatigen  Frist  nach  Ablauß  der  versäumten  Nothfrist
erfolgt  ist.
        <pb n="129" />
        —  121  —

§.  215.

Ueber  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  entscheidet  das  Gericht,  welchem
die  Entscheidung  über  die  nachgeholte  Prozeßhandlung  zusteht.

§.  216.

Das  Verfahren  über  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  ist  mit  dem  Verfahren
  über  die  nachgeholte  Prozeßhandlung  zu  verbinden.  Das  Gericht  kann
jedoch  das  Verfahren  zunächst  auf  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  den
Antrag  beschränken.

Auf  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Antrags  und  auf  die  Anfechtung
  der  Entscheidung  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  diesen
Beziehungen  für  die  nachgeholte  Prozeßhandlung  gelten.  Der  Partei,  welche
den  Antrag  gestellt  hat,  steht  jedoch  der  Einspruch  nicht  zu.

Die  Kosten  der  Wiedereinsetung  fallen  dem  Antragsteller  zur  Last,  soweit
sie  nicht  durch  einen  unbegründeten  Widerspruch  des  Gegners  entstanden  sind.

Fünfter  Titel.
Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens.

§.  217.

Im  Falle  des  Todes  einer  Partei  tritt  eine  Unterbrechung  des  Verfahrens
bis  zu  dessen  Aufnahme  durch  die  Rechtsnachfolger  ein.

Wird  die  Aufnahme  verzögert,  so  können  die  Rechtsnachfolger  zur  Aufnahme
  und  zugleich  zur  Verhandlung  der  Hauptsache  geladen  werden.

Der  die  Ladung  enthaltende  Schriftsatz  ist  den  Rechtsnachfolgern  selbst  zuzustellen.
  Die  Ladungsfrist  wird  von  dem  Vorsitzenden  bestimmt.

Erscheinen  die  Rechtsnachfolger  in  dem  Termine  nicht,  so  ist  auf  Antrag
die  behauptete  Rechtsnachfolge  als  zugestanden  anzunehmen  und  von  dem
Gerichte  durch  Versäumnißurtheil  auszusprechen,  daß  das  Verfahren  von  den
Rechtsnachfolgern  aufgenommen  sei.  Eine  Verhandlung  zur  Hauptsache  ist  erst
nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  und,  wenn  innerhalb  derselben  Einspruch  eingelegt
  ist,  erst  nach  dessen  Erledigung  statthaft.

§.  218.

Im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  einer  Partei
wird  das  Verfahren,  wenn  es  die  Konkursmasse  betrifft,  unterbrochen,  bis  dasselbe
  nach  den  für  den  Konkurs  geltenden  Bestimmungen  aufgenommen  oder
das  Konkursverfahren  aufgehoben  wird.

§.  219.

Verliert  eine  Partei  die  Prozeßfähigkeit  oder  stirbt  der  gesetzliche  Vertreter
einer  Partei  oder  hört  die  Vertretungsbefugniß  desselben  auf,  ohne  daß  die
        <pb n="130" />
        —  122  —

Partei  prozeßfähig  geworden  ist,  so  wird  das  Verfahren  unterbrochen,  bis  der
gesetzliche  Vertreter  oder  der  neue  gesetzliche  Vertreter  von  seiner  Bestellung  dem
Gegner  Anzeigt  macht,  oder  bis  der  Gegner  seine  Absicht,  das  Verfahren  fortzusetzen,
  dem  Vertreter  anzeigt.
§.  220.

Wird  im  Falle  der  Unterbrechung  des  Verfahrens  durch  den  Tod  einer
Partei  für  den  Nachlaß  ein  Kurator  bestellt,  so  kommen  die  Vorschriften  des
§. 219  und,  wenn  über  den  Nachlaß  der  Konkurs  eröffnet  wird,  die  Vorschriften

des  §.  218  in  Betreff  der  Aufnahme  des  Verfahrens  zur  Anwendung.

§.  221.

Stirbt  in  Anwaltsprozessen  der  Anwalt  einer  Partei  oder  wird  derselbe
unfähig,  die  Vertretung  der  Partei  fortzuführen,  so  tritt  eine  Unterbrechung  des
Verfahrens  ein,  bis  der  bestellte  neue  Anwalt  von  seiner  Bestellung  dem  Gegner

Anzeige  macht.

Wird  diese  Anzeige  verzögert,  so  kann  die  Partei  selbst  zur  Verhandlung
der  Hauptsache  geladen  oder  zur  Bestellung  eines  neuen  Anwalts  binnen  einer
von  dem  Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Frist  aufgefordert  werden.  Wird  dieser
Aufforderung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  das  Verfahren  als  aufgenommen  anzusehen.
  Bis  zur  nachträglichen  Anzeige  der  Bestellung  eines  neuen  Anwalts
können  alle  Zustellungen  an  die  zur  Anzeige  verpflichtete  Partei,  sofern  diese
weder  am  Orte  des  Prozeßgerichts  noch  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks  wohnt,
in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  161)
erfolgen.

§.  222.

Hört  in  Folge  eines  Krieges  oder  eines  anderen  Ereignisses  die  Thätigkeit
des  Gerchts  auf,  so  wird  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  das  Verfahren  unterbrochen.


§.  223.

Fand  in  den  Fällen  des  Todes,  des  Verlustes  der  Prozeßfähigkeit  oder
des  Wegfalls  des  gesetzlichen  Vertreters  (§§.  217,  219)  eine  Vertretung  durch
einen  Prozeßbevollmächtigten  statt,  so  tritt  eine  Unterbrechung  des  Verfahrens
nicht  ein;  das  Prozeßgericht  hat  jedoch  auf  Antrag  des  Bevollmächtigten,
im  Falle  des  Todes  auch  auf  Antrag  des  Gegners  die  Aussetzung  des  Verfahrens
  anzuordnen.

Die  Dauer  der  Aussetzung  und  die  Aufnahme  des  Verfahrens  richtet  sich
nach  den  Vorschriften  der  §§.  217,  219,  220;  im  Falle  des  Todes  ist  der  die
Ladung  enthaltende  Schriftsatz  auch  dem  Bevollmächtigten  zuzustellen.

§.  224.

Befindet  sich  eine  Partei  zu  Kriegszeiten  im  Militärdienste  oder  hält  sich
eine  Partei  an  einem  Orte  auf,  welcher  durch  obrigkeitliche  Anordnung  oder
        <pb n="131" />
        —  123  —

durch  Krieg  oder  durch  andere  Zufälle  von  dem  Verkehre  mit  dem  Prozeßgericht
abgeschnitten  ist,  so  kann  dasselbe  auch  von  Amtswegen  die  Aussetzung  des  Verfahrens
  bis  zur  Beseitigung  des  Hindernisses  anordnen.

§.  225.

Das  Gesuch  um  Aussetzung  des  Verfahrens  ist  bei  dem  Prozeßgericht
anzubringen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.
Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

§.  226.

Die  Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens  hat  die  Wirkung,  daß
der  Lauf  einer  jeden  Frist  aufhört  und  nach  Perndigung  der  Unterbrechung  oder
Aussetzung  die  volle  Frist  von  neuem  zu  laufen  beginnt.

Die  während  der  Unterbrechung  oder  Aussetzung  von  einer  Partei  in  Ansehung
  der  Hauptsache  vorgenommenen  Prozeßhandlungen  sind  der  anderen
Partei  gegenüber  ohne  rechtliche  Wirkung.

Durch  die  nach  dem  Schlusse  einer  mündlichen  Verhandlung  eintretende
Unterbrechung  wird  die  Verkündung  der  auf  Grund  dieser  Verhandlung  zu  erlassenden
  Enscheidung  nicht  gehindert.

§.  227.
Die  Aufnahme  eines  unterbrochenen  oder  ausgesetzten  Verfahrens  und
diei  in  diesem  Titel  erwähnten  Anzeigen  erfolgen  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.

§.  228.
Die  Parteien  können  vereinbaren,  daß  das  Verfahren  ruhen  solle.  Die
Vereinbarung  hat  auf  den  Lauf  der  Nothfristen  keinen  Einfluß.
Escheinen  in  einem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  beide  Parteien
nicht,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  eine  Partei  eine  neue  Ladung  zustellen  läßt.

§.  229.

Gegen  die  Entscheidung,  durch  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses
Titels  oder  auf  Grund  anderer  gesetzlicher  Bestimmungen  die  Aussetzung  des
Verfahrens  angeordnet  oder  abgelehnt  wird,  findet  Beschwerde,  im  Falle  der
Ablehnung  sofortige  Beschwerde  statt.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  18
        <pb n="132" />
        —  124  —

Zweites  Buch.
Verfahren  in  erster  Instanz.

Erster  Abschnitt.
Verfahren  vor  den  Landgerichten.

Erster  Titel.
Verfahren  bis  zum  Urtheil.

§.  230.

Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Gerichts;

2.  die  bestimmte  Angabe  des  Gegenstandes  und  des  Grundes  des  erhobenen

  Anspruchs,  sowie  einen  bestinmmten  Antrag;

3.  die  Ladung  des  Beklagten  vor  das  Prozeßgericht  zur  mündlichen  Verhandlung

  des  Rechtsstreits.

In  der  Klageschrift  soll  ferner  der  Werth  des  nicht  in  einer  bestimmten
Geldsumme  bestehenden  Streitgegenstandes  angegeben  werden,  wenn  die  Zuständigkeit
  des  Gerichts  von  diesem  Werthe  abhängt.

Außerdem  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden
Schriftsätze  auch  auf  die  Klageschrift  Anwendung.

§.  231.

Auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses
auf  Anerkennung  einer  Urkunde  oder  auf  Feststellung  der  Unechtheit  derselben
kann  Klage  erhoben  werden,  wenn  der  Kläger  ein  rechtliches  Interesse  daran
hat,  daß  das  Rechtsverhältniß  oder  die  Echtheit  oder  Unechtheit  der  Urkunde
durch  richterliche  Entscheidung  alsbald  festgestellt  werde.

§.  232.

Mehrere  Ansprüche  des  Klägers  gegen  denselben  Beklagten  können,  auch
wenn  sie  auf  verschiedenen  Gründen  beruhen,  in  einer  Klage  verbunden  werden,
wenn  für  sämmtliche  Ansprüche  das  Prozeßgericht  zuständig  und  dieselbe  Prozeßart
zulässig  ist.

Die  Besitzklage  und  die  Klage,  durch  welche  das  Recht  selbst  geltend  gemacht
  wird,  können  nicht  in  einer  Klage  verbunden  werden.
        <pb n="133" />
        —  126  —

§.  233.



Die  Klageschrift  ist  zum  Zwecke  der  Bestimmung  des  Termins  zur  mündlichen
  Verhandlung  bei  dem  Gercchtsschreiber  des  Prozegerichs  einzureichen.

Nach  erfolgter  Bestimmung  des  Termins  hat  der  Kläger  für  die  Zustellung
der  Klageschrift  Sorge  zu  tragen.

§.  234.

Zwischen  der  Zustellung  der  Klageschrift  und  dem  Termine  zur  mündlichen
Verhandlung  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  einem  Monate  liegen  (Einlassungsfrist).
  In  Meß.-  und  Marktsachen  beträgt  die  Einlassungsfrist  mindestens
vierundzwanzig  Stunden.  

Ist  die  Zustellung  im  Auslande  vorzunehmen,  so  hat  der  Vorsitzende  bei
Festsetzung  des  Termins  die  Entlassungsfrist  zu  bestimmen.

§.  235.

Durch  die  Erhebung  der  Klage  wird  die  Rechtshängigkeit  der  Streitsache

begründet.

Die  Rechtshängigkeit  hat  folgende  Wirkungen:

1.  wenn  während  der  Dauer  der  Rechtshängigkeit  von  einer  Partei  die
Streitsache  anderweit  anhängig  gemacht  wird,  so  kann  der  Gegner  die
Einrede  der  Rechtshängigkeit  erheben;

2.  die  Zuständigkeit  des  Prozeßgerichts  wird  durch  eine  Veränderung  der
sie  begründenden  Umstände  nicht  berührt;

3.  der  Kläger  ist  nicht  berechtigt,  ohne  Einwilligung  des  Beklagten  die
Klage  zu  ändern.

§.  236.

Die  Rechtshängigkeit  schließt  das  Recht  der  einen  oder  der  andern  Partei
nicht  aus,  die  in  Streit  befangene  Sache  zu  veräußern  oder  den  geltend  gemachten
Anspruch  zu  zediren.

Die  Veräußerung  oder  Zession  hat  auf  den  Prozeß  keinen  Einfluß.  Der
Rechtsnachfolger  ist  nicht  berechtigt,  ohne  Zustimmung  des  Gegners  den  Prozeß
als  Hauptpartei  an  Stelle  des  Rechtsvorgängers  zu  übernehmen  oder  eine
Hauptintervention  zu  erheben.  Tritt  der  Rechtsnachfolger  als  Nebenintervenient
auf,  so  findet  der  §.  66  keine  Anwendung.

Die  Entscheidung  ist  in  Ansehung  der  Sache  selbst  auch  gegen  den  Rechtsnachfolger
  wirksam  und  vollstreckbar.

§.  237.

Ist  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Rechts,  welches  für  ein
Grundstück  in  Anspruch  genommen  wird,  oder  einer  Verpflichtung,  welche  auf
einem  Grundstücke  ruhen  soll,  zwischen  dem  Besitzer  und  einem  Dritten  ein
Rechtsstreit  anhängig,  so  ist  im  Falle  der  Veräußerung  des  Grundstücks  der
Rechtsnachfolger  berechtigt  und  auf  Antrag  des  Gegners  verpflichtet,  den  Rechtsstreit
  in  der  Lage,  in  welcher  er  sich  befindet,  als  Hauptpartei  zu  übernehmen.

18
        <pb n="134" />
        —  126  —

§.  238.  

Die  Bestimmungen  des  §.  236  Absatz  3  und  des  §.  237  kommen  insoweit
nicht  zur  Anwendung,  als  ihnen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  den
Erwerb  beweglicher  Sachen,  über  den  Erwerb  auf  Grund  des  Grund=  oder
Hypthekenbuchs  und  über  den  Erwerb  in  gutem  Glauben  entgegenstehen.

In  einem  solchen  Falle  kann  dem  Kläger,  welcher  veräußert  oder  zedirt  hat,  der
Einwand  der  nunmehr  mangelnden  Sachlegitimation  entgegengesetzt  werden.

§.  239.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  sonstigen  Wirkungen
der  Rechtshängigkeit  bleiben  unberührt.  Diese  Wirkungen,  sowie  alle  Wirkungen,
welche  durch  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  an  die  Anstellung,  Mittheilung
  oder  gerichtliche  Anmeldung  der  Klage,  an  die  Ladung  oder  Einlassung
des  Beklagten  geknüpft  werden,  treten  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  190  mit
der  Erhebung  der  Klage  ein.

§.  240.

Als  eine  Aenderung  der  Klage  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  ohne  Aenderung
des  Klagegrundes  

1.  die  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt
werden;

2.  der  Klagantrag  in  der  Hauptsache  oder  in  Bezug  auf  Nebenforderungen
erweitert  oder  beschränkt  wird;

3.  statt  des  ursprünglich  geforderten  Gegenstandes  wegen  einer  später
eingetretenen  Veränderung  ein  anderer  Gegenstand  oder  das  Interesse
gefordert  wird.

§.  241.

Die  Einwilligung  des  Beklagten  in  die  Aenderung  der  Klage  ist  anzunehmen,
  wenn  derselbe,  ohne  der  Aenderung  zu  widersprechen,  sich  in  einer
mündlichen  Verhandlung  auf  die  abgeänderte  Klage  eingelassen  hat.

§.  242

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung,  daß  eine  Aenderung  der  Klage  nicht
vorliege,  findet  nicht   statt  

§. 243.

Die  Klage  kann  ohne  Einwilligung  des  Beklagten  nur  bis  zum  Beginne
der  mündlichen  Verhandlung  des  Beklagten  zur  Hauptsache   zurückgenommen
werden.

Die  Zurücknahme  der  Klage  erfolgt,  wenn  sie  nicht  bei  der  mündlichen
Verhandlung  erklärt  wird,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.  Abschrift  desselben
  ist  sofort  nach  erfolgter  Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Die  Zurücknahme  der  Kläge  hat  zur  Folge,  daß  der  Rechtsstreit  als  nicht
anhängig  geworden  anzusehen  ist;  sie  verpflichtet  den  Kläger,  die  Kosten  des
        <pb n="135" />
        —  127  —

Rechtsstreits  zu  tragen,  sofern  nicht  über  dieselben  bereits  rechtskräftig  erkannt  ist.
Auf  Antrag  des  Beklagien  ist  diese  Verpflichtung  durch  Urtheil  auszusprechen.

Wird  die  Klage  von  neuem  angestellt,  so  kann  der  Beklagte  die  Einlassung
verweigern,  bis  die  Kostenerstattung  erfolgt  ist.

§.  244.

Der  Beklagte  hat  dem  Kläger  mittels  vorbereitenden  Schriftsatzes  die
Klagebeantwortung  innerhalb  der  ersten  zwei  Drittheile  der  Zeit,  welche  zwischen
der  Zustellung  der  Klageschrift  und  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
liegt,  zustellen  zu  lassen.  

§.  245.

Insoweit  die  Klageschrift  und  die  Klagebeantwortung  zur  Vorbereitung  der
mündlichen  Verhandlung  nicht  genügen,  hat  jede  Partei  dem  Gegner  solche
thatsächliche  Behauptungen,  Beweismittel  und  Anträge,  auf  welche  derselbe
voraussichtlich  ohne  vorhergehende  Erkundigung  keine  Erklärung  abgeben  kann,  vor
der  mündlichen  Verhandlung  mittels  ferneren  vorbereitenden  Schriftsatzes  so  zeitig
mitzutheilen,  daß  der  Gegner  die  erforderliche  Erkundigung  noch  einzuziehen  vermag.

Tritt  eine  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung  ein,  so  kann  das  Gericht
  die  Fristen  bestimmen,  binnen  welcher  die  noch  erforderlichen  vorbereitenden
Schriftsätze  mitzutheilen  find.

§.  246.  
Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.
§.  247.

Prozeßhindernde  Einreden  snd  gleichzeitig  und  vor  der  Verhandlung  des
Beklagten  zur  Hauptsache  vorzubringen.

Als  solche  Einreden  sind  nur  anzusehen:
 1.  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts,

2.  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,

3.  die  Einrede  der  Rechtshängigkeit,

4.  die  Einrede  der  mangelnden  Sicherheit  für  die  Prozeßkosten,

5  die  Einrede,  daß  die  zur  Erneuerung  des  Rechtsstreits  erforderliche
Erstattung  der  Kosten  des  früheren  Verfahrens  noch  nicht  erfolgt  sei,

6.  die  Einrede  der  mangelnden  Prozeßfähigkeit  oder  der  mangelnden

gesetzlichen  Vertretung.

Nach  dem  Beginne  der  mündlichen  Verhandlung  des  Beklagten  zur  Hauptsache
  können  prozeßhindernde  Einreden  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  dieselben
  entweder  solche  sind,  auf  welche  der  Beklagte  wirksam  nicht  verzichten
kann,  oder  wenn  der  Beklagte  glaubhaft  macht,  daß  er  ohne  sein  Verschulden
nicht  im  Stande  gewesen  sei,  dieselben  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache
geltend  zu  machen.

§.  248.

Ueber  prozeßhindernde  Einreden  ist  besonders  zu  verhandeln  und  durch
Urtheil  zu  entscheiden,  wenn  der  Beklagte  auf  Grund  derselben  die  Verhandlung
        <pb n="136" />
        —  128  —

zur  Hauptsache  verweigert,  oder  wenn  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
  die  abgesonderte  Verhandlung  anordnet.  ·

Das  Urtheil,  durch  welches  die  prozeßhindernde  Einrede  verworfen  wird,
ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  als  Endurtheil  anzusehen;  das  Gericht  kann  jedoch
auf  Antrag  anordnen,  daß  zur  Hauptsache  zu  verhandeln  sei.

§.  249.

Wird  die  Uzsuständigkeit  des  Gerichts  auf  Grund  der  Bestimmungen  über
die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  ausgesprochen,  so  ist  zugleich  auf  Antrag
des  Klägers  der  Rechtsstreit  an  ein  bestimmtes  Amtsgericht  des  Bezirks  zu
verweisen.

Ist  das  Urtheil  rechtskräftig,  so  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  Amtsgerichte
  anhängig.

§.  250.

Nach  Erledigung  der  prozeßhindernden  Einreden  kann  das  Gericht  in
Prozessen,  welche  die  Richtigkeit  einer  Rechnung,  eine  Vermögensauseinandersetzung
  oder  ähnliche  Verhältnisse  zum  Gegenstande  haben,  unter  Vertagung  der
mündlichen  Verhandlung  ein  vorbereitendes  Verfahren  anordnen.

  §..  251.

Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel  (Einreden,  Widerklage,  Repliken  u.  s.  w.)
können  bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das
Urtheil  ergeht,  geltend  gemacht  werden.

Das  Gericht  kann,  wenn  durch  das  nachträgliche  Vorbringen  eines  Angriffsoder
  Vertheidigungsmittels  die  Erledigung  des  Rechtsstreits  verzögert  wird,  der
obligenden  Partei,  welche  nach  freier  richterlicher  Ueberzeugung  im  Stande  war,
das  Angriffs=  oder    Verteidigungsmittel  zeitiger  geltend  zu  machen,  die  Prozeßkosten
  ganz  oder  theilweise  auferlegen.

§.  252.

Vertheidigungsmittel,  welche  von  dem  Beklagten  nachträglich  vorgebracht
werden,  können  auf  Antrag  zurückgewiesen  werden,  wenn  durch  deren  Zulassung
die  Erledigung  des  Rechtsstreits  verzögert  werden  würde,  und  das  Gericht  die
Ueberzeugung  gewinnt,  daß  der  Beklagte  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,
  oder  aus  grober  Nachlässigkeit  die  Vertheidigungsmittel  nicht  früher
vorgebracht  hat.

§.  253.

Bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das
Urtheil  ergeht,  kann  der  Kläger  durch  Erweiterung  des  Klagantrags,  der  Beklagte
  durch  Erhebung  einer  Widerklage  beantragen,  daß  ein  im  Laufe  des  Prozesses
  streitig  gewordenes  Rechtsverhältniß,  von  dessen  Bestehen  oder  Nichtbestehen

die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  ganz  oder  zum  Theile  abhängt,  durch  richterliche
  Entscheidung  festgestellt  werde.
        <pb n="137" />
        —  129  —

§.  254.

Die  Rechtshängigkeit  eines  erst  im  Laufe  des  Prozesses  erhobenen  Anspruchs
trtt  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  der  Anspruch  in  der  mündlichen  Verhandlung
  geltend  gemacht  wird.

§.  255.

Jede  Partei  hat  unter  Bezeichnung  der  Beweismittel,  deren  sie  sich  zum
Nachweise  oder  zur  Widerlegung  thatsächlicher    Behauptungen  bedienen  will,  den
Beweis  anzutreten  und  über  die  von  der  Gegenpartei  angegebenen  Beweismittel
sich  zu  erklären.

In  Betreff  der  einzelnen  Beweismittel  wird  die  Beweisantretung  und  die
Erklärung  auf  dieselbe  durch  die  Vorschriften  des  sechsten  bis  zehnten  Titels
bestimmt.

§.  256.

Beweismittel  und  Beweiseinreden  können  bis  zum  Schlusse  derjenigen
mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht,  geltend  gemacht  werden.

Auf  das  nachträgliche  Vorbringen  von  Beweismitteln  und  Beweiseinreden
findet  die  Vorschrift  des  §.  251  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  257.

Die  Beweisaufnahme  und  die  Anordnung  eines  besonderen  Beweisaufnahmeverfahrens
  durch  Beweisbeschluß  wird  durch  die  Vorschriften  des  fünften  bis  elften
Titels  bestimmt.  §. 258

Ueber  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  haben  die  Parteien  unter  Darlegung
  des  Streitverhältnisses  zu  verhandeln.
Ist  die  Beweisaufnahme  nicht  vor  dem  Prozeßgericht  erfolgt,  so  haben
die  Parteien  das  Ergebniß  derselben  auf  Grund  der  Beweisverhandlungen  vorzutragen.

§.  259.

Das  Gericht  hat  unter  Berücksichtigung  des  gesammten  Inhalts  der  Verhandlungen
  und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen  Beweisaufnahme  nach  freier
Ueberzeugung  zu  entscheiden,  ob  eine  thatsächliche  Behauptung  für  wahr  oder
für  nicht  wahr  zu  erachten  sei.  In  dem  Urtheile  sind  die  Gründe  anzugeben,
welche  für  die  richterliche  Ueberzeugung  leitend  gewesen  sind.

An  gesetzliche  Beweisregeln  ist  das  Gericht  nur  in  den  durch  dieses  Gesetz
bezeichneten  Fällen  gebunden.

§.  260.

Ist  unter  den  Parteien  streitig,  ob  ein  Schaden  entstanden  sei,  und  wie
hoch  sich  der  Schaden  oder  ein  zu  ersetzendes  Interesse  belaufe,  so  entscheidet
hierüber  das  Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung.
Ob  und  inwieweit  eine  beantragte  Beweisaufnahme  oder  von  Amtswegen  die
Begutachtung  durch  Sachverständige  anzuordnen  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des
Gerichts  überlassen.  Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  der  Beweisführer  den
        <pb n="138" />
        —  130  —

Schaden  oder  das  Interesse  eidlich  schätze.  In  diesem  Falle  hat  das  Gericht
zugleich  den  Betrag  zu  bestimmen,  welchen  die  eidliche  Schätzung  nicht  übersteigen
  darf.  

Die  Vorschriften  über  den  Schätzungseid  werden  aufgehoben.

§.  261.

Die  von  einer  Partei  behaupteten  Thatsachen  bedürfen  insoweit  keines
Beweises,  als  sie  im  Laufe  des  Rechtsstreits  von  dem  Gegner  bei  einer  mündlichen
  Verhandlung  oder  zum  Protokolle  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters
zugestanden  sind.

Zur  Wirksamkeit  des  gerichtlichen  Geständnisses  ist  dessen  Annahme  nicht
erforderlich.

§.  262.

Die  Wirksamkeit  des  gerichtlichen  Geständnisses  wird  dadurch  nicht  beeinträchtigt,
  daß  demselben  eine  Behauptung  hinzugefügt  wird,  welche  ein  selbständiges
  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittel  enthalt.

Inwiefern  eine  vor  Gericht  erfolgte  einraumende  Erklärung  ungeachtet
anderer  zusätzlicher  oder  einschränkender  Behauptungen  als  ein  Geständnis  anzusehen
  sei,  bestimmt  sich  nach  der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles.

§.  263.

Der  Widerruf  hat  auf  die  Wirksamkeit  des  gerichtlichen  Geständnisses  nur
dann  Einfluß,  wenn  die  widerrufende  Partei  beweist,  daß  das  Geständniß  der
Wahrheit  nicht  entspreche  und  durch  einen  Irrthum  veranlaßt  sei.  In  diesem
Falle  verliert  das  Geständniß  seine  Wirksamkeit.

S.  264.
Thatsachen,  welche  bei  dem  Gericht  offenkundig  sind,  bedürfen  keines
Beweises.
§.  265.

Das  in  einem  anderen  Staate  geltende  Recht,  die  Gewohnheitsrechte  und
Statuten  bedürfen  des  Beweises  nur  insofern,  als  sie  dem  Gericht  unbekannt
sind.  Bei  Ermittelung  dieser  Rechtsnormen  ist  das  Gericht  auf  die  von  den
Parteien  beigebrachten  Nachweise  nicht  beschränkt;  es  ist  befugt,  auch  andere
Erkenntnißquellen  zu  benutzen  und  zum  Zwecke  einer  solchen  Benutzung  das  Erforderliche
  anzuordnen.

§.  266.

Wer  eine  thatsächliche  Behauptung  glaubhaft  zu  machen  hat,  kann  sich
aller  Beweismittel,  mit  Ausnahme  der  Eideszuschiebung,  bedienen,  auch  zur  eidlichen
  Versicherung  der  Wahrheit  der  Behauptung  zugelassen  werden.

Eine  Beweisaufnahme,  welche  nicht  sofort  erfolgen  kanm,  ist  unstatthaft.

§, 267

Die  Verletzung  einer  das  Verfahren  und  insbesondere  die  Form  einer
Prozeßhandlung  betreffenden  Vorschrift  kann  nicht  mehr  gerügt  werden,  wenn
        <pb n="139" />
        —  131  —

die  Partei  auf  die  Befolgung  der  Vorschrift  verzichtet,  oder  wenn  sie  bei  der
nächsten  mündlichen  Verhandlung,  welche  auf  Grund  des  betreffenden  Verfahrens
stattgefunden  hat  oder  in  welcher  auf  dasselbe  Bezug  genommen  ist,  den  Mangel
nicht  gerügt  hat,  obgleich  sie  erschienen  und  ihr  der  Mangel  bekannt  war  oder
bekannt  sein  mußte.  .

Die  vorstehende  Bestimmung  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  Vorschriften
  verletzt  sind,  auf  deren  Befolgung  eine  Partei  wirksam  nicht  verzichten
  kann.

§.  268.

Das  Gericht  kann  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  die  gütliche  Beilegung
desselben  oder  einzelner  Streitpunkte  versuchen  oder  die  Parteien  zum  Zwecke
des  Sühneversuchs  vor  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  verweisen.

Zum  Zwecke  des  Sühneversuchs  kann  das  persönliche  Erscheinen  der
Parteien  angeordnet  werden.

§.  269.

Die  Anträge  müssen  aus  den  vorbereitenden  Schristsätzen  verlesen  werden.

Soweit  vorbereitende  Schriftsätze  nicht  mitgetheilt  oder  die  Anträge  in
solchen  nicht  enthalten  sind,  muß  die  Verlesung  aus  einem  dem  Protokolle  als
Anlage  beizufügenden  Schriftsatze  erfolgen.

Dasselbe  gilt  von  Anträgen,  welche  von  früher  verlesenen  in  wesentlichen
Punkten  abweichen.

Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  hat  die  Nichtberücksichtigung  der
Anträge  zur  Folge.

§.  270.

Soweit  es  sich  nicht  um  Anträge  (§.  269)  handelt,  sind  wesentliche  Erklärungen,
  welche  in  vorbereitenden  Schriftsätzen  nicht  enthalten  sind,  oder  wesentliche
  Abweichungen  von  dem  Inhalte  solcher  Schriftsätze,  mögen  die  Abweichungen
  in  Zusätzen,  Weglassungen  oder  sonstigen  Abänderungen  bestehen,
auf   Antrag  durch  Schriftsätze,  welche  dem  Protokolle  als  Anlage  beizufügen  sind,
festzustellen.

In  gleicher  Weise  sind  auf  Antrag  auch  Geständnisse  sowie  die  Erklärungen
über  Annahme  oder  Zurückschiebung  zugeschobener  Eide  festzustellen.

§.  271.

Die  Parteien  können  von  den  Prozeßakten  Einsicht  nehmen  und  sich  aus
denselben  durch  den  Gerichtsschreiber  Ausfertigungen,  Auszüge  und  Abschriften

ertheilen  lassen.

Dritten  Personen  kann  der  Vorstand  des  Gerichts  ohne  Einwilligung  der
Parteien  die  Einsicht  der  Akten  nur  gestatten,  wenn  ein  rechtliches  Interesse
glaubhaft  gemacht  wird.

Die  Entwürfe  zu  Urtheilen,  Beschlüssen  und  Verfügungen  ,  die  zur  Vorbereitung
  derselben  gelieferten  Arbeiten,  sowie  die  Schriftstücke,  welche  Abstimmungen
  oder  Strafverfügungen  betreffen,  werden  weder  vorgelegt  noch  abschriftlich
mitgetheilt.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  19
        <pb n="140" />
        —  132  —

Zweiter  Titel.
Urtheil.

§. 272

Ist  der  Rechtsstreit  zur  Endentscheidung  reif,  so  hat  das  Gericht  dieselbe
durch  Endurtheil  zu  erlassen.

Dasselbe  gilt,  wenn  von  mehreren  zum  Zwecke  gleichzeitiger  Verhandlung
und  Entscheidung  verbundenen  Prozessen  nur  der  eine  zur  Endentscheidung  reif  ist.

§.  273.

Ist  von  mehreren  in  einer  Klage  geltend  gemachten  Ansprüchen  nur  der
eine,  oder  ist  nur  ein  Theil  eines  Anspruchs,  oder  bei  erhobener  Wlderklage
nur  die  Klage  oder  die  Widerklage  zur  Endentscheidung  reif,  so  hat  das  Gericht
dieselbe  durch  Endurtheil  (Theilurtheil)  zu  erlassen.

Die  Erlassung  eines  Theilurtheils  kann  unterbleiben,  wenn  das  Gericht
sie  nach  Lage  der  Sache  nicht  für  angemessen  erachtet.

  § .274.

Ist,  von  dem  Beklagten  mittels  Einrede  eine  Gegenforderung  geltend  gemacht,
welche  mit  der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung  nicht  in  rechtlichem
Zusammenhange  steht,  so  kann,  wenn  nur  die  Verhandlung  über  die  Forderung
zur  Endentscheidung  reif  ist,  diese  unter  Trennung  der  Verhandlungen  durch  Theilurtheil
  erfolgen.

§.  275.

Ist  ein  einzelnes  selbständiges  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittel  oder
ein  Zwischenstreit  zur  Entscheidung  reif,  so  kann  die  Entscheidung  durch  Zwischenurtheil
  erfolgen.

§.  276.

Ist  ein  Anspruch  nach  Grund  und  Betrag  streitig,  so  kann  das  Gericht
über  den  Grund  vorab  entscheiden.

Das  Urtheil  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  als  Endurtheil  anzusehen;  das
Gericht  kann  jedoch,  wenn  der  Anspruch  für  begründet  erklärt  ist,  auf  Antrag
anordnen,  daß  über  den  Betrag  zu  verhandeln  sei.

§.  277.

Verzichtet  der  Kläger  bei  der  mündlichen  Verhandlung  auf  den  geltend
gemachten  Anspruch,  so  ist  er  auf  Grund  des  Verzichts  mit  dem  Anspruch
abzuweisen,  wenn  der  Beklagte  die  Abweisung  beantragt.

§.  278.

Erkennt  eine  Partei  den  gegen  sie  geltend  gemachten  Anspruch  bei  der
mündlichen  Verhandlung  ganz  oder  zum  Theil  an,  so  ist  sie  auf  Antrag  dem
Anerkenntnisse  gemäß  zu  verurtheilen.
        <pb n="141" />
        —  133  —

§G.  279.

Das  Gericht  ist  nicht  befugt,  einer  Partei  etwas  zuzusprechen,  was  nicht
beantragt  ist.  Dies  gilt  insbesondere  von  Früchten,  Zinsen  und  anderen  Nebenforderungen.
  

Ueber  die  Verpflichtung,  die  Prozeßkosten  zu  tragen,  hat  das  Gericht  auch
ohne  Antrag  zu  erkennen.

§.  280.

Das  Urtheil  kann  nur  von  denjenigen  Richtern  gefällt  werden,  welche  der

dem  Urtheile  zu  Grunde  liegenden  Verhandlung  beigewohnt  haben.

§.  281.
Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  dem  Termine,  in  welchem  die

mündliche  Verhandlung  geschlossen  wird,  oder  in  einem  sofort  anzuberaumenden
Termine,  welcher  nicht  über  eine  Woche  hinaus  angesetzt  werden  soll.

§.  282.

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  durch  Vorlesung  der  Urtheilsformel.
Versäumnißurtheile  können  verkündet  werden,  auch  wenn  die  Urtheilsformel  noch
nicht  schriftlich  abgefaßt  ist.

Wird  die  Verkündung  der  Entscheidungsgründe  für  angemessen  erachtet,
so  erfolgt  sie  durch  Vorlesung  der  Gründe  oder  durch  mündliche  Mittheilung
des  wesentlichen  Inhalts.

§.  283.

Die  Wirksamkeit  der  Verkündung  eines  Urtheils  ist  von  der  Anwesenheit
der  Parteien  nicht  abhängig.  Die  Verkündung  gilt  auch  derjenigen  Partei  gegenüber
  als  bewirkt,  welche  den  Termin  versäumt  hat.

Die  Befugniß  einer  Partei,  auf  Grund  eines  verkündeten  Urtheils  das
Verfahren  fortzusetzen  oder  von  dem  Urtheil  in  anderer  Weise  Gebrauch  zu
machen,  ist  von  der  Zustellung  an  den  Gegner  nicht  abhängig,  soweit  nicht
dieses  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt.

§.  284.
Das  Urtheil  enthält:
1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  nach
Namen,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und  Parteistellung;
2.  die  Bezeichnung  des  Gerichts  und  die  Namen  der  Richter,  welche  bei
der  Entscheidung  mitgewirkt  haben;
3. eine  gedrängte  Darstellung  des  Sach  und  Streitstandes  auf  Grundlage
  der  mündlichen  Vorträge  der  Parteien  unter  Hervorhebung  der
gestellten  Anträge  (Thatbestand);
4.  die  Entscheidungsgründe;
5.  die  von  der  Darstellung  des  Thatbestandes  und  der  Entscheidungsgründe
äußerlich  zu  sondernde  Urtheilsformel.

19“
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        —  134  —

Bei  der  Darstellung  des  Thatbestandes  ist  eine  Bezugnahme  auf  den
Inhalt  der  vorbereitenden  Schriftsätze  und  auf  die  zum  Sitzungsprotokoll  erfolgten
Feststellungen  nicht  ausgeschlossen.

§.  285.

Der  Thatbestand  des  Urtheils  liefert  rücksichtlich  des  mündlichen  Parteivorbringens
  Beweis.  Dieser  Beweis  kann  nur  durch  das  Sitzungsprotokoll  entkräftet
  werden.  

§. 286.

Das  Urtheil  ist  von  den  Richtern,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt
haben,  zu  unterschreiben.  Ist  ein  Richter  verhindert,  seine  Unterschrift  beizufügen,
  so  wird  dies  unter  Angabe  des  Verhinderungsgrundes  von  dem  Vorsitzenden
  und  bei  dessen  Verhinderung  von  dem  ältesten  beisitzenden  Richter  unter
dem  Urtheile  bemerkt.

Ein  Urtheil,  welches  bei  der  Verkündung  noch  nicht  in  vollständiger  Form
abgefaßt  war,  ist  vor  Ablauf  einer  Woche,  vom  Tage  der  Verkündung  an  gebebenen
  in  vollständiger  Abfassung  dem  Gerichtsschreiber  zu  übergeben.

Der  Gerichtsschreiber  hat  auf  dem  Urtheile  den  Tag  der  Verkündung  zu
bemerken  und  diese  Bemerkung  zu  unterschreiben.

§.  287.

Der  Gerichtsschreiber  hat  die  verkündeten  und  unterschriebenen  Urtheile  in
ein  Verzeichniß  zu  bringen.  Das  Verzeichniß  wird  an  bestimmten,  von  dem
Vorsitzenden  im  voraus  festzusetzenden  Wochentagen  mindestens  auf  die  Dauer
einer  Woche  in  der  Gerichtsschreiberei  ausgehängt.

§.  288.

Die  Zustellung  der  Urtheile  erfolgt  auf  Betreiben  der  Parteien.

So  lange  das  Urtheil  nicht  verkündet  und  nicht  unterschrieben  ist,  dürfen
Ausfertigungen,  Auszüge  und  Abschriften  desselben  nicht  ertheilt  werden.

Die  Ausfertigungen  und  Auszüge  der  Urtheile  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssfiegel  zu  versehen.

§.  289.

Das  Gericht  ist  an  die  Entscheidung,  welche  in  den  von  ihm  erlassenen
End-  und  Zwischenurtheilen  enthalten  ist,  gebunden.

§.  290.

Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  welche
in  dem  Urtheile  vorkommen,  sind  jederzeit  von  dem  Gerichte  auch  von  Amtswegen
  zu  berichtigen.

Ueber  die  Berichtigung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
entschieden  werden.  Der  Beschluß,  welcher  eine  Berichtigung  ausspricht,  wird
auf  dem  Urtheil  und  den  Ausfertigungen  bemerkt.
        <pb n="143" />
        —  135  —

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Berichtigung  zurückgewiesen
  wird,  findet  kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  welcher  eine  Berichtigung
  ausspricht,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  291.

Enthält  der  Thatbestand  des  Urtheils  Unrichtigkeiten,  welche  nicht  unter
die  Bestimmung  des  vorstehenden  Paragraphen  fallen,  Auslassungen,  Dunkelheiten
  oder  Widersprüche,  so  kann  die  Berichtigung  binnen  einer  einwöchigen
Frist  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  beantragt  werden.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  des  Aushangs  des  Veczeichnisses,  in
welches  das  Urtheil  eingetragen  ist.

Der  Schriftsatz  muß  den  Antrag  auf  Berichtigung  und  die  Ladung  des
Gegners  zur  mündlichen  Verhandlung  enthalten.

Das  Gericht  entscheidet  ohne  vorgängige  Beweisaufnahme.  Bei  der  Entscheidung
  wirken  nur  diejenigen  Richter  mit,  welche  bei  dem  Urtheil  mitgewirkt
haben.  Ist  ein  Richter  verhindert,  so  giebt  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme
des  Vorsitzenden  und  bei  dessen  Verhinderung  die  Stimme  des  ältesten  Richters
den  Ausschlag.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.  Der  Beschluß,
  welcher  eine  Berichtigung  ausspricht,  wird  auf  dem  Urtheil  und  den
Ausfertigungen  bemerkt.

Die  Berichtigung  des  Thatbestandes  hat  eine  Aenderung  des  übrigen
Theils  des  Urtheils  nicht  zur  Folge.

§.  292.

Wenn  ein  nach  dem  ursprünglich  festgestellten  oder  nachträglich  berichtigten
Thatbestande  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt-  oder  Nebenanspruch,
oder  wenn  der  Kostenpunkt  bei  der  Endentscheidung  ganz  oder  theilweise  übergangen
ist,  so  ist  auf  Antrag  das  Urtheil  durch  nachträgliche  Entscheidung  zu  ergänzen.

Die  nachträgliche  Entscheidung  muß  binnen  einer  einwöchigen  First,  welche
mit  der  Zustellung  des  Urtheils  beginnt,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes
beantragt  werden.

Der  Schriftsatz  muß  den  Antrag  auf  Ergänzung  und  die  Ladung  des
Gegners  zur  mündlichen  Verhandlung  enthalten.

Die  mündliche  Verhandlung  hat  nur  den  nicht  erledigten  Theil  des  Rechtsstreits
  zum  Gegenstande.

 

§.  293.
Urtheile  sind  der  Rechtskraft  nur  insoweit  fähig,  als  über  den  durch  die
Klage  oder  durch  die  Widerklage  erhobenen  Anspruch  entschieden  ist.
Die  Entscheidung  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  einer  mittels  Einrede
  geltend  gemachten  Gegenforderung  ist  der  Rechtskraft  fähig,  jedoch  nur  bis
zur  Höhe  desjenigen  Betrags,  mit  welchem  aufgerechnet  werden  soll.

§.  294.

Die  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden  Beschlüsse  des
Gerichts  müssen  verkündet  werden.
        <pb n="144" />
        —  136  —

Die  Vorschriften  der  §§.  280,  281  finden  auf  Beschlüsse  des  Gerichts,  die
Vorschriften  der  §§.  283,  288  auf  Beschlüsse  des  Gerichts  und  auf  Verfügungen
des  Vorsitzenden,  sowie  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  entsprechende

Anwendung.

Nicht  verkündete  Beschlüsse  des  Gerichts  und  nicht  verkündete  Verfügungen
des  Vorsitzenden  und  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  sind  den  Parteien
  von  Amtswegen  zuzustellen.

Dritter  Titel.
Versäumnißurtheil.

§. 295.
  Erscheint  der  Kläger  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  nicht,  so
ist  auf  Antrag  das  Versäumnißurtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Kläger  mit
der  Klage  abzuweisen  sei.

§.  296.

Beantragt  der  Kläger  gegen  den  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
nicht  erschienenen  Beklagten  das  Versäumnißurtheil,  so  ist  das  thatsächliche
mündliche  Vorbringen  des  Klägers  als  zugestanden  anzunehmen.

Soweit  dasselbe  den  Klagantrag  rechtfertigt,  ist  nach  dem  Antrage  zu  erkennen;
  soweit  dies  nicht  der  Fall,  ist  die  Klage  abzuweisen.

§.  297.

Als  Verhandlungstermine  im  Sinne  der  vorstehenden  Paragraphen  sind
auch  diejenigen  Termine  anzusehen,  auf  welche  die  mündliche  Verhandlung
vertagt  ist,  oder  welche  zur  Fortsetzung  derselben  vor  oder  nach  dem  Erlasse
eines  Beweisbeschlusses  bestimmt  sind.

§.  298.
Als  nicht  erschienen  ist  auch  diejenige  Partei  anzusehen,  welche  in  dem
Termine  zwar  erscheint,  aber  nicht  verhandelt.

§.  299.

Wenn  eine  Partei  in  dem  Termine  verhandelt,  sich  jedoch  über  Thatsachen,
Urkunden  oder  Eideszuschiebungen  nicht  erklärt,  so  finden  die  Vorschriften  dieses
Titels  keine  Anwendung.

§.  300.

Der  Antrag  auf  Erlassung  eines  Versäumnißurtheils  ist  zurückzuweisen,
unbeschadet  des  Rechts  der  erschienenen  Partei,  die  Vertagung  der  mündlichen
Verhandlung  zu  beantragen:  

1.  wenn  die  erschienene  Partei  die  vom  Gerichte  wegen  eines  von  Amtswegen

  zu  berücksichtigenden  Umstandes  erforderte  Nachweisung  nicht  zu
beschaffen  vermag;
        <pb n="145" />
        —  137  —

2.  wenn  die  nicht  erschienene  Partei  nicht  ordnungsmäßig,  insbesondere
nicht  rechtzeitig  geladen  war;

3.  wenn  der  nicht  erschienenen  Partei  ein  thatsächliches  mündliches
Vorbringen  oder  ein  Antrag  nicht  rechtzeitig  mittels  Schriftsatzes  mitgetheilt
  war.

Wird  die  Verhandlung  vertagt,  so  ist  die  nicht  erschienene  Partei  zu  dem

neuen  Termine  zu  laden.

§.  301.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Erlassung  des  Versäumnißurtheils
  zurückgewiesen  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.  Wird
der  Beschluß  aufgehoben,  so  ist  die  nicht  erschienene  Partei  zu  dem  neuen  Termine
  nicht  zu  laden.

§.  302.

Das  Gericht  kann  von  Amtswegen  die  Verhandlung  über  den  Antrag
auf  Erlassung  des  Versäumnißurtheils  vertagen,  wenn  es  dafür  hält,  daß  die
von  dem  Vorsitzenden  bestimmte  Einlassungs-  oder  Ladungsfrist  zu  kurz  bemessen,
oder  daß  die  Partei  durch  Naturereignisse  oder  durch  andere  unabwendbare
Zufälle  am  Erscheinen  verhindert  worden  sei.  Die  nicht  erschienene  Partei  ist
zu  dem  neuen  Termine  zu  laden.

§.  303.

Der  Partei,  gegen  welche  ein  Versäumnißurtheil  erlassen  ist,  steht  gegen
dasselbe  der  Einspruch  zu.  ·

§. 304.

Die  Einspruchsfrist  beträgt  zwei  Wochen;  sie  ist  eine  Nothfrist  und  beginnt
mit  der  Zustellung  des  Versäunmißurtheils.

Muß  die  Zustellung  im  Ausland  oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung
erfolgen,  so  hat  das  Gericht  die  Einspruchsfrist  im  Versäumnißurtheile  oder
nachträglich  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erlassen  werden  kann,  zu  bestimmen.

§.  305.
Die  Einlegung  des  Einspruchs  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
Derselbe  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  der  Einspruch  gerichtet
wird;
2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urtheil  Einspruch  eingelegt  werde;
3.  die  Ladung  des  Gegners  zur  mündlichen  Verhandlung  über  die
Hauptsache.
Der  Schriftsatz  soll  zugleich  dasjenige  enthalten,  was  zur  Vorbereitung
der  Verhandlung  über  die  Hauptsache  erforderlich  ist.
        <pb n="146" />
        —  138  —

§.  306.

Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  der  Einspruch  an  sich
statthaft  und  ob  er  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.  Fehlt
es  einem  dieser  Erforderniße,  so  ist  der  Einspruch  als  unzulässig  zu  verwerfen.


§.  307.

  Ist  der  Einspruch  zulässig,  so  wird  der  Prozeß  in  die  Lage  zurückversetzt,
in  welcher  er  sich  vor  Eintritt  der  Versäumniß  befand.

§.  308.

Insoweit  die  Entscheidung,  welche  auf  Grund  der  neuen  Verhandlung  zu
erlassen  ist,  mit  der  in  dem  Versäumnißurtheil  enthaltenen  Entscheidung  übereinstimmt,
  ist  auszusprechen,  daß  diese  Entscheidung  aufrecht  zu  erhalten  sei.  Insoweit
  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  wird  das  Versäumnißurtheil  in  dem
neuen  Urtheil  aufgehoben.

§.  309.

Ist  das  Versäumnißurtheil  in  gesetzlicher  Weise  ergangen,  so  sind  die  durch
die  Versäumniß  veranlaßten  Kosten,  soweit  sie  nicht  durch  einen  unbegründeten
Widerspruch  des  Gegners  entstanden  sind,  der  säumigen  Partei  auch  dann  aufzuerlegen,
  wenn  in  Folge  des  Einspruchs  eine  abändernde  Entscheidung  erlassen
  wird.

§.  310.

Einer  Partei,  die  den  Einspruch  eingelegt  hat,  aber  in  der  zur  mündlichen
Verhandlung  bestimmten  Sitzung  oder  in  derjenigen  Sintzung  auf  welche  die
Verhandlung  vertagt  ist,  nicht  erscheint  oder  nicht  zur  Hauptsache  verhandelt,
steht  gegen  das  Versäumnißurtheil,  durch  welches  der  Einspruch  verworfen  wird,
ein  weiterer  Einspruch  nicht  zu.

§.  311.

In  Betreff  des  Verzichts  auf  den  Einspruch  und  der  Zurücknahme  desselben
  finden  die  Vorschriften  über  den  Verzicht  auf  die  Berufung  und  über  die
Zurücknahme  derselben  entsprechende  Anwendung.

§.  312.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  finden  auf  das  Verfahren,  welches  eine
Widerklage  oder  die  Bestimmung  des  Betrags  eines  dem  Grunde  nach  bereits
festgestellten  Anspruchs  zum  Gegenstande  hat,  entsprechende  Anwendung.

War  ein  Termin  lediglich  zur  Verhandlung  über  einen  Zwischenstreit
bestimmt,  so  beschränkt  sich  das  Versäumnißverfahren  und  das  Versäumnißurtheil
auf  die  Erledigung  dieses  Zwischenstreits.  Die  Vorschriften  dieses  Titels  finden
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="147" />
        —  139  —

Vierter  Titel.

Vorbereitendes  Verfahren  in  Rechnungssachen,  Auseinandersetzungen
  und  ähnlichen  Prozessen.
§.  313.

Stellt  sich  in  Prozessen,  welche  die  Richtigkeit  einer  Rechnung,  eine  Vermögensauseinandersetzung
  oder  ähnliche  Verhältnisse  zum  Gegenstande  haben,
eine  erhebliche  Zahl  von  streitigen  Ansprüchen  oder  von  streitigen  Erinnerungen
gegen  eine  Rechnung  oder  gegen  ein  Inventar  heraus,  so  kann  das  Prozeßgericht
  ein  vorbereitendes  Verfahren  vor  einem  beauftragten  Richter  anordnen.

§.  314.

Bei  der  Verkündung  des  Beschlusses,  durch  welchen  das  vorbereitende
Verfahren  angeordnet  wird,  ist  durch  den  Vorsitzenden  der  beauftragte  Richter
zu  bezeichnen  und  der  Termin  zur  Erledigung  des  Beschlusses  zu  bestimmen.
Ist  die  Terminsbestimmung  unterblieben,  so  erfolgt  sie  durch  den  beauftragten
Richter;  wird  dieser  verhindert,  den  Auftrag  zu  vollziehen,  so  ernennt  der  Vorsitende
  ein  anderes  Mitglied.

§.  315.

In  dem  vorbereitenden  Verfahren  ist  zu  Protokoll  festzustellen:

1.  welche  Ansprüche  erhoben  und  welche  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel
  geltend  gemacht  werden;

2.  welche  Ansprüche  und  welche  Angriffs=  und  Vertheidigungemittel
streitig  oder  unstreitig  sind;

3.  in  Ansehung  der  bestrittenen  Ansprüche  und  der  bestrittenen  Angriffsund
  Vertheidigungsmittel  das  Sachverhältniß  nebst  den  von  den
Parteien  bezeichneten  Beweismitteln,  den  geltend  gemachten  Beweiseinreden,
  den  abgegebenen  Erklärungen  über  Beweismittel  und  Beweiseinreden
  und  den  gestellten  Anträgen.

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  zur  Anwendung
kommen  würden,  wenn  der  Rechtsstreit  vor  einem  Amtsgerichte  anhängig  wäre;
dasselbe  ist  fortzusetzen,  bis  der  Rechtsstreit  selbst  oder  ein  Zwischenstreit  zur
Erlassung  eines  Urtheils  oder  eines  Beweisbeschlusses  reif  erscheint.

§.  316.

Erscheint  eine  Partei  in  einem  Termine  vor  dem  beauftragten  Richter
nicht,  so  hat  dieser  das  Vorbringen  der  erschienenen  Partei  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  zu  Protokoll  festzustellen  und  einen
neuen  Termin  anzuberaumen.  Die  nicht  erschienene  Partei  ist  zu  dem  neuen
Termine  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  des  Protokolls  zu  laden.

Erscheint  die  Partei  auch  in  dem  neuen  Termine  nicht,  so  gelten  die  in
dem  zugestellten  Protokolle  enthaltenen  thatsächlichen  Behauptungen  des  Gegners
als  zugestanden  und  ist  das  vorbereitende  Verfahren  bezüglich  derselben  nicht
weiter  fortzusetzen.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  20
        <pb n="148" />
        —  140  —

§.  317.

Nach  dem  Schlusse  des  vorbereitenden  Verfahrens  ist  der  Termin  zur
mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgerichte  von  Amtswegen  zu  bestimmen
und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.

§.  318.
Bei  der  mündlichen  Verhandlung  haben  die  Parteien  das  Ergebniß  des
vorbereitenden  Verfahrens  auf  Grund  des  Protokolls  vorzutragen.
Ist  eine  Partei  nicht  erschienen,  so  sind  Ansprüche,  welche  sich  in  dem
vorbereitenden  Verfahren  als  unstreitig  ergeben  haben,  durch  Theilurtheil  zu
erledigen.  Im  übrigen  ist  auf  Antrag  ein  Versäumnißurtheil  zu  erlassen.

§  310.

Eine  vor  dem  beauftragten  Richter  unterbliebene  oder  verweigerte  Erklärung
über  Thatsachen,  Urkunden  oder  Eideszuschiebungen  kann  in  der  mündlichen  Verhandlung
  nicht  mehr  nachgeholt  werden.  Erklärungen  einer  vor  dem  beauftragten
Richter  erschienenen  Partei  sind  nur  insoweit  als  unterblieben  anzusehen,  als  die
Partei  von  dem  Richter  zur  Abgabe  einer  Erklärung  aufgefordert  worden  ist.

Ansprüche,  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel,  Beweismittel  und  Beweiseinreden,
  welche  zum  Protokolle  des  beauftragten  Richters  nicht  festgestellt  sind,
können  in  der  mündlichen  Verhandlung  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  dieselben  erst  später  entstanden  oder  der  Partei
bekannt  geworden  seien.

Fünfter  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beweisaufnahme.

§..  320.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  vor  dem  Prozeßgerichte.  Sie  ist  nur  in  den
durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Fällen  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder
einem  anderen  Gerichte  zu  übertragen.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  die  eine  oder  die  andere
Art  der  Beweisaufnaßme  angeordnet  wird,  findet  nicht  statt.

§.  321.

Stebt  der  Aufnahme  des  Beweises  ein  Hinderniß  von  ungewisser  Dauer
entgegen,  so  ist  auf  Antrag  eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem
Ablaufe  das  Beweismittel  nur  benutzt  werden  kann,  wenn  dadurch  das  Verfahren
  nicht  verzögert  wird.

§.  322.

Den  Parteien  ist  gestattet,  der  Beweisaufnahme  beizuwohnen.

§.  323.

Erfordert  die  Beweisaufnahme  ein  besonderes  Verfahren,  so  ist  dasselbe
durch  Beweisbeschluß  anzuordnen.
        <pb n="149" />
        —  141  —

§.  324.
Der  Beweisbeschluß  enthält:
1.  die  Bezeichnung  der  streitigen  Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  zu
erheben  ist;  
2.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel  unter  Benennung  der  zu  vernehmenden
Zeugen  und  Sachverständigen;
3. die  Bezeichnung  der  Partei,  welche  sich  zum  Nachweise  oder  zur  Widerlegung
  thatsächlicher  Behauptungen  auf  das  Beweismittel  berufen  hat;
4.  die  Eidesnorm,  wenn  die  Abnahme  eines  zugeschobenen  oder  zurückgeschobenen
  Eides  angeordnet  wird.

§.  325.

Vor  Erledigung  des  Beweisbeschlusses  kann  von  keiner  Partei  eine  Aenderung
  desselben  auf  Grund  der  früheren  Verhandlungen  beantragt  werden.

§.  326.

Soll  die  Beweisaufnahme  durch  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  erfolgen,
so  wird  bei  der  Verkündung  des  Beweisbeschlusses  durch  den  Vorsitzenden  der
beauftragte  Richter  bezeichnet  und  der  Termin  zur  Beweisaufnahme  bestimmt.

die  Terminsbestimmung  unterblieben,  so  erfolgt  sie  durch  den  beauftragten
  Richter;  wird  derselbe  verhindert,  den  Auftrag  zu  vollzieben,  so  ernennt
der  Vorsitzende  ein  anderes  Mitglied.

§.  327.
Soll  die  Beweisaufnahme  durch  ein  anderes  Gericht  erfolgen,  so  ist  das
Ersuchungsschreiben  von  dem  Vorsitzenden  zu  erlassen.
Die  auf  die  Beweisaufnahme  sich  beziehenden  Verhandlungen  werden  in

Urschrift  von  dem  ersuchten  Richter  dem  Gerichtsschreiber  des  Prozeßgerichts
übersendet,  welcher  die  Parteien  von  dem  Eingange  benachrichtigt.

§.  328.
Soll  die  Beweisaufnahme  im  Ausland  erfolgen,  so  hat  der  Vorsitzende
die  zuständige  Behörde  um  Aufnahme  des  Beweises  zu  ersuchen.
Kann  die  Beweisaufnahme  durch  einen  Reichskonsul  erfolgen,  so  ist  das
Ersuchen  an  diesen  zu  richten.

§.  329.

Wird  eine  ausländische  Behörde  ersucht,  den  Beweis  aufzunehmen,  so  kann
das  Gericht  anordnen,  daß  der  Beweisführer  das  Ersuchungsschreiben  zu  besorgen
und  die  Erledigung  des  Ersuchens  zu  betreiben  habe.

Das  Gericht  kann  sich  auf  die  Anordnung  beschränken,  daß  der  Beweisführer
  eine  den  Gesetzen  des  fremden  Staates  entsprechende  öffentliche  Urkunde
über  die  Beweisaufnahme  beizubringen  habe.

In  beiden  Fällen  ist  in  dem  Beweisbeschlusse  eine  Frist  zu  bestimmen,
binnen  welcher  von  dem  Beweisführer  die  Urkunde  auf  der  Gerichtsschreiberei

20
        <pb n="150" />
        —  142  —

niederzulegen  ist.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist  kann  die  Urkunde  nur
benutzt  werden,  wenn  dadurch  das  Verfahren  nicht  verzögert  wird.

Der  Beweisführer  hat  den  Gegner,  wenn  möglich,  von  dem  Orte  und  der
Zeit  der  Beweisaufnahme  so  zeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  derselbe  seine  Rechte
in  geeigneter  Weise  wahrzunehmen  vermag.  Ist  die  Benachrichtigung  unterblieben,
  so  hat  das  Gericht  zu  ermessen,  ob  und  inwieweit  der  Beweisführer  zur
Benutzung  der  Beweisverhandlung  berechtigt  sei.

§.  330.

Der  beauftragte  oder  ersuchte  Richter  ist  ermächtigt,  falls  sich  später  Gründe
ergeben,  welche  die  Beweisaufnahme  durch  ein  anderes  Gericht  sachgemäß  erscheinen
  lassen,  dieses  Gericht  um  die  Aufnahme  des  Beweises  zu  ersuchen.  Die
Parteien  sind  von  dieser  Verfügung  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  331.

Erhebt  sich  bei  der  Beweisaufnahme  vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten
Richter  ein  Streit,  von  dessen  Erledigung  die  Fortsetzung  der  Beweisaufnahme
abhängig  und  zu  dessen  Entscheidung  der  Richter  nicht  berechtigt  ist,  so  erfolgt
die  Erledigung  durch  das  Prozeßgericht.  

Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  den  Zwischenstreit  ist  von
Amtswegen  zu  bestimmen  und  den  Parieien  bekannt  zu  machen.

§.  332.

Erscheint  eine  Partei  oder  erscheinen  beide  Parteien  in  dem  Termine  zur
Beweisaufnahme  nicht,  so  ist  die  Beweisaufnahme  gleichwohl  insoweit  zu  bewirken,
als  dies  nach  Lage  der  Sache  geschehen  kann.

Eine  nachträgliche  Beweisaufnahme  oder  eine  Vervollständigung  der  Beweisaufnahme
  ist  bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf
welche  das  Urtheil  ergeht,  auf  Antrag  anzuordnen,  wenn  das  Verfahren  dadurch
nicht  verzögert  wird  oder  wenn  die  Partei  glaubhaft  macht,  daß  sie  ohne  ihr
Verschulden  außer  Stande  gewesen  sei,  in  dem  früheren  Termine  zu  erscheinen,
und  im  Falle  des  Antrags  auf  Vervollständigung,  daß  durch  ihr  Nichterscheinen
eine  wesentliche  Unvollständigkeit  der  Beweisaufnahme  veranlaßt  sei.

§.  333.

Wird  ein  neuer  Termin  zur  Beweisaufnahme  oder  zur  Fortsetzung  derselben
  erforderlich,  so  ist  dieser  Termin,  auch  wenn  der  Beweisführer  oder  beide
Parteien  in  dem  früheren  Termine  nicht  erschienen  waren,  von  Amtswegen  zu
bestimmen.

§.  334.
Entspricht  die  von  einer  ausländischen  Behörde  vorgenommene  Beweisaufnahme
  den  für  das  Prozeßgericht  geltenden  Gesetzen,  so  kann  daraus,  daß

sie  nach  den  ausländischen  Gesetzen  mangelhaft  ist,  kein  Einwand  entnommen
werden.
        <pb n="151" />
        —  143

§.  335.

Erfolgt  die  Beweisaufnahnse  vor  dem  Prozeßgerichte,  so  ist  der  Termin,
in  welchem  die  Beweisaufnahme  stattfindet,  zugleich  zur  Fortsetzung  der  mündlichen
  Verhandlung  bestimmt.

In  dem  Beweisbeschlusse,  welcher  anordnet,  daß  die  Beweisaufnahme
vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgen  solle,  kann  zugleich  der
Termin  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prczeßgerichte
bestimmt  werden.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  wird  nach  Beendigung  der  Beweisaufnahme
  dieser  Termin  von  Amtswegen  bestimmt  und  den  Parteien  bekannt
  gemacht.

Sechster  Titel.
Beweis  durch  Augenschein.

§.  336.

Die  Antretung  des  Beweises  durch  Augenschein  erfolgt  durch  die  Bezeichnung
  des  Gegenstandes  des  Augenscheins  und  durch  die  Angabe  der  zu  beweisenden
  Thatsachen.  

§.  337

Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  bei  der  Einnahme  des  Augenscheins
ein  oder  mehrere  Sachverständige  zuzuziehen  seien.

Es  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  einem  anderen  Gerichte
die  Einnahme  des  Augenscheins  übertragen,  auch  die  Ernennung  der  zuzuziehenden
Sachverständigen  überlassen.

Siebenter  Titel.
Zeugenbeweis.

§.  338.

Die  Antretung  des  Zeugenbeweises  erfolgt  durch  die  Benennung  der
Zeugen  und  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  über  welche  die  Vernehmung  der
Zeugen  stattfinden  soll.  

§. 339.

Die  Vernehmung  neuer  Zeugen,  welche  nach  Erlassung  eines  Beweisbeschlusses
  bezüglich  der  in  demselben  bezeichneten  streitigen  Thatsachen  benannt
werden,  ist  auf  Antrag  zurückzuweisen,  wenn  durch  die  Vernehmung  die  Erledigung
  des  Rechtsstreits  verzögert  werden  würde  und  das  Gericht  die  Ueberzeugung
  gewinnt,  daß  die  Partei  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,
oder  aus  grober  Nachlässigkeit  die  Zeugen  nicht  früher  benannt  hat.

§.  340.

Die  Aufnahme  des  Zeugenbeweises  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts
oder  einem  anderen  Gericht  übertragen  werden:
        <pb n="152" />
        —  144  —

1.  wenn  zur  Ausmittelung  der  Wahrheit  die  Vernehmung  des  Zeugen
an  Ort  und  Stelle  dienlich  erscheint;

2.   wenn  die  Beweisaufnahme  vor  dem  Prozeßgericht  erheblichen  Schwierigkeiten
  unterliegen  würde;

3.  wenn  der  Zeuge  verhindert  ist,  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  erscheinen;
4. wenn  der  Zeuge  in  großer  Entfernung  von  dem  Sitze  des  Prozeßgerichts
  sich  aufhält.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  sowie
die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  sind  durch  ein  Mitglied
des  Prozeßgerichts  oder  durch  ein  anderes  Gericht  in  ihrer  Wohnung  zu  vernehmen.






§.  341.

Oeffentliche  Beamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,  dürfen
über  Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  bezieht,
als  Zeugen  nur  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  der
ihnen  zuletzt  vorgesetzt  gewesenen  Dienstbehörde  vernommen  werden.  Für  den
Reichskanzler  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kaisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,  für  die  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte
  der  Genehmigung  des  Senats.

Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Ablegung  des
Zeugnisses  dem  Wohle  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  Nachtheil  bereiten
würde.

Die  Genehmigung  ist  durch  das  Prozeßgericht  einzuholen  und  dem  Zeugen
bekannt  zu  machen.

§. 342.

Die  Ladung  der  Zeugen  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  unter  Bezugnahme
auf  den  Beweisbeschluß  auszufertigen  und  von  Amtswegen  zuzustellen.

Die  Ladung  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien;

2.  die  Thatsachen,  über  welche  die  Vernehmung  erfolgen  soll

3.  die  Anweisung,  zur  Ablegung  des  Zeugnisses  bei  Vermeidung  der

durch  das  Gesetz  angedrohten  Strafen  in  dem  nach  Zeit  und  Ort  zu
bezeichnenden  Termine  zu  erscheinen.

§.  343.

Die  Ladung  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörenden
  Person  des  Soldatenstandes  als  Zeuge  erfolgt  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde.


§.  344.

Das  Gericht  kann  die  Ladung  davon  abhängig  machen,  daß  der  Beweisführer
  einen  Vorschuß  zur  Deckung  der  Stantzkasse  wegen  der  durch  die  Vernehmung
  des  Zeugen  erwachsenden  Auslagen  hinterlegt.
        <pb n="153" />
        —  145  —

Erfolgt  die  Hinterlegung  nicht  binnen  der  bestimmten  Frist,  so  unterbleibt
die  Ladung,  wenn  die  Hinterlegung,  nicht  so  zeitig  nachgeholt  wird,  daß  die  Vernehmung
  ohne  Verzögerung  des  Verfahrens  erfolgen  kann.

  §.  345.

Ein  ordnungsmäßig  geladener  Zeuge,  welcher  nicht  erscheint,  ist  ohne  daß
es  eines  Antrags  bedarf,  in  die  durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten  sowie
zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht
beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.


Im  Falle  wiederholten  Ausbleibens  kann  die  Strafe  noch  einmal  erkannt,
auch  die  zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  angeordnet  werden.

Gegen  diese  Beschlüsse  findet  die  Beschwerde  statt.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
durch  das  Militärgericht,  die  Vorführung  einer  solchen  Person  durch  Ersuchen
der  Militärbehörde.

§. 346.

Die  Verurtheilung  in  Strafe  und  Kosten  unterbleibt,  wenn  das  Ausbleiben
des  Zeugen  genügend  entschuldigt  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
  so  werden  die  gegen  den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen  wieder
aufgehoben.

Die  Anzeigen  und  Gesuche  des  Zeugen  können  schriftlich  oder  zum  Protokolle
  des  Gerichtsschreibers  oder  mündlich  in  dem  zur  Vernehmung  bestimmten
neuen  Termine  angebracht  werden.

§.  347.

Der  Reichskanzler,  die  Minister  eines  Bundesstaates,  die  Mitglieder  der
Senate  der  freien  Hansestädte,  die  Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden  und
die  Vorstände  der  Ministerien  sind  an  ihrem  Amtssitze  oder,  wenn  sie  sich
außerhalb  desselben  aufhalten,  an  ihrem  Aufenthaltsorte  zu  vernehmen.

Die  Mitglieder  des  Bundesraths  sind  während  ihres  Aufenthalts  am  Sitze
des  Bundesraths  an  diesem  Sitze,  die  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden
Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts  am  Orte  der
Versammlung  an  diesem  Orte  zu  vernehmen.

Zu  einer  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bedarf  es:

in  Betreff  des  Reichskanzlers  der  Genehmigung  des  Kaisers,

in  Betreff  der  Minister  und  der  Mitglieder  des  Bundesraths  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,

in  Betreff  der  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hanfestädte  der  Genehmigung
  des  Senats,

in  Betreff  der  übrigen  vorbezeichneten  Beamten  der  Genehmigung  ihres
unmittelbaren  Vorgesetzten,

in  Betreff  der  Mitglieder  einer  gesetzgebenden  Versammlung  der  Genehmigung
  der  letzteren.
        <pb n="154" />
        —  146  —

§.  348.

Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1. der  Verlobte  einer  Partei;

2. der  Ehegatte  einer  Partei,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3. diejenigen,  welche  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert

  oder  durch  Adoption  verbunden,  oder  in  der  Seitenlinie  bis
zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert
sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet

ist,  nicht  mehr  besteht;  

4. Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  der  Ausübung  der
Seelsorge  anvertraut  ist;

5. Personen,  welchen  kraft  ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  Thatsachen
  anvertraut  sind,  deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur  derselben
oder  durch  gesetzliche  Vorschrift  geboten  ist,  in  Betreff  der  Thatsachen,
auf  welche  die  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  sich  bezieht.

Die  unter  Nr.  1  -  3  bezeichneten  Personen  sind  vor  der  Vernehmung  über
ihr  Recht  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.

Die  Vernehmung  der  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  ist,  auch  wenn  das
Zeugniß  nicht  verweigert  wird,  auf  Thatsachen  nicht  zu  richten,  in  Ansehung
welcher  erhellt,  daß  ohne  Verletzung  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  ein
Zeugniß  nicht  abgelegt  werden  kann.

§.  349.
Das  Zeugniß  kann  verweigert  werden:
1.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einer  Person,  zu
welcher  derselbe  in  einem  der  im  §.  348  Nr.  1—3  bezeichneten  Verhältnisse
  steht,  einen  unmittelbaren  vermögensrechtlichen  Schaden  verursachen
  würde;

2.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einem  der  im
§.  348  Nr.  1 - 3  bezeichneten  Angehörigen  desselben  zur  Unehre  gereichen
  oder  die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde;

3.  über  Fragen,  welche  der  Zeuge  nicht  würde  beantworten  können,  ohne

ein  Kunst-  oder  Gewerbegeheimniß  zu  offenbaren.

§.  350.
In  den  Fällen  des  §.  348  Nr.  1—3  und  des  §.  349  Nr.  1  darf  der  Zeuge
das  Zeugniß  nicht  verweigern:
1.  über  die  Errichtung  und  den  Inhalt  eines  Rechtsgeschäfts,  bei  dessen
Errichtung  er  als  Zeuge  zugezogen  war)
2.  über  Geburten,  Verheirathungen  oder  Sterbefälle  von  Familliengliedern;


3. über  Thatsachen,  welche  die  durch  das  Familienverhältniß  bedingten
Vermögensangelegenheiten  betreffen;
        <pb n="155" />
        —  147  —

4.  über  diejenigen  auf  das  streitige  Rechtsverhältniß  sich  beziehenden  Handlungen,
  welche  von  ihm  selbst  als  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter
einer  Partei  vorgenommen  sein  sollen.

Die  im  §.  348  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht

verweigern,  wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.
  §. 351.

Der  Zeuge,  welcher  das  Zeugnis  verweigert,  hat  vor  dem  zu  seiner  Vernehmung
  bestimmten  Termine  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
oder  in  diesem  Termine  die  Thatsachen,  auf welche er die Weigerung gründet,
anzugeben  und  glaubhaft  zu  machen.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  in  den  Fällen  des  §.  348  Nr.  4,  5  die
mit  Berufung  auf  einen  geleisteten  Diensteid  abgegebene  Versicherung.

Hat  der  Zeuge  seine  Weigerung  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  erklärt,  so  ist  er  nicht  verpflichtet,  in  dem  zu  seiner  Vernehmung  bestimmten
  Termine  zu  erscheinen.

Von  dem  Eingange  einer  Erklärung  des  Zeugen  oder  von  der  Aufnahme  einer
solchen  zum  Protokolle  hat  der  Gerichtsschreiber  die  Parteien  zu  benachrichtigen.

§.  352.
Ueber  die  Rechtmäßigkeit  der  Weigerung  wird  von  dem  Prozeßgerichte  nach
Anhörung  der  Parteien  entschieden.
Der  Zeuge  ist  nicht  verpflichtet,  sich  durch  einen  Anwalt  vertreten  zu  lassen.
Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  353.
Hat  der  Zeuge  seine  Weigerung  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  erklärt  und  ist  er  in  dem  Termine  nicht  erschienen,  so  hat  auf
Grund  seiner  Erklärungen  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  Bericht  zu  erstatten.
§.  354.

Erfolgt  die  Weigerung  vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter,  so
sind  die  Erklärungen  des  Zeugen  wenn  sie  nicht  schriftlich  oder  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  abgegeben  sind,  nebst  den  Erklärungen  der  Parteien  in
das  Protokoll  aufzunehmen.

Zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgerichte  werden  der  Zeuge
und  die  Parteien  von  Amtswegen  geladen.

Auf  Grund  der  von  dem  Zeugen  und  den  Parteien  abgegebenen  Erklärungen
  hat  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  Bericht  zu  erstatten.  Nach  dem
Vortrage  des  Berichterstatters  können  der  Zeuge  und  die  Parteien  zur  Begründung
  ihrer  Anträge  das  Wort  nehmen;  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel
dürfen  nicht  geltend  gemacht  werden.

§.  355.
Wird  das  Zeugniß  oder  die  Eidesleistung  ohne  Angabe  eines  Grundes
oder,  nachdem  der  vorgeschützte  Grund  rechtskräftig  für  unerheblich  erklärt  ist,
Reichs-  Gesetzbl.  1877.  21
        <pb n="156" />
        —  148  —

verweigert,  so  ist  der  Zeuge,  ohne  daß  es  eines  Antrags  bedarf,  in  die  durch
die  Weigerung  verursachten  Kosten  sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe
der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.

Im  Falle  wiederholter  Weigerung  ist  auf  Antrag  zur  Erzwingung  des
Zeugnisses  die  Haft  anzuordnen,  jedoch  nicht  über  den  Zeitpunkt  der  Beendigung
des  Prozesses  in  der  Instanz  hinaus.  Die  Vorschriften  über  die  Haft  im
Zwangsvollstreckungsverfahren  finden  entsprechende  Anwendung.

Gegen  diese  Beschlüsse  findet  die  Beschwerde  statt.  

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
durch  das  Militärgericht.    §. 356

Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu beeidigen,·die
Beeidigung  kann  jedoch  aus  besonderen  Gründen,  namentlich  wenn  Bedenken  gegen
ihre  Zulässigkeit  obwalten,  bis  nach  Abschluß  der  Vernehmung  ausgesetzt  werden.

Die  Parteien  können  auf  die  Beeidigung  verzichten.

§.  357.
Der  vor  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  sagen,  nichts  verschweigen
  und  nichts  hinzusetzen  werde;
der  nach  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts  verschwiegen
  und  nichts  hinzugesetzt  habe.

§.  358.
Unbeeidigt  sind  zu  vernehmen:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Vernehmung  das  sechzehnte  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreife  oder
wegen  Verstandesschwäche  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung  des
Eides  keine  genügende  Vorstellung  haben;
2. Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze  unfähig
sind,  als  Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden;
3. die  nach  §.  348  Nr.  1—3  und  §.  349  Nr.  1,  2  zur  Verweigerung
des  Zeugnisses  berechtigten  Personen,  sofern  sie  von  diesem  Rechte
keinen  Gebrauch  machen,  die  im  §.  349  Nr.  1,  2  bezeichneten  Personen
jedoch  nur  dann,  wenn  sie  lediglich  über  solche  Thatsachen  vorgeschlagen
sind, auf  welche  sich  das  Recht  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses
bezieht;
4. Personen,  welche  bei  dem  Ausgange  des  Rechtsstreits  unmittelbar  betheiligt
  sind.
Das  Prozeßgericht  kann  die  nachträgliche  Beeidigung  der  unter  den  beiden
letzten  Nummern  bezeichneten  Personen  anordnen.
        <pb n="157" />
        —  149  —

§.  359.

Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  in  Abwesenheit  der  später  abzuhörenden  Zeugen
zu  vernehmen.
Zeugen,  deren  Aussagen  sich  widersprechen,  können  einander  gegenüber
gestellt  werden.
§.  360.

Die  Vernehmung  beginnt  damit,  daß  der  Zeuge  über  Vornamen  und
Zunamen,  Alter,  Religionsbekenntniß,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  befragt
  wird.  Erforderlichenfalls  sind  ihm  Fragen  über  solche  Umstände,  welche
seine  Glaubwürdigkeit  in  der  vorliegenden  Sache  betreffen,  insbesondere  über
seine  Beziehungen  zu  den  Parteien  vorzulegen.

§.  361.

Der  Zeuge  ist  zu  veranlassen,  dasjenige,  was  ihm  von  dem  Gegenstande
seiner  Vernehmung  bekannt  ist,  im  Zusammenhange  anzugeben.

Zur  Aufklärung  und  zur  Vervollständigung  der  Aussage,  sowie  zur  Erforschung
  des  Grundes,  auf  welchem  die  Wissenschaft  des  Zeugen  beruht,  sind
nöthigenfalls  weitere  Fragen  zu  stellen.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Mitgliede  des  Gerichts  auf  Verlangen  zu  gestatten,
  Fragen  zu  stellen.

§.  362.

Die  Parteien  sind  berechtigt,  dem  Zeugen  diejenigen  Fragen  vorlegen  zu
lassen,  welche  sie  zur  Aufklärung  der  Sache  oder  der  Verhältnisse  des  Zeugen
für  dienlich  erachten.

Der  Vorsitzende  kann  den  Parteien  gestatten,  und  hat  ihren  Anwälten  auf
Verlangen  zu  gestatten,  an  den  Zeugen  unmittelbar  Fragen  zu  richten.

Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  das  Gericht.

§.  363.
Das  Prozeßgericht  kann  nach  seinem  Ermessen  die  wiederholte  Vernehmung
eines  Zeugen  anordnen.
Hat  ein  beauftragter  oder  ersuchter  Richter  bei  der  Vernehmung  die

Stellung  der  von  einer  Partei  angeregten  Frage  verweigert,  so  kann  das
Prozeßgericht  die  nachträgliche  Vernehmung  des  Zeugen  über  diese  Frage  anordnen.




Bei  der  wiederholten  oder  der  nachträglichen  Vernehmung  kann  der  Richter

statt  der  nochmaligen  Beeidigung  den  Zeugen  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  unter
Berufung  auf  den  früher  geieisteten  Eid  versichern  lassen.

§.  364.

Die  Partei  kann  auf  einen  Zeugen,  welchen  sie  vorgeschlagen  hat,  verzichten,
  der  Gegner  kann  aber  verlangen,  daß  der  erschienene  Zeuge  vernommen
und,  wenn  die  Vernehmung  bereits  begonnen  hat,  daß  dieselbe  fortgesetzt  werde.

21
        <pb n="158" />
        —  150  —

§.  365.

Der  mit  der  Beweisaufnahme  betraute  Richter  ist  ermächtigt,  im  Falle
des  Nichterscheinens  oder  der  Zeugnißverweigerung  die  gesetzlichen  Verfügungen
zu  treffen,  auch  dieselben,  soweit  dieses  überhaupt  zulässig  ist,  selbst  nach  Erledigung
  des  Auftrags  wieder  aufzuheben,  über  die  Zulässigkeit  einer  dem  Zeugen
vorgelegten  Frage  vorläufig  zu  entscheiden  und  die  nochmalige  Vernehmung
eines  Zeugen  vorzunehmen.

§.  366.

Jeder  Zeuge  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  auf  Entschädigung
für  Zeitversäumniß  und,  wenn  sein  Erscheinen  eine  Reise  erforderlich  macht,  aul
Erstattung  der  Kosten  Anspruch,  welche  durch  die  Reise  und  den  Aufenthalt  am
Orte  der  Vernehmung  verursacht  werden.

Achter  Titel.
Beweis  durch  Sachverständige.

§.  367.
Auf  den  Beweis  durch  Sachverständige  finden  die  Vorschriften  über  den
Beweis  durch  Zeugen  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden
  Paragraphen  abweichende  Bestimmungen  enthalten  sind.

§.  368.
Die  Antretung  des  Beweises  erfolgt  durch  die  Bezeichnung  der  zu  begutachtenden
  Punkte.  §. 369. 

Die  Auswahl  der  zuzuziehenden  Sachverständigen  und  die  Bestimmung
ihrer  Anzahl  erfolgt  durch  das  Prozeßgericht.  Dasselbe  kann  sich  auf  die  Ernennung
  eines  einzigen  Sachverständigen  beschränken.  Es  kann  an  Stelle  der
zuerst  ernannten  Sachpverständigen  andere  ernennen.

Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige  öffentlich  bestellt,
so  sollen  andere  Personen  nur  dann  gewählt  werden,  wenn  besondere  Umstände
es  erfordern.

Das  Gericht  kann  die  Parteien  auffordern,  Personen  zu  bezeichnen,  welche
geeignet  sind,  als  Sachverständige  vernommen  zu  werden.

Einigen  sich  die  Parteien  über  bestimmte  Personen  als  Sachverständige,
so  hat  das  Gericht  dieser  Einigung  Folge  zu  geben;  das  Gericht  kann  jedoch
die  Wahl  der  Parteien  auf  eine  bestimmte  Anzahl  beschränken.

§.  370.
Das  Prozeßgericht  kann  den  mit  der  Beweisaufnahme  betrauten  Richter
zur  Ernennung  der  Sachverständigen  ermächtigen.  Derselbe  hat  in  diesem  Falle

die  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  dem  Prozeßgerichte  beigelegten  Befugnisse
auszuüben.
        <pb n="159" />
        —  151  —

§.  371.

Ein  Sachverständiger  kann  aus  denselben  Gründen,  welche  zur  Ablehnung
eines  Richters  berechtigen,  abgelehnt  werden.  Ein  Ablebnungsgrund  kann  jedoch
nicht  daraus  entnommen  werden,  daß  der  Sachverständige  als  Zeuge  vernommen
worden  ist.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  bei  demjenigen  Gericht  oder  Richter,  von
welchem  die  Ernennung  des  Sachverständigen  erfolgt  ist,  vor  der  Vernehmung
desselben,  bei  schriftlicher  Begutachtung  vor  erfolgter  Einreichung  des  Gutachtens
anzubringen.  Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  die  Ablehnung  nur  zulässig,  wenn
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Ablehnungsgrund  vorher  nicht  geltend  gemacht
werden  konnte.  Das  Ablehnungsgesuch  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu
Protokoll  erklärt  werden.

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  der  Eid  ist  als  Mittel
der  Glaubhaftmachung  ausgeschlosten.  

Die  Entscheidung  erfolgt  von  dem  im  zweiten  Absatze  bezeichneten  Gericht
oder  Richter;  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung  der  Betheiligten  ist  nicht
erforderlich.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Ablehnung  für  begründet  erklärt
wird,  findet  kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  dieselbe  für
unbegründet  erklärt  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  372.  

Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge  zu  leisten,
wenn  er  zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist
oder  wenn  er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren  Kenntniß
Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  öffentlich  zum  Erwerbe  ausübt  oder  wenn
er  zur  Ausübung  derselben  öffentlich  bestellt  oder  ermächtigt  ist.

Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige  verpflichtet,  welcher  sich
zu  derselben  vor  Gericht  bereit  erklärt  hat.

§.  373.

Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugniß  zu  verweigern,
  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.
Das  Gericht  kann  auch  aus  anderen  Gründen  einen  Sachverständigen  von  der
Verpflichtung  zur  Erstattung  des  Gutachtens  entbinden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet
nicht  statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  daß  die  Vernehmung
  den  dienstlichen  Interessen  Nachtheile  bereiten  würde.

§.  374.

Im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung  eines  zur  Erstattung  des
Gutachtens  verpflichteten  Sachverständigen  wird  dieser  zum  Ersatze  der  Kosten  und  zu
einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  verurtheilt.  Im  Falle  wiederholten  Ungehorsams
  kann  noch  einmal  eine  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  erkannt  werden.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  statt.
        <pb n="160" />
        —  152  —

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
durch  das  Militärgericht.
§.  375.
Der  Sachverständige  hat,  wenn  nicht  beide  Parteien  auf  seine  Beeidigung
verzichten,  vor  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  das  von  ihm  geforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.  
Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden
Art  im  Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.
§.  376.
Wird  schriftliche  Begutachtung  angeordnet,  so  hat  der  Sachverständige  das
von  ihm  unterschriebene  Gutachten  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Das  Gericht  kann  das  Erscheinen  des  Sachverständigen  anordnen,  damit
derselbe  das  schriftliche  Gutachten  erläutere.

§.  377.
Das  Gericht  kann  eine  neue  Begutachtung  durch  dieselben  oder  durch  andere
Sachverständige  anordnen,  wenn  es  das  Gutachten  für  ungenügend  erachtet.
Das  Gericht  kann  die  Begutachtung  durch  einen  anderen  Sachverständigen
anordnen,  wenn  ein  Sachverständiger  nach  Erstattung  des  Gutachtens  mit  Erfolg
abgelehnt  ist.
§.  378.

Der  Sachverständige  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung.  auf  Entschädigung
  für  Zeitversäumniß,  auf  Erstattung  der  ihm  verursachten  Kosten  und
außerdem  auf  angemessene  Vergütung  seiner  Mühewaltung  Anspruch.

§.  379.

Insoweit  zum  Beweise  vergangener  Thatsachen  oder  Zustände,  zu  deren
Wahrnehmung  eine  besondere  Sachkunde  erforderlich  war,  sachkundige  Personen
zu  vernehmen  sind,  kommen  die  Vorschriften  über  den  Zeugenbeweis  zur  Anwendung.


Neunter  Titel.
Beweis  durch  Urkunden.

§.  380.

Urkunden,  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde  innerhalb  der  Grenzen
ihrer  Amtsbefugnisse  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person
innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  in  der  vorgeschriebenen  Form
aufgenommen  sind  (öffentliche  Urkunden))  begründen,  wenn  sie  über  eine  vor
der  Behörde  oder  der  Urkundsperson  abgegebene  Erklärung  errichtet  sind,  vollen
Beweis  des  durch  die  Behörde  oder  die  Urkundsperson  beurkundeten  Vorganges.

Der  Beweis,  daß  der  Vorgang  unrichtig  beurkundet  sei,  ist  zulässig.
        <pb n="161" />
        —  153  —

§.  381.

Privaturkunden  begründen,  sofern  sie  von  den  Ausstellern  unterschrieben
oder  mittels  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Handzeichens  unterzeichnet
sind,  vollen  Beweis  dafür,  daß  die  in  denselben  enthaltenen  Erklärungen  von
den  Ausstellern  abgegeben  sind.

  §  .  382.

Die  von  einer  Behörde  ausgestellten,  eine  amtliche  Anordnung,  Verfügung
oder  Entscheidung  enthaltenden  öffentlichen  Urkunden  begründen  vollen  Beweis
ihres  Inhalts.  §.  383

Oeffentliche  Urkunden,  welche  einen  anderen  als  den  in  den  §§.  380,
382 bezeichneten  Inhalt  haben,  begründen  vollen  Beweis  der  darin  bezeugten

Thatsachen.

Der  Beweis  der  Unrichtigkeit  der  bezeugten  Thatsachen  ist  zulässig,  sofern
nicht  die  Landesgesetze  diesen  Beweis  ausschließen  oder  beschränken.

Beruht  das  Zeugniß  nicht  auf  eigener  Wahrnehmung  der  Behörde  oder
der  Urkundsperson,  so  findet  die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  nur  dann  Anwendung,
  wenn  sich  aus  den  Landesgesetzen  ergiebt,  daß  die  Beweiskraft  des
Zeugnisses  von  der  eigenen  Wahrnehmung  unabhängig  ist.

§.  384.
Inwiefern  Durchstreichungen,  Radirungen,  Einschaltungen  oder  sonstige
äußere  Mängel  die  Beweiskraft  einer  Urkunde  ganz  oder  theilweise  aufheben
oder  mindern,  entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung.

  §.385.
Die  Antretung  des  Beweises  erfolgt  durch  die  Vorlegung  der  Urkunde.

§.  386.
Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in
den  Händen  des  Gegners,  so  erfolgt  die  Antretung  des  Beweises  durch  den
Antrag,  dem  Gegner  die  Vorlegung  der  Urkunde  aufzugeben.

§.  387.

Der  Gegner  ist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  verpflichtet:

1.  wenn  der  Beweisführer  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
die  Herausgabe  der  Urkunde  oder  deren  Vorlegung  auch  außerhalb  des
Prozesses  verlangen  kann;

2.  wenn  die  Urkunde  ihrem  Inhalte  nach  eine  für  den  Beweisführer  und
den  Gegner  gemeinschaftliche  ist.

Als  gemeinschaftlich  gilt  eine  Urkunde  insbesondere  für  die  Personen,

  in  deren  Interesse  sie  errichtet  ist  oder  deren  gegenseitige  Rechtsverhältnisse
  darin  beurkundet  sind.  Als  gemeinschaftlich  gelten  auch
die  über  ein  Rechtsgeschäft  zwischen  den  Betheiligten  oder  zwischen
        <pb n="162" />
        —  154  —

einem  derselben  und  dem  gemeinsamen  Vermittler  des  Geschäfts  gepflogenen
  schriftlichen  Verhandlungen.

§.  388.
Der  Gegner  ist  auch  zur  Vorlegung  derjenigen  in  seinen  Händen  befindlichen
  Urkunden  verpflichtet,  auf  welche  er  im  Prozesse  zur  Beweisführung  Bezug
genommen  hat,  selbst  wenn  dieses  nur  in  einem  vorbereitenden  Schriftsatze

geschehen  ist.
§.  389.

Der  Antrag  soll  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  der  Urkunde;
2.  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  welche  durch  die  Urkunde  bewiesen
werden  sollen;
3.  die  möglichst  vollständige  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Urkunde;
4.  die  Angabe  der  Umstände,  auf  welche  die  Behauptung  sich  stützt,  daß
die  Urkunde  sich  in  dem  Besitze  des  Gegners  befindet;

5.  die  Bezeichnung  des  Grundes,  welcher  die  Verpflichtung  zur  Vorlegung
der  Urkunde  ergiebt.  Der  Grund  ist  glaubhaft  zu  mäschen.

§.  390.

Erachtet  das  Gericht  die  Thatsache,  welche  durch  die  Urkunde  bewiesen
werden  soll,  für  erheblich  und  den  Antrag  für  begründet,  so  ordnet  es,  wenn
der  Gegner  zugesteht,  daß  die  Urkunde  sich  in  seinen  Härden  befinde,  oder  wenn
der  Gegner  sich  über  den  Antrag  nicht  erklärt,  die  Vorlegung  der  Urkunde  an.

§.  391.

Bestreitet  der  Gegner,  daß  die  Urkunde  sich  in  seinem  Besitze  befinde,  so

hat  er  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  nach  sorgfältiger  Nachforschung  die  Ueberzeugung  erlangt  habe,
daß  die  Urkunde  in  seinem  Besitze  sich  nicht  befinde,  daß  er  die  Urkunde
nicht  in  der  Absicht  abhanden  gebracht  habe,  deren  Benutzung  dem
Beweisführer  zu  entziehen,  daß  er  auch  nicht  wisse,  wo  die  Urkunde
sich  befinde.

Das  Gericht  kann  eine  der  Lage  der  Sache  entsprechende  Aenderung  der
vorstehenden  Eidesnorm  beschließen.

Auf  die  Leistung  des  Eides  durch  Streitgenossen,  gesetzliche  Vertreter,
Minderjährige  und  Verschwender  finden  die  Vorschriften  der  §I§.  434—436  entsprechende
  Anwendung.

Hat  eine  öffentliche  Behörde  Urkunden  vorzulegen,  so  wird  der  Eid  von
dem  Beamten  geleistet,  welchem  die  Verwahrung  der  Urkunden  übertragen  ist.

§.  392.
Kommt  der  Gegner  der  Anordnung,  die  Urkunde  vorzulegen  oder  den  Eid
zu  leisten,  nicht  nach,  so  ist,  wenn  der  Beweisführer  eine  Abschrift  der  Urkunde
        <pb n="163" />
        —  155  —

beigebracht  hat,  diese  Abschrift  als  richtig  anzusehen.  Ist  eine  Abschrift  der  Urkunde
  nicht  beigebracht,  so  können  die  Behauptungen  des  Beweisführers  über  die
Beschaffenheit  und  den  Inhalt  der  Urkunde  als  bewiesen  angenommen  werden.

§.  393.
Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in  den
Händen  eines  Dritten,  so  erfolgt  die  Antretung  des  Beweises  durch  den  Antrag,
zur  Herbeischaffung  der  Urkunde  eine  Frist  zu  bestimmen.

§.  394.

Der  Dritte  ist  aus  denselben  Gründen  wie  der  Gegner  des  Beweisführers
zur  Vorlegung  einer  Urkunde  verpflichtet;  er  kann  zur  Vorlegung  nur  im  Wege
der  Klage  genöthigt  werden.

§.  395.

Zur  Begründung  des  nach  §.  393  zu  stellenden  Antrags  hat  der  Beweisführer
  den  Erfordernissen  des  §.  389  Nr.  1      3,  5  zu  genügen  und  außerdem
glaubhaft  zu  machen,  daß  die  Urkunde  sich  in  den  Händen  des  Dritten  befinde.

§.  396.

Ist  die  Thatsache,  welche  durch  die  Urkunde  bewiesen  werden  soll,  erheblich,
und  der  Antrag  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  entsprechend,
so  hat  das  Gericht  eine  Frist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  in  einem  von  dem
Beweisführer  zu  erwirkenden  Termine  zu  bestimmen.

Der  Gegner  kann  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  beantragen,  wenn  die  Klage  gegen  den  Dritten  erledigt  ist  oder  wenn  der

Beweisführer  die  Erhebung  der  Klage  oder  die  Betreibung  des  Prozesses  oder

der  Zwangsvollstreckung  verzögert.
§.  397.

Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in  den
Händen  einer  öffentlichen  Behörde  oder  eines  öffentlichen  Beamten,  so  erfolgt
die  Antretung  des  Beweises  durch  den  Antrag,  die  Behörde  oder  den  Beamten
um  die  Mittheilung  der  Urkunde  zu  ersuchen.

Diese  Vorschrift  findet  auf  Urkunden,  welche  die  Parteien  nach  den  gesetzlichen
  Vorschriften  ohne  Mitwirkung  des  Gerichts  zu  beschaffen  im  Stande  sind,
keine  Anwendung.

Verweigert  die  Behörde  oder  der  Beamte  die  Mittheilung  der  Urkunde  in
Fällen,  in  welchen  eine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  auf  §.  387  gestützt  wird,
so  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  393—396  Anwendung.

§. 398

Wird  nach  Erlassung  eines  Beweisbeschlusses  über  die  in  demselben  bezeichneten
  streitigen  Tkoatsachen  Beweis  in  Gemäßheit  der  §§.  393,  397  angetreten,
so  ist  die  Beweisantretung  auf  Antrag  zurückzuweisen,  wenn  durch  das  zur
Herbeischaffung  der  Urkunden  erforderliche  Verfahren  die  Erledigung  des  Rechts-Reichs-Gesetzbl.
  1877.  22
        <pb n="164" />
        —  156  —

streits  verzögert  werden  würde  und  das  Gericht  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß
die  Partei  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,  oder  aus  grober  Nachlässigkeit
  den  Beweis  nicht  früher  angetreten  hat.

§.  399.

Wenn  die  Vorlegung  einer  Urkunde  bei  der  mündlichen  Verhandlung
wegen  erheblicher  Hindernisse  nicht  erfolgen  kann  oder  wegen  der  Wichtigkeit  der
Urkunde  und  der  Besorgniß  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  bedenklich  er,
scheint,  so  kann  das  Prozeßgericht  anordnen,  daß  die  Vorlegung  vor  einem  seiner
Mitglieder  oder  vor  einem  anderen  Gerichte  geschehe.

§. 400

Eine  öffentliche  Urkunde  kann  in  Urschrift  oder  in  einer  beglaubigten  Abschrift,
  welche  hinsichtlich  der  Beglaubigung  die  Erfordernisse  einer  öffentlichen
Urkunde  an  sich  trägt,  vorgelegt  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  anordnen,
daß  der  Beweisführer  die  Urschrift  vorlege  oder  die  Thatsachen  angebe  und  glaubhaft
  mache,  welche  ihn  an  der  Vorlegung  der  Urschrift  verhindern.  Bleibt  die
Anordnung  erfolglos,  so  entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung,  welche
Beweiskraft  der  beglaubigten  Abschrift  beizulegen  sei.

§.  401.

Der  Beweisführer  kann  nach  erfolgter  Vorlegung  einer  Urkunde  nur  mit
Zustimmung  des  Gegners  auf  dieses  Beweismittel  verzichten.

§.  402.

Urkunden,  welche  nach  Form  und  Inhalt  als  von  einer  öffentlichen  Behörde
  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  errichtet  sich
darstellen,  haben  die  Vermuthung  der  Echtheit  für  sich.

Das  Gericht  kann,  wenn  es  die  Echtheit  für  zweifelhaft  hält,  auch  von
Amtswegen  die  Behörde  oder  die  Person,  von  welcher  die  Urkunde  errichtet  sein
soll,  zu  einer  Erklärung  über  die  Echtheit  veranlassen.

§.  403.

Ob  eine  Urkunde,  welche  als  von  einer  ausländischen  Behörde  oder  von
einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  des  Auslandes  errichtet  sich
darstellt,  ohne  näheren  Nachweis  als  echt  anzusehen  sei,  hat  das  Gericht  nach
den  Umständen  des  Falles  zu  ermessen.

Zum  Beweise  der  Echtheit  einer  solchen  Urkunde  genügt  die  Legalisation
durch  einen  Konsul  oder  Gesandten  des  Reichs.

§.  404.
Ueber  die  Echtheit  einer  Privaturkunde  hat  sich  der  Gegner  des  Beweisführers
  nach  Vorschrift  des  §.  129  zu  erklären.
Befindet  sich  unter  der  Urkunde  eine  Namensunterschrift,  so  ist  die  Erklärung
  auf  die  Echtheit  der  Unterschrift  zu  richten.
        <pb n="165" />
        —  157  —

Erfolgt  die  Erklärung  nicht,  so  ist  die  Urkunde  als  anerkannt  anzusehen,
wenn  nicht  die  Absicht,  die  Echtheit  bestreiten  zu  wollen,  aus  den  übrigen  Erklärungen
  der  Partei  hervorgeht.

§.  405.

Die  Echtheit  einer  nicht  anerkannten  Privaturkunde  ist  zu  beweisen.
Steht  die  Echtheit  der  Namensunterschrift  fest  oder  ist  das  unter  einer
Urkunde  befindliche  Handzeichen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt,  so  hat  die
über  der  Unterschrift  oder  dem  Handzeichen  stehende  Schrift  die  Vermuthung
der  Echtheit  für  sich.
§.  406.

Der  Beweis  der  Echtheit  oder  Unechtheit  einer  Urkunde  kann  auch  durch
Schriftvergleichung  geführt  werden.

In  diesm  Falle  hat  der  Beweisführer  zur  Vergleichung  geeignete  Schriften
vorzulegen  oder  deren  Mittheilung  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  397
zu  beantragen  und  erforderlichen  Falls  den  Beweis  der  Echtheit  derselben  anzutreten.


Befinden  sich  zur  Vergleichung  geeignete  Schriften  in  den  Händen  des
Gegners,  so  ist  dieser  auf  Antrag  des  Beweisführers  zur  Vorlegung  verpflichtet.
Die  Bestimmungen  der  §#.  386—391  finden  entsprechende  Anwendung.  Kommt
der  Gegner  der  Anordnung,  die  zur  Vergleichung  geeigneten  Schriften  vorzulegen
  oder  den  im  §.  391  bestimmten  Eid  zu  leisten,  nicht  nach,  so  gilt  der
Echtheitsbeweis  als  geführt.

Macht  der  Beweisführer  glaubhaft,  daß  in  den  Händen  eines  Dritten
geeignete  Vergleichungsschriften  sich  befinden,  deren  Vorlegung  er  im  Wege  der
Klage  zu  erwirken  im  Stande  sei,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  396  entsprechende
  Anwendung.

§.  407.

Ueber  das  Ergebniß  der  Schriftvergleichung  hat  das  Gericht  nach  freier
Ueberzeugung,  geeigneten  Falls  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  zu  entscheiden.


§.  408.

Urkunden,  deren  Echtheit  bestritten  ist  oder  deren  Inhalt  verändert  sein
soll,  werden  bis  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  auf  der  Gerichtsschreiberei
verwahrt,  sofern  nicht  ihre  Auslieferung  an  eine  andere  Behörde  im  Interesse
der  öffentlichen  Ordnung  erforderlich  ist.  .

§.  409.

Ist  eine  Urkunde  von  einer  Partei  in  der  Absicht,  deren  Benutzung  dem
Gegner  zu  entziehen,  beseitigt  oder  zur  Benutzung  untauglich  gemacht,  so  können
die  Behauptungen  des  Gegners  über  die  Beschaffenheit  und  den  Inhalt  der
Urkunde  als  bewiesen  angesehen  werden.

22·
        <pb n="166" />
        —  158  —

Zehnter  Titel.
Beweis  durch  Eid.

§.  410.
Die  Eideszuschiebung  ist  nur  über  Thatsachen  zulässig,  welche  in  Handlungen
  des  Gegners,  seiner  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter  bestehen  oder  welche
Gegenstand  der  Wahrnehmung  dieser  Personen  gewesen  sind.

§.  411.

Die  Eideszuschiebung  über  eine  Thatsache,  deren  Gegentheil  das  Gericht
für  erwiesen  erachtet,  ist  unzulässig.

§.  412.

Eine  nicht  beweispflichtige  Partei  übernimmt  durch  Eideszuschiebung  nicht
die  Beweispflicht.

§.  413.

Die  Zurückschiebung  des  Eides  ist  nur  insofern  zulässig,  als  nach  den
Bestimmungen  des  §.  410  die  Zuschiebung  desselben  zulässig  sein  würde.

Sie  findet  nicht  statt,  wenn  die  Partei,  welcher  der  Eid  zugeschoben  ist,
nicht  aber  die  Gegenpartei  über  ihre  eigene  Handlung  oder  Wahrnehmung  zu
schwören  haben  würde.

§.  414.

Der  Eid  kann  nur  der  Partei,  nicht  einem  Dritten  zugeschoben  oder
zurückgeschoben  werden.  Die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  an  einen  Nebenintervenienten
  findet  nur  statt,  wenn  dieser  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei
anzusehen  ist  (§.  60).

§.  415.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  in  den  §§.  410,  413,  414  enthaltenen
  Beschränkungen  für  die  Zuschiebung  und  Zurückschiebung  des  Eides
nicht  zur  Anwendung  kommen  sollen,  wenn  die  Parteien  in  Betreff  des  zu
leistenden  Eides  einig  sind  und  der  Eid  sich  auf  Thatsachen  bezieht.

§.  416.

Die  Antretung  des  Beweises  erfolgt  durch  die  Erklärung,  daß  dem  Gegner
über  die  bestimmt  zu  bezeichnende  Thatsache  der  Eid  zugeschoben  werde.

  §.  417.

Die  Partei,  welcher  der  Eid  zugeschoben  ist,  hat  sich  zu  erklären,  ob  sie
den  Eid  annehme  oder  zurückschiebe,  selbst  wenn  sie  Einwendungen  in  Beziehung
auf  die  Eideszuschiebung  vorbringt.

Giebt  die  Partei  keine  Erklärung  ab  oder  schiebt  sie  in  einem  Falle,  in
welchem  die  Zurückschiebung  unzulässig  ist,  den  Eid  zurück,  ohne  denselben  bedingt
  anzunehmen,  so  wird  der  Eid  als  verweigert  angesehen.
        <pb n="167" />
        —  159  —

§.  418.

Durch  die  Zuschiebung,  Annahme  oder  Zurückschiebung  des  Eides  wird
die  Geltendmachung  anderer  Beweismittel  von  Seiten  der  einen  oder  der  anderen
Partei  nicht  ausgeschlossen.

Werden  andere  Beweismittel  geltend  gemacht,  so  gilt  der  Eid  nur  für
den  Fall  als  zugeschoben,  daß  die  Antretung  des  Beweises  durch  die  anderen
Beweismittel  erfolglos  bleibt.

§.  419.

Werden  andere  Beweismittel  geltend  gemacht,  so  ist  die  Partei,  welcher
der  Eid  zugeschoben  wurde,  nicht  verpflichtet,  sich  über  die  Eideszuschiebung  früher
zu  erklären,  als  bis  die  Eideszuschiebung  nach  Aufnahme  oder  sonstiger  Erledigung
  der  anderen  Beweismittel  wiederholt  ist.

Ein  andere  Beweise  aufgenommen,  so  kann  die  vorher  abgegebene  Erklärung
  widerrufen  werden.

§.  420.

Wegen  unterbliebener  Erklärung  auf  eine  Eideszuschiebung  kann  der  Eid
nur  dann  als  verweigert  angesehen  werden,  wenn  die  Partei  durch  das  Gericht
zur  Erklärung  über  den  Eid  aufgefordert  ist.

§.  421.
Der  zurückgeschobene  Eid  gilt  auch  ohne  ausdrückliche  Erklärung  über  die
Annahme  als  von  dem  Beweisführer  angenommen.

§.  422.

Die  Zurückschiebung  des  Eides  kann  außer  dem  Falle  des  §.  419  Abs.  2
widerrufen  werden,  wenn  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung
der  Eidespflicht  rechtskräftig  verurtheilt  oder  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß
der  Gegner  erst  nach  erfolgter  Zurückschiebung  des  Eides  von  einer  solchen  Verurtheilung
  Kenntniß  erlangt  habe.

§.  423.

Die  Annahme  oder  Jurückschiebung  des  Eides  kann  außer  den  Fällen  des

§.  419  Abs.  2  und  des  §.  422  nicht  widerrufen  werden.

§.  424.

Ueber  eine  Thatsache,  welche  in  einer  Handlung  des  Schwurpflichtigen  besteht
oder  Gegenstand  seiner  Wahrnehmung  gewesen  ist,  wird  der  Eid  dahin  geleistet:

daß  die  Thatsache  wahr  oder  nicht  wahr  sei.

Ist  eine  solche  Thatsache  vom  Gegner  des  Schwurpflichtigen  behauptet  und
kann  dem  letzteren  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  zugemuthet  werden,
daß  er  die  Wahrheit  oder  Nichtwahrheit  derselben  beschwöre,  so  kann  das  Gericht
auf  Antrag  die  Leistung  des  Eides  dahin  anordnen:

daß  der  Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung  die
Ueberzeugung  erlangt  habe,  daß  die  Thatsache  wahr  oder  nicht  wahr  sei.
        <pb n="168" />
        Ueber  andere  Thatsachen  wird  der  Eid  dahin  geleistet:
daß  der  Schwurpflichtige  nach  sor  fäliger  Prüfung  und  Erkundigung
die  Ueberzeugung  erlangt  oder  nicht  erlangt  habe,  daß  die  Thatsache
wahr  sei.
§.  425.

Auf  die  Leistung  eines  Eides  ist  durch  bedingtes  Endurtheil  zu  erkennen.
Die  Eidesleistung  erfolgt  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils.

§.  426.

Sind  die  Parteien  über  die  Erheblichkeit  und  die  Norm  des  Eides  einverstanden
  oder  dient  der  Eid  zur  Erledigung  eines  Zwischenstreits,  so  kann  die
Leistung  des  Eides  durch  Beweisbeschluß  angeordnet  werden.

Hängt  die  Entscheidung  über  einzelne  selbständige  Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel
  von  der  Leistung  eines  Eides  ab,  so  kann  die  Leistung  des
Eides  durch  Beweisbeschluß  angeordnet  oder  auf  dieselbe  durch  bedingtes  Zwischenurtheil
  erkannt  werden.  In  dem  letzteren  Falle  erfolgt  die  Eidesleistung  nur
dann,  wenn  durch  bedingtes  Endurtheil  rechtskräftig  erkannt  ist,  daß  es  auf  dieselbe
  für  die  Endentscheidung  des  Rechtsstreits  noch  ankomme.

§.  427.

In  dem  bedingten  Urtheil  ist  die  Eidesnorm  und  die  Folge  sowohl  der
Leistung  als  der  Nichtleistung  des  Eides  so  genau,  als  die  Lage  der  Sache  dies
gestattet,  festzustellen.

Der  Eintritt  dieser  Folge  wird  durch  Endurtheil  ausgesprochen.

§  428.
Durch  Leistung  des  Eides  wird  voller  Beweis  der  beschworenen  Thatsache
begründet.
Der  Beweis  des  Gegentheils  findet  nur  unter  denselben  Voraussetzungen
statt,  unter  welchen  ein  rechtskräftiges  Urtheil  wegen  Verletzung  der  Eidespflicht
angefochten  werden  kann.  §. 420

Die  Erlassung  des  Eides  von  Seiten  des  Gegners  hat  dieselbe  Wirkung,
wie  die  Leistung  des  Eides.

Die  Verweigerung  der  Eldesleisung  hat  zur  Folge,  daß  das  Gegentheil
der  zu  beschwörenden  Thatsache  als  voll  bewiesen  gilt.

§.  430.  ,

Erscheint  der  Schwurpflichtige  in  dem  zur  Eidesleistung  bestimmten  Termine
  nicht,  so  ist  auf  Antrag  ein  Versäumnißurtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  der
Eid  als  verweigert  anzusehen  sei.  .

§. 431.

Der  Schwurpflichtige,  welcher  frühere  Behauptungen  zurücknimmt  oder

früher  bestrittene  Thatsachen  zugesteht,  kann  sich  zur  Leistung  eines  beschränkteren
        <pb n="169" />
        —  161  —

Eides  erbieten,  selbst  wenn  der  Eid  bereits  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt  ist.
Auch  können  unerhebliche  Umstände,  welche  in  die  Eidesform  aufgenommen  sind,
berichtigt  werden.

§.  432.

Ist  der  Eid  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt,  so  kann,  auch  nach  Eintritt
der  Rechtskraft,  die  Zuschiebung  sowie  die  Zurückschiebung  des  Eides  widerrufen
werden,  wenn  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht
  rechtskräftig  verurtheilt  oder  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Gegner
erst  nach  erfolgter  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  des  Eides  von  einer  solchen
Verurtheilung  Kenntniß  erlangt  habe.

§.  433.

Wenn  der  Schwurpflichtige  stirbt,  wenn  er  zur  Leistung  des  Eides  unfähig
wird  oder  wenn  er  aufhört  gesetzlicher  Vertreter  zu  sein,  so  können  beide  Parteien
  in  Ansehung  der  betreffenden  Beweisführung  alle  Rechte  ausüben,  welche
ihnen  vor  der  Zuschiebung  des  Eides  zustanden.

Dasselbe  gilt,  wenn  in  Folge  der  Verurtheilung  des  Schwurpflichtigen
wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung
des  Eides  widerrufen  wird.

Ist  der  Eid  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt,  so  wird  unter  Aufhebung
des  Urtheils  in  der  Sache  anderweit  erkannt.

§.  434.

Der  Eid  über  eine  Thatsache,  welche  für  ein  allen  Streitgenossen  gegenüber
  nur  einheitlich  festzustellendes  Rechtsverhältniß  von  Einfluß  ist,  muß  allen
Streitgenossen  zugeschoben  oder  zurückgeschoben  werden,  sofern  nicht  rücksichtlich
einzelner  Streitgenossen  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  unzulässig  ist.  In
jedem  Falle  bedarf  es  zur  Zuschiebung  oder  zur  Zurückschiebung  der  übereinstimmenden
  Erklärung  aller  Streitgenossen.  Ueber  die  Annahme  des  Eides
haben,  sich  nur  diejenigen  Streitgenossen  zu  erklären,  welchen  der  Eid  zugeschoben
  ist.    

Ist  der  von  allen  oder  von  einigen  Streitgenossen  zu  leistende  Eid  von
einem  oder  mehreren  derselben,  oder  ist  der  von  einem  Theile  der  Streitgenossen
zu  leistende  Eid  von  allen  Schwurpflichtigen  verweigert  oder  als  von  ihnen  verweigert
  anzusehen,  so  entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung,  ob  die
Behauptung,  deren  Beweis  durch  Eideszuschiebung  angetreten  ist,  für  wahr  zu
erachten  sel.  Erklären  einzelne  Streitgenossen,  daß  sie  den  Eid  nicht  leisten
werden,  so  ist  in  Ansehung  der  übrigen  Streitgenossen  die  Leistung  des  Eides
nicht  anzuordnen  oder  der  Eid  nicht  abzunehmen,  sofern  das  Gericht  denselben
für  unerheblich  erachtet.

§.  435.
Ist  eine  Partei  nicht  prozeßfähig,  so  ist  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung
  des  Eides  nur  an  ihren  gesetzlichen  Vertreter  und  nur  insoweit  zulässig,
als  die  vertretene  Partei,  wenn  sie  den  Prozeß  in  Person  führte,  oder  der  Vertreter,
  wenn  er  selbst  Partei  wäre,  dieselbe  zulassen  müßte.
        <pb n="170" />
        —  162  —

Minderjährigen,  welche  das  sechzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  oder
Verschwendern  kann  über  Thatsachen,  welche  in  Handlungen    derselben  bestehen
oder  Gegenstand  ihrer  Wahrnehmung  gewesen  sind,  der  Eid  zugeschoben  oder
zurückgeschoben  werden,  sofern  dies  von  dem  Gericht  auf  Antrag  des  Gegners
nach  den  Umständen  des  Falles  für  zulässig  erklärt  wird.

§.  436.

Sind  mehrere  gesetzliche  Vertreter  vorhanden,  so  finden  die  Vorschriften
des  §.  434  entsprechende  Anwendung.  Betrifft  der  Eid  die  eigenen  Handlungen
oder  Wahrnehmungen  nur  einiger  oder  eines  der  Vertreter,  so  ist  er  von  den
übrigen  nicht  zu  leisten.

§.  437.

Ist  das  Ergebniß  der  Verhandlungen  und  einer  etwaigen  Beweisaufnahme
nicht  ausreichend,  um  die  Ueberzeugung  des  Gerichts  von  der  Wahrheit  oder.
Unwahrheit  der  zu  erweisenden  Thatsache  zu  begründen,  so  kann  das  Gericht  der
einen  oder  der  anderen  Partei  über  eine  streitige  Thatsache  einen  Eid  auferlegen.

§.  438.
Der  richterliche  Eid  kann  allen  Streitgenossen  oder  gesetzlichen  Vertretern,
er  kann  einigen  oder  einem  derselben  auferlegt  werden.

§.  439.

Die  Bestimmungen  der  §§.  422—433,  435  finden  auf  den  richterlichen

Eid  entsprechende  Anwendung.
Ist  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht

rechtskräftig  verurtheilt,  so  ist  der  Antrag  des  Gegners,  den  richterlichen  Eid
zurückzunehmen,  gerechtfertigt,  wenngleich  der  Gegner  schon  vor  der  Auferlegung
des  Eides  von  dieser  Verurtheilung  Kenntniß  gehabt  hat.

Der  richterliche  Eid  wird  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt.

Elfter  Titel.
Verfahren  bei  der  Abnahme  von  Eiden.

§.  440.
Der  Eid  muß  von  dem  Schwurpflichtigen  in  Person  geleistet  werden.

§.  441.

Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  die  Eidesleistung  vor  einem  seiner
Mitglieder  oder  vor  einem  anderen  Gericht  erfolge,  wenn  der  Schwurpflichtige
am  Erscheinen  vor  dem  Prozeßgerichte  verhindert  ist  oder  in  großer  Entfernung
von  dem  Sitze  desselben  sich  aufhält.

Die  Eidesleistung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  erfolgt  in
der  Wohnung  derselben  vor  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  vor  einem
anderen  Gerichte.
        <pb n="171" />
        —  163  —
§.  442.

Vor  der  Leistung  des  Eides  hat  der  Richter  den  Schwurpflichtigen  in  angemessener
  Weise  auf  die  Bedeutung  des  Eides  hinzuweisen.

§.  443.

Der  Eid  beginnt  mit  den  Worten:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden“
und  schließt  mit  den  Worten:
"  So  wahr  mir  Gott  helfe."

§.  444.

Der  Eid  wird  mittels  Nachsprechens  oder  Ablesens  der  die  Eidesnorm
enthaltenden  Eidesformel  geleistet.  Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung
die  rechte  Hand  erheben.

Ist  die  Eidesnorm  von  großem  Umfange,  so  genügt  die  Vorlesung  der
Eidesnorm  und  die  Verweisung  auf  die  letztere  in  der  Eidesformel.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  sowie
die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hahenpollern  leisten  den  Eid  mittels
Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.

§.  445.
Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mittels  Abschreibens  und
Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.
Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mit  Hülfe  eines
Dolmetschers  durch  Zeichen.
§.  446.
Der  Eidesleistung  wird  gleichgeachtet,  wenn  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,
  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an
Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser
Religonsgesellchaft  abgiebt.

Zwölfter  Titel.
Sicherung  des  Beweises.

§.  447.

Die  Einnahme  des  Augenscheins  und  die  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  kann  zur  Sicherung  des  Beweises  erfolgen,  wenn  zu  besorgen
ist,  daß  das  Beweismittel  verloren  oder  die  Benutzung  desselben  erschwert  werde.

§.  448.

Das  Gesuch  ist  bei  dem  Gericht  anzubringen,  vor  welchem  der  Rechtsstreit
anhängig  ist;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.
Reichs.  Gesetzbl.  1877.  23
        <pb n="172" />
        —  164  —

In  Fällen  dringender  Gefahr  kann  das  Gesuch  auch  bei  dem  Amtsgericht
angebracht  werden,  in  dessen  Bezirke  die  zu  vernehmenden  Personen  sich  auf-=halten
  oder  der  in  Augenschein  zu  nehmende  Gegenstand  sich  befindet.

Bei  dem  bezeichneten  Amtsgerichte  muß  das  Gesuch  angebracht  werden,
wenn  der  Rechtsstreit  noch  nicht  anhängig  ist.

§.  449.

Das  Gesuch  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Gegners;

2.  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  über  welche  die  Beweisaufnahme  erfolgen
  soll;
3.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel  unter  Benennung  der  zu  vernehmenden
Zeugen  und  Sachverständigen;
4. die  Darlegung  des  Grundes,  welcher  die  Besorgniß  rechtfertigt,  daß
das  Beweismittel  verloren  oder  die  Benutzung  desselben  erschwert
werde.  Dieser  Grund  ist  glaubhaft  zu  machen.

§.  450.

Mit  Zustimmung  des  Gegners  kann  die  beantragte  Beweisaufnahme  angeordnet
  werden,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  447  nicht  vorliegen.

§.  451.

Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erfolgen.  ·

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  dem  Gesuche  stattgegeben  wird,  sind
die  Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  zu  erheben  ist,  und  die  Beweismittel
unter  Benennung  der  zu  vernehmenden  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  bezeichnen.
  Eine  Anfechtung  dieses  Beschlusses  findet  nicht  statt.

§.  452.

Der  Beweisführer  ist  verpflichtet,  sofern  es  nach  den  Umständen  des  Falles
geschehen  kann,  unter  Zustellung  des  Beschlusses  und  einer  Abschrift  des  Gesuchs
zu  dem  für  die  Beweisaufnahme  bestimmten  Termine  den  Gegner  so  zeitig  zu
laden,  daß  derselbe  in  diesem  Termine  seine  Rechte  wahrzunehmen  vermag.

Die  Nichtbefolgung  dieser  Vorschrift  steht  der  Beweisaufnahme  nicht
entgegen.

§.  453.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  nach  den  für  die  Aufnahme  des  betreffenden
Beweismittels  überhaupt  geltenden  Vorschriften.

Das  Protokoll  über  die  Beweisaufnahme  ist  bei  dem  Gerichte,  welches
dieselbe  angeordnet  hat,  aufzubewahren.

§.  454.

Jede  Partei  hat  das  Recht,  die  Beweisverhandlungen  in  dem  Prozesse  zu
benutzen.
        <pb n="173" />
        —  166  —

War  der  Gegner  in  dem  Termine  nicht  erschienen,  in  welchem  die  Beweisaufnahme
  erfolgte,  so  ist  der  Beweisführer  zur  Benutzung  der  Beweisverhandlungen
  nur  dann  berechtigt,  wenn  der  Gegner  zu  dem  Termine  rechtzeitig  geladen
war  oder  wenn  der  Beweisführer  glaubhaft  macht,  daß  ohne  sein  Verschulden
die  Ladung  unterblieben  oder  nicht  rechtzeitig  erfolgt  sei.

§.  455.

Wird  von  dem  Beweisführer  ein  Gegner  nicht  bezeichnet,  so  ist  das  Gesuch
nur  dann  zulässig,  wenn  der  Beweisführer  glaubhaft  macht,  daß  er  ohne  sein
Verschulden  außer  Stande  sei,  den  Gegner  zu  bezeichnen.

Wird  dem  Gesuche  stattgegeben,  so  kann  das  Gericht  dem  unbekannten
Gegner  zur  Wahrnehmung  seiner  Rechte  bei  der  Beweisaufnahme  einen  Vertreter
  bestellen.

Zweiter  Abschnitt.
Verfahren  vor  den  Amtsgerichten.

§.  456.

Auf  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  finden  die  Vorschriften  über
das  Verfahren  vor  den  Landgerichten  Anwendung,  soweit  nicht  aus  den  allgemeinen
  Bestimmungen  des  ersten  Buchs,  aus  den  nachfolgenden  besonderen

Bestimmungen  und  aus  der  Verfassung  der  Amtsgerichte  sich  Abweichungen
ergeben.
§.  457.

Die  Klage  kann  bei  dem  Gerichte  schriftlich  eingereicht  oder  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.

§.  458.

Nach  erfolgter  Bestimmung  des  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  hat
der  Gerichtsschreiber  für  die  Zustellung   der  Klage  Sorge  zu  tragen,  sofern  nicht
der  Kläger  erklärt  hat,  dieses  selbst  thun  zu  wollen.

§.  459.

Die  Einlassungsfrist  beträgt  mindestens  drei  Tage,  wenn  die  Zustellung  im
Bezirke  des  Prozeßgerichts;  mindestens  eine  Woche,  wenn  sie  außerhalb  desselben,
jedoch  im  Deutschen  Reich  erfolgt;  in  Meß-  und  Marktsachen  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden.

Ist  die  Zustellung  im  Auslande  vorzunehmen,  so  hat  das  Gericht  bei
Festsetzung  des  Termins  die  Einlassungsfrist  zu  bestimmen.

§.  460.

Die  Klage  wird  durch  Zustellung  der  Klageschrift  oder  des  die  Klage  enthaltenden
  Protokolls  erhoben.  
23
        <pb n="174" />
        —  166  —

§.  461.

An  ordentlichen  Gerichtstagen  können  die  Parteien  zur  Verhandlung  des
Rechtsstreits  ohne  Ladung  und  Terminsbestimmung  vor  Gericht  erscheinen.
Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen
Vortrag  derselben.  
§. 462.

Die  Vorschriften  der  §§  457,  458  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
eine  Partei  im  Laufe  des  Rechtsstreits  zu  laden  ist,  insbesondere  zur  Ver0
handlung  über  einen  Zwischenstreit,  über  den  Antrag  auf  Berichtigung  oder
Ergänzung  eines  Urtheils,  über  den  Einspruch,  über  den  Antrag  auf  Wiedersetzung
  in  den  vorigen  Stand  oder  über  die  Aufnahme  eines  unterbrochenen
oder  ausgesetzten  Verfahrens,  oder  wenn  eine  Intervention  oder  Streitverkündung
erfolgen  soll.

§. 463

Auch  wenn  eine  Partei  nicht  zu  laden  ist,  können  ihr  Anträge  und
Erklärungen,  auf  welche  sie  ohne  vorgängige  Mittheilung  voraussichtlich  eine
Erklärung  in  einer  mündlichen  Verhandlung  nicht  abzugeben  vermag,  durch
Zustellung  eines  Protokolls  des  Gerichtsschreibers  mitgetheilt  werden.

Diese  Mittheilung  kann  auch  unmittelbar  und  ohne  besondere  Form

geschchen.  §.  464.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  hat  das  Gericht  dahin  zu  wirken,  daß
die  Parteien  über  alle  erheblichen  Thatsachen  sich  vollständig  erklären  und  die
sachdienlichen  Anträge  stellen.

§ .465

Die  Vorschrift,  daß  prozeßhindernde  Einreden  gleichzeitig  und  vor  der
Verhandlung  zur  Hauptsache  vorzubringen  sind,  findet  nur  insoweit  Anwendung,
als  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts  vor  der  Verhandlung  zur
Hauptsache  geltend  zu  machen  ist.

Ist  das  Amtsgericht  sachlich  unzuständig  so  hat  es  vor  der  Verhandlung
des  Beklagten  zur  Hauptsache  denselben  auf  die  Unzuständigkeit  aufmerksam  zu
machen.

Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung  zur  Hauptsache
  nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte  Verhandlung
  über  diese  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen.

§.  466.

Wird  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts  auf  Grund  der  Bestimmungen  über
die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  ausgesprochen,  so  ist  zugleich  auf  Antrag
des  Klägers  der  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  verweisen.

das  Urtheil  rechtskräftig,  so  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  Landgerichte
  anhängig.
        <pb n="175" />
        —  167  —

§.  467.

Wird  in  einem  bei  dem  Amtsgericht  anhängigen  Prozesse  durch  Widerklage
oder  durch  Erweiterung  des  Klagantrags  (§.  240,  Nr.  2,  3)  ein  Anspruch
erhoben,  welcher  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehört,  oder  wird  in  Gemäßheit
  des  §.  253  die  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  beantragt,  für  welches
die  Landgerichte  zuständig  sind,  so  hat  das  Amtsgericht,  sofern  eine  Partei  vor
weiterer  Verhandlung  zur  Hauptsache  darauf  anträgt,  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen
  und  den  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  verweisen.

Ist  das  Urtheil  rechtskräftig,  so  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  Landgericht
  anhängig.  Die  im  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  erwachsenen  Kosten
werden  als  Theil  der  bei  dem  Landgericht  erwachsenen  Kosten  behandelt.

§.  468.

Wegen  unterbliebener  Erklärung  ist  eine  Urkunde  nur  dann  als  anerkannt
anzusehen,  wenn  die  Partei  durch  das  Gericht  zur  Erklärung  über  die  Echtheit
der  Urkunde  aufgefordert  ist.

§.  469.

Die  Vorschriften  der  §§.  269,  313—319  finden  auf  das  Verfahren  vor
den  Amtsgerichten  keine  Anwendung.

§.  470.

Anträge  und  Erklärungen  einer  Partei  sind  durch  das  Sitzungsprotokoll
insoweit  festzustellen,  als  das  Gericht  bei  dem  Schlusse  derjenigen  mündlichen
Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil  oder  ein  Beweisbeschluß  ergeht,  die  Feststellung
  für  angemessen  erachtet.

Geständnsse,  sowie  die  Erklärungen  über  Annahme  oder  Zurückschiebung
zugeschobener  Eide  sind  auf  Antrag  durch  das  Protokoll  festzustellen.

§.  471.

Wer  eine  Klage  zu  erheben  beabsichtigt,  kann  unter  Angabe  des  Gegenstandes

  seines  Anspruchs  zum  Zwecke  eines  Sühneversuchs  den  Gegner  vor  das
Amtsgericht  laden,  vor  welchem  dieser  seinen    allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Erscheinen  beide  Parteien,  und  wird  ein  Vergleich  geschlossen,  so  ist  derselbe
  zu  Protokoll  festzustellen.  Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  wird
auf  Antrag  beider  Parteien  der  Rechtsstreit  sofort  verhandelt;  die  Erhebung  der
Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen  Vortrag  derselben.

Ist  der  Gegner  nicht  erschienen,  oder  der  Sühneversuch  erfolglos  geblieben,
so  werden  die  erwachsenen  Kosten  als  Theil  der  Kosten  des  Rechtsstreits  behandelt.
        <pb n="176" />
        —  168  —

Drittes  Buch.
Rechtsmittel.

Erster  Abschnitt.
Berufung.

§.  472.
Die  Berufung  findet  gegen  die  in  erster  Instanz  erlassenen  Endurtheile  statt.

§.  473.

Der  Beurtheilung  des  Berufungsgerichts  unterliegen  auch  diejenigen  Entscheidungen,
  welche  dem  Endurtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  nicht  dieselben
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unanfechtbar  oder  mit  der  Beschwerde  anfechtbar
  sind.

§.  474.

Ein  Versäumnißurtheil  kann  von  der  Partei,  gegen  welche  es  erlassen  ist,
mit  der  Berufung  nicht  angefochten  werden.

Ein  Versäumnißurtheil,  gegen  welches  der  Einspruch  an  sich  nicht  statthaft
ist,  unterliegt  der  Berufung  insoweit,  als  dieselbe  darauf  gestützt  wird,  daß  der
Fall  der  Versäumung  nicht  vorgelegen  habe.

§.  475.

Die  Wirksamkeit  eines  nach  Erlassung  des  Urtheils  erklärten  Verzichts  auf
das  Recht  der  Berufung  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Gegner  die  Verzichtleistung
  angenommen  hat.

§.  476.

Die  Zurücknahme  der  Berufung  ist  ohne  Emnilligung  des  Berufungsbeklagten
  nur  bis  zum  Beginne  der  mündlichen  Verhandlung  des  Berufungsbeklagten
  zulässig.

Die  Zurücknahme  erfolgt,  wenn  sie  nicht  bei  der  mündlichen  Verhandlung
erklärt  wird,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.  Abschrift  desselben  ist  sofort
nach  erfolgter  Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Die  Zurücknahme  hat  den  Verlust  des  Rechtsmittels  und  die  Verpflichtung
zur  Folge,  die  durch  das  Rechtsmittel  entstandenen  Kosten  zu  tragen.  Auf  Antrag

  des  Gegners  sind  diese  Wirkungen  durch  Urtheil  auszusprechen.

§.  477.

Die  Berufungsfrist  beträgt  einen  Monat;  sie  ist  eine  Nothfrist  und  beginnt
  mit  der  Zustellung  des  Urtheils.
        <pb n="177" />
        —  169  —

Die  Berufung  kann  gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Urtheils  eingelegt
werden.  Die  Einlegung  vor  Zustellung  des  Urtheils  ist  wirkungslos.

§.  478.

Wird  innerhalb  der  Berufungsfrist  ein  Urtheil  in  Gemäßheit  des  §.  292
durch  eine  nachträgliche  Entscheidung  ergänzt  so  beginnt  mit  der  Zustellung  der
nachträglichen  Entscheidung  der  Lauf  der  Berufungsfrist  auch  für  die  Berufung
gegen  das  zuerst  ergangene  Urtheil  von  neuem.  Wird  gegen  beide  Urtheile
von  derselben  Partei  Berufung  eingelegt,  so  sind  beide  Berufungen  mit  einander
zu  verbinden.

§.  479.

Die  Einlegung  der  Berufung  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.

Derselbe  muß  enthalten:

1.  bie  „Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Berufung  gerichtet
wird;

2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urtheil  Berufung  eingelegt  werde;

3.  die  Ladung  des  Berufungsbeklagten  vor  das  Berufungsgericht  zur
mündlichen  Verhandlung  über  die  Berufung.

§.  480.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden  Schriftsätze  finden
auch  auf  die  Berufungsschrift  Anwendung.

Als  vorbereitender  Schriftsatz  soll  die  Berufungsschrift  insbesondere  enthalten:
  die  Erklärung,  inwieweit  das  Urtheil  angefochten  werde  und  welche  Abänderungen
  desselben  beantragt  werden  (Berufungsanträge)  sowie  die  Angabe
derjenigen  neuen  Thatsachen  und  Beweismittel,  welche  die  Partei  geltend  zu
machen  beabsichtigt.  § 481

In  Betreff  der  Frist,  welche  zwischen  der  Zustellung  der  Berufungsschrift
und  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  liegen  muß,  finden  die  Vorschriften
  des  §.  234  entsprechende  Anwendung.

§.  482.
Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,  selbst  wenn
er  auf  die  Berufung  verzichtet  hat  oder  wenn  die  Berufungsfrist  verstrichen  ist.
Die  Vorschriften  über  die  Anfechtung  des  Versäumnißurtheils  durch  Berufung
  finden  auch  auf  die  Anfechtung  desselben  durch  Anschließung  Anwendung.

§.  483.

Die  Anschließung  verliert  ihre  Wirkung,  wenn  die  Berufung  zurückgenommen
  oder  als  unzulässig  verworfen  wird.

Hat  der  Berufungsbeklagte    innerhalb  der  Berufungsfrist  sich  der  erhobenen
  Berufung  angeschlossen,  so  wird  es  so  angesehen,  als  habe  er  die  Berufung
  selbständig  eingelegt.
        <pb n="178" />
        —  170  —

§.  484.

Der  Berufungsbeklagte  hat  dem  Berufungskläger  die  Beantwortung  der
Berufung  innerhalb  der  ersten  zwei  Drittheile  der  Zeit,  welche  zwischen  der
Zustellung  der  Berufungsschrift  und  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
liegt,  mittelst  vorbereitenden  Schriftsatzes  zustellen  zu  lassen.

Der  Schriftsatz  soll  insbesondere  die  Anträge  sowie  die  Angabe  der  neuen
Thatsachen  und  Beweismittel  enthalten,  welche  der  Berufungsbeklagte  geltend
zu  machen  beabsichtigt.  

§. 485.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  in  erster  Instanz  für  das  Verfahren
  vor  den  Landgerichten  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,
soweit  nicht  Abweichungen  aus  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  sich  ergeben.

§.  486.

Die  mündliche  Verhandlung  ist,  wenn  an  dem  für  dieselbe  bestimmten
Tage  die  Berufungsfrist  noch  nicht  verstrichen  ist,  auf  Antrag  des  Berufungsbeklagten
  bis  zum  Ablaufe  der  Frist,  und  wenn  der  Berufungsbeklagte  gegen
das  Urtheil  den  Einspruch  erhoben  hat,  auch  von  Amtswegen  bis  zur  Erledigung
des  Einspruchs  zu  vertagen.

§.  487.

Vor  dem  Berufungsgerichte  wird  der  Rechtsstreit  in  den  durch  die  Anträge
bestimmten  Grenzen  von  neuem  verhandelt.

§.  488.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  haben  die  Parteien  das  durch  die  Berufung
  angefochtene  Urtheil  sowie  die  dem  Urtheile  vorausgegangenen  Entscheidungen
  nebst  den  Entscheidungsgründen  und  den  Beweisverhandlungen  insoweit
  vorzutragen,  als  dies  zum  Verständnisse  der  Berufungsanträge  und  zur
Prüfung  der  Richtigkeit  der  angefochtenen  Entscheidung  erforderlich  ist.  .

Im  Falle  der  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  des  Vortrags  hat  der
Vorsitzende  dessen  Berichtigung  oder  Vervollständigung,  nöthigenfalls  unter
Wiedereröffnung  der  Verhandlung  zu  veranlassen.

5.  489.
Eine  Aenderung  der  Klage  ist  selbst  mit  Einwilligung  des  Gegners  unstatthaft.

§.  490.

Prozeßhindernde  Einreden,  auf  welche  die  Partei  wirksam  verzichten  kann,
dürfen  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Partei  glaubhaft  macht,  daß  sie
ohne  ihr  Verschulden  außer  Stande  gewesen  sei,  dieselben  in  erster  Instanz  vor?
zubringen.

Die  Verhandlung  zur  Hauptsache  darf  auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden
  nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte  Verhandlung
  über  solche  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen.
        <pb n="179" />
        —  171  —

§.  491.

Die  Parteien  können  Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel,  welche  in  erster
Instanz  nicht  geltend  gemacht  sind,  insbesondere  neue  Thatsachen  und  Beweismittel
  vorbringen.  

Neue  Ansprüche  dürfen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  240  Nr.  2,  3,
nur  erhoben  werden,  wenn  mit  denselben  kompensirt  werden  soll  und  wenn  zugleich
  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die  Partei  ohne  ihr  Verschulden  außer  Stande
gewesen  sei,  dieselben  in  erster  Instanz  geltend  zu  machen.

§.  492.

Die  Verletzung  einer  das  Verfähren  erster  Instanz  betreffenden  Vorschrift
kann  in  der  Berufungsinstanz  nicht  mehr  gerügt  werden,  wenn  in  Gemäßheit
der  Bestimmung  des  §  267  die  Partei  das  Rügerecht  bereits  in  erster  Instanz
verloren  hat.

§.  493.

Die  in  erster  Instanz  unterbliebenen  oder  verweigerten  Erklärungen  über
Thatsachen,  Urkunden  und  Eideszuschiebungen  können  in  der  Berufungsinstanz

nachgeholt  werden.
§.  494.

  Das  in  erster  Instanz  abgelegte  gerichtliche  Geständniß  behält  seine  Wirksamkeit
  auch  für  die  Berufungsinstanz

§.  495.
Die  in  erster  Instanz  erfolgte  Annahme  oder  Zurückschiebung  eines  Eides
behält  ihre  Wirksamkeit  auch  für  die  Berufungsinstanz
Dasselbe  gilt  von  der  Leistung,  von  der  Verweigerung  der  Leistung  und
von  der  Erlassung  eines  Eides,  wenn  die  Entscheidung,  durch  welche  die  Leistung
des  Eides  angeordnet  ist,  von  dem  Berufungsgerichte  für  gerechtfertigt  erachtet

  wird.
§.  496.

Ein  nicht  oder  nicht  unbedingt  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil
erster  Instanz  ist,  insoweit  dasselbe  durch  die  Berufungsanträge  nicht  angefochten
wird,  auf  den  im  Laufe  der  mündlichen  Verhandlung  gestellten  Antrag  von  dem
Berufungsgerichte  für  verläufg  vollstreckbar  zu  erklären.

Eine  Anfechtung  dieser  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§.  497.

Das  Berufungsgericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  die  Berufung
an  sich  statthaft  und  ob  sie  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.
Mangelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Berufung  als  unzulässig  zu
verwerfen.

§.  498

Das  Urtheil  erster  Instanz  darf  nur  insoweit  abgeändert  werden,  als  eine
Abänderung  beantragt  ist.
Reichs-Gesetzbl  1877.  24
        <pb n="180" />
        —  172  —

§.  499.

Gegenstand  der  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  sind
alle  einen  zuerkannten  oder  aberkannten  Anspruch  betreffenden  Streitpunkte,  über
welche  in  Gemäßheit  der  Anträge  eine  Verhandlung  und  Entscheidung  erforderlich
ist,  selbst  wenn  über  diese  Streitpunkte  in  erster  Instanz  nicht  verhandelt  oder
nicht  entschieden  ist.  Das  Berufungsgericht  hat  ein  von  ihm  erlassenes  bedingtes
Urtheil  zu  erledigen.  Dasselbe  kann  ein  in  erster  Instanz  erlassenes  bedingtes
Urtheil  erledigen,  wenn  die  Berufung  zurückgewiesen  ist.

§.  500.

Das  Berufungsgericht  hat  die  Sache,  insofern  eine  weitere  Verhandlung
derselben  erforderlich  ist,  an  das  Gericht  erster  Instanz  zurückzuverweisen:
1.   wenn  durch  das  angefochtene  Urtheil  ein  Einspruch  als  unzulässig  verworfen
  ist;
2. wenn  durch  das  angefochtene  Urtheil  nur  über  prozeßhindernde  Einreden
entschieden  ist;
3. wenn  im  Falle  eines  nach  Grund  und  Betrag  streitigen  Anspruchs
durch  das  angefochtene  Urtheil  über  den  Grund  des  Anspruchs  vorab
entschieden  ist
4. wenn  das  angefochtene  Urtheil  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse  unter
Vorbehalt  der  Rechte  erlssen  ist;  
5..  wenn  das  angefochtene  Urtheil  ein  Versäumnißurtheil  ist.

Im  Falle  der  Nr.  2  hat  das  Berufungsgericht  die  sämmtlichen  prozeßhindernden
  Einreden  zu  erledigen.









§.  501.

Leidet  das  Verfahren  erster  Instanz  an  einem  wesentlichen  Mangel,  so
kann  das  Berufungsgericht  unter  Aufhebung  des  Urtheils  und  des  Verfahrens,
soweit  das  letztere  durch  den  Mangel  betroffen  wird,  die  Sache  an  das  Gericht
erster  Instanz  zurückverweisen.  § 502

Werden  nach  Vorschrift  des  §.  252  Vertheidigungsmittel  zurückgewiesen,  so
ist  die  Geltendmachung  derselben  dem  Beklagten  vorzubehalten.

Enthält  das  Urtheil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung  des  Urtheils
nach  Vorschrift  des  §.  292  beantragt  werden.

Das  Urtheil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Geltendmachung  von  Vertheidigungsmitteln
  ergeht,  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung
  als  Endurtheil  anzusehen.

§.  503.
In  Betreff  der  Vertheidigungsmittel,  deren  Geltendmachung  dem  Beklagten
vorbehalten  ist,  bleibt  der  Rechtsstreit  in  der  Berufungsinstanz  anhängig.
Insoweit  sich  in  dem  weiteren  Verfahren  ergiebt,  daß  der  klagend  geltend
gemachte  Anspruch  unbegründet  war,  ist  das  frühere  Urtheil  aufzuheben,  der  Kläger
        <pb n="181" />
        —  173  —

mit  dem  Anspruch  abzuweisen  und  auf  Antrag  zur  Erstattung  des  von  dem
Beklagten  auf  Grund  des  Urtheils  Gezahlten  oder  Geleisteten  zu  verurtheilen,
sowie  über  die  Kosten  anderweit  zu  entscheiden.

§.  504.

Die  Vorschriften  über  das  Versäumnißverfahren  in  erster  Instanz  finden
entsprechende  Anwendung.

Beantragt  der  Berufungskläger  gegen  den  im  Termine  zur  mündlichen
Verhandlung  nicht  erschienenen  Berufungsbeklagten  das  Versäumnißurtheil,  so
ist,  soweit  das  festgestellte  Sachverhältniß  nicht  entgegensteht,  das  thatsächliche
mündliche  Vorbringen  des  Berufungsklägers  für  zugestanden  zu  erachten  und  in
Ansehung  einer  zuverlässgerweise  beantragten  Beweisaufnahme  anzunehmen,  daß
sie  das  in  Aussicht  gestellte  Ergebniß  gehabt  habe.

§.  505.

Bei  der  Darstellung  des  Thatbestandes  im  Urtheil  ist  eine  Bezugnahme
auf  das  Urtheil  voriger  Instanz  nicht  ausgeschlossen.

§.  506.

Der  Gerichtsschreiber  des  Berufungsgerichts  hat  innerhalb  vierundzwanzig
Stunden,  nachdem  die  Berufungsschrift  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  eingereicht
  ist,  von  dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts  erster  Instanz  die  Prozeßakten
einzufordern.  

Nach  Erledigung  der  Berufung  sind  die  Akten  dem  Gerichtsschreiber  des
Gerichts  erster  Instanz  nebst  einer  beglaubigten  Abschrift  des  in  der  Berufungsinstanz
  erlassenen  Urtheils  zurückzusenden.

Zweiter  Abschnitt.
Revision.

§.  507.

Die  Revision  findet  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  von  den  Oberlandesgerichten
  erlassenen  Endurtheile  statt.

§.  508.

In  Rechtsstreitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche  ist  die  Zulässigkeit
der  Revision  durch  einen  den  Betrag  von  fünfzehnhundert  Mark  übersteigenden
Werth  des  Beschwerdegegenstandes  bedingt.

In  Betreff  des  Werths  des  Beschwerdegegenstandes  kommen  die  Vorschriften
  der  §§.  3—9  zur  Anwendung.

Der  Revisionskläger  hat  diesen  Werth  glaubhaft  zu  machen.  Der  Eid
als  Mittel  der  Glaubhaftmachung  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="182" />
        —  174  —

§.  509.

Ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Beschwerdegegenstandes  findet  die
Revision  statt:

1.  insoweit  es  sich  um  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts  oder  die  Unzulässigkeit

  des  Rechtswegs  oder  die  Unzulässigkeit  der  Berufung  handelt;

2.  in  den  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche,  für  welche  die  Landgerichte

ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  ausschließlich
zuständig  sind.
§.  510.

Der  Beurtheilung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  auch  diejenigen  Entscheidungen,
  welche  dem  Endurtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  nicht  dieselben
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unanfechtbar  oder  mit  der  Beschwerde  anfechtbar
  sind.

§.  511.

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung  auf
der  Verletzung  eines  Reichsgesetzes  oder  eines  Gesetzes,  dessen  Geltungsbereich
sich  über  den  Bezirk  des  Berufungsgerichts  hinauserstreckt,  beruhe.

§.  512.

Das  Gesetz  ist  verletzt,  wenn  eine  Rechtsnorm  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet
  worden  ist.

§.  513.

Eine  Entscheidung  ist  stets  als  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhend
anzusehen:

1.  wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  war;

2.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  welcher  von
der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  war,
sofern  nicht  dieses  Hinderniß  mittels  eines  Ablehnungsgesuchs  ohne
Erfolg  geltend  gemacht  ist;

3.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  obgleich  derselbe

wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt  und  das  Ablehnungsgesuch

  für  begründet  erklärt  war;

4. wenn  das  Gericht  seine  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit  mit  Unrecht

angenommen  hat;

5.  wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze
vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder
stillschweigend  genehmigt  hat;

6.  wenn  die  Entscheidung  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung
ergangen  ist,  bei  welcher  die  Vorschriften  über  die  Oeffentlichkeit  des
Verfahrens  verletzt  sind;

7  wenn  die  Entscheidung  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.
        <pb n="183" />
        —  175  —

§.  514.

Die  Revisionsfrist  beträgt  einen  Monat;  sie  ist  eine  Nothfrist  und  beginnt
mit  der  Zustellung  des  Urtheils.

Die  Revision  kann  gleichzeiig  mit  der  Zustellung  des  Urtheils  eingelegt
werden.  Die  Einlegung  vor  Zustellung  des  Urtheils  ist  wirkungslos.

§.  515.
Die  Einlegung  der  Revision  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
Derselbe  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Revision  gerichtet  wird;
2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urtheil  die  Revision  eingelegt  werde;

3.  die  Ladung  des  Reoissonsbeklagten  vor  das  Revisionsgericht  zur  mündlichen
  Verhandlung  über  die  Revision.

§.  516.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden  Schriftsätze  finden
auch  auf  die  Revisionsschrift  Anwendung.

Als  vorbereitender  Schriftsatz  soll  die  Revisionsschrift  insbesondere  die
Erklärung,  inwieweit  das  Urtheil  angefochten  und  dessen  Aufhebung  beantragt
werde  (Revisionsanträge),  und  zur  Begründung  der  Revisionsanträge  enthalten:

1.  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  eine  Rechtsnorm  nicht

oder  nicht  richtig  angewendet  sei,  die  Bezeichnung  der  Rechtsnorm;

2.  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  das  Gesetz  in  Beug

auf  das  Verfahren  verletzt  sei,  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  welche
den  Mangel  ergeben;

3.  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  unter  Verletzung  des
Gesetzes  Thatsachen  festgestellt,  übergangen  oder  als  vorgebracht  angenommen
  seien,  die  Bezeichnung  dieser  Thatsachen.

In  der  Revisionsschrift  soll  ferner  der  Werth  des  nicht  in  einer  bestimmten
  Geldsumme  bestehenden  Beschwerdegegenstandes  angegeben  werden,  wenn  die
Zulässigkeit  der  Revision  von  diesem  Werthe  abhängt.



§.  517.

In  Betreff  der  Frist,  welche  zwischen  der  Zustellung  der  Revisionsschrift
und  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  liegen  muß,  finden  die  Vorschriften
  des  §.  234  entsprechende  Anwendung.

§.  518.

Der  Revisionsbeklagte  kann  sich  der  Revision  anschließen.  Auf  diese  Anschließung
  finden  die  Vorschriften  über  die  Anschließung  des  Berufungsbeklagten
an  die  Berufung  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="184" />
        —  176  —

§.  519.

Der  Revisionsbeklagte  hat  dem  Revisionskläger  die  Beantwortung  der
Revision  innerhalb  der  ersten  zwei  Drittheile  der  Zeit,  welche  zwischen  der
Zustellung  der  Revisionsschrift  und  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
liegt,  mittels  vorbereitenden  Schriftsatzes  zustellen  zu  lassen.

Der  Schriftsatz  soll  insbesondere  die  Anträge  und  im  Falle  der  Anschließung
  deren  Begründung  nach  Vorschrift  des  §.  516  enthalten.

§.  520.
Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  in  erster  Instanz  für  das  Verfahren

  vor  den  Landgerichten  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,
soweit  nicht  Abweichungen  aus  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  sich  ergeben.

§.  521.

Die  Verletzung  einer  das  Verfahren  der  Berufungsinstanz  betreffenden
Vorschrift  kann  in  der  Revisionsinstanz  nicht  mehr  gerügt  werden,  wenn  in
Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  267  die  Partei  das  Rügerecht  bereits  in  der
Berufungsinstanz  verloren  hat.

§.  522.

Der  Prüfung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  nur  die  von  den  Parteien
gestellten  Anträge.
§.  523.

Ein  nicht  oder  nicht  unbedingt  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil
des  Berufungsgerichts  ist,  insoweit  dasselbe  durch  die  Revisionsanträge  nicht
angefochten  wird,  auf  den  im  Laufe  der  mündlichen  Verhandlung  gestellten
Antrag  von  dem  Revisionsgerichte  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.

§.  524.
Für  die  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  sind  die  in  dem  angefochtenen


Urtheile  gerichtlich  festgestellten  Thatsachen  maßgebend.  Außer  denselben  können
nur  die  im  §.  516  Nr.  2,  3  erwähnten  Thatsachen  berücksichtigt  werden.

§.  525.

Die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  über  das  Bestehen  und  den
Inhalt  von  Gesetzen,  auf  deren  Verletzung  die  Revision  nach  §.  511  nicht
gestützt  werden  kann,  ist  für  die  auf  die  Revision  ergehende  Entscheidung  maßgebend.


  §.  526.

Ergeben  die  Entscheidungsgründe  zwar  eine  Gesetzesverletzung,  stellt  die
Entscheidung  selbst  aber  aus  anderen  Gründen  sich  als  richtig  dar,  so  ist  die
Revision  zurückzuweisen.
        <pb n="185" />
        —  177  —

§.  527.

Insoweit  die  Revision  für  begründet  erachtet  wird,  ist  das  angefochtene
Urtheil  aufzuheben.

Erfolgt  die  Aufhebung  des  Urtheils  wegen  eines  Mangels  des  Verfahrens,
so  ist  zugleich  das  Verfahren  insoweit  aufzuheben,  als  es  durch  den  Mangel
betroffen  wird.

§.  528.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Urtheils  ist  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung
  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen,

Dasselbe  hat  die  rechtliche  Beurtheilung,  welche  der  Aufhebung  zu  Grunde
gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu  Grunde  zu  legen.

Das  Revisionsgericht  hat  jedoch  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden:

1.  wenn  die  Aufhebung  des  Urtheils  nur  wegen  Gesetzesverletzung  bei
Anwendung  des  Gesetzes  auf  das  festgestellte  Sachverhältniß  erfolgt
und  nach  letzterem  die  Sache  zur  Endentscheidung  reif  ist;

2.  wenn  die  Aufhebung  des  Urtheils  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts
oder  wegen  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  erfolgt.

Kommt  in  den  Fällen  der  Nr.  1  und  2  für  die  in  der  Sache  selbst  zu
erlassende  Entscheidung  die  Anwendbarkeit  von  Gesetzen,  auf  deren  Verletzung
die  Revision  nach  §.  511  nicht  gestützt  werden  kann,  in  Frage,  so  kann  die
Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
zurückverwiesen  werden.

§.  529.

Die  für  die  Berufung  geltenden  Vorschriften  über  die  Anfechtbarkeit  der
Versäumnißurtheile,  über  die  Verzichtleistung  auf  das  Rechtsmittel  und  die  Zurücknahme
  desselben,  über  die  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung,  über
die  Verhandlung  prozeßhindernder  Einreden,  über  die  Prüfung  der  Zulässigkeit
des  Rechtsmittels,  über  den  Vortrag  der  Parteien  bei  der  mündlichen  Verhandlung
  und  über  die  Einforderung  und  Zurücksendung  der  Prozeßakten  finden
auf  die  Revision  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.
Beschwerde.

§.  530.

Das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  findet  in  den  in  diesem  Gesetze  besonders
hervorgehobenen  Fällen  und  gegen  solche  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  nicht  erfordernde  Entscheidungen  statt,  durch  welche  ein  das  Verfahren  betreffendes
  Gesuch  zurückgewiesen  ist.
        <pb n="186" />
        —  178  —
§.  531.
Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere Gericht.
Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  findet,  soweit  nicht  in  derselben

  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  enthalten  ist,  eine  weitere  Beschwerde
  nicht  statt.



§.  532.

Die  Beschwerde  wird  bei  dem  Gericht  eingelegt,  von  welchem  oder  von
dessen  Vorsitzenden  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist;  sie  kann  in  dringenden
  Fällen  auch  bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.

Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift;  die  Einlegung
  kann  auch  durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  erfolgen,
  wenn  der  Rechtsstreit  bei  einem  Amtsgericht  anhängig  ist  oder  anhängig
war,  wenn  die  Beschwerde  das  Armenrecht  betrifft  oder  von  einem  Zeugen  oder
Sachverständigen  erhoben  wird.

§.  533.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

§.  534.

Erachtet  das  Gericht  oder  der  Vorsitzende,  dessen  Entscheidung  angefochten
wird,  die  Beschwerde  für  begründet,  so  haben  sie  derselben  abzuhelfen  anderenfalls
  ist  die  Beschwerde  vor  Ablauf  einer  Woche  dem  Beschwerdegerichte  vorzulegen.


3.  535.

Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie  gegen
eine  der  in  den  §§.  345,  355,  374,  579,  619  erwähnten  Entscheidungen  gerichtet
  ist.

Das  Gericht  oder  der  Vorsitzende,  dessen  Entscheidung  angefochten  wird,
kann  anordnen,  daß  die  Vollziehung  derselben  auszusetzen  sei.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige  Anordnung
  erlassen;  es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Vollziehung  der  angefochtenen
  Entscheidung  auszusetzen  sei.

§.  536.

Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  kann  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfolgen.

Ordnet  das  Gericht  eine  schriftliche  Erklärung  an,  so  kann  dieselbe  in
den  Fällen,  in  welchen  die  Beschwerde  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
eingelegt  werden  darf,  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  abgegeben  werden.
        <pb n="187" />
        —  179  —

§.  537.

Das  Beschwerdegericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  die  Beschwerde
an  sich  statthaft  und  ob  sie  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.
Mangelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Beschwerde  als  unzulässig
zu  verwerfen.

§.  538.

Erachtet  das  Beschwerdegericht  die  Beschwerde  für  begründet,  so  kann  es
demjenigen  Gericht  oder  Vorsitzenden,  von  welchem  die  beschwerende  Entscheidung
erlassen  war,  die  erforderliche  Anordnung  übertragen.

§.  539.

Wird  die  Aenderung  einer  Entscheidung  des  beauftragten  oder  ersuchten
Richters  oder  des  Gerichtsschreibers  verlangt,  so  ist  die  Entscheidung  des  Prozeßgerichts
  nachzusuchen.
Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  statt.
Die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  gilt  auch  für  das  Reichsgericht.

§  540.

Für  die  Fälle  der  sofortigen  Beschwerde  gelten  die  nachfolgenden  besonderen
Bestimmungen.

Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Nothfrist  von  zwei  Wochen,  welche  mit
der  Zustellung,  in  den  Fällen  der  §§.  301  und  829  Abs.  3  mit  der  Verkündung
der  Entscheidung  beginnt,  einzulegen.  Die  Einlegung  bei  dem  Beschwerdegerichte
genügt  zur  Wahrung  der  Nothfrist,  auch  wenn  der  Fall  für  dringlich    nicht
erachtet  wird.  Liegen  die  Erfordernisse  der  Nichtigkeit-  oder  der  Restitutionsklage
  vor,  so  kann  die  Beschwerde  auch  nach  Ablauf  der  Nothfrist  innerhalb
der  für  diese  Klagen  geltenden  Nothfristen  erhoben  werden.

Das  Gericht  ist  zu  einer  Abänderung  seiner  durch  Beschwerde  angegriffenen
Verfügung  nicht  befugt.

Im  den  Fällen  des  §.  539  muß  auf  dem  für  die  Einlegung  der  Beschwerde
vorgeschriebenen  Wege  die  Entscheidung  des  Progeßgericht  binnen  der  Nothfrist
nachgesucht  werden.  Das  Prozewgrricht  hat  das  Gesuch,  wenn  es  demselben
nicht  entsprechen  will,  dem  Beschwerdegerichte  vorzulegen.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  25
        <pb n="188" />
        —  180  —

Viertes  Buch.
Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

§.  541.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Endurtheil  geschlossenen
Verfahrens  kann  durch  Nichtigkeitsklage  und  durch  Restitutionsklage  erfolgen.

Werden  beide  Klagen  von  derselben  Partei  oder  von  verschiedenen  Parteien
erhoben,  so  ist  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Restitutionsklage
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  die  Nichtigkeitsklage  auszusetzen.

§.  542.

Die  Nichtigkeitsklage  findet  statt:

1.  wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  war;

2.  wenn  ein  Richter  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat,  welcher  von
der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  des  Gesetzes  ausgeschlossen  war,
sofern  nicht  dieses  Hinderniß  mittels  eines  Ablehnungsgesuchs  oder
eines  Rechtsmittels  ohne  Erfolg  geltend  gemacht  ist;

3.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirt  hat,  obgleich  derselbe
wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt  und  das  Ablehnungsgesuch
  für  begründet  erklärt  war;

4.  wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze
vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder
stillschweigend  genehmigt  hat.

In  den  Fällen  Nr.  1,  3  findet  die  Klage  nicht  statt,  wenn  die  Nichtigkeit

mittels  eines  Rechtsmittels  geltend  gemacht  werden  konnte.

§.  543.

Die  Restitutionsklage  findet  statt:

1.  wenn  der  Gegner  durch  Leistung  eines  Parteieides,  auf  welche  das
Urtheil  gegründet  ist,  sich  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verletzung
der  Eidespflicht  schuldig  gemacht  hat;

2.  wenn  eine  Urkunde,  auf  welche  das  Urtheil  gegründet  ist,  fälschlich
angefertigt  oder  verfälscht  war;

3.  wenn  durch  Beeidigung  eines  Zeugnisses  oder  eines  Gutachtens,  auf
welche  das  Urtheil  gegründet  ist,  der  Zeuge  oder  der  Sachverständige
sich  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht
schuldig  gemacht  hat;

4.  wenn  das  Urtheil  von  dem  Vertreter  der  Partei  oder  von  dem
Gegner  oder  dessen  Vertreter  durch  eine  in  Beziehung  auf  den  Rechts=
        <pb n="189" />
        —  181  —

streit  verübte  Handlung  erwirkt  ist,  welche  mit  einer  im  Wege  des
gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe
bedroht  ist;
5.  wenn  ein  Richter  bei  dem  Urtheile  mitgewirkt  hat,  welcher  sich  in  Beziehung
  auf  den  Rechtsstreit  einer  Verletzung  seiner  Amtspflichten  gegen
die  Partei  schuldig  gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit  einer  im
Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen
Strafe  bedroht  ist;
6.  wenn  ein  strafgerichtliches  Urtheil,  auf  welches  das  Urtheil  gegründet
ist,  durch  ein  anderes  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  aufgehoben  ist;
7.  wenn  die  Partei
a)  ein  in  derselben  Sache  erlassenes,  früher  rechtskräftig  gewordenes
Urtheil,  oder
b)  eine  andere  Urkunde  auffindet  oder  zu  benutzen  in  den  Stand
gesetzt  wird,  welche  eine  ihr  günstigere  Entscheidung  herbeigeführt
haben  würde.

Diese  Bestimmung  kommt  in  dem  unter  b  bezeichneten  Falle  nicht
zur  Anwendung,  wenn  das  angefochtene  Urtheil  darauf  beruht,  daß
auf  Grund  einer  Eidesleistung  des  Gegners  die  betreffende  Thatsache
oder  deren  Gegentheil  für  bewiesen  erachtet  ist.

§.  544.

In  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen  Nr.  1—5  findet  die
Restitutionsklage  nur  statt,  wenn  wegen  der  strafbaren  Handlung  eine  rechtskräftige
  Verurtheilung  ergangen  ist,  oder  wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung
eines  Strafverfahrens  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  Mangels  an  Beweis
nicht  erfolgen  kann.

Der  Beweis  der  Thatsachen,  welche  die  Restitutionsklage  begründen,  kann
durch  Eideszuschiebung  nicht  geführt  werden.

§. 545.

Die  Restitutionsklage  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Partei  ohne  ihr  Verschulden
  außer  Stande  war,  den  Restitutionsgrund  in  dem  früheren  Verfahren,
insbesondere  durch  Einspruch  oder  Berufung  oder  mittels  Anschließung  an  eine
Berufung  geltend  zu  machen.

  

 

§.  546.
Mit  den  Klagen  können  Anfechtungsgründe,  durch  welche  eine  dem  angefochtenen
  Urtheile  vorausgegangene  Entscheidung  derselben  oder  einer  unteren
Instanz  betroffen  wird,  geltend  gemacht  werden,  sofern  das  angefochtene  Urtheil

auf  dieser  Entscheidung  beruht.

§.  547.
Für  die  Klagen  ist  ausschließlich  zuständig  das  Gericht,  welches  in  erster
Instanz  erkannt  hat;  wenn  das  angefochtene  Urtheil  oder  auch  nur  eines  von
25
        <pb n="190" />
        —  182  —

mehreren  angefochtenen  Urtheilen  von  dem  Berufungsgericht  erlassen  wurde,
oder  wenn  ein  in  der  Revisionsinstanz  erlassenes  Urtheil  auf  Grund  des  §.  543
Nr.  1—3,  6,  7  angefochten  wird,  das  Berufungsgericht;  wenn  ein  in  der
Revisionsinstanz  erlassenes  Urtheil  auf  Grund  der  §§.  542,  543  Nr.  4,  5  angefochten
  wird,  das  Revisionsgericht.

Sind  die  Klagen  gegen  einen  Vollstreckungsbefehl  gerichtet,  so  gehören  sie
ausschließlich  vor  das  Amtsgericht,  welches  den  Befehl  erlassen  hat;  wenn  der
Anspruch  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehört,  vor  das  für  den  Rechtsstreit
  über  den  Anspruch  zuständige  Gericht.

§.  548.

Auf  die  Erhebung  der  Klagen  und  das  weitere  Verfahren  finden  die  allgemeinen
  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  sofern  nicht  aus  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  sich  eine  Abweichung  ergiebt.

§.  549.

Die  Klagen  sind  vor  Ablauf  der  Nothfrist  eines  Monats  zu  erheben.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Partei  von  dem  Anfechtungsgrunde
  Kenntniß  erhalten  hat,  jedoch  nicht  vor  eingetretener  Rechtskraft
des  Urtheils.  Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,  von  dem  Tage  der  Rechtskraft
des  Urtheils  an  gerechnet,  sind  die  Klagen  unstatthaft.

Die  Vorschriften  des  vorstehenden  Absatzes  finden  auf  die  Nichtigkeitsklage
wegen  mangelnder  Vertretung  keine  Anwendung;  die  Frist  für  Erhebung    der
Klage  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der  Partei  und  bei  mangelnder  Prozeßfähigkeit
  dem  gesetzlichen  Vertreter  derselben  das  Urtheil  zugestellt  ist.

§.  550.
In  der  Klage  muß  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Nichtigkeits-

  oder  Restitutionsklage  gerichtet  wird,  und  die  Erklärung,  welche  dieser
Klagen  erhoben  werde,  enthalten  sein.

§.  551.

Als  vorbereitender  Schriftsatz  soll  die  Klage  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Anfechtungsgrundes;
2.  die  Angabe  der  Beweismittel  für  die  Thatsachen,  welche  den  Grund
und  die  Einhaltung  der  Nothfrist  ergeben;
3.  die  Erklärung,  inwieweit  die  Beseitigung  des  angefochtenen  Urtheils
und  welche  andere  Entscheidung  in  der  Hauptsache  beantragt  werde.
Dem  Schriftsatze,  durch  welchen  eine  Restitutionsklage  erhoben  wird,  sind
die  Urkunden,  auf  welche  dieselbe  gestützt  wird,  in  Urschrift  oder  in  Abschrift
beizufügen.  Befinden  sich  die  Urkunden  nicht  in  den  Händen  des  Klägers,  so
so hat er zu  erklären,  welchen  Antrag  er  wegen  Herbeischaffung  derselben  zu  stellen
beabsichtigt.
        <pb n="191" />
        —  183  —

§.  552.

Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  die  Klage  an  sich  statthaft
  und  ob  sie  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  erhoben  sei.  Mangelt  es  an
einem  dieser  Erforderniss  so  ist  die  Klage  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Die  Thatsachen,  welche  ergeben,  daß  die  Klage  vor  Ablauf  der  Nothfrist
erhoben  ist,  sind  glaubhaft  zu  machen.

§.  553.

Die  Hauptsache  wird,  insoweit  sie  von  dem  Anfechtungsgrunde  betroffen
ist,  von  neuem  verhandelt.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über
Grund  und  Zulässigkeit  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  vor  der  Verhandlung
  über  die  Hauptsache  erfolge.  In diesem  Falle  ist  die  Verhandlung  über
die  Hauptsache  als  Fortsetzung  der  Verhandlung  über  Grund  und  Zulässigkeit
der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  anzusehen.

Das  für  die  Klagen  zuständige  Revisionsgericht  hat  die  Verhandlung  über
Grund  und  Zulässigkeit  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zu  erledigen,  auch
wenn  diese  Erledigung  von  der  Feststellung  und  Würdigung  bestrittener  Thatsachen
  abhängig  ist.

§.  554.

Rechtsmittel  sind  insoweit  zulässig,  als  sie  gegen  die  Entscheidungen  der
mit  den  Klagen  befaßten  Gerichte  überhaupt  stattfinden.

Fünftes  Buch.
Urkunden-  und  Wechselprozeß.

§.  555.

Ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  oder  die
Leistung  einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere
  zum  Gegenstande  hat,  kann  im  Urkundenprozesse  geltend  gemacht  werden,
wenn  die  sämmtlichen  zur  Begründung  des  Anspruchs  erforderlichen  Thatsachen
durch  Urkunden  bewiesen  werden  können.

§.  556.
Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Urkundenprozesse  geklagt

werde.  Die  Urkunden  müssen  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  der  Klage  beigefügt
werden.
        <pb n="192" />
        —  184  —

§.  557.

Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung  zur  Hauptsache
  nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte  Verhandlung
  über  diese  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen.

§.  558.

Widerklagen  sind  nicht  statthaft.

Als  Beweismittel  sind  bezüglich  der  Echtheit  oder  Unechtheit  einer  Urkunde,
sowie  bezüglich  anderer  als  der  im  §.  555  erwähnten  Thatsachen  nur  Urkunden
und  Eideszuschiebung  zulässig.

Die  Antretung  des  Urkundenbeweises  kann  nur  durch  Vorlegung  der  Urkunden
  erfolgen.

Die  Leistung  eines  Eides  ist  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen.

3.  559.

Der  Kläger  kann,  ohne  daß  es  der  Einwilligung  des  Beklagten  bedarf,
bis  zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  von  dem  Urkundenprozesse  in  der
Weise  abstehen,  daß  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig  bleibt.

§.  560.

Insoweit  der  in  der  Klage  geltend  gemachte  Anspruch  an  sich  oder  in
Folge  einer  Einrede  des  Beklagten  als  unbegründet  sich  darstellt,  ist  der  Kläger
mit  dem  Anfruche  abzuweisen.

Ist  der  Urkundenprozeß  unstatthaft,  ist  insbesondere  ein  dem  Kläger  obliegender
  Beweis  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweismitteln
angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt,  so  wird  die
Klage  als  in  der  gewählten    Prozeßart  unstatthaft  abgewiesen,  selbst  wenn  in
dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Beklagte  nicht  erschienen  ist  oder
der  Klage  nur  auf  Grund  von  Einwendungen  widersprochen  hat,  welche  rechtlich
unbegründet  oder  im  Urkundenprozesse  unstatthaft  sind.

§.  561.

Einwendungen  des  Beklagten  sind,  wenn  der  dem  Beklagten  obliegende
Beweis  derselben  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweismitteln
angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt  ist,  als  im
Urkundenprozesse  unstatthaft  zurückzuweisen.

§.  562.

Dem  Beklagten,  welcher  dem  geltend  gemachten  Anspruche  widersprochen
hat,  ist  in  allen  Fällen,  in  denen  er  verurtheilt  wird,  die  Ausführung  seiner
Rechte  vorzubehalten.
        <pb n="193" />
        —  185  —

Enthält  das  Urtheil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung  des  Urtheils
nach  Vorschrift  des  §.  292  beantragt  werden.

Das  Urtheil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Rechte  ergeht,  ist  in  Betreff
der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurtheil  anzusehen.

§.  563.

Wird  dem  Beklagten  die  Ausführung  seiner  Rechte  vorbehalten,  so  bleibt
der  Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig.

Insoweit  sich  in  diesem  Verfahren  ergiebt,  daß  der  klagend  geltend  gemachte
Anspruch  unbegründet  war,  ist  das  frühere  Urtheil  aufzuheben,  der  Kläger  mit
dem  Anspruche  abzuweisen  und  zur  vollen  oder  theilweisen  Erstattung  der  verursachten
  Kosten,  sowie  auf  Antrag  zur  Erstattung  des  von  dem  Beklagten  auf
Grund  des  Urtheils  Gezahlten  oder  Geleisteten  zu  verurtheilen.

Erscheint  in  diesem  Verfahren  eine  Partei  nicht,  so  finden  die  Vorschriften
über  das  Versäumnißurtheil  entsprechende  Anwendung.

§  564.
Die  Vorschriften  der  §§.  502,  503  finden  im  Urkundenprozesse  keine  An
wendung.
  §.  565.

Werden  im  Urkundenprozesse  Ansprüche  aus  Wechseln  im  Sinne  der
Wechselordnung  geltend  gemacht  (Wechselprozeß),  so  kommen  die  nachfolgenden
besonderen  Vorschrfften  zur  Anwendung.

§.  566.

Wechselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts  als  bei
dem  Gericht  angestellt  werden,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand    hat.

Wenn  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinschaftlich  verklagt werden, so ist
außer  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts  jedes  Gericht  zuständig, bei welchem einer
der  Beklagten  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

§.  567.
Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Wechselprozesse  geklagt

werde.
Die  Einlassungsfrist  beträgt,  wenn  die  Klage  am  Sitze  des  Gerichts  zuestellt
  wird,  mindestens  vierundzwanzig  Stunden;  wenn  sie  an  einem  anderen
  Orte  im  Bezirke  des  Gerichts  zugestellt  wird,  mindestens  drei  Tage;  wenn
sie  an  einem  anderen  deutschen  Orte  zugestellt  wird,  mindestens  eine  Woche.
        <pb n="194" />
        —  186  —

Sechstes  Buch.
Ehesachen  und  Entmündigungssachen.

Erster  Abschnitt.
Verfahren  in  Ehesachen.

§.  568.

Für  die  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Trennung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit
  einer  Ehe  oder  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  zum  Gegenstande  haben
(Ehesachen),  ist  das  Landgericht,  bei  welchem  der  Ehemann  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  ausschließlich  zuständig.

Gegen  den  Ehemann,  welcher  seine  Frau  verlassen  und  seinen  Wohnsitz
nur  im  Auslande  hat,  kann  von  der  Ehefrau  die  Klage  bei  dem  Landgerichte
seines  letzten  Wohnsitzes  im  Deutschen  Reiche  erhoben  werden,  sofern  der  Beklagte
  zur  Zeit,  als  er  die  Klägerin  verließ,  ein  Deutscher  war.

§.  569.

In  Ehesachen  ist  die  Staatsanwaltschaft  zur  Mitwirkung  befugt.

Der  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  sowie  vor  einem  beauftragten
  oder  ersuchten  Richter  kann  der  Staatsanwalt  beiwohnen.  Er  ist  von
allen  Terminen  von  Amtswegen  in  Kenntniß  zu  setzen.

Er  kann  sich  über  die  zu  erlassende  Entscheidung  gutachtlich  äußern  und,
sofern  es  sich  um  die  Aufrechterhaltung  einer  Ehe  handelt,  neue  Thatsachen  und
Beweismittel  vorbringen.

Im  Sitzungsprotokoll  ist  der  Name  des  Staatsanwalts  anzugeben,  auch
sind  in  dasselbe  die  von  dem  Staatsanwalte  gestellten  Anträge  aufzunehmen.

§.  570.

Der  Vorsitzende  darf  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  eine
Ehescheidungsklage  oder  über  eine  Klage,  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens
erst  festsetzen,  wenn  den  nachfolgenden  Vorschriften  über  den  Sühneversuch  genügt
  ist.

§.  571.

Der  Kläger  hat  bei  dem  Amtsgerichte,  vor  welchem  der  Ehemann  seinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  die  Anberaumung  eines  Sühnetermins  zu  beantragen
  und  zu  diesem  Termine  den  Beklagten  zu  laden.

Durch  die  Zustellung  der  Ladung  wird  die  Verjährung  unterbrochen.
        <pb n="195" />
        —  187  —

§.  572.
Die  Parteien  müssen  in  dem  Sühnetermine  persönlich  erscheinen;  Beistände
können  zurückgewiesen  werden.
Erscheint  der  Kläger  oder  erscheinen  beide  Parteien  in  dem  Sühnetermine
nicht,  so  verliert  die  Ladung  ihre  Wirkung.  Erscheint  der  Kläger,  aber  nicht
der  Beklagte,  so  ist  der  Sühneversuch  als  mißlungen  anzusehen.

§.  573.

Der  Sühneversuch  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Aufenthalt  des  Beklagten
  unbekannt  oder  im  Auslande  ist,  wenn  dem  Sühneversuche  ein  anderes
schwer  zu  beseitigendes  Hinderniß  entgegensteht,  welches  von  dem  Kläger  nicht
verschuldet  ist,  oder  wenn  die  Erfolglosigkeit  des  Sühneversuchs  mit  Bestimmtheit
vorauszusehen  ist.

Ueber  das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  entscheidet  der  Vorsitzende
des  Landgerichts  ohne  vorgängiges  Gehör  des  Beklagten.

§.  574.

Bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das
Urtheil  ergeht,  können  andere  als  die  in  der  Klage  vorgebrachten  Klagegründe
geltend  gemacht  werden.

Das  neue  Vorbringen  und  die  Erhebung  einer  Widerklage  ist  von  einem
Sühneversuche  nicht  abhängig.

§.  575.

Die  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,  die  Ehescheidungsklage
und  die  Ungültgkeitsklage  können  verbunden  werden.

Die  Verindung  einer  anderen  Klage  mit  den  erwähnten  Klagen  sowie
die  Erhebung  einer  Widerklage  anderer  Art  ist  unstatthaft.

§.  576.

Der  mit  einer  Ehescheidungsklage  oder  einer  Ungültigkeitsklage  abgewiesene
  Kläger  kann  Thatsachen,  welche  er  in  dem  früheren  Rechtsstreit  oder
welche  er  durch  Verbindung  der  Klagen  hätte  geltend  machen  können,  als
selbständigen  Klagegrund  nicht  mehr  geltend  machen.  Ein  gleiches  gilt  für  den
Beklagten  in  Ansehung  der  Thatsachen,  auf  welche  er  eine  Widerklage  zu  gründen
im  Stande  war.

§.  577.

Die  Vorschriften  über  die  Folgen  der  unterbliebenen  oder  verweigerten  Erklärung
  über  Thatsachen  oder  über  die  Echtheit  von  Urkunden,  die  Vorschriften  über
den  Verzicht  der  Parteien  auf  die  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachpverständigen,
sowie  die  Vorschriften  über  die  Wirkungen  eines  Anerkenntnisses,  eines  gerichtlichen
Geständnisses  und  die  Erlassung  eines  Eides  kommen  nicht  zur  Anwendung.

Die  Eideszuschiebung  und  der  Antrag,  dem  Gegner  die  Vorlegung  einer
Urkunde  außzugeben,  sind  nicht  zulässig,  soweit  es  sich  um  Thatsachen  handelt,
welche  die  Trennung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  begründen  sollen.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  26
        <pb n="196" />
        —  188  —

§.  578.

Erscheint  der  Beklagte  in  dem  auf  die  Klage  zur  mündlichen  Verhandlung
anberaumten  Termine  nicht,  so  kann  erst  in  einem  neuen,  auf  Antrag  des  Klägers
zu  bestimmenden  Termine  verhandelt  werden.

Der  Beklagte  ist  zu  jedem  Termine,  welcher  nicht  in  seiner  Gegenwart
anberaumt  wurde,  zu  laden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Beklagte  durch
öffentliche  Zustellung  geladen,  aber  nicht  erschienen  ist.

Ein  Versäumnißurtheil  gegen  den  Beklagten  ist  nur  in  dem  Falle  zu  erlassen,
  wenn  der  Beklagte  in  dem  zur  Leistung  eines  richterlichen  Eides  bestimmten
Termine  nicht  erscheint.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  den  Widerbeklagten
entsprechende  Anwendung.

§.  579.

Das  Gericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  einer  Partei  anordnen  und
dieselbe  über  die  von  ihr,  von  dem  Gegner  oder  von  dem  Staatsanwalte  behaupteten
  Thatsachen  vernehmen.

Ist  die  zu  vernehmende  Partei  am  Erscheinen  vor  dem  Prozeßgerichte  verhindert
  oder  hält  sie  sich  in  großer  Entfernung  von  dem  Sitze  desselben  auf,
so  kann  die  Vernehmung  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgen.

Gegen  die  nicht  erschienene  Partei  ist  wie  gegen  einen  im  Vernehmungstermine
  nicht  erschienenen  Zeugen  zu  verfahren;  auf  Haft  darf  nicht  erkannt
werden.

§.  580.

Das  Gericht  kann  die  Aussetzung  des  Verfahrens  über  eine  Ehescheidungsklage
  oder  über  eine  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  von  Amtswegen
anordnen,  wenn  es  die  Aussöhnung  der  Parteien  für  nicht  unwahrscheinlich
erachtet.

Auf  Grund  dieser  Bestimmung  darf  die  Aussetzung  im  Laufe  des  Rechtsstreits
  nur  einmal  und  höchstens  auf  ein  Jahr  angeordnet  werden.

Die  Aussetzung  findet  nicht  statt,  wenn  die  Ehescheidung  auf  Grund  eines
Ehebruchs  beantragt  ist.

§.  581.

Zum  Zwecke  der  Aufrechterhaltung  der  Ehe  kann  das  Gericht  Thatsachen,
welche  von  den  Parteien  nicht  vorgebracht  sind,  berücksichtigen  und  die  Aufnahme
von  Beweisen  von  Amtswegen  anordnen.  Vor  der  Entscheidung  sind  die  Parteien
zu  hören.

§. 582.

Urtheile,  durch  welche  auf  Trennung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe

erkannt  ist,  sind  den  Parteien  von  Amtswegen  zuzustellen.

§.  583.
Die  Vorschrift  des  §.  252  findet  in  der  Berufungsinstanz  keine  Anwendung.
        <pb n="197" />
        —  1389  —

§.  584.

In  Betreff  einstweiliger  Verfügungen,  insbesondere  in  den  Fällen,  wenn
ein  Ehegatte  die  Gestattung  der  vorläußfigen  Trennung  und  die  Entrichtung  von
Alimenten  beantragt,  kommen  die  Bestimmungen  der  §§.  815—822  zur  Anwendung.


§. 585.

Für  die  Nichtigkeitsklage  gelten  die  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  enthaltenen

  besonderen  Vorschriften.
§.  586.

Die  Klage  kann  auch  von  der  Staatsanwaltschaft  erhoben  werden.  Inwiefern
  zur  Erhebung  der  Klage  ein  Ehegatte  oder  ein  Dritter  befugt  ist,  bestimmt
  sich  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.

Die  von  dem  Staatsanwalt  oder  einem  Dritten  erhobene  Klage  ist  gegen
beide  Ehegatten,  die  von  einem  Ehegatten  erhobene  Klage  ist  gegen  den  anderen
Ehegatten  zu  richten.

§.  587.

Mit  der  Nichtigkeitsklage  kann  eine  andere  Klage  nicht  verbunden
werden.
Eine  Widerklage  ist  nur  statthaft,  wenn  sie  eine  Nichtigkeitsklage  ist.

§.  588.
So  lange  die  Ehegatten  leben,  kann  die  Nichtigkeit  einer  Ehe  aus  einem



Grunde,  welcher  auch  von  Amtswegen  geltend  gemacht  werden  kann,  nur  auf
Grund  einer  Nichtigkeitsklage  ausgesprochen  werden.

§.  589.

Der  Staatsanwalt  kann,  auch  wenn  er  die  Klage  nicht  erhoben  hat,  den
Rechtsstreit  betreiben,  insbesondere  selbständig  Anträge  stellen  und  Rechtsmittel
einlegen.

§.  590.

Wird  ein  Rechtsmittel  von  dem  Staatsanwalt  oder  einer  Privatpartei
eingelegt,  so  sind  im  ersteren  Falle  die  Privatparteien,  im  letzteren  Falle  die
übrigen  Privatparteien  und  der  Staatsanwalt,  sofern  derselbe  Partei  ist,  für
das  Rechtsmittelverfahren  als  die  Gegner  anzusehen.

§.  591.

In  den  Fällen,  in  welchen  der  als  Partei  auftretende  Staatsanwalt  unterliegt,
  ist  die  Staatskasse  zur  Erstattung  der  dem  obsiegenden  Gegner  erwachsenen
Kosten  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  fünften  Titels  des  zweiten  Abschnitts
des  ersten  Buchs  zu  verurtheilen.

26“
        <pb n="198" />
        —  190  —

§.  592.

Im  Sinne  dieses  Abschnitts  ist  unter  Ehescheidungsklage  zu  verstehen  die
Klage  auf  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe  oder  auf  zeitweilige  Trennung  von
Tisch  und  Bett;  unter  Ungültigkeitsklage  die  Klage  auf  Anfechtung  einer  Ehe
aus  irgend  einem  Grunde,  welcher  nicht  von  Amtswegen  geltend  gemacht  werden
kann;  unter  Nichtigkeitsklage  die  Klage  auf  Anfechtung  einer  Ehe  aus  einem
Grunde,  welcher  auch  von  Amtswegen  geltend  gemacht  werden  kann.

Zweiter  Abschnitt.
Verfahren  in  Entmündigungssachen.

§.  593.

Eine  Person  kann  für  geisteskrank  (wahnsinnig,  blödsinnig  u.  s.  w.)  nur
durch  Beschluß  des  Amtsgerichts  erklärt  werden.
Der  Beschluß  wird  nur  auf  Antrag  erlassen.

§.  594.

Das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  zu  Entmündigende  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  ist  ausschließlich  zuständig.

Gegen  einen  Deutschen,  welcher  seinen  Wohnsitz  nur  im  Auslande  hat,
kann  der  Antrag  bei  dem  Antsgerichte  seines  letzten  Wohnsitzes  im  Deutschen
Reich  gestellt  werden.

§.  595.

Der  Antrag  kann  von  dem  Ehegatten,  einem  Verwandten  oder  dem
Vormunde  des  zu  Entmündigenden  gestellt  werden.  Gegen  eine  Ehefrau  kann
nur  von  dem  Ehemanne,  gegen  eine  Person,  welche  unter  väterlicher  Gewalt
oder  unter  Vormundschaft  steht,  nur  von  dem  Vater  oder  dem  Vormunde  der
Antrag  gestellt  werden.  Die  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts,  nach
welchen  noch  andere  Personen  den  Antrag  stellen  können,  bleiben  unberührt.

In  allen  Fällen  ist  auch  der  Staatsanwalt  bei  dem  vorgesetzten  Landgerichte
  zur  Stellung  des  Antrags  befugt.

§.  596.

Der  Antrag  kann  bei  dem  Gerichte  schriftlich  eingereicht  oder  zum  Protokolle
  des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.  Er  soll  eine  Angabe  der  ihn
begründenden  Thatsachen  und  die  Bezeichnung  der  Beweismittel  enthalten.

§.  597.

Das  Gericht  hat  unter  Benutzung  der  in  dem  Antrag  angegebenen  Thatsachen
  und  Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  des  Geisteszustandes
        <pb n="199" />
        —  191  —

erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweismittel
  aufzunehmen.

Das  Gericht  kann  vor  Einleitung  des  Verfahrens  die  Beibringung  eines
ärztlichen  Zeugnisses  anordnen.

Der  Staatsanwalt  kann  in  allen  Fällen  das  Verfahren  durch  Stellung
von  Anträgen  betreiben.

Für  die  Vernehmung  und  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
kommen  die  Bestimmungen  im  siebenten  und  achten  Titel  des  ersten  Abschnitts
des  zweiten  Buchs  zur  Anwendung.  Die  Anordnung  der  Haft  im  Falle  des
§.  355  kann  von  Amtswegen  erfolgen.

§. 598.
Der  zu  Entmündigende  ist  persönlich  unter  Zuziehung  eines  oder  mehrerer
Sachverständigen  zu  vernehmen.
Die  Vernehmung  kann  auch  durch  einen  ersuchten  Richter  erfolgen.
Die  Vernehmung  kann  unterbleiben,  wenn  sie  nach  Ansicht  des  Gerichts
schwer  ausführbar  oder  für  die  Entscheidung  unerheblich  oder  für  den  Gesundheitszustand
  des  zu  Entmündigenden  nachtheilig  ist.

§.  599.

Die  Entmündigung  darf  nicht  ausgesprochen  werden,  bevor  das  Gericht
einen  oder  mehrere  Sachverständige  über  den  Geisteszustand  des  zu  Entmündigenden
  gehört  hat.

§.  600.

Sobald  das  Gericht  die  Anordnung  einer  Fürsorge  für  die  Person  oder
das  Vermögen  des  zu  Entmündigenden  für  erforderlich  hau  ist  der  Vormundschaftsbehörde
  zum  Zwecke  dieser  Anordnung  Mittheilung  zu  machen.

§.  601.
Die  Kosten  des  Verfahrens  sind,  wenn  die  Entmündigung  erfolgt,  von
dem  Entmündigten,  anderenfalls  von  der  Staatskasse  zu  tragen.
Insoweit  einen  der  im  §.  595  Abs.  1  bezeichneten  Antragsteller  bei
Stellung  des  Antrags  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  ein  Verschulden  trifft,
können  demselben  die  Kosten  ganz  oder  theilweise  zur  Last  gelegt  werden.

§.  602.
Der  über  die  Entmündigung  zu  erlassende  Beschluß  ist  dem  Antragsteller
und  dem  Staatsanwalte  von  Amtswegen  zuzustellen.

§.  603.

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  ist  von  Amtswegen  der
Vormundschaftsbehörde  und,  wenn  eine  gesetzliche  Vormundschaft  stattfindet,  auch
dem  gesetzlichen  Vormunde  mitzutheilen.

Mit  der  Mittheilung  des  Beschlusses  an  die  Vormundschaftsbehörde  tritt
die  Entmündigung  in  Wirksamkeit.
        <pb n="200" />
        —  192  —

§.  604.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Entmündigung  abgelehnt  wird,
steht  dem  Antragssteller  und  dem  Staatsanwalte  die  sofortige  Beschwerde  zu.

In  dem  Verfahren  vor  dem  Beschwerdegerichte  finden  die  Vorschriten
des  §.  597  entsprechende  Anwendung.

§.  605.

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  kann  im  Wege  der  Klage
binnen  der  Frist  eines  Monats  angefochten  werden.

Das  Recht  zur  Erhebung  der  Klage  steht  dem  Entmündigten  selbst,  dem
Vormunde  desselben  und  den  um  §.  595  bezeichneten  Personen  zu.

Die  Frist  beginnt  für  den  Entmündigten  mit  dem  Tage,  an  welchem  er
von  der  Entmündigung  Kenntniß  erhalten  hat,  für  die  übrigen  Personen  mit
der  Bestellung  des  Vormundes  und  im  Falle  einer  gesetzlichen  Vormundschaft
mit  der  Mittheilung  des  Beschlusses  an  den  gesetzlichen  Vormund.

§.  606.

Für  die  Klage  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Amtsgericht  seinen
Sitz  hat,  ausschließlich  zuständig.

§.  607.

Die  Klage  ist  gegen  den  Staatsanwalt  zu  richten.

Erhebt  der  Staatsanwalt  die  Klage,  so  ist  dieselbe  gegen  den  Vormund
des  Entmündigten  als  Vertreter  desselben  zu  richten.

Hat  eine  der  im  §.  595  Abs.  1  bezeichneten  Personen  die  Entmündigung
beantragt,  so  ist  dieselbe  unter  Mittheilung  der  Klage  zum  Termine  zur  mündlichen
  Verhandlung  zu  laden.  Dieselbe  gilt  im  Falle  des  Beitritts  im  Sinne
des  §.  59  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei.

Mit  der  die  Entmündigung  anfechtenden  Klage  kann  eine  andere  Klage

nicht  verbunden  werden.
Eine  Widerklage  ist  unzulässig.

§.  609.

Will  der  Entmündigte  die  Klage  erheben,  so  ist  ihm  auf  seinen  Antrag
von  dem  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts  ein  Rechtsanwalt  als  Vertreter  beizuordnen.


§.  610.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  haben  die  Parteien  die  Ergebnisse  der
bei  dem  Amtsgerichte  stattgehabten  Sachuntersuchung,  soweit  es  zur  Prüfung
der  Richtigkeit  des  angefochtenen  Beschlusses  erforderlich  ist,  vollständig  vorzutragen.
        <pb n="201" />
        —  193  —

Im  Falle  der  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  des  Vortrags  hat  der
Vorsitzende  dessen  Berichtigung  oder  Vervollständigung,  nötigenfalls  unter
Wiedereröffnung  der  Verhandlung,  zu  veranlassen.

§.  611.

Die  Vorschriften  der  §§.  577,  578  finden  entsprechende  Anwendung.
Der  Parteieid  ist  ausgeschlossen.

§.  612.

Die  Bestimmungen  der  §§.  598,  599  finden  in  dem  Verfahren  über  die
Anfechtungsklage  entsprechende  Anwendung.

Von  der  Vernehmung  Sachverständiger  darf  das  Gericht  Abstand  nehmen,
wenn  es  das  vor  dem  Amtsgericht  abgegebene  Gutachten  für  genügend  erachtet.

§.  613.

Wird  die  Anfechtungsklage    für  begründet  erachtet,  so  ist  der  die  Entmündigung
  aussprechende  Beschluß    aufzuheben.  Die  Aufhebung  tritt  erst  mit
der  Rechtskraft  des  Urtheils  in  Wirksamkeit.  Auf  Antrag  können  jedoch  zum
Schutze  der  Person  oder  des  Vermögens  des  Entmündigten  einstweilige  Verfügungen
  nach  Maßgabe  der  §§.  815—  822  getroffen  werden.

Die  Aufhebung  hat  zur  Folge,  daß  die  Gültigkeit  der  bisherigen  Handlungen
  des  Entmündigten  auf  Grund  des  Beschlusses,  welcher  die  Entmündigung
ausgesprochen  hatte,  nicht  in  Frage  gestellt  werden  kann.  Auf  die  Gültigkeit
der  bisherigen  Handlungen  des  bestellten  oder  gesetzlichen  Vormundes  hat  die
Aukhebung  keinen  Einfluß.  

§. 614.

Unterliegt  der  Staatsanwalt,  so  ist  die  Staatskasse  zur  Erstattung  der  dem
obsiegenden  Gegner  erwachsenen  Kosten  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des
fünften  Titels  des  zweiten  Abschnitts  des  ersten  Buchs  zu  verurtheilen.  -

Ist  die  Klage  von  dem  Staatsanwalt  erhoben,  so  hat  die  Staatskasse  in
allen  Fällen  die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen.

§.  615.

Das  Prozeßgericht  hat  der  Vormundschaftsbehörde  und  dem  Amtsgerichte
von  jedem  in  der  Sache  erlassenen  Endurtheile  Mittheilung  zu  machen.

§.  616.
Die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  erfolgt  auf  Antrag  des  Entmündigten
  oder  seines  Vormundes  oder  des  Staatsanwalts  durch  Beschluß  des
Amtsgerichts.  §.  617

Für  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich
  zuständig,  bei  welchem  der  Entmündigte  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat.
        <pb n="202" />
        —  194  —

Ist  der  Entmündigte  ein  Deutscher  und  hat  er  seinen  Wohnsitz  nur  im
Auslande,  so  kann  der  Antrag  bei  dem  Anmtsgerichte  seines  letzten  Wohnsitzes
im  Deutschen  Reiche  gestellt  werden,  sofern  die  Entmündigung  von  einem  deutschen
Gericht  ausgesprochen  ist.

Die  Bestimmungen  der  §§.  596—599  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  618.

Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  von  dem  Entmündigten,  wenn  das  Verfahren
  von  dem  Staatsanwalt  ohne  Erfolg  beantragt  ist,  von  der  Staatskasse
zu  tragen.

§.  619.

Der  über  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  zu  erlassende  Beschluß
ist  dem  Antragsteller  und  im  Falle  der  Wiederaufhebung  dem  Entmündigten
sowie  dem  Staatsanwalte  von  Amtswegen  zuzustellen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Entmündigung  aufgehoben  wird,
steht  dem  Staatsanwalte  die  sofortige  Beschwerde  zu.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Wiederaufhebung  ist  der  Vormundschaftsbehörde
mitzutheilen.

§.  620.

Wird  der  Antrag  auf  Wiederaufhebung  von  dem  Amtsgericht  abgelehnt,
so  kann  dieselbe  im  Wege  der  Klage  beantragt  werden.

Zur  Erhebung  der  Klage  ist  der  dem  Entmündigten  bestellte  Vormund
und  der  Staatsanwalt  befugt.

Will  der  Vormund  die  Klage  nicht  erheben,  so  kann  der  Vorsitzende  des
Pozeßgerichts  dem  Entmündigten  einen  Rechtsanwalt  als  Vertreter  beiordnen.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  606—  615  entsprechende

Anwendung.  
§. 621.

Eine  Person  kann  für  einen  Verschwender  nur  durch  Beschluß  des  Amtsgerichts
  erklärt  werden.

Der  Beschluß  wird  nur  auf  Antrag  erlassen.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§  594,  595  Abs.  1,  der
§§.  596,  597  Abs.  1,  4  und  des  §.  604  entsprechende  Anwendung.

Eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  statt.

§.  622.
Die  Kosten  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens  sind,  wenn  die  Entmündigung
erfolgt,  von  dem  Entmündigten,  anderenfalls  von  dem  Antragsteller  zu  tragen.
§.  623.

Der  über  die  Entmündigung  zu  erlassende  Beschluß  ist  dem  Antragsteller
und  dem  zu  Entmündigenden  von  Amtswegen  zuzustellen.
        <pb n="203" />
        —  195  —

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  tritt  mit  der  Zustellung  an
den  Entmündigten  in  Wirksamkeit.  Der  Vormundschaftsbehörde  ist  ein  solcher
Beschluß  von  Amtswegen  mitzutheilen.

§.  624.

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  kann  binnen  der  Frist
eines  Monats  von  dem  Entmündigten  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.

Die  Frist  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Entmündigten.

Die  Klage  ist  gegen  denjenigen,  welcher  die  Entmündigung  beantragt
hatte,  falls  aber  dieser  verstorben,  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder  im  Auslande
  ist,  gegen  den  Staatsanwalt  zu  richten.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  606,  608,  610,  611,
613—615  entsprechende  Anwendung.

§.  625.

Die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  erfolgt  auf  Antrag  des  Entmündigten
  oder  seines  Vormundes  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
  der  §§.  616—619.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  die  Entmündigung  aufgehoben
  wird,  findet  nicht  statt.

§.  626.

Wird  der  Antrag  auf  Wideraufhehung  von  dem  Amtsgericht  abgelehnt,
so  kann  dieselbe  im  Wege  der  Klage  beantragt  werden.

Zur  Erhebung  der  Klage  ist  der  Vormund  des  Entmündigten  befugt.
Will  dieser  die  Klage  nicht  erheben,  so  kann  der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts
dem  Entmündigten  einen  Rechtsanwalt  als  Vertreter  beiordnen.

Die  Klage  ist  gegen  denjenigen,  welcher  die  Entmündigung  beantragt
hatte,  falls  aber  dieser  verstorben,  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder  im  Ausande
  ist,  gegen  den  Staatsanwalt  zu  richten.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  606,  608,  610,  611,
614,  615  entsprechende  Anwendung.

§.  627.

Die  Entmündigung  einer  Person  wegen  Verschwendung,  sowie  die  Wiederaufhebung
  einer  solchen  Entmundigung  ist  von  dem  Amtsgericht  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  27
        <pb n="204" />
        —  196  —

Siebentes  Buch.
Mahnverfahren.

§.  628.

Wegen  eines  Anspruchs,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
  oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer  Sachen
oder  Werthpapiere  zum  Gegenstande  hat,  ist  auf  Gesuch  des  Gläubigers  ein
bedingter  Zahlungsbefehl  zu  erlassen.

Das  Mahnverfahren  findet  nicht  statt,  wenn  nach  Inhalt  des  Gesuchs  die
Geltendmachung  des  Anspruchs  von  einer  noch  nicht  erfolgten  Gegenleistung
abhängig  ist  oder  wenn  die  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  im  Auslande  oder
durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen  müßte.

§.  629.
Die  Zahlungsbefehle  werden  von  den  Amtsgerichten  erlassen.
Ausschließlich  zuständig  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  allgemeine
persönliche  Gerichtsstand  oder  der  dingliche  Gerichtsstand  für  die  im  ordentlichen
Verfahren  erhobene  Klage  begründet  sein  würde,  wenn  die  Amtsgerichte  in  erster
Instanz  sachlich  unbeschränkt  zuständig  wären.

§.  630.
Das  Gesuch  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort;
2.  die  Bezeichnung  des  Gerichts;

3.  die  bestimmte  Angabe  des  Betrags  oder  Gegenstandes  und  des  Grundes
des  Anspruchs;

4.  das  Gesuch  um  Erlassung  des  Zahlungsbefehls.

§.  631.

Entspricht  das  Gesuch  nicht  den  Bestimmungen  der  vorstehenden  Paragraphen
  oder  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalte  des  Gesuchs,  daß  der  Anspruch  überhaupt
  oder  zur  Zeit  nicht  begründet  ist,  so  wird  dasselbe  zurückgewiesen.

Das  Gesuch  ist  auch  dann  zurückzuweisen,  wenn  der  Zahlungsbefehl  nur
in  Ansehung  eines  Theils  des  Anspruchs  nicht  erlassen  werden  kann.

Eine  Anfechtung  der  zurückweisenden  Verfügung  findet  nicht  statt.

§.  632.

Der  Zahlungsbefehl  enthält  die  im  §.  630  Nr.  1—3  bezeichneten  Erfordernisse
  des  Gesuchs  und  außerdem  den  Befehl  an  den  Schuldner,  binnen  einer
        <pb n="205" />
        —  197  —

vom  Tage  der  Zustellung  laufenden  Frist  von  zwei  Wochen  bei  Vermeidung
sofortiger  Zwangsvollstreckung  den  Gläubiger  wegen  des  Anspruchs  nebst  den
dem  Betrage  nach  zu  bezeichnenden  Kosten  des  Verfahrens  und  den  geforderten
Zinsen  zu  befriedigen  oder  bei  dem  Gerichte  Widerspruch  zu  erheben.

§. 633.

Mit  der  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  an  den  Schuldner  treten  die
Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  ein.

§.  634.

Der  Schuldner  kann  gegen  den  Anspruch  oder  einen  Theil  desselben  Widerspruch
  erheben,  so  lange  der  Vollstreckungsbefehl  nicht  verfügt  ist.

Das  Gericht  hat  den  Gläubiger  von  dem  rechtzeitig  erhobenen  Widerspruche
in  Kenntniß  zu  setzen  und  dem  Schuldner  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
darüber  zu  ertheilen,  daß  er  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  habe.

Einer  Zurückweisung  des  nicht  rechtzeitig  erhobenen  Widerspruchs  bedarf
es  nicht.

§.  635.

Durch  die  rechtzeitige  Erhebung  des  Widerspruchs  gegen  den  Anspruch
oder  einen  Theil  desselben  verliert  der  Zahlungsbefehl  seine  Kraft.  Die  Wirkungen
  der  Rechtshängigkeit  bleiben  bestehen.

§.  636.

Gehört  eine  wegen  des  Anspruchs  zu  erhebende  Klage  vor  die  Amtsgerichte,
  so  wird,  wenn  rechtzeitig  Widerspruch  erboben  ist,  die  Klage  als  mit
der  Zustellung  des  Zahlungsbefehls    bei  dem  Amtsgericht  erhoben  angesehen,
welches  den  Befehl  erlassen  hat.

Jede  Partei  kann  den  Gegner  zur  mündlichen  Verhandlung  laden;  die
Ladungsfrist  beträgt  mindestens  drei  Tage.

§.  637.

Gehört  eine  wegen  des  Anspruchs  zu  erhebende  Klage  vor  die  Landgerichte,
so  erlöschen  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit,  wenn  nicht  binnen  einer  sechsmonatigen
  Frist,  welche  von  dem  Tage  der  Benachrichtigung  von  der  Erhebung
des  Widerspruchs  läuft,  die  Klage  bei  dem  zuständigen  Gericht  erhoben  wird.

§.  638.

Die  Kosten  des  Mahnverfahrens  sind  im  Falle  der  rechtzeitigen  Erhebung
des  Widerspruchs  als  ein  Theil  der  Kosten  des  entstehenden  Rechtsstreits  anzusehen.


Wird  im  Falle  des  §.  637  die  Klage  nicht  binnen  der  bestimmten  Frist  erhoben,
  so  hat  der  Gläubiger  die  Kosten  des  Mahnverfahrens  zu  tragen.

27
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        §.  639.

Der  Zahlungsbefehl  ist  nach  Ablauf  der  darin  bestimmten  Frist  auf  Gesuch
des  Gläubigers  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  sofern  nicht  vor  der  Vollstreckbarkeitserklärung
  von  dem  Schuldner  Widerspruch  erhoben  ist.  Die  Vollstreckbarkeitserklärung
  erfolgt  durch  einen  auf  den  Zahlungsbefehl  zu  setzenden
Vollstreckungsbefehl.  In  den  Vollstreckungsbefehl  sind  die  von  dem  Gläubiger
zu  berechnenden  Kosten  des  bisherigen  Verfahrens  aufzunehmen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  des  Gläubigers  zurück.
gewiesen  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  640.

Der  Vollstreckungsbefehl  steht  einem  für  vorläufg  vollstreckbar  erklärten
auf  Versäumniß  erlassenen  Endurtheile  gleich.  Gegen  denselben  findet  der  Einspruch
  nach  den  Vorschriften  der  §§.  303—  311  statt.  Gehört  der  Anspruch
nicht  vor  die  Amtsgerichte,  so  wird  bei  dem  Amtsgerichte  nur  darüber  verhandelt
und  entschieden,  ob  der  Einspruch  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt
sei.  Die  im  §.  637  bestimmte  Frist  beginnt  in  diesem  Falle  mit  der  Rechtskraft
des  Urtheils,  durch  welches  der  Einspruch  für  zulässig  erklärt  ist.

§.  641.

Wird  in  dem  Falle,  wenn  Widerspruch  nicht  erboben  ist,  die  Erlassung
des  Vollstreckungsbefehls  nicht  binnen  einer  sechsmonatigen  Frist,  welche  mit
Ablauf  der  im  Zahlungsbefehle  bestimmten  Frist  beginnt,  nachgesucht,  so  verliert
der  Zahlungsbefehl  dergestalt  seine  Kraft,  daß  auch  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit
  erlöschen.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Erlassung  des  Vollstreckungsbefehls
rechtzeitig  nachgesucht  ist,  das  Gesuch  aber  zurückgewiesen  wird.

§.  642.

Das  Gesuch  um  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  oder  eines  Vollstreckungsbefehls,
  sowie  die  Erhebung  eines  Widerspruchs  werden  der  anderen  Partei  abschriftlich
  nicht  mitgetheilt;  im  Falle  ihrer  mündlichen  Anbringung  ist  die  Aufnahme
  eines  Protokolls  nicht  erforderlich.

§.  643.

Des  Nachweises  einer  Vollmacht  bedarf  es  nicht,  wenn  für  den  Gläubiger
die  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  nachgesucht  oder  für  den  Schuldner  Widerspruch
  gegen  einen  Zahlungsbefehl  erhoben  wird.
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        —  199  —

Achtes  Buch.
Zwangsvollstreckung.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  644.

Die  Zwangsvollstreckung  findet  statt  aus  Endurtheilen,  welche  rechtskräftig
oder  für  vorläufig    vollstreckbar  erklärt  sind.
Urtheile  in  Ehesachen  dürfen  nicht  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden.

§.  645.

Die  Rechtskraft  der  Urtheile  tritt  vor  Ablauf  der  für  die  Einlegung  des
zulässigen  Rechtsmittels  oder  des  zulässigen  Einspruchs  bestimmten  Fist  nicht
ein.  Der  Eintritt  der  Rechtskraft  wird  durch  rechtzeitig  Einlegung  des  Rechtsmittels
  oder  des  Einspruchs  gehemmt.

§.  646.

Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  der  Urtheile  sind  auf  Grund  der  Prozeßakten

  vom  Gerichtsschreiber  erster  Instanz  und,  so  lange  der  Rechtsstreit  in  einer
höheren  Instanz  anhängig  ist,  von  dem  Gerichtsschreiber  dieser  Instanz  zu  ertheilen.

  Insoweit  die  Ertheilung  des  Zeugnisses  davon  abhängt,  daß  gegen  das
Urtheil  ein  Rechtsmittel  nicht  eingelegt  ist,  genügt  ein  Zeugniß  des  Gerichtsschreibers
  des  für  das  Rechtsmittel  zuständigen  Gerichts,  daß  innerhalb  der  Nothfrist
  ein  Schriftsatz  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  nicht  eingereicht  sei.

§.  647.

Wird  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  oder  eine  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  beantragt,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  anordnen,
daß  die  Zwangsvollstreckung  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  einstweilen  eingestellt
  werde  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung  stattfinde,  und  daß  die  erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln  gegen  Sicherheitsleistung  aufzuheben  seien.  Die  Einstellung
  der  Zwangsvollstreckung  ohne  Sicherheitsleistung  ist  nur  zulässig,  wenn
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die  Vollstreckung  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil
bringen  würde.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.
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        —  200  —

§.  648.

Auch  ohne  Antrag  sind  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären:

1.  Urtheile,  welche  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses  eine  Verurtheilung
aussprechen  (§.  278);

2.  Urtheile,  welche  den  Eintritt  der  in  einem  bedingten  Endurtheile  ausgedrückten
  Folgen  aussprechen;

3.  ein  zweites  oder  ferneres  in  derselben  Instanz  gegen  dieselbe  Partei
zur  Hauptsache  erlassenes  Versäumnißurtheil;

4.  Urtheile,  welche  im  Urkunden=  oder  Wechselprozesse  erlassen  werden;

5.  Urtheile,  durch  welche  Arreste  oder  einstweilige  Verfügungen  aufgehoben
werden;

6.  Urtheile,  welche  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Alimenten  aussprechen,
  soweit  die  Alimente  für  die  Zeit  nach  der  Erhebung  der

Klage  und  für  das  diesem  Zeitpunkte  vorausgehende  letzte  Vierteljahr

zu  entrichten  sind.



§.  649.

  Urtheile  sind  auf  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  sie

betreffen:

1.  Streitigkeiten  zwischen  Vermiethern  und  Miethern  von  Wohnungs-  und
anderen  Räumen  wegen  Ueberlassung,  Benutzung  und  Räumung  derselben
  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  vom  Miether  in  die  Miethsräume
  eingebrachten  Sachen;

2. Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst-  und  Arbeitsverhältnisses,
sowie  die  im  §.  108  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Streitigkeiten,
insofern  dieselben  während  der  Dauer  des  Dienst-,  Arbeits-  oder  Lehrverhältnisses
  entstehen;

3. Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Wirthen,  Fuhrleuten,  Schiffern,
Flößern  oder  Auswanderungsexpedienten  in  den  Einschiffungshäfen,
welche  über  Wirthszechen,  Fuhrlohn,  Ueberfahrtsgelder,  Beförderung
der  Reisenden  und  ihrer  Habe  und  über  Verlust  und  Beschädigung
der  letzteren,  sowie  Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Handwerkern,
welche  aus  Anlaß  der  Reise  entstanden  sind;

4.  andere  vermögensrechtliche  Ansprüche,  sofern  der  Gegenstand  der  Verurtheilung
  an  Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert
Mark  nicht  übersteigt;  in  Betreff  des  Werthes  des  Gegenstandes
kommen  die  Vorschriften  der  S§.  3—9  zur  Anwendung.

§.  650.
Urtheile  sind  auf  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die  Aussetzung  der  Vollstreckung  dem  Gläubiger  einen
schwer  zu  ersetzenden  oder  einen  schwer  zu  ermittelnden  Nachtheil  bringen  würde,
oder  wenn  sich  der  Gläubiger  erbietet,  vor  der  Vollstreckung  Sicherheit  zu  leisten.
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        —  201  —

§.  651.

Wird  glaubhaft  gemacht,  daß  die  Vollstreckung  des  Urtheils  dem  Schuldner
einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil  bringen  würde,  so  ist  in  den  Fällen  des
§.  648  auf  Antrag  des  Schuldners  auszusprechen,  daß  dasselbe  nicht  vorläufig
vollstreckbar  sei;  in  den  Fällen  der  §§.  649,  650  ist  der  Antrag  des  Gläubigers
zurückzuweisen.

§.  652.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  von  einer

vorgängigen  Sicherheitsleistung  abhängig  machen.

Das  Gericht  hat  auf  Antrag  dem  Schuldner  nachzulassen,  durch  Sicherheitsleistung
  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden,  wenn  nicht
der  Gläubiger  sich  erbietet,  vor  der  Vollstreckung  Sicherheit  zu  leisten.

§.  653.

Die  in  den  §§.  649—652  erwähnten  Anträge  sind  vor  dem  Schlusse  der
mündlichen  Verhandlung  zu  stellen,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht.

§.  654.

Ist  der  Antrag,  das  Urtheil  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  übergangen
  oder  ist  in  Fällen  in  welchen  ein  Urtheil  ohne  Antrag  für  vorläufig
vollstreckbar  zu  erklären  ist,  eine  Entscheidung  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit
nicht  erfolgt,  so  kommen  wegen  Ergänzung  des  Urtheils  die  Vorschriften  des
§.  292  zur  Anwendung.  

§ .655.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  tritt  mit  der  Verkündung  eines  Urtheils,
welches  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  oder  die  Vollstreckbarkeitserklärung
aufhebt  oder  abändert,  insoweit  außer  Kraft,  als  die  Aufhebung  oder  Abänderung

erfolgt.

Soweit  ein  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil  aufgehoben  oder
abgeändert  wird,  ist  der  Kläger  auf  Antrag  des  Beklagten  zur  Erstattung  des
von  diesem  auf  Grund  des  Urtheils  Gezahlten  oder  Geleisteten  zu  verurtheilen.

§.  656.
In  der  Berufungsinstanz  ist  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  auf  Antrag
vorab  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.
Die  Bestimmung  des  §.  486  über  die  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung
  findet  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.
Eine  Anfechtung  der  in  der  Berufungsinstanz  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit
  erlassenen  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§.  657.

Wird  gegen  ein  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil  der  Einspruch
oder  ein  Rechtsmittel  eingelegt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  647  entsprechende
Anwendung.
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        —  202  —

§.  658.

Ist  auf  Bewirkung  einer  Eintragung  im  Grund=  oder  Hypothekenbuche
erkannt,  so  darf  das  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärte  Urtheil  nur  in  der  Weise
vollzogen  werden,  daß  die  Eintragung  in  der  zur  Sicherstellung  eines  Anspruchs
auf  Eintragung  vorgeschriebenen  Form  (Vormerkung,  Protestation,  arrestatorische
Verfügung,  Dispositionsbeschränkung  u.  s.  w.)  erfolgt.

§.  659.

Ist  in  Gemäßheit  des  §.  652  Abs.  2  dem  Schuldner  nachgelassen,  durch
Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden,  so  ist
gepfändetes  Geld  oder  der  Erlös  gepfändeter  Gegenstände  zu  hinterlegen.

§.  660.

Aus  dem  Urtheil  eines  ausländischen  Gerichts  findet  die  Zwangsvollvollstreckung
  nur  statt,  wenn  ihre  Zulässigkeit  durch  ein  Vollstreckungsurtheil  ausgesprochen
  ist.  .

Für  die  Klage  auf  Erlassung  desselben  ist  das  Amtsgericht  oder  Landgericht,
bei  welchem  der  Schuldner  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung
  eines  solchen  das  Amtsgericht  oder  Landgericht  zuständig,  bei  welchem
in  Gemäßheit  des  §.  24  gegen  den  Schuldner  Klage  erhoben  werden  kann.

§.  661.
Das  Vollstreckungsurtheil  ist  ohne  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  Ent
scheidung  zu  erlassen.
Dasselbe  ist  nicht  zu  erlassen:
1.  wenn  das  Urtheil  des  ausländischen  Gerichts  nach  dem  für  dieses  Gericht
  geltenden  Rechte  die  Rechtskraft  noch  nicht  erlangt  hat;
2. wenn  durch  die  Vollstreckung  eine  Handlung  erzwungen  werden  würde,
welche  nach  dem  Rechte  des  über  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
  urtheilenden  deutschen  Richters  nicht  erzwungen  werden  darf;
3.  wenn  nach  dem  Rechte  des  über  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
urtheilenden  deutschen  Richters  die  Gerichte  desjenigen  Staates  nicht
zuständig  waren,  welchem  das  ausländische  Gericht  angehört;
4. wenn  der  verurtheilte  Schuldner  ein  Deutscher  ist  und  sich  auf  den
Prozeß  nicht  eingelassen  hat,  sofern  die  den  Prozeß  einleitende  Ladung
oder  Verfügung  ihm  weder  in  dem  Staate  des  Prozeßgerichts  in
Person  noch  durch  Gewährung  der  Rechtshülfe  im  Deutschen  Reiche
zugestellt  ist;
5.  wenn  die  Gegenseitigkeit  nicht  verbürgt  ist.

§.  662.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer  mit  der  Vollstreckungsklausel
  versehenen  Ausfertigung  des  Urtheils  (vollstreckbare  Ausfertigung).
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        —  203  —

Die  vollstreckbare  Ausfertigung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts
erster  Instanz  und,  wenn  der  Rechtsstreit  bei  einem  höheren  Gericht  anhängig
ist,  von  dem  Gerichtsschreiber  dieses  Gerichts  ertheilt.

§. 663.
Die  Vollstreckungsklausel:
„Vorstehende  Ausfertigung  wird  dem  u.  s.  w.  (Bezeichnung  der  Partei)
zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  ertheilt."
ist  der  Ausfertigung  des  Urtheils  am  Schlusse  beizufügen,  von  dem  Gerichtsschreiber
  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

§. 664

Von  Urtheilen,  deren  Vollstreckung  nach  ihrem  Inhalte  von  dem  durch
den  Gläubiger  zu  beweisenden  Eintritt  einer  anderen  Thatsache  als  einer  dem
Gläubiger  obliegenden  Sicherheitsleistung  abhängt,  darf  eine  vollstreckbare  Ausfertigung
  nur  ertheilt  werden,  wenn  der  Beweis  durch  öffentliche  Urkunden  geführt
  wird.

§.  665.

Eine  vollstreckbare  Ausfertigung  kann  für  den  Rechtsnachfolger  des  in  dem
Urtheile  bezeichneten  Gläubigers  sowie  gegen  die  allgemeinen  Rechtsnachfolger
des  in  dem  Urtheile  bezeichneten  Schuldners  und  unter  Berücksichtigung  der
§§.  236,  238  gegen  denjenigen  Rechtsnachfolger  dieses  Schuldners  ertheilt  werden,
an  welchen  die  in  Streit  befangene  Sache  während  der  Rechtshängigkeit  oder
nach  Beendigung  des  Rechtsstreits  veräußert  ist,  sofern  die  Rechtsnachfolge  bei
dem  Gericht  offenkundig  ist  oder  durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen  wird.

Ist  die  Rechtsnachfolge  bei  dem  Gericht  offenkundig,  so  ist  dies  in  der
Vollstreckungsklausel  zu  erwähnen.

§.  606.

In  den  Fällen  der  §§.  664,  665  darf  die  vollstreckbare  Ausfertigung  nur
auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  ertheilt  werden.

Vor  der  Entscheidung  kann  der  Schuldner  gehört  werden.

Die  Anordnung  ist  in  der  Vollstreckungsklausel  zu  erwähnen.

§.  667.

Kann  der  nach  den  §§.  664,  665  erforderliche  Nachweis  durch  öffentliche
Urkunden  nicht  geführt  werden,  so  hat  der  Kläger  bei  dem  Prozeßgericht  erster
Iuliemn  aus  dem  Urtheil  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  Klage  zu
erheben.  

§. 668.

Ueber  Einwendungen  des  Schuldners,  welche  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel
  betreffen,  entscheidet  das  Gericht,  von  dessen  Gerichtsschreiber
die  Vollstreckungsklausel  ertheilt  ist.  Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige
mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Reich-Gesetzbl  1877.  23
        <pb n="212" />
        —  204  —

Das  Gericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige  Anordnung  erlassen;
  es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Zwangsvollstreckung  gegen  oder
ohne  Sicherheitsleistung  einstweilen  einzustellen  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung
fortzusetzen  sei.    

§. 669.

Eine  weitere  vollstreckbare  Ausfertigung  darf  derselben  Partei,  sofern  nicht
die  zuerst  ertheilte  Ausfertigung  zurückgegeben  wird,  nur  auf  Anordnung  des
Vorsitzenden  ertheilt  werden.

Vor  der  Entscheidung  kann  der  Schuldner  gehört  werden.

Der  Gerichtsschreiber  hat  von  der  Ertheilung  der  weiteren  Ausfertigung,
wenn  die  Entscheidung,  durch  welche  dieselbe  angeordnet  wird,  nicht  verkündet  ist,
den  Gegner  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  weitere  Ausfertigung  ist  als  solche  unter  Erwähnung  der  Entscheidung
ausdrücklich  zu  bezeichnen.  

3.  670.

Vor  der  Aushändigung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  ist  auf  der  Urschrift
  des  Urtheils  zu  bemerken,  für  welche  Partei  und  zu  welcher  Zeit  die  Ausfertigung
  ertheilt  ist.

§  .671.

Die  Zwangsvollstreckung  darf  nur  beginnen,  wenn  die  Personen,  für  und
gegen  welche  sie  stattfinden  soll,   in  dem  Urtheil  oder  in  der  demselben  beigefügten
    Vollstreckungsklausel  namentlich  bezeichnet  sind  und  das  Urtheil  bereits
zugestellt  ist  oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.

Hängt  die  Vollstreckung  eines  Urtheils  seinem  Inhalte  nach  von  dem  durch
den  Gläubiger  zu  beweisenden  Eintritt  einer  Thatsache  ab  oder  handelt  es  sich
um  die  Vollstreckung  eines  Urtheils  für  die  Rechtsnachfolger  des  in  demselben
bezeichneten  Gläubigers  oder  gegen  die  Rechtsnachfolger  des  in  demselben  bezeichneten
  Schuldners,  so  muß  außer  dem  zu  vollstreckenden  Urtheil  auch  die
demselben  beigefügte  Vollstreckungsklausel  und,  sofern  die  Vollstreckungsklausel
auf  Grund    öffentlicher  Urkunden  ertheilt  ist,  auch  eine  Abschrift  dieser  Urkunden
vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  zugestellt  sein  oder  gleichzeitig  mit  Beginn
derselben  zugestellt,  werden.  § 672.

Ist  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  von  dem  Eintritt  eines  Kalendertages
  abhängig,  so  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,  wenn  der  Kalendertag
  abgelaufen  ist.

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  dem  Gläubiger  obliegenden  Sicherheitsleistung
  ab,  so  darf  der  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  nur  erfolgen,  wenn  die
Sicherheitsleistung  durch  eine  öffentliche  Urkunde  nachgewiesen  und  eine  Abschrift
dieser  Urkunde  bereits  zugestellt  ist  oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.

§.  673.
Gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson

  darf  die  Zwangsvollstreckung  erst  beginnen,  nachdem  von  derselben
die  vorgesetzte  Militärbehörde  Anzeige  erhalten  hat.
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        —  205  —

Dem  Gläubiger  ist  auf  Verlangen  der  Empfang  der  Anzeige  von  der
Militärbehörde  zu  bescheinigen.

§.  674.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt,  soweit  sie  nicht  den  Gerichten  zugewiesen
ist,  durch  Gerichtsvollzieher,  welche  dieselbe  im  Auftrage  des  Gläubigers  zu  bewirken
  haben.

Der  Gläubiger  kann  wegen  Ertheilung  des  Auftrags  zur  Zwangsvollstreckung
  die  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers  in  Anspruch  nehmen.  Der  von
dem  Gerichtsschreiber  beauftragte  Gerichtsvollzieher  gilt  als  von  dem  Gläubiger
beauftragt.

§.  675.

In  dem  schriftlichen  oder  mündlichen  Auftrage  zur  Zwangsvollstreckung  in
Verbindung  mit  der  Uebergabe  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  liegt  die  Beauftragung
  des  Gerichtsvollziehers,  die  Zahlungen  oder  sonstigen  Leistungen  in
Empfang  zu  nehmen,  über  das  Empfangene  wirksam  zu  quittiren  und  dem
Schuldner,  wenn  dieser  seiner  Verbindlichkeit  genügt  hat,  die  vollstreckbare  Ausfertigung
  auszuliefern.

§.  676.

Dem  Schuldner  und  Dritten  gegenüber  wird  der  Gerichtsvollzieher  zur
Vornahme  der  Zwangsvollstreckung  und  der  im  §.  675  bezeichneten  Handlungen  
durch  den  Besitz  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  ermächtigt.  Der  Mangel  oder
die  Beschränkung  des  Auftrags  kann  diesen  Personen  gegenüber  von  dem  Gläubiger
  nicht  geltend  gemacht  werden.

§.  677.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  nach  Empfang  der  Leistungen  dem  Schuldner
die  vollstreckkare  Ausfertigung  nebst  einer  Quittung  auszuliefern  bei  theilweiser
Leistung  diese  auf  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  zu  bemerken  und  dem
Schuldner  Quittung  zu  ertheilen.

Das  Recht  des  Schuldners,  nachträglich  eine  Quittung  des  Gläubigers
selbst  zu  fordern,  wird  durch  diese  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  678.
Der  Gerichtsvollzieher  ist  befugt;    die  Wohnung  und  die  Behältnisse  des
Schuldners  zu  durchsuchen,  soweit  der  Zweck  der  Vollstreckung  dies  erfordert.
Er  ist  befugt,  die  verschlossenen  Hausthüren,  Zimmerthüren  und  Behältnisse
  öffnen  zu  lassen.

Er  ist,  wenn  er  Wdderstand  findet,  zur  Anwendung  von  Gewalt  befugt
und  kann  zu  diesem  Zwecke  die  Unterstützung  der    polizeilichen  Vollzugsorgane
nachsuchen.  Ist  militärische  Hülfe  erforderlich,  so  hat  er  sich  an  das  Vollstreckungsgericht
  zu  wenden.

§  679.
Wird  bei  einer  Vollstreckungshandlung  Widerstand  geleistet  oder  ist  bei
einer  in  der  Wohnung  des  Schuldners  erfolgenden  Vollstreckungshandlung  weder
28
        <pb n="214" />
        —  206  —

der  Schuldner  noch  eine  zur  Familie  desselben  gehörige  oder  in  dieser  Familie
dienende  erwachsene  Person  gegenwärtig,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  zwei  großjährige
  Männer  oder  einen  Gemeinde=  oder  Polizeibeamten  als  Zeugen  zuzuziehen.


§.  680.

Jeder  Person,  welche  bei  dem  Vollstreckungsverfahren  betheiligt  ist,  muß
auf  Begehren  Einsicht  der  Akten  des  Gerichtsvollziehers  gestattet  und  Abschrift
einzelner  Aktenstücke  ertheilt  werden.

§.  681.

Zur  Nachtzeit,  sowie  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  darf  eine
Vollstreckungshandlung  nur  mit  Erlaubniß  des  Amtsrichters  erfolgen,  in  dessen
Bezirke  die  Handlung  vorgenommen  werden  soll.

Die  Verfügung,  durch  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  ist  bei  der
Zwangsvollstreckung  vorzuzeigen.

Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Zeitraume  vom  1.  April  bis  30.  September
die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  vier  Uhr  Morgens  und  in  dem  Zeitraume
vom  1.  Oktober  bis  31.  März  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr
Morgens.

§. 682

Der  Gerichtsvollzieher  hat  über  jede  Vollstreckungshandlung  ein  Protokoll
aufzunehmen.  

Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Zeit  der  Aufnahme;

2.  den  Gegenstand  der  Vollstreckungshandlung  unter  kurzer  Erwähnung
der  wesentlichen  Vorgänge;

3. die  Namen  der  Personen,  mit  welchen  verhandelt  ist;

4. die  Unterschrift  dieser  Personen  und  die  Bemerkung,  daß  die  Unterzeichnung
  nach  vorgängiger  Vorlesung  oder  Vorlegung  zur  Durchsicht
und  nach  vorgängiger  Genehmigung  erfolgt  sei;

5.  die  Unterschrift  des  Gerichtsvollziehers.

Hat  einem  der  unter  Nr.  4  bezeichneten  Erfordernisse  nicht  genügt  werden
können,  so  ist  der  Grund  anzugeben.

§.  683.

Die  Aufforderungen  und  sonstigen  Mittheilungen,  welche  zu  den  Vollstreckungshandlungen
  gehören,  sind  von  dem  Gerichtsvollzieher  mündlich  zu  erlassen
  und  vollständig  in  das  Protokoll  aufzunehmen.  

Kann  die  mündliche  Ausführung  nicht  erfolgen,  so  ist  eine  Abschrift  des
Protokolls  unter  entsprechender  Anwendung  der  §§.  158,  166—170  zuzustellen
oder,  wenn  demjenigen,  an  welchen  die  Aufforderung  oder  Mitheilung  zu
richten  ist,  am  Orte  der  Zwangsvollstreckung  nicht  zugestellt  werden  kann,  durch
die  Post  zu  übersenden.  Die  Befolgung  dieser  Vorschrift  muß  zum  Protokolle
bemerkt  werden.  Eine  öffentliche  Zustellung  findet  nicht  statt.
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        —  207  —

§.  684.

Die  den  Gerichten  zugewiesene  Anordnung  von  Vollstreckungshandlungen
und  Mitwirkung  bei  solchen  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  als  Vollstrechungsgerichte.


AIs  Vollstreckungsgericht  ist,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  Amtogericht
bezeichnet,  dasjenige  Amtsgericht  anzusehen,  in  dessen  Bezirke  das  Vollstreckungsverfahren
  stattfinden  soll  oder  stattgefunden  hat.

Die  Entscheidungen  des  Vollstreckungsgerichts  können  ohne  vorgängige
mündliche  Verhandlung  erfolgen.

§.  685.

Ueber  Anträge,  Einwendungen  und  Erinnerungen,  welche  die  Art  und
Weise  der  Zwangsvollstreckung  oder  das  bei  derselben  vom  Gerichtsvollzieher  zu
beobachtende  Verfahren  betreffen,  entscheidet  das  Vollstreckungsgericht.  Dasselbe
ist  befugt,  die  im  §.  668  Abs.  2  bezeichneten  Anordnungen  zu  erlassen.

Den  Vollstreckungsgerichte  steht  auch  die  Entscheidung  zu,  wenn  ein  Gerichtsvollzieher
  sich  weigert,  einen  Vollstreckungsauftrag  zu  übernehmen  oder  eine
Vollstreckungshandlung  dem  Auftrage  gemäß  auszuführen,  oder  wenn  in  Ansehung
  der  von  dem  Gerichtsvollzieher  in  Ansatz  gebrachten  Kosten  Erinnerungen
erhoben  werden.

§.  686.

Einwendungen,  welche  den  durch  das  Urtheil  festgestellten  Anspruch  selbst
betreffen,  sind  von  dem  Schuldner  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Prozeßgericht
erster  Instanz  geltend  zu  machen.

Dieselben  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  denen  sie  beruhen,
  erst  nach  dem  Schlusse  dersenigen  mündlichen  Verhandlung,  in  welcher
Einwendungen  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  spätestens  hätten
geltend  gemacht  werden  müssen,  entstanden  sind  und  durch  Einspruch  nicht  mehr
geltend  gemacht  werden  können.

Der  Schuldner  muß  in  der  von  ihm  zu  erhebenden  Klage  alle  Einwendungen
  geltend  machen,  welche  er  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  geltend  zu
machen  im  Stande  war.  

§ .687.

Die  Bestimmungen  des  §. 686  Abs.  1,  3  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  in  den  Fällen  der  §§.  664,  665  der  Schuldner  den  bei  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
    als  bewiesen  angenommenen  Eintritt  der  Thatsache,  von  welcher
das  Urtheil  die  Vollstreckung  abhängig  macht,  oder  die  als  eingetreten  angenommene
Rechtsnachfolge  bestreitet,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Schuldner,)  in  diesen
Fällen  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel  in  Gemäßheit
  des  §.  668  zu  erheben.

§.  688.

Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß  bis  zur  Erlassung  des
Urtheils  über  die  in  den  §§.  686,  687  bezeichneten  Einwendungen  die  Zwangsvollstreckung
  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  eingestellt  oder  nur  gegen  Sicher=
        <pb n="216" />
        —  208  —

heitsleistung  fortgesetzt  werde  und  daß  die  erfolgten  Vollstseckungsmaßregeln  gegen
Sicherheitsleistung  aufzuheben  seien.  Die  thatsächlichen  Behauptungen,  welche
den  Antrag   begründen,  sind  glaubhaft  zu  machen.

In  dringenden  Fällen  kann  das  Vollstreckungsgericht  eine  solche  Anordnung
erlassen,  unter  Bestimmung  einer  First  innerhalb  welcher  die  Entscheidung  des
Progeßgerichts  beizubringen  sei.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  wird  die
Zwangsvollstreckung    fortgesetzt.  

Die  Entschedbung  über  diese  Anträge  kann  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfolgen.

§.  689.

Das  Prozeßgericht  kann  in  dem  Urtheile,  durch  welches  über  die  Einwendungen
  entschieden  wird,  die  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Anordnungen
  erlassen  oder  die  bereits  erlassenen  Anordnungen  aufheben,  abändern
oder  bestätigen.  In  Betreff  der  Anfechtung  einer  solchen  Entscheidung  finden
die  Vorschriften  des  §.  656  entsprechende  Anwendung.

§.  690.

Behauptet  ein  Dritter,  daß  ihm  an  dem  Gegenstande  der  Zwangsvollstreckung
  ein  die  Veräußerung  hinderndes  Recht  austehe,  so  ist  der  Widerspruch
gegen  die  Zwangsvollstreckung  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Gerichte  geltend  zu
machen  in  dessen  Bezirke  die  Zwangsvollstreckung  erfolgt.

Wird  die  Klage  gegen  den  Glaubiger  und  den  Schuldner  gerichtet,  so  sind
diese  als  Streitgenossen  anzusehen.

  Auf  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  und  die  Aufhebung  der  bereits

erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  finden  die  Vorschriften  der  §§.  688,  689  entsprechend

  Anwendung.  Die  Aufhebung  einer  Vollstreckungsmaßregel  ist  auch
ohne  Sicherheitsleistung  zulässig.
§.  691.
Die  Zwangsvollstreckung  ist  einzustellen  oder  zu  beschränken:
1.  wenn  die  Ausfertigung  einer  vollstreckbaren  Entscheidung  vorgelegt
wird,  aus  welcher  sich  ergiebt,  daß  das  zu  vollstreckende  Urtheil  oder
desen  vorläufige  Vollstreckbarkeit  aufgehoben,  oder  daß  die  Zwangsvollstreckung
  für  unzulässig  erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet  ist;
2.   wenn  die  Ausfertigung  einer  gerichtlichen  Entscheidung  vorgelegt  wird,
aus  welcher  sich  ergiebt,  daß  die  einstweilige  Einstellung  der  Vollstreckung
oder  einer  Vollstreckungsmaßregel  angeordnet  ist;

3.  wenn  eine  öffentliche  Urkunde  vorgelegt  wird,  aus  welcher  sich  ergiebt,
daß  die  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassene  Sicherheitsleistung
  oder  Hinterlegung  erfolgt  ist;

4.  wenn  eine  öffentliche  Urkunde  oder  eine  von  dem  Gläubiger  ausgestellte
Privaturkunde  vorgelegt  wird,  aus  welcher  sich  ergiebt,  daß  der  Gläubiger
  nach  Erlassung  es  zu  vollstreckenden  Urtheils  befriedigt  ist  oder
Stundung  bewilligt  hat;
        <pb n="217" />
        —  209  —

5.  wenn  ein  Postschein  vorgelegt  wird,  aus  welchem  sich  ergiebt,  daß
nach  Erlassung  des  Urtheils  die  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  erforderliche
  Summe  zur  Auszahlung  an  den  letzteren  bei  der  Post  eingezahlt
  ist.

  §.  692.

In  den  Fällen  des  §  691  Nr.  1,  3  sind  zugleich  die  bereits  erfolgten  Vollsteckungsmaßregeln
  aufzuheben.  In  den  Fällen  der  Nr.  4,  5  bleiben  diese  Maßregeln
  einstweilen  bestehen;  dasselbe  gilt  in  den  Fällen  der  Nr.  2,  sofern  nicht
durch  die  betreffende  Entscheidung  auch  die  Aufhebung  der  bisherigen  Vollstreckungshandlungen
  angeordnet  ist.

§.  693.
Eine  Zwangsvollstreckung,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners
gegen  diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  den  Nachlaß  desselben  fortgesetzt.  
Ist  bei  einer  Vollstreckungshandlung  die  Zuziehung  des  Schuldners  nöthig,
so  hat  bei  ruhender  Erbschaft  oder  wenn  der  Erbe  oder  dessen  Aufenthalt  unbekannt
  ist,  das  Vollstreckungsgericht  auf  Antrag  des  Gläubigers  dem  Nachlasse
oder  dem  Erben  einen  einstweiligen  besonderen  Vertreter  zu  bestellen.

§.  694.

Ist  der  Schuldner  vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  gestorben,  so  hat
bei  ruhender  Erbschaft  oder  wenn  der  Erbe  oder  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist,
das  nach  den  Landesgesetzen  zuständige  Nachlaßgericht  auf  Antrag  des  Gläubigers
dem  Nachlasse  oder  dem  Erben  einen  Kurator  zu  bestellen.

§.  695.

Der  als  Erbe  des  Schuldners  verurtheilte  Beklagte  kann  die  Rechtswohlthat
  des  Inventars  nur  geltend  machen,  wenn  ihm  dieselbe  im  Urtheile
vorbehalten  ist.

§.  696.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Schuldner)  welcher  als  Benefizialerbe
  oder  als  Erbe  unter  Vorbehalt  der  Rechtswohlthat  des  Inventars  verurtheilt
  ist,  oder  gegen  welchen  als  Erben  des  verurtheilten  Schuldners  die
Twangsvollstreckung  begonnen  hat,  bleibt  die  Rechtswohlthat  unberücksichtigt,  bis
auf  Grund  derselben  gegen  die  Zwangsvollstreckung  von  dem  Erben  Einwendungen
erhoben  werden.

Innwieweit  der  Benefizialerbe  berechtigt  ist,  auf  Grund  der  Rechtswohlthat
die  Aussetzung,  Aufhebung  oder  Beschränkung  der  Zwangsvollstreckung  zu  verlangen,
  bestiimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.

Die  Erledigung  der  Einwendungen  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  der
§§.  686,  688,  689.

§.  697.

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  fallen,  soweit  sie  nothwendig  waren
  (§. .87),  dem  Schuldner  zur  Last  sie  sind  zugleich  mit  dem  zur  Zwangsvollstreckung
  stehenden  Anspruche  beizutreiben.
        <pb n="218" />
        —  210  —

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  sind  dem  Schuldner  zu  erstatten,  wenn
das  Urtheil,  aus  welchem  dieselbe  erfolgt  ist,  aufgehoben  wird.

§.  698.

Wird  zum  Zwecke  der  Vollstreckung  das  Einschreiten  einer  Behörde  erforderlich,
  so  hat  das  Gericht  die  Behörde  um  ihr  Einschreiten  zu  ersuchen.

§.  699.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehörende  Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  und  anderen
militärischen  Dienstgebäuden  oder  auf  Kriegsfahrzeugen  erfolgen,  so  hat  auf
Antrag  des  Gläubigers  das  Vollstreckungsgericht  die  zuständige  Militärbehörde
um  die  Zwangsvollstreckung  zu  ersuchen.

Die  gepfändeten  Gegenstände  sind  einem  von  dem  Gläubiger  zu  beauftragenden
  Gerichtsvollzieher  zu  übergeben.

§.  700.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  in  einem  ausländischen  Staate  erfolgen,  dessen
Behörden  im  Wege  der  Rechtshülfe  die  Urtheile  deutscher  Gerichte  vollstrecken,
so  hat  auf  Antrag  des  Gläubigers  das  Prozeßgericht  erster  Instanz  die  zuständige
Behörde  des  Auslandes  um  die  Zwangsvollstreckung  zu  ersuchen.

Kann  die  Vollstreckung  durch  einen  Reichskonsul  erfolgen,  so  ist  das  Ersuchen
  an  diesen  zu  richten.

  §. 701.

Gegen  Entscheidungen,  welche  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  ohne  vorgängige

  mündliche  Verhandlung  erfolgen  können,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  702.
Die  Zwangsvollstreckung  findet  ferner  statt:
1.  aus  Vergleichen,  welche  nach  Erhebung  der  Klage  zur  Beilegung  des
Rechtsstreits  seinem  ganzen  Umfange  nach  oder  in  Betreff  eines  Theils
des  Streitgegenstandes  vor  einem  deutschen  Gericht  abgeschlossen  sind;
2. aus  Vergleichen,  welche  im  Falle  des  §.  471  vor  dem  Amtsgericht
abgeschlessen  sind;



3.  aus  Entscheidungen,  gegen  welche  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
stattfindet;

4.  aus  Vollstreckungsbefehlen;

5.  aus  Urkunden,  welche  von  einem  deutschen  Gericht  oder  von  einem

deutschen  Notar  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  in  der
vorgeschriebenen  Form  ausfgenommen  sind,  sofern  die  Urkunde  über  einen
Anspruch  errichtet  ist,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer  Sachen
oder  Werthpapiere  zum  Gegenstande  hat,  und  der  Schuldner  sich  in
der  Urkunde  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterworfen  hat.
        <pb n="219" />
        —  211  —

§.  703.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  aus  den  in  dem  vorstehenden  Paragraphen
erwähnten  Schuldtiteln  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  662  —  701  entsprechende
Anwendung,  soweit  nicht  in  den  §§.  704,  705  abweichende  Vorschriften  enthalten sind.

§.  704.

Vollstreckungsbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur  in  dem  Falle,
wenn  nach  Erlassung  der  Befehle  eine  Rechtsnachfolge  auf  Seiten  des  Gläubigers
oder  des  Schuldnerb  eingetreten  ist.  

Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, ,sind nur insoweit zuässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungs=

  

Für  Klagen  auf  Etrtheilung  der  Vollstreckungsklausel,    sowie  für  Klagen,
durch  welche  die  den  Anspruch  selbst  betreffenden  Einwendungen  geltend  gemacht
werden  oder  die  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  eingetreten  angenommnene
  Rechtsnachfolge  bestritten  wird,  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  welches
den  Vollstreckungsbefehl  erlassen.  hat.  Gehört  der  Anspruch  nicht  vor  die  Amtsgerichte,
  so  find  die  Klagen  bei  dem  zuständigen  Landgerichte  zu  erheben.

§.  705.

Die  vollstreckbare  Ausfertigung  gerichtlicher  Urkunden  wird  von  dem  Gerichtsschreiber
  des  Gerichts  ertheilt,  welches  die  Urkunde  aufgenommen  hat.

Die  vollstreckbare  Ausfertigung  notarieller  Urkunden  wird  von  dem  Notar
ertheilt,  welcher  die  Urkunde  verwahrt.  Befindet  sich  die  Urkunde  in  der  Verwahrung
  einer  Behörde,  so  hat  diese  die  vollstreckbare  Ausfertigung  zu  ertheilen.

Die  Entscheidung  über  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Vollsteckungsklausel
  betreffen,  sowie  die  Entscheidung  über  Ertheilung  einer  weiteren
vollstreckbaren  Ausfertigung  erfolgt  bei  gerichtlichen  Urkunden  von  dem  im  ersten
Abstatze  bezeichneten  Gerichte,  bei  notariellen  Urkunden  von  dem  Amtsgerichte,  in
dessen  Bezirke  der  im  zweiten  Absatze  bezeichnete  Notar  oder  die  daselbst  bezeichnete
Behörde  den  Amtssitz  hat.

Auf  die  Geltendmachung  von  Einwendungen,  welche  den  Anspruch  selbst
betreffen,  findet  die  beschränkende  Vorschrift  des  §  686  Abs.  2  keine  Anwendung.

Für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,  sowie  für  Klagen,
durch  welche  die  den  Anspruch  selbst  betreffenden  Einwendungen  geltend  gemacht
werden  oder  der  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  bewiesen  angenommene
  Eintritt  der  Thatsache,  von  welcher  die  Vollstreckung  aus  der  Urkunde
abhängt,  oder  die  als  eingetreten  angenommene  Rechtsnachfolge  bestritten  wird,  ist
das  Gericht,  bei  welchem  der  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  das  Gericht  zuständig,  bei
welchem  in  Gemäßheit  des  §.  24  gegen  den  Schuldner  Klage  erhoben  werden  kann.

§.  706.

Die  Landesgesetzgebung  ist  nicht  gehindert,  auf  Grund  anderer  als  der  in
den  §§.  644,  702  bezeichneten  Schuldtitel  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  zu=Reichs-
  Gesetzbl.  1877.  29
        <pb n="220" />
        —  212  —

zulassen  und  insoweit  abweichende  Vorschriften  von  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  zu  treffen.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet    auch  auf  Hypothekenurkunden  (Hypothekenschuldbriefe,
  Hypothekenscheine  u.  s.  w.)  Anwendung.

§.  707  .
Die  in  diesem  Buche  angeordneten  Gerichtsstände  sind  ausschließliche.

Zweiter  Abschnitt.
Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen.

Erster  Titel.
Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  708.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  erfolgt  durch  Pfändung.
  Sie  darf  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,  als  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  und  zur  Deckung  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  erforderlich  ist.

Die  Pfändung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  sich  von  der  Verwerthung  der
zu  pfändenden  Gegenstände  ein  Ueberschuß  über  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
nicht  erwarten  läßt.   §. 709.

Durch  die  Pfändung  erwirbt  der  Gläubiger  ein  Pfandrecht  an  dem  gepfändeten
  Gegenstande.

Das  Pfandrecht  gewährt  dem  Gläubiger  im  Verhältniß  zu  anderen
Gläubigern  dieselben  Rechte  wie  ein  durch  Vertrag  erworbenes  Faustpfandrecht;
es  geht  Pfand=  und  Vorzugsrechten  vor,  welche  für  den  Fall  eines  Konkurses
den  Faustpfandrechten  nicht  gleichgestellt  find.

Das  durch  eine  frühere  Pfändung  begründete  Pfandrecht  geht  demjenigen
vor,  welches  durch  eine  spätere  Pfändung  begründet  wird.

§.  710.

Der  Pfändung  einer  Sache  kann  ein  Dritter,  welcher  sich  nicht  im  Besitze
der  Sache  befindet,  auf  Grund  eines  Pfand=  oder  Vorzugsrechts  nicht  widersprechen;
  er  kann  jedoch  seinen  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus

dem  Erlöse  im  Wege  der  Klage  geltend  machen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  seine
Forderung  fällig  ist  oder  nicht.

Die  Klage  ist  bei  dem  Vollstreckungsgericht  und,  wenn  der  Streitgegenstand
  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,  bei  dem  Landgerichte  zu
erheben,  in  dessen  Bezirke  das  Vollstreckungsgericht  seinen  Sitz  hat.

Wird  die  Klage  gegen  den  Gläubiger  und  den  Schuldner  gerichtet,  so  sind
diese  als  Streitgenossen  anzusehen.
        <pb n="221" />
        —  213  —

Wird  der  Anspruch  glaubhaft  gemacht,  so  hat  das  Gericht  die  Hinterlegung
des  Erlöses  anzuordnen.  Die  Vorschusten  der  §§.  688,  689  finden  hierbei  entsprechende
  Anwendung.  

§.711.

Hat  die  Pfändung  zu  einer  vollständigen  Befriedigung  des  Gläubigers
nicht  geführt  oder  macht  dieser  glaubhaft,  daß  er  durch  Pfändung  seine  Befriedigung
  nicht  vollständig  erlangen  könne,  so  ist  der  Schuldner  auf  Antrag
verpflichtet,  ein  Verzeichniß  seines  Vermögens  vorzulegen,  in  Betreff  seiner  Forderungen
  den  Grund  und  die  Beweismittel  zu  bezeichnen,  sowie  den  Offenbarungseid
  dahin  zu  leisten:

daß  er  sein  Vermögen  vollständig  angegeben  und  wissentlich  nichts
verschwiegen  habe.

II.  Zwangsvollstreckung  in  körperliche  Sachen.
§.  712.

Die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners  befindlichen  körperlichen
Sachen  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher  dieselben  in  Besitz
nimmt.

Im  Gewahrsam  des  Schuldners  sind  die  Sachen  nur,  wenn  der  Gläubiger
einwilligt  oder  wenn  ein  anderes  Verfahren  mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verbunden
  ist,  zu  belassen.  In  demselben  Falle  ist  die  Wirksamkeit  der  Pfändung
dadurch  bedingt,  daß  durch  Anlegung  von  Siegeln  oder  auf  sonstige  Weise  die
Pfändung  ersichtlich  gemacht  ist.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Schuldner  von  der  geschehenen  Pfändung
in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  713.
Diie  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Unwendung  auf  die
Pfändung  von  Sachen,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Gläubigers  oder  eines
zur  Herausgabe  bereiten  Dritten  befinden.  .

§.  714.

Früchte  können,  auch  bevor  sie  von  dem  Boden  getrennt  sind,  gepfändet
werden.  Die  Pfändung  darf  nicht  früher  als  einen  Monat  vor  der  gewöhnlichen
  Zeit  der  Reife  erfolgen.

§.  715.
Folgende  Sachen  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen:
1.  die  Kleidungsstücke,  die  Betten,  das  Haus=  und  Küchengeräth,  insbesondere
  die  Heiz=  und  Kochöfen  ,  soweit  diese  Gegenstände  für  den
Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  unentbehrlich  sind;

2.  die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  auf  zwei  Wochen

erforderlichen  Nahrungs-  und  Feuerungsmittel;

3.  eine  Milchkuh  oder  nach  der  Wahl  des  Schuldners  statt  einer  solchen

zwei  Ziegen  oder  zwei  Schafe  nebst  dem  zum  Unterhalt  und  zur
29•
        <pb n="222" />
        —  214  —

Streu  für  dieselben  auf  zwei  Wochen  erforderlichen  Futter  und  Stroh,
sofern  die  bezeichneten  Thiere  für  die  Ernährung  des  Schuldners,  seiner
Familie  und  seines  Gesindes  unentbehrlich  sind;

4.  bei  Künstlern,  Handwerkern,  Hand-  und  Fabrikarbeitern,  sowie  bei
Hebammen  die  zur  persönlichen  Ausübung  des  Berufs  unentbehrlichen

Gegenstände;

5.  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft  betreiben,  das  zum  Wirthschaftsbetriebe
  unentbehrliche  Geräth,  Vieh=  und  Feldinventarium  nebst  dem
nöthigen  Dünger,  sowie  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse  welche
zur  Fortsetzung  der  Wirthschaft  bis  zur  nächsten  Ernte  unentbehrlich
  sind;

6.  bei  Offizieren,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern  an  öffentlichen
  Unterrichtsanstalten,  Rechtsanwälten,  Notaren  und  Aerzten  die
zur  Verwaltung  des  Dienstes  oder  Ausübung  des  Berufs  erforderlichen
Gegenstände,  sowie  anständige  Kleidung;

7.  bei  Offizieren,  Militärärzten,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen  und
Lehrern  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  ein  Geldbetrag,  welcher
dem  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Theile  des  Diensteinkommens
oder  der  Pension  für  die  Zeit  von  der  Pfändung  bis  zum  nächsten
Termine  der  Gehalts-  oder  Pensionszahlung  gleichkommt;

8.  die  zum  Betriebe  einer  Apotheke  unentbehrlichen  Geräthe,  Gefäße  und
Waaren;

9. Orden  und  Ehrenzeichen;

10.  die  Bücher,  welche  zum  Gebrauche  des  Schuldners  und  seiner  Familie
in  der  Kirche  oder  Schule  bestimmt  sind.

§.  716.

Die  gepfändeten  Sachen  sind  von  dem  Gerichtsvollzieher  öffentlich  zu  versteigern,
  Kostbarkeiten  sind  vor  der  Versteigerung  durch  einen  Sachverständigen
abzuschätzen.  .

Gepfändetes  Geld  ist  dem  Gläubiger  abzuliefern.  Die  Wegnahme  des
Geldes  durch  den  Gerichtsvollzieher  gilt  als  Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners,
  sofern  nicht  dem  Schuldner  nachgelassen  ist,  durch  Sicherheitsleistung  oder
durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden.

§. 717.

Die  Versteigerung  der  gepfändeten  Sachen  darf  nicht  vor  Ablauf  einer
Woche  seit  dem  Tage  der  Pfändung  geschehen,  sofern  nicht  der  Gläubiger  und
der  Schuldner  über  eine  frühere  Versteigerung  sich  einigen  oder  dieselbe  erforderlich
  ist,  um  die  Gefahr  einer  beträchtlichen  Werthsverringerung  der  zu  versteigernden
  Sache  abzuwenden  oder  um  unverhältnißmäßige  Kosten  einer  längeren
Aufbewahrung  zu  vermeiden.

Die  Versteigerung  erfolgt  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Pfaͤndung
geschehen  ist,  sofern  nicht  der  Gläubiger  und  der  Schuldner  über  einen  anderen

Ort  sich  einigen.
        <pb n="223" />
        —  215  —

Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung  der
zu  versteigernden  Sachen  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  718.
Der  Zuschlag  an  den  Meistbietenden  erfolgt  nach  dreimaligem  Aufrufe.

  Die  Ablieferung  einer  zugeschlagenen  Sache  darf  nur  gegen  baare  Zahlung
geschehen.
Hat  der  Meistbietende  nicht  zu  der  in  den  Versteigerungsbedingungen
bestimmten  Zeit  oder  in  Emmangelung  einer  solchen  Bestimmung  nicht  vor  dem
Schlusse  des  Versteigerungstermins  die  Ablieferung  gegen  Zahlung  des  Kaufgeldes
  verlangt,  so  wird  die  Sache  anderweit  versteigert.  Der  Meistbietende
wird  zu  einem  weiteren  Gebote  nicht  zugelassen;  er  haftet  für  den  Ausfall,  auf
den  Mehrerlös  hat  er  keinen  Anspruch.

§.  719.

Die  Versteigerung  wird  eingestelt  ,  sobald  der  Erlös  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  und  zur  Deckung  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  hinreicht.

§.  720.

Die  Empfangnahme  des  Erlöses  durch  den  Gerichtsvollzieher  gilt  als
Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners,  sofern  nicht  dem  Schuldner  nachgelassen
ist,  durch  Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden.


§.  721.

Gold-  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  oder  Silberwerthe
zugeschlagen  werden.  Wird  ein  den  Zuschlag  gestattendes  Gebot  nicht  abgegeben,
so  ann  der  Gerichtsvollzieher  den  Verkauf  aus  freier  Hand  zu  dem  Preise
bewirken,  welcher  den  Gold=  oder  Silberwerth  erreicht.

§.  722.  .

Gepfändete  Werthpapiere  sind,  wenn  sie  einen  Börsen=  oder  Marktpreis
haben,  von  dem  Gerichtsvollzieher  aus  freier  Hand  zum  Tageskurse  zu  verkaufen
  und,  wenn  sie  einen  solchen  Preis  nicht  haben,  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  zu  versteigern.

§.  723.

Lautet  ein  Wethpapier  auf  Namen,  so  kann  der  Gerichtsvollzieher  durch
das  Vollstreckungsgericht  ermächtigt  werden,  die  Umschreibung  auf  den  Namen
des  Käufers  zu  erwirken  und  die  hierzu  erforderlichen  Erklärungen  an  Stelle
des  Schuldners  abzugeben.

§.  724.

Ist  ein  Inhaberpapier  durch  Einschreibung  auf  den  Namen  oder  in
anderer  Weise  außer  Kurs  gesetzt,  so  kann  der  Gerichtsvollzieher  durch  das
Vollstreckungsgericht  ermächtigt  werden,  die  Wiederinkurssetzung  zu  erwirken  und
die  hierzu  erforderlichen  Erklärungen  an  Stelle  des  Schuldners  abzugeben.
        <pb n="224" />
        —  216  —

§.  725.

Die  Versteigerung  gepfändeter,  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennter
Früchte  ist  erst  nach  der  Reife  zulässig.  Sie  kann  vor  oder  nach  der  Trennung
der  Früchte  erfolgen;  im  letzteren  Falle  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Aberntung
bewirken  zu  lassen.   §. 726.

Auf  Antrag  des  Gläubigers  oder  des  Schuldners  kann  das  Vollstreckungsgericht
  anordnen,  daß  die  Verwerthung  einer  gepfändeten  Sache  in  anderer
Weise  oder  an  einem  anderen  Orte,  als  in  den  vorstehenden  Paragraphen

bestimmt  ist,  stattzufinden  habe  oder  daß  die  Versteigerung  durch  eine  andere
Person  als  den  Gerichtsvollzieher  vorzunehmen  sei.

§.  727.

Die  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen  wird  durch  die  in  das  Protokoll
aufzunehmende  Erklärung  des  Gerichtsvollziehers,  daß  er  die  Sachen  für  seinen
Auftraggeber  pfände,  bewirkt.

Istr  die  erste  Pfändung  durch  einen  anderen  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  so
ist  diesem  eine  Abschrift  des  Protokolls  zuzustellen.

Der  Schuldner  ist  von  den  weiteren  Pfändungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  728.

Auf  den  Gerichtsvollzieher,  von  welchem  die  erste  Pfändung  bewirkt  ist,
geht  der  Auftrag  des  zweiten  Gläubigers  kraft  Gesetzes  über,  sofern  nicht  das
Vollstreckungsgericht  auf  Antrag  eines  betheiligten  Gläubigers  oder  des  Schuldners
  anordnet,  daß  die  Verrichtungen  jenes  Gerichtsvollziehers  von  einem  anderen
zu  übernehmen  seien.  Die  Versteigerung  erfolgt  für  alle  betheiligten  Gläubiger.

Ist  der  Erlös  zur  Deckung  der  Forderungen  nicht  ausreichend  und  verlangt
der  Gläubiger,  für  welchen  die  zweite  oder  eine  spätere  Pfändung  erfolgt  ist,  ohne
Zustimmung  ber  übrigen  betheiligten  Gläubiger  eine  andere  Vertheilung  als
nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Sachlage
unter  Hinterlegung  des  Erlöses  dem  Vollstreckungsgericht  anzuzeigen,  Dieser
Anzeige  sind  die  auf  des  Verfahren  sich  beziehenden  Schriftstücke  beizufügen.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Pfändung  für  mehrere
Gläubiger  gleichzeitig  bewirkt  ist.

III.  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte.

§.  729.

Die  gerichtlichen  Handlungen,  welche  die  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen
  und  andere  Vermögensrechte  zum  Gegenstande  haben,  erfolgen  durch
das  Vollstreckungsgericht.

Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Schuldner
im  Deutschen  Reiche  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung
eines  solchen  das  Amtsgericht  zuständig,  bei  welchem  in  Gemäßheit  des  §.  24
gegen  den  Schuldner  Klage  erhoben  werden  kann.
        <pb n="225" />
        —  217  —

§.  730.

Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  das  Gericht  dem  Drittschuldner
  zu  verbieten,  an  den  Schuldner  zu  zahlen.  Zugleich  hat  das  Gericht
an  den  Schuldner  das  Gebot  zu  erlassen,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderung,
  insbesondere  der  Einziehung  derselben  zu  enthalten.

Der  Gläubiger  hat  den  Beschluß  dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Beschluß  mit  einer  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  dem  Schuldner  sofort  zuzustellen,  sofern  nicht  eine  öffentliche  Zustellung
erforderlich  wird.  Ist  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner  auf  unmittelbares
Ersuchen  des  Gerichtsschreibers  durch  die  Post  erfolgt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber
  für  die  Zustellung  an  den  Schuldner  in  gleicher  Weise  Sorge  zu  tragen.
An  Stelle  einer  an  den  Schuldner  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung
erfolgt  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post.

Mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner  ist  die  Pfändung
als  bewirkt  anzusehen.

§.  731.

Inwieweit  die  Pfändung  einer  Forderung  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen
  und  wie  eine  solche  Eintragung  zu  erwirken  ist,  bestimmt  sich  nach  den
Landesgesetzen.

§.  732.

Die  Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,
welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  wird  dadurch  bewirkt,
daß  der  Gerichtsvollzieher  diese  Papiere  in  Besitz  nimmt.

§.  733.

Das  Pfandrecht,  welches  durch  die  Pfändung  einer  Gehaltsforderung  oder
einer  ähnlichen  in  fortlaufenden  Bezügen  bestehenden  Forderung  erworben  wird,
erstreckt  sich  auch  auf  die  nach  der  Pfändung  fällig  werdenden  Beträge.

§.  734.

Durch  die  Pfändung  eines  Diensteinkommens  wird  auch  dasjenige  Einkommen
  betroffen  welches  der  Schuldner  in  Folge  der  Versetzung  in  ein
anderes Amt,  der  Uebertragung  eines  neuen  Amts  oder  einer  Gehaltserhöhung
zu  beziehen  hat.

Diese  Bestimmung  findet  auf  den  Fall  der  Aenderung  des  Dienstherrn
keine  Anwendung.
§.  735.
  Vor  der  Pfändung  ist  der  Schuldner  über  das  Pfändungsgesuch  nicht
zu  hören.
§.  736.

Die  gepfändete  Geldforderung  ist  dem  Gläubiger  nach  seiner  Wahl  zur
Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe  zu  überweisen.
        <pb n="226" />
        —  218  —

Im  letzteren  Falle  geht  die  Forderung  auf  den  Gläubiger  mit  der  Wirkung
  über,  daß  derselbe,  sovei  die  Forderung  besteht,  wegen  seiner  Forderung
an  den  Schuldner  als  befriedigt  anzusehen  ist.

Die  Bestimmungen  des  §.  730  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  737.

Die  Ueberweisung  ersetzt  die  förmlichen  Erklärungen  des  Schuldners,  von
welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die  Berechtigung  zur
Einziehung  der  Forderung  abhängig  ist.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  dem  Gläubiger  die  über  die  Forderung
vorhandenen  Urkunden  herauszugeben.  Die  Herausgabe  kann  von  dem  Gläubiger
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erwirkt  werden.

§.  738.

Ist  in  Gemäßheit  des  §.  652  Abs.  2  dem  Schuldner  nachgelassen,  durch
Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden,  so
findet  die  Ueberweisung  gepfändeter  Geldforderungen  nur  zur  Einziehung  und
nur  mit  der  Wirkung  statt,  daß  der  Drittschuldner  den  Schuldbetrag  hinterlege.

§.  759.

Auf  Verlangen  des  Gläubigers  hat  der  Drittschuldner  binnen  zwei  Wochen,
von  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  gerechnet,  dem  Gläubiger  zu
erklären

1.  ob  und  inwieweit  er  die  Forderung  als  begründet  anerkenne  und  Zahlung

  zu  leisten  bereit  sei;

2.  ob  und  welche  Ansprüche  andere  Personen  an  die  Forderung  machen;

3.  ob  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Forderung  bereits  für  andere

Gläubiger  gepfändet  sei.

Die  Aufforderung  zur  Abgabe  dieser  Erklärungen  muß  in  die  Zustellungs=  
urkunde  ausgenommen  werden.  Der  Drittschuldner  haftet  dem  Gläubiger  für
den  aus  der  Nichterfüllung  seiner  Verpflichtung  entstehenden  Schaden.

Die  Erklärungen  des  Drittschuldners  können  bei  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
  oder  innerhalb  der  im  ersten  Absatze  bestimmten  Frist  an  den  Gerichtsvollzieher
  erfolgen.  Im  ersteren  Falle  sind  dieselben  in  die  Zustellungsurkunde
  aufzunehmen  und  von  dem  Drittschuldner  zu  unterschreiben.

§.  740.
Der  Gläubiger,  welcher  die  Forderung  einklagt,  ist  verpflichtet,  dem
Schuldner  gerichtlich  den  Streit  zu  verkünden,  sofern  nicht  eine  Zustellung  im
Ausland  oder  eine  öffentliche  Zustellung  erforderlich  wird.

§.  741.
Der  Gläubiger,  welcher  die  Beitreibung  einer  ihm  zur  Einziehung  überwiesenen
  Forderung  verzögert,  haftet  dem  Schuldner  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden.
        <pb n="227" />
        —  219  —

§.  742.

Der  Gläubiger  kann  auf  die  durch  Pfändung  und  Ueberweisung  zur
Einziehung  erworbenen  Rechte  unbeschadet  seines  Anspruchs  verzichten.  Die
Verzichtleistung  erfolgt  durch  eine  dem  Schuldner  zuzustellende  Erklärung.  Die
Erklärung  ist  auch  dem  Drittschuldner  zuzustellen.

§.  743.

Ist  die  gepfändete  Forderung  eine  bedingte  oder  eine  betagte,  oder  ist  ihre
Einziehung  wegen  der  Abhängigkeit  von  einer  Gegenleistung  oder  aus  anderen
Gründen  mit  Schwierigkeiten  verbunden,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  an
Stelle  der  Ueberweisung  eine  andere  Art  der  Verwerthung  anordnen.

Vor  dem  Beschlusse,  durch  welchen  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  ist  der
Gegner  zu  hören,  sofern  nicht  eine  Zustellung  im  Ausland  oder  eine  öffentliche
Zustellung  erforderlich  wird.

§.  744.

Schon  vor  der  Pfändung  kann  der  Gläubiger  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
  Schuldtitels  durch  den  Gerichtsvollzieher  dem  Drittschuldner  und  dem
Schuldner  die  Benachrichtigung,  daß  die  Pfändung  bevorstehe,  zustellen  lassen
mit  der  Aufforderung  an  den  Drittschuldner,  nicht  an  den  Schuldner  zu  zahlen,
und  mit  der  Aufforderung  an  den  Schuldner,  sich  jeder  Verfügung  über  die
Forderung,  insbesondere  der  Einziehung  derselben  zu  enthalten.

Die  Benachrichtigung  an  den  Drittschuldner  hat  die  Wirkung  eines  Arrestes
  (§.  810),  sofern  die  Pfändung  der  Forderung  innerhalb  drei  Wochen  bewirkt
  wird.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Benachrichtigung
zugestellt  ist.

§.  745.

Die  Zwangsvollstreckung  in  Ansprüche,  welche  die  Herausgabe  oder  Leistung
körperlicher  Sachen  zum  Gegenstande  haben,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der
§§.  730—744  unter  Berücksichtigung  der  nachfolgenden  Bestimmungen.

§.  746.

Bei  der  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  eine  bewegliche  körperliche
Sache  betrifft,  ist  anzuordnen,  daß  die  Sache  an  einen  vom  Gläubiger  zu
beauftragenden  Gerichtsvollzieher  herauszugeben  sei.

Auf  die  Verwerthung  der  Sache  finden  die  Vorschriften  über  die  Verwerthung
  gepfändeter  Sachen  Anwendung.

§.  747.

Bei  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  eine  unbewegliche  Sache  betrifft,
ist  anzuordnen,  daß  die  Sache  an  einen  auf  Antrag  des  Gläubigers  vom  Amtsgerichte
  der  belegenen  Sache  zu  bestellenden  Sequester  herauszugeben  sei.

Die  Zwangsvollstreckung  in  die  herausgegebene  Sache  wird  nach  den  für
die  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliche  Sachen  geltenden  Vorschriften  bewirkt.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  30
        <pb n="228" />
        —  220  —

§.  748.

Eine  Ueberweisung  der  im  §.  745  bezeichneten  Ansprüche  an  Zahlungsstatt
ist  unzulässig.
§.  749.

Der  Pfändung  sind  nicht  unterworfen:

1.  der  Arbeits=  oder  Dienstlohn  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes
  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  1869  S.  242  und
1871  S.  63);

2.  die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen;

3.  die  fortlaufenden  Einkünfte,  welche  ein  Schuldner  aus  Stiftungen
oder  sonst  auf  Grund  der  Fürsorge  und  Freigebigkeit  eines  Dritten
bezieht,  insoweit  der  Schuldner  zur  Bestreitung  des  nothdürftigen
Unterhalts  für  sich,  seine  Ehefrau  und  seine  noch  unversorgten  Kinder
dieser  Einkünfte  bedarf;

4.  die  aus  Kranken=,  Hülfs=  oder  Sterbekassen,  insbesondere  aus  Knappschaftskassen
  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine  zu  beziehenden  Heungen;


5.  der  Sold  und  die  Invalidenpension  der  Unteroffiziere  und  der  Soldaten;

6.  das  Diensteinkommen  der  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen
Truppentheil  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges
  gehören;

7.  die  Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  und  die  denselben  aus  Wittwenund
  Waisenkassen  zukommenden  Bezüge,  die  Erziehungsgelder  und
die  Studienstipendien,  sowie  die  Pensionen  invalider  Arbeiter;

8.  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Deckoffiziere  der
Beamten,  der  Geistlichen  und  der  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten;
  die  Pension  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  einstweiligen
  oder  dauernden  Ruhestand,  sowie  der  nach  ihrem  Tode  den
Hinterbliebenen  zu  gewähkende  Sterbe=  oder  Gnadengehalt.

Uebersteigen  in  den  Fällen  Nr.  7  und  8  das  Diensteinkommen,  die  Pension
oder  die  sonstigen  Bezüge  die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für  das  Jahr,
so  ist  der  dritte  Theil  des  Mehrbetrags  der  Pfändung  unterworfen.

Der  Gehalt  und  die  Dienstbezüge  der  im  Privatdienste  dauernd  angestellten
Personen  (§.  4  Nr.  4  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1869)  sind  nur  soweit
der  Pfändung  unterworfen,  als  der  Gesammtbetrag  die  Summe  von  fünfzehnhundert
  Mark  für  das  Jahr  übersteigt.

In  den  Fällen  der  beiden  vorhergehenden  Absätze  ist  die  Pfändung  ohne
Rücksicht  auf  den  Betrag  zulässig,  wenn  sie  zur  Befriedigung  der  Ehefrau  und
der  ehelichen  Kinder  des  Schuldners  wegen  solcher  Alimente  beantragt  wird,

  

  



welche  für  die  Zeit  nach  Erhebung  der  Klage  und  für  das  diesem  Zeitpunkte
vorausgehende  letzte  Vierteljahr  zu  entrichten  sind.

Die  Einkünfte,  welche  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  bestimmt
sind,  und  der  Servis  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Militärbeamten  sind  weder
        <pb n="229" />
        —  221  —

der  Pfändung  unterworfen  noch  bei  der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrage
  ein  Diensteinkommen  der  Pfändung  unterliege,  zu  berechnen.

§.  750.

Ist  eine  Geldforderung  für  mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  ist  der  Drittschuldner
  berechtigt  und  auf  Verlangen  eines  Gläubigers,  welchem  die  Forderung
überwiesen  wurde,  verpflichtet,  unter  Anzeige  der  Sachlage  und  unter  Aushändigung
  der  ihm  zugestellten  Beschlüsse  an  das  Amtsgericht,  dessen  Beschluß  ihm
zuerst  zugestellt  in  den  Schuldbetrag  zu  hinterlegen.

§.  751.

Ist  ein  Anspruch,  welcher  eine  bewegliche  körperliche  Sache  betrifft,  für
mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  ist  der  Drittschuldner  berechtigt  und  auf  Verlangen
  eines  Gläubigers,  welchem  der  Anspruch  überwiesen  wurde,  verpflichtet,
die  Sache  unter  Anzeige  der  Sachlage  und  unter  Aushändigung  der  ihm  zugestellten
  Beschlüsse  dem  Gerichtsvollzieher  herauszugeben,  welcher  nach  dem  im
zuerst  zugestellten  Beschlusse  zur  Empfangnahme  der  Sache  ermächtigt  ist.  Hat
der  Gläubiger  einen  solchen  Gerichtsvollzieher  nicht  bezeichnet,  so  erfolgt  dessen
Ernennung  auf  Antrag  des  Drittschuldners  von  dem  Amtsgerichte  des  Orts,  wo
die  Sache  herauszugeben  ist.

Ist der  Erlös  zur  Deckung  der  Forderungen  nicht  ausreichend  und  verlangt
  der  Gläubiger,  für  welchen  die  zweite  oder  eine  spätere  Pfändung  erfolgt
ist,  ohne  Zustimmung  der  übrigen  betheiligten  Gläubiger  eine  andere  Vertheilung
als  nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die
Sachlage  unter  Hinterlegung  des  Erlöses  dem  Amtsgericht  anzuzeigen,  dessen
Beschluß  dem  Drittschuldner  zuerst  zugestellt  ist.  Dieser  Anzeige  sind  die  auf
das  Verfahren  sich  beziehenden  Schriftstücke  beizufügen.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Pfändung  für  mehrere
Gläubiger  gleichzeitig  bewirkt  ist.

§.  752.

Betrifft  der  Anspruch  eine  unbewegliche  Sache,  so  ist  der  Drittschuldner
berechtigt  und  auf  Verlangen  eines  Gläubigers,  welchem  der  Anspruch  überwiesen
  wurde,  verpflichtet,  die  Sache  unter  Anzeige  der  Sachlage  und  unter  Aushändigung
  der  ihm  zugestellten  Beschlüsse  an  den  von  dem  Amtsgerichte  der  belegenen
  Sache  ernannten  oder  auf  seinen  Antrag  zu  ernennenden  Sequester
herauszugeben.

§.  753.

Jeder  Gläubiger,  welchem  der  Anspruch  überwiesen  wurde,  ist  berechtigt,
gegen  den  Drittschuldner  Klage  auf  Erfüllung  der  nach  den  Bestimmungen  der
§§.  750—752  diesem  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erheben.

Jeder  Gläubiger,  für  welchen  der  Anspruch  gepfändet  ist,  kann  sich  dem
Kläger  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  als  Streitgenosse  anschließen.

Der  Drittschuldner  hat  die  Gläubiger,  welche  die  Klage  nicht  erhoben  und
dem  Kläger  sich  nicht  angeschlossen  haben,  zum  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
  zu  laden.

30
        <pb n="230" />
        —  222  —

Die  Entscheidung,  welche  in  dem  Rechtsstreite  über  den  in  der  Klage  erhobenen
  Anspruch  erlassen  wird,  ist  für  und  gegen  sämmtliche  Gläubiger
wirksam.

Gegen  einen  Gläubiger,  welcher  nicht  zum  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
  geladen  ist,  obgleich  er  von  dem  Drittschuldner  hätte  geladen  werden
sollen,  kann  der  Drittschuldner  sich  auf  die  ihm  günstige  Entscheidung  nicht  berufen.

§.  754.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  Vermögensrechte,  welche  nicht
Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  sind,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Ist  ein  Drittschuldner  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Pfändung  mit  dem  Zeitpunkt
  als  bewirkt  anzusehen,  in  welchem  dem  Schuldner  das  Gebot,  sich  jeder
Verfügung  über  das  Recht  zu  enthalten,  zugestellt  ist.

Das  Gericht  kann  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Rechte,  welche  nur  in
Ansehung  der  Ausübung  veräußerlich  sind,  besondere  Anordnungen  erlassen.  Es
kann  insbesondere  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Nutzungsrechte  eine  Verwaltung
anordnen.  In  diesem  Falle  wird  die  Pfändung  durch  Uebergabe  der  zu  benutzenden
  Sache  an  den  Verwalter  bewirkt,  sofern  sie  nicht  durch  Zustellung  des
Beschlusses  bereits  vorher  bewirkt  ist.

Ist  die  Veräußerung  des  Rechts  selbst  zulässig,  so  kann  auch  diese  Veräußerung
  von  dem  Gericht  angeordnet  werden.

Zweiter  Titel.
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.
§.  755.
Für  die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Grundstück  ist  als  Vollstreckungsgericht
das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist.
Die  Zwangsvollstreckung  wird  von  diesem  Gericht  auf  Antrag  angeordnet.

§.  756.

Ist  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  verschiedener  Amtsgerichtsbezirke  ungewiß,
  welches  Amtsgericht  zuständig  sei,  oder  ist  das  Grundstück  in  den  Bezirken
verschiedener  Amtsgerichte  belegen,  so  ist  auf  Antrag  eines  Betheiligten  von  dem
zunächst  höheren  Gericht  unter  Berücksichtigung  der  im  §.  36  enthaltenen  Vorschriften
  eines  dieser  Gerichte  zum  Vollstreckungsgerichte  zu  bestellen.

Dieselbe  Anordnung  kann  getroffen  werden,  wenn  die  Zwangsvollstreckung
im  mehrere  Grundstücke  desselben  Schuldners,  welche  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken
  belegen  sind,  beantragt  wird.

§.  757.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  einschließlich  des
mit  derselben  verbundenen  Aufgebots-  und  Vertheilungsverfahrens  bestimmt  sich
nach  den  Landesgesetzen.
        <pb n="231" />
        —  223  —

Nach  den  Landesgesetzen  bestimmt  sich  insbesondere  auch,  welche  Sachen
und  Rechte  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen
gehören,  inwiefern  der  Gläubiger  berechtigt  ist,  seine  Forderung  in  das  Hypothekenbuch
  eintragen  zu  lassen,  und  wie  die  Eintragung  zu  bewirken  ist.

Entstehen  in  dem  die  Zwangsvollstreckung  betreffenden  Verfahren  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  in  einem  besonderen  Prozesse  zu  erledigen  sind,  so  erfolgt  die
Erledigung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.  Auf  Vertheilungsstreitigkeiten
finden  die  §§.  765—768  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel.
Vertheilungsverfahren.

§.  758.
Das  Vertheilungsverfahren  tritt  ein,  wenn  bei  der  Zwanfsvollstreckung
in  das  bewegliche  Vermögen  ein  Geldbetrag  hinterlegt  ist,  welcher  zur  Befriedigung
  der  betheiligten  Gläubiger  nicht  hinreicht.

§.  759.

Das  zuständige  Amtsgericht  (§§.  728,  750—752)  hat  nach  Eingang  der
Anzeige  über  die  Sachlage  an  jeden  der  betheiligten  Gläubiger  die  Aufforderung
zu  erlassen,  binnen  zwei  Wochen  eine  Berechnung  der  Forderung  an  Kapital,
Zinsen,  Kosten  und  sonstigen  Nebenforderungen  einzureichen.

§.  760.  

Nach  Ablauf  der  zweiwöchigen  Fristen  wird  von  dem  Gericht  ein  Theilungsplan
  angefertigt.

Der  Betrag  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  von  dem  Bestande  der  Masse
vorweg  in  Abzug  zu  bringen.  ,

Die  Forderung  eines  Gläubigers,  welcher  bis  zur  Anfertigung  des  Theilungsplans
  der  an  ihn  gerichteten  Aufforderung  nicht  nachgekommen  ist,  wird
nach  der  Anzeige  und  deren  Unterlagen  berechnet.  Eine  nachträgliche  Ergänzung
der  Forderung  findet  nicht  statt.

§.  761.

Das  Gericht  hat  zur  Erklärung  über  den  Theilungsplan  sowie  zur  Ausführung
  der  Vertheilung  einen  Termin  zu  bestimmen.  Der  Theilungsplan  muß
spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termine  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht

er  Betheiligten  niedergelegt  werden.

Die  Ladung  des  Schuldners  zu  dem  Termin  ist  nicht  erforderlich,  wenn
sie  durch  Zustellung  im  Ausland  oder  durch  öffentliche  Zustellung  erfolgen
müßte.

§.  762.

Wird  in  dem  Termin  ein  Widerspruch  gegen  den  Plan  nicht  erhoben,  so

ist  dieser  zur  Ausführung  zu  bringen.  Erfolgt  ein  Widerspruch,  so  hat  sich
        <pb n="232" />
        —  224  —

jeder  bei  demselben  betheiligte  Gläubiger  sofort  zu  erklären.  Wird  der  Widerspruch
  von  den  Betheiligten  als  begründet  anerkannt  oder  kommt  anderweit
eine  Einigung  zu  Stande,  so  ist  der  Plan  demgemäß  zu  berichtigen.  Wenn
ein  Wberspruch  sich  nicht  erledigt,  so  erfolgt  die  Ausführung  des  Plans  insoweit,
als  der  Plan  durch  den  Widerspruch  nicht  betroffen  wird.

§.  763.

Gegen  einen  Gläubiger,  welcher  in  dem  Termine  weder  erschienen  ist  noch
vor  dem  Termine  bei  dem  Gerichte  Widerspruch  erhoben  hat,  wird  angenommen,
daß  er  mit  der  Ausführung  des  Plans  einverstanden  sei.

Ist  ein  in  dem  Termine  nicht  erschienener  Gläubiger  bei  dem  Widerspruche
betheiligt,  welchen  ein  anderer  Gläubiger  erhoben  hat,  so  wird  angenommen,  daß
er  diesen  Widerspruch  nicht  als  begründet  anerkenne.

§.  74.

Der  widersprechende  Gläubiger  muß  ohne  vorherige  Aufforderung  binnen
einer  Frist  von  einem  Monate,  welche  mit  dem  Terminstage  beginnt,  dem
Gerichte  nachweisen,  daß  er  gegen  die  betheiligten  Gläubiger  Klage  erhoben  habe.
Nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist  wird  die  Ausführung  des  Plans  ohne
Rücksicht  auf  den  Widerspruch  angeordnet.

Die  Befugniß  des  Gläubigers,  welcher  dem  Plane  widersprochen  hat,  ein
besseres  Recht  gegen  den  Gläubiger,  welcher  einen  Geldbetrag  nach  dem  Plane
erhalten  hat,  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen,  wird  durch  die  Versäumung
  der  Frist  und  durch  die  Ausführung  des  Plans  nicht  ausgeschlossen.

§.  765.

Die  Klage  ist  bei  dem  Vertheilungsgericht  und,  wenn  der  Streitgegenstand
  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,  bei  dem  Landgerichte  zu
erheben,  in  dessen  Bezirke  das  Vertheilungsgericht    seinen  Sitz  hat.

Das  Landgericht  ist  für  sämmtliche  Klagen  zuständig,  wenn  seine  Zuständigkeit
  nach  dem  Inhalte  der  erhobenen  und  in  dem  Termine  nicht  zur
Erledigung  gelangten  Widersprüche  auch  nur  in  Betreff  einer  Klage  begründet
ist,  sofern  nicht  die  sämmtlichen  betheiligten  Gläubiger  vereinbaren,  daß  das
Vertheilungsgericht  über  alle  Widersprüche  entscheiden  solle.

§.  766.

In  dem  Urtheile,  durch  welches  über  einen  erhobenen  Widerspruch  entschieden
  wird,  ist  zugleich  zu  bestimmen,  an  welche  Gläubiger  und  in  welchen
Beträgen  der  streitige  Theil  der  Masse  auszuzahlen  sei.  Wird  dies  nicht  für
angemessen  erachtet,  so  ist  die  Anfertigung  eines  neuen  Plans  und  ein  anderweites
  Vertheilungsverfahren  in  dem  Urtheile  anzuordnen.
        <pb n="233" />
        —  25  —

§.  767.
Das  Versäumnißurtheil  gegen  einen  widersprechenden  Gläubiger  ist  dahin
zu  erlassen,  daß  der  Widerspruch  als  zurückgenommen  anzusehen  sei.

§.  768.

Auf  Grund  des  erlassenen  Urtheils  wird  die  Auszahlung  oder  das  anderweite
  Vertheilungsverfahren  von  dem  Vertheilungsgericht  angeordnet.

Dritter  Abschnitt.

Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen  und  zur
Erwirkung  von  Handlungen  oder  Unterlassungen.

§.  769.

Hat  der  Schuldner  eine  bewegliche  Sache  oder  von  bestimmten  bewegllichen
Sachen  eine  Quantität  herauszugeben,  so  find  dieselben  von  dem  Gerichtsvollzieher
ihm  wegzunehmen  und  dem  Glaͤubiger  zu  übergeben.

Wird  die  herauszugebende  Sache  nicht  vorgefunden,  so  ist  der  Schuldner
verpflichtet,  auf  Antrag  des  Gläubigers  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:
daß  er  die  Sache  nicht  besitze,  auch  nicht  wisse,  wo  die  Sache  sich

befinde.

Das  Gericht  kann  eine  der  Lage  der  Sache  entsprechende  Aenderung  der
vorstehenden  Eidesnorm  beschließen.

§.  770.

Hat  der  Schuldner  eine  bestimmte  Quantität  vertretbarer  Sachen  oder
Werthpapiere  zu  leisten,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  769  Abs.  1  entsprechende
Anwendung.

§.  771.

Hat  der  Schuldner  eine  unbewegliche  Sache  oder  ein  bewohntes  Schiff
herauszugeben,  zu  überlassen  oder  zu  räumen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  den
Schuldner  aus  dem  Besitze  zu  setzen  und  den  Gläubiger  in  den  Besitz  einzuweisen.


Bewegliche  Sachen,  welche  nicht  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  sind,
werden  von  dem  Gerichtsvollzieher  weggeschafft  und  dem  Schuldner  oder,  wenn
dieser  abwesend  ist,  einem  Bevollmächtigten  desselben  oder  einer  zur  Familie  des
Schuldners  gehörigen  oder  in  dieser  Familie  dienenden  erwachsenen  Person  übergeben
  oder  zur  Verfügung  gestellt.

Ist  weder  der  Schuldner  noch  eine  der  bezeichneten  Personen  anwesend,
so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Sachen  auf  Kosten  des  Schuldners  in  das
Pfandlokal  zu  schaffen  oder  anderweit  in  Verwahrung  zu  bringen.

Verzögert  der  Schuldner  die  Abforderung  so  kann  das  Vollstreckungsgericht
  den  Verkauf  der  Sachen  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses  anordnen.
        <pb n="234" />
        —  226  —

§.  772.

Befindet  sich  eine  herauszugebende  Sache  im  Gewahrsam  eines  Dritten,
so  ist  dem  Gläubiger  auf  dessen  Antrag,  der  Anspruch  des  Schuldners  auf
Herausgabe  der  Sache  nach  den  Vorschriften  zu  überweisen,  welche  die  Pfändung
einer  Geldforderung  betreffen.

§.  773.

Erfüllt  der  Schuldner  die  Verpflichtung  nicht,  eine  Handlung  vorzunehmen,
deren  Vornahme  durch  einen  Dritten  erfolgen  kann,  so  ist  der  Gläubiger  von
dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  auf  Antrag  zu  ermächtigen,  auf  Kosten  des
Schuldners  die  Handlung  vornehmen  zu  lassen.

Der  Gläubiger  kann  zugleich  beantragen,  den  Schuldner  zur  Vorauszahlung
der  Kosten  zu  verurtheilen,  welche  durch  die  Vornahme  der  Handlung  entstehen
werden,  unbeschadet  des  Rechts  auf  eine  Nachforderung,  wenn  die  Vornahme
der  Handlung  einen  größeren  Kostenaufwand  verursacht.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  oder  Leistung
von  Sachen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  774.

Kann  eine  Handlung  durch  einen  Dritten  nicht  vorgenommen  werden,  so
ist,  wenn  sie  ausschließlich  von  dem  Willen  des  Schuldners  abhängt,  auf  Antrag
von  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  zu  erkennen,  daß  der  Schuldner  zur  Vornahme
  der  Handlung  durch  Geldstrafen  bis  zum  Gesammtbetrage  von  fünfzehnhundert
  Mark  oder  durch  Haft  anzuhalten  sei.

Diese  Bestimmung  kommt  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Eingehung  einer
Ehe  nicht  und  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Herstellung  des  ehelichen  Lebens
nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  Landesgesetze  die  Erzwingung  der  Herstellung
  des  ehelichen  Lebens  für  zulässig  erklären.

§.  775.

Handelt  der  Schuldner  der  Verpflichtung  zuwider,  eine  Handlung  zu  unterlassen
  oder  die  Vornahme  einer  Handlung  zu  dulden,  so  ist  er  wegen  einer
jeden  Zuwiderhandlung  auf  Antrag  des  Glaubigers  von  dem  Prozeßgericht  erster
Instanz  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  zur  Strafe  der
Haft  bis  zu  sechs  Monaten  zu  verurtheilen.  Das  Maß  der  Gesammtstrafe  darf
zwei  Jahre  Haft  nicht  übersteigen.

Der  Verurtheilung  muß  eine  Strafandrohung  vorausgehen,  welche,  wenn
sie  in  dem  die  Verpflichtung  aussprechenden  Urtheile  nicht  enthalten  ist,  auf
Antrag  von  dem  Progzeßgericht  erster  Instanz  erlassen  wird.

Auch  kann  der  Schuldner  auf  Antrag  des  Gläubigers  zur  Bestellung  einer
Sicherheit  für  den  durch  fernere  Zuwiderhandlung  entstehenden  Schaden  auf  bestimmte
Zeit  verurtheilt  werden.
§. 776.

Die  in  Gemähheit  der  §§  773—775  zu  erlassenden  Entscheidungen  können
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Vor  der  Entscheidung  ist
der  Schuldner  zu  hören.
        <pb n="235" />
        —  227  —

§. 777.

Leistet  der  Schuldner  Widerstand  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung,
welche  er  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  773,  775  zu  dulden  hat,  so  kann  der
Gläubiger  zur  Beseitigung  des  Widerstandes  einen  Gerichtsvollzieher  zuziehen,
welcher  nach  den  Bestimmungen  des  §.  678  Abs.  3  zu  verfahren  hat.

§.  778.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  wird  das  Recht  des  Gläubigers
nicht  berührt,  die  Leistung  des  Interesse  zu  verlangen.

Den  Anspruch  auf  Leistung  des  Interesse  hat  der  Gläubiger  im  Wege  der
Klage  bei  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  geltend  zu  machen.

§.  779.

Ist  der  Schuldner  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  verurtheilt,  so  gilt
die  Erklärung  als  abgegeben,  sobald  das  Urtheil  die  Rechtskraft  erlangt  hat.
Ist  die  Willenserklärung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht,  so  tritt
diese  Wirkung  ein,  sobald  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  664,  666  eine  vollstreckbare
  Ausfertigung  des  rechtskräftigen  Urtheils  ertheilt  ist.

Die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  kommt  im  Falle  der  Verurtheilung  zur
Eingehung  einer  Ehe  nicht  zur  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Offenbarungseid  und  Haft.

§.  780.

Für  die  Abnahme  des  Offenbarungseides  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirke  der  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  solchen  seinen  Aufenthaltsort  hat,  als  Vollstreckungsgericht
zuständig.

§.  781.

Das  Verfahren  beginnt  mit  der  Ladung  des  Schuldners  zur  Leistung  des
Offenbarungseides.

Bestreitet  der  Schuldner  die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Eides,  so  ist
von  dem  Gerichte  durch  Urtheil  über  den  Widerspruch  zu  entscheiden.  Die  Eidesleistung
  erfolgt  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils.

§.  782.

Gegen  den  Schuldner,  welcher  in  dem  zur  Leistung  des  Offenbarungseides
bestimmten  Termine  nicht  enscheint  oder  die  Leistung  des  Eides  ohne  Grund  verweigert,
  hat  das  Gericht  zur  Erzwingung  der  Eidesleistung  auf  Antrag  die  Haft
anzuordnen.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  31
        <pb n="236" />
        §.  783.

Der  verhaftete  Schuldner  kann  zu  jeder  Zeit  bei  dem  Amtsgerichte  des
Haftorts  beantragen,  ihm  den  Eid  abzunehmen.  Dem  Antrag  ist  onne  Verzug
stattzugeben.
  Nach  Leistung  des  Eides  wird  der  Schuldner  aus  der  Haft  entlassen  und
der  Gläubiger  hiervon  in  Kenntniß  gesetzt.  ·

§.  784.

Ein  Schuldner,  welcher  den  im  §.  711  erwähnten  Offenbarungseid  geleistet
hat,  ist  zur  nochmaligen  Leistung  des  Eides  auch  einem  anderen  Gläubiger
gegenüber  nur  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  er  später  Vermögen
  erworben  habe.



§. 785

Die  Haft  ist  unstatthaft:

1.  gegen  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung  während
der  Sitzungsperiode,  sofern  nicht  die  Versammlung  die  Vollstreckung
genehmigt;

2.  gegen  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen  Truppentheil  oder
zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges  gehören;

3.  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft  und  alle  übrigen  auf  einem

Seeschiff  angestellten  Personen,  wenn  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig
(segelfertig)  ist.
§.  786.

Die  Haft  wird  unterbrochen:

1.  gegen  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung  für  die
Dauer  der  Sitzungsperiode,  wenn  die  Versammlung  die  Freilassung
verlangt;

2.  gegen  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen  Truppentheil  oder
auf  ein  in  Dienst  gestelltes  Kriegsfahrzeug  einberufen  werden,  für  die
Dauer  dieser  Verhältnisse.

§.  787.

Gegen  einen  Schuldner,  dessen  Gesundheit  durch  die  Vollstreckung  der  Haft
einer  nahen  und  erheblichen  Gefahr  ausgesetzt  wird,  darf,  so  lange  dieser  Zustand
dauert,  die  Haft  nicht  vollstreckt  werden.

§.  788.

Die  Haft  wird  in  einem  Raume  vollstreckt,  in  welchem  nicht  zugleich
Untersuchungs=  oder  Strafgefangene  sich  befinden.
        <pb n="237" />
        §.  789.

  Das  Gericht  hat  bei  Anordnung  der  Haft  einen  Haftbefehl  zu  erlassen,
in  welchem  der  Gläubiger,  der  Schuldner  und  der  Grund  der  Verhaftung  zu

bezeichnen  sind.
§. 790.

Die  Verhaftung  des  Schuldners  erfolgt  durch  einen  Gerichtsvollzieher.
Der  Haftbefehl  muß  bei  der  Verhaftung  dem  Schuldner  vorgezeigt  und  auf
Begehren  abschriftlich  mitgetheilt  werden.

§.  791.

Vor  der  Verhaftung  eines  Beamten,  eines  Geistlichen  oder  eines  Lehrers
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  ist  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  von  dem
Gerichtsvollzeher  Anzeige  zu  machen.  Die  Verhaftung  darf  erst  erfolgen,
nachdem  die  vorgesetzte  Behörde  für  die  dienstliche  Vertretung  des  Schuldners
gesorgt  hat.  Die  Behörde  ist  verpflichtet,  ohne  Verzug  die  erforderlichen  Anordnungen
  zu  treffen  und  den  Gerichtsvollzieher  hiervon  in  Kenntniß  zu  ssetzen.

§.  792.

Der  Gläubiger  hat  die  Kosten,  welche  durch  die  Haft  entstehen,  einschließlich
  der  Verpflegungskosten  von  Monat  zu  Monat  vorauszuzahlen.  Die  Aufnahme
  des  Schuldners  in  das  Gefängniß  ist  unstatthaft,  wenn  nicht  mindestens
für  einen  Monat  die  Zahlung  geleistet  ist.  Wird  die  Zahlung  nicht  spätestens
bis  zum  Mittage  des  letzten  Tages  erneuert,  für  welchen  sie  geleistet  ist,  so  wird
der  Schuldner  von  Amtswegen  aus  der  Haft  entlassen.  Gegen  den  Schuldner,
welcher  aus  diesem  Grunde  oder  ohne  sein  Zuthun  auf  Antrag  des  Gläubigers
entlassen  ist,  findet  auf  Antrag  desselben  Gläubigers  eine  Erneuerung  der  Haft

nicht  statt.
§.  793.

Soll  die  Haft  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine
angehörende  Militärperson  vollstreckt  werden,  so  hat  das  Gericht  die  vorgesetzte
Militärbehörde  um  die  Vollstreckung  zu  ersuchen.

§.  794.

Die  Haft  darf  die  Dauer  von  sechs  Monaten  nicht  übersteigen.  Nach
Ablauf  der  sechs  Monate  wird  der  Schuldner  von  Amtswegen  aus  der  Haft

entlassen.
  §.  795.

Ein  Schuldner,  gegen  welchen  wegen  Verweigerung  des  im  §.  711  erwähnten
  Offenbarungseldes  eine  Haft  von  sechs  Monaten  vollstreckt  ist,  kann
auch  auf  Antrag  eines  anderen  Gläubigers  von  neuem  zur  Leistung  dieses  Eides
durch  Haft  nur  angehalten  werden,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der
Schuldner  später  Vermögen  erworben  habe.

31
        <pb n="238" />
        Fünfter  Abschnitt.
Arrest  und  einstweilige  Verfügungen.

§.  796.

Der  Arrest  findet  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche
  oder  unbewegliche  Vermögen  wegen  einer  Geldforderung  oder  wegen  eines
Anspruchs  statt,  welcher  in  eine  Geldforderung  übergehen  kann.

Die  Zulässigkeit  des  Arrestes  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
Anspruch  ein  betagter  ist.

§.  797.

Der  dingliche  Arrest  findet  statt,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  ohne  dessen
Verhängung  die  Vollstreckung  des  Urtheils  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert
werden  würde.

Als  ein  zureichender  Arrestgrund  ist  es  anzusehen,  wenn  das  Urtheil  im
Auslande  vollstreckt  werden  müßte.

§.  798.
Der  persönliche  Sicherheitsarrest  findet  nur  statt,  wenn  er  erforderlich  ist,
um  die  gefährdete  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Schuldners  zu  sichern.

§.  799.

Für  die  Anordnung  des  Arrestes  ist  sowohl  das  Gericht  der  Hauptsache
als  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  mit  Arrest  zu  belegende
Gegenstand  oder  die  in  ihrer  persönlichen  Freiheit  zu  beschränkende  Person  sich
befindet.

§.  800.

Das  Gesuch  soll  die  Bezeichnung  des  Anspruchs  unter  Angabe  des  Geldbetrags
  oder  des  Geldwerths  sowie  die  Bezeichnung  des  Arrestgrundes  enthalten.

Der  Anspruch  und  der  Arrestgrund  sind  glaubhaft  zu  machen.

Das  Gesuch  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

§.  801  
Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Das  Gericht  kann,  auch  wenn  der  Anspruch  oder  der  Arrestgrund  nicht
glaubhaft  gemacht  ist,  den  Arrest  anordnen,  sofern  wegen  der  dem  Gegner
drohenden  Nachtheile  eine  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmende  Sicherheit  geleistet
  wird.  Es  kann  die  Anordnung  des  Arrestes  von  einer  solchen  Sicherheitsleistung
  abhängig    machen,  selbst  wenn  der  Anspruch  und  der  Arrestgrund  glaubhaft
  gemacht  sind  .
§. 802.
Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  erfolgt  im  Falle  einer  vorgängigen
mündlichen  Verhandlung  durch  Endurtheil,  anderenfalls  durch  Beschluß.
        <pb n="239" />
        —  231  —

Den  Beschluß,  durch  welchen  ein  Arrest  angeordnet  wird,  hat  die  Partei,
welche  den  Arrest  erwirkt  hat,  zustellen  zu  lassen.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Arrestgesuch  zurückgewiesen  oder  vorgängige
  Sicherheitsleistung  für  erforderlich  erklärt  wird,  ist  dem  Gegner  nicht
mitzutheilen.    

§. 803.

In  dem  Arrestbefehl  ist  ein  Geldbetrag  festzustellen,  durch  dessen  Hinterlegung
  die  Vollziehung  des  Arrestes  gehemmt  und  der  Schuldner  zu  dem  Antrag
  auf  Aufhebung  des  vollzogenen  Arrestes  berechtigt  wird.

§.  804.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  ein  Arrest  angeordnet  wird,  findet
Widerspruch  statt.

Die  widersprechende  Partei  hat  den  Gegner  unter  Mittheilung  der  Gründe,
welche  sie  für  die  Aufhebung  des  Arrestes  geltend  machen  will,  zur  mündlichen
Verhandlung  zu  laden.

Durch  Erhebung  des  Widerspruchs  wird  die  Vollziehung  des  Arrestes  nicht
gehemmt.

§. 805

Wird  Widerspruch  erhoben,  so  ist  über  die  Rechtmäßigkeit  des  Arrestes  durch
Endurtheil  zu  entscheiden.

Das  Gericht  kann  den  Arrest  ganz  oder  theilweise  bestätigen,  abändern
oder  aufheben,  auch  die  Bestätigung,  Abänderung  oder  Aufhebung  von  einer
nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmenden  Sicherheitsleistung  abhängig  machen.

§  806.

Ist  die  Hauptsache  nicht  anhängig,  so  hat  das  Arrestgericht  auf  Antrag
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  anzuordnen,  daß  die  Partei,  welche
den  Arrestbefehl  erwirkt  hat,  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  Klage  zu  erheben
  habe.

Wird  dieser  Anordnung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  auf  Antrag  die  Aufhebung
  des  Arrestes  durch  Endurtheil  auszusprechen.

§.  807.

Auch  nach  der  Bestätigung  des  Arrestes  kann  wegen  veränderter  Umstände,
insbesondere  wegen  Erledigung  des  Arrestgrundes  oder  auf  Grund  des  Erbietens
zu  einer  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmenden  Sicherheitsleistung  die  Aufhebung

des  Arrestes  beantragt  werden.

Die  Entscheidung  ist  durch  Endurtheil  zu  erlassen;  sie  erfolgt  durch  das
Gericht,  welches  den  Arrest  angeordnet  hat,  und,  wenn  die  Hauptsache  anhängig
ist,  durch  das  Gericht  der  Hauptsache.

§.  80S.

Auf  die  Vollziehung  des  Arrestes  finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Paragraphen
  abweichende  Bestimmungen  enthalten.
        <pb n="240" />
        §.  809  .

Arrestbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur  in  dem  Falle,  wenn
nach  Erlassung  der  Befehle  eine  Rechtsnachfolge  auf  Seiten  des  Gläubigers  oder
des  Schuldners  eingetreten  ist.

Die  Vollziehung  des  Arrestbefehls  ist  unstatthaft,  wenn  seit  dem  Tage,  an
welchem  der  Befehl  verkündet  oder  der  Partei,  auf  deren  Gesuch  derselbe  erging,
zugestellt  ist,  zwei  Wochen  verstrichen  sind.

§.  810.

Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  bewegliches  Vermögen  wird  durch  Pfändung
  bewirkt.  Die  Pfändung  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen  wie  jede  andere
Pfändung  und  begründet  ein  Pfandrecht  mit  den  im  §.  709  bestimmten  Wirkungen.
  Für  die  Pfändung  einer  Forderung  ist  das  Arrestgericht  als  Vollstreckungsgericht
    zuständig.

Gepfändetes  Geld  und  ein  im  Vertheilungsverfahren  auf  den  Gläubiger
fallender  Betrag  des  Erlöses  werden  hinterlegt.

Das  Vollstreckungsgericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß  eine  bewegliche
körperliche  Sache  wenn  sie  der  Gefahr  einer  beträchtlichen  Werthsverringerung
ausgesetzt  ist  oder  wenn  ihre  Aufbewahrung  unverhältnißmäßige  Kosten  verursachen
  würde,  versteigert  und  der  Erlös  hinterlegt  werde.

§. 811.

Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  unbewegliches  Vermögen  bestimmt  sich
nach  den  Landesgesetzen.

§.  812.

Die  Vollziehung  des  persönlichen  Sicherheitsarrestes  richtet  sich,  wenn  sie
durch  Haft  erfolgt,  nach  den  Vorschriften  der  §§.  785—794  und,  wenn  sie  durch
sonstige  Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit  erfolgt,  nach  den  vom  Arrestgerrichte
    zu  treffenden  besonderen  Anordnungen,  für  welche  die  Beschränkungen
^der  Haft  maßgebend  sind.

§.  813.

Die  Aufhebung  eines  vollzogenen  Arrestes  gegen  Hinterlegung  des  in  dem
Arrestbefehle    feestellten  Geldbetrags  erfolgt  von  dem  Vollstreckungsgerichte.

Das    Vollstreckungsgericht  kann  die  Aufhebung  des  Arrestes  auch  anordnen,
wenn  die  Fortdauer  besondere  Aufwendungen  erfordert  und  die  Partei,  auf
deren  Gesuch  der  Arrest  verhängt  wurde,  den  nöthigen  Geldbetrag  nicht  vorschießt.


Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entscheidungen  können  ohne  vorgängige
  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Arrest  aufgehoben  wird,  findet  sofortige
  Beschwerde  statt.
        <pb n="241" />
        §.  814.

Einstweilige  Verfügungen  in  Beziehung  auf  den  Streitgegenstand  sind  zulässig,
  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  durch  eine  Veränderung  des  bestehenden  Zustandes
  die  Verwirklichung  des  Rechts  einer  Partei  vereitelt  oder  wesentlich
erschwert  werden  könnte.

§.  815.

Auf  die  Anordnung  einstweiliger  Verfügungen  und  das  weitere  Verfahren
finden  die  Vorschriften  über  die  Anordnung  von  Arresten  und  über  das  Arrestverfahren
  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Paragraphen
abweichende  Vorschriften  enthalten.

§.  816.
Für  die  Erlassung  einstweiliger  Verfügungen  ist  das  Gericht  der  Hauptsache
  zuständig.
Die  Entscheidung  kann  in  dringenden  Fällen  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfolgen.
§.  817.
Das  Gericht  bestimmt  nach  freiem  Ermessen,  welche  Anordnungen  zur  Erreichung
  des  Zweckes  erforderlich  sind.
Bie  einstweilige  Verfügung  kann  auch  in  einer  Sequestration  sowie  darin
bestehen,  daß  dem    Gegner  eine  Handlung  geboten  oder  verboten,  insbesondere
die  Veräußerung,  Belastung  oder  Verpfändung  eines  Grundstücks  untersagt  wird.

§.  818.
Nur  unter  besonderen  Umständen  kann  die  Aufhebung  einer  einstweiligen
Verfügung  gegen  Sicherheitsleistung  gestattet  werden.

§.  819.

Einstneilige  Verfügungen  sind  auch  zum  Zwecke  der  Regelung  eines  einstweiligen
  Zustandes  in  Bezug  auf  ein  streitiges  Rechtsverhältniß  zulässig,  sofern
diese  Regelung,  insbesondere  bei  dauernden  Rechtsverhältnissen  zur  Abwendung
wesentlicher  Nachtheile  oder  zur  Verhinderung  drohender  Gewalt  oder  aus  anderen
  Gründen  nöthig  erscheint.

§.  820.

In  dringenden  Fällen  kann  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  sich  der
Streitgegenstand  befindet,  eine  einstweilige  Verfügung  erlassen,  unter  Bestimmung
  einer  Frist,  innerhalb  welcher  der  Gegner  zur  mündlichen  Verhandlung
über  die  Rechtmäßigkeit  der  einstweiligen  Verfügung  vor  das  Gericht  der  Hauptsache
  zu  laden  ist.

Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  hat  das  Amtsgericht  auf  Antrag  die
erlassene  Verfügung  aufzuheben.

Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entscheidungen  des  Amtsgerichts
können  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
        <pb n="242" />
        §.  821.

Als  Gericht  der  Hauptsache  im  Sinne  der  Bestimmungen  dieses  Abschnitts
ist  das  Gericht  erster  Instanz  und,  wenn  die  Hauptsache  in  der  Berufungsinstanz
anhängig  ist,  das  Berufungsgericht  anzusehen.

§.822.
In  dringenden  Fällen  kann  der  Vorsitzende  über  die  in  diesem  Abschnitt

erwähnten  Gesuche,  sofern  deren  Erledigung  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  nicht  erfordert,  anstatt  des  Gerichts  entscheiden.

Neuntes  Buch.

Aufgebotsverfahren.

§.  823.

Eine  öffentliche  gerichtliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
oder  Rechten  findet  mit  der  Wirkung,  daß  die  Unterlassung  der  Anmeldung
einen  Rechtsnachtheil  zur  Folge  hat,  nur  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten
Fällen  statt.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  durch  das  Gesetz  bestimmte  Gericht
zuständig.  

§.824.

Der  Antrag  kann  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
gestellt  werden.  Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung

erfolgen.
Ist  der  Antrag  zulässig,  so  hat  das  Gericht  das  Aufgebot  zu  erlassen.
In  dasselbe  ist  insbesondere  aufzunehmen:
1.  die  Bezeichnung  des  Antragstellers;
2.  die  Aufforderung,  die  Ansprüche  und  Rechte  spätestens  im  Aufgebotstermine
  anzumelden;
3.  die  Bezeichnung  der  Rechtsnachtheile,  welche  eintreten,  wenn  die  Anmeldung
  unterbleibt;
4.  die  Bestimmung  eines  Aufgebotstermins.

§.  825.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch  Anheftung
an  die  Gerichtstafel  und  durch  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger,
außerdem  aber,  sofern  nicht  das  Gesetz  für  den  betreffenden  Fall  eine  abweichende
  Anordnung  getroffen  hat,  nach  den  im  §.  187  für  Ladungen  gegebenen
Vorschriften.
        <pb n="243" />
        —  235  —

§.  826.

Auf  die  Gültigkeit  der  öffentlichen  Bekanntmachung  hat  es  keinen  Einfluß,
wenn  das  anzuheftende  Schriftstück  von  dem  Orte  der  Anheftung  zu  früh  entfernt
  ist  oder  wenn  im  Falle  wiederholter  Bekanntmachung  die  vorgeschriebenen
Zwischenfristen  nicht  eingehalten  sind.

§.  827.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  Einrückung  oder  die  erste  Einrückung
des  Aufgebots  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt  ist,  und  dem  Aufgebotstermine
  muß,  sofern  das  Gesetz  nicht  eine  abweichende  Anordnung  enthält,  ein
Zeitraum  von  mindestens  sechs  Wochen  liegen.

§.  828.
Eine  Anmeldung,  welche  nach  dem  Schlusse  des  Aufgebotstermins,  jedoch
vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erfolgt,  ist  als  eine  rechtzeitige  anzusehen.

§.  829.

Das  Ausschlußurtheil  ist  in  öffentlicher  Sitzung  auf  Antrag  zu  erlassen.

Vor  Erlassung  des  Urtheils  kann  eine  nähere  Ermittelung,  insbesondere
die  eidliche  Versicherung  der  Wahrheit  einer  Behauptung  des  Antragstellers  angeordnet
  werden.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
  zurückgewiesen  wird,  sowie  gegen  Beschränkungen  und  Vorbehalte,
welche  dem  Ausschlußurtheile  beigefügt  sind,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  830.
Erfolgt  eine  Anmeldung,  durch  welche  das  von  dem  Antragsteller  zur  Begründung
  des  Antrags  behauptete  Recht  bestritten  wird,  so  ist  nach  Beschaffenheit
  des  Falles  entweder  das  Aufgebotsverfahren  bis  zur  endgültigen  Entscheidung
über  das  angemeldete  Recht  auszusetzen,  oder  in  dem  Ausschlußurtheile  das  angemeldete
  Recht  vorzubehalten.
§.  831.
Ist  der  Antragsteller  in  dem  Aufgebotstermine  nicht  erschienen,  so  ist  auf
seinen  Antrag  ein  neuer  Termin  zu  bestimmen.  Der  Antrag  ist  nur  binnen
einer  vom  Tage  des  Aufgebotstermins  laufenden  Frist  von  sechs  Monaten  zulässig.

§.  832.

Wird  zur  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  ein  neuer  Termin  bestimmt,
so  ist  eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Termins  nicht  erforderlich.

§.  833.

Das  Gericht  kann  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen  Inhalts
des  Ausschlußurtheils  durch  einmalige  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  anordnen.  

Reichs-Gesetzbl. 1877  32
        <pb n="244" />
        —  236  —

§.  834.
Gegen  das  Ausschlußurtheil  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.
Das  Ausschlußurtheil  kann  bei  dem  Landgerichte,  in  dessen  Bezirke  das
Aufgebotsgericht  seinen  Sitz  hat,  mittels  einer  gegen  den  Antragsteller  zu  erhebenden
  Klage  angefochten  werden:  
1 . wenn ein Fall nicht vorlag ,in welchem das Gesetz das Aufgebots_
verfahren  zuläßt;

2.  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  oder  eine  in  dem
Gesetze  vorgeschriebene  Art  der  Bekanntmachung  unterblieben  ist;

3.  wenn  die  vorgeschriebene  Aufgebotsfrist  nicht  gewahrt  ist;

4.  wenn  der  erkennende  Richter  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft
Gesetzes  ausgeschlossen  war;

5. wenn  ein  Anspruch  oder  ein  Recht  ungeachtet  der  erfolgten  Anmeldung
nicht  dem  Gesetze  gemäß  in  dem  Urtheile  berücksichtigt  ist;

6.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  die  Restitutionsklage
wegen  einer  strafbaren  Handlung  stattfindet.

§.  835.

Die  Anfechtungsklage  ist  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  zu  erheben.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Kläger  Kenntniß  von  dem
Ausschlußurtheile  erhalten  hat,  in  dem  Falle  jedoch,  wenn  die  Klage  auf  einem
der  im  §.  834  Nr.  4,  6  bezeichneten  Anfechtungsgründe  beruht  und  dieser  Grund
an  jenem  Tage  noch  nicht  zur  Kenntniß  des  Klägers  gelangt  war,  erst  mit  dem
Tage,  an  welchem  der  Anfechtungsgrund  dem  Kläger  bekannt  geworden  ist.

Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  der  Verkündung  des  Ausschlußurtheils
  an  gerechnet,  ist  die  Klage  unstatthaft.

§. 836.

Das  Gericht  kann  die  Verbindung  mehrerer  Aufgebote  anordnen,  auch
wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  138  nicht  vorliegen.

§. 837
Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  (Amortisation)
  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Wechsel  und  der  in  den
Artikeln  301,  302  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden  gelten  die  nachfolgenden
  besonderen  Bestimmungen.
Die  Bestimmungen  finden  in  Betreff  anderer  Urkunden,  bezüglich  welcher
das  Gesetz  das  Aufgebotsverfahren    zuläßt,  insoweit  Anwendung,  als  in  dem
Gesetze  nicht  besondere  Vorschriften  enthalten  sind.

§.  838.

Bei  Papieren,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  oder  welche  durch  Indossament
  übertragen  werden  können  und  mit  einem  Blankoindossamente  versehen
  sind,  ist  der  letzte  Inhaber  berechtigt,  das  Aufgebotsverfahren  zu  beantragen.
        <pb n="245" />
        —  237  —

Bei  anderen  Urkunden  ist  derjenige  zu  dem  Antrage  berechtigt,  welcher
das  Recht  aus  der  Urkunde  geltend  machen  kann.

§.  839.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,  welchen
die  Urkunde  als  den  Erfüllungsort  bezeichnet.  Enthält  die  Urkunde  eine  solche
Bezeichnung  nicht,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  der  Aussteller  seinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  Gerichts  dasjenige,
  bei  welchem  der  Aussteller  zur  Zeit  der  Ausstellung  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  gehabt  hat.

Ist  der  Anspruch,  über  welchen  die  Urkunde  ausgestellt  ist,  in  einem  Grundoder
  Hypothekenbuche  eingetragen,  so  ist  das  Gericht  der  belegenen  Sache  ausschließlich
  zuständig.

§.  840.

Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:

1.  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  beizubringen,  oder  den  wesentlichen
Inhalt  der  Urkunde  und  alles  anzugeben,  was  zur  vollständigen  Erkennbarkeit
  derselben  erforderlich  ist;

2.  den  Verlust  der  Urkunde  sowie  diejenigen  Thatsachen  glaubhaft  zu
machen,  von  welchen  seine  Berechtigung  abhängt,  das  Aufgebotsverfahren
zu  beantragen;

3.  sich  zur  eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  zu  erbieten.

§.  841.

In  dem  Aufgebot  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,  spätestens
im  Aufgebotstermine  seine  Rechte  bei  dem  Gericht  anzumelden  und  die  Urkunde
vorzulegen.  Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  die  Kraftloserklärung  der
Urkunde  erfolgen  werde.  §.  842

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch  Anheftung
an  die  Gerichtstafel  und  in  dem  Lokale  der  Börse,  wenn  eine  solche  am  Sitze
des  Aufgebotsgerichts  besteht,  sowie  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  im  §.  187
Abs.  2  bezeichneten  Blätter.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere  Blätter
und  zu  mehreren  Malen  erfolge.  ·

§. 843.

Bei  Werthpapieren,  für  welche  von  Zeit  zu  Zeit  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine
  ausgegeben  werden,  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß
bis  zu  demselben  der  erste  einer  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes
ausgegebenen  Reihe  von  Zinsscheinen  oder  Gewinnantheilscheinen  fällig  geworden
ist  und  seit  der  Fälligkeit  desselben  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
  dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugnis  der  betreffenden  Behörde
Kasse  oder  Anstalt  beizubringen,  daß  die  Urkunde  seit  der  Zeit  des  glaubhaft

32
        <pb n="246" />
        —  238  —

gemachten  Verlustes  ihr  zur  Ausgabe  neuer  Scheine  nicht  vorgelegt  sei  und  daß
die  neuen  Scheine  an  einen  Anderen  als  den  Antragsteller  nicht  ausgegeben  seien.

§.  844.

Bei  Werthpapieren,  für  welche  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine  zuletzt
für  einen  längeren  Zeitraum  als  vier  Jahre  ausgegeben  sind,  genügt  es,  wenn
der  Aufgebotstermin  so  bestimmt  wird,  daß  bis  zu  demselben  seit  der  Zeit  des
gleubhaft  gemachten  Verlustes  von  den  zuletzt  ausgegebenen  Scheinen  solche  für
vier  Jahre  fällig  geworden  und  seit  der  Fälligkeit  des  letzten  derselben  sechs  Mo0
nate  abgelaufen  sind.  Scheine  für  Zeitabschnitte,  für  welche  keine  Zinsen  oder
Gewinnantheile  bezahlt  werden,  kommen  nicht  in  Betracht.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde,  Kasse
oder  Anstalt  beizubringen,  daß  die  für  die  bezeichneten  vier  Jahre  und  später
etwa  fällig  gewordenen  Scheine  ihr  von  einem  Anderen  als  dem  Antragsteller
nicht  vorgelegt  seien.  Hat  in  der  Zeit  seit  dem  Erlasse  des  Aufgebots  eine  Ausgabe
  neuer  Scheine  stattgefunden,  so  muß  das  Zeugniß  auch  die  im  §.  843
Abs.  2  bezeichneten  Angaben  enthalten.

§. 845

Bei  Werthpapieren,  für  welche  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine  ausgegeben
  sind,  aber  nicht  mehr  ausgegeben  werden,  ist,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen
  der  §§.  843,  844  vorhanden  sind,  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,
daß  bis  zu  demselben  seit  der  Fälligkeit  des  letzten  ausgegebenen  Scheines  sechs
Monate  abgelaufen  sind.  ·

§.846.

Ist  in  einer  Schuldurkunde  eine  Verfallzeit  angegeben,  welche  zur  Zeit  der
ersten  Einrückung  des  Aufgebots  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  noch  nicht  eingetreten
  ist,  und  sind  die  Voraussetzungen  der  §§.  843—845  nicht  vorhanden,
so  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß  seit  dem  Verfalltage  sechs
Monate  abgelaufen  sind.

§.  847.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  des  Aufgebots  in
den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt  ist,  und  dem  Aufgebotstermine  muß  ein
Zeitraum  von  mindestens  sechs  Monaten  liegen.

§.  848.

In  dem  Ausschlußurtheil  ist  die  Urkunde  für  kraftlos  zu  erklären.

Das  Ausschlußurtheil  ist  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

In  gleicher  Weise  hat  nach  eingetretener  Rechtskraft  die  Bekanntmachung
des  auf  die  Anfechtungsklage  ergangenen  Urtheils,  soweit  dadurch  die  Kraftloserklärung
  aufgehoben  wird,  zu  erfolgen.
        <pb n="247" />
        —  239  —

§.  849.

Die  Vorschriften  der  §§.  843—848  finden  auch  auf  das  Aufgebot  anderer
als  der  im  §.  837  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden,  welche  auf  den  Inhaber  lauten
oder  durch  Indossament  übertragbar  und  mit  einem  Blankoindossament  versehen
sind,  Anwendung,  insoweit  nicht  der  Anspruch,  über  welchen  die  Urkunde  ausgestellt
  ist,  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragen  ist.

Durch  diese  Bestimmung  werden  Vorschriften,  welche  für  das  Aufgebotsverfahren
  noch  andere  oder  schwerere  Voraussetzungen  aufstellen,  nicht  berührt.

§.  850.

Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  ist  dem  durch  die
Urkunde  Verpflichteten  gegenüber  berechtigt,  die  Rechte  aus  der  Urkunde  geltend
zu  machen.

Zehntes  Buch.
Schiedsrichterliches  Verfahren.

§.  851.

Die  Vereinbarung,  daß  die  Entscheidung  einer  Rechtsstreitigkeit  durch  einen
oder  mehrere  Schiedsrichter  erfolgen  solle,  hat  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als
die  Parteien  berechtigt  sind,  über  den  Gegenstand  des  Streits  einen  Vergleich
zu  schließen.

§.  852.

Ein  Schiedsvertrag  über  künftige  Rechtsstreitigkeiten  hat  keine  rechtliche
Wirkung,  wenn  er  nicht  auf  ein  bestimmtes  Rechtsverhältniß  und  die  aus  demselben
  entspringenden  Rechtsstreitigkeiten  sich  bezieht.

§.  853.

Ist  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts  ein  mündlich  geschlossener
Schiedsvertrag  gültig,  so  kann  jede  Partei  die  Errichtung  einer  schriftlichen  Urkunde
  über  den  Vertrag  verlangen.

§.  854.
Ist  in  dem  Schiedsvertrag  eine  Bestimmung  über  die  Ernennung  der


Schiedsrichter  nicht  enthalten,  so  wird  von  jeder  Partei  ein  Schiedsrichter
ernannt.
        <pb n="248" />
        —  240  —

§.  855.

Steht  beiden  Parteien  die  Ernennung  von  Schiedsrichtern  zu,  so  hat  die
betreibende  Partei  dem  Gegner  den  Schiedsrichter  schriftlich  mit  der  Aufforderung
  zu  bezeichnen,  binnen  einer  einwöchigen  Frist  seinerseits  ein  Gleiches
zu  thun.  

Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  wird  auf  Antrag  der  betreibenden  Partei
der  Schiedsrichter  von  dem  zuständigen  Gericht  ernannt.

§.  856.

Eine  Partei  ist  an  die  durch  sie  erfolgte  Ernennung  eines  Schiedsrichters
dem  Gegner  gegenüber  gebunden,  sobald  derselbe  die  Anzeige  von  der  Ernennung
erhalten  hat.

§.  857.

Wenn  ein  nicht  in  dem  Schiedsvertrag  ernannter  Schiedsrichter  stirbt
oder  aus  einem  anderen  Grunde  wegfällt  oder  die  Uebernahme  oder  die  Ausführung
  des  Schiedsrichteramts  verweigert,  so  hat  die  Partei,  welche  ihn  ernannt
hat,  auf  Aufforderung  des  Gegners  binnen  einer  einwöchigen  Frist  einen  anderen
Schiedsrichter  zu  bestellen.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  wird  auf
Antrag  der  betreibenden  Partei  der  Schiedsrichter  von  dem  zuständigen  Gericht
ernannt.

§.  858.

Ein  Schiedsrichter  kann  aus  denselben  Gründen  und  unter  denselben
Voraussetzungen  abgelehnt  werden,  welche  zur  Ablehnung  eines  Richters  berechtigen.

Die  Ablehnung  kann  außerdem  erfolgen,  wenn  ein  nicht  in  dem  Schiedsvertrag
  ernannter  Schiedsrichter  die  Erfüllung  seiner  Pflichten  ungebührlich
verzögert.

Frauen,  Minderjährige,  Taube,  Stumme  und  Personen,  welchen  die  bürgerlichen
  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  können  abgelehnt  werden.

§.  859.

Der  Schiedsvertrag  tritt  außer  Kraft,  sofern  nicht  für  den  betreffenden
Fall  durch  eine  Vereinbarung  der  Parteien  Vorsorge  getroffen  ist:

1.  wenn  bestimmte  Personen  in  dem  Vertrage  zu  Schiedsrichtern  ernannt
sind  und  ein  Schiedsrichter  stirbt  oder  aus  einem  anderen  Grunde
wegfällt  oder  die  Uebernahme  des  Schiedsrichteramts  verweigert  oder
von  dem  mit  ihm  geschlossenen  Vertrage  zurücktritt  oder  die  Erfüllung
seiner  Pflichten  ungebührlich  verzögert;

2.  wenn  die  Schiedsrichter  den  Parteien  anzeigen,  daß  unter  ihnen
Stimmengleichheit  sich  ergeben  habe.
        <pb n="249" />
        —  241  —

§.  800.

Die  Schiedsrichter  haben  vor  Erlassung  des  Schiedsspruchs  die  Parteien
zu  hören  und  das  dem  Streite  zu  Grunde  liegende  Sachverhältniß  zu  ermitteln,
soweit  sie  die  Ermittelung  für  erforderlich  erachten.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Parteien  über  das  Verfahren
wird  dasselbe  von  den  Schiedsrichtern  nach  freiem  Ermessen  bestimmt.

§.  861.

Die  Schiedsrichter  können  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen,  welche
freiwillig  vor  ihnen  erscheinen.

Zur  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  eines  Sachverständigen  und  zur  Abnahme
  eines  Parteieides  sind  die  Schiedsrichter  nicht  befugt.

§.  862.

Eine  von  den  Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachtete  richterliche  Handlung,
  zu  deren  Vornahme  dieselben  nicht  befugt  sind,  ist  auf  Antrag  einer  Partei,
sofern  der  Antrag  für  zulässig  erachtet  wird,  von  dem  zuständigen  Gerichte  vorzunehmen.


Dem  Gerichte,  welches  die  Vernehmung  oder  Beeidigung  eines  Zeugen
oder  eines  Sachverständigen  angeordnet  hat,  stehen  auch  die  Entscheidungen  zu,
welche  im  Falle  der  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  des  Gutachtens  erforderlich
  werden.

§.  863.

Die  Schiedsrichter  können  das  Verfahren  fortsetzen  und  den  Schiedsspruch
erlassen,  auch  wenn  die  Unzulässigkeit  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  behauptet,
insbesondere  wenn  geltend  gemacht  wird,  daß  ein  rechtsgültiger  Schiedsvertrag
nicht  bestehe,  daß  der  Schiedsvertrag  sich  auf  den  zu  entscheidenden  Streit  nicht
beziehe  oder  daß  ein  Schiedsrichter  zu  den  schiedsrichterlichen  Verrichtungen  nicht
befugt  sei.

§  864.

Ist  der  Schiedsspruch  von  mehreren  Schiedsrichtern  zu  erlassen,  so  ist  die
absolute  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidend,  sofern  nicht  der  Schiedsvertrag  ein
Anderes  bestimmt.

§.  865.

Der  Schiedsspruch  ist  unter  Angabe  des  Tages  der  Abfassung  von  den
Schiedsrichtern  zu  unterschreiben,  den  Parteien  in  einer  von  den  Schiedsrichtern
unterschriebenen  Ausfertigung    zuzustellen  und  unter  Beifügung  der  Beurkundung
der  Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei    des  zuständigen  Gerichts  niederzulegen.

§.  866.

Der  Schiedsspruch  hat  unter  den  Parteien  die  Wirkungen  eines  rechtskräftigen
  gerichtlichen  Urtheils.
        <pb n="250" />
        —  242  —

§.  867.

Die  Aufhebung  des  Schiedsspruchs  kann  beantragt  werden:

1. wenn  das  Verfahren  unzulässig  war;

 2wenn  der  Schiedsspruch  eine  Partei  zu  einer  Handlung  verurtheilt,
deren  Vornahme  verboten  ist;

3.  wenn  die  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze
vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder
stillschweigend  genehmigt  hat;

4.  wenn  der  Partei  in  dem  Verfahren  das  rechtliche  Gehör  nicht  gewährt
  war;

5.  wenn  der  Schiedsspruch  nicht  mit  Gründen  versehen  ist;

6.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  in  den  Fällen  der
Nr.  1—6  des  §.  543  die  Restitutionsklage  stattfindet.

Die  Aufhebung  des  Schiedsspruchs  findet  aus  den  unter  Nr.  4,  5  erwähnten

Gründen  nicht  statt,  wenn  die  Parteien  ein  Anderes  vereinbart  haben.

§. 868

Aus  dem  Schiedsspruche  findet  die  Zwangsvollstreckung  nur  statt,  wenn
ihre  Zulässigkeit  durch  ein  Vollstreckungsurtheil  ausgesprochen  ist.

Das  Vollstreckungsurtheil  ist  nicht  zu  erlassen,  wenn  ein  Grund  vorliegt,
aus  welchem  die  Aufhebung  des  Schiedsspruchs  beantragt  werden  kann.

  



  

§.  869.

Nach  Erlassung  des  Vollstreckungsurtheils  kann  die  Aufhebung  des  Schiedsspruchs
  nur  aus  den  im  §.  867  Nr.  6  bezeichneten  Gründen  und  nur  dann
beantragt  werden,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die  Partei  ohne  ihr
Verschulden  außer  Stande  gewesen  sei,  den  Aufhebungsgrund  in  dem  früheren
Verfahren  geltend  zu  machen.

§.  870.

Die  Klage  auf  Aufhebung  des  Schiedsspruchs  ist  im  Falle  des  vorstehenden
Paragraphen  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  zu  erheben.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Partei  von  dem  Aufhebungsgrunde
  Kenntniß  erhalten  hat,  jedoch  nicht  vor  eingetretener  Rechtskraft
des  Vollstreckungsurtheils.  Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  der
Rechtskraft  des  Urtheils  an  gerechnet,  ist  die  Klage  unstatthaft.

Wird  der  Schiedsspruch  aufgehoben,  so  ist  zugleich  die  Aufhebung  des
Vollstreckungsurtheils  auszusprechen.

§.  871.

Für  die  Klagen,  welche  die  Ernennung  oder  Ablehnung  eines  Schiedsrichters,
  das  Erlöschen  eines  Schiedsvertrags,  die  Unzulässigkeit  des  schieds=
        <pb n="251" />
        —  243  —

richterlichen  Verfahrens,  die  Aufhebung  eines  Schiedsspruchs  oder  die  Erlassung
des  Vollstreckungsurtheils  zum  Gegenstande  haben,  ist  das  Amtsgericht  oder  das

Landgericht  zuständig,  welches  in  einem  schriftlichen  Schiedsvertrag  als  solches

bezeichnet  ist,  und,  in  Ermangelung  einer  derartigen  Bezeichnung,  das  Amtsgericht

  oder  das  Landgericht,  welches  für  die  gerichtliche  Geltendmachung  des
Anspruchs  zuständig  sein  würde.

Unter  mehreren  hiernach  zuständigen  Gerichten  ist  und  bleibt  dasjenige
zuständig,  an  welches  sich  zuerst  eine  Partei  oder  das  Schiedsgericht  (§.  865)
gewendet  hat.

§.  872.

Auf  Schiedsgerichte,  welche  in  gesetzlich  statthafter  Weise  durch  letztwillige
oder  andere  nicht  auf  Vereinbarung  beruhende  Verfügungen  angeordnet  werden,
finden  die  Bestimmungen  dieses  Buchs  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.



Reichs-Gesetzbl.  1877.  33
        <pb n="252" />
        —  244  —

(Nr.  1167.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Civilprozeßordnung.  Vom  30.  Januar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.
Die  Civilprozeßordnung  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig
mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft

§  2.
Das  Kostenwesen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  wird  für  den  ganzen
Umfang  des  Reichs  durch  eine  Gebührenordnung  geregelt.

§.  3.
Die  Civilprozeßordnung  findet  auf  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
Anwendung,  welche  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören.
Insoweit  die  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  für  welche
besondere  Gerichte  zugelassen  sind,  durch  die  Landesgesetzgebung  den  ordentlichen
Gerichten  übertragen  wird,  kann  dieselbe  ein  abweichendes  Verfahren  gestatten.

§.  4.

Für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  für  welche  nach  dem  Gegenstand  oder
der  Art  des  Anspruchs  der  Rechtsweg  zulässg  ist,  darf  aus  dem  Grunde,  weil
als  Partei  der  Fiskus,  eine  Gemeinde  oder  eine  andere  öffentliche  Korporation
betheiligt  ist,  der  Rechtsweg  durch  die  Landesgesetzgebung  nicht  ausgeschlossen
werden.

§.  5.

In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden  die
Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere
  Vorschriften  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetze  abweichende
Bestimmungen  enthalten.  Für  vermögensrechtliche  Ansprüche  Dritter  darf  jedoch
die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  nicht  von  der  Einwilligung  des  Landesherrn  abhängig
  gemacht  werden.  §. 6.

Mit  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung
bestimmt  werden:
1.  daß  die  Verletzung  von  Gesetzen,  obgleich  deren  Geltungsbereich  sich
über  den  Bezirk  des  Berufungsgerichts  hinaus  erstreckt,  die  Revision
nicht  begründe;
        <pb n="253" />
        —  245  —

2.  daß  die  Verletzung  von  Gesetzen,  obgleich  deren  Geltungsbereich  sich
nicht  über  den  Bezirk  des  Berufungsgerichts  hinaus  erstreckt,  die  Revision
  begründe.

Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erlassenen  Verordnungen
sind  dem  Reichstage  bei  dessen  nächstem  Zusammentreten  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  Dieselben  treten,  soweit  der  Reichstag  die  Genehmigung  versagt,  für
die  am  Tage  des  Reichstagsbeschlusses  noch  nicht  anhängigen  Prozesse  außer
Kraft.  Die  genehmigten  Verordnungen  können  nur  durch  Reichsgesetz  geändert
oder  aufgehoben  werden.

§.  7.

Ist  in  einem  Bundesstaat  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  §.  8  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten
ein  oberstes  Landesgericht  errichtet,  so  wird  das  Rechtsmittel  der  Revision  bei
diesem  Gerichte  eingelegt.  Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  der  Revisionsschrift.
  Eine  Abschrift  derselben  ist  der  Gegenpartei  von  Amtswegen  zuzustellen.

Das  oberste  Landesgericht  entscheidet  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  endgültig  über  die  Zuständigkeit  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  der  Revision.  Erklärt  es  sich  für  zuständig,  so  ist  der  Termin  zur  mündlichen
  Verhandlung  von  Amtswegen  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt
zu  machen.  Erklärt  es  sich  dagegen  für  unzuständig,  weil  das  Reichsgericht  zuständig
  sei,  so  sind  dem  letzteren  die  Prozeßakten  zu  übersenden.

Die  Entscheidung  des  obersten  Landesgerichts  über  die  Zuständigkeit  ist
auch  für  das  Reichsgericht  bindend.  Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
vor  dem  Reichsgericht  ist  von  Amtswegen  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt
  zu  machen.

Die  Fristbestimmungen  in  den  §§.  517,  519  der  Civilprozeßordnung  bemessen
  sich  nach  dem  Zeitpunkte  der  Bekanntmachung  des  Termins  zur  mündlichen
  Verhandlung  an  den  Revisionsbeklagten.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
entsprechende  Anwendung.

§.  8.

Der  Bestellung  eines  bei  dem  obersten  Landesgericht  oder  bei  dem
Reichsgerichte  zugelassenen  Rechtsanwalts  bedarf  es  erst,  nachdem  das  oberste
Landesgericht  über  die  Zuständigkeit  Entscheidung  getroffen  hat.  Für  die  dieser
Entscheidung  vorgängigen  Handlungen  können  die  Parteien  sich  auch  durch  jeden
bei  einem  Land=  oder  Oberlandesgerichte  zugelassenen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.

Die  Zustellung  der  Abschrift  der  Revisionsschrift  an  den  Revisionsbeklagten
und  die  Bekanntmachung  des  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  an  die
Parteien  erfolgt  in  Gemäßheit  des  §.  164  der  Civilprozeßordnung.

§.  9.

Die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  erfolgt,  falls  es  sich  um  die
Zuständigkeit  solcher  Gerichte  handelt,  welche  verschiedenen  Bundesstaaten  angehören
  und  nicht  im  Bezirk  eines  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts  ihren  Sitz

33*
        <pb n="254" />
        —  246  —

haben,  durch  das  Reichsgericht  auch  dann,  wenn  in  einem  dieser  Bundesstaaten
ein  oberstes  Landesgericht  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  errichtet  ist.

§.  10.

Die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  über  das  Verfahren  in  Entmündigungssachen
  finden  auf  die  Bestellung  eines  Beistandes  für  einen  Geistesschwachen
  oder  für  einen  Verschwender,  insofern  diese  Bestellung  nach  den  Vorschriften
  des  bürgerlichen  Rechts  erforderlich  ist,  entsprechende  Anwendung.

§.  11.

Die  Landesgesetze  können  in  anderen  als  in  den  durch  ein  Reichsgesetz
bestimmten  Fällen  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung
über  das  Aufgebotsverfahren  ausschließen  oder  diese  Bestimmungen  durch  andere
Vorschriften  ersetzen,  insoweit  nicht  §.  849  der  Civilprozeßordnung  entgegensteht.

§.  12.

Gesetz  im  Sinne  der  Civilprozeßordnung  und  dieses  Gesetzes  ist  jede

Rechtsnorm.
§.  13.

Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Reichsgesetze  werden  durch  die  Civilprozeßordnung
  nicht  berührt.

Aufgehoben  werden:

1.  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft,  vom

  29.  Mai  1868  

2.  Artikel  34—  36,  37  Satz  2,  39,  77,  78,  79  Abs.  2,  488,  494,
889  des  Handelsgesetzbuchs;
3.  §.  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze

für  die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  u.  s.  w.  herbeigeführten
  Tödtungen  und  Körperverletzungen,  vom  7.  Juni  1871;
4.  §.  14  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871,  insoweit  diese  Vorschrift  die  Unterbrechung  der  Verjährung
  an  die  Anmeldung  der  Klage  knüpft;  
5.  §.  144  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873;
6.  §.  78  Abs.  3  des  Gesetzes  über  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875.
Dier  Artikel  80  der  Wechselordnung  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  Verjährung
  auch  nach  Maßgabe  der  §§.  190,  254,  461  Abs.  2,  471  Abs.  2  der
Civilprozeßordnung  unterbrochen  wird.
  In  den  Fällen  der  Artikel  348,  365,  407  des  Handelsgesetzbuchs  ist  das
im  §.  448  der  Civilprozeßordnung  bezeichnete  Amtsgericht  zuständig;  auf  die
Ernennung,  Beeidigung  und  Vernehmung  der  Sachperständigen  finden  die  Vor=
        <pb n="255" />
        —  247  —

schriften  der  Civilprozeßordnung  in  dem  achten  Titel  des  ersten  Abschnitts  des
zweiten  Buchs  entsprechende  Anwendung.

§.  14.

Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  treten  für  alle  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten,  deren  Entscheidung  in  Gemaßheit  des  §.  3  nach  den
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  zu  erfolgen  hat,  außer  Kraft,  soweit  nicht
in  der  Civilprozeßordnung  auf  sie  verwiesen  oder  soweit  nicht  bestimmt  ist,  daß
sie  nicht  berührt  werden.

Außer  Kraft  treten  insbesondere:

1.  die  Vorschriften  über  die  bindende  Kraft  des  strafgerichtlichen  Urtheils

für  den  Civilrichter;

2.  die  Vorschriften,  welche  in  Ansehung  gewisser  Rechtsverhältnisse  einelne
  Arten  von  Beweismitteln  ausschließen    oder  nur  unter  Beschränkungen

  zulassen;

3.  die  Vorschriften,  nach  welchen  unter  bestimmten  Voraussetzungen  eine
Thatsache  als  mehr  oder  minder  wahrscheinlich  anzunehmen  ist;

4.  die  Vorschriften  über  die  Bewilligung  von  Moratorien,  über  die
Urtheilsfristen  und  über  die  Befugnisse  des  Gerichts,  dem  Schuldner
bei  der  Verurtheilung  Zahlungsfristen  zu  gewähren;

5.  die  Vorschriften,  nach  welchen  eine  Nebenforderung  als  aberkannt  gilt,
wenn  über  dieselbe  nicht  entschieden  ist.

§.  15.

Unberührt  bleiben:

1.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Einstellung  des  Verfahrens
für  den  garl  daß  ein  Kompetenzkonflikt  zwischen  den  Gerichten  und
den  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten  entsteht;

2.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Fortdauer  des  Gerichtsstandes
  einer  Gesellschaft,  einer  Genossenschaft  oder  eines  Vereins  nach
Auflösung  derselben;  über  das  Verfahren  in  Betreff  der  Sperre  der
Zahlung  abhanden  gekommener  Inhaberpapiere;  über  das  Verfahren
bei  Streitigkeiten,  welche  die  Zwangsenteignung  und  die  Entschädigung
wegen  derselben  betreffen;

3.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  erbschaftliche  Liquidationsverfahren;


4.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen
Geldforderungen  gegen  den  Fiskus  Gemeinden  und  andere  Kommunalverbände
  (Provinzial-,  Kreis-,  Amtsverbände),  sowie  gegen  solche  Korporationen,
  deren  Vermögen  von  Staatsbehörden  verwaltet  wird,
insoweit  nicht  dingliche  Rechte  verfolgt  werden;

5.  die  Vorschriften  des  französischen  und  des  badischen  Rechts  über  den
erwählten  Wohnsitz,  soweit  es  sich  um  Zustellungen  handelt,  und  über
das  Verfahren  bei  Vermögensabsonderungen  unter  Eheleuten.
        <pb n="256" />
        —  248  —

Entstehen  in  einem  unter  Nr.  3  bezeichneten  Verfahren  Rechtsstreitigkeiten,
welche  in  einem  besonderen  Prozesse  zu  erledigen  sind,  so  erfolgt  die  Erledigung
nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  und  dieses  Gesetzes.

§.  16.

Unberührt  bleiben:

1.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  unter  bestimmten
Voraussetzungen  eine  Thatsache  unter  Ausschließung  des  Gegenbeweises
oder  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  als  gewiß  anzusehen  ist.

Insoweit  der  Beweis  des  Gegentheils  zulässig  ist,  kann  dieser
Beweis  auch  durch  Eideszuschiebung  nach  Maßgabe  der  §§.  410  ff.  der
Civilprozeßordnung  geführt  werden.

Unberührt  bleiben  ferner:

2.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Beweiskraft  der
Beurkundung  des  bürgerlichen  Standes  in  Ansehung  der  Erklärungen,
welche  über  Geburten  und  Sterbefälle  von  den  zur  Anzeige  gesetzlich
verpflichteten  Personen  abgegeben  werden;  

3 .die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur
Leistung  des  Offenbarungseides;

4. die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  in  bestimmten
Fällen  einstweilige  Verfügungen  erlassen  werden  können;

5.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  das  Verfahren  bei  Ehescheidungen
  auf  Grund  gegenseitiger  Einwilligung;

6.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  auf  einseitigen  Antrag
eines  Ehegatten  zu  erlassenden  gerichtlichen  Rückkehr-,  Aufnahme-  und
Besserungsbefehle,  sowie  über  die  als  Vorbedingung  einer  Ehescheidung
anzuordnenden  Zwangsmaßregeln;  

7.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Voraussetzungen  der
böslichen  Verlassung,  namentlich  in  Ansehung  der  Frist,  welche  seit
der  Entfernung  des    Beklagten  verstrichen  sein  muß,  sowie  in  Ansehung
der  Fälle,  welche  der  böslichen  Verlassung  gleichgestellt  sind;

8.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  eine  bösliche
Verlassung  nicht  schon  deshalb  als  festgestellt  angenommen  werden
darf,  weil  der  Beklagte  die  in  dem  bürgerlichen  Rechte  vorgeschriebenen
Rückkehrbefehle  nicht  befolgt  hat.

    



§.  17.

Die  Beweiskraft  eines  Schuldscheins  oder  einer  Quittung  ist  an  den  Ablauf
einer  Zeitfrist  nicht  gebunden.  
Abweichende  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  zur  Eintragung
in  das  Grund=  oder  Hpothekenbuch  bestimmten  Schuldurkunden  bleiben  unberührt,
  soweit  sie  die  Verfolgung  des  dinglichen  Rechts  betreffen.
        <pb n="257" />
        —  249  —

§.  18.

Auf  die  Erledigung  der  vor  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung
anhängig  gewordenen  Prozesse  finden  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die
bisherigen  Prozeßgesete  Anwendung.

Die Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  die  Civilprozeßordnung  auf  die.
vor  dem  Inkrafttreten  derselben  anhängig  gewordenen  Prozesse  für  anwendbar
zu  erklären  und  zu  dem  Zwecke  Uebergangsbestimmungen  zu  erlassen.

§.  19.

Rechtskräftig  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Endurtheile,  welche  mit  einem
ordentlichen  Rechtsmittel  nicht  mehr  angefochten  werden  können.

Als  ordentiiche  Rechtsmittel  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  sind  diejenigen
  Rechtsmitte  ausehen  welche  an  eine  von  dem  Tage  der  Verkündung
oder  Zustellung  des  Urtheils  laufende  Nothfrist  gebunden  sind.

§.  20.

Gegen  Endurtheile,  welche  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Civilprozeßordnung
    die  Rechtskraft  erlangt  haben,  sowie  gegen  Endurtheile,  welche
in  den  vor  diesem  Tage  anhängt  gewordenen  Prozessen  nach  demselben  die
Rechtskraft  erlangen,  finden  als  außerordentliche  Rechtsmittel  nur  die  Nichtigkeitsklage
  und  die  Restitutionsklage  nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  in  welcher  Instanz
  die  Klagen  gegen  solche  Endurtheile  zu  erheben  sind.

§  21.

Eine  vor  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  anhängig  gewordene
Zwangsvollstreckung  ist  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  zu  erledigen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  die  Civilprozeßordnung  auf  die
vor  dem  Inkrafttreten  derklten  anhängig  gewordenen  Zwangsvollstreckungen
für  anwendbar  zu  erklären  und  zu  dem  Zwecke  Uebergangsbestimmungen  zu

erlassen.
§.  22.

Aus  einer  vor  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  aufgenommenen
Urkunde,  aus  welcher  nach  den  bisherigen  Gesetzen  die  Zwangsvollstreckung
zulässíg  ist,  findet  dieselbe  auch  nach  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung
statt,  jedoch  nur  innerhalb  des  Rechtsgebietes,  in  welchem  die  ihre  Zulässigkeit
bedingenden  Gesetze  gegolten  haben,  sohzern  nicht  die  Urkunde  den  Erfordernissen
der  Civilprozeßordnung  entspricht.  .

§. 23.

Insoweit Pfand- oder  Vorzugsrechte,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  der
Civilprozeßordnung  auf  Grund  eines  Vertrags,  einer  letztwilligen  Anordnung
        <pb n="258" />
        —  250  —

oder  einer  richterlichen  Verfügung  erworben  oder  in  Bankstatuten  den  Banknoteninhabern
  rechtsgültig  zugesichert  sind,  gegenüber  einem  Pfandrechte,  welches  durch
eine  nach  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  bewirkte  Pfändung  begründet
wird,  zufolge  des  §.  709  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  ihre  Wirksamkeit  verlieren
  würden,  kann  die  Landesgesetzgebung  für  die  Forderung  des  Berechtigten
das  bisherige  Vorrecht  gewähren.

Das  Vorrecht  kann  nicht  gewährt  werden  gegen  eine  zwei  Jahre  nach
dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  bewirkte  Pfändung,  wenn  nicht  das
Vorrecht  dadurch  erhalten  wird,  daß  dasselbe  bis  zum  Ablaufe  der  zwei  Jahre
zur  Eintragung  in  ein  öffentliches  Register  vorschriftsmäßig  angemeldet  ist.  Der

Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Einrichtung  solcher  Register,  sowie  über  die
Anmeldung    und  Eintragung  der  Forderungen  bleibt  der  Landesgesetzgebung
vorbehalten.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  ein  gesetzliches  Pfand=  oder
Vorzugsrecht  der  Ehefrau  des  Schuldners  für  Forderungen,  welche  vor  dem
Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  entstanden  sind,  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="259" />
        —  251  —

Reichs-Gesetzblatt

No  7.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen.  S.  251.

 

(Nr.  1168.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im
Betrage  von  8.000.000  Mark.  Vom  9.  Februar  1877.

Auf  Grund  der  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Zwecke  der  Marine-  und  der  Telegraphenverwaltung,  vom  27.  Januar  1875
(Reichs=  Gesetzbl.  S.  18)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  zur
Bestreitung  von  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  an  Stelle  der  laut
Bekanntmachung  vom  17.  November  v.  J.  Ziffer  2  (Reichs-Gesetzbl.  für  1877
S.  8)  zu  demselben  Zweck  ausgefertigten,  am  17.  d.  M  fällig  werdenden  Reichs=Schatzanweisungen
  (Serie  II  von  1876)  wiederum  verzinsliche  Schatzanweisungen
im  Gesammtbetrage  von  acht  Millionen  Mark,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je
eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und  einhunderttausend  Mark  (Serie  II
der  Reichs-Schatzanweisungen  vom  Jahre  1877)  ausgegeben  werden.

Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  6r  auf  drei  Prozent  für
das  Jahr,  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufzeit  auf  vier  Monate,  nämlich  vom
15.  Februar  bis  15.  Juni  1877  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  9.  Februar  1877.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Reichs-  Gesetzbl  1877.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1877.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        —  253  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  8.

Inhalt:  Strafprozeßordnung.  S.  368.  —  Einführungsgesetz  zur  Strafprozeßordnung.  S.  346.

 

(Nr.  1169.)  Strafprozeßordnung.  Vom  1.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erstes  Buch.
Allgemeine  Bestimmungen.

Erster  Abschnitt.
Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte.

§.  1.
Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz  über  die
Gerichtsverfassung  bestimmt.  §. 2

Zusammenhängende  Strafsachen,  welche  einzeln  zur  Zuständigkeit  von  Gerichten
  verschiedener  Ordnung  gehören  würden,  können  verbunden  bei  demjenigen
Gericht  anhängig  gemacht  werden,  welchem  die  höhere  Zuständigkeit  beiwohnt.

Aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  kann  durch  Beschluß  dieses  Gerichts  die
Trennung  der  verbundenen  Strafsachen  angeordnet  werden.

§.  3.

Ein  Zusammenhang  ist  vorhanden,  wenn  eine  Person  mehrerer  strafbarer
Handlungen  beschuldigt  wird,  oder  wenn  bei  einer  strafbaren  Handlung  mehrere

Personen  als  Thäter,  Theilnehmer,  Begünstiger  oder  Hehler  beschuldigt  werden.

§.  4.
Eine  Verbindung  zusammenhängender  oder  eine  Trennung  verbundener
Strafsachen  kann  auch  nach  Eröffnung  der  Untersuchung  auf  Antrag  der  Staats=Reichs-
  Gesezbl.  1877.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1877.
        <pb n="262" />
        —  254  —

anwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten  oder  von  Amtswegen  durch  gerichtlichen
Beschluß  angeordnet  werden.

Zuständig  für  den  Beschluß  ist  dasjenige  Gericht,  zu  dessen  Bezirk  die
übrigen  Gerichte  gehören.  In  Ermangelung  eines  hiernach  zuständigen  Gerichts
erfolgt  die  Beschlußfassung  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht.

§.5.
Für  die  Dauer  der  Verbindung  ist  der  Straffall,  welcher  zur  Zuständigkeit
  des  Gerichts  höherer  Ordnung  gehört,  für  das  Verfahren  maßgebend.

§.  6.
Das  Gericht  hat  seine  sachliche  Zuständigkeit  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
von  Amtswegen  zu  prüfen.

Zweiter  Abschnitt.
Gerichtsstand.
§.7

Der  Gerichtsstand  ist  bei  demjenigen  Gerichte  begründet,  in  dessen  Bezirk
die  strafbare  Handlung  begangen  ist.

§.  8.
Der  Gerichtsstand  ist  auch  bei  demjenigen  Gerichte  begründet,  in  dessen
Bezirk  der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  seinen  Wohnsitz  hat.
Hat  der  Angeschuldigte  einen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reich  nicht,  so  wird
der  Gerichtsstand  auch  durch  den  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  und,  wenn  ein
solcher  nicht  bekannt  ist,  durch  den  letzten  Wohnsitz  bestimmt.

  §.9.

Wenn  die  strafbare  Handlung  im  Auslande  begangen  und  ein  Gerichtsstand
  in  Gemäßheit  des  §.  8  nicht  begründet  ist,  so  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,
in  dessen  Bezirk  die  Ergreifung  erfolgt.  Hat  eine  Ergreifung  nicht  stattgefunden,
so  wird  das  zuständige  Gericht  vom  Reichsgerichte  bestimmt.

Gleiches  gilt,  wenn  eine  strafbare  Handlung  im  Inlande  begangen  ist,
jedoch  weder  der  Gerichtsstand  der  begangenen  That  noch  der  Gerichtsstand  des
Wohnsitzes  ermittelt  ist.

§.  10

Ist  die  strafbare  Handlung  auf  einem  deutschen  Schiffe  im  Ausland  oder
in  offener  See  begangen,  so  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der
Heimathshafen  oder  derjenige  deutsche  Hafen  liegt,  welchen  das  Schiff  nach  der
That  zuerst  erreicht.

  §.11.

Deutsche,  welche  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  sowie  die  im
Ausland  angestellten  Beamten  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  behalten  in
Ansehung  des  Gerichtsstandes  den  Wohnsitz,  welchen  sie  in  dem  Heimathsstaate
        <pb n="263" />
        —  255  —

hatten.  In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  gilt  die  Hauptstadt  des  Heimathsstaates
  als  ihr  Wohnsitz.  Ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke
getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  im  Wege  der  Justizverwaltung
durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

Auf  Wahlkonsuln  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  12.

Unter  mehreren  nach  den  Vorschriften  der  §.  7 —  11  zuständigen  Gerichten
gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  welches  die  Untersuchung  zuerst  eröffnet  hat.

Jedoch  kann  die  Untersuchung  und  Entscheidung  einem  anderen  der  zuständigen
  Gerichte  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  übertragen  werden.

§.  13.

Für  zusammenhängende  Strafsachen,  welche  einzeln  nach  den  Vorschriften
der  §§.  7 —  11  zur  Zuständigkeit  verschiedener  Gerichte  gehören  würden,  ist  ein
Gerichtsstand  bel  jedem  Gerichte  begründet,  welches  für  eine  derselben  zuständig  ist.

Sind  mehrere  zusammenhängende  Strafsachen  bei  verschiedenen  Gerichten
anhängig  gemacht  worden,  so  können  dieselben  sämmtlich  oder  zum  Theil  durch
eine  den  Anträgen  der  Staatsanwaltschaft  entsprechende  Vereinbarung  dieser
Gerichte  bei  einem  unter  ihnen  verbunden  werden.  Kommt  eine  solche  Vereinbarung
  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  oder  ein
Angeschuldigter  hierauf  anträgt,  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  darüber,  ob
und  bei  welchem  der  Gerichte  die  Verbindung  einzutreten  habe.

In  gleicher  Weise  kann  die  Verbindung  wieder  aufgehoben  werden.

§.  14.
Besteht  zwischen  mehreren  Gerichten  Streit  über  die  Zuständigkeit,  so  bestimmt
  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  dasjenige  Gericht,  welches  sich  der
Untersuchung  und  Entscheidung  zu  unterziehen  hat.

§. 15.
Ist  das  an  sich  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung
  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert,  oder  ist  von  der
Verhandlung  vor  diesem  Gerichte  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu
besorgen,  so  hat  das  zunächst  obere  Gericht  die  Untersuchung  und  Entscheidung
dem  gleichstehenden  Gericht  eines  anderen  Bezirks  zu  übertragen.

§.  16.

Der  Angeschuldigte  muß  den  Einwand  der  Unzuständigkeit  bei  Verlust
desselben  bis  zum  Schlusse  der  Voruntersuchung,  falls  aber  eine  solche  nicht
stattgefunden  hat,  in  der  Hauptverhandlung  bis  zur  Verlesung  des  Beschlusses
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  geltend  machen.

§.  17.
Durch  eine  Entscheidung,  welche  die  Zuständigkeit  für  die  Voruntersuchung

feststellt,  wird  die  Zuständigkeit  auch  für  das  Hauptverfahren  festgestellt.
35
        <pb n="264" />
        —  256  —

§.  18.
Nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  darf  das  Gericht  seine  Unzuständigkeit
  nur  auf  Einwand  des  Angeklagten  aussprechen.

§.  19.
Haben  mehrere  Gerichte,  von  denen  eines  das  zuständige  ist,  durch  Entscheidungen,
  welche  nicht  mehr  anfechtbar  sind,  ihre  Unzuständigkeit  ausgesprochen,
so  bezeichnet  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  das  zuständige  Gericht.

§.  20.
Die  einzelnen  Untersuchungshandlungen  eines  unzuständigen  Gerichts  sind
nicht  schon  dieser  Unzuständigkeit  wegen  ungültig.

§.  21.
Ein  unzuständiges  Gericht  hat  sich  denjenigen  innerhalb  seines  Bezirks  vorzunehmenden
  Untersuchungshandlungen  zu  unterziehen,  in  Ansehung  deren  Gefahr
  im  Verzug  obwaltet.

Dritter  Abschnitt.
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

§.  22.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:



1.  wenn  er  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt  ist;

2.  wenn  er  Ehemann  oder  Vormund  der  beschuldigten  oder  der  verletzten

Person  ist  oder  gewesen  ist;

3.  wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder  mit  dem  Verletzten  in  gerader
Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der
Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade
verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft
begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

4.  wenn  er  in  der  Sache  als  Beamter  der  Staatsanwaltschaft,  als  Polizeibeamter,
  als  Anwalt  des  Verletzten  oder  als  Vertheidiger  thätig  gewesen
  ist;

5.  wenn  er  in  der  Sache  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  ist.

§.  23.

Ein  Richter,  welcher  bei  einer  durch  ein  Rechtsmittel  angefochtenen  Entscheidung
  mitgewirkt  hat,  ist  von  der  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  in  höherer
Instanz  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen.  .

Untersuchungsrichter  darf  in  denjenigen  Sachen,  in  welchen  er  die
Voruntersuchung  geführt  hat,  nicht  Mitglied  des  erkennenden  Gerichts  sein,  auch
        <pb n="265" />
        —  257  —

nicht  bei  einer  außerhalb  der  Hauptverhandlung  erfolgenden  Entscheidung  der
Strafkammer  mitwirken.  

An  dem  Hauptverfahren  vor  der  Strafkammer  dürfen  mehr  als  zwei  von
denjenigen  Richtern,  welche  bei  der  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  mitgewirkt  haben,  und  namentlich  der  Richter,  welcher  Bericht  über
den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  erstattet  hatte,  nicht  theilnehmen.

§.  24.

Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  denen  er  von  der  Ausübung
des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß  der
Befangenheit  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgniß  der  Befangenheit    findet  die  Ablehnung  statt,  wenn  ein
Grund  vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines
Richters  zu  rechtfertigen.

Das  Ablehnungsrecht  steht  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Privatkläger  und
dem  Beschuldigten  zu.  Den  zur  Ablehnung  Berechtigten  sind  auf  Verlangen
die  zur  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  berufenen  Gerchtspersonen  namhaft
zu  machen.

§.  25.

Die  Ablehnung  eines  Richters  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  ist  in
der  Hauptverhandlung  erster  Instanz  nur  bis  zur  Verlesung  des  Beschlusses
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  in  der  Hauptverhandlung  über  die
Berufung  und  die  Revision  nur  bis  zum  Beginne  der  Berichterstattung  zulässig.

§.  26.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  bei  dem  Gerichte,  welchem  der  Richter  angehört,
anzubringen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  der  Eid  ist  als  Mittel
der  Glaubhaftmachung  ausgeschlossen.  Zur  Glaubhaftmachung  kann  auf  das
Zeugniß  des  abgelehnten  Richters  Bezug  genommen  werden.

Der  abgelehnte  Richter  hat  sich  über  den  Ablehnungsgrund  dienstlich  zu
äußern.

§.  27.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte
  angehört;  wenn  dasselbe  durch  Ausscheiden  des  abgelehnten  Mitglieds
beschlußunfähig  wird,  das  zunächst  obere  Gericht.

Wird  ein  Untersuchungsrichter  oder  ein  Amtsrichter  abgelehnt,  so  entscheidet
das  Landgericht.  Einer  Entscheidung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Abgelehnte  das
Ablehnungsgesuch  für  begründet  hält.

§.  28.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Ablehnungsgesuch  für  begründet
erklärt  wird,  findet  kein  Rechtsmittel,  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das
Gesuch  für  unbegründet  erklärt  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.
        <pb n="266" />
        --- 258  —

Der  Beschluß,  durch  welchen  ein  gegen  einen  erkennenden  Richter  angebrachtes
  Ablehnungsgesuch  für  unbegründet  erklärt  wird,  kann  nicht  für  sich
allein,  sondern  nur  mit  dem  Urtheil  angefochten  werden.

§.  29.

Ein  abgelehnter  Richter  hat  vor  Erledigung  des  Ablehnungsgesuchs  nur
solche  Handlungen  vorzunehmen,  welche  keinen  Aufschub  gestatten.

§.  30.

Das  für  die  Erledigung  eines  Ablehnungsgesuchs  zuständige  Gericht  hat
auch  dann  zu  entscheiden,  wenn  ein  solches  Gesuch  nicht  angebracht  ist,  ein
Richter  aber  von  einem  Verhältnisse  Anzeige  macht,  welches  seine  Ablehnung
rechtfertigen  könnte,  oder  wenn  aus  anderer  Veranlassung  Zweifel  darüber  entstehen,
  ob  ein  Richter  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  sei.

§.  31.

Die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  finden  auf  Schöffen  und  Gerichtsschreiber
  entsprechende  Anwendung.

Die  Entscheidung  über  eine  Ausschließung  oder  Ablehnung  von  Schöffen
erfolgt  durch  den  Amtsrichter.  Ueber  die  Ausschließung  oder  Ablehnung  eines
Gerichtsschreibers  entscheidet  das  Gericht  oder  der  Richter,  welchem  derselbe  beigegeben
  ist.

§.  32.

Die  Bestimmungen  des  §.  22  finden  auf  Geschworene  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Gerichtliche  Entscheidungen  und  deren  Bekanntmachung.

§.  33.

Die  Entscheidungen  des  Gerichts  werden,  wenn  sie  im  Laufe  einer  Hauptverhandlung
  ergehen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  wenn  sie  außerhalb  einer
Hauptverhandlung  ergehen,  nach  erfolgter  schriftlicher  oder  mündlicher  Erklärung
der  Staatsanwaltschaft  erlassen.

§.  34.  ·

Die  durch  ein  Rechtsmittel  anfechtbaren  Entscheidungen  sowie  diejenigen,

durch  welche  ein  Antrag  abgelehnt  wird,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

§.  35.

Entscheidungen,  welche  in  Anwesenheit  der  davon  betroffenen  Person
ergehen,  werden  derselben  durch  Verkündung  bekannt  gemacht.  Auf  Verlangen
ist  ihr  eine  Abschrift  zu  ertheilen.

Die  Bekanntmachung  anderer  Entscheidungen  erfolgt  durch  Zustellung.

Dem  nicht  auf  freiem  Fuße  Befindlichen  ist  das  zugestellte  Schriftstück  auf
Verlangen  vorzulesen.
        <pb n="267" />
        —  259  —

§.  36.

Entscheidungen,  die  einer  Zustellung  oder  Vollstreckung  bedürfen,  sind  der
Staatsanwaltschaft  zu  übergeben,  welche  das  Erforderliche  zu  veranlassen  hat.
Auf  Entscheidungen,  die  lediglich  den  inneren  Dienst  der  Gerichte  oder  die  Ordnung
  in  den  Sitzungen  betreffen,  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Der  Untersuchungsrichter  und  der  Amtsrichter  können  Zustellungen  aller
An  sowie  die  Vollstreckung  von  Beschlüssen  und  Verfügungen  unmittelbar  veranlassen.


§.  37.

Auf  das  Verfahren  bei  Zustellungen  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  über  Zustellungen  entsprechende  Anwendung.

§.  38.
Die  bei  dem  Strafverfahren  betheiligten  Personen,  denen  die  Befugniß
beigelegt  ist,  Zeugen  und  Sachverständige  unmittelbar  zu  laden,  haben  mit  der
Zustellung  der  Ladung  den  Gerichtsvollzieher  zu  beauftragen.

§.  39.

Für  das  die  öffentliche  Klage  vorbereitende  Verfahren,  für  die  Voruntersuchung
  und  für  das  Verfahren  bei  der  Strafvollstreckung  können  durch  Anordnung
  der  Landesjustizverwaltung  einfachere  Formen  für  den  Nachweis  der  Zustellung
  zugelassen  werden.  

§.  40.

Kann  eine  Zustellung  an  einen  Beschuldigten,  welchem  eine  Ladung  zur
Hauptverhandlung  noch  nicht  zugestellt  war,  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise
im  Deutschen  Reich  bewirkt  werden,  und  erscheint  die  Befolgung  der  für  Zustellungen
  im  Auslande  bestehenden  Vorschriften  unausführbar  oder  voraussichtlich
  erfolglos,  so  gilt  die  Zustellung  als  erfolgt,  wenn  der  Inhalt  des  zuzustellenden
  Schriftstücks  durch  ein  deutsches  oder  ausländisches  Blatt  bekannt

gemacht  worden  ist  und  seit  dem  Erscheinen  dieses  Blattes  zwei  Wochen  verflossen
  sind.  Die  Auswahl  des  Blattes  steht  dem  die  Zustellung  veranlassenden
Beamten  zu.  

War  die  Ladung  zur  Hauptverhandlung  dem  Angeklagten  schon  vorher
zugestellt,  so  gilt  eine  weitere  Zustellung  an  denselben,  wenn  sie  nicht  in  der
vorgeschriebenen  Weise  im  Deutschen  Reich  bewirkt  werden  kann,  als  erfolgt,
sobald  das  zuzustellende  Schriftstück  zwei  Wochen  an  der  Gerichtstafel  des  Gerichts
erster  Instanz  angeheftet  gewesen  ist.  Von  Urtheilen  und  Beschlüssen  wird  nur
der  entscheidende  Theil  angeheftet.

§.  41.

Zustellungen  an  die  Staatsanwaltschaft  erfolgen  durch  Vorlegung  der  Urschrift
  des  zuzustellenden  Schriftstücks.  Wenn  mit  der  Zustellung  der  Lauf  einer
Frist  beginnt,  so  ist  der  Tag  der  Vorlegung  von  der  Staatsanwaltschaft  auf
der  Urschrift  zu  vermerken.
        <pb n="268" />
        —  260  —

Fünfter  Abschnitt.
Fristen  und  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

§.  42.

Bei  der  Berechmung  einer  Frist,  welche  nach  Tagen  bestimmt  ist,  wird  der
Tag nicht  mitgerechnet,  auf  welchen  der  Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  fällt,  nach
welchem  der  Anfang  der  Frist  sich  richten  soll.

§.  43.

Eine  Frist,  welche  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmt  ist,  endigt  mit
Ablauf  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher
durch  seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  Frist
begonnen  hat;  fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monate,  so  endigt  die  Frist  mit
Ablauf  des  letzten  Tages  dieses  Monats.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Somptag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.

§.  44.

Gegen  die  Versäumung  einer  Frist  kann  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  beansprucht  werden,  wenn  der  Antragsteller  durch  Naturereignisse  oder
andere  unabwendbare  Zufälle  an  der  Einhaltung  der  Frist  verhindert  worden
ist.  Als  unabwendbarer  Zufall  ist  es  anzusehen,  wenn  der  Antragsteller  von
einer  Zustellung  ohne  sein  Verschulden  keine  Kenntniß  erlangt  hat.

§.  45.

Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  muß  binnen  einer
Woche  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  bei  demjenigen  Gerichte,  bei  welchem
die  Frist  wahrzunehmen  gewesen  wäre,  unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung
der  Versäumungsgründe  angebracht  werden.

Mit  dem  Gesuch  ist  zugleich  die  versäumte  Handlung  selbst  nachzuholen.

§.  46.

Ueber  das  Gesuch  entscheidet  dasjenige  Gericht,  welches  bei  rechtzeitig  erfolgter
  Handlung  zur  Entscheidung  in  der  Sache  selbst  berufen  gewesen  wäre.
Die  dem  Gesuche  stattgebende  Entscheidung  unterliegt  keiner  Anfechtung.
Gegen      die  das  Gesuch  verwerfende  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde
  statt.

§.  47.
Durch  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wird  die
Vollstreckung  einer  gerichtlichen    Entscheidung  nicht  gehemmt.
Das  Gericht  kann  jedoch  einen  Aufschub  der  Vollstreckung  anordnen.
        <pb n="269" />
        —  261  —

Sechster  Abschnitt.
Zeugen.
§.  48.

Die  Ladung  der  Zeugen  geschieht  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen
des  Ausbleibens.

Die  Ladung  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörenden
  Person  des  Soldatenstandes  als  Zeugen  erfolgt  durch  Ersuchen  der
Militärbehörde.

§.  49.

Der  Reichskanzler,  die  Minister  eines  Bundesstaates,  die  Mitglieder  der
Senate  der  freien Hansestädte,  die  Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden  und
die  Vorstände  der  Ministerien  sind  an  ihrem  Amtssitze  oder,  wenn  sie  sich  außerhalb
  desselben  aufhalten,  an  ihrem  Aufenthaltsorte  zu  vernehmen.

Die  Mitglieder  des  Bundesraths  sind  während  ihres  Aufenthalts  am
Sitze  des  Bundesraths  an  diesem  Sitze,  und  die  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden
  Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts
am  Orte  der  Versammlung  an  diesem  Orte  zu  vernehmen.

Zu  einer  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bedarf  es:

in  Betreff  des  Reichskanzlers  der  Genehmigung  des  Kaisers,

in  Betreff  der  Minister  und  der  Mitglieder  des  Bundesraths  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,

in  Betreff  der  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung
  des  Senats,

in  Betreff  der  übrigen  vorbezeichneten  Beamten  der  Genehmigung
ihres  unmittelbaren  Vorgesetzten,

in  Betreff  der  Mitglieder  einer  gesetzgebenden  Versammlung  der  Genehmigung
  der  letzteren.

§.  50.

Ein  ordnungsmäßig  geladener  Zeuge,  welcher  nicht  erscheint,  ist  in  die
durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten,  sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark,  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben  werden  kann,
zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.  Auch  ist  die  zwangsweise
  Vorführung  des  Zeugen  zulässig.  Im  Falle  wiederholten  Ausbleibens
kann  die  Strafe  noch  einmal  erkannt  werden.

Die  Verurtheilung  in  Strafe  und  Kosten  unterbleibt,  wenn  das  Ausbleiben
des  Zeugen  genügend  entschuldigt  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
  so  werden  die  gegen  den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufgehoben.

Die  Befugniß  zu  diesen  Maßregeln  steht  auch  dem  Untersuchungsrichter
dem  Anmtsrichter  im  Vorverfahren,  sowie  dem  beauftragten  und  ersuchten  Richter  zu.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  36
        <pb n="270" />
        —  262  —

durch  das  Militärgericht,  die  Vorführung  einer  solchen  Person  durch  Ersuchen
der  Militärbehörde.
§. 51.
Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:
1.  der  Verlobte  des  Beschuldigten;
2.  der  Ehegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
3.  diejenigen,  welche  mit  dem  Beschuldigten  in  gerader  Linie  verwandt,
verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  oder  in  der  Seitenlinie
bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert
  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet
  ist,  nicht  mehr  besteht.  .
Die  bezeichneten  Personen  sind  vor  jeder  Vernehmung  über  ihr  Recht  zur
Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.  Sie  können  den  Verzicht  auf  dieses
Recht  auch  während  der  Vernehmung  widerrufen.

§.  52.

Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  ferner  berechtigt:

1.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung  der  Seelsorge
  anvertraut  ist;

2.  Vertheidiger  des  Beschuldigten  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen
in  dieser  ihrer  Eigenschaft  anvertraut  ist;

3.  Rechtsanwälte  und  Aerzte  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung
  ihres  Berufs  anvertraut  ist.

Die  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht  verweigern,

  wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.

S.  53.

Oeffentliche  Beamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,  dürfen
über  Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  bezieht,  als
Zeugen  nur  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  der  ihnen
zuletzt  vorgesetzt    gewesenen  Dienstbehörde  vernommen  werden.  Für  den  Reichskanzler
  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kaisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,  für  die  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte
  der  Genehmigung  des  Senats.

Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Ablegung  des  Zeugnisses
  dem  Wohle  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  Nachtheil  bereiten  würde.
§.  54.

Jeder  Zeuge  kann  die  Auskunft  auf  solche  Fragen  verweigern,  deren  Beantwortung
  ihm  selbst  oder  einem  der  im  §.  51  Nr.  1—3  bezeichneken  Angehörigen
die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde.

§.  55.

Die  Thatsache,  auf  welche  der  Zeuge  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  in
den  Fällen  der  §§.  51,  52,  54  stützt,  ist  auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen.
Es  genügt  die  eidliche  Versicherung  des  Zeugen.
        <pb n="271" />
        —  263  —

§.  56.

Unbeeidigt  sind  zu  vernehmen:

1. Personen,  welche  zur  Zeit  der  Vernehmung  das  sechzehnte  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreife  oder  wegen
Verstandesschwäche  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung  des  Eides  keine
genügende  Vorstellung  haben;

2. Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze  unfähig  sind,
als  Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden;

3. Personen,  welche  hinsichtlich  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung
bildenden  That  als  Theilnehmer,  Begünstiger  oder  Hehler  verdächtig
oder  bereits  verurtheilt  sind.

§.  57.

Stehen  Personen  zu  dem  Beschuldigten  in  einem  Verhältnisse,  welches  sie
nach  §.  51  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt,  so  hängt  es  von  dem
richterlichen  Ermessen  ab,  ob  sie  unbeeidigt  zu  vernehmen  oder  zu  beeidigen  sind.

Dieselben  können  auch  nach  der  Vernehmung  die  Beeidigung  des  Zeugnisses
  verweigern  und  sind  über  dieses  Recht  zu  belehren.

§.  58.
Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  in  Abwesenheit  der  später  abzuhörenden  Zeugen
zu  vernehmen.
Eine  Gegenüberstellung  mit  anderen  Zeugen  oder  mit  dem  Beschuldigten
findet  im  Vorverfahren  nur  dann  statt,  wenn  sie  ohne  Nachtheil  für  die  Sache
nicht  bis  zur  Hauptverhandlung  ausgesetzt  bleiben  kann.

§.  59.

Vor  der  Leistung  des  Eides  hat  der  Richter  den  Zeugen  in  angemessener
Weise  auf  die  Bedeutung  des  Eides  hinzuweisen.

§.  60.

Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  vor  seiner  Vernehmung  zu  beeidigen.  Die
Beeidigung  kann  jedoch  aus  besonderen  Gründen,  namentlich  wenn  Bedenken
gegen  ihre  Zulässigkeit  obwalten,  bis  nach  Abschluß  der  Vernehmung  ausgesetzt
werden.



  

§.  61.
Der  vor  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  sagen,  nichts  verschweigen
  und  nichts  hinzusetzen  werde;
der  nach  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts  verschwiegen
  und  nichts  hinzugesetzt  habe.
36
        <pb n="272" />
        —  264  —

§.  62.
Der  Eid  beginnt  mit  den  Worten:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden“
und  schließt  mit  den  Worten:
„So  wahr  mir  Gott  helfe“.

§.  63.

Der  Eid  wird  mittels  Nachsprechens  oder  Ablesens  der  die  Eidesnorm
enthaltenden  Eidesformel  geleistet.  Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung
die  rechte  Hand  erheben.

Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mittels  Abschreibens
und  Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.

Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mit  Hülfe  eines
Dolmetschers  durch  Zeichen.

§.  64.

Der  Eidesleistung  wird  gleichgeachtet,  wenn  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,
  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an
Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser
Religionsgesellschaft  abgiebt.

§.  65.

Die  Beeidigung  der  Zeugen  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
§.  222,  in  der  Hauptverhandlung.

Sie  kann  schon  in  der  Voruntersuchung  erfolgen,  wenn  voraussichtlich  der
Zeuge  am  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  verhindert  oder  sein  Erscheinen
wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird,  oder  wenn  die  Beeidigung
  als  Mittel  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen  Aussage  erforderlich
  erscheint.

In  dem  vorbereitenden  Verfahren  ist  die  Beeidigung  nur  zulässig,  wenn
Gefahr  im  Verzug  obwaltet,  oder  wenn  die  Beeidigung  als  Mittel  zur  Herbeiführung
  einer  wahrheitsgemäßen  Aussage  über  eine  Thatsache,  von  der  die
Erhebung  der  öffentlichen  Klage  abhängig  ist,  erforderlich  erscheint.

  Erfolgt  die  Beeidigung  im  Vorverfahren,  so  ist  der  Grund  in  dem  Protokoll
  anzugeben.
§.  66.

Wird  der  Zeuge,  nachdem  er  eidlich  vernommen  worden  ist,  in  demselben
Vorverfahren  oder  in  demselben  Hauptverfahren  nochmals  vernommen,  so  kann
der  Richter  statt  der  nochmaligen  Beeidigung  den  Zeugen  die  Richtigkeit  seiner
Aussage  unter  Berufung  auf  den  früher  geleisteten  Eid  versichern  laffen.

§.  67.

Die  Vernehmung  beginnt  damit,  daß  der  Zeuge  über  Vornamen  und
Zunamen,  Alter,  Religionsbekenntniß,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  befragt
  wird.  Erforderlichenfalls  sind  dem  Zeugen  Fragen  über  solche  Um=
        <pb n="273" />
        —  265  —

stände,  welche  seine  Glaubwürdigkeit  in  der  vorliegenden  Sache  betreffen,
insbesondere  über  seine  Beziehungen  zu  dem  Beschuldigten  oder  dem  Verletzten,
vorzulegen.

§.  68.

Der  Zeuge  ist  zu  veranlassen,  dasjenige,  was  ihm  von  dem  Gegenstande
seiner  Vernehmung  bekannt  ist,  im  Zusammenhange  anzugeben.  Vor  seiner
Vernehmung  ist  dem  Zeugen  der  Gegenstand  der  Untersuchung  und  die  Person
des  Beschuldigten,  sofern  ein  solcher  vorhanden  ist,  zu  bezeichnen.

Zur  Aufklärung  und  zur  Vervollständigung  der  Aussage  sowie  zur  Erforschung
  des  Grundes,  auf  welchem  die  Wissenschaft  des  Zeugen  beruht  sind
nöthigenfalls  weitere  Fragen  zu  stellen.

§.  69.

Wird  das  Zeugniß  oder  die  Eidesleisung.  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert,
  so  ist  der  Zeuge  in  die  durch  die  Weigerung  verursachten  Kosten
sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  für  den  Fall,  daß
diese  nicht  beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen
zu  verurtheilen.

Auch  kann  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses  die  Haft  angeordnet  werden,
jedoch  nicht  über  die  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens  in  der  Instanz,  auch
nicht  über  die  Zeit  von  sechs  Monaten,  und  bei  Uebertretungen  nicht  über  die
Zeit  von  sechs  Wochen  hinaus.

Die  Befugniß  zu  diesen  Maßregeln  steht  auch  dem  Untersuchungsrichter,  dem
Amtsrichter  im  Vorverfahren,  sowie  dem  beauftragten  und  ersuchten  Richter  zu.

Sind  die  Maßregeln  erschöpft  so  können  sie  in  demselben  oder  in  einem
anderen  Verfahren  ,  welches  dieselbe  That  zum  Gegenstande  hat,  nicht  wiederholt

  werden.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
durch  das  Militärgericht.

§.  70.
Jeder  von  dem  Richter  oder  der  Staatsanwaltschaft  geladene  Zeuge  hat
nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  der
Staatskasse  für  Zeitversäumniß  und,  wenn  sein  Erscheien  eine  Reise  erforderlich
macht,  auf  Erstattung  der  Kosten,  welche  durch  die  Reise  und  den  Aufenthalt
am  Orte  der  Vernehmung  verursacht  werden.

§.  71.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  sowie
die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  sind  in  ihrer  Wohnung  zu
vernehmen.

Den  Eid  leisten  dieselben  mittels  Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden
  Eidesformel.    

Zur  Hauptverhandlung  werden  sie  nicht  geladen.  Das  Protokoll  uͤber
ihre  gerichtliche  Vernehmung  ist  in  der  Hauptverhandlung  zu  verlesen.
        <pb n="274" />
        —  266  —

Siebenter  Abschnitt.
Sachverständige  und  Augenschein.

§.  72.

Auf  Sachverständige  finden  die  Vorschriften  des  sechsten  Abschnitts  über
Zeugen  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.

§.  73.
Die  Auswahl  der  zuzuziehenden  Sachverständigen  und  die  Bestimmung
ihrer  Anzahl  erfolgt  durch  den  Richter.
Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige  öffentlich  bestellt,
so  sollen  andere  Personen  nur  dann  gewählt  werden,  wenn  besondere  Umstände
es  erfordern.

§.  74.

Ein  Sachverständiger  kann  aus  denselben  Gründen,  welche  zur  Ablehnung
eines  Richters  berechtigen,  abgelehnt  werden.  Ein  Ablehnungsgrund  kann  jedoch
nicht  daraus  entnommen  werden,  daß  der  Sachverständige  als  Zeuge  vernommen
worden  ist.

Das  Ablehnungkrecht  steht  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Privatkläger  und
dem  Beschuldigten  zu.  Die  ernannten  Sachverständigen  sind  den  zur  Ablehnung
Berechtigten  namhaft  zu  machen,  wenn  nicht  besondere  Umstände  entgegenstehen.

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  der  Eid  ist  als  Mittel
der  Glaubhaftmachung  ausgeschlossen.

§.  75.

Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge  zu  lelsten,
wenn  er  zur  Erstatung  von  Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt
ist,  oder  wenn  er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren  Kenntniß
Voraussetung  der  Begutachtung  ist,  öffentlich  zum  Erwerbe  ausübt,  oder  wenn
er  zur  Ausübung  derselben  öffentlich  bestellt  oder  ermächtigt  ist.

Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige  verpflichtet,  welcher  sich
zu  derselben  vor  Gericht  bereit  erklärt  hat.

§.  76.

Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugniß  zu  verweigern,
  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.
Auch  aus  anderen  Gründen  kann  ein  Sachverständiger  von  der  Verpflichtung
zur  Erstattung  des  Gutachtens  entbunden  werden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet
nicht  statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  daß  die  Vernehmung
  den  dienstlichen  Interessen  Nachtheil  bereiten  würde.
        <pb n="275" />
        —  267  —

§.  77.

Im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung  eines  zur  Erstattung
des  Gutachtens  verpflichteten  Sachverständigen  wird  dieser  zum  Ersatze  der  Kosten
und  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  verurtheilt.  Im  Falle  wiederholten
  Ungehorsams  kann  noch  einmal  eine  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
erkannt  werden.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
durch  das  Militärgericht.

§.  78.

Der  Richter  hat,  soweit  ihm  dies  erforderlich  erscheint,  die  Thätigkeit  der
Sachverständigen  zu  leiten.

§.  79.

  Der  Sachverständige  hat  vor  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid  dahin
zu  leisten:
daß  er  das  von  ihm  erforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.
Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden
Art  im  Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

§.  80.

Dem  Sachverständigen  kann  auf  sein  Verlangen  zur  Vorbereitung  des
Gutachtens  durch  Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  weitere  Aufklärung
  verschafft  werden.

Zu  demselben  Zwecke  kann  ihm  gestattet  werden,  die  Akten  einzusehen  der
Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  beizuwohnen  und  an  dieselben
unmittelbar  Fragen  zu  stellen.

G§  81.

Zur  Vorbereitung  eines  Gutachtens  über  den  Geisteszustand  des  An=
  geschuldigten  kann  das  Gericht  auf  Antrag  eines  Sachverständigen  nach  Anhörung
es  Vertheidigers  anordnen,  daß  der  Angeschuldigte  in  eine  öffentliche  Irrenanstalt
  gebracht  und  dort  beobachtet  werde.
  Dem  Angeschuldigten,  welcher  einen  Vertheidiger  nicht  hat,  ist  ein  solcher
zu  bestellen.
Gegen  den  Beschluß  findet  sofortige  Beschwerde  statt.  Dieselbe  hat  aufschiebende
  Wirkung.
Die  Verwahrung  in  der  Anstalt  darf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht
übersteigen.
§.  82.

Im  Vorverfahren  hängt  es  von  der  Anordnung  des  Richters  ab,  ob  die
Sachverständigen  ihr  Gutachten  schriftlich  oder  mündlich  zu  erstatten  haben.
        <pb n="276" />
        –  268  —

§.  83.
Der  Richter  kann  eine  neue  Begutachtung  durch  dieselben  oder  durch  andere
Sachverständige  anordnen,  wenn  er  das  Gutachten  für  ungenügend  erachtet.
Der  Richter  kann  die  Begutachtung  durch  einen  anderen  Sachverständigen
anordnen,    wenn  ein  Sachverständiger  nach  Erstattung  des  Gutachtens  mit  Erfolg
abgelehnt  ist.
In  wichtigeren  Fällen  kann  das  Gutachten  einer  Fachbehörde  eingeholt  werden.

§.  84.
Der  Sachverständige  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  Anspruch
auf  Entschädigung  für  Zeitversäumniß,  auf  Erstattung  der  ihm  verursachten
Kosten  und  außerdem  auf  angemessene  Vergütung  für  seine  Mühewaltung.

§.  85.
Insoweit  zum  Beweise  vergangener  Thatsachen  oder  Zustände,  zu  deren
Wahrnehmung  eine  besondere  Sachkunde  erforderlich  war,  fachkundige  Personen  zu
vernehmen  sind,  kommen  die  Vorschriften  über  den  Zeugenbeweis  zur  Anwendung.

§.  86.

Findet  die  Einnahme  eines  richterlichen  Augenscheins  statt,  so  ist  im  Protokolle
  der  vorgefundene  Sachbestand  festzustellen  und  darüber  Auskunft  zu  geben,
welche  Spuren  oder  Merkmale,  deren  Vorhandensein  nach  der  besonderen  Beschaffenheit
  des  Falles  vermuthet  werden  konnte,  gefehlt  haben.

§.  87.

Die  richterliche  Leichenschau  wird  unter  Zuziehung  eines  Arztes,  die  Leichenöffnung
  im  Beisein  des  Richters  von  zwei  Aerzten,  unter  welchen  sich  ein  Gerichtsarzt
  befinden  muß,  vorgenommen.  Demjenigen  Arzte,  welcher  den  Verstorbenen
  in  der  dem  Tode  unmittelbar  vorausgegangenen  Krankheit  behandelt
hat,  ist  die  Leichenöffung  nicht  zu  übertragen.  Derselbe  kann  jedoch  aufgefordert
  werden,  der  Leichenöffnung  anzuwohnen,  um  aus  der  Krankheitsgeschichte
Aufschlüsse  zu  geben.

Die  Zuziehung  eines  Arztes  kann  bei  der  Leichenschau  unterbleiben,  wenn
sie  nach  dem  Ermessen  des  Richters  entbehrlich  ist.

Behufs  der  Besichtigung  oder  Oeffnung  einer  schon  beerdigten  Leiche  ist
ihre  Ausgrabung  statthaft.  
§. 88.

Vor  der  Leichenöffnung  ist,  wenn  nicht  besondere  Hindernisse  entgegenstehen,
  die  Persönlichkeit  des  Verstorbenen,  insbesondere  durch  Befragung  von
Personen,  welche  den  Verstorbenen  gekannt  haben,  festzustellen.  Ist  ein  Beschuldigter
  vorhanden,  so  ist  ihm  die  Leiche  zur  Anerkennung  vorzuzeigen.

§.  89.

Die  Leichenöffnung  muß  sich,  soweit  der  Zustand  der  Leiche  dies  gestattet
stets  auf  die  Oeffnung  der  Kopf-,  Brust-  und  Bauchhõhle  erstrecken.
        <pb n="277" />
        —  269  —

§.  90.

Bei  Oeffnung  der  Leiche  eines  neugeborenen  Kindes  ist  die  Untersuchung
insbesondere  auch  darauf  zu  richten,  ob  dasselbe  nach  oder  während  der  Geburt
gelebt  habe,  und  ob  es  reif  oder  wenigstens  fähig  gewesen  sei,  das  Leben  außer
halb  des  Mutterleibes  fortzusetzen.

§.  91.

Liegt  der  Verdacht  einer  Vergiftung  vor,  so  ist  die  Untersuchung  der  in
der  Leiche  oder  sonst  gefundenen  verdächtigen  Stoffe  durch  einen  Chemiker  oder
durch  eine  für  solche  Untersuchungen  bestehende  Fachbehörde  vorzunehmen.

Der  Richter  kann  anordnen,  daß  diese  Untersuchung  unter  Mitwirkung
oder  Leitung  eines  Arztes  stattzufinden  habe.

§.  92.

Bei  Münzverbrechen  und  Münzvergehen  sind  die  Münzen  oder  Papiere
erforderlichenfalls  derjenigen  Behörde  vorzulegen,  von  welcher  echte  Münzen
oder  Papiere  dieser  Art  in  Umlauf  gesetzt  werden.  Das  Gutachten  dieser  Behörde
  ist  über  die  Unechtheit  oder  Verfälschung  sowie  darüber  einzuholen,  in
welcher  Art  die  Fälschung  muthmaßlich  begangen  worden  sei.

Handelt  es  sich  um  ausländische  Münzen  oder  Papiere,  so  kann  an  Stelle
des  Gutachtens  der  ausländischen  Behörde  dasjenige  einer  deutschen  erfordert
werden.

 

  §. 93.
Zur  Ermittelung  der  Echtheit  oder  Unechtheit  eines  Schriftstücks,  sowie  zur
Ermittelung  des  Urhebers  desselben  kann  eine  Schriftvergleichung  unter  Zuziehung
  von  Sachverständigen  vorgenommen  werden.

Achter  Abschnitt.
Beschlagnahme  und  Durchsuchung.

§.  94.

Gegenstände,  welche  als  Beweismittel  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung
sein  können  oder  der  Einziehung  unterliegen,  sind  in  Verwahrung  zu  nehmen
oder  in  anderer  Weise  sicher  zu  stellen.

Befinden  sich  die  Gegenstände  in  dem  Gewahrsam  einer  Person  und
werden  dieselben  nicht  freiwillig  herausgegeben,  so  bedarf  es  der  Beschlagnahme.

§.  95.
Wer  einen  Gegenstand  der  vorbezeichneten  Art  in  seinem  Gewahrsam  hat,
ist  verpflichtet,  denselben  auf  Erfordern  vorzulegen  und  auszuliefern.

Er  kann  im  Falle  der  Weigerung  durch  die  im  §.  69  bestimmten  Zwangsmittel
  hierzu  angehalten  werden.  Gegen  Personen,  welche  zur  Verweigerung
des  Zeugnisses  berechtigt  sind,  finden  diese  Zwangsmittel  keine  Anwendung.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  37
        <pb n="278" />
        —  270  —

§.  96.

Die  Vorlegung  oder  Auslieferung  von  Akten  oder  anderen  in  amtlicher
Verwahrung  befindlichen  Schriftstücken  durch  Behörden  und  öffentliche  Beamte
darf  nicht  gefordert  werden,  wenn  deren  oberste  Dienstbehörde  erklärt,  daß  das
Bekanntwerden  des  Inhalts  dieser  Akten  oder  Schriftstücke  dem  Wohle  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaates  Nachtheil  bereiten  würde.

§.  97.

Schriftliche  Mittheilungen  zwischen  dem  Beschuldigten  und  denjenigen  Personen,
  die  wegen  ihres  Verhältnisses  zu  ihm  nach  §§.  51,  52  zur  Verweigerung
des  Zeugnisses  berechtigt  sind,  unterliegen  der  Beschlagnahme  nicht,  falls  sie  sich
in  den  Händen  der  letzteren  Personen  befinden  und  diese  nicht  einer  Theilnahme,
Begünstigung  oder  Hehlerei  verdächtig  sind.

§.  98.

Die  Anordnung  von  Beschlagnahmen  steht  dem  Richter,  bei  Gefahr  im
Verzug  auch  der  Staatsanwaltschaft  und  denjenigen  Polizei-  und  Sicherheitsbeamten
  zu,  welche  als  Hülfsbeamte  der    Staatsanwaltschaft  den  Anordnungen
derselben  Folge  zu  leisten  haben.

Ist  die  Beschlagnahme  ohne  richterliche  Anordnung  erfolgt,  so  soll  der
Beamte,  welcher  die  Beschlagnahme  angeordnet  hat,  binnen  drei  Tagen  die
richterliche  Bestätigung  nachsuchen,  wenn  bei  der  Beschlagnahme  weder  der
davon  Betroffene  noch  ein  erwachsener  Angehöriger  anwesend  war,  oder  wenn
der  Betroffene  und  im  Falle  seiner  Abwesenheit  ein  erwachsener  Angehöriger
desselben  gegen  die  Beschlagnahme  ausdrücklichen  Widerspruch  erhoben  hat.
Der  Betroffene  kann  jederzeit  die  richterliche  Entscheidung  nachsuchen.  So  lange
die  öffentliche  Klage  noch  nicht  eroben  ist,  erfolgt  die  Entscheidung  durch  den
Amtsrichter,  in  dessen  Bezirk  die  Beschlagnahme  stattgefunden  hat.

Ist  nach  erhobener  öffentlicher  Klage  die  Beschlagnahme  durch  die  Staatsanwaltschaft
  oder  einen  Polizei-  oder  Sicherheitsbeamten  erfolgt,  so  ist  binnen
drei  Tagen  dem  Richter  von  der  Beschlagnahme  Anzeige  zu  machen  und  sind
demselben  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  zur  Verfügung  zu  stellen.

Beschlagnahmen  in  militärischen  Dienstgebäude  ,  zu  welchen  auch  Kriegsfahrzeuge
  gehören,  erfolgen  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde,  und  auf  Verlangen
  der  Civilbehörde  (Richter,  Staatsanwaltschaft)  unter  deren  Mitwirkung.
Des  Ersuchens  der  Militärbehörde  bedarf  es  jedoch  nicht,  wenn  die  Beschlagnahme
in  Räumen  vorzunehmen  ist,  welche  in  militärischen  Dienstgebäuden  ausschließlich
von  Civilpersonen  bewohnt  werden.

§.  99.

Zulässig  ist  die  Beschlagnahme  der  an  den  Beschuldigten  gerichteten  Briefe
und  Sendungen  auf  der  Post  sowie  der  an  ihn  gerichteten  Telegramme  auf
den  Telegraphenanstalten;  desgleichen  ist  zulässig  an  den  bezeichneten  Orten  die
Beschlagnahme  solcher  Briefe,  Sendungen  und  Telegramme,  in  Betreff  derer
Thatsachen  vorliegen,  aus  welchen  zu  schließen  ist,  daß  sie  von  dem  Beschuldigten
        <pb n="279" />
        —  271  —

herrühren  oder  für  ihn  bestimmnt  sind  und  daß  ihr  Inhalt  für  die  Untersuchung
Bedeutung  habe.
§.  100

Zu  der  Beschlagnahme  (§.  99)  ist  nur  der  Richter,  bei  Gefahr  im  Verzug
und,  wenn  die  Untersuchung  nicht  blos  eine  Uebertretung  betrifft,  auch  die
Staatsanwaltschaft  befugt.  Die  letztere  muß  jedoch  den  ihr  ausgelieferten  Gegenstand
  sofort,  und  zwar  Briefe  und  andere  Postsendungen  uneröffnet,  dem  Richter
vorlegen.

Die  von  der  Staatsanwaltschaft  verfügte  Beschlagnahme  tritt,  auch  wenn
sie  eine  Auslieferung  noch  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  außer  Kraft,  wenn  sie
nicht  binnen  drei  Tagen  von  dem  Richter  bestätigt  wird.

Die  Entscheidung  über  eine  von  der  Staatsanwaltschaft  verfügte  Beschlagnahme
  sowie  über  die  Eröffnung  eines  ausgelieferten  Briefes  oder  einer  anderen
Postsendung  erfolgt  durch  den  zuständigen  Richter  (§.  98).

§. 101

Von  den  getroffenen  Maßregeln  (§§.  99,  100)  sind  die  Betheiligten  zu  benachrichtigen,
  sobald  dies  ohne  Gefährdung  des  Untersuchungszweckes  geschehen  kann.

Sendungen,  deren  Eröffnung  nicht  angeordnet  worden,  sind  den  Betheiligten
  sofort  auszuantworten.  Dasselbe  gilt,  soweit  nach  der  Eröffnung  die
Zurückbehaltung  nicht  erforderlich  ist.

Derjenige  Theil  eines  zurückbehaltenen  Briefes,  dessen  Vorenthaltung  nicht
durch  die  Rücksicht  auf  die  Untersuchung  geboten  erscheint,  ist  dem  Empfangsberechtigten
  abschriftlich  mitzutheilen.  .

§.102.

Bei  demjenigen,  welcher  als  Thäter  oder  Theilnehmer  einer  strafbaren
Handlung  oder  als  Begünstiger  oder  Hehler  verdächtig  ist,  kann  eine  Durchsuchung
  der  Wohnung  und  anderer  Räume,  sowie  seiner  Person  und  der  ihm
gehörigen  Sachen,  sowohl  zum  Zwecke  seiner  Ergreifung,  als  auch  dann  vorgenommen
  werden,  wenn  zu  vermuthen  ist,  daß  die  Durchsuchung  zur  Auffindung

  von  Beweismitteln  fuhren  werde.

§.  103.

Bei  anderen  Personen  sind  Durchsuchungen  nur  behufs  der  Ergreifung
des  Beschuldigten  oder  behufs  der  Verfolgung  von  Spuren  einer  strafbaren
Handlung  oder  behufs  der  Beschlagnahme  bestimmter  Gegenstände  und  nur  dann
zulässig,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,  daß  die  gesuchte
Person,  Spur  oder  Sache  sich  in  den  zu  durchsuchenden  Räumen  befinde.

Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  die  Räume,  in  welchen
der  Beschuldigte  ergriffen  worden  ist,  oder  welche  er  während  der  Verfolgung
betreten  hat,  oder  in  welchen  eine  unter  Polizeiaufsicht  stehende  Person  wohnt

oder  sich  aufhält.
§.  104.

Zur  Nachtzeit  dürfen  die  Wohnung,  die  Geschäftsräume  und  das  befriedete
Besitzthum  nur  bei  Verfolgung  auf  frischer  That  oder  bei  Gefahr  im  Verzug
  37
        <pb n="280" />
        —  272  —

oder  dann  durchsucht  werden,  wenn  es  sich  um  die  Wiederergreifung  eines  =ent
wichenen  Gefangenen  handelt.

Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  Wohnungen  von  Personen,
  welche  unter  Polizeiaufsicht  stehen,  sowie  auf  Räume,  welche  zur  Nachtzeit
Jedermann  zugänglich  oder  welche  der  Polizel  als  Herbergen  oder  Versammlungsorte
  bestrafter  Personen,  als  Niederlagen  von  Sachen,  welche  mittels  strafbarer
Handlungen  erlangt  sind,  oder  als  Schlupfwinkel  des  Glückspiels  oder  gewerbsmäßiger
  Unzucht  bekannt  sind.

Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Zeitraume  vom  ersten  April  bis  dreißigsten
September  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  vier  Uhr  Morgens  und  in
dem  Zeitraume  vom  ersten  Oktober  bis  einunddreißigsten  März  die  Stunden  von
neun  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens.

§.  105.

Die  Anordnung  von  Durchsuchungen  steht  dem  Richter,  bei  Gefahr  im
Verzug  auch  der  Staatsanwaltschaft  und  denjenigen  Polizei-  und  Sicherheitsbeamten
  zu,  welche  als  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  den  Anordnungen
derselben  Folge  zu  leisten  haben.

Wenn  eine  Durchsuchung  der  Wohnung,  der  Geschäftsräume  oder  des
befriedeten  Besitzthums  ohne  Beisein  des  Richters  oder  des  Staatsanwalts  stattfindet,
    so  sind,  wenn  dies  möglich,  ein  Gemeindebeamter  oder  zwei  Mitglieder
der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  Durchsuchung  erfolgt,  zuzuziehen.  Die  als
Gemeindemitglieder  zugezogenen  Personen  dürfen  nicht  Polizei-  oder  Sicherheitsbeamte
  sein.

Die  in  den  vorstehenden  Absätzen  angeordneten  Beschränkungen  der  Durchsuchung
  finden  keine  Anwendung  auf  die  im  §.  104  Abs.  2  bezeichneten  Wohnungen
  und  Räume.

Durchsuchungen  in  militärischen  Dienstgebäuden  erfolgen  durch  Ersuchen
der  Militärbehörde,  und  auf  Verlangen  der  Civilbehörde  (Richter,  Staatsanwaltschaft)
  unter  deren  Mitwirkung.  Des  Ersuchens  der  Militärbehörde  bedarf  es
jedoch  nicht,  wenn  die  Durchsuchung  von  Räumen  vorzunehmen  ist,  welche  in
militärischen  Dienstgebäuden  ausschließlich  von  Civilpersonen  bewohnt  werden.

§.  106.

Der  Inhaber  der  zu  durchsuchenden  Räume  oder  Gegenstände  darf  der
Durchsuchung  beiwohnen.  Ist  er  abwesend,  so  ist,  wenn  dies  möglich,  sein
Vertreter  oder  ein  erwachsener  Angehöriger,  Hausgenosse  oder  Nachbar  zuzuziehen.

Dem  Inhaber  oder  der  in  dessen  Abwesenheit  zugezogenen  Person  ist  in
den  Fällen  des  §.  103  Abs.  1  der  Zweck  der  Durchsuchung  vor  deren  Beginn
bekannt  zu  machen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Inhaber
der  im  §.  104  Abs.  2  bezeichneten  Räume.

§.  107.

Dem  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  ist  nach  deren  Beendigung  auf
Verlangen  eine  schriftliche  Mittheilung  zu  machen,  welche  den  Grund  der
Durchsuchung  (§§.  102,  103)  sowie  im  Falle  des  §.  102  die  strafbare  Hand=
        <pb n="281" />
        —  273  —

lung  bezeichnen  muß.  Auch  ist  demselben  auf  Verlangen  ein  Verzeichniß  der  in
Verwahrung  oder  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,  falls  aber  nichts  Verdächtiges
  gefunden  wird,  eine  Bescheinigung  hierüber  zu  geben.

§.  108.

Werden  bei  Gelegenheit  einer  Durchsuchung  Gegenstände  gefunden,  welche
zwar  in  keiner  Beziehung  zu  der  Untersuchung  stehen,  aber  auf  die  erfolgte  Verübung
  einer  anderen  strafbaren  Handlung  hindeuten,  so  sind  dieselben  einstweilen
  in  Beschlag  zu  nehmen.  Der  Staatsanwaltschaft  ist  hiervon  Kenntniß

zu  geben.
  §.  109.

Die  in  Verwahrung  oder  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  sind
genau  zu  verzeichnen  und  zur  Verhütung  von  Verwechselungen  durch  amtliche
Siegel  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  kenntlich  zu  machen.

§.  110

Eine  Durchsicht  der  Papiere  des  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  steht
nur  dem  Richter  zu.

Andere  Beamte  sind  zur  Durchsicht  der  aufgefundenen  Papiere  nur  dann
befugt,  wenn  der  Inhaber  derselben  die  Durchsicht  genehmigt.  Anderenfalls
haben  sie  die  Papiere,  deren  Durchsicht  sie  für  geboten  erachten,  in  einem  Umschlage,
  welcher  in  Gegenwart  des  Inhabers  mit  dem  Amtsssiegel  zu  verschließen
ist,  an  den  Richter  abzuliefern.

Dem  Inhaber  der  Papiere  oder  dessen  Vertreter  ist  die  Beidrückung  seines
Siegels  gestattet;  auch  ist  er,  falls  demnächst  die  Entsiegelung  und  Durchsicht
der Papiere  angeordnet  wird,  wenn  dies  möglich,  aufzufordern,  derselben  beizuwohnen.


Der  Richter  hat  die  zu  einer  strafbaren  Handlung  in  Beziehung  stehenden
Papiere  der  Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.

§.  111.

Gegenstände,  welche  durch  die  strafbare  Handlung  dem  Verletzten  entzogen
wurden,  sind,  falls  nicht  Ansprüche  Dritter  entgegenstehen,  nach  Beendigung  der
Untersuchung  und  geeignetenfalls  schon  vorher  von  Amtswegen  dem  Verletzten
zurückzugeben,  ohne  daß  es  eines  Urtheils  hierüber  bedarf.  

Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung seiner Recht im Civilverfahren
  vorbehalten.

Neunter  Abschnitt.
Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme.
§.  112.

Der  Angeschuldigte  darf  nur  dann  in  Untersuchungshaft  genommen
werden,  wenn  dringende  Verdachtsgründe  gegen  ihn  vorhanden  sind  und  entweder
  er  der  Flucht  verdächtig  ist  oder  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu
        <pb n="282" />
        —  274  —

schließen  ist,  daß  er  Spuren  der  That  vernichten  oder  daß  er  Zeugen  oder  Mitschuldige
  zu  einer  falschen  Aussage  oder  Zeugen  dazu  verleiten  werde,  sich  der
Zeugnißpflicht  zu  entziehen.  Diese  Thatsachen  sind  aktenkundig  zu  machen.

Der  Verdacht  der  Flucht  bedarf  keiner  weiteren  Begründung:

1.  wenn  ein  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet;

2.  wenn  der  Angeschuldigte  ein  Heimathloser  oder  Landstreicher  oder  nicht

im  Stande  ist,  sich  über  seine  Person  auszuweisen;
3.  wenn  der  Angeschuldigte  ein  Ausländer  ist  und  gegründeter  Zweifel
besteht,  daß  er  sich  auf  Ladung  vor  Gericht  stellen  und  dem  Urtheile
Folge  leisten  werde.
§.  113.

Ist  die  That  nur  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bedroht,  so  darf  die
Untersuchungshaft  nur  wegen  Verdachts  der  Flucht  und  nur  dann  verhängt
werden,  wenn  der  Angeschuldigte  zu  den  im  §.  112  Nr.  2  oder  3  bezeichneten
Personen  gehört,  oder  wenn  derselbe  unter  Polizeiaufsicht  steht,  oder  wenn  es
sich  um  eine  Uebertretung  handelt,  wegen  deren  die  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  erkannt  werden  kann.

§.  114.

  Die  Verhaftung  erfolgt  auf  Grund  eines  schriftlichen  Haftbefehls  des
Richters.

In  dem  Haftbefehl  ist  der  Angeschuldigte  genau  zu  bezeichnen  und  die
ihm  ziur  Last  gelegte  strafbare  Handlung  sowie  der  Grund  der  Verhaftung  anzugeben.

  Dem  Angeschuldigten  ist  der  Haftbefehl  bei  der  Verhaftung  und,  wenn
dies  nicht  thunlich  ist,  spätestens  am  Tage  nach  seiner  Einlieferung  in  das  Gefängniß,
  nach  Vorschrift  des  §.  35  bekannt  zu  machen  und  zu  eröffnen,  daß  ihm
das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  zustehe.

§.  115.

Der  Verhaftete  muß  spätestens  am  Tage  nach  seiner  Einlieferung  in  das
Gefängnß  durch  einen  Richter  über  den  Gegenstand  der  Beschuldigung  gehört
werden.

§. 116.

Der  Verhaftete  soll,  soweit  möglich,  von  Anderen  gesondert  und  nicht  in
demselben  Raume  mit  Strafgefangenen  verwahrt  werden.  Mit  seiner  Zustimmung
kann  von  dieser  Vorschrift  abgesehen  werden.

Dem  Verhafteten  dürfen  nur  solche  Beschränkungen  auferlegt  werden,
welche  zur  Sicherung  des  Zweckes  der  Haft  oder  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung
  im  Gefängnisse  nothwendig  sind.

Bequemlichkeiten  und  Beschäftigungen,  die  dem  Stande  und  den  Vermögensverhältnissen
  des  Verhafteten  entsprechen,  darf  er  sich  auf  seine  Kosten
verschaffen,  soweit  sie  mit  dem  Zwecke  der  Haft  vereinbar  sind  und  weder  die
Ordnung  im  Gefängnisse  stören,  noch  die  Sicherheit  gefährden.
        <pb n="283" />
        —  275  —

Fesseln  dürfen  im  Gefängnisse  dem  Verhafteten  nur  dann  angelegt  werden,
wenn  es  wegen  besonderer  Gefährlichkeit  seiner  Person,  namentlich  zur  Sicherung
Anderer  erforderlich  erscheint,  oder  wenn  er  einen  Selbstentleibungs=  oder  Entweichungsversuch
  gemacht  oder  vorbereitet  hat.  Bei  der  Hauptverhandlung  soll
er  ungefesselt  sein.

Die  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  erforderlichen  Verfügungen
hat  der  Richter  zu  treffen.  Die  in  dringenden  Fällen  von  anderen  Beamten
getroffenen  Anordnungen  unterliegen  der  Genehmigung  des  Richters.

§,  117.

Ein  Angeschuldigter,  dessen  Verhaftung  lediglich  wegen  des  Verdachts  der
Flucht  angeordnet  ist,  kann  gegen  Sicherheitsleistung  mit  der  Untersuchungshaft
verschont  werden.

§.  118.

Die  Sicherheitsleistung  ist  durch  Hinterlegung  in  baarem  Gelde  oder in
Werthpapieren  oder  durch  Pfandbestellung  oder  mittels  Bürgschaft  geeigneter  Personen
  bewirken.

Die  Höhe  und  die  Art  der  zu  leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Richter
nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.
§.  119.

Der  Angeschuldigte,  welcher  seine  Freilassung  gegen  Sicherheitsleistung  beantragt,
  ist,  wenn  er  nicht  im  Deutschen  Reich  wohnt,  verpflichtet,  eine  im
Bezirk  des  zuständigen  Gerichts  wohnhafte  Person  zur  Empfangnahme  von  Zustellungen
  zu  bevollmächtigen.

§.  120.

Der  Sicherheitsleistung  ungeachtet  ist  der  Angeschuldigte  zur  Haft  zu
bringen,  wenn  er  Anstalten  zur  Flucht  trifft,  wenn  er  auf  ergangene  Ladung
ohne  genügende  Entschuldigung  ausbleibt,  oder  wenn  neu  hervorgetretene  Umstände
  seine  Verhaftung  erforderlich  machen.

§.  121.

Eine  noch  nicht  verfallene  Sicherheit  wird  frei,  wenn  der  Angeschuldigte
zur  Haft  gebracht,  oder  wenn  der  Haftbefehl  aufgehoben  worden  ist,  oder  wenn
er  Antritt  der  erkannten  Freiheitsstrafe  erfolgt.

Diejenigen,  welche  für  den  Angeschuldigten  Sicherheit  geleistet  haben,  können
ihre  Befreiung  dadurch  herbeiführen,  daß  sie  entweder  binnen  einer  vom  Gerichte
zu  bestimmenden  Frist  die  Gestellung  des  Angeschuldigten  bewirken,  oder  von

den  Thatsachen,  welche  den  Verdacht  einer  vom  Angeschuldigten  beabsichtigten
Flucht  begründen,  rechtzeitig  dergestalt  Anzeige  machen  ,  daß  die  Verhaftung
bewirkt  werden  kann.
§.  122.

Eine  noch  nicht  frei  gewordene  Sicherheit  verfällt  der  Staatskasse,  wenn
der  Angeschuldigte  sich  der  Untersuchung  oder  dem  Antritt  der  erkannten  Freiheitsstrafe

  entzieht.
        <pb n="284" />
        —  276  —

Vor  der  Entscheidung  sind  der  Angeschuldigte  sowie  diejenigen,  welche
für  den  Angeschuldigten  Sicherheit  geleistet  haben,  zu  einer  Erklärung  aufzufordern.
  Gegen  die  Entscheidung  steht  ihnen  nur  die  sofortige  Beschwerde  zu.
Vor  der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  den  Betheiligten  und  der  Staatsanwaltschaft
  Gelegenheit  zur  mündlichen  Begründung  ihrer  Anträge  sowie  zur  Erörterung
  über  stattgehabte  Ermittelungen  zu  geben.  

Die  den  Verfall  aussprechende  Entscheidung  hat  gegen  diejenigen,  welche
für  den  Angeschuldigten  Sicherheit  geleistet  haben,  die  Wirkungen  eines  von  dem
Civilrichter  erlassenen,  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Endurtheils,  und
nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist  die  Wirkungen  eines  rechtskräftigen  Civilendurtheils.


§.  123.

Der  Haftbefehl  ist  aufzuheben,  wenn  der  in  demselben  angegebene  Grund
der  Verhaftung  weggefallen  ist,  oder  wenn  der  Angeschuldigte  freigesprochen  oder
außer  Verfolgung  gesetzt  wird.

Durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  darf  die  Freilassung  des  Angeschuldigten
nicht  verzögert  werden.

§.  124.
Die  auf  die  Untersuchungshaft,  einschließiich  der  Sicherheitsleistung,  bezüglichen
  Entscheidungen  werden  von  dem  zuständigen  Gericht  erlassen.
In  der  Voruntersuchung  ist  der  Untersuchungsrichter  zur  Erlassung  des
Haftbefehls  und  mit  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft  auch  zur  Aufhebung
eines  solchen  sowie  zur  Freilassung  des  Angeschuldigten  gegen  Sicherheitsleistung
  befugt.  Versagt  die  Staatsanwaltschaft  diese  Zustimmung  so  hat  der
Untersuchungsrichter  wenn  er  die  beanstandete  Maßregel  anordnen  will,  unverzüglich
  spätestens  binnen  vierundzwanzig  Stunden,  die  Entscheidung  des  Gerichts
nachzusuchen.

Die  gleiche  Befugniß  hat  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  in  dringenden

  Fällen  der  Vorsitzende  des  erkennenden  Gerichts.

§.  125.

Auch  vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  kann,  wenn  ein  zur  Erlassung
eines  Haftbefehls  berechtigender  Grund  vorhanden  ist,  vom  Amtsrichter  auf  Antrag
  der  Staatsanwaltschaft  oder,  bei  Gefahr  im  Verzuge,  von  Amtswegen  ein
Haftbefehl  erlassen  werden.

Zur  Erlassung  dieses  Haftbefehls  und  der  auf  die  Untersuchungshaft  einschließlich
  der  Sicherheitsleistung,  bezüglichen  Entscheidungen  ist  jeder  Amtsrichter
befugt,  in  dessen  Bezirk  ein  Gerichtsstand  für  die  Sache  begründet  ist  oder  der
zu  Verhaftende  betroffen  wird.

Die  Bestimmungen  der  §§.  114—123  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  126.

Der  vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  erlassene  Haftbefehl  ist  aufzuheben,
wenn  die  Staatsanwaltschaft  es  beantragt,  oder  wenn  nicht  binnen  einer  Woche
nach  Vollstreckung  des  Haftbefehls  die  öffentliche  Klage  erhoben  und  die  Fort=
        <pb n="285" />
        —  277  —

dauer  der  Haft  von  dem  zuständigen  Richter  angeordnet,  auch  diese  Anordnung
zur  Kenntniß  des  Amtzrichters  gelangt  ist.

Wenn  zur  Vorbereitung  und  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  die  Frist
von  einer  Woche  nicht  genügt,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  vom  Amtsrichter  um  eine  Woche  und,  wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen
oder  Vergehen  handelt,  auf  erneuten  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  um  fernere
zwei  Wochen  verlängert  werden.

§.  127

Wird  Jemand  auf  frischer  That  betroffen  oder  verfolgt,  so  ist,  wenn  er
der  Flucht  verdächtig  ist  oder  seine  Persönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt  werden
kann,  Jedermann  beugt  ihn  auch  ohne  richterlichen  Befehl  vorläufig  festzunehmen.

Die  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten  sind  auch
dann  zur  vorläufigen  Festnahme  befugt,  wenn  die  Voraussetzungen  eines  Haftbefehls
  vorliegen  und  Gefahr  im  Verzug  obwaltet.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist
die  vorläufige  Festnahme  von  der  Stellung  eines  solchen  Antrags  nicht  abhängig.

§. 128.

Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt
wird,  dem  Amtsrichter  des  Bezirks,  in  welchem  die  Festnahme  erfolgt  ist,  vorzuführen.
Der  Amtsrichter  hat  ihn  spätestens  am  Tage  nach  der  Vorführung  zu  vernehmen.

Hält  der  Amtsrichter  die  Festnahme  nicht  für  gerechtfertigt  oder  die  Gründe
derselben  für  beseitigt,  so  verordnet  er  die  Freilassung.  Anderenfalls  erläßt  er
einen  Haftbefehl,  auf  welchen  die  Bestimmungen  des  §  126  Anwendung  finden.

§.  129.

Ist  gegen  den  Festgenommenen  bereits  die  öffentliche  Klage  erhoben,  so
ist  derselbe  entweder  sofort,  oder  auf  Verfügung  des  Amtsrichters,  welchem  derselbe
  zunächst  vorgeführt  worden,  dem  zuständigen  Gericht  oder  Untersuchungsrichter
  vorzuführen,  und  haben  diese  spatestens  am  Tage  nach  der  Vorführung
über  Freilassung  oder  Verhaftung  des  Festgenommenen  zu  entscheiden.

§.  130.

Wird  wegen  Verdachts  einer  strafbaren  Handlung,  deren  Verfolgung  nur
auf  Antrag  eintritt,  ein  Haftbefehl  erlassen,  bevor  der  Antrag  gestellt  ist,  so  ist
der  Antragsberechtigte,  von  mehreren  wenigstens  einer  derselben,  sofort  von  dem
Erlaß  des  Haftbefehls  in  Kenntniß  zu  setzen.  Auf  den  Hapftbefehl  finden  die
Bestimmungen  des  §.  126  gleichfalls  Anwendung.

§.  131.

Auf  Grund  eines  Haftbefehls  können  von  dem  Richter  sowie  von  der
Staatsanwaltschaft  Steckbriefe  erlassen  werden,  wenn  der  zu  Verhaftende  flüchtig
ist  oder  sich  verborgen  hält.

Ohne  vorgängigen  Haftbefehl  ist  eine  steckbriefliche  Verfolgung  nur  dann
statthaft,  wenn  ein  Festgenommener  aus  dem  Gefängnisse  entweicht  oder  sonst

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  38
        <pb n="286" />
        —  278  —

sich  der  Bewachung  entzieht.  In  diesem  Falle  sind  auch  die  Polizeibehörden  zur
Erlassung  des  Steckbriefs  befugt.

Der  Steckbrief  soll,  soweit  dies  möglich,  eine  Beschreibung  des  zu  Verhaftenden
  enthalten  und  die  demselben  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung  sowie
  das  Gefängniß  bezeichnen,  in  welches  die  Ablieferung  zu  erfolgen  hat.

§.  132.

Ist  Jemand  auf  Grund  eines  Haftbefehls  oder  eines  Steckbriefs  ergriffen
worden,  und  kann  er  nicht  spätestens  am  Tage  nach  der  Ergreifung  vor  den
zuständigen  Richter  gestellt  werden,  so  ist  er  auf  sein  Verlangen  sofort  dem
nächsten  Amtsrichter  vorzuführen.

Seine  Vernehmung  ist  spätestens  am  Tage  nach  der  Ergreifung  zu  bewirken.
  Weist  er  bei  der  Vernehmung  nach,  daß  er  nicht  die  verfolgte  Person,
oder  daß  die  Verfolgung  durch  die  zuständige  Behörde  wieder  aufgehoben  sei,
so  hat  der  Amtsrichter  seine  Freilassung  zu  verfügen.

Z-ehnter  Abschnitt.
Vernehmung  des  Beschuldigten.

§.  133.

Der  Beschuldigte  ist  zur  Vernehmung  schriftlich  zu  laden.
Die  Ladung  kann  unter  der  Androhung  geschehen,  daß  im  Falle  des  Ausbleibens
  seine  Vorführung  erfolgen  werde.

§.  134.

Die  sofortige  Vorführung  des  Beschuldigten  kann  verfügt  werden,  wenn
Gründe  vorliegen,  welche  die  Erlassung  eines  Haftbefehls  rechtfertigen  würden.
In  dem  Vorführungsbefehle  ist  der  Beschuldigte  genau  zu  bezeichnen  und
die  ihm  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung  sowie  der  Grund  der  Vorführung
anzugeben.
§.  135.

Der  Vorgeführte  ist  sofort  von  dem  Richter  zu  vernehmen.  Ist  dies
nicht  ausführbar,  so  kann  er  bis  zu  seiner  Vernehmung,  jedoch  nicht  über  den
nächstfolgenden  Tag  hinaus,  festgehalten  werden.

§.  136.

Bei  Beginn  der  ersten  Vernehmung  ist  dem  Beschuldigten  zu  eröffnen,
welche  strafbare  Handlung  ihm  zur  Last  gelegt  wird.  Der  Beschuldigte  ist  zu
befragen,  ob  er  etwas  auf  die  Beschuldigung  erwidern  wolle.

Die  Vernehmung  soll  dem  Beschuldigten  Gelegenheit  zur  Beseitigung  der
gegen  ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe  und  zur  Geltendmachung  der  zu  seinen
Gunsten  sprechenden  Thatsachen  geben.

Bei  der  ersten  Vernehmung  des  Beschuldigten  ist  zugleich  auf  die  Ermittelung
  seiner  persönlichen  Verhältnisse  Bedacht  zu  nehmen.
        <pb n="287" />
        —  279  —

Elfter  Abschnitt.
Vertheidigung.

§.  137.
Der  Beschuldigte  kann  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  des  Beistandes
eines  Vertheidigers  bedienen.
Hat  der  Beschuldigte  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  kann  auch  dieser  selbständig
  einen  Vertheidiger  wählen.
§.  138.
Zu  Vertheidigern  können  die  bei  einem  deutschen  Gerichte  zugelassenen
Rechtsanwälte  sowie  die  Rechtslehrer  an  deutschen  Hochschulen  gewählt  werden.
Andere  Personen  können  nur  mit  Genehmigung  des  Gerichts  und,  wenn
der  Fall  einer  nothwendigen  Vertheidigung  vorliegt  und  der  Gewählte  nicht  zu
den  Personen  gehört,  welche  zu  Vertheidigern  bestellt  werden  dürfen,  nur  in
Gemeinschaft  mit  einer  solchen  als  Wahlvertheidiger  zugelassen  werden.

§.  139.

Der  als  Vertheidiger  gewählte  Rechtsanwalt  kann  mit  Zustimmung  des
Angeklagten  die  Vertheidigung  einem  Rechtskundigen,  welcher  die  erste  Prufung
für  den  Justizdienst  bestanden  hat  und  in  demselben  seit  mindestens  zwei  Jahren
beschäftigt  ist,  übertragen.  §.  140



Die  Vertheidigung  ist  nothwendig  in  den  Sachen,  welche  vor  dem  Reichsgericht
  in  erster  Instanz  oder  vor  dem  Schwurgerichte  zu  verhandeln  sind.

In  Sachen,  welche  vor  dem  Landgericht  in  erster  Instanz  zu  verhandeln
sind,  ist  die  Vertheidigung  nothwendig:

1.  wenn  der  Angeschuldigte  taub  oder  stumm  ist  oder  das  sechzehnte

Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat;

2.  wenn  ein  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet  und
der  Beschuldigte  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter  die  Bestellung  eines
Vertheidigers  beantragt.

Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die  strafbare
Handlung  nur  deshalb  als  ein  Verbrechen  sich  darstellt,  weil  sie  im
Rückfall  begangen  ist.

In  den  Tällen  des  Abs.  1  und  des  Abs.  2  Nr.  1  ist  dem  Angeschuldigten,
welcher  einen  Vertheidiger  noch  nicht  gewählt  hat,  ein  solcher  von  Amtswegen
zu  bestellen,  sobald  die  im  §. 199  vorgeschriebene  Aufforderung  stattgefunden
hat.  In  dem  Falle  des  Abs.  2  Nr.  2  ist  der  Antrag  binnen  einer  Frist  von
drei  Tagen  nach  der  Aufforderung  zu  stellen.

§.  141.

In  anderen  als  den  im  §.  140  bezeichneten  Fällen  kann  das  Gericht  und
bei  vorhandener  Dringlichkeit  der  Vorsitzende  desselben  auf  Antrag  oder  von
Amtswegen  einen  Vertheidiger  bestellen.  

38•
        <pb n="288" />
        —  280  —

§.  142.
Die  Bestellung  des  Vertheidigers  kann  schon  während  des  Vorverfahrens
erfolgen.
§.  143.

Die  Bestellung  ist  zurückzunehmen,  wenn  demnächst  ein  anderer  Vertheidiger
  gewählt  wird  und  dieser  die  Wahl  annimmt.

§.  144.

Die  Auswahl  des  zu  bestellenden  Vertheidigers  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden
  des  Gerichts  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  dieses  Gerichts  wohnhaften
Rechtsanwälte.  Für  das  vorbereitende  Verfahren  erfolgt  die  Bestellung  durch
den  Amtsrichter.

Auch  Justizbeamte,  welche  nicht  als  Richter  angestellt  sind,  sowie  solche
Rechtskundige,  welche  die  vorgeschriebene  erste  Prüfung  für  den  Justizdienst
bestanden  haben,  können  als  Vertheidiger  bestellt  werden.

§.  145.

Wenn  in  einem  Falle,  in  welchem  die  Vertheidigung  eine  nothwendige
oder  die  Bestellung  eines  Vertheidigers  in  Gemäßheit  des  §.  141  erfolgt  ist,
der  Vertheidiger  in  der  Hauptverhandlung  ausbleibt,  sich  unzeitig  entfernt  oder
sich  weigert,  die  Vertheidigung  zu  führen,  so  hat  der  Vorsitzende  dem  Angeklagten
sogleich  einen  anderen  Vertheidiger  zu  bestellen.  Das  Gericht  kann  jedoch  auch
eine  Aussetzung  der  Verhandlung  beschließen.

Erklärt  der  neu  bestellte  Vertheidiger,  daß  ihm  die  zur  Vorbereitung  der
Vertheidigung  erforderliche  Zeit  nicht  verbleiben  würde,  so  ist  die  Verhandlung
zu  unterbrechen  oder  auszusetzen.

Wird  durch  die  Schuld  des  Vertheidigers  eine  Aussetzung  erforderlich,  so
sind  demselben,  vorbehaltlich  dienstlicher  Ahndung,  die  hierdurch  verursachten
Kosten  aufzuerlegen.

§.  146.

Die  Vertheidigung  mehrerer  Beschuldigter  kann,  insofern  dies  der  Aufgabe
  der  Vertheidigung  nicht  widerstreitet,  durch  einen  gemeinschaftlichen  Vertheidiger
  geführt  werden.

§.  147.

Der  Vertheidiger  ist  nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  und,  wenn
eine  solche  nicht  stattgefunden  hat,  nach  Einreichung  der  Anklageschrift  bei  dem
Gerichte  zur  Einsicht  der  dem  Gerichte  vorliegenden  Akten  befugt.

Schon  vor  diesem  Zeitpunkte  ist  ihm  die  Einsicht  der  gerichtlichen  Untersuchungsakten
  insoweit  zu  gestatten,  als  dies  ohne  Gefährdung  des  Untersuchungszweckes
  geschehen  kann.

Die  Einsicht  der  Protokolle  über  die  Vernehmung  des  Beschuldigten,  der
Gutachten  der  Sachverständigen  und  der  Protokolle  über  diejenigen  gerichtlichen
Handlungen,  denen  der  Vertheidiger  beizuwohnen  befugt  ist,  darf  ihm  keinenfalls
verweigert  werden.
        <pb n="289" />
        —  281  —

Nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  können  die  Akten,  mit  Ausnahme  der
Ueberführungsstücke,  dem  Vertheidiger  in  seine  Wohnung  verabfolgt  werden.

§.  148.

Dem  verhafteten  Beschuldigten  ist  schriftlicher  und  mündlicher  Verkehr
mit  dem  Vertheidiger  gestattet.

So  lange  das  Hauptverfahren  nicht  eröffnet  ist,  kann  der  Richter  schriftliche
  Mittheilungen  zurückweisen,  falls  deren  Einsicht  ihm  nicht  gestattet  wird.

Bis  zu  demselben  Zeitpunkte  kann  der  Richter,  sofern  die  Verhaftung
nicht  lediglich  wegen  Verdachts  der  Flucht  gerechtfertigt  ist,  anordnen,  daß  den
Unterredungen  mit  dem  Vertheidiger  eine  Gerichtsperson  beiwohne.

§.  149.
Der  Ehemann  einer  Angeklagten  ist  in  der  Hauptverhandlung  als  Beistand
derselben  zuzulassen  und  auf  sein  Verlangen  zu  hören.
Dasselbe  gilt  von  dem  Vater,  Adoptivvater  oder  Vormund  eines  minderjährigen
  Angeklagten.
Ini  dem  Vorverfahren  unterliegt  die  Zulassung  solcher  Beistände  dem
richterlichen  Ermessen.  
§.  150.

Dem  zum  Vertheidiger  bestellten  Rechtsanwalte  sind  für  die  geführte  Vertheidigung
  die  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  aus  der  Staatskasse
  zu  bezahlen.
  Der  Rückgriff  an  den  in  die  Kosten  verurtheilten  Angeklagten  bleibt  vorbehalten.



Zweites  Buch.
Verfahren  in  erster  Instanz.

Erster  Abschnitt.
Oeffentliche  Klage.

§.  151.
Die  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  ist  durch  die  Erhebung
einer  Klage  bedingt.  §.  152

Zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  ist  die  Staatsanwaltschaft  berufen.

Dieselbe  ist,  sweit  nicht  gesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist,  verpflichtet,
wegen  aller  gerichtlich  strafbaren  und  verfolgbaren  Handlungen  einzuschreiten,
sofern  zureichende  thatsächliche  Anhaltspunkte  vorliegen.
        <pb n="290" />
        —  282  —

§.  153.
Die  Untersuchung  und  Entscheidung  erstreckt  sich  nur  auf  die  in  der  Klage
bezeichnete  That  und  auf  die  durch  die  Klage  beschuldigten  Personen.
Innerhalb  dieser  Grenzen  sind  die  Gerichte  zu  einer  selbständigen  Thätigkeit
  berechtigt  und  verpflichtet;  insbesondere  sind  sie  bei  Anwendung  des  Straf=.
gesetzes  an  die  gestellten  Anträge  nicht  gebunden.

§.  154.

Die  öffentliche  Klage  kann  nach  Eröffnung  der  Untersuchung  nicht  zurückgenommen
  werden.  §. 155.

Im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist:
Angeschuldigter  der  Beschuldigte,  gegen  welchen  die  öffentliche  Klage
erhoben  ist„
Angeklagter  der  Beschuldigte  oder  Angeschuldigte,  gegen  welchen  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage.

§. 156.

Anzeigen  strafbarer  Handlungen  oder  Anträge  auf  Strafverfolgung  können
bei  der  Staatsanwaltschaft,  den  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und
Sicherheitsdienstes  und  den  Amtsgerichten  mündlich  oder  schriftlich  angebracht
werden.  Die  mündliche  Anzeige  ist  zu  beurkunden.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
muß  der  Antrag  bei  einem  Gericht  oder  der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  oder
zu  Protokoll,  bei  einer  anderen  Behärde  schriftlich  angebracht  werden.

§.  157.

Sind  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden,  daß  Jemand  eines  nicht  natürlichen
Todes  gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  eines  Unbekannten  gefunden,  so
sind  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  sofortigen  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft
  oder  an  den  Amtsrichter  verpflichtet.  

Die  Beerdigung  darf  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Genehmigung  der
Staatsanwaltschaft  oder  des  Amtsrichters  erfolgen.

§.  158.

Sobald  die  Staatsanwaltschaft  durch  eine  Anzeige  oder  auf  anderem  Wege
von  dem  Verdacht  einer  strafbaren  Handlung  Kenntniß  erhält,  hat  sie  behufs
ihrer  Entschließung  darüber,  ob  die  öffentliche  Klage  zu  erheben  sei,  den  Sachverhalt
  zu  erforschen.

Die  Staatsanwaltschaft  hat  nicht  blos  die  zur  Belastung,  sondern  auch
die  zur  Entlastung  dienenden  Umstände  zu  ermitteln  und  für  die  Erhebung
derjenigen  Beweise  Sorge  zu  tragen,  deren  Verlust  zu  besorgen  steht.
        <pb n="291" />
        —  283  —

§.  159.

Zu  dem  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Zwecke  kann  die
Staatsanwaltschaft  von  allen  öffentlichen  Behörden  Auskunft  verlangen  und
Ermittelungen  jeder  Art,  mit  Ausschluß  eidlicher  Vernehmungen,  entweder  selbst
vornehmen  oder  durch  die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
  vornehmen  lassen.  Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und
Sicherheitsdienstes  sind  verpflichtet,  dem  Ersuchen  oder  Auftrage  der  Staatsanwaltschaft
  zu  genügen.  §. 160.

Erachtet  die  Staatsanwaltschaft  die  Vornahme  einer  richterlichen  Untersuchungshandlung
  für  erforderlich,  so  stellt  sie  ihre  Anträge  bei  dem  Amtsrichter
des  Bezirks,  in  welchem  diese  Handlung  vorzunehmen  ist.

Der  Amtsrichter  hat  zu  prüfen,  ob  die  beantragte  Handlung  nach  den
Umständen  des  Falles  gesetzlich  zulässig  ist.

§.  161.

Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  haben
strafbare  Handlungen  zu  erforschen  und  alle  keinen  Aufschub  gestattenden  Anordnungen
  zu  treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu  verhüten.

Sie  übersenden  ihre  Verhandlungen  ohne  Verzug  der  Staatsanwaltschaft.

 

Erscheint  die  schleunige  Vornahme  richterlicher  Untersuchungshandlungen    erforderlich,
  so  kann  die  Uebersendung  unmittelbar  an  den  Amtsrichter  erfolgen.
§.  162.

Bei  Amtshandlungen  an  Ort  und  Stelle  ist  der  Beamte,  welcher  dieselben
leitet,  befugt,  Personen,  welche  seine  amtliche  Thätigkeit  vorsätzlich  stören  oder
sich  den  von  ihm  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  getroßenen  Anordnungen  widersetzen,
  festrehmen  und  bis  zur  Beendigung  seiner  Amtsverrichtungen,  jedoch
nicht  über  den  nächstfolgenden  Tag  hinaus,  festhalten  zu  lassen.

§.  163.
Wenn  Gefahr  im  Verzug  obwaltet,  hat  der  Amtsrichter  die  erforderlichen
Untersuchungshandlungen  von  Amtswegen  vorzunehmen.

§.  164.

Wird  der  Beschuldigte  von  dem  Amtsrichter  vernommen  und  beantragt
er  bei  dieser  Vernehmung  zu  seiner  Entlastung  einzene  Beweiserhebungen,  so
hat  der  Amtsrichter  dieselben,  soweit  er  sie  für  erheblich  erachtet,  vorzunehmen,
wenn  der  Verlust  der  Beweise  zu  besorgen  steht  oder  die  Beweiserhebung  die
Freilassung  des  Beschuldigten  begründen  kann.

Der  Richter  kann,  wenn  die  Beweiserhebung  in  einem  anderen  Amtsbezirke
vorzunehmen  ist,  den  Amtsrichter  des  letzteren  um  Vornahme  derselben  ersuchen.

§.  165.

In  den  Fällen  der  §§.  163,  164  gebührt  der  Staatsanwaltschaft  die
weitere  Verfügung.
        <pb n="292" />
        —  284  —

§.  166.

Die  Beurkundung  der  von  dem  Amtsrichter  vorzunehmenden  Untersuchungshandlungen
  und  die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  erfolgt  nach  den  für  die
Voruntersuchung  geltenden  Vorschriften.

§.  167.
Für  die  Theilnahme  der  Staatsanwaltschaft  an  den  richterlichen  Verhandlungen
  kommen  die  für  die  Voruntersuchung  geltenden  Vorschriften  zur  Anwendung.
Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  des  Bechuldigten  seines  Vertheidigers  und
der  von  ihm  benannten  Sachverständigen,  wenn  der  Beschuldigte  als  solcher
vom  Richter  vernommen  ist  oder  sich  in  Untersuchungshaft  befindet.

§.  168.

Bieten  die  angestellten  Ermittelungen  genügenden  Anlaß  zur  Erhebung
der  öffentlichen  Klage,  so  erhebt  die  Staatsanwaltschaft  dieselbe  entweder  durch
einen  Antrag  auf  gerichtliche  Voruntersuchung  oder  durch  Einreichung  einer
Anklageschrift  bei  dem  Gerichte.

Anderenfalls  verfügt  die  Staatsanwaltschaft  die  Einstellung  des  Verfahrens
und  setzt  hiervon  den  Beschuldigten  in  Kenntniß,  wenn  er  als  solcher  vom
Richter  vernommen  oder  ein  Haftbefehl  gegen  ihn  erlassen  war.

§.  169

Giebt  die  Staatsanwaltschaft  einem  bei  ihr  angebrachten  Antrage  auf  Erhebung
  der  öffentlichen  Klage  keine  Folge,  oder  verfügt  sie  nach  dem  Abschlusse
der  Emmittelungen  die  Einstellung  des  Verfahrens,  so  hat  sie  den  Antragsteller
unter  Angabe  der  Gründe  zu  bescheiden.

§.  170.

Ist  der  Antragsteller  zugleich  der  Verletzte,  so  steht  ihm  gegen  diesen  Bescheid
binnen  zwei  Wochen  nach  der  Bekmanntmachung  die  Beschwerde  an  den  vorgesehten
  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  gegen  dessen  ablehnenden  Bescheid
innen  einem  Monate  nach  der  Bekanntmachung  der  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung  zu

Der  Antrag  muß  die  Thatsachen,  welche  die  Erhebung  der  öffentlichen
Klage  begründen  sollen,  und  die  Beweismittel  angeben,  auch  von  einem  Rechtsanwalt
  unterzeichnet  sein.  Der  Antrag  ist  bei  dem  für  die  Entscheidung  zuständigen
  Gericht  einzureichen.

Zur  Entscheidung  ist  in  den  vor  das  Reichsgericht  gehörigen  Sachen  das
Reichsgericht,  in  anderen  Sachen  das  Oberlandesgericht  zuständig.

§.  171.

Auf  Verlangen  des  Gerichts  hat  demselben  die  Staatsanwaltschaft  die
bisher  von  ihr  geführten  Verhandlungen  vorzulegen.

Das  Gericht  kann  den  Antrag  unter  Besimmung  einer  Frist  dem  Beschuldigten
  zur  Erklärung  mittheilen.
        <pb n="293" />
        —  285  —

Das  Gericht  kann  zur  Vorbereitung  seiner  Entscheidung  Ermittelungen
anordnen  und  mit  deren  Vornahme  eines  seiner  Mitglieder,  den  Untersuchungsrichter
  oder  den  Amtsrichter  beauftragen.

§.  172.  

Ergiebt  sich  kein  genügender  Anlaß  zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage,
so  verwirft  das  Gericht  den  Antrag  und  setzt  den  Antragsteller,  die  Staatsanwaltschaft
  und  den  Beschuldigten  von  der  Verwerfung  in  Kenntniß.

Ist der  Antrag  verworfen,  so  kann  die  öffentliche  Klage  nur  auf  Grund
neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel  erhoben  werden.

§.  173.

Erachtet  dagegen  das  Gericht  den  Antrag  für  begründet,  so  beschließt  es
die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage.  Die  Durchführung  dieses  Beschlusses
liegt  der  Staatsanwaltschaft  ob.

§.  174.

Dem  Antragsteller  kann  vor  der  Entscheidung  über  den  Antrag  die  Leistung
einer  Sicherheit  für  die  durch  das  Verfahren  über  den  Antrag  und  durch  die
Untersuchung  der  Staatskasse  und  dem  Beschuldigten  voraussichtlich  erwachsenden
Kosten  durch  Beschluß  des  Gerichts  auferlegt  werden.  Die  Sicherheitsleistung
ist  durch  Hinterlegung  in  baarem  Gelde  oder  in  Werthpapieren  zu  bewirken.
Die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem
Ermessen  festgesetzt.  Dasselbe  hat  zugleich  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen
welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  ist.

Wird  die  Sicherheit  binnen  der  bestimmten  Frist  nicht  geleistet,  so  hat  das
Gericht  den  Antrag  für  zurückgenommen  zu  erklären.

§.  175.

Die  durch  das  Verfahren  über  den  Antrag  veranlaßten  Kosten  sind  in
dem  Falle  des  §.  172  und  des  §.  174  Abs.  2  dem  Antragsteller  aufzuerlegen.

Dritter  Abschnitt.
Gerichtliche  Voruntersuchung.

§.  176.
Die  Voruntersuchung  findet  in  denjenigen  Strafsachen  statt,  welche  zur
Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  oder  der  Schwurgerichte  gehören.

In  denjenigen  Strafsachen,  welche  zur  Zuständigkit  der  Landgerichte

gehören,  findet  die  Voruntersuchung  statt:

1.  wenn  die  Staatsanwaltschaft  dieselbe  beantragt;

2.  wenn  der  Angeschuldigte  dieselbe  in  Gemäßheit  des  §..  199  beantragt
und  erhebliche  Gründe  geltend  macht,  aus  denen  eine  Voruntersuchung
zur  Vorbereitung  seiner  Vertheidigung  erforderlich  erscheint.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  39
        <pb n="294" />
        —  286  —

In  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen  ist,  außer
dem  Falle  der  Verbindung  in  Folge  eines  Zusammenhanges  (§.  5),  die  Voruntersuchung
  unzulässig.  §. 177

Der  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung
muß  den  Beschuldigten  und  die  ihm  zur  Last  gelegte  That  bezeichnen.

§.  178.

Der  Antrag  kann  nur  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts  oder  wegen  Un-Zulässigkeit
  der  Strafverfolgung  oder  der  Voruntersuchung  (§.  176),  oder  weil
die  in  dem  Antrage  bezeichnete  That  unter  kein  Strafgesetz  fällt,  abgelehnt
werden.  Hierzu  bedarf  es  eines  Beschlusses  des  Gerichts.

Der  Angeschuldigte  kann  vor  der  Beschlußfassung  gehört  werden.

§.  179.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
die  Voruntersuchung  eröffnet  worden  ist,  kann  der  Angeschuldigte  aus  einem
der  im  §.  178  Abs.  1  bezeichneten  Gründe  Einwand  erheben.  Ueber  den  Einwand
  entscheidet  das  Gericht.

Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die  Voruntersuchung
in  Folge  des  Beschlusses  des  Gerichts  eröffnet  und  der  Angeschuldigte  vorher
gehört  worden  ist.    §. 180

Gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  durch  welchen  der  von  dem  Angeschuldigten
  in  dem  Falle  des  §.  178  Abs.  2  und  in  dem  Falle  des  §.  179  Abs.  1
erhobene  Einwand  der  Unzuständigkeit  (§.  16)  verworfen  wird,  steht  dem  Angeschuldigten
  die  sofortige  Beschwerde  zu.

Im  Uebrigen  kann  der  Beschluß  des  Gerichts,  durch  welchen  der  Einwand
des  Angeschuldigten  verworfen  oder  die  Eröffnung  der  Voruntersuchung  angeordnet
  ist,  nicht  angefochten  werden.

§.  181.

Gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  durch  welchen  der  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Angeschuldigten  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  abgelehnt
  worden  ist,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  182.
  Die  Voruntersuchung  wird  von  dem  Untersuchungsrichter  eröffnet  und
geführt.
§.  183.

Durch  Beschluß  des  Landgerichts  kann  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
die  Führung  der  Voruntersuchung  einem  Amtsrichter  übertragen  werden.  Um
die  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  kann  der  Untersuchungsrichter
die  Amtsrichter  ersuchen.  Auf  Amtsrichter,  welche  mit  dem  Untersuchungsrichter
denselben  Amtssitz  haben,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.
        <pb n="295" />
        –  287  —

§.  184.

Bei  dem  Reichsgerichte  wird  der  Untersuchungsrichter  für  jede  Strafsache
aus  der  Zahl  der  Mitglieder  durch  den  Präsidenten  bestellt.

Der  Präsident  kann  auch  jedes  Miglied  eines  anderen  deutschen  Gerichts
und  jeden  Amtsrichter  zum  Untersuchungsrichter,  oder  für  einen  Theil  der  Geschäfte
  des  Untersuchungsrichters    zum  Vertreter  desselben  bestellen.

Der  Untersuchungsrichter      und  dessen  Vertreter  können  um  die  Vornahme

einzelner  Untersuchungshandlungen    die  Amtsrichter  ersuchen.
§.  185.

Bei  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten,  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  sowie  bei  der  Einnahme  des  Augenscheins  hat  der  Untersuchungsrichter
einen  Gerichtsschreiber  zuzuziehen.  In  dringenden  Fällen  kann  der  Untersuchungsrichter
  eine  von  ihm  zu  beeidigende  Person  als  Gerichtsschreiber  zuziehen.

§.  186.

Ueber  jede  Untersuchungshandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Dasselbe
  ist  von  dem  Untersuchungsrichter  und  dem  zugezogenen  Gerichtsschreiber  zu
unterschreiben.

Das  Protokoll  muß  Ort  und  Tag  der  Verhandlung  sowie  die  Namen
der  mitwirkenden  oder  betheiligten  Personen  angeben  und  ersehen  lassen,  ob  die
wesentlichen  Förmlichkeiten  des  Verfahrens  beobachtet  sind.  

Das  Protokoll  ist  den  bei  der  Verhandlung  betheiligten  Personen,  soweit
es  dieselben  betrifft,  behufs  der  Genehmigung  vorzulesen  oder  zur  eigenen
Durchlesung  vorzulegen.  Die  erfolgte  Genehmigung  ist  zu  vermerken,  und  das
Protokoll  von  den  Betheiligten  entweder  zu  unterschreiben,  oder  in  demselben
anzugeben,  weshalb  die  Unterschrift  unterblieben  ist.

§.  187.
Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  sind  verpflichtet,

  Ersuchen  oder  Aufträgen  des  Untersuchungsrichters  um  Ausführung
einzelner  Maßregeln  oder  um  Vornahme  von  Ermittelungen  zu  genügen.

§.  188.

Die  Voruntersuchung  ist  nicht  weiter  auszudehnen,  als  erforderlich  ist,  um
eine  Entscheidung  darüber  zu  begründen,  ob  das  Hauptverfahren  zu  eröffnen
oder  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen  sei.

Auch  sind  Beweise,  deren  Verlust  für  die  Hauptverhandlung  zu  besorgen
steht,  oder  deren  Aufnahme  zur  Vorbereitung  der  Vertheidigung  des  Angeschuldigten
erforderlich  erscheint,  in  der  Voruntersuchung  zu  erheben.

§.  189.

Ergiebt  sich  im  Laufe  der  Voruntersuchung  Anlaß  zur  Ausdehnung  derselben
  auf  eine  in  dem  Antrage  der  Staatsanwaltschaft  nicht  bezeichnete  Person
39
        <pb n="296" />
        —  288  —

oder  That,  so  hat  der  Untersuchungsrichter  in  dringenden  Fällen  die  in  dieser
Beziehung  erforderlichen  Untersuchungshandlungen  von  Amtswegen  vorzunehmen.
Die  weitere  Verfügung  gebührt  auch  in  solchen  Fällen  der  Staatsanwaltschaft.
  
§.190.

Der  Angeschuldigte  ist  in  der  Voruntersuchung  zu  vernehmen,  auch  wenn
er  schon  vor  deren  Eröffnung  vernommen  worden  ist.  Demselben  ist  hierbei
die  Verfügung,  durch  welche  die  Voruntersuchung  eröffnet  worden,  bekannt  zu
machen.

Die  Vernehmung  erfolgt  in  Abwesenheit  der  Staatsanwaltschaft  und  des
Vertheidigers.  §.  191

Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheins  statt,  so  ist  der  Staatsanwaltschaft,
dem  Angeschuldigten  und  dem  Vertheidiger  die  Anwesenheit  bei  der  Verhandlung
zu  gestatten.

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  werden
soll,  welcher  voraussichtlich  am  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  verhindert,
oder  dessen  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird.

Von  den  Terminen  sind  die  zur  Anwesenheit  Berechtigten  vorher  zu  benachrichtigen,
  soweit  dies  ohne  Aufenthalt  für  die  Sache  geschehen  kann.

Einen  Anspruch  auf  Anwesenheit  hat  der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche
Angeschuldigte  nur  bei  solchen  Terminen,  welche  an  der  Gerichtsstelle  des  Orts
abgehalten  werden,  wo  er  sich  in  Haft  befindet.

Auf die  Verlegung  eines  Termins  wegen  Verhinderung  haben  die  zur  Anwesenheit
  Berechtigten  keinen  Anspruch.

-

Der  Richter  kann  einen  Angeschuldigten  von  der  Anwesenheit  bei  der  Verhandlung
  ausschließen,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ein  Zeuge  in  seiner  Gegenwart
  die  Wahrheit  nicht  sagen  werde.

§.  193.

Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheins  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
  statt,  so  kann  der  Angeschuldigte  beantragen,  daß  die  von  ihm  für  die
Hauptverhandlung  in  Vorschlag  zu  bringenden  Sachverständigen  zu  dem  Termine
geladen  werden  und,  wenn  der  Richter  den  Antrag  ablehnt,  sie  selbst  laden
lassen.

Den  von  dem  Angeschuldigten  benannten  Sachverständigen  ist  die  Theilnahme
  am  Augenschein  und  an  den  erforderlichen  Untersuchungen  insoweit  zu
gestatten,  als  dadurch  die  Thätigkeit  der  vom  Richter  bestellten  Sachverständigen
nicht  behindert  wird.

§.  194.

Die  Staatsanwaltschaft  kann  stets,  ohne  daß  jedoch  das  Verfahren  dadurch
aufgehalten  werden  darf,  von  dem  Stande  der  Voruntersuchung  durch  Einsicht
der  Akten  Kenntniß  nehmen  und  die  ihr  geeignet  scheinenden  Anträge  stellen.
        <pb n="297" />
        §.  195.

Erachtet  der  Untersuchungsrichter  den  Zweck  der  Voruntersuchung  für  erreicht,
so  übersendet  er  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  zur  Stellung  ihrer  Anträge.

Beantragt  die  Staatsanwaltschaft  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung,
so  hat  der  Untersuchungsrichter,  wenn  er  dem  Antrage  nicht  stattgeben  will,  die
Enscheidung  des  Gerichts  einzuholen.

Von  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  ist  der  Angeschuldigte  in  Kenntniß
zu  setzen.

Vierter  Abschnirt.
Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

§.  196.

Hat  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,  so  entscheidet  das  Gericht,  ob  das
Hauptverfahren  zu  eröffnen  oder  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen
oder  das  Verfahren  vorläufig  einzustellen  sei.

Die  Staatsanwaltschaft  legt  zu  disem  Zwecke  die  Akten  mit  ihrem  Antrage
dem  Gerichte  vor.  Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  erfolgt
durch  Einreichung  einer  Anklageschrift.

§.  197.

Erhebt  die  Staatsanwaltschaft,  ohne  daß  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,
die  Anklage,  so  ist  die  Anklageschrift  mit  den  Akten,  wenn  die  Sache  zur  Zuständigkeit
  des  Schöffengerichts  gehört,  bei  dem  Amtsrichter,  anderenfalls  bei
dem  Landgerichte  einzureichen.  §. 198.

Die  Anklageschrift  hat  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  That
unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen  Merkmale  und  des  anzuwendenden  Strafgesetzes
  zu  bezeichnen,  sowie  die  Beweismittel  und  das  Gericht,  vor  welchem  die
auptverhandlung  stattfinden  soll,  anzugeben.  

In  den  vor  dem  Reichsgerichte,  den  Schwurgerichten  oder  den  Landgerichten
  zu  verhandelnden  Strafsachen  sind  außerdem  die  wesentlichen  Ergebnisse
der  stattgehabten  Ermittelungen  in  die  Anklageschrift  aufzunehmen.

§.  199.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  die  Anklageschrift  dem  Angeschuldigten
mitzutheilen  und  ihn  zugleich  aufzufordern,  sich  innerhalb  einer  zu  bestimmenden
Frist  zu  erklären,  ob  er  eine  Voruntersuchung  oder  die  Vornahme  einzelner  Beweiserhebungen
  vor  der  Hauptverhandlung  beantragen,  oder  Einwendungen
gegen  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  vorbringen  wolle.

  Hat  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,  so  ist  die  Aufforderung  entsprechend
zu beschränken.
Ueber  die  Anträge  und  Einwendungen  beschließt  das  Gericht.  Eine  Anfechtung
  des  Beschlusses  findet  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  180
Abs.  1  und  §.  181  statt.
        <pb n="298" />
        —  290  —

Auf  die  vor  den  Schöffengerichten  zu  verhandelnden  Sachen  finden  die
Bestimmungen  dieses  Paragraphen  keine  Anwendung.

§.  200.

Zur  besseren  Aufklärung  der  Sache  kann  das  Gericht  eine  Ergänzung  der
Voruntersuchung  oder,  falls  eine  Voruntersuchung  nicht  stattgefunden  hat,  die
Eröffnung  einer  solchen  oder  einzelne  Beweiserhebungen  anordnen.  Die  Anordnung
  einzelner  Beweiserhebungen  steht  auch  dem  Amtsrichter  zu.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.

§.  201.
Das  Gericht  beschließt  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  wenn  nach
den  Ergebnissen  der  Voruntersuchung  oder,  falls  eine  solche  nicht  stattgefunden
hat,  nach  den  Ergebnissen  des  vorbereitenden  Verfahrens  der  Angeschuldigte  einer
strafbaren  Handlung  hinreichend  verdächtig  erscheint.

§.  202.

Beschließt  das  Gericht,  das  Hauptverfahren  nicht  zu  eröffnen,  so  muß  aus
dem  Beschlusse  hervorgehen,  ob  derselbe  auf  thatsächlichen  oder  auf  Rechtsgründen
  beruht.

Hat  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,  so  ist  auszusprechen,  daß  der  Angeschuldigte
  außer  Verfolgung  zu  setzen  sei.

Der  Beschluß  ist  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen.

§. 203.
Vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens  kann  beschlossen  werden,  wenn  dem

weiteren  Verfahren  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  oder  der  Umstand  entgegensteht,
  daß  derselbe  nach  der  That  in  Geisteskrankheiten  verfallen  ist.

§.  204.

Das  Gericht  ist  bei  der  Beschlußfassung  an  die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft
  nicht  gebunden.

§. 205.

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  ist
die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen
Merkmale  und  des  anzuwendenden  Strafgesetzes,  sowie  das  Gericht  zu  bezeichnen,
vor  welchem  die  Hauptverhandlung  stattfinden  soll.

Das  Gericht  hat  zugleich  von  Amtswegen  über  die  Anordnung  oder  Fortdauer
  der  Untersuchungshaft  zu  beschließen.

§.  206.

Wenn  von  der  Staatsanwaltschaft  beantragt  ist,  den  Angeschuldigten
außer  Verfolgung  zu  setzen,  von  dem  Gerichte  aber  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  beschlossen  wird,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft  eine  dem  Beschlusse
entsprechende  Anklageschrift  einzureichen.
        <pb n="299" />
        —  291  —

Die  Bestimmungen  des  §.  199  finden  hier  gleichfalls  Anwendung;  es  ist
jedoch  die  Aufforderung  auf  die  Erklärung  zu  beschränken,  ob  der  Angeklagte
die  Vornahme  einzelner  Beweiserhebungen  vor  der  Hauptverhandlung  beantragen

wolle.
§.  207.

Das  Landgericht  kann  das  Hauptverfahren  vor  den  erkennenden  Gerichten
jeder  Ordnung,  nicht  aber  vor  dem  Reichsgericht  eröffnen.  Erachtet  das  Landgericht
  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  für  begründet,  so  legt  es  die  Akten

durch  Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft  diesem  Gerichte  zur  Entscheidung  vor.

Ebenso  hat  der  Amtsrichter,  wenn  er  findet,  daß  eine  bei  ihm  eingereichte
Sache  die  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  übersteige,  die  Akten  durch  Vermittelung
  der  Staatsanwaltschaft  dem  Landgerichte  zur  Entscheidung  vorzulegen.

  §.  208.

Betraf  das  Vorverfahren  mehrere  derselben  Person  zur  Last  gelcgte  strafbare
  Handlungen,  und  erscheint  für  die  Strafzumessung  die  Feststellung  des
einen  oder  des  anderen  Straffalles  unwesentlich,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag
  der  Staatsanwaltschaft  beschließen,  daß  in  Ansehung  eines  solchen  das  Verfahren
  vorläufig  einzustellen  sei.

Die  Aufhebung  des  Einstellungsbeschlusses  kann  binnen  einer  Frist  von
drei  Monaten  nach  Rechtstraft  des  Urtheils  von  der  Staatsanwaltschaft  beantragt
  werden,  wenn  nicht  Verjährung  eingetreten  ist.

§.  209.

Der  Beschluß  durch  welchen  das  Hauptverfahren  eröffnet  worden  ist,
kann  von  dem  Angeklagten    nicht  angefochten  werden.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
abgelehnt  oder  abweichend  von  dem  Antrage  der  Staatsanwaltschaft  die  Verweisung
  an  ein  Gericht  niederer  Ordnung  ausgesprochen  worden  ist,  steht  der
Staatsanwaltschaft  die  sofortige  Beschwerde  zu.

§.  210.

Ist  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  durch  einen  nicht  mehr  anfechtbaren
  Beschluß  abgelehnt,  so  kann  die  Klage  nur  auf  Grund  neuer  Thatsachen
oder  Beweismittel  wieder  aufgenommen  werden.

§.  211.

Vor  dem  Schöffengerichte  kann  ohne  schriftlich  erhobene  Anklage  und  ohne
eine  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  zur  Hauptverhandlung
geschritten  werden,  wenn  der  Beschuldigte  entweder  sich  freiwillig  stellt  oder  in
Folge  einer  vorläufigen  Festnahme  dem  Gerichte  vorgeführt  oder  nur  wegen
Uebertretung  verfolgt  wird.  Der  wesentliche  Inhalt  der  Anklage  ist  in  den
Fällen  der  freiwilligen  Stellung  oder  der  Vorführung  in  das  Sitzungsprotokoll,
anderenfalls  in  die  Ladung  des  Beschuldigten  aufzunehmen.
        <pb n="300" />
        —  292  —

Auch  kann  der  Amtsrichter  in  dem  Falle  der  Vorführung  des  Beschuldigten
mit  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft  ohne  Zuziehung  von  Schöffen  zur
Hauptverhandlung  schreiten,  wenn  der  Beschuldigte  nur  wegen  Uebertretung
verfolgt  wird  und  die  ihm  zur  Last  gelegte  That  eingesteht.  Gegen  die  im
Laufe  der  Hauptverhandlung  ergehenden  Entscheidungen  und  Urtheile  des  Amtsrichters
  finden  dieselben  Rechtsmittel  statt,  wie  gegen  die  Entscheidungen  und
Urtheile  des  Schöffengerichts.

Fünfter  Abschnitt.
Vorbereitung  der  Hauptverhandlung.

§.  212.

  Der  Termin  zur  Hauptverhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  des
Gerichts  anberaumt.
§.  213.

Die  zur  Hauptverhandlung  erforderlichen  Ladungen  und  die  Herbeischaffung
der  als  Beweismittel  dienenden  Gegenstände  bewirkt  die  Staatsanwaltschaft.

§.  214.

Der  Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ist  dem  Angeklagten
spätestens  mit  der  Ladung  zuzustellen.

§.  215.

Die  Ladung  eines  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Anzeklagten  geschieht
schriftlich  unter  der  Warnung,  daß  im  Falle  seines  unentschuldigten  Ausbleibens
seine  Verhaftung  oder  Vorführung  erfolgen  werde.  Die  Warnung  kann  in
den  Fällen  des  §.  231  unterbleiben.

Die  Ladung  des  nicht  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten  erfolgt
durch  Bekanntmachung  des  Termins  zur  Hauptverhandlung  in  Gemäßheit  des
§. 35.  Dabei  ist  der  Angeklagte  zu  befragen,  ob  und  welche  Anträge  er  in

Bezug  auf  seine  Vertheidigung  für  die  Hauptverhandlung  zu  stellen  habe.

§.  216.

Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  (§.  215)  und  dem  Tage  der  Hauptverhandlung
  muß  eine  Frist  von  mindestens  einer  Woche  liegen.  
Ist  diese  Frist  nicht  eingehalten  worden,  so  kann  der  Angeklagte  die  Aussetzung
  der  Verhandlung  verlangen,  so  lange  mit  der  Verlesung  des  Beschlusses
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  nicht  begonnen  ist.

§.  217.

Neben  dem  Angeklagten  ist  der  bestellte  Vertheidiger  stets,  der  gewählte
Vertheidiger  dann  zu  laden,  wenn  die  erfolgte  Wahl  dem  Gerichte  angezeigt
worden  ist.
        <pb n="301" />
        §.  218.

Verlanßt  der  Angeklagte  die  Ladung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen
oder  die    Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  zur  Hauptverhandlung,  so  hat
er  unter  Angabe  der  Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  erhoben  werden  soll,
seine  Anträge  bei  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  zu  stellen.  Die  hierauf  ergehende
Verfügung  ist  ihm  bekannt  zu  machen.

Beweißanträge  des  Angeklagten  sind,  soweit  ihnen  stattgegeben  ist,  der
Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.

§.  219.

Lehnt  der  Vorsitzende  den  Antrag  auf  Ladung  einer  Person  ab,  so  kann
der  Angeklagte  die  letztere  unmittelbar  laden  lassen.  Hierzu  ist  er  auch  ohne
vorgängigen  Antrag  befugt.

ine  unmittelbar  geladene  Person  ist  nur  dann  zum  Erscheinen  verpflichtet,
wenn  ihr  bei  der  Ladung  die  gesetzliche  Entschädigung  für  Reisekosten  und  Versäumniß
  baar  dargeboten  oder  deren  Hinterlegung  bei  dem  Gerichtsschreiber
nachgewiesen  wird.

Ergiebt  sich  in  der  Hauptverhandlung,  daß  die  Vernehmung  einer  unmittelbar
  geladenen  Person  zur  Aufklärung  der  Sache  dienlich  war,  so  hat  das
Gericht  auf  Antrag  anzuordnen,  daß  derselben  die  gesetzliche  Entschädigung  aus
der  Staatskasse  zu  gewähren  sei.

§.  220.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  kann  auch  von  Amtswegen  die  Ladung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel
anordnen.

§.  221.

Der  Angeklagte  hat  die  von  ihm  unmittelbar  geladenen  oder  zur  Hauptverhandlung
  zu  stellenden  Zeugen  und  Sachverständigen  rechtzeitig  der  Staatsanwaltschaft
  namhaft  zu  machen  und  ihren  Wohn  oder  Aufenthaltsort  anzugeben.

Dieselbe  Verpflichtung  hat  die  Staatsanwaltschaft  gegenüber  dem  Angeklagten,
  wenn  sie  außer  den  in  der  Anklageschrift  benannten  oder  auf  Antrag
des  Angeklagten  geladenen  Zeugen  oder  Sachverständigen  die  Ladung  noch
anderer  Persenen,  sei  es  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  (§.  220)  oder  aus
eigener  Entschließung,  bewirkt.

§.  222.

Wenn  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  der  Hauptverhandlung
  für  eine  längere  oder  ungewisse  Zeit  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit
oder  andere  nicht  zu  beseitigende  Hindernisse  entgegenstehen,  so  kann  das  Gericht
die  Vernehmung  desselben  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter
anordnen.  Die  Vernehmung  erfolgt,  soweit  die  Beeidigung  zulässig  ist,  eidlich.

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  werden
soll,  dessen  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  40
        <pb n="302" />
        —  294  —

§.  223.

Von  den  zum  Zwecke  dieser  Vernehmung  anberaumten  Terminen  sind  die
Staatsanwaltschaft,  der  Angeklagte  und  der  Vertheidiger  vorher  zu  benachrichtigen,
insoweit  dies  nicht  wegen  Gefahr  im  Verzug  unthunlich  ist;  ihrer  Anwesenheit
bei  der  Vernehmung  bedarf  es  nicht.  Das  aufgenommene  Protokoll  ist  der
Staatsanwaltschaft  und  dem  Vertheidiger  vorzulegen.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  einen  Anspruch  auf
Anwesenheit  nur  bei  solchen  Terminen,  welche  an  der  Gerichtsstelle  des  Orts
abgehalten  werden,  wo  er  sich  in  Haft  befindet.

§.  224.

Ist  zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  noch  ein  richterlicher  Augenschein
  einzunehmen,  so  finden  die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Paragraphen
gleichfalls  Anwendung.

Sechster  Abschnitt.
Hauptverhandlung.

§.  225.

Die  Hauptverhandlung  erfolgt  in  ununterbrochener  Gegenwart  der  zur
Urtheilsfindung  berufenen  Personen    sowie  der  Staatsanwaltschaft  und  eines
Gerichtsschreibers.

§.  226.

Es  können  mehrere  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  und  mehrere  Vertheidiger

  in  der  Hauptverhandlung  mitwirken  und  ihre  Verrichtungen  unter  sich

theilen.
§.  227.

Ueber  Anträge  auf  Aussetzung  einer  Hauptverhandlung  entscheidet  das
Gericht.  Kürzere  Unterbrechungen  ordnet  der  Vorsitzende  an.

Eine  Verhinderung  des  Vertheidigers  giebt,  unbeschadet  der  Bestimmung
des  §.  145,  dem  Angeklagten  kein  Recht,  die  Aussetzung  der  Verhandlung  zu
verlangen.

Ist  die  Frist  des  §.  216  Abs.  1  nicht  eingehalten  worden,  so  soll  der
Vorsitzende  den  Angeklagten  mit  der  Befugniß,  Aussetzung  der  Verhandlung  zu
verlangen,  bekannt  machen.  §.  228

Eine  unterbrochene  Hauptverhandlung  muß  spätestens  am  vierten  Tage
nach  der  Unterbrechung  fortgesetzt  werden,  widrigenfalls  mit  dem  Verfahren
von  neuem  zu  beginnen  ist.

§.  229.

  Gegen  einen  ausgebliebenen  Angeklagten  findet  eine  Hauptverhandlung
nicht  statt.

Ist  das  Ausbleiben  des  Angeklagten  nicht  genügend  entschuldigt,  so  ist
die  Vorführung  anzuordnen  oder  ein  Haftbefehl  zu  erlassen,
        <pb n="303" />
        —  295  —

§.  230.

Der  erschienene  Angeklagte  darf  sich  aus  der  Verhandlung  nicht  entfernen.
Der  Vorsitzende  kann  die  geeigneten  Maßregeln  treffen,  um  die  Entfernung
desselben  zu  verhindern;  auch  kann  er  ihn  während  einer  Unterbrechung  der
Verhandlung  in  Gewahrsam  halten  lassen.

Entfernt  der  Angeklagte  sich  dennoch,  oder  bleibt  er  bei  der  Fortsetzung
einer  unterbrochenen  Hauptverhandlung  aus,  so  kann  diese  in  seiner  Abwesenheit
zu  Ende  geführt  werden,  wenn  seine  Vernehmung  über  die  Anklage  schon
erfolgt  war  und  das  Gericht  seine  fernere  Anwesenheit  nicht  für  erforderlich
erachtet.

§.  231.

Beim  Ausbleiben  des  Angeklagten  kann  zur  Hauptverhandlung  geschritten
werden,  wenn  die  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildende  That  nur  mit
Geldstrafe,  Haft  oder  Einziehung,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander,
bedroht  ist.

In  solchen  Fällen  muß  der  Angeklagte  in  der  Ladung  auf  die  Zulässigkeit
dieses  Verfahrens  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

§.  232.

Der  Angeklagte  kann  auf  seinen  Antrag  wegen  großer  Entfernung  seines
Aufenthaltsorts  von  der  Verpflichtung  zum  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung
entbunden  werden,  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  voraussichtlich  keine
andere  Strafe  als  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe  oder  Einziehung,
  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander,  zu  erwarten  steht.

In  diesem  Falle  muß  der  Angeklagte,  wenn  seine  richterliche  Vernehmung
nicht  schon  im  Vorverfahren  erfolgt  ist,  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten
Richter  über  die  Anklage  vernommen  werden.

Von  dem  zum  Zwecke  der  Vernehmung  anberaumten  Termine  sind  die
Staatsanwaltschaft  und  der  Vertheidiger  vorher  zu  benachrichtigen;  ihrer  Anwesenheit
  bei  der  Vernehmung  bedarf  es  nicht.  Das  Protokoll  über  die  Vernehmung
  ist  in  der  Hauptverhandlung  zu  verlesen.

§.  233.
Insoweit  die  Hauptverhandlung  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  stattfinden
  kann,  ist  letzterer  befugt,  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Vertheidiger  vertreten  zu  lassen.

§.  234.

Hat  die  Hauptverhandlung  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  stattgefunden,
so  kann  derselbe  gegen  das  Urtheil  binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  unter  gleichen  Voraussetzungen  wie  gegen
die  Versäumung  einer  Frist  nachsuchen.

War  jedoch  der  Angeklagte  auf  seinen  Antrag  von  der  Verpflichtung  zum
Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  entbunden  worden,  oder  hatte  derselbe  von

40
        <pb n="304" />
        —  296  —

der  Befugniß,  sich  vertreten  zu  lassen,  Gebrauch  gemacht,  so  findet  eine  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.

§.  235.

Das  Gericht  ist  stets  befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten
anzuordnen  und  dasselbe  durch  einen  Vorführungsbefehl  oder  Haftbefehl  zu

erzwingen.
§.  236.

Das  Gericht  kann  im  Falle  eines  Zusammenhangs  zwischen  mehreren  bei
ihm  anhängigen  Strafsachen  die  Verbindung  derselben  zum  Zwecke  gleichzeitiger
Verhandlung  anordnen,  auch  wenn  dieser  Zusammenhang  nicht  der  im  §.  3
bezeichnete  ist.

§.  237.

Die  Leitung  der  Verhandlung,  die  Vernehmung  des  Angeklagten  und  die
Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Wird  eine  auf  die  Sachleitung  bezügliche  Anordnung  des  Vorsitzenden
von  einer  bei  der  Verhandlung  betheiligten  Person  als  unzulässig  beanstandet,
so  entscheidet  das  Gericht.  §. 238

Die  Vernehmung  der  von  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Angeklagten
benannten  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  der  Staatsanwaltschaft  und  dem
Vertheidiger  auf  deren  übereinstimmenden  Antrag  von  dem  Vorsitzenden  zu
überlassen.  Bei  den  von  der  Staatsanwaltschaft  benannten  Zeugen  und  Sachverständigen
  hat  diese,  bei  den  von  dem  Angeklagten  benannten  der  Vertheidiger
in  erster  Reihe  das  Recht  zur  Vernehmung.

Der  Vorsitzende  hat  auch  nach  dieser  Vernehmung  die  ihm  zur  weiteren
Aufklärung  der  Sache  erforderlich  scheinenden  Fragen  an  die  Zeugen  und  Sachverständigen
  zu  richten.  

§ .239.

Der  Vorsitzende  hat  den  beisitzenden  Richtern  auf  Verlangen  zu  gestatten,
Fragen  an  die  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  stellen.

Dasselbe  hat  der  Vorsitzende  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Angeklagten  und
dem  Vertheidiger  sowie  den  Geschworenen  und  den  Schöffen  zu  gestatten.

§.  240.

Demjenigen,  welcher  im  Falle  des  §.  238  Abs.  1  die  Befugniß  der  Vernehmung
  mißbraucht,  kann  dieselbe  von  dem  Vorsitzenden  entzogen  werden.

In  den  Fällen  des  §.  238  Abs.  1  und  des  §. 239  Abs.  2  kann  der  Vorsitzende
  ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige  Fragen  zurückweisen.

§.  241.

  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  in  allen  Fällen  das
Gericht.
        <pb n="305" />
        —  297  —

§.  242.

Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Aufrufe  der  Zeugen  und  Sachverständigen.


Hieran  schließt  sich  die  Vernehmung  des  Angeklagten  über  seine  persönlichen
  Verhältnisse  und  die  Verlesung  des  Beschlusses  über  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens.

  Sodann  erfolgt  die  weitere  Vernehmung  des  Angeklagten  nach  Maßgabe
des  §.  136.

Die  Verlesung  des  Beschlusses  und  die  Vernehmung  des  Angeklagten  geschieht

  in  Abwesenheit  der  zu  vernehmenden  Zeugen.

§.  243.

Nach  der  Vernehmung  des  Angeklagten  folgt  die  Beweisaufnahme.

Es  bedarf  eines  Gerichtsbeschlusses,  wenn  ein  Beweisantrag  abgelehnt
werden  soll,  oder  wenn  die  Vornahme  einer  Beweishandlung  eine  Aussetzung
der  Hauptverhandlung  erforderlich  macht.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  und  von  Amtswegen  die  Ladung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel
anordnen.

§.  244.

Die  Beweisaufnahme  ist  auf  die  sämmtlichen  vorgeladenen  Zeugen  und
Sachverständigen  sowie  auf  die  anderen  herbeigeschafften  Beweismittel  zu  erstrecken.
  Von  der  Erhebung  einzelner  Beweise  kann  jedoch  abgesehen  werden,
wenn  die  Staatsanwaltschaft  und  der  Angeklagte  hiermit  einverstanden  sind.

In  den  Verhandlungen  vor  den  Schöffengerichten  und  vor  den  Landgerichten
  in  der  Berufungsinstanz,  sofern  die  Verhandlung  vor  letzteren  eine
Uebertretung  betrifft  oder  auf  erhobene  Privatklage  erfolgt,  bestimmt  das  Gericht
den  Umfang  der  Beweisaufnahme,  ohne  hierbei  durch  Anträge,  Verzichte  oder
frühere  Beschlüsse  gebunden  zu  sein.

§.  245.

Eine  Beweiserhebung  darf  nicht  deshalb  abgelehnt  werden,  weil  das  Beweismittel
  oder  die  zu  beweisende  Thatsache  zu  spät  vorgebracht  worden  sei.

Ist  jedoch  ein  zu  vernehmender  Zeuge  oder  Sachverständiger  dem  Gegner
des  Antragstellers  so  spät  namhaft  gemacht  oder  eine  zu  beweisende  Thatsache  so
spät  vorgebracht  worden,  daß  es  dem  Gegner  an  der  zur  Einziehung  von  Erkundigungen
  erforderlichen  Zeit  gefehlt  hat,  so  kann  derselbe  bis  zum  Schlusse
der  Beweisaufnahme  die  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  zum  Zwecke  der  Erkundigung
  beantragen.

Dieselbe  Befugniß  haben  die  Staatsanwaltschaft  und  der  Angeklagte  in
Betreff  der  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  oder  des  Gerichts  geladenen  Zeugen
oder  Sachverständigen.

Ueber  die  Anträge  entscheidet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.
        <pb n="306" />
        —  298  —

§.  246.

Das  Gericht  kann  den  Angeklagten,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ein  Mitangeklagter
  oder  ein  Zeuge  bei  seiner  Vernehmung  in  Gegenwart  des  An=
  geklagten  die  Wahrheit  nicht  sagen  werde,  während  dieser  Vernehmung  aus  dem

Sitzungszimmer  abtreten  lassen.  Der  Vorsitzende  hat  jedoch  den  Angeklagten,
sobald  dieser  wieder  vorgelassen  worden,  von  dem  wesentlichen  Inhalt  desjenigen
zu  unterrichten  was  während  seiner  Abwesenheit  ausgesagt  oder  sonst  verhandelt
worden  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  das  Gericht  wegen  ordnungswidrigen
  Benehmens  des  Angeklagten  zeitweise  dessen  Entfernung  aus  dem
Sitzungszimmer  angeordnet  hat.

§.  247.

Die  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  dürfen  sich  nur  mit  Genehmigung,
  oder  auf  Anweisung  des  Vorsitzenden  von  der  Gerichtsstelle  entfernen.
  Die  Staatsanwaltschaft  und  der  Angeklagte  sind  vorher  zu  hören.

§.  248.

Urkunden  und  andere  als  Beweismittel  dienende  Schriftstücke  werden  in
der  Hauptverhandlung  verlesen.  Dies  gilt  insbesondere  von  früher  ergangenen
Strafurtheilen,  von  Straflisten  und  von  Auszügen  aus  Kirchenbüchern  und  Personenstandsregistern
  und  findet  auch  Anwendung  auf  Protokolle  über  die  Einnahme
  des  richterlichen  Augenscheins.

§.  249.

Beruht  der  Beweis  einer  Thatsache  auf  der  Wahrnehmung  einer  Person,
so  ist  die  letztere  in  der  Hauptverhandlung  zu  vernehmen.  Die  Vernehmung
darf  nicht  durch  Verlesung  des  über  eine  frühere  Vernehmung  ausfgenommenen
Protokolls  oder  einer  schriftlichen  Erklärung  ersetzt  werden.

§.  250.

Ist  ein  Zeuge,  Sachverständiger  oder  Mitbeschuldigter  verstorben  oder  in
Geisteskrankheit  verfallen,  oder  ist  sein  Aufenthalt  nicht  zu  ermitteln  gewesen,  so
kann  das  Protokoll  über  seine  frühere  richterliche  Vernehmung  verlesen  werden.
Dasselbe  gilt  von  dem  bereits  verurtheilten  Mitschuldigen.

In  den  im  §.  222  bezeichneten  Fällen  ist  die  Verlesung  des  Protokolls
über  die  frühere  Vernehmung  statthaft,  wenn  letztere  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,
  oder  wenn  sie  in  dem  Vorverfahren  unter  Beobachtung  der  Vorschriften
  des  §.  191  erfolgt  ist.

Die  Verlesung  kann  nur  durch  Gerichtsbeschluß  angeordnet,  auch  muß
der  Grund  derselben  verkündet  und  bemerkt  werden,  ob  die  Beeidigung  der  vernommenen
  Personen  stattgefunden  hat.  An  den  Bestimmungen  über  die  Nothwendigkeit
  der  Beeidigung  wird  hierdurch  für  diesenigen  Fälle,  in  denen  die
nochmalige  Vernehmung  ausführbar  ist,  nichts  geändert.
        <pb n="307" />
        —  299  —

§.  251.
Die  Aussage  eines  vor  der  Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen,
welcher  erst  in  der  Hauptverhandlung  von  seinem  Rechte,  das  Zeugniß  zu  verweigern,
  Gebrauch  macht,  darf  nicht  verlesen  werden.

§.  252.

Erklärt  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger,  daß  er  sich  einer  Thatsache  nicht
mehr  erinnert,  so  kann  der  hierauf  bezügliche  Theil  des  Protokolls  über  seine
frühere  Vernehmung  zur  Unterstützung  seines  Gedächtnisses  verlesen  werden.

Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  ein  in  der  Vernehmung  hervortretender
Widerspruch  mit  der  früheren  Aussage  nicht  auf  andere  Weise  ohne  Unterbrechung
  der  Hauptverhandlung  festgestellt  oder  gehoben  werden  kann.

§.  253.

Erklärungen  des  Angeklagten,  welche  in  einem  richterlichen  Protokolle  enthalten
  sind,  können  zum  Zwecke  der  Beweisaufnahme  über  ein  Geständniß  verlesen
  werden.

Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  ein  in  der  Vernehmung  hervortretender
Widerspruch  mit  der  früheren  Aussage  nicht  auf  andere  Weise  ohne  Unterbrechung
der  Hauptverhandlung  festgestellt  oder  gehoben  werden  kann.

§.  254.

In  den  Fällen  der  §§.  252,  253  ist  die  Verlesung  und  der  Grund
derselben  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeklagten  im  Protokolle
zu  erwähnen.

§.  255.

Die  ein  Zeugniß  oder  ein  Gutachten  enthaltenden  Erklärungen  öffentlicher
Behörden,  mit  Ausschluß  von  Leumundszeugnissen,  desgleichen  ärztliche  Atteste
über  Körperverletzungen,  welche  nicht  zu  den  schweren  gehören,  können  verlesen
werden.

Ist  das  Gutachten  einer  kollegialen  Fachbehörde  eingeholt  worden,  so  kann
das  Gericht  die  Behörde  ersuchen  eines  ihres  Mitglieder  mit  der  Vertretung  des
Gutachtens  in  der  Hauptverhandlung  zu  beauftragen  und  dem  Gerichte  zu

bezeichnen.
§.  256.

Nach  der  Vernehmung  eines  jeden  Zeugen,  Sachverständigen  oder  Mitangeklagten,
  sowie  nach  der  Verlesung  eines  jeden  Schriftstücks  soll  der  Angeklagte
  befragt  werden,  ob  er  etwas  zu  erklären  habe.

§. 257.
Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme  erhalten  die  Staatsanwaltschaft
und  sodann  der  Angeklagte  zu  ihren  Ausführungen  und  Anträgen  das  Wort.
Der  Staatsanwaltschaft  steht  das  Recht  der  Erwiderung  zu;  dem  Angeklagten
  gebührt  das  letzte  Wort.
        <pb n="308" />
        —  300  —

Der  Angeklagte  ist,  auch  wenn  ein  Vertheidiger  für  ihn  gesprochen  hat
zu  befragen,  er  selbst  noch  etwas  zu  seiner  Vertheidigung  anzuführen  habe.

§.  258.

Einem  der  Gerichtssprache  nicht  mächiigen  Angeklagten  müssen  aus  den
Schlußvorträgen  mindestens  die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Vertheidigers
  durch  den  Dolmetscher  bekannt  gemacht  werden.
Dasselbe  gilt  von  einem  tauben  Angeklagten,  sofern  nicht  eine  schriftliche
Verständigung  erfolgt.
§.  259.

Die  Hauptverhandlung  schließt  mit  der  Erlassung  des  Urtheils.  Das
Urtheil  kann  nur  auf  Freisprechung,  Verurtheilung  oder  Einstellung  des  Verfahrens
  lauten.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  auszusprechen,  wenn  bei  einer  nur
auf  Antrag  zu  verfolgenden    strafbaren  Handlung  sich  ergiebt,  daß  der  erforderliche
  Antrag  nicht  vorliegt,  oder  wenn  der  Antrag  rechtzeitig  zurückgenommen  ist.

§.  260.
Ueber  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  entscheidet  das  Gericht  nach  seiner

freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlung  geschöpften  Ueberzeugung.

§.  261.

Hängt  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  von  der  Beurtheilung  eines  bürgerlichen

  Rechtsverhältnisses  ab,  so  entscheidet  das  Strafgericht  auch  über  dieses  nach

den  für  das  Verfahren  und  den  Beweis  in  Strafsachen  geltenden  Vorschriften.

Das  Gericht  ist  jedoch  befugt,  die  Untersuchung  auszusetzen  und  einem

der  Betheiligten  zur  Erhebung  der  Civilklage  eine  Frist  zu  bestimmen  oder  das
Urtheil  des  Civilgerichts  abzuwarten.

§.  262.

Zu  einer  jeden  dem  Angeklagten  nachtheiligen  Entscheidung,  welche  die
Schuldfrage  betrifft,  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  erforderlich.


Die  Schuldfrage  begreift  auch  solche  von  dem  Strafgesetze  besonders
vorgesehene  Umstände,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließen,  vermindern  oder
erhöhen.

Die  Schuldfrage  begreift  nicht  die  Voraussetzungen  des  Rückfalles  und
der  Verjährung.

§.  263.

Gegenstand  der  Urtheilsfindung  ist  die  in  der  Anklage  bezeichnete  That,
wie  sich  dieselbe  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  darstellt.

Das  Gericht  ist  an  diejenige  Beurtheilung  der  That,  welche  dem  Beschlusse
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  zu  Grunde  liegt,  nicht  gebunden.
        <pb n="309" />
        —  301  —

§.  264.

Eine  Verurtheilung  des  Angeklagten  auf  Grund  eines  anderen  als  des
in  dem  Beschlusse  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  angeführten  Strafgesetzes
  darf  nicht  erfolgen,  ohne  daß  der  Angeklagte  zuvor  auf  die  Veränderung
  des  rechtlichen  Gesichtspunktes  besonders  hingewiesen  und  ihm  Gelegenheit
zur  Vertheidigung  gegeben  worden  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  erst  in  der  Verhandlung  solche
vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene  Umstände  behauptet  werden,  welche  die
Strafbarkeit  erhöhen.

Bestreitet  der  Angeklagte,  unter  der  Behauptung  auf  die  Vertheidigung
nicht  genügend  vorbereitet  zu  sein,  neu  hervorgetretene  Umstände,  welche  die
Anwendung  eines  schwereren  Strafgesetzes  gegen  den  Angeklagten  zulassen  als
des  in  dem  Beschlusse  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  angeführten,
oder  welche  zu  den  im  zweiten  Absatze  bezeichneten  gehören,  so  ist  auf  seinen
Antrag  die  Hauptverhandlung  auszusetzen.

Auch  sonst  hat  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  Hauptverhandlung
  auszusetzen,  falls  dies  in  Folge  der  veränderten  Sachlage  zur
genügenden  Vorbereitung  der  Anklage  oder  der  Vertheidigung  ungenusssen  erscheint.


Auf  die  in  §.  244  Abs.  2  bezeichneten  Verhandlungen  findet  die  Vorschrift
des  dritten  Absatzes  nicht  Anwendung.

§.  265.

Wird  der  Angeklagte  im  Laufe  der  Hauptverhandlung  noch  einer  anderen
That  beschuldigt,  als  wegen  welcher  das  Hauptverfahren  wider  ihn  eröffnet
worden,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  und  mit  Zustimmung
  des  Angeklagten  zum  Gegenstande  derselben  Aburtheilung  gemacht  werden.

Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die  That  als  ein  Verbrechen
  sich  darstellt  oder  die  Aburtheilung  derselben  die  Zuständigkeit  des  Gerichts

überschreitet.
§.  266.

Wird  der  Angeklagte  verurtheilt,  so  müssen  die  Urtheilsgründe  die  für
erwiesen  erachteten  Thatsachen  angeben,  in  welchen  die  gesetzlichen  Merkmale
der  strafbaren  Handlung  gefunden  werden.  Insoweit  der  Beweis  aus  anderen
Thatsachen  gefolgert  wird,  sollen  auch  diese  Thatsachen  angegeben    werden.

Waren  in  der  Verhandlung  solche  vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene
Umstände  behauptet  worden,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließen,  vermindern
oder  erhöhen,  so  müssen  die  Urtheilsgründe  sich  darüber  aussprechen,  ob  diese
Umstände  für  festgestellt  oder  für  nicht  festgestellt  erachtet  werden.

Die  Gründe  des  Strafurtheils  müssen  ferner  das  zur  Anwendung  gebrachte
  Strafgesetz  bezeichnen  und  sollen  die  Umstände  anführen,  welche  für  die
Zumessung  der  Strafe  bestinmmend  gewesen  sind.  Macht  das  Strafgesetz  die  Anwendung
  einer  geringeren  Strafe  von  dem  Vorhandensein  mildernder  Umstände
im  Allgemeinen  abhängig)  so  müssen  die  Urtheilsgründe  die  hierüber  getroffene

Reichs-Gesetzbl.  1877.  41
        <pb n="310" />
        —  302  —

Entscheidung  ergeben,  sofern  das  Vorhandensein  solcher  Umstände  angenommen,
oder  einem  in  der  Verhandlung  gestellten  Antrage  entgegen  verneint  wird.

Wird  der  Angeklagte  freigesprochen,  so  müssen  die  Urtheilsgründe  ergeben,
ob  der  Angeklagte  für  nicht  überführt,  oder  ob  und  aus  welchen  Gründen  die
für  erwiesen  angenommene  That  für  nicht  strafbar  erachtet  worden  ist.

§.  267.

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  durch  Verlesung  der  Urtheilsformel
und  Eröffnung  der  Urtheilsgründe  am  Schlusse  der  Verhandlung  oder  spätestens
mit  Ablauf  einer  Woche  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung.  Die  Eröffnung
der  Urtheilsgründe  geschieht  durch  Verlesung  oder  durch  mündliche  Mittheilung
ihres  wesentlichen  Inhalts.

War  die  Verkündung  des  Urtheils  ausgesetzt,  so  sind  die  Urtheilsgründe
vor  derselben  schriftlich  festzustellen.

§.  268.

Urtheile,  durch  welche  die  Unterbringung  des  Angeklagten  in  eine  Erziehungsoder
  Besserungsanstalt  angeordnet  wird,  sind  auch  dessen  gesetzlichem  Vertreter
zuzustellen,  sofern  nicht  der  letztere  in  der  Hauptverhandlung  als  Beistand  des
Angeklagten  aufgetreten  und  bei  der  Verkündung  des  Urtheils  gegenwärtig  gewesen
  ist.

§.  269.

Das  Gericht  darf  sich  nicht  für  unzuständig  erklären,  weil  die  Sache  vor
ein  Gericht  niederer  Ordnung  gehöre.

§.  270.
Stellt  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  die  dem  Angeklagten  zur
Last  gelegte  That  als  eine  solche  dar,  welche  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  überschreitet,
  so  spricht  es  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit  aus  und  verweist  die
Sache  an  das  zuständige  Gericht.
Dieser  Beschluß  hat  die  Wirkung  eines  das  Hauptverfahren  eröffnenden
Beschlusses  und  muß  den  Erfordernissen  eines  solchen  entsprechen.
Die  Anfechtbarkeit  des  Beschlusses  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
des  §.  209.
Ist  der  Beschluß  von  einem  Schöffengerichte  ergangen,  so  kann  der  Angeklagte
  innerhalb  einer  bei  der  Bekanntmachung  des    Beschlusses  zu  bestimmenden
Frist  die  Vornahme  einzelner  Beweiserhebungen  vor  der  Hauptverhandlung
beantragen.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  der  Vorsitzende  des  Gerichts,  an
welches  die  Sache  verwiesen  ist.
§.  271.
Ueber  die  Hauptverhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  dem
Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.
Ist  der  Vorsitzende  verhindert,  so  unterschreibt  für  ihn  der  älteste  beisitzende

Richter.  Im  Falle  der  Verhinderung  des  Amtsrichters  genügt  die  Unterschrift
des  Gerichtsschreibers.
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        —  303  —

§.  272.

Das  Protokoll  über  die  Hauptverhandlung  enthält:

1.  den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung;

2.  die  Namen  der  Richter,  Geschworenen  und  Schöffen,  des  Beamten
der  Staatsanwaltschaft,  des  Gerichtsschreibers  und  des  zugezogenen
Dolmetschers;

3.  die  Bezeichnung  der  strafbaren  Handlung  nach  der  Anklage;

4.  die  Namen  der  Angeklagten,  ihrer  Vertbeidiger,  der  Privatkläger,

Nebenkläger,  gesetzlichen  Vertreter,  Bevollmächtigten  und  Beistände;

5.  die  Angabe,  daß  öffentlich  verhandelt  oder  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen

  ist.

§.  273.

Das  Protokoll  muß  den  Gang  und  die  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung
im  Wesentlichen  wiedergeben  und  die  Beobachtung  aller  wesentlichen  Förmlichkeiten
ersichtlich  machen,  auch  die  Beeichnung  der  verlesenen  Schriftstücke,  sowie  die  im
Laufe  der  Verhandlung  gestellten  Anträge,  die  ergangenen  Entscheidungen  und
die  Urtheilsformel  enthalten.

Aus  der  Hauptverhandlung  vor  dem  Schöffengerichte  sind  außerdem  die
wesentlichen  Ergebnisse  der  Vernehmungen  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Kommt  es  auf  die  Feststellung  eines  Vorgangs  in  der  Hauptverhandlung
oder  des  Wortlauts  einer  Aussage  oder  einer  Aeußerung  an,  so  hat  der  Vorsitzende
  die  vollständige  Niederschreibung  und  Verlesung  anzuordnen.  In  dem
Protokoll  ist  zu  bemerken,  daß  die  Verlesung  geschehen  und  die  Genehmigung
erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  sind.

§.  274.

Die  Beobachtung  der  für  die  Hauptverhandlung  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  kann  nur  durch  das  Protokoll  bewiesen  werden.  Gegen  den  diese
Förmlichkeiten  betreffenden  Inhalt  desselben  ist  nur  der  Nachweis  der  Fälschung
zulässig.

§.  275.

Das  Urtheil  mit  den  Gründen  ist  binnen  drei  Tagen  nach  der  Verkündung
zu  den  Akten  zu  bringen,  falls  es  nicht  bereits  vollständig  in  das  Protokoll  aufgenommen
  worden  ist.

Es  ist  von  den  Richtern,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  haben,  zu
unterschreiben.  Ist  ein  Richter  verhindert,  seine  Unterschrift  beizufügen,  so  wird
dies  unter  Angabe  des  Verhinderungsgrundes  von  dem  Vorsitzenden  und  bei
dessen  Verhinderung  von  dem  ältesten  beisitzenden  Richter  unter  dem  Urtheile
bemerkt.  Der  Unterschrift  der  Schöffen  bedarf  es  nicht.

Die  Bezeichnung  des  Tages  der  Sitzung,  sowie  die  Namen  der  Richter,
der  Schöffen,  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Gerichtsschreibers,
welche  an  der  Sitzung  Theil  genommen  haben,  sind  in  das  Urtheil  aufzunehmen.

Die  Ausfertigungen  und  Auszüge  der  Urtheile  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

41
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        —  304  —

Siebenter  Abschnitt.
Hauptverhandlung  vor  den  Schwurgerichten.
§.  276.
Die  Bestimmungen  der  beiden  vorhergehenden  Abschnitte  finden  auf  das

Verfahren  vor  den  Schwurgerichten  insoweit  Anwendung,  als  nicht  in  diesem
Abschnitt  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§.  277.

Vor  dem  Tage,  an  welchem  die  Hauptverhandlung  beginnen  soll,  muß  die
Spruchliste  der  Geschworenen  dem  Angeklagten,  wenn  er  sich  nicht  auf  freiem
Fuße  befindet,  zugestellt,  für  den  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten  auf
der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  niedergelegt  werden.

Die  Namen  später  auf  die  Spruchliste  gebrachter  Geschworener  sind  dem
Angeklagten  bis  zum  Beginne  der  Hauptverhandlung  mitzutheilen.

§.  278.

Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  der  Bildung  der  Geschworenenbank
durch  Ausloosung  der  Geschworenen.

§.  279.

Vor  der  Ausloosung  sind,  außer  den  zum  Geschworenenamte  Unfähigen,
solche  Geschworene  auszuscheiden,  welche  von  der  Ausübung  des  Amts  in  der  zu
verhandelnden  Sache  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.  Die  erschienenen  Geschworenen
  sind  zur  Anzeige  etwaiger  Ausschließungsgründe  aufzufordern.

Die  Entscheidung  über  das  Ausscheiden  eines  Geschworenen  erfolgt  nach
Anhörung  desselben  durch  das  Gericht.  Beschwerde  findet  nicht  statt.  Ein  für
unfähig  Erklärter  ist  in  der  Spruchliste  zu  streichen.

§.  280.

Zur  Bildung  der  Geschworenenbank  kann  geschritten  werden,  wenn  die
Zahl  der  Geschworenen,  welche  erschienen  und  nicht  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden
  Paragraphen  ausgeschieden  worden  sind,  mindestens  vierundzwanzig
beträgt.  Anderenfalls  ist  die  Zahl  aus  der  Liste  der  Hülfsgeschworenen  auf
dreißig  zu  ergänzen.

Die  Ergänzung  geschieht  mittels  Loosziehung.  durch  den  Vorsitzenden  in
öffentlicher  Sitzung.  Sie  gilt  für  alle  in  der  Sitzungsperiode  noch  zu  verhandelnden
  Sachen.

Die  ausgeloosten  Hülfsgeschworenen  werden  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen
  Folgen  des  Ausbleibens  geladen.  Ihre  Namen  sind  in  die  Spruchliste
aufzunehmen.

Es  kann  zur  Bildung  der  Geschworenenbank  schon  dann  geschritten  werden,
wenn  in  Folge  des  Erscheinens  von  Hülfsgeschworenen  die  Zahl  von  vierundzwanzig
  Geschworenen  erfüllt  ist.
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        —  305  —

Erscheinen  zu  einer  späteren  Hauptverhandlung  mehr  als  dreißig  Geschworene,
  so  treten  die  überzähligen  Hülfsgeschworenen  in  der  umgekehrten
Reihenfolge  ihrer  Ausloosung  zurück.

§.  281.
Die  Bildung  der  Geschworenenbank  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Das
Loos  wird  von  dem  Vorsitzenden  gezogen.

§.  282.

Von  den  ausgeloosten  Geschworenen  können  so  viele  abgelehnt  werden,
als  Namen  über  zwölf  in  der  Urne  sich  befinden.

Die  eine  Hälfte  der  Ablehnungen  steht  der  Staatsanwaltschaft,  die  andere
dem  Angeklagten  zu.  Dem  Angeklagten  gebührt  eine  Ablehnung  mehr,  wenn
die  Gesammtzahl  der  Ablehnungen  eine  ungerade  ist.

§.  283.

Sobald  ein  Name  gezogen  und  aufgerufen  ist,  hat  die  Staatsanwaltschaft
und  sodann  der  Angeklagte  durch  die  Worte  „angenommen“  oder  „abgelehnt"
die  Annahme  oder  Ablehnung  zu  erklären.  Die  Angabe  von  Gründen  ist  unzulässig.


Wird  eine  Erklärung  nicht  abgegeben,  so  gilt  dies  als  Annahme.

Die  Erklärung  kann  nicht  zurückgenommen  werden,  sobald  ein  fernerer
Name  gezogen,  oder  die  gesammte  Ziehung  für  beendet  erklärt  ist.

§.  284.

Sind  bei  einer  Hauptverhandlung  mehrere  Angeklagte  betheiligt,  so  haben
sie  das  Ablehnungsrecht  gemeinschaftlich  auszuüben.

Insoweit  eine  Vereinigung  nicht  zu  Stande  kommt,  werden  die  Ablehnungen
  gleichmäßig  vertheilt;  über  die  Ausübung  derjenigen  Ablehnungen,
welche  nicht  gleichmäßig  vertheilen  lassen,  sowie  über  die  Reihenfolge  der
Erklärungen  entscheidet  das  Loos.

§.  285.

Ist  die  Zuziehung  von  Ergänzungsgeschworenen  angeordnet  worden,  so
vermindert  sich  die  Zahl  der  zulässigen  Ablehnungen  um  die  Zahl  der  Ergänzungsgeschworenen.


Sind  mehrere  Ergänzungsgeschworene  zugezogen  worden,  so  treten  sie  in
der  Reihenfolge  der  Ausloosung  ein.

§. 286.
Stehen  an  demselben  Tage  mehrere  Verhandlungen  an,  so  verbleibt  die
für  eine  derselben  gebildete  Geschworenenbank  für  die  folgende  Verhandlung
oder  für  mehrere  folgende  Verhandlungen,  wenn  die  dabei  betheiligten  Angeklagten
  und  die  Staatsanwaltschaft  sich  damit  vor  der  Beeidigung  der  Geschworenen
  einverstanden  erklärt  haben.
        <pb n="314" />
        —  306  —

§.  287.

Muß  nach  Unterbrechung  einer  Hauptverhandlung  mit  dem  Verfahren
von  neuem  begonven  werden,  so  ist  auch  die  Geschworenenbank  von  neuem  zu
bilden.

§.  288.

Nach  Bildung  der  Geschworenenbank  werden  die  Geschworenen  in  Gegenwart
  der  Angeklagten,  über  welche  sie  richten  sollen,  beeidigt.
Die  Beeidigung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.
Der  Vorsitzende  richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte:
„Sie  schwören  bei  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  in  der
Anklagesache  (den  Anklagesachen)  wider  N.  N.  die  Pfllichten  eines
Geschworenen  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“

Die  Geschworenen  leisten  den  Eid,  indem  jeder  einzeln  die  Worte  spricht:
„ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.

Ist  ein  Geschworener  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das
Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,
so  wird  die  Abgabe  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft
  der  Eidesleistung  gleichgeachtet.

§.  289.

Nach  der  Beeidigung  der  Geschworenen  erfolgt  die  Verhandlung  in  der
Sache  selbst.
§.  290.

Die  den  Geschworenen  zur  Beantwortung  vorzulegenden  Fragen  werden
von  dem  Vorsitzenden  entworfen.

Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme  werden  die  entworfenen  Fragen
verlesen.  Der  Vorsitzende  kann  sie  den  Geschworenen,  der  Staatsanwaltschaft
und  dem  Angeklagten  in  Abschrift  mittheilen  und  soll  einem  hierauf  gerichteten
Antrage  entsprechen.

Auf  Verlangen  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeklagten  oder  eines
der  Geschworenen  ist  behufs  Prüfung  der  Fragen  die  Verhandlung  auf  kurze
Zeit  zu  unterbrechen.

§.  291.

Die  Staatsanwaltschaft  und  der  Angeklagte,  sowie  jeder  Geschworene  ist
befugt,  auf  Mängel  in  der  Fragestellung  aufmerksam  zu  machen,  sowie  auf
Abänderung  und  Ergänzung  der  Fragen  anzutragen.

Das  Gericht  stellt,  wenn  Einwendungen  erhoben  oder  Anträge  angebracht
werden,  oder  wenn  einer  der  Richter  es  verlangt,  die  Fragen  fest.  Die  festgestellten
  Fragen  sind  zu  verlesen.
        <pb n="315" />
        —  307  —

§.  292.

Die  Fragen  sind  so  zu  stellen,  daß  sie  mit  Ja  oder  mit  Nein  sich  beantworten
  lassen.

Wenn  eine  nachfolgende  Frage  nur  für  den  Fall  zu  beantworten  ist,  daß
eine  vorausgehende  in  einem  gewissen  Sinne  erledigt  werde,  so  ist  dies  bemerklich
zu  machen.

Bei  einer  Mehrzahl  von  Angeklagten  oder  von  strafbaren  Handlungen
müssen  die  Fragen  für  jeden  Angeklagten  und  für  jede  strafbare  Handlung
besonders  gestellt  werden.

§.  293.

Die  Hauptfrage  beginnt  mit  den  Worten:  „Ist  der  Angeklagte  schuldig?“
Sie  muß  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  nach  ihren  gesetzlichen
Merkmalen  und  unter  Hervorhebung  der  zu  ihrer  Unterscheidung  erforderlichen
Umstände  bezeichnen.

§.  294.

Hat  die  Verhandlung  Umstände  ergeben,  nach  welchen  eine  von  dem
Beschlusse  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  abweichende  Beurtheilung
der  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegten  That  in  Betracht  kommt,  so  ist  eine
hierauf  gerichtete  Frage  zu  stellen  (Hülfsfrage).

Diese  ist  der  dem  Beschluß  entsprechenden  Frage  voranzustellen,  wenn  die
abweichende  Beurtheilung  eine  erhöhte  Strafbarkeit  begründet.

§.  295.

Ueber  solche  vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene  Umstände,  welche
die  Strafbarkeit  vermindern  oder  erhöhen;    sind  geeignetenfalls  den  Geschworenen
besondere  Fragen  vorzulegen  (Nebenfragen).

Eine  Nebenfrage  kann  auch  auf  solche  vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene
  Umstände  gerichtet  werden,  durch  welche  die  Strafbarkeit  wieder  auf.
gehoben  wird.

§.  296.

Wird  die  Vorlegung  von  Hülfs-  oder  Nebenfragen  beantragt,  so  kann  sie
nur  aus  Rechtsgründen  abgelehnt  werden.

§.  297.

Wenn  das  Gesetz  beim  Vorhandensein  mildernder  Umstände  eine  geringere
Strafe  androht,  so  ist  eine  darauf  gerichtete  Nebenfrage  zu  stellen,  wenn  es
von  der  Staatsanwaltschaft  oder  dem  Angeklagten  beantragt  oder  von  Amtswegen
  für  angemessen  erachtet  wird.

Zur  Verneinung  der  Frage  nach  dem  Vorhandensein  mildernder  Umstände
bedarf  es  einer  Mehrßeit  von  mindestens  sieben  Stimmen.
        <pb n="316" />
        —  308  —

§.  298.
  Hatte  ein  Angeklagter  zur  Zeit  der  That  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr
  vollendet,  so  muß  die  Nebenfrage  gestellt  werden,  ob  er  bei  Begehung  der
That  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  besessen  habe.
Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Angeklagter  taubstumm  ist.

§.  299.
An  die  Fragestellung  schließen  sich  die  Ausführungen  und  Anträge  der
Staatsanwaltschaft  und  des  Angeklagten  zur  Schuldfrage.

§.  300.

Der  Vorsitzende  belehrt,  ohne  in  eine  Würdigung  der  Beweise  einzugehen,
die  Geschworenen  über  die  rechtlichen  Gesichtspunkte,  welche  sie  bei  Lösung  der
ihnen  gestellten  Aufgabe  in  Betracht  zu  ziehen  haben.

Die  Belehrung  des  Vorsitzenden  darf  von  keiner  Seite  einer  Erörterung
unterzogen  werden.
§.  301.

Die  Fragen  werden  vom  Vorsitzenden  unterzeichnet  und  den  Geschworenen
übergeben.  Die  Geschworenen  ziehen  sich  in  das  Berathungszimmer  zurück.
Der  Angeklagte  wird  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt.

§.  302.

Gegenstände,  welche  in  der  Verhandlung  den  Geschworenen  zur  Besichtigung
vorgelegt  wurden,  können  ihnen  in  das  Berathungszimmer  verabfolgt  werden.

§.  303.
Zwischen  den  im  Berathungszimmer  versammelten  Geschworenen  und
anderen  Personen  darf  keinerlei  Verkehr  stattfinden.
Der  Vorsitzende  sorgt  dafür,  daß  ohne  seine  Erlaubniß  kein  Geschworener
das  Berathungszimmer  verlasse  und  keine  dritte  Person  in  dasselbe  eintrete.

§.  304.
Die  Geschworenen  wählen  ihren  Obmann  mittels  schriftlicher  Abstimmung  nach
Mehrheit  der  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  höhere  Lebensalter.
Der  Obmann  leitet  die  Berathung  und  Abstimmung.

§.  305.
Die  Geschworenen  haben  die  ihnen  vorgelegten  Fragen  mit  Ja  oder  mit
Nein  zu  beantworten.
Sie  sind  berechtigt,  eine  Frage  theilweise  zu  bejahen  und  theilweise  zu
verneinen.
§. 306.

Glauben  die  Geschworenen  vor  Abgabe  ihres  Spruchs  einer  weiteren  Belehrung
  zu  bedürfen,  so  wird  diese  auß  ihren  Antrag  durch  den  Vorsitzenden
ertheilt,  nachdem  sie  zu  dem  Zweck  in  das  Sitzungszimmer  zurückgekehrt  sind.
        <pb n="317" />
        —  309  —

Ergiebt  sich  Anlaß  zur  Aenderung  oder  Ergänzung  der  Fragen,  so  muß
der  Angeklagte  zur  Verhandlung  zugezogen  werden.

§.  307.

Der  Spruch  ist  von  dem  Obmann  neben  den  Fragen  niederzuschreiben
und  von  ihm  zu  unterzeichnen.  

Bei  jeder  dem  Angeklagten  nachtheiligen  Entscheidung  ist  anzugeben,  daß
dieselbe  mit  mehr  als  sieben  Stimmen,  bei  Verneinung  der  mildernden  Umstände,
daß  dieselbe  mit  mehr  als  sechs  Stimmen  gefaßt  worden  ist.  Im  Uebrigen
darf  das  Stimmenverhältniß  nicht  ausgedrückt  werden.

§.  308.
Der  Spruch  ist  im  Sitzungszimmer  von  dem  Obmann  kund  zu  geben.
Der  Obmann  spricht  die  Worte:
„Auf  Ehre  und  Gewissen  bezeuge  ich  als  den  Spruch  der  Geschworenen“
und  verliest  die  gestellten  Fragen  mit  den  darauf  abgegebenen  Antworten.
Der  verlesene  Spruch  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerechtsschreiber
zu  unterzeichnen.  §  309.

Erachtet  das  Gericht,  daß  der  Spruch  in  der  Form  nicht  vorschriftsmäßig
oder  in  der  Sache  undeutlich,  unvollständig  oder  sich  widersprechend  sei,  so
werden  die  Geschworenen  von  dem  Vorsitzenden  aufgefordert  sich  in  das  Berathungszimmer
  zurückzubegeben,  um  dem  gerügten  Mangel  abzuhelfen.

Diese  Anordnung  ist  zulässig  so  lange  das  Gericht  noch  nicht  auf  Grund
des  Spruchs  das  Urtheil  verkündet  hat.  .

§.  310.

Sind  nur  Mängel  in  der  Form  des  Spruchs  zu  berichtigen,  so  darf  eine
sachliche  Aenderung  nicht  vorgenommen  werden.  

§.  311.

Sind  sachliche  Mägel  des  Spruchs  zu  berichtigen,    so  sind  die  Geschworenen
  beei  ihrer  erneuten  Berathung  an  keinen  Theil  ihres  früheren  Spruchs
gebunden.

Ergiebt  sich  bei  der  Erörterung  solcher  Mängel  Anlaß  zur  Aenderung
oder  Ergänzung  der  Fragen,  so  muß  der  Angeklagte  zur  Verhandlung  zugezogen
werden.

§.  312.

Der  berichtigte  Spruch  ist  in  der  Weise  niederzuschreiben,  daß  der  frühere
erkennbar  bleibt.
§.  313.

Der  Spruch  der  Geschworenen  wird  dem  Angeklagten,  nachdem  er  in  das
Sitzungszimmer  wieder  eingetreten  ist,  durch  Verlesung  verkündet.
Reichs-Gesetzbl.  1877.  42
        <pb n="318" />
        —  310  —

§.  314.

Ist  der  Angeklagte  von  den  Geschworenen  für  nicht  schuldig  erklärt  worden,
so  spricht  das  Gericht  ihn  frei.

Anderenfalls  müssen,  bevor  das  Urtheil  erlassen  wird,  die  Staatsanwaltschaft
und  der  Angeklagte  mit  ihren  Ausführungen  und  Anträgen  gehört  werden.

§.  315.
Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  am  Schlusse  der  Verhandlung.

§.  316.

In  den  Gründen  des  Urtheils  ist  auf  den  Spruch  der  Geschworenen
Bezug  zu  nehmen.  Die  Urschrift  des  Spruchs  ist  dem  niedergeschriebenen
Urtheil  anzufügen.

§.  317.

Ist  das  Gericht  einstimmig  der  Ansicht,  daß  die  Geschworenen  sich  in  der
Hauptsache  zum  Nachtheile  des  Angeklagten  geirrt  haben,  so  verweist  es  durch
Beschluß  ohne  Begründung  seiner  Anscht  die  Sache  zur  neuen  Verhandlung
vor  das  Schwurgericht  der  nächsten  Sitzungsperiode..  Die  Verweisung  ist  nur
von  Amtswegen  und  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils  zulässig.

Betrifft  das  Verfahren  mehrere  selbständige  strafbare  Handlungen  oder
mehrere  Angeklagte  so  erfolgt  die  Verweisung  nur  in  Ansehung  derienigen
Handlung  oder  Person,  in  Bezug  auf  welche  die  Geschworenen  sich  nach  Ansicht

  des  Gerichts  geirrt  haben.

An  der  neuen  Verhandlung  darf  kein  Geschworener  Theil  nehmen,  welcher
bei  dem  früheren  Spruche  mitgewirkt  hat.

Auf  Grund  des  neuen  Spruchs  ist  stets  das  Urtheil  zu  erlassen.

Achter  Abschnitt.
Verfahren  gegen  Abwesende.

§.  318.

Ein  Beschuldigter  gilt  als  abwesend,  wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt  ist
oder,  wenn  er  sich  im  Ausland  aufhält  und  seine  Gestellung  vor  das  zuständige
Gericht  nicht  ausführbar  oder  nicht  angemessen  erscheint.

§.  319.

Gegen  einen  Abwesenden  kann  eine  Hauptverhandlung  nur  dann  stattfinden,
  wenn  die  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildende  That  nur  mit
Geldstrafe  oder  Einziehung,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander,  bedroht  ist.

Für  das  Verfahren  kommen  die  Vorschriften  der  §§.  320—326  zur  Anwendung.
        <pb n="319" />
        —  311  —

§.  320.

Die  Ladung  des  Angeklagten  zur  Hauptverhandlung  ist  im  Falle,  daß  sein
Aufenthalt  unbekannt  ist  oder  die  Befolgung  der  für  Zustellungen  im  Auslande
bestehenden  Vorschriften  unausführbar  oder  voraussichtlich  erfolglos  erscheint,  in
einer  beglaubigten  Abschrift  an  die  Gerichtstafel  bis  zum  Tage  der  Hauptverhandlung
  anzuheften.  Außerdem  ist  ein  Auszug  der  Ladung  in  das  für
amtliche  Bekanntmachungen  des  betreffenden  Bezirks  bestimmte  Blatt  und  nach
Emmessen  des  Gerichts  auch  in  ein  anderes  Blatt  dreimal  einzurücken.  Zwischen
dem  Tage  der  letzten  Bekanntmachung  und  dem  Tage  der  Hauptverhandlung
muß  eine  Frist  von  mindestens  einem  Monate  liegen.

§.  321

Die  Ladung  muß  enthalten:
die  Angabe  des  Namens  und,  soweit  dies  bekannt,  des  Vornamens,
Alters,  Standes,  Gewerbes  und  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  des
Angeklagten,  die  Bezeichnung  der  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegten
strafbaren  Handlung,  sowie  die  Angabe  des  Tages  und  der  Stunde
der  Hauptverhandlung.

Zugleich  ist  die  Warnung  hinzuzufügen,    daß  bei  unentschuldigtem  Ausbleiben

  des  Angeklagten  zur  Hauptverhandlung  werde  geschritten  werden.

§.  322.
In  der  Hauptverhandlung  kann  für  den  Angeklagten  ein  Vertheidiger
auftreten.  Auch  Angehörige  des  ersteren  sind,  ohne  daß  sie  einer  Vollmacht
bedürfen,  als  Vertreter  zuzulassen.

§.  323.
Die  Zustellung  des  Urtheils  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §.  40  Abs.  2.  §.  324.  

Die  im  §.  322  bezeichneten  Personen  können  von  den  dem  Beschuldigten
zustehenden  Rechtsmitteln  Gebrauch  machen.

  §.  325.

Insoweit  es  nach  dem  Ermessen  des  Richters  zur  Deckung  der  den  Angeschuldigten
  möglicherweise  treffenden  höchsten  Geldstrafe  und  der  Kosten  des
Verfahrens  erforderlich  ist,  können  einzelne  zum  Vermögen  des  Angeschuldigten
gehörige  Gegenstände  mit  Beschlag  belegt  werden.  Auf  diese  Beschlagnahme
finden  die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  über  die  Vollziehung  und  die
Wirkungen  des  dinglichen  Arrestes  entsprechende  Anwendung.  Die  Beschlagnahme
ist  aufzuheben,  wenn  der  Grund  derselben  weggefallen  ist.

§.  326.
Insoweit  eine  Deckung  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmung  nicht
ausführbar  erscheint,  kann  durch  Beschluß  des  Gerichts  das  im  Deutschen  Reich
42
        <pb n="320" />
        —  312  —

befindliche  Vermögen  des  Angeschuldigten  mit  Beschlag  belegt  werden.  Der
Beschluß  ist  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  nach  Ermessen  des  Gerichts
auch  durch  andere  Blätter  zu  veröffentlichen.

Verfügungen,  welche  der  Angeschuldigte  über  sein  mit  Beschlag  belegtes
Vermögen  nach  der  ersten  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bewirkten  Veröffentlichung
  des  Beschlusses  vornimmt,  sind  der  Staatskasse  gegenüber  nichtig.

Die  Beschlagnahme  des  Vermögens  ist  aufzuheben,  sobald  der  Grund
derselben  weggefallen  oder  die  Deckung  der  Staatskasse  durch  eine  Beschlagnahme
in  Gemäßheit  des  §.  325  bewirkt  ist.

Die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  ist  durch  dieselben  Blätter  bekannt  zu
machen,  durch  welche  die  Beschlagnahme  veröffentlicht  worden  ist.

§.  327.

In  anderen  als  den  im  §.  319  bezeichneten  Fällen  findet  gegen  einen
Abwesenden  eine  Hauptverhandlung  nicht  statt..  Das  gegen  den  Abwesenden
eingeleitete  Verfahren  hat  die  Aufgabe,  für  den  Fall  seiner  künftigen  Gestellung
die  Beweise  zu  sichern.

Für  dieses  Verfahren  gelten  die  Bestimmungen  der  §§.  328—336.

§.  328.

Die  Zulassung  eines  Vertheidigers  wird  durch  die  Abwesenheit  des  Beschuldigten
  nicht  aurgeschlossen.  Zur  Wahl  eines  Vertheidigers  sind  auch  Angehörige
  des  Beschuldigten  befugt.

Zeugen  und  Sachverständige  sind  eidlich  zu  vernehmen.

§.  329.
Dem  abwesenden  Beschuldigten  steht  ein  Anspruch  auf  Benachrichtigung
über  den  Fortgang  des  Verfahrens  nicht  zu.  
Der  Richter  ist  jedoch  befugt,  einem  Abwesenden,  dessen  Aufenthalt  bekannt
ist,  Benachrichtigungen  zugehen  zu  lassen.

§.  330.

Der  Abwesende,  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist,  kann  in  öffentlichen
Blättern  zum  Erscheinen  vor  Gericht  oder  zur  Anzeige  seines  Aufenthaltsorts
aufgefordert  werden.

§.  331.

Stellt  sich  erst  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  die  Abwesenheit  des
Angeklagten  heraus,  so  erfolgen  die  noch  erforderlichen  Beweisaufnahmen  durch
einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter.

§.  332.

Liegen  gegen  den  Abwesenden,  gegen  welchen  die  öffentliche  Klage  erhoben
  ist,  Verdachtsgründe  vor,  welche  die  Erlassung  eines  Haftbefehls  recht=
        <pb n="321" />
        —  313  —

fertigen  würden,  so  kann  sein  im  Deutschen  Reich  befindliches  Vermögen  durch
Beschluß  des  Gerichts  mit  Beschlag  belegt  werden.

Die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichnete  Beschlagnahme  findet  in  Sachen,
welche  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehören,  nicht  statt.

§.  333.

Der  die  Beschlagnahme  verhängende  Beschluß  ist  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen  und  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
auch  durch  andere  Blätter  veröffentlicht  werden.

§.  334.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  ersten  Bekanntmachung  in  dem  Deutschen  Reichsanzeiger
  verliert  der  Angeschuldigte  das  Recht,  über  das  in  Beschlag  genommene
Vermögen  unter  Lebenden  zu  verfügen.

Der  die  Beschlagnahme  verhängende  Beschluß  ist  derjenigen  Behörde  mitzutheilen,
  welche  für  die  Einleitung  einer  Vormundschaft  über  Abwesende  zuständig
  ist.  Diese  Behörde  hat  eine  Güterpflege  einzuleiten.

§.  335.

Die  Beschlagnahme  ist  aufzuheben,  wenn  die  Gründe  derselben  weggefallen
  sind.

Die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  ist  durch  dieselben  Blätter  bekannt  zu
machen,  durch  welche  die  Beschlagnahme  selbst  veröffentlicht  worden  war.

§.  336.

Auf  das  nach  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  eintretende  Verfahren  finden
im  Uebrigen  die  Vorschriften  über  die  Voruntersuchung  entsprechende  Anwendung.

In  dem  nach  Beendigung  dieses  Verfahrens  ergehenden  Beschlusse  (§.  196)
ist  zugleich  über  die  Fortdauer  oder  Aufhebung  der  Beschlagnahme  zu  entscheiden.

§.  337.

Das  Gericht  kann  einem  abwesenden  Beschuldigten  sicheres  Geleit  ertheilen;
es  kann  diese  Ertheilung  an  Bedingungen  knüpfen.

Das  sichere  Geleit  gewährt  Befreiung  von  der  Untersuchungshaft,  jedoch
nur  in  Ansehung    derjenigen  strafbaren  Handlung,  für  welche  dasselbe  ertheilt  ist.

Es  erlischt,  wenn  ein  auf  Freiheitsstrafe  lautendes  Urtheil  ergeht,  wenn  der
Beschuldigte  Anstalten  zur  Flucht  trifft,  oder  wenn  er  die  Bedingungen  nicht
erfüllt,  unter  welchen  ihm  das  sichere  Geleit  ertheilt  worden  ist.
        <pb n="322" />
        —  314  —

Drittes  Buch.
Rechtsmittel.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  338.
Die  zulässigen  Rechtsmittel    gegen  gerichtliche  Entscheidungen  stehen  sowohl
der  Staatsanwaltschaft  als  dem  Beschuldigten  zu.
Die  Staatsanwaltschaft  kann  von  denselben  auch  zu  Gunsten  des  Beschuldigten
  Gebrauch  machen.  §  339

Für  den  Beschuldigten  kann  der  Vertheidiger,  jedoch  nicht  gegen  dessen
ausdrücklichen  Willen,  Rechtsmittel  einlegen.  

§.  340.

Der  gesetzliche  Vertreter  eines  Beschuldigten,  desgleichen  der  Ehemann
einer  beschuldigten  Frau  können  binnen  der  für  den  Beschuldigten  laufenden
Frist  selbständig  von  den  zulässigen  Rechtsmitteln  Gebrauch  machen.

Auf  ein  solches  Rechtsmittel  und  auf  das  Verfahren  finden  die  über  die
Rechtsmittel  des  Beschuldigten  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  341.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Beschuldigte  kann  die  Erklärungen,
welche  sich  auf  Rechtsmittel  beziehen  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  desjenigen
  Gerichts  geben,  in  dessen  Gefängniß  er  sich  befindet,  und  falls  das
Gefängniß  sein  gerichtliches  ist,  desjenigen  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirke  das

Gefängniß  liegt.
Zur  Wahrung  einer  Frist  genügt  es,  wenn  innerhalb  derselben  das  Protokoll
  ausgenommen  wird.

§.  342.
Ein  Irrthum  in  der  Bezeichnung  des  zulässigen  Rechtsmittels  ist  unschädlich.

§.  343.

Jedes  von  der  Staatsanwaltschaft  eingelegte  Rechtsmittel  hat  die  Wirkung,
daß  die  angefochtene  Entscheidung  auch  zu  Gunsten  des  Beschuldigten  abgeändert
oder  aufgehoben  werden  kann.

§.  344.

Die  Zurücknahme  eines  Rechtsmittels  sowie  der  Verzicht  auf  die  Einlegung
  eines  Rechtsmittels  kann  auch  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Einlegung
desselben  wirksam  erfolgen.  Ein  von  der  Staatsanwaltschaft  zu  Gunsten  des
        <pb n="323" />
        —  316  —

Beschuldigten  eingelegtes  Rechtsmittel  kann  jedoch  ohne  dessen  Zustimmung  nicht
zurückgenommen  werden.
Der  Vertheidiger  bedarf  zur  Zurücknahme  einer  ausdrücklichen  Ermächtigung.

§.  345.

Wenn  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung
  stattzufinden  hat,  so  kann  die  Zurücknahme  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung
  nur  mit  Zustimmung  des  Gegners  erfolgen.

Zweiter  Abschnitt.
Beschwerde.

§.  346.

Die  Beschwerde  ist  gegen  alle  von  den  Gerichten  in  erster  Instanz  oder
in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Beschlüsse  und  gegen  die  Verfügungen  des
Vorsitzenden,  des  Unterstchungerichters,  es  Amtsrichters  und  eines    beauftragten
oder  ersuchten  Richters  zulässig,  soweit  das  Gesetz  dieselben  nicht  ausdrücklich
einer  Anfechtung  entzieht.

Auch  Zeugen,  Sachverständige  und  andere  Personen  können  gegen  Beschlüsse
  und  Verfügungen,  durch  welche  sie  betroffen  werden,  Beschwerde  erheben.

Gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  Oberlandesgerichte  und  des  Reichsgerichts
  findet eine  Beschwerde  nicht  statt.

§.  347.

Entscheidungen  der  erkennenden  Gerichte,  welche  der  Urtheilsfällung  vorausgehen,
  unterliegen  nicht  der  Beschwerde.  Ausgenommen  sind  Entscheidungen  
über  Verhaftungen,  Beschlagnahmen  oder  Straffestsetzungen,  sowie  alle  Entscheidungen,
  durch  welche  dritte  Personen  betroffen  werden.

§.  348.

Die  Beschwerde  wird  bei  demsenigen  Gerichte,  von  welchem  oder  von
dessen  Vorsitzenden  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist,  zu  Protokoll  des
Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  eingelegt.  Sie  kann  in  dringenden  Fällen  auch
bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.

Erachtet  das  Gericht  oder  der  Vorsitzende,  dessen  Entscheidung  angefochten
wird,  die  Beschwerde  für  begründet,  so  haben  sie  derselben  abzuhelfen;  anderenfalls
  ist  die  Beschwerde  sofort,  spätestens  vor  Ablauf  von  drei  Tagen,  dem  Beschwerdegerichte
  vorzulegen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  Entscheidungen  des
Amtsrichters  im  Vorverfahren,  des  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  und
des  Untersuchungsrichters  Anwendung.

§.  349.
Durch  Einlegung  der  Beschwerde  wird  der  Vollzug  der  angefochtenen  Entscheidung
  nicht  gehemmt.
        <pb n="324" />
        —  316  —

Jedoch  kann  das  Gericht,  der  Vorsitzende  oder  der  Richter,  dessen  Entscheidung
  angefochten  wird,  sowie  auch  das  Beschwerdegericht  anordnen,  daß  die
Vollziehung  der  angefochtenen  Entscheidung  auszusetzen  sei.

§.  350.
Das  Beschwerdegericht  kann  dem  Gegner  des  Beschwerdeführers  die  Beschwerde
  zur  schriftlichen  Gegenerklärung  mittheilen;  es  kann  etwa  erforderliche
Ermittelungen  anordnen  oder  selbst  vornehmen.

§.  351.
Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  erfolgt  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung,  in  geeigneten  Fällen  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft.
Wird  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet,  so  erläßt  das  Beschwerdegericht
  zugleich  die  in  der  Sache  erforderliche  Entscheidung.

§. 352.

Beschlüsse,  welche  von  dem  Landgericht  in  der  Beschwerdeinstanz  erlassen
sind,  können,  insofern  sie  Verhaftungen  betreffen,  durch  weitere  Beschwerde  angefochten
  werden.

Im  Uebrigen  findet  eine  weitere  Anfechtung  der  in  der  Beschwerdeinstanz
ergangenen  Entscheidungen  nicht  statt.

§.  353.

Für  die  Fälle  der  sofortigen  Beschwerde  gelten  die  nachfolgenden  besonderen
Bestimmungen.

Die  Beschwerde  ist  binnen  der  Frist  von  einer  Woche,  welche  mit  der
Bekanntmachung  (§.  35)  der  Entscheidung  beginnt,  einzulegen.  Die  Einlegung
bei  dem  Beschwerdegerichte  genügt  zur  Wahrung  der  Frist,  auch  wenn  der  Fall
für  dringlich  nicht  erachtet  wird.

Das  Gericht  ist  zu  einer  Abänderung  seiner  durch  Beschwerde  angefochtenen
Entscheidung  nicht  befugt.

Dritter  Abschnitt.
Berufung.

§.  354.
Die  Berufung  findet  statt  gegen  die  Urtheile  der  Schöffengerichte.

§. 355.

Die  Berufung  muß  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  binnen  einer  Woche
nach  Verkündung  des  Urtheils  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich
eingelegt  werden.

Hat  die  Verkündung  des  Urtheils  nicht  in  Anwesenheit  des  Angeklagten
stattgefunden,  so  beginnt  für  diesen  die  Frist  mit  der  Zustellung.
        <pb n="325" />
        —  317  —

§.  356.

Der  Beginn  der  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  wird  dadurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  gegen  ein  auf  Ausbleiben  des  Angeklagten  ergangenes  Urtheil
eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nachgesucht  werden  kann.

Stellt  der  Angeklagte  ein  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand,  so  wird  die  Berufung  dadurch  gewahrt,  daß  sie  sofort  für  den  Fall  der
Verwerfung  jenes  Gesuchs  rechtzeitig  eingelegt  wird.  Die  weitere  Verfügung
in  Bezug  auf  die  Berufung  bleibt  dann  bis  zur  Erledigung  des  Gesuchs  um
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ausgesetzt.

Die  Einlegung  der  Berufung  ohne  Verbindung  mit  dem  Gesuch  um
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gilt  als  Verzicht  auf  die  letztere.

§.  357.

Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Rechtskraft  des  Urtheils,
  soweit  dasselbe  angefochten  ist,  gehemmt.

Dem  Beschwerdeführer  welchem  das  Urtheil  mit  den  Gründen  noch  nicht
zugestellt  war,  ist  dasselbe  nach  Einlegung  der  Berufung  sofort  zuzustellen.

§.  358.

Die  Berufung  kann  binnen  einer  weiteren  Woche  nach  Ablauf  der  Frist
zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  oder,  wenn  zu  dieser  Zeit  das  Urtheil  noch
nicht  zugestellt  war,  nach  dessen  Zustellung  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  zu
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  in  einer  Beschwerdeschrift  gerechtfertigt
werden.

§. 359.

Die  Berufung  kann  auf  bestimmte  Beschwerdepunkte  beschränkt  werden.
Ist  dies  nicht  geschehen  oder  eine  Rechtfertigung  überhaupt  nicht  erfolgt,  so  gilt
der  ganze  Inhalt  des  Urtheils  als  angefochten.

§.  360.

Ist  die  Berufung  verspätet  eingelegt,  so  hat  das  Gericht  erster  Instanz  das
Rechtsmittel  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Der  Beschwerdeführer  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  des  Beschlusses
  auf  die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  antragen.  In  diesem  Falle
sind  die  Akten  an  das  Berufungsgericht  einzusenden;  die  Vollstreckung  des  Urtheils
  wird  jedoch  hierdurch  nicht  gehemmt.

§.  361.

Ist  die  Berufung  rechtzeitig  eingelegt,  so  hat  nach  Ablauf  der  Frist  zur
Rechtfertigung  der  Gerichtsschreiber  ohne  Rücksücht  darauf,  ob  eine  Rechtfertigung  
stattgefunden  hat  oder  nicht,  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  vorzulegen.  Diese
stellt,  wenn  die  Berufung  von  ihr  eingelegt  ist,   dem  Angeklagten  die  Schriftstücke
  über  Einlegung  und  Rechtfertigung  der  Berufung  zu.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  43
        <pb n="326" />
        —  318  —

§.  362.

Die  Staatsanwaltschaft  übersendet  die  Akten  an  die  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Berufungsgerichte.  Diese  übergiebt  die  Akten  binnen  einer  Woche  dem
Vorsitzenden  des  Gerichts  

  §.363.

Erachtet  das  Berufungsgericht  die  Bestimmungen  über  die  Einlegung  der

Berufung  nicht  für  beobachtet,  so  kann  es  das  Rechtsmittel  durch  Beschluß  als

unzulässig  verwerfen.  Anderenfalls  entscheidet  es  über  dasselbe  durch  Urtheil.
Der  Beschluß  kann  durch  sofortige  Beschwerde  angefochten  werden.

§.  364.

Auf  die  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  finden  die  Vorschriften  der
§§.  213,  215—224  Anwendung.  In  der  Ladung  ist  der  Angeklagte  auf  die
Folgen  des  Ausbleibens  ausdrücklich  hinzuweisen.

Die  Ladung  der  in  erster  Instanz  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen
  kann  nur  dann  unterbleiben,  wenn  deren  wiederholte  Vernehmung  zur
Aufklärung  der  Sache  nicht  erforderlich  erscheint.

Neue  Beweismittel  sind  zulässig.

Bei  der  Auswahl  der  zu  ladenden  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  auf
die  von  dem  Angeklagten  zur  Rechtfertigung  der  Berufung  benannten  Personen
Rücksicht  zu  nehmen.

§.  365.

Nachdem  die  Hauptverhandlung  nach  Vorschrift  des  §.  242  Abs.  1  begonnen
  hat,  hält  ein  Berichterstatter  in  Abwesenheit  der  Zeugen  einen  Vortrag
über  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens.  Das  Urtheil  erster  Instanz  ist
stets  zu  verlesen.

Sodann  erfolgt  die  Vernehmung  des  Angeklagten  und  die  Beweisaufnahme.

§.  366.

Bei  der  Berichterstattung  und  der  Beweisaufnahme  können  Schriftstücke
verlesen  werden;  Protokolle  über  Aussagen  der  in  der  Hauptverhandlung  erster
Instanz  vernommenen  Zeugen  und  Snchverständigen  dürfen,  abgesehen  von  den
Fällen  der  §§.  250,  252  ohne  die  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft  und  des
Angeklagten  nicht  verlesen  werden,  wenn  die  wiederholte  Vorladung  der  Zeugen
oder  Sachverständigen  erfolgt  ist  oder  von  dem  Angeklagten  rechtzeitig  vor  der
Hauptverhandlung  beantragt  worden  war.

§.  367.

Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme  werden  die  Staatsanwaltschaft
sowie  der  Angeklagte  und  sein  Vertheidiger  mit  ihren  Ausführungen  und  Anträgen,
  und  zwar  der  Beschwerdeführer  zuerst,  gehört.  Dem  Angeklagten  gebührt
  das  letzte  Wort.  

§. 368.

Der  Prüfung  des  Gerichts  unterliegt  das  Urtheil  nur,  soweit  dasselbe
angefochten  ist.
        <pb n="327" />
        —  319  —

§.  369.

Insoweit  die  Berufung  für  begründet  befunden  wird,  hat  das  Berufungsgericht
  unter  Aufhebung  des  Urtheils  in  der  Sache  selbst  zu  erkennen.

Leidet  das  Urtheil  an  einem  Mangel,  welcher  die  Revision  wegen  Verletzung
  einer  Rechtsnorm  über  das  Verfahren  begründen  würde,  so  kann  das
Berufungsgericht  unter  Aufhebung  des  Urtheils  die  Sache,  wenn  die  Umstände
des  Falles  es  erfordern,  zur  Entscheidung  an  die  erste  Instanz  zurückverweisen.

Hat  das  Gericht  erster  Instanz  mit  Unrecht  seine  Zuständigkeit  angenommen,
so  hat  das  Berufungsgericht  unter  Aufhebung  des  Urtheils  die  Sache  an  das
zuständige  Gericht  zu  verweisen  oder,  wenn  es  selbst  in  erster  Instanz  zuständig
ist,  zu  erkennen.

§.  370.

Ist  bei  dem  Beginne  der  Hauptverhandlung  weder  der  Angeklagte,  noch
in  den  Fällen,  wo  solches  zulässig,  ein  Vertreter  desselben  erschienen  und  das
Ausbleiben  nicht  genügend  entschuldigt,  so  ist,  insoweit  der  Angeklagte  die  Berufung
  eingelegt  hat,  dieselbe  sofort  zu  verwerfen,  insoweit  die  Staatsanwaltschaft
die  Berufung  eingelegt  hat,  über  diese  zu  verhandeln  oder  die  Vorführung  oder
Verhaftung  des  Angeklagten  anzuordnen.

Der  Angeklagte  kann  binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  des  Urtheils
die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  unter  den  in  den  §§.  44,  45  bezeichneten
  Voraussetzungen  beanspruchen.

§.  371.

Ist  von  einer  der  im  §.  340  bezeichneten  Personen  die  Berufung  eingelegt
worden,  so  hat  das  Gericht  auch  den  Angeklagten  zu  der  Hauptverhandlung
vorzuladen  und  kann  ihn  bei  seinem  Ausbleiben  zu  derselben  zwangsweise  vorführen
  lassen.

§.  372.

War  das  Urtheil  nur  von  dem  Angeklagten  oder  zu  Gunsten  desselben
von  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  einer  der  im  §.  340  bezeichneten  Personen
angefochten  worden,  so  darf  das  Urtheil  nicht  zum  Nachtheile  des  Angeklagten
abgeändert  werden.

§.  373.

Im  Uebrigen  finden  die  im  sechsten  Abschnitte  des  zweiten  Buchs  über  die

Hauptverhandlung  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Revision.

§.  374.

Die  Revision  findet  statt  gegen  die  Urtheile  der  Landgerichte  und  der
Schwurgerichte.
43
        <pb n="328" />
        —  320  —

§.  375.
Der  Beurtheilung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  auch  diejenigen  Entscheidungen,

  welche  dem  Urtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  daselbe  auf  ihnen
beruht.

§.  376.
Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  das  Urtheil  auf  einer

Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.

Das  Gesetz  ist  verletzt,  wenn  eine  Rechtsnorm  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet
  worden  ist.
§.  377.
  Ein  Urtheil  ist  stets  als  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhend  anzusehen:

1.  wenn  das  erkennende  Gericht  oder  die  Geschworenenbank  nicht  vorschriftsmäßig
  besetzt  war;
2.  wenn  bei  dem  Urtheile  ein  Richter,  Geschworener  oder  Schöffe  mitgewirkt
  hat,  welcher  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  des
Gesetzes  ausgeschlossen  war;

3.  wenn  bei  dem  Urtheile  ein  Richter  oder  Schöffe  mitgewirkt  hat,  nachdem
  derselbe  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt  war,  und
das  Ablehnungsgesuch  entweder  für  begrundet  erklärt  war  oder  mit
Unrecht  verworfen  worden  ist;

4.  wenn  das  Gericht  seine  Zuständigkeit  mit  Unrecht  angenommen  hat;

5.  wenn  die  Hauptverhandlung  in  Abwesenheit  der  Staatsanwaltschaft
oder  einer  Person,  deren  Anwesenheit  das  Gesetz  vorschreibt,  stattgefunden
  hat;

6.  wenn  das  Urtheil  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergangen
ist,  bei  welcher  die  Vorschriften  über  die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens
verletzt  sind;

7.  wenn  das  Urtheil  keine  Entscheidungsgründe  enthält;

8.  wenn  die  Vertheidigung  in  einem  für  die  Entscheidung  wesentlichen
Punkte  durch  einen  Beschluß  des  Gerichts  unzulässig  beschränkt
worden  ist.



  

  §. .378.

Die  Verletzung  von  Rechtsnormen,  welche  lediglich  zu  Gunsten  des  Angeklagten
  gegeben  sind,  kann  von  der  Staatsanwaltschaft  nicht  zu  dem  Zwecke
geltend  gemacht  werden,  um  eine  Aufhebung  des  Urtheils  zum  Nachtheile  des
Angeklagten  herbeizuführen.

§.  379.

Wenn  der  Angeklagte  von  den  Geschworenen  für  nichtschuldig  erklärt
worden  ist,  so  steht  der  Staatsanwaltschaft  die  Revision  nur  in  den  Fällen  zu,
in  welchen  dieselbe  durch  die  Bestimmungen  des  §.  377  Nr.  1,  2,  3,  5  oder
durch  die  Stellung  oder  Nichtstellung  von  Fragen  begründet  wird.
        <pb n="329" />
        —  321  —

§.  380.
Gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Urtheile  der  Landgerichte
kann  die  Revision  wegen  Verletzung  einer  Rechtsnorm  über  das  Verfahren  nur
auf  Verletzung  der  Vorschrift  des  §.  398  gestützt  werden.

§.  381.

Die  Revision  muß  bei  dem  Gerichte,  dessen  Urtheil  angefochten  wird,  binnen
einer  Woche  nach  Verkündung  des  Urtheils  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
oder  schriftlich  eingelegt  werden.

Hat  die  Verkündung  des  Urtheils  nicht  in  Anwesenheit  des  Angeklagten
stattgefunden,  so  beginnt  für  diesen  die  Frist  mit  der  Zustellung.

§.  382.

Der  Beginn  der  Frist  zur  Einlegung  der  Revision  wird  dadurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  gegen  ein  auf  Ausbleiben  des  Angcklagten  ergangenes  Urtheil
eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nachgesucht  werden  kann.

Stellt  der  Angeklagte  ein  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand,  so  wird  die  Revision  dadurch  gewahrt,  daß  sie  sofort  für  den  Fall  der
Verwerfung  jenes  Gesuchs  rechtzeitig  eingelegt  und  begründet  wird.  Die  weitere
Verfügung  in  Bezug  auf  die  Revision  bleibt  dann  bis  zur  Erledigung  des
Gesuchs  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ausgesetzt.

Die  Einlegung  der  Revision  ohne  Verbindung  mit  dem  Gesuch  um
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gilt  als  Verzicht  auf  die  letztere.

§.  383.
Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Revision  wird  die  Rechtskraft  des  Urtheils,
  soweit  dasselbe  angefochten  ist,  gehemmt.
Dem    Beschwerdeführer  welchem  das  Urtheil  mit  den  Gründen  noch  nicht
zugestellt  war,  ist  dasselbe  nach  Einlegung  der  Revision  zuzustellen.

§.  384.

Der  Beschwerdeführer  hat  die  Erklärung  abzugeben,  inwieweit  er  das  Urtheil
  anfechte  und  dessen  Aufhebung  beantrage  (Revisionsanträge),  und  die  Anträge
  zu  begründen.  

Aus  der  Begründung  muß  hervorgehen,  ob  das  Urtheil  wegen  Verletzung
einer  Rechtsnorm  über  das  Verfahren  oder  wegen  Verletzung  einer  anderen
Rechtsnorm  angefochten  wird.  Ersterenfalls  müssen  die  den  Mangel  enthaltenden
Thatsachen  angegeben  werden.  §  385

Die  Revisionsanträge  und  deren  Begründung  sind  spätestens  binnen  einer
weiteren  Woche  nach  Ablauf  der  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  oder,
wenn  zu  dieser  Zeit  das  Urtheil  noch  nicht  zugestellt  war,  nach  dessen  Zustellung
bei  dem  Gerichte,  dessen  Urtheil  angefochten  wird,  anzubringen.

Seitens  des  Angeklagten  kann  dies  nur  in  einer  von  dem  Vertheidiger
oder  einem  Rechtsanwalt  unterzeichneten  Schrift  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  geschehen.
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        §.  386.

Ist  die  Revision  verspätet  eingelegt  oder  sind  die  Revisionsanträge  nicht
rechtzeitig  oder  nicht  in  der  im  §.  385  Abs.  2  vorgeschriebenen  Form  angebracht
worden,  so  hat  das  Gericht,  dessen  Urtheil  angefochten  wird,  das  Rechtsmittel
durch  Beschluß  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Der  Beschwerdeführer  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  des  Beschlusses
  auf  die  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  antragen.  In  diesem  Falle
sind  die  Akten  an  das  Revisionsgericht  einzusenden;  die  Vollstreckung  des  Urtheils
wird  jedoch  hierdurch  nicht  gehemmt.

§.  387.

Ist  die  Revision  rechtzeitig  eingelegt,  und  sind  die  Revisionsanträge  rechtzeitig
  und  in  der  vorgeschriebenen  Form  angebracht,  so  ist  die  Revisionsschrift
dem  Gegner  des  Beschwerdeführers  zuzustellen.  Diesem  steht  frei,  binnen  einer
Woche  eine  schriftliche  Gegenerklärung  einzureichen.  Der  Angeklagte  kann  letztere
auch  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  abgeben.

Nach  Eingang  der  Gegenerklärung  oder  nach  Ablauf  der  Frist  erfolgt
durch  die  Staatsanwaltschaft  die  Einsendung  der  Akten  an  das  Revisionsgericht.

§.  388.

Findet  das  Gericht,  an  welches  die  Einsendung  der  Akten  erfolgt  ist,  daß
die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  zur  Zuständigkeit  eines
andere  Gerichts  gehöre,  so  hat  es  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen.


Dieser  Beschluß,  in  welchem  das  zuständige  Revisionsgericht  zu  bezeichnen
ist,  unterliegt  einer  Anfechtung  nicht  und  ist  für  das  in  demselben  bezeichnete
Gericht  bindend.

Die  Abgabe  der  Akten  erfolgt  durch  die  Staatsanwaltschaft.

§.  389.

Erachtet  das  Revisionsgericht  die  Bestimmungen  uͤber  die  Einlegung  der
Revision  oder  diejenigen  über  die  Anbringung  der  Revisionsanträge  nicht  für
beobachtet,  so  kann  es  das  Rechtsmittel  durch  Beschluß  als  unzulässig  verwerfen.

Anderenfalls  entscheidet  es  über  dasselbe  durch  Urtheil.

§.  390.
Der  Angeklagte  oder  auf  dessen  Verlangen  der  Vertheidiger  ist  von  dem
Tage  der  Hauptverhandlung  zu  benachrichtigen.  Der  Angeklagte  kann  in  dieser
erscheinen  oder  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger
  vertreten  lassen.
Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  keinen  Anspruch  auf
Anwesenheit.
§.  391.
Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Vortrage  eines  Berichterstatters.
        <pb n="331" />
        -- 323  —

Hierauf  werden  die  Staatsanwaltschaft  sowie  der  Angeklagte  und  sein
Vertheidiger  mit  ihren  Ausführungen  und  Anträgen,  und  zwar  der  Beschwerdeführer
  zuerst,  gehört.  Dem  Angeklagten  gebührt  das  letzte  Wort.

§.  392.

Der  Prüfung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  nur  die  gestellten  Revisionsanträge
  und,  insoweit  die  Revision  auf  Mängel  des  Verfahrens  gestützt  wird,
nur  beeienigen  Thatsachen,  welche  bei  Anbringung  der  Repvisionsanträge  bezeichnet
worden  sind.

Eine  weitere  Begründung  der  Revisionsanträge,  als  die  im  §.  384  Abs.  2
vorgeschriebene,  ist  nicht  erforderlich  und,  wenn  sie  unrichtig  ist,  unschädlich.

§.  393.

Insoweit  die  Revision  für  begründet  erachtet  wird,  ist  das  angefochtene
Urtheil  aufzuheben.

Gleichzeitig  sind  die  dem  Urtheile  zu  Grund  liegenden  Feststellungen  aufzuheben,
  sofern  sie  durch  die  Gesetzesverletzung  betroffen  werden,  wegen  deren  die

Aufhebung  des  Urtheils  erfolgt.
§.  394.

Erfolgt  die  Aufhebung  des  Urtheils  nur  wegen  Gesetzesverletzung  bei  Anwendung
  des  Gesetzes  auf  die  dem  Urtheile  zu  Grund  liegenden  Feststellungen,
so  hat  das  Revisionsgericht  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  sofern  ohne  weitere
  thatsächliche  Erörterungen  nur  auf  Freisprechung  oder  auf  Einstellung  oder
auf  eine  absolut  bestimmte  Strafe  zu  erkennen  ist,  oder  das  Revisionsgericht  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Antrage  der  Staatsanwaltschaft  die  gesetzlich  niedrigste
Strafe  für  angemessen  erachtet.

In  anderen  Fällen  ist  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
  an  das  Gericht,  dessen  Urtheil  aufgehoben  ist,  oder  an  ein,  demselben
Bundesstaate  angehöriges,  benachbartes  Gericht  gleicher  Ordnung  zurückzuverweisen.

Die  Zurückverweisung  kann  an  ein  Gericht  niederer  Ordnung  erfolgen,
wenn  die  noch  in  Frage  kommende  strafbare  Handlung  zu  dessen  Zuständigkeit

gehört.
  §.  395.

Wird  ein  Urtheil  aufgehoben,  weil  das  Gericht  der  vorigen  Instanz
sich  mit  Unrecht  für  zuständig  erachtet  hat,  so  verweist  das  Revisionsgericht
gleichzeitig  die  Sache  an  das  zuständige  Gericht.

§,  396.
Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §.  267.

§.  397.

Erfolgt  zu  Gunsten  eines  Angeklagten  die  Aufhebung  des  Urtbeils  wegen
Gesetzesverletzung  bei  Anwendung  des  Strafgesetzes,  und  erstreckt  sich  das  Urtheil,
soweit  es  aufgehoben  wird,  noch  auf  andere  Angeklagte,  welche  die  Revision
nicht  eingelegt  haben,  so  ist  zu  erkennen,  als  ob  die  gleichfalls  die  Revision  eingelegt
  hätten.
        <pb n="332" />
        —  324  —

§.  398.

Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und
Entscheidung  verwiesen  ist,  hat  die  rechtliche  Beurtheilung,  welche  der  Aufhebung
des  Urtheils  zu  Grund  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu  Grund  zu  legen.

War  das  Urtheil  nur  von  dem  Angeklagten  oder  zu  Gunsten  deeselben.
von  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  einer  der  im  §.  340  bezeichneten  Personen
angefochten  worden,  so  darf  das  neue  Urtheil  eine  härtere  Strafe,  als  die  in
dem  ersteren  erkannte,  nicht  verhängen.

Viertes  Buch.
Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens.

§.  399.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens
  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Ungunsten  als  echt
vorgebrachte  Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  Beeidigung  eines  zu  seinen  Ungunsten  abgelegten  Zeugnisses
oder  abgegebenen  Gutachtens  der  Zeuge  oder  Sachverständige  sich  einer
vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schudig  gemacht
  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter,  Geschworener  oder  Schöffe  mitgewirkt
  hat,  welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer  Verletzung
seiner  Amtspflichten  schuldig  gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit
einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  und  nicht  vom  Verurtheilten  selbst  veranlaßt
  ist;

4.  wenn  ein  civilgerichtliches  Urtheil,  auf  welches  das  Strafurtheil  gegründet
  ist,  durch  ein  anderes  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  auf.
gehoben  ist;

5.  wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  sind,  welche
allein  oder  in  Verbindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  die
Freisprechung  des  Angeklagten  oder  in  Anwendung  eines  milderen
Strafgesetzes  eine  geringere  Bestrafung  zu  begründen  geeignet  sind.
In  den  vor  den  Schöffengerichten  verhandelten  Sachen  können  nur
solche  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  werden,  welche  der
Verurtheilte  in  dem  früheren  Verfahren  einschließlich  der  Berufungsinstanz
  nicht  gekannt  hatte  oder  ohne  Verschulden  nicht  geltend  machen

konnte.
        <pb n="333" />
        —  325  —

§.  400.
Durch  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  die  Vollstreckung
  des  Urtheils  nicht  gehemmt.
Das  Gericht  kann  jedoch  einen  Aufschub  sowie  eine  Unterbrechung  der
Vollstreckung  anordnen.
§. 401

Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  weder  durch  die
erfolgte  Strafvollstreckung  noch  durch  den  Tod  des  Verurtheilten  ausgeschlossen.
Im  Falle  des  Todes  sind  der  Ehegatte,  die  Verwandten  auf-  und  absteigender
  Linie  sowie  die  Geschwister  des  Verstorbenen  zu  dem  Antrage  befugt.

§.  402.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens

  zu  Ungunsten  des  Angeklagten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Gunsten  als  echt  vorgebrachte
  Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  Beeidigung  eines  zu  seinen  Gunsten  abgelegten  Zeugnisses
oder  abgegebenen  Gutachtens  der  Zeuge  oder  Sachverständige  sich
einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schuldig
gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter,  Geschworener  oder  Schöffe  mitgewirkt

  hat,  welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer  Verletzung

seiner  Amtspflichten  schuldig  gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit
einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

4.  wenn  von  dem  Freigesprochenen  vor  Gericht  oder  außergerichtlich  ein
glaubwürdiges  Geständniß  der  strafbaren  Handlung  abgelegt  wird.

§.  403.

Eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zum  Zwecke  der  Aenderung  der  Strafe

innerhalb  des  durch  dasselbe  Gesetz  bestimmten  Strafmaßes  findet  nicht  statt.

§.  404.

Ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens)  welcher  auf  die  Behauptung
  einer  strafbaren  Handlung  gegründet  werden  soll,  ist  nur  dann  zulässig,
wenn  wegen  dieser  Handlung  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  ergangen  ist,  oder
wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung  eines  Strafverfahrens  aus  anderen
Gründen  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen  kann.

§.  405.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Rechtsmittel  finden  auch  bei  dem

Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  Anwendung.
§.  406.

In  dem  Antrage  müssen  der  gesetzliche  Grund  der  Wiederaufnahme  des

Verfahrens  sowie  die  Beweismittel  angegeben  werden.
        <pb n="334" />
        —  326  —

Von  dem  Angeklagten  und  den  im  §.  401  Abs.  2  bezeichneten  Personen
kann  der  Antrag  nur  mittels  einer  von  dem  Vertheidiger  oder  einem  Rechtsanwalt
  unterzeichneten  Schrift  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  angebracht

werden.
§.  407.

Ueber  die  Zulassung  des  Antrags  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
entscheidet  das  Gericht,  dessen  Urtheil  mit  dem  Antrag  angefochten  wird.  Wird
ein  in  der  Revisionsinstanz  erlassenes  Urtheil  aus  anderen  Gründen  als  auf
Grund  des  §.  399  Nr.  3  oder  des  §.  402  Nr.  3  angefochten,  so  entscheidet  das
Gericht,  gegen  dessen  Urtheil  die  Revision  eingelegt  war.

Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  mündliche  Verhandlung.

§.  408.

Ist  der  Antrag  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form  angebracht,  oder  ist
darin  kein  gesetzlicher  Grund  der  Wiederaufnahme  geltend  gemacht  oder  kein
geeignetes  Beweismittel  angeführt,  so  ist  der  Antrag  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Anderenfalls  ist  derselbe  dem  Gegner  des  Antragstellers  unter  Bestimmung
einer  Frist  zur  Erklärung  zuzustellen.

§.  409.

Wird  der  Antrag  an  sich  für  zulässig  befunden,  so  beauftragt  das  Gericht
mit  Aufnahme  der  angetretenen  Beweise,  soweit  diese  erforderlich  ist,  einen  Richter.

Dem  Ermessen  des  Gerichts  bleibt  es  überlassen,  ob  die  Zeugen  und  Sachverständigen
  eidlich  vernommen  werden  sollen.

Hinsichtlich  der  Berechtigung  der  Betheiligten  zur  Anwesenheit  bei  der
Beweisaufnahme  kommen  die  für  die  Voruntersuchung  gegebenen  Vorschriften
zur  Anwendung.

Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  sind  die  Staatsanwaltschaft  und  der
Angeklagte  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  ferneren  Erklärung  aufzufordern.

§.  410.

Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  ohne  mündliche
Verhandlung  als  unbegründet  verworfen,  wenn  die  darin  aufgestellten  Behauptungen
  keine  genügende  Bestätigung  gefunden  haben,  oder  wenn  in  den  Fällen
des  §.  399  Nr.  1,  2  oder  des  §.  402  Nr.  1,  2  nach  Lage  der  Sache  die  Annahme
  ausgeschlossen  ist,  daß  die  in  diesen  Bestimmungen  bezeichnete  Handlung
auf  die  Entscheidung  Einfluß  gehabt  hat.

Anderenfalls  verordnet  das  Gericht  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
und  die  Erneuerung  der  Hauptverhandlung.

§.  411.

Ist  der  Verurtheilte  bereits  verstorben,  so  hat  ohne  Erneuerung  der  Hauptverhandlung
  das  Gericht  nach  Aufnahme  des  etwa  noch  erforderlichen  Beweises
entweder  die  Freisprechung  zu  erkennen  oder  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme

abzulehnen.
        <pb n="335" />
        —  327  —

Auch  in  anderen  Fällen  kann  das  Gericht,  bei  öffentlichen  Klagen  jedoch
nur  mit  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft,  den  Verurtheilten  sofort  freisprechen,
  wenn  dazu  genügende  Beweise  bereits  vorliegen.

Mit  der  Freisprechung  ist  die  Aufhebung  des  früheren  Urtheils  zu  verbinden.


Die  Aufhebung  ist  auf  Verlangen  des  Antragstellers  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen,  und  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
auch  durch  andere  Blätter  veröffentlicht  werden.

§.  412.

Alle  Entscheidungen,  welche  aus  Anlaß  eines  Antrags  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  von  dem  Gericht  in  erster  Instanz  erlassen  werden,
können  mit  der  sofortigen  Beschwerde  angefochten  werden.

§.  413.

In  der  erneuten  Hauptverhandlung  ist  entweder  das  frühere  Urtheil  aufrecht
  zu  erhalten  oder  unter  Aufhebung  desselben  anderweit  in  der  Sache  zu
erkennen.

Ist  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nur  von  dem  Verurtheilten  oder
zu  Gunsten  desselben  von  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  einer  der  im  §.  340

bezeichneten  Personen  beantragt  worden,  so  darf  das  neue  Urtheil  eine  härtere
Strafe  als  die  in  dem  früheren  erkannte  nicht  verhängen.

Fünftes  Buch.
Betheiligung  des  Verletzten  bei  dem  Verfahren.

Erster  Abschnirtt.
Privatklage.

K.  414.

Beleidigungen  und  Körperverletzungen  können,  soweit  die  Verfolgung  nur
auf  Antrag  eintritt,  von  dem  Verletzten  im  Wege  der  Privatklage  verfolgt  werden,
  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Anrufung  der  Staatsanwaltschaft  bedarf.

Die  gleiche  Befugiß  steht  denjenigen  zu,  welchen  in  den  Strafgesetzen  das
Recht,  selbständig  auf  Bestrafung  anzutragen,  beigelegt  ist.

Hat  der  Verletzte  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  wird  die  Befugniß  zur
Erhebung  der  Privatklage  durch  diesen  und,  wenn  Korporationen,    Gesellschaften
und  andere  Personenvereine,  welche  als  solche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
klagen  können,  die  Verletzten  sind,  durch  dieselben  Perionen  wahrgenommen,
durch  welche  sie  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vertreten  werden.
        <pb n="336" />
        §.  415.

Sind  wegen  derselben  strafbaren  Handlung  mehrere  Personen  zur  Privatklage
  berechtigt  so  ist  bei  Ausübung  dieses  Rechts  ein  Jeder  von  dem  Anderen
unabhängig.

Hat  jedoch  einer  der  Berechtigten  die  Privatklage  erhoben,  so  steht  den
übrigen  nur  der  Beitritt  zu  dem  eingeleiteten  Verfahren,  und  zwar  in  der  Lage
zu,  in  welcher  sich  dasselbe  zur  Zeit  der  Beitrittserklärung  befindet.

Jede  in  der  Sache  selbst  ergangene  Entscheidung  äußert  zu  Gunsten  des
Beschuldigten  ihre  Wirkung  auch  gegenüber  solchen  Berechtigten,  welche  die
Privatklage  nicht  erhoben  haben.

§.  416.

Die  öffentliche  Klage  wird  wegen  der  im  §.  414  bezeichneten  strafbaren
Handlungen  von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,  wenn  dies  im  öffentlichen
  Interesse  liegt.

§.  417.

In  dem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  ist  die  Staatsanwaltschaft  zu
einer  Mitwirkung  nicht  verpflichtet;  es  ist  ihr  jedoch  der  zur  Hauptverhandlung
bestimmte  Termin  bekannt  zu  machen.

Auch  kann  die  Staatsanwaltschaft  in  jeder  Lage  der  Sache  bis  zum
Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung  die  Verfolgung
  übernehmen.  In  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  ist  die  Uebernahme
der  Verfolgung  enthalten.

Uebernimmt  die  Staatsanwaltschaft  die  Verfolgung,  so  richtet  sich  das
weitere  Verfahren  nach  den  Bestimmungen,  welche  im  zweiten  Abschnitte  dieses
Buchs  für  den  Anschluß  des  Verletzten  als  Nebenkläger  gegeben  sind.

§.  418.

Der  Privatkläger  kann  im  Beistand  eines  Rechtsanwalts  erscheinen  oder
sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Rechtsanwalt  vertreten
lassen.  Im  letzteren  Falle  können  die  Zustellungen  an  den  Privatkläger  mit
rechtlicher  Wirkung  an  den  Anwalt  erfolgen.

§.  419.

Der  Privatkläger  hat  für  die  der  Staatskasse  und  dem  Beschuldigten  voraussichtlich
  erwachsenden  Kosten  unter  denselben  Voraussetzungen  Sicherheit  zu
leisten,  unter  welchen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  der  Kläger  auf  Verlangen
  des  Beklagten  Sicherheit  wegen  der  Prozeßkosten  zu  leisten  hat.

Die  Sicherheitsleistung  ist  durch  Hinterlegung  in  baarem  Gelde  oder  in
Werthpapieren  zu  bewirken.

Für  die  Höhe  der  Sicherheit  und  die  Frist  zur  Leistung  derselben,  sowie
für  die  Bewilligung  des  Armenrechts  gelten  dieselben  Bestimmungen  wie  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  §.420

Wegen  Beleidigungen  ist,  insofern  nicht  einer  der  im  §.  196  des  Strafgesetzbuchs
  bezeichneten  Fälle  vorliegt,  die  Erhebung  der  Klage  erst  zulässig,
        <pb n="337" />
        nachdem  von  einer  durch  die  Landesjustizverwaltung  zu  bezeichnenden  Vergleichsbehörde
  die  Sühne  erfolglos  versucht  worden  ist.  Der  Kläger  hat  die  Bescheinigung
  hierüber  mit  der  Klage  einureichen.    

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Parteien  nicht  in
demselben  Gemeindebezirke  wohnen.

§.  421.

Die  Erhebung  der  Klage  geschieht  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder
durch  Einreichung  cher  Anklageschrift.  Die  Klage  muß  den  im  §  198  Abs.  1
bezechneten  Erfordernissen  entsprechen.  Mit  der  Anklageschrift  sind  zwei  Abschriften
  derselben  einzureichen.  §. 422

Ist  die  Klage  vorschriftsmäßig  erhoben,  so  theilt  das  Gericht  dieselbe  dem
Beschuldigten  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Erklärung  und  der  Staatsanwaltschaft
  zur  Kenntnißnahme  mit.

§.  423.

Nach  Eingang  der  Erklärung  des  Beschuldigten  oder  Ablauf  der  Frist
entscheidet  das  Gericht  darüber,  ob  das  Hauptverfahren  zu  eröffnen  oder  die
Klage  zurückzuweisen  sei,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  welche  bei  einer  von
der  Staatsanwaltschaft  unmittelbar  erhobenen  Anklage  Anwendung  finden.

§.  424.
Das  weitere  Verfahren  richtet  sch  nach  den  Bestimmungen,  welche  für
das  Verfahren  auf  erhobene  öffentliche  Klage  gegeben  sind.
Vor  dem  Schwurgerichte  kann  eine  Privatklagesache  nicht  gleichzeitig  mit
einer  auf  öffentliche  Klage  anhängig  gemachten  Sache  verhandelt  werden.

§. 425 

Insoweit  in  dem  Verfahren  auf  erhobene  öffentliche  Klage  die  Staatsanwaltschaft
  zuzuziehen  und  zu  hören  ist,  wird  in  dem  Verfahren  auf  erhobene
Privatklage  der  Priratkläger  zugezogen  und  gehört.  Desgleichen  sind  alle  Entscheidungen,
  welche  dort  der  Staatsanwaltschaft  bekannt  gemacht  werden,  hier
dem  Privatkläger  bekannt  zu  machen.

Es  werden  jedoch  die  auf  richterliche  Anordnung  ergehenden  Ladungen
nicht  durch  die  Staatsanwaltschaft,  sondern  durch  den  Gerichtsschreiber  bewirkt.

Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  des  Privatklägers  zur  Hauptver
handlung  und  dem  Tage  der  letzteren  muß  eine  Frist  von  mindestens  einer



Woche  liegen.
Das  Recht  der  Akteneinsicht  kann  der  Privatkläger  nur  durch  seinen  Anwalt
ausüben.
§.  426.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  bestimmt,  welche  Personen  als  Zeugen  oder
Sachverständige  zur  Hauptverhandlung  geladen  werden  sollen.
  Dem  Privatkläger  wie  dem  Angeklagten  steht  das  Recht  der  unmittelbaren
Ladung  zu.
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        —  330  —

§.  427.

In  der  Hauptverhandlung  kann  auch  der  Angeklagte  im  Beistand  eines
Rechtsanwalts  erscheinen  oder  sich  auf  Grund  einer  schriftlichen  Vollmacht  durch
solchen  vertreten  lassen.

Die  Bestimmung  des  §.  139  findet  auf  den  Anwalt  des  Klägers  wie  auf
den  des  Angeklagten  Anwendung.

Das  Gericht  ist  befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Klägers  sowie  des
Angeklagten  anzuordnen,  auch  den  Angeklagten  vorführen  zu  lassen.

§.  428.

Bei  wechselseitigen  Beleidigungen  oder  Körperverletzungen  kann  der  Beschuldigte
  bis  zur  Beendigung  der  Schlußvorträge  (§.  257)  in  erster  Instanz
mittels  einer  Widerklage  die  Bestrafung  des  Klägers  beantragen.

Ueber  Klage  und  Widerklage  ist  gleichzeitig  zu  erkennen.

Die  Zurücknahme  der  Klage  ist  auf  das  Verfahren  über  die  Widerklage
ohne  Einfluß.  
§. 429.

Findet  das  Gericht  nach  verhandelter  Sache,  daß  die  für  festgestellt  zu
erachtenden  Thatsachen  eine  solche  strafbare  Handlung  darstellen,  auf  welche  das
in  diesem  Abschnitte  vorgeschriebene  Verfahren  keine  Anwendung  erleidet,  so  hat
es  durch  Urtheil,  welches  diese  Thatsachen  hervorheben  muß,  die  Einstellung  des
Verfahrens  auszusprechen.
  Die  Verhandlungen  sind  in  diesem  Falle  der  Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.


$ .  430.

Dem  Privatkläger  stehen  diejenigen  Rechtsmittel  zu,  welche  in  dem  Verfahren

  auf  erhobene  öffentliche  Klage  der  Staatsanwaltschaft  zustehen.  Dasselbe
gilt  von  dem  Antrage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  den  Fällen  des

§  402.  Die  Bestimmung  des  §.  343  findet  auf  das  Rechtsmittel  des  Privatklägers
  Anwendung.

Revisionsanträge  und  Anträge  auf  Wiederaufnahme  des  durch  ein  rechtskräftiges
  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  kann  der  Privatkläger  nur  mittels  einer
von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichneten  Schrift  anbringen  

Die  in  den  §§.  361,  362,  387  angeordnete  Vorlage  und  Einsendung
der  Akten  erfolgt  wie  im  Verfahren  auf  erhobene  öffentliche  Klage  an  und
durch  die  Staatsanwaltschaft.  Die  Zustellung  der  Berufungs-  und  Revisionsschriften
  an  den  Gegner  des  Beschwerdeführers  wird  durch  den  Gerichtsschreiber

bewirkt.
§  431.

Die  Privatklage  kann  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils  erster  Instanz
und,  soweit  zulässige  Berufung  eingelegt  ist,  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils
zweiter  Instanz  zurückgenommen  werden.

Als  Zurücknahme  gilt  es  im  Verfahren  erster  und,  soweit  der  Angeklagte
die  Berufung  eingelegt  hat,  im  Verfahren  zweiter  Instanz,  wenn  der  Privat=
        <pb n="339" />
        —  331  —

kläger  in  der  Hauptverhandlung  weder  erscheint  noch  durch  einen  Rechtsanwalt
vertreten  wird,  oder  in  der  Hauptverhandlung  oder  einem  anderen  Termine
ausbleibt,  obwohl  das  Gericht  sein  persönliches  Erscheinen  angeordnet  hatte,
oder  eine  Frist  nicht  einhält,  welche  ihm  unter  Androhung  der  Einstellung  des
Verfahrens  gesetzt  war.

Soweit  der  Privatkläger  die  Berufung  eingelegt  hat,  ist  dieselbe  im  Falle
der  vorbezeichneten  Versäumungen  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §F.  343  sofort
zu  verwerfen.

Der  Privatkläger  kann  binnen  einer  Woche  nach  der  Versäumung  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  unter  den  in  den  §§.  44,  45  bezeichneten
Voraussetzungen  beanspruchen.

§.  432.
Die  zurückgenommene  Privatklage  kann  nicht  von  neuem  erhoben  werden.

§.  433.

Der  Tod  des  Privatklägers  hat  die  Einstellung  des  Verfahrens  zur  Folge.
War  jedoch  die  Privatklage  darauf  gestützt,  daß  der  Beschuldigte  wider
besseres  Wissen  in  Beziehung  auf  den  Anderen  eine  unwahre  Thatsache  behauptet
oder  verbreitet  habe,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen
  Meinung  herabzuwürdigen  geeignet  ist,  so  kann  die  Klage  nach  dem  Tode
des  Klägers  von  den  Eltern,  den  Kindern  oder  dem  Ehegatten  des  letzteren

fortgesetzt  werden.
Die  Fortstung.  ist  von  dem  Berechtigten  bei  Verlust  des  Rechts  binnen
zwei  Monaten,  vom  Tode  des  Privatklägers  an  gerechnet,  bei  Gericht  zu  erklären.

§.  434.

Die  Zurücknahme  der  Privatklage  und  der  Tod  des  Privatklägers,  sowie
die  Fortsetzung  der  Privatklage  sind  dem  Beschuldigten  bekannt  zu  machen.

zweiter  Abschnitt.
Nebenklage.

§.  435.

Wer  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  §.  414  als  Privatkläger  aufzutreten
  berechtigt  ist,  kann  sich  der  erhobenen  öffentlichen  Klage  in  jeder  Lage.
des  Verfahrens  als  Nebenkläger  anschließen.  Der  Anschluß  kann  behufs  Einlegung

  von  Rechtsmitteln  auch  nach  ergangenem  Urtheile  geschehen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  demjenigen  zu,  welcher  durch  einen  Antrag  auf
gerichtliche    Entscheidung  (§.  170)  die  Erhebung  der  öflentlichen  Klage  herbeigeführt
  hat,  wenn  die  strafbare  Handlung  gegen  sein  Leben,  seine  Gesundhet,
eine  Freiheit,  seinen  Personenstand  oder  seine  Vermögensrechte  gerichtet  war.

§.  436.
Die  Anschlußerklärung  ist  bei  dem  Gerichte  schriftlich  einzureichen.
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        —  332  —

Das  letztere  hat  über  die  Berechtigung  des  Nebenklägers  zum  Anschlusse
nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  zu  entscheiden.
Zu  einer  Sicherheitsleistung  ist  der  Nebenkläger  nicht  verpflichtet.

§.  437.
Der  Nebenkläger  hat  nach  erfolgtem  Anschlusse  die  Rechte  des  Privatklägers.

An  den  Erklärungen  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Geschworenen
nimmt  der  Nebenkläger  nicht  Theil.

§.  438.
Der  Fortgang  des  Verfahrens  wird  durch  den  Anschluß  nicht  aufgehalten.
Die  bereits  anberaumte  Hauptverhandlung  sowie  andere  Termine  finden

an  den  bestimmten  Tagen  statt,  auch  wenn  der  Nebenkläger  wegen  Kürze  der
Zeit  nicht  mehr  geladen  oder  benachrichtigt  werden  konnte.

§.  439.

Entscheidungen,  welche  schon  vor  dem  Anschluß  ergangen  und  der  Staatsanwaltschaft
  bekannt  gemacht  waren,  bedürfen  keiner  Bekanntmachung  an  den

Nebenkläger.

Die  Anfechtung  solcher  Entscheidungen  steht  auch  dem  Nebenkläger  nicht
mehr  zu,  wenn  für  die  Staatsanwaltschat  die  Frist  zur  Anfechtung  abgelaufen
  ist.  

§. 440.

Ist  in  der  Hauptverhandlung  weder  der  Nebenkläger  noch  ein  Anwalt
desselben  erschienen,  so  wird  das  Urtheil  dem  ersteren  zugestellt.

§.  441.
Der  Rechtsmittel  kann  sich  der  Nebenkläger  unabhängig  von  der  Staatsanwaltschaft
  bedienen.
Wird  auf  ein  nur  von  dem  Nebenkläger  eingelegtes  Rechtsmittel  die  angefochtene

  Entscheidung  aufgehoben,  so  liegt  der  Betrieb  der  Sache  wiederum
der  Stantsanwaltschafs  ob.  §. 442

Die  Anschlußerklärung  verliert  durch  Widerruf  sowie  durch  den  Tod  des
Nebenklägers  ihre  Wirkung.  §. 443

Die  Befugniß,  sich  einer  öffentlichen  Klage  nach  den  Bestimmungen  der
§§.  435—442  als  Nebenkläger  anzuschließen,  steht  auch  demjenigen  zu,  welcher
berechtigt  ist,  die  Zuerkennung  einer  Buße  zu  verlangen.

Wer  die  Zuerkennung  einer  Buße  in  einem  auf  erhobene  öffentliche  Klage
anhängigen  Verfahren  beantragen  will,  muß  sich  zu  diesem  Zwecke  der  Klage
als  Nebenkläger  anschließen.
§. 444

Der  Antrag  auf  Zuerkennung  einer  Buße  kann  bis  zur  Verkündung  des
Urtheils  erster  Instanz  gestellt  werden.
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        —  333  —

Der  Antrag  kann  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils  zurückgenommen,  ein
zurückgenommener  Antrag  nicht  erneuert  werden.

Wird  der  Angeklagte  freigesprochen  oder  das  Verfahren  eingestellt,  oder
die  Sache  ohne  Urtheil  erledigt,  so  gilt  auch  der  Antrag  ohne  weitere  Entscheidung
  für  erledigt.

Der  Anspruch  auf  Buße  kann  von  den  Erben  des  Verletzten  nicht  erhoben
oder  fortgesetzt  werden.

§.  445.

  Der  Nebenkläger  hat  den  Betrag,  welchen  er  als  Buße  verlangt,  anzugeben.

Auf  einen  höheren  Betrag  der  Buße  als  den  beantragten  darf  nicht  erkannt
  werden.
§.  446.

Die  Bestimmungen  der  §§.  444,  445  finden  auf  den  Fall  entsprechende
Anwendung,  daß  von  dem  die  Buße  Beanspruchenden  die  Privatklage  erhoben
  wird.

Sechstes  Buch.
Besondere  Arten  des  Verfahrens.

Erster  Abschnitt.
Verfahren  bei  amtsrichterlichen  Strafbefehlen.

§.  447.

In  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen,  mit  Ausnahme
  der  im  §.  27  Nr.  3—8  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Vergehen,
  kann  durch  schriftlichen  Strafbefehl  des  Amtsrichters  ohne  vorgängige
Verhandlung  eine  Strafe  festgesetzt  werden,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  schrift
lich  hierauf  anträgt.

Durch  einen  Strafbefehl  darf  jedoch  keine  andere  Strafe  als  Geldstrafe
von  höchstens  einhundertfünfzig  Mark  oder  Freiheitsstrafe  von  höchstens  sechs
Wochen,  sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  festgesetzt  werden.

Die  Ueberweisung  des  Beschuldigten  an  die  Landespolizeibehörde  darf  in
einem  Strafbefehle  nicht  ausgesprochen  werden.  ·

§.448.

Der  Antrag  ist  auf  eine  bestimmte  Strafe  zu  richten.  Der  Amtsrichter
hat  demselben  zu  entsprechen,  wenn  der  Erlassung  des  Strafbefehls  Bedenken
nicht  entgegenstehen.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  45
        <pb n="342" />
        —  334  —

Findet  der  Amtsrichter  Bedenken,  die  Strafe  ohne  Hauptverhandlung  festzusetzen,
  so  ist  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu  bringen.  Dasselbe  gilt,
wenn  der  Amtsrichter  eine  andere  als  die  beantragte  Strafe  festsetzen  will  und
die  Staatsanwaltschaft  bei  ihrem  Antrage  beharrt.

§.  449.

Der  Strafbefehl  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare  Handlung,
  das  angewendete  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die
Eröffnung  enthalten,  daß  er  vollstreckkbar  werde,  wenn  der  Beschuldigte  nicht
binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  bei  dem  Amtsgerichte  schriftlich  oder  zu
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  Einspruch  erhebe.

Auf  den  Einspruch  kann  vor  Ablauf  der  Frist  verzichtet  werden.

§.  450.

Ein  Strafbefehl,  gegen  welchen  nicht  rechtzeitg  Einspruch  erhoben  worden
ist,  erlangt  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urtheils.

§.  451.

Bei  rechtzeitigem  Einspruche  wird  zur  Hauptverhandlung  vor  dem  Schöffengerichte
  geschritten,  sofern  nicht  bis  zum  Beginn  derselben  die  Staatsanwaltschaft
die  Klage  fallen  läßt  oder  der  Einspruch  zurückgenommen  wird.

Der  Angeklagte  kann  sich  in  der  Hauptverhandlung  durch  einen  mit  schriftlicher
  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger  vertreten  lassen.

Bei  der  Urtheilsfällung  ist  das  Schöffengericht  an  den  in  dem  Strafbefehle
enthaltenen  Ausspruch  nicht  gebunden.

§. 452
Bleibt  der  Angeklagte  ohne  genügende  Entschuldigung  in  der  Hauptverhandlung
  aus,  und  wird  er  auch  nicht  durch  einen  Vertheidiger  vertreten,  so
wird  der  Einspruch  ohne  Beweisaufnahme  durch  Urtheil  verworfen.
Ein  Angeklagter,  welchem  gegen  den  Ablauf  der  Einspruchsfrist  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gewährt  worden  war,  kann  die  letztere  nicht
mehr  gegen  das  Urtheil  beanspruchen.

Zweiter  Abschnitt.
Verfahren  nach  vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung.

§.  453.

Wo  nach  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze  die  Polizeibehörden  befugt
sind,  eine  in  den  Strafgesetzen  angedrohte  Strafe  durch  Verfügung  festzusetzen,
erstreckt  sich  diese  Befugniß  nur  auf  Uebertretungen.

Auch  kann  die    Polizeibehörde  keine  andere  Strafe  als  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  oder  Geldstrafe  und  diejenige  Haft,  welche  für  den  Fall,  daß  die
        <pb n="343" />
        —  335  —

Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  an  die  Stelle  der  letzteren  tritt,  sowie
eine  etwa  verwirkte  Einziehung  verhängen.

Die  Strafverfügung  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare
Handlung,  das  angewendete  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch
die  Eröffnung  enthalten,  daß  der  Beschuldigte,  sofern  er  nicht  eine  nach  den
Gesetzen  zugelassene  Beschwerde  an  die  höhere  Polizeibehörde  ergreife,  gegen  die
Strafverfügung  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  bei  der  Polizeibehörde,
  welche  diese  Verfügung  erlassen  hat,  oder  bei  dem  zuständigen  Amtsgericht
  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne.

Die  Strafverfügung  wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung
wie  eine  richterliche  Handlung.

§.  454.

Der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  kann  bei  der  Polleibebehörde
schriftlich  oder  mündlich,  bei  dem  Amtsgerichte  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des
Gerichtsschreibers  angebracht  werden.

Die  Polizeibehörde  übersendet,  falls  sie  nicht  die  Strafverfügung  zurücknimmt,
  die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft,  welche  sie  dem  Amtsrichter
  vorlegt.

§.  455.

Gegen  die  Versäumung  der  Antragsfrist  ist  unter  den  in  den  S§.  44,  45
bezeichneten  Voraussetzungen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zulässig.
Des  Gesuch  ist  bei  einer  der  im  §.  454  Abs.  1  genannten  Behörden  anzubringen.


Ueber  das  Gesuch  entscheidet  der  Amtsrichter.

Die  Bestimmungen  des  §.  46  Abs.  2,  3  finden  hier  gleichfalls  Anwendung.
  

§.456.

Ist  der  Antrag  rechtzeitig  angebracht,  so  wird  zur  Hauptverhandlung  vor
dem  Schöffengerichte  geschritten,  ohne  daß  es  der  Einreichung  einer  Anklageschrift
  oder  einer  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bedarf.

Bis  zum  Beginne  der  Hauptverhandlung  kann  der  Antrag  zurückgenommen
werden.

§.  457.

Das  Verfahren  vor  dem  Schöffengericht  ist  dasselbe  wie  im  Falle  einer

von  der  Staatsanwaltschaft  erhobenen  und  zur  Hauptverhandlung  verwiesenen
Anklage.

Der  Angeklagte  kann  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
Vertheidiger  vertreten  lassen.

Bei  der  Urtheilsfällung  ist  das  Gericht  an  den  Ausspruch  der  Polizeibehörde
nicht  gebunden.

45
        <pb n="344" />
        —  336  —

§.  458.

Stellt  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  die  That  des  Angeklagten
  als  eine  solche  dar,  bei  welcher  die  Polizeibehörde  zum  Erlaß  einer
Strafverfügung  nicht  befugt  war,  so  hat  das  Gericht  die  letztere  durch  Urtheil

aufzuheben,  ohne  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden.

Dritter  Abschnitt.

Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die
Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle.

§.  459.

Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  dürfen  nur
Geldstrafen  sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  festsetzen.

Der  Strafbescheid  muß  außerdem  die  strafbare  Handlung,  das  angewendete
  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die  Eröffnung  enthalten,
daß  der  Beschuldigte,  sofern  er  nicht  eine  nach  den  Gesetzen  zugelassene  Beschwerde
  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ergreife,  gegen  den  Strafbescheid
binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  bei  der  Verwaltungsbehörde,
welche  denselben  erlassen,  oder  bei  derjenigen,  welche  ihn  bekannt  gemacht  hat,
auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne.

Der  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung  wie
eine  richterliche  Handlung.

§.  460.

Wird  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  übersendet  die  Verwaltungsbehörde,
  falls  sie  nicht  den  Strafbescheid  zurücknimmt,  die  Akten  an  die
zuständige  Staatsanwaltschaft,  welche  sie  dem  Gerichte  vorlegt.

§.  461.

In  Betreff  der  Widereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  finden  die  Bestimmungen
  des  §.  455  entsprechende  Anwendung.

§.  462.

Ist  der  Antrag  rechtzeitig  angebracht,  so  wird  zur  Hauptverhandlung
vor  dem  zuständigen  Gerichte  geschritten,  ohne  daß  es  der  Einreichung  einer
Anklageschrift  oder  einer  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
bedarf.

Bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung  kann  der  Antrag  zurückgenommen
werden.

§.  463.

Ist  die  in  einem  vollstreckbaren  Strafbescheide  festgesetzte  Geldstrafe  von
dem  Beschuldigten  nicht  beizutreiben  und  deshalb  ihre  Umwandlung  in  eine
Freiheitsstrafe  erforderlich,  so  ist  diese  Umwandlung  nach  Anhörung  der  Staats=
        <pb n="345" />
        —  337  —

anwaltschaft  und  des  Beschuldigten  durch  gerichtliche  Entscheidung  auszusprechen,
ohne  daß  der  Strafbescheid  einer  Prüfung  des  Gerichts  unterliegt.

Die  Entscheidung  über  die  Umwandlung  erfolgt,  wenn  für  eine  Urtheilsfällung
  das  Schöffengericht  zuständig  gewesen  wäre,  durch  Verfügung  des  Amtsrichters,
  in  den  übrigen  Fällen  durch  Beschluß  des  Landgerichts.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  464.

Hat  die  Verwaltungsbehörde  einen  Strafbescheid  nicht  erlassen  und  lehnt
die  Staatsanwaltschaft  den  an  sie  gerichteten  Antrag  auf  Verfolgung  ab,  so  ist
die  Verwaltungsbehörde  befugt,  selbst  die  Anklage  zu  erheben.

In  einem  solchen  Falle  hat  sie  einen  Beamten  ihres  Verwaltungszweiges
oder  einen  Rechtsanwalt  als  ihren  Vertreter  zu  bestellen  und  in  der  Anklage
namhaft  zu  machen.

§K.  465.

Die  Staatsanwaltschaft  ist  zu  einer  Mitwirkung  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
  berechtigt.
Bei  der  Hauptverhandlung  muß  sie  vertreten  sein;  auch  hat  sie  die  gerichtlich
  angeordneten  Ladungen  zu  derselben  zu  bewirken.
Alle  im  Laufe  des  Verfahrens  ergehenden  Entscheidungen  sind  ihr  bekannt
zu  machen.
§.  466.

Im  Uebrigen  regelt  sich  das  Verfahren  auf  die  von  der  Verwaltungsbehörde
  erhobene  Anklage  nach  den  für  die  Privatklage  gegebenen  Bestimmungen.


§.  467.

Hat  der  Beschuldigte  gegen  einen  Strafbescheid  auf  gerichtliche  Untersuchung
angetragen,  oder  hat    die  Staatsanwaltschaft  die  Angklage  erhoben,  so  kann  die
Verwaltungsbehörde  sich  der  Verfolgung  anschließen,  und  sie  hat  alsdann  gleichwie
bei  einer  von  ihr  erhobenen  Anklage  einen  Vertreter  zu  bestellen.

In  diesem  Falle  kommen  die  für  den  Anschluß  des  Verletzten  als  Nebenkläger
  gegebenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

$.  468.
Wenn  die  Verwaltungsbehörde  die  Anklage  erhoben  oder  sich  der  Verfolgung
  angeschlossen  hat,  so  sind  ihr  das  Urtheil  und  alle  sonstigen  Entscheidungen
zuzustellen,  auch  wenn  sie  bei  deren  Verkündung  vertreten  gewesen  ist.

§.  469.

Die  Fristen  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  beginnen  für  die  Verwaltungsbehörde
  erst  mit  der  Zustellung.    

Zur  Anbringung  von  Revisionsanträgen  und  zur  Gegenerklärung  auf
solche  steht  der  Verwaltungsbehörde  eine  Frist  von  einem  Monate  zu.
        <pb n="346" />
        —  338  —

Vierter  Abschnitt.

Verfahren  gegen  Abwesende,  welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen
haben.

§.  470.
Bei  Untersuchungen  gegen

Wehrpflichtige,  welche  in  der  Absicht,  sich  dem  Eintritt  in  den
Dienst  des  stehenden  Heeres  oder  der  Flotte  zu  entziehen,  ohne  Erlaubniß
  das  Bundesgebiet  verlassen  haben  oder  nach  erreichtem  militärpflichtigen
  Alter  sich  außerhalb  des  Bundesgebietes  aufhalten  (§.  140
Abs.  1  Nr.  1  des  Strafgesetzbuchs)

Offiziere  und  im  Offizierrange  stehende  Aerzte  des  Beurlaubtenstandes,
  sowie  beurlaubte  Reservisten  und  Wehrmänner  der  Land-  oder
Seewehr,  welche  ohne  Erlaubniß  ausgewandert  sind  (§.  140  Abs.  1
Nr.  2  und  §.  360  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs),  Ersatzreservisten  erster
Klasse,  welche  ausgewandert  sind,  ohne  der  Militärbehörde  vorher  Anzeige
  gemacht  zu  haben  (§.  360  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs)  und

Wehrpflichtige,  welche  nach  öffentlicher    Bekanntmachung  einer
vom  Kaiser  für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  erlassenen
  besonderen  Anordnung  im  Widerspruch  mit  derselben    ausgewandert
  sind  (§.  140  Abs.  1  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs

findet  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  eine  Hauptverhandlung  nach  Maßgabe
der  folgenden  Bestimmungen  statt.
§.  471.

Für  das  Verfahren  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der

Angeklagte  seinen  letzten  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Deutschen
Reich  gehabt  hat.

Das  Verfahren  kann  gleichzeitig  gegen  mehrere  Personen  gerichtet  werden

und  die  Verhandlung  und  Entscheidung  ungetrennt  erfolgen.

§.  472.
Die  Erhebung  der  Anklage  und  die  Eröffnung  der  Untersuchung  erfolgt
auf Grund  einer  Erklärung  der  mit  der  Kontrole  der  Wehrpflichtigen  beauftragten
Behörde.
Diese  Erklärung  ist  in  den  Fällen  des  §.  140  Abs.  1  Nr.  1  des  Strafgesetzbuchs
  dahin  auszustellen:

daß  der  Wehrpflichtige  sich  zu  den  angeordneten  Revisionen

nicht  gestellt,
daß  der  Aufenthalt  desselben  im  Deutschen  Reich  nicht  ermittelt

worden,  und
daß  der  angestellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände
ergeben  haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  der  Wehrpflichtige,
  um  sich  dem  Eintritt  in  den  Dienst  des  stehenden  Heeres
oder  der  Flotte  zu  entziehen,  ohne  Erlaubniß  entweder  das  Bundes=
        <pb n="347" />
        —  339  —

gebiet  verlassen  habe  oder  nach  erreichtem  militärpflichtigen  Alter  im
Auslande  verblieben  sei.

In  den  Fällen  des  §.  140  Abs.  1  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,  sowie  bei
Untersuchungen  gegen  beurlaubte  Reservisten  und  Wehrmänner  wegen  Auswanderns
  ohne  Erlaubniß  (§.  360  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs)  ist  die  Erklärung
dahin  zu  fassen:

daß  der  Aufenthalt  des  Offiziers,  des  Arztes,  des  Reservisten
oder  Wehrmannes  im  Deutschen  Reich  nicht  ermittelt,

daß  ihm  eine  Erlaubniß  zur  Auswanderung  nicht  ertheilt
worden,  und

daß  der  angestellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände
ergeben  haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  er  ausgewandert  sei.

Bei  Untersuchungen  gegen  Ersatzreservisten  erster  Klasse  wegen  Auswanderns
  ohne  Anzeige  bei  der  Militärbehörde  (§.  360  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs)
  ist  die  Erklärung  dahin  zu  fassen:

daß  der  Aufenthalt  des  Ersatzreservisten  im  Deutschen  Reich
nicht  ermittelt  worden  sei,

daß  er  von  einer  bevorstehenden  Auswanderung  der  Militärbehörde
  eine  Anzeige  nicht  gemacht  habe,  und

daß  der  angestellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände
ergeben  haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  er  ausgewandert  sei.

In  den  Fällen  des  §.  140  Abs.  1  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs  ist  die
Erklärung  dahin  zu  fassen:

daß  der  Aufenthalt  des  Wehrpflichtigen  im  Deutschen  Reich  nicht
ermittelt  worden,  und  daß  der  angestellten  Ermittelungen  ungeachtet
sich  keine  Umstände  ergeben  haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,
daß  er  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  der  betreffenden  Kaiserlichen
Anordnung  ausgewandert  sei.

§.  473.

Die  Ladung  des  Angeklagten  zur  Hauptverhandlung  erfolgt  nach  Vorschrift
der  §§.  320,  321  Abs.  1            

Die  Ladung  muß  im  Falle  der  öffentlichen  Zustellung  auch  die  Angabe
des  letzten  deutschen  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  des  Angeklagten  enthalten.

Der  Ladung  ist  in  jedem  Falle  die  Warnung  beizufügen,  daß  bei  unentschuldigtem
  Ausbleiben  der  Angeklagte  auf  Grund  der  in  §.  472  bezeichneten
Erklärung  werde  verurtheilt  werden.

§.  474.
Für  die  Hauptverhandlung  findet  die  Bestimmung  des  §.  322  Anwendung.

§.  475.

Sind  die  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  beobachtet,  so  erfolgt  die  Verurtheilung
  des  abwesenden  Angeklagten  auf  Grund  der  im  §.  472  bezeichneten
        <pb n="348" />
        —  340  —

Erklärung,  wenn  sich  nicht  Umstände  ergeben,  welche  dieser  Erklärung  ent.
gegenstehen.

Beedarf  es  in  Ansehung  eines  Angeklagten  einer  Beweisaufnahme,  so  ist
die  Sache  von  den  übrigen  zu  trennen  und  gesondert  zum  Abschlusse  zu  bringen.

§.  476.
Die  Zustellung  des  Urtheils  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §.  40  Abs.2.          

Fünfter  Abschnitt.
Verfahren  bei  Einziehungen  und  Vermögensbeschlagnahmen.

§.  477.

In  den  Fällen,  in  welchen  nach  §.  42  des  Strafgesetzbuchs  oder  nach
anderweiten  gesetzlichen  Bestimmungen  auf  Einziehung,  Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung
  von  Gegenständen  selbständig  erkannt  werden  kann,  ist  der
Antrag,  sofern  die  Entscheidung  nicht  in  Verbindung  mit  einem  Urtheil  in  der
Hauptsache  erfolgt,  seitens  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Privatklägers  bei
demjenigen  Gerichte  zu  stellen,  welches  für  den  Fall  der  Verfolgung  einer  bestimmten
  Person  zuständig  sein  würde.

An  die  Stelle  des  Schwurgerichts  tritt  die  an  dessen  Sitzungsorte  bestehende
  Strafkammer.  

  §. 478

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  erfolgt  in  einem  Termine,  auf  welchen
die  Bestimmungen  über  die  Hauptverhandlung  entsprechende  Anwendung  finden.

Personen,  welche  einen  rechtlichen  Anspruch  auf  den  Gegenstand  der  Einziehung,
  Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung  haben,  sind,  soweit  dies  ausführbar
  erscheint,  zu  dem  Termine  zu  laden.

Dieselben  können  alle  Befugnisse  ausüben,  welche  einem  Angeklagten  zustehen,
  sich  auch  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger
vertreten  lassen.  Durch  ihr  Nichterscheinen  wird  das  Verfahren  und  die  Urtheilsfällung
  nicht  aufgehalten.  .  

§. 479.

Die  Rechtsmittel  gegen  das  Urtheil  stehen  der  Staatsanwaltschaft,  dem
Privatkläger  und  den  im  3.  478  bezeichneten  Personen  zu.

§.  480.

Auf  die  im  §.  93  des  Strafgesetzbuchs  vorgesehene  Beschlagnahme  des
Vermögens  eines  Angeschuldigten  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  333  —335
und  auf  die  in  §.  140  des  Strafgesetzbuchs  vorgesehene  Beschlagnahme  die  Bestimmungen
  der  §§.  325,  326  entsprechende  Anwendung.
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        —  341  —

Siebentes  Buch.
Strafvollstreckung  und  Kosten  des  Verfahrens.

Erster  Abschnitt.
Strafvollstreckung.

§  481.
Strafurtheile  sind  nicht  vollstreckbar,  bevor  sie  rechtskräftig  geworden  sind.
§.  482.

Auf  die  zu  vollstreckende  Freiheitsstrafe  ist  unverkürzt  diejenige  Untersuchungshaft
  anzurechnen,  welche  der  Angeklagte  erlitten  hat,  seit  er  auf  Einlegung
  eines  Rechtsmittels  verzichtet  oder  das  eingelegte  Rechtsmittel  zurückgenommen
  hat,  oder  seitdem  die  Einlegungsfrist  abgelaufen  ist,  ohne  daß  er  eine
Erklärung  abgegeben  hat.  §. 483

Die  Strafvollstreckung  erfolgt  durch  die  Staatsanwaltschaft  auf  Grund
einer  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  ertheilenden,  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit
  versehenen,  beglaubigten  Abschrift  der  Urtheilsformel.

Den  Amtsanwälten  steht  die  Strafvollstreckung  nicht  zu.

Für  die  zur  Zustandigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen  kann
durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  die  Strafvollstreckung  den  Amtsrichtern
  übertragen  werden.  §.  484

In  Sachen,  in  denen  das  Reichsgericht  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  steht
das  Begnadigungsrecht  dem  Kaiser  zu.

§.  485.

Todesurtheile  bedürfen  zu  ihrer  Vollstreckung  keiner  Bestätigung.  Die  Vollstreckung
  ist  jedoch  erst  zulässig,  wenn  die  Entschließung  des  Staatsoberhauptes
und  in  Sachen,  in  denen  das  Reichsgericht  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  die
Entschließung  des  Kaisers  ergangen  ist,  von  dem  Begnadigungsrechte  keinen
Gebrauch  machen  zu  wollen.

An  schwangeren  oder  geisteskranken  Personen  darf  ein  Todesurtheil  nicht
vollstreckt  werden.    

§.  486.

Die  Vollstreckung  der  Todesstrafe  erfolgt  in  einem  umschlossenen  Raume.

Bei  der  Vollstreckung  müssen  zwei  Mitglieder  des  Gerichts  erster  Instanz,

ein  Beamter  der  Staatsanwaltschaft,  ein  Gerichtsschreiber  und  ein  Gefängnisbeamter

  zugegen  sein.  Der  Gemeindevorstand  des  Orts,  wo  die  Hinrichtung

stattfindet,  ist aufzufordern  zwölf  Personen  aus  den  Vertretern  oder  aus  anderen

achtbaren  Mitgliedern  der  Gemeinde  abzuordnen,  um  der  Hinrichtung  beizuwohnen.
Reichs-Gesetzbl.  1877.  49
        <pb n="350" />
        —  342  —

Außerdem  ist  einem  Geistlichen  von  dem  Religionsbekenntnisse  des  Verurtheilten
  und  dem  Vertheidiger  und  nach  dem  Ermessen  des  die  Vollstreckung
leitenden  Beamten  auch  anderen  Personen  der  Zutritt  zu  gestatten.

Ueber  den  Hergang  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen  ist.

Der  Leichnam  des  Hingerichteten  ist  den  Angehörigen  desselben  auf  ihr
Verlangen  zur  einfachen,  ohne  Feierlichkeiten  vorzunehmenen  Beerdigung  zu  verabfolgen.


§.  487.

Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  ist  aufzuschieben,  wenn  der  Verurtheilte
  in  Geisteskrankheit  verfällt.

Dasselbe  gilt  bei  anderen  Krankheiten,  wenn  von  der  Vollstreckung  eine
nahe  Lebensgefahr  für  den  Verurtheilten  zu  besorgen  steht.

Die  Strafvollstreckung  kann  auch  dann  aufgeschoben  werden,  wenn  sich
der  Verurtheilte  in  einem  körperlichen  Zustande  befindet,  bei  welchem  eine  sofortige
  Vollstreckung  mit  der  Einrichtung  der  Strafanstalt  unverträglich  ist.

§.  488.

Auf  Antrag  des  Verurtheilten  kann  die  Vollstreckung  aufgeschoben  werden,
sofern  durch  die  sofortige  Vollstreckung  dem  Verurtheilten  oder  der  Familie  desselben
  erhebliche,  außerhalb  des  Strafzwecks  liegende  Nachtheile  erwachsen.

Der  Strafaufschub  darf  den  Zeitraum  von  vier  Monaten  nicht  übersteigen.

Die  Bewilligung  desselben  kann  an  eine  Sicherheitsleistung  oder  andere
Bedingungen  geknüpft  werden.

§.  489.

Die  Staatsanwaltschaft  ist  befugt,  behufs  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
  einen  Vorführungs-  oder  Haftbefehl  zu  erlassen,  wenn  der  Verurtheilte
auf  die  an  ihn  ergangene  Ladung  zum  Antritt  der  Strafe  sich  nicht  gestellt  hat
oder  der  Flucht  verdächtig  ist.

Auch  kann  von  der  Staatsanwaltschaft  zu  demselben  Zwecke  ein  Steckbrief
erlassen  werden,  wenn  der  Verurtheilte  flüchtig  ist  oder  sich  verborgen  hält.

Diese  Befugnisse  stehen  im  Falle  des  §.  483  Abs.  3  auch  dem  Amtsrichter
  zu.

§.  490.

Wenn  über  die  Auslegung  eines  Strafurtheils  oder  über  die  Berechnung
der  erkannten  Strafe  Zweifel  entstehen,  oder  wenn  Einwendungen  gegen  die
Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung  erhoben  werden,  so  ist  die  Entscheidung  des
Gerichts  herbeizuführen.

Dasselbe  gilt,  wenn  nach  Maßgabe  des  §.  487  Einwendungen  gegen  die
Ablehnung  eines  Antrags  auf  Aufschub  der  Strafvollstreckung  erhoben  werden.

Der  Fortgang  der  Vollstreckung  wird  hierdurch  nicht  gehemmt,  das  Gericht
  kann  jedoch  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  der  Vollstreckung  anordnen.
        <pb n="351" />
        —  343  —

§.  491.

Kann  eine  verhängte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  und  ist  die  Festsetzung
  der  für  diesen  Fall  eintretenden  Freiheitsstrafe  unterlassen  worden,  so  ist
die  Geldstrafe  nachträglich  von  dem  Gericht  in  die  entsprechende  Freiheitsstrafe
umzuwandeln.

§.  492.

Ist  Jemand  durch  verschiedene  rechtskräftige  Urtheile  zu  Strafen  verurtheilt
worden,  und  sind  dabei  die  Vorschriften  über  die  Zuerkennung  einer  Gesammtstrafe
  (S.  79  des  Strafgesetzbuchs)  außer  Betracht  geblieben,  so  sind  die  erkannten
Strafen  durch  eine  nachträgliche  gerichtliche  Entscheidung  auf  eine  Gesammtstrafe
  zurückzuführen.

§.  493.

  Ist  der  Verurtheilte  nach  Beginn  der  Strafvollstreckung  wegen  Krankheit
in  eine  von  der  Strafanstalt  getrennte  Krankenanstalt  gebracht  worden,  so  ist  die
Dauer  des  Aufenthalts  in  der  Krankenanstalt  in  die  Strafzeit  einzurechnen,  wenn
nicht  der  Verurtheilte  mit  der  Absicht,  die  Strafvollstreckung  zu  unterbrechen,  die
Krankheit  herbeigeführt  hat.

Die  Staatsanwaltschaft  hat  im  letzteren  Falle  eine  Entscheidung  des  Gerichts
  herbeizuführen.

§.  494.

Die  bei  der  Strafvollstreckung  nothwendig  werdenden  gerichtlichen  Entscheidungen
  (§§.  490  —493)  werden  von  dem  Gericht  erster  Instanz  ohne  mündliche
  Verhandlung  erlassen.

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Verurtheilten
Gelegenheit  zu  geben,  Anträge  zu  stellen  und  zu  begründen.

Kommt  es  auf  die  Festsetzung  einer  Gesammtstrafe  an  (§.  492),  und  waren
die  verschiedenen  hierdurch  abzuändernden  Urtheile  von  verschiedenen  Gerichten
erlassen,  so  steht  die  Entscheidung  demjenigen  Gerichte  zu,  welches  die  schwerste
Strafart  oder  bei  Strafen  gleicher  Art  die  höchste  Strafe  erkannt  hat,  falls
hiernach  aber  mehrere  Gerichte  zuständig  sein  würden,  demjenigen,  dessen  Urtheil
zuletzt  ergangen  ist.  War  das  hiernach  maßgebende  Urtheil  von  einem  Gerichte
höherer  Instanz  erlassen,  so  setzt  das  Gericht  erster  Instanz,  und  war  eines  der
Strafurtheile  von  dem  Reichsgericht  in  erster  Instanz  erlassen,    das  Reichsgericht
die  Gesammtstrafe  fest.

Gegen  diese  Entscheidungen  findet,  insofern  sie  nicht  von  dem  Reichsgericht
erlassen  sind,  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  495.

Die  Vollstreckung  der  über  eine  Vermögensstrafe  oder  eine  Buße  ergangenen
  Entscheidung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  Urtheile
  der  Civilgerichte.

46
        <pb n="352" />
        —  344  —

Zweiter  Abschnitt.
Kosten  des  Verfahrens.

§. 496.

Jedes  Urtheil,  jeder  Strafbefehl  und  jede  eine  Untersuchung  einstellende
Entscheidung  muß  darüber  Bestimmung  treffen,  von  wem  die  Kosten  des  Verfahrens
  zu  tragen  find.

Wenn  über  die  Höhe  der  Kosten  oder  über  die  Nothwendigkeit  der  unter
ihnen  begriffenen  Auslagen  Streit  entsteht,  so  erfolgt  hierüber  besondere  Entscheidung.


§.  497.

Die  Kosten,  mit  Einschluß  der  durch  die  Vorbereitung  der  öffentlichen
Klage  und  die  Strafvollstreckung  entstandenen,  hat  der  Angeklagte  zu  tragen,
wenn  er  zu  Strafe  verurtheilt  wird.

Stirbt  ein  Verurtheilter  vor  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils,  so
haftet  sein  Nachlaß  nicht  für  die  Kosten.

§.  48.

Wenn  ein  Angeklagter  in  einer  Untersuchung,  welche  mehrere  strafbare
Handlungen  umfaßt,  nur  in  Ansehung  eines  Theils    derselben  verurtheilt  wird,
durch  die  Verhandlung  der  übrigen  Straffälle  aber  besondere  Kosten  entstanden
sind,  so  ist  er  von  deren  Tragung  zu  entbinden.

Mitangeklagte,  welche  in  Bezug  auf  dieselbe  That  zu  Strafe  verurtheilt
snd,  haften  für  die  Auslagen  als  Gesammtschuldner.  Dies  gilt  nicht  von  den

durch  die  Strafvollstreckung  oder  die  Untersuchungshaft  entstandenen  Kosten.

§.  499.

Einem  freigesprochenen  oder  außer  Verfolgung  gesetzten  Angeschuldigten
sind  nur  solche  Kosten  aufzuerlegen,  welche  er  durch  eine  schuldbare  Versäumniß
verursacht  hat.

Die  dem  Angeschuldigten  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  können  der
Staatskasse  auferlegt  werden.

§.  500.

Bei  wechselseitigen  Beleidigungen  oder  Körperverletzungen  wird  die  Verurtheilung
  eines  oder  beider  Theile  in  die  Kosten  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  einer  derselben  oder  beide  für  straffrei  erklärt  werden.

§.  501.

Ist  ein,  wenn  auch  nur  außergerichtliches  Verfahren  durch  eine  wider
besseres  Wissen  gemachte  oder  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhende  Anzeige  veranlaßt
  worden,  so  kann  das  Gericht  dem  Anzeigenden,  nachdem  derselbe  gehört
worden,  die  der  Staatskasse  und  dem  Beschuldigten  erwachsenen  Kosten  auferlegen.
        <pb n="353" />
        —  345  —

War  noch  kein  Gericht  mit  der  Sache  befaßt,  so  erfolgt  die  Entscheidung
auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  durch  dasjenige  Gericht,  welches  für  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  zuständig  gewesen  wäre.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  502.

Erfolgt  eine  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  Zurücknahme  desjenigen
Antrags,  durch  welchen  dasselbe  bedingt  war,  so  hat  der  Antragsteller  die
Kosten  zu  tragen.

  §.503.

In  einem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  hat  der  Verurtheilte  auch
die  dem  Privatkläger  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  zu  erstatten.

Wird  der  Beschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt  oder  freigesprochen  oder
wird  das  Verfahren  eingestellt,  so  fallen  dem  Privatkläger    die  Kosten  des  Ver
fahrens  sowie  die  dem  Beschuldigten  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  zur  Last.

Ist  den  Anträgen  des  Privatklägers  nur  zum  Theil  entsprochen  worden,
so  kann  das  Gericht  die  Kosten  angemessen  vertheilen.

Mehrere  Privatkläger  und  mehrere  Angeklagte  haften  als  Gesammtschuldner.

Unter  den  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zu  erstattenden
Auslagen  sind,  wenn  sich  der  Gegner  der  erstattungspflichtigen  Partei  eines
Rechtsanwalts  bedient,  die  Gebühren  und  Auslagen  des  Anwalts  insoweit  inbegriffen,
  als  solche  nach  der  Bestimmung  des  §.  87  der  Civilprozeßordnung  die
unterliegende  Partei  der  obsiegenden  zu  erstatten  hat.

§.  504.

Wird  in  dem  Falle  des  §.  173  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt
  oder  freigesprochen,    oder  das  Verfahren  eingestellt,  so  finden  auf  den  Antragsteller
  die  Bestimmungen  des  §.  503  Abs.  2,  3,  4,  5  entsprechende  Anwendung.
  Das  Gericht  kann  jedoch  nach  Befinden  der  Umstände  den  Antragsteller
  von  der  Tragung  der  Kosten  ganz  oder  theilweise  entbinden.

Vor  der  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  ist  der  Antragsteller  zu  hören,
sofern  er  nicht  als  Nebenkläger  aufzutreten  berechtigt  war.

§.  505.

Die  Kosten  eines  zurückgenommenen  oder  erfolglos  eingelegten  Rechtsmittels
  treffen  denjenigen,  der  dasselbe  eingelegt  hat.  War  das  Rechtsmittel
von  der  Staatsanwaltschaft  eingelegt,  so  können  die  dem  Beschuldigten  erwachsenen
nothwendigen  Auslagen  der  Staatskasse  auferlegt  werden.  Hatte  das  Rechtsmittel
  theilweisen  Erfolg,  so  kann  das  Gericht  die  Kosten  angemessen  vertheilen.

Dasselbe  gilt  von  den  Kosten,  welche  durch  einen  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  des  durch  ein  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  verursacht
worden  sind.

Die  Kosten  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  fallen  dem  Antragsteller
  zur  Last,  soweit  sie  nicht  durch  einen  unbegründeten  Widerspruch  des
Gegners  entstanden  sind.
        <pb n="354" />
        —  346  —

§.  506.
In  den  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  erster  Instanz  gehörigen
Sachen  sind  die  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Kosten  der  Reichskasse  aufzuerlegen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1170.)  Einführungsgesetz  zur  Strafprozeßordnung.  Vom  I.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  

§.  1.
Die  Strafprozeßordnung  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig
mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  in  Kraft.

§.  2.

Die  erforderlichen  Anordnungen,  um  die  Jahreslisten  der  Schöffen  und
der  Geschworenen  bis  zum  Tage  des  Inkrafttretens  der  Strafprozeßordnung
nach  den  Vorschriften  bes  Gerichtsverfassungsgesetzes  herzustellen,  insbesondere
die  Bezeichnung  der  Behörden,  welche  hierbei  die  den  Amtsrichtern  und  den
Landgerichten  zugewiesenen  Geschäfte  wahrzunehmen  haben,  erfolgen  durch  die
Landesjustizverwaltung.  Dieselbe  kann  den  Zeitraum,  für  welchen  die  in  dieser
Weise  hergestellten  Listen  Geltung  haben  sollen,  abweichend  von  dem  Gerichtsverfassungsgesetze,
  jedoch  nicht  über  das  zweite  Geschäftsjahr,  bestimmen.

§.  3.

Die  Strafprozeßordnung  findet  auf  alle  Strafsachen  Anwendung,  welche
vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören.

Insoweit  die  Gerichtsbarkeit  in  Strafsachen,  für  welche  besondere  Gerichte
zugelassen  sind,  durch  die  Landesgesetzgebung  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen
  wird,  kann  diese  ein  abweichendes  Verfahren  gestatten.
        <pb n="355" />
        —  347  —

Die  Landesgesetze  können  anordnen,  daß  Forst-  und  Feldrügesachen  durch
die  Amtsgerichte  in  einem  besonderen  Verfahren,  sowie  ohne  Zuziehung  von
Schöffen  verhandelt  und  entschieden  werden.

§.  4.

In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden
die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht
besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetze  abweichende
Bestimmungen  enthalten.

§.  5.

Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Reichsgesetze  werden  durch  die  Strafprozeßordnung
  nicht  berührt.

Wird  in  den  Fällen  des  §.F.  101  der  Seemannsordnung  gegen  den  Bescheid
des  Seemannsamtes  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  finden  auf
das  weitere  Verfahren  die  §§.  455—458  der  Strafprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.  §. 6.

Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  treten  für  alle  Strafsachen,
  deren  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  §.  3  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  zu  erfolgen  hat,  außer  Kraft,  insoweit  nicht  in  der  Strafprozeßordnung
  auf  sie  verwiesen  ist.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen:

1.  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  gegen  Mitglieder  einer  gesetzgebenden
  Versammlung  während  der  Dauer  einer  Sitzungsperiode
eine  Strafverfolgung  eingeleitet  oder  fortgesetzt  werden  kann;

2.  über  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über
das  Vereins-  und  Versammlungsrecht;

3.  über  das  Verfahren  im  Verwaltungswege  bei  Uebertretungen,  wegen
deren  die  Polizeibehörden  zum  Erlaß  einer  Strafverfügung  befugt
sind,  und  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die
Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  insoweit  nicht  die
§§.  453,  454,  455  und  459—463  der  Strafprozeßordnung  abändernde

Bestimmungen  treffen.  §. 7.

Gesetz  im  Sinne  der  Strafprozeßordnung  und  dieses  Gesetzes  ist  jede
Rechtsnorm.  §. 8.

In  den  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Strafprozeßordnung  anhängigen
Strafsachen  sind  für  das  weitere  Verfahren  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  maßgebend.  Die  Landesgesetzgebung  kann  die  zur  Ueberleitung  des
Verfahrens  erforderlichen  Bestimmungen  treffen.

War  jedoch  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Strafprozeßordnung  ein
Endurtheil  erster  Instanz  ergangen,  so  finden  auf  die  Erledigung  der  Sache
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  bisherigen  Prozeßgesetze  Anwendung.
        <pb n="356" />
        —  348  —

§.  9.

Wird  ein  vor  dem  Tage  des  Inkraftretens  der  Strafprozeßordnung
ergangenes  Endurtheil  erster  Instanz  in  der  höheren  Instanz  aufgehoben  und
die  Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung  in  die  erste  Instanz  zurückgewiesen,
so  regelt  sich  das  weitere  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.


§.  10.

Für  die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens  sind  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  auch  dann  maßgebend,
wenn  das  Urtheil  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Strafprozeßordnung
erlassen  oder  rechtskräftig  geworden  war.

§.  11.

Die  Verfolgung  von  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  findet  nur
nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  statt.

Insoweit  diese  Verfolgung  nach  der  Gesetzgebung  eines  Bundesstaates  im
Wege  des  Civilprozesses  stattfand,  richtet  sich  die  Erledigung  eines  anhängigen
Verfahrens  nach  den  Vorschriften  des  Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung.

§.  12.

Auf  die  Strafvollstreckung  finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
Anwendung,  auch  wenn  die  Strafe  nach  den  bisherigen  Vorschriften  über  das
Strafverfahren  erkannt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v.  Decker).
        <pb n="357" />
        —  349  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 9.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  349.

 

 

(Nr.  1171.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage
von  10.000.000  Mark.  Vom  15.  Februar  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1876,  vom  25.  Deember
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  325)  und  durch  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Vierteljahr
vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877,  vom  23.  Dezember  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  239)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung
  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der  Münzreform  Schatzanweisungen
  im  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark,  und  zwar  in  Abschnitten
von  je  einhunderttausend,  fünfzigtausend,  zehntausend  und  eintausend  Mark  ausgegeben
  werden.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  zur  Erleichterung
der  Zinsberechnung  im  Verkehr  als    unverzinsliche  ausgefertigt    werden.  Die
Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  für  die  eine  Hälfte  von  fünf  Millionen  Mark  auf
zwei  Monate,  vom  9.  Februar  bis  zum  9.  April  1877  und  für  die  andere
Hälfte  von  fünf  Millionen  Mark  aut  drei  Monate,  vom  9.  Februar  bis  zum
9.  Mai  1877  festgesetzt.

Die  am  9.  April  1877  fälligen  Schatzanweisungen  erhalten  die  Bezeichnung
Serie  III  von  1877  und  die  am  9.  Mai  1877  fälligen  die  Bezeichnung  Serie  IV
von  1877.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  15.  Februar  1877.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs.  Gesetzbl.  1877.  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1877.
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        <pb n="359" />
        —  351  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  10.

Inhalt:  Konkursordnung.  S.  351.  —  Einführungsgesetz  zur  Konkursordnung.  S.  300.

 

(Nr.  1172.)  Konkursordnung.  Vom  10.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erstes  Buch.
Konkursrecht.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Das  Konkursverfahren  umfaßt  das  gesammte,  einer  Zwangsvollstreckung
unterliegende  Vermögen  des  Gemeinschuldners,  welches  ihm  zur  Zeit  der  Eröffnung
  des  Verfahrens  gehört  (Konkursmasse).

Der  Nießbrauch,  welcher  dem  Gemeinschuldner  während  der  Dauer  des
Verfahrens  an  dem  Vermögen  seiner  Ehefrau  oder  seiner  Kinder  nach  den
Landesgesetzen  zusteht,  gehört  zur  Konkursmasse.  Aus  den  Nutzungen  kann  der
Gemeinschuldner  die  Mittel  beanspruchen,  welche  zu  seinem  angemessenen  Unterhalte
  und  dazu  erforderlich  sind,  um  eine  gesetzliche  Verpflichtung  desselben  zum
Unterhalte  seiner  Ehefrau  oder  zum  Unterhalte  und  zur  Erziehung  seiner  Kinder
zu  erfüllen.

Die  im  §.  715  Nr.  5,  8  der  Civilprozeßordnung  und  im  §  20  des  Gesetzes
  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  vorgesehenen
  Beschränkungen  kommen  im  Konkursverfahren  nicht  zur  Anwendung.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1877.
        <pb n="360" />
        —  352  —

§.  2.

Die  Konkursmasse  dient  zur  gemeinschaftlichen  Befriedigung  aller  persönlichen
  Gläubiger,  welche  einen  zur  Zeit  der  Eöffnung  des  Verfahrens  begründeten
  Vermögensanspruch  an  den  Gemeinschuldner  haben  (Konkursgläubiger).

§.  3.

Ein  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  Gegenständen,  welche
zur  Konkursmasse  gehören,  kann  nur  in  den  von  diesem  Gesetze  zugelassenen
Fällen  geltend  gemacht  werden.

Die  abgesonderte  Befriedigung  erfolgt  unabhängig  vom  Konkursverfahren.

§.  4.

Ausländische  Gläubiger  stehen  den  inländischen  gleich.

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers
  bestimmt  werden,  daß  gegen  die  Angehörigen  eines  ausländischen  Staates
  und  die  Rechtsnachfolger  derselben  ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht
  werde.

§.  5.

Mit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  verliert  der  Gemeinschuldner  die  Befugniß,
  sein  zur  Konkursmasse  gehöriges  Vermögen  zu  verwalten  und  über  dasselbe
  zu  verfügen.

Das  Verwaltungs-  und  Verfügungsrecht  wird  durch  einen  Konkursverwalter
  ausgeübt.

§.  6.

Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  nach  der  Eröffnung  des
Verfahrens  vorgenommen  hat,  sind  den  Konkursgläubigern  gegenüber  nichtig.

Dem  anderen  Theile  ist  die  Gegenleistung  aus  der  Masse  zurückzugewähren,
soweit  letztere  durch  dieselbe  bereichert  ist.

Hat  der  Gemeinschuldner  Rechtshandlungen  am  Tage  der  Eröffnung  des
Verfahrens  vorgenommen,  so  wird  vermuthet,  daß  sie  nach  der  Eröffnung  vorgenommen
  worden  sind.

§.  7.

Eine  Leistung,  welche  auf  eine  zur  Konkursmasse  zu  erfüllende  Verbindlichkeit
  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  an  den  Gemeinschuldner  erfolgt  ist,
befreit  den  Erfüllenden  den  Konkursgläubigern  gegenüber  nur  insoweit,  als  das
Geleistete  in  die  Konkursmasse  gekommen  ist.

War  die  Leistung  vor  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Eröffnung  erfolgt,
  so  ist  der  Erfüllende  befreit,  wenn  nicht  bewiesen  wird,  daß  ihm  zur  Zeit
der  Leistung  die  Eröffnung  des  Verfahrens  bekannt  war.

War  die  Leistung  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  erfolgt,  so  wird
der  Erfüllende  befreit,  wenn  er  beweist,  daß  ihm  zur  Zeit  der  Leistung  die  Eröffnung
  des  Verfahrens  nicht  bekannt  war.
        <pb n="361" />
        —  353  —

§.  8.

Rechtsstreitigkeiten  über  das  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen,  welche
zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  für  den  Gemeinschuldner  anhängig  sind,
können  in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  von  dem  Konkursverwalter
aufgenommen  werden.  Wird  die  Aufnahme  verzögert,  so  kommen  die  Bestimmungen
  des  §.  217  der  Civilprozeßordnung  zur  entsprechenden  Anwendung.

Lehnt  der  Verwalter  die  Aufnahme  des  Rechtsstreits  ab,  so  kann  sowohl
der  Gemeinschuldner  als  der  Gegner  denselben  aufnehmen.

§.  9.

Rechtsstreitigkeiten,  welche  gegen  den  Gemeinschuldner  anhängig  und  auf
Aussonderung  eines  Gegenstandes  aus  der  Konkursmasse  oder  auf  abgesonderte
Befriedigung  gerichtet  sind  oder  einen  Anspruch  betreffen,  welcher  als  Masseschuld
  zu  erachten  ist,  können  sowohl  von  dem  Konkursverwalter  als  von  dem
Gegner  aufgenommen  werden.

Erkennt  der  Verwalter  den  Anspruch  sofort  an,  so  fallen  ihm  die  Prozeßkosten
  nicht  zur  Last.

§.  10.

Konkursgläubiger  können  ihre  Forderungen  auf  Sicherstellung  oder  Befriedigung
  aus  der  Konkursmasse  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  für  das
Konkursverfahren  verfolgen.

§.  11.

Während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens  finden  Arreste  und  Zwangsvollstreckungen
  zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger  weder  in  das  zur  Konkursmasse
  gehörige,  noch  in  das  sonstige  Vermögen  des  Gemeinschuldners  statt.

§  12.

Pfand--  und  Hypothekenrechte,  Vorzugsrechte  sowie  Zurückbehaltungsrechte
an  Gegenständen  der  Konkursmasse  können  nach  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  nicht  mit  verbindlicher  Kraft  gegen  die  Konkursgläubiger  erworben
oder  eingetragen  werden,  wenngleich  der  Anspruch  auf  den  Erwerb  oder  die
Eintragung  schon  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  begründet  gewesen  ist.

§.  13.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hemmt  nicht  den  Lauf  der  Verjährung.
  Durch  die  Anmeldung  einer  Konkursforderung  wird  deren  Verjährung
unterbrochen.  

§.14.

Befindet  sich  der  Gemeinschuldner  mit  Dritten  in  einem  Miteigenthume,  in
einer  Gesellschaft  oder  in  einer  anderen  Gemeinschaft,  so  erfolgt  die  Theilung
oder  sonstige  Auseinandersetzung  außerhalb  des  Konkursverfahrens.

48
        <pb n="362" />
        —  354  —

Zweiter  Titel.
Erfüllung  der  Rechtsgeschäfte.

§.  15.

Wenn  ein  zweiseitiger  Vertrag  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  von  dem  Gemeinschuldner  und  von  dem  anderen  Theile  nicht  oder
nicht  vollständig  erfüllt  ist,  so  kann  der  Konkursverwalter  an  Stelle  des
Gemeinschuldners  den  Vertrag  erfüllen  und  die  Erfüllung  von  dem  anderen
Theile  verlangen.

Der  Verwalter  muß  auf  Erfordern  des  anderen  Theils,  auch  wenn  die
Erfüllungszeit  noch  nicht  eingetreten  ist,  demselben  ohne  Verzug  erklären,  ob
er  die  Erfüllung  verlangen  will.  Unterläßt  er  dies,  so  kann  er  auf  der  Erfüllung
  nicht  bestehen.  §. 16.

War  die  Lieferung  von  Waaren,  welche  einen  Markt-  oder  Börsenpreis
haben,  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder  binnen  einer  festbestimmten  Frist
bedungen,  und  tritt  die  Zeit  oder  der  Ablauf  der  Frist  erst  nach  der  Eröffnung
des  Verfahrens  ein,  so  kann  nicht  die  Erfüllung  verlangt,  sondern  nur  eine
Forderung  wegen  Nichterfüllung  geltend  gemacht  werden.
  Der  Betrag  dieser  Forderung  bestimmt  sich  durch  den  Unterschied  zwischen
dem  Kaufpreise  und  demjenigen  Markt-  oder  Börsenpreise,  welcher  an  dem
Orte  der  Erfüllung  oder  an  dem  für  denselben  maßgebenden  Handelsplatze  sich
für  die  am  zweiten  Werktage  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  mit  der
bedungenen  Erfüllungszeit  geschlossenen  Geschäfte  ergiebt.

Ist  ein  solcher  Markt-  oder  Börsenpreis  nicht  zu  ermitteln,  so  findet  die
Bestimmung  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.

  §.17.

Auf  Pacht-  und  Miethverträge  über  Sachen  übt,  wenn  deren  Uebergabe

schon  erfolgt  ist,  die  Eröffnung  des  Verfahrens  folgende  Wirkungen  aus:

1.  hatte  der  Gemeinschuldner  gepachtet  oder  gemiethet,  so  kann  sowohl
der  andere  Theil  als  der  Verwalter  den  Vertrag  aufkündigen.  Die

Frist  oder  Zeit  für  die  Kündigung  ist,  falls  eine  kürzere  Frist  oder
nähere  Zeit  nicht  bedungen  war,  die  gesetzliche  oder  ortsübliche;

2.  hatte  der  Gemeinschuldner  verpachtet  oder  vermiethet,  so  wirkt  eine
freiwillige  Veräußerung  der  Sache  durch  den  Konkursverwalter  auf
die  Zulässigkeit  der  Kündigung  sowie  auf  die  Dauer  des  Vertrages
wie  eine  Zwangsversteigerung.

§. 18.

Wenn  der  Gemeinschuldner  gepachtet  oder  gemiethet  hatte,  und  die  Uebergabe

  der  Sache  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  noch  nicht  erfolgt  ist,

so  kann  der  andere  Theil  von  dem  Vertrage  abgehen,  gleich  als ob  derselbe
nicht  geschlossen  wäre.
        <pb n="363" />
        —  355  —

Auf  Erfordern  des  Verwalters  muß  der  andere  Theil  demselben  ohne
Verzug  erklären,  ob  er  von  dem  Vertrage  abgehen  will.  Unterläßt  er  dies,  so
kommen  die  Bestimmungen  des  §.  15  zur  Anwendung.

§.  19.

Ein  in  dem  Haushalte,  Wirthschaftsbetriebe  oder  Erwerbsgeschäfte  des
Gemeinschuldners  angetretenes  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  aufgekündigt
  werden.  Die  Frist  und  Zeit  für  die  Kündigung  ist,  falls  eine  kürzere
Frist  oder  nähere  Zeit  nicht  bedungen  war,  die  gesetzliche  oder  ortsübliche  und
in  Ermangelung  einer  solchen  von  dem  Konkursgerichte  auf  Antrag  des  Kündigenden
  festzusetzen.  
§. 20.

Soweit  rücksichtlich  einzelner,  durch  die  §§.  16—19  nicht  betroffener  Rechtsverhältnisse
  die  Reichsgesetze  oder  die  Landesgesetze  besondere  Bestimmungen  über
die  Wirkung  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  enthalten,  kommen  diese  zur
Anwendung.

§.  21.

Wenn  in  Folge  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  die  Nichterfüllung
einer  Verbindlichkeit  oder  die  Aufhebung  eines  Rechtsverhältnisses  des  Gemeinschuldners
  eintritt,  so  ist  der  andere  Theil  nicht  berechtigt,  die  Rückgabe  seiner
in  das  Eigenthum  des  Gemeinschuldners  übergegangenen  Leistung  aus  der
Konkursmasse  zu  verlangen.  Er  kann  eine  Forderung  wegen  der  Nichterfüllung
oder  der  Aufhebung  nur  als  Konkursgläubiger  geltend  machen,  soweit  ihm  nicht
ein  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  zuteht.

Dritter  Titel.
Anfechtung.

§.  22.

Rechtshandlungen,  welche  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  vorgenommen
  sind,  können  als  den  Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksam  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  angefochten  werden.

§.  23.

Anfechtbar  find:

1.  die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder  dem  Antrage  auf  Eröffnung
des  Verfahrens  von  dem  Gemeinschuldner  eingegangenen  Rechtsgeschäfte,
  durch  deren  Eingehung  die  Konkursgläubiger  benachtheiligt
werden,  wenn  dem  anderen  Theile  zu  der  Zeit,  als  er  das  Geschäft
einging,  die  Zahlungseinstellung  oder  der  Eröffnungsantrag  bekannt
war;  sowie  die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder  dem  Eröffnungsantrage

  erfolgten  Rechtshandlungen,  welche  einem  Konkursgläubiger

Sicherung  oder  Befriedigung  gewähren,  wenn  dem  Gläubiger  zu  der
        <pb n="364" />
        —  356  —

Zeit,  als  die  Handlung  erfolgte,  die  Zahlungseinstellung  oder  der  Eröffnungsantrag
  bekannt  war;

2.  die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder  dem  Antrage  auf  Eröffnung
des  Verfahrens  oder  in  den  letzten  zehn  Tagen  vor  der  Zahlungseinstellung
  oder  dem  Eröffnungsantrage  erfolgten  Rechtshandlungen,
welche  einem  Konkursgläubiger  eine  Sicherung  oder  Befriedigung  gewähren,
  die  er  nicht  oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht  zu  der  Zeit  zu
beanspruchen  hatte,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  ihm  zur  Zeit  der
Handlung  weder  die  Zahlungseinstellung  und  der  Eröffnungsantrag,
noch  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern
zu  begünstigen,  bekannt  war.



§.  24.
Anfechtbar  sind:

1.  Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  in  der  dem  anderen
Theile  bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  vorgenommen
  hat;

2.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  geschlossenen,
  entgeltlichen  Verträge  des  Gemeinschuldners

mit  seinem  Ehegatten,  vor  oder  während  der  Ehe,
mit  seinen  oder  seines  Ehegatten  Verwandten  in  auf=  und
absteigender  Linie,  mit  seinen  oder  seines  Ehegatten  voll,  und
halbbürtigen  Geschwistern,  oder  mit  dem  Ehegatten  einer  dieser
Personen,
sofern  durch  den  Abschluß  des  Vertrages  die  Gläubiger  des  Gemeinschuldners
  benachtheiligt  werden  und  der  andere  Theil  nicht  beweist,
daß  ihm  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,
  die  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  nicht  bekannt  war.

§  25.
Anfechtbar  sind:

1.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem
Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen,  sofern
nicht  dieselben  gebräuchliche  Gelegenheitsgeschenke  zum  Gegenstande

hatten;

2.  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von
dem  Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen  zu
Gunsten  seines  Ehegatten,  sowie  eine  innerhalb  dieses  Zeitraums  von
ihm  bewirkte  Sicherstellung  oder  Rückgewähr  eines  Heirathsguts  oder
des  gesetzlich  in  seine  Verwaltung  gekommenen  Vermögens  seiner
Ehefrau,  sofern  er  nicht  zu  der  Sicherstellung  oder  Rückgewähr  durch
das  Gesetz  oder  durch  einen  vor  diesem  Zeitraume  geschlossenen  Vertrag
verpflichtet  war.
        <pb n="365" />
        157  —

§.  26.
Rechtshandlungen,  welche  früher  als  sechs  Monate  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  erfolgt  sind,  können  aus  dem  Grunde  einer  Kenntniß  der  Zahlungseinstellung
  nicht  angefochten  werden.

§.  27.

Wechselzahlungen  des  Gemeinschuldners  können  auf  Grund  des  §.  23
Nr.  1  von  dem  Empfänger  nicht  zurückgefordert  werden,  wenn  nach  Wechselrecht
  der  Empfänger  bei  Verlust  des  Wechselanspruchs  gegen  andere  Wechselverpflichtete
  zur  Annahme  der  Zahlung  verbunden  war.

Die  gezahlte  Wechselsumme  muß  von  dem  letzten  Wechselregreßschuldner
oder,  falls  derselbe  den  Wechsel  für  Rechnung  eines  Dritten  begeben  hatte,  von
diesem  erstattet  werden,  wenn  dem  letzten  Wechselregreßschuldner  oder  dem
Dritten  zu  der  Zeit,  als  er  den  Wechsel  begab  oder  begeben  ließ,  einer  der  im
§.  23  Nr.  1  erwähnten  Umstände  bekannt  war.

§.  28.

Die  Anfechtung  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  für  die  anzufechtende
  Rechtshandlung  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel  erlangt,  oder  daß  dieselbe
durch  Zwangsvollstreckung  oder  durch  Vollziehung  eines  Arrestes  erwirkt
worden  ist.

§.  29.

Das  Anfechtungsrecht  wird  von  dem  Verwalter  ausgeübt.

§.  30.

Was  durch  die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben  ist,  muß  zur  Konkursmasse
zurückgewährt  werden.

Der  gutgläubige  Empfänger  einer  unentgeltlichen  Leistung  hat  dieselbe  nur
soweit  zurückzugewähren,  als  er  durch  sie  bereichert  ist.

§.  31.

Die  Gegenleistung  ist  aus  der  Konkursmasse  zu  erstatten,  soweit  sie  sich
in  derselben  befindet,  oder  soweit  die  Masse  um  ihren  Werth  bereichert  ist.
Darüber  hinaus  kann  ein  Anspruch  nur  als  Konkursforderung  geltend  gemacht
werden.

§.  32.

Wenn  der  Empfänger  einer  anfechtbaren  Leistung  das  Empfangene  zurückgewährt,

  so  tritt  seine  Forderung  wieder  in  Kraft.

§.  33.

Die  gegen  den  Erblasser  begründete  Anfechtung  findet  gegen  den  Erben
  statt.
        <pb n="366" />
        —  358  —

Gegen  einen  anderen  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem  gegenüber  die
anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die  gegen  den  letzteren  begründete
Anfechtung  statt:

1.  wenn  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  bekannt  war,  daß  der  Gemeinschuldner
  die  Rechtshandlung  in  der  Absicht  vorgenommen  hatte,  seine
Gläubiger  zu  benachtheiligen;

2.  wenn  er  zu  den  im  §.  24  Nr.  2  genannten  Personen  gehört  und
nicht  beweist,  daß  er  zur  Zeit  seines  Erwerbes  von  den  Umständen,
welche  die  Anfechtung  gegen  den  Rechtsvorgänger  begründen,  keine
Kenntniß  hatte.

§.  34.

Das  Anfechtungsrecht  verjährt  in  einem  Jahre  seit  der  Eröffnung  des
Verfahrens.

Vierter  Titel.
Aussonderung.

§.  35.

Die  Ansprüche  auf  Aussonderung  eines  dem  Gemeinschuldner  nicht  gehörigen
  Gegenstandes  aus  der  Konkursmasse  auf  Grund  eines  dinglichen  oder
persönlichen  Rechts  bestimmen  sich  nach  den  außerhalb  des  Konkursverfahrens
geltenden  Gesetzen.

§.  36.

Der  Verkäufer  oder  Einkaufskommissionär  kann  Waaren,  welche  von  einem
anderen  Orte  an  den  Gemeinschuldner  abgesendet  und  von  dem  Gemeinschuldner
noch  nicht  vollständig  bezahlt  sind,  zurückfordern,  sofern  nicht  dieselben  schon
vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  an  dem  Orte  der  Ablieferung  angekommen
und  in  den  Gewahrsam  des  Gemeinschuldners  oder  einer  anderen  Person  für
ihn  gelangt  sind.

Die  Bestimmungen  des  §.  15  finden  Anwendung.

§.  37.
Die  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  kann  Gegenstände,  welche  sie  während
der  Ehe  erworben  hat,  nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  sie  beweist,  daß  dieselben
nicht  mit  Mitteln  des  Gemeinschuldners  erworben  sind.

§.  38.

Sind  Gegenstände,  deren  Aussonderung  aus  der  Konkursmasse  hätte  beansprucht
  werden  können,  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Gemeinschuldner
  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Verwalter  =ver
äußert  worden,  so  ist  der  Aussonderungsberechtigte  befugt,  die  Abtretung  des
Rechts  auf  die  Gegenleistung,  soweit  diese  noch  aussteht,  zu  verlangen.  Er  kann
die  Gegenleistung  aus  der  Masse  beanspruchen,  soweit  sie  nach  der  Eröffnung
des  Verfahrens  zu  derselben  eingezogen  worden  ist.
        <pb n="367" />
        —  359  —

Fünfter  Titel.
Absonderung.

§.  39.

Zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen  die  Gegenstände,  welche  in  =An
sehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören,  insoweit
ein  dingliches  oder  sonstiges  Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  denselben
  besteht.

Den  Umfang  der  Immobiliarmasse,  sowie  den  Umfang  und  die  Rangordnung
  der  aus  derselben  zu  berichtigenden  Ansprüche  bestimmnen  die  Reichsgesetze
  und  Landesgesetze.  

§.  40.

Gläubiger,  welche  an  einer  beweglichen  körperlichen  Sache,  an  einer  Forderung
  oder  an  einem  anderen  Vermögensrechte  des  Gemeinschuldners  ein  Faustpfandrecht
  haben,  können  aus  den  ihnen  verpfändeten  Gegenständen  abgesonderte
Befriedigung  wegen  ihrer  Pfandforderung  verlangen,  zunächst  wegen  der  Kosten,
dann  wegen  der  Zinsen,  zuletzt  wegen  des  Kapitals.

§.  41.
Den  Faustpfandgläubigern  stehen  gleich:
1.  die  Reichskasse,  die  Staatskassen  und  die  Gemeinden,  sowie  die  Amts=,
Kreis-  und  Provinzialverbände  wegen  öffentlicher  Abgaben,  in  Ansehung
  der  zurückgehaltenen  oder  in  Beschlag  genommenen  zoll-  und
steuerpflichtigen  Sachen;
2. Verpächter  wegen  des  laufenden  und  des  rückständigen  Zinses,  sowie
wegen  anderer  Forderungen  aus  dem  Pachtverhältnisse,  in  Ansehung
der  Früchte  des  Grundstücks  und  der  eingebrachten  Sachen,  sofern  die
Früchte  oder  Sachen  sich  noch  auf  dem  Grundstücke  befinden;

3. Pächter  in  Ansehung  des  in  ihrem  Gewahrsam  befindlichen  Inventars
wegen  der  Forderungen  für  dieses;

4. Vermiether  wegen  des  laufenden  und  des  für  das  letzte  Jahr  vor  der
Eröffnung  des  Verfahrens  rückständigen  Zinses,  sowie  wegen  anderer
Forderungen  aus  dem  Miethverhältnisse,  in  Ansehung  der  eingebrachten
Sachen,  sofern  die  Sachen  sich  noch  auf  dem  Grundstücke  befinden;

5. Gastwirthe  wegen  ihrer  Forderungen  für  Wohnung  und  Bewirthung
des  Gastes,  in  Ansehung  der  von  demselben  eingebrachten,  von  ihnen
zurückbehaltenen  Sachen;

6.  Künstler,  Werkmeister,  Handwerker  und  Arbeiter  wegen  ihrer  Forderungen
  für  Arbeit  und  Auslagen,  in  Ansehung  der  von  ihnen  gefertigten
  oder  ausgebesserten,  noch  in  ihrem  Gewahrsam  befindlichen
Sachen;

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  49
        <pb n="368" />
        —  360  —

7.  diejenigen,  welche  etwas  zum  Nutzen  einer  Sache  verwendet  haben,
wegen  des,  den  noch  vorhandenen  Vortheil  nicht  übersteigenden  Betrages
  ihrer  Forderung  aus  der  Verwendung,  in  Ansehung  der  zurückbehaltenen
  Sache;

8.  diejenigen,  denen  nach  dem  Handelsgesetzbuche  an  gewissen  Gegenständen
ein  Pfandrecht  oder  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,  in  Ansehung  dieser
Gegenstände;

9.  diejenigen,  welche  durch  Pfändung  ein  Pfandrecht  erlangt  haben,  in
Ansehung  der  gepfändeten  Gegenstände.

§.  42.

Wer  nach  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  oder  mit  Kenntniß  des
Eröffnungsantrages  oder  der  Zahlungseinstellung  eine  Konkursforderung  dem  im
Auslande  wohnenden  Inhaber  eines  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstandes
oder  in  der  Absicht,  daß  dieser  die  Forderung  erwerbe,  einer  Mittelsperson  ab.
tritt,  ist  verpflichtet,  zur  Konkursmasse  den  Betrag  zu  ersetzen,  welcher  derselben
dadurch  entgeht,  daß  der  Inhaber  für  die  Forderung  nach  dem  Rechte  des  Auslandes
  entgegen  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein  Absonderungsrecht  an
dem  Gegenstande  ausübt.  Die  Vorschrift  des  §.  26  findet  entsprechende  Anwendung.


§.  43.

Hat  der  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  eine
Erbschaft  erworben,  so  können  die  Nachlaßgläubiger  und  Vermächtnißnehmer
abgesonderte  Befriedigung  aus  den  bei  der  Eröffnung  vorhandenen  Nachlaßgegenständen
  verlangen,  soweit  ihnen  ein  Absonderungsanspruch  nach  den  Bestimmungen
  der  Landesgesetze  zusteht.

§.  44.

Wer  sich  mit  dem  Gemeinschuldner  in  einem  Miteigenthume,  in  einer  Gesellschaft
  oder  in  einer  anderen  Gemeinschaft  befindet,  kann  wegen  der  auf  ein
solches  Verhältniß  sich  gründenden  Forderungen  abgesonderte  Befriedigung  aus
dem  bei  der  Theilung  oder  sonstigen  Auseinandersetzung  ermittelten  Antheile  des
Gemeinschuldners  verlangen.

§.  45.

Die  Befriedigung  der  Lehen-,  Stammguts-  oder  Familienfideikommiß-Gläubiger
  erfolgt  abgesondert  aus  dem  Lehen,  Stammgute  oder  Familienfideikommisse
  nach  den  Vorschriften  der  Landesgesetze.

Sechster  Titel.
Aufrechnung.
§.  46.

Soweit  ein  Gläubiger  zu  einer  Aufrechnung  befugt  ist,  braucht  er  seine
Forderung  im  Konkursverfahren  nicht  geltend  zu  machen.
        <pb n="369" />
        —  361  —

§.  47.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  zur  Zeit  der  Eröffnung
  des  Verfahrens  die  aufzurechnenden  Forderungen  oder  die  eine  von  ihnen
noch  betagt  oder  noch  bedingt  war,  oder  die  Forderung  des  Gläubigers  nicht
auf  einen  Geldbetrag  gerichtet  war.

Eine  betagte  Forderung  des  Gläubigers  ist  zum  Zwecke  der  Aufrechnung
nach  der  Vorschrift  des  §.  58  zu  berechnen.

Zum  Zwecke  der  Aufrechnung  einer  aufschiebend  bedingten  Forderung  bei
dem  Eintritte  der  Bedingung  kann  der  Gläubiger  Sicherstellung  insoweit  verlangen,
  als  die  Forderung  der  von  ihm  einzuzahlenden  Schuld  gleichkommt.

Eine  nicht  auf  Geld  gerichtete  Forderung  des  Gläubigers  ist  zum  Zwecke
der  Aufrechnung  nach  den  Vorschriften  der  §§.  62,  63  zu  berechnen.

§.  48.

Eine  Aufrechnung  im  Konkursverfahren  ist  unzulässig:

1.  wenn  Jemand  vor  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  eine  Forderung
  an  den  Gemeinschuldner  erworben  hat  und  nach  der  Eröffnung
etwas  zur  Masse  schuldig  geworden  ist;

2.  wenn  Jemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens
etwas  schuldig  war  und  nach  derselben  eine  Forderung  an  den  Gemeinschuldner
  erworben  hat,  auch  wenn  diese  Forderung  vor  der  Eröffnung
für  einen  anderen  Gläubiger  entstanden  war;

3.  wenn  Jemand  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  dem  Gemeinschuldner
etwas  schuldig  war  und  eine  Forderung  an  den  Gemeinschuldner  durch
ein  Rechtsgeschäft  mit  demselben  oder  durch  Rechtsabtretung  oder  Befriedigung
  eines  Gläubigers  erworben  hat,  falls  ihm  zur  Zeit  des  Erwerbes
  bekannt  war,  daß  der  Gemeinschuldner  seine  Zahlungen  eingestellt
  hatte,  oder  daß  die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  war.

Die  Vorschrift  des  §.  26  findet  entsprechende  Anwendung.

Die  Aufrechnung  ist  zulässig,  wenn  der  Erwerber  zur  Uebernahme
der  Forderung  oder  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  verpflichtet  war
und  zu  der  Zeit,  als  er  die  Verpflichtung  einging,  weder  von  der
Zahlungseinstellung  noch  von  dem  Eröffnungsantrage  Kenntniß  hatte.

§.  49.

Die  Bestimmung  des  §.  42  findet  entsprechende  Anwendung  auf  den  Fall,
daß  ein  im  Auslande  wohnender  Schuldner  nach  dem  Rechte  des  Auslandes
eine  nach  §.  48  unzulässige  Aufrechnung  mit  der  ihm  abgetretenen  Konkursforderung
  vornimmt.

Siebenter  Tirel.
Massegläubiger.

§.  50.
Aus  der  Konkursmasse  sind  die  Massekosten  und  Masseschulden  vorweg  zu
berichtigen.
49.
        <pb n="370" />
        —  362  —

§.  51.
Massekosten  sind:
1.  die  gerichtlichen  Kosten  für  das  gemeinschaftliche  Verfahren;
2.  die  Ausgaben  für  die  Verwaltung,  Verwerthung  und  Vertheilung  der
Masse;
3.  die  dem  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  bewilligte  Unterstützung.

§.  52.
Masseschulden  sind:
1.  die  Ansprüche,  welche  aus  Geschäften  oder  Handlungen  des  Konkursverwalters
  entstehen;
die  Ansprüche  aus  zweiseitigen  Verträgen,  deren  Erfüllung  zur  Konkursmasse
  verlangt  wird  oder  für  die  Zeit  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
  erfolgen  muß;

3.  die  Ansprüche  aus  einer  rechtlosen  Bereicherung  der  Masse.

§.  53.

Sobald  sich  herausstellt,  daß  die  Konkursmasse  zur  vollständigen  Befriedigung
  aller  Massegläubiger  nicht  ausreicht,  tritt  eine  verhältnißmäßige  Befriedigung
  derselben  in  der  Weise  ein,  daß  zunächst  die  Masseschulden  dann  die
Massekosten,  von  diesen  zuerst  die  baaren  Auslagen  und  zuletzt  die  dem  Gemeinschuldner
  und  dessen  Familie  bewilligte  Unterstützung  zu  berichtigen  sind.



Achter  Titel.
  Konkursgläubiger.

§.  54.
Die  Konkursforderungen  werden  nach  folgender  Rangordnung,  bei  gleichem
Range  nach  Verhältniß  ihrer  Beträge,  berichtigt:

1.  die  für  das  letzte  Jahr  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  oder  dem
Ableben  des  Gemeinschuldners  rückständigen  Forderungen  an  Lohn,
Kostgeld  oder  anderen  Dienstbezügen  der  Personen,  welche  sich  dem
Gemeinschuldner  für  dessen  Haushalt,  Wirthschaftsbetrieb  oder  Erwerbsgeschäft
  zu  dauerndem  Dienste  verdungen  hatten;

2.  die  Forderungen  der  Reichskasse,  der  Staatskassen  und  der  Gemeinden,
sowie  der  Amts-,  Kreis-  und  Provinzialverbände  wegen  öffentlicher
Abgaben,  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens
fällig  geworden  sind  oder  nach  §.  58  als  fällig  gelten;  es  macht
hierbei  keinen  Unterschied,  ob  der  Steuererheber  die  Abgabe  bereits
vorschußweise  zur  Kasse  entrichtet  hat;

3.  die  Forderungen  der  Kirchen  und  Schulen,  der  öffentlichen  Verbände
und  der  öffentlichen,  zur  Annahme  der  Versicherung  verpflichteten
        <pb n="371" />
        —  363  —

Feuerversicherungsanstalten  wegen  der  nach  Gesetz  oder  Verfassung  zu
entrichtenden  Abgaben  und  Leistungen  aus  dem  letzten  Jahre  vor  der
Eröffnung  des  Verfahrens;

4.  die  Forderungen  der  Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker,  Hebammen  und
Krankenpfleger  wegen  Kur-  und  Pflegekosten  aus  dem  letzten  Jahre
vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens,  insoweit  der  Betrag  der  Forderungen
  den  Betrag  der  taxmäßigen  Gebührnisse  nicht  übersteigt;

5.  die  Forderungen  der  Kinder  und  der  Plegebefohlenen  des  Gemeinschuldners
  in  Ansehung  ihres  gesetzlich  der  Verwaltung  desselben
unterworfenen  Vermögens;  das  Vorrecht  steht  ihnen  nicht  zu,  wenn
die  Forderung  nicht  binnen  zwei  Jahren  nach  Beendigung  der  Vermögensverwaltung
  gerichtlich  geltend  gemacht  und  bis  zur  Eröffnung,
des  Verfahrens  verfolgt  worden  ist;

6.  alle  übrigen  Konkursforderungen.

§  55.
Mit  der  Kapitalsforderung  werden  an  derselben  Stelle  angesetzt:
1.  die  Kosten,  welche  dem  Gläubiger  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens
erwachsen  sind;
2.  die  Vertragsstrafen;
3.  die  bis  zur  Eröffnung  des  Verfahrens  aufgelaufenen  Zinsen.

§.  56.

Im  Konkursverfahren  können  nicht  geltend  gemacht  werden:

1.  die  seit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen;

2.  die  Kosten,  welche  den  einzelnen  Gläubigern  durch  ihre  Theilnahme
an  dem  Verfahren  erwachsen;

3.  Geldstrafen;

4.  Forderungen  aus  einer  Freigebigkeit  des  Gemeinschuldners  unter
Lebenden  oder  von  Todeswegen.

§.  57.

Ein  Gläubiger,  welcher  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht,  kann  die
Forderung,  wenn  der  Gemeinschuldner  auch  persönlich  für  sie  haftet,  zur
Konkursmasse  geltend  machen,  aus  derselben  aber  nur  für  den  Betrag  verhältnißmäßige
  Befriedigung  verlangen,  zu  welchem  er  auf  abgesonderte  Befriedigung
verzichtet,  oder  mit  welchem  er  bei  der  letzteren  ausgefallen  ist.

§.  58.

Betagte  Forderungen  gelten  als  fällig.

Eine  betagte  unverzinsliche  Forderung  vermindert  sich  auf  den  Betrag,
welcher  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen  Zinsen  desselben  für  die  Zeit  von  der
Eröffnung  des  Verfahrens  bis  zur  Fälligkeit  dem  vollen  Betrage  der  Forderung
gleichkommt.
        <pb n="372" />
        —  364  —

§.  59.

Forderungen  unter  auflösender  Bedingung  werden  wie  unbedingte  geltend
gemacht.
§.  60.

Forderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  berechtigen  nur  zu  einer
Sicherung.
§.  61.

Wird  über  das  Vermögen  mehrerer  oder  einer  von  mehreren  Personen,
welche  neben  einander  für  dieselbe  Leistung  auf  das  Ganze  haften,  das  Konkursverfahren
  eröffnet,  so  kann  der  Gläubiger  bis  zu  seiner  vollen  Befriedigung  in
jedem  Verfahren  den  Betrag  geltend  machen,  den  er  zur  Zeit  der  Eröffnung
des  Verfahrens  zu  fordern  hatte.

§.  62.

Forderungen,  welche  nicht  auf  einen  Geldbetrag  gerichtet  sind,  oder
deren  Geldbetrag  unbestimmt  oder  ungewiß  oder  nicht  in  Reichswährung
festgesetzt  ist,  sind  nach  ihrem  Schätzungswerthe  in  Reichswährung  geltend
zu  machen.

§.  63.

Wiederkehrende  Hebungen  zu  einem  bestimmten  Betrage  und  von  einer
bestimmten  Zeitdauer  werden  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  (§. 58)
durch  Zusammenzählung  der  einzelnen  Hebungen  kapitalisirt.  Der  Gesammtbetrag
  darf  den  zum  gesetzlichen  Zinssatze  kapitalisirten  Betrag  derselben  nicht
übersteigen.

Zweites  Buch.
Konkursverfahren.  

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  64.

Für  das  Konkursverfahren  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  bei
welchem  der  Gemeinschuldner  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Sind  mehrere  Gerichte  zuständig,  so  schließt  dasjenige,  bei  welchem  zuerst
die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  worden  ist,  die  übrigen  aus.
        <pb n="373" />
        —  365  —

§.  65.
Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  finden,  soweit  nicht  aus  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  sich  Abweichungen  ergeben,  auf  das  Konkursverfabren
entsprechende  Anwendung.  
§. 66.

Die  Entscheidungen  im  Konkursverfahren  können  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erfolgen.

Die  Zustellung  geschieht  von  Amtewegen.

Gegen  die  Entscheidungen  im  Konkursverfahren  findet,  soweit  dieses  Gesetz
nicht  ein  Anderes  bestimmt,  die  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  67.
Das  Konkursgericht  kann  zur  Aufklärung  aller  das  Verfahren  betreffenden
Verhältnisse  die  erforderlichen  Ermittelungen,  insbesondere  die  Vernehmung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  anordnen.

§.  68.

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  mindestens  einmalige
Einrückung  in  das  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen  des  Gerichts
bestimmte  Blatt;  die  Einrückung  kann  auszugsweise  geschehen.  Die  Bekanntmachung
  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages  nach  der  Ausgabe
  des  die  Einrückung  oder  die  erste  Einrückung  enthaltenden  Blattes.

Das  Gericht  kann  weitere  Bekanntmachungen  anordnen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  gilt  als  Zustellung  an  alle  Betheiligten,
auch  wenn  dieses  Gesetz  neben  ihr  eine  besondere  Zustellung  vorschreibt.

§.  69.

Wenn  neben  der  öffentlichen  Bekanntmachung  eine  besondere  Zustellung
vorgeschrieben  ist,  so  kann  dieselbe  durch  Aufgabe  zur  Post  bewirkt  werden.
Einer  Beglaubigung  der  Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  bedarf  es  nicht.

Die  dem  Verwalter  obliegenden  Mittheilungen  können  unmittelbar  und
ohne  besondere  Form  geschehen.

§.  70.
Der  Konkursverwalter  wird  von  dem  Gerichte  ernannt.
Das  Gericht  kann  demselben  die  Leistung  einer  Sicherheit  auferlegen.

§.  71.

Wenn  die  Verwaltung  verschiedene  Geschäftszweige  umfaßt,  so  können
mehrere  Konkursverwalter  ernannt  werden.  Jeder  von  ihnen  ist  in  seiner  Geschäftsführung
  selbständig.

  §  72

In  der  auf  die  Ernennung  emes  Verwalters  folgenden  Gläubigerversammlung
  können  die  Konkursgläubiger  statt  des  Ernannten  eine  andere  Person
wählen.  Das  Gericht  kann  die  Ernennung  des  Gewählten  versagen.
        <pb n="374" />
        —  366  —

§.  73.

Der  Name  des  Verwalters  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Dem  Verwalter  ist  eine  urkundliche  Bescheinigung  seiner  Ernennung  zu
ertheilen.  Er  hat  dieselbe  bei  der  Beendigung  seines  Amts  dem  Gerichte  zurückzureichen.


§.  74.
Der  Verwalter  hat  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters  anzuwenden.
§.  75.
Der  Verwalter  steht  unter  der  Aufsicht  des  Konkursgerichts.

§.  76.

Das  Gericht  kann  gegen  den  Verwalter  Ordnungsstrafen  bis  zu  zweihundert
Mark  festsetzen.  Es  kann  denselben  vor  der  auf  seine  Ernennung  folgenden
Gläubigerversammlung  von  Amtswegen,  später  nur  auf  Antrag  der  Gläubigerversammlung
  oder  des  Gläubigerausschusses  seines  Amts  entlassen.

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Verwalter  zu  hören.

§.  77.
Der  Verwalter  hat  Anspruch  auf  Erstattung  angemessender  baarer  Auslagen
und  auf  Vergütung  für  seine  Geschäftsführung.  Die  Festsetzung  der  Auslagen
und  der  Vergütung  erfolgt  durch  das  Konkurzgericht.

§.  78.

Der  Verwalter  hat  bei  der  Beendigung  seines  Amts  einer  Gläubigerversammlung
  Schlußrechnung  zu  legen.  Die  Rechnung  muß  mit  den  Belegen
und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  mit  dessen  Bemerkungen  spätestens
drei  Tage  vor  dem  Termine  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten
  niedergelegt  werden.  Der  Gemeinschuldner,  jeder  Konkursgläubiger
und  der  nachfolgende  Verwalter  sind  berechtigt,  Einwendungen  gegen  die  Rechnung
  zu  erheben.  Soweit  in  dem  Termine  Einwendungen  nicht  erhoben  werden,
  gilt  die  Rechnung  als  anerkannt.

§.  79.

Vor  der  ersten  Gläubigerversammlung  kann  das  Gericht  aus  der  Zahl
der  Gläubiger  oder  der  Vertreter  von  Gläubigern  einen  Gläubigerausschuß

bestellen.

Die  Gläubigerversammlung  hat  über  die  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses
  zu  beschließen.  Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  sind  von  der
Gläubigerversammlung  zu  wählen.  Zu  Mitgliedern  können  Gläubiger  oder
andere  Personen  gewählt  werden.

§.  80.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  den  Verwalter  bei  seiner
Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  zu  überwachen.  Dieselben  können  sich
        <pb n="375" />
        —  367  —

von  dem  Gange  der  Geschäfte  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  des  Verwalters
  einsehen  und  den  Bestand  seiner  Kasse  untersuchen.

Der  Gläubigerausschuß  ist  berechtigt,  von  dem  Verwalter  Berichterstattung
über  die  Lage  der  Sache  und  die  Geschäfteführung  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,
  die  Untersuchung  der  Kasse  des  Verwalters  wenigstens  ein  Mal  in  jedem
Monate  durch  ein  Mitglied  vornehmen  zu  lassen.

§.  SI.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Hausvaters  anzuwenden.
§.  82.
Ein  Beschluß  des  Gläubigerausschusses  ist  gültig,  wenn  die  Mehrheit  der
Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  Theil  genommen  hat,  und  der  Beschluß  mit
absoluter  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  gefaßt  ist.

§.  83.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  Anspruch  auf  Erstattung
angemessener  baarer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  ihre  Geschäftsführung.
In  Ermangelung  einer  Einigung  mit  der  Gläubigerversammlung  erfolgt  die
Festsetzung  der  Auslagen  und  der  Vergütung  durch  das  Konkursgericht.

§.  84.

Die  durch  das  Gericht  erfolgte  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Gläubigerausschusses
  kann  von  dem  Gerichte,  die  durch  die  Gläubigerversammlung  erfolgte
Bestellung  zum  Mitgliede  des  Gläubigerausschusses  durch  Beschluß  der  Gläubigerversammlung
  widerrufen  werden.

§.  85.

Ueber  die  Berufung  der  Gläubigerversammlung  beschließt  das  Gericht.
Die  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  sie  von  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschusse
  oder  von  mindestens  fünf  Konkursgläubigern,  deren  Forderungen  nach
der  Schätzung  des  Gerichts  den  fünften  Theil  der  Schuldenmasse  erreichen,  beantragt
  wird.
  Die  Berufung  muß  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Der  öffentlichen
Bekanntmachung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  einer  Gläubigerversammlung  eine
Vertagung  der  Verhandlung  angeordnet  wird.

§.  86.

Die  Gläubigerversammlung  findet  unter  der  Leitung  des  Gerichts  statt.
Die  Beschlüsse  der  Gläubigerversammlung  werden  mit  absoluter  Mehrheit
der  Stimmen  gefaßt.  Für  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses
genügt  relative  Mehrheit  der  Stimmen.
Die  Stimmenmehrheit  ist  nach  den  Forderungsbeträgen  zu  berechnen.  Bei
Gleichheit  der  Summen  entscheidet  die  Zahl  der  Gläubiger.
Reichs-Gesetzbl.  1877.  50
        <pb n="376" />
        —  368  —

§.  87.

Zur  Theilnahme  an  den  Abstimmungen  berechtigen  die  festgestellten  Konkursforderungen.
  In  Ansehung  einer  streitig  gebliebenen  Forderung  wird  bei
der  Prüfung  mit  den  Parteien  erörtert,  ob  und  zu  welchem  Betrage  ein  bleib=-des
  Stimmrecht  für  dieselbe  zu  gewähren  ist.  In  Ermangelung  einer  Einigung
entscheidet  das  Konkursgericht.  Das  Gericht  kann  die  Entscheidung  auf  den
weiteren  Antrag  einer  Partei  abändern.

Ob  und  zu  welchem  Betrage  nicht  geprüfte  Konkursforderungen  zum
Stimmen  in  einer  Gläubigerversammlung  berechtigen,  entscheidet  auf  den  Wide=-spruch
  eines  Konkursgläubigers  oder  des  Verwalters  das  Gericht

Eine  Anfechtung  der  Entscheidungen  findet  nicht  statt.

§.  88.

Ob  und  zu  welchem  Betrage  Forderungen,  für  welche  abgesonderte  Befriedigung
  beansprucht  wird,  in  Ansehung  ihres  muthmaßlichen  Ausfalls,  sowie
Konkursforderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  zum  Stimmen  in  einer
Gläubigerversammlung  berechtigen,  entscheidet  auf  den  Widerspruch  eines  Konkursgläubigers
  oder  des  Verwalters  das  Gericht.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§.  89.

Gezählt  werden  nur  die  Stimmen  der  in  der  Gläubigerversammlung  erschienenen
  Gläubiger.  Die  nicht  erschienenen  Gläubiger  sind  an  die  Beschlüsse
gebunden.  §. 90.

Der  Gegenstand,  über  welchen  in  der  Gläubigerversammlung  ein  Beschluß
gefaßt  werden  soll,  muß  bei  der  Berufung  derselben  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

§.  91.

Das  Gericht  hat  die  Ausführung  eines  von  der  Gläubigerversammlung
gefaßten  Beschlusses  auf  den  in  der  Gläubigerversammlung  gestellten  Antrag
des  Verwalters  oder  eines  überstimmten  Gläubigers  zu  untersagen,  wenn  der

Beschluß  dem  gemeinsamen  Interesse  der  Konkursgläubiger  widerspricht.
§.  92.

Der  Gemeinschuldner  ist  verpflichtet,  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschusse
  und  auf  Anordnung  des  Gerichts  der  Gläubigerversammlung  über  alle
das  Verfahren  betreffenden  Verhältnisse  Auskunft  zu  geben.

§.  93.

Der  Gemeinschuldner  darf  sich  von  seinem  Wohnorte  nur  mit  Erlaubniß
des  Gerichts  entfernen.
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        —  369  —

Das  Gericht  kann  die  zwangsweise  Vorführung  und  nach  Anhörung  des
Gemeinschuldners  die  Haft  desselben  anordnen,  wenn  er  die  ihm  von  dem  Gesetze
  auferlegten  Pflichten  nicht  erfüllt,  oder  wenn  es  zur  Sicherung  der  Masse
nothwendig  erscheint.

Zweiter  Titel.
Eröffnungsverfahren.

§.  94.
Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  setzt  die  Zahlungsunfähigkeit  des
Gemeinschuldners  voraus.
Zahlungsunfähigkeit  ist  insbesondere  anzunehmen,  wenn  Zahlungseinstellung
erfolgt  ist.
§.  95.

Das  Verfahren  kann  nur  auf  Antrag  eröffnet  werden.
Zu  dem  Antrage  ist  der  Gemeinschuldner  und  jeder  Konkursgläubiger

berechtigt.
§.  96.

Beantragt  der  Gemeinschuldner  die  Eröffnung  des  Verfahrens,  so  hat  er
ein  Verzeichniß  der  Gläubiger  und  Schuldner,  sowie  eine  Uebersicht  der  Vermögensmasse
  bei  Stellung  des  Antrags  einzureichen  oder,  wenn  dies  nicht  thunlich
  ist,  ohne  Verzug  nachzuliefern.

§.  97.

Der  Antrag  eines  Gläubigers  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  zuzulassen,
wenn  die  Forderung  des  Gläubigers  und  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners
  glaubhaft  gemacht  werden.

Wird  der  Antrag  zugelassen,  so  hat  das  Gericht  den  Schuldner  zu  hören
und,  sofern  dieser  nicht  seine  Zahlungsunfähigkeit  oder  Zahlungseinstellung  einräumt,
  die  erforderlichen  Ermittelungen  anzuordnen.

Die  Anhörung  des  Schuldners  kann  unterbleiben,  wenn  sie  eine  öffentliche
  Zustellung  oder  eine  Zustellung  im  Auslande  erfordert;  in  diesem  Falle  ist,
soweit  thunlich,  ein  Vertreter  oder  Angehöriger  des  Schuldners  zu  hören.

§.  98.

Das  Gericht  kann  die  zwangsweise  Vorführung  und  die  Haft  des  Schuldners
  anordnen.  Dasselbe  kann  alle  zur  Sicherung  der  Masse  dienenden  einstweiligen
  Anordnungen  treffen.  Es  kann  insbesondere  ein  allgemeines  Veräußerungsverbot
  an  den  Schuldner  erlassen.  Wird  das  Verbot  öffentlich  bekannt
  gemacht,  so  findet  auf  Pfand-  und  Hypothekenrechte,  welche  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  des  Arrestes  nach  der  Bekanntmachung  des  Verbots
erworben  oder  eingetragen  worden  sind,  die  Bestimmung  des  §.  12  entsprechende
Anwendung
Bei  der  Abweisung  des  Eröffnungsantrags  sind  die  angeordneten  Sicherheitsmaßregeln
  aufzuheben.

50
        <pb n="378" />
        —  370  —

§.  99.

Die  Abweisung  des  Eröffnungsantrags  kann  erfolgen,  wenn  nach  dem
Ermessen  des  Gerichts  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkurs.
masse  nicht  vorhanden  ist.  

§.  100.

Der  Eröffnungsbeschluß  hat  die  Stunde  der  Eröffnung  anzugeben.
Ist  dies  versäumt  worden,  so  gilt  als  Zeitpunkt  der  Eröffnung  die  Mittagsstunde
  des  Tages,  an  welchem  der  Beschluß  erlassen  ist.

§.  101.

Die  sofortige  Beschwerde  steht  gegen  den  Eröffnungsbeschluß  nur  dem
Gemeinschuldner,  gegen  den  abweisenden  Beschluß  nur  demjenigen  zu,  welcher  den
Eröffnungsantrag  gestellt  hat.

§  102.

Bei  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ernennt  das  Gericht  den  Konkursverwalter,
  verordnet  einen  nicht  über  einen  Monat  hinauszusetzenden  Termin
zur  Beschlußfassung  über  die  Wahl  eines  anderen  Verwalters,  sowie  über  die
Bestellung  eines  Gläubigerausschusses,  erläßt  den  offenen  Arrest  und  bestimmt
die  Anmeldefrist  und  den  allgemeinen  Prüfungstermin.

Das  Gericht  kann  die  Termine  verbinden,  wenn  die  Konkursmasse  von
geringenem  Betrage  oder  der  Kreis  der  Konkursgläubiger  von  geringerem  Umfange
  ist.

  §.  103.

Der  Gerichtsschreiber  hat  die  Formel  des  Eröffnungsbeschlusses,  den  offenen
Arrest,  die  Anmeldefrist  und  die  Termine  sofort  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  68  Abs.  1,
auszugsweise  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  einzurücken.

An  die  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  Gläubiger  und  Schuldner  des
Gemeinschuldners  erfolgt  besondere  Zustellung.

§.  104.

Der  Gerichtsschreiber  hat  unter  Bezeichnung  des  Konkursverwalters  beglaubigte
  Abschriften  der  Formel  des  Eröffnungsbeschlusses  den  Behörden  für
die  Führung  des  Handels-  oder  Genossenschaftsregisters  oder  ähnlicher  Register
und  der  Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners  mitzutheilen.

§.  105.
Sobald  eine  den  Eröffnungsbeschluß  aufhebende  Entscheidung  die  Rechtskraft
  erlangt  hat,  ist  die  Aufhebung  des  Verfahrens  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Die  Vorschriften  der  §s.  103  Abs.  2,  104  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  106.
Inwiefern  die  Eröffnung  oder  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  in  das
Grund-  oder  Hypothekenbuch  einzutragen,  und  wie  eine  solche  Eintragung  zu
bewirken  ist,  bestimmt  sich  nach  den  Landesgesetzen.
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        —  371  —

Dritter  Titel.
Theilungsmasse.

§.  107.
Nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  hat  der  Verwalter  das  gesammte  zur
Konkursmasse  gehörige  Vermögen  sofort  in  Besitz  und  Verwaltung  zu  nehmen
und  dasselbe  zu  verwerthen.  
§. 108.

Durch  den  offenen  Arrest  wird  allen  Personen,  welche  eine  zur  Konkursmasse
  gehörige  Sache  in  Besitz  haben  oder  zur  Konkursmasse  etwas  schuldig
sind,  aufgegeben,  nichts  an  den  Gemeinschuldner  zu  verabfolgen  oder  zu  leisten,
auch  die  Verpflichtung  auferlegt,  von  dem  Besitze  der  Sache  und  von  den  Forderungen,
  für  welche  sie  aus  der  Sache  abgesonderte  Befriedigung  in  Anspruch
nehmen,  dem  Konkursverwalter  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  Anzeige  zu  machen.

§.  109.
Wer  die  Anzeige  über  den  Besitz  von  Sachen  des  Gemeinschuldners  innerbald
  der  bestimmten  Frist  zu  machen  unterläßt,  haftet  für  allen  aus  der  Unterlassung
  oder  Verzögerung  der  Anzeige  entstehenden  Schaden.

§.  110.

Gläubiger,  welche  abgesonderte  Befriedigung  aus  einer  in  ihrem  Besitze

befindlichen  Sache  beansptuchen,  haben  dem  Verwalter  auf  dessen  Verlangen  die
Sache  zur  Ansicht  vorzuzeigen  und  die  Abschätzung  derselben  zu  gestatten.

§.  111.

Die  Post-  und  Telegraphenanstalten  sind  verpflichtet,  auf  Anordnung  des
Konkursgerichts  alle  für  den  Gemeinschuldner  eingehenden  Sendungen,  Briefe
und  Depeschen  dem  Verwalter  auszuhändigen.  Dieser  ist  zur  Eröffnung  derselben
  berechtigt.  Der  Gemeinschuldner  kann  die  Einsicht  und,  wenn  ihr  Inhalt
die  Masse  nicht  betrifft,  die  Herausgabe  derselben  verlangen.

Das  Gericht  kann  die  Anordnung  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  nach
Anhörung  des  Verwalters  aufheben  oder  beschränken.

§.  112.
Der  Verwalter  kann  zur  Sicherung  der  zur  Konkursmasse  gehörigen
Sachen  durch  eine  zur  Vornahme  solcher  Handlungen  gesetzlich  ermächtigte  Person

  siegeln  lassen.
Die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners  sind  durch  den  Gerichtsschreiber

zu  schließen.
§.    113.

Der  Verwalter  hat  die  einzelnen  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstände
unter  Angabe  ihres  Werths  aufzuzeichnen.  Der  Werth  ist  erforderlichen  Falls
durch  Sachverständige  zu  ermitteln.  Bei  der  Aufzeichnung  ist  eine  obrigkeitliche
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        —  372  —  

oder  eine  Urkundsperson  zuzuziehen.  Der  Gemeinschuldner  ist  zuzuziehen,  wenn
er  ohne  Aufschub  zu  erlangen  ist.

Auf  Antrag  des  Verwalters  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,
des  letzteren,  kann  das  Gericht  gestatten,  daß  die  Aufzeichnung  unterbleibe  oder
ohre  Zuziehung  einer  obrigkeitlichen  oder  einer  Urkundsperson  vorgenommen
werde.

§.  114.

Dem  Verwalter  liegt  die  Anfertigung  eines  Inventars  und  einer  Bilanz
ob.  Derselbe  hat  eine  von  ihm  gezeichnete  Abschrift  des  Inventars  und  der
Bilanz  und,  wenn  eine  Siegelung  und  Entsiegelung  stattgefunden  hat,  die  Protokolle
  über  dieselben  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten
niederzulegen.

§.  115.

Nach  der  Anfertigung  des  Inventars  kann  der  Verwalter  oder  ein  Konkursgläubiger
  den  Gemeinschuldner  in  eine  Sitzung  des  Amtsgerichts,  bei  welchem
das  Konkursverfahren  anhängig  ist,  zur  Leistung  des  Offenbarungseides  laden.

§.  116.
Die  Zwangsverwaltung  und  die  Zwangsversteigerung  der  zur  Masse  gehörigen
  unbeweglichen  Gegenstände  kann  bei  der  zuständigen  Behörde  durch  den
Konkursverwalter  betrieben  werden.

§.  117.

Der  Verwalter  ist  berechtigt,  die  Verwerthung  eines  zur  Masse  gehörigen
beweglichen  Gegenstandes,  an  welchem  ein  Gläubiger  ein  Hauptpfandrecht  oder
ein  diesem  gleichstehendes  Recht  beansprucht,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
über  die  Zwangsvollstreckung  zu  betreiben.  Der  Gläubiger  kann  einer  solchen
Verwerthung  nicht  widersprechen  vielmehr  seine  Rechte  nur  auf  den  Erlös
geltend  machen.

Ist  der  Gläubiger  befugt,  sich  aus  dem  Gegenstande  ohne  gerichtliches
Verfahren  zu  befriedigen,  so  kann  auf  Antrag  des  Verwalters  das  Konkursgericht
  dem  Gläubiger  nach  dessen  Anhörung  eine  Frist  bestimmen,  innerhalb
welcher  er  den  Gegenstand  zu  verwerthen  hat.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist
findet  die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  Anwendung.

§.  118.

Bis  zur  Beschlußfassung  durch  eine  Gläubigerversammlung  kann  der  Verwalter
  mit  Genehmigung  des  Gerichts  oder,  wenn  von  dem  Gerichte  ein  Gläubigerausschuß
  bestellt  ist,  mit  dessen  Genehmigung  dem  Gemeinschuldner  und  der
Familie  desselben  nothdürftigen  Unterhalt  aus  der  Konkursmasse  gewähren.

Bis  zur  Beschlußfassung  durch  eine  Gläubigerversammlung  hat  der  Verwalter
  nach  seinem  Ermessen  das  Geschäft  des    Gemeinschuldners  zu  schließen
oder  fortzuführen  und  die  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  nach  Anordnung
  des  Gerichts  zu  hinterlegen.  Ist  von  dem  Gerichte  ein  Gläubigerausschuß
  bestellt,  so  beschließt  dieser  über  die  Schließung  oder  die  Fortführung
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        des  Geschäfts  und  über  die  Hinterlegung  der  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten.

§.  119.

In  der  ersten  Gläubigerversammlung  hat  der  Verwalter  über  die  Entstehung
  der  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners,  über  die  Lage  der  Sache
und  über  die  bisher  ergriffenen  Maßregeln  zu  berichten.

§.  120.

Die  Gläubigerversammlung  beschließt  über  eine  dem  Gemeinschuldner  und
dessen  Familie  zu  bewilligende  Unterstützung,  über  die  Schließung  oder  die  Fortführung
  des  Geschäfts  und  über  die  Stelle,  bei  welcher,  sowie  über  die  Bedingungen,
  unter  welchen  die  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  hinterlegt  oder
angelegt  werden  sollen.

De  Gläubigerversammlung  beschließt,  in  welcher  Weise  und  in  welchen
Zeiträumen  der  Verwalter  ihr  oder  einem  Gläubigerausschusse  über  die  Verwaltung
  und  Verwerthung  der  Masse  Bericht  erstatten  und  Rechnung  legen  soll.

§.  121.

Der  Verwalter  hat,  falls  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  dessen  Genehmigung

  einzuholen:

1.  wenn  Gegenstände,  deren  Verkauf  ohne  offenbaren  Nachtheil  für  die
Masse  ausgesetzt  werden  kann  und  nicht  durch  die  Fortführung  des
Geschäfts  veranlaßt  wird,  verkauft  werden  sollen,  bevor  der  allgemeine
Prüfungstermin  abgehalten  oder  ein  vor  dem  Schlusse  desselben  eingereichter
  Zwangsvergleichsvorschlag  erledigt  ist;

2.  wenn  die  Erfüllung  von  Rechtsgeschäften  des  Gemeinschuldners  verlangt,
  Prozesse  anhängig  gemacht,  deren  Aufnahme  abgelehnt,  Vergleiche
  oder  Schiedsverträge  geschlossen,  Aussonderungs-,  Absonderungsoder
  Masseansprüche  anerkannt,  Pfandstücke  eingelöst,  oder  Forderungen
veräußert  werden  sollen,  und  es  sich  in  diesen  Fällen  um  einen  Werthgegenstand
  von  mehr  als  dreihundert  Mark  handelt.

§.  122.

Der  Verwalter  hat  die  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  oder,  wenn
ein  solcher  nicht  bestellt  ist,  die  Genehmigung  einer  Gläubigerversammlung  einzuholen:


1.  wenn  ein  unbeweglicher  Gegenstand  aus  freier  Hand,  oder  das  Geschäft
  des  Gemeinschuldners  im  Ganzen,  oder  das  Recht  auf  den
Bezug  wiederkehrender  Einkünfte  veräußert  werden  soll;

2.  wenn  Erbschaften  oder  Vermächtnisse  für  die  Masse  aufgegeben,
oder  wenn  Darlehen  aufgenommen,  fremde  Verbindlichkeiten  übernommen,
  zur  Masse  gehörige  Gegenstände  verpfändet,  oder  Grundstücke
  erstanden  werden  sollen.
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        —  374  —

§.  123.

Der  Verwalter  hat  in  den  Fällen  der  §§..  121,  122  vor  der  Beschlußfassung
  des  Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung,  und  in  den
Fällen  des  §.  121,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  nicht  bestellt  ist,  vor  der  Vornahme
  der  Rechtshandlung  dem  Gemeinschuldner,  sofern  derselbe  ohne  Aufschub
zu  erlangen  ist,  von  der  beabsichtigten  Maßregel  Mittheilung  zu  machen.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  sofern  nicht  die
Gläubigerversammlung  die  Genehmigung  ertheilt  hat,  die  Vornahme  der  Rechtshandlung
  vorläufig  untersagen  und  zur  Beschlußfassung  über  die  Vornahme
eine  Gladubigerversammlung  berufen.

§.  124.

Durch  die  Vorschriften  der  §§.  121—123  wird  die  Gültigkeit  einer  Rechtshandlung
  des  Verwalters  dritten  Personen  gegenüber  nicht  berührt.

§.  125.

Wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  und  die  Gläubigerversammlung
nicht  ein  Anderes  beschließt,  bedürfen  Quittungen  des  Verwalters  über  den
Empfang  von  Geldern,  Werthpapieren  oder  Kostbarkeiten  von  der  Hinterlegungsstelle
  und  Anweisungen  des  Verwalters  auf  die  Hinterlegungstelle    zu  ihrer
Gültigkeit  der  Mitzeichnung  eines  Mitgliedes  des    Gläubigerausschusses.

Vierter  Titel.
Schuldenmasse.

§.  126.

Die  Frist  zur  Anmeldung  der  Konkursforderungen  beträgt  drei  Wochen
bis  drei  Monate.  Der  Zeitraum  zwischen  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  und
dem  allgemeinen  Prüfungstermine  soll  mindestens  eine  Woche  und  höchstens
zwei  Monate  betragen.  

§. 127.

Die  Anmeldung  hat  die  Angabe  des  Betrages  und  des  Grundes  der  Forderung
  sowie  des  beanspruchten  Vorrechts  zu  enthalten.  Sie  kann  bei  dem  Gerichte
  schriftlich  eingereicht  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  angebracht
werden.  Die  urkundlichen  Beweisstücke  oder  eine  Abschrift  derselben  sind  beizufügen.


§.  128.

Die  Anmeldungen  sind  in  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten
  niederzulegen.

Der  Gerichtsschreiber  hat  jede  Forderung  sofort  nach  der  Anmeldung  derselben
  in  der  Rangordnung  des  beanspruchten  Vorrechts  in  eine  Tabelle  einzutragen,
  welche  innerhalb  des  ersten  Drittheils  des  zwischen  dem  Ablaufe  der
Anmeldefrist  und  dem  Prüfungstermine  liegenden  Zeitraums  auf  der  Gerichts=
        <pb n="383" />
        —  375  —

schreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen  und  abschriftlich  dem  Verwalter
  mitzutheilen  ist.
§.  129.

In  dem  Prüfungstermine  werden  die  angemeldeten  Forderungen  ihrem
Betrage  und  ihrem  Vorrechte  nach  einzeln  erörtert.
Der  Gemeinschuldner  hat  sich  über  die  Forderungen  zu  erklären.

§.  130.

In  dem  Prüfungstermine  find  auch  diejenigen  Forderungen,  welche  nach
dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  angemeldet  sind,  zu  prüfen,  wenn  weder  der  Verwalter
  noch  ein  Konkursgläubiger  hiergegen  Widerspruch  erhebt;  anderenfalls  ist
auf  Kosten  des  Säumigen  ein  besonderer  Prüfungstermin  zu  bestimmen.

Auf  nachträglich  beanspruchte  Vorrechte  und  sonstige  Aenderungen  der
Anmeldung  findet  die  vorstehende  Bestimmung  entsprechende  Anwendung.

Gläubiger,  welche  Forderungen  nach  dem  Prüfungstermine  anmelden,
tragen  die  Kosten  des  besonderen  Prüfungstermins.

§.  131.

Die  Prüfung  einer  angemeldeten  Forderung  findet  statt,  wenngleich  der
anmeldende  Glaubiger  im  Prüfungstermine  ausbleibt.  

§.  132.

Eine  Forderung  gilt  als  festgestellt,  soweit  gegen  sie  im  Prüfungstermine
ein  Widerspruch  weder  von  dem  Verwalter  noch  von  einem  Konkursgläubiger
erhoben  wird,  oder  soweit  ein  erhobener  Widerspruch  beseitigt  ist.

Ist  die  Forderung  vom  Gemeinschuldner  im  Prüfungstermine  bestritten,
so  kann  ein  Rechtsstreit,  welcher  über  dieselbe  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  anhängig  war,  gegen  den  Gemeinschuldner  aufgenommen  werden.

§.  133.

Das  Gericht  hat  nach  der  Erörterung  einer  jeden  Forderung  das  Ergebniß
in  die  Tabelle  einzutragen.  Auf  Wechseln  und  sonstigen  Schuldurkunden  ist
von  dem  Gerichtsschreiber  die  Feststellung  zu  vermerken.

Die  Eintragung  in  die  Tabelle  gilt  rücksichtlich  der  festgestellten  Forderungen
  ihrem  Betrage  und  ihrem  Vorrechte  nach  wie  ein  rechtskräftiges  Urtheil
gegenüber  allen  Konkursgläubigern.

§.  134.

Den  Gläubigern  streitig  gebliebener  Forderungen  bleibt  überlassen,  die
Feststellung  derselben  gegen  die  Bestreitenden  zu  betreiben.  Zu  diesem  Behufe
hat  das  Gericht  den  Gläubigern  einen  Auszug  aus  der  Tabelle  in  beglaubigter
Form  zu  ertheilen.

Auf  die  Feststellung  ist  im  ordentlichen  Verfahren  Klage  zu  erheben.  Für
die  Klage  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Konkursverfahren  anhängig  ist
und,  wenn  der  Streitgegenstand  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,

Reichs-Gesetzbl.  1877.  51
        <pb n="384" />
        —  376  —

das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  zu  dessen  Bezirke  der  Bezirk  des  Konkursgerichts
  gehört.

War  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ein  Rechtsstreit  über
die  Forderung  anhängig,  so  ist  die  Feststellung  derselben  durch  Aufnahme  des
Rechtsstreits  zu  verfolgen.

Die  Feststellung  kann  nur  auf  den  Grund  gestützt  und  nur  auf  den
Betrag  gerichtet  werden,  welcher  in  der  Anmeldung  oder  dem  Prüfungstermine
angegeben  ist.

Die  Bestimmungen  des  ersten,  dritten  und  vierten  Absatzes  finden  auf
Forderungen,  für  deren  Feststellung  ein  besonderes  Gericht,  eine  Verwaltungsbehörde
  oder  ein  Verwaltungsgericht  zuständig  ist,  entsprechende  Anwendung.

Der  Widerspruch  gegen  eine  Forderung,  für  welche  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel
  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurtheil  oder  ein  Vollstreckungsbefehl
  vorliegt,  ist  von  dem  Widersprechenden  zu  verfolgen.

Die  obsiegende  Partei  hat  die  Berichtigung  der  Tabelle  zu  erwirken.

§.  135.

Soweit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  eine  Forderung  festgestellt  oder  ein
Widerspruch  für  begründet  erklärt  ist,  wirkt  dasselbe  gegenüber  allen  Konkursgläubigern.
  War  der  Prozeß  nur  gegen  einzelne  Gläubiger  geführt,  so  können
diese  den  Ersatz  ihrer  Prozeßkosten  aus  der  Konkursmasse  insoweit  verlangen,
als  der  letzteren  durch  das  Urtheil  ein  Vortheil  erwachsen  ist.

§.  136.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  eines  Prozesses  über  die  Richtigkeit
oder  das  Vorrecht  einer  Forderung  ist  mit  Rücksicht  auf  das  Verhältniß
der  Tehilungs-  zur  Schuldenmasse  von  dem  Prozeßgerichte  nach  freiem  Ermessen
festzusetzen.

Fünfter  Titel.
Vertheilung.

§.  137.

Nach  der  Abhaltung  des  allgemeinen  Prüfungstermins  soll,  so  oft  hinreichende
  baare  Masse  vorhanden  ist,  eine  Vertheilung  an  die  Konkursgläubiger
erfolgen.

G§  138.

Zur  Vornahme  einer  Vertheilung  hat  der  Verwalter,  wenn  ein  Gläubigerausschuß
  bestellt  ist,  dessen  Genehmigung  einzuholen.
§.  139.
Vor  der  Vornahme  einer  Vertheilung  hat  der  Verwalter  ein  Verzeichniß
der  bei  derselben  zu  berücksichtigenden  Forderungen  auf  der  Gerichtsschreiberei

zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen  und  die  Summe  der  Forderungen
sowie  den  zur  Vertheilung  verfügbaren  Massebestand  öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="385" />
        —  377  —

§.  140.

Konkursgläubiger,  deren  Forderungen  nicht  festgestellt  sind  und  für  deren
Forderungen  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurtheil
  oder  ein  Vollstreckungsbefehl  nicht  vorliegt,  haben  bis  zum  Ablaufe  einer
Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  dem
Verwalter  den  Nachweis  zu  führen,  daß  und  für  welchen  Betrag  die  Feststellungsklage
  erhoben  oder  das  Verfahren  in  dem  früher  anhängigen  Prozesse  aufgenommen
  ist.  Wird  der  Nachweis  nicht  rechtzeitig  geführt,   so  werden  die
Forderungen  bei  der  vorzunehmenden  Vertheilung  nicht  berücksichtigt.

§.  141.

Gläubiger,  von  welchen  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht  wird,  haben
bis  zum  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  dem  Verwalter  den  Nachweis  ihres  Verzichts
oder  ihres  Ausfalls  nach  Maßgabe  des  §.  57  zu  führen.  Wird  der  Nachweis
nicht  rechtzeitig  geführt,  so  werden  die  Forderungen  bei  der  vorzunehmenden  Vertheilung
  nicht  berücksichtigt.

Zur  Berückschtigung  bei  einer  Abschlagsvertheilung  genügt  es,  wenn  bis
zum  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  dem  Verwalter  der  Nachweis,  daß  die  Veräußerung
  des  zur  abgesonderten    Befriedigung  dienenden  Gegenstandes  betrieben
ist,  geführt  und  der  Betrag  des  muthmaßlichen  Ausfalls  glaubhaft  gemacht  wird.

§.  142.
Forderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  werden  bei  einer  Abschlagsvertheilung
  zu  dem  Betrage  berücksichtigt,  welcher  auf  die  unbedingte  Forderung

fallen  würde.

Bei  der  Schlußvertheilung  findet  ihre  Berücksichtigung  nur  statt,  sofern
dem  Verwalter  bis  zum  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  der  Eintritt  der  Bedingung
nachgewiesen  wird,  oder  soweit  der  Gemeinschuldner  zu  einer  Sicherheitsleistung

verpflichtet  war.
§.  143.

Gläubiger,  welche  bei  einer  Abschlagsvertheilung  nicht  berücksichtigt  worden
sind,  können  nachträglich,  sobald  sie  die  Vorschriften  der  §§.  140,  141  erfüllt
haben,  die  bisher  festgesetzten  Prozentsätze  aus  der  Restmasse  verlangen,  soweit
diese  reicht  und  nicht  in  Folge  des  Ablaufs  einer  Ausschlußfrist  für  eine  neue
Vertheilung  zu  verwenden  ist.

§.  144.

Die  Antheile,  mit  welchen  Gläubiger  nach  Maßgabe  des  §.  141  Abs.  2
oder  des  §.  142  Abs.  1  bei  Abschlagsvertheilungen  berücksichtigt  worden  sind,
werden  für  die  Schlußvertheilung  frei,  wenn  bei  dieser  die  Voraussetzungen  des
§.  141  Abs.  1  oder  des  §.  142  Abs.  2  nicht  erfüllt  sind.

§.  145.

Biinnen  drei  Tagen  nach  dem  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  hat  der  Verwalter
die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Aenderungen  des
Verzeichnisses  zu  bewirken.

51*
        <pb n="386" />
        —  378  —

§.  146.

Bei  einer  Abschlagsvertheilung  sind  Einwendungen  gegen  das  Verzeichniß
bis  zum  Ablaufe  einer  Woche  nach  dem  Ende  der  Auschlußfrist  bei  dem  Konkursgerichte
  zu  erheben.

Das  Gericht  entscheidet  über  die  Einwendungen.  Die  Entscheidung,  durch
welche  eine  Berichtigung  des  Verzeichnisses  angeordnet  wird,  ist  auf  der  Gerichtsschreiberei
  niederzulegen.  Die  Beschwerdefrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem
  die  Niederlegung  der  Entscheidung  erfolgt  ist.

§.  147.

Für  eine  Abschlagsvertheilung  bestimmt  der  Verwalter  und,  wenn  ein
Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  dieser  auf  Antrag  des  Verwalters  den  zu  zahlenden
  Prozentsatz.
  Der  Verwalter  hat  den  Prozentsatz  den  berücksichtigten  Gläubigern  mitzutheilen.


§.  148.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners,  wenn  derselbe  einen
Zwangsvergleich  vorgeschlagen  hat,  die  Aussetzung  einer  Abschlagsvertheilung
anordnen,  sofern  nicht  schon  die  Ausschlußfrist  abgelaufen  ist.

§.  149.
  Die  Schlußvertheilung  erfolgt,  sobald  die  Verwerthung  der  Masse  beendigt
  ist.
Die  Vornahme  der  Schlußvertheilung  unterliegt  der  Genehmigung  des
Gerichts.
§.  150.

Zur  Abnahme  der  Schlußrechnung,  zur  Erhebung  von  Einwendungen
gegen  das  Schlußverzeichniß  und  zur  Beschlußfassung  der  Gläubiger  über  die  nicht
verwerthbaren  Vermögensstücke  bestimmt  das  Gericht  einen  Schlußtermin,  welcher
nicht  unter  drei  Wochen  und  nicht  über  einen  Monat  hinaus  anzuberaumen  ist.

Die  Bestimmungen  des  §.  146  Abs.  2  finden  auf  die  Schlußvertheilung
Anwendung.

§.  151.
Nach  der  Abhaltung  des  Schlußtermins  beschließt  das  Gericht  die  Aufhebung
  des  Konkursverfahrens.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.
Der  Beschluß  und  der  Grund  der  Aufhebung  sind  öffentlich  bekannt  zu

machen.
Die  Vorschriften  der  §§.  103  Abs.  2,  104,  106  finden  entsprechende  Anwendung.
  §. 152.

Nach  der  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  können  die  nicht  befriedigten
Konkursgläubiger  ihre  Forderungen  gegen  den  Schuldner  unbeschränkt  geltend
machen.
        <pb n="387" />
        —  379  —

Für  die  Gläubiger,  deren  Forderungen  festgestelt  und  nicht  von  dem
Gemeinschuldner  im  Prüfungstermine  ausdrücklich  bestritten  worden  sind,  findet
gegen  den  Schuldner  aus  der  Eintragung  in  die  Tabelle  die  Zwangsvollstreckung
  unter  entsprechender  Anwendung  der  §§.  662—701  der  Civilprozeßordnung
  statt.
Für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,  sowie  für  Klagen,
durch  welche  die  die  Forderung  selbst  betreffenden  Einwendungen  geltend  gemacht
  werden,  oder  der  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  bewiesen
angenommene  Eintritt  der  Thatsache,  von  welcher  die  Vollstreckung  aus  der
Eintragung  in  die  Tabelle  abhängt,  oder  die  als  eingetreten  angenommene  Rechtsnachfolge
  bestritten  wird,  ist  das  im  §.  134  Abs.  2  dieses  Gesetzes  bezeichnete
Gericht  zuständig.
§.  153.

Wenn  nach  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  Beträge,  welche  von  der
Masse  zurückbehalten  sind,  für  dieselbe  frei  werden,  oder  Beträge,  welche  aus
der  Masse  gezahlt  sind,  zur  Masse  zurückfließen,  so  sind  dieselben  von  dem  Verwalter
  nach  Anordnung  des  Konkursgerichts  auf  Grund  des  Schlußverzeichnisses
zur  nachträglichen  Vertheilung  zu  bringen.  Die  über  die  Verwaltung  und

Vertheilung  solcher  Beträge  abzulegende  Rechnung  unterliegt  der  Prüfung  des
Konkursgerichts.
Dasselbe  gilt,  wenn  nach  der  Schlußvertheilung  oder  der  Aufhebung  des
Verfahrens  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögensstücke  ermittelt  werden.

§.  154.
Der  Vollzug  einer  jeden  Vertheilung  erfolgt  durch  den  Verwalter.

§.  155.
Die  Antheile
1.  auf  Forderungen,  welche  in  Folge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen
Widerspruchs  im  Prozesse  befangen  find,

2.  auf  Forderungen,  welche  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängen,


3.  auf  Forderungen,  für  welche  eine  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht
  und  der  Vorschrift  des  §.  141  Abs.  2  genügt  ist,

4.  auf  Forderungen  unter  auflösender  Bedingung,  sofern  der  Gläubiger
zu einer  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist  und  die  Sicherheit  nicht
leistet,

werden  zurückbehalten.



§.  156.

Die  Beträge,  welche  bei  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  zurückzubehalten
  sind,  oder  welche  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  erhoben  werden,  hat  der
Verwalter  nach  Anordnung  des  Gerichts  für  Rechnung  der  Betheiligten  zu

hinterlegen.
        <pb n="388" />
        —  380  —

§.  157.

Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtigte  Forderungen  kann  der  Verwalter
mit  Ermächtigung  des  Gerichts  unabhängig  von  den  Vertheilungen  leisten.

§.  158.

Beträge,  welche  zur  Sicherstellung  eines  bedingt  zur  Aufrechnung  befugten
Gläubigers  nach  Maßgabe  des  §.  47  Abs.  3  hinterlegt  worden  sind,  fließen  zur
Konkursmasse  zurück,  sofern  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  für  die
Schlußvertheilung  dem  Verwalter  der  Eintritt  der  Bedingung  nachgewiesen  wird,
oder  soweit  nicht  der  Gemeinschuldner  zu  einer  Sicherheitsleistung  verpflichtet  war.

§.  159.

Masseansprüche,  welche  nicht  bis  zu  der  Festsetzung  des  Prozentsatzes  oder
der  Beendigung  des  Schlußtermins  oder  der  Bekanntmachung    einer  Nachtragsvertheilung
  zur  Kenntniß  des  Verwalters  gelangt  sind,  können  nicht  auf  den
Massebestand  geltend  gemacht  werden,  welter  zur  Auszahlung  des  festgesetzten
Prozentsatzes  erforderlich  ist  oder  den  Gegenstand  der  Schlußvertheitung  oder  der
Nachtragsvertheilung  bildet.

Sechster  Titel.
Zwangsvergleich.

§.  160.

Sobald  der  allgemeine  Prüfungstermin  abgehalten  und  so  lange  nicht  die
Vornahme  der  Schlußvertheilung  genehmigt  worden  ist,  kann  auf  den  Vorschlag
des  Gemeinschuldners  zwischen  diesem  und  den  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern
  ein  Zwangsvergleich  geschlossen  werden.

§.  161.

Der  Vergleichsvorschlag  muß  angeben,  in  welcher  Weise  die  Befriedigung

der  Gläubiger  erfolgen,  sowie  ob  und  in  welcher  Art  eine  Sicherstellung  derselben
  bewirkt  werden  soll.  §.  162

Ein  Zwangsvergleich  ist  unzulässig:

1.  so  lange  der  Gemeinschuldner  flüchtig  ist  oder  die  Ableistung  des Offenbarungseides
  verweigert;

2.  so  lange  ein  wegen  betrüglichen  Bankerutts  gegen  den  Gemeinschuldner
eröffnetes  Hauptverfahren  oder  wiederaufgenommenes  Verfahren  anhängig
  ist;

3.  wenn  der  Gemeinschuldner  wegen  betrüglichen  Bankerutts  rechtskräftig
verurtheilt  worden  ist.  §  168

Auf  Antrag  des  Verwalters  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,
des  letzteren  kann  das  Gericht  den  Vergleichsvorschlag  zurückweisen,  wenn  bereits
        <pb n="389" />
        —  381  —

in  dem  Konkursverfahren  ein  Vergleichsvorschlag  von  den  Gläubigern  abgelehnt
oder  von  dem  Gerichte  verworfen  oder  von  dem  Gemeinschuldner  nach  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  des  Vergleichstermins  zurückgezogen  worden  ist.

KC.  164.

Wird  der  Vergleichsvorschlag  nicht  zurückgewiesen,  so  hat  der  Gläubigerausschuß
  sich  über  die  Annehmbarkeit  des  Vorschlags  zu  erklären.

Erklärt  der  Gläubigerausschuß  den  Vorschlag  nicht  für  annehmbar,  so  ist
ein  Widerspruch  des  Gemeinschuldners  gegen  die  Verwerthung  der  Masse  nicht
zu  berücksichtigen.

.  165.

Der  Vorschlag  und  die  Erklärung  des  Gläubigerausschusses  find  auf  der
Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.

5.  166.

Der  Vergleichstermin  soll  nicht  über  einen  Monat  hinaus  anberaumt
werden.  Der  Termin  st  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Zu  demselben  sind  unter
Mittheilung  des  Vergleichsvorschlags  und  des  Ergebnisses  der  Erklärung  des
Gläubigerausschusses  die  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubiger,  welche  Forderungen
  angemeldet  haben,  besonders  zu  laden.

K.  167.
Auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  des  letzteren  kann  das  Gericht  den  Vergleichstermin  mit  dem  allgemeinen
  Prüfungstermine  verbinden.

.  168.

Der  Vergleich  muß  allen  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern  gleiche
Rechte  gewähren.  Eine  ungleiche  Bestimmung  der  Rechte  ist  nur  mit  ausdrück.
licher  Einwilligung  der  zurückgesetzten  Gläubiger  zulässig.  Jedes  andere  Abkommen
  des  Gentncchul  ners  oder  anderer  Personen  mit  einzelnen  Gläubigern,
durch  welches  diese  bevorzugt  werden  sollen,  ist  nichtig.

S.  169.

Zur  Annahme  des  Vergleichs  ist  erforderlich,  daß

1.  die  Mehrzahl  der  in  dem  Termine  anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger

  dem  Vergleiche  ausdrücklich  zustimmt,  und

2.  die  Gesammtsumme  der  Forderungen  der  zustimmenden  Gläubiger

wenigstens  drei  Viertheile  der  Gesammtsamine  aller  zum  Stimmen
berechtigenden  Forderungen  beträgt.

Wird  nur  eine  der  Mehrheiten  erreicht,  so  kann  der  Gemeinschuldner  bis
zum  Schlusse  des  Termins  die  einmalige  Wiederholung  der  Abstimmung  in  einem
neuen  Termine  verlangen.  Das  Gericht  hat  denselben  zu  bestimmen  und  im
Termine  zu  verkünden.
        <pb n="390" />
        —  382  —

§.  170.
Der  angenommene  Zwangsvergleich  bedarf  der  Bestätigung  des  Konkursgerichts.


Das  Gericht  entscheidet,  nachdem  es  die  Gläubiger,  den  Verwalter  und  den
Gläubigerausschuß  in  dem  Vergleichstermine  oder  einem  zu  verkündenden  Termine
  gehört  hat.  §. 171.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zwangsvergleich  bestätigt  oder  verworfen
wird,  ist  zu  verkünden.  §. 172.

Der  Vergleich  ist  zu  verwerfen:

1.  wenn  die  für  das  Verfahren  und  den  Abschluß  des  Vergleichs  gegebenen
  Vorschriften  nicht  beobachtet  sind,  und  das  Fehlende  nicht  ergänzt
  werden  kann;

2.  wenn  ein  Fall  der  Unzulässigkeit  eines  Zwangsvergleichs  nachträglich
eingetreten  ist.  

§.  173.

Der  Vergleich  ist  auf  Antrag  eines  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigers,
welcher  stimmberechtigt  war  oder  seine  Forderung  glaubhaft  macht,  zu  verwerfen:
1.  wenn  der  Vergleich  durch  Begünstigung  eines  Gläubigers  oder  sonst
in  unlauterer  Weise  zu  Stande  gebracht  ist;
2.  wenn  der  Vergleich  dem  gemeinsamen  Interesse  der  nicht  bevorrechtigten
Konkursgläubiger  widerspricht.
Der  Antrag  ist  nur  zuzulassen,  wenn  die  Thatsachen,  auf  welche  derselbe
gegründet  wird,  glaubhaft  gemacht  werden.

§.  174.
Die  sofortige  Beschwerde  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Vergleich
  bestätigt  oder  verworfen  ist,  steht  dem  Gemeinschuldner  und  jedem  nicht
bevorrechtigten  Konkursgläubiger  zu,  welcher  stimmberechtigt  war  oder  seine  Forderung
  glaubhaft  macht.
Die    Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beginnt  mit  der  Verkündung  des
Beschlusses.
Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  findet  nicht  statt.

§.  175.

Sobald  der  Vergleich  rechtskräftig  bestätigt  ist,  beschließt  das  Gericht  die
Aufhebung  des  Konkursverfahrens.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet
nicht  statt.

Der  Beschluß  und  der  Grund  der  Aufhebung  sind  öffentlich  bekannt  zu

machen.
Die  Vorschriften  der  §§.  103  Abs.  2,  104,  106  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="391" />
        —  383  —

§.  176.

Der  Verwalter  hat  aus  der  Konkursmasse  die  Masseansprüche  zu  berichtigen.
Die  bestrittenen  Masseansprüche  sind  sicher  zu  stellen.

Die  bevorrechtigten  Konkursforderungen  sind,  insoweit  sie  festgestellt  sind,
zu  berichtigen,  insoweit  sie  glaubhaft  gemacht  sind,  sicher  zu  stellen.

§.  177.

Soweit  der  Zwangsvergleich  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  erhält  der  Gemeinschuldner
  das  Recht  zurück,  über  die  Konkursmasse  frei  zu  verfügen.

§.  178.

Der  rechtskräftig  bestätigte  Zwangsvergleich  ist  wirksam  für  und  gegen
alle  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubiger,  auch  wenn  dieselben  an  dem  Konkursverfahren
  oder  an  der  Beschlußfassung  über  den  Vergleich  nicht  Theil  genommen
  oder  gegen  den  Vergleich  gestimmt  haben.  Die  Rechte  der  Gläubiger
gegen  Mitschuldner  und  Bürgen  des  Gemeinschuldners  werden  nicht  berührt.

§.  179.

Aus  dem  rechtskräftig  bestätigten  Zwangsvergleiche  findet  für  die  Konkursgläubiger,
  deren  Forderungen  festgestellt  und  nicht  von  dem  Gemeinschuldner  in
dem  Prüfungstermine  ausdrücklich  bestritten  worden  sind,  gegen  den  Gemeinschuldner
  und  diejenigen,  welche  in  dem  Vergleiche  für  dessen  Erfüllung  neben

dem  Gemeinschuldner  ohne  Vorbehalt  der  Einrede  der  Vorausklage  Verpflichtungen
  übernommen  haben,  die  Zwangsvollstreckung  unter  entsprechender  Anwendung
    der  §§.  662—701  der  Civilprozeßordnung  und  des  §.  152  Abl.  3
dieses  Gesetzes  statt.

§.  180.

Soweit  die  Leistungen  aus  dem  Vergleiche  noch  nicht  fällig  sind,  gewährt
die  Feststellung  einer  Konkursforderung,  wenn  nach  den  Landesgesetzen  ein
Urtheil  den  Anspruch  auf  eine  Hypothek  an  dem  unbeweglichen  Vermögen  des
Schuldners  begründet,  den  Anspruch  auf  eine  solche  nur  im  Falle  eines  Arrestgrundes.


§.  181.

Eine  Klage  auf  Aufhebung  des  Zwangsvergleichs  aus  dem  Grunde  der
Nichterfüllung  desselben  findet  nicht  statt.

§.  182.

Wenn  der  Zwangsvergleich  durch  Betrug  zu  Stande  gebracht  ist,  so  kann
jeder  Gläubiger  den  vergleichsmäßigen  Erlaß  seiner  Forderung  anfechten,  unbeschadet
  der  ihm  durch  den  Vergleich  gewährten  Rechte.

Die  Anfechtung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Gläubiger  ohne  Verschulden
außer  Stande  war,  den  Anfechtungsgrund  in  dem  Bestätigungsverfahren  geltend
zu  machen.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  52
        <pb n="392" />
        —  384  —

§.  183.

Die  rechtskräftige  Verurtheilung  des  Gemeinschuldners  wegen  betrüglichen
Bankerutts  hebt  für  alle  Gläubiger  den  durch  den  Zwangsvergleich  begründeten
Erlaß  auf,  unbeschadet  der  ihnen  durch  den  Vergleich  gewährten  Rechte.

Auf  Antrag  eines  Gläubigers  kann  das  Konkursgericht  Sicherheitsmaßregeln
  gegen  den  Gemeinschuldner  schon  vor  der  rechtskräftigen  Verurtheilung
desselben  anordnen.  §.  184.

Im  Falle  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  wird,  wenn  genügende  Masse
vorhanden  ist,  das  Konkursverfahren  auf  Antrag  eines  Konkursgläubigers  wieder
aufgenommen.

Die  Wiederaufnahme  erfolgt  durch  Beschluß  des  Gerichts.  Auf  den  Zeitpunkt
  der  Wiederaufnahme  und  die  Bekanntmachung  derselben  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  100,  103,  104,  106  entsprechende  Anwendung.

§.  185.

Für  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen,  welche  in  der  Zeit  von  der
Aufhebung  bis  zur  Wiederaufnahme  des  Konkursverfahrens  vorgenommen  sind,
sowie  für  die  in  diesem  Zeitraume  entstandenen  Aufrechnungsbefugnisse  gilt,
wenn  nicht  inzwischen  eine  Zahlungseinstellung  erfolgt  ist,  als  Tag  der  Zahlungseinstellung
  der  Tag  des  ersten  die  Verurtheilung  des  Gemeinschuldners  aussprechenden
  Urtheils.  §.  186.

An  dem  aufgenommenen  Verfahren  nehmen  die  Gläubiger,  für  und  gegen
welche  der  Vergleich  wirksam  war,  mit  dem  noch  nicht  getilgten  Betrage  ihrer
ursprünglichen  Forderungen  Theil.

Die  neuen  Gläubiger  des  Gemeinschuldners  sind  zur  Theilnahme  an  dem
Verfahren  berechtigt.  Dieselben  haben  keinen  Anspruch  auf  Befriedigung  aus
einer  für  die  Erfüllung  des  Zwangsvergleichs  bestellten  Sicherheit.

§.  187.

Das  Verfahren  ist  so  weit  als  nöthig  zu  wiederholen.
Früher  geprüfte  Forderungen  werden  nur  hinsichtlich  einer  inzwischen  eingetretenen
  Tilgung  von  neuem  geprüft.

Siebenter  Titel.
Einstellung  des  Verfahrens.

§.  188.

Das  Konkursverfahren  ist  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  einzustellen,
wenn  er  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  die  Zustimmung  aller  Konkursgläubiger,
  welche  Forderungen  angemeldet  haben,  beibringt.  Inwieweit  es  der
        <pb n="393" />
        —  385  —

Zustimmung  oder  der  Sicherstellung  von  Gläubigern  bedarf,  deren  Forderungen

angemeldet  aber  nicht  festgestellt  find,  entscheidet  das  Konkursgericht  nach  freiem
Ermessen.

Das  Verfahren  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  vor  dem  Ablaufe

der  Anmeldefrist  eingestellt  werden,  wenn  außer  den  Gläubigern,  deren  Zustimmung

  der  Gemeinschuldner  beibringt,  andere  Gläubiger  nicht  bekannt  sind.

S.  189.

Der  Antrag  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  mit  den  zustimmenden
Erklärungen  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Konkursgläubiger  niederzulegen.
  Die  Konkursgläubiger  können  binnen  einer  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  beginnenden  Frist  von  einer  Woche  Widerspruch  gegen  den  Antrag
  erheben.  Im  Falle  des  §H.  188  Abs.  1  steht  der  Widerspruch  jedem
Gläubiger  zu,  welcher  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  eine  Forderung  angemeldet  hat.

Das  Gericht  beschließt  über  die  Einstellung  nach  Anhörung  des  Gemeinschuldners
  und  des  Verwalters.  Im  Falle  eines  Widerspruchs  ist  auch  der  widersprechende
  Gläubiger  zu  hören.

§.  190.

Das  Gericht  kann  das  Konkursverfahren  einstellen,  sobald  sich  ergiebt,
daß  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse  nicht  vorhanden ist.



§.  191.

Der  Einstellungsbeschluß  und  der  Grund  der  Einstellung  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.
Die  Vorschriften  der  §§.  103  Abs.  2,  104,  106  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  192.

Der  Gemeinschuldner  erhält  das  Recht  zurück,  über  die  Konkursmasse  frei
zu  verfügen.
De#ie  Vorschriften  des  §.  152  finden  entsprechende  Anwendung.

Achter  Titel.
Besondere  Bestimmungen.

§.  193.

I.  Ueber  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft  findet  das  Konkursverfahren
  außer  dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem  Falle  der  Ueberschuldung
  statt.  

Nach  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens
so  lange  zulässig,  als  die  Vertheilung  des  Vermögens  nicht  vollzogen  ist.

§.  194.

Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer  den  Konkursgläubigern
  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  jeder  Liquidator  berechtigt.
52
        <pb n="394" />
        —  386  —

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Mitgliedern  des  Vorstandes  oder  allen
Liquidatoren  gestellt,  so  ist  berselbe  zuzulassen,  wenn  die  Zahlungeunfehigkeit  oder
Ueberschuldung  glaubhaft  gemacht  wird.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  Mitglieder
  oder  Liquidatoren  nach  Maßgabe  des  §.  97  Abs.  2,  3  zu  hören.

§.  195.

Ueber  das  Vermögen  einer  aingetragenen  Genossenschaft  findet  das  Konkursverfahren
  außer  dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem  Falle  des  §.  48  des
Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschafts-Genossenschaften,
  vom  4.  Juli  1868  statt.

Die  Vorschriften  der  §§.  193  Abs.  2,  194  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  196.
  Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  oder  die  Liquidatoren  vertreten.

Ein  Zwangsvergleich  findet  nicht  statt.

§.  197.

Nach  der  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  sind  die  Konkursgläubiger,
deren  Forderungen  festgestellt  worden  sind,  berechtigt,  wegen  des  in  dem  Verfahren
  erlittenen  Ausfalls,  einschließlich  der  Zinsen  und  Kosten,  die  einzelnen
ihnen  solidarisch  haftenden  Genossenschafter  in  Anspruch  zu  nehmen.  Den
letzteren  stehen  Einwendungen  nur  gegen  solche  Forderungen  zu,  welche  von
dem  Vorstande  oder  den  Liquidatoren  im  Prüfungstermine  ausdrücklich  bestritten
worden  sind.
§.  198

Im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  einer
Kommanditgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  findet  über
das  Gesellschaftsvermögen  ein  selbständiges  Konkursverfahren  statt.

Die  Vorschrift  des  §§.  193  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  199.

Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer  den  Konkursgläubigern
  jeder  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  jeder  Liquidator  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  oder
allen  Liquidatoren  gestellt,  so  ist  derselbe  zuzulassen,  wenn  die  Zahlungsunfähigkeit
  der  Gesellschaft  glaubhaft  gemacht  wird.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  oder  Liquidatoren  nach  Maßgabe  des  §.  97
Abs.  2,  3  zu  hören.  §. 200.

Ein  Zwangsvergleich  kann  nur  auf  den  Vorschlag  aller  persönlich  haftenden
  Gesellschafter  geschlossen  werden.

Der  Zwangsvergleich  begrenzt,  soweit  er  nicht  ein  Anderes  festsetzt,  zugleich
  den  Umfang  der  solidarischen  Haftung  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  mit  ihrem  sonstigen  Vermögen.
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        —–—  387  —

§.  201.

Wenn  Gesellschaftsgläubiger  in  einem  über  das  Privatvermögen  eines  persönlich
  haftenden  Gesellschafters  eröffneten  Konkursverfahren  ihre  Befriedigung
wegen  des  Ausfalls  suchen,  welchen  sie  in  dem  Konkursverfahren  über  das  Gesellschaftsvermögen
  erleiden,  so  sind  bei  den  Vertheilungen  die  Antheile  auf  den
vollen  Betrag  der  Gesellschaftsforderungen  zurückzubehalten,  bis  der  Ausfall  bei
dem  Gesellschaftsvermögen  feststeht.

Im  übrigen  finden  auf  die  vorstehend  bezeichneten  Forderungen  die  Vorschriften
  der  §.  57,  88  entsprechende  Anwendung.

§.  202.

II.  Für  das  Konkursverfahren  über  einen  Nachlaß  ist  das  Amtsgericht
ausschließlich  zuständig,  bei  welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  den
allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

§.  203.
Die  Eröffnung  des  Verfahrens  setzt  die  Ueberschuldung  des  Nachlasses  voraus.

§.  204.
Die  Eröffnung  des  Verfahrens  wird  nicht  dadurch  gehindert,  daß  der  Erbe
noch  eine  Ueberlegungsfrist  hat.  
§. 205·
Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  jeder  Erbe  oder  Vertreter
  des  Nachlasses  und  jeder  Nachlaßgläubiger  berechtigt.
Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Erben  oder  Nachlaßvertretern  gestellt,
so  ist  derselbe  zuzulassen,  wenn  die  Ueberschuldung  glaubhaft  genacht  wird.


Das  Gericht  hat  die  übrigen  Erben  oder  Nachlaßvertreter  nach  Maßgabe  des
§  97  Abs.  2,  3  zu  hören.
§.  206.
Ein  Zwangsvergleich  kann  nur  auf  den  Vorschlag  aller  Erben  oder  Nachlaßvertreter
  geschlossen  werden.
§.  207.

III.  Besitzt  ein  Schuldner,  über  dessen  Vermögen  im  Auslande  ein  Konkursverfahren
  eröffnet  worden  ist,  Vermögensgegenstände  im  Inlande,  so  ist  die
Zwangsvollstreckung  in  das  inländische  Vermögen  zulässig.

Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  können  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  getroffen  werden.

§.  208.

Ein  Konkursverfahren  über  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  eines
Schuldners,  welcher  im  Deutschen  Reiche  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,
findet  statt,  wenn  derselbe  zum  Betriebe  einer  Fabrik,  einer  Handlung  oder  eines
anderen  Gewerbes  im  Inlande  eine  Niederlassung  hat,  von  welcher  aus  unmittelbar
  Geschäfte  geschlossen  werden.
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        Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Schuldner,  welcher  im  Deutschen  Reiche  keinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  im  Inlande  ein  mit  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäuden
  versehenes  Gut  als  Eigenthümer,  Nutznießer  oder  Pächter  bewirthschaftet.



Für  das  Verfahren  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen
Bezirke  die  Niederlassung  oder  das  Gut sich  befindet.        S

Ist  im  Auslande  ein  Konkursverfahren  eröffnet,  so  bedarf  es  nicht  des
Nachweises  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Eröffnung  des  inländischen  Verfahrens.

Drittes  Buch.
Strafbestimmungen.

§.  209.

Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über  deren  Vermögen
  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  wegen  betrüglichen
Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  ihre  Gläubiger  zu
benachtheiligen,

1.  Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  haben,

2.  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,  welche

ganz  oder  theilweise  erdichtet  find,

3.  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen

gesetzlich  oblag,  oder

4.  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder   verheimlicht  oder  so  geführt  oder

verändert  haben,  daß  dieselben  keine  Uebersicht  des  Vermögenszustandes
gewähren.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein.  §. 210.

Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über  deren  Vermögen
  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  wegen  einfachen  Bankerutts
  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  sie
1.  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Differenzhandel  mit  Waaren  oder  Börsenpapieren

  übermäßige  Summen  verbraucht  haben  oder  schuldig  geworden
  sind,

2. Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen
gesetzlich  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentich
  geführt  haben,  daß  sie  keine  Uebersicht  ihres  Vermögenszustandes
gewähren,  oder

3.  es  gegen  die  Bestimmung  des  Handelsgesetzbuchs  unterlassen  haben,
die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  zu  ziehen





·
        <pb n="397" />
        —  389  —

§.  211.

Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über  deren  Vermögen
  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  sie,  obwohl  sie  ihre  Zahlungsunfähigkeit  kannten,
einem  Gläubiger  in  der  Absicht,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern  zu  begünstigen,
eine  Sicherung  oder  Befriedigung  gewährt  haben,  welche  derselbe  nicht  oder  nicht
in  der  Art  oder  nicht  zu  der  Zeit  zu  beanspruchen  hatte.

§.  212.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1.  im  Interesse  eines  Schuldners,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,
oder  über  dessen  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,
Vermögensstücke  desselben  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  hat,  oder

2.  im  Interesse  eines  solchen  Schuldners,  oder,  um  sich  oder  einem
Anderen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  in  dem  Verfahren  erdichtete
Forderungen  im  eigenen  Namen  oder  durch  vorgeschobene  Personen
geltend  gemacht  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  oder  Geldstrafe

  bis  zu  sechstausend  Mark  ein.

§.  213.

Ein  Gläubiger,  welcher  sich  von  dem  Gemeinschuldner  oder  anderen  Personen
  besondere  Vortheile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen,  daß  er
bei  den  Abstimmungen  der  Konkursgläubiger  in  einem  gewissen  Sinne  stimme,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  bestraft.  

§. 214.

Die  Strafvorschriften  der  §".  209—211  finden  gegen  die  Mitglieder  des
Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft  und  gegen
die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren
  eröffnet  worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  die
mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  begangen  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="398" />
        —  390  —

(Nr.  1173.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Konkursordnung.  Vom  10.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Konkursordnung  tritt  im  ganzen  Umfange  der  Reichs  gleichzeitig  mit
dem  Gerichtsverfassungsgesetze  in  Kraft.

§.  2.

Gesetz  im  Sinne  der  Konkursordnung  und  dieses  Gesetzes  ist  jede
Rechtsnorm.

§.  3.

Die  den  Konkurs  betreffenden  Vorschriften  der  Reichsgesetze  werden  durch
die  Konkursordnung  nicht  berührt.
Aufgehoben  werden:
1.  die  Vorschriften  des  §.  51  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtliche
Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  vom  4.  Juli
1868,  sowie  die  im  §.  48  desselben  Gesetzes  bestimmte  Zuständigkeit
des  Handelsgerichts;
2.  die  Vorschriften  der  §§.  13—18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung
der  Rechtshülfe,  vom  21.  Juni  1869;
3.  die  Vorschriften  der  §§.  281—283  des  Strafgesetzbuchs.
Der  Artikel  80  der  Wechselordnung  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  Verjährung
  auch  nach  Maßgabe  des  §.  13  der  Konkursordnung  unterbrochen  wird.
Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  ausgeschiedenen  oder  ausgeschlossenen  Genossenschafters  (§.  64  Absl.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868)  wird  auch  durch  Anmeldung  der  Konkursforderung
  unterbrochen.

§.  4.

Aufgehoben  werden  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  Konkurs-,  Falliments-,
  Gant-,  Debit-  Verfahren,  über  gerichtliche,  zur  Abwendung  oder  Einleitung
  eines  solchen  Verfahrens  dienende  Stundungs-  und  Nachlaßverhandlungen,
  konkursmäßige  Einleitungen,  Vermögensuntersuchungen,  über  die  Rechtswohlthat
  der  Güterabtretung  und  die  landesrechtliche  oder  gerichtliche  Bewilligung
einer  allgemeinen  Zahlungsstundung,  sowie  über  das  Konkursrecht,  insoweit
        <pb n="399" />
        —  391  —

nicht  in  der  Konkursordnung  auf  dieselben  verwiesen  oder  bestimmt  ist,  daß  sie
nicht  berührt  werden.

Aufgehoben  werden  die  Strafvorschriften,  welche  rücksichtlich  des  Konkurses
in  den  Landesgesetzen  enthalten  sind.

§.  5.
Unberührt  bleiben:
1  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Lehen,  Stammgüter  oder
Familienfideikommisse  betreffen;
2.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Nichtbefolgung  der  Vorschriften
  über  die  Anzeige  des  zwischen  dem  Gemeinschuldner  und
seinem  Ehegatten  bestehenden  Güterrechts  unter  Strafe  stellen.

§.  6.

Die  Bestimmungen  der  §§.  193,  194,  196,  214  der  Konkursordnung
finden  auf  Vereine  und  registrirte  Gesellschaften,  welche  auf  Grund  der  bayerischen
  Gesetze  vom  29.  April  1869,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der
Vereine  sowie  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgesellschaften,  bestehen,  entsprechende
Anwendung.  §. 7.

In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden  die
Bestimmungen  der  Konkursordnung  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere
Vorschriften  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetze  abweichende  Bestimmungen
  enthalten.  §. 8.

Ein  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Konkursordnung  eröffnetes
Konkursverfahren  ist  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu  erledigen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  die  Konkursordnung  auf  die
Erledigung  der  vor  dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung  anhängig  gewordenen
Konkurssachen  für  anwendbar  zu  erklären  und  zu  dem  Zwecke  Uebergangsbestimmungen
  zu  erlassen.  §. 9.

In  einem  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Konkursordnung  oder  nach
diesem  Tage  eröffneten  Konkursverfahren  finden  die  Bestimmungen  der  Konkursordnung
  über  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  auf  eine  vor  dem  bezeichneten
  Tage  vorgenommene  Rechtshandlung  Anwendung,  sofern  nicht  dieselbe
nach  den  Vorschriften  der  bisherigen  Gesetze  der  Anfechtung  entzogen  oder  in
geringerem  Umfange  unterworfen  ist.

§.  10.

In  einem  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Konkursordnung  oder  nach
diesem  Tage  eröffneten  Konkursverfahren  finden  die  Bestimmungen  der  §.  42,
Reichs  ·  Gesetzbl.  1877.  53
        <pb n="400" />
        —  392  —

48  Nr.  3,  49  der  Konkursordnung  auf  eine  vor  dem  bezeichneten  Tage  abgetretene
  oder  erworbene  Forderung  Anwendung,  sofern  nicht  die  bisherigen
Gesetze  eine  Aufrechnung  zulassen  oder  eine  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
nicht  oder  in  geringerem  Umfange  begründen.

§.  11.

In  einem  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Konkursordnung  oder  nach
diesem  Tage  eröffneten  Konkursverfahren  finden  die  Bestimmungen  der  Konkursordnung
  und  dieses  Gesetzes  über  abgesonderte  Befriedigung  auf  Pfand=  und
Vorzugsrechte  Anwendung,  wenngleich  dieselben  oder  die  Forderungen  vor  dem
bezeichneten  Tage  erworben  sind.

§.  12.

Insoweit  Pfand-  und  Vorzugsrechte,  welche  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens
  der  Konkursordnung  auf  Grund  eines  Vertrages,  einer  letztwilligen  Anordnung
  oder  einer  richterlichen  Verfügung  erworben  oder  in  Bankstatuten  den
Banknoteninhabern  rechtsgültig  zugesichert  sind,  zufolge  der  Bestimmungen  der
Konkursordnung  und  dieses  Gesetzes  ihre  Wirksamkeit  verlieren,  kann  die  Landesgesetzgebung
  für  die  Forderung  des  Berechtigten  ein  Vorrecht  vor  allen  oder
einzelnen  der  im  §.  54  der  Konkursordnung  bezeichneten  Forderungen  gewähren.

Ist  das  Pfand-  oder  Vorzugsrecht  auf  einzelne  bewegliche  Gegenstände  des
Schuldners  beschränkt,  so  kann  das  Vorrecht  nur  in  Höhe  des  Erlöses  derselben
gewährt  werden.

Das  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  vorbehaltene  Vorrecht  kann
nicht  gewährt  werden  für  ein  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung
  eröffnetes  Konkursverfahren,  wenn  nicht  das  Vorrecht  dadurch
erhalten  wird,  daß  dasselbe  bis  zum  Ablaufe  der  zwei  Jahre  zur  Eintragung
  in  ein  öffentliches  Register  vorschriftsmäßig  angemeldet  ist.  Der
Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Einrichtung  solcher  Register,  sowie  über  die
Anmeldung  und  Eintragung  der  Forderungen  bleibt  der  Landesgesetzgebung  vor0

behalten.

§.  13.

Die  Landesgesetzgebung  kann  der  Ehefrau,  den  Kindern  und  den  Pflegebefohlenen
  des  Gemeinschuldners  für  Forderungen,  welche  vor  dem  Tage  des
Inkrafttretens  der  Konkursordnung  entstanden  sind  ein  Vorrecht  nach  Maßgabe
des  §.  12  Abs.  1,  2  insoweit  gewähren,  als  ein  gesetzliches  Pfand-oder  Vorzugsrecht
  der  Ehefrau,  der  Kinder  oder  der  Pflegebefohlenen  nach  den  bisherigen
Gesetzen  bestanden  hat.

Auf  das  Vorrecht  der  Ehefrau  findet  die  Bestimmung  des  §.  12  Abs.  3
entsprechende  Anwendung.

Den  Kindern  und  den  Pflegebefohlenen  kann  das  Vorrecht  für  ein  fünf
Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung  eröffnetes  Konkursverfahren
nicht  gewährt  werden.
        <pb n="401" />
        —  393  —

§.  14.

Faustpfandrechte  im  Sinne  des  §.  40  der  Konkursordnung  bestehen  an
beweglichen  körperlichen  Sachen  nur,  wenn  der  Pfandgläubiger  oder  ein  Dritter
für  ihn  den  Gewahrsam  der  Sache  erlangt  und  behalten  hat.

Das  Absonderungsrecht  besteht  ohne  Uebergabe  der  Sache,  sofern:

1.  nach  den  Reichsgesetzen  oder  den  Landesgesetzen  die  Uebergabe  von
Konnossementen  und  ähnlichen  Papieren  über  Waaren  oder  andere
bewegliche  Sachen  der  Uebergabe  derselben,  oder  die  Eintragung
der  Verpfändung  in  das  Schiffsregister  oder  die  Uebergabe  der  mit
einem  beglaubigten  Vermerke  der  Verpfändung  versehenen  Schiffsurkunden
  oder  einer  beglaubigten  Abschrift  derselben  der  Uebergabe  des
verpfändeten  Schiffes  gleichsteht;

2.  Über  eine  Verbodmung  nach  Vorschrift  des  Handelsgesetzbuchs  ein
Bodmereibrief  ausgestellt  ist.

§.  15.

Faustpfandrechte  im  Sinne  des  §.  40  der  Konkursordnung  bestehen  an
Forderungen  und  anderen  Vermögensrechten  nur:

1.  wenn  der  Drittschuldner  von  der  Verpfändung  benachrichtigt  ist;

2.  wenn  der  Pfandgläubiger  oder  ein  Dritter  für  ihn  den  Gewahrsam
der  körperlichen  Sache,  welche  den  Gegenstand  des  Rechts  bildet,  oder
der  über  die  Forderung  oder  das  Vermögensrecht  ausgestellten  Urkunde
erlangt  und  behalten  hat;

3.  wenn  die  Verpfändung  in  dem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragen

  ist.



§.  16.

Die  Vorschriften  der  Landesgesetze,  welche  für  den  Erwerb  von  Faustpfandrechten
  mehrere  der  in  den  §.  14,  15  bezeichneten  Erfordernisse  oder  weitere
Erfordernisse  festsetzen,  bleiben  unberührt.

§.  17.

  Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  Bestimmungen  zu  treffen,  nach
welchen
1.  den  Inhabern  der  von  Gemeinden  oder  anderen  Verbänden,  von  Korporationen,
  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder
Genossenschaften  ausgestellten  Pfandbriefe  oder  ähnlicher  auf  Grund  erworbener
  Forderungen  von  denselben  ausgestellter  Werthpapiere  an
solchen  Forderungen  ein  Faustpfandrecht  im  Sinne  des  §.  40  der
Konkursordnung  dadurch  gewährt  werden  kann,  daß  einem  Vertreter
sämmtlicher  Inhaber  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  dem  Aussteller
die  Ausübung  des  Gewahrsams  der  über  die  Forderungen  lautenden
        <pb n="402" />
        —  394  —

Urkunden  übertragen  oder  auf  diesen  Urkunden  die  Gewährung  des
Pfandrechts  vermerkt  wird;

2.  den  Inhabern  von  Schuldverschreibungen,  welche  von  den  unter  Nr.  1
bezeichneten  Schuldnern  über  eine  Anleihe  ausgestellt  sind,  an  gewissen
beweglichen  körperlichen  Sachen  ein  Faustpfandrecht  im  Sinne  des
§. 40  der  Konkursordnung  dadurch  gewährt  werden  kann,  daß  einem

Vertreter  sämmtlicher  Inhaber  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  dem
Aussteller  die  Ausübung  des  Gewahrsams  der  Sachen  übertragen  wird;

3.  den  Inhabern  von  Schuldverschreibungen,  welche  von  den  unter  Nr.  1
bezeichneten  Schuldnern  über  eine  Anleihe  ausgestellt  sind,  ein  Vorrecht
  vor  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern,  deren  Forderungen
später  entstehen,  dadurch  gewährt  werden  kann,  daß  die  zu  bevornachtigenden
  Forderungen  in  ein  öffentliches  Schuldenbuch  eingetragen
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="403" />
        —  395  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 11.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  395.

 

 

 

(Nr.  1174.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage
von  20.000.000  Mark.  Vom  26.  Februar  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-  Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1876,  vom  25.  Dezember
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  325)  und  durch  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Vierteljahr
vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877,  vom  23.  Dezember  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  239)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung
  weiterer  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der  Münzreform  Schatzanweisungen
  im  Gesammtbetrage  von  zwanzig  Millionen  Mark),  und  zwar  in  Abschnitten
von  je  einhunderttausend,  fünfzlgtausend,  zehntausend  und  eintausend  Mark  ausgegeben
  werden.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  ersterwähnten
Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als  unverzinsliche
ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  für  die  eine  Hälfte  von
zehn  Millionen  Mark  auf  drei  Monate,  vom  19.  Februar  bis  zum  19.  Mai  d.  J.
und  für  die  andere  Hälfte  von  zehn  Millionen  Mark  auf  vier  Monate,  vom
23.  Februar  bis  zum  23.  Juni  d.  J.  festgesetzt.

Die  am  19.  Mai  d.  J.  fälligen  Schatzanweisungen  erhalten  die  Bezeichnung
Serie V  von  1877  und  die  am  23.  Juni  d.  J.  fälligen  die  Bezeichnung  Serie  VI
.von 1877

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  26.  Februar  1877.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1877.
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
        397

Reichs-Gesetzblatt.

 

No 

12.

 

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  den  Rlederlanden  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Zütphen  bls  in  die
Nähe  von  Gelsenkirchen,  nebst  einer  Zweigbahn  nach  Bocholt.  S.  397.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Brasilien  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.  S.  406.

 

(No.  1175.)  Convention  entre  I’Allemagne
et  les  Pays-Bas  concernant
P’établissement  d’un  chemin  de
fer  de  Zutphen  par  Winterswyk
et  Borken  jusqu’au  voisinage
de  Gelsenkirchen  avec  un  embranchement
  sur  Bocholt.  Du
31  Juillet  1875.

S.  Majeste  l'Empereur  d'Alemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  LEmpire
Germanique,  et  Sa  Majesté  le  Roi  des
Pays-Bas,  animés  du  désir  d’etendre
les  communications  par  voies  ferrées
entre  les  deux  Pays,  ont  nommé  des
Plenipotentiaires  pour  conclure  une
Convention  à  cet  effet,  savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d-Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Hermann  Duddenhausen,
  Son  conseiller  intime
supcrieur  actuel  de  régence  et
directeur  au  Ministere  du  commerce,
  de  l'industrie  et  des
travaux  publics,

Monsieur  Paul  Amêdee
Gustave  Reichardt,  Son
conseiller  actuel  de  légation  et

Neichs.Gesehbl.  1877.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1877.

(Uebersetzung.)

(Nr.  1175.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  den  Niederlanden,
betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Jütphen  über  Winterswyk
und  Borken  bis  in  die  Nähe  von
Gelsenkirchen,  nebst  einer  Zweigbahn
nach  Bocholt.  Vom  31.  Juli  1875.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kässer
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Niederlande,  von  dem
Wunsche  beseelt,  die  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  beiden  Ländern  zu  erweitern,
  haben  Bevollmächtigte  ernannt,
um  zu  diesem  Zwecke  eine  Uebereinkunft
abzuschließen,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Ober-Regierungsrath  und
Direktor  im  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  Hermann  Duddenhausen,


Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath
  Paul  Amadeus
Gustav  Reichardt  und

55
        <pb n="406" />
        Monsieur  Auguste  Otton
Henri  Charles  Jaehnigen,
Son  conseiller  intime  des
sinances;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas:

Monsieur  Louis  Gaspard
Adrien,  Comte  de  Limburg-Stirum,
  Son  conseiller  d’Etat
et  commissaire  dans  la  province
  de  Gueldre  et

Monsieurle  Jonkheer  Guillaume
Jdean  Gérard  Klerck,  Son
Conseiller,

lesquels  après  avoir  cchangé  leurs
Pleins-pouvoirs  trouvés  en  bonne  et
ue  forme,  sont  convenus  des  articles
suivants:

Article  1.

Les  deux  Gouvernements  Sont
mutuellement  disposés  à  favoriser  T’établissement
  d’'un  chemin  de  fer  conduisant
  de  Zutphen  par  Winterswyk
et  Borken  jusqu’au  voisinage  de
Gelsenkirchen  avec  un  embranchement
sur  Bocholt.

Ce  chemin  de  fer  sera  raccordé
à  Zutphen  aux  chemins  de  fer  de
IEtat  neerlandais,  à  Gelsenkirchen
au  réseau  des  chemins  de  fer  qui
s'y  réunissent  et  près  de  Bocholt  au
chemin  de  fer  projeté  de  Wesel  à
Bocholt,  de  manière  due  les  locomotives,
  les  voitures  et  les  wagons
des  deux  Pays  puissent  circuler  sans
entraves  sur  les  différentes  lignes.

Les  points  de  jonction  et  le
raccordement  à  la  frontière  seront
déterminés  par  des  Ccommissaires  désignés
  à  cet  effet  de  la  part  des
administrations  des  deux  Pays  et
seront  jalonnés  par  les  soins  de  ces
commissaires.

398

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath
  August  Otto  Heinrich
Carl  Jaehnigen;

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:
Allerhöchstihren  Staatsrath  und
Kommissar  in  der  Provinz  Geldern,
  Ludwig  Kaspar  Adrian
Grafen  von  Limburg-  Stirum
und
Allerhöchstihren  Rath  Jontheer
Wilhelm    Johann  Gerhard
Klerck,

welche,  nach  vollzogener  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Beide  Regierungen  erklären  sich  gegenseitig
  bereit,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  zu  fördern,  welche  von  Zütphen
über  Winterswyk  und  Borken  in  die
Nähe  von  Gelsenkirchen  führen  und  eine
Abzweigung  nach  Bocholt  erhalten  soll.

Diese  Bahn  soll  bei  Zütphen  an  die
Niederländischen  Staats-Eisenbahnen,  bei
Gelsenkirchen  an  das  dortige  Bahnnetz
und  bei  Bocholt  an  die  von  Wesel  nach
Bocholt  projektirte  Bahn  dergestalt  angeschlossen

  werden,  daß  die  Lokomotiven,
Personen-  und  Güterwagen  beider  Länder
die  verschiedenen  Bahnlinien  ohne  Hindernisse
  durchlaufen  können.

Die  Grenz-Uebergangspunkte  und  der
Bahnanschluß  auf  der  Grenze  werden
durch,  von  den  Verwaltungen  beider
Länder  zu  diesem  Zwecke  bezeichnete  Kommissarien
  festgestellt  und  durch  diese  Kommissarien
  abgepfählt  werden.
        <pb n="407" />
        Article  2.

Le  Gouvernement  Nerlandais  declare
  avoir  concédé  pour  son  territoire
  la  construction  et  Lexploitation
des  lignes  sus-indiquces  aux  Sieurs
J.B.  Snellen  à  Moordrecht  et  J.  Willink
à  Winterswyk,  et  que  ces  concessionaires
  ont  fait  apport  de  cette
concession  à  une  sociéte  Tactionnaires
domicilikse  à  Winterswyk  sous  la
dénomination  de  Sociétée  de  chemin
de  fer  Neerlando-Westphalienne.=Le

  Gouvernement  Prussien  se  déclare
  disposé  à  accorder  également
lIa  concession  pour  la  construction  et
Texploitation  de  ces  lignes  sur  son
territoire  à  la  sociéte  susdite  conformément
  aux  dispositions  de  la  presente
convention  et  aux  conditions  telles
qu’elles  ont  été  imposees  à  la  sociéte
nommes  Tordbrabaut  —  Guitsche

Twegmaatscha  ar  rapport
*  de  —  WBonteliper
Gennep  à  Wesel,  sauf  toutefois  les
mocdifications  due  le  Gouvernement
Prussien  pourrait  juger  nécesseires
dans  Tinterét  de  1Etat.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
aux  mesures  à  pPrendre  afin  Tvobtenir
due  les  parties  du  chemin  de  ter  à
Construire  sur  leur  territoire  respectif
soient  achevées  et  mises  en  exploitation
aussitot  que  faire  se  pourra.

Article  3.

bacun  des  deux  Gouvernements
aPPkuvera  et  arrétera  les  projets
Pour  'a  construction  du  chemin  de  fer
Sur  80  territoire.

La  largeur  de  la  voie  mesurée
entre  I.  raills  sera  de  un  metre  qunrante-tre
  centimètres  et  demi.

399

Artikel  2.

Die  niederländische  Regierung  erklärt,
daß  sie  für  ihr  Staatsgebiet  die  Konzession
  zum  Bau  und  Betriebe  der  bezeichneten
  Bahnstrecken  den  Herren

J.  B.  Snellen  in  Moordrecht  und
J.  Willink  in  Winterswyk  ertheilt  habe,
und  daß  die  letzteren  diese  ihre  Konzession
auf  eine  in  Winterswyk  unter  der  Firma:
„Niederländisch-Westfälische  Eisenbahngesellschaft" domizilirte
  Aktiengesellschaft übertragen
  haben.

Die  preußische  Regierung  erklärt  sich
bereit,  der  vorbezeichneten  Gesellschaft  zur
Ausführung  jener  Bahnstrecken  im  preußishcen
  Staatsgebiete  gleichfalls  die  Konzession
  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
  Vertrages  und  derjenigen  Bedingungen,
  welche  der  Nord-Brabant-Deutschen
  Eisenhahngesellchaft  bezüglich
der  Bahn  von  Boextel  über  Gennep
Wesel  auferlegt  sind,  vorbehaltlich  der
nach  dem  Ermessen  der  Königlich  preußischen
  Regierung  im  staatlichen  Interesse
erforderlichen  Modifikationen,  zu  ertheilen.

Beide  Regierungen  werden  es  sich
angelegen  sein  lassen,  zu  erreichen,
die  auf  ihren  respektiven  Gebieten  zu  erbauenden
  Bahnstrecken  binnen  thunlichst
kurzer  Frist  vollendet  und  in  Betrieb
gesetzt  werden.

Artikel  3.

Jede  der  beiden  Regierungen  wird
für  ihr  Gebiet  die  Bauprojekte  der  Eisenbahn
  genehmigen  und  feststellen.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  ein
Meter  dreiundvierzig  und  einhalb  Zentimeter
  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

55·
        <pb n="408" />
        Article  4.

Les  deux  Gouvernements  conviennent
  que  Texploitation  de  ce
chemin  de  fer  sur  les  deux  territcires
ne  doit  étre  assujettie  à  aucune  condition
  plus  onéreuse  ou  plus  Gdilkicile
due  celles  imposces  géenéralement  dans
Les  Etats  respectifs  aux  sociétés  qui  y
exploitent  des  chemins  de  fer.

Pour  le  cas  ou  à  une  6poque
qduelconque  et  pour  une  partie  quelconque
  de  ce  chemin  de  fer  le  droit
de  Texploitation  passerait  de  la  socicté
à  laquelle  il  a  éte  concédé  par  chacun
des  deux  Gouvernements  pour  son
territoire  respectif,  soit  au  Gouvernement
  de  ce  territoire,  soit  à  quelque
nouveau  Cconcessionaire,  les  deux
Gouvernements  se  réservent  de  s#entendre
  ultérieurement  afin  obtenir
due  Texploitation  soit  régléee  conformément
  aux  intéréts  commercCiaux.

Article  5.

Le  changement  de  service  se  fera
à  la  frontière  ou  à  tel  autre  endroit
due  les  deux  Gouvernements  désigneraient
  de  commun  accord.

A  l’endroit  désigné  pour  le  changement
  de  service  une  station  sera
établie  par  la  société  de  chemin  de
fer  Néerlando-Westphalienne.

LT'exploitation  sera  faite  sur  le
territoire  Prussien  pour  la  ligne  de
Winterswyk  à  Gelsenkirchen  et,  si
Ie  Gouvernement  Prussien  Texige,
aussi  pour  celle  de  Winterswyk  à
Bocholt  par  Tadministration  d'un
chemin  de  fer  prussien  adjacent.

Dans  ce  cas  le  cheix  de  cette
administration  et  Tarrangement  à  conclure
  avec  elle  par  rapport  aux  conditions
  de  Pexploitation  restent  soumis
à  Tapprobation  du  Ministre  du  commerce
  de  Prusse.

400

Artikel  4.

Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  der  Betrieb  dieser  Eisenbahn  auf
den  beiderseitigen  Gebieten  keinen  lästigeren
oder  erschwerenderen  Bedingungen  unterworfen
  werden  soll,  als  denjenigen,  welche
den  Gesellschaften,  die  in  dem  betreffenden
Staate  Eisenbahnen  betreiben,  allgemein
auferlegt  werden.

Für  den  Fall,  daß  zu  irgend  einer  Zeit
und  für  irgend  eine  Strecke    dieser  Bahn
das  Recht  des  Betriebes  von  der  Gesellschaft,
  welcher  dasselbe  von  jeder  der  beiden
  Regierungen  für  ihr  Gebiet  ertheilt
worden  ist,  entweder  auf  die  Regierung
des  betreffenden  Gebiets  oder  auf  einen
neuen  Konzessionär  übergehen  sollte,  be=-halten
  beide  Regierungen  sich  die  weitere
Verständigung  zu  dem  Zwecke  vor,  zu
erreichen,  daß  der  Betrieb  in  einer  den
Verkehrsinteressen  entsprechenden  Weise
geregelt  werde.

Artikel  5.

Der  Betriebswechsel  soll  an  der
Grenze  oder  an  einem  von  beiden  Regierungen
  übereinstimmend  zu  bezeichnenden
  anderweitigen  Orte  stattfinden.

An  dem  für  den  Betriebswechsel  bezeichneten
  Orte  soll  durch  die  Niederändisch-Westfälische
  Eisenbahngesellschaft
eine  Station  angelegt  werden.

Der  Betrieb  soll  auf  preußischem
Gebiete  für  die  Strecke  von  Winterswyk
nach  Gelsenkirchen,  und  auf  Erforden
der  preußischen  Regierung  auch  für  die
Strecke  von  Winterswyk  nach  Bocholt
durch  die  Verwaltung  einer  angrenzenden
preußischen  Eisenbahn  geführt  werden.

Für  diesen  Fall  bleibt  die  Auswahl
dieser  Verwaltung  sowie  die  m  derselben
  hinsichtlich  der  Betriebsbedingungen

zu  treffende  Vereinbarung  der  Genehmigung
  des  preußischen  Handelsministers
unterworfen.
        <pb n="409" />
        —

Toutesois  l'exploitation  pourra  aussi
se  faire  par  une  administration  speciale
à  établir  dans  le  but  unique  de
Texploitation  des  lignes  en  question
situ6es  en  Prusse.  Cette  administration
sera  Composée  de  membres  allemands
et  Son  organisation  devra  étre  approu-VuGE·
  par  le  Ministre  du  commerce  de
Prusse.  Elle  sera  domiciliée  en  Prusse
et  aura  à  se  conformer  aux  ordres
du  Gouvernement  Prussien  pour  toute
question  concernant  le  service  public

es  chemins  de  fer.

Article  6.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
de  commun  accord  T’obtenir  autant
che  Possible  aux  différentes  stations

e  ce  chemin  de  fer  une  coincidence
des  arrivées  et  des  départs  des  convois
avec  les  départs  et  les  arrivées  les
Plus  directs  des  lignes  auxquelles  1l.
sera  raccordé  dans  les  deux  Pays.

II8  se  réservent  de  déterminer  le
minimum  de  trains  convenables  pour
voyageurs  et  ils  sont  tombés  d’accord
due  ce  minimum  ne  pourra  en  aucun
Cas  étre  de  moins  de  trois  convois  par
jour  dans  chaque  direction.

Hautes  Parties  contractantes
auront  soin  de  faire  régler  autant  dque
Possible  un  transport  direct  de  voyageurs
  et  de  marchandises  entre  les
stations  des  chemins  de  fer  adjacents
een  Prusse  d’'une  part  et  les  stations
du  réseau  des  chemins  de  fer  Néerlandais
  de  T’autre,  en  admettant  la  circulation
  non  interrompue  des  wagons
et  due  les  prixk  de  transport  ne  soient

as  aggravées  bar  des  droits  speciaux
Vebergangsgebühr)  pour  la  station
FTôchange.

401

Uebrigens  soll  der  Betrieb  auch  durch
eine  besondere  Verwaltung  stattfinden
können,  welche  ausschließlich  für  den
Betrieb  der  in  Preußen  belegenen  betreffenden
  Bahnstrecken  einzusetzen  wäre.
Diese  Verwaltung  soll  aus  deutschen
Mitgliedern  bestehen  und  ihre  Organisation
  soll  der  Bestätigung  des  preußischen
  Handelsministers  unterliegen.  Dieselbe
  soll  in  Preußen  ihr  Domizil  haben
und  in  allen  den  öffentlichen  Eisenbahndienst
  betreffenden  Fragen  den  Anordnungen
  der  preußischen  Regierung  Folge
zu  leisten  haben.

Artikel  6.

Beide  Regierungen  werden  gemeinsam
darauf  hinwirken,  daß  Ankunft  und  Abgang
  der  Züge  dieser  Bahn  auf  den
verschiedenen  Stationen  derselben  soviel
als  möglich  in  Zusammenhang  gebracht
wird  mit  Abgang  und  Ankunft  der  direktesten
  Züge  derjenigen  Linien,  an  welche
diese  Eisenbahn  in  beiden  Ländern  sich
anschließen  wird.

Sie  behalten  sich  die  Bestimmung
der  geringsten  Zahl  der  zur  Beförderung
von  Personen  dienenden  Züge  vor,  und
sind  darüber  einig,  daß  täglich  in  keinem
Falle  weniger  als  drei  solcher  Züge  in
jeder  Richtung  stattfinden  sollen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
werden  es  sich  angelegen  sein  lassen,  soweit
  als  thunlich  eine  direkte  Personenund
  Güterbeförderung  zwischen  den  Stationen
  der  anschließenden  preußischen
Bahnstrecken  einerseits  und  den  Stationen
des  niederländischen  Bahnnetzes  andererseits
  mit  der  Maßgabe  herzustellen,  daß
die  Beförderung  durch  keinen  Wagenwechsel
  unterbrochen  wird,  und  daß  die
Transportpreise  mit  keiner  besonderen
Abgabe  für  die  Wechselstation  (Uebergangsgebühr)
  belastet  werden.
        <pb n="410" />
        Article  7.

Les  Hautes  Parties  contractantes
donneront  leurs  soins,  à  ce  que  sur
ce  ehemin  de  fer  pour  tout  transport
depassant  la  frontière  il  soit  adopté
un  tarif  aussi  modique  et  aussi  uniforme
  due  possible.

II  ne  sera  pas  fait  de  différence
entre  les  sujets  des  deux  pays  qduant
au  Prix  du  transport  et  au  temps  ou
au  mode  de  Texpedition  des  voyageurs
et  des  marchandises.

Article  8.

Les  deux  Gouvernements  conviennent
  due  les  formalités  à  remplir
Pour  la  révision  des  passeports  et  en
général  pour  la  police  concernant  les
Voyageurs  seront  réglées  de  la  manière
la  plus  favorable  admise  dans  les  deux

Pays.
Article  9.

Pour  favoriser  autant  due  possible
Texploitation  de  ce  chemin  de  fer  les
deux  Gouvernements  accorderont  aux
voyngeurs,  à  leurs  bagages  et  aux
marchandises  transportées  sur  ce
chemin  de  fer,  en  ce  qui  concerne  les
formalites  LTexpcdition  en  douane
toutes  les  facilitcs  compatibles  avec
les  lois  douanières  et  les  reglements
généraux  des  deux  Pays  et  specialement
  celles  qui  sont  dejà#  ou  qui  seront
  accordées  par  la  Suite  par  raprt

  aux  formalitẽs  de  Texpédition  en
ouane  dans  le  méme  cas  pour  tout
autre  chemin  de  tfer  traversant  la
frontière  de  PTun  des  deux  Pays.

Les  marchandiscs  et  bagages  transortés
  de  T’un  dans  Tautre  des  deux
ays  en  destination  de  stations  autres

due  celles  situées  à  la  frontière,  seront
admis  à  passer  outre  jusqufau  lieu  de
leur  destination,  sans  étre  soumis  aux

402

Artikel  7.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  werden
  dahin  wirken,  daß  auf  dieser  Eisenbahn
  für  alle  die  Grenze  überschreitenden
Transporte  ein  möglichst    niedriger  und
möglichst  gleichförmiger  Tarif  zur  =Gel
tung  gelange.

Sowohl  im  Personen=  als  im  Güterverkehr
  soll  zwischen  den  Unterthanen  der
beiden  Länder  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
  noch  in  der  Zeit  und

den  Modalitäten  der  Abfertigung  ein
Unterschied  gemacht  werden.

Artikel  8.

Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  die  Förmlichkeiten  wegen  der  Paßrevision
  und  überhaupt  der  Fremdenpolizei
in  der  in  jedem  der  beiden  Staaten  zulässigen
  günstigsten  Weise  geregelt  werden
sollen.

Artikel  9.

Um  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn
soviel  als  möglich  zu  begünstigen  werden
beide  Regierungen  den  Reisenden  und
ihren  Effekten  und  den  auf  der  Bahn
beförderten  Wagen  hinsichtlich  der  Förmlichkeiten
  der  zollamtlichen  Abfertigung
alle  Erleichterungen  gewähren,  welche
mit  der  Zollgesetzgebung    und  den  allgemeinen
  Reglements  der  beiden  Staaten
vereinbar  sind,  insbesondere  alle  diejenigen
Erleichterungen,  welche  für  irgend  eine
andere,  die  Grenze  des  einen  der  beiden
Staaten  überschreitende  Eisenbahn  hinsichtlich
  der  Förmlichkeiten  der  Zollabfertigung
  im  gleichen  Falle  bereits  gewährt
sind  oder  in  der  Folge  gewährt  werden.

Die  aus  dem  einen  der  beiden  Länder
in  das  andere  eingehenden  Waaren  und
Gepäckstücke,  welche  nach  anderen  Stationen
  als  nach  den  an  der  Grenze  belegenen.
  bestimmt  sind,  sollen,  ohne  einer
zollamtlichen  Revision  auf  den  Grenz=
        <pb n="411" />
        visites  de  la  douane  dans  les  bureaux
de  la  frontière  pourvu  qu’  ce  lieu
de  destination  i1l  se  trouve  établi  un
bureau  de  douane,  et  du’il  soit  satisfait
  aux  lois  et  aux  reglements  généraux
  et  sauf  le  droit  léegal  de  la
douane  des  deux  Pays  de  visiter  au
besoin  dans  des  cas  exceptionncls,  les
marchandises  et  bagages  aillleurs  qu’an
lieu  de  leur  destination.

Les  deux  Gouvernements  se  conferent
  réciproquement  le  droit  de  faire
escorter  par  leurs  employcs  de  douane,
dui  seront  epeis  gratuitement,  les
convois  cireulant  entre  les  stations
frontières  des  deux  Pays,  le  tout  sans
bresodiice  de  Tapplication  des  lois  et
reglements  de  chaque  Pays  pour  le
Parcours  sur  son  territoire.

Article  10.

Pour  le  Cas  on  il  s'agirait  Texercer
le  service  postal  entre  ou  dans  des
stations  frontières  les  administrations
chargées  de  Texploitation  de  ce  chemin
de  fer  seront  tenues  de  satisfaire  aux.
stipulations  suivantes:

Ide  transporter  gratuitement  par
chaque  convoi  pour  voyageurs
Ies  voitures  de  la  poste  des
deux  Gouvernements  avec  leur
materiel  de  service,  les  lettres  et
les  employés  chargés  du  service;

2°de  transporter  gratuitement,  tant
ue  les  deux  Gauvernemen  ne
ont  pas  usage  de  la  faculté
réservet  par  le  précedant  numero
de  cet  article,  les  malles  de  la
Poste  et  les  courriers,  qui  con-Voient
  les  malles,  dans  un  com-Partiment
  bien  fermé  d'une  voiture
  ordinaire  du  chemin  de  fer
arrangẽé  à  cet  effet  d’après  les

403

ämtern  unterworfen  zu  werden,  zur
Durchführung  bis  nach  ihren  Bestimmungsorten
  unter  der  Voraussetzung
verstattet  werden,  daß  sich  an  dem  Besimmumgsorte
  ein  Zollamt  befindet,  und
dß  die  Gesetze  und  allgemeinen  Reglements
  beobachtet  sind,  jedoch  vorbehaltlich
des  gesetzlichen  Rechts  der  Zollbehörden
beider  Staaten,  in  Ausnahmefällen  die
Waaren  und  Gepäckstücke,  wenn  nöthig,
auch  anderswo  als  am  Bestimmungsorte
zu  revidieren    

Beide  Regierungen  gestehen  sich  gegenseitig
  das  Recht  zu,  die  zwischen  den
Grenzstationen  kursirenden  Züge  durch
ihre  Zollbeamten,  welche  unentgeltlich  zu
befördern  sind,  begleiten  zu  lassen,  wobei
jedoch  die  Anwendung    der  Gesetze  und
Reglements  jedes  der  beiden  Staaten  auf

die  sein  Gebiet  berührenden  Züge  gewahrt

bleibt.

Artikel  10.

Falls  es  sich  um  den  Postbetrieb
zwischen  oder  auf  den  Grenzstationen
handeln  sollte,  werden  die  den  Betrieb
dieser  Bahn  führenden  Verwaltungen
angehalten  werden,  folgende  Bedingungen
zu  erfüllen:

1.  mit  jedem  Zuge  für  Reisende  die
Postwagen  beider  Regierungen  mit
den  dazu  gehörigen  Utensilien,  den
Briefen  und  den  mit  dem  Dienste
beauftragten  Beamten  kostenfrei  zu
befördern;

2.  die  Postfelleisen  und  die  dieselben
begleitenden  Beamten  in  einem  wohlverschlossenen
  und  zu  desem  Zwecke
nach  den  Anweisungen  der  Regierung,
  welche  die  Beförderung  verlangt,
  eingerichteten  Coupe  eines  gewöhnlichen
  Eisenbahnwagens  kostenfrei
  zu  befördern,  so  lange  die  beiden
Regierungen  von  der  ihnen  unter
der  vorhergehenden  Nummer  dieses
        <pb n="412" />
        a)  les  obligations

ordres  du  Gouvernement  qui
requiert  le  transport;

d'accorder  aux  employẽs  de  l'administration
  postale  la  libre  entrée
des  voitures  destinées  au  service
de  la  poste,  et  de  leur  laisser  la
faculte  de  prendre  et  de  remettre
les  lettres  et  les  paquets;

de  mettre  à  la  disposition  des
administrations  postales  des  deux
Pays,  à  raison  d'un  loyer  à  convenir,
  un  local  convenable  pour
le  service  de  la  poste;

Gd'établir  autant  que  faire  8e

Pourra  la  conformité  entre  Tex-Ploitation
  du  chemin  de  fer  et  le
service  du  transport  des  lettres,
telle  qurelle  sera  jugee  nécessaire
Par  les  deux  Gouvernements  pour
obtenir  un  transport  aussi  régulier
  et  aussi  prompt  que  possible.
Pour  le  reste:

ne  les  lois  de
TEmpire  Allemand  oudu  Royaume
de  Prussc  imposent  et  qdue  les
lois  qui  pourront  étre  éCtablies
plus  tard,  soit  pour  I’Empire
Allemand,  soit  pour  la  Prusse,
imposeront  aux  sccictés  dechemin
de  fer,  scront  maintenucs  et  miscs
een  vigucur  pour  la  partic  de  ce
chemin  de  ar  qui  est  située  sur
le  territoire  allemand:

b)  les  obligations  que  les  lois  du

Royaume  des  Pays-Bas  imposent
et  que  les  lois  qui  pourront  étre
établics  plus  tard  pour  les  Pays-Bas,
  imposcront  aux  sccictés  de
chemin  he  fer,  seront  maintenucs
et  mises  en  vigueur  pour  la  partie
de  cc  chemin  de  fer  qui  est  situcc
sur  le  territoire  néerlandais.

Les  administrations  des  postes  des

deux  Pays  sFeentendront  relativement

404



-

Artikels  vorbehaltenen  Befugniß  kei-=nen
  Gebrauch  machen;

3.  den  Postbeamten  den  freien  Zutritt

in  die  zum  Postdienste  bestimmten
Wagen  zu  gestatten  und  denselben
die  Möglichkeit  zu  gewähren,  die
Briefe  und  Packete  herauszunehmen
und  mitzugeben;

4. gegen  eine  zu  vereinbarende  Vergütung
  ein  für  den  Postdienst  geeignetes
  Lokal  den  Postverwaltungen
beider  Staaten  zur  Verfügung  zu
stellen;

5. den  Eisenbahnbetrieb  mit  dem  Briefbeförderungsdienste,

  soweit  als  thunlich,
  in  diejenige  Uebereinstimmung
zu  bringen,  welche  von  den  beiden

Regierungen  für  nothwendig  erachtet
werden  wird,  um  eine  möglichst
regelmäßige  und  möglichst  schleunige
Briefbeförderung  herbeizuführen.
Im  übrigen  sollen:

a)  die  Verpflichungen  welche  den  Eisen-



bahngesellschaften  durch  die  Gesetze
des  Deutschen  Reichs  oder  des  Königreichs
  Preußen  auferlegt  sind  beziehungsweise
  durch  fernerweite  für
das  Deutsche  Reich  oder  für  Preußen
zu  erlassende  Gesetze  künftighin  etwa
auferlegt  werden,  für  die  auf  deutschem
  Gebiete  belegene  Strecke  dieser
Bahn  in  Geltung  bleiben  beziehungsweise
  in  Kraft  treten;
b) die  Verpflichtungen,  welche  den  Eisenbahngesellschaften
  durch  die  Gesetze
des  Königreichs  der  Niederlande  auferlegt
  sind  beziehungsweise  durch
fernerweite  für  die  Niederlande  zu
erlassende  Gesetze  künftighin  etwa
auferlegt  werden,  für  die  auf  niederländischem
  Gebiete  belegene  Strecke
dieser  Bahn  in  Geltung  bleiben
beziehungsweise  in  Kraft  treten.
Ueber  die  Benutzung  dieser  Bahn  für

den  Postdienst  auf,  und  eintretenden  Falles
        <pb n="413" />
        à  Temploi  de  ce  chemin  de  fer  pour
le  service  postal  sur  et,  s’il  y  a  lieu,
entre  les  stations  frontieères.

Article  11.

Les  deux  Gouvernements  consentent
  à  ce  qu’il  soit  établi  de  Zutphen
à  Gelsenkirchen  et  à  Bocholt  un  télégraphe
  &amp;amp;lectro-magnétique  pour  le
service  du  chemin  de  fer.

Un  telégraphe  électro-magnétique
Pour  le  service  international  et  public
bourra  Ggalement  étre  établi  le  long

e  ce  chemin  de  fer  par  les  soins  des
deux  Gouvernements,  chacun  sur  son

territoire.  .
Article  12.

La  présente  convention  sera  ratifiée
  et  les  ratifications  en  seront
éEchangées  à  Berlin  le  plus  töt  possible.

En  foi  de  qduoi  les  plénipotentiaires
ont  signé  la  présente  convention  et

Font  apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  31  Juillet  1875.

Duddenhausen.  Limburg-Stlrum.
(I.  #)  (.  #.)
Relchardt.  6.  J.  C.  Klerck.
(L.  K.)  (.  K.)
Jachnigen.
(.  K.)

405

zwischen  den  Grenzstationen  werden  die
Postverwaltungen  beider  Staaten  sich
verständigen.

Artikel  11.

Beide  Regierungen  genehmigen  die
Anlegung  eines  für  den  Eisenbahndienst  bestimmten
  elektromagnetischen  Telegraphen
von  Zütphen  nach  Gelsenkirchen  und  beziehungsweise
  nach  Bocholt.

Auch  kann  ein  elektromagnetischer
Telegraph  für  den  internationalen  und
öffentlichen  Verkehr  neben  dieser  Bahn
durch  die  beiden  Regierungen  und  zwar
durch  eine  jede  für  ihr  Gebiet  hergestellt

werden.
Artikel  12.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifzirt  und  die  Ratifikationen  derselben
sollen  in  Berlin  so  bald  als  thunlich  ausgewechselt
  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten
  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln
versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  31.  Juli
1875      

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Reichs  Gesetzbl.  1877.
        <pb n="414" />
        —  406  —

(Nr.  1176.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Brasilien  wegen  gegenseitigen

Markenschutzes.  Vom  28.  Februar  1877.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Brasilien  ist  durch  Auswechselung  von
Erklärungen  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen

worden:

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  der  Verpackung
der  letzteren,  sowie  bezüglich  der  Fabrik=  oder  Handelsmarken  die  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  in  Brasilien  und  die  brasilianischen
Staatsangehörigen  in  Deutschland  denselben  Schutz  wie  die  eigenen
Angehörigen  genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen    eines  jeden
der  beiden  vertragschließenden  Länder,  um  ihren  Marken  den  Schutz
zu  sichern,  die  in  dem  anderen  Lande  durch  Gesetze  oder  Verordnungen
vorgeschriebenen  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  zu  erfüllen  haben.

Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  28.  Februar  1877.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="415" />
        Reichs-Gesetzblatt.

13.

Iuhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreckung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  laufende  Vierteljahr
auf  den  Monat  April  1877.  S.  407.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  der  Eichordnung.
  S.  408.

 

 

 

(Nr.  1177.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreckung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen
Reichs  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  1877  bis  31.  März  1877  auf
den  Monat  April  1877.  Vom  26.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt-§. 1.


Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
  1877/78  und  vorbehaltlich  der  Aenderungen,  welche  durch  diese  Feststellung
sich  ergeben,  wird  über  den  Reichshaushalt  für  den  Monat  April  1877  Folgendes
  bestimmt:

I.  Der  durch  Gesetz  vom  23.  Dezember  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  239)
festgestellte  Reichshaushalts-Etat  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar
bis  31.  März  1877  wird  unter  den  nachstehenden  Maßgaben  auf  den
Monat  April  1877  erstreckt:

1.  Die  fortdauernden  Ausgaben  betragen  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  ein  Drittel  der  in  dem  Vierteljahrs-Etat  in  Ansatz
gebrachten  Summen,  zuzüglich  derjenigen  Mehrbeträge,  welche  zur

Erfüllung  der  auf  einen  längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen
Verbindlichkeiten  erforderlich  sind.

2.  Die  einmaligen  Ausgaben,  welche  für  Zwecke  bestimmt  sind,  die
in  dem  der  Berathung  des  Reichstags  unterliegenden  Entwurf
des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1877/78  unter  den
einmaligen  Ausgaben  erscheinen,  werden  auf  ein  Zwölftel  der  in
den  Etat  für  1876  für  die  gleichen  Zwecke  eingestellten  Summen
festgesetzt.  Ausgenommen  hiervon  sind  diejenigen  Ausgaben,  zu
welchen  die  für  das  neue  Etatsjahr  erforderlichen  Mittel  entweder
im  Wege  des  Kredits  zu  beschaffen  oder  vorschußweise  aus  dem
Festungsbaufonds  zu  entnehmen  sein  würden.

3.  Die  Matrikularbeiträge  sind  bis  zum  dritten  Theil  der  durch  den
Reichshaushalts-Etat  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis

Reichs-Gesetzbl.  1877.  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Maͤrz  1877.
        <pb n="416" />
        —  408  —

31.  März  1877  festgestellten  Summen  von  den  Bundesstaaten
einzuzahlen.

II.  Der  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877  festgestellte
  Besoldungs-Etat  für  das  Reichsbank-Direktorium  gilt  mit
vorstehend  unter  I  1  bezeichneten  Maßgabe  auch  für  den  Monat

April 1877  .

§.2.
Die  in  den  §§.  3  bis  6  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1875,  betreffend
die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1876,
(Reichs-Gesetzbl.  von  1875  S.  325)  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Ausgabe
  von  Schatzanweisungen  gelten  auch  für  den  Monat  April  1877  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Dauer  der  Umlaufszeit  der  Schatzanweisungen  den  30.  September
  1877  nicht  überschreiten  darf.

§.3.

Die  Bestimmung  im  ersten  Absatz  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die
Feststellung  des  Haushalts-  Etats  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis
31.  März  1877,  vom  23.  Dezember  1876  findet  auch  auf  den  Monat  April
1877  Anwendung.

§.  4.
Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  den  Monat  April  1877  sich
ergebenden  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und
Titeln  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Haushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
  1877/78  verrechnet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1178.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  der  Eichordnung.  Vom  26.  März  1877.

Die  von  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission  zur  Abänderung  der
Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (besondere  Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundes=Gesetzblatts)
  getroffenen  Bestimmungen  werden  durch  das  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  veröffentlicht,  wie  dies  bereits  seit  dem  Jahre  1873  geschehen  ist.
Berlin,  den  26.  März  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="417" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  I4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Schonzeit  für  den  Fang  von  Robben.  S.  409.

 

 

 

(Nr.  1179.)  Verordnung,  betreffend  die  Schonzeit  für  den  Fang  von  Robben.  Vom  29.  März
1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  Dezember  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:  

In  den  Gegenden  zwischen  dem  siebenundsechszigsten  und  fünfundsiebenzigsten
Grade  nördlicher  Breite  und  dem  fünften  Grade  östlicher  und  siebenzehnten  Grade
westlicher  Länge,  vom  Meridian  von  Greenwich  aus  gerechnet,  ist  es  den  Deutschen
und  den  zur  Besatzung  eines  deutschen  Schiffes  gehörigen  Ausländern  verboten,
den  Fang  von  Robben,  einschließlich  der  sogenannten  Klappmützen,  vor  dem
dritten  April  jedes  Jahres  zu  betreiben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  58
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1877.
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No. 15.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen.  S.  411.

 

 

 

(Nr.  1180.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im
Betrage  von  4.000.000  Mark.  Vom  3.  April  1877.

Auf  Grund  der  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Zwecke  der  Marine-  und  der  Telegraphenverwaltung,  vom  27.  Januar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  18)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  zur
Bestreitung  von  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  verzinsliche  Schatzanweisungen
  im  Gesammtbetrage  von  vier  Millionen  Mark,  und  zwar  in  Abschnitten
  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und  einhunderttausend

Mark  (Serie  VII  der  Reichs-Schatzanweisungen  vom  Jahre  1877)  ausgegeben
werden.

Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  ich  auf  drei  Prozent  für
das  Jahr,  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  auf  fünf  Monate,  nämlich  vom
10.  März  bis  10.  August  d.  J.  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  3.  April  1877.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1877.  59
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  April  1877.
        <pb n="420" />
        <pb n="421" />
        —  413  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

No.16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  413.

 

 

(Nr.  1181.)  Bekanntmachung)  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage
von  10.000.000  Mark.  Vom  8.  April  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1876,  vom  25.  Dezember
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  325)  und  durch  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Vierteljahr
vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877,  vom  23.  Dezember  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  239)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung
  weiterer  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der  Münzreform  Schatzanweiungen
  im  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark,  und  zwar  in  Abschnitten
von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und  einhunderttausend  Mark
(Serie  VIII  der  Reichs-Schatzanweisungen  vom  Jahre  1877)  ausgegeben  werden.
  Auf  Grund  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  ersterwähnten
Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als  unverzinsliche
ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  auf  zwei  Monate,  vom
4.  April  bis  zum  4.  Juni  d.  J.  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  8.  April  1877.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1877.  60
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1877.
        <pb n="422" />
        <pb n="423" />
        —  415  —

Reichs=Gesetzblatt.

No.  17.

 

 

Iuhalt:  Gesetz  über  den  Sitz  bes  Reichsgerichts.  S.  416.  —  Vertrag  mit  Oesterreich=  Ungarn  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Altwasser  nach  Chotzen.  415.

 

(Nr.  1182.)  Gesetz  über  den  Sitz  des  Reichsgerichts.  Vom  11.  April  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des

Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Auf  denjenigen  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  das  Reichsgericht  seinen

Sitz  hat,  findet  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  keine
Anwendung.  §.2

Das  Reichsgericht  erhält  seinen  Sitz  in  Leipzig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Inseigel  

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1183.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Altwasser  über  Friedland  und  Halbstadt  nach
Chotzen.  Vom  2.  März  1877.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des

Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von

Böhmen  rc.  und  apostolischer  König  von  Ungarn,  von  dem  Wunsche  geleitet,

die  Eisenbahnverbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Reichsgebieten  zu  erweitern,
Reichs-Gesehbl.  1877.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1877.
        <pb n="424" />
        —  416  —

haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:  

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Otto  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,  Königlich
preußischen  Oberst  à  la  suite,  erbliches  Mitglied  des  preußischen
  Herrenhauses  und  der  ersten  Kammer  der  Stände  des
Großherzogthums  Hessen,  Ritter  des  preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  I.  Klasse,  Großkomthur  des  Königlichen  Hausordens
von  Hohenzollern,  Besitzer  des  Eisernen  Kreuzes  am  weißen
Bande,  Kommendator  des  Johanniter=  Ordens,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Kaiserlichen  und  Königlich  apostolischen  Majestät,  und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen
  rc.  und  apostolischer  König  von  Ungarn:
den  Herrn  Julius  Grafen  Andrássy  von  Csik-Szent-Kiräly  und
Kraszna-Horka,  Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,
Großkreuz  des  St.  Stephan-Ordens,  Ritter  des  preußischen
Schwarzen  Adler-Ordens,  Muister  des  Hauses  und  des  Aeußern,
Generalmajor  rc.,

von  welchen,  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag
verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  I.

Die  Königlich  preußische  und  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Reierung
  sind  übereingekommen,  eine  Eisenbahn  von  Chotzen  über  Halbstadt  und
Friedland  nach  Altwasser  zuzulassen  und  die  Vollendung  des  Baues  nebst  der
Eröffnung  des  Betriebes  derselben  bis  spätestens  31.  Mai  1877  herbeizuführen.

Zu  diesem  Behufe  hat  die  Königlich  preußische  Regierung  der  Breslau=Schweidnitz -
  Freiburger  Eisenbahngesellschaft  unterm  17.  September  1873  die
Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  auf  preußischem  Landesgebiete,  die  Kaiserlich
  Königlich  österreichische  Regierung  der  Kaiserlich  Königlich  privilegirten
österreichischen  Staats-Eisenhahngesellschaft  unterm  14.  September  1872  die  Konzession
  zum  Bau  und  Betriebe  der  auf  österreichischem  Staatsgebiete  gelegenen
Strecke  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  ertheilt.

Artikel  II.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  jeder  der  beiden  Regierungen  für  ihr  Gebiet
  vorbehalten.

Der  Punkt,  wo  die  beiderseitige  Reichsgrenze  von  der  Bahn  überschritten
wird,  soll  auf  Grund  der  von  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  auszuarbeitenden
  Projekte,  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  technische
Kommissäre  näher  bestimmt  werden.
        <pb n="425" />
        —  417  —

Artikel  III.

Die  Bahn  soll  zwar  zunächst  nur  mit  Einem  durchgehenden  Geleise  versehen,
  jedoch  soll  die  Erwerbung  des  Terrains  im  voraus  für  eine  doppelgeleisige
Bahn  sichergestellt  werden.

Bei  dem  Eintritte  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  die
Herstellung  des  zweiten  Geleises  anordnen.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  soll,
insofern  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,
in  jedem  der  beiden  Staatsgebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden
beziehungsweise  zu  erlassenden  Expropriationsgesetzes  erfolgen.  Die  Spurweite
der  Geleise  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden  Bahnen  1,435  Meter
im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Auch  im  übrigen  sollen  die  Konstruktionsverhältnisse  der  nach  diesem  Vertrage
  anzulegenden  Eisenbahn  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt  nach  gleichmäßigen
  Grundsätzen  festgestellt  werden,  daß  auf  den  beiderseitigen  Bahnstrecken
ein  ineinandergreifender  Betrieb  stattfinden  kann,  insbesondere  auch  die  Betriebsmittel
  von  und  nach  den  anschließenden  Bahnen  ungehindert  übergehen  beziehungsweise
  wechselseitig  benutzt  werden  können.

Die  von  einer  der  beiden  Hohen  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  nochmalige  Prüfung  auch  auf  der  im  Gebiete  der  anderen  liegenden
Bahnstrecke  zugelassen  werden.

Artikel  IV.

Die  beiden  Hohen  Regierungen  verpflichten  sich,  zuzulassen  und  anzuordnen,
  daß  die  von  Chotzen  nach  Altwasser  führende  Eisenbahn  an  ihren  Endpunkten
  in  angemessene,  den  Uebergang  der  Betriebsmittel  gestattende  Schienenverbindung
  mit  den  zur  Zeit  daselbst  anschließenden  Eisenbahnen  gesetzt  wird.

Artikel  V.

Die  volle  Landeshoheit  (also  auch  die  Ausübung  der  Justiz-  und  Polizeigewalt)
  bleibt  in  Ansehung  der  die  beiderseitigen  Gebiete  durchschneidenden  Bahnstrecken
  auf  dem  preußischen  Gebiete  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  auf  dem  österreichischen  Gebiete  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  rc.  und  apostolischen  König  von
Ungarn  ausschließlich  vorbehalten.

Artikel  VI.

Die  Hohen  Regierungen  behalten  sich  vor,  zur  Handhabung  des  ihnen
über  die  Bahnstrecke  in  ihrem  Gebiete  zustehenden  Hoheits-  und  Aufsichtsrechts
Kommissäre  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen  ihrer  Regierungen  zu  den
Eisenbahnverwaltungen  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  haben,  die  nicht
um  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten  Landesbehörden
  geeignet  sind.

61*
        <pb n="426" />
        418  —

Artikel  VII.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Ausfsichtsrechts  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  über  die  in  ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken  und  über  den  darauf
stattfindenden  Betrieb  verbleibt  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die
den  Betrieb  führenden  Eisenbahngesellschaften  oder  Eisenbahnverwaltungen  im
allgemeinen  derjenigen  Regierung,  in  deren  Gebiete  dieselben  ihren  Sitz  haben.

Artikel  VIII.

Insoweit  die  preußische  Aktiengesellschaft  innerhalb  des  österreichischen  Gebietes,
  oder  die  österreichische  Aktiengesellschaft  innerhalb  des  preußischen  Gebietes
den  Betrieb  der  von  Chotzen  nach  Altwasser  führenden  Eisenbahn  übernimmt
(Art.  XIII)  oder  künftig  übernehmen  sollte,  unterliegen  diejenigen  Entschädigungsansprüche,
  welche  von  Unterthanen  der  einen  der  kontrahirenden  Regierungen
gegen  die  dem  Unterthanenverbande  der  anderen  angehörende  Bahnverwaltung
erhoben  werden,  der  Gerichtsbarkeit  und  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem
die  Schadenszufügung  stattgefunden  hat,  sofern  dieselbe  bei  dem  Bahnbetriebe
veranlaßt  ist  und  der  Entschädigungsanspruch  nicht  aus  einem  mit  der  betriebführenden
  Bahnverwaltung  oder  einer  der  übrigen  an  dem  Transport  betheiligten
Bahnen  abgeschlossenen  Frachtgeschäft  hergeleitet  wird.

Artikel  IX.

Reichsangehörige  des  einen  der  Hohen  vertragschließenden.  Theile,  welche
von  den  Eisenbahnverwaltungen  beim  Betriebe  der  Bahnstrecke  im  Gebiete  des
anderen  Reiches  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathslandes  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbeamten  mit  Ausnahme  der  Bahnhofsvorstände,  der
Telegraphen=  und  derjenigen  Beamten,  welche  mit  der  Erhebung  von  Geldern
betraut  sind  sollen  jedoch  thunlichst  mit  einheimischen  Staatsangehörigen
besetzt  werden.

  Sämmtliche  Beamte  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  ihrer  Anstellung  bei
der  Bahn  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  nur  der  Anstellungsbehörde,  im
übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  haben.

Artikel  X.

Die  Feststellung  und  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  bleibt  derjenigen
  Regierung  vorbehalten,  in  deren  Gebiet  die  betreffende  Eisenbahnverwaltung
  ihren  Sitz  hat.  Jedoch  soll  die  Feststellung  der  Tarifsätze  für
Bahnstrecken,  welche  in  den  beiderseitigen  Gebieten  gelegen  sind  und  von  einer
und  derselben  Verwaltung  im  Betriebe  geleitet  werden,  nach  gleichen  Grundsätzen
  erfolgen.

Beide  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich  ferner,  dahin  zu  wirken:

1.  daß  die  auf  ihrem  Gebiete  gelegene  Strecke  der  von  Chotzen  nach

Altwasser  führenden  Eisenbahn  mit  einer  für  den  Verkehr  genügenden
        <pb n="427" />
        —  419  —

Anzahl  von  Betriebsmitteln,  welche  den  im  Artikel  III  vereinbarten
Voraussetzungen  entsprechen,  ausgerüstet  werde;

2.  daß  von  den  betriebführenden  Verwaltungen  zwischen  Chotzen  und
Altwasser  und  möglichst  im  Anschlusse  an  die  Züge  der  angrenzenden
Bahnstrecken  für  die  Personenbeförderung  mindestens  zwei  Zuge  täglich
in  beiden  Richtungen  und  für  den  Güterverkehr  so  viele  Züge
eingerichtet  werden,  als  zur  Bewältigung  desselben  erforderlich  sind;

3. daß  die  Beförderung  der  Personen  und  Güter  auf  der  von  Chotzen
nach  Altwasser  führenden  Eisenbahn  zu  möglichst  mäßigen  Tarifsätzen,
die  Beförderung  von  Kohlen,  Koaks,  Steinen,  Erzen,  Roheisen,
Dungsalz  und  sonstigen  Düngungsmitteln  in  ganzen  Wagenladungen
und  auf  größere  Entfernungen  thunlichst  zu  dem  Satze  von  fünf
Sechstel  Markpfennig  deutscher  Währung  oder  dem  entsprechenden
Satze  in  österreichischer  Währung  Silber  für  je  fünfzig  Kilogramm  und
7,5  Kilometer  nebst  einem  Expeditionszuschlag  von  höchstens  sechs  Reichsmark
  deutscher  Währung  oder  dem  entsprechenden  Satze  in  österreichischer
  Währung  Silber  für  je  fünftausend  Kilogramm  stattfindet;

4.  daß  der  Einführung  direkter  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr,
  sobald  dieselben  im  Interesse  des  Verkehrs  von  beiden  Hohen
Regierungen  als  wünschenswerth  bezeichnet  werden,  seitens  der  betriebführenden
  Verwaltungen  der  Chotzen-Altwasser-Bahn,  soweit  dieselbe
betheiligt  ist,  nicht  widersprochen  wird.





Artikel  Xl.

Es  soll  bei  Beförderung  auf  der  Altwasser-Chotzener  Eisenbahn  sowohl
hinsichtlich  der  Beförderungspreise  als  der  Zeit  der  Abfertigung  kein  Unterschied
zwischen  den  Bewohnern  beider  Reiche  gemacht  werden,  namentlich  sollen  die
aus  dem  Gebiete  des  anderen  Reiches  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung
  auf  die  Abfertigung  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger
behandelt  werden,  als  die  aus  dem  betreffenden  Reiche  abgehenden  oder  darin
verbleibenden  Transporte.

Artikel  XII.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufficht  der  dazu  in  jedem  der  beiden  Reichsgebiete
  kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
  und  Grundsätze  zunächst  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung
gehandhabt  werden.

Artikel  XIII.

Der  Betriebswechsel  soll  auf  derjenigen  Eisenbahnstation  stattfinden,  welche
auf  österreichischem  Gebiete  zunächst  der  Grenze  bei  Halbstadt  zu  errichten  ist.
Die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung  wird  deshalb  der  Kaiserlich
Königlich  privilegirten  österreichischen  Staats-Eisenbahngesellschaft  die  Verpflichtung
  auferlegen,  den  Betrieb  auf  der  Strecke  von  der  beiderseitigen  Grenze  bis
zur  Wechselstation  bei  Halbstadt  an  die  Breslau-Schweidnitz-  Freiburger  Eisen-
        <pb n="428" />
        —  420  —

bahngesellschaft  zu  überlassen,  welcher  die  Ausführung  des  Baues  und  Betriebes
innerhalb  des  preußischen  Staatsgebietes  übertragen  worden  ist.

Die  Einrichtungen  des  Baues  und  Betriebes,  die  Konstruktion  des  Oberbaues
  der  Bahn  und  die  Signaleinrichtungen  von  der  beiderseitigen  Grenze  bis
zu  dem  Bahnhofe  bei  Halbstadt  sollen  alsdann  mit  denjenigen  Einrichtungen
übereinstimmen,  welche  in  diesen  Beziehungen  für  die  auf  preußischem  Gebiete
gelegene  Bahnstrecke  genehmigt  werden.

Die  Anlage  und  Ausrüstung  des  Bahnhofes  bei  Halbstadt  selbst  erfolgt
nach  den  in  Oesterrelch=  Ungarn  geltenden  Grundsätzen.

Artikel  XIV.

Ueber  die  näheren  Bedingungen,  unter  welchen  die  Betriebsüberlassung
bezügiich  der  von  der  beiderseitigen  Grenze  bis  zu  dem  Bahnhofe  bei  Halbstadt
elegenen  Bahnstrecke  stattfinden  wird,  bleibt  eine  Verständigung  der  Kaiserlich
königlich  privilegirten  österreichischen  Staats-Eisenbahngesellschaft,  als  dem  Konzessionär
  der  betreffenden  Bahnstrecke,  und  der  den  Betrieb  auf  derselben  übernehmenden
  preußischen  Eisenbahnverwaltung  vorbehalten.  Jedenfalls  soll  aber
die  letztere  seitens  der  Königlich  preußischen  Regierung  bindend  verpflichtet  werden,
die  ordnungsmäßige  Instandhaltung  der  ihr  in  Betrieb  gegebenen  Strecke  nebst
allem  Zubehör  einschließlich  der  nach  österreichischen  Verwaltungsgrundsätzen
erforderlich  werdenden  Erneuerungen  auf  eigene  Kosten  zu  übernehmen  und  dem
Konzessionär  das  auf  die  betreffende  Strecke  verwendete  und  hachzuweisende,
etwaige  Kosten  der  Geldbeschaffung  oder  Kursverluste  nicht  enthaltende  Anlagekapital
  mit  jährlich  fünf  Prozent  zu  verzinsen.  Erweiterungen  der  ursprüng.=lichen
  Bahnanlagen,  welche  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung  im
Interesse  des  Verkehrs  für  geboten  erachten  möchte,  werden  auf  Kosten  des  Konzessionärs
  der  betreffenden  Bahnstrecke  ausgeführt  werden.

Auch  sollen  die  nachzuweisenden  Kosten  solcher  Erweiterungen  dem  von
der  betriebführenden  Verwaltung  zu  verzinsenden  Anlagekapital  hinzutreten.

Wegen  Mitbenutzung  des  Bahnhofes  und  der  Bahnhofs-Anlagen  bei
Halbstadt  und  wegen  der  den  Eigenthümern  dafür  zu  leistenden  besonderen  Entschädigung
  haben  die  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
  ihrer  respektiven  Regierungen  gleichfalls  ein  Abkommen  mit  einander
zu  treffen.
Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  die  Bahnverwaltungen
den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich  zu  treffenden  Anordnungen
der  beiden  Hohen  Regierungen  zu  fügen.

Artikel  XV.

Auf  der  bezeichneten  Grenzstation  (Art.  XIII)  wird  zur  Erreichung  des
im  Artikel  8  des  Handels-  und  Zollvertrages  zwischen  Preußen  und  Oesterreich-Ungarn
  vom  9.  März  1868  bezeichneten  Zweckes  von  beiden  Seiten  je  ein  Grenz=Zollamt
  errichtet  beziehungsweise  mit  dem  anderen  zusammengelegt  werden.

Diesen  Grenz-Zollämtern  sind  beiderseits  die  den  Verkehrsverhältnissen  entsprechenden
  Abfertigungsbefugnisse  einzuräumen.
        <pb n="429" />
        —  421  —

Die  vertragschließenden  Regierungen  erklären  sich  bereit,  diese  Befugnisse
zu  erweitern,  sobald  und  soweit  die  Ausdehnung  des  Verkehrs  dies  erfordern  sollte.

Artikel  XVI.

In  Betreff  der  durch  beiderseitige  Kommissäre  seiner  Zeit  noch  näher  zu
verabredenden  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen  Revision  und  Abfertigung  des
Passagiergepäcks  und  der  ein-  und  ausgehenden  Güter  ertheilen  beide  Regierungen
sich  die  Zusicherung,  daß  die  in  Rede  stehende  Bahnstrecke  nicht  minder  günstig,
als  irgend  eine  andere  in  das  Ausland  übergehende  Eisenbahnroute  behandelt
werden  soll.

Im  Interesse  der  Förderung  des  Verkehrs  wird  dabei  jede  nach  den  in
beiden  Reichen  bestehenden  Gesetzen  zulässige  Erleichterung  und  Vereinfachung
eintreten.

Artikel  XVII.

Die  wegen  der  Handhabung  der  Paß-  und  Fremdenpollzei  bei  Reisenden
mittelst  der  Eisenbahn  unter  beiden  Regierungen  schon  bestehenden  oder  noch  zu
verabredenden  Bestimmungen  sollen  auf  die  in  Rede  stehende  Eisenbahnverbindung
  Anwendung  finden.  Ueber  die  den  Königlich  preußischen  Polizeibeamten,
welche  auf  dem  Bahnhofe  Halbstadt  stationirt  werden  möchten,  beizulegenden
Amtsbefugnisse  bleibt  eine  besondere  Verständigung  unter  den  beiden  vertragschließenden
  Regierungen  vorbehalten.  Die  diesfällige  Verhandlung  soll  mindestens
  drei  Monate  vor  Inbetriebsetzung  der  Chotzen-Altwasser-Eisenbahn  beginnen
und  vor  der  Eröffnung  des  Betriebes  thunlichst  vollständig  zum  Abschluß  gebracht
  werden.

Artikel  XVIII.

Die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphenbetriebes  auf  der  von  Chotzen
nach  Atwasser  führenden  Eisenbahn  bleibt  der  besonderen  Verständigung  zwischen
den  beiderseitigen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten.

Bei  der  Regelung  des  Postbetriebes  wird  davon  ausgegangen  werden,  daß
der  Betriebswechsel  an  demselben  Punkte  stattfindet  welcher  nach  Artikel  XIII
für  den  Eisenbahnbetriebswechsel  und  nach  Artikel  XV  für  die  Zollabfertigung
in  Aussicht  genommen  ist,  daß  die  Kosten  des  Posttransportes  jederseits  bis  zu
diesem  Punkte  beziehungsweise  von  diesem  Punkte  ab  bestritten  werden,  und
daß  die  betreffende  Eisenbahnverwaltung  die  Verpflichtung  zu  übernehmen  hat,
auf  der  Strecke  zwischen  der  beiderseitigen  Reichsgrenze  und  dem  Bahnhofe  bei
Halbstadt  dieselben  Leistungen  zu  Gunsten  der  deutschen  Reichspostverwaltung
auszuführen,  welche  derselben  für  die  auf  deutschem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke
konzessionsmäßig  auferlegt  sind.

Artikel  XIX.

Die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung  wird  den  Betrieb  der  auf
österreichischem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke,  soweit  derselbe  von  der  Breslau=Schweidnitz=
  Freiburger-Eisenbahngesellschaft  geleitet  wird,  mit  keiner  anderen
        <pb n="430" />
        —  422  —

oder  höheren  Abgabe  belegen,  als  derjenigen,  welche  den  Bahnbetrieb  ausländischer
Eisenbahn-Aktiengesellschaften  im  österreichischen  Staate  im  allgemeinen  trifft.
Desgleichen  wird  die  Königlich  preußische  Regierung  für  den  Fall,  daß
der  Betrieb  der  auf  preußischem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  künftig  von  einer
österreichischen  Aktiengesellschaft  geleitet  werden  sollte,  von  derselben  keine  anderen
oder  höheren  Abgaben  erheben,  als  diejenigen,  welche  den  Bahnbetrieb  der  betreffenden
  Aktiengesellschaften  im  preußischen  Staate  im  allgemeinen  treffen.

Artikel  XX.

Für  den  Fall,  daß  die  in  Preußen  gelegene  Strecke  der  den  Gegenstand

des  gegenwärtigen  Vertrages  bildenden  Eisenbahn  seiner  Zeit  von  der  Königlich
preußischen  Regierung  angekauft  werden  möchte  und  ebenso  nach  dem  Ablaufe
der  für  die  österreichische  Strecke  der  obigen  Bahn  bestimmten  Konzessionsfrist,
desgleichen  im  Falle  der  Einlösung  dieser  Eisenbahnstrecke  durch  die  Kaiserlich
Königlich  österreichische  Staatsverwaltung  soll  zwischen  den  Hohen  Regierungen
über  die  Fortführung  des  Betriebes  auf  der  Eisenbahnlinie  Chotzen-Altwasser
ein  dem  Verkehr  und  den  beiderseitigen  Interessen  entsprechendes  besonderes  Uebereinkommen
  getroffen  werden.

Artikel  XXl.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseitig  zur  Allerhöchsten  Genehmigung
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations=Urkunden
  spätestens  binnen  4  Wochen  in  Wien  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Wien,  am  2.  März  1877.

Otto  Graf  zu  Stolberg.  Andrássy.
(L. S.)      (L. S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="431" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  18.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  423.

 

 

 

(Nr.  1184.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage
von  10.000.000  Mark.  Vom  24.  April  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1876,  vom  25.  Dezember
  1875  (Reichs=  Gesetzbl.  S.  325),  durch  §.  3  des  Gesetes,  betreffend
die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Vierteljahr
vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877,  vom  23.  Dezember  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  239)  und  durch  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  vorläufige  Erstreckung  des
Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis
31.  März  1877  auf  den  Monat  April  1877,  vom  26.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  407)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  behufs
der  Beschaffung  weiterer  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der  Münzreform
Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark,  und  zwar  in
Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und  einhunderttausend
Mark  (Serie  IX  der  Reichs-Schatzanweisungen  vom  Jahre  1877)  ausgegeben
werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  ersterwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  auf  drei
Monate,  vom  12.  April  bis  zum  12.  Juli  d.  J.  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  24.  April  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

 

 

Reichs-Gestzbl.  1877.  62
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1877.
        <pb n="432" />
        <pb n="433" />
        —  425  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 19.

 

Iuhalt:  Gesetz,  betrefsend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1877/78.  S.  425.

 

(Nr.  1185.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  Etats  des  Deutschen  Reichs  für
das  Etatsjahr  1877/78.  Vom  28.  April  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  des  Deutschen
  Reichs  für  das  in  1877/78  wird
in  Ausgabe
auf  540.536.915  Mark,  nämlich
auf  412.713.516  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  127.823.399  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  540.536.915  Mark
festgestellt.
Die  Vertheilung  der  unter  Kapitel  20  der  Einnahme  in  einer  Summe
festgestellten  Matrikularbeiträge  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  wird  durch  besonderes
  Gesetz  geregelt.

§.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
  Reichsbank-  Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1877  bis  31.  März  1878
wird  auf  132.000  Mark  festgestellt.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  63
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1877.
        <pb n="434" />
        —  426  —

  §.3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1.  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds  der
Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  vierundzwanzig
  Millionen  Mark  hinaus,

2.  behufs  der  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  bis  zum  Betrage  von  einhundert  Millionen  Mark

Schatzanweisungen  auszugeben.

ß.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,
und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1878  nicht  überschreiten
darf,  wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann,  nach
Anordnung  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt, jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften
des  Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gebelt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen
dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden
Fälligkeitstermins.
§.  7.

Die  Deckungsmittel  für  die  unter  den  eimmaligen  Ausgaben  nachgewiesenen
Beträge:

1.  zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  1.300.000  Mark,
2.  zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bilungsanstalten

  .  ....  .  ..  .  .  ..  3.026.500
3.  zum  Bau  eines  Kasernements  für  die  Artillerie-Schießschule

  in  Berlln  .  .  ..  .  .  ..  400.  000
4.  zum  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Ludwigsburg  35.000
5.  zur  Erweiterung  der  Festungsthore  und  Thorbrücken

im  Interesse  des  Verkehrss  1.706.600
6.  zur  Entfestigung  von  Pfalzburg  .  ..  .  .  .  ..  197.000

sind  vorschußweise  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  zu  entnehmen.
        <pb n="435" />
        —  427  —

Die  Rückerstattung  dieser  Vorschüsse  erfolgt:
zu  1  aus  den  von  der  Stadtgemeinde  zu  Straßburg  für  die  entbehrlich
werdenden  Grundstücke  zu  entrichtenden  siebenzehn  Millionen  Mark
(Gesetz  vom  14.  Februar  1875,  Reichs-  Gesetzbl.  S.  62),
zu  2  aus  den  Verkaufserlösen  der  Grundstücke  des  jetzigen  Berliner
Kadettenhauses  und  der  Kriegsakademie  (Gesetz  vom  12.  Juni  1873,
Reichs-Gesetzbl.  S.  127),
zu  3  aus  dem  Verkaufserlöse  des  alten  Kasernements  der  Artillerie-Schießschule,

zu  4  aus  dem  Verkaufserlöse  der  demnächst  entbehrlich  werdenden
Lazarethgrundstücke  in  Ludwigsburg,
zu  5  und  6  aus  den  aufkommenden  Erlösen  für  Festungsgrundstücke
in  Stettin  (Artikel  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  123).
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Carlsruhe,  den  28.  April  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        —  429  —

Haushalts-Etat

des

Deutschen  Reichs

für  das  Etatsjahr

1877/78.

————  ——
        <pb n="438" />
        —  430  —

 

 

Betrag  Darunter
für  das  
Ausgabe.  Etatsjahr  fünfzig
5  1877/78.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
I.  Reichskanzler-Amt.
1.  Reichskanzler-Amt.
1/6. Besoldungen  ..  ....  .  .  ...  500.600  —
7.    Wohnungsgeldzuschüsse  ..  71.820  —
8/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  .  ...  36.400  —
10/12.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...  167.500  —I
13.  Dispositionsfonds  des  Reichskanzlers  ...  120.000  —I
Summe  Kapitel  1  896.200
2.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
——aller Art————  .  ..  .  900.000  —
2/7.  Ausgaben  zu  gemeinnützigen  Zwecken  ..  518.600  9.000
8.  Abfindung  in  Folge  Aufhebung  der  Elbzölle  ........  —
9.  Rayon-Entschädigungsrenten  ..
10/12.  Vergütungen  an  Preußen
Summe  Kapitel  2.
3.  Reichskommissariate.
Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
1/4.  Ausgaben  für  die  kontrolirenden  Beamten
58..  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbüreau  des  Reichskanzler-Amts
    .  ..  ...

 

 

Vermischte,  bei  den  Abrechnungen  über  die  Zölle  und
Verbrauchssteuern  auf  die  Einnahme  in  Anrechnung
kommende  Ausgabe  ..  .  .  .  ...
        <pb n="439" />
        Summe  Kapitel  7  .....

 

 

 

 

Betrag]Darunter
für  das  künfti
2  Ausgabe.  Etatsjahr  nftig
5  1877/78.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Uebertrag  .  415.100  —
10/11.  Fur  Ueberwachung  des  Auswanderungswesenn  18.000  —
12.  eichs=  Schulkommision  3.600  —
13.!Technische  Kommission  für  Seeschifffahrtt.  18.000  —
14.  wuessit  ung  des  Steuermanns-  und  Schiffer-Prüfungswesens,
  sowie  des  Schiffs-  Vermessungswesens:.  18.000  —
15.  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzzgds  1.350  —
Summe  Kapitel  3  ——
4.  Hundesamt  für  das  Heimathwesen.
1.Besoldunien  ..  ..  .  .  ..
2.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..................  .  ....  .  ..  .  .  ..
Summe  Kapitel  44
5.  Entscheidende  Wisziplinarbehörden
Summe  Kapitel  5  für  sich.
6  Statistisches  Amt.
1/2.Besoldunen  .  .  .  .  .  .  ..
3.  Wehnunes  eldzuschüsse
4/5.  Andere  Wrsünlice  usgaben  .  ..
6  7.  Seächliche  Ausgsaeen  .  .  .  .  .  .  ..
Summe  Kapitel  6  .....
J.  Uormal-Eichungskommission.
1/2.  Besoldunen  .....  ..  .  .  ..
3.  dnn  eldusch......·.................·.....
4/5.  ndere  rfenh  nliche  gaben  ........................
6.  Sachltche  unt-vermischteAusgaben..................
        <pb n="440" />
        432

 

 

J  t  a8  Darunter
—  ur  da  «-2
  Aus  gabe.  Etatsjahr  euni
1877/78.  wegfallen.
Mark.  Mark.
8.  Sefundheits-Amt.
1/2.Besoldunen  ...  ..  .  .  .  .  ..  29.430  –
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  ....  4.620  —
4/5.  Andere  W#önlche  usgaben  ..  12.300  —
6.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  19.000  –
Summe  Kapitel  8  .  .  .  ..  —  —
Summe  I  (Kapitel  1  bis  8)  .....  4079.876  9.0
II.  Bundesrath  und  Zusschüfse  des  Bundesraths.
9.  Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  |  t  aus  den
unter  Kapitel  1  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
III.  Reichstag.
10.1/13.Für  das  Büreau  des  Reichstags,  für  die  Stenographie,
für  lnterhaltung  der  Gebäude  und  der  Dienstwohnung
es  Präsidenten,  sowie  zur  Entschädigung  der  Privateisenbahnen
  für  die  Bewilligung  der  freien  Fahrt  an
die  Reichstagsabgeordnen  319.7  oo  —
Summe  III  (Kapitel  10)  für  sich.
IV.  Auswärtiges  Amt.
11.  Auswärtiges  Amt.
1/5.  Besoldungen  .  .  ..  521.450  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  82.  920  —
7.  JAndere  Prsönliche  usgaeen  .  .  .  .  .  ..  85.000  —
8/11.]Sächliche  Ausgagen  .  ...  293.000  —

 

 

 

 

96#-SS0
        <pb n="441" />
        433

 

Betrag

 

 

 

für  das  Darunter
—  Ur  d#  r.  .
i  1877/78.  wegfallend.
Mark.  Mark.
12.  Gesandtschaften  und  Konsulate.
1/25.Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonalslss  2.098.300  1.050
26.  Zu  Remunerationen  und  Düäten  an  nicht  fest  angestellte
Beamte  bei  den  Gesandtschaften  .  .  .  120.000  —  "
27/70.]  Besoldungen  und  Lokalzulagen  der  Konsulatsbeamten9  100  —
71.  Remunerationen  und  Diäten  für  die  nicht  fest  angsellen
Beamten  und  Unterbedienten  bei  den  besoldeten  General=Konsulaten,
  Konsulaten  und  Vize-Konsulaten  .  250.000
72/77.  Schliche  und  vermischte  Ausgaggn  .  ..  712.200  —
78.  Dispositionsfonds......................  ...  .  ...  .  .  ..  75.000
Summe  Kapitel  12  4.544.00  1.050
13.  Allgemeine  Fonds.
1.  Zu  Kommissionskosen  .  .  ..  70.000  —
2.  Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke  5.  430  5.430
3.  Zu  außerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstuͤtzungen  21.000  —
4.  Zu  geheimen  Ausgaeen  ..  48.000  —
5.  Dotation  für  das  archäologische  Institut  in  Rom  und
die  JZweiganstalt  in  Atbhen  98.855
6.  Sonstige  Aussahbeeen  138.000  —
Summe  Kapitel  13  381.285  5.430
Summe  IV  (Kapitel  11—13)..  5.00.255  6.  40

 

 

Neichs.  Gesehbl.  1877.
        <pb n="442" />
        434

 

 

Preuß  Sachst  Ucberhaupt  Derum
E  reußen  Sachsen.  ürt-  für  das  —-å
  Ausgabec.  cc.  temberg.Etatsjahr  2
58  1877/78.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
V.  Derwaltung  des
Reichsheeres.
14.  tiriegsministerium.
1/7.  Besoldunggen  1.375.620y0%  400
8/10.  Andere  persönliche  Ausgaben.  65.250  9.210  1.500  75.  9601  —
11/12.  Sächliche  Ausgaben  .  174.000  2  300  181.20  —
Summe  Kapitel  14  1.614.870  92.370  84.510  1.791.750  5.400
15.  Militär  -Kassenwesen.
1/2.Besoldunggen  130.800  19.050  13.350  163.20  0
3/4.Sächliche  Ausgaben  92.  148  2.115  —  94.26  —
Summe  Kapitel  15  .  222.948  21.165  13.3502%
16.  (ilitär-Intendanturen.
1/5.  Besoldunggen  .  ..  1.  199.3700  0  3.500
6/7.  Andere  persönliche  Ausgaben.  94.2V23  7.200  11.  100  112.523
8/9.  Sächliche  Ausgaben  102.009  7.860  18.090  127.959
Summe  Kapitel  16  1.-595.602|  105.590  1S0  TLSGT-NS  —
17.  Militär-  Geistlichkeit.
1/2.  Besoldungen  .  ....  .  ....  .  ...  .  .  ..  342.000  18.225  360.2251  —
3,4.  JAndere  persönliche  Ausgaben.  .  .  115.657  1.950  7.800  125.407
5°6.Sächliche  Ausgaben  45.810  6.240  2.220  54.270
Summe  Kapitel  17  503.460%1  10.050  579.902  —.
18.  Militär  -·  Justizverwaltung.
1/2.  Besoldungenn  ..  444.  0751  45.  4a951  52.  2001  541.770  240
3/5.  JAndere  persönliche  Ausgaben.  ..  54.  972  4.255  3.240  62.467  1—
G.Sächliche  Ausgaben  7.200  600  1.400  9.200—
Summie  Kapitel  18  .  .  .  .  .  506.  247  50.350  56.840  613.437  240
        <pb n="443" />
        Darun- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  ter
PreußenSachsen.]  Würt-  für  das  künfti
Z  Ausgabe.  re.  temberg.  /  Etatsjahr  we
Mark.  Mark  Mark.  Mark  Mark.
19.  Höhere  Truppenbefehlehabrrr..0634  139.77040
20.  Gouverncure,  Aommandanten  und
Plapmajort.
1/2.  Deoldungen  .«.................  616.668  15.30%796|S
3.  .  der  für  die  Etappengeschäfft
  1.620  180  2.160—
Summe  Kapitel  20  618.288  15-480  657.560Ex
21.  Adjutantur-Offiziere  und  Ofpiziere
in  besonderen  Stellungen.
1/2.  Adjutanten  Sr.  Majestät  des  Kainere
  und  Adjutantur-Offiziere.  401.41232002%
3.  DOffiziere  in  besonderen  Stellungen  450.00023700%0
Summe  Kapitel  21  .  .  .  ..  8857.472  57.900  52.800  962.  1111  —
22.  Generalstab  und  Landes-  dermessungswesen.

1/4.  Generalstab.  .......  .......  .  ...  1.092.  1811  75.  6301  46.250)  1.214.  061]  6.  000
8/12.  Büreau  des  Zentral-Direktoriums
der  Vermessungen  17.610  —  —  17.610  —
13/25.]  Landes-Aufnahhe  .  .  ..  993.700  —  —  293.700|  —
Summe  Kapitel  22.4  2.103.491  75.630)  46.2502.225.371  6.000
23.  Ingenirurkorps.
1.  [Besoldunen  1.323.85256.412  —  1.380.26444
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  38.340  1.620  —  39.9600—
4.  Uebungs=  und  Unterrichtsfonds.  59.100  3.  150  —  62.250—
SummeKapttel23.....  1.421.29261.182  1.482.474—
24.  Geldverpflegung  der  Truppen.
1/7.  Besoldungen  .......  ....  ..  .  .  .  ..  73.  434.  3361  5.  814.  0461  4.  321.  314  83.  569.  6961  52.  760
Seite.  73.434.336  5.814.046  321.  314483.  569.,  6902.760

 

 

 

 

 

 

64“
        <pb n="444" />
        *  436  —
Ueberhaupt  Darun-Preußen
  Sachsen.]  Würt-  für  das  künfti
—  Ausgabe.  re.  temberg.]  Etatsfsahr  we  97M
5  187/18.  Ul  9e.
Mark.  Mark.  Warl  Mark.  Mark.
Uebertrag  73.434.336|5.814.046¼.21.314439|  52.760
8/14.  Andere  persönliche  Ausgaben.  3.258.4355217.94414.483|1  3.640.8602.453
1520.  Sächliche  Auisgaben  3.298.7364.  497  135
1.Sonstige  vermischte  Ausgaben.  167.101  12.260  13.420  192.781  —
Summe  Kapitel  24  .  .  .  .  .  80.  158.  608s  6.  293.  5671  4.  685.  659  91.  137.  834  135.  348
25.  Naturalverpflegung.
1.Besoldungggen  756.480  59.  5201  45.  1751  861.  175,  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ..  15.000  840  908  16.748
4/6.  Sichliche  Ausgaben  66.462.66  35.369.88566,  17215.69T20
Summe  Kapitel  25  07.  234.  43540.45  T917.255  7C.  5vC64TSE5
26.  Sekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen.
1.Besoldunggegng  64.650  26.940  10.690  102.280
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  3.300  975  370  4.645  —
488.  Unterhaltung  der  Bekleidung  und
Ausrüstung  der  Truppdrndn  18.440.279|1.  448.660|1.  1  1450.970,0844
9/10.  Verwaltung  der  Montirungs-  «
depots......................  44.972  4.659  4.875  54.50—
Summe  Kapitel  264  1.30nJ.48  .  234OSO|  21.131.  51  —
27.  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen.

1/2.Besoldunggen  ...  1.429.  470  65.  3371  77.4751  1.572.  2821  3.591
3.  JEmolumente  .  ..  ........  .....  ..  141.307  4.120  5.800  151.227  500
47.  Andere  persönliche  Ausgaben.  134.255  6.658  3.150  144.06—
8/10.  Unterhaltung  der  Kasernen  und
Garnisongebäude.  9.657.27v
11/13.  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen
  und  Dienstgebäude  720.  2151  30.  4101  33.  3601  783.  98851  —
Seite  .....  12085W  SC-4"-ö  46#9/

 

 

 

 

 

 

30
        <pb n="445" />
        437

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  .  n-E
  PreußenSachsen.  Würt-  für  das  fünst
*  —  Ausgabe.  1c.  temberg.]  Etatssahrw#  us
ẽ  1877,78.  allen.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  12.082.519966.48%1
14.  u  größeren  Kasernen-Retablissementsbauten
  und  für  Neubaubedürfnisse
  an  sonstigen  kleineren
Garnisonanstalltton  825.00  0  é  927.  0001  —
15.  zur  Unterhaltung  der  Uebungsbee
  und  zu  kleineren  Grundserwerbunggen
  ..  44.27000000  28.500  512.77—
16.  Mcbervar  ................  1.251.325  68.520  37.005
17.  Serrss  12.249.9100939.738  13.  782.  0191  2.  088
Summe  Kapitel  27  .  .  ...  26.  823.  O241  2.  OO1.  T41]  1.443.  783  30.  268.  5481  6.  179
2.  Wohnungsgeldzuschũsst  ....  .  .  .  ..  6.  325.  7851  451.  5471  393.  6151  7.  170.  97  5.  664
.  Militär-  Medizinalwesen.
13.  Besoldunggen  645.018  19.680  33.728  698.426
4.  Emolument  4.600  1.650  2.850  52.100—
5/11.Andere  persönliche  Ausgaben.  354.270  24.830  20.663  399.763  4.200
12.  azareth-Wirthschafts-  und  Kranennpflegekosten
  3.126.400024
13/14.|Kosten  8  Arzneien  und  Verbandmittel
  303.600  20.870  17.729  342.199—
15.  *  Unterhaltung  der  Utensilien  545.  08331  47.  5351  30.4431  623.  061]  —
16.  JZur  Unterhaltung  der  Lazarethgebäude,
  sowie  zu  kleineren  Retablissements-
  und  Ergänzungsbauten
  200.000  46.500  33.600  280.100—
17.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben
  für  die  militärärztlichen
Bildungsanstalten  33.500  1.900  H—  35.4000—
Summe  Kapitel  29..  5.255.471  314.856.  D.  ITO  7.830

 

 

 

 

 

405.843
        <pb n="446" />
        438

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darn-—
  PreußenSachsen.]  Würt-  für  das  künft
ir--  Ausgabe.  rc.  temberg.Etatsjahr  we  ig
——  1877/78.  8
E  #  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
30.  verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe.

1.Besoldungen  79.440  5.610  5.610  90.66
2/4.  Sächliche  Ausgaben  309.600  24.870  19.440  353.9100  —
Summe  Kapitel  30  .  .  .  ..  389.040  30-480)  25·550  444.5700—
31.  Derpflegung  der  Ersaß-  und  Keservemannschaften
  etc.
1.  Ersatz=  und  Reservemannschaften  2.298.000490.31122
2.DDeserteure  und  Arrestaten  ..  13.  926  1.780  750  16.456—
Summe  Kapitel  31  .  .  ...  2311.9261  119.  3971  95  4451  2526.7681  —
32.  Ankauf  der  Nemontepferde.
1.Besoldungen  34.80  —  34.800—
2.  Zum  Ankauf  der  Remonten.431.005492  328.  1641  5.  226.  56611  —
3/4.eldvergütungen  zur  Selbstbeschaffung
  von  Dienstpferden.  125.343104  8.616  144.12—
5.  Kosten  für  den  Transport  der
Remonten  32.655  3.630  2.700  38.985—
Summe  Kapitel  32  4.07-OF  4581.7S6  JN4SO|  5-4.469  —
33.  Verwaltung  der  Remontedepots.
1.  Besoldungen  .  ..  166.050  166.00
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  2.40  1  —  2.40  0—
.Wirthschaftskosten  1.057.40  0  —  1.057.400—
5/6.  Ausgaben  für  Bauten  und  Meliorationnen
  200.000  —  200.000  —
7.  Sonstige  Nebenkosten  ..  1.900—  —  1.9001  —
Summe  Kapitel  33  .....  1.427.7500  —  —  1.  427.7500  —
        <pb n="447" />
        439

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

p  —  Ucrihaunt  Darun.
E  reuen  achsen.  ürt-  für  das  .-Ausgabe.
  re.  temberg.Etatsjahr  künstig
38  18778.
8  .  fallend.
Mart.  Mark.  Mark  Mark.  Mark.
34.  Reisekosten  und  Tagegelder,  vorspann--
  und  Transportkosten.
1.  Reisekosten  und  Tagegelder  ..  2.397.  40|  15.302.633.95
2.Vorspann=  und  Transportkosten  1.661.3401026022
Summe  Kapitel  34  ..  ...  4.058.  7474  4
35.  Militãr  ·  Erziehungs  -  und  Bildungswesen.

1/2.General-  Inspektio..  26.520  0  —  26.520—
3J5.0bersMilttärsExaminationskomi
mission.....................  27.090  —  —  27.0900  —
60.  Kriegsakademie  ...  138.180  —  138.18
10/13.Vereinigte  Artillerie=  und  Ingenieurschule
  164.844—  164.819  —
14/I7.Kriegsschuken  ...  472.511  —  472.511
18/21.Kadettenanstalten  1.089.431  93.930  1.183.  3611  4.650
22.  Prufungskommission  fur  Artillerie-
  Hauptleute  und  Premier-Lieutenants
  ..  36ö0  —  —  36
23.  Bur  Unterhaltung  der  Divisions-Lc.
Bibliothekeon  18.600  2.400  1.500  22.500.—
24/25.  Inspektion  der  Infanterieschulen  10.5  —1  10.548
26/29.  Unteroffizierschulen  867.317  97.686  16.905  981.90ä0—
30/33.  Miliär.  ießschule  987201—  —  98.7201  —
34/37.  Zentral  ·  Turnanstalt  .....  ..  .  .  ..  57.260  H  Z  —  57.265)  —
38/41.|Dispositionssonds  des  Kriegsministeriiiiznn
  50.500—  —I  50.50o0  —
42/4.  Mibir-oahen  uriehunge  Ir
stitut  und  Garnisonschulen.315.58093538%
47.  nterrichtsgelder  der  Truppen  236.850  18.200  14.454  269.5044  —
48/50.  Inspektion  des  Militär-Veterinärwesenss
  8.340  —  —  8.340—
51/55.Militär-Roßarztschule  1.  140.84144  —  140.842—
56J59.Lehrschmieden.................  35.  150  5.  148  40.298)  —
Summe  Kapitel  35  ..  ...  3.758.662  250.  O011  40.771  4.  049.  434  11.  618
        <pb n="448" />
        440

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun-—
  PreußenSachsen.]  Würt=  für  das  ku#  er
***–  Ausgabe.  r2c.  temberg.Etatsjahr  unsti
——  1877/78.  9
6  —  fallend
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
36.  Militär  -  Sefängnißwesen.  .
1.Besoldunen..................  148.263  26.450  6.876  181.589.  825
2/3.  Andere  P#rsönlich-  Ausgaben.  80.792  7.722  3.384  91.8981  —
4.  Verpflegng  .  ..  465.010  31.349  14.822  511.  1811  —
5.Bekleidung  153.790  13.800  6.58174.17  —
6.  Verwaltung  und  Unterhaltung.  85.745  7.810  3.655  7.210
7.Büreaukosten  6.140  558  420  7.  1188  —
Summe  Kapitel  6  939.74048  35396  825
37.  Artillerie-  und  Waffenwesen.
1/66.Besoldunggen  .  .  ..  1.304.276  44.535  33.1051.81.916  .731
7/14.  Andere  wersöniiche  Ausgaben  106.733  4.500  3.0929Z
15/23.  Sächliche  Ausgaoben  9.585.9522  9  428842
Summe  Kapitel  37  4  10.996.9611  743.463  370.649  12.111.0734
38.  Technische  Institute  der  Artilleric.
1.  Desochung  gen  .  ..  221.022  45  —  241.167  360
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  92.440  12.000  —  104.4400  —
40.Sähliche  Ausgabn  214.188  000  220.188  —
Summe  Kapitel  8..  527.65ö01  —  565.795  360
39.  Sau  und  Unterhaltung  der
estungen.
1/2.  Vesoldungen  ..................  401.445  2.955  —  404.400
3/4.  Andere  persönliche  Musgaben  ..  4.405  —  —  42.405—
512.SachlcchenndveknnfchteAuss
gaben·.....................  2.121.340  20.935  9.800  2.152.075  ½
Summe  Kapitel  3994  2.565.1900023.890  9.800  2.598.880  —
        <pb n="449" />
        441

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun-Preußen,
  Sachsen.  Würt-  für  das  künfti
82  Ausgabe.  .  2c.  temberg.  Etatsjahr  we  *
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
40.  Unterstützungen  für  aktive  Kilitärs
und  Gramte,  für  welche  keine
besonderen  Unterstützungsfonds
bestehen.
1.  ur  Allerhöchsten  Verfügung  54.000  —  —  54.000—
2.  Oe  Verfügung  des  Kriegsministerii
  16.800  3.390  5.550  25.740
Summe  Kapitel  10  70.800  3.390  5.550  79.74—
41.  Invalideninstitute.
1/5.  Vesoldungen  ..................  297.191  —  297.191-—
6-"9.AnerepersönlicheAusgaben.«  64.819  —  6.493  71.312
10.EVerpflegung  und  Ausrustung  115.932  —  5.421  121.303—
11.Verwaltung  und  Unterhaltung  der
Invalidenhäuser  19.317  6.410  25.72—
12.  Vermischte  sächliche  Ausgaben.  14.000  —  465  14.466—
Summe  Kapitel  41.  511.2599  —  18.8)  530.048LU
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse.  774.14532%  O0644
43.  Derschiedene  Ausgaben.
1/2.  Zu  Entschädigungen  und  unvorhergesehenen
  Ausgaben  ..  55.725  4.572  5.900  66.197—
3.  Zu  geheimen  Ausgabeen  34.500  —  —  34.500
Summe  Kapitel  434  90.225  4.572  5.900  100.6971—
Summe  Kapitel  14—43  .  248.  881.  923118.  847.  283113.  659.  657281.  388.  863  255.  884
Dazu:
4.  Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  —-  42.164.535——
Summev(Kapite114-—44)»  —  —  —  l323.553.398  255.884
smchpoesethlwz  65
        <pb n="450" />
        —  442  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betragarunter
E  für  das  ..
zoå  —  Aus  ga  be.  Etatsjahr  künftig
1877/78.  pwegfallend.
Mark.  Mark.
VI.  Karineverwaltung.
45.  Admiralität.
1/4.Besoldunen  .  .  .  ..  359.262  1.062
57.|Andere  persönliche  Aussabhen  .  ..  50.060  900
8/9.Schliche  Ausgageeen  ...  .  .  ..  40.900  —
Summe  Kapitel  45  .  .  .  .  .  450.222  1.962
46.  Godrographisches  Gürrau.
13.Besoldunen  ...  45.630  —
4.  Andere  persönliche  Aussaen  20.000  —
56.  Sächliche  Ausgben  58.000  —
Summe  Kapitel  46  .  123.630  —
47.  Deutsche  Setwarte.
1..  Besoldunen  28.680  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ................  ....  ...  47.  840  —
47.  Sälchliche  Ausggen  .  ...  91.130  —
Summe  Kapitel  47  167.650  —
48.  Stations-Intendanturen.
1/3.  Desochungen  .......................................  99.810
4/5.  Andere  persönliche  Aussaeen  ..  .  ...  18.060  —
6.  Säãchliche  Ausgaben  ...  .  ...............  .........  .  ..  9.000  —
Summe  Kapitel  18  4  126.870  —
49.  Rechtspflege.
1.Besoldunen  15.000  —
2.AnderepersönlicheAusgaben.......................  720  720
3/5P.SSächliche  Aussaan  .  ..  2.940  —
Summe  Kapitel  49  18.660  720
        <pb n="451" />
        —  443  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
7  für  das  künfti
-.-.  Ausgobe.  Etatsjahr  nftig
4  5  1877/76.  wegfallend.
Mark.  Mark.
50.  Gerlsorge.
1.  Pesoldungen  .......................................  27.765  600
2.  Andere  persönliche  Ausgabhen  1.825  —
3/4.  Schliche  Aussaheeen  .  .  .  ...  2.241  —
Summe  Kapitel  50  ..  ...  31.831  600
51.  Militärpersonal.
17.Besoldunen  .  .  ..  1.692.450  7.800
8/18.  Andere  persönliche  Ausgaeeggn  .  ..  2.754.  816  56.880
1927-  Selkübewirthschaszungesens  ........................  74.502  —
8.Vermischte  Ausgaseen  .  ..  10.000  —
29/30.  Sonstige  Ausgaben  für  das  Militärpersonal......  .  ..  .  415  —
Summe  Kapitel  51  ..  .  ..  4.532.  183  64.680
52.  Indiensthaltung  der  ÖSchiffe  und  Fahrzeuge.
1.Seezulgen  .  ..  883.500
2/3.Ausgaben  für  den  Schiffsdient  2.262.500
4.Sponstige  Ausgaben  für  Indiensthaltungszwecke  75.000  —
Summe  Kapitel  52  .  ..  ..  3.221.000  —
53.  Naturalverpflegung.
1.  BrotglddddG  232.800  —
2.  S#serieen  .................................  1.680·000  —
3.  Verpflegungszuschüss  400.000  —
4.  Rationsgeden  .  ..  7.380  —
Summe  Kapitel  53  .....  2.320.  180  —
54.  Bekleidung.
1.  Besoldugen  14.730
2/(3.]  Sächliche  Aussaaen  91.997  —
Summe  Kapitel  55  106.727  —

 

 

 

 

65“
        <pb n="452" />
        —  444  —

 

BetragDarunter

für  das  künftig

 

7  —  Ausgabe.  Etatsjahr
8  1877/78.  wegfallend.
Mark.  Mark.
55.  Hervis-  und  Garnisonverwaltungswese
1.  Besolduien  .  ..  ..  ..  .  .  ...  59.280  —
23.  Andere  persönliche  Aussaeeen  13.280  —
499.  5ächliche  und  vermischte  Ausgabggen  504.000  —
SummeKapite155...»  576.560  —
56.  wohnungsgeldzusch  ......  ..  .  ...  371.949  11.016
Summe  Kapitel  56  für  sich.
57.  Krankenpflege.
1.  Besoldungen  der  Aerzte:e:  .  ..  111.060  —
2/5.Andere  persönliche  Ausgaben  für  Aerzte  48.351  —
6.  Besoldungen  für  Verwaltungsbeamtee  28.400  500
*  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Verwaltungsbeamte.  17.020  —
9/11.Sächliche  Aussaen  ...  .  .  ..  161.840  —-SummeKapitel57.....
  366.671  500
58.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten.
1.Kosten  der  Dienst.,  Versetzungs-  und  Informationsreisen,
sowie  zu  Reisebeihülfen  —  120.00  —
2.  Zur  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften
sowie  der  Kommandirten  und  Arrestaten  auf  dem
e2c.......................................  107.000  —
Z.KostendekBeförderunvonBriefen,Telegrammen,
Post-  und  Frachtstüsen  45.000  —
Summe  Kapitel  58  .....  272.000  —
59.  Unterricht.
1.Besoldunien  .  .  10.305
2/4.]  Andere  persönliche  Aussabbhen  38.290  —
5/9.  Salchliche  und  vermischte  Aisgahen  61.500
Summe  Kapitel  59..  nr085  —
        <pb n="453" />
        —  445  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag,arunter
für  das  künfti
3  Ausgabe.  Etatsiahr  b
2  1877/786.  weg  -

Mark.  Mark.
60.  Werftbetrieb.
1/3.  Besoldungen  .......................................  779.325  —
15  Andere  persönliche  Aussabhen  122.870  —
8/19.SSchliche  Aussaebben  ..  .  .  ..  6.944.950  —
«  SummeKapite160.....  «7.847·145  —
61.  Artillerie.
1/3.  Pesoldungen  .......................................  99.735  —
4.  Andere  persönliche  Aussaben  ..  6.700  —
599.  Sichliche  Aussaoen  ..  .  572.600  —
Summe  Kapitel  614  679.0351  —
62.  Torpedowesen.
1.  Besoldunen  .  .  ..  27.  150  —
2.Andere  persönliche  Aussaeeen  ..  3.150  —
3.  Säãchliche  Ausgaben  ....  ......  ....  .......  ..  .  .  ...  ..  ..  130.600  —
Summe  Kapitel  62  .  .  ...  160.900  —
63.  Lootsen-,  Getonnungs  ·  und  seuchtfeuerwesen.
1.  Besoldungen  ...  ..  44.  250  —
2/4.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .................  .  .  ..  51.34
56..Sächliche  Aussaaeen  24.670  —
Summe  Kapitel  63  .....  120.265  —
64.  Derschiedene  Ausgaben.
1.Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  17.500  —
2.Lu  technischen  Versuchen  und  zur  boun  wissenschaftlicher
  Aufgaben  von  im  Dienst  befindlichen  Schiffen  30.000  —
3.  JZur  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Unterhaltung  der
Kriegsküsten  =  Beobachtungs-,  Signal=  und  Telezrasensrton
  sowie  der  telegraphischen  Verbindung
derselben  mit  dem  Reichstelegraphennetz  29.  6.000  —
4.Lu  geheimen  Ausgaan  ..  15.000  —
Summe  Kapitel  664  68.500  —
Summe  VI  (Kapitel  45  —  64)  21.672.073  79.478
        <pb n="454" />
        —  446  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag,arunter
#  für  das  künfti
-2  Ausgabe.  Etatsjahr  w
1877/78.  wegfallend.
——  Bett
VII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  Ueichs-  Justiz-Amt.
1/5.]Besoldunen  .  ..  .  ..  124.050  —
6.  Wohnungsgeldzusch#ssteee  14.280  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ......  ...  .....  .  ..  .  ...  40.825  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Auisgabhen  55.000  10.000
10.Sponstige  Ausgaeeen  .  ..  .  .  .  .  ..  170.000  —I
Summe  Kapitel  66  404.155  10.000
66.  Ueichs-  Oberhandelsgericht.
1/5.  Besoldunnenn  ...  336.300  —
6.Wohnungsgeldzuschüssttee  30.912  —
79.  Andere  Persönliche  usgaben  8.250  —
10..Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  18.600  —
Summe  Kapitel  66  .  .  ..  .  394.062  —
Summe  VII  (Kapitel  65  und  660)  798.217  10.000
67.  VIII.  Reichs-Eisenbahn-  Amt.
1/5.]  Besoldugena  .  ..  .  .  ..  172.050  —
6.]  Wohnungsgeldzuschüsseeee  27.600  —
7,9.  Andere  Wrsänkscche  Ausgabn  -........  23.300  —
0/11.]Sächliche  Aussaeabeeenn  ..  ...  49.  800  —
SummeVIIl(Kapite167)...»  272.750  —
68  L.  Reichskanzler-  Amt  für  Elsaß  -  Cothringen.
1/5.Besoldunen  ...  122.300  —
6.  Wohnungsgeldzuschüssc........·.·..................  19.260  —
78.Andere  persönliche  Auisgabhen  10.200  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgabhben  20.000  —
Summe  IX  (Kapitel  60)  171.760  —
        <pb n="455" />
        —  447  —

 

 

 

 

27  *  Darunter
2  #  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
#  1877/78.  wegfallend.

Mark.  Mark.
69.  X.  Reichsschuld.
1.  Sinstn  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf  Grund  des
atsgesetzes  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  ber  Reichs-Hauptkasse  ausgegeben
  werden  .  40.000  —
2.  Zinsen  *  Schetzanweisungen,  welche  auf  Grund  des
Etatsgesetzes  behufs  der  Beschaffung  eines  Betriebsfonds
  zur  Durchführung  der  Münzreform  ausgegeben
werdden  ..  .  .  .  ..  2.400.  000  —
3.  insenauf  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen,
welche  für  Zwecke  der  Marine-,  Post=  und  Telegraphenverwaltung,
  sowie  zu  Kasernenbauten  ausgegeben
  werden  .  .  .  .  .  ..  1.455.  000  —
Summe  R  (Kapitel  69)  .....  3.895.000
70.  XI.  Rechnungshof.
1½5.  Besoldunen  ...  .  ...  333.750  —
6.Wohnungseldzuschüe..................  .............  38.016  —
78.  Andere  Mrsünsiche  usgabrrn  10.400  —I
9/11.  Sächliche  Aussan  .  ...  21.700  —I
Summe  XI  (Kapitel  70)  403.866  —
        <pb n="456" />
        448

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Dar#ur
—  PreußenSachsen.  Würt-  für  das  kürftt
2.  —  Ausgabe.  re.  temberg.  Etatsjahr  **
5#  18738.b
Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.
XII.  Algemeiner  Pensionsfonds.

71.½  verwaltung  des  MReichshreres.
1.  Invalidenpensionen  nach  Maßabe
  der  zbechegese  bezie-*
  sweise  der  zur  Zeit  der
ensiontrun  in  Geltung  gewesenen
  Landesgestzte  3.315.32426,OO
2.  Pensionen  und  Penfionserhöhunen
  für  hee  Aerzte  und
Veamie  aller  Grade  nach  Maßabe
  der  Reichsgesetze  beziejuteret
  der  zur  Zeit  der
ensionirung  in  Geltung  gewesenen
  Landesgeseze  10.702.  802)  602.  1721  525.  O28  11.  830.  002)  —
3.Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder
für  Offiziere,  Aerzte,  Beamte,
Pensions-Prozentzuschüsse  ..  71.800  4.208  8.100  84.  1081  1.400
4.Bewilligungen  für  Hinterbliebene  70.130  5.18  19.200  94.511—
5.  u  Allerhöchsten  Bewilligungen.  737.90  33.8187.00  808.71827.900
6.  anderweiten  Unterstützungen.  227.500  23.282  10.400  261.18236.000
Summe  Kapitel  71.  15.  125.  a5821  816.  4021  763.  194  16.  705.  0481  71.  300
        <pb n="457" />
        —  449  —

 

 

BetragDarunter
r  das  künft.
S#  Ausgabe.  jahr  ftig
z  1877/78.  wegfallend.
Mart  Vart.
72.  Marineverwaltung.
1.Jnnvalidenpensionen  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze
beziehungsweise  der  zur  Zeit  der  Pensionirung  in
Geltung  gewesenen  Landesgesettte  ..  33.243  —
2.  Penfionen  und  Pensionserhöhungen  für  Offiziere,  Aerzte,
Deckoffiziere  und  Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  beziehungsweise  der  zur  Zeit  der
Pensionirung  in  Geltung  gewesenen  Landesgesetze  174.570  —
3.naktivitätsgehälter,  Wartegelder  für  Offiziere,  Aerzte,
Beamte.........................................  4.200  —
4.  enfionen  an  Hinterbliebene  von  Offizieren  und  Beamten
der  früheren  dänischen  Marineverwaltung  in  den
Herzogthümern  Schleswig  und  Holsten  ...  135  —
5.BewiigungenfürHinterbltebene..................  32  —
6.Du  Uhnterstützunen  30.000
Summe  Kapitel  72  242.472  —
73.  Tivilverwaltung.
1.  ensionen  für  Beamte  und  Unterbeamte  110.000  —
2.  rtegelden  84.450  —
3.  Zu  Unlerstuͤtzungen  für  penfionirte  Beamte  und  zu  Pensonen
  und  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  von
eamen  ...  15.540  —
Summe  Kapitel  73  .....  209.990  —
74.  Lonstige  Pensionen.
Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und
deren  Angehöriggg  ..  ..  .  .  .  .  912.000  —
Summe  Kapitel  74  für  sich.
Summe  XII  (Kapitel  71  bis  70)  18.069.510  71.300
—  6
        <pb n="458" />
        —  450  —

 

 

Betrag,arunter
—  für  das  künfti
#  Ausgabe.  Etatsjahr  nftig
8#  1877/76.  wegfallend.
Nert.  “W
XIII.  Reichs-Inpalidenfonds.
75.  verwaltung  des  Neichs-Invalidenfonds.
1/8.Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben.  59.640  —
9.Sachliche  Aussaebeen  6.000  —
Summe  Kapitel  75  65.640  —
76.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Keichsheeres.
1/4.Für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen  in  Folge  des
Krieges  von  18780•r  .......................  ....  55.065  —

 

 

Summe  Kapitel  76  für  sich.
        <pb n="459" />
        Dar-Ueberhaupt

v  Preußen  Sachsen.  Würt-Bayern.für  das  runter
#  Ausgabe.  re.  tem-  Etatsjahr  intis
B  *  berg.  1877/78.  fallend.
Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
77.  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge
des  Krieges  von  1870/71.
A.  Verwaltung  des  Reichsbeeres.

1.  Pensionen  und  Pensionszulagen
für  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschließlich  abrärts  11.000.00022000|1798.  72813.,0.  44888
2.  Pensionen  und  Penfionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte  .
undBeamteaetGkade....6.500.000553.341376.4002.381.8269.811.567—
3.  Bewiligngen  fuͤr  Hinterbliebene
von  ieren,  Aerzten,  Beamten
  aller  Grade  580.0000  %
4.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschließlich  abwärts3.200.0004|21
Summe  A.  Verwaltung  des
Reichsheeree  21.280.000|1.3662,  15750  4.  432.  80027.  844.066
—  27.844.065
        <pb n="460" />
        452

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
7“  .  fir  das  *  nerr
—  Ausgabe.  sahr  allend
6  1877/78.  wegfallend.
Mark.  *
Uebertrag  ..  27.844.065  —
5/8.]  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marieen  ...  22.297  —
Summe  Kapitel  77  .....  27.866.362  —
Ueberhaupt  Dar-E
  Preußen  Sachsen.  Würt-Bavern.für  du  unter
——  Ausgabe.  re.  tem-  Etatsjahr  tünftis
berg.  1877/78.  fallse0
Mart.  Wart.  Mark.  Mark.  Mart.  Vart
77a.  Invalidenpensionen  2c.  in  Solge
der  Griege  vor  1870/71.
A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.|Pensionen  und  Pensionszulagen
für  Soldaten  vom  Oberfeuer2680  00.29451l.  534
werker,  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschließlich  abwärts
2.  Pensionen  und  BPensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte
und  Beamte  aller  Grade.  1.497.198840.,  ;54
3.Bewilligungen  für  Kimerbliehene  607.705
von  Ssbgeeren,  erzten,  Beamten
  aller  Grade  96.  8701  10.  2001  1.675
4.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschließlich  abrärts.526.200  5.500—
Summe  A.  Verwaltung  des  6
Reichsheeres  4.24694814490  —
Seite  .....  —  —  —  —  5.059.490—
        <pb n="461" />
        Betrag  Darunter
.  r  .-22.
  Ausgabe.  tsjahrünftig
882  1877/78.  wegfallend.
G  N
Mart.  Mart
1/2.  Uebertrag  ..  ...  s  oso  aso  —
B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marinen  .  1.554  —
C.  Sonstige  Penstonen.
Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  git
der  vormaligen  chleswig  bofsteinschen  Arme  Gesetze
vom  14.  Juni  1868  und  3.  März  1870)  521.000  —
Summe  *  77a  .  .  ...  5.  582.  044  —
Summe  XIII  (Kapitel  75  bis  77a)  33.569.111  —
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Reichskanzler-Amt....  4.079.876  9.000
"  II.  Bundesratt  —
-  lllReichsta..................  319.700  —
IV.  Auswãärtiges  Amt  ......  .  ...  5.  908.  255  6.480
"4  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  323.553.399190255.884
-  VI.  Marineverwaltung  21.672.073  79.478
VII.  Reichs-Justizverwaltung  798.217  10.000
VIDI.  Reichs-Eisenbahn-  Amt  ..  .  ..  272.750  —
L.  Reichskanzler·  Amt  für  Elsaß-Lothringen
  171.760  —
-  X.  Reichsschuid  3.895.000  —
-  XI.  Rechnungshooo  403.866  —
-  XII.  Allgemeiner  Pensionsonds  18.069.510  71.300
N.II.  Reichs-Invalidenfonds.4  33.569.111  —
SummedetfottdauemdenMgaben.»»  412.713.516432.142
        <pb n="462" />
        —  464  —

 

 

 

Bet  a  g
«  r
ZH  Ausgobe.  tsjahr
2  i  1877/78.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichshanzler-Amt.
1.  Für  die  St.  Gotthard--Eisenbahn.
Fünfte  Rate  der  vom  Deutschen  Reich  durch  Uebereinkunft
  vom  28.  Oktober  1871  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  2.  November  1871  übernommenen  Subvention
zum  Bau  der  St.  Gotthardbbohn  2.611.  294
ierauf  werden  erstattet:
1.  nach  Kapitel  10  Titel  1  der  „Einmaligen  Ausgaben“
Antheil  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
354.744
2.  die  sonstigen  Beiträge  von  deutschen  Regierungen
  und  Eisenbahngesellschaften  1.203.416  1  558.  160
Bleiben  1.05  4
2.  Für  den  Umbau  und  die  Einrichtung  des  ehemals  Fürstlich
Radziwillschen  Hauses  als  Dienzwohnung  des  Reichskanzers
  (2.  und  letzte  Nat)  .........................  525.000
3.  Kosten  der  Prüfung  eines  Verfahrens  zur  Bestimmung
des  Raffinationswerthes  des  Rohzuckrs  60.000
4.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Fischzuchtanstalt  üningen  18.100
5.  Beihülfe  zur  Erweiterung  des  Anstaltsgebäudes  des  Germanischen
  Museums  in  Nürnberg  (I.  Rate)  ..  .  ..  ..  ..  24.000
6.  Für  die  Ausstattung  des  Dienstgebäudes  des  Statistischen
Amts  mit  Mobilien,  sowie  für  die  Regulirung  des
hinter  dem  Dienstgebäude  liegenden  Terrannss  .  .  ..  5.050
7.  Lu  extraordinären  technischen  Untersuchungen  und  Anschaffungen)
  sowie  zu  extraordinären  Publikationen  der
Normal-Eichungskommissoon  .  ...  20.000
8.Zur  Vergrößerung  der  Magazinverwaltung  der  Normal-Eichungskemmison
  ................................  4.000
9.  JZur  Errichtung  einer  Fachbibliothek  für  das  Gesundheits-Amtt
  n  16.400
Summe  I  (Kapitel  1)  1.725.684
        <pb n="463" />
        —  455  —

 

 

 

 

 

Betrag
3  Aus  b
usgabe.  jahr
—
*
r—
2.  II.  Reichstag.
Zur  Begründung  der  Reichstags-Bibliothek,  fernere  Rate  30.000
Summe  II  (Kapitel  2)  für  sich.
3.  III.  Auswürtiges  Amt.
1.  JZum  Neubau  des  Botschaftshotels  in  Constantinopel
(6.  und  letzte  Ratee  ..  -....................  502.500
2.  Für  die  Ausgrabungen  auf  dem  Boden  des  alten  Olympia
Sresth...  3  .........................  für  150.000
3.  ur  Beschaffung  eines  Mobiliars  fuͤr  den  Empfangssaa
ein  chsn  und  den  Speisesalon  in  dem  #  die
Minister-Residentur  in  Tanger  angekauften  und  ausgebauten
  Gebände  .  ...  12.000
4.  um  Bau  des  Botschaftshotels  in  Wien  (2.  *9  150.000
5.  HZum  Bau  eines  Hauses  für  das  archäologische  Institut
8  in  *  (2.  und  LetterRt  Blicthur-  cerSnriltzrr  13.350
6.  ur  Fortsetzung  der  auf  dem  Besitzthum  des  Deutschen
Reichs  in  Rom  begonnenen  Delth  (2.  Rat)  64.700
7.ur  Erwerbung  eines  Grundstücks  und  zum  Bau  eines
Gesandtschaftshotels  in  Peking  (2.  —  141.500
Summe  III  (Kapitel  3)  1.034.050
4.  ·  IV.  post-  und  Telegraphenverwaltung.
Ordentlicher  Stat.
1.  ur  Herstellung  eines  neuen  Postdienstgebäudes  in  Dres-——3*“0..
  f  —]iesSsiiemi2
2.  Lur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postund
  die  Der-Postbirellion  in  Bremen  (4.  Rate)  588.000
3.ILur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Leipzig
für  den  Packet-Bestellungsdienst  nebst  Zollabfertigung
und  für  den  Posthaltereibetrieb  (3.  Rate)  200.000

 

 

Summe  Titel  1  bis  3.

 

1.488.000
        <pb n="464" />
        —  466  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
—-  Ausgabe.  jahr
2  1877/78.

Mark.
Außerordentlicher  Stat.

4.  DLur  Anlage  unterirdischer  Tele  waphenlinten  von  Halle  a.  S.

sach  o  und  von  Hall  a.  S.  über  Cassel,  Franknach

  Mainz  und  von  Berlin  über  Hamburg
“7  (2.  und  letzte  Rat)trtrt  .  .  .  .  ...  5.276.000

5.  Zur  Einrichtung  und  zum  Anschluß  neuer  Telegraphenanstalten
  (2.  und  letzte  Ratt)t)  .  .  ..  .600.000

6.  Zum  Umbau  und  eiterungsbau  des  Haupt  Telegraphenamts
  in  Berlin  (2.  Rat)  500.000

7.  Bur  Herstellung  eines  Dis  ebäudes  auf  dem  Postgrundstück
  zu  Cassel  (2.  Rat  150.000

8.  Zum  Ankauf  und  zur  Einmian  eines  Dienstgebäudes
in  Hamburg  (2.  und  lege  Rat  .  .  ..  ...  160.  000

9.ur  Beschaffung  der  im  Sommer  1878  zu  verlegenden

terirdis  en  Kabel  für  die  Linien  8  a.  i
Straßburg  i.  E.  und  Berlin  bis  Cöln  (1.  Rate).  1.600.000

10.ur  Herstellung  eines  neuen  Doetsee  für  die  Ober-Postdirektion
  in  Dayjig  6|  un  *  Rate)  .........  139.400

11.  ur  Erwerbung  eines  Telegrar  s  in  Breslau
(4.  und  letzte  Rat)t  179.988

12.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Po  5  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Darmstadt  (1.  Rate)  ..  ..  ...  200.000

13.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post  7  Telegraphendienstgebäudes
  in  Nordhausen  (I.  Rat)t))  90.000

14.  JZur  erstellung  eines  neuen  05  Telegraphendient.
gebäudes  in  Meiningen  (I.  Ratenyny)  75.000

15.  Lur  *½  eines  Grundstücks  in  Freiburg  in  Baden

und  H  erstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphen=Sur
  lt  aselbst  (I.  Ratee  220.000

16.  Zur  Herstellung  eines  neuen,  .  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Neuß  (1.  Rat))  75.000
Summe  Titel  4  bis  16  10.265.388
Summe  IV  (Kapitel  4)  11.753.388
        <pb n="465" />
        —  457  —

 

Kapitel.
Titel

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1877/78.

 

 

—

r  ν

10.

11.

 

V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

Ordentlicher  Stat.
a.  Preußen  2c.

Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffziere  bei
den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen
Neubau  eines  Körnermagazins  in  Rastatt  #.  Rate)
Bau  einer  Kaserne  für  zwei  Bataillone  Infanterie  in
Aachen  (2.  Rat))ttt  ..  ..  .  .  ..
Bau  eines  Landwehrdienstgebäudes  in  Barmen  (1.  Rate)
Erweiterung  der  ODienstgebäude  des  Kriegsministeriums  in
Berlin  durch  Einrichtung  der  Geschäftslokale  für  die
General-  Militärkasse  in  dem  Landwehrzeughause  in  der
Königgrätzerstraße  (1.  Rattt))
Bau  eimer  Kaserne  für  zwei  Bataillone  eines  Garde-Infanterie-Regiments
  (bisher  des  3.  Garde-Grenadier-Regiments
  Königin  Elisabeth)  in  Berlin  (3.  Rate)
Bau  eines  Kasernements  für  die  Artillerie-Schießschule  in
Berlin  (1.  Rate)  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .....  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..
Erwerbung  und  Einrichtung  eines  Schießplatzes  für  ein
nach  Berlin  zu  verlegendes  Garde-Infanterie-Regiment
Erwerbung  eines  Letall.  Serzierdiages  für  das  Garde-Mionier=
  und  Garde-Schützen-Bataillon,  sowie  die
Train-  Batailloe  des  Garde=  und  3.  Armee-Korps  in
elnnnnnnn.  .  .  ..

Bau  von  Stallungen  für  die  Pferde  des  Großherzoglich

Hessischen  Feld-Artillerie-Regiments  Nr.  25  (Großherzogliches
  Artillerie--Korps)  in  Besfungen  (1.  Rate)  .  .  ...
Ersahban  für  die  theilweise  abgebrannte  Burgkaserne  in
raunschweig  (Il.  Rat)t)t)t)t)tt  ...
Zur  Fortsetzung  des  Baues  einer  Infanteriekaserne  in
Kassel  (letzte  Rat)tttt  ........  ...

Nüchs-  Oefehbl.  1677.  67

114.768
90.000

200.000
50.000

17.824

700.000
400.000
.  150.000

750.000

100.000
105.000
303.000

 

 

3.980.592
        <pb n="466" />
        Betrag
—  für  das
—.-□  Ausgabe.  Etatsjahr
3  1877/78.
Mark.
Uebertrag  4  3.980.592
13.  Bau  einer  Kaserne  für  das  Train-Bataillon  in  Kassel
(1.Rate).......................·.......·.........  400.000
14.  Abbruch  und  Neubau  des  Nebengebäudes  der  Kaserne  III
(Artilleriekaserne)  in  Cöln  (1.  Rath)  .  .  .  .  ..  100.000
15.]Bau  einer  Infanteriekaserne  in  Constanz  (letzte  Rate)  349.530
16.  Bau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-Bataillon  in  Küstrin
(letzte  RKattt)))rrr.  328.950
17.  Abbruch  und  Neubau  des  Landwehrdienstgebäudes  in
Dortmund  (1.  Rate)  ..  .  ..  ....  .  ..  .  ..  ..  ..  ...  ...  .  .  ..  50.000
18.  Zur  Erwerbung  eines  Exerzierplatzes  von  circa.  5.100  Ar
für  die  Garnison  Erfuuünnt4  .  ...  66.580
19.  Bau  eines  Kasernements  für  zwei  Infanterie-Bataillone
in  Flensburg  (letzte  RKattt)tr.  592.712
20.Bau  einer  Kaserne  46,  ein  Infanterie-Bataillon  in  Frankfurt
  a.  M.  (1.  Ratttttt  ..  300.000
21.ur  Beschaffung  eines  neuen  Exerzierplatzes  für  die  Garnison
  Halbersiatt  AAA  130.830
22.  Bau  eines  Intendanturdienstgebäudes  in  Hannover
(I.  Rat)rrt  ..  120.000
23.  Erweiterung  des  Exerzierplatzes  bei  Lüneburg  11.965
24.  Bau  einer  Artilleriekaserne  in  Neiße  (letzte  Rate)  120.800
25.Bau  eines  Militär-Arresthauses  in  Neiße  (1.  Rate)  100.000
26.  Srweittrung.  der  neuen  Infanteriekaserne  in  Offenbach  107.486
27.  Bau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie--Bataillon  in  Rendsburg
  (1.  Rat))rrrrr  180.000
28.|Neubau  einer  Kaserne  für  zwei  Infanterie-Bataillone  in
Straßburg  i.  Elsaß  (1.  Rat)))  202.994
29.  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Rostock  (5.  Rate)  90.000
30.  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Düsseldorf  (2.  Rate)  250.000
31.Erweiterungsbau  des  Garnl  on-Lazareths  in  Frankfurt  a.  O.
(3.  Rat)tt  ..  30.000
32.  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Liegnitz  (letzte  Rate)  25.000
33.  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Rendsburg  (3.  Rate)  20.000
34.  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Celle  1  Rate)  15.000

 

 

7.572.439
        <pb n="467" />
        —  459  —

 

 

 

 

Summe  Titel  1  bis  52,  für  Preußen  ꝛc.  .  .  ...

67“

 

B  96  #  ag
ür  das
3  —  Ausgabe.  Etatsjahr
1877/78.

Mark.
Uebertrag  7.572.439
35.  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Flensburg  (3.  Rate)  60.000
36.  Neubau  eines  Oekonomiegebäudes  bei  dem  Garnison-Lazareth
  in  Karlsruhe  (letzte  Rat))  27.000
37.  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Braunschweig  (1.  Rate)  100.000
38.u  den  Vorarbeiten  für  den  Neubau  eines  Garnison-Lazareths
  in  Saarloiss  6.000
39.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  und  zu  den  Vorarbeiten
für  den  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Neu-Stkelitz.........·.................................
  25.000
40.ZudenVorarbeitenfürdenNeubauvonGatnisons
Lazarethen  in  Oldenburg,  Neu-Ruppin  und  Sagan..  15.000
41.  Zur  Vervollständigung  der  Einrichtungen  der  Remontedepots,
  insbesondere  der  neueren  150.000
42.Bu  größeren  Meliorationen  (2.  Ratn  60.000
43.Zur  Verlegung  der  Kriegsschule  in  Potsdam  in  das  Garnison.
  Shn  ebäude  daselbbtt  .  .  .  ..  356.000
44.  Zum  Bau  des  Kasernements  für  eine  6.  Unteroffizierschule
in  Marienwerder  (3.  Rate)  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  300.000
45.  Zum  Bau  des  Kasernements  für  die  Stamm-Kompagnie
der  Militär-Schießschule  bei  Ruhleben  (letzte  Rate)  94.000
46.  Zur  ersten  Einrichtung  2c.  der  neu  zu  formirenden  Unteroffizier-Vorschule
  in  Weilbrg  .  .  ..  171.620
47.Zur  Erwerbung  der  Zentral-Turnanstalt  in  Berlin  zum
vollen  Eigenthum  der  Militärverwaltung  .  ..  114.855
48.Zum  Bau  eines  Gefängnisses  in  Spandau  (1.  Rate)  500.000
149.  Zum  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Arsenals  zu  Rendsburg
  und  zum  Ersatz  des  bei  dem  Brande  verloren  gegangenen
  Artillerie=  2c.  Materials  und  der  Bestände  an
asfernrnrnr  .  .  ..  1.022.  196
50.  Verlegung  einer  Gewehrbaracke  in  Erfutt  9.650
51.  Lur  Beschaffung  der  durch  Aufgabe  des  WMitbenuzun  srechts
  an  dem  Berliner  Zeughause  seitens  der  Reichs
Militärverwaltung  benöthigten  Ersatzbauten  .  400.000
52.  Zum  Bau  einer  Kommandantur-Dienstwohnung  in  Ulm]  105.000

11.088.760
        <pb n="468" />
        —  460  —

 

 

Betrag
—  für  das
„m  Aus  gabe.  Etatsjahr
5  1877/78.
Mark.
b.  Sachsen.
53.  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  bei
den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen  13.056
54.  Zum  Neubau  des  Kasernements  für  die  von  Pirna  nach
Dresden  zu  verlegenden  zwei  Eskadrons  des  Garde-Reiter-Regiments,
  im  Anschluß  an  den  Bau  eines
Kasernements  für  die  in  Dresden  stehenden  drei  Eskadrons
dieses  Regiments  (1.  Rat)  .  .  .  .  .  ..  250.000
Summe  Titel  53  und  54,  für  Sachsen  263.056
c.  Württemberg.
55.Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiiere  bei
den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen  8.772
56.  Zur  Betheiligung  zweier  Pionier-Kompagnien  an  einer
Belagerungs-Uebng  5.438
57..  Zur  Betheiligung  einer  Kavallerie  Brigade  an  den
Uebungen  einer  Königlich  preußischen  Kavallerie-Division  21.689
58.  Zum  Bau  eines  Lazareths  für  ein  Infanterie-Bataillon
in  Gmünd  (2.  und  letzte  Rate)  ..  ...  ..  ..  ....  ....  .  .  ..  102.000
59.  Zum  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Ludwigsburg
(1.Rate.·........................................  80.000
60.  JZu  baulichen  Veränderungen  in  den  Fsstungsgefängnissen  1.800
61.  Zur  Erbauung  eines  Geschützschuppens  in  Um.n  14.000
Summe  Titel  55  bis  61,  für  Württemberg  233.699
Dazu  -  -  1  52,  Preußen  11.088.760
-  -53-54,-Sachscn.........  263.056
Summe  Kapitel  5#  11.585.515
6.  IAußerordentlicher  Stat.
Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung  und
Ausrüstung  der  Festungen  und  Garnisonen
in  Elsaß-Lothringen  FPP  Grund  der  Gesetze  vom
8.  Juli  1872  (Meeichs  Gesezr  S.  289)  und  vom  9.  Februar
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59):
J.  für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen  Straßburg,
  Metz,  Bitsch,  Neu-Breisach  und  Diedenhofen  3.020.000

 

 

 

Seite  ..  ..  .

 

3.  020.  000
        <pb n="469" />
        —  461  —

 

 

 

 

C.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für
disponibel  werdende  Grundstücke  zur  Verwendung
  kommen  (Artikel  IV  Absatz  1  des  Gesetzes  vom
30.  Mai  1873)

Betrag
für  das
2  Ausgabe.  Etatsjahr
1877/78.

Mark.
Uebertrag  3.020.000

1a.Zum  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Mülhausen  i.  E.

2.  Rateeee;;  .  .  150.000
1b.  Zur  Sicherstellung  des  Approvisionnements  an  Hafer  für

Elsaß-Lothringgen  .  ..  ..  .  .  .  .  836.959

Summe  Titel  1,  1a  und  10.  4.006.959
Zur  Umgestaltungund  Ausrüstung  der  Festungen
Cöln,  Coblenz,  Mainz,  Rastatt,  Ulm,  Ingolstadt,
Spandau,  Eüsttin,  Posen,  Thorn,  Danzig,  Königsberg,
Glogau,  Neisse,  Memel,  Pillau,  Colberg,  Swinemünde,
Stralsund,  Friedrichsort,  Sonderburg-Düppel,  Wilhelmshaven,
  sowie  der  Befestigungen  der  unteren  Weser
und  unteren  Elbe,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai
1873  —  Artikel  1I  und  II.—  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123),

und  zwar:
A.  Für  Bauten:

2.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Festungen  im  Westen
Deutschlands  —  Cöln,  Coblenz,  Mainz,  Ulm  und
Inolstadt.......................·.................  7.419.000

3.  Oesgleichen  an  den  Festungen  im  Osten  Deutschlands  —

Spandau,  Cüstrin,  Posen,  Thorn,  Königsberg,  Glogau
  und  Neise  .  .  .  ..  8.980.700
4.  Desgleichen  an  den  Küstenbefestigungen  —  Danzig,  Memel,
Hla  Colberg,  Swinemünde,  Stralsund,  Sonderburg-·
  üppel,untereWeser,untereElbe........·.......  1.500.000
5.DesgleichenandenBcfestigungcndchriegshäfenFriedrichös
ottundWilhelmshaven............................  1.362.000
6.  B.  Für  Geschütze  und  Munitio  .  .  4.000.000
11

-  700
        <pb n="470" />
        —  462  —

 

 

 

 

Summe  Titel  7  bis  22  1

 

Betrag
für  das
3  *  Ausgabe.  Etatsjahr
S  3  1877/78.

Mark.
D.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und
Thorbrücken  im  Interesse  des  Verkehrs,  deren
Kosten  dem  Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen
(Artikel  IV.  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873),
und  zwar:
7.  Zur  Erweiterung  des  Königsthores  in  Königsberg  i.  Pr.  12.000
8.  Zur  Erweiterung  des  Metzgerthores  in  Straßburg  123.300
In  Danzig.  ç
9.  Zur  Erweiterung  des  Neugärtner  Thores  .  ...  ..  .  ...  .  .  .  212.000
10.Zum  Bau  eines  offenen  Thores  in  der  Kurtine  Fuchs-Luhs.
  320.000
.In  Magdeburg.
11.  Zur  Erweiterung  des  Krökenthors  .  .  .  ..  133.000
12.  Zur  Erweiterung  des  Charlottenthotes  80.000
In  Cüstrin.
13.Zur  Erweiterung  des  Berliner  und  Zorndorfer  Thores
einschließlich  der  erforderlichen  Umgestaltungen  an  dem
Redan  11  und  dem  Ravelin  Albrecht  .  .  ..  264.000
14.  Zur  Ersatzbeschaffung  für  die  Platzingenieur-Wohnung
ühber  dem  Berliner  Thor,  welche  in  Folge  der  Erweiterung
  abgebrochen  werden  mnutt  .  ..  90.000
15.  Desgleichen  für  eine  Wallmeister-Wohnung  über  dem
Zorndorfer  Yor..  .  .  .  .  .  .  18.000
In  Neisse.
16.  Zur  Erweiterung  des  Berliner  Thoreses.  36.000
17.  Desgleichen  des  Breslauer  Thoress.  9.000
18.  Desgleichen.  der  Grottkauer  Thorpassagge  ...  57.000
19.  Desgleichen  der  Neustädter  Thorpassage  .....  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  145.000
20.  Desgleichen  der  inneren  und  äußeren  Jerusalemer  Thorpassgeee
  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  107.000
21.]Zur  Erweiterung  des  Rheinthores  in  Rastatt.  21.500
22.  Zur  Erweiterung  des  Augsburger  Thores  in  Neu-Ulm  85.800
1.713.600
        <pb n="471" />
        —  463  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
—  Ausgabe.  Etatsjahr
58  1877/78.
Mark.
Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,
deren  Kosten  dem  Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last
fallen,
und  zwar:
23.Lum  Umbau  des  Bastions  VII  und  zur  Einebnung  der
Lünette  Mahla  der  Festung  Torgn  .  .  ..  33.850
24.  Für  die  Entfestigung  von  Pezuch  197.000
Summe  Titel  23  und  24  230.850
Zur  Ergänzung  der  Magazin-,  Garnison=  und
Lazaretheinrichtungen  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185):
A.  Magazin-Neubauten,  Bäckerei=  und  Mühlenanlagen.

25.Beim  Proviantamte  in  Cöln  zum  Neubau  einer  Dampfmahlmühle
  mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von
50  Pferdekräften,  nebst  Wohnungen  für  das  Mühlenpersonal,
  sowie  eines  bombensicheren  Proviantmagazins
in  Cöln,  ferner  zum  Neubau  eines  Rauhfouragemagazins
in  Deutz  (letzte  Rate)  .....  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  150.000
26.  Beim  Proviantamte  in  Frankfurt  a.  M.  zum  Neubau
eines  Körnermagazins,  eines  Fouragemagazins  und  einer
Garnisonbäckerei  mit  4  Wasserheizungsöfen  nebst  Wohnhaus
  für  das  Bäckerei=  und  Magazinpersonal,  sowie
zu  den  erforderlichen  Grundstückserwerbungen  (3.  Rate)  100.000
Summe  Titel  25  bis  26  250.000
B.  Bau  von  Kasernen,  Pferdeställen,  Exerzierhäusern
  und  sonstigen  Garnisonanstalten.
27.  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-Bataillon  in
Berlin  (letzte  Ratttt))r)rr.  265.000
28.|Neubau  einer  Kaserne  für  drei  Eskadrons  in  Potsdam  -
(letzteRate)........................................  80.000

 

 

345.000
        <pb n="472" />
        —  464  —

 

 

 

 

  

Betrag
—  für  das
—  Ausgabe.  Etatsjahr
5  1877/78.
Mark.
Uebertrag  ..  ...  345.000
29.  Neubau  einer  Bataillonskaserne  in  Cüstrin  (letzte  Rate)  40.000
30.  Neubau  einer  Bataillonskaserne  in  Liegnitz  (letzte  Rate)  119.000
31.  Erweiterung  des  städtischen  Kasernements  in  Bremen
(letzte  Rat)ttttr)r)r)-  100.000
Summe  Titel  27  bis  31.  604.000
C.  Neubau  und  Erweiterung  von  Lazarethen.
32.  Neubau  eines  in  Königsberg  i.  Pr.  (3.  Rate).  50.000
33.Neubau  eines  in  Glogau  (3.  Rathee  30.000
34.  Neubau  eines  in  Cüstrin  (4.  Rate)  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  210.000
35.  Neubau  eines  in  Ehrenbreitstein  (4.  Rate)  10.000
36.  Neubau  eines  in  Deutz  (4.  Rate  ..  10.000
37.  Errichtung  eines  Garnison-Lazareths  für  Berlin
(4.  Rat)  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  650.000
38.  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Bremen  (2.  Rate)  80.000
Summe  Titel  32  bis  38.  .  .  ..  .040.000
Hierzu  "  é.  27  31  604.000
-  .  25  26  250.000
Summe  Titel  25  bis  38.  1.894.000
Jur  Erweiterun  derlmwallung  von  Straßburg
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  62),  und  zwar:
39.  Für  Bauiennenen  1.000.000
40.Für  Geschütze  und  Munitiooon:  .  ..  8300.000
Summe  Titel  39  und  40  .300.000
Zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und
Bildungsanstalten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127),  und  zwar:
41.  a)  Zur  Fortführung  des  Neubaues  der  Zentral-Kadettenanstalt
  zu  Lichterflde  2.220.000
b)  Zum  Neubau  eines  Wohnhauses  für  die  Lehrer
dieser  Anstaltt  63.000
Seite  .....  2.283.  000
        <pb n="473" />
        —  465  —

 

 

 

 

Naihs--Gesehbl.  1677.  ss

 

 

 

Betrag
für  das
—  Ausgabe.  Etatsjahr
S  1877/78.

Marl.
Uebertrag  2.283.000
42.Zur  Vollendung  des  Umbaues  des  Kadettenhauses  zu
Oraniensten.  202.500
43.  Zur  Vollendung  des  Neubaues  der  vereinigten  Artillerieund
  Ingenieurschule  bei  Charlottenbuntg  586.000
Summe  Titel  41  bis  43  ..  3.071.500
44.  Zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des  Generalstabes
  der  Armee  in  Berlin  auf  Grund  der
Gesetze  vom  12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127
und  vom  18.  Februar  1876  —  9.  2  —  (Reichs-Gesetzbl.
S.  22020202  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  200.000
Summe  Titel  44  für  sich.
45.  Zur  Erwerbung  und  Herrichtung  eines  Schießplatzes
  für  die  Artillerie-Prüfungskommission
  auf  Grund  der  Gesetze  vom  8.  Juli  1872
—  Artikel  III  —  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  289)  und  vom
18.  Februar  1876  —  F.  1  —  (Reichs-Gesetzbl.  S.  22)  129.300
Summe  Titel  45  für  sech.
Zu  Kasernenbauten.
46.  Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das  1.  Garde-Feld-Artillerie-Regiment
  in  Berlin  (1.  Rate)  ..  500.000
47.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das  2.  Bataillon
des  Eisenbahn-Regiments  in  Berlin  (1.  Rath  250.000
48.  Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei  Eskadrons
  des  1.  Leib-  Husaren-Regiments  Nr.  1  in  Danzig
(1.  Rate)  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  400.000
49.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  zwei  Kompagnien
des  Ostpreußischen  Pionier-Bataillons  Nr.  1  in  Danzig
(1.  Rate)  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  75.000
50.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das  2.  Bataillon
6.  Pommerschen  Infanterie-Regiments  Nr.  49  in  Gnesen
(1.  Rate)  .  .  .  .....  .  .  .  ....  ..  .  .  .  ..  ......  .  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  600.000
Seite  .....  1.825.000
        <pb n="474" />
        —  466  —

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1877/78.

Mark.

 

 

60.

61.

62.
63.

 

Uebertrag  .

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  vier  Eskadrons
  des  Kürassier-Regiments  Königin  (Pommersches)
Nr.  2  in  Pasewalk  (1.  Rathh)r.

Neubau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  das  Colbergsche
Grenadier-Regiment  (2.  Pommersches)  Nr.  9  in  Stargard
  in  Pommern  (1.  Rat)))  .  .  .  ..

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  die  1.  und
2.  Abtheilung  1.  Wommerschen  Feld-Artillerie-Regiments
  Nr.  2  in  Stralsund  (I.  Rat))))

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das  Brandenburgische
  Kürassier-Regiment  (Kaiser  Nikolaus  I.
von  Rußland)  Nr.  6  in  Brandenburg  a.  H.  (1.  Rate)

Neubau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  ein  Infanterie-Regiment
  in  Frankfurt  a.  O.  (1.  Rate)  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnien
Infanterie  in  Spandau  (1.  Rate)  ..  ..  ..  ....  .  ..  ..  .

Neubau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  das  1.  Westpreußische
  Grenadier-Regiment  Nr.  6  in  Posen  (1.  Rate)

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das  Westfälische
  Train-Bataillon  Nr.  7  in  Münster  (1.  Rate).

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das  2.  Bataillon
ä  -beschen  Infanterie-Regiments  Nr.  28  in  Bonn

f.  Rat)

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  eine  Eskadron
  des  Königs-Husaren-Regiments  (1.  Rheinisches)
Nr.  7  in  Bonn  (1.  Rateee  ..  ...

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  6  Komwagnien
*  äse  Infanterie-Regiments  Nr.  31  in  Altona

.ate....................·.....................

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das  Schleswigsche
Fuß-Artillerie-Bataillon  Nr.  9  in  Lehe  (1.  Rate)  ..

Neubau  einer  Kaserne  für  2  Kompagnien  des  1.  Bataillons
l  LWilischen  Infanterie-Regiments  Nr.  82  in  Göttingen

.Rate

 

1.825.000

12.000
75.000
400.000

30.000
75.000
205.000
110.000
200.000

25.000
20.000

200.000
100.000

20.000

3.297.000
        <pb n="475" />
        Betrag
für  das
#  Ausgabe.  Etatsjahr
5  1877/78.

Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  3.297.000
64.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  zwei  Bataillone
1.  Hessischen  Infanterie-Regiments  Nr.  81  in  Frankfurt
  a.  M.  (1.  Rateeere  .  .  .  ..  600.000
65.  Herstellung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das
Kütier-Batgillon  2.  Badischen  Grenadier-Regiments
aiser  Wilhelm  Nr.  110  in  einem  vorhandenen  und  zu
erwerbenden  Gebäude  zu  Heidelbreg  .  .  .  .  ...  463.000
66.Zu  Vorbereitungen  und  Projektbearbeitungen  für  Kasernenbauierrrrrrn
  .  .  .  .  .  62.000
Summe  Titel  46  bis  66  4.42.000
Dazu  Summe  Titel  45.  129.300
"  44  200.000
"]  41  bis  43  3.071.500
"  339  und  40  .  .  .  .  .  1.300.  000
25  bis  38  .  .  .  ..  1.894.000
-  23  und  24  .  .  .  ..  230.850
"  bis  22  1.713.600
"  .  2  bis  6  23.261.700
-  -1,12und1b.4.006.959
SunnneKapite16»».  40.229.909
Summe  V  (Kapitel  5  und  600)  51.815.  424
7.  VI.  Marineverwaltung.
1/2.  Für  Garnisonbauten  in  Wilhelmshagdnen  536.000
3/6.|Für  Garnisonbauten  in  Kiel  und  Friedrichsontt.  127.560
7.  Allgemeine  Bauverwaltungskosten  für  die  Garnisonbauten
in  Wilhelmshaven,  Kiel  und  Friedrichsonrtt  75.050
8/16.Zum  Bau  von  Kriegsschiffen  ...  ..  ..  8.273.000
17/23.Zum  Bau  und  zur  Einrichtung  eines  Observatoriums,  zur
Einrichtung  von  Fluthmessern,  Einrichtung  von  Leuchtfeuern
  und  eines  Nebelsignalapparats,  zur  Fertigstellung
von  Feuerschiffen  und  zum  Bau  von  Betonhmansfaßrreugen  316.500
Seite  ..  ...  9.  328.  110
        <pb n="476" />
        468

 

 

 

 

Bet  ag
—  für  as
-—  Ausgabe.  Etatsjahr
1877/78.
Mark.
Uebertrag  ..  ...  9.328.110
24/25.  Zur  Beschaffung  von  Torpedokriegsmaterial  (5.  Rate)
und  von  Torpedodienstgebäuden  600.000
26.Für  Herstellung  einer  unterseeischen  Kriegstelegraphenverbindung
  mit  den  zu  Schillig  und  Hoofksiel  für  den
Kriegsfall  auszulegenden  Telegraphenschifffen  9.000
27/28.Zur  Einrichtung  der  deutschen  Seewart  ..  9.800
29.  Zur  Herstellung  und  Erwerbung  von  Unterbeamten-  und
Arbeiterwohnungen  in  Wilhelmshabden  964.000
30/36.Kosten  der  Armirung  für  neue  Schiffe  und  zu  Schießversuhen
  .  ...  .  .  .  ..  4.357.000
37/38.  Für  Artillerie-Depotbauten  in  #ecdrichsort  .  .  .  .  .  ..  156.000
39/41.  Fr  Artillerie-Depotbauten  in  Wilhelmshatten  .  191.440
42.  Zur  Herstellung  eines  fahrbaren  Krahnes  im  Geschützrohrlagerhause
  bei  der  Artillerieverwaltung  der  Werft  zu
ilhelmshasgeeen  21.500
43.Herstellung  einer  zweiten  Hafeneinfahrt  bei  Wilhelmshaven
(3.Rate..........................................  500.000
44.Für  bauliche  Anlagen  zur  Umgestaltung  der  Werft  zu
Danzig  in  ein  Definitivum  (4.  Rate)  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  ...  230.000
45.  Zur  Fortseßung  der  Bauten  des  Marine-Etablissements
bei  Ellerbeck  (Kiel)  (5.  Ratrr.  5.300.000
46.Zur  Einrichtung  von  Modellräumen  und  zur  Beschaffung
von  Utensilien,  Instrumenten  und  Modellen  für  die
Unterrichtsanstalteen  .  .  .  9.200
47.  Lur  Vervollständigung  der  ersten  Einkleidung  der  Gefangenen
beim  Festungsgefängniß  zu  Friedrichsort  .....  .  .  .  ..  ..  960
48.  JZur  Vermehrung  der  Bekleidungsvorräthe  (Augmentation)
des  See-Batailllnnnnnn  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  38.900
49.  An  den  preußischen  Fiskus  nachträglich  für  die  Zeit  vom
1.  Juli  1873  bis  Ende  1875  abzuführende  Rente  für
die  Benutzung  der  aus  dem  preußischen  Besitze  an  das
Reich  übergegangenen  Grundstücke,  aus  welchen  neben
der  Benutzung  zum  Dienstgebrauche  und  zu  Dienstwohnungen
  noch  sonst  Erträgnisse  gezogen  werden  15.316

 

 

21.731.226
        <pb n="477" />
        —  469  —

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
-  Ausgabe.  Etatsjahr
6&amp;amp;  1877/78.
Mark.
Uebertrag  ..  .  .  .  21.731.226
50.  Kosten  des  Anschlusses  der  beiden  Dienstgebäude  der  Admiralität
  an  die  Berliner  Kanalisatio  4.000
Summe  Titel  1  bis  50  .  .  ..  .  21.735.226
Anmerkung.
Die  Marineverwaltung  ist  in  den  Grenzen  der  für  das
Etatsjahr  1877/78  zu  einmaligen  Ausgaben  bereitstehenden
  Mittel  zur  Verausgabung  der  für  die  einzelnen
Zwecke  bestimmten  Beträge  ermächtigt.
Hierzu  treten  zur  Wiederergänzung  der  im  Etat  für
1876  mit  Rü  fsicht  auf  die  Bestände  der  Restenfonds
vorläufig  abgesetzten  23.000.000  fPfP.  6.841.774
Simmer  Wi  (Kapitel  ))  28.577.000
8.  VII.  Reichs-Justizverwaltung.
Zur-  isten  Ausstattung  der  Bibliothek  des  Reichs-Justiz-  6  000
Summe  VII  (Kapitel  8)  für  sich.
9.  VIII.  nechnungshof.
Zu  den  Ausgaben  für  Neof  bion  der  Kriegskosten-Rechnungen
  von  1870  bis  18771177  ..  ..  .  .  ..  10.000
Summe  VIII  (Kapitel  9)  für  sich.
IX.  Eisenbahnverwaltung.
10.  Ordentlicher  Stat.
1.  Beitrag  zu  der  vom  Deutschen  Reich  übernommenen  Subvention
  zum  Bau  der  Gotthard-Eisenbohn  .  354.744
2.Zur  Erwerbung  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Münster
(6R)................................·.........  15.600
Summe  Kapitel  10  370.344
        <pb n="478" />
        —  470  —

 

 

Betrag
c  für  das.
8  Ausgabe.  Etatsjahr
5  1877/78.
Mark.
11.  Auf  Grund  des  Eesetzes  vom  18.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  143).
Für  den  Bau  der  Eisenbahnen:
1.  on  Rieding  nach  Remillll.  500.000
2.  pon  Zabern  nach  Wasselnheim  und  von  Barr  nach  Schlettstadt  400.000
3.  pvon  St.  Ludwig  oder  einem  nördlich  von  dieser  Station
belegenen  Punkte  der  Bahn  Mülhausen-Basel  bis  zur
Rheinmitte  bei  Hüningen  .  .  ..  .  .....  ....  .  ..  .  .....  ...  330.000
4.  von  Lauterburg  nach  Straßßrg  ..  100.000
5.  von  Mutzig  nach  Rotamm.  350.000
.  von  Steinburg  nach  Buchsweiler  .  .....  ...  .  ...  .  ....  .  .  ..  3.000
7.  Jvon  Diedenhoen  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Nähe  von
Sierk  als  Restbetrntgagagag  ....  .  .  ..  650.000
8.von  Mülhausen  bis  zr  Rheinmitte  bei  Ottmarsheim,  in
der  Richtung  auf  Müllben  .  ..  .  .  ..  470.000
9.  Für  die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  von
Metz  über  Diedenhofen  bis  zur  Grenze  des
Großherzogthums  Luxembug  1.887
Fürdie  Ausrüstung,  Erneuerung  und  Vervollständigung
  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn:
10.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmittten  —
11.zurEmeuerun«undVervollständigungderBahniund
Bahnhoföanagen»................................  96.000
Außer  den  durch  die  Gesetze  vom  22.  November
1871  und  vom  15.  Juni  1872  sub  III  bereits  bewilligten
  Summen  für  die  Reichs-Eisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen:
12.  zur  Vermehrung  der  Betriebsmitel  .  .  ..  500.000
13.zur  Vervollständigung  und  Erweiterung  der  Bahn=  und
Bahnhofsanlaggen  .  .  ..  .  .  ..  —
Die  Titel  10  und  12  bezw.  die  Reste  aus  denselben
  übertragen  sich  Legenseitig
Summe  Kapitel  117  ..  3.  400.  887
Summe  IX  (Kapitel  10  und  11)  .  13„11
        <pb n="479" />
        —  471  —

 

 

 

Betrag
-  für  das
3  Ausgabe.  Etatsjahr
5  187.

Mark.
12.  X  Künzwesen.

Ausgaben  und  Verluste  bei  Durchführung  der  Münzresorm
  ............................................  7.800.000

Summe  X  (Kapitel  12)  für  sich.

XI.  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen
FKrankreich.
A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen
Norddeutschen  Bundes.
13.  Kriegsausgaben  bei  der  Landarmee.
Laufende  Kosten  des  Prießes  (Bedarf  vom
1.  April  1877  ab).

1.  ür  das  Kriegsministeinm  .  .  .  .  ..  20.000
2.  ür  das  Militär-  Kassenwesen  12.865
3.  ür  die  Militär-Intendanturen  ..  ..........  ..  ..  ..  .  .  ...  33.000
4.  Gehälter  und  Löhnung  der  Truppdpen  34.650

5.  Naturalverpflegung,  Peld.  Magazn  und  Bäckerei--Anstalten..................·..............·...........
  2·844.710
6.BekleidungundAusrüstungderTruppen.............  157.000
7.GarnisonverwaltunsiundScrviswesen...............  55.000
8.  Kriegs-  und  Feld--Lazarethwesen  58.000
9.Artillerie-  und  Waffenwesen  1.200.000

10.  Verschiedene  Ausgabereste  der  Feld--Etappenbehörden  und
der  Kriegsgefangenendepots,  Prozeßkosten  7.  8.477

11.  Reservefonds  für  Ausgabereste,  welche  sich  der  Veranschlagung
  entzihen  ..  2.500.000

 

 

 

5.923.702
        <pb n="480" />
        —  472  —

 

 

Wetrag
—  für  das
—  Ausgabe.  Etatsjahr
#  1877/78.
Mark.
Außerdem  für  gemeinsame  Zwecke  (Gesammtbedarf
vom  I.  Januar  1876  ab  6.407.502  (0.
12.  Kosten  für  die  Armirung  und  Desarmirung  der  Festungen  127.387
13.  Aufwand  für  das  Belagerungsmaterial,  insbesondere  zur
Neubeschaffung  von  Belagerungsgeschutzen  mit  vollständiger
  Ausrüstung  an  Munition,  Fahrzeugen  und
Maschinen,  behufs  Formirung  zweier  Belagerungs-Trains
  zu  je  400  Geschüuten  4.  108.  517
14.  Ausgaben  für  vorübergehende  Einrichtungen  zur  Küstenvertheidigung
  und  Stromsperre  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...  4.897
15.  Kosten  für  Anlegung  und  Wiederherstellung  von  Eisenbahnen
  im  Interesse  der  Kriegführuunngng  ..  3.957
Summe  Titel  12  bis  15  4.244.758
Die  Titel  12  bis  15  decken  sich  gegenseitig.
Summe  Kapitel  13  10.  168.  460
14.  Kriegsausgaben  bei  der  Marine  (Bedarf  vom  1.  Januar
1876  ab  115.000  (0.
Kosten  der  fortifikatorischen  Armirung  und  Desarmirung,
und  zwar  zur  Vollendung  der  Frülfkakorischen  Desarmirung
  der  im  Jahre  1870  angelegten  provisorischen
Küstenbatterien  in  Wilhelmshagden  30.000
Summe  Kapitel  14  für  sich.
15.  vVergütungen  für  Kriegsleistungen  (Bedarf  vom  1.  Januar
1876  ab  2.950.150  A).
Auf  Grund  des  Gesetzes  wegen  der  Kriegsleistungen  und
deren  Vergütung  vom  11.  Mai  1851  (Preuß.  Ges.
Samml.  S.  362)  welches  durch  die  Präsidialverordnung
vom  7.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  125)  im
Norddeutschen  Bunde  eingeführt  ist,  sowie  auf  Grund
des  Reichsgesetzes  vom  23.  Februar  1874  (Reichs-Gesetzbl.
S.10900)  .  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  100.000

 

 

 

Summe  Kapitel  15  für  sich.
        <pb n="481" />
        473

—  —

 

 

Betrag
für  das
#  Ausgabe.  Etatsjahr
#  1877/78.

Mark.
16.  Kosten  für  Herstellung  des  Eisernen  Kreuzes  (Bedarf  vom
1.  Januar  1876  ab  2.000.0)  1.000
Summe  Kapitel  16  für  sich.
17.  verwaltung  der  Eisenbahnen  in  Elsaß  -  Lothringen  bis  Ende
1871  (Bedarf  vom  1.  Januar  1876  ab  3.209.990  40.  183.000
Summe  Kapitel  17  für  sich.
Summe  A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen
Norddeutschen  Bundes  (Kapitel  13  bis  10)  10.482.460
B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft.

18.  Mehrkosten  für  die  Okkupations  -Armer  in  Krankreich
(Bedarf  vom  1.  April  1877  a)  1050.000
Summe  Kapitel  18  für  sich.
19.  Ausgaben  der  süddeutschen  Staaten  für  gemeinsame
Ariegszwecke.
Erstattungen  an  Bayern  auf  Grund  des  Artikel  V
Iffer  bis  7  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichsesetzbl.
  S.  29  ...  ....  .  ....  .  .  .  ..  .  641.268
Summe  Kapitel  19  für  sich.
20.  Zum  Ersatz  von  kriegsschäden  Howie  der  Kriegsleistungen
in  Elsaß-Lothringen)  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1871  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  247  —  (Bedarf
vom  1.  Januar  1876  ab  3.106.533  .  .  .  .  .  750.000
Summe  Kapitel  20  für  sich.

 

Reichs-  Gesegzöl.

 

 

1877.  69
        <pb n="482" />
        —  474  —

 

 

e  w  ag
ür  das
*  2  Ansgabe.  Etatsjahr
3  1877/78.
Mark.
21.  Ausgaben,  betreffend  den  außerordentlichen  Selddedarf  für
die  Reichs  -  Eisenbahnen  in  Elsaß  -  Lothringen  auf  Grund
der  Gesetze  vom  22.  November  1871  und  15.  Juni  1872
(Bedarf  vom  1.  Januar  1876  ab  5.485.673  40.
1.  ür  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Breisach  805.500
2.  ür  die  Herstellung  von  Reparaturwerkstätten,  den  Bau
von  Dienstgebäuden  und  für  die  Ergänzung  und  Erweiterung
  der  Bahn-  und  Bahnhofsanlagen,  sowie  der
elektromagnetischen  Apparat  .  ..  479.400
Summe  Kapitel  21.  .  ..  .

 

Summe  B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft
  (Kapitel  18  bis  21)

 

1.284.  900

2.826.  168
        <pb n="483" />
        475

 

Kapitel.

Titel.

Aus  gabe.

Preußen
re.

Mark.

Sachsen.

Mark.

Ueberhaupt
für  d
Etatsjahr
1877/78.

Mark.

 

22.

 

 

C.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen
Norddeutschen  Bundes,  Badens  und
Südbessens.

Für  das  Uetablissement  bei  der  Landarmer.

Bekleidung  und  Ausrüstung.

Zur  Beschaffung  des  Mehrbedarfs  an  Bekleidungs-
  und  Ausrüstungsstücken  für  die  Kriegsformationen
  der  Armee  (Bedarf  vom  1.  anuar
  1876  ab  3.871.715  40

Für  die  Beschaffung  und  Aptirung  der  Ausrüstungsstücke
  für  den  neuen  Karabiner  der
Kavallerie  und  des  Trains  (Bedarf  vom
1.  Januar  1876  ab  661.479  M)

Summe  Titel  1  und  2
Garnisonverwaltungswesen.
Zu  den  Kosten  für  die  in  Folge  der  Einführung
neuer,  weittragender  Handfeuerwaffen  un
Geschütze  gebotene  Erwerbung  und  Erweiterung
von  Infanterie-  und  Artillerie-Schießplätzen
(Bedarf  vom  1.  Januar  1876  ab  2.590.70040
Summe  Titel  3  für  sich.
Militär-Lazarethwesen.
Zum  Retablissement  der  Feld-Lazarethe  und
Sanitäts-Detachements  an  Instrumenten,
Verbandmitteln  und  Ubtensilien,  sowie  zur  Vervollständigung
  der  kriegsmäßigen  Ausrüstun
der  Armee  mit  Sanitätsmaterial  (Bedar
vom  1.  Januar  1876  ab  340.967  J
Verpflegungs-  und  Azeikosten  für  Kranke  und
Verwundete  der  mobilen  Armee,  welche  nach
dem  1.  Juli  1871  noch  in  den  Lazarethen  des
Inlandes  sich  befunden  haben  bezw.  in  die-800.000



200.000

1.465.  155

TDdd  dods  —

800.000

200.000

.000.,000

1.465.  155

 

100.000

 

100.000

 

100.000

 

 

100.000
        <pb n="484" />
        476

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Mark.

Preußen

rc.

Sachsen.

Mark.

1Ueberhautt
ür  das

tatsjahr
1877|78.

Mark.

 

 

Uebertrag  ..  .  .  .

selben  wieder  aufgenommen  werden  mußten;
Badekurkosten  für  verwundete  und  im  Kriege
erkrankte  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts;
  Kosten  für  die  den  Verwundeten  beschafften
  künstlichen  Glieder  2c.  (Bedarf  vom
1.  Januar  1876  ab  80.422400  .
Für  Desinfizirung  und  Widerinstandsetung.  der
zu  Reserve.)  Gpfangenen.  und  Etappen-Lazarethen
  benutzten  Lokale  vor  deren  Rückgabe  in
den  gewöhnlichen  Gebrauch,  sowie  zu  den  auf
Grund  des  Kriegsleistungsgesetzes  zu  zahlenden
  Entschädigungen  (Bedarf  vom  1.  Januar
  1876  ab  19.5160

Summe  Titel  4  bis  6  4
Beihülfen  für  Offiziere  und  Beamte  zu
den  Kosten  für  Badereisen  2c.  behufs  Heilung
ihrer  aus  dem  Felde  herstammenden  Leiden
(Bedarf  vom  1.  Januar  1876  ab  467.034./0)

—

Summe  Titel  7  für  sich.

Artillerie=  und  Waffenwesen.

Zum  Retablissement,  zum  Ersatz  und  zur  Aptirung
  des  besseren  Theils  der  Zündnadelgewehre
  und  zum  Ersatz  der  verbrauchten  Munition;
  zur  Beschaffung  einer  Ersatz-Garnitur
Gewehre  für  die  in  hrer  Gesammtheit  nicht
mehr  vollständig  kriegsbrauchbaren  Zündnadelewehre,

  sowie  zur  Beschaffung  der  zugehörigen
etallpatronen  bezw.  der  Materialien  zu  denselben;
  zum  Retablissement  und  theilweisen
Ersatz  des  im  Kriege  abgenutzten  Feld-Artilleriematerials
  und  zur  Beschaffung  der  zugehörigen
Munition;  zum  äblisemen  des  bei  den  Belagerungen
  im  Gebrauch  gewesenen  Materials

 

100.000

30.000

3.000

4.200

100.000

34.200

3.000

 

133.000

277.000

4.200

560

137.200

277.560
        <pb n="485" />
        477

 

 

 

 

vermehrte  Material  an  Gewehren,  Geschüten
Fahrzeugen  2c.  (Bedarf  vom  1.  Januar  1  7#
ab  4.716.153  J4)

Summe  Titel  8  und  9

Summe  Kapitel  22

Summe  C.  Ausgoben  für  Rechnung  des  vormaligen

  Norddeutschen  Bundes,  Badens  und
Südbessens  (Kapick  22)  für  sich.

Summe  XI  (Kapitel  13  bis  22)

Anmerkung  zu  Abschnitt  XI.

Mit  dem  vorstehend  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  festgestellten  Restbedarf  gelangen
die  aus  der  franhosischen  Kriegskosten-Entschädigung
  zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges

egen  Frankreich  bewilligten  Kredite  zum  Abchluß.



Soweit  die  vorstehend  festgestellten  Ausgabebetrige

  nicht  bis  zum  Ablauf  des  Etatsjahres

zur  Verausgabung  gelanfen  oder  in  Abgang
gestellt  werden,  sind  dieselben  für  das  Etatsjahr
  1878/79  nochmals  auf  den  Reichshaushalts-Etat
  zu  bringen.

Für  die  in  Abgang  gestellten  Beträge  sind  die
aus  der  Kriegskosten-Entse  äigung  reservirten
Deckungsmittel  als  Einnahme  in  den  nächsten
Etat  aufzunehmen  und  den  Staaten,  aus  deren
Antheil  die  Deckungemiteel  entnommen  sind,
auf  ihre  sonstigen  Beiträge  für  Reichszwecke
zu  Gute  zu  rechnen.

939.000

Urderhaupt
—  ür  das
2  Ausgabe.  rrußen  achsen.inoefahr
·  1877/78.
—m
Mark.  Mark.  Mark.

an  Geschützen  und  Fahrzeugen;)  ferner  zur

Verlegung  und  nde  er  Zündspiegelfabrik

  in  Spandau  (Bedarf  vom  1.  Januar

1876  ab  40.211.544  mr)  .  .  ...  3.800.  0001  373.  0791  4.173.  079

9.  Zum  Bau  von  Aufbewahrungsräumen  für  das

939.000

 

4  739.000  373.79

5.112.079

 

20.922.783

 

7.614.155

 

377  8391  7.  991.  994

—  T.  0.  62
        <pb n="486" />
        —  478  —

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1877/78.

Mark.

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.

 

 

 

Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.

Summe  I.  Reichskanzler-Unt

II.  Reichsttgg  ...
III.  Auswärtiges  dt
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
VI.  Marineverwaltung  ·
VII.  Reichs-Justizverwaltung
VIII.  Rechnungso
IX.  Eisenbahnverwaltung
X.  Münzwesen  ..
XI.  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges
gegen  Frankreich
Summe  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe

1.725.684

 

30.000
1.034.050
11.753.388
51.815.  42
28.577.,000
6.000
10.000
3.771.231
7.800.000

21.300.622

 

412.713.516

432.142

 

—
—

 

 

432.142
        <pb n="487" />
        —  479  —

 

 

 

 

Betrag.
«  für  das
W-  Einnahme.  Etatsjahr
E  1877/78.
Mark.
1.  I.  Sölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Jollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
  Theil  nehmen.
1.Zölle...·.............·...........·..................  106.818  520
2.  Rübenzuckersteueer  .  .  ..  .  50.  888.  480
3.  Salzsteeerrrrrrr  ..  ...  .  ..  .  ..  34.421.790
4.  Tabacksster  1.063.660
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg
und  Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  40.194.630
c.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsatzs  otbringen  keinen  Theil
aben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bie  15.341.190
von  den  außerhalb  der  Jollgrenze  liegenden
Zundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  npehmen374.620
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen
Theil  haben  (Branntweinsteuer)  ..  ...  .  ...  ..  .  ...  .  .  .  ..  821.600
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß=Lothringen
  keinen  Theil  haben  (Brausteuer)  ...  329.320
Summe  I  (Kapitel  1)  253.  053.  810
2.  II.  Wechselstempelsteuer  7.276.000
Davon  ab:
a)  gemäß  §F.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelseuer
  vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder
145.520
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungs-
  und  Verwaltungskosten  216.480
Zusammen.  362.000
.....  .6.914.000
        <pb n="488" />
        480  —

 

 

 

 

 

 

Betrag  arunter
#  .  für  das  künftt
5  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  nftig
E  1877/78.  wegfallend.
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
1.Porto  und  Telegraphengebübbten  109.000.000  —
2.  Hersonengeh  ......................................  6.100.000  —
3.  ebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  am  Orte
der  Postanstaltteon  3.622.000  —
4.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  im  Umgese
  der  Postanstaln  1.400.000  —
5.  Gebühren  für  Stundung  von  Gefällen  und  für  Abfertigung
  von  Extraposfteen  90.000  —
6.rlös  für  verkaufte  Grundstücke,  Materialien,  Utensilien
oder  sonstige  Gegenstinne  ....  131.400  —
.  Bemisch  Ennahmen  67  irszern  .........  l......  s-  660.000  —
.  uschuß  aus  der  Wechselstempelsteuerverwaltung  für
den  Vertrieb  der  Stempelmarken  durch  die  Post  ...  167.150
9.Von  den  Postdampfschiffs-Verbindungen  200.000  —
10.Von  dem  Absatz  der  Zeitungen,  des  Reichs-Gesetzblatts
und  des  Amtsblatts  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen-=verwaltngngngggg
  .  .  ..  .  .  3.300.000  —
SummeberEinnahme..«.  124.670.550  —
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1/11.Besoldunen  .  47.023.880  293.180
12.  Wohnungsgeldzuschüsseeeee  .  ..  7.094.634  —
13/28.  Andere  set  usgaben  14.228.750  81.871
29/37.Sä  sche  etriebskoshsrren  26.487.000  —
38/42.|Sächliche  und  vermischte  Aussahn  11.402.050  —
43X44.Baukosten,......·.................................  2.326.000  —
45X48SonstigeAusgaben................................  4.  398.  600  —
Summe  der  Ausgabe  .  ....  112.960.914  375.051
Die  Einnahme  beträgt  ..  124.670.550  —
Mithin  ist  Ueberschuß  ..  ...  11.709.636  —

 

 

Summe  III  (Kapitel  3)  für  sich.
        <pb n="489" />
        —  481  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag,arunter
-|h  .  für  das  kunfti
z3  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  g
S  1877/78.  wegfallend.
GS

Mark.  Mark.
4.  IV.  Eisenbahnverwaltung.

a.  Einnahme.
1.Personenverkben  .  ..  9.  528.  0001  —
2.  Hütewerkhr  ......................................  25.842.000  —
3.  JAus  der  Veräußerung  von  Grundstücken,  Materialien,

Utensilien  und  sonsigen  Gegenstünden  419.654  —
4.  Für  Ueberlassung  von  Bahnanlagen,  Betriebsmitteln
und  Beamten  an  Dritteeeen  .  .  .  .  .  ..  1.332.  105  —
5.  Verschiedene  sonstige  Einnahmen  ...  ......  ...  .  .  ..  .  .  ..  433.241  —
Summe  der  Einnahme  37.555.000  —
b.  Fortdauernde  Ausgabe.

1/4.  Desoldungen  ...·.....".............................  6.979.144174.852
5.Anere  pegönliche  Ausaben...........·...........  3.266.204  —
6.  Saächliche  Verwaltungskosften  ..  .  1.649.400  —
7.  Kosten  der  Unterhaltung  der  Bahnanlagen  2.943.000  —
8.Kosten  des  Bahntransporssssss  4.948.000  —
9.Kosten  der  Erneuerugen  3.194.730  —

10.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Bahnanlagen,  Betriebsmittel

  und  Beamten  ..  4.205.522  —
11.  J  Sonstige  sachliche  Ausgaben  .  ..  425.  000  —
Summe  der  Ausgabe  27.  611.  0001  174.852
Die  Einnahme  beträgt  .  .  ..  .  37.555.000  —
Mithin  ist  Ueberschuß  ..  ...  9.944.000  —
Summe  IV  (Kapitel  4)  für  sich.
M#s-  Ceschbl1677.  70
        <pb n="490" />
        —  482  —

 

 

 

Betrag
—  .  für  das
—  Einnahme.  Etatsjahr
5  1877/78.
Mark.
5.  V.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
(§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  —  Reichsesetzbl.
  S.  177  —)  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .....  .  ..  .  ...  1.500.000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetze..  50.000
Summe  V  (Kapitel  5)  1.550.000
VI.  Uerschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.15.  KReichskanzler--##mtt  7.631
7.  Neichatttttgggaaaa  462
8.15.uswärtiges  ittttt  370.555
9.  14.  erwaltung  des  MReichsheeres:
Peeußen  2  8.667.358
achsen  207.457
Württemberg  123.001
9a.  Einnahmen  der  Festungsbauverwaltung  an  Erundstückserlösen
  etr.
1.Erlöse  aus  dem  Wiederverkauf  überschießender  Theile  von
Grundstücken,  welche  für  den  Bau  der  Forts  bei  Straßburg
  miterworben  werden  mußten  und  aus  dem  Fonds
jum  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen  in  Elsaß-Lothringen
  bezahlt  worden  sioo.  20.000
2.Erlös  aus  dem  Verkauf  des  Terrains  der  entbehrlich  gewordenen
  Lünette  Mahla  der  Festung  Torgau  .......  33.850
3.  Erlös  aus  dem  Verkauf  des  eingeebneten  Festungsterrains
von  Weißenbunrnegt  .  .  ..  .  .  ..  16.000
4.  Beitrag  des  Ingenieurs  Büsing  zu  den  Kosten  der  Erweiterung
  des  Krökenthores  in  Magdeburtg  7.000
Summe  Kapitel  9a  .  .  ...  76.850
        <pb n="491" />
        Betrag
#  .  für  das
.  Einnahme.  Etatsjahr
—.  1877/78.
Mark.
10.  1/9.  Marineverwaltung  .......  ......  ...  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ....  ...  42.394
11.]|2.  Heichs-ZJustizuerwaltinga  4.445
12.  1.  Keichs-Eisenbahn--mimunmnt  ...  2.339
13.  Allgemeiner  Pensionssonde  -...................  10.776
14.  Besonderer  Geitrag  von  Elsaß  -  Cothringen
zu  den  Ausgaben:
für  das  Reichskanzler-Amt,  das  Reichs-Justiz-Amt
  und  das  Reichskanzler-Amt
für  Elsaß-Lothringeg.  114.  980  M.
fuͤr  den  Rechnungshof  ...............  30.180
für  das  Reichs-Oberhandelsgericht  12.480  157  640
Summe  VI  (Kapitel  6—14)  10.093.90
15.  VII.  qus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
1.  zu  ...............................................  24.944.000
2.  italzuschuß  .  .....  ......  ...  ..  ...  ......  ....  ..  ..  .  .  .  .  ..  8.625.  111
Summe  VII  (Kapitel  15)  .  .  .  ..  33.569.111
16.  VII.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Aus  dem  Ueberschusse  des  Haushalts  des  Jahres  1875.11.528.595
Summe  VIII  (Kapitel  16)  für  sich.
17.  IX.  HKünzwesen.
Gewinn  bei  der  Ausprägung  der  Reichsmünzen,  sowie
sonstige  Einnahmen  aus  der  Münzreform  einschließlich
des  in  der  Rechnungsperiode  vom  1.  Januar  1876  bis
31.  März  1877  beim  Münzwesen  nach  Deckung  der
Ausgaben  unter  Kapitel  66  Titel  2  der  fortdauernden
und  unter  Kapitel  11  der  einmaligen  Ausgaben  des
Etats  für  1876/77  etwa  erwachsenden  Ueberschusses  10.200.000

 

 

Summe  IX  (Kapitel  17)  für  sich.

70“
        <pb n="492" />
        —  484  —

 

 

 

 

 

Betrag
—  .  für  das
—  Einnahme.  Etatsjahr
i0  1877/78.
Mark.
18.  X.  Jinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.Vom  Reichs-Festungsbaufods  5.250.000
2.  Vom  Reichs-Eisenbahnbaufods  1.131.000
3.  Aus  angelegten  Beständen  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigig
  .  ..  ...  ..  ..  ...  .  .  ..  30.000
4.  Vom  Reichstagsgebäudefodgss.  1.370.728
Summe  X  (Kapitel  18).  7.781.728
19.  XI.  Außerordentliche  Zuschüsse.
Ius  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung  und  den
von  derselben  aufgchommencn  Zinsen.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  1  und  II  des
Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289),
sowie  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  555500009)9)9)  ..  .....  .  .  ..  ...  3.986.959
2.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  aus  dem  Antheile  des
vormaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  Kriegskosten-Entschädinng
  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1.894.000
3.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127),  sowie  des  Gesetzes  vom
18.  Februar  1876  —  F.  2  —  (Reichs-Gesetzbl.  S.  22)
aus  den  von  den  Restbeständen  des  vormaligen  Norddeutschen
  Bundes,  Württembergs,  Badens  und  Südbessens
  an  der  Kriegskosten-Entschädigung  aufgekommenen
Zinsen:n:  200.000
4.  Lu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  8.  Juli
1872  —  Artikel  III  —  (Reichs=  Gesetzbl.  S.  289),  sowie
des  Gesetzes  vom  18.  Februar  1876  —  FH.  1  —  (Reichs-Gesetbl.
  S.  200000  M.M.  129.300
Seite  .....  6.210.259
        <pb n="493" />
        Kapitel.

Titel.

Einnahme.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1877/78.

Mark.

 

 

Sa.

8b.
8c.

 

Uebertrag  .  .  ...

Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich
für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes
aus  dem  Antheil  des  letzteren

Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich
für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft.

Zu  den  Ausgaben  für  das  Retablissement  bei  der  Landarmee
  auf  Grund  des  Artikels  2  F.  5  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185),  sowie  auf  Grund
des  F.  2  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  20)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen  Norddeutschen
  Bundes,  Badens  und  Südhessens  an  der
Kriegskosten-  Entschädigng

Summe  Titel  1  bis  7  .  .  .  ..

Reichs  ·  Festungsbaufonds.

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  123)
aus  dem  Reichs-Festungsbaufods

Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Tborbrücken  im
Interesse  des  Verkehrs,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung
aus  den  nach  Artikel  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
aufkommenden  Erlösen  für  Festungsgrundstücke  in  Stettin

Für  die  Entfestigung  von  Pfalzburg)  vorbehaltlich  der
Rückerstattung  aus  den  im  Titel  8a  bezeichneten  Erlösen

Zum  Bau  eines  Garnison-Lazareths  in  Ludwigsburg,
vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus  dem  durch  den  Verkauf
  des  in  Folge  dieses  Neubaues  entbehrlich  werdenden
Lazarethgrundstückes  aufkommenden  Erlöse

Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  aus
dem  Reichs-Festungsbaufonds,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung
  aus  den  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  62)  von  der  Stadtgemeinde
  in  Straßburg  zu  entrichtenden  17.000.000  4

ür  die  entbehrlich  werdenden  Grundstückke  .

6.210.259

10.482.460
2.826.168

7.991.994

 

 

27.510.881

23.261.700

1.706.600
197.000

35.000

1.300.000

26.  500.  300
        <pb n="494" />
        Betrag
—  „  für  das
—-  Einnahme.  —m
S  S  1877/78.
Mark.
Uebertrag  26.500.  300
10.  Zu  den  Ausgaben  für  die  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-
  und  Bildungsanstalten  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127):
a)  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds,  vorbehaltlich  der
Rückerstattung  aus  dem  Verkaufserlöse  der  Grundstücke
  des  jetzigen  Berliner  Kadettenhauses  und  der
Kriegsakadenmmeeeeee  .  ..  .  .  ..  3.026.500
b)  Zuschuß  des  Rittergutsbesitzers  von  Carstenn  in  Lichterfelde
  zur  Erbauung  eines  Wohnhauses  für  die  Lehrer
der  Zentral-Kadettenanstalt  daselbbt  .  45.000
Titel  10  zusammen.  .07  .  500
11.  Zum  Bau  eines  Kasernements  für  die  Artillerie-Schießschule
  in  Berlin,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus
dem  durch  den  Verkauf  des  alten  Kasernements  der
Artillerie-Schießschule  zu  erzielenden  Erlöse  400.000
Summe  Titel  8  bis  117  29.971.800
Aus  dem  Reichs-Eisenbahnbaufonds.
12.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  143233)0  ..  .  .  ..  3.  400.  887
Summe  Titel  12  für  sich.
Aus  der  Anleihe:
13.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  ..  25.577.000
14.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Post=  und  Telegraphenverwaltnnagagagagaa
  .  .  .  10.  265.  388
15.  JZu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,
  und  zwar:
a)  Zuschuß  zur  Deckung  der  Ausgaben
für  die  unter  Kapitel  5  angesetzten  Kasernenbauten
  ...  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ...  2.000.000  MA.
b)  Zu  den  Ausgaben  für  die  unter  Kapitel  6
Titel  46  ff.  angesetzten  Kasernenbauten  4.422.000  6.422.000
Summe  Titel  13  bis  15  42.264.388
Summe  XI  (Kapitel  19)  103.147.956
        <pb n="495" />
        Betrag
—  ·  für  das
Z  Einnahme.  Etatsjahr
S  1877/6.
S  *
Mark.
20.  XII.  Hatrikularbeiträge.
1.  Preußfßfen.  —
2.  Bahen  .  ...  .  ...  —
3.  Sacen  ..  —
4.]  Württemberggeg  .  .  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
5.  *  —
6..................·..·........·.......·.........  —
7.  Ziecklenburq  Schwenn................................  —
8.SaenWetmar».·.....................,...........  —
9.McenburgStreltß..........·.................·.....  —
10.0ldenburg...........................................  —
11.  Braunschwet  ........................................  —
I2.achsen-  Memmgen  ..................................  —-13.
  Sachsen--Altenburg.  ..................................  —
14.  Sachsen  Kobukgotha.................·..........·.  —
15...............................·................  —
16.  Sondershausen  —
17.  wakzburg  Rudolstadt........·....................  —
18....·.........................................  —
19.  du  ulaer  Lunte............................·.....  —
20.ReußjungererLtme..............·..................  —
21.SchaumburgLippe............·...............·......  —
22.Lippe............................·...........··......  —
23.Lubeck.............................·.................  —
24.Brauen.............................................  —
25.  mbur  .......................................  —
26.  lsaß-  Wihringen  .................................  —

 

 

 

81.044.171
        <pb n="496" />
        488  —

 

 

 

 

 

 

Betrag

—  .  für  das
-2  Einnahme.  Etatsjahr
5  1877/78.

Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  SZölle  und  Verbrauchssteuern  ...  253.053.810
-  11.Wechselstempelstcuer6.914.000
-Ill.Post-undTelegraphenverwaltung.....  11.709.636
[V.  Eisenbahnverwaltung  9.944.000
-  V.Bankwesen...........................  1.550.000
-Vl.-VerschiedeneVerwaltungs-Einnahmen»10.093.908
MV.II.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  33.569.111
D.II.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren  11.528.595
[IX.  Münzwesen  10.  200.000
TKX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgelderrn  7.781.728
DTXl.  Außerordentliche  Zuschüsse  103.147.956
NXAlI.  Matrikularbeitträäb  ...  81.044.171
Summe  der  Einnahme  540.536.915
Die  Ausgabe  beträgt  540.536.915
Balanzirt.
Carlsruhe,  den  28.  April  1877.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="497" />
        Besoldungs-Stat

für  das
Reichsbank.  Direktorium  auf  die  Jeit  vom  1.  April  1877  bis  Ende  März  1878.

 

 

Betrag
fir  die  ut
Titel.  Ausgabe.  vomiggnpri
bis  31.  März
1878.
Mark.
1.  Der  Präsidnt4t4::  24.000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  Mitglieder  mit  9.000  ./K  bis  15.000  „4,  durchschnittlich
Witheor  mit  5..0)  500)  4  wurchschnitl  96.  000
3.  JMiethsentschädigungen  (Wohnungsgeldzuschüfse)  1.500  M.  für
jede  Stelle,  Dechaupt  ...................................  12.000
Summe  .  .  ...  132.000

 

 

 

Berichtigung.

In  der  in  Nr.  6  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1877  abgedruckten  Civilprozeßordnung
  ist  Seite  99  in  §.  92  Absatz  3  Zeile  4,  statt:  Saatskasse,  zu  lesen:  Staatskasse,
  desgleichen  Seite  173  in  §.  504  Absatz  2  Zeile  5,  statt:  zuverlässigerweise,
zu  lesen:  zulässigerweise.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).

Reichs-Oesetzbl.  1877.  71
        <pb n="498" />
        <pb n="499" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No  20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß  ·  Lothringen.  S.  491.  —  Gesetz,  betreffend  die
Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und
des  Reichsheeres.  S.  494.

 

 

 

(Nr.  1186.)  Gesetz,  betreffend  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-Lothringen.  Vom  2.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  wie  folgt:
§. 1

Landesgesetze  für  Elsaß-Lothringen,  einschließlich  des  jährlichen  Landeshaushalts-Etats,
  werden  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  vom  Kaiser  erlassen,
wenn  der  durch  den  Kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874  —  Anlage  A.  —

  eingesetzte  Landesausschuß  denselben  zugesimmt  hat.

 §.2   Die  Erlassung  von  Landesgesetzen  (§.  1)  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
bleibt  vorbehalten.
Die  auf  Grund  dieses  Vorbehaltes  erlassenen  Landesgesetze  können  nur
im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  aufgehoben  oder  geändert  werden.

Die  Rechnungen  über  den  Landeshaushalt  werden  dem  Bundesrath  und
dem  Landesausschuß  zur  Entlastung  vorgelegt.  Versagt  der  Landesausschuß
die  Entlastung,  so  kann  dieselbe  durch  den  Reichstag  erfolgen.

Bis  zur  anderweitigen  Regelung  durch  Reichsgesetz  bleiben  im  übrigen
die  Bestimmungen  der  Kaiserlichen  Erlasse  vom  29.  Oktober  1874  und  13.  Februar
  1877  in  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg  i.  E.;  den  2.  Mai  1877.

(L.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
Reichs-Gesetzbl.  1877.  72

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1877.
        <pb n="500" />
        —  492  —

Anlage  A.

Um  den  Wünschen  entgegenzukommen,  welche  von  Vertretern  der  Interessen
des  Reichslandes  auf  den  Bezirkstagen  kundgegeben  worden  sind,  und  von  der
Absicht  geleitet,  die  Verwaltung  bei  der  Vorbereitung  der  Landesgesetze  durch
die  Erfahrung  und  Sachkunde  von  Männern  berathen  zu  sehen,  welche  durch
das  Vertrauen  ihrer  Mitbürger  ausgezeichnet  sind,  ermächtige  Ich  Sie,  Ihrem
Vorschlage  entsprechend,  in  Zukunft  Entwürfe  von  Gesetzen  für  Elsaß-Lothringen
über  solche  Angelegenheiten,  welche  der  Reichsgesetzgebung  durch  die  Verfassung
nicht  vorbehalten  sind,  einschließlich  des  Landeshaushalts-Etats,  einem  aus  Mitgliedern
  der  Bezirkstage  zu  bildenden  Landesausschuß  zur  gutachtlichen  Berathung
  vorzulegen,  ehe  die  den  nach  §.  3  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871
und  nach  §.  8  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873  zuständigen  Faktoren  der
Gesetzgebung  zur  Beschlußfassung  zugehen.  Auch  will  Ich  Sie  ermächtigen,  über
Verwaltungsmaßregeln  allgemeiner  Bedeutung,  welche  nach  der  bestehenden  Gesetzebung
  nicht  der  Berathung  oder  Beschlußfassung  der  Bezirkstage  unterliegen,
die  gutachtliche  Aeußerung  jener  Versammlung  zu  vernehmen.

Der  Landesausschuß  wird  aus  Mitgliedern  der  Bezirkstage  derart  gebildet,
daß  die  Bezirkstage  eingeladen  werden,  je  zehn  ihrer  Mitglieder  dazu  zu  wählen,
sowie  drei  Stellvertreter,  welche  für  den  Fall  der  Verhinderung  der  Mitglieder
in  der  durch  die  Wahl  bestimmten  Folgeordnung  einberufen  werden.  Die  Wahl
geschieht  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  in  geheimer  Abstimmung  auf  drei
Jahre.  Sie  verliert  ihre  Wirkung,  sobald  der  Gewählte  aufhört,  Mitglied  des
Bezirkstages  zu  sein.

Zeit  und  Ort  der  Sitzungen  zu  bestimmen,  behalte  Ich  Mir  vor.  Die
Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Der  Landesausschuß  wählt  in  der  ersten  Sitzung
für  die  Dauer  der  jedesmaligen  Session  einen  Vorsitzenden,  einen  Vertreter  desselben,
  sowie  die  erforderlichen  Schriftführer.  Er  beschließt  über  seine  Geschäftsordnung
  und  kann  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse  Kommissionen  und  Berichterstatter
  ernennen.

Die  zur  Berathung  bestimmten  Vorlagen  gehen  ihm  durch  den  Oberpräsidenten
  zu,  welcher  berechtigt  ist,  den  Plenarsitzungen  und  den  Kommissionsberathungen
  bezuwohnen  und  sich  in  denselben  durch  Kommissarien  vertreten  zu
lassen.  Der  Oberpräsident  und  seine  Vertreter  müssen  auf  Verlangen  jederzeit
gehört  werden.

Die  abzugebenden  Gutachten  enthalten  die  Beschlüsse  der  Plenarversammlung
  und  die  Begründung  derselben.  Auch  die  in  der  Minderheit  gebliebenen
Ansichten  sind  darin  vorzutragen.  Sie  werden  in  beglaubigter  Ausfertigung
dem  Oberpräsidenten  durch  den  Vorsitzenden  zugestellt.

Die  Mitglieder  des  Landesausschusses  erhalten  Diäten  und  Reisekosten.
Die  dadurch,  sowie  die  durch  Abhaltung  der  Sitzungen  entstehenden  sachlichen
Kosten  sind  auf  den  Landeshaushalts-Etat  zu  bringen.
        <pb n="501" />
        —  493  —

Ich  ermächtige  Sie,  die  zur  Ausführung  dieses  Meines  Erlasses,  welcher
durch  das  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  bekannt  zu  machen  ist,  erforderlichen
Anordnungen  zu  treffen.

Berlin,  den  29.  Oktober  1874.
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

Auf  Ihren  Bericht  vom  12.  d.  Mts.  bestimme  Ich,  daß  der  Landesausschuß
für  Elsaß-Lothringen  statt  eines  Stellvertreters  des  Vorsitzenden,  welchen  er
nach  Meinem  Erlasse  vom  29.  Oktober  1874  (Gesetzbl.  1874  S.  37)  zu  wählen
hat,  deren  zwei  zu  wählen  befugt  sein  soll.  Ich  ermächtige  Sie,  die  zur  Ausführung
  erforderliche  Anordnung  zu  treffen.

Berlin,  den  13.  Februar  1877.
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.
        <pb n="502" />
        —  494  —

(Nr.  1187.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der
Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und  des  Reichsheeres.  Vom  10.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts.  Etat  für  das  Etatsjahr  1877/78  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben:

a) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrag von ......  10.265.388Mark,
b)der Marineverwaltung im Betrage von...........  25.577.000-c)der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von.6.422.000-



vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni
1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und
Schatzanweisungen  auszugeben.
§  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung,
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und,  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="503" />
        —  495  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  21.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds
  Rc.  S.  495.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  496

 

 

 

(Nr.  1188.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung
  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,  und  des  Gesetzes  vom
8.  Juli  1873,  betreffend  den  nach  dem  Gesetz  vom  8.  Juli  1872  einstweilen
reservirten  Theil  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung.  Vom  11.  Mai
1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  sind  vom  1.  April  1877  ab  neben  den
im  §.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117)  darauf  angewiesenen
  Ausgaben  noch  zu  bestreiten:

a)  die  Ausgaben  des  Reichs  an  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Angehörige
  der  vormals  schleswig  holsteinischen  Armee  und  deren  Wittwen
und  Waisen,

b)  die  dem  Reichshaushalt  zur  Last  fallenden  Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Militärpersonen  und  Militärbeamte  der  Landarmee  und
der  Marine,  welche  durch  die  Kriege  vor  1870—1871  invalide  und
zur  Fortsetzung  des  aktiven  Militärdienstes  unfähig  geworden  sind,

c)  die  dem  Reichshaushalt  zur  Last  fallenden  Pensionen  und  Unterstützungen
für  Hinterbliebene  der  in  den  Kriegen  vor  1870—1871  gefallenen
Militärpersonen  der  Landarmee  und  der  Marine.

Dem  Königreich  Bayern  wird  zur  Bestreitung  der  mit  b.  und  c.  gleichartigen
  Ausgaben  alljährlich  aus  den  Mitteln  des  Reichs-  Invalidenfonds  eine
Summe  überwiesen,  welche  sich  nach  der  Höhe  der  im  Reichshaushalts-Etat  für
b.  und  c.  für  Angehörige  der  Landarmee  und  deren  Hinterbliebene  in  Ansatz
kommenden  Ausgaben  im  Verhältnisse  der  Kopfstärke  des  Königlich  bayerischen
Militärkontingents  zu  jener  der  übrigen  Theile  des  Reichsheeres  bemißt.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  73

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Mai  1877.
        <pb n="504" />
        —  496  —

§.  2.

Die  Zinsen  des  nach  Maßgabe  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1873
zur  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes  reservirten  Fonds  wachsen  fortan  diesem
Fonds  nur  insoweit  zu,  als  über  dieselben  nicht  durch  den  Reichshaushalts-Etat
des  betreffenden  Jahres  zur  Bestreitung  anderer  Ausgaben  Bestimmung  getroffen

  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1189.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage
von  10.000.000  Mark.  Vom  14.  Mai  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Festellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe
ich  bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  
der  Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen
Mark,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend
und  einhunderttausend  Mark  (Serie  X  der  Reichs-Schatzanweisungen  vom
Jahre  1877)  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeorhnet  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  auf  vier
Monate,  vom  7.  Mai  bis  zum  7.  September  d.  J.  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  14.  Mai  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
·  (R.v.Decker).

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
        <pb n="505" />
        Reichs-Gesetzblatt

No..  22.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen.  S.  40.

 

 

 

(Nr.  1190.)  Bekanntmachung)  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im
Betrage  von  8.300.000  Mark.  Vom  17.  Mai  1877.

Auf  Grund  der  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Zwecke  der  Marine=  und  der    Telegraphenverwaltung,  vom  27.  Januar  1875
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe
für  Zwecke  der  Telegraphenverwaltung,  vom  3.  Januar  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1)  und  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Post-  und  Telegraphenverwaltung,  vom  3.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  verzinsliche  Schatzanweisungen
  im  Gesammtbetrage  von  acht  Millionen  dreihunderttausend  Mark,
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und
einhunderttausend  Mark  (Serie  XI  der  Reichs-Schatzanweisungen  vom  Jahre
1877),  nämlich  sechs  Millionen  dreihunderttausend  Mark  an  Stelle  der  laut
Bekanntmachung  vom  2.  Februar  d.  J.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  40)  zur  Bestreitung
von  einmaligen  Ausgaben  der  Telegraphenverwaltung  ausgefertigten,  am  25.  d.  M.
fällig  werdenden  Reichs-Schatzanweisungen  (Serie  I  von  1877)  und  fernerweit
zwei  Millionen  Mark  zur  Bestreitung  von  einmaligen  Ausgaben  der  Post=  und
Telegraphenverwaltung  ausgegeben  werden.

Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  ich  auf  drei  Prozent  für
das  Jahr,  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  auf  drei  Monate,  nämlich  vom
21.  Mai  bis  21.  Aufüst  1877  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.  ,

Berlin,  den  17.  Mai  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,  Hofbuchbruckerel
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1877.  74
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Mai  1877.
        <pb n="506" />
        <pb n="507" />
        —  499  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  23.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  bie  Rechnungsperiode  vom  1.  Januar  1876
bis  Ende  März  1877  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß  ·  Lothringen  für  das  Jahr  1876.  S.  499.  —
Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  von  zwei  in  Berlin  gelegenen  Grundslücken  fuͤr  das  Reich.  S.  500.  —
Patentgesetz.  S.  501.

 

 

 

(Nr.  1191.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  die  Rechnungsperiode
vom  1.  Januar  1876  bis  Ende  März  1877  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1876.  Vom  22.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Haushalts  des  Deutschen  Reichs  für  die
Rechnungsperiode  vom  1.  Januar  1876  bis  Ende  März  1877,  sowie  des  Landeshaushalts
  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1876  wird  von  der  preußischen
Ober-  Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-  Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1876  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen
  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.    
Gegeben  Berlin,  den  22.  Mai  1877.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1877.  75
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1877.
        <pb n="508" />
        —  500  —

(Nr.  1192.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  von  zwei  in  Berlin  gelegenen  Grundstücken  für
das  Reich.  Vom  23.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zum  Ankauf  folgender  Grundstücke  für

das  Reich:

1.  des  zu  Berlin  in  der  Wilhelmstraße  Nr.  75  und  in  der  Königgrätzerstraße
  Nr.  136  gelegenen  von  Decker'schen  Grundstücks  sammt  der
darauf  befindlichen  Druckerei  den  Betrag  von  6.780.000  Mark,

2.  des  in  der  Voßstraße  Nr.  4  und  5  gelegenen,  der  Deutschen  Baugesellschaft

  gehörigen  Grundstücks  den  Betrag  von  784.380  Mark,

in  Summe  7.564.380  Mark  zu  verwenden.

·  Die  Bestimmung  über  den  Zweck,  welchem  die  vorstehend  bezeichneten

Grundstücke  dauernd  dienen  sollen,  bleibt  bis  dahin  vorbehalten,  daß  über  die

Baustelle  für  das  zu  errichtende  Reichstagsgebäude  die  Entscheidung  getroffen  ist.

Die  Bestimmungen  über  den  Umfang  des  Betriebs  der  Druckerei  werden
vom  nächsten  Etatsjahr  ab  gesetzlich  festgestelt.

Bis  dahin  darf  die  Druckerei,  unbeschadet  der  Erfüllung  vertragsmäßiger
Verpflichtungen,  nur  zu  unmittelbaren  Zwecken  des  Reichs  und  des  Peußischen
Staats,  und  zwar  nur  in  dem  bisherigen  Umfang  verwendet  werden.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ferner  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Deckung  dieses
Betrags  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  dem  Ende  in  dem
Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,
eine  venzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  3.
Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  der  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem    gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="509" />
        —  501  —

(Nr.  1193.)  Patentgesetz.  Vom  25.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Patentrecht.
§.  1.
Patente  werden  ertheilt  für  neue  Erfindungen,  welche  eine  gewerbliche
Verwerthung  gestatten.
Ausgenommen  sind:
1.  Erfindungen,  deren  Verwerthung  den  Gesetzen  oder  guten  Sitten
zuwiderlaufen  würde;
2.  Erfindungen  von  Nahrungs-,  Genuß-  und  Arzneimitteln,  sowie  von
Stoffen,  welche  auf  chemischem  Wege  hergestellt  werden,  soweit  die

Erfindungen  nicht  ein  bestimmtes  Verfahren  zur  Herstellung  der
Gegenstände  betreffen.  § 2. 

Eine  Erfindung  gilt  nicht  als  neu,  wenn  sie  zur  Zeit  der  auf  Grund
dieses  Gesetzes  erfolgten  Anmeldung  in  öffentlichen  Druckschriften  bereits  derart
beschrieben  oder  im  Inlande  bereits  so  offenkundig  benutzt  ist,  daß  danach
die  Benutzung  durch  andere  Sachverständige  möglich  erscheint.  ·

§.3.
Auf  die  Ertheilung  des  Patentes  hat  derjenige  Anspruch,  welcher  die  Erfindung
  zuerst  nach  Maßgabe    dieses  Gesetzes  angemeldet  hat.
Ein  Anspruch  des  Patentsuchers  auf  Ertheilung  des  Patentes  findet  nicht
statt,  wenn  der  wesentliche  Inhalt  seiner  Anmeldung  den  Beschreibungen,
Zeichnungen,  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  eines  Anderen  oder
einem  von  diesem  angewendeten  Verfahren  ohne  Einwilligung  desselben  entnommen,
  und  von  dem  letzteren  aus  diesem  Grunde  Einspruch  erhoben  ist.
§.  4.

Das  Patent  hat  die  Wirkung,  daß  niemand  befugt  ist,  ohne  Erlaubniß
des  Patentinhabers  den  Gegenstand  der  Erfindung  gewerbsmäßig  herzustellen,
in  Verkehr  zu  bringen  oder  feilzuhalten.

Bildet  ein  Verfahren,  eine  Maschine  oder  eine  sonstige  Betriebsvorrichtung,
ein  Werkzeug  oder  ein  sonstiges  Arbeitsgeräth  den  Gegenstand  der  Erfindung,
so  hat  das  Patent  außerdem  die  Wirkung,  daß  niemand  befugt  ist,  ohne

75•
        <pb n="510" />
        —  502  —

Erlaubniß  des  Patentinhabers  das  Verfahren  anzuwenden  oder  den  Gegenstand
der  Erfindung  zu  gebrauchen.
§.  5.

Die  Wirkung  des  Patentes  tritt  gegen  denjenigen  nicht  ein,  welcher  bereits

zur  Zeit  der  Anmeldung  des  Patentinhabers  im  Inlande  die  Erfindung  in
Benutzung  genommen  oder  die  zur  Benutzung  erforderlichen  Veranstaltungen
getroffen  hatte.

Die  Wirkung  des  Patentes  tritt  ferner  insoweit  nicht  ein,  als  die  Erfindung
  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  für  das  Heer  oder  für  die  Flotte  oder
sonst  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohlfahrt  benutzt  werden  soll.  Doch  hat  der
Patentinhaber  in  diesem  Falle  gegenüber  dem  Reich  oder  dem  Staat,  welcher
in  seinem  besonderen  Interesse  die  Beschränkung  des  Patentes  beantragt  hat,
Anspruch  auf  angemessene  Vergütung,  welche  in  Ermangelung  einer  Verständigung
  im  Rechtswege  festgesetzt  wird.

Auf  Einrichtungen  an  Fahrzeugen,  welche  nur  vorübergehend  in  das
Inland  gelangen,  erstreckt  sich  die  Wirkung  des  Patentes  nicht.

§.  6.

Der  Anspruch  auf  Ertheilung  des  Patentes  und  das  Recht  aus  dem

Patente  gehen  auf  die  Erben  über.  Der  Anspruch  und  das  Recht  können

beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  auf  Andere  übertragen  werden.
§.  7.

Die  Dauer  des  Patentes  ist  fünfzehn    Jahre;  der  Lauf  dieser  Zeit  beginnt
mit  dem  auf  die  Anmeldung  der  Erfingung    folgenden  Tage.  Bezweckt  eine
Erfindung  die  Verbesserung  einer  anderen,  zu  Gunsten  des  Patentsuchers  durch
ein  Patent  geschützten  Erfindung,  so  kann  dieser  die  Ertheilung  eines  Zusatzpatentes
  nachsuchen,  welches  mit  dem  Patente  für  die  ältere  Erfindung  sein

Ende  erreicht.

§.  8.
Für  jedes  Patent  ist  bei  der  Ertheilung  eine  Gebühr  von  30  Mark  zu
entrichten.

Mit  Ausnahme  der  Zusatzpatente  (§.  7)  ist  außerdem  für  jedes  Patent
mit  Beginn  des  zweiten  und  jeden  folgenden  Jahres  der  Dauer  eine  Gebühr
zu  entrichten,  welche  das  erste  Mal  50  Mark  beträgt  und  weiterhin  jedes  Jahr
um  50  Mark  steigt.

Einem  Patentinhaber,  welcher  seine  Bedürftigkeit  nachweist,  können  die
Gebühren  für  das  erste  und  zweite  Jahr  der  Dauer  des  Patentes  bis  zum
dritten  Jahre  gestundet  und,  wenn  das  Patent  im  dritten  Jahre  erlischt,  erlassen
  werden.  §. 9.

Das  Patent  erlischt,  wenn  der  Patentinhaber  auf  dasselbe  verzichtet,  oder
wenn  die  Gebühren  nicht  spätestens  drei  Monate  nach  der  Fälligkeit  gezahlt
werden.
        <pb n="511" />
        —  503  —

§.  10.

Das  Patent  wird  für  nichtig  erklärt,  wenn  sich  ergiebt:

1.  daß  die  Erfindung  nach  §§.  1  und  2  nicht  patentfähig  war,

2.  daß  der  wesentliche  Inhalt  der  Anmedlung  den  Beschreibungen,  Zeichnungen,
  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  eines  Anderen
oder  einem  von  diesem  angewendeten  Verfahren  ohne  Einwilligung
desselben  entnommen  war.

§.  11.

Das  Patent  kann  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  zurückgenommen  werden:

1.  wenn  der  Patentinhaber  es  unterläßt,  im  Inlande  die  Erfindung  in
angemessenem  Umfange  zur  Ausführung  zu  bringen,  oder  doch  Alles
zu  thun,  was  erforderlich  ist,  um  diese  Ausführung  zu  sichern;

2.  wenn  im  öffentlichen  Interesse  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Benutzung
  der  Erfindung  an  Andere  geboten  erscheint,  der  Patentinhaber
aber  gleichwohl  sich  weigert,  diese  Erlaubniß  gegen  angemessene  Vergütung
  und  genügende  Sicherstellung  zu  ertheilen.

§.  12.

Wer  nicht  im  Inlande  wohnt,  kann  den  Anspruch  auf  die  Ertheilung
eines  Patentes  und  die  Rechte  aus  dem  letzteren  nur  geltend  machen,  wenn  er
im  Inlande  einen  Vertreter  bestellt  hat.  Der  letztere  ist  zur  Vertretung  in  dem
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  stattfindenden  Verfahren,  sowie  in  den  das  Patent
betreffenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  befugt.  Für  die  in  solchen  Rechtsstreitigkeiten
  gegen  den  Patentinhaber  anzustellenden  Klagen  ist  das  Gericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirk  der  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  in  Ermangelung
eines  solchen  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  Patentamt  seinen  Sitz  hat.

Zweiter  Abschnitt.
Patentamt.

§.  13.

Die  Ertheilung,  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  die  Zurücknahme  der
Patente  erfolgt  durch  das  Patentamt.

Das  Patentamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.  Es  besteht  aus  mindestens
drei  ständigen  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsizenden;  und  aus  nicht  ständigen
  Mitgliedern.  Die  Mitglieder  werden  vom  Kaiser,  die  übrigen  Beamten
vom  Reichskanzler  ernannt.  Die  Ernennung  der  ständigen  Mitglieder  erfolgt
auf  Vorschlag  des  Bundesraths,  und  zwar,  wenn  sie  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
  ein  Amt  bekleiden,  auf  die  Dauer  dieses  Amtes,  anderen  Falls  auf
Lebenszeit;  die  Ernennung  der  nicht  ständigen  Mitglieder  erfolgt  auf  fünf  Jahre.
Von  den  ständigen  Mitgliedern  müssen  mindestens  drei  die  Befähigung  zum
Richteramte  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienste  besitzen,  die  nicht  ständigen
        <pb n="512" />
        —  504  —

Mitglieder  müssen  in  einem  Zweige  der  Technik  sachverständig  sein.  Auf  die
nicht  ständigen  Mitglieder  finden  die  Bestimmungen  in  §.  16  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  keine

Anwendung.    
§. 14

Das  Patentamt  besteht  aus  mehreren  Abtheilungen.  Dieselben  werden
im  voraus  auf  mindestens  ein  Jahr  gebildet.  Ein  Mitglied  kann  mehreren
Abtheilungen  angehören.

Die  Beschlußfähigkeit  der  Abtheilungen  ist,  wenn  es  sich  um  die  Ertheilung
eines  Patentes  handelt,  durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern
bedingt,  unter  welchen  sich  zwei  nicht  ständige  Mitglieder  befinden  müssen.

Für  die  Entscheidungen  über  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  über  die
Zurücknahme  von  Patenten  wird  eine  besondere  Abtheilung  gebildet.  Die  Entscheidungen
  derselben  erfolgen  in  der  Besetzung  von  zwei  Mitgliedern,  einschließlich
des  Vorsitzenden,  welche  die  Befähigung  zum  Richteramte  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienste
  besitzen,  und  drei  sonstigen  Mitgliedern.  Zu  anderen  Beschlüssen
genügt  die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern.

Die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  über  Ausschließung  und  Ablehnung
  der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.

Zu  den  Berathungen  können  Sachverständige,  welche  nicht  Mitglieder  sind,
zugezogen  werden,  dieselben  dürfen  an  den  Abstimmungen  nicht  theilnehmen.

§  15.

Die  Beschlüsse  und  die  Entscheidungen  der  Abtheilungen  erfolgen  im  Namen
des  Patentamtes;  sie  sind  mit  Gründen  zu  versehen,  schriftlich  auszufertigen  und
allen  Betheiligten  von  Amtswegen  zuzustellen.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  erfolgen  durch  die
Post  mittels  eingeschriebenen  Briefes  gegen  Empfangschein.  Kann  eine  Zu=
  stellung  im  Inlande  nicht  erfolgen,  so  wird  sie  von  den  damit  beauftragten

Beamten  des  Patentamtes  durch  Aufgabe  zur  Post  nach  Maßgabe  der  §§..  161,
175  der  Civilprozeßordnung  bewirkt.
Gegen  die  Beschlüsse  des  Patentamtes  findet  die  Beschwerde  statt.

§.  16.

Wird  der  Beschluß  einer  Abtheilung  des  Patentamtes  im  Wege  der  Beschwerde
  angefochten,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung  über  diese  Beschwerde  durch
eine  andere  Abtheilung  oder  durch  mehrere  Abheilungen  gemeinsam.

An  der  Beschluzfossung  darf  kein  Mitglied  theilnehmen,  welches  bei  dem
angefochtenen  Beschlusse  mitgewirkt  hat.

5S.  17.

Die  Bildung  der  Abtheilungen,  die  Bestimmung  ihres  Geschäftskreises,  die
Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang  des  Patentamtes  werden,  inoweit
  dieses  Gesetz  nicht  Bestimmungen  darüber  trifft,  durch  Kaiserliche  Verordnung
  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.
        <pb n="513" />
        —  505  —

§.  18.

Das  Patentamt  ist  verpflichtet,  auf  Ersuchen  der  Gerichte  über  Fragen,
welche  Patente  betreffen,  Gutachten  abzugeben.  Im  übrigen  ist  dasselbe  nicht
befugt,  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  außerhalb  seines  gesetzlichen  Geschäftskreises
  Beschlüsse  zu  fassen  oder  Gutachten  abzugeben.

§.  19.

Bei  dem  Patentamte  wird  eine  Rolle  geführt,  welche  den  Gegenstand  und
die  Dauer  der  ertheilten  Patente,  sowie  den  Namen  und  Wohnort  der  Patentinhaber
  und  ihrer  bei  Anmeldung  der  Erfindung  etwa  bestellten  Vertreter  angiebt.
  Der  Anfang,  der  Ablauf,  das  Erlöschen,  die  Erklärung  der  Nichtigkeit
und  die  Zurücknahme  der  Patente  find,  unter  gleichzeitiger  Bekanntmachung  durch
den  Reichsanzeiger,  in  der  Rolle  zu  vermerken.

Tritt  in  der  Person  des  Patentinhabers  oder  seines  Vertreters  eine  Aenderung
  ein,  so  wird  dieselbe,  wenn  sie  in  beweisender  Form  zur  Kenntniß  des
Patentamtes  gebracht  ist,  ebenfalls  in  der  Rolle  vermerkt  und  durch  den  Reichsanzeiger
  veröffentlicht.  So  lange  dieses  nicht  geschehen  ist,  bleiben  der  frühere
Patentinhaber  und  sein  früherer  Vertreter  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  berechtigt
  und  verpflichtet.

Die  Einsicht  der  Rolle,  der  Beschreibungen,  Zeichnungen,  Modelle  und
Probestücke,  auf  Grund  deren  die  Ertheilung  der  Patente  erfolgt  ist,  steht,  soweit
es  sch  nicht  um  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung  für  die  Zwecke  des  Heeres
oder  der  Flotte  genommenes  Patent  handelt,  jedermann  frei.

Das  Patentamt  veröffentlicht  die  Beschreibungen  und  Zeichnungen,  soweit
deren  Einsicht  jedermann  freisteht,  in  ihren  wesentlichen  Theilen  durch  ein  amtliches
  Blatt.  In  dasselbe  sind  auch  die  Bekanntmachungen  aufzunehmen,  welche
durch  den  Reichsanzeiger  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erfolgen  müssen.

Dritter  Abschnitt.
Verfahren  in  Patentsachen.

§.  20.

Die  Anmeldung  einer  Erfindung  behufs  Ertheilung  eines  Patentes  geschieht
schriftlich  bei  dem  Patentamte.  Für  jede  Erfindung  ist  eine  besondere  Anmeldung
erforderlich.    Die  Anmeldung  muß  den  Antrag  auf  Ertheilung  des  Patentes  enthalten
  und  in  dem  Antrage  den  Gegenstand,  welcher  durch  das  Patent  geschützt
werden  soll,  genau  bezeichnen.  In  einer  Anlage  ist  die  Erfindung  dergestalt  zu
beschreiben,  daß  danach  die  Benutzung  derselben  durch  andere  Sachverständige
möglich  erscheint.  Auch  sind  die  erforderlichen  Zeichnungen,  bildlichen  Darstellungen,
  Modelle  und  Probestücke  beizufügen.

Das  Patentamt  erläßt  Bestimmungen  über  die  sonstigen  Erfordernisse  der
Anmeldung.
        <pb n="514" />
        —  506  —

Bis  zu  der  Bekanntmachung  der  Anmeldung  sind  Abänderungen  der  darin
enthaltenen  Angaben  zulässig.  Gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  sind  für  die  Kosten
des  Verfahrens  20  Mark  zu  zahlen.

§.  21.

Ist  durch  die  Ammeldung  den  vorgeschriebenen  Anforderungen  nicht  genügt,
so  verlangt  das  Patentamt  von  dem  Patentsucher  unter  Bezeichnung  der  Mängel
deren  Beseitigung  innerhalb  einer  bestimmten  Frist.  Wird  dieser  Aufforderung
innerhalb  der  Frist  nicht  genügt,  so  ist  die  Anmeldung  zurückzuweisen.

§.  22.

Erachtet  das  Patentamt  die  Anmeldung  für  gehörig  erfolgt  und  die  Ertheilung
  eines  Patentes  nicht  für  ausgeschlossen,  so  verfügt  es  die  Bekanntmachung
der  Anmeldung.  Mit  der  Bekanntmachung  treten  für  den  Gegenstand  der  Anmeldung
  zu  Gunsten  des  Patentsuchers  rinstweilen  die  gesetzlichen  Wirkungen  des
Patentes  ein  (§§#.  4,  5).  

Ist das Patentamt der Ansich, daß eine nach §§. 1 und 2 patentfähige
Erfindung  nicht  vorliegt,  so  weist  es  die  Anmeldung  zurück.

§.  23.

Die  Bekanntmachung  der  Anmeldung  geschieht  in  der  Weise,  daß  der  Name
des  Patentsuchers  und  der  wesentliche  Inhalt  des  in  seiner  Anmeldung  enthatenen
  Antrages  durch  den  Reichsanzeiger  einmal  veröffentlicht  wird.  Gleichzeitig
ist  die  Anmeldung  mit  sämmtlichen  Beilagen  bei  dem  Patentamte  zur  Einsicht
für  jedermann  auszulegen.  Mit  der  Veröffentlichung  ist  die  Anzeige  zu  verbinden,
  daß  der  Gegenstand  der  Anmeldung  einstweilen  gegen  unbefugte  Benutzung
  geschützt  sei.

Handelt  es  sich  um  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung  für  die  Zwecke
des  Heeres  oder  der  Flotte  nachgesuchtes  Patent,  so  unterbleibt  die  Auslegung
der  Anmeldung  und  ihrer  Beilagen.

§.  24.

Nach  Ablauf  von  acht  Wochen,  seit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  (§.  23),
hat  das  Patentamt  über  die  Ertheilung  des  Patentes  Beschluß  zu  fassen.  Bis
dahin  kann  gegen  die  Ertheilung  bei  dem  Patentamte  Einspruch  erhoben  werden.
Der  Einspruch  muß  schriftlich  erfolgen  und  mit  Gründen  versehen  sein.  Er  kann
nur  auf  die  Behauptung,  daß  die  Erfindung  nicht  neu  sei  oder  daß  die  Voraussetzung
  des  §.  3  Absatz  2  vorliege,  gestützt  werden.

Vor  der  Beschlußfassung  kann  das  Patentamt  die  Ladung  und  Anhörung
der  Betheiligten,  sowie  die  Begutachtung  des  Antrages  durch  geeignnete  in  einem
Zweige  der  Technik  sachverständige  Personen  und  sonstige  zur  Aufklärung  der

Sache  erforderliche  Ermittelungen  anordnen.

§. 25.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Anmeldung  zurückgewiesen  wird,
kann  der  Patentsucher,  und  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  über  die  Erthei=
        <pb n="515" />
        —  507  —

lung  des  Patentes  entschieden  wird,  der  Patentsucher  oder  der  Einsprechende

binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  Beschwerde  einlegen.  Mit  der  Einlegung

  der  Beschwerde  sind  für  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  20  Mark

zu  zahlen;  erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  gilt  die  Beschwerde  als  nicht  erhoben.
Auf  das  Verfahren  findet  §.  24  Absatz  2  Anwendung.

§.  26.

Ist  die  Ertheilung  des  Patentes  endgültig  beschlossen,  so  erläßt  das  Patentamt
  darüber  durch  den  Reichsanzeiger  eine  Bekanntmachung  und  fertigt  demnächst
für  den  Patentinhaber  eine  Urkunde  aus.

Wird  das  Patent  versagt,  so  ist  dies  ebenfalls  bekannt  zu  machen.  Mit
der  Versagung  gelten  die  Wirkungen  des  einstweiligen  Schutzes  als  nicht  eingetreten.


§. 27.

Die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen  Erklärung  der  Nichtigkeit  oder
wegen  Zurücknahme  des  Patentes  erfolgt  nur  auf  Antrag.  Im  Falle  des  §.  10
Nr.  2  ist  nur  der  Verletzte  zu  dem  Antrage  berechtigt.  Der  Antrag  ist  schriftlich
an  das  Patentamt  zu  richten  und  hat  die  Thatsachen  anzugeben,  auf  welche  er
gestützt  wird.

§.  28.

Nachdem  die  Einleitung  des  Verfahrens  verfügt  ist,  fordert  das  Patentamt
  den  Patentinhaber  unter  Mittheilung  des  Antrages  auf,  sich  über  denselben
binnen  vier  Wochen  zu  erklären.

Erklärt  der  Patentinhaber  binnen  der  Frist  sich  nicht,  so  kann  ohne  Ladung
und  Anhörung  der  Betheiligten  sofort  nach  dem  Antrage  entschieden  und  bei
dieser  Entscheidung  jede  von  dem  Antragsteller  behauptete  Thatsache  für  erwiesen
angenommen  werden.

§.  29.

Widerspricht  der  Patentinhaber  rechtzeitig,  oder  wird  im  Falle  des  §.  28
Absatz  2  nicht  sofort  nach  dem  Antrage  entschieden,  so  trifft  das  Patentamt,  und
war  im  ersteren  Falle  unter  Mittheilung  des  Widerspruchs  an  den  Antragsteller,

de  zur  Aufklärung  der  Sache  erforderlichen  Verfügungen.  Es  kann  die  Vernehmung
  von  Zeugen  und  Sachverständigen  anordnen.  Auf  dieselben  finden
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Die  Beweisverhandlungen
  sind  unter  Zuziehung  eines  beeidigten  Protokollführers  aufzunehmen.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Ladung  und  Anhörung  der  Betheiligten.

Wird  die  Zurücknahme  des  Patentes  auf  Grund  des  §.  11  Nr.  2  beantragt,
so  muß  der  diesem  Antrage  entsprechenden  Entscheidung  eine  Androhung  der  Zurücknahme
  unter  Angabe  von  Gründen  und  unter  Festsetzung  einer  angemessenen
Frist  vorausgehen.

§.  30.

In  der  Entscheidung  (§§.  28,  29)  hat  das  Patentamt  nach  freiem  Ermessen
zu  bestimmen,  zu  welchem  Antheile  die  Kosten  des  Verfahrens  den  Betheiligten
zur  Last  fallen.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  76
        <pb n="516" />
        —  608  —

§  31.

Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  dem  Patentamte  Rechtshülfe  zu  leisten.  Die
Festsetzung  einer  Strafe  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  nicht  erscheinen
  oder  ihre  Aussage  oder  deren  Beeidigung  verweigern,  sowie  die  Vorführung
eines  nicht  erschienenen  Zeugen,  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  die  Gerichte.

§.  32.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Patentamtes  (§§.  28)  29)  ist  die  Berufung
zulässig.  Die  Berufung  geht  an  das  Reichs-Oberhandelsgericht.  Sie  ist  binnen
sechs  Wochen  nach  der  Zustellung  bei  dem  Patentamte  schriftlich  anzumelden  und
zu  begründen.

Durch  das  Urtheil  des  Gerichtshofes  ist  nach  Maßgabe  des  §.  30  auch
über  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  bestimmen.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Gerichtshofe  durch  ein  Regulativ
bestimmt,  welches  von  dem  Gerichtshofe  zu  entwerfen  ist  und  durch  Kaiserliche
Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  festgestellt  wird.

§.  33.

In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Patentamte  finden  die  Bestimmungen
  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Gerichtssprache  entsprechende  Anwendung.
  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden
nicht  berücksichtigt.

Vierter  Abschnitt.
Strafen  und  Entschädigung.

§.  34.

Wer  wissentlich  den  Bestimmungen  der  §§.  4  und  5  zuwider  eine  Erfindung
in  Benutzung  nimmt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit
Gefängnis  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft  und  ist  dem  Verletzten  zur  Entschädigung
verpflichtet.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  35.

Erfolgt  die  Verurtheilung  im  Strafverfahren,  so  ist  dem  Verletzten  die

Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich

bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,  sowie  die  Frist  zu  derselben
ist  im  Urtheil  zu  bestimmen.  §. 36.

Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann  auf  Verlangen
  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße
bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften
die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs
  aus.
        <pb n="517" />
        —  509  —

§.  37.

Die  im  §.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes
  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869  geregelte  Zuständigkeit  des  Reichs=Oberhandelsgerichts
  wird  auf  diejenigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt
  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen
dieses  Cesetzes  geltend  gemacht  wird.

§.  38.

Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Patentrechts  verjähren  rücksichtlich  jeder
einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung  in  drei  Jahren.

§.  39.
Darüber,  ob  ein  Schaden  entstanden  ist  und  wie  hoch  sich  derselbe  beläuft,
entscheidet  das  Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung.
  §.  40

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  Gegenstände  oder  deren  Verpackung  mit  einer  Bezeichnung  versieht,
  welche  geeignet  ist,  den  Irrthum  zu  erregen,  daß  die  Gegenstände
durch  ein  Patent  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützt  seien;

2.  wer  in  öfentlichen  Anzeigen,  auf  Aushängeschildern,  auf  Empfehlungskarten
  oder  in  ähnlichen  Kundgebungen  eine  Bezeichnung  anwendet,
welche  geeignet  ist,  den  Irrthum  zu  erregen,  daß  die  darin  erwähnten
Gegenstände  durch  ein  Patent  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützt
  seien.

Fünfter  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

§.  41.
Die  auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  zur  Zeit  bestehenden
Patente  bleiben  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen  bis  zu  ihrem  Ablaufe  in
Kraft;  eine  Verlängerung  ihrer  Dauer  ist  unzulässig.

§.  42.

Der  Inhaber  eines  bestehenden  Patentes  (§.  41)  kann  für  die  dadurch
geschützte  Erfindung  die  Ertheilung  eines  Patentes  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
beanspruchen.  Die  Prüfung  der  Erfindung  unterliegt  dann  dem  durch  dieses
Gesetz  vorgeschriebenen  Verfahren.  Die  Ertheilung  des  Patentes  ist  zu  versagen,
wenn  vor  der  Beschlußfassung  über  die  Erhelung  der  Inhaber  eines  anderen,
für  dieselbe  Erfindung  bestehenden  Patentes  (S.  41)  die  Ertheilung  des  Patentes
beansprucht  oder  gegen  die  Ertheilung  Einspruch  erhebt.  Wegen  mangelnder
Neuheit  ist  die  Ertheilung  des  Patentes  nur  dann  zu  versagen,  wenn  die  Erstdung
        <pb n="518" />
        —  510  —

zur  Zeit,  als  sie  im  Inlande  zuerst  einen  Schutz  erlangte,  im  Sinne  des  §.  2
nicht  mehr  neu  war.

Mit  der  Ertheilung  eines  Patentes  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes,  erlöschen
die  für  dieselbe  Erfindung  bestehenden  Patente  (§.  41),  soweit  der  Inhaber  des
neuen  Patentes  deren  Inhaber  ist.  Soweit  dieses  nicht  der  Fall  ist,  treten  die
gesetzlichen  Wirkungen  des  neuen  Patentes  in  dem  Geltungsbereiche  der  bestehenden
Patente  erst  mit  dem  Ablaufe  der  letzteren  ein.

§.  43.

Auf  die  gesetzliche  Dauer  eines  nach  Maßgabe  des  §  42  ertheilten  Patentes
wird  die  Zeit  in  Anrechnung  gebracht,  während  deren  die  Erfindung  nach  dem
ältesten  der  bestehenden  Patente  im  Inlande  bereits  geschützt  gewesen  ist.  Der
Patentinhaber  ist  für  die  noch  übrige  Dauer  des  Patentes  zur  Zahlung  der  gesetzlichen
  Gebühren  (§.  8)  verpflichtet;  der  Fälligkeitstag  und  der  Jahresbetrag
der  Gebühren  wird  nach  dem  Zeitpunkte  bestimmt,  mit  welchem  die  Erfindung
im  Inlande  zuerst  einen  Schutz  erlangt  hat.

§.  44.

Durch  die  Ertheilung  eines  Patentes  nach  Maßgabe  des  §.  42  werden
diejenigen,  welche  die  Erfindung  zur  Zeit  der  Anmeldung  derselben  ohne  Verletzung
  eines  Patentrechts  bereits  in  Benutzung  genommen  oder  die  zur  Benutzung
  erforderlichen  Veranstaltungen  getroffen  hatten,  in  dieser  Benutzung  nicht
beschränkt.  

§.  46.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1877  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="519" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  24.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  %11.

 

 

 

(Nr.  1194.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
10.000.000  Mark.  Vom  27.  Mai  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und  einhundertausend
  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  der  Umlaufszeit  ist  für  fünf
Millionen  Mark  (Serie  XII  von  1877)  auf  den  Zeitraum  vom  19.  Mai  bis
zum  3.  September  d.  J.  und  für  fünf  Millionen  Mark  (Serie  XIII  von  1877)
auf  vier  Monate,  vom  17.  Mai  bis  zum  17.  September  d.  J.  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  27.  Mai  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  77
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1877.
        <pb n="520" />
        <pb n="521" />
        Reichs-Gesetzblatt

No. 25.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Teterchen  bis  zur  Saarbahn  bei  Bouß  rc.  S.  513
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts,  Etat  für  das  Etatsjahr  1877.78.
S.  516.  —  Freundschaftsvertrag  mit  Tonga.  S.  517.

 

 

 

(Nr.  1195.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Teterchen  bis  zur  Saarbahn  bei
Bouß  und  bei  Völklingen.  Vom  21.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  auf  Grund  des  Artikels  41  der  Verfassung,
was  folgt:  § 1

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  eine  Eisenbahn  von  Teterchen  im  Bezirk
Lothringen  nach  Bouß  in  der  preußischen  Rheinprovinz  mit  Abzweigung  nach
Hostenbach  auf  Rechnung  des  Reichs  anzulegen,  die  dazu  ersorderlichen  Grundstücke
  nöthigenfalls  im  Wege  der  Zwangsenteignung  in  den  von  der  Landeszgesetzgebung
  vorgeschriebenen  Formen  zu  erwerben  und  zur  Ausführung  des

Baues,  zum  Erwerb  der  im  Bau  befindlichen  Bahnstrecke  Hostenbach-  Völklingen,
sowie  zur  Erweiterung  der  Bahnhöfe  der  Linie  Courcelles-Teterchen  den  Betrag
von  6.415.000  Mark  und  zwar  in  der  Weise  zu  verwenden,  daß  von  diesem
Betrage  im  laufenden  Etatsjahre  2.000.000  Mark  und  im  folgenden  Etatsjahre
  4.415.000  Mark  verausgabt  werden.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ferner  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Deckung  dieser
Summe  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  dem  Zweck  in  demjenigen
  Nominalbetrage,  welcher  zur  Beschaffung  des  angegebenen  Betrages  erforderlich
  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,

betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphen=Reichs-Gesetzbl.
  1877.  78

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1877.
        <pb n="522" />
        —  514  —

verwaltung,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  1877.

(L..  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1196.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-  Etat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78.  Vom  26.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  

§.  1.

Die  unter  Kapitel  20  der  Einnahmen  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen
Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78  (Reichs-Gesetzbl.    1877  S.  425)  in  einer
Summe  festgestellten  Matrikularbeiträge  werden  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten
vertheilt,  wie  folgt:

1.  Preußen  36.375.264  Mark,
2.  Bayern  ....  19.717.313
3.  Sachsen  ..  .  ...    4.008.  861
4.  Württemberg  ..  ...............  .  .  ..  6.874.942
5.  Baden  5.048500
6.  Hessen  ............................  1.210.308
7. Mecklenburg-Schwerin............  790981i
8. Sachsen-Weimar.................  403.260i
9. Mecklenburg-Strelitz...............  131.122
10.  Oldenburg  439.754
11.  Braunschweig  ...  474.628
12.  Sachsen-Meiningen  266.471
13.  Sachsen-Altenburg  201.031
14.  Sachsen-Koburg.  Gotha  251.996
15.  Anhalt  .  .  ..  293.782
16.  Schwarzburg=  Sondershausen  91.806              Seite 76.580.069 Mark, 
        <pb n="523" />
        —  616  —                 Uebertrag..............76.580.069 Mark,

17.  Schwarzburg-Rudolstadt  104.311
18.  Waldeck  .  .  73.579
19.  Reuß  älterer  Linie  64.315
20.  Reuß  jüngerer  Linie  127  507
21.  Schaumburg=  Lippe  .  .  ...  46.161
22.  Lippe  .  .  .  .  .  .  ..  152.672
23.  Lübeck  ..  .  .  .  ..  83.782
24.  Bremen  208.153
25.  Hamburg  .........................  562.535-26. Elsaß-Lotzringen ..............
  3·041.087-Summe....81.044.171Mark.

§.2.

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts- Etat                                                                                           des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78  wird  in  Ausgabe
auf  135.595  Mark,  nämlich
auf  110.595  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  25.000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und  in  Einnahme

                  


auf  71.250  Mark

festgestellt  und  tritt  dem,  durch  das  Gesetz  vom  28.  April  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  425)  festgestellten  Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr
1877/78  hinzu.  §. 3

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  in  dem  vorstehenden  §.  2  festgestellten
Mehrbedarfs  von  64.345  Mark  sind,  soweit  derselbe  nicht  durch  Mehrerträge
bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen
Einnahmen  seine  Deckung  findet,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Mai  1877.

(L..  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

78“
        <pb n="524" />
        —  616  —

 

 

Anlage.
Nachtrag
zum
Haushalts-  Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78.
Betrag für die Zeit  
-  Ausgabe.  vom 1. Juli 1877 bis
  31..  März 178
Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
I.  Reichskanzler-Amt.
8a .  Patentamt.
1/2.  Besoldungen  .  .  ..  .  .  ..  62.280
Wohnungsgeldzuschüsse.  2.790
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  ....  8.025
67.  Sächliche  Ausgaben  ..  .  .  .  ...  37.  500
Summe  Kapitel  8a.  110.595
Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichskanzler-Amt.
10.Zur  Einrichtung  einer  Fachbibliothek  für  das  Patentamt,
  erste  Rate    .....  f  .............  25  000
Summe  der  Ausgabe.  135.  595
Einnahme.
VI.  Verschiedene  Verwaltungs-  Einnahmen.
6.  5a.Meichskanzler--Amt  71.250
«  SummedetEinnahmefüksich.
Berlin,  den  26.  Mai  1877.
(L.  S.)  Wilhelm. Fürst v. Bismark

 

 

 

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="525" />
        —  617

(Nr.  1197.)  Freundschaftsvertrag  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen  rc.  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Tonga.
Vom  1.  November  1876.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen  ꝛc.  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  der  König
von  Tonga  andererseits,  von  dem  Wunsche
geleitet,  Ihre  Beziehungen  und  Interessen
gegenseitig  zu  fördern  und  zu  befestigen,
haben  beschlossen,  einen  Freundschaftsvertrag
  abzuschließen.

Zu  diesem  Ende  haben  Sie  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen  rc:
den  Kapitän  zur  See  Ernst  Wilhelm
  Heinrich  Hugo  Eduard
Knorr  Kommandanten  Seiner
Majestät  Schiff  »Hertha«,  Inhaber

  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter
Klasse  und  Ritter  des  Rothen
Adler-Ordens  vierter  Klasse,  und

den  Theodor  August  Ludwig
  Weber,  Allerhöchstihren
Konsul  für  die  Tonga=  und
Samoa-Inseln;  und

Seine  Majestät  der  König  von
Tonga:

Uiliami  Tugi,  Präsidenten  der
gesetzgebenden  Versammlung  in
Tonga,  und

Seine  Ehrwürden  Shirley  Waldemar
  Baker,  ordinirten  Prediger
  der  Wesleyanischen  Kirche,
als  Dolmetscher,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  Vollmachten,  sich  über  nachstehende
Artikel  geeinigt  haben:

(Uebersetzung.)

(Nr.  1197.)  Treaty  of  Friendship  between
His  Majesty  the  German  Emperor,
  King  of  Prussia  etc.:  
the  name  of  the  German  Empire,
and  His  Majesty  the  King  of
Tonga.  Ofthe  1.  November  1876.

H  Majesty  the  German  Emperor,
King  of  Prussia  etc.  in  the  name  of  the
German  Empire  on  the  one  part,  and
the  King  of  Tonga  on  the  other  part,

Being  desirous  to  maintain  and
strengthen  mutually  their  relations
and  interests,  have  resolved  to  conclude
  a  treaty  of  friendship.

For  this  purpose  they  have  named
  as  their  plenipotentiaries,  that
is  to  Say:

His  Majesty  the  German  Em-Peror,

  King  of  Prussia  etc.:

The  Capitain  (zur  See)  Ernst
Wilhelm  Heinrich  Hugo
Eduard  Knorr,  commanding
His  Majesty's  ship  „Hertha-,
knight  of  the  Iron  Cross  of
the  second  class,  and  of  the
Order  of  the  Red  Eagle  of  the
fourth  class,  and.

Theodor  August  Ludwig
Weber  Esq’,  His  Imperial  
Majesty's  Consul  for  Tonga
and  Samoa;  and

His  Majesty the  King of  Tonga:

Uiliami  Tugi,  President  of

the  Legislative  Assembly  of
Tonga,  and

the  Rev.  Shirley  Waldemar
Baker,  Wesleyan  Minister,  as
interpreter;

who,  after  communicating  to  each
other  their  fullpowers,  have  agreed.
upon  the  following  articles:
        <pb n="526" />
        Artikel  I.

Es  soll  Friede  und  immerwährende
Freundschaft  sein  zwischen  den  Staaten
des  Deutschen  Reichs  einerseits  und  Tonga
andererseits,  sowie  zwischen  den  beiderseitigen
  Angehörigen,  ohne  Unterschied
der  Personen  und  der  Orte.

Artikel  II.

Den  Angehörigen  der  beiden  vertragenden
  Theile  soll  in  beiden  Ländern  der
vollständigste  und  immerwährende  Schutz
ihrer  Person  und  ihres  Eigenthums  zu
Theil  werden.  Sie  werden  in  dieser  Beziehung
  die  gleichen  Rechte  und  Vortheile
genießen,  wie  die  eigenen  Angehörigen.

Ferner  sollen  die  Tonganer  in  Deutschland
  und  die  Deutschen  in  Tonga  befreit
  sein  von  allen  politischen  Aemtern
und  Kriegsdiensten  zu  Wasser  und  zu
Lande  und  demgemäßen  dienstlichen  Verrichtungen;
  sowie  von  allen  Kriegskontributionen,
  gezwungenen  Anleihen,  militärischen
  Requisitionen  oder  Dienstleistungen,

  welcher  Art  sie  auch  sein  mögen.
Ueberdies  können  sie  in  allen  Fällen  rücksichtlich
  ihres  beweglichen  und  unbeweglichen
  Vermögens  keinen  anderen  Lasten,
Abgaben  und  Auflagen  unterworfen  werden,
  als  denen,  welche  von  den  eigenen
Angehörigen  oder  von  den  Angehörigen
der  „meistbegünstigten  Nation  verlangt
werden.

    Artikel  III  

Die  Tonganer,  welche  sich  in  Deutschland
  und  die  Deutschen,  welche  sich
Tonga  aufhalten,  genießen  die  vollständigste
  Kultus-  und  Gewissensfreiheit  und
es  werden  die  betreffenden  Regierungen
nicht  zugeben,  daß  sie  belästigt,  beunruhigt
  oder  gestört  werden  wegen  ihres
religiösen  Glaubens  oder  wegen  der  Ausübung
  ihres  Gottesdienstes,  welchen  sie
in  Privathäusern,  Kapellen,  Kirchen  oder
sonstigen  für  gottesdienstliche  Zwecke  bestimmten
  Orten,  unter  Beobachtung  der

518  —

Article  I.

There  shall  be  peace  and  perpetual
  friendship  between  the  States
of  the  German  Empire  on  the  one  part
and  Tonga  on  the  other  part,  also
between  their  respective  rulers  and
people,  without  distinction  of  persons
and  places.

Article  II.

The  subjects  of  both  contracting
parties  shall  have  in  both  countries
the  most  perfect  and  perpetual  protection
  for  their  persons  and  property.
They  shall  enjoy  in  this  respect  the
same  rigths  and  privileges  as  native
subjects.

Tongans  in  Germany,  and  Germans

in  Tonga  shall  be  exempted  from  all
political  oflices  and  military  services,
by land  or  water,  and  from  all  similar

  corresponding  services:  also  from
all  war  contributions,  forced  loans,
military  requisitions  or  services,  of
whatscever  kind  they  may  be.
Furthermore  they  shall  not  in  any
case  be  subject  in  regard  to  their
moveable  and  immoveable  property
to  any  other  charges,  taxes,  or  assessments
  than  those  which  are  demanded
  from  native  subjects,  or  from
subjects  of  the  most  favoured  nations.

Article  III.

The  Tongans  who  reside  or  sojourn
  in  Germany,  and  the  Germans
who  reside  or  sojourn  in  Tonga,  shall
enjoy  perfect  lberty  of  conscience
and  religious  worship,  and  the  respective
  Governments  shall  not  allow
them  to  be  molested,  or  annoyed,  or
disturbed  on  account  of  their  religious
faith,  or  on  account  of  the  celebration
of  divine  service  in  private  houses,
chapess.  churches,  or  other  places
used  for  the  purpose  of  divine  service,
        <pb n="527" />
        kirchlichen  Schicklichkeit  und  angemessenen
Achtung  der  Landesgesetze,  Sitten  und
Gebräuche,  ausüben.

Auch  sollen  die  Angehörigen  beider
Länder  die  Befugniß  haben,  ihre  Landsleute,
  welche  in  Deutschland  und  auf
den  Tonga-  Inseln  mit  Tode  abgehen
an  passenden  und  angemessenen  Orten,
welche  sie,  im  Einverständniß  mit  der
Ortsobrigkeit,  dazu  bestimmen  und  einrichten,
  zu  bestatten;  und  sollen  die  nach
ihren  kirchlichen  Gebräuchen  begangenen
Begräbniffeierlichkeiten  in  keiner  Weise  gestört,
  noch  die  Gräber  aus  irgend  welchem
Grunde  beschädigt  oder  zerstört  werden.

Artikel  IV.

Es  soll  gegenseitig  vollständige  Freiheit
  des  Handels  bestehen  zwischen  allen
Gebieten  der  deutschen  Staaten  und  allen
Gebieten  von  Tonga.  Die  Angehörigen
der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile
können  in  aller  Sicherheit  mit  ihren
Schiffen  und  Ladungen  in  alle  Plätze,
Häfen  und  Gewässer  Tongas  und  Deutschlands
  einlaufen.  Die  Tonganer  in  Deutschland
  und  die  Deutschen  in  Tonga  sollen
in  dieser  Beziehung  die  gleiche  Freiheit
und  Sicherheit  genießen,  wie  die  eigenen
Angehörigen.

Artikel  V.

Es  soll  auch  für  die  Kriegsschiffe  der
beiden  Hohen  vertragenden  Theile  die
gegenseitige  Freiheit  bestehen,  in  alle
Plätze,  Häfen  und  Gewässer  innerhalb
des  Gebiets  des  anderen  Theiles  einzulaufen,
  daselbst  zu  ankern,  zu  verweilen,
Bedarf  eizunehmen  und  auszubessern,
nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  Verordnungen
  des  Landes.

Der  König  von  Tonga  bewilligt,
zur  Erleichterung  der  Ausführung  dieser
Zwecke  in  seinem  Gebiete,  im  besonderen
um  die  Herrichtung  einer  Kohlenstation
in  seinem  Gebiete  zu  ermöglichen,  der
Deutschen  Regierung  alle  Rechte  der
freien  Benutzung  des  nöthigen  Grund

519

always  observing  the  religious  propriety
  and  due  respect  of  the  laws
manners  and  customs  of  the  country.

The  subjects  of  both  countries  shall
also  have  the  privilege  of  burying
their  countrymen,  who  may  die  in
Germany  or  Tonga,  in  suitable  and
convenient  hlaces  which  they  may
establish  and  maintain  for  that  purpose
  with  the  consent  of  the  local
authorities;  and  in  no  case  shall  their
burial  services,  in  accordance  with
their religious customs,  bedisturbed,  nor
the  graves  be  damaged  or  destroyed.

Article  IV.

There  shall  be  reciprocal  full  freedom
  of  commerce  between  all  the
dominions  of  the  German  states  and
all  the  dominions  of  Tonga.  The
subjects  of  the  two  High  contracting
parties  may  enter  with  their  vessels
and  cargoes  into  all  places,  ports,  and.
waters  of  Germany  and  Tonga  with
all  safety.  The  Tongans  in  Germany
and  the  Germans  in  Tonga  shall
enjoy  in  this  respect  the  same  liberty
and  security  as  native  subjects.

Article  V.

There  shall  also  be  reciprocal
liberty  for  the  ships  of  war  of  the
two  High  contracting  parties  to  enter
into  Places,  ports  and  waters
within  the  dominions  of  either  party,
to  anchor  there  and  to  remain,  take
in  stores,  refit  and  repair,  subject  to
the  laws  and  regulations  of  the
country.

In  order  to  facilitate  the  accom-Hüshenent.
  of  these  objects  in  His
dominions,  and  especially  to  aid  in
the  establichment  of a  coaling  station
in  His  dominions,  the  King  of  Tonga
grants  :(respectively  leases):  (no  fonua):
the  German  Government  all  rights
        <pb n="528" />
        und  Bodens  an  geeigneter  Stelle  in  der
Vavau-Gruppe,  doch  immer  unbeschadet
aller  Hoheitsrechte  des  Königs  von  Tonga.

Artikel  VI.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der
beiden  Hohen  vertragenden  Theile  können
gegenseitig  mit  voller  Freiheit  jeden  Theil

der  betreffenden  Gebiete  betreten,  daselbst
ihren  Wohnsitz  nehmen,  reisen,  Großund
  Kleinhandel  treiben  und  die  Preise
für  Waaren  und  Produkte  oder  sonstige
Gegenstände  irgend  einer  Art,  mögen
dieselben  eingeführt  oder  für  die  Ausfuhr
bestimmt  sein,  festsetzen.  Die  ferneren
Einzelheiten  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen
  bleiben  einem  besonderen
Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  vorbehalten.


Sie  dürfen  ferner  Ländereien  und
Grundstücke  miethen  und  dieselben  mit
voller  Freiheit  bebauen  und  benutzen;  sie
dürfen  Häuser,  Magazine  und  Läden,
deren  sie  bedürfen,  auf  solchen  gemietheten
Ländereien  oder  Grundstücken  errichten
oder  auch  solche  Häuser,  Magazine  und
Läden  kaufen,  miethen  und  innehaben.

In  allen  diesen  Fällen  haben  die
Angehörigen  beider  Staaten  sich  nach  den
Gesetzen  und  Verordnungen  des  Landes
zu  richten;  jedoch  sollen  sie  in  keinem
Falle  anderen  allgemeinen  oder  lokalen

Beiträgen,  Auflagen  oder  Verpflichtungen,
welcher  Art  diese  auch  sein  mögen,  unterworfen
  werden  können,  als  solchen,  die
den  Landesangehörigen  auferlegt  sind,  und
sollen  irgend  welche,  durch  die  Landesgesetze
  in  Betreff  von  Miethsverträgen
mit  der  Regierung  für  Grundstücke  oder
Ländereien  etwa  festzustellenden  Steuern,
Abgaben,  Auflagen  und  sonstigen  Verpflichtungen,
  außer  der  vereinbarten
Grundmiethe,  nur  auf  die  gewöhnlichen
Kopf-,  Konzessions-  und  Wegesteuern

520

of  free  use  of  the  necessary  ground
at  a  suitable  appropriate  place  in  the
Vavau  group;  but  always  without
prejudice  to  the  rights  of  sovereignty
of  the  King  of  Tonga.

Article  VI.

The  subjects  of  each  of  the  two
High  contracting  parties  may  with
full  liberty  reciprocally  proceed  to
any  and  every  part  ot  their  respective
  territories,  and  may  reside  there
or  undertake  voyages  and  journeys,
carry  on  commerce  wholesale  or
retall,  and  fix  the  prices  for  merchandise
  and  produce  or  other  articles
of  any  kind,  whether  imported  by
them  or  intended  for  export.  Further
particulars  with  regard  to  their  mutual
relations  of  commerce  being  reserved.
for  a  special  treaty  of  commerce  and
navigation.

They  may  furthermore  rent  land
and  grounds,  and  use  and  cultivate
them  with  full  liberty;  they  may
erect  houses,  warehouses  and  stores,
as  they  may  desire  on  such  rented.
land  or  grounds;  and  also  buy,  rent
and  occupy  such  houses,  warehouses
and  stores.

In  all  these  cases  the  subjects  of
both  States  have  to  observe  the  laws
and  regulations  of  the  country;  but
in  no  case  shall  they  be  subjected  to
anyother  general  or local contributions,
assessments  or  obligations  of  whatever
kind  they  may  be,  but  those  which
are  imposed  upon  the  native  subjects;
and any  taxes,  dues,  charges,  and  other
obligations  which  may  be  enacted  by
the  laws  of  the  country  whith  reference
  to  any  Governments  deeds
of  leases  of  lands  or  grounds,  besides
the  rent  agreed  upon,  shall  have
effect  on!y  with  regard  to  the  ordinary
  poll  taxes,  licenses  and  road
repairs;  whilst  any  other  respective
        <pb n="529" />
        bezogen  werden  können,  und  sind  irgend
andere  hierauf  bezügliche  außerordentliche
Belastungen  oder  Auflagen  besonderen
Vereinbarungen  zwischen  den  beiden
Hohen  vertragenden  Theilen  vorbehalten.

Artikel  VII.

Sowie  die  im  vorstehenden  Artikel
gedachten  weiteren  Verträge  beziehungsweise
  Vereinbarungen  in  der  Absicht
einer  ferneren  Stärkung  und  Förderung
der  gegenseitigen  Beziehungen  zwischen
den  Hohen  vertragenden  Theilen  und
ihren  Angehörigen  vorbehalten  wurden,
so  bleibt  auch  die  zu  gleichem  Zwecke
nothwendige  Regelung  der  persönlichen
Civilstands=  und  Rechtsverhältnisse  der
Angehörigen  des  einen  Staates,  sowie
etwaiger  Schutzgenossen,  während  des
Aufenthaltes  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles,  wie  auch  die  Rechte,  Befugnisse
und  Verpflichtungen  der  gegenseitigen
Konsularvertretung  dem  Abschlusse  eines
besonderen  Konsularvertrages  zwischen
den  beiden  Hohen  vertragenden  Theilen
vorbehalten.

Artikel  VIII.

Die  beiden  Hohen  vertragenden
Theile  sind  einverstanden,  im  eigenen
Staate  keine  Monopole,  Entschädigungen
oder  wirklichen  Vorrechte  zum  Nachtheile
des  Handels,  der  Flagge  und  der  Angehörigen
  des  anderen  Staates  zu  bewilligen.


Artikel  IX.

Die  beiden  Hohen  vertragenden
Theile  sind  einverstanden,  daß  sie  sich
gegenseitig  in  Betreff  aller  in  den  vorherbehenden
  Artikeln  dieses  Vertrages  berührten
  Gegenstände  eben  so  viele  Rechte
zugestehen  wollen,  als  den  meist  begünstigten
  Nationen  in  Zukunft  eingeräumt
werden  mögen.

Artikel  X.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  von

dem  Tage  der  Unterzeichnung  ab  in
Reichs-  Gesetzbl.  1877.

521

extraordinary  charges  or  assessments
are  reserved  for  an  especial  agreement
between  the  High  contracting  parties.

Article  VII.

In  as  much  as  a  scparate  Treaty,
or  respective  arrangements,  as  mentioned
  in  the  preceding  article,  have
been  reserved  with  the  view  of
further  strengthening  and  promoting
the  mutual  relations  of  the  High
contracting  parties,  it  is  also  reserved
for  the  same  object  hereafter  to  regulatec,
  as  deemed  necessary,  the  legal
and  civil  (marriages  etc.)  position  of
the  subjects  of  cach  State,  and  of  those
who  share  their  protection,  during
their  stay  in  the  dominions  of  the
other  party;  and  also  the  rights,  competences,
  and  obligations  of  mutual
consular  representation  by  the  conclusion
  of  a  separate  Consular  Treaty
between  the  two  Bigh  contracting
parties.

Article  VIII.

Each  of  the  two  High  contracting
parties  hereby  agrees  not  to  grant
in  His  dominions  any  monopolies,  indemnities,
  or  real  privileges  to  the
disadvantage  of  the  commerce,  the
flag  or  the  subjects  of  the  other
nation.

Article  IX.

The  two  High  contracting  parties
agree  to  grant  each  other  reciprocally,
with  reference  to  the  preceding  articles,
  as  many  rights  and  privileges
as  may  be  granted  in  füture  to  the
most  favoured  nations.

Article  X.
The  present  treaty  shall  come
into  force  and  become  valid  from  the
79
        <pb n="530" />
        Kraft  treten  und  Gültigkeit  haben,  vorbehaltlich
  dessen,  daß  derselbe  wieder  ungültig
  wird,  falls  die  Ratifikation  desselben
  seitens  der  Deutschen  Regierung
innerhalb  der  Frist  eines  Jahres,  vom
Tage  der  Unterzeichnung  ab,  nicht  erfolgen
  sollte.

Artikel  XI.

Der  gegenwärtige  Vertrag,  aus  elf
Artikeln  bestehend,  wen  ratifizirt,  und  es
sollen  die  Ratifikationen  in  Nukualofa
ausgetauscht  werden  innerhalb  einer  Frist
von  zwölf  Monaten.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterzeichnet  und  beziehentlich  mit  ihren
Siegeln  untersiegelt.

So  geschehen  an  Bord  Seiner  Kaiserlich
  Deutschen  Majestät  Schiff  -Hertha-,
Hafen  von  Nukualofa  auf  Tongatabu,
in  zwei  Originalen,  am  ersten  November
des  Jahres  eintausend  achthundert  sechsundsiebenzig.


E.  Knorr.  Uiliami  Tugi.
Th.  Weber.  Shirley  W.  Baker.

522

day  ofthe  signing  the  same;  reserving

that  the  same  become  invalid  in  case

its  ratification  on  the  part  of  the

German  Government  shall  not  take

place  within  the  space  of  one  year
om  the  date  of  its  execution.

Article  Xl.

The  present  Treaty,  conststin
of  eleven  articles,  shall  be  ratified,
and  the  ratifications  be  exchanged  at
Nukualofa,  within  the  space  of  twelve
months.

In  witness  whereof  the  Plenipotentiaries
  have  signed  the  present  Treaty,
and  sealed  the  same  respectively  with
their  seals.

Done  at  the  Harbour  of  Nukualofa
in  Tonga  Tabu,  on  board  His  Imperial
German  Majesty's  ship  -Hertha-E.

  Knorr.
Th.  Weber.

Ullamt  Tugi.
Sbiriey  W.  Baker.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  mit  dem  1.  November  1876,  dem  Tage  der

Unterzeichnung,  in  Kraft

getreten;  derselbe  ist  Allerhöchst  ratifizirt  und  die  Auswechselung

  der  Ratifikations-Urkunden  ist  angeordnet  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="531" />
        —  523  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  26.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  eines  Theiles  des  Reingewinns  aus  dem  Werke  „Der  deutschfranzösische
  Krieg  1870,71“.  S.  523.  —  Verordnung,  betreffend  die  gebührenfreie  Beförderung  von
Telegrammen.  S.  534.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
der  Bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank.  S.  527.

 

 

 

(Nr.  1198.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  eines  Theiles  des  Reingewinns  aus  dem  von
dem  großen  Generalstabe  redigirten  Werke  „Der  deutsch  französische  Krieg
1870/71“.  Vom  31.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Aus  dem  Reingewinn  des  von  dem  großen  Generalstabe  redigirten  Werkes
„Der  deutsch  französische  Krieg  1870/71“  wird  die  Summe  von  dreihunderttausend
  Mark  dem  Kaiser  zur  Verfügung  gestellt,  um  eine  Stiftung  zu  errichten,
deren  Erträge  die  Bestimmung  haben,  im  Interesse  des  Generalstabes  des
deutschen  Heeres  zur  Förderung  militär  wissenschaftlicher  Zwecke  und  zu  Unterstützungen
  verwendet  zu  werden.

Die  Verwaltung  dieser  Stiftung  und  die  Verwendung  der  aufkommenden
Erträge  erfolgt  durch  den  Chef  des  Generalstabes  der  preußischen  Armee  nach
Maßgabe  der  von  dem  Kaiser  genehmigten  Stiftungs-Urkunde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  80
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juni  1877.
        <pb n="532" />
        —  524  —

(Nr.  1199.)  Verordnung,  betreffend  die  gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen.  Vom
2.  Juni  1877.  

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  der  Artikel  48  und  50
der  Reichsverfassung,  über  die  gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen,
was  folgt:  

§. 1

Auf  sämmtlichen  Telegraphenlinien  des  Deutschen  Reichs  genießen  die  Gebührenfreiheit:



1.  Telegramme,  welche  von  den  regierenden  Fürsten  in  den  Staaten  des
Deutschen  Reichs,  sowie  von  den  Gemahlinnen  und  Wittwen  dieser
Fürsten  aufgegeben  werden.  Diese  Gebührenfreiheit  erstreckt  sich  auch
auf  diejenigen  Telegramme,  welche  im  Auftrage  der  genannten  Allerhöchsten
  und  Höchsten  Herrschaften  von  den  Beamten,  der  Umgebung,
dem  Gefolge  oder  den  Hofstaaten  zur  Auslieferung  gelangen;

2. Telegramme,  welche  von  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath
während  ihrer  Anwesenheit  in  Berlin  in  Bundesrathsangelegenheiten
aufgegeben  werden,  oder  welche  an  diese  Bevollmächtigten  aus  anderen
Orten  des  Deutschen  Reichs  in  Bundesrathsangelegenheiten  eingehen;

3. Telegramme  von  dem  Reichstag  und  an  denselben  in  reinen  Reichsdienstangelegenheiten;


4.Telegramme  von  oder  an  Reichsbehörden  in  reinen  Reichsdienstangelegenhiten;



5. Telegramme  von  oder  an  Militär=  und  Marinebehörden  des  Deutschen
Reichs,  mit  Einschluß  der  solche  Behörden  vertretenden  einzelnen  Offiziere
und  Beamten,  in  reinen  Militär-  und  Marine-Dienstangelegenheiten;  im
Falle  einer  Mobilmachung  auch  diejenigen  Telegramme,  welche  von
einzelnen  mit  dienstlichen  Aufträgen  kommandirten  Militärpersonen  oder
Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung  des  Deutschen  Reichs
in  reinen  Militär=  und  Marine--Dienstangelegenheiten  ausgehen  oder
an  solche  Militärpersonen  oder  Beamte  gerichtet  sind;

6. Telegramme  der  Eisenbahnverwaltungen,  Eisenbahnstationen  und  Eisenbahnbeamten
  an  vorgesetzte  Behörden  über  vorgekommene  Unglücksfälle
und  Betriebsstörungen.

Welche  Telegramme  der  Eisenbahnverwaltungen  rc.  außerdem  gebührefrei
  zu  befördern  sind,  ist  durch  besondere  Vereinbarungen  festgesetzt.


§.  2.

Die  Gebührenfreiheit  der  Telegramme  erstreckt  sich  nur  auf  die  Telegraphirungsgebühren,
  nicht  aber  auf  die  baaren  Auslagen  für  Weiterbeförderung  über  die
Telegraphenlinien  hinaus.
        <pb n="533" />
        —  525  —

Die  baaren  Auslagen  sind  vielmehr  nach  den  betreffenden  verordnungsmäßigen
  Bestimmungen  entweder  von  den  aufgebenden  Personen  und  Behörden
oder  von  den  Empfängern  zu  entrichten.

Stadttelegramme  genießen  die  Gebührenfreiheit  nicht.  .

Gebührenfreiheiten,  welche  auf  den  mit  dem  Auslande  abgeschlossenen
Staatsverträgen  oder  Konventionen  beruhen,  bleiben  aufrecht  erhalten.  Im
übrigen  findet  bei  den  nach  dem  Auslande  gerichteten  Telegrammen  eine  Gebührenfreiheit
  für  die  Beförderungsstrecke  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  bezw.  des
Deutschen  Reichs-Telegraphengebiets  nicht  statt.

§.  3.

Die  zur  Aufgabe  gebührenfreie  zu  befördernder  Telegramme  befugten  Behörden
  und  Beamten  haben  sich  zu  ihrer  amtlichen  Korrespondenz  nur  in  den
wichtigsten  und  dringendsten  Fällen  der  Telegraphen  zu  bedienen  und  die  Telegramme
  in  gedrängtester  Kürze  mit  Vermeidung  aller  entbehrlichen  Titulaturen  rc.
abzufassen.

§.  4.

Zur  Anerkennung  der  Gebührenfreiheit  durch  die  Telegraphenanstalten  ist
erforderlich,  daß  die  Telegramme:

a)  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel,

b)  mit  einer  die  Berechtigung  zur  Gebührenfreiheit  ausdrückenden  Bezeichnung
  als  „Königliche  Angelegenheit“,  „Großherzogliche  Angelegenheit“
„Reichsdienstsache"  „Militaria"  u.  s.  w.

versehen  sind.

Die  von  den  Allerhöchsten  oder  Höchsten  Herrschaften  herrührenden  Telegramme

  sind,  auch  wenn  sie  von  Personen  aufgegeben  werden,  welche  zu  dem

Gefolge  oder  den  Hofstaaten  gehören,  sofern  über  die  Person  des  Aufgebers  oder
die  Echtheit  seiner  Namensunterschrift  bei  den  Telegraphenanstalten  kein  Zweifel
obwaltet,  ohne  Beglaubigung  durch  Siegel  oder  Stempel,  sowie  ohne  weitere
Bezeichnung  zur  Beförderung  anzunehmen.

Die  gebührenfrei  zu  befördernden  Telegramme  von  Civilbehörden  sind  in
der  Regel  mit  dem  Namen  des  Vorstehers  oder  eines  der  leitenden  Beamten
der  Behörde  zu  unterzeichnen,  können  aber  eintretendenfalls  von  dem  mit  der
Anfertigung  beauftragten  Beamten  dahin  beglaubigt  sein,  daß  sie  von  dem  Vorsteher
  der  Behörde  ausgehen  und  in  seinem  Auftrage  mit  seiner  Namensunterschrift
  versehen  worden  sind.

Bei  den  von  den  Militär-  und  Marinebehörden  ausgehenden,  gebührenfrei
zu  befördernden  Telegrammen  genügt  neben  der  Bezeichnung  „Milltaria"  und
der  Beidrückung  des  amtlichen  Siegels  oder  Stempels  als  Unterschrift  die  Firma
der  absendenden  Behörde,  z.  B.  Garde-Füfilier-Regiment.  Wenn  der  Aufgeber
sich  nicht  im  Besitze  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels  befindet,  so  hat  derselbe
  die  „Ermangelung  eines  Dienststempels“  mit  Unterschrift  des  Namens  und
Beisetzung  der  Amtseigenschaft  zu  bescheinigen.
        <pb n="534" />
        –  526  —
§.  5.

In  allen  Fällen,  in  denen  aus  dem  Telegramme  hervorgeht,  daß  in  materieller
  oder  formeller  Hinsicht  eine  mißbräuchliche  Benutzung  des  Telegraphen
vorliegt,  müssen  solche  Telegramme  von  den  Telegraphenanstalten  an  die  vorgesetzte
  Ober-Postdirektion    abschriftlich  eingereicht  werden.  In  dem  Begleitberichte
zu  den  Abschriften  sind  die  Gründe  der  Einsendung  näher  zu  erörtern.

§.  6.

Auf  die  unter  eigener  militärischer  Verwaltung  stehenden  Telegraphenlinien
finden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  keine  Anwendung.

§.  7.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  dieses  Jahres  in  Kraft.
Mit  diesem  Tage  verliert  die  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  8.  November
1872  über  die  gebührenfreie  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  ihre  Gültigkeit.
  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  den  inneren  Verkehr  in
Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Juni  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="535" />
        —  527  —

(Nr.  1200.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten

  der  Bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank.  Vom  7.  Juni  1877.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  hat  der  Bundesrath
den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  mit  der  Firma  der  Bayerischen  Hypothekenund
  Wechselbank  umlaufenden,  das  Datum  1.  Juli  1874  tragenden  (grünen)
Einhundertmarknoten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:









1.

Der  Aufruf  ist  im  Jahre  1877  und  zwar  in  angemessenen  Zwischenräumen
  mindestens  dreimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1878,  1879  und
1880  mindestens  je  zweimal  bekannt  zu  machen  in:

dem  Deutschen  Reichs-Anzeiger,

dem  Frankfurter  Aktionär,

der  Frankfurter  Zeitung,

der  Augsburger  Allgemeinen  Zeitung,

der  Bayerischen  Handelszeitung.

2. Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung

bis  zum  31.  Dezember  1877  sowohl  bei  der  Kasse  der  Bayerischen
Hypotheken-  und  Wechselbank  als  bei  den  Kassen  der  Bayerischen
Notenbank,  ihren  Filialen  und  Agenturen,  bei  letzteren  mit  zweitägiger
Einlösungsfrist,  nach  Wahl  der  Präsentanten  gegen  Baargeld  oder
gegen  Noten  der  Bayerischen  Notenbank  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1877  hören  die  mit  der  Firma  der  Bayerischen

Hypotheken-  und  Wechselbank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel
zu  sein;  dieselben  behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine,  als
welche  sie  bei  der  Kasse  der  Bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank,
sowie  bei  der  Hauptkasse  der  Bayerischen  Notenbank  und  der  Einlösungstelle 
  in  Frankfurt  a.  M.  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1880
eingelöst  werden.  

4. Die  bis  zum  Ablaufe  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung
gelangten  Noten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  7.  Juni  1877.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1877.  81
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No  27.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  529..

 

 

 

(Nr.  1201.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
20.000.000  Mark.  Vom  12.  Juni  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  fuͤr  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Reichs-Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zwanzig  Millionen
Mark,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend
und  einhunderttausend  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  der  Umlaufszeit  ist  für  zehn
Millionen  Mark  (Serie  XV  von  1877)  auf  drei  Monate,  vom  12.  Juni  bis
zum  12.  September  d.  J.,  und  für  zehn  Millionen  Mark  (Serie  XVI  von  1877)
auf  vier  Monate,  vom  9.  Juni  bis  zum  9.  Oktober  d.  J.  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  12.  Juni  1877.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).

 

Reichs-Gesetzbl.  1877.  82
Ausgegeben  zu  Berlin  ben  16  Juni  1877.
        <pb n="538" />
        <pb n="539" />
        —  531  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 28.

Inhalt:  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe.  S.  531.

 

 

 

(Nr.  1202.)  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe.  Vom  14.  Juni  1877.

Auf  Ihren  Bericht  vom  8.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  der
nachgenannten  Gesetze:

a)  vom  27.  Januar  1875,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für

Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  18),

b)  vom  3.  Januar  1876,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für

Zwecke  der  Telegraphenverwaltung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1),
e)  vom  3.  Januar  1877,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Zwecke  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1),
d)  vom  10.  Mai  1877,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und  des
Reichsheeres  (Reichs-Gesetzbl.  S.  494),
e)  vom  23.  Mai  1877,  betreffend  die  Erwerbung  von  zwei  in  Berlin
gelegenen  Grundstücken  für  das  Reich  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  500),
f)  vom  21.  Mai  1877,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Teterchen
bis  zur  Saarbahn  bei  Bouß  und  bei  Völklingen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  513)
ein  Betrag  von  77.731.321  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe
beschafft  und  zu  diesem  Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen
  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,
zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werden.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
  Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein
Kündigungsrecht  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  83

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1877.
        <pb n="540" />
        —  532  —

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und
die  Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  14.  Juni  1877.
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.                                                                                                                                                      Berlin, gedruckt in der Königliches Gehiemen Ober-Hofbuchdruckerei

 

(R. v.  Decker).
        <pb n="541" />
        —  533  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 29.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung,  das  Verfahren  rc.  des  Patentamts.  S.  533.

 

 

 

(Nr.  1203.)  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung,  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang
des  Patentamts.  Vom  18.  Juni  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2rc.
verordnen  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  501)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:
§.  1.
Das  Patentamt  besteht  aus  sieben  Abtheilungen.
Zuständig  sind:
die  Abtheilungen  I  und  II  für  die  Beschlußfassung  über  Patentgesuche
ausschließlich  aus  dem  Gebiete  der  mechanischen  Technik;
die  Abtheilungen  III  und  IV  für  die  Beschlußfassung  über  Patentgesuche
  ausschließlich  aus  dem  Gebiete  der  chemischen  Technik;
die  Abtheilungen  V  und  VI  für  die  Beschlußfassung  über  solche  Patentgesuche,
  welche  das  Gebiet  der  chemischen  und  der  mechanischen
Technik  zugleich  berühren,  sowie  über  alle  sonstigen  Patentgesuche;
die  Abtheilung  VII  für  die  Beschlußfassung  und  Entscheidung    in  dem
Verfahren  wegen  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  wegen  Zurücknahme
  ertheilter  Patente.

§. 2.

Für  Beschwerden  gegen  den  Beschluß  einer  Abtheilung  in  dem  Verfahren
wegen  Ertheilung  eines  Patentes  ist  diejenige  Abtheilung  zuständig,  welche  neben
der  ersteren  nach  §.  1  über  Patentgesuche  aus  demselben  Gebiete  der  Technik  zu
beschließen  hat.  Der  Vorsitzende  des  Patentamts  kann  jedoch  im  einzelnen  Falle
bestimmen,  daß  außer  der  hiernach  zuständigen  Abtheilung  eine  oder  mehrere
andere  Abtheilungen  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  mitwirken
sollen.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1877.  84

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1877.
        <pb n="542" />
        —  534  —

Für  Beschwerden  in  dem  Verfahren  wegen  Erklärung  der  Nichtigkeit  oder
wegen  Zurücknahme  eines  Patentes  sind  diejenigen  beiden  Abtheilungen  gemeinsam
  zuständig,  welche  nach  §. 1  über  Patentgesuche  zu  beschließen  haben,  die

demselben  Gebiete  der  Technik,  wie  das  angefochtene  Patent  angehören.

§.  3.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Vertheilung  der  Geschäfte  an  die
einzelnen  Abtheilungen  hat  der  Vorsitzende  des  Patentamts  zu  treffen.  Für
Anträge  oder  Gesuche,  welche  die  Ertheilung,  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  oder
die  Zurücknahme  eines  Patentes  nicht  betreffen,  kann  er  in  jedem  einzelnen  Falle
die  Zuständigkeit  bestimmen.

§.  4.

An  den  Verhandlungen  einer  Abtheilung  können  nur  solche  Mitglieder
theilnehmen,  welche  der  Abtheilung  angehören.

Den  Abtheilungen  I  und  II  müssen  mindestens  je  5,  den  Abtheilungen  III
und  IV  mindestens  je  3,  den  Abtheilungen  V  und  VI  mindestens  je  4  und
der  Abtheilung  VII  mindestens  6  nicht  ständige  Mitglieder  angehören.  Von
den  Mitgliedern  der  Abtheilung  V  und  der  Abtheilung  VI  muß  mindestens  je
eins  aus  jeder  der  ersten  vier  Abtheilungen,  von  den  Mitgliedern  der  Abtheilung
  VII  muß  mindestens  je  eins  aus  jeder  der  ersten  sechs  Abtheilungen  entnommen
  sein.

Jeder  Abtheilung  muß  mindestens  ein  ständiges  Mitglied,  der  Abtheilung
  VII  außerdem  der  Vorsitzende  des  Patentamts  angehören.

§.  5.

Die  Abtheilungen  werden  durch  eine  Verfügung  des  Vorsitzenden  des
Patentamts,  welche  die  Mitglieder  einer  jeden  Abtheilung  bezeichnet,  auf  die

Dauer  eines  Jahres  oder  für  einen  längeren  Zeitraum  gebildet.

Bei  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Abtheilungen  gebildet  waren,  erläßt
der  Vorsitzende  des  Patentamts  eine  neue  Verfügung,  welche  die  Abtheilungen
abermals  im  voraus  auf  mindestens  ein  Jahr  bildet.  Hierbei  kann  die  Zusammensetzung
  der  Abtheilungen  unverändert  bleiben.  Im  Falle  des  Todes,  der
Erkrankung  oder  der  längeren  Abwesenheit  eines  Mitgliedes  können  in  die  davon
  betroffen  Abtheilung,  soweit  und  so  lange  das  Bedürfniß  dieses  erfordert,
durch  Verfügung  des  Vorsitzenden  Mitglieder  anderer  Abtheilungen  zur  Aushülfe
  berufen  werden.

§.  6.

Die  Geschäftsleitung  in  den  Abtheilungen  führt  das  von  dem  Vorsitzenden
des  Patentamts  hierzu  bestimmte  Mitglied.  In  der  Abtheilung  VII  führt  sie
der  Vorsitzende  des  Patentamts  selbst.  Bei  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  einer
der  ersten  sechs  Abtheilungen  steht  die  Geschäftsleitung  dem  Vorsitzenden  des
Patentamts  zu;  welchem  der  ständigen  Mitglieder  bei  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
  der  Abtheilung  VII  die  Geschäftsleitung  zustehen  soll,  bestimmt  der  Vorsitzende
  des  Patentamts  zum  voraus  für  die  in  §F.  5  bezeichnete  Zeit.
        <pb n="543" />
        —  535  —

Ueber  die  Vertretung  im  Vorsitz,  sowie  über  die  Vertretung  in  der  Geschäftsleitung
  der  Abtheilungen  hat  der  Vorsitzende  des  Patentamts  Bestimmung
zu  treffen.

§.  7.

In  den  Abtheilungen  liegt  es  dem  geschäftsleitenden  Mitgliede  ob,  die  für
den  Fortgang  der  Sachen  erforderlichen  Verfügungen,  soweit  dadurch  der  Entscheidung
  nicht  vorgegriffen  wird,  zu  treffen.  Insbesondere  hat  das  geschäftsleitende
  Mitglied  für  jede  Sache  den  Berichterstatter  zu  bezeichnen,  welchem  allein
oder  unter  Mitwirkung  eines  zweiten  Mitgliedes  die  Prüfung  der  Sache  zunächst
zufallen  soll.  Der  Berichterstatter  hat  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen
zu  halten,  sowie  alle  Beschlüsse  und  Entscheidungen  in  der  für  die  Zufertigung
an  die  Betheiligten  geeigneten  Form  schriftlich  zu  entwerfen.  Das  geschäftsleitende
  Mitglied  ist  befugt,  Aenderungen  in  der  Fassung,  soweit  ihm  solche  nothwendig
  erscheinen,    vorzunehmen.

Ur  die  Zuziehung  von  Sachverständigen  (Patentgesetz  §.  14  Absatz  5)
beschließen  die  Abtheilungen.

§.  S.
Die  Beschlußfassung  der  Abtheilungen  kann  nur  auf  Grund  mündlichen
Vortrags  in  der  Sitzung  erfolgen:
1.  wenn es  sich  um  einen  Beschluß  nach  Maßgabe  des  §.  25  des  Gesetzes
handelt;

2.  wenn  es  sich  im  Falle  des  §.  29  Absatz  3  des  Gesetzes  um  die  Androhung
  der  Zurücknahme  eines  Patentes  handelt;

3.  wenn  es  sich  um  die  Entscheidung  über  die  Erklärung  der  Nichtigkeit
oder  die  Zurücknahme  eines  Patentes  handelt.

§.  9.

Die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Abtheilungen  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  geschäftsleitenden
Mitgliedes.  Ist  dem  Beschluß  oder  der  Entscheidung  eine  Anhörung  der  Betheiligten
  (Patentgesetz  §. 24  Absatz  2,  §.  25  Absatz  2,  §.  29  Absatz  2)  vorhergegangen,
  so  kann  ein  Mitglied,  welches  bei  derselben  nicht  zugegen  gewesen  ist,
an  der  Abstimmung  nicht  theilnehmen.

§.  10.

Dem  Vorsitzenden  des  Patentamts  liegt  es  ob,  auf  eine  gleichmäßige  Behandlung
  der  Geschäfte  und  auf  die  Beobachtung  gleicher  Grundsätze  hinzuwirken.
Zu  diesem  Behufe  ist  er  befugt,  den  Berathungen  aller  Abtheilungen  beizuwohnen,
  auch  sämmtliche  Mitglieder  zu  Plenarversammlungen  zu  vereinigen  und
die  Berathung  des  Plenums  über  die  von  ihm  vorgelegten  Fragen  herbeizuführen.
        <pb n="544" />
        —  536  —

§.  11.
Die  Sitzungen  der  Abtheilungen  finden  der  Regel  nach  an  bestimmten

Tagen  und  zu  bestimmten  Stunden  statt.  Die  Verfügung  darüber  steht  dem
Vorsitzenden  des  Patentamts  zu.

§.  12.

Zeugen  und  Sachverständige  erhalten  nach  den  am  Ort  ihres  Wohnsitzes
für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  maßgebenden  Bestimmungen  eine  Entschädigung
für  Zeitversäumniß  und  Erstattung  der  ihnen  verursachten  Kosten,  Sachverständige
außerdem  eine  Vergütung  ihrer  Mühwaltung.

§.  13.

Zu  den  Kosten  des  Verfahrens,  über  welche  das  Patentamt  nach  §  30
des  Gesetzes  zu  bestimmen  hat,  gehören  außer  den  aus  der  Kasse  des  Patentamts
bestrittenen  Auslagen  diejenigen  den  Betheiligten  erwachsenen  Kosten,  welche  nach
freiem  Ermessen  des  Patentamts  zur  zweckentsprechenden  Wahrung  ber  Ansprüche
und  Rechte  nothwendig  waren.

§.  14.

Die  Einrichtung  der  Büreaus,  die  Verwaltung  der  Kasse,  der  Bibliothek
und  der  Sammlungen  werden  durch  den  Vorsitzenden  des  Patentamts  geordnet.
Der  Vorsitzende  erläßt  die  für  die  Beamten  erforderlichen  Geschäftsanweisungen.

§.  15.

Die  Leitung,  und  Beaufsichtigung  des  gesammten  Geschäftsbetriebes  steht
dem  Vorsitzenden  des  Patentamts  zu.  Er  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Subalternund
  Unterbeamten.  Er  verfügt  in  allen  Verwaltungsangelegenheit

 

    

§.  16.

Geschäftssachen,  welche  während  der  Dienststunden  der  Büreaus  eingehen,
sind  alsbald,  andere  Geschäftssachen  bei  dem  Wiederbeginn  der  Dienststunden
von  dem  dazu  bestimmten  Beamten  nach  der  Reihe  des  Eingangs  oder,  wenn
diese  nicht  feststeht,  nach  der  Reihe,  in  welcher  sie  von  dem  Beamten  übernommen
werden,  mit  einer  laufenden  Nummer  und  dem  Datum  zu  versehen.

§.  17.

Schriftstücke,  in  welchen  die  Ertheilung  eines  Patentes  nachgesucht  wird,
oder  welche  auf  ein  bereits  eingeleitetes  Verfahren  wegen  Ertheilung  eines
Patentes  Bezug  haben,  gehen  unmittelbar  an  die  für  die  Erledigung  zuständige
Abtheilung.  Wird  in  Bezug  auf  die  Zuständigkeit  Anstand  erhoben,  so  ist  die
Bestimmung  des  Vorsitzenden  des  Patentamts  einzuholen.  Alle  übrigen  Schriftstücke
  werden  dem  letzteren  vorgelegt.
        <pb n="545" />
        —  537  —

§  18.

Das  Patentamt  kann  nach  seinem  Ermessen  von  den  bei  ihm  beruhenden
Eingaben  und  Verhandlungen,  soweit  deren  Einsichtnahme  gesetzlich  nicht  beschränkt
ist,  auf  Antrag  an  jedermann  Abschriften  und  Auszüge  gegen  Einzahlung  der
Kosten  ertheilen.  

§.  19.

Die  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  der  Abtheilungen  erhalten  die  Unterschrift:
  „Kaiserliches  Patentamt,  Abtheilung...."  .  Diejenigen  Beschlüsse  jedoch,
welche  die  Abtheilungen  als  Beschwerdeinstanzen  fassen  (§.  2),  sowie  alle  Entscheidungen
  des  Patentamts  erhalten  in  der  Ausfertigung  nur  die  Unterschrift:
„Kaiserliches  Patentamt“.  Die  Ausfertigungen  werden  von  dem  geschäftsleitenden
Mitgliede  vollzogen.  Vorladungs-  und  Zustellungsschreiben,  sowie  die  Ausfertigungen
  der  Patenturkunden  werden  nicht  vollzogen,  sondern  nur  beglaubigt.
Die  Beglaubigung  von  Schriftstücken  geschieht  unter  der  Unterschrift  des  von
dem  Vorsitzenden  des  Patentamts  dazu  bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung
  des  Siegels  des  Patentamts.

§.  20.

Das  Siegel  des  Patentamts  enthält  in  der  Mitte  den  Reichsadler  und  in
der  Umschrift  die  Worte:  „Kaiserliches  Patentamt“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  18.  Juni  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs  -  Gesetzbl.  1877.  86
        <pb n="546" />
        <pb n="547" />
        —  539  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 30.

Inhalt:  Vertrag  mit  den  Niederlanden,  betreffend  die  Verbindung  des  nlederländischen  Kanalnetzes  mit
Kanälen  auf  preußischem  Gebiete.  S.  539.

 

 

 

(Nr.  1204.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden,  betreffend  die
Verbindung  des  niederländischen  Kanalnetzes  mit  den  Kanälen  links  der  Ems
auf  preußischem  Gebiete.  Vom  12.  Oktober  1876.

Sene  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  ꝛc.,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande  haben  nach
genommener  Kenntniß  von  denjenigen  Verabredungen,  welche  zwischen  beiderseitiger
  Kommissarien  zu  Berlin  am  17.  Mai  1876  zu  dem  Zwecke  getroffen
worden  sind,  um  vermittelst  der  Kanäle  der  beiderseitigen  Gebiete  neue  internationale
  Verkehrswege  zu  eröffnen,  beschlossen,  die  gedachten  Verabredungen
durch  eine  förmliche  Uebereinkunft  zu  bestätigen,  und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts,
Herrn  Bernhard  Ernst  von  Bülow,

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von
Preußen,  Herrn  Wilhelm  Friedrich  von  Rochussen,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  Folgendes  vereinbart  haben:

Artikel  1.

Das  im  Original  hier  angeheftete,  durch  die  Königlich  preußischen  und
die  Königlich  niederländischen  Kommissarien,  welche  beauftragt  gewesen  sind,  sich
über  die  vermittelst  der  Kanäle  der  beiderseitigen  Gebiete    herbeizuführende  Eröffnung
  neuer  internationaler  Verkehrswege  zu  verständigen,  zu  Berlin  am
17.  Mai  1876  vollzogene  Protokoll  wird,  insoweit  auf  Seiten  des  einen  oder
des  anderen  Theiles  erforderlich,  unter  Vorbehalt  der  verfassungsmäßigen  Zustimmung
  hierdurch  genehmigt.
Reichs-  Gesetzbl.  1877.  86

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1877.
        <pb n="548" />
        —  540  —

Die  Verabredungen  des  gedachten  Protokolls  sollen  so  betrachtet  werden,
als  wenn  dieselben  Wort  für  Wort  in  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  aufgenommen
  wären,  und  sie  sollen  in  die  Ratifikation  der  letzteren  eingeschlossen
werden.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile  sind  darüber  einverstanden,  daß  die
in  Beziehung  auf  die  Benutzung  des  niederländischen  und  des  linksemsischen
Kanalnetzes  und  der  anschließenden  Wege  in  den  Paragraphen  neun  und  zehn
des  angeschlossenen  Protokoll  vom  17.  Mai  1876  getroffenen  Verabredungen
gleichmäßig  für  die  Königlich  niederländischen  Staatsangehörigen,  wie  für  alle
deutsche  Reichsangehörige  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  2.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  soll  binnen  möglichst  kurzer  Frist  in  Berlin  bewirkt  werden.

  Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet  und
besiegelt.

In  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen  zu  Berlin,  am  12.  Oktober  1876.

(L.  S.)  von  Bülow.  (L.  S.)  Rochussen.
        <pb n="549" />
        —  541  —

Protokoll.

Berlin,  den  17.  Mai  1876.

Nachdem  die  Königlich  niederländischen  und  Königlich  preußischen  Kommissarien
von  ihren  hohen  Landesregierungen  ermächtigt  worden  sind,  über  eine  Vereinbarung,
  betreffend  die  Verbindung  des  niederländischen  Kanalnetzes  mit  den
Kanälen  links  der  Ems  auf  preußischem  Gebiete,  zu  unterhandeln,  sind  die
Kommissarien  beider  Nachbarstaaten  zusammengetreten,

I.  Königlich  niederländischer  Seits:

1.  Herr  Jonkheer  G.  C.  Junius  van  Hemert,  Mitglied  der
Deputirten  Staaten  von  Overyssel,

2.  Herr  Jonkheer  J.  D.  Lewe  Quintus,  Mitglied  der  Deputirten
Staaten  von  Groningen,

3.  Herr  W.  Alingh,  Mitglied  der  Deputirten  Staaten  von  Drenthe,
4.  Herr  J.  Strootman,  Ober-  Ingenieur  der  Waterstaat;
II.  Königlich  preußischer  Seits:
1.  Herr  E.  Marcard,  Königlich  preußischer  Wirklicher  Geheimer
Ober-Regierungsrath  und  Ministerialdirektor
2.  Herr  O.  Gercke,  Königlich  preußischer  Geheimer  Ober-Baurath,

und  haben  sich  vorbehaltlich  der  Genehmigung  ihrer  hohen  Landesregierungen
über  folgende  Konvention  verständigt.

§.  1.

Zu  dem  Zwecke,  um  zwischen  dem  niederländischen  Kanalnetze  und  den
Kanälen  links  der  Ems  auf  preußischem  Gebiete  Schiffahrtswege  zu  eröffnen,
ist  die  Ausführung  nachfolgender  Kanalverbindungen  in  Anregung  gebracht:

1.  zwischen  dem  Groninger  Stadtskanaal  unweit  ter  Apel  und  dem  preußischen

  Süd--Nordkanal  in  der  Richtung  auf  Haren;
2.  zwischen  dem  Almeloschen  Kanal  unweit  Almelo  und  dem  preußischen
Ems-Vechtekanal  oberhalb  Nordhorn;    
3.  zwischen  den  Overysselschen  Kanälen  unweit  Coevorden  und  dem  preußischen
  Süd-Nordkanal  unweit  der  Kolonie  Alte-Piardie;

4.  zwischen  der  Hoogeveens--Vaart  in  der  niederländischen  Provinz  Drenthe

und  dem  Süd-Nordkanal  in  der  Richtung  auf  Meppen.
        <pb n="550" />
        —  542  —

Beide  Regierungen  erklären  ihre  Bereitwilligkeit,  die  Ausführung  dieser
Kanalverbindungen  innerhalb  ihres  Hoheitsgebiets  zuzulassen  ohne  jedoch  eine
Verbindlichkeit  dafür  zu  übernehmen,  daß  dieselben  überhaupt,  geschweige  denn
in  einer  bestimmten  Frist  zur  Ausführung  gebracht  werden.

§.  2.

Die  Feststellung  der  Baupläne  für  die  dem  einen  oder  anderen  Gebiete
zugehörigen  Strecken  der  vorbezeichneten  Verbindungskanäle  bleibt,  vorbehaltlich
der  nachfolgenden  Bestimmungen  dieses  Vertrages,  dem  Ermessen  derjenigen  der
beiden  betheiligten  Regierungen  überlassen,  in  deren  Gebiete  die  einzelne  Kanalstrecke
  belegen  ist.
§.  3.

Beide  Regierungen  erklären  ihre  Bereitwilligkeit,  bei  Feststellung  der  Baupläne
  und  bei  dem  demnächstigen  Ausbau  der  Verbindungskanäle  an  derjenigen
Richtung  festzuhalten,  welche  auf  der  dieser  Vereinbarung  angeschlossenen  Situationskarte
  verzeichnet  ist,  soweit  nicht  die  weitere  technische  Prüfung  veränderte
tatsächliche  Verhältnisse  oder  neue  örtliche  Bedürfnisse  Aenderungen  der  Richtung
im  Einzelnen  erfordern.

§.  4.

Für  die  Ueberschreitung  der  preußisch  niederländischen  Grenze  sind  bei  den
in  Aussicht  genommenen  Kanalverbindungen  beiderseits  diejenigen  Punkte  maßgebend,
  welche  auf  der  angeschlossenen  Situationskarte  als  Uebergangspunkte  für

die  darin  verzeichneten  Kanalprojekte  eingetragen  sind.

Von  den  in  Anregung  gebrachten  Kanalverbindungen  wird  demnach  die
preußisch-niederländische  Grenze  an  folgenden  Punkten  überschritten  werden:

1.  von  dem  Verbindungskanal  Groninger  Stadtskanaal  —  Süd-Nordkanal
—  (§.  1  Ziffer  1)  169  Meter  südwärts  von  dem  Grenzstein  Nr.  170,

2.  von  dem  Verbindungskanal  zwischen    Almelo  und  dem  Ems--Vechtekanal
  oberhalb  Nordhorn  (§.  1  Ziffer  2)  90  Meter  nördlich  des  Grenzsteins
  Nr.  41,

3.  von  dem  Verbindungskanal  zwischen  den  Overysselschen  Kanälen  unweit
Coevorden  und  dem  preußischen  Süd-Nordkanal  unweit  der  Kolonie
Alte  Picardie  (§.  1  Ziffer  3)  220  Meter  nördlich  des  Grenzsteins

Nr.  151,

4.  von  dem  Verbindungskanal  zwischen  der  Hoogeveensche  Vaart  und
dem  Süd-Nordkanal  in  der  Richtung  auf  Meppen  (§.  1  Ziffer  4)
846  Meter  südlich  von  dem  Grenzstein  Nr.  162.

Insoweit  bei  der  Ausführung  sich  von  der  einen  oder  anderen  Seite  =Ab
weichungen  als  wünschenswerth  ergeben  sollten,  bleibt  eine  Verständigung  zwischen
den  beiderseitigen  Bauverwaltungen  vorbehalten.
        <pb n="551" />
        —  543  —

§.  5.

Mit  Rücksicht  auf  den  Stand  der  Kanalbauten  in  Preußen  soll  beiderseits
darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  zuvörderst  die  im  §.  1  Ziffer  1,  2  und  3
bezeichneten  Kanalverbindungen  zur  Ausführung  gelangen.

Beide  Regierungen  werden  bei  eigener    Bauausführung  oder,  sofern  der
Bau  durch  Dritte  ausgeführt  wird,  durch  entsprechende  Bestimmungen  bei  Ertheilung
  der  Baukonzession  bemüht  sein,  dahin  zu  wirken,  daß  die  auf  ihren

Gebieten  belegenen  Strecken  dieser  Verbindungskanäle  mögiicht  gleichzeitig  fertiggestellt
  werden,  um  gleichzeitig  dem  Verkehre  übergeben  werden  zu  können.

§.  6.

Die  Königlich  niederländische  Regierung  wird  in  der  für  die  Verlängerung
des  Groninger  Stadtskanaals  zu  ertheilenden  Konzession  vorschreiben,  daß  diese
Verlängerung  bis  zu  dem  auf  der  angeschlossenen  Situationskarte  bezeichneten
Punkte  der  niederländisch-preußischen  Landesgrenze  zeitig  in  Angriff  genommen
wird  und  spätestens  zu  der  Zeit  fertig  hergestellt  ist,  in  welcher  die  Ausführung
des  auf  preußischem  Gebiete  gegenwärtig  im  Bau  begriffenen  Kanals  von  Haren
über  Rütenbrock  bis  zu  dem  vorbezeichneten  Punkte  der  preußisch-niederländischen
Landesgrenze  vorgerückt  sein  wird.

§.  7.

Jede  der  betheiligten  Regierungen  wird  dafür  sorgen,  daß  ein  den  Bedürfnissen
  des  durchgehenden  Schiffahrtsverkehrs  entsprechender  Wasserstand  in
den  ihrem  Gebiete  angehörigen  Strecken  der  Verbindungskanäle  hergestellt  und
erhalten  wird,  und  daß  dieselben  mit  ihren  Zubehörigen  in  gehörigem  Stande
erhalten  werden.

§.  8.

Die  Herstellung  solcher  Vorrichtungen,  welche  den  Abfluß  des  Wassers
aus  den  Verbindungskanälen  in  das  jenseitige  Gebiet  oder  den  Zufluß  des
Wassers  aus  dem  jenseitigen  Gebiete  zu  rnverhind    bezwecken,  ist  jeder  Regierung
innerhalb  ihres  Gebiets  unbenommen.  urch  dese  Vorrichtungen  darf  die
Schiffahrt  nicht  gehindert  werden.

§.  9.

Für  die  Benutzung  des  niederländischen  und  des  linksemsischen  Kanalnetzes
und  der  anschließenden  Wege  durch  niederländische  oder  preußische  Staatsangehörige
  sollen  von  den  Angehörigen  des  fremden  Staats  niemals  höhere  Abgaben
irgend  einer  Art  erhoben  werden,  als  von  den  eigenen  Staatsangehörigen.

§.  10.

Auf  den  Verbindungskanälen  und  den  anschließenden  Fahrstraßen  soll  die
Waaren-Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr,  soweit  nicht  in  dieser  Beziehung
von  einer  der  betheiligten  Regierungen  Ausnahmen  allgemein  angeordnet  sind,
gestattet  sein.

Reichs-Gesetzbl,  1877.  87
        <pb n="552" />
        —  544  —

Auch  wird  jede  der  betheiligten  beiden  Regierungen  dafür  Sorge  tragen,
daß,  dem  Bedürfnisse  des  Verkehrs  entsprechend,  alle  Erleichterungen  der  Zollabfertigung
  gewährt  werden,  welche  mit  der  Zollgesetzgebung  und  den  allgemeinen
Reglements  beider  Staaten  vereinbar  sind.

Gelesen,  genehmigt,  vollzogen.

G.  C.  Junius  van  Hemert.  Lewe  Quintus.  W.  Alingh.
J.  Strootman.  Marcard.  O.  Gercke.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="553" />
        —  545  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  3l.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  der  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
  S.  545.

 

 

 

(Nr.  1205.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  der  Reichs=Post-
  und  Telegraphenverwaltung.  Vom  29.  Juni  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt,

§.  1.
Bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  erhalten  an  Tagegeldern:
1.  Ober-Postdirektonan  .  ..  15  Mark,
2.  Postinspektoren  und  Telegrapheninspektoren.  9  Mark.
Werden  die  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  Damnpfschiffen  gemacht,  so  find
für  jeden  Zu-  und  Abgang  1  Mark  50  Pfennig  zu  vergüten.
Postinspektoren  und  Telegrapheninspektoren  erhalten,  wenn  die  Reisen  mittelst
Personenposten  oder  regelmäßiger  Privat-Personenfuhrwerke  oder  zu  Fuß  zurückgelegt
  werden,  20  Pfennig  für  das  Kilometer.

§. 2..
Die  im  §.  1  für  Postinspektoren  und  Telegrapheninspektoren  bestimmten
Vergütungen  erhalten  auch  Vorsteher  von  Bahnpostämtern  und  von  Postämtern
erster  und  zweiter  Klasse  bei  Reisen  zur  Beaufsichtigung  des  Postdienstes  auf
denjenigen  Eisenbahnstrecken,  auf  welchen  der  Postbetrieb  ihrer  Leitung  unterstellt
  ist.

§.  3.

Die  §§88.  1  und  2  finden  auf  Beamte,  welche  einen  der  dort  bezeichneten
Beamten  vertreten,  ebenfalls  Anwendung,  sofern  der  Vertreter  für  seine  Person
nach  §.  1  Unserer  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249)

Reichs.  Gesetzbl.  1877.  88

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1877.
        <pb n="554" />
        —  546  —

auf  einen  Tagegeldsatz  von  mehr  als  6  Mark  Anspruch  hat  und  die  Vertretung
länger  als  einen  Monat  dauert.


§.  4.

Soweit  in  Vorstehendem  nicht  anderweite  Bestimmungen  getroffen  sind,
finden  auf  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  oben  bezeichneten  Beamten  auch
bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  die  Vorschriften  Unserer  Verordnung
vom  21.  Juni  1875  Anwendung.

§.  5.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juni  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung),
        <pb n="555" />
        —  547  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  32.

Inhalt:  Verordnung,  betteffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden.  S.  547.

 

 

 

(Nr.  1206.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden.  Vom  7.  Juli  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  der
Bundesregierungen,  was  folgt:
§.  1.

Die  Ausfuhr  von  Pferden  ist  über  sämmtliche  Grenzen  gegen  das  Ausland
bis  auf  weiteres  verboten.
§. 2.

Das  Reichskanzler-Amt  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
zu  gestatten  und  etwa  erforderliche  Kontrolmaßregeln  zu  treffen.

§S.  3.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  7.  Juli  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-  Gesetzbl.  1877.  89

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1877.
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        Reichs-Gesetzblatt  .

No  33.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.  S.  549.

 

 

 

(Nr.  1207.)  Gesetz,  betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.  Vom  27.  Juli  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Zur  Untersuchung  der  Seeunfälle,  von  welchen  Kauffahrteischiffe  betroffen
werden,  sind  an  den  deutschen  Küsten  Seeämter  zu  errichten.

§.  2.
Gegenstand  der  Untersuchung  (§.  1)  sind  Seeunfälle:
1.  deutscher  Kauffahrteischiffe;
2.  ausländischer  Kauffahrteischiffe,  wenn

a)  der  Unfall  sich  innerhalb  der  deutschen  Küstengewässer  ereignet
hat,  oder

b)  die  Untersuchung  vom  Reichskanzler  angeordnet  ist.

§.  3.
Das  Seeamt  ist  verpflichtet,  die  Untersuchung  vorzunehmen:

1.  wenn  bei  dem  Unfalle  entweder  Menschenleben  verloren  gegangen,
oder  ein  Schiff  gesunken  oder  aufgegeben  ist;

2.  wenn  die  Untersuchung  vom  Reichskanzler  angeordnet  ist.

Bei  sonstigen  Seeunfällen  bleibt  die  Vornahme  der  Untersuchung  dem
Ermessen  des  Seeamts  überlassen.
Reichs-  Gesetzbl.  1877.  90

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1877.
        <pb n="558" />
        —  550  —

§.  4.
Durch  die  Untersuchung  sollen  die  Ursachen  des  Seeunfalles,  sowie  alle
mit  demselben  zusammenhängenden  Thatumstände  ermittelt  werden.
Insbesondere  ist  festzustellen:
1.  ob  der  Schiffer  oder  der  Steuermann  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen
  den  Unfall  oder  dessen  Folgen  verschuldet  hat;
2. ob  Mängel  in  der  Bauart,  Beschaffenheit,  Ausrüstung,  Beladung
oder  in  der  Bemannung  des  Schiffes,  oder
3. ob  Mängel  des  Fahrwassers  oder  der  für  die  Schiffahrt  bestimmten
Hülfseinrichtungen  (der  Seezeichen,  des  Lootsenwesens,  der  Rettungsanstalten
  u.  s.  w.)  oder  Handlungen  oder  Unterlassungen  der  zur
Handhabung  dieser  Einrichtungen  bestellten  Personen  den  Unfall  oder
dessen  Folgen  herbeigeführt  haben;
4.  ob  die  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  von  Schiffen  auf  See
und  die  über  das  Verhalten  nach  einem  solchen  Zusammenstoßen
erlassenen  Vorschriften  befolgt  worden  sind.

§.  5.

Zuständig  für  die  Untersuchung  ist  das  Seeamt:

1.  in  dessen  Bezirk  der  Hafen  liegt,  welchen  das  Schiff  nach  dem  Unfalle

zunächst  erreicht;

2.  dessen  Sitz  dem  Ort  des  Unfalles  zunächst  belegen  ist;

3.  in  dessen  Bezirk  der  Heimathshafen  des  Schiffes  liegt.

Unter  mehreren  hiernach  zuständigen  Seeämtern  gebührt  demjenigen  der
Vorzug,  welches  die  Untersuchung  zuerst  eingeleitet  hat.  Jedoch  kann  die  Untersuchung
  einem  anderen  der  zuständigen  Seeämter  durch  das  Reichskanzler=Amt
  übertragen  werden.

Entstehen  Streitigkeiten  oder  Zweifel  über  die  Zuständigkeit,  so  entscheidet
das  Reichskanzler-Amt.

§.  6.

Die  Errichtung  der  Seeämter  und  die  Bestimmung  der  Behörden,  welche
die  Aufsicht  über  diese  Aemter  zu  führen  haben,  steht  den  Landesregierungen  nach
Maßgabe  der  Landesgesetze,  die  Abgrenzung  ihrer  Bezirke  dem  Bundesrath  zu.

Die  Oberaufsicht  über  die  Seeämter  führt  das  Reich.



§.  7.

Das  Seeamt  bildet  eine  kollegiale  Behörde  und  besteht  aus  einem  Vorsitzenden
  und  vier  Beisitzern.

Der  Vorsitzende  muß  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  besitzen.  Er  wird
für  die  Dauer  des  zur  Zeit  seiner  Ernennung  von  ihm  bekleideten  Amts,  oder,
        <pb n="559" />
        —  551  —

falls  er  zur  Zeit  seiner  Ernennung  ein  Amt  nicht  bekleidet,  auf  Lebenszeit  ernannt.
  Die  letztere  Bestimmung  findet  auf  einen,  für  den  Fall  der  Verhinderung
oder  Ablehnung  des  Vorsitzenden  ernannten  Stellvertreter  keine  Anwendung.

Mindestens  zwei  der  Beisitzer  müssen  die  Befähigung  als  Seeschiffer  besitzen
und  müssen  als  solche  gefahren  haben.

§.  8.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  für  jedes  Seeamt  auf  jedes  Jahr  im  voraus
eine  Liste  für  das  Amt  eines  Beisitzers  geeigneter  Personen  aufzustellen  und
dem  Vorsitzenden  des  Seeamts  mitzutheilen.  Die  Zahl  der  in  die  Liste  aufzunehmenden
  Personen  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses.
  Wo  eine  Vertretung  des  Rheder-,  Schiffer-  und  Handelsstandes  vorhanden
  ist,  ist  dieselbe  vor  Aufstellung  der  Liste  mit  ihren  Vorschlägen  zu  hören.

§.  9.
Der  Vorsitzende  des  Seeamts  wählt  für  jeden  Untersuchungsfall  aus  der
Liste  vier  Beisitzer  und,  wenn  erforderlich,  einen  Stellvertreter  aus,  beruft
dieselben  ein  und  beeidigt  sie  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts.

§.  10.

Auf  die  Befähigung  zum  Amt  eines  Beisitzers  finden  die  in  den  §§.  31
bis  34  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  enthaltenen  Bestimmungen  entsprechende
Anwendung,  jedoch  tritt  an  die  Stelle  des  §.  33  Nr.  2  folgende  Bestimmung:

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Liste  den  Wohnsitz  nicht

im  Bezirk  des  Seeamts  haben,
und  fallen  unter  §.  34  Nr.  9  die  der  aktiven  Marine  angehörenden  Militärpersonen
  aus.

Die  Berufung  zum  Amt  eines  Beisitzers  können  ablehnen:

1.  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung;

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Liste  (§.  8)  das

65.  Lebensjahr  vollendet  haben,  oder  bis  zum  Ablauf  des  Jahres,  für
welches  die  Liste  gilt,  vollenden  würden;

3.  Personen,  welche  im  letzten  Jahre  die  Verpflichtung  eines  Beisitzers

erfüllt  haben.

Die  Beisitzer  erhalten  aus  Landesmitteln  Vergütung  der  Reisekosten  und
Tagegelder,  deren  Höhe  die  Landesregierungen  bestimmen.

§.  11.

Der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen  werden  nicht  in  die  Liste
aufgenommen.  Der  Vorsitzende  des  Seeamts  kann  jedoch  eine  der  aktiven
Marine  angehörende  Militärperson  mit  ihrer  Zustimmung  zum  Beisitzer  wählen

90
        <pb n="560" />
        —  552  —

und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wohnsitz  im  Bezirk  des  Seeamts.  Die
Wahl  aus  der  Liste  beschränkt  sich  für  diesen  Fall  auf  3  Beisitzer  und,  wenn
erforderlich,  einen  Stellvertreter.

§.  12.

Ueber  Entschuldigungsgesuche  der  Beisitzer  und  über  Ablehnungsanträge
entscheidet  endgültig  der  Vorsitzende.

Beisitzer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  nicht
rechtzeitig  sich  einfinden,  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,
sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  von  10  bis  300  Mark,  sowie  in  die  verursachten
Kosten  zu  verurtheilen.

Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Vorsitzenden  ausgesprochen.  Erfolgt

nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurtheilung  ganz  oder
theilweise    zurückgenommen  werden.  Gegen  die  letztere  findet  Beschwerde  von
Seiten  des  Verurtheilten  an  die  Aufsichtsbehörde  statt.

§  13.

Der  Reichskanzler  bestellt  für  jedes  Seeamt  einen  Kommissar,  welcher  Anträge
  an  das  Seeamt  oder  seinen  Vorsitzenden  zu  stellen,  den  Verhandlungen
des  Seeamts  beizuwohnen,  Einsicht  von  den  Akten  zu  nehmen  und  für  den
Fall,  daß  der  Vorsitzende  die  Einleitung  einer  Untersuchung  verweigert,  Anträge
auf  Anordnung  einer  Untersuchung  bei  dem  Reichskanzler  zu  stellen  berechtigt
ist.  Dieselbe  Person  kann  für  mehrere  Seeämter  als  Kommissar  bestellt  werden.

§KC.  14.

Die  für  die  Aufnahme  der  Verklarungen  zuständigen  Gerichte,  die  Hafenbehörden,
  die  Strandbehörden,  die  Seemannsämter  und  die  Schiffsregisterbehörden
  sind  verpflichtet,  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Seeunfällen
einem  zuständigen  Seeamt  (§.  5)  ungesäumt  Anzeige  zu  machen.

§.  15.

Die  deutschen  Seemannsämter  im  Auslande  (Konsulate)  haben,  sobald  sie
von  einem  Seeunfalle  Kenntniß  erlangen,  zur  vorläufigen  Feststellung  des  Thatbestandes
  diejenigen  Ermittelungen  und  Beweiserhebungen  vorzunehmen,  welche
keinen  Aufschub  dulden.

§.  16.

Ueber  die  Einleitung  der  Untersuchung  beschließt  der  Vorsitzende.

Ihm  liegen  die  zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  erforderlichen
Ermittelungen,  die  Anberaumung  der  Hauptverhandlung,  die  für  dieselbe  erforderlichen
  Ladungen  der  betheiligten  Zeugen  und  Sachwverständigen,  die  rechtzeitige
Herbeischaffung  der  Beweismittel  und  die  sonstigen  Vorbereitungen  zur  Hauptverhandlung
  ob.
        <pb n="561" />
        —  552  —

Auch  andere  Verfuͤgungen,  wenn  sie  keinen  Aufschub  leiden,  namentlich
auch  wegen  Vernehmung  uͤnd  Beeidigung  der  Zeugen  bei  Gefahr  im  Verzuge,
kann  der  Vorsitzende  erlassen,  so  lange  das  Seeamt  nicht  versammelt  ist.

§.  17.

Ist  wegen  eines  Seeunfalles  eine  gerichtliche  Untersuchung  eröffnet,  so
ist  der  Vorstzende  befugt,  die  Einleitung  oder  Fortsetzung  der  Untersuchung.
desselben  Seeunfalles  des  zur  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  auszusetzen.
  Ist  jedoch  das  Seeamt  bereits  versammelt,  so  steht  diese  Befugniß  nur
dem  letzteren  zu.

§.  18.

Das  Seeamt  ist  befugt,  Beweis  durch  Einnahme  des  Augenscheins  zu
erheben,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  dieselben  eidlich  zu  vernehmen.


§.  19.

Soweit  dieses  Gesetz  nicht  abweichende  Bestimmungen  enthält,  finden  auf
das  Verfahren  die  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  Titel  15  und
16  und  der  Strafprozeßordnung  Buch  1,  Abschnitt  3,  6  und  7  entsprechende
Anwendung

Die  Festsetzung,  und  Vollstreckung  von  Strafen  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,
  sowie  die  Vorführung  eines  nicht  erschienenen  Zeugen  erfolgen  auf
Ersuchen  durch  das  zuständige  Gericht.  Anordnung  der  Haft  zur  Erzwingung
eines  Zeugnisses  findet  nicht  statt.

§.  20.

Anträgen  des  Seeamts  send  die  Gerichte  und  die  in  §.  14  genannten
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zu  entsprechen  verpflichtet.

§.  21.

Das  Verfahren  vor  dem  Seeamtt  ist  öffentlich  und  mündlich.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  bei  deren  Eröffnung  er  eine
Darstellung  der  bisher  über  den  Seeunfall  veranlaßten  Ermittelungen  (§..  15,
16) zu geben  hat.  Den  Beisitzern,  sowie  dem  Reichskommissar  steht  das  Recht
zu,  an  die  zur  Vernehmung  erschienenen  Personen  unmittelbar  Fragen  zu  stellen.
Das  Seeamt  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

§. 22.

Der  Schiffer  und  der  Steuermam  des  Schiffes,  dessen  Unfall  den  Gegenstand
  der  Untersuchung  bildet,  find  als  Zeugen  nur  auf  Beschluß  des  Seeamts
beeidigen.  Dieselben  können  Anträge  stellen,  über  welche  das  Seeamt  zu
befinden  hat,  an  die  zur  Vernehmung  erschienenen  Personen  unmittelbar  Fragen
richten,  auch  sich  eines  rechts-  oder  sachkundigen  Beistandes  bedienen.
        <pb n="562" />
        —  554  —

§.  23.
Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  in  allen  Fällen  das
Seeamt.  §. 24.

Ueber  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,
welches  die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente  der  Verhandlung
  enthalten  muß.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem
Protokollführer  unterzeichnet.  
§. 25.

Nach  Schluß  der  Verhandlungen  hat  das  Seeamt  über  die  Ursachen  des
Seeunfalles  (§.  4)  seinen  Spruch  abzugeben.  Derselbe  muß  mit  Gründen  versehen
  sein  und  hat  insbesondere  das  Ergebnis  der  Beweisverhandlungen  festzustellen,
  Der  Spruch  ist  schriftlich  abzufassen  und  spätestens  innerhalt  14

Ttagen  nach  Schluß  der  Verhandlungen  in  öffentlicher  Sitzung  zu  verkünden.
Dem  Reichskommissar,  sowie  auf  Verlangen  dem  Schiffer  und  dem  Steuermann
ist  Ausfertigung  des  Spruches  mitzutheilen.

§. 26.

Auf  Antrag  des  Reichskommissars  kann,  wenn  sich  ergiebt,  daß  ein  deutscher
Schiffer  oder  Steuermann  den  Unfall  oder  dessen  Folgen  in  Folge  des  Mangels
solcher  Eigenschaften,  welche  zur  Ausübung  seines  Ererbes  erforderlich  sind,
verschuldet  hat,  demselben  durch  den  Spruch  (§.  25)  zugleich  die  Befugniß  zur
Ausübung  seines  Gewerbes  (§.  31  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869)
entzogen  werden.

Einem  Schiffer,  dem  die  Befugniß  entzogen  wird,  kann  nach  Ermessen  des
Seeamts  auch  die  Ausübung  des  Steuermannsgewerbes  untersagt  werden.

§.  27.

Hat  das  Seeamt  durch  seine  Entscheidung  einem  Schiffer  oder  Steuermann
  die  Befugniß  zur  Ausübung  des  Gewerbes  entzogen,  oder  hat  es  einem
hierauf  gerichteten  Antrage  des  Kommissars  (§.  13)  keine  Folge  gegeben,  so
steht  im  ersteren  Falle  dem  Schiffer  oder  Steuermann,  im  letzteren  dem  Kommissar
  gegen  diese  Entscheidung  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Ober=Seeamt
  zu.  Die  Beschwerde  muß  binnen  14  Tagen  nach  der  Verkündung,  oder,
wenn  diese  in  Abwesenheit  des  Beschwerdeführers  erfolgt  ist,  nach  der  Zustellung
des  Urtheils  bei  dem  Seeamt  zu  Protokoll  oder  schriftlich  eingelegt  werden.
Dem  Beschwerdeführer,  welchem  das  Urtheil  noch  nicht  zugestellt  war,  ist  dasselbe
  nach  Einlegung  der  Beschwerde  zuzustellen.

Die  Beschwerde  muß  bei  Einlegung  des  Rechtsmittels  oder  spätestens
binnen  weiterer  14  Tage  nach  Ablauf  der  Frist  zu  dessen  Einlegung,  oder,
wenn  zu  dieser  Zeit  das  Urtheil  noch  nicht  zugestellt  war,  nach  Zustellung  desselben
  bei  dem  Seeamt  zu  Protokoll  oder  schriftlich  gerechtfertigt  werden.

Die  Einlegung  der  Beschwerde  hat  keine  auffschiebende  Wirkung.
        <pb n="563" />
        —  555  —

§.  28.

Eine  im  Auslande  zu  bewirkende  Zustellung  des  Urtheils  erfolgt  mittelst
Ersuchens  eines  deutschen  Seemannsamts.  Die  Einlegung  und  Rechtfertigung
der  Beschwerde  kann  alsdann  bei  demselben  Seemannsamt  geschehen.  Dasselbe
  kann  dem  Schiffer  oder  Steuermann  auf  Antrag  die  Frist  für  Rechtfertigung
  der  Beschwerde  verlängern  und  der  Einlegung  der  Beschwerde  aufschiebende
  Wirkung  bis  spätestens  zur  Ankunft  des  Beschwerdeführers  in  einem
deutschen  Hafen  einräumen.

 

§.  29.

Das  Ober-  Seeamt  bildet  eine  kollegiale  Behörde  und  besteht  aus  einem
Vorsitzenden,  auf  welchen  die  Bestimmungen  des  §.  7  Absatz  2  Anwendung
finden,  und  sechs  Mitgliedern,  von  welchen  letzteren  wenigstens  drei  der  Schiffahrt
kundig  sein  muͤssen.  Vorsitzende  und  ein  schiffahrtskundiger  Beisitzer  werden
von  dem  Kaiser  ernannt.  Für  das  Amt  der  übrigen  Beisitzer  bringen  die
Regierungen  der  Bundes-Seestaaten  je  drei  sachkundige  Personen  in  Vorschlag.
Der  Vorschlag  gilt  für  je  drei  Jahre,  nach  Ablauf  deren  ein  neuer  Vorschlag
z  machen  ist.  Aus  der  Gesammtzahl  der  Vorgeschlagenen  wählt  der  Vorsitzende
  für  jeden  Beschwerdefall  fünf  Beisitzer  aus,  beruft  dieselben  ein  und
beeidiget  sie  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts.  Die  Beisitzer
erhalten  aus  der  Reichskasse  Ersatz  ihrer  Reisekosten  und  Tagegelder,  deren
Höhe  der  Reichskanzler  bestimmt.  Die  Vorschriften  des  §.  12  finden  auf  die
Mitglieder  des  Ober-Seeamts  entsprechende  Anwendung.

Das  Ober-Seeamt  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Die  außerhalb der
  Hauptverhandlung  erforderlichen  Verfügungen  werden  vom  Vorsitzenden
erlassen.

§.  30.

Das  Ober-  Seeamt  kann  eine  Ergänzung  oder  Wiederholung  der  Beweisaufnahme
  vornehmen  oder  anordnen.  Die  in  §§.  18—24  enthaltenen  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  bei  den  Seeämtern  finden  auf  das  Ober-  Seeamt
Anwendung.

Der  Vorsitzende  kann  ein  Mitglied  des  Ober-  Seeamts  mit  der  Darstellung
der  bisherigen  Verhandlungen  und  Ermittelungen  beauftragen.

  § .31.

Das  Ober-  Seeamt  verhandelt  und  entscheidet  in  öffentlicher  Sitzung  nach
erfolgter  Ladung  und  Anhörung  des  Beschwerdeführers  und  seines  Gegners.

Die  Entscheidung  hat  sich  auch  darüber  auszusprechen,  ob  dem  Beschwerdeführer
  die  baaren  Auslagen  des  Beschwerdeverfahrens  zur  Last  zu  legen  sind.

§.  32.

Die  Entscheidung  des  Ober-  Seeamts,  welche  mit  Gründen  versehen  sein
muß,  ist  dem  Beschwerdeführer  und  seinem  Gegner  in  Ausfertigung  zuzustellen.
        <pb n="564" />
        —  556  —

§.  33.
Die  Geschäftsordnung  bei  dem  Ober-  Seeamt  wird  vom  Bundesrath  festgestellt.


§  34.
Einem  Schiffer  oder  Steuermann,  dem  die  Befugniß  zur  Ausübung  seines
Gewerbes  entzogen  ist,  kann  dieselbe  nach  Ablauf  eines  Jahres  durch  das  Reichskanzler-Amt
  wieder  eingeräumt  werden,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  fernerhin
den  Pflichten  seines  Gewerbes  genügen  wird.

§.  35.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1878  in  Kraft.  Dasselbe  findet  auch
auf  solche  Seeunfalle  Anwendung,  welche  ein  deutsches  Schiff  vor  dem  I.  Januar
  1878  auf  seiner  an  diesem  Tage  noch  nicht  vollendeten  Reise  (Handelsgesetzbuch
  Artikel  760)  betroffen  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  27.  Juli  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="565" />
        Reichs-Gesehblatt

§  34.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  557.

 

 

 

(Nr.  1208.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
30.000.000  Mark.  Vom  17.  August  1877.

A#uf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  dreißig  Millionen  Mark,
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zentausend,  fünfzigtausend  und
einhunderttausend  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  für  zehn
Millionen  Mark  (Serie  XVII  von  1877)  auf  drei  Monate,  vom  17.  August  bis
zum  17.  November  d.  J.,  für  zehn  Millionen  Mark  (Serie  XVIII  von  1877)  auf
vier  Monate,  vom  7.  August  bis  zum  7.  Dezember  d.  J.,  und  für  zehn  Millionen
Mark  (Serie  XIX  von  1877)  auf  vier  Monate,  vom  17.  August  bis  zum
17.  Dezember  d.  J.,  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  17.  August  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  91

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  August  1877.
        <pb n="566" />
        <pb n="567" />
        —  559  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  35.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  559.

 

 

 

(Nr.  1209.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
10.000.000  Mark.  Vom  3.  September  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und
einhunderttausend  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  auf  drei
Monate,  und  zwar  für  fünf  Millionen  Mark  (Serie  XX  von  1877)  vom
3.  September  bis  zum  3.  Dezember  d.  J.,  und  für  fünf  Millionen  Mark  (Serie  XXI.
von  1877)  vom  12.  September  bis  zum  12.  Dezember  d.  J.,  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  3.  September  1877.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  92

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  September  1877.
        <pb n="568" />
        <pb n="569" />
        —  661  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 36.

Iuhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  661.

 

 

 

(Nr.  1210.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  25.  September
  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  8.  Oktober  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke
nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  Userer  Hochsteigenhändigen Unterschricht ung beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.  

Gegeben  Darmstadt,  den  25.  September  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt,
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofsbuchdruckerel  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  93

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  September  1877.
        <pb n="570" />
        <pb n="571" />
        —  563  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  37.

Iuhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  563

 

 

 

(Nr.  1211.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  9.  Oktober  1877.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  sind  zu  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  ernannt  und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen:
der  Reichskanzler  Fürst  v.  Bismarck,
der  Vizepräsident  des  Staatsministeriums,  Staats-  und  Finanzminister
  Camphausen,

der  Staatsminister  und  Minister  des  Innern  Graf  zu  Eulenburg,
der  Staats-  und  Justizminister  Dr.  Leonhardt,
der  Staatsminister  und  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  v.  Stosch,
der  Staats-  und  Kriegsminister  v.  Kameke,
der  Staats-  und  Handelsminister  Dr.  Achenbach,
der  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  v.  Bülow,
der  Staatsminister,  Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Hofmann,
der  Kaiserliche  Oberpräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Möller,
der  Direktor  im  Auswärtigen  Amt,  Wirkl.  Geheime  Rath  v.  Philipsborn,
der  General-Postmeister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  Stephan,

der  Staatssekretär  im  Reichs-Justizamt,  Wirkliche  Geheime  Rath
Dr.  Friedberg,

der  Generaldirektor  der  indirekten  Steuern  Hasselbach,
der  Ministerialdirektor  im  Finanzministerium  Meinecke,
der  Unterstaatssekretir  Maybach,
der  Unterstaatssekretär  Herzog;

Reichs  ·  Gesetzbl.  1877.  94

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Oktober  1877.
        <pb n="572" />
        —  564  —

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:
der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
v.  Pfretzschner,
der  Staatsminister  der  Justiz  Dr.  v.  Fäustle,
der  Staatsminister  der  Finanzen  v.  Berr,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  v.  Rudhart,
der  Ministerialdirektor  v.  Riedel,
der  Generalmajor  v.  Fries;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
der  Staatsminister  des  Kriegs,  General  der  Kavallerie  v.  Fabrice,
der  Staatsminister  des  Innern  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
v.  Nostitz  Wallwitz,
der  Staatsminister  der  Justiz  Abeken,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  v.  Nostitz
Wallwitz;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:
der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Staatsminister  der  Justiz  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten  Dr.  v.  Mittnacht,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  v.  Spitzemberg,
der  Generalmajor  v.  Faber  du  Faur,
der  Ministerialrath  Heß;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:
der  Präsident  des  Staatsministeriums  und  des  Handelsministeriums,
Staatsminister  Turban,
der  Präsident  des  Finanzministeriums,  Geheimerath  I.  Klasse  Ellstätter,
der  Präsident  des  Ministeriums  des  Innern  Stösser;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
der  Präsident  des  Gesammtministeriums  und  Minister  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  des  Aeußern,  sowie  des  Innern  Freiherr
v.  Starck,
der  Präsident  des  Ministeriums  der  Justiz,  Wirkliche  Geheime  Rath
Kempff,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Ministerialrath
  Dr.  Neidhardt;
        <pb n="573" />
        —  565  —
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  v.  Prollius,
der  Ober-Zolldirektor  Oldenburg;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar
  Eisenach:
der  Geheimrath  Dr.  Stichling;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-
  Strelitz:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  v.  Prollius;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

der  Geheime  Staatsrath  Mutzenbecher;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und
Lüneburg:
der  Staatsminister  Schulz,
der  Ministerresident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Liebe;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister  Giseke;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister  Freiherr  v.  Seebach;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Staatsminister  v.  Krosigk;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:

der  Staatsminister  Freiherr  v.  Berlepsch;

vor  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-  Rudolstadt:


der  Staatsminister  v.  Bertrab;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Sommerfeld;
        <pb n="574" />
        —  566  —
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  Faber;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  Dr.  v.  Beulwitz;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe:
der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Höcker;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:

der  Regierungspräsident  und  Vorstand  des  Fürstlichen  Kabinetsministeriums
  Eschenburg;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;
von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Bürgermeister  Gildemeister;
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.
Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  9.  Oktober  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="575" />
        —  567  —

Reichs-Gesetzblatt

No 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
Notenumlaufs.  S.  567.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.
S.  568.

 

 

 

(Nr.  1212.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  13.  Oktober  1877.

Nachdem  die  Rostocker  Bank  auf  das  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten
mit  dem  11.  Juli  d.  J.  verzichtet  hat,  ist  der  dieser  Bank  nach  Ziffer  21  der
Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)
zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlauf
  imit  ..  ...  .....  .  ....  ..  ..  ..  .  .  .  ..  1.155.000  Mark
nach  §.  9  Absatz  2  des  Bankgesetzes  mit  dem  gedachten  Zeitpunkte
  dem  Antheil  der  Reichsbank  zugewachsen.  Dieser
Antheil  hat  sich  sonach  von  dem  in  der  Bekanntmachung
vom  23.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  170)  nachgewiesenen

Betrage  von  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  .  272.720.000
auf  .  273.875.000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  13.  Oktober  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1877.  93
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Oktober  1877.
        <pb n="576" />
        —  568  —
(Nr.  1213.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
10.000.000  Mark.  Vom  16.  Oktober  1877.

Auf  Grund  der  durch  §  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark,
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und
einhunderttausend  Mark  (Serie  XXII  von  1877)  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzabweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  auf  vier
Monate,  vom  10.  September  1877  bis  zum  10.  Januar  1878  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  16.  Oktober  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Heransgegeben  im  Relchskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel  (unter  Relchsverwaltung),
        <pb n="577" />
        —  569  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 39.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  569

 

 

 

(Nr.  1214.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
20.000.000  Mark.  Vom  29.  Oktober  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs=  Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zwanzig  Millionen  Mark,
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und
einhunderttausend  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  auf  drei
Monate,  und  zwar  für  zehn  Millionen  Mark  (Serie  XXIII  von  1877)  vom
25.  Oktober  d.  J.  bis  zum  25.  Januar  d.  J.,  und  für  zehn  Millionen  Mark
(Serie  XXIV  von  1877)  vom  5.  November  d.  J.  bis  zum  5.  Februar  d.  J.,
festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.  -

Berlin,  den  29.  Oktober  1877.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  96

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1877.
        <pb n="578" />
        <pb n="579" />
        Reichs-Gesetzblatt

No  40.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  571.

 

 

 

(Nr.  1215.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
20.000.000  Mark.  Vom  15.  November  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zwanzig  Millionen  Mark,
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und
einhunderttausend  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  für  zehn
Millionen  Mark  (Serie  XXV  von  1877)  auf  drei  Monate,  vom  23.  November
d.  J.  bis  zum  23.  Februar  d.  J.,  und  für  zehn  Millionen  Mark  (Serie  XXVI
von  1877)  auf  fünf  Monate,  vom  5.  November  d.  J.  bis  zum  5.  April  d.  J.,
festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  15.  November  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).

Reichs-Gesetzbl.  1877.  97

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  November  1877.
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        —  573  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  41.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  573.

 

 

 

(Nr.  1216.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
20.000.000  Mark.  Vom  1.  Dezember  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zwanzig  Millionen  Mark,
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und
einhunderttausend  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertig.  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  für  fünf
Millionen  Mark  (Serie  XXVII  von  1877)  auf  drei  Monate,  vom  5.  Dezember  1877
bis  zum  5.  März  1878,  für  fünf  Millionen  Mark  (Serie  XXVIII  von  1877)
auf  drei  Monate,  vom  16.  Dezember  1877  bis  zum  16.  März  1878,  für  fünf
Millionen  Mark  (Serie  XXIX  von  1877)  auf  vier  Monate,  vom  11.  Dezember
1877  bis  zum  11.  April  1878  und  für  fünf  Millionen  Mark  (Serie  XXX  von  1877)
auf  vier  Monate,  vom  26.  Dezember  1877  bis  zum  26.  April  1878),  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  1.  Dezember  1877.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).

Reichs-Gesetzbl.  1877.  98
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Dezember  1877.
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        <pb n="583" />
        —  575  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 42.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der
Rostocker  Bank.  S.  575.

 

 

 

(Nr.  1217.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Rostocker  Bank.  Vom  19.  Dezember  1877.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  hat  der  Bundesrath
  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  Rostocker  Bank  unter  dem
1.  Januar  1874  ausgegebenen  (grünen)  Einhundertmarknoten  mit  folgenden
Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre  und  zwar  in  angemessenen  Zwischenräumen
  zweimal,  und  im  Laufe  der  Jahre  1878,  1879  und  1880  mindestens
je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichs-  und  Preußischen  Staatsanzeiger,
in  der  Hamburger  Börsenhalle,

in  der  Leipziger  Zeitung,

in  der  Mecklenburgischen  Zeitung  und

in  der  Rostocker  Zeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
bis  zum  1.  Juli  1878  sowohl  bei  der  Kasse  der  Rostocker  Bank  als  bei  ihren
Zweigbanken  und  Bankkomtors,  bei  letzteren  mit  zweitägiger  Einlösungsfrist,
gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

3. Nach  dem  1.  Juli  1878  hören  die  mit  der  Firma  der  Rostocker  Bank
umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;  dieselben  behalten  jedoch  die
Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche  bei  der  Kasse  der  Rostocker
Bank  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1880  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablaufe  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung
gelangten  Noten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  19.  Dezember  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  99

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1877.
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        <pb n="585" />
        —  577  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  577.

 

 

 

(Nr.  1218.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
10  000  000  Mark.  Vom  24.  Dezember  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark,
und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend  und
einhunderttausend  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  ist  für  fünf
Millionen  Mark  (Serie XXXI  von  1879  auf  fünf  Monate,  vom  13.Dezember  d.  J.
bis  zum  13.  Mai  d.  J.,  und  für  fürf  Millionen  Mark  (Serie  XXXII  von  1877)
auf  sechs  Monate,  vom  18.  Dezember  d.  J.  bis  zum  18.  Juni  d.  J.,  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  24.  Dezember  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlln,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1877.  100

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1877.
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        Sachregister
zum  Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang  1877.

A.

Abgaben,  Zuständigkelt  der  Gerichte  bei  Ansprüchen  in  Betreff
  öffentlicher  Abgaben  (G.  B.  G.  §.  70.)  54.  —  desgl.  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung
  (das.  §.  75.  Nr.  15.  u.  Schlußsatz)  56.  —  Rechtsmittel
  der  Revision  (das.  &amp;amp;.  136.)  66.  —  Verfahren  bei
solchen  Zuwiderhandlungen  (Str.  P.  O.  §§&amp;amp;.  459  —469.)
336.  (Einf.  G.  §.  6.  Nr.  3.)  347.

Abgesonderte  Befriedigung  im  Konkurse  wegen  öffentlicher
  Abgaben  (Konk.  D.  §.  41.  Nr.  1.)  359.  —  Rangordnung
  der  Forderung  an  solchen  (das.  §.  54.  Nr.  2.)
362.  —  desgl.  an  Abgaben  für  Kirchen,  Schulen,  Verbände
  rc.  (das.  §.  54.  Nr.  3.)  362.

Uebergangsabgaben  von  Bier,  Branntwein  und  geschrotetem
  Malz  (Bek.  v.  15.  Janr.)  9.

Abgaben  für  Benutzung  des  niederländischen  und  des
linksemsischen  Kanalnetzes  (Konv.  mit  den  Niederlanden
v.  17.  Mai  76.  Art.  9.)  543.

Abgesonderte  Befriedigung,  Zulässigkeit  des  Anspruchs
  darauf  (Konk.  D.  §.  3.)  352.  —  Uebernahme
schwebender  Rechtsstreitigkeiten  darüber  (das.  §.  9.)  353.—
Gegenstände,  welche  zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen
(das.  §.  39.)  359.  —  Absonderungsrecht  der  Faustpfandgläubiger
  (das.  §.  40.)  359.  (Einf.  G.  z.  Konk.  D.  §§.  11.
12.  14—  16.)  392.  —  Geltung  des  Absonderungsrechts
ohne  Uebergabe  der  Sache  (das.  §§.  14.  16.)  393.  —
Gläubiger,  welche  den  Faustpfandgläubigern  gleichstehen
(Konk.  D.  §.  41.)  359.  —  Absonderungsrecht  ausländischer
Gläubiger  (das.  §.  42.)  360.  —  desgl.  der  Nachlaßgläubiger
  (das.  §.  43.)  360.  —  der  Miteigenthümer,  Gesellschafter
  rc.  (das.  §.  44.)  360.  —  der  Lehen.,  Stammguts-rc.
Gläubiger  (das.  §.  45.)  360.

Geltendmachung  der  Forderung  zur  Konkursmasse
(Konk.  D.  §§.  57.  141.)  363.  —  Stimmrecht  der  Gläu=Reichs-Gesetbl.

  1877.

Abgesonderte  Befriedigung  (fortf.)

biger,  welche  abgesonderte  Befriedigung  verlangen  (das.
§.  88.)  368.  —  Anzeige  vom  Besitz  von  Sachen  zur  abgesonderten
  Befriedigung,  Vorzeigung  und  Abschätzung
(das.  §§.  108—  110.)  371.  —  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses
  zur  Anerkennung  von  Absonderungsansprüchen
  (das.  §.  121.  Nr.  2.)  373.  —  Berücksichtigung
des  Ausfalls  bei  der  Vertheilung  (das.  §.  141.  Abs.  2.
§.  155.  Nr.  3.)  377.

Ablehnung  von  Richtern  im  Civilverfahren  (C.  P.  O.

§§.  42  —  48.)  89.  —  desgl.  im  Strafverfahren  (Str.  P.  O.
§§.  24—30.)  257.  —  Mitwirkung  abgelehnter  Richter
als  Revifionsgrund  (C.  P.  O.  §.  513.  zu  2.  3.)  174.
(Str.  P.  O.  377.  Nr.  2.  3.)  320.

Ablehnung  von  Dolmetschern  (G.  B.  G.  F.  193.)  75.  —
von  Gerichtsschreibern  (C.  P.  O.  §.  49.)  91.  (Str.  P.  O.
§.  31.)  258.  —  von  Sachverständigen  (C.  P.  O.  §§..  371.
377.)  151.  (Str.  P.  O.  S.  74.  83.)  266.  —  von  Schiedsrichtern
  (C.  P.  O.  §.  858.)  240.  —  Ablehnung  von  Geschworenen
  (Str.  P.  O.  §§.  32.  282  —285.  437.)  258.  —
Ablehnungsgründe  für  dieselben  (G.  B.  G.  .  94.  85.)
58.  —  Ablehnung  von  Schöffen  (Str.  P.  O.  §.  31.)
258.  —  Ablehnungsgründe  für  dieselben  (G.  B.  G.  §§.  35.
53.)  48.

Ablehnung  von  Mitgliedern  des  Patentamts  (G.  v.
25.  Mai  §.  14.)  504.  —  desgl.  von  Beisitzern  der  Seeämter
  und  des  Ober-  Seeamts  (G.  v.  27.  Juli  §§.  7.  10.
12.  29.)  551.

Ablehnung  von  Vergleichsvorschlägen  (Konk.  D.
§.  163.)  380.

Ablösung  von  Gerechtigkeiten  und  Reallasten,  besondere

Gerichte  (G.  B.  G.  §.  14.  Nr.  2.)  43.

Abschätzung  der  Gegenstände  der  Konkursmasse  (Konk.  D.

§.  113.)  371.  —  der  Sachen,  woraus  abgesonderte  Befriedlgung
  verlangt  wird  (das.  §.  110.)  371.
A
        <pb n="588" />
        2  Sachregister.  1877.

Abschlagsvertheilung  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.
S.  141—144.  146—148.)  377.

Abschriften  der  Schriftsätze,  Niederlegung  auf  der  Gerichtsschreiberei
  (C.  P.  O.  I#.  124.  243.  476.)  105.  —  Ab.
schriften  der  zuzustellenden  Schriftstücke  (das.  I&amp;amp;#  155.  156.
172.  173.  174.  zu  6.  J.  177.  178.  187.)  110.—  Ub.
schriften  aus  den  Prozeßakten  (das.  F.  271.)  131.  —  der
Urtheile  (das.  §.  288.)  134.

Ubschriften  von  gerichtlichen  Entscheidungen  (Str.  P.  O.
§.  35.)  258.  —  Straspollstreckung  auf  Grund  beglaubigter
Abschriften  der  Urtheilsformel  (das.  K.  483.)  341.  —
Einreichung  von  Abschriften  der  Klageschrift  bel  Privatklagen
  (das.  S.  421.)  329.

Abschriften  aus  den  Patentanmeldungen  2c.  (V.  v.
18.  Juni  K.  18.)  537.

Absonderung  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.  #.  39  bis
45.)  359.  —  s.  auch  abgesonderte  Befriedigung.

Absonderung  des  Vermögens  unter  Eheleuten  nach
badischem  und  französischem  Recht  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.
K.  15.  Nr.  5.)  247.

Abstimmung  der  Gerichte,  Schöffen  und  Geschworenen
(G.  V.  G.  §S§.  195  —  200.)  75.  —  Reihenfolge  (das.
§S.  199.)  75.—  Verschwiegenheit  darüber  (das.  §.  200.)  76.

Abstimmung  in  der  Gläubigerversammlung  (Konk.  O.
S#  86  —9.)  367.  —  über  den  Jwangsvergleich  (das.
S.  169.)  381.  —  Bestrafung  der  ri“e  wegen  pfucht.
widriger  Ubstimmung  (das.  &amp;amp;.  213.)  3

Abstimmung  der  Abtheilungen  Pevs  Patentamts  (V.
d.  18.  Juni  §&amp;amp;.  F.)  535.  —  desgl.  der  Seeämter  und  des
Ober-  Secamts  (G.  v.  27.  Juli  6.  21.  29.)  553.

Abtretung  von  Konkursforderungen  an  einen  im  Auslande
  wohnenden  Inhaber  von  Gegenständen  der  Konkurs-=masse
  (Konk.  O.  K.  42.  49.)  360.  (Einf.  G.  §.  10.)
391.  —  Aufrechnung  mit  Forderungen,  die  durch  Abtretung
  erworben  sind  (Konk.  O.  F.  48.)  361.  (Einf.  G.
S.  10.)  391.

s.  auch  Zession.

Abwelsung  des  Klägers  bei  Verzicht  auf  den  Anspruch
(C.  P.  O.  §.  277.)  132.  —  Im  Urkundenprozeß  (das.
560.)  184.

Abweisung  det  Antrags  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  (Konk.  O.  A#.  98.  99.)  369.  —  Beschwerde
gegen  den  Abweisungsbeschluß  (das.  S.  101.)  370.

Abwesende,  Verfahren  gegen  dieselben  (Str.  P.  O.  .318
bis  337.)  310.  —  Ladung  derselben  (das.  G.  320.  321.
330.)  311.—  Vertheidigung  und  Vertretung  (das.  #.  322.
324.  328.)  311.—  Vermögensbeschlagnahme  (das.  #.  325.
326.  332—336.)  311.  —  Sicheres  Geleit  (das.  §.  337.)
313.  —  Jostellung  des  Urhheils  (das.  g.  323.)  311.

Abwesende  (Forts.)

Verfahren  gegen  Abwesende,  welche  sich  der  Wehrpflicht
  entzogen  haben  (Str.  P.  O.  .  470—476.)
338.  —  Zuständigkeit  und  Verfahren  gegen  mehrere  Personen
  (das.  K.  471.)  338.—  Ladung  (das.  .  473.)  339.—
Zustellung  des  Urtheils  (das.  S.  476.)  340.

Abwesenheit  des  Angeschuldigten,  vorläufige  Einstellung
des  Verfahrens  (Str.  P.  O.  §.  203.)  290.—  Entbindung
des  Ungeklagten  vom  Erscheinen  in  der  Hauptverhaudlang
(das.  &amp;amp;.  232.)  295.  —  Wiedereinsetzung  beim  Fehlen  in
derselben  (das.  §.  234.)  295.  —  Abwesenheit  der  Staatsanwaltschaft
  2c.  in  der  Hauptverhandlung  als  Revifonsgrund
  (das.  §.  377.  Nr.  5.)  320.

Adoption,  Recht  Adoptirter  zur  Zeugnißverweigerung
(C.  P.  O.  N.  348.  zu  3.  §.  350.)  146.  (Str.  P.  O.  C.  5l.
Nr.  3.  I.  54.  55.)  262.  —  Nichteidliche  Vernehmung
(C.  P.  O.  §&amp;amp;.  358.  zu  3.)  148.  (Str.  P.  O.  K.  57.)  263.

AMdoptivvater,  Beistand  des  minderjährigen  Angeklagten
(Str.  P.  O.  &amp;amp;.  149.)  281

Aerzte,  Ablehnung  der  Berufung  zum  Schöffenamt  (G.
V.  G.  §.  35.  Nr.  3.)  48.  —  Dfändung  gegen  dieselben
(C.  P.  O.  J.  715.  Nr.  6.)  214.  #

Zeugnißverweigerung  derselben  (Str.  P.  O.  52.
55.)  262.  —  Zuziehung  bel  der  Leichenschau  (das  *
268.  —  bei  Untersuchung  von  Giftstoffen  (daf.  P.

Verfahren  gegen  wehrpflichtige  Aerzte,  welche“  #en
Erlanbniß  auswandern  (Str.  P.  O.  .  470.  472.)  338.

Rang  der  Forderungen  von  Aerzten  im  sniim
(Konk.  O.  §.  54.  Nr.  4.)  363.

Akten,  Mittheilung  derselben  an  Gerichte  anderer  Sonbes.
staaten  (G.  V.  G.  F.  169.)  72.

Anordnung  der  Vorlegung  von  Akten  (C.  T.O.  &amp;amp;.  134.)
106.  —  Einsicht  der  Parteien  in  die  Prozeßakten  (das.
§S.  271.)  131.  —  desgl.  in  die  Akten  des  Gerichtsva#llr
ziehers  (das.  S.  680.)  206.

Auslieferung  oder  Vorlegung  von  Akten  (Gtr.  P.  O.
S.  96.)  270.  —  Einsicht  der  Akten  durch  Sachverstäudige
(das.  §.  80.)  267.  —  durch  den  Vertheldiger  (das.  K.  147.)
280.  —  durch  den  Anwalt  (das.  S.  425.)  329.  —  der
Voruntersuchungsakten  durch  die  Staatsa#nwaltschaft  (das.
§.  194.)  288.—  Abgabe  der  Akten  an  letztere  (das.  S.  195.)
289.  —  Einreichung  der  Akten  an  das  Gericht  zur  Ent.
scheidung  über  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (das.  S.  196.
197.  207.  454.  460.)  289.  —  Einreichung  au  das  Berufungsgericht
  (das.  IS#  360  —362.  430.)  317.  —  an
das  Revisionsgericht  (das.  S#§.  386  —  388.  430.)  322,4

Aktiengesellschaften,  Zuständigkeit  der  Straskammern
bei  strasbaren  Handlungen  in  Betreff  der  Errichtung  unt-Saschstefahrung
  von  Abtiengesellshaften  G.  1  .  .  *
Nr.  2.)  5
        <pb n="589" />
        Sachregister.

Aktiengesellschaften  (Forts.)

Konkursverfahren  bei  Zahlungsunfähigkeit  oder  Ueberschuldung
  derselben  (Konk.  D.  §§.  193.  194.)  385.  —
desgl.  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.  §.  198.)
386.  —  Bestrafung  der  Vorstände  wegen  Bankerutts
(das.  §.  214)  389.  —  Landesgesetzliche  Bestimmungen  über
Faustpfandrechte  an  Pfandbriefen  rc.  der  Aktiengesellschaften
(Einf.  G.  §.  17.)  393.

Alimentenforderungen  in  Ehesachen  (C.  P.  O.  §.  584.)
189.—  Pfändbarkelt  des  Diensteinkommens  bei  Alimentenforderungen
  (daf..  §.  749.  Abs.  4.)  220.

Allmentenklagen,  Zuständigkeit  (G.  V.  G.  §.  23.  Nr.  2.)
45.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  (C.  P.  O.
§.  648.  Nr.  6.)  200.

Alter  bei  Ablehnung  der  Berufung  zum  Schöffenamt  (G.
B.  G.  §.  35.  Nr.  5.)  48.  —  desgl.  zum  Amt  eines  Beisiters
  der  Seeämter  (G.  v.  27.  Jull  §.  10.  Nr.  2)  551.

Jugendliches  Alter  des  Angeklagten  (Str.  P.  O.
§  298.)  308.  —  desgl.  von  Zeugen,  die  unbeeidigt  zu
vernehmen  sind  (das.  §.  56.  Nr.  1.)  263.  (C.  P.  O.  §.  358.

Nr..  1.)  148.

Altwasser,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  dort  nach

Choyen  (Vertr.  mit  Oesterreich=  Ungarn  v.  2.  März)  415.

Amortasation,  s.  Kraftloserklärung.

Amtsanwälte,  Zuständigkeit  derselben  (G.  V.  G.  §§.  143.
146.)  67.  —  Die  Strafvollstreckung  steht  denselben  nicht
zu  (Str.  P.  O.  §  483.)  341.

Amtsenthebung  der  Richter  (G.  V.  G.  K.  8.)  42.
(Einf.  G.  §.  13.)  79.  —  der  Mitglleder  elnes  Kompetenzgerichtshofes
  (G.  V.  G.  §.  17.  Nr.  I.)  44.  —  der  Mitglieder
  des  Relchsgerichts  (das.  §.  128.  129.)  65.  —
der  Handelsrichter  (das.  K.  117.)  63.

Amtsgerichte:

1)  Besetzung,  Zuständigkelt  und  Geschäftskreis  (G.

V.  G.  §§.  22—24.)  45.  —  Schöffengerichte  bei  denselben

.(das. §.   25.)  46.  —  Staatsanwaltschaft  bei  denselben
(das.  §&amp;amp;.  143.  Nr.  3.)  67.  —  Amtshandlungen  anderer
Gerichte  im  Bezirk  eines  Amtsgerichts  (das.  §.  167.)  71.—
Bildung  von  Strafkammern  bei  den  Amtsgerichten  (das.
§.  78.)  57.  (Einf.  G.  §.  20.)  80.

2)  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  (C.  P.  O.  §§.  456
bis  471.)  165.  —  Gesuche  an  dasselbe  wegen  Sicherung

des  Beweises  (das.  §.  448.)  164.  (Einf.  G.  §.  13.  Abs.  4.)
246.  —  Verweisung  des  Rechtsstreltes  an  ein  bestimmtes
Amtsgericht  bei  sachlicher  Unzuständigkeit  des  Gerichts

(C.P.  O.  §  249)  128.—  Beschwerde.  in  ben  bei  einem

Amtsgerichte  anhängigen  Sachen  (das.  &amp;amp;.  532.)  178.  —
Zuständigkeit  für  Nichtigkeits  und  Restitutionsklagen  gegen
Vollstreckungsbefehle  (das.  §.  547.  Abs.  2.)  182.  —  für

1877.  3

Amtsgerichte  (Forts.)

Sühneversuche  in  Ehesachen  (das.  §.  571.)  186.  —  für
Entmündigungssachen  (das.  §.  593.  594.  616.  617.  620.
621.)  190.  —  im  Mahnverfahren  (das.  §§.  629.  636.
640.)  196.  —  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  (das.
§§.  660.  684.  685.  688.  699.  704.  705.  710.  728.  750
bio  752.  755.  756.  759.  765.)  202.  —  Zwangsvollstreckung
  aus  Vergleichen  vor  dem  Amtsgerichte  (das.
§.  702.  Nr.  2.)  210.  —  Zuständigkeit  für  Bestellung  eines
Sequesters  (das.  §§#.  747.  752.)  219.  —  zur  Abnahme
des  Offenbarungseides  (das.  §.  780.)  227.  —  in  Arrestsachen
  (das.  .  799.)  230.  —  für  einstweilige  Verfügungen
(das.  §.  820.)  233.  —  für  Klagen  im  schiedsrichterlichen
Verfahren  (das.  §.  871.)  243.

3)  Anbringung  von  Anzeigen  und  Strafanträgen  bei
dem  Amtsgerichte  (Str.  P.  O.  F.  156.)  282.  —  Einlegung
von  Rechtsmitteln  bei  demselben  (das.  §.  341.)  314.  —
Verfahren  in  Forst--  und  Feldrügesachen  (Einf.  G.  §.  3.)  347.

4)  Zuständlgkeit  des  Amtsgerichts  für  das  Konkursverfahren
  (Konk.  O.  §.  64.)  364.  —  insbes.  Über  einen
Nachlaß  (das.  &amp;amp;.  202.)  387.  —  über  das  inländische  Vermögen
  elnes  Gemeinschuldners  im  Auslande  (daf.  §.  208.
Abs.  3.)  388.  —  Abnahme  des  Offenbarangseides  vom
Gemeinschuldner  (das.  §.  115.)  372.  —  Zuständigkelt  in
Klagen  wegen  streitiger  Forderungen  (das.  §.  134.)  375.—
für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  rc.
(das.  §.  152.  Abs.  3.)  379.  —  s.  auch  Konkursgerlcht.

Amtsrichter:

1)  Einzelrichter  bei  den  Amtsgerichten  (G.  V.  G.  §.  22.)
45.  —  Vorsitzender  des  Schöffengerlchts  (das.  §.  26.)  46.—
desgl.  der  Kammer  für  Handelssachen  (das.  §.  110.)  63.  —
Befugnisse  bei  Prüfung  der  Urlisten  der  Schöffen  (das.
§§.  38—  40.  57.)  49.  —  hinsichtlich  der  Zuzlehung  der
Schöffen  (das.  §§.  45  —  48.  52—54.  56.)  50.  —  Beschwerde
  über  Verfügungen  des  Amtsrichters  (das.  §.  72.)
54.  (Str.  P.  O.  §§.  346.  348.)  315.  —  Besetzung  von
Strafkammern  mit  Amtsrichtern  (G.  V.  G.  §.  78.)  57.

2)  Ablehnung  des  Amtsrichters  (C.  P.  O.  §.  45.)  91.
(Str.  P.  O.  §.  27.)  257.  —  Verhandlung  vor  demselben.
außerhalb  der  Sitzung  (C.  P.  O.  §.  151.)  109.—  erlaubniß
  desselben  zu  Zustellungen  an  Sonntagen  (das.
§.  171.)  113.  —  zur  Zwangsvollstreckung  bei  Nacht  und
an  Sonntagen  (das.  §.  681.)  206.

3)  Entscheidung  des  Amterlchters  über  Ausschließung
von  Schöffen  (Str.  P.  O.  §.  31.)  258.  —  Zustellungen
und  Vollstreckung  von  Beschlüssen  (das.  §.  36.  Abs  2)
259.  —  Strafbefugniß  gegen  Zeugen  (das.  §§.  50.  69.)
261.  —  Entscheldung  über  Beschlagnahmen  (das.  §.  98.)
270.  —  Erlaß  von  Haftbefehlen  vor  Erhebung  der  öffentlichen
  Klage,  Entscheidung  über  Untersuchungshaft  und
Sicherheitsleistung  rc.  (das.  §§.  125.  126.  128—  182.)
        <pb n="590" />
        4  Sachregister.
  

Amtsrlchter  (Forts.)

276.  —  Bestellung  eines  Vertheidigers  für  das  vorbereitende
  Verfahren  (das.  §.  144.)  280.  —  Anzeige  an  denselben
  über  Fälle  eines  nicht  natürlichen  Todes  und  Auffindung
  von  Leichen  (das.  §.  157.)  282.  —  Vornahme
richterlicher  Untersuchungshandlungen  (das.  §§.  160—166.
171.)  283.  —  Führung  der  Voruntersuchung  (das.  §§.  183.
184.)  286.

4)  Einreichung  der  Anklageschrift  in  Sachen,  die  zur
Juständigkeit  des  Schöffengerichts  gehören,  an  den  Amtsrichter
  (Str.  P.  O.  §.  197.)  289.  —  Anordnungen  über
Beweiserhebungen  durch  denselben  (das.  F.  200.)  290.  —
Verfahren,  wenn  dle  Sache  die  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts
  übersteigt  (das.  S.  207.)  291.—  Hauptverhandlung
ohne  Zuziehung  von  Schöffen  (das.  &amp;amp;.  211.)  292.  —
Strafvollstreckung  in  Schöffengerichtssachen  (das.  S#.  483.
489.)  341.

5)  Verfahren  bei  amterichterlichen  Strafbefehlen
(Str.  P.  O.  S.  447—452.)  333.  —  Entscheidungen  nach
vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung  (das.  S#.  454.
455.)  335.  —  Umwandlung  der  in  einem  Strafbescheide
der  Verwaltungsbchörde  festgesetzten  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe
  (das.  .  463.)  337.

s.  auch  Amtsgerichte,  Richter.

Amtssitz,  Gerichtsstand  der  Behörden  (C.  P.  O.  .  19.
20.)  86.

Amtsüberschreitung,  Luständigkeit  für  Ansprüche  wegen
solcher  (G.  V.  G.  §.  70.)  54.  (Einf.  G.  S.  11.)  78.

Amtsverbände,  Sroghanrrt,  T  dieselben
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  15.  Nr.  4

Ubgesonderte  Befriedigung  *  —  öffentlicher
Abgaben  (Konk.  O.  §.  41.  Nr.  1.)  359.  —  Rang  der
Forderungen  (das.  K.  54.  Nr.  2.)  362.

s.  auch  Verbände.

Amtsverschwiegenheit  der  Beamten  bei  Vernehmung
als  Zeugen  (C.  P.  O.  S#.  341.  348.  Nr.  5.  KV.  350.
Abs.  2.)  144.  (Str.  P.  O.  .  53.)  262.  —  degl.  der
Geistlichen  (C.  P.  O.  I#.  348.  Nr.  4.  K.  350.  Abs.  2.)
146.  (Str.  P.  O.  J.  52.  Nr.  1.)  262.  —  deßgl.  der  Vertheidiger
  und  der  Aerzte  (das.  §.  52.  Nr.  2.  3.)  262.

Anerkennung  des  Anspruchs  durch  den  Bevollmächtigten
(C.  P.  O.  G.  77.  79.)  96.  —  Einfluß  der  sofortigen  Anerkemung
  auf  die  Kosten  (das.  §.  89.)  98.  —  Feststellung
  der  Anerkennung  im  Protokoll  (das.  K.  146.
Nr.  1.)  108.  —  Urtheil  über  das  Auerkenntniß  (das.
S&amp;amp;.  278.  648.  Nr.  1.)  132.

Ansechtung  von  Rechtshandlungen  vor  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  (Konk.  O.  S#l  22—26.  28—393.)  355.
—  iusbes.  von  Wechselzahlungen  (das.  S.  27.  Abs.  2.)
357.  —  von  Rechtshandlungen  in  der  Zeit  von  der  Auf.

1877.

hebung  bis  zur  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.
K.  185.)  384.  —  Ausübung  des  Aufechtungsrechts  durch
den  Konkursverwalter  (das.  §.  29.)  357.  —  Verjährung
des  Rechts  (das.  S.  34.)  358.  —  Anwendung  der  Vorschriften
  über  die  Anfechtung  auf  Rechtshandlungen,  welche
vor  Geltung  der  Konkursordnung  vorgenommen  sind
(Einf.  G.  §.  9.)  391.

Anfechtung  des  Zwangsvergleichs  (Konk.  O.  J.  18.)
383.

s.  auch  Beschwerde,
Rechtsmittel.

Nichtigkeitsklag  1

Anfechtungsklage  gegen  Entmündigungebeschlässe  G.

O.  /#  605—609.  620.  624·)  192.  —  gegen  h#
Ausschlußurthell  (das.  S#  834.  835.  848.)  236.  —  In
sechtbarkeit  der  Versäumnißurthelle  bei  der  Berofung  (da.
.  482.)  169.  —  in  der  Revisioninstanz  (das.  .  529.)  177.

Aufechtungsrecht,  s.  Anfechtung.
Angehörige,  Vertretung  eines  abwesenden  Angeklagte.

durch  Angehörige  (Str.  P.  O.  S#§.  322.  324.  474.)  311
—  Wahl  cines  Vertheidigers  (das.  K.  328.)  312.  —
Verabfolgung  des  Leichnams  eines  Hingerichteten  an  d:
Ungehsrigen  (das.  S.  486.)  342

Anhörung  der  ungehörigen  von  abwesenden  Gemein
schuldnern  (Konk.  O.  E.  97.  194.  199.  205.)  360“

s.  auch  Eltern,  Kinder,  Verwandte.

Angeklagter:  1)  Begriff  (Str.  P.  O.  C.  155.)  282.  —

Vertheidigung  des  Ungeklagten  (das.  #.  139.  145.  150.)
279.—  ustellung  det  Beschlusses  über  Erbffunng  des  Hauptverfahrens
  (das.  E.  214.)  292.  —  Ladung  (das.  #.  215.
216.)  292.  —  Ladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
auf  sein  Verlangen  und  durch  denselben  (das.  K  218
219.  221.)  293.  —  Benachrichtigung  desselben  von  dem
Termin  zur  Zeugenvernehmung  (das.  .  223.)  294.  —
Ausbleiben  des  Angeklagten  in  der  Hauptwerhandlung
(das.  K.  229.  231.  232.)  294.  —  Verhiltung  der  Entfernung
  aus  derselben  (das.  §.  230.)  294.  —  Hauptverbandlung
  ohne  seine  Anwesenheit  (das.  IS§.  231—234.)
295.  —  Exzwingung  des  Erscheinens  desselben  durch  Haft
befehl  (das.  S##  229.  235.)  294.  —  Vernchmung  desselben
  (das.  S#.  237.  242.  243.)  296.  —  Zragen  desselben
  an  Zeugen  2c.  (das.  S#.  239—  241.)  296.  —  Entsernung
  aus  dem  Sitzungszimmer  bei  einzelnen  Veruchmungen
  2c.  (das.  §.  246.)  298.  —  Verlesen  seiner  Anssogen
  (bas.  S#.  253.  254.)  299.  —  Schlußsorträge]  2.
selben  (das.  §.  257.)  299.  —  Verurthellung  derselben
(bas.  S&amp;amp;.  262.  264—266.  268.)  300.  s-2)Aagetlagtetladnöauptvethsubluagvords


Schwtgerichten(6uPOssLs2-WM1MM
sMJW7i-301.JOS.307.311.313-.814..317.2Æ.;
        <pb n="591" />
        Sachregister.

Angeklagter  (Forts.)

—  Zustellung  der  Spruchliste  der  Geschworenen  an  denselben
  (das.  §.  277.)  304.  —  Ablchnungkrecht  bei  Bildung
  der  Geschworenenbauk  (bas.  8§.  282—284.  286.)  305.

3)  Angeklagter  im  Verfahren  gegen  Abwesende
(Str.  P.  O.  K.  320—322.)  311.  —  besonders  gegen
Dersonen,  die  sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben  (das.
.  470.  471.  473.  475.)  338.

4)  Augeklagter  in  der  Berufungsinstanz  (Str.  P.  O.
S&amp;amp;.  355.  356.  361.  364—367.  370—372.)  316.  —  in
der  Nevifionsinstanz  (das.  §6  378—382.  385.  387.  390.
391.  397.  398.)  320.  —  bei  der  Wlederaufnahme  eines
durch  rechtskröftiges  Urthell  geschlossenen  Verfahrens  (das.
S.  402.  409.)  325.

5)  Angeklagter  in  Privatklagesachen  (Str.  P.  O.
.l  426.  427.  431.  444.)  329.  —  im  Verfahren  bei
amterichterlichen  Strafbefehlen  (das.  S#  451.  452.)  334.
—  im  Verfahren  nach  vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung
  (das.  S.  457.  458.)  336.

6)  Aurechuung  der  Untersachungshaft  auf  die  gegen
den  Angceklagten  erkannte  Freiheitsstrase  (Str.  P.  O.  S.  482.)
341.  —  Verurtheilung  zur  Tragung  der  Kosten  (das.
S&amp;amp;.  497—499.)  344.

s.  auch  Angeschuldigter,  Beschuldigter.

Angeschuldigter,  Begriff  (Str.  P.  O.  S.  155.)  282.  —

Verichtsstand  desselben  (das.  A#  8.  13.  16.)  254.  —
Feststellung  seines  Geisteszustandes  (das.  g.  81.)  267.—  Verhaftung
  (das.  K.  112—123.)  273.  —  Gerichtliche  Voruntersuchung
  gegen  denselben  (das.  K.  176—182.  185.  188
bis  193.  195.)  285.  —  Mittheilung  der  Auklageschrift  (das.
§.  199.)  289.  —  desgl.  des  Beschlusses  auf  Nichteröffnung

des  Gauptverfahrens  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  202.  203.)  290.—  Beschlagnahme

  seines  Vermögens  (das.  K.  334.)  313.  —  Verurtheilung
  zur  Tragung  der  Kosten  (das.  S.  499.)  344.
auch  Angeklagter,  Beschuldigter-Angriffomittel

  des  Nebenintervenlenten  (c.  P.O.  K.  64.

65.)  93.  —  Kofsten  für  erfolglose  und  besondere  Angriffsmittel
  (das.  I§.  91.  95.)  98.  —  getrennte  Verhandlung
(das.  S.  137.)  107.  —  Vorbehalt  von  Angriffemitteln
(dal.  .  251)  128.  —  Entscheidung  durch  Zwischenurtheil
(das.  S§  275.  426.)  132.
Angriffsmittel  beim  vorbereitenden  Verfahren  in
Rechnungssachen  r2c.  (C.  P.  O.  K.  315.  319.)  139.  —  in

der  Berufungsinstang  (das.  K.  491.)  171.

Anubestung  von  Schriftstöcken  an  die  Gerichtstafel  (C.  P.

0O.  K  187.  189.  825.  826.  842.)  116.  (Str.  P.  O.
S.  40.  320.  476.)  259.  —  im  Lokal  der  Börse  (C.  P.
.—

Anklage,  Erhebung  ohne  Vornutersuchung  (Str.  P.  O.

K  197)  289.  —  bdel  der  Verhaudlung  vor  dem  Schöffen

1877.  5

Anklage  (Forts.)

gerlchte  (das.  S.  211.)  291.  —  Aussetzung  der  Verhandlung
  wegen  Vorbereitung  der  Unklage  (das.  K.  264.)
301.  —  Anklage  der  Verwaltungsbehörden  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung
öffeutlicher  Abgaben  (das.  S#.  464.  466—468.)  337.  —
Erhebung  der  Anklage  gegen  abwesende  Wehrpflichtige
(das.  &amp;amp;.  472.)  338.
s.  auch  öffentliche  Klage.

Anklageschrift,  Einreichung  als  Antrag  zur  Erhebung

der  öffentlichen  Klage  (Str.  P.  O.  S.  168.)  2684.  —  desgl.
als  Antrag  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (daf.
#.  196—199.  206.  221.)  289.  —  Erfordernisse  der
Anklageschrift  (das.  S.  198.)  289.  —  Mittheilung  an  den
Angeschuldigten  (das.  §&amp;amp;#  199.  206.)  289.  —  Anklageschrift
  in  Drivatklagesachen  (das.  §.  421.)  329.  —  wegen
Zuwlderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  Abgabenerhebung
  (das.  S.  466.)  337.

Aulagen  zu  den  Schriftsäden  (C.  P.  O.  g.  121.  Nr.  1.,

&amp;amp;.  122.  124.  269.)  104.  —  Anlagen  des  Protokolls
(bas.  §.  146.)  108.

Auleihen,  Eintragung  der  Schuldverschreibungen  über

Anleihen  von  Gemeinden,  Verbänden  2c.  in  ein  öffentliches
Schuldenbuch  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  .  17.  Nr.  3.)  394.

Anleihe  für  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung
(G.  v.  3.  Janr.)  1.  (Bek.  v.  17.  Nov.  76.)  8.  (Bek.  v.
2.  Febr.)  40.  (G.  v.  10.  Mal  §F.  1I  a.)  494.  (Bek.  v.
17.  Mai)  497.  (Erl.  v.  14.  Juni  unter  a—  d.)  531.

Auleihe  für  die  Marineverwaltung  (Bek.  v.  17.  Nov.
76.  Nr.  2.)  8.  (Bek.  v.  9.  Febr.)  251.  (Bek.  v.  3.  April)
411.  (G.  v.  10.  Mal  K  1b.)  494.  (Erl.  v.  14.  Juni
unter  a.  u.  d.)  531.

Anlelhe  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  (G.  v.
10.  Mai  &amp;amp;.  le.)  494.  (Erl.  v.  14.  Juni  unter  d.)  531.

Anlelhe  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Teterchen  bis
zur  Saarbahn  (G.  v.  21.  Mai  §.  2.)  513.  (Erl.  v.  14.  Juni
unter  f.)  531.

Anleihe  zur  Erwerbung  zweier  Grundstücke  in  Berlin
für  das  Reich  (G.  v.  23.  Mai  S.  2.)  500.  (Erl.  v.  14.  Juni
unter  e.)  531.

Aumeldefrist  für  Konkursforderungen  (Konk.  O.  K.  102.

03.  126.  128.  188.)  370

Anmeldung  von  Erfindungen  zur  Erlangung  eines  Pa  ·

tents  (G.  v.  25.  Mai  JK.  3.  7.  20  —  23.)  501.  —  Zurück.
weisung  von  Anmeldungen  (das.  §.  25.)  506.  —  ..  auch
Patentgesuche.

Unterbrechung  der  Verjährung  einer  Konkursforderung
durch  Anmeldung  (Konk.  O.  S.  13.)  353.  (Einf.  G.  F.  3.
Schlußsatz)  390.  —  Bestimmungen  über  Anmeldung  von
Konkursforberungen  (Konk.  O.  Ss.  126  —  131.  134.)  374.
        <pb n="592" />
        6  Sachregister.

EEIIDIIIIIIIEO
160.  187.  257.  329.)  107.  —  von  Amtswegen  (das.
K.  3.  173.  174.  206.  224.  248.  382.  465.  4900.  557.)
83.  —  s.  auch  Verfügungen.

Anschlußerklärung  des  Nebenklägers  (Str.  P.  O.
K.  435  —  439.  442.  443.)  331.  —  Anschluß  der  Verwaltungsbehörde
  an  die  von  der  Staatsanwaltschaft  erhobene
  Anklage  (das.  K.  467.)  337.

Ansprüche  auf  Bewilligung  des  Armenrechts  (C.  P.  O.
S.  106.)  101.  —  auf  Kostenerstattung  (das.  N#.  87.  98.
100.)  98.  —  streitige  Ansprüche  (das.  &amp;amp;  276.  313.  315.
318.  500.)  132.  —  vermögenerechtliche  (das.  #.  21.  24.
28.  33.  509.)  86.  (Einf.  G.  K.  5.)  244.  —  Verhandlung
  über  mehrere  Ansprüche  einer  Klage  in  getrennten
Prozessen  (C.  D.  O.  &amp;amp;.  136.)  107.  —  neue  Ansprüche  in
der  Berufungsinstanz  (das.  S.  491.)  171.  —  Zwangsvollstreckung
  in  Ansprüche  auf  Herausgabe  oder  Leistung  körperlicher
  Sachen  (das.  &amp;amp;§.  745  —  747.)  219.

Anstalten,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  §.  19.)  86.

Antheile  der  Konkursgläubiger,  welche  bei  der  Vertheilung
zurückbehalten  werden  (Konk.  O.  K.  144.  155.  156.
201.)  377.

Antrag  auf  Verfolgung  strafbarer  Handlungen  (Str.
P.  O.  §.  156.)  282.  —  Bescheidung  des  Antragstellers
(das.  §.  169.)  284.  —  Beschwerde  des  Antragstellers  als
Verletzter  (das.  N#.  170  —  175.)  284.  —  Elnstellung  des
Verfahrens  bei  fehlendem  oder  zurückgenommenem  Antrag
(das.  §.  259.)  300.  —  Privatklage  wegen  Beleidigung
und  Körperverletzung  (das.  #  414—  431.  446.)  327.  —
Nebenklage  (das.  S#  435  —  446.)  331.  —  Kostenpflicht
beß  Antragstellers  (das.  I§.  502  —  505.)  345.

Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  auf  vorangegangene
  polizeiliche  Strafverfügung  (Str.  P.  O.  K.  454
bis  456.)  335.  —  desgl.  gegen  Strofbescheide  der  Verwaltungsbehörden
  bei  Steuervergehen  (das.  SK.  460—462.
464.  467.)  336.

Antrag  auf  Strafverfolgung  wegen  Benutung  pa

tentirter  Erfindungen  (G.  v.  25.  Mai  §.  34.)  508.  —
auf  Nichtigkeltserklärung  oder  Zurücknahme  von  Patenten
(das.  &amp;amp;&amp;amp;.  27  —30.  32.)  507.

Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkorsverfahrens,  Berechtigung
  dazu  (Konk.  O.  S#  95  —  97.  194.  195.  199.
205.)  369.  —  Abweisung  des  Autrags  bei  zu  geringer
Konkursmasse  (das.  K.  99.)  370.  —  Beschwerde  gegen
den  abweisenden  Beschluß  (das.  §.  101.)  370.  —  Antrag
auf  Verwerfung  des  Zwangsvergleichs  (das.  S.  173.)  382.—.
Antrag  wegen  Wiederaufnahme  des  Konkursverfahrens
(das.  §.  184.)  384.  —  auf  Einstellung  desselben  (das.
K#  188.  189.)  384.  —  Unfechtung  der  vom  Gemein.

1877.

Anträge,  Angabe  in  den  Schriftsätzen  (C.  P.  O.  K  121.
Nr.  2.)  104.  —  Stellung  in  der  mündlichen  Verhandlung
(das.  S#.  128.  130.)  105.  —  Beschränkung  des  Urtheils
auf  die  Anträge  (das.  §.  279.)  133.

Antragsteller,  s.  Antrag.

Antragsvergehen,  s.  Antrag.

Anwalt,  s.  Rechtsanwälte,  Amt#anwälte.

Anwaltsprozesse,  Vortrag  der  Parteien  in  fremder
Sprache  (G.  V.  G.  J.  189.)  74.  —  Vertretung  der  Parteien
  (C.  P.  O.  K.  74.)  96.  —  Vollmacht  (das.  K.  83.
86.)  97.  —  Beistände  (das.  §.  87.)  97.  —  Vorbereitung
der  mündlichen  Verhandlung  durch  Schriftsägze  (das.  K  120.  v
121.  Nr.  6.)  104.  —  Befugniß  der  Partei  zum  Worte
(das.  §.  128.)  106.  —  Zustellungen  in  Anwaltsprozessen
(das.  S§.  152.  156.)  109.  —  Ladungen  (das.  S.  192.
194.)  117.  —  Tod  des  Anwalts  (das.  S.  221.)  122.

Anwesenheit,,  Hauptverhandlung  ohne  Auwesenheit  des
Angeklagten  (Str.  P.  O.  S#.  232—234.)  295.  —  Re.
vision  wegen  Nichtanwesenhelt  der  Staatsanwaltschaft  aꝛc.
bei  der  Hauptverhandlung  (das.  §.  377.  Nr.  ö.)  320

Anzeigen  über  Secunfälle  an  das  Secamt  (G.  v.  27.  Juli
K  14.)  552.

Anzeige  an  dle  Staatsanwaltschaft  2c.  über  strafbare
Handlungen  (Str.  P.  O.  K.  156  —  158.)  282.  —  Kosten
bei  Lsegtscher  oder  fahrlässiger  falscher  A
KG.  501.)  344

Anzeige  über  den  Besitz  von  Sachen  des  —  Q„
schuldners  an  den  Konkursverwalter  ont.  O.  Ki  108..
109.)  371.

s.  auch  Anmeldung.  *

Apotheken,  fändung  (C.  P.  O.  §.  715.  **x  4%  r214.),  4
(Konk.  O.  S.  1.  ubs.  3.)  351.  «

Apotheker,  Ablehnung  der  Berufung  zum  Shesenamit
(G.  V.  G.  §.  35.  Nr.  4.  48.  6%

Rang  der  Forderungen  derselben  im  Konkurst  Wonk,  G.  12
S.  54.  Nr.  4.)  363.

Appellation,  s.  Berufung.

Arbeiter,  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  in  Shreitigleites  ·  d
zwischen  Arbeitern  und  Arbeitgebern  (G.  V.  G.  §.  28.
Nr.  2.)  45.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile
über  diese  Streitigkelten  (C.  P.  O.  S.  649.  Nr.  2.)  200.

Gerichtsstand  der  Arbeiter  (C.  P.  O.  §.  21.)  66.—
Dfändung  gegen  dieselben  (das.  S.  715.  Nr.  4.)  214.—
desgl.  der  Pensionen  invalider  Arbeiter  (das.  &amp;amp;.  749.
Nr.  7.)  220.  onny0  HI1E

Abgesonderte  Befriedigung  der  Forderungm  ber  Arbeiter
  im  Konkurse  (Konk.  O.  S.  41.  Nr.  —————

-m

EL

schuldner  nach  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  Arbeltsgeräth,  Cegenstaud  sriib  ν  ν

eingegangenen  Rechtsgeschäfte  (das.  §.  23.)  355.

v.  25.  Mai  §.  4.)  501..  I--txt-«
        <pb n="593" />
        Sachregister.

8  ng  der  Dfändung  unterworfen  (C.  P.  O.
S.  740.  Nr.  1)2

Arme,  aishez  vom  Schöffenamt  (G.  V.  G.  §.  33.
Nr.  3.)  47.

Armenrecht  (C.  P.  O.  .  106—  118.)  101.  —  Bewilligung
  für  die  erste  und  die  höhere  Instanz  (das.  K.  110.)
102.  —  Beschwerde  (das.  S.  532.)  178.  —  Wirkung  für
den  Gegner  (das.  S.  111.  114.)  102.  —  Entziehung  und
Erlsschen  (das.  S.  112.  113.)  102.  —  Verfahren  über
Sesuche  um  Bewilligung  2c.  (das.  S#.  117.  118.)  103.

Armerrecht  des  Privatklägers  bei  Beleidigung  oder
Kärperverletzung  (Str.  P.  O.  .  419.)  328.

Arrest  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung  (C.  P.  O.
K  796—813.)  230.  —  Dinglicher  Arrest  (das.  &amp;amp;.  797.)
230.  (Str.  P.  O.  .  325.  326.)  311.  —  Dfändung  einer
Forderung  mit  der  Wirkung  eines  Arrests  (C.  P.O.  S.74.)
219.  —  Vorläußige  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  über  Aufbebung
  eines  Arrests  (das.  &amp;amp;.  648.  Nr.  5.)  200.

"  Unzulässigkeit  von  Arresten  zu  Gunsten  einzelner
Konkursgläubiger  während  des  Konkursverfahrens  (Konk.
O.  §S.  11.)  353.  —  Anfechtung  der  durch  Arrest  erwirkten
Rechtshandlungen  (das.  §.  28.)  357.  —  Erlaß  des  offenen
Arrests  im  Konkursverfahren  (das.  #.  102.  103.  108.)

77  (.  auch  Beschlagnahme,  Sicherheitsarrest.
Arrestatorische  Berfügung,  Eintragung  in  das
Grund  oder  Hypothekenbuch  (C.  P.  O.  J.  658.)  202.
Arrestbefebl  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  803.  806.  80.  813.)  231.

Arrestgericht  (C.  F.  O.  S#.  806.  810.  812.)  231.

Arrestgesuch  (C.  P.O.  &amp;amp;.  800.  809.)  230.

Arrestgrund  (C.  P.O.  K.  797.  800.  801.  807.)  230.

Arrestsachen  sind  Feriensachen  (G.  V.  G.  J.  202.  Nr.  2.)  76.

A#  -ahren  (C.  P.O.  S#.  801  ff.)  230.  —  Vollmacht
  dazu  (das.  §F.  78.)  96.

A  ittel-  Esindurgen  von  solchen  sindmchtpatmt
fähig(ov25mis.)

Atteste  über  ““  Sare  in  der  Hauptverhandlung

  (Str.  P.  O.  §.  255.)  299.=Asfensbaltsort,

  Gerlchtsstand  (C.  T.  O.  S.  18.  21.  55.)

5.  (Str.  P.  O.  .  S.  471.  473.)  254.  —  Zastellung
unbekänntem  Aufenthaltsorte  (C.  P.  O.  S.  186.)  115.
(St..  p.  O.  .  40.  320.  473.  476.)  259.  —  Unbekannt.
schaft  des  Aufenthaltsorts  des  Beschuldigten  (das.  S#.  318.
472.)  310.  —  Aufforderung  des  letzteren  zum  Erschelnen
G#af.  S#.  330.  473.)  312.

vrderung  zur  Klage,  s.  öffentliche  auf.

tderung.

alnceussben  (.  p.  C.  #e.  827.  831.  sza.  ju  3)  235.

Mssgesststeruin  (.P.O.  N.  824.  424.  K..  *W**
828.  S31.  832.  841.  843  bis  847.)  234

1877.  7

Aufgehotsrerfabren,  Zuständigkeit  der  Gerichte  (G.

G.  &amp;amp;.  23.  Nr.  2.)  45.  (C.  P.  O.  G.  823.  839.)  234.

—  Verfahren  (das.  #.  757.  823  —850.)  222.  —  insbesondere

  zum  Zweck  der  Kraftloserklärung  von  Wechseln  2c.
(das.  S#.  837  ff.)  236.

Ausschließung  der  Bestimmungen  über  das  Aufgebotkverfahren

  durch  Landesgesetze  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  11.)

246.

Aufbebung  des  Urtheils  eines  Instanzgerichts  (C  P.  O.
§S.  163.)  111.  —  des  Urthells  erster  Instanz  (das.  §§.  501.
503.)  172.  (Str.  P.  O.  §.  369.  Abs.  2.  3.)  319.  —  eines
Urtheils  durch  die  Revisionsinstanz  (C.  D.  O.  N#..  527.  528.)
177.  —  des  angefochtenen  Urtheils  in  der  Revisionsinstanz
(Str.  P.  O.  S#.  393—395.)  323.  —  Aufhebung  des  Urtheils
  in  Folge  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (dafs.
S.  411.)  327.  (C.  P.  O.  #.  541  ff.)  180.

Aufhebung  eines  Schiedsspruchs  (C.  P.  O.  S#.  867  bis
871.)  242.  —  eines  Arrests  (das.  S#§.  807.  813.)  231.
—  einer  einstweiligen  Verfügung  (das.  &amp;amp;#  818.  820.)  233.
—  der  Beschlagnahme  des  Vermögens  abwesender  Angeschuldigten
  (Str.  P.  O.  .  335.  336.  326.  480.)  313.

Aufhebung  des  Konkursverfahrens,  öffentliche  Bekanntmachung
  (Konk.  O.  S.  105.)  370.  —  Eintragung  der  Aufhebung
  in  das  Grund-  oder  Hypothekenbuch  (das.  K.  106.)
370.  —  Beschluß  über  die  Aufhebung  (das.  S.  151.)  378.
—  Wirkung  der  Aufhebung  für  die  nicht  befriedigten
Gläubiger  (das.  S.  152.  153.)  378.  —  Aufhebung  nach
bestätigtem  Zwangsvergleich  (das.  K.  175.)  382.  —  Aofhebung
  des  Konkursverfahrens  gegen  eine  Genossenschaft
(das.  S.  197.)  386.  —  Klage  auf  Aufhebung  des  Zwangsvergleichs
  (das.  S.  181.)  383.  —  Aufhebung  des  letzteren
wegen  Betruges  (das.  S#  182  —  187.)  383.

Aufkündigung  von  Pacht-  und  Miethverträgen  durch
den  Konkursverwalter  (Konk.  O.  §S.  17.)  354.  —  de#gl.
von  Dienstverhältnissen  (das.  S.  19.)  355.

Auflösung  von  Aktiengesellschaften,  Zulässigkeit  des  Konkursverfahrens
  (Konk.  O.  §.  193.)  385.  —  desgl.  von  Genossenschaften
  (das.  S.  195.)  386.  —  von  Handels-  und  Kom.
manditgesellschaften  (das.  &amp;amp;.  198.)  386.

Aufnahmebesfebl  in  Ehesachen  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  S.  16.
Nr.  6.)  248.

Aufnahme  des  Verfahrens  nach  Unterbrechung  und
Aussetzung  desselben  (C.  P.  O.  .  217.  219.  223.  227.)
121.—  s.  auch  Wiederaufnahme.

Aufrechnung  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.  .  46—49.
158.)  360.  —  Fälle  der  Ungulässigkeit  derselben  (daf.
#K.  48.  49.0  361.  (Einf.  G.  S.  10.)  391.—  Aufrechnungsbefugnisse,
  welche  in  der  Zeit  von  der  Aufhebung  bis  zur
Wlederaufnahme  des  Verfahrens  entstanden  sind  (Konk.  O.
5S.  185.)  384.
        <pb n="594" />
        8  Sachregister.

Aufruf  und  Einziehung  der  Etuhundertmarknoten  der
Bayerischen  Hypothek-  und  Wechselbank  (Bek.  v.  7.  Juni)
527.  —  desgl.  der  Rostocker  Bank  (Bek.  v.  19.  Dez.)  575.

Ausschub  der  Staftpllfretung  (Str.  P.  O.  K.  47.  400.
487.  488.  4900.)  2

Aufsicht,  (.  Mnnn  ai/IGe

Aufsichtsbehörden  üÜber  Secämter  (G.  v.  27.  Juli  &amp;amp;.  6.
8.  12.)  550.

Aufwand,  übermäßiger,  des  Gemeinschuldners  (Konk.  O.
5.  210.  Nr.  1.)  388.

Augenschein,  Beweis  durch  solchen  (C.  P.  O.  #.  336.
337.  447.  448.)  143.  —  Anordnung  der  Einnahme  desselben
  (das.  &amp;amp;#  135.  196.)  107.  —  Aufnahme  des  Ergebnisses
  in  das  Protokoll  (das.  S.  146.  Nr.  4.)  108.  —
Feststellung  des  Werthes  des  Streitgegenstandes  durch  Augenschein
  (das.  F.  3.)  83.

Einnahme  des  Augenscheins  zur  Feststellung  strafbarer
Handlungen  (Str.  P.  O.  K.  86—91.)  268.  —  bei  der
Voruntersuchung  (das.  S#.  185.  191.  193.)  287.  —  Augenschein
  vor  der  Hauptverhandlung  (das.  K.  224.)  294.  —
Verlesen  des  Protokolls  darüber  (das.  &amp;amp;.  248.)  298.

Beweis  durch  Einnahme  des  Augenscheins  im  Ver.
sahren  vor  den  Secämtern  (G.  v.  27.  Juli  Ss.  18.  30.)  553.

Ausbleiben  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung
(Str.  P.  O.  S#.  229—231.  234.)  294.—  desgl.  des  Privatklägers
  (das.  S.  431.)  331.—  des  Angeklagten  im  Verfahren
bei  amtsrichterlichen  Strafbefehlen  (das.  F.  452.)  334.  —
—  desgl.  in  der  Hauptverhandlung  der  Berufungsinstanz
(das.  §.  370.)  319.

Ausbleiben  der  Konkurögläubiger  im  Prüfungstermin
(Konk.  O.  J.  131.)  37

Ansgeinanderseungen,  gutsherrlich-  wluche  besondere
  Gerichte  dafür  (G.  V.  G.  F.  14.  Nr.  2.)  4

Vorbereitendes  Verfahren  in  ———
setzungen  (C.  P.  D.  .  313—319.  250.  469.)  139.

Die  Auseinandersetzung  des  Gemeinschuldners  mit
Miteigenthümern,  Gesellschaftern  rc.  erfolgt  außerhalb  des
Konkursverfahrens  (Konk.  O.  S.  14.  44.)  353.

Ausfall  der  Glänbiger  bei  der  abgesonderten  Befriedigung
(Konk.  O.  K.  57.  88.  141.  201.)  363.

Ausfertigung  der  Urthelle  (C.  P.  O.  K.  288.  290.  291.)
134.  (Str.  P.  O.  §.  275.)  303.  —  Zustellung  von  Ausfertigungen
  (C.  P.  O.  S#.  156.  172.  174.  Nr.  6.  F.  177.)
10.  (Str.  P.  O.  .  37.)  259.

Vollstreckbare  Ausfertigung  gerichtlicher  und  notarieller
Urkunden  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  705.)  211.  —  desgl.  der  Urtheile
(das.  S#  662  —665.  669.  670.  675—677.)  202.  (Str.
P.  O.  T.  483.)  341.

Ausfertigungen  der  Beschlüsse  der  Abtheilungen  des
Patentamts  (V.  v.  18.  Juni  K.  19.)  637.

1877.
Ausfuhr,  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  (V.  v.  7.  Jull)
547.

Ausfuhrvergütungen  von  Bier,  Branntwein  und  geschrotetem
  Malz  (Bek.  v.  15.  Janr.)  9.

Ausgraben  von  Leichen  (Str.  P.  O.  §.  87.)  268.

Aushängen  der  Verzeichnisse  der  Urtheile  (C.  P.  O.
S#.  287.  291.)  134.

Auslagen,  FJuständigkeit  in  Klagen  der  Prozeßbevollmächtigten
  2c.  wegen  Auslagen  (C.  P.  O.  S.  34.)  88.  —
Auslagen  der  obsiegenden  Partei  (das.  .  87.)  98.  —
Armenrecht  (das.  JS#  107.  108.  115.)  102.  —  Auslagen
für  Zeugenvernehmung  (das.  &amp;amp;.  344.)  144.

Erstattung  der  Auslagen  bei  der  Rechtshülfe  (G.  V.  G.
.  165.)  71.

Entscheidung  über  Anslagen  in  Strafsachen  (Str.
P.  O.  g.  496.)  344.  —  Hafstung  der  Mltangeklagten  für
Auglagen  (das.  &amp;amp;.  498.)  344.  —  Tragung  der  Auzlagen
des  freigesprochenen  Angeklagten  durch  die  Staatskasse
(das.  #.  499.  505.)  344.  —  Auslagen  in  Drivatklagesachen
  (das.  &amp;amp;.  503.)  345.

Auslagen  für  Verwaltung  der  Konkursmasse,  Berichtigung
  (Konk.  O.  J.  53.)  362.  —  Auslagen  des  Konkursverwalters
  (das.  .  77.)  366.  —  der  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses
  (das.  F.  83.)  367.

Auslagen  im  Verfahren  vor  dem  Patentamte  (V.
v.  18.  Juni  é&amp;amp;.  13.)  536.  —  deegl.  im  Beschwerdeverfahren
  vor  dem  Ober-.  Secamte  (G.  v.  27.  Jull  S.  31.)  555.

Baare  Auslagen  für  Beförderung  gebührenfreler  Te.
legramme  (V.  v.  2.  Juni  §.  2.)  525.

Ausland,  Gerichtsstand  deutscher  Beamten  im  Auslande
(C.  P.  O.  §.  16.)  85.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  11.)  254.  —  desgl.
Uüngeschuldigter  im  Auslande  (das.  8—  11.)  254.  —
Zustellungen  im  Auslande  (C.  P.  O.  S#.  182—  185.  234.
304.  459.)  115.  —  öffentliche  Zustellung  (bas.  S.  186
bis  189.)  115.  (Str.  P.  O.  #.  40.  320.  473.  476.)
259.  —  Entmündigung  Deutscher  im  Auslande  (C.  P.  O.
S#.  594.  617.  626.)  190.  —  Ehescheidungsklagen  gegen
dieselben  (das.  A.  568.  573.)  186.  —  Beweisaufnahme
im  Auslande  (das.  S#.  328.  329.  334.)  141.  —  Lwanugs.
vollstreckung  daselbst  (das.  68.  700.  797.)  210.—  Zwangsvollstreckung
  aus  dem  Urtheile  eines  ausländischen  Gerichts
(das.  #.  660.  661.)  202.

Aufenthalt  abwesender  Beschuldigten  im  Auslande
(Str.  P.  O.  S#  318.  470.)  310.

Abtretung  von  Konkursforderungen  an  einen  im
Auslande  wohnenden  Inhaber  von  Gegenständen  der  Konkursmasse
  (Konk.  O.  §.  42.)  360.  —  desgl.  an  einen  im
Auslande  wohnenden  Schuldner  der  Masse  (das.  K.  49.)
361.  (Einf.  G.  S.  10.)  391.  —  Jwangsvollstreckung  2.
        <pb n="595" />
        Sachregister.

Ausland  (Forts.)
in  das  inlöndische  Vermögen  ausländischer  Gemeinschuldner
(Konk.  O.  J.  207.  208.)  387.

Untersuchung  der  Seeunfälle  ausländischer  Kauffahrteischiffe
  durch  deutsche  Seeämter  (G.  v.  27.  Juli  §.  2.
Nr.  2.)  549.

Ausländer,  Prozeßfähigkeit  (C.  P.  O.  §.  53.)  92.  —
Sicherheitbleistung  für  die  Prozeßkosten  (das.  S#.  102.
103.)  100.  —  Armenrecht  (das.  §.  106.)  101.

Verhaftung  angeschuldigter  Ausländer  (Str.  P.  O.
S&amp;amp;.  112.  113.)  274.

Bestrafung  der  Ausländer  auf  deutschen  Schiffen
wegen  Fangens  von  Robben  zur  Schonzeit  (V.  v.  29.  Märg)
409.

Ertheilung  von  Datenten  an  Ausländer  (G.  v.
25.  Mai  6.  12.  19.)  503.

Ausländische  Konkursgläubiger  (Konk.O.  .  4.)  352.—
ausländische  Gemeinschuldner  (das.  Sg.  207.  208.)  387.
Ausländisches  Recht,  Beweis  (C.  P.  O.  J.  265.)  130.
Anslieferung  desertirter  Schiffsleute  zwischen  Deutschland
und  Costa  Rica  (Vertr.  v.  18.  Mai  75.  Art.  32.)  33.

Auslieferung  von  Akten  und  Schriftstücken  der  Behörden
  an  die  Gerichte  (Str.  P.  O.  §.  96.)  270.

Ausloosung  der  Schsffen  (G.  V.  G.  K.  45.  46.  48.
57.)  50.  —  der  Geschworenen  (das.  &amp;amp;#  91.  94.  199.)
58.  (Str.  P.  O.  Ss.  278—281.  283.  285.)  304.

Ausnahmegerichte  sind  unstatthaft  (G.  V.  G.  S.  16.)  43.

Ausschließlicher  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  SKF.  12.
40.  707.)  85.

Ansschließung  des  Dolmetschers  (G.  V.  G.  §.  193.)
95.  —  eines  Richters  (C.  P.  O.  S##.  41.  42.  48.)  89.
(Str.  P.  O.  #.  22—24.)  256.  —  von  Geschworenen
(bas.  &amp;amp;#  32.  279.)  258.  —  von  Schöffen  (das.  §.  31.)
258.  —  des  Gerichtsschreibers  (C.  P.  O.  .  49.)  91.
(St#  P.  O.  §.  31.)  258.

Mitwirkung  ausgeschlossener  Richter  2c.  als  Revisionsgrund
  (C.  P.  O.  S.  513.  Nr.  2.)  174.  (Str.  P.  O.  §.  377.
Nr.  2.)  320.  —  als  Grund  der  Nichtigkeitsklage  (C.  p.  O.
G542.)  180.

Ausschließung  von  Mitgliedern  des  Patentamts  (G.
v.  25.  Mal  K.  14.)  504

Ausschlaß  der  Oeffentlichtet,  s.  Oeffentlichkeit.

Ausschlußfrisft  in  Bezug  auf  Kerfarterung
(Konk.  O.  K.  140—146.  148.  158.)  3

W*  .  νν  im  Fnhsmi#nmsen  (C  T.  O.
K.  829.  830.  838.  834.  B4  3,  844.  848.  850.))  235.

Ausschuß  der  Antsgerichte  für  Blldung  der  Schöffengerichte
  (G.  V.  G.  &amp;amp;K.  40—42.  55—  57.)  49.  —  für
die  Wahl  der  Geschworenen,  (bal.  8  97.  )  68.

Neichs  ·  Geseibl.  1877.

1877.  9

Aussetzung  des  Verfahrens  (C.  P.  O.  .  224  bis
229.  82.)  122.  —  insbes.  vor  Amtsgerichten  (das.  &amp;amp;.  462.)
166.  —  in  Ehesachen  (das.  S.  580.)  188.

Aussetzung  der  Verhandlung  in  Cidilsachen  (C.
P.  O.  K.  139  —141.)  107.  —  dezigl.  in  Strafsachen
(Str.  P.  O.  G.  145.  216.  227.  245.  261.  264.)  280.

Aussöhnung  der  Parteien  in  Ehesachen  (C.  P.  O.  g.  580.)
188.

Aussonderung  aus  der  Konkursmasse  (Konk.  O.  8&amp;amp;.  35
bis  38.)  358.  —  Schwebende  Rechtsstreitigkeiten  darüber
(das.  §S.  9.)  353.  —  Anerkennung  von  Aussonderungs.
ansprüchen  durch  den  Gläubigerausschuß  (das.  §.  121.
Nr.  2.)  373.

Austräge,  den  Aitabesherarn.  grährtes  Recht  auf  solche
(Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  J.  7.)  7

Auswanderung,  Verfahren  gegen  Offiziere  2c.,  welche
ohne  Erlaubniß  ausgewandert  sind  (Str.  P.  O.  S#.  470
bis  476.)  338.  ·

Ist-.  8  3  4

„Streitigkeiten  mit  Reisenden
  (G.  V.  R  B9  23.  Nr.  2.)  45.  —  vorläusige  Vollstreckbarkeit
  der  Urtheile  (C.  P.  O.  §.  649.  Nr.  3.)  200.

Ausweisung  Militärpflichtiger  zwischen  Deutschland  und
der  Schweiz  (Vertr.  v.  27.  April  76.  Art.  8.)  5.  (Prot.
dazu  v.  27.  April  76.)  7

Außerehelicher  Beischlaf,  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
  über  Ansprüche  daraus  (G.  V.  G.  S.  23.  Nr.  2.)  45.

Auszug  aus  öffentlich  zuzustellenden  Schriftstäcken  (C.
P.  O.  E.  187.  188.)  116.  —  aus  dem  Urtheile  (C.  P.  O.
KF.  288.)  134.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  275.)  303.  —  aus  den
Prozeßakten  (C.  P.  O.  §.  271.)  131.

Auszüge  aus  der  Tabelle  über  die  angemeldeten  Konkurssorderungen
  (Konk.  O.  &amp;amp;.  134.)  375.

Auszüge  aus  Patentanmeldungen  2c.  (V.  v.  18.  Juni
§P.  18.)  537.

B.

Badisches  Recht,  Bestimmungen  desselben  über  den
erwählten  Wohnsitz  und  über  das  Verfahren  bei  Ver.
mgensabsonderungen  unter  Eheleuten  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.
§.  15.  Nr.  5.)  247.

Bankerntt,,  Bestrafung  wegen  beträglichen  Bankerutts
(Konk.  O.  S#  209.  214.)  388.  —  wegen  einfachen  Ban  ·

kerutts  (dos.  S#.  210.  214.)  388.  —  Mirkung  der  Verurtheilung
  wegen  Bankerutts  auf  den  Zwangsvergleich
(das.  S§#.  183.  184.)  384.  —  Unzulässigkeit  des  Zwangsvergleichs
  bei  eröffnetem  Strafoerfahren  wegen  Bankerutts
(das.  J.  162.)  380.

Bankgesetz,  Juständigkeit  der  Strafkammern  bei  Zuwider  ·
haudlungen  gegen  dasselbe  (G.  V.  G.  F.  74.  Nr.  5.)  55.
        <pb n="596" />
        10

Banknoten,  Aufruf  und  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Bayerischen  Hypothek-  und  Wechselbank
(Bek.  v.  7.  Juni)  527.  —  desgl.  der  Rostocker  Bank
(Bek.  v.  19.  Dez.)  575.

Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.  v.  13.Okt.)  567.

Banknoteninhaber,  erworbene  Pfand-  und  Vorzugsrechte
  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  23.)  250.  (Einf.  G.  f.
Konk.  O.  J.  12.)  392.

Bausachen,  Streitigkeiten  über  Fortsetzung  eines  angefangenen
  Baues  sind  Feriensachen  (G.  V.  G.  §.  202.
Nr.  6.)  76.

Bayern,  Ueberweisung  von  Geldmitteln  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds
  zu  Densionen  und  Unterstützungen  an
bayerische  Militärpersonen  und  deren  Hinterbliebene
(G.  v.  11.  Mai  F.  1.)  495.

Nichtanwendung  der  Verordnung  über  die  gebührenfreie
  Beförderung  von  Telegrammen  auf  den  inneren
Verkehr  von  Bayern  (V.  v.  2.  Juni  §.  7.)  526.

Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Vayerischen
Hypothek  und  Wechselbank  (Bek.  v.  7.  Juni)  527.

Verfahren  in  streitigen  Ehesachen  in  Bayern  (Einf.
G.  z.  C.  P.  O.  §.  13.  Nr.  6.)  246.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Konkursordnung
auf  Vereine  und  registrirte  Gesellschaften  in  Bayern
(Einf.  G.  z.  Konk.  O.  F.  6.)  391.

Beamte,  Berufung  zum  Schöffenamt  (G.  V.  G.  K.  34.)
48.  —  Verfolgung  derselben  wegen  widerrechtlicher  Amtshandlungen
  (bas.  §.  70.  Nr.  2.  u.  Schlußsat)  54.  (Einf.
G.  z.  G.  V.  G.  JF.  11.)  78.

Amtsverschwiegenheit  bei  Vernehmung  als  Zeugen
(C.  P.  O.  .  341.  348.  Nr.  5.  §.  350.  Abs.  2.)  144.
(Str.  P.  O.  §F.  53.)  262.  —  als  Sachverständige  (C.  P.
O.  #.  373.)  151.  (Str.  P.  O.  §#.  76.  Abs.  2.)  266.  —
Pfändung  gegen  Beamte  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  6.  7.
+G.  749.  Nr.  8.  Abs.  2.  5.)  214.  —  Verhaftung  zar  Erzwingung
  des  Offenbarungseides  (das.  S.  791.)  229.

Vorlegung  oder  Auslieferung  von  Akten  der  Be.
amten  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.  F.  96.)  270.

Beamte  als  Gemeinschuldner  (Konk.  O.  S.  104.)  370.

s.  auch  Reichs-  und  Staatsbeamte.

Beanftragter  und  ersuchter  Richter,,  Verfahren
vor  demselben  ohne  Zuzlehung  eines  Rechtzanwalts  (C.
P.  O.  §.  74.)  96.  —  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers
(das.  S.  151.)  109.  —  Erlaubniß  zu  Zustellungen  an
Sonntagen  (das.  S.  171.)  113.  —  Termins-  und  Fristbestimmung
  (das.  §.  207.)  119.  —  Sühneversuch  (das.
K.  268.)  131.  —  Befugnisse  im  vorbereitenden  Verfahren
(das.  S#.  313.  314.  316.  319.)  139.  —  bei  der  Beweisaufnahme
  (bas.  S##.  320.  326.  327.  330.  331.  335.  363.)

Sachregister.

1877.

Beauftragter  und  ersuchter  Richter  (Forts.)
140.  —  bel  Zeugnißverweigerung  (das.  #.  354.  365.)
147.  (Str.  P.  O.  8#.  50.  69.)  261.  —  Ernennung  von
Sachverständigen  (C.  P.  O.  F.  370.)  150.  —  Vernehmung
einer  Partei  in  Ehesachen  (das.  S.  579.)  188.  —  dezgl.
des  zu  Entmündigenden  (das.  S.  598.)  191.  —  Abänderung
  einer  Entscheidung  des  Richters  (das.  S.  639.)  179.

Vernehmung  von  Zeugen  zu  der  Hauptverhaudlung
durch  einen  beauftragten  2c.  Richter  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  222.)
293.  —  desgl.  des  vom  Erscheinen  in  derselben  entbundenen
  Angeklagten  (das.  S.  232.)  295.  —  Beweisaufnahme
  bei  Abwesenheit  des  Angeklagten  (das.  C.  331.)
312.  —  beim  Antrage  auf  Wlederaufnahme  des  Verfahrens
  (das.  S.  409.)  326.

Beschwerde  über  Verfügungen  und  Enischeidungen
des  bcauftragten  2c.  Richters  (Str.  P.  O.  .  346.  348.
349.0)  315.

s.  auch  Untersuchungsrichter.

Bedingte  Konkursforderungen,  Aufrechnung  (Konk.
O.  S.  47.  158.)  361.  —  Geltendmachung  (das.  S#.  59.
60.)  364.  —  Berechtigung  zum  Stimmen  in  der  Gläubigerversammlung
  (das.  S.  88.)  368.  —  Berücksichtigung
bei  der  Abschlags-  und  Schlußvertheilung  (das.  S#.  142.
155.)  377.

Bedingter  Zablungsbefehl,  im  Mahnverfahren  (C.
P.  O.  &amp;amp;.  628.)  196.

Bedingtes  Urtheil,  s.  Urtheil,  Endurthell.

Beeidigung  der  Schöffen  (G.  V.  G.  C.  51.)  51.  —  der
Handelsrichter  (das.  &amp;amp;.  115.)  63.  —  der  Dolmetscher
(das.  C.  191.)  74.  —  der  Zeugen  (C.  P.  O.  .  356—358.)
148.  (Str.  P.  O.  #  59—66.)  263.  —  Versicherung  auf
den  früher  geleisteten  Eid  (C.  P.  O.  §S.  363.)  149.  (Str.
P.  O.  §.  66.)  264.

Beeidigung  der  Sachverständigen  (C.  P.  O.  §.  375.)
152.  (Str.  P.  O.  S.  79.)  267.  —  desgl.  der  Geschworenen
(das.  S#  286.  288.  289.)  305.

s.  auch  Eid.

Beerdigung  oaufgefundener  Leichen  von  Unbekannten
(Str.  P.  O.  §F.  157.)  282.  —  der  Leichname  von  Hingerichteten
  (das.  §.  486.)  342.

Befangenheit  der  Gerichtspersonen,  Besorgniß  (C.  P.
O.  .  42—49,)  90.  (Str.  P.  O.  S§#  24—31.)  257.  —
Mitwirkung  der  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnten
  Richter  als  Revisionsgrund  (C  P.  O.  &amp;amp;.  513.
Nr.  3.)  174.  (Str.  P.  O.  §F.  377.  Nr.  3.)  320.  —  als
Grund  der  Nichtigkeitsklage  (C.  D.  O.  S.  543.  Nr.  3.)  180.

Befriedigung  von  Konkursgläubigern  nach  der  Zahlangseinstellung
  oder  kurz  vor  derselben,  Anfechtung  (Konk.  O.
§  .  23.)  355.  —  Befriedigung  eines  Gläubigers  zum  Iwecke
        <pb n="597" />
        Sachregister.

Befriedigung  (Forts.)
der  Aufrechnung  (das.  S.  48.)  361.  —  Nachweis  der  Befriedigung
  der  Gläubiger  im  Vergleichsvorschlag  (das.
§.  161.)  380.  —  Befriedigung  von  Gläubigern  als  strafbare
  Begünstigung  (das.  K.  211.)  389.

s.  auch  abgesonderte  Befriedigung.

Beglaubigung  der  Vollmacht  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  76.)  96.  —
der  Abschriften  zugustellender  Schriftstücke  (das.  &amp;amp;.  156.
179.)  110.  —  öffentlicher  Urkunden  (das.  S.  400.)  156.

Strafoollstreckung  auf  Grund  beglaubigter  Abschriften
der  Urthellsformel  (Str.  P.  O.  J.  483.)  341.

Beglanbigung  von  Schriftstücken  des  Patentamts
(V.  v.  18.  Juni  K.  19.)  537.

Beguadigungsrecht  des  Kaisers  in  Strafsachen  vor
dem  Reichsgerichte  (Str.  P.  O.  K.  434.  485)  341.  —

hauptes  (das.  &amp;amp;.  485.)  341.

Begünstiger  Krofbarer  Hondlungen  Etr.  .  O.  .  3.)
253.  —  Durchsuchungen  bei  demselben  (das.  &amp;amp;.  102.)
271.  —  Richteidliche  Vernehmung  als  Jeuge  (das.  S.  56.
Nr.  3.)  263.

Begünstigung,  Juständigkelt  der  Gerichte  bei  Vergehen

Begünstigung  (G.  V.  G.  K&amp;amp;.  27.  Nr.  8.  §.  75.
Nr.  8.)  46.

Anfechtung  der  Begünstigung  einzelner  Gläubiger
(Konk.  O.  F.  23.)  355.  —  Begünstigung  beim  Jwangs.
vergleich  (das.  &amp;amp;.  173.  Nr.  1.)  382.  —  Strafe  wegen
Begünstigung  (das.  S#.  211.  212.)  389.

Bebörden,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  &amp;amp;&amp;amp;.  19.  20.)  86.  —
Zustellungen  an  bieselben  (das.  &amp;amp;&amp;amp;  157.  169.  185.  190.)
110.  —  Bewelskraft  öffentlicher  Urkunden  von  Behörden
(bal.  .  380.  382.  403.)  153.  —  Vorlegung  von  Urkunden
  durch  Behörden  (das.  ##.  391.  397.)  154.  —
Beweisaufnahme  durch  ausländische  Behörden  (das.  S#.  328.
329.  334.)  141.  —  Mitwirkung  der  Behörden  bei  der
Zwangsvollstreckung  (daß  8&amp;amp;.  698—  700.  705.)  210.

Vorlegung  von  Akten  der  Behörden  in  Strassachen
(Str.  P.  O.  K.  96.)  270.  —  Mitwirkung  zur  Ermittelung
über  strafbare  Handlungen  auf  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaft
  (das.  S.  159.)  283.  —  Verlesen  der  Gutachten  2c.
von  Behörden  in  der  Hauptverhandlung  (das.  &amp;amp;.  255.)  299.

s.  auch  Dienst.,  Fach-,  Marine.,  Militär.-,
Dolizei-,  Reichs-,  Strand-,  Verwaltungs-  und
Vormundschaftsbehörden.

Beifitzer  der  Seeämter  bei  Untersuchung  von  Serunfällen
(G.  v.  27.  Juli  S&amp;amp;.  7  —  12.  21.)  550.  —  Beisitzer  des
Ober-  Seeamts  (das.  JI§.  29.  30.)  555.

Beifitzer  der  Gerichte,  s.  Schsffen  und  Mitglieder.

Beistände  in  Prozessen  (C.  P.  O.  K.  86.  143.)  97.  —

im  Sühnetermin  (das.  §.  572.)  187.  —  Klagen  der  Beistände
  wegen  Gebühren,  Auslagen  2c.  (das.  S.  34.)  88.  —

1877.  11

Belstände  (Forts.)

Bestellung  solcher  für  Geistesschwache  und  Verschwender
(Einf.  G.  z.  C.  D.  O.  §.  10.)  246.  —  Beistand  des  Beschuldigten
  (Str.  P.  O.  §.  137.)  279.  —  des  Angeklagten
(das.  .  149.  427.)  281.

Beistand  im  Verfahren  vor  den  Seeämtern  (G.  v.
27.  Juli  §.  22.)  553.

Beitritt  zum  Prozeß  (Nebenintervention)  (C.  P.  O.  G.  63.
67.)  93.  —  bei  Streitverkündung  (das.  F.  71.)  95.  —
zur  Privatklage  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  415.)  328.

Bekanntmachung  bei  öffentlicher  Zustellung  (C.  P.  O.
S&amp;amp;  n  186  —  190.)  115.  —  öffentliche  Bekanntmachung  des
Versäumnißurtheils  (das.  §.  304.)  137.  —  des  Aufgebots
(das.  &amp;amp;&amp;amp;.  825.  826.  842.  846.  847.)  234.  —  des  Ausschlußurtheils
  (das.  §#  833.  848.)  235.  —  der  Versteigerung
  gepfändeter  Sachen  (das.  §.  717.)  215.  —  der
Entmündigung  wegen  Verschwendung  (das.  S.  627.)  195.

Bekanntmachung  gerichtlicher  Entscheidungen  durch
Verkündung  und  Lustellung  (Str.  P.  O.  S#.  35—  40.  114.)
258.  —  öffentliche  Bekanntmachung  von  Ladungen  und
Urtheilen  (das.  §#.  40.  320.  473.  476.)  259.  —  Bekanntmachung
  über  Vermögensbeschlagnahmen  (das.  S.  326.
333  —335.)  312.  —  der  Aufhebung  eines  Urtheils  in
Folge  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  S.  411.)  327.

Leistungen  an  den  Gemeinschuldner  vor  und  nach  der
Bekanntmachung  der  Konkurgeröffnung  (Konk.  O.  K  7.
Abs.  2.  3.)  352.  —  Art  und  Wirkung  der  öffentlichen
Bekanntmachung  im  Konkursverfahren  (das.  &amp;amp;.  68.)  365.
—  Zustellungen  neben  derselben  (das.  §.  69.)  365.  —
öffentliche  Bekanntmachung  des  Namens  des  Konkursverwalters
  (das.  §F.  73.)  366.  —  der  Bernfung  der  Gläubigerversammlung
  (das.  &amp;amp;.  85.  90.)  367.  —  des  allgemeinen
  Veräußerungsverbots  (das.  §.  98.)  369.  —  öber
Eröffnung  des  Verfahrens,  Anmeldefristen  und  Termine
(das.  S.  103.)  370.—  über  Vertheilung  des  Massebestandes
(das.  §&amp;amp;.  139.  140.  159.)  376.  —  deg  Vergleichstermins
(das.  S#.  166.  163.)  381.  —  über  Aufhebung  des  Verfahrens
  (bas.  §#  105.  151.  175.)  370.  —  Einstellung
des  Verfahrens  (das.  S#.  189.  191.)  385.  —  Wiederaufnahme
  desselben  (das.  §.  184.)  384.

Bekanntmachung  der  Abänderungen  der  Elchordnung
durch  das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  (Bek.  v.
26.  Mär))  408.

Bekanntmachungen  in  Patentangelegenhetten  (G.  v.
25.  Mai  GE.  19.  20.  22.  23.  26.)  505.  —  der  Verur.
thellung  im  Strafverfahren  wegen  Benutzung  patentirter
Erfindungen  (das.  §.  35.)  508.

Bekauntmachung  des  Aufrufs  der  Einhundertmark.
noten  der  Bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank  (Bek.
vom  7.  Juni  Nr.  1.)  527.  —  dezgl.  der  Rostocker  Bank
(Bek.  v.  19.  Dez.)  575.
        <pb n="598" />
        12

Beklagter,  unterlassene  Geltendmachung  der  Unzuständig.
keit  des  Gerichte  (C.  P.  O.  g.  39.)  89.  —  Beklagter  bei
Streitverkündung  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  72.  73.)  95.  —  Befreiung  von
Prozeßkosten  (das.  &amp;amp;.  89.)  98.  —  Stcherstellung  desselben
binsichtlich  der  Drozeßkosten  (das.  S#§.  102  —  104.)  100.  —
Gegenforderung  desselben  (das.  .  136.)  107.  —  Beklagter
im  Verfahren  erster  Instanz  (das.  S§g.  230.  232.  235.  239.
241.  243.  244.  247.  248.  252.  253.  274.  277.  296.)  124.
—  in  Ehesachen  (das.  S#  568.  571  —  573.  576.  578.)
186.  —  s.  auch  Berufungsbeklagter,  Parteien.

Belehrung  der  Zeugen  über  das  Recht  zur  Zeugnißverweigerung
  (C.  P.  O.  S.  348.  Abs.  2.)  146.  (Str.  P.  O.
K.  51.  57.)  262.  —  Belehrung  der  Geschworenen  (das.
SK.  300.  306.)  308.

Beleidigungen,  S#t  der  Gerichte  (G.  V.  G.

27.  Nr.  3.  S.  75.  Nr.  4.)  46.  —  Privatklage  (Str.
D  O.  K.  414.  416.  420—  47.)  327.  —  Wechselseitige
Beleidigungen  (das.  .  428.  500.)  330.  —  Nebenklage
(das.  §#.  435.—  446.)  331.  —  Erledigung  der  vor  Gel.
tung  der  Str.  P.  O.  anhängigen  Prozesse  wegen  Beleidigung
  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  .  11.)  348.

Benachtheiligung  der  Gläubiger,  Anfechtung  der
zum  Zwecke  einer  solchen  vorgenommenen  Rechtshandlungen
des  Gemeinschuldners  (Konk.  O.  9§.  24.  33.  Nr.  1.)  356.
—  s.  auch  Begünstigung.

Benannter,  Eintritt  in  den  Rechtsstreit  (C.  P.  O.
.  73.)  95.

Benefizialerbe,  wangsvollstreckung  (C.  P.  O.  §.  696.)
209.

Berathung  und  Abstimmung  (G.  V.  G.  #.  194—200.)  75.

Berathungszimmer  der  Geschworenen  (Str.  P.  O.
S&amp;amp;.  301  —303.  309.)  308.

Bereicherung,  rechtlose,  der  Masse,  die  Ansprüche  daraus
find  Masseschulden  (Konk.  O.  §.  52.  Nr.  3.)  362.

Bergwerke,  Gerichtsstand  der  Gewerkschaften  (C.  P.  O.
g.  19.)  86.  —  Aufhebung  des  §.  6.  des  Gesetzes  vom
7.  Juni  1871  über  Schadenersab  für  Tödtungen  2c.  beim
Betrieb  von  Bergwerken  2c.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  13.
Nr.  3)  246.

Berichterstatter  in  der  Berufungeinstanz  (Str.  P.  O.
SK.  365.  366.)  318.  —  in  der  Repisionsinstanz  (das.
S.  391.)  322.

Berichterstatter  in  Patentsachen  (V.  v.  18.  Juni
7)  6535.

Berichterstattung  des  Konkursverwalters  an  die  Gläubigerversammlung
  (Konk.  O.  S#.  119.  120.)  373.

Berichtigung  von  Schrelbfehlern  2c.  in  den  Urtheilen
(C.  P.  O.  S§.  290.  291.  462.)  134.  —  des  Spruchs  der
Geschworenen  (Str.  P.  O.  K.  309—312.)  309.

Sachregister.

1877.  «

Berlin,SipdesPatentathCv.-25.Mals·13.)503.

Beruf-Gegenstänbesursnsübungdesselbenfmddet
Pfändung  nicht  unterworfen  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  4—6.
8.)  214.

Berufung:  1)  gegen  die  Urtheile  der  Amts  und  Schöffengerichte
  (G.  V.  G.  K.  71.  76.  77.)  54.  —  gegen  die  Endurtheile
  der  Landgerichte  (das.  §.  123.  Nr.  1.)  64.  —
gegen  die  Entscheidungen  der  Gemeindegerichte  (das.  S.  14.
Nr.  3.)  43.

2)  Verfahren  bei  der  Berufung  gegen  die  Endurtheile
in  erster  Instanz  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  472—507.)  168.  —
Kosten  der  Berufung  (das.  S#.  92.  476.)  99.  —  Revifion
über  die  Unzulässigkeit  der  Berufung  (das.  S.  509.  Nr.  1.
G.  528.)  174.

3)  Verfahren  bei  der  Berufung  gegen  die  Urtheile
der  Schöffengerichte  (Str.  P.  O.  S#.  354  —  373.)  316.—
Revision  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen
Endurtheile  der  Landgerichte  (das.  §.  380.)  321.  —  Be.
rufung  in  Privatklagesachen  (das.  S§#.  430.  431.)  330.

4)  Berufung  gegen  die  Entscheidungen  des  Patentamts
  (G.  v.  25.  Mal  .  32.)  508

s.  auch  Beschwerde,  Rechtsmittel.

Berufung  zum  Schäffenamt  (G.  V.  G.  &amp;amp;  33  —36.
46.  48—50.  53.)  47.  —  zum  Geschworenenamt  (das.
6.  85.)  58.  —  zum  Amt  eines  Beisitzers  der  Serämter
(G.  v.  27.  Juli  §#.  9—  11.)  551.  —  degl.  des  Ober-Sceamts
  (das.  F.  29.)  555.

Berufungsanträge  (C.  P.  O.  P.  480.  483.  496.
408.  169.

Berufungsbeklagter  (C.  P.  O.  #.  476.  479.  482  bis
486.  504.  518.)  168.

Bernfungsfrist  (C.  P.  O.  S#.  477.  476.  481  —  483.
486.  497.)  168.  (Str.  P.  O.  S#.  355.  356.  358.  360.
362.)  316.

Berufungsgerichte  in  den  vor  den  Amtsgerichten  ver.
handelten  Prozessen  sind  die  Civilkammern  (G.  V.  G.
KS.  71.)  54.  —  Zuständigkeit  2c.  des  Berufungsgerichts
(C.  P.  O.  #.  473.  479.  487.  495  —  501.  51I.  523.
525.  528.)  168.  —  insbes.  für  Nichtigkeits=  und  Restitutionsklagen
  (das.  §.  547.)  182.  —  bei  Arresten  und
einstweiligen  Verfügungen  (das.  S.  821.)  234.  —  in  Strafsachen
  (Str.  P.  O.  J#.  360.  362.  363.  369.)  317.  —
Beweisaufnahme  in  der  Berufungsinftanz  bei  Uebertretungen
  (das.  S.  244.)  297.

Berufungsinstanz  (G.  V.  G.  #.  77.  123.  136.)  56.
(C.  P.  O.  J.  92.  492  —  495.  503.  507.  521.  583.  656.
821.)  99.  (Str.  P.  O.  .  346.  380.  399.  Nr.  5.  J.  244.)
315.

Berufungskläger  (E.  P.  O.  G.  484.  504.)  170.—
Armernrecht  (das.  S.  111.)  102.
        <pb n="599" />
        Sachregister.
Beschluß  (Vorts.)

Bernfungsschrift  (C.  P.  O.  S#  479—481.  484.  506.)
169.  (Str.  P.  O.  §.  355.)  316.  —  in  Drivatklagesachen
(das.  S.  430.)  330.

Bescheidung  des  Antragstellers  bei  Ablehnung  der  öffeat.

lichen  Klage  (Str.  P.  O.  .  169.  170.)  284.

Beschlagnahme  von  Gegenständen  als  Beweiemittel  in
Untersuchungen  (Str.  P.  O.  I#§#  94—  101.)  269.  —  Be.
schränkung  der  Auslieferung  von  Akten  (das.  &amp;amp;.  96.)  270.—
Beschlagnahme  in  militärischen  Dienstgebäuden  (das.  K.  98.
Abs.  4.)  270.  —  von  Briefen,  Telegrammen  2c.  (das.

K.  99—101.)  270.  —  Durchsuchung  zum  Jweck  der
Beschlagnahme  (das.  S#  102—  110.)  271.—  Zurückgabe
in  Beschlag  genommener  Gegenstände  (das.  &amp;amp;.  111.)  273.

Beschlagnahme  des  Vermögens  abwesender  Angeklagten
(Str.  P.  O.  #.  325.  326.  332—  336.)  311.  —  Beschwerden
  darüber  (das.  §.  347.)  315.  —  Vermögensbeschlagnahme
  in  den  Fällen  der  96.  93.  und  140.  des
Strafgeschbuches  (das.  &amp;amp;.  480.)  340.

Abgesonderte  Befriedigung  im  Konkurse  in  Bezug
auf  in  Beschlag  genommene  zoll-  und  steuerpflichuge
Sachen  (Konk.  O.  §.  41.  Nr.  1.)  359.

s.  auch  Arrest.

Beschluß:

1)  Beschlüsse  der  Gerichte,  Verkündung  (G.  V.  G.
S.  170.  175.)  72.  (C.  P.  O.  .  127.  294.)  105.  —
Feststellung  durch  das  Protokoll  (das.  &amp;amp;.  146.  Nr.  5.)  108.

2)  Beschlüsse  über  die  Zuständigkeit  (C.  P.  O.  S.  37.)
89.  —  über  Ablehnung  von  Richtern  (das.  S.  46.)  91.  —
über  Armenrecht  (das.  &amp;amp;K.  118.)  103.  —  über  Fristverlängerungsgesuche
  (das.  S.  203.)  118.  —  über  Berichtigung
  von  Schreibfehlern  2c.  in  den  Urtheilen  (das.  S§.  290
bis  292.)  134.  —  über  Versäumnißurtheile  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  301.
304.)  137.  —  über  vorbereitendes  Verfahren  in  Rechnungssachen
  (das.  S#§#.  314—320.)  139.  —  über  Anträge
auf  Sicherung  des  Beweises  (das.  IS#.  451.  452.)  164.  —
in  Entmündigungssachen  (das.  &amp;amp;#.  593.  602—605.  613.
616.  619.  621  —  625.)  190.  —  im  Arrestverfahren  (das.
&amp;amp;.  802.  813.)  230.  —  wegen  Mlchterlassens  des  Ausschlußurtheils
  (das.  &amp;amp;.  829.)  235.

3)  Beschluß  über  Verbindung  bz.  Trennung  von
Strafsachen  (Str.  P.  O.  S##.  2.  4.)  253.  —  über  Ablehnungsgesuche
  (das.  S&amp;amp;#.  27.  28.  30.  31.)  257.  —  über
Erhebung  der  öffentlichen  Klage  (das.  S#.  173.  174.)
285.  —  über  Anträge  in  Betreff  der  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  (das.  S§  199.  200.  202.)  289.  —  über
vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens  (das.  S#.  203.  208.)
290.  —  über  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (das.  S§K.  201.
205.  206.  209.  210.  214.  242.  263.  264.  294.)  290.  —
über  Antröge  auf  Anssetzung  der  Hauptverhandlung  (das.
S.  243.)  297.  —  über  Verlefung  von  Aussagen  der

1877.  13

Zeugen  rc.  (das.  §.  250.)  298.  —  über  Unzuständigkeit
des  Gerichts  (das.  §.  270.)  302.  —  über  Beschlagnahme
des  Vermögens  abwesender  Angcklagten  (das.  #.  326.
332.  333.  336.)  311.  —  über  Verweisung  von  Straf.
sachen  zur  neuen  Verhandlung  an  das  Schwurgericht  der
nächsten  Sitzungsperiode  (das.  §.  317.)  310.  —  über  Verwerfung
  der  Berufung  (das.  §.  363.)  318.  —  desgl.  der
Revision  (das.  &amp;amp;#  386.  389.)  322.  —  Beschwerde  gegen
Beschlüsse  (das.  S###  346.  347.  352.)  315,

4)  Beschluß  des  Gerichts  über  die  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  (Konk.  O.  K.  100—103.)  370.  —
über  Berufung  der  Gläubigerversammlung  (das.  F.  85.)
367.  —  über  Aufhebung  des  Verfahrens  (das.  S#  151.
175.)  378.  —  über  den  Zwangsvergleich  (das.  S#.  170.
171.  174.)  382.  —  über  Wiederaufnahme  des  Verfahreu##
  (#as.  S.  184.)  384.  —  Eistellung  desselben  (das.
§.  191.)  385.  —  Beschlußfassung  des  Gläubigerausschusses
(bas.  #.  82.  123.)  367.  —  der  Gläubigerversammlung
(das.  S&amp;amp;&amp;amp;  84.  86.  89—91.  120.  123.  125.  150.)  367.

5)  Beschlüsse  des  Vatentamts  (G.  v.  25.  Mai  &amp;amp;.  14
bis  16.  18.  24.  25.)  504.  (V.  v.  18.  Juni  .  1.  2.
7—10.  19.)  533.

s.  auch  Entscheidungen,  Verfügungen.

Beschuldigter,  Bezeichnungen  desselben  (Str.  P.  O.

KS.  155.)  282.  —  Recht  zur  Ablehnung  von  Richtern  2c.
(das.  S#.  24.  31.)  257.  —  desgl.  von  Sachpverständigen
(bas.  S.  74.)  266.  —  Gegenüberstellung  mit  Zeugen  (das.
§.  58.)  263.—  Zuziehung  bei  der  Leicheusffaung  (das.  K.  88.)
268.  —  Beschlagnahme  schriftlicher  Mittheilungen  desselben
  (das.  S.  97.)  270.  —  Vernehmung  des  Beschuldigten
  (das.  S#§  133—  136.  164.)  278.  —  Verkehr  mit
dem  Vertheidiger  (das.  §.  148.)  281.  —  Theilnahme  an
richterlichen  Verhandlungen  (das.  §.  167.)  284.  —  Benachrichtigung
  von  der  Einstellung  des  Verfahrens  (das.
K&amp;amp;  168.  172.)  284.  —  Beschuldigter  in  der  Hauptverhandlung
  vor  den  Schöffengcrichten  (das.  S.  211.)  291.

Verfahren  gegen  abwesende  Beschuldigte  (Str.  P.  O.
S#.  318.  324.  328.  329.)  310.  —  Sicheres  Geleit  (das.
§S.  337.)  313.  —  Einlegung  von  Rechtemitteln  (das.
SK.l.  338—344.)  314.  —  Beschuldigter  in  Privatklagesachen
  (das.  S.  419.  422.  423.  42.  433.  434.)  328.  —
im  Verfahren  bei  amtsrichterlichen  Strafbefehlen  (das.
K.  447.  449.)  333.

Ungebührliches  Verhalten  Beschuldigter  in  der  Sitzung
(G.  V.  G.  #.  178.  179.  181  —  184.)  73.

s.  auch  Angeschuldigter,  Angeklagter.

Beschwerde:  .

1)  Beschwerde  der  Schöffen  und  Geschworenen  gegen
Verurtheilung  (G.  V.  G.  SF.  56.  96.)  52.—  Beschwerden
        <pb n="600" />
        14

Beschwerde  (Forts.)

gegen  Verfügungen  des  Untersuchungsrichters  und  des
Amterichters,  sowie  gegen  Entscheldungen  der  Schöffengerichte
  (das.  S.  72.)  54.  —  desgl.  gegen  Entscheidungen
der  Landgerichte  und  der  Strafkammern  (das.  §F.  123.
Nr.  4.  5.)  64.  (Einf.  G.  dazu  §.  9.)  78.  —  desgl.  gegen
die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  (G.  V.  G.  F.  135.
Nr.  2.)  66.  (Einf.  G.  dazu  K.  8.)  78.  —  Beschwerde  bei
dem  obersten  Landesgericht  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  7.  Abs.5.)
245.  —  Beschwerde  über  Ablehnung  der  Rechtehülfe
(G.  V.  G.  S.  160.)  70.  —  über  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  wegen  Ungebühr  in  den  Sihungen  (das.
§S.  133.)  73.  —  desgl.  wegen  Ausbleibens  der  Zeugen  2c.
und  Zeugnißverweigerung  (C.  P.  O.  .  345.  355.  374.
532.  533.)  145.

2)  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Beschwerde  im
Civilverfahren  (C.  V.  O.  S#.  530—540.)  177.—  Zwangs.
vollstreckung  aus  Entscheidungen,  gegen  welche  das  Rechtsmittel
  stattfindet  (das.  K.  702.  Nr.  3.)  210.  —  Beschwerde
über  Verweigerung  2c.  des  Armenrechts  (das.  S#.  118.
532.)  103.  —  über  Aussetzung  des  Verfahrens  (das.
6.  229.)  123.

3)  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Beschwerde  im
Strafverfahren  (Str.  P.  O.  K.  348.  349.)  315.  —  Zulässigkeit
  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  Gerichte,
ausgenommen  der  Oberlandesgerichte  und  des  Reichsgerichts
(das.  S§&amp;amp;#  346—348.)  315.  —  Anfechtung  der  in  der
Beschwerdeinstanz  erlassenen  Beschlüsse  (das.  §&amp;amp;.  352.)
316.  —  Beschwerde  über  Verwerfung  der  Revision  (daf.
6.  386.)  322.  —  über  Verhaftung  (das.  S.  114.  Abs.  3.,
é.  347.)  274.  —  über  Ablehnung  der  Verfolgung  durch
die  Staatsanwaltschaft  (das.  K.  170.)  284.  —  Beschwerde
an  die  höhere  Polizeibehörde  über  polizeiliche  Strafverfügung
  (das.  S.  453.)  335.  —  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  gegen  Strafbescheide  (das.  S.  459.)  336.

4)  Beschwerde  über  Entscheidungen  des  Konkursgerichts
  auf  Einwendungen  gegen  eine  Abschlagsvertheilung
(Konk.  O.  §F.  146.)  378.

5)  Beschwerde  gegen  Beschlüsse  des  Patentamts  (G.
v.  25.  Mai  #.  15.  16.  25.)  504.  (V.  v.  18.  Juni  I#.  2.
6.  8.  19.)  533.  —  desgl.  gegen  Entscheidungen  der  Seeämter
  (G.  v.  27.  Juli  §§#.  27.  28.)  554.  —  gegen  die
Verurtheilung  der  Beisitzer  derselben  wegen  Amtsvernachlässigung
  (das.  S.  12.)  552.

s.  auch  Beschwerde,  so  fortige.
Beschwerde,  sofortige:  1)  Rechtemittel  derselben
(C.  P.  O.  §.  540.)  179.  —  Wiedereinsetzung  bei  Versäumung
  (das.  §.  214.  Abs.  2.)  120.  —  Verfahren  bei  sofortigen
  Beschwerden  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.  S.  353.)
816.

Sachregister.
Beschwerde,  sofortige  (Forts.)

1877.

2)  Sofortige  Beschwerde  bezüglich  der  Ablehnung
von  Gerichtspersonen  (C.  P.  O.  §.  46.)  91.  —  der  Lulassung
  der  Nebenintervention  (das.  S.  68.)  94.  —  über
Verurtheilung  der  Gerichtsschreiber  2c.  zur  Kostenerstattung
bei  grobem  Verschulden  (das.  §.  97.)  100.  —  über  Festsetzung
  der  Kostenerstattung  (das.  S.  99.)  100.  —  über
Zwischenurtheile  wegen  Rückgabe  einer  Urkunde  (das.
§S.  126.)  105.  —  über  Aussetzung  des  Werfahrens  (das.
§.  229.)  123.  —  über  Berichtigung  von  Urtheilen  (das.
§.  290.)  135.  —  bei  Anträgen  auf  Vershumnißurtheile
(das.  S#.  301.  540.)  137.  —  über  Jeugnihverweigerung
(das.  §S.  352.)  147.  —  über  Ablehnung  von  Sachverständigen
  (das.  C.  371.)  151.  —  desgl.  der  Entmündigung
(das.  IS.  604.  619.  535.)  192.  —  gegen  Entscheidungen
über  Zwangsvollstreckung  (das.  S#§.  639.  701.)  198.  —
im  Arrestverfahren  (das.  S.  813.)  232.  —  über  Ablehnung
  des  Ausschlußurtheils  (das.  §.  829.)  235.

3)  Sofortige  Beschwerde  bezüglich  der  Ablehnung
von  Gerichtspersonen  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  28.)  257.  —  bezüglich
  der  Wiedereinsetzung  (das.  S.  46.  455.)  260.  —
über  Einziehung  einer  bestellten  Sicherheit  (das.  &amp;amp;.  122.)
276.  —  über  Verwerfung  des  Einwands  der  Ungustänbigkeit
  (das.  §.  180.)  286.  —  über  Ablehnung  der  Eröffnung
  der  Voruntersuchung  (das.  S.  181.)  286.  —  desgl.
des  Hauptverfahrens  (das.  §.  209.)  291.  —  über  die
Unzuständigkeitserklärung  (das.  §.  270.)  302.  —  über
Verwerfung  der  Berufung  (das.  K.  363.)  318.—  bezüglich
der  Anträge  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.
.  412.)  327.  —  der  Umwandlung  der  durch  die  Verwaltungsbehörde
  festgesetzten  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe
(das.  S.  463.)  337.  —  über  Entscheidungen  bei  der  Strafvollstreckung
  (das.  §.  494.)  343.  —  über  Tragung  der
Kosten  wegen  falscher  Anzeige  (das.  S.  501.)  345.

4)  Anfechtung  der  Entscheidungen  im  Konkursver
fahren  durch  sofortige  Beschwerde  (Konk.  O.  S.  66.)  365.—
insbes.  gegen  den  Beschluß  über  Eröffnung  des  Verfahrens
oder  Abweisung  des  Eröffnungsantrages  (das.  S.  101.)
370  —  gegen  die  Bestätigung  oder  Verwerfung  des
Zwangsvergleichs  (das.  S.  174.)  382.

s.  auch  Rechtsmittel.

Beschwerdefrist  (C.  P.  O.  8#.  534.  537.)  178.  (Str.

r.  O.  K.  353.  170.)  316.  (Konk.  O.  &amp;amp;.  146.  150.
174.)  379.

Beschwerdeführer  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.  S#  346.

350.  357.  360.  367.  383.  384.  386.  391.)  315.  —  im
Verfahren  vor  dem  Ober-.  Secamte  (G.  v.  27.  Juli  S#.  27.
28.  31.  32.)  554.  #

Beschwerdegegenstand  „,  Werth  desselben  (C.  P.  O.

S.  508.  509.  516.)  173.
        <pb n="601" />
        Sachregister.

Beschwerdegerichte  in  den  vor  den  Amtsgerichten  verhandelten
  Prozessen  sind  die  Civilkammern  (G.  V.  G.
K  71.)  54.  —  Entscheidungen  2c.  der  Beschwerdegerichte
(C.  P.  O.  .  531.  532.  534—538.  540.  597.  604.
214.)  178.  (Str.  P.  O.  J#  348—353.)  315.  —  des
Beschwerdegerichts  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.
K.  174.)  382.

Beschwerdegründe  (C.  P.  O.  S.  530.  531.  533.)  177.

Beschwerdeschrift  (C.  P.  O.  §.  532.)  178.  (Str.  P.
O.  /#.  348.  358.)  315.

Besetzung  des  Gerichts,  Anfechtung  in  der  Revisionsinstanz
  (C.  P.  O.  §F.  513.  Nr.  1.)  174.  —  Nichtigkeitsklage
  wegen  nicht  vorschriftsmäßiger  Besetzung  (daf.  .  542.)
180.  —  Anfechtung  des  Urthells  wegen  nicht  vorschriftsmäßiger
  Besetzung  des  Gerichts  oder  der  Geschworenenbank
  (Str.  P.  O.  §.  377.  Nr.  1.)  320.

Besitzer  uörellce  Sachen,  Klage  gegen  denselben  (C.
P.  O.  #.  27.)  8

Besttzklagen,  ernchien  (C.  P.  O.  §&amp;amp;.  25.)  87.  —
Werth  des  Streitgegenstandes  (das.  S.  6.)  84.  —  Besitzklagen
  sind  nicht  mit  der  Klage  über  das  Recht  selbst  zu
verbinden  (das.  &amp;amp;.  232.)  124.

Besondere  Gerichte  (G.  V.  G.  §.  14.)  43.  (Einf.  G.
dazu  §&amp;amp;.  3.)  77.  —  Julassung  eines  von  der  Civilprozeßordnung
  abweichenden  Verfahrens  bei  denselben  (Einf.  G.
4.  C.  P.  O.  §.  3.)  244.  —  besgl.  eines  von  der  Strafprozeßordnung
  abweichenden  Strafverfahrens  (Einf.  G.  z.
Str.  P.  O.  F.  3.)  346.  —  Feststellung  von  Konkursforderungen
  durch  ein  besonderes  Gericht  (Konk.  O.  F.  134.
Abf.  5.)  376.

Besonderer  Prüfungstermin  im  Konkursverfahren
(Konk.  O.  §.  130.)  375.

Besserungsanstalt,,  Urtheile  über  Unterbringung  des
Angeklagten  in  eine  solche  (Str.  P.  O.  §.  268.)  302.
sernee  in  Ehesachen  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.

KS.  16.  Ar.
Wetaltan  n  —–  (Konk.  O.  &amp;amp;.  73.)  366.

Bestätigung  einer  Beschlagnahme  durch  den  Richter
(Str.  P.  O.  S#.  98.  100.)  270.  —  Bestätigung  der
Todesurtheile  ist  nicht  erforderlich  (das.  §.  485.)  341.

Bestätigung  des  Zwangsvergleichs  durch  das  Konkursgericht
  (Konk.  O.  S#.  170.  171.  174.  175.)  382.  —
Wirkung  (das.  S§.  178.  179.)  382.  —  nachträgliche  Anfechtung
  der  Bestätigung  (das.  S.  182.)  383.

Bestreitung  von  Konkursforderungen  (Konk.  O.  S#.  132.
134.  152.)  375.

Betagte  Konkursforderungen,  Aufrechnung  (Konk.
O.  K.  47.)  361.  —  Geltendmachung  (das.  §.  58.)  363.
Betagter  Anspruch,  Arrest  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung

  (C.  P.  O.  §.  796.)  230.

1877.  15

Betbeiligte  am  Rechtsstreite  (C.  P.  O.  S.  95.  172.
204.)  99.  —  nichteidliche  Vernehmung  als  Zeugen  (das.
§S.  358.  Nr.  4.)  148.

Betheiligung  Dritter  am  Rechtsstreit  (C.  P.  O.  d§.  61
bis  73.)  93.  —  besgl.  des  Verletzten  beim  Strafverfahren
  (Str.  P.  O.  S#.  414—436.)  327.

Betheuerungsformel  für  Zeugen  statt  des  Eides  (C.
P.  O.  K.  446.)  163.  (Str.  P.  O.  S.  64.)  264.  —  desgl.
für  Geschworene  (das.  §.  288.)  306.

Betrag  der  Forderung,  Vorausentscheidung  über  den
Grund  (C.  P.  O.  F.  276.)  132.

Betriebsvorrichtung,  #gensand  patentirter  Erfindungen
  (G.  v.  25.  Mai  K.  4.)  5

Betrug,  Zuständigkeit  der  *½  (G.  V.  G.  r  27.
Nr.  6.  JS.  73.  Nr.  7.  S.  75.  Nr.  10.)  46.

Betrug  beim  Zustandekommen  des  Zwangsvergleichs
(Konk.  O.  ##.  182.  173.)  383.  —  betrüglicher  Bankerutt
des  Gemeinschuldners  (das.  S##  209.  214.  162.  183.)
388.  —  Geltendmachung  erdichteter  Forderungen  im
Konkurse  (das.  S.  212.  Nr.  2.)  389.

Betten,  Dfändung  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  1.)  213.

Beurkundung  des  Personenstandes,  Beweiskraft  (Einf.
G.  z.  C.  P.  O.  §.  16.  Nr.  2.)  248.  —  Aufhebung  des
K6.  78.  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  ꝛc.  vom  6.  Febr.  1875  (das.  §.  13.  Nr.  6.)  246.

s.  auch  Urkundsperson.

Bevollmächtigte  (Prozeßbevollmächtigte),  Be
fugnisse  2c.  derselben  (C.  P.  O.  P.  74—85.  223.)  96.  —
Gebührenerstattung  durch  den  Gegner  (das.  §.  87.)  98.  —
Haftung  für  verschuldete  Kosten  (das.  §.  97.)  99.  —
Unterzeichnung  der  Schriftsätze  (das.  &amp;amp;.  121.  Nr.  6.)  104.
—  Entziehung  des  Worts  und  Ausschließung  bei  geschäftsmäßigem
  Betriebe  (das.  S.  143.)  108.  —  Zustellung
an  Bevollmächtigte  (das.  S#  160.  162.  164.  172.)  110.

Gerichtsstand  in  Klagen  der  Bevollmächtigten  wegen
Gebühren  (C.  P.  O.  §.  34.)  88.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrath,,  Ernennung
von  solchen  (Bek.  v.  27.  Janr.)  39.  (Bek.  v.  9.  Okt.)  563.

Gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen  derselben
  in  Bundesrathsangelegenheiten  (V.  v.  2.  Junl  F.  1.
Nr.  2.)  524.

Bevorzugung  einzelner  Gläubiger  beim  Swangsvergleich
(Konk.  O.  S#.  168.  173.)  381.  —  f.  auch  Begünstigung,
  Betrug.

Beweis,  Entbehrlichkelt  bei  Geständniß  und  Offenkundigkeit
  (C  P.  O.  S#§.  261.  264.)  130.  —  Beweis  über  das
Recht  in  anderen  Staaten,  über  Gewohnheltsrechte  und
Statuten  (das.  S.  265.)  130.  —  Sicherung  durch  Augenschein,
  Zeugen  und  Sachverständige  (das.  9#.  447—455.)
        <pb n="602" />
        16

Beweis  (Forts.)

163.  —  Beweis  des  Gegentheils  durch  Eid  (das.  S.  428.)
160.  (Einf.  G.  S.  16.  Nr.  1.)  248.

Beweisanträge  des  Angeklagten  (Str.  P.  O.  F.  218.)
293.  —  Ablehnung  derselben  (das.  &amp;amp;.  243.)  297.  —
Sicherung  der  Beweise  im  Verfahren  gegen  Abwesende
(das.  S&amp;amp;.  327—336.)  312.

s.  auch  Augenschein,  Bewelsaufnahme,  Beweismittel,
  Beweisprüfung,  Eid,  Sachverständige,
  Urkunden,  Zeugen.

Beweisantretung  (C.  P.  O.  §.  121.  Nr.  5.  #K.  255.
256.)  104.  —  durch  Sachpverständige  (das.  &amp;amp;.  368.)  150.
—  durch  Urkunden  (das.  I#.  385.  386.)  153.  —  durch
Eideszuschiebung  (das.  §.  416.)  158.  —  Zurückweisung
daselben  (das.  K  398.)  155.

Beweisaufnahme  im  Civilverfahren,  allgemeine  Bestimmungen
  (C.  P.  O.  .  320  —335.  257—  260.  266.)
140.  —  durch  ein  anderes  Gericht  (das.  S§.  327.  330.
340.)  141.  —  im  Auslande  (das.  §&amp;amp;.  328.  329.)  141.
—  zur  Sicherheit  des  Beweises  (das.  §.  453.)  164.  —
Beweisaufnahme  über  den  Werth  des  Streitgegenstandes
(das.  &amp;amp;.  3.)  83.

Beweisaufnahme  beim  Strafverfahren  in  der  Voruntersuchung
  (Str.  P.  O.  S.  188.)  287.—  vor  dem  Hauptverfahren
  (das.  A#  199  —201.  206.)  289.  —  in  der
Hauptverhandlung  (das.  S#.  237.  243—246.  249.  257.)
296.  —  besonders  durch  Verlesen  von  Aussagen  2c.  (das.
S&amp;amp;.  248.  250  —256.)  299.  —  Bemeisaufnahme  in  der
Berufungsinstanz  (das.  98.  365  —  367.)  318.  —  bei  der
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  §F.  409.)  326.  —
im  Verfahren  gegen  Abwesende,  welche  sich  der  Wehrpflicht
entzogen  haben  (das.  §.  475.)  340.

Beweigaufnahme  im  Verfahren  vor  dem  Patentamte
(G.  v.  25.  Mai  §.  29.)  507.  —  desgl.  im  Verfahren  vor
den  Secämtern  (G.  v.  27.  Juli  &amp;amp;#.  18—  21.  15.)  553.
—  vor  dem  Ober-Seeamte  (das.  §.  30.)  555.

Beweilsbeschluß  (C.  P.  O.  J9#.  257.  323—326.  329.
335.  470.)  129.  —  über  Leistung  eines  Eides  (das.
“.  426.  558.)  160.  —  über  Vorlegung  von  Urkunden
(das.  §.  398.)  155.

Beschluß  über  Beweiserhebung  in  der  Voruntersuchung
(Str.  P.  O.  §.  188.)  287.  —  zur  Ergänzung  der  Voruntersuchung
  (das.  8§##  200.  206.)  290.  —  in  der  Hauptverhandlung
  (das.  §.  243.)  297.

Beweiseinreden,  Zeitpunkt  (C.  P.  O.  S.  256.)  129.—
im  vorbereitenden  Verfahren  in  Rechnungssachen  2c.  (das.
S&amp;amp;.l  315.  319.)  139.

Beweisführer  (C.  P.  O.  I'.  260.  329.  333.  344.  386.
387.  391  —398.  400.  401.  406.  421.  452.  454.  455.)
129.

Sachregister.

1877.

Bewelskraft  von  Urkunden  (C.  P.  O.  S##.  380—334.)
152.  —  von  Drivaturkunden  (das.  S.  381.)  153.  —  beglaubigter
  Abschriften  von  Urkunden  (das.  §.  400.)  156.
—  der  Standesregister  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  S.  16.  Nr.  2.)
248.  —  einetz  Schuldscheins  oder  elner  Quittung  (das.
§.  17.)  248.

Beweismittel,  Angabe  in  den  Schriftsätzen  (C.  P.  O.
KS.  121.  Nr.  5.  §.  245.)  104.  —  Fragen  über  die  Beweismittel
  (das.  &amp;amp;.  130.)  106.  —  Geltendmachung  derselben
(das.  d&amp;amp;§.  255.  256.  266.  321.)  129.  —  im  Urkundenprozeß
  (das.  S  558—560.  561.)  184.  —  im  vorbereitenden
  Verfahren  in  Rechnungssachen  (das.  S#  315.  319.)
139.

Aufhebung  der  Beschränkung  von  Beweiemitteln  in
gewissen  Rechtsverhältnissen  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  14.
Nr.  2.)  247.

Beschlagnahme  von  Gegenständen  als  Beweizmittel
(Str.  P.  O.  .  94.  95.98—  103.  106—  109.  111.)  269.
—  Herbeischaffung  zur  Hauptverhandlung  (das.  .  213.
218.  220.)  292.  —  Beweismittel  in  der  Hauptvechandlung
  (das.  S#.  243  —  245.  248.)  297.  —  Neue  Beweismittel
  in  der  Berufungsinstanz  (das.  .  364.)  318.  —  bei
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  §.  399.  Nr.  5.
S.  406.  408.)  324.

s.  auch  Beweis.

Beweispflicht  wird  durch  Eideszuschiebung  nicht  über.
nommen  (C.  P.  O.  K&amp;amp;.  412.)  158.

Beweisprüfung  nach  freier  Ueberzeugung  (C.  P.  O.
§..  259.  260.)  129.  Vergl.  auch  (Einf.  G.  S.  13.  Nr.  2.
3.  5.  S.  14.  Nr.  1—  3.  §.  16.  Nr.  1.  2.)  246.

Beweisprüfung  im  Strafverfahren  (Str.  P.  O.  S.  260.)
300.  —  bezüglich  der  glelchzeitigen  Beurtheilung  bürgerlicher
  Rechtsverhältnisse  (das.  S.  261.)  300.

Beweisregeln,  Bindung  des  Gerichts  an  gesetzliche  Beweisregeln
  (C.  P.  O.  §.  259.  Abs.  2.)  129.

Bezeichnung,  gesetzwidrige,  von  Gegenständen  als  patentirte
(G.  v.  25.  Mai  §.  40.)  509.

Bier,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  dafür
(Bek.  v.  15.  Janur.)  9.

Bilanz,  Anfertigung  durch  den  Konkursverwalter  (Konk.  O.
S.  114.)  372.  —  Bestrafung  von  Schuldnern,  welche  ihre
Zahlungen  eingestellt  haben,  wegen  unterlassener  Bilanz
ihres  Vermögens  (das.  §.  210.  Nr.  3.)  388.

Blanko-Judossament,  Papiere  mit  Rüsen  Aufgebotsverfahren
  (C.  P.  O.  S.  838.  849.)  2

klá  „s.  ———.

Vocholt,  Horställung  einer  eienbahn  von  Zätphen  nach
Gelsenkirchen  und  Bocholt  (Uebereink.  mit  den  Miederlanden
  v.  31.  Juli  75.)  397.

Vrres  !NNMNNT
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        Sachregister.

Bodmerel!,  Juständigkeit  in  Prozessen  aus  der  Bodmerei
(S.  V.  G.  F.  101.  Nr.  3g.)  61.

Bodmerelbrief,  Begründung  des  Absonderungsrechts
(Einf.  G.  3.  Konk.  O.  S.  14.  Nr.  2)  393.

Borken,  Elsenbahn  von  Zütphen  über  Borken  nach  Gelsen.
kirchen  (Uebereink.  mit  den  Niederlanden  v.  31.  Juli  75.)
397

Börse,  Aushang  von  Urkunden  2c.  an  der  Börse  im  Aufgebotsverfahren
  (C.  P.  O.  §.  842.)  237.

Börsenpreis  für  Lieferungsrerträge  mit  dem  Gemelasculdner
  (Konk.  O.  K.  16.)  354.

Bösliche  Verlassung  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  16.
Nr.  7.  8.)  248.

Bouß,  Ban  einer  Eisenbahn  von  Teterchen  bis  zur  Saarbohn
  bel  Bouß  G.  v.  21.  Ma  513.

ae"l  AE##  n
187  5  b

dafür  (Bek.  r.  15.  Janr.)  9#
Brafllien,  scueit  Markenschutz  mit  Deutschland  (Bek.
v.  28.  Febr.)  4

*  àau  JSestsle  &amp;amp;  41

Eisenbahngesellschaft,
  Konzession  3  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Altwasser  nach  Choten  (Vertr.  mit  Oesterreich-Ungarn
  v.  2.  März  Urt.  1.  14.  19.)  416.

Brlesfe,  Beschlagnahme  (Str.  P.  O.  8&amp;amp;  99—101.)  270.—
Aushändigung  an  den  Konkursverwalter  (Konk.  O.  .  111.)
371.

Bũcher  zum  Schul  ·  und  Kirchengebrauch,  nicht  der  Pfudung
nnterworfen  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  10.)  214.

Bücher  des  Konkursverwalters,  Einsicht  durch  die
Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  (Konk.  O.  §.  80.)
366.  —  Schließung  der  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners
  (das.  §.  112.)  371.  —  Bestrafung  wegen  unterlassener
  oder  unordentlicher  Führung  oder  Beseitigung
der  Handelsbücher  (das.  §.  209.  Nr.  3.  4.  &amp;amp;.  210.  Nr.  2.  3.
S.  214.)  388.

Bundesfücesten,  gebührenfreie  Beförderung  der  Telegramme
  derselben  und  ihrer  Gemahlinnen  und  Wittwen
(V.  v.  2.  Junl  §.  1.  Nr.  1.  F.  4.)  524.

s.  auch  Landesherren.

Bundesrath:

1)  Einberufung  desselben  (V.  v.  25.  Sept.)  561.  —
Ernennung  von  Bevollmächtigten  zu  demselben  (Bek.  v.
27.  Jan.)  39.  (Bek.  v.  9.  Okt.)  563.

2)  Gebührenfreiheit  der  Telegramme  in  Bundesrathsangelegenheiten
  (V.  v.  2.  Juni  K.  1.  Nr.  2.)  524.

3)  Erlaß  der  Landesgesetze  für  Elsaß-Lothringen  mit
Zustimmung  des  Bundesraths  (G.  v.  2.  Mal  S.  1.)  491.  —
Entlastung  der  Rechnungen  über  den  Landeshaushalt  (das.
.  3.)  491.

Reichs-Gesetzbl.  1877.

1877.  17

Bandesratb  (Forts.)

4)  Ernennung  der  Mitglicber  des  Patentamts  auf
Vorschlag  des  Bundesraths  (G.  v.  25.  Mai  K.  12.)
503.  —  Regelung  des  Geschäftsgangs  2c.  beim  Patentamt
unter  Zustimmung  des  Bundesraths  (das.  S.  17.)  501.  —
desgl.  des  Berufungsverfahrens  in  Patentsachen  beim
Reichs.  Oberhandelsgericht  (das.  S.  32.)  508.

5)  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Serämter  (G.  v.
27.  Juli  &amp;amp;.  6.)  550.  —  Feststellung  der  Geschäftsordnung
des  Ober.  Seeamts  (das.  §F.  33.)  556.

6)  Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Juweisung
von  Prozessen  an  das  Reichsgericht  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.
S#.  15—17.)  79.  —  Ernennung  der  Mitglieder  des
Reichsgerlchts  auf  Vorschlag  des  Bundesraths  (G.  V.  G.
KS.  127.)  65.  —  desgl.  des  Ober-Reichsanwalts  und  der
Reichsanwälte  (das.  S.  150.)  68.  —  Bestäligung  der  Geschäftsordnung
  für  das  Reichsgericht  durch  den  Bundesrath
(das.  &amp;amp;.  141.)  67.

7)  Justimmung  desselben  zu  Lerordnungen  über
Revision  bei  Gesetzesverletzung  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  .  6.)
244.  —  desgl.  zur  Anwendung  eines  Vergeltungsrechts
gegen  ausländische  Konkursgläubiger  (Konk.  O.  F.  4.)
352.  —  zu  Ausnahmen  hinsichtlich  der  Zwangsvollstreckung
in  das  inländische  Vermögen  ausländischer  Gemeinschuldner
(das.  §.  207.)  387.

8)  Zeugenvernehmung  der  Mitglieder  des  Bundesraths
  (C.  P.  O.  §.  347.  Abs.  2.)  145.  (Str.  P.  O.  S.  49.
Abs.  2.)  261.

Bundesstaaten,  Befugnisse  derselben  hlnsichtlich  der
Ausfährung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (Einf.  G.  z.  G.
V.  G.  .  3—6.  8.  9.  11.  13.  15.  17.  18.  20—22.)
77.  (Vergl.  auch  G.  v.  11.  April  §.  1.)  415.  —  Bestimmungen
  derselben  über  die  Ausbildung  angehender
richterlicher  Beamten  (G.  V.  G.  §.  2.)  41.  —  Verfolgung
von  Flüchtigen  auf  dat  Gebiet  anderer  Bundesstaaten
(das.  §.  168.)  71.

Einlegung  der  Rechtsmittel  der  Revision  und  Beschwerde
  bei  dem  obersten  Landesgerichte  (Einf.  G.  z.C.  P.O.
.  7.)  245.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Relchshaushalt
  für  den  Monat  April  1877  (G.  v.  26.  Märzg
S.  1.  Nr.  3.)  407.  —  desgl.  für  das  Etatsjahr  1877/78.
(G.  v.  28.  April  §.  1.)  425.  (G.  v.  26.  Mai  S.  1.  3.)
514.

s.  auch  Landesgesetze,  Landesregierungen,
Landesjustizverwaltung.

Bürgen  des  Gemeinschuldners,  Rechte  der  Gläubiger
gegen  dleselben  (Konk.  O.  S.  178.)  383.  —  Bürgschaft  als
Sicherheitsleistung  gegen  Verhaftung  (Str.  P.  O.  S.  118.)
275.
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        16

Bürgerliches  Necht,  Vorschriften  desselben  über  die
Prozeßfähigkeit  (C.  P.  O.  J.  50.)  91.  —  über  Erwerb
beweglicher  Sachen  (das.  F.  238.)  126.  —  über  Wirkung
der  Rechtshängigkeit  (das.  K.  239.)  126.—  über  Verpflichtung
zur  Herausgabe  von  Urkunden  (das.  S.  387.  Nr.  1.)  153.—
über  Anträge  auf  Wahnsinnigkeits-  2c.  Erklärung  (das.
g.  595.)  190.  —  auf  Nichtigkeit  von  Ehen  (das.  §.  586.)
189.  —  über  Rechte  des  Benefizialerben  bei  der  Zwangsvollstreckung
  (das.  §.  696.  Abs.  2.)  209.  —  über  Schieds.
verträge  (das.  J.  853.)  239.

Vorschriften  desselben  über  Bestellung  eines  Beistandes
für  Geistesschwache  oder  Verschwender  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.
KE.  10.)  246.  —  über  Beweiskraft  von  Schuldurkunden
zur  Eintragung  in  das  Grund=  oder  Hypothekenbuch  (das.
g.  17.)  218.  —  Vorschriften,  welche  durch  die  Civllprozeßordnung
  unberührt  bleiben  (das.  S.  16.)  248.

Bürgschaft,  s.  Bürgen.

Buße  wegen  unerlaubter  Benutzung  patentirter  Erfindungen
(G.  v.  25.  Mai  F.  36.)  509.

Antrag  auf  Zuerkennung  ciner  Buße  bei  der  Nebenklage
  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  443—446.)  332.  —  Vollstreckung
der  Entscheidung  über  eine  Buße  (das.  K.  495.)  343.

C.

Cession,  s.  Zession.

Chemker,  Juziehung  bei  Leichenöffnung  (Str.  P.  O.
S.  91.)  269.

Chotzen,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  dort  nach  Altwasser
  (Vertr.  mit  Oesterreich-Ungarn  v.  2.  März)  415.

Eivilgerichtliche  Eutscheidung,  Berücksichtigung
im  Strafverfahren  (Str.  P.  O.  §.  261.)  300.  —  Wieder.
aufnahme  des  Verfahrens  in  Strafsachen  in  Folge  der
Aufhebung  eines  civilgerichtlichen  Urtheils  (das.  §.  399.
Nr.  4.)  324.

Eivilkammern  bei  den  Landgerichten  (G.  V.  G.  K.  59.
70.  71.  77.)  52.  —  s.  auch  Kammern  für  Handelssachen.


Civilprozesse,  Erledigung  der  vor  der  Geltung  der  Str.
P.  O.  anhängigen  Civilprozesse  wegen  Beleidigungen  und
Körperverlehungen  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  S.  11I.)  348.  —
Geltendmachung  der  Rechte  an  den  im  Strafverfahren  mit
Beschlag  belegten  Gegenständen  im  Elvilverfahren  (Str.
P.  O.  §.  111.)  273.

s.  auch  Klagen,  Rechtsstreitigkeiten.

Civilprozeßordnung  (v.  30.  Janr.)  83.  —  Drruck.
fehlerberichtigungen  zu  den  §H.  92.  und  504.  derselben,
Seite  489.  —  Einführungsgeset  dazu  (v.  30.  Jaur.)  244.
—  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  (Einf.  G.  F.  1.)  244.  —
Umfang  der  Anwendung  (das.  F.  3.)  244.  —  Geltung  für
dle  Landesherren  #c.  (das.  S.  5.)  244.  —  Prozesse,  welche

Sachregister.

1877.

Civilprozeßordnung  (Forts.)
vor  dem  Inkrafttreten  der  C.  P.O.  anhängig  geworden
(das.  68.  18—  20.)  249.  —  desgl.  anhängige  Iwangsvollstreckungen
  (das.  S.  21.)  249.  —  früher  aufgenommene
Urkunden  und  erworbene  Pfand-  und  Vorzugerechte  (das.
S.  22.  23.)  249.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  C.  P.  O.  auf  das
Verfahren  bei  Zustellungen  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.
K.  37.)  259.  —  desgl.  auf  das  Konkursverfahren  (Konk.  O.
§.  65.)  365.—  auf  die  Jwangsvollstreckung  wegen  Konkursforderungen
  (das.  g.  152.)  379.  —  auf  die  vergögerte  Aof.
nahme  von  Rechtsstreitigkeiten  über  Vermögen  der  Wasse
(das.  §.  8.)  353.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  C.  P.  O.  auf  die
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Mitglieder  des  Patent.
amts  (G.  v.  25.  Mai  §.  14.  Abs.  4.)  504.  —  besgl.  auf
Zeugen  und  Sachverständige  im  Verfahren  vor  dem  Patentamte
  (das.  §.  29.)  507.

Civilsenate  der  Oberlandesgerichte  (G.  V.  G.  §.  120.
121.  117.)  64.  —  deg  Reichsgerichts  (das.  Is.  132.  133.
137.)  66.  —  Vereinigte  Civilsenate  beim  Reichsgericht  (das.
HK.  137.  139.)  66.

Corpora  delicti,  s.  Ueberführungsstücke.

Costa  Nica,  Freundschafts-  2c.  Vertrag  mit  Deutschland
(v.  18.  Mai  75.)  13.

D.

Darlehen,  Aufnahme  für  die  Konkursmasse  (Konk.  O.  K  122.
Nr.  2.)  373.

Debitverfahren,  Aufhebung  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
  darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  S.  4.)  390.

von  Deckersche  Druckerei  in  Berlin,  Ankauf  derselben
für  das  Reich  (G.  v.  23.  Mai  §.  1.)  500.

Deckoffiziere,  Pfändung  gegen  dieselben  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  715.
Nr.  6.  7.  &amp;amp;.  749.  Nr.  8.  Abs.  2.)  214.

Denunziation,  s.  Anzeige.

Depeschen,  s.  Telegramme.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  derselben  in
der  Schweiz  (Vertr.  v.  27.  April  76.  Art.  1.  2.  6.  7.)  3.
—  desgl.  in  Costa  Rica  (Vertr.  v.  18.  Mai  75.  Art.  3.)
14.  —  Eheschließung  in  Costa  Rica  (das.  Art.  9.)  18.
(Schlußprot.  v.  21.  Nov.  76.)  37.  —  Niederlassung  und
Gewerbebetrieb  in  Tonga  (Vertr.  v.  1.  Nov.  76.  Urt.  6.)  520.

Schutz  der  Waarenbezeichnungen  und  Marken  von
Deutschen  in  Brasilien  (Bek.  v.  28.  Febr.)  406.

Gerichtsstand  Deutscher  im  Auslande  (C.  P.  O.  S.  16.
568.)  85.  (Str.  P.  O.  X  11.)  254.  —  Justellungen  an
dieselben  (C.  P.  O.  S§.  183.  184.)  115.  (Str.  P.  O.  S#.  40.
320.  473.  476.)  259.  —  Entmündigung  derselben  (C.  P.  O.
K.  594.  617.  626.)  190.  —  Ehescheidungsklagen  (dat.
K.  568.  573.)  186.
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        Sachregister.

Deutsche  Sprache  ist  die  Gerichtssprache  (G.  V.  G.
K.  186.  187.)  74.  —  s.  auch  Gerichtssprache.

Deutschland,  (.  Reich.

Diebstahl,,  Juständigkeit  der  turue  (G.  V.  G.  §&amp;amp;.  27.
Nr.  4.  J.  73.  Nr.  5.  K.  75.  Nr.  6

Dienst,  Gegenstände  zur  —8  besselben  sind  der
Dfändung  nicht  unterworfen  (C.  P.  O.  J.  715.  Nr.  6.)  214.

Dienstanfsicht  bei  den  Amtsgerichten  (G.  V.  G.  K.  22.)
45.  —  über  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  (das.
.  148.)  68.

Dienstaufsicht  über  die  Secämter  (G.  v.  27.  Juli
S.  6.)  550.
.  749.  Abs.  5.)  220.

Dienstbehörde,  Genehmigung  zur  Zeugenvernehmung  der
Beamten  (C.  P.  O.  .  341.)  144.  (Str.  P.  O.  J.  53.)  262.
—  desgl.  zur  Vernehmung  der  Beamten  als  Sachverständige
(das.  §.  76.)  266.  (C.  P.  O.  J.  373.)  151.  —  desigl.  zur
Auslieferung  von  Akten  2c.  in  Untersuchungen  (Str.  P.  O.
.  96.)  270.  —  Benachrichtigung  bei  Verhaftung  der  Beamten
  zur  Erzwingung  des  Offenbarungseides  (C.  P.  O.
K.  791.)  229.

Mittheilung  an  die  Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners
über  Eröffnung,  Einstellung  2c.  des  Konkursverfahrens
(Konk.  O.  .  104.  105.  151.  175.  184.  191.)  370.

s.  auch  Behörden.

Dienstbezüge,  Rang  der  Forderungen  an  solchen  im
Konkurse  (Konk.  O.  §J.  54.  Nr.  1.)  362.

Dienstboten,  Ausschließung  vom  Schöffenamt  (G.  V.  G.
.  33.  Nr.  5.)  47.  —  Gerichtsstand  derselben  (C.  P.  O.
K21.)  86.  —  Zustellungen  an  dieselben  (das.  S&amp;amp;.  166.
169.)  112.

Rechtsstreitigkeiten  mit  der  Herrschaft  (G.  V.  G.  §.  23.
Nr.  2.)  45.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile
(C.  .O.  /.  649.  Nr.  2.)  200.

Aufkündigung  des  Dienstverhältnisses  zum  Gemeinschuldner
  (Konk.  O.  S.  19.)  355.  —  Rang  der  Lohnforderungen
  (das.  S.  54.  Nr.  1.)  362.

Diensteid,  Berufung  auf  denselben  (C.  P.  O.  4.  351.)  147.

Diensteinkommen,  Dfändung  desselben,  Wirkung  (C.
P.  O.  §.  734.)  217.  —  Pfändbarkeit  des  Diensteinkommens
  von  Militärpersonen,  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern
(das.  §.  715.  Nr.  7.  &amp;amp;.  749.  Nr.  6.  8.  Abs.  2.  4.  5.)
214.  —  der  Beamten  im  Privatdienst  (das.  §.  749.
Abs.  3.)  220.  —  f.  auch  Gehalt.

Dienstgebäude,  militärische,  Beschlagnahme  in  solchen
(Str.  P.  O.  C.  98.  Abs.  4.)  270.  —  Durchsuchung  (das.
G.  105.  Abs.  4.)  272.

GN..

„  Dfändung  (C.  P.  O.

1877.  19

Dienstherrschaft.,  Rechtsstreitigkeiten  mit  dem  Gesinde
(G.  V.  G.  §.  23.  Nr.  2.)  45.  —  Vorläufige  Vollstreck
barkeit  der  Urtheile  (C.  P.  O.  F.  649.  Nr.  2.)  200.

Dienstlohn,  der  Pfändung  nicht  unterworfen  (C.  P.  O.
§.  749.  Nr.  1.)  220.  —  Rang  der  Lohnforderungen  im
Konkurse  (Konk.  O.  &amp;amp;.  54.  Nr.  1.)  362.

Dienstverhältniß  zum  Gemeinschuldner,  Aufkündigung.
(Konk.  O.  §J.  19.)  355.  —  Rang  der  Forderungen  daraus
(das.  S.  54.  Nr.  1.)  362.

Dienstzeit,  Berechnung  derselben  bei  den  Mitgliedern  des
Neichsgerichts  (G.  V.  G.  F.  130.)  65.

Differenzhandel  mit  Waaren  und  Börseupapieren  seitens
eines  Schuldners,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat
(Konk.  O.  §F.  210.  Nr.  1.)  388.

Dinglicher  Arrest  (C.  P.  O.  §.  797.)  230.  (Str.  P.
O.  #.  325.  326.)  311.

Dinglicher  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  K.  25—27.)
87.  —  Lage  einer  Sache  in  verschiedenen  Gerichtsbeglrken
(das.  &amp;amp;.  36.  Nr.  4.)  89.

Dingliches  Recht,  Aussonderungsansprüche  auf  Grund
eines  solchen  (Konk.  O.  S#.  35.  36.)  358.  —  Ansprüche
wegen  vorzugsweiser  Befriedigung  (das.  §.  39.)  359.

Direktoren  bei  den  Landgerichten  (G.  V.  G.  §#.  58.  61.
63.  65.  89.)  52.

KrA  hegge-öesd

6.  Eintragung  im  Grund-G
  vypothelenbuch  zur  Sicherstellung  (C.  P.  O.  ð  658.)
202.  —  f.  auch  Verfügungsrecht.

Dolmetscher  bei  gerichtlichen  Verhandlungen  (G.  V.  G.
K.  187.  188.  191—193.)  74.  —  Uebersetzen  von  Urkunden
  (C.  P.  O.  §.  133.)  106.  —  Eidesleistung  von
Stummen  mit  Hälfe  eines  Dolmetschers  (das.  S.  445.)
163.  (Str.  P.  O.  §.  63.)  264.  —  Bekanntmachung  des
Angeklagten  mit  den  Schlußanträgen  durch  einen  Dplmetscher
  (das.  S§.  258.  272.  Nr.  2.)  300.

Drittschuldner  bel  der  Zwangsvollstreckung  (C.  P.  O.
.  730.  738.  739.  742.  744.  750—754.)  217.

Benachrichtigung  desselben  von  der  Verpfändung  begründet
  ein  Faustpfandrecht  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  15.
Nr.  1.)  393.

Druckerei,  Ankauf  der  von  Deckerschen  Druckerei  in
Berlin  für  das  Reich  (G.  v.  23.  Mai  K.  1.)  500.

Duldung  einer  Handlung,  Lwangsvollstreckung  (C.  P.  O.
K&amp;amp;.  775—777.)  226.

Dünger,  Pfändung  (C.  P.  O.  A.  715.  Nr.  5.)  214.  (Konk.
O.  J.  1.  Abf.  3.)  351.

Durchsicht  der  bei  Durchsuchungen  gefundenen  Papiere
(Str.  P.  O.  F.  110.)  273.

Durchstreichungen  in  Urkunden  (C.  P.  O.  J.  384.)  153.

C
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        20

Durchsuchung  zum  Lwecke  der  Zwangsvollstreckung  (C.
P.  O.  #.  678.  679.)  205.  —  desgl.  der  Herbeischaffung
von  Beweismitteln  bz.  der  Ergreifung  des  Beschuldigten
(Str.  P.  O.  F.  102—110.)  271.  —  Durchsuchung  zur
Nachltzeit  (das.  K.  104.)  271.  —  In  millitärischen  Dienstgebäuden
  (das.  S.  105.  Abs.  4.)  272.

E.

Echtheit  der  Urkunden,  Beweis  (C.  P.  O.  SS.  402—408.
46.  558.  577.)  156.

Ediktalverfahren,  s.  Abwesende.

Editionseid  im  Urkundenbeweis  (C.  P.  O.  S.  391.)  154.

Ehe,  s.  Ehesachen,  Ehescheldung.

Ebefrau,  Gerlchtsstand  (C.  P.  O.  J.  17.)  85.  —  Prozeßfähigkeit
  (das.  §.  51.)  92.  —  Entmündigungsverfahren
gegen  dieselbe  (das.  S.  595.)  190.  —  Gesegtzliches  Pfandund
  Vorzugsrecht  derselben  (Elnf.  G.  §.  23.  Abs.  3.)  250.

Anfechtung  der  Sicherstellung  oder  Rückgewähr  des
Heirathsguts  (Konk.  O.  §F.  25.  Nr.  2.)  356.  —  Anspruch
der  Ehefrau  auf  Aussonderung  der  während  der  Ehe  erworbenen
  Gegenstände  (das.  S.  37.)  358.  —  Vorzugsrecht
  derselben  (Einf.  G.  6.  13.)  392.  —  Nießbrauch  des
Gemeinschuldners  an  dem  Vermögen  der  Ehefrau  gehört
zur  Konkursmasse  (Konk.  O.  F.  1.)  351.

s.  auch  Ehegatten.

Ebegatten,  Recht  zur  Zeugnißverwelgerung  (C.  P.  O.
6.  348.  Nr.  2.  A#.  349.  350.)  146.  (Str.  P.  O.  F.  51.
Nr.  2.  I§.  54.  55.)  262.  —  Nichteidliche  Vernehmung
(C.  P.  O.  F.  358.  Nr.  3.)  148.  (Str.  P.  O.  §&amp;amp;.  57.)  263.
—  Klageantrag  wegen  Nichtigkeit  von  Ehen  (C.  P.  O.
&amp;amp;.  584.  586.)  189.  —  wegen  Entmündigung  (das.
K.  595.  605.  607.)  190.

Verfahren  bei  Vermsgensabsonderungen  unter  Ehe  ·
leuten  nach  französischem  und  badischem  Recht  (Einf.  G.
#I.  C.  P.  O.  §.  15.  Nr.  5.)  247.

Ehemann  als  Beistand  der  Ungeklagten  (Str.  P.  O.
§.  149.)  281.  —  Rechtsmittel  des  Ehemanns  (dafs.
SS.  340.  371.  372.  398.)  314.  —  Antrag  des  Ehegatten
auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  S#.  401.  406.)
325.  —  Fortsetzung  der  Privatklage  wegen  Berleumdung
nach  dem  Tode  des  Ehegatten  (das.  §.  433.)  331.

Anfechtung  von  Verträgen  des  Gemelnschuldners  mit
selnem  Ehegatten  und  dessen  Verwandten  (Konk.  O.  &amp;amp;.  24.
Nr.  2.  F.  33.  Nr.  2.)  356.  —  desgl.  von  unentgeltlichen
Verfügungen  zu  Gunsten  desselben  (das.  §.  25.  Nr.  2.)
356.  —  Anzeige  über  das  zwischen  dem  Gemelnschuldner
und  seinem  Ehegatten  bestehende  Güterrecht  (Einf.  G.
5.  Nr.  2.)  391.

s.  auch  Ehefran.

Sachregister.

1877.

Ebeliches  Leben,  Klage  auf  Herstellung  besselben  (C.
P.  O.  I#  568.  570.  575.  580.)  186.  —  Enzwingung
der  Herstellung  (das.  §.  774.)  226.  (Einf.  G.  K.  16.
Nr.  6.)  248.

Ebemann,  s.  Ehegatten.

Ebesachen,  geistliche  Gerichtsbarkeit  (G.  V.  G.  §.  15.)
43.  —  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  in  Ehesachen  (das.
S.  171.)  72.

Verfahren  in  Ehesachen  (C.  P.  O.  S##  568—592.)
186.  —  Mitwirkung  der  Staatbanwaltschaft  (das.  S§.  569.
579.  586.  589  —  591.)  186.  —  Sühneversuch  (das.
&amp;amp;.  570—–574.  186.  —  Ehescheldungsklage  (das.  &amp;amp;#.  570.
575—580.  592.)  186.  —  Richtigkeitsklage  (das.  ##.  585
bis  592.)  189.  —  Urtheile  in  Ehesachen  (das.  ##.  582.
644.)  188.  —  Verurtheilung  zur  Eingehung  einer  Ehe
oder  zur  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  (das.  86.  774.
779.)  226.

Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  Rückkehr.,
Aufnahme-  und  Besserungsbefehle  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O
K.  16.  Nr.  6ö.)  248.  —  Aufhebung  von  Bestimmungen
über  das  Verfahren  in  streitigen  Ehesachen  in  Bayern
(das.  S.  13.  Nr.  6.)  246.

Ebescheidung,  Verfahren  in  Ehescheidungsklagen  (C.  P.O.
S#.  570.  575—580.  592.)  186.

Vorschristen  des  bürgerlichen  Rechts  über  Sbescheidungen
  auf  Grund  gegenseitiger  Elnwillligung  (Einf.
G.  z.  C.  P.  O.  &amp;amp;.  16.  Nr.  5.)  248.  —  über  Zwangs-=maßregeln
  als  Vorbedingung  der  Ehescheidung  (das.  S.  16.
Nr.  6.)  248.  —  über  bösliche  Verlassung  (das.  F.  16.
Nr.  7.  —.)  248.

s.  auch  Ehesachen.

Ebrenrechte,  Ablehmung  von  Personen  als  Schiedorichter
wegen  Mangels  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  (C.  P.  O.
.  858.)  240.

Ebrenzeichen,  Pfändung  (C.  P.  O.  J.  715.  Nr.  9.)  214.

Eichordnung,  Bekanntmachung  der  Abänderungen  derselben
  (Bek.  v.  26.  März)  408.

Eid,  Verfahren  bel  der  Abnahme  (C.  P.  O.  S.  440—446.)
162.  (Str.  P.  O.  S.  63.)  264.  —  Eidesleistung  der  Landesherren
  2c.  (C.  P.  O.  S.  441.  444.)  162.  (Str.  P.  O.
S.  71.)  265.  —  der  Stummen  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  4c45.)  163.
(Str.  P.  O.  S.  63.)  264.  —  der  Mitglieder  gewisser
Religionsgesellschaften  (C.  P.  O.  S.  446.)  163.  (Str.  P.  O.
S.  64.)  264.  —  Eidesleistung  der  Zeugen  (C.  P.  O.
S“.  357.  358.)  148.  (Str.  P.  O.  4§.  59—66.  69.)  263.—
Versicherung  der  Zeugen  auf  den  früher  geleisteten  Eid
(C.  P.  O.  §S.  363.)  149.  (Str.  P.  O.  §.  66.)  264.  —
Eldesleistung  von  Sachverständigen  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  375.)
152.  (Str.  P.  O.  §S.  79.)  267.  —  von  Geschworenen
(das.  §.  288.)  306.
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        Sachregister.

Eid  Gorts.)

Eidesleistung  in  fremder  Sprache  (G.  V.  G.  K.  190.)
74.—  Verweigerung  der  Eidesleistung  von  Zeugen  (C.  P.  O.
K.  355.)  147.  (Str.  P.  O.  §.  69.)  265.  —  desgl.  von
den  Parteien  (C.  P.  O.  S#.  417.  420.  429.  430.  434.)
158.  —  Unfähigkeit  zur  Eldesleistung  (das.  &amp;amp;#.  358.  433.)
148.  (Str.  P.  O.  §.  56.)  263.  —  Beschluß  über  die
Eidesleistung  im  Urkundenprozeß  (C.  P.  O.  J.  558.)  184.

s.  auch  Diensteld,  Eidesformel,  Eibdeszuschlebung,
  Offenbarungseld,  richterlicher  Eid,
Schätzungseid.

Eidesformel  fär  Schöffen  (G.  V.  G.  F.  51.)  51.  —  für
Dolmetscher  (das.  K.  191.)  74.  —  für  Jeugen  (C.  P.  O.
K.  357.  443—445.)  148.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;#.  61—63.  71.)
263.  —  für  Sachverständige  (C.  P.  O.  K.  375.)  152.
(Str.  L.  O.  §.  79.)  267.  —  für  Geschworene  (das.  §.  288.)
8306.  —  Eidesformel  für  zugeschobene  Eide  (C.  P.  O.
S.  424.)  159.  —  Eingang  und  Schluß  der  Eidesformel
(das.  &amp;amp;.  443.  444.)  163.  (Str.  P.  O.  §.  63.)  264.

Eldesleistung,  s.  Eid,  Eideszuschlebung.

Eidesnorm  (C.  P.  O.  #.  391.  406.  424.  426.  427.
431.  444.  769.)  154.  (Str.  P.  O.  #.  63.  71.)  264.

Eldespflicht,,  Verletzung  derselben  durch  Zeugen  rc.
(C.  P.  O.  I#.  422.  428.  432.  433.  439.)  159.  —
Grund  der  Restitutionsklage  (das.  §.  543.  Nr.  1.  3.
S.  544.)  180.  —  Grund  der  Wiederaufnahme  im  Strafverfahren
  (Str.  P.  O.  §.  399.  Nr.  2.  J.  402.  Nr.  2.)
324.

Eidesunfähige  (C.  P.  O.  §.  358.  Nr.  1.  2.)  148.
(Str.  P.  O.  K.  56.  Nr.  1.  2.)  263.

Eideszuschtebung,  Unstatthaftigkeit  derselben  zur  Glanbhaftmachung
  (C.  P.  O.  §.  266.)  130.  —  Zulässigkeit
über  welche  Thatsachen  (das.  I#  410.  411.)  158.  —
zum  Beweiß  des  Gegentheils  (Einf.  G.  §.  16.  Nr.  I.)
248.—  Erklärung  der  Partelen  über  die  Eideszuschiebung
(C.  P.  O.  §S.  417.)  158.  —  Eidesmschlebung  an  Streitgenossen,
  gesetzliche  Vertreter,  Minderjährige,  Verschwender
(das.  I.  434—436.)  161.  —  im  Urkundenprozeß  (das.
&amp;amp;  558.)  184.  —  in  Ehesachen  (das.  §.  577.)  187.  —  im
Entmündigungsverfahren  (das.  S.  611.)  193.  —  Eideszurückschiebung
  (das.  S#.  413—415.  417.  418.
421—423.  432—436.  270.)  158.  —  Wirkung  der  Annahme,
  Jurückschiebung  2c.  für  die  Berufungsinstangz  (das.
.  493.  495.)  171.

Eldliche  Versicherung  der  Wahrheit  (C.  P.  O.  J.  266.)
130.  —  in  Aufgebotssachen  (das.  §6.  829.  840.  Nr.  3.)
235.  —  zur  Glaubhaftmachung  des  Grundes  der  Zeugnißverwelgerung
  (das.  §.  351.  Abs.  2.)  147.  (Str.  P.  O.
K.  55.)  262.  —  Versicherung  unter  Berufung  auf  den
frühergeleisteten  Eid  (C.  P.O.  S§.  363.  375.)  149.  (Str.  P.O.
&amp;amp;.  66.  79.)  264.

1877.  2

Eigennug,  strafbarer,  Zuständigkelt  der  Gerichte  (G.  W.  G.
6.  75.  Nr.  11.)  56.

Eigenthümer  unbeweglicher  Sachen,  Klagen  gegen  denselben
  (C.  P.  O.  S#.  22.  27.)  86.

Eigenthumsklagen,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  §.  25.)  87.

Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  (v.
27.  Janr.)  77.  —  Nichtanwendung  des  .  8.  desselben
auf  denjenigen  Bundesstaat,  wo  das  Reichsgericht  seinen
Sit  hat  (G.  v.  11.  April  §.  1.)  415.  —  Einführungsgesetz
  zur  Civilprozeßordnung  (v.  30.  Janr.)  244.  —  zur
Strafprozeßordnung  (v.  1.  Febr.)  346.  —  zur  Konkursordnung
  (v.  10.  Febr.)  390.

Elnfäührungstermin  der  —x  ia  2.  ¾r
G.  V.  G.  F.  1.)  77.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  1.)  244.
(Einf.  G.  z.  Str.  D.  O.  §.  1.)  346.  —  desgl.  der  #nlurs
ordnung  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  S.  1.)  390.

Erledigung  der  bei  Einführung  der  C.  P.  O.  anhängigen
  Prozesse  2c.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  S.  18.  20—23.)
249.  —  desgl.  der  vor  Einführung  der  Str.  P.  O.  anhängigen
  Strafsochen  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  &amp;amp;&amp;amp;#.  8—12.)
347.  —  desgl.  eines  vor  Einführung  der  Konk.  O.  anhängigen
  Konkursverfahrens  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
#  8—13.)  391.

Eingebrachte  Sachen,  Absonderungsrecht  des  Verpächters
  oder  Vermiethers  (Konk.  O.  §F.  41.  Nr.  2.  4.)
359.  —  s.  auch  Heirathsgut.

Eingetragene  Genossenschaften,  s.  Genossenschaften.


Einkanfs-Kommissionär,  Aussonderungsrecht  des-*
  bezüglich  der  abgesendeten  Waaren  (Konk.  O.  F.  36.)

——  bel  den  Kammern  für  Handelssachen
(G.  V.  G.  §F.  102.)  61.  —  beim  Landgericht  (C.  P.  O.
W.  234.)  125.  —  beim  Amtsgericht  (das.  S.  459.)  165.  —
im  Wechselprozeß  (das.  S.  567.)  185.  —  Abkürzung  der.
selben  (das.  K.  204.)  118.—  Vertagung  wegen  zu  kurzer
Frist  (das.  .  302.)  137.

Einlösung  ausgegebener  Schatzanweisungen  (G.  v.
28.  April  §.  5.)  426.  —  desgl.  ausgegebener  Reichs.
Schuldverschrelbungen  (Erl.  v.  14.  Junt)  531.

Einlösung  der  aufgerufenen  Einhundertmarknoten  der
Bayerischen  Sypothek-  und  Wechselbank  (Bek.  v.  7.  Juni
Nr.  3.  4.)  527.  —  desgl.  der  Rostocker  Bank  (Bek.  v.
19.  Dez.)  575.

Einreden,  Heltpunkt  der  Geltendmachung  (C.  P.  O.  J.  251.)
128.  —  Einrede  der  Rechtöhängigkelt  (das.  §&amp;amp;.  235.247.)
125.  —  Gegenforderung  mittels  Einrede  (das.  §.  274.)
132.—  Prozeßhindernde  Einreden,  Verhandlung  und
Eutscheldung  (das.  §#.  247—250.)  127.  —  insbesondere
        <pb n="608" />
        2

Einreden  (Forts.)
vor  dem  Amtsgerichte  (bas.  F.  465.)  166.  —  in  der  Berufungeinstanz
  (das.  I#.  490.  500.  Nr.  2.)  170.  —  in
der  Revisionsinstanz  (das.  §.  529.)  177.  —  im  Urkundenprozeß
  (das.  §&amp;amp;.  557.)  184.

s.  auch  Einspruch,  Einwand.

Eturegistrirungsgebühren  bei  der  Rechtshülfe  (G.
V.  G.  S.  165.)  71.

Einschaltungen  in  Urkunden  (C.  P.  O.  §.  384.)  153.

Einschreibung,  Justellungen  durch  die  Dost  unter  Einschreibung
  (C.  P.  O.  §.  161.)  111.  —  desgl.  in  Patentsachen
  (G.  v.  25.  Mal  §.  15.)  504.

Einsicht,,  Feststellung  der  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit
erforderlichen  Einsicht  (Str.  P.  O.  §.  298.)  308.

Einsichtnahme  von  der  Patentrolle,  den  Patentanmeldungen
  2c.  (G.  v.  25.  Mai  I#.  19.  23.)  505.  (V.  v.
18.  Juni  §&amp;amp;.  18.)  537.

Elinsicht  der  Parteien  in  die  Prozeßakten  (C.  P.  O.
§.  271.)  131.  —  in  die  Akten  des  Gerichtsvollzlehers  (das.
S.  680.)  206.

Einsichtnahme  von  den  Akten  durch  Sachpverständige
(Str.  P.  O.  &amp;amp;.  80.)  267.  —  durch  Vertheidiger  (das.
K.  147.)  2680.  —  durch  den  Anwalt  des  Privatklägers
(das.  §.  425.)  329.  —  von  den  Voruntersachungsakten
durch  den  Staatsanwalt  (das.  &amp;amp;.  194.)  288.

Einsichtnahme  von  den  angemeldeten  Konkursforderungen
  (Konk.  O.  §.  128.)  374.  —  von  den  bei  der  Vertheilung
zu  berücksichtigenden  Forderungen  (das.  S#§.  139.  146.)  376.
—  von  der  Aufstellung  eines  Inventars  und  der  Bilanz  durch
ben  Konkursverwalter  (das.  §.  104.)  372.  —  von  der
Rechnungslegung  des  Verwalters  (das.  §.  78.)  366.

Einsprache#n  gegen  die  Urlisten  der  Schöffen  (G.  V.  G.
S&amp;amp;.  37—39.  41.)  48.  —  besgl.  der  Geschworenen  (das.
.  89.)  58.

Einspruch,  zur  Instanz  gehörig  (C.  P.  O.  S.  163.)  111.
—  Einspruch  gegen  die  Entscheidung  über  Wiedereinsetzung
(das.  §.  216.)  121.  —  gegen  Versumnißurtheile  (das.
&amp;amp;.  303  —312.  474.)  137.  —  Einspruch  vor  dem  Amtsgerichte
  (das.  &amp;amp;.  462.)  166.  —  in  der  Bernfungeinstanz
(das.  &amp;amp;&amp;amp;.  486.  500.  Nr.  I.)  170.  —  gegen  den  Vollstreckungsbefehl
  (das.  K.  640.)  198.  —  gegen  Urtheile  (das.
45.)  199.  —  gegen  ein  für  vorläufig  vollstreckbar  er-Hartes
  Urtheil  (das.  S.  657.)  201.

Einspruch  gegen  amterlchterliche  Strafbefchle  (Sir.
D.  O.  .  449—452  334.

Einspruch  gegen  die  Ertheilung  von  Patenten  (G.  v.
25.  Mal  §.  3.  24.  25.)  501.

s.  auch  Einrede,  Beschwerde.

Sachregister.

1877.

Einspruchsfrist,  Wiedereinsetzung  bet  Versäumung  derselben
  (C.  P.  O.  S#.  211.217.)  120.  —  gegen  Versäumnißurtheile
  (das.  §.  304.)  137.  —  gegen  amtsrichterliche
Strafbefehle  (Str.  P.  O.  S#.  449.  452.)  334.

Einstellung  des  Verfahrens  bei  Kompetengkonflikten
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  15.  Nr.  1.)  247.  —  Ruhenlassen
des  Verfahrens  durch  Vereinbarung  (C.  P.  O.  F.  228.)
123.  —  s.  auch  Aussetzung  des  Verfahrens  2c.

Einstellung  des  Verfahrens  durch  die  Staatsanwaltschaft
  (Str.  P.  O.  .  168.  169.)  284.  —  vorläufige  Einstellung
  durch  das  Gericht  (das.  S#.  196.  203.  204.  208.)
289.  —  Urtheil  über  die  Einstellung  (das.  S.  259.)  300.
—  durch  das  Revisionsgericht  (das.  S.  394.)  323.  —  Einstellung
  des  Verfahrens  in  Privatklagesachen  (das.  §&amp;amp;.  429.
431.  444.)  330.  —  beim  Tode  des  Drivatklägers  (das.
5E.  433.)  331.  —  Kosten  bei  Einstellung  (das.  S#.  502  bis
504.  345.

Einstellung  des  Konkursverfahrens  (Konk.  O.  S.  188  bis
192.)  384.

Einstweilige  Verfügungen  über  Streitgegenstände
(C.  P.O.  I#  814  —  822.)  233.  —  in  Ehesachen  (das.
5.  584.)  189.  —  in  Entmündigungssachen  (das.  §S.  613.)
193.  —  Vorläufige  Vollstreckbarkeit  des  eine  einstweilige
Verfügung  aufhebenden  Urtheils  (das.  S.  648.  Nr.  5.)  200.
—  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  den  Erlaß
solcher  (Einf.  G.  S.  16.  Nr.  4.)  248.

Einstweilige  Anordnungen  des  Gerichts  wegen  Sicherung
der  Masse  (Konk.  O.  §.  98.)  369.

Eintragung,  s.  Grund.,  Hypotheken-,  Schuldenbuch.


Einwand  der  Unguständigkeit  Seitens  des  Angeschuldigten.
(Str.  P.  O.  .  16.  18.)  255.  —  debögl.  gegen  die  Eröff.
nung  der  Voruntersuchung  (das.  S#.  179.  180.)  286.  —
gegen  die  Strafvollstreckung  (das.  S.  490.)  342.

Einwendungen  gegen  die  Schlußrechnung  ded  Konkursverwalters
  (Konk.  O.  §.  78.)  366.  —  gegen  das  Verzeichniß
  der  auszuzahlenden  Forderungen  (das.  S.  146.)  378.
—  gegen  das  Schlußverzeichniß  (das.  IS§.  150.  152.)  378.

s.  auch  Einreden,  Einspruch,  Wiberspruch.

Einzelrichter  bei  den  Amtsgerichten  (G.  V.  G.  &amp;amp;.  22.)  45.

Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Bayerischen
Hypothek-  und  Wechselbank  (Bek.  v.  7.  Junl)  527.  —
desgl.  der  Rostocker  Bank  (Bek.  v.  19.  Dez.)  575.

Verfahren  bei  Einziehung  von  Gegenständen  (Str.
DT.  O.  .  477—479.)  340.  —  Einziehung  durch  Strefbefehl
  des  Amtsrichters  (das.  S.  447.)  333.  —
durch  pollzeiliche  Strafverfügung  (das.  S.  453.)  334.  —
durch  Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörden  (das.  §.  459t.)
336.
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        Sachregister.

Eisenbahnen,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Zütphen
nach  Gelsenkirchen  und  Bocholt  (Uebereink.  mit  den  Niederlanden
  v.  31.  Juli  75.)  397.  —  desgl.  von  Altwasser
nach  Chotzen  (Vertr.  mit  Oesterreich-  Ungarn  v.  2.  März)
415.  —  desgl.  von  Teterchen  bis  zur  Saarbahn  bei  Bouß
(G.  v.  21.  Mai)  513.  (Erl.  v.  14.  Juni  unter  f.)  531.

Gebührenfreie  Beförderung  von  Eisenbahnbetriebs-Telegrammen
  (V.  v.  2.  Juni  K.  1.  Nr.  6.  8.  4.)  524.

Elbzollgerichte  (G.  V.  G.  S.  14.  Nr.  1.)  43.

Elsaß-Lothringen,  Erlaß  der  Landesgesetze  (G.  v.
2.  Mal  I§.  1.  2.)  491.  —  Bildung  eines  Landesausschusses
für  Elsaß-Lothringen  (Erl.  v.  29.  Okt.  74.)  492.

Gerichtssprache  daselbst  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  K.  12.)  79.

Eltern,  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nach  dem  Tode
des  Verurtheilten  (Str.  P.  O.  J#  401.  406.)  325.  —
Fortsetzung  der  Privatklage  wegen  Verleumdung  nach  dem
Tode  des  Privatklägers  (das.  §.  433.)  331.  —  (.  auch
Angehörige,  Vater,  Verwandte.

Endentscheidungen  (C.  P.  O.  #.  272—274.  292.
426.  528.)  132.

Endurtbeile,  Berufung  gegen  die  Endurtheile  der  Landgerichte
  (G.  V.  O.  &amp;amp;.  123.)  64.  (C.  P.  O.  J.  472.)  168.
—  Revifion  gegen  die  Endurtheile  der  Oberlandesgerichte
(G.  V.  G.  §.  135.)  66.  (C.  P.  O.  J.  507.)  173.

Endurtheil  beim  Mangel  der  Prozeßfählgkeit  (C.  P.  O.
6.  54.)  92.  —  deögl.  der  Bevollmächtigung  (das.  §.  85.)
97.  —  über  prozeßbindernde  Einreden  (das.  S.  248.)  128.
—  Fällung,  Verkündigung  2c  der  Endurtheile  (das.  #§.  280
bis  291.)  133.  —  Aushängen  und  Justellung  (das.  §#.  287.
288.)  134.  —  Rechtskraft  (das.  #I##.  293.  654.)  135.
(Einf.  G.  §.  19.)  249.  —  Bedingtes  Endurtheil  über  einen
Beweis  durch  Eid  (C.  P.  O.  #&amp;amp;.  425  —427.  431—433.
439.)  160.  —  Urhheile  unter  Vorbehalt  der  Geltendmachung
von  Vertheldigungsmitteln  (das.  §.  502.)  172.  —  Endurtheil
  im  Urkundenprozeß  (das.  6.  562.)  185.  —  im
Entmündigungsverfahren  (das.  §.  615.)  193.  —  im  Arrestverfahren
  (das.  86.  802.  805—807.)  230.—  Vollstreckungsbefehl
  als  Endurtheil  (das.  F.  640.)  198.  —  Iwangevollstreckung
  aus  Endurtheilen  (das.  S#.  644  ff.)  199.

Aufhebung  eines  vor  Geltung  der  Str.  P.  O.  ergangenen
  Endurtheils  erster  Instanz  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.
g.  9.)  348.

Widerspruch  gegen  Konkursforderungen,  für  welche
ein  Endurtheil  vorliegt  (Konk.  O.  S.  134.  Abs.  6.)  376.—
s.  auch  Urtheil.

Enteignung  eines  Grundstücks,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.
8.  27.)  87.

Entsernung  eines  Betheiligten  aus  der  Verhanblung
(C.  P.  O.  S.  143.  144.)  108.  —  des  Angeklagten  aus
der  Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.  S#.  230.  246.)  295.  —
desgl.  der  Zeugen  und  Sachverständigen  (das.  &amp;amp;.  247.)  296.

1877.

Entbebung  vom  Amte,  s.  Amtsenthebung.
...leesess  ALAMAIAkA  (Str.  P.O.  S.  164.)

23

263.

Entmündigungssachen,  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit
(C.  V.  G.  K.  172.)  72.  —  Verfahren  (C.  P.  O.  ..  593
bis  627.)  190.  —  Juständigkeit  (das.  S#.  594.  606.  617.)
190.  —  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  (das.  .  595.
597.  602.  604.  607.  614.  618.  619.  624.  626.)  190.  —
„Klage  gegen  die  Entmündigung  (das.  S#.  605  fl)  192.  —
Wiederaufhebung  derselben  (das.  §&amp;amp;  616—620.  625—627.)
193.  —  Entmündigung  von  Verschwendern  (das.  .  621
bis  627.)  194.  —  Bestellung  eines  Beistandes  für  Gelstesschwache
  und  Verschwender  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  10.)
246

Entschädigung  wegen  gesetzwidriger  Benutzung  patentirter
  Erfindungen  (G.  v.  25.  Mai  #.  -34.  36.  39.)  508.
—  s.  auch  Vergütung.

Enutscheidungen:

1)  Mitwirkung  der  Richter  in  gesehzlich  bestimmter
Anzahl  bei  den  Entscheidungen  (G.  V.  G.  K.  194.)  75.  —
Stimmenmehrhelt  (das.  K.  198.)  75.  —  Protokolltrung
(C.  P.  O.  §.  146.  Nr.  5.)  108.

2)  Abändernde  Entscheidungen  in  Bezug  auf  Versäumnißurtheile
  (C.  P.  O.  K  309.)  138.  —  Beweiskraft
amtlicher  Entscheidungen  (das.  &amp;amp;.  382.)  153.  —  Rechtskräftige
  Entscheidungen  (das.  &amp;amp;#.  61  —63.  69.)  93.  —
nachträgliche  (das.  §§#.  292.  478.)  135.  —  Rechtemittel
der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  (das.  G.  530.  531.
540.  702.  Nr.  3.)  177.  —  Juständigkeit  der  Oberlandesgerichte
  (G.  V.  G.  §.  123.  Nr.  4.  5.)  64.  —  des  Relchsgerichts
  (das.  &amp;amp;.  135.  Nr.  2.)  66.

3)  Erlaß  und  Bekanntmachung  der  gerichtlichen  Entscheidungen
  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.  J§.  33  —1.)
258.  —  Entscheldungen  über  die  Zuständigkeit  (das.  S&amp;amp;.  15.
17—  19.  180.)  255.  —  über  eine  Beschlagnahme  (das.
#.  98.  100.)  270.  —  über  Verfallen  einer  bestellten
Sicherheit  (das.  S.  122.)  276.  —  über  Untersuchungshaft
und  Sicherheitsleistung  (das.  S#.  124.  125.)  276.  —  über
Erbebung  der  öffentlichen  Klage  (das.  S##  170  —  175.)
284.  —  über  den  Einwand  gegen  Eröffnung  der  Voruntersuchung
  (das.  S.  179.)  286.  —  über  Ergänzung  der
letzteren  (bas.  K.  195.)  289.  —  über  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  (das.  IS#  196  —211.)  289.  —  über  Aussetzung
  der  Hauptverhandlung  und  Leitung  derselben  (das.
S#.  227.  237.  245.)  294.  —  über  die  Zulässigkelt  von
Fragen  an  Zeugen  rc.  (das.  K.  241.)  296.  —  über  die
Schuldfrage  (das.  &amp;amp;.  262.)  300.  —  die  Fragestellung  an
die  Geschworenen  (das.  8&amp;amp;  291.  296.)  306.  —  Entscheldung
  des  Strafgerichts  öber  bürgerliche  Rechtsverhältnisse
(das.  §.  261.)  300.  —  Protokollirung  der  Entscheidungen
(das.  §.  273.)  303.
        <pb n="610" />
        24

Entscheidungen  (Forts.)

4)  Beschwerde  über  Entscheidungen  in  Strafsachen
(Str.  P.  O.  A#.  347—349.  351  —353.)  315.  —  Ent.
scheidungen  des  Berufungsgerichts  (das.  A##  360.  363.
369.  370.  372.)  317.  —  des  Reolsionsgerichts  (das.
#.  375.  386.  389.  392—  395.  398.)  320.  —  Enitscheldungen
  in  Betreff  der  Wlederaufnahme  deß  Verfahrens
(das.  S.  412.)  327.  —  über  die  Strafoollstreckung  (das.
S.  490  —  494.)  342.  —  über  die  Kosten  des  Strafverfahrens
  (das.  S#  496.  501.)  344.

5)  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheldung  auf  vorangegangene
  polizeiliche  Strafverfügung  (Str.  P.  O.  .  453
bis  455.)  334.  —  gegen  Strafbescheide  der  Verwaltungsbchörden
  (das.  I#.  459.  460.  463.)  336.

6)  Entscheidungen  des  Konkursgerichts,  ustellung
und  sofortige  Beschwerde  (Konk.  O.  J.  66.)  365.  —  Entscheidung
  über  Entlassung  des  Verwalters  (das.  &amp;amp;.  76.)
366.  —  über  das  Stimmrecht  der  Gläubiger  (das.  .  87.)
368.  —  über  die  Vertheilung  (das.  S#.  146.  150.)  378.  —
über  den  Zwangkvergleich  (das.  S#.  170.  174.)  382.  —
über  Einstellung  des  Verfahrens  (das.  S.  188.)  384.

7)  Entscheidungen  des  Patentamts  (G.  v.  18.  Mai
.  14.  15.  29.  30.  32.)  504.  (V.  v.  18.  Juni  ##.  1.
7—10.  19.)  533.  —  desgl.  des  Ober-Seeamts  (G.  v.
27.  Juli  S§.  31.  32.)  555.

s.  auch  Beschluß,  Spruch,  Urtheil,  Verfigungen.


Entscheidungsgründe  im  Urtheil  (C.  P.  d.  §K.  259.
284.  Nr.  4.)  129.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  266.)  301.  —  Verkündung
  derselben  (C.  P.  O.  §.  282.)  133.  (Str.  P.  O.
§.  267.)  302.  —  Mangel  derselben  ist  Gesetzesverletzung
(C.  VT.  O.  çK.  513.  Nr.  7.  §.  526.)  174.  (Str.  P.  O.
##  377.  -l#r.  7.)  320.  4  —  norcrnsornd  in  den  durch
idungen  (das.  K.  34.)  258.

1  1.7

Entweichung  von  —e  Grund  zur  Durchsuchung
(Str.  P.  O.  F.  104.)  272.  —  Steckbriefliche  Verfolgung
(dos.  I#  131.  132.)  277.  —  Fesselung  Verhasteter  zur
Sicherung  gegen  Entwelchung  (das.  S.  116.  Abs.  4.)  275.

Erben,  Uebergang  des  Patentrechts  (G.  v.  25.  Mai  &amp;amp;.  6.)
502.  —  Erben  des  Schuldners  bei  der  Owangsvollstreckung
(C.  P.  O.  .  693  —  696.)  209.  —  Nichtverfolgung  des
Anspruchs  auf  Buße  durch  die  Erben  des  Verletzten  (Str.
P.  O.  T.  444.  Abs.  4.)  333.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  des  Erblassers
gegen  die  Erben  (Konk.  O.  §.  33.)  357.  —  Antrag  2c.
der  Erben  zur  Eröffnung  des  Konkurses  über  einen  Nachlaß
  (das.  9§.  204—206.)  387.

s.  auch  Nachlaß.

Sachregister.

1877.

Erbschaft,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  C.  28.)  87.  —  Aufgebung
  von  Erbschaften  für  die  Masse  (Konk.  O.  K.  122.
Nr.  2.)  373.  —  abgesonderte  Befriedigung  aus  einer  Erbschaft
  des  Gemeinschuldners  (das.  S.  43.)  360.  —  s.  auch
Nachlaß.

Erbschaktliches  Eienibattonsserrfahren  (Einf.  G.
#u  C.  P.  O.  §.  15.  Nr.  3.  Abs.  2.)  2

Erdichtete  Schulden  oder  beererun,  betrüglicher
Bankerutt  (Konk.  O.  §.  209.  Nr.  2.)  388.  —  Bestrafung
wegen  Geltendmachung  erdichteter  Konkursforderungen  (das.
.  212.  Nr.  2.)  389.

Erfiudungen,  patentfählge  (G.  v.  25.  Mal  .  1  —  4.
7.  11.  20.)  501.—  nichtpatentfähige  (das.  S.  1.  Abs.  2.,
SK  .  2.  10.  22.  Abs.  2.)  501.  —  durch  dle  Landesgesetze
patentirte  Erfindungen  (das.  §#  41  —44.)  509.

Erfüllung  von  Verbindlichkeiten  gegen  den  Gemeinschuldner
nach  der  Konkurseröffnung  (Konk.  O.  .  7.)  352.  —  dekgl.
der  Erfüllung  von  zweiseitigen  Verträgen  (das.  C.  15.)
354.  —  von  Lieferungsverträgen  (das.  §.  16.)  354.  —
Pacht  ·  und  Miethsverträgen  (das.  SF.  17.  18.)  354.  —
Dienstverträgen  (das.  &amp;amp;.  19.)  355.  —  Folge  der  AWichterfüllung
  von  Verbindlichkeiten  (das.  S.  21.)  355.  —  Genehmigung
  des  Gläubigerausschusses  zur  Erfüllung  von
Rechtsgeschäften  des  Gemelnschuldners  (das.  §.  121.  Nr.  2.)
373.

Ergänzung  des  urtheils  (C.  P.  O.  S#.  292.  462.  478.
502.)  135.  —  im  Urkundenprozeß  wegen  Fehlens  des
Vorbehalts  der  Rechte  (das.  &amp;amp;.  562.)  185.  —  in  Betreff
der  Erklärung  vorläufiger  Vollstreckbarkeit  (das.  S.  654.)  201.

Ergänzungsgeschworene  (G.  V.  G.  &amp;amp;.  194.)  75.
(Str.  P.  O.  J.  285.)  305.—  s.  auch  Hülfsgeschworene.

Ergänzungsrichter  (G.  V.  G.  §.  194.)  75.

Ergänzungsschöffen  (G.  V.  G.  S.  194.)  75.  —  s.  auch
Hülfsschöffen.

Ergreifung,  Begründung  des  Gerichtsstandes  (Str.  P.  O.
§.  9.)  254.  —  Durchsuchung  zum  Zwecke  der  Ergreifung
(das.  S#.  102  —  104.)  271.

Erinnerungen,  streitige,  gegen  eine  Rechnung  oder  ein
Jnventar  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  313.)  139.

Erkenntniß,  (.  Urtheil.

Erklärungen  bel  der  Nebeninterventlon  (C.  P.  O.  &amp;amp;#.  64.
65.  67.)  93.  —  in  Besitzklagen  (das.  &amp;amp;.  73.)  95.  —  des
Bevollmächtigten  und  des  Beistandes  (das.  S#.  81.  86.)
97.  —  über  die  vom  Gegner  behaupteten  Thatsachen
(das.  §S.  121.  Nr.  4.  §J.  129.)  104.  —  insbes.  in  Ehesachen
  (das.  §.  577.)  187.  —  in  Entmändigungssachen
(das.  S.  611.)  193.  —  Erklärungen  auf  Befragen  des
Vorsitzenden  (das.  &amp;amp;.  130.)  106.  —  über  Beweigmittel
(das.  S#.  255.  315.)  129.  —  über  zugeschobenen  Eid
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        Sachregister.

Erklärungen  (Fortf.)

(das.  S.  417.)  158.  —  über  die  Echtheit  von  Urkunden
(das.  S#  402.  404.)  156.  —  Alchterklärung  über  Thatsachen
  2c.  (das.  §.  299.)  136.  —  besond.  im  vorbercitenden
  Verfahren  (das.  K.  319.)  140.  —  Nachholung  versänmter
  Erklärungen  in  der  Berufungslustang  (das.  F.  493.)
171.

Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung  von  Geschworenen
  (Str.  P.  O.  S##.  283.  437.)  305.  —  Erklärung
  Über  den  Beitritt  zu  Privatklagen  (das.  F.  415.)
328.  —  Erklärung  des  Beschuldigten  über  die  Drivatlage
  (das.  S§.  422.  423.)  329.

Erklärungen  der  Kontrolbehörden  über  Personen,
welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben  (Str.  P.  O.
.  472.)  338.

Erklärung  des  Gläubigerausschusses  über  den  Vergleichsvorschlag
  (Konk.  O.  I#.  164—166.)  381.

s.  auch  Anschluß-  und  Gegenerklärung.

Ermächtigung  zur  Vrozeßführung  (.  P.  O.  S#.  50.  52.
54.  77.)  91.  —  deß  Gerichtsschreibers  und  Gerichtsvoll-Uehers
  zu  Zustellungen  r2c.  (das.  S.  153.)  109.

Ermittelungen,  Befugniß  der  Staatsanwaltschaft  zu
solchen  (Str.  P.  O.  §.  159.)  283.

Ermittelungen  durch  das  Konkursgericht  (Konk.  O.
K.  67.)  365.

s.  auch  Beweisaufnahme,  vorbereitendes
Verfahren.

Eröffnung  der  gerichtlichen  Untersuchung  (Str.
P.  O.  #.  151.  154.)  282.  —  Autrag  der  Staatsanwaltschaft
  auf  Eröffaung  der  Vornntersuchung  (das.  S#.  177
bis  181.)  286.  —  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (das.
K.  196—211.  214.  216.  242.  263—265.  270.  294.)
289.  —  in  Drivatklagesachen  (das.  §.  423.)  329.  —
Entscheidung  über  Ersffnung  des  Hauptverfahrens  nach
vorangegangener  pollzeilicher  Strafverfügung  ist  nicht  erforderlich
  (das.  .  456.)  335.  —  desgl.  nicht  im  Verfahren
  gegen  Strafbescheide  (das.  &amp;amp;.  462.)  336.  —  Er.
öffnung  der  Untersuchung  gegen  abwesende  Wehrpflichtige
(das.  S.  472.)  338.

Eröffunng  des  Konkorsverfahrens,  Wirkung  für
den  Gemeinschuldner  (Konk.  O.  &amp;amp;.  5.  6.)  352.  —
Leistungen  an  denselben  nach  der  Eröffnung  (das.  §.  7.)
352.  —  desgl.  Erwerbung  von  Pfand-,  Vorzugs-  2c.
Rechten  (das.  S.  12.)  353.  —  Wirkung  der  Eröffnung
auf  die  Verjährung  (das.  T.  13.)  353.  —  Erfüllung  von
Rechtsgeschäften  (das.  §§.  15—21.)  354.  —  Anfechtung
von  Rechtshandlungen  vor  der  Ersffnung  (das.  I#K.  22
bis  34.)  355.  —  Aussonderungsansprüche  (das.  S#.  36  bis
328.)  358.

Eröffn#ungsverfahren  (Konk.  O.  .  94—106.)  369.—

Reichs-Cesehbl  1877.

1877.

Eröffnung  des  Konkursverfahrens  (Forts.)
insbes.  über  das  Vermögen  von  Aktiengesellschaften,  Genossenschaften,
  Handelbgesellschaften  2c.  (das.  §#  193—195.
198.)  385.  —  über  einen  Nachlaß  (das.  #.  203  ff.)  387.
—  Eröffnungsantrag  (das.  &amp;amp;§6.  95—99.  101.  194.  199.
205.)  369.  —  —  (das.  S###  100.  101.
103—105.  184.)  3

Erledigung  *vß  vor  Geltung  der  Konkarsordnung
erössneten  Verfahrens  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  ##.  8  bis
13.)  391.

Unterbrechung  des  Clvilprozeßverfahrens  in  Folge
einer  Konkurderöffnung  (C.  P.  O.  I#.  218.  220.)  121.

Eröffnungssitzungen  der  Schwurgerichte  (G.  V.  G.
.  93.)  59.  (Str.  P.  O.  A#.  278.  281.)  304.

Ersatzreservisten,  Verfahren  gegen  die  ohne  Erlaubniß
ausgewanderten  Ersatzreservisten  (Str.  P.  O.  S#.  470.  472.
Abs.  4.)  338.

Erscheinen  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung
(Str.  P.  O.  J#.  232.  234.  235.)  295.

Erschwerende  Umstände,  Berücksichtigung  bei  der
Entscheidung  über  die  Schuldfrage  (Str.  P.  O.  §.  262.)
300.  —  Angabe  in  den  Urtheilsgründen  (das.  K.  266.)  301.
—  Nebenfrage  an  die  Geschworenen  (das.  S.  295.)  307.

Erstattung  der  Kosten  an  den  Gegner  (C.  P.  O.  .  87.
98—  100.  108.)  98.  —  in  Ehesachen  (bas.  K.  591.)
189.  —  in  Entmündigungssachen  (das.  §.  614.)  193.  —
Empfangnahme  der  zu  erstattenden  Kosten  durch  den  Be.
vollmächtigten  (das.  §.  77.)  96.

Erstattung  der  Auslagen  an  den  freigesprochenen
Angeschuldigten  (Str.  P.  O.  §.  499.)  344.  —  der  Kosten
bei  falscher  Anzeige  (das.  §.  501.)  344.  —  der  Auslagen
bei  Privatklagen  (das.  F.  503.)  345.

Ersuchter  Nichter,  s.  beauftragter  Richter.

Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenoss
Aufhebung  des  §.  51.  und  Ubänderung  der  K.  48.  und
64.  des  Gesetzes  darüber  vom  4.  Juli  1868  (Einf.  G.  z.
Konk.  O.  §S.  3.)  390.  —  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgesell.
schaften  in  Bayern  (das.  F.  6.)  391.

Erziehung  der  Kinder  des  Gemeinschuldners  (Konk.  O.
§.  1.  Abs.  2.)  351.  —  Erzichungsgelder  find  der  Pfändung
  nicht  unterworfen  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  749.  Nr.  7.)  220.

Erziebungsanstalt,  Urtheile  über  Unterbringung  Verurtheilter
  in  eine  solche  (Str.  P.  O.  §.  268.)  302.

Etat,  s.  Reichshaushalt,  Landeshaushalt  für
Elsaß-Lothringen.

Exequatur,  Ertheilung  desselben  an  die  Konsolarbeamten
in  Deutschland  und  Costa  Rica  (Vertr.  v.  18.  Mai  75
Art.  26.  29.)  28.

Expropriation,  s.  Zwangsenteignung.

D

25

Vl
        <pb n="612" />
        26

Exterritorialität  der  Mitglieder  von  Missionen  (G.
V.  G.  K&amp;amp;.  18—20.)  44.  —  Gerichtsstand  Deutscher,
welche  das  Recht  der  Exterritorialität  genleßen  (C.  P.  O.
S.  16.)  85.  (Str.  P.  O.  J.  11.)  254.  —  Zustellungen
an  dieselben  (C.  P.  O.  F.  183.)  115.

F.

Fabrik,  Gerichtsstand  in  Klagen,  welche  den  Geschäftsbetrieb
  einer  Fabrik.  Nlederlassung  betreffen  (C.  P.  O.
S.  22.)  86.  —  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der
inländischen  Fabrik.  Niederlassung  eines  Schuldners  im
Auslande  (Konk.  O.  §.  208.)  387.

Fabrikarbeiter,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  21.)  86.  —
Pfändung  gegen  dieselben  (das.  §S.  715.  Nr.  4.)  214.  —
s.  auch  Arbeiter.

Fabrikzeichen,  s.  Markenschutz.

Fachbehörden,  Gutachten  derselben  (Str.  P.  O.  S#.  83.
91.  92.)  268.  —  Vertretung  des  Gutachtens  kollegialischer
  Fachbehörden  in  der  Hauptverhandlung  (das.
K.  255.)  299.

Fallimentsverfahren,  Aufhebung  der  landesgesetzlichen
Vorschriften  darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  4.)  390.
Fälschung  von  Protokollen  (C.  P.  O.  F.  150.)  109.
(Str.  P.  O.  §.  274.)  303.  —  Fälschung  von  Urkunden
als  Grund  der  Restitutionsklage  (C.  P.  O.  F.  543.  Nr.  2)
180.  —  desgl.  der  Wlederaufnahme  des  Verfahrens  (Str.

DP.  O.  &amp;amp;.  399.  Nr.  1.  §J.  402.  Nr.  1.)  324.

Familie  des  Gemeinschuldners,  Unterstützung  an  dieselbe
(Konk.  O.  §.  51.  Nr.  3.  9.  53.  118.  120.)  362.

Familiensideikommisse,  Aufrechthaltung  der  landes
gesetzlichen  Vorschriften  darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  J.  5.
Nr.  1.)  391.  —  abgesonderte  Befriedigung  der  Familienfideikommißgläubiger
  (Konk.  O.  §.  45.)  360.

Fanstpfandgläubiger,  abgesonderte  Befriedlgung  derselben
  (Konk.  O.  §S.  40.)  359.  (Einf.  G.  #  14—16.)
393.  —  Gläubiger,  welche  denselben  gleichstehen  (Konk.
O.  J.  41.)  359.

Faustpfandrecht  des  Gläubigers  an  gepfändeten  Sachen
(C.  P.  O.  §.  709.)  212.  —  Faustpfandrechte  bei  der  abgesonderten
  Befriedigung  im  Konkurse  (Konk.  O.  .  40
bis  42.)  359.  (Einf.  G.  .  14  —  17.)  393.  —  Verwerthung
  von  Gegenständen  der  Konkurzmasse,  woran  ein
Faustpfandrecht  geltend  gemacht  ist  (Konk.  O.  S.  117.)  372.

Fertage=  ustellungen  an  solchen  (C.  P.  O.  J§.  171.)

113.  —  Termine  (das.  §.  193.)  117.  —  Fristberechnung
(das.  §.  200.)  118.  (Str.  P.  O.  K.  43.)  260.  —  Jwangsvollstreckung
  (C.  P.  O.  F.  681.)  206.

Feldinventarium,  Dfändung  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  5.)

214.  (Konk.  O.  .  1.  #bfl.  3.)  351.

Sachregister.

1877.

Feldrügesachen  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  F.  3.)  347.  E

Ferien,  s.  Gerichtsferien.

Ferienkammern  bei  den  Landgerichten  (G.  V.  G.
S.  203.)  76.

Feriensachen,  Begriff  (G.  V.  G.  K.  202.)  76.

Feriensenate  bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Neichsgerichte
  (G.  V.  G.  §.  203.)  76.

Fesselung  Verhafteter  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  116.  Abs.  4.)  275.

Festgenommene,  Vorführung  an  den  Richter  (Str.
P.  O.  K.  128.  129.)  277.  —  Entweichung  aus  dem
Gefängniß  (das.  S.  131.)  277.

Festgestellte  Forderungen,  s.  Forderungen.

Festnahme  von  Personen,  welche  dle  amtliche  Thätigkeit
stören  (Str.  P.  O.  §.  162.)  283.  —  s.  auch  vorläufige
Festnehmung.

Jemit  Pfändung  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  2.)

x  r  1  I18  -a

össentliche,  Rang
öi  Forderungen  im  Konkurse.  (Kont.  O.  §J.  54.  Nr.  3.)

Iarrus,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  J.  20.)  86.  —  Nichtausschließung
  des  Rechtswegs  bei  Ansprüchen  gegen  denselben
(Einf.  G.  F.  4.)  244.  —  Jwangevollstreckung  gegen  ihn
(das.  §.  15.  Nr.  4.)  247.

s.  auch  Reichs  fiskus,  Reichs,  und  Staatskasse

Flößer,  Streitigkeiten  mit  Reisenden,  Quständigkeit  (G.
V.  G.  F.  23.  Nr.  2.)  45.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit
der  Urtheile  (C.  P.  O.  F.  649.  Nr.  3.)  200.

Flößereiabgaben,  Joständigkelt  für  Ansprüche  auf
solche  (G.  V.  G.  &amp;amp;.  70.  Nr.  1.)  54.

Flucht,  Unzulässigkelt  des  Zwangsvergleichs,  so  lange  der
Gemeinschuldner  flüchtig  ist  (Konk.  O.  &amp;amp;.  162.  Nr.  1.)  380.

Flüchtige,  Vesalgung  aaul.  das  Gebiet  anderer  Bundesstaaten
  (G.  V.  G.  §.  168.)  71

Durchsuchung  zum  Sweck  der  Wiederergreifung  entwichener
  Gefangenen  (Str.  P.  O.  §.  104.)  272.  —
Fesselung  bei  Entweichungsversuchen  (das.  §.  116.  Abs.  4.)
275.  —  Verhaftung  bei  Fluchtversuchen  ungeachtet  bestellter
  Sicherheit  (das.  &amp;amp;.  120.)  275.  —  Steckbrief  gegen
Flüchtige  (das.  I#.  131.  489.)  277.

Fluchtverdacht,  Verhaftung  (Str.  P.  O.  A#.  112.  113.
117.  121.  148.)  273.  —  vorläufige  Festnehmung  (das.
S.  127.)  277.  —  Strafvollstreckung  (das.  &amp;amp;.  489.)  342.

Fluchtversuch,  s.  Flüächtige.

Forderungen,  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  (C.
P.  O.  .  729—744.  749.  750.  753.)  216.

Faustpfandrechte  an  Forderungen  im  Konkurse  (Konk.
O.  .  40.  41.)  359.  (Einf.  G.  S.  15—17.)  393.  —
        <pb n="613" />
        Sachregister.

Forberungen  (Forts.)

Jur  Aufrechnung  zuzulassende  Forderungen  (Konk.  O.
S#.  46—49.)  360.  —  betagte  und  bedingte  Forderungen
(dbas.  8.  47.  58—60.)  361.—  Forderungen  unter  auflösender
Bedingung  (das.  S#&amp;amp;#  59.  155.  Nr.  4.)  364.  —  deggl.
onter  aufschiebender  Bedingung  (das.  S§.  60.  88.  142.
155.  Nr.  2.)  364.  —  Schähyungswerth  unbestimmter  und
ungewisser  Forderungen  (das.  S.  62.)  364.  —  Genehmigung
  des  Gläubigerausschusses  zur  Veräußerung  von
Forderungen  (das.  §.  121.  Nr.  2.)  373.  —  Angemeldete
Forderungen  (das.  S##.  129—131.)  375.  —  festgestellte
(das.  S&amp;amp;.  132.  133.  152.  87.)  375.  —  streitig  gebliebene
(das.  S§#  134.  155.  Nr.  1.  S.  87.)  375.  —  Feststellung
dburch  rechtskräftiges  Urtheil  (das.  S.  135.)  376.  —
Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtigte  Forderungen
(das.  §.  157.)  380.  —  Berichtigung  dieser  Forderungen
nach  dem  Jwangsvergleiche  (das.  §§.  176.  179.)  383.  —
Haftung  der  Genossenschafter  für  die  festgestellten  Forderungen
  an  die  Genossenschaft  (das.  §.  197.)  386.  —
Strase  wegen  Geltendmachung  erdichteter  Forderungen
(das.  S.  212.  Nr.  2.)  389.

s.  auch  Konkursforderungen,  Nebenforderungen.


Forstrügesachen  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  J.  3.)  347.
Fortsetzung  einer  unterbrochenen  Hauptverhandlung
(Str.  P.  O.  §.  228.)  294.  —  Fortsetzung  der  Privatklage
  nach  dem  Tode  des  Klägers  (das.  S#.  433.  434.)
331.

Fragen  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglleder  (C.  P.  O.
&amp;amp;  130.  131.)  106.  —  bei  Jeugenvernehmung  (das.
S&amp;amp;.  361—363.  365.)  149.  —  Fragerecht  der  Parteien
bei  der  letztern  (das.  &amp;amp;.  362.)  149.

Fragen  bei  der  Zeugenvernehmung  in  Strafsachen
(Str.  P.  O.  S&amp;amp;.  67.  68.)  264.  —  des  Sachverständigen
an  die  Zeugen  (das.  K.  80.)  267.  —  Fragen  der  Beisitzer,
des  Staatsanwalts,  des  Angeklagten  und  des  Vertheidigers,
sowie  der  Geschworenen  und  Schöffen  an  Zeugen  und
Sachverständige  (das.  S##.  239—241.)  296.  —  Fragestellung
  an  die  Geschworenen  (das.  S.  290—308.  311.)
306.  —  Hauptfrage  (das.  S§.  293.  299.)  307.  —  Hälfsfrage
  (das.  S##  294.  296.)  307.  —  Nebenfragen  (das.
S#.  295  —298.)  307.  —  Schuldfrage  (das.  9#.  299.
293.)  308.  —  Redvisionsgrund  der  Staatsanwaltschaft
wegen  Stellung  oder  Nichtstellung  von  Fragen  (das.
§S.  379.)  320.

Fragestellung  im  Verfahren  vor  den  Seeämtern
(G.  v.  27.  Juli  &amp;amp;&amp;amp;.  21—23.)  553.

Französtsches  Recht,  Vorschriften  desselben  über  den
erwählten  Wohnsitz  und  über  Vermsgensabsonderungen
unter  Eheleuten  (Einf.  G.  J.  C.  P.  O.  #.  15.  Nr.  5.)  247.

1877.  27

Frauen,  Prozeßfähigkeit  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  51.)  92.  —  Ablehnung
  derselben  alt  Schiedsrichter  (das.  S.  85S,)  240.  —
s.  auch  Ehefrau.

Freie  Vorträge  der  Parteien  (C.  P.  O.  T.  128.)  105.

Freigebigkeit,  Einkünfte  aus  der  Freigebigkeit  cines
Dritten  unterliegen  nicht  der  Pfändung  (C.  P.  O.  §.  749.
Nr.  3.)  220.  —  Forderungen  aus  einer  Freigebigkeit  des
Gemeinschuldners  (Konk.  O.  §.  56.  Nr.  4.)  363.

Freiheltsstrase,  Vollstreckung  in  dem  Bundesstaate,  wo
sich  der  Verurtheilte  befindet  (G.  V.  G.  F.  163.)  71.  —
Vollstreckung  in  dem  Bezirke  einet  andern  Gerichts  (das.
§S#  164.)  71.  —  Verhängung  durch  am'tsrichterlichen
Strafbefehl  (Str.  P.  O.  §.  447.)  333.  —  Uufschub  der
Vollstreckung  (das.  86.  487.  488.)  342.  —  Haftbefehl
wegen  der  Vollstreckung  (das.  §.  489.)  342.  —  Anrechnung
  der  Untersuchungshaft  (das.  K.  482.)  341.  —
Umwandlung  von  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen  (Str.  D.O.
491.  494.)  343.  —  insbesondere  der  durch  einen
Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörde  verhängten  Geld.
strafen  (das.  §&amp;amp;.  463.)  336.

Freilassung  des  Angeschuldigten  (Str.  P.  O.  K.  119.
123.  124.  128.  129.  132.  164.)  275.

Freisprechung  des  Angeklagten  (Str.  P.  O.  §F.  259.
266.  314.)  300.  —  durch  das  Revisionsgericht  (das.
§S.  394.)  323.  —  Wlederaufnahme  des  Verfahrens  wegen
neuer  Beweise  für  die  Freisprechung  (das.  J.  399.  Nr.  5.)
324.  —  des#gl.  in  Folge  des  Eingeständnisses  der  Ktrafbaren
  Handlung  durch  den  Freigesprochenen  (das.  §.  402.
Nr.  4.)  325.  —  Freisprechung  eines  verstorbenen  Verurtheilten
  (das.  §&amp;amp;.  411.)  326.  —  Wirkung  der  Freisprechung
  in  Bezug  auf  die  Nebenklage  (das.  C.  444.)
333.  —  Kosten  bei  Frcisprechung  (das.  SS.  499.  503.  504.)
344.

Fremde  Sprache,  Vortrag  der  Yarteien  und  Eidesleistung
  in  fremder  Sprache  (G.  V.  G.  N.  189.  190.)  74.

Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Costa  Rica  (v.  18.  Mai  75.)  13.  (Schlußprot.
v.  21.  Nov.  76.)  37.  —  Freundschaftsvertrag  mit  Tonga
(v.  1.  Nov.  76.)  517.

Frische  That,  Durchsuchung  (Str.  P.  O.  S.  104.)  271.—
Festnahme  (das.  §.  127.)  277.

Fristen:

1)  Versäumung  von  Fristen  durch  Streitgenossen
(C.  P.  O.  §S.  59.)  93.  —  Kosten  für  Versäumung,  Verlängerung
  2c.  (das.  &amp;amp;.  90.)  98.  —  Frist  zur  Sicherheitsleistung
  (das.  §.  105.)  101.  —  richterliche  Fristen  (das.
K&amp;amp;.  198—204.)  117.  —  Frist  in  Gerichtsferien  (das.
K.  201.)  118.  —  Frist  bei  Unterbrechung  und  Aussetzung
des  Verfahrens  (das.  S.  226.)  123.  —  Frist  zur  Beweis-D'
        <pb n="614" />
        28

Fristen  Gortks.)
aufnahme  (das.  9#.  321.  329.)  140.  —  zur  Vorlegung
von  Urkunden  (das.  #.  393.  396.)  155.

2)  Frist  zu  Anträgen  auf  Berichtigung  des  Urtheils
(C.  P.  O.  J#F.  291.  292.)  135.  —  zu  Anfechtungsklagen
gegen  die  Entmündigung  (das.  S§.  605.  624.)  192.  —
zum  Widerspruch  im  Mahnverfahren  (das.  &amp;amp;K.  632.  637.
640.  641.)  197.  —  zu  Nichtigkeits=  und  Restitutionsklagen
  (das.  I§.  549.  552.)  182.  —  zur  Beantwortung
der  Berufung  (das.  &amp;amp;.  484.)  170.  —  desögl.  der  Revision
(das.  S.  519.)  176.  (Einf.  G.  §.  7.)  245.

3)  Frist  bei  der  Versteigerung  (C.  P.  O.  8.  717.)
214.  —  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  (das.  S##  688.
739.  744.)  208.  —  bei  einstweiligen  Verfügungen  (das.
G.  820.)  233.  —  im  Aufgebotsverfahren  (das.  K.  827.
831.  834.  Nr.  3.  §.  835.)  235.  —  zur  Bestellung  von
Schiedsrichtern  (das.  A.  855.  857.)  240.

4)  Berechnung  der  Fristen  im  Strafverfahren  (Str.
P.  O.  G.  42—45.  41.)  260.  —  Wiedereinsezung  (daf.
G.  44—  47.  234.)  260.  —  Frist  zur  Erhebung  der
öfsentlichen  Klage  durch  die  Staatsanwaltschaft  (das.  K.  126.)
276.  —  zur  Nachsuchung  der  richterlichen  Bestätigung
von  Beschlagnahmen  (das.  F.  98.)  270.  —  zur  Bestellung
eines  öffentlichen  Vertheidigers  (das.  &amp;amp;.  140.)  279.  —
Fristen  zur  Einlegung  von  Rechtemitteln  (bas.  I#.  340.
341.  344.  469.  482.)  314.  —  zur  Erklärung  beim  Untrag
  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  86.  408.
409.)  326.  —  Fristen  bei  Privatklagen  (das.  I#.  422.
423.  425.  431.  433.)  329.  —  zum  Einspruch  gegen
amtsrichterliche  Strafbefehle  (das.  I#.  449.  452.)  334.  —
zum  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  gegen  polizeiliche
Strafverfügung  (das.  ##.  453.  455.)  335.  —  gegen
Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  (das.  S&amp;amp;#  459.
461.)  336.

5)  Frist  zur  Anzeige  über  den  Besitz  von  Sachen  des
Gemeinschuldners  (Konk.  O.  S#.  108.  109.)  371.  —  zur
Verwerthung  einetFaustpfandes  (das.  S.  117.)  372.  —
zur  Anmeldung  der  Konkursforderungen  (das.  §§.  126.
128.  130.)  374.  —  Ausschlußfrist  in  Betreff  der  Vertheilung
  (das.  S§#.  140—146.)  377.  —  Widerspruchsfrist
gegen  die  Einstellung  des  Verfahrens  (das.  §.  189.)  385.

6)  Fristen  in  Patentsachen  (G.  v.  25.  Mal  §#.  15.
21.)  504.

s.  auch  Berufungs.,  Beschwerde.,  Einlas.
sungs.)  Einspruchs.,  Ladungs-,  Noth-  und
Zwischenfrist.

Früchte,  nicht  ohne  Antrag  zuzusprechen  (C.  P.  O.  J.  279.)
133.  —  Dfändung  von  solchen  (das.  S§.  714.  725.)  213.

Abgesonderte  Befriedigung  im  Konkurse  in  Betreff

der  Früchte  des  Grundstücks  (Konk.  O.  S.  41.  Nr.  2.)  359.

Sachregister.

1877.

Fuhrkosten  der  Post--  und  Telegraphenbeamten  (V.  v.
29.  Junl)  545.  —  #.  auch  Reisekosten.

Fahrleute,  Streitigkeiten  mit  Reisenden  über  Fuhrlohn  2c.
(G.  V.  G.  C.  23.  Nr.  2.)  45.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit
  der  Urthelle  (C.  P.  O.  §.  649.  Nr.  9.)  200.

G.

Gantverfahren,  Aufhebung  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
  darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  S.  4.)  390.
Vergl.  auch  Konkursverfahren.

Garnison,  Gerichtsstand  der  Mllitärpersonen  am  Gar.
nisonorte  (C.  P.  O.  S.  14.  15.  21.)  85.  —  Vertreter
nicht  prozeßfähiger  Personen  an  Garnisonorten  (das.
.  55.)  92.

Gastwirthe,  abgesonderte  Befricdigung  derselben  (Konk.  O.
S.  41.  Nr.  5.)  359.

Gebühren  bezlehen  Richter  nicht  (G.  V.  G.  K.  7.)  42.  —
Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  im  Wege  der
Rechtshülfe  (das.  §.  166.)  71.

Gebühren  der  Prozeßbevollmächtigten  2c.  (C.  T.  O.
§.  34o  88.  —  Erstattung  durch  den  Geguer  (das.  S#.  87.
108.  115.)  968.  —  Gebühren  der  Zeugen  (das.  K.  366.)
150.  (Str.  P.  O.  K.  70.  219.)  265.  —  der  Sachverständigen
  (C.  P.  O.  §.  378.)  152.  (Str.  P.  O.  K.  84.
219.)  268.  —  Gebühren  der  Rechtsanwalte  für  die  Vertheidigung
  (das.  .  150.)  281.  —  deogl.  in  Privatklagen
(das.  C.  503.)  345.

Gebühren  für  Patente  (G.  v.  25.  Mai  .  B.  .  43.)
02.

Gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen  (V.  v.
2.  Juni)  524.

Gebührenordanung  (Einf.  8  4.  G.  V.  G.  §.  1.)  77.
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  2.)  24

Gefahr  im  Verzuge,  s.

Gesfuülle,  s.  Abg  aben.

Gesangene,  Durchst  t  Wieb  ifung  entwich
Gefangenen  (Str.  V.  .  .  104)  272.

Gefängnißbeamte,  Zugiehung  bei  Hinrichtungen  (Str.
P.  O.  F.  486.)  341.

Gesängnißstrase  wegen  einfachen  Bankerutts  (Konk.  O.
S&amp;amp;.  210.  214.)  388.  —  wegen  Begünstigung  einzelner
Eläubiger  (das.  S#§.  211.  214.)  389.  —  wegen  pflichtwidriger
  Abstimmung  in  der  Gläubigerversammlung  (dal.
K.  213.)  389

Gefängnißstrafe  wegen  gesehwidriger  Benutzung  pe#-tentirter
  Erfindungen  (G.  v.  25.  Mal  K.  34.)  508.
Gegenauspruch  (C.  P.  O.  F.  33.)  88.
        <pb n="615" />
        Sachregister.

Gegenerklärungen,  Fristen  zur  Jostellung  (C.  P.  O.
123.)  104.  —  Frist  der  Verwaltungsbehörde  zur  Gegenerktlärung
  auf  Revisionsanträge  (Sa.  P.  O.  K.  469.)
337.—  Gegenerklärung  auf  Beschwerden  (das.  §.  350.)  316.

Gegenforderung,  Verwelsung  zum  besonderen  Prozeß
(C.  P.  O.  S&amp;amp;#.  136.  141.)  107.  —  Theilurtheil  darüber
(das.  K  274.)  132.  —  Rechtskraft  der  Entscheidung  (das.
.  293.)  135.

Gegenleistung,  Abhängigkelt  der  Abgabe  elner  Wllleus.
erklärung  davon  (C.  P.  O.  §.  779.)  227.

Gegenseitigkeit,  Armenrecht  an  Ausländer  (C.  P.  O.

106.)  101.  —  Vollstreckung  der  Urtheile  ausländischer
Eerichte  (das.  §.  661.  Nr.  5.)  202.  —  (.  auch  Vergel.
tungsrecht.

Gegenstände,  welche  der  Pfändung  nlcht  unterworfen
find  (C.  P.  O.  §.  715.)  213.  —  Beschlagnahme  von  Gegenständen
  zu  Beweismitteln  (Str.  P.  O.  .  94.  95.
98—  103.  106  —  109.  111.)  269.  —  Verfahren  bei  Ein.
Nehung,  Vernichtung  2c.  von  Gegenständen  (das.  S#.  477
bis  479.)  340.

Aussonderung  von  Gegenständen  aus  der  Konkursmasse
  (Konk.  O.  8##  9.  35  —  38.)  353.  —  Anspruch  auf
abgesonderte  Befriedigung  aus  Gegenständen  (das.  #§.  3.  9.
12.  39—43.  108—  110.)  352.  —  Verkauf  von  Gegen.
ständen  (das.  S#.  121.  122.)  373.

s.  auch  Sachen,  Ueberführungsstücke.

Gegentheil,  Beweis  (C.  P.  O.  J.  428.)  160.  (Einf.  G.
KS.  16.  Nr.  1.)  248

Gegenüberstellung  der  Zeugen  (C.  P.  O.  C.  359.)
149.  (Str.  P.  O.  §.  58.  Abs.  2.)  263.

Geguer,  Zustimmung  desselben  zur  JZurücknahme  von
Rechtemltteln  (Str.  P.  O.  §.  345.)  315.  —  Erklrung
auf  Beschwerden  (das.  S.  350.)  316.  —  auf  den  Antrag
wegen  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  408.)  326.  —
Lustellung  der  Berufungs-  und  Reolsionsschriften  an  den
Gegner  in  Privatklagen  (das.  S.  430.)  330.

Erstattung  von  Gebühren  und  Kosten  durch  den  Gegner
(C.  P.  O.  K.  87.  108.  115.)  98.  (Str.  P.  O.  .  503.
505.)  345.

Gegner  im  Beschwerdeverfahren  vor  dem  Ober-Seeamte
  (G.  v.  27.  Juli  S#.  31.  32.)  555.

Gehalt  der  Richter  (G.  V.  G.  G.  7—9.)  42.  —  der
Mitglieder  des  Meschsgerih  (das.  S#  128.  129.)  65.
(Einf.  G.  S.  19.)  80

Pfändung  ier  Schaltsforderung  (C.  P.  O.  #.  733.
734.)  217.  —  s.  auch  Diensteinkommen.

Gebeimhaltung  anvertrauter  Thatsachen,  Verweigerung
des  Zeugnisses  (C.  P.  O.  K.  348.  Mr.  5.  S.  350.  Abs.  2.)
146.  (Str.  P.  O.  .  52.  54.)  262.  —  s.  auch  Verschwiegenheit.


1877.  29

Geisteskranke,  Entmündigung  (C.  P.  O.  S#.  593.  597.
599.)  190.  —  Gelsteskrankheit  des  Angeschuldigten,  vorläufige
  Einstellung  des  Verfahrens  (Str.  P.  O.  §.  203.)
290.  —  geisteskranke  Zeugen  (das.  K.  250.)  298.  —
Nichtvollstreckung  von  Todesurtheilen  an  Geisteskranken
(das.  §.  485.)  341.  —  Aufschub  der  Vollstreckung  von
Freiheitsstrasen  (das.  §.  487.)  342.

s.  auch  Kran  kheit.
Erstesschwache,  Beistand  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  &amp;amp;  10.)

eheonge,  4n  Angeschuldlgten,  Gutachten  darüber
(Str.  P.  O.  §.  81.)  267.

Geistliche,  Sn  zur  Heugnißverweigerung  (C.  P.  O.
§.  348.  NMr.  4.  &amp;amp;  350.  Absf.  2.)  146.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;l.  52.
Nr.  1.  §.  55.)  262.—  Pfändung  gegen  dieselben  (C.  P.  O.
5.  715.  Nr.  6.  7.  §S.  749.  Nr.  8.  Abs.  2.)  214.—  Verhaftung
  zur  Erzwingung  des  Offenbarungseides  (das.
5.  791.)  229.

Zuzlehung  von  Geistlichen  bei  Vollstreckung  einer
Todesstrafe  (Str.  P.  O.  J.  486.)  342.

s.  auch  Religionsdiener.

Geistliche  Gerichtsbarkeit  (G.  V.  G.  §.  15.)  43.

Geld,  gepfändetes  (C.  P.  O.  K.  716.  810.)  214.  —
Hinterlegung  von  Geldern  der  Konkursmasse  (Konk.  O.
&amp;amp;.  118.  120.)  372.  —  Oulttung  des  Verwalters  über
den  Empfang  von  Geldern  aus  der  Hinterlegungsstelle
(das.  §S.  125.)  374.

Geldforderungen,  Jwangsvollstreckung  wegen  derselben
(C.  P.  O.  W.  708—  768.)  212.  —  insbesondere  gegen
den  Fiskus,  Gemeinden  #c.  (Einf.  G.  S.  15.  Nr.  4.)  247.—
Pfändung  von  Geldforderungen  (C.  P.  DO.  .  730—750.)
217.  —  Urrest  wegen  derselben  (das.  S.  796.)  230.

Geldstrafe:

1)  Gelbstrafe  gegen  ausbleibende  Zeugen  (C.  P.  O.
S&amp;amp;.  345.  346.)  145.  (Str.  P.  O.  §.  50.)  261.  —  desgl.
wegen  Zeugnißverweigerung  (C.  P.  D.  J.  355.)  148.
(Stt.  P.  O.  §.  69.)  265.  —  desgl.  gegen  Sachverständige
(C.  P.  O.  J.  374.)  151.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  77.)  267.

2)  Geldstrafe  zur  Erwirkung  von  Handlungen  und
Unterlassungen  (C.  P.  O.  .  774.  775.)  226.

3)  Festsetzung  von  Geldstrafen  durch  amterichterlichen
Strafbefehl  (Str.  P.  O.  S.  447.)  333.  —  durch  polizeiliche
  Strafverfügung  (das.  §S.  453.)  335.  —  durch  Strafbescheide
  der  Verwaltungsbehörden  (das.  S.  459.)  336.
—  Umwandlung  in  Freiheitsstrafen  (das.  I§.  463.  491s
494.)  337.

4)  Geldstrafen  können  im  Konkursverfahren  nicht
geltend  gemacht  werden  (Konk.  O.  §.  56.  Nr.  3.)  363.—
Geldstrafe  wegen  Geltendmachung  erdichteter  Forderungen
im  Konkurse  (das.  S.  212.  Abs.  2.)  389.  —  wegen  pflicht-
        <pb n="616" />
        30

Geldstrafe  (Forts.)
widriger  Abstimmung  in  der  Gläubigerversammlung  (das.
S.  213.)  389.

5)  Geldstrafe  wegen  Benutzung  patentirter  Erfindungen
(G.  v.  25.  Mai  dF.  34.  36.)  508.  —  wegen  unerlaubter
Bezeichnung  von  Waaren  2c  als  patentirte  (bas.  §.  40.)  509.

s.  auch  Ordnungsstrafen,  Vertragsstrafen.

Gelegenheitsgeschenke,,  Ausschließung  derselben  von
der  Unfechtung  (Konk.  O.  &amp;amp;.  25.  Nr.  1.)  356.

Geleit,  sicheres,  für  abwesende  Beschuldigte  (Str.  P.  O.
.  337.)  313.

Gelsenkirchen,  Serstellung  einer  Eisenbahn  von  Zũtphen
nach  Gelsenkirchen  (Uebereink.  mit  den  Niederlanden  v.
31.  Jull  75.)  397.

Gemahlinnen  regierender  Fürsten  der  Bundesstaaten,
gebührenfreie  Beförderung  ihrer  Telegramme  (V.  v.  2.  Juni
S.  1.  Nr.  1.  S.  4.)  524.

Vergl.  auch  Landesherren.

Gemeindebeamte,  Juziehung  beim  Widerstand  gegen
Zwangsvollstreckungen  (C.  P.  O.  §.  679.)  206.  —  bei
Durchsuchungen  ohne  Beisein  des  Richters  oder  Staatsanwalts
  (Str.  P.  O.  §.  105.)  272.

Gemeindegerichte,  Zuständigkeit  (G.  V.  G.  C.  14.
Nr.  3.)  43.

Gemeinden,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  ##.  19.  23.)  86.
—  Zustellung  an  dieselben  (das.  S§.  157.  169.)  110.  —
Zwangsvollstreckung  gegen  dieselben  (Einf.  G.  dazu  §.  15.
Nr.  4.)  247.  —  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  bei  Ansprüchen
  gegen  dieselben  (das.  S.  4.)  244.  —  Anwesenheit
von  Vertretern  der  Gemelnden  bei  Hinrichtungen  (Str.
P.  O.  K.  486.)  341.

Abgesonderte  Befriedigung  wegen  Abgaben  der  Gemelnden
  (Konk.  O.  §.  41.  Nr.  1.)  359.  —  Rang  dieser
Forderungen  (das.  F.  54.  Nr.  2.)  362.  —  Faustpfandrechte
  an  den  Pfandbriefen  2c.  der  Gemeinden  (Einf.  G.
KS.  17.)  393.

Gemeindevorsteher,  Aufstellung  der  Urlisten  der
Schöffen  (G.  V.  G.  S#.  36.  38.)  48.  —  Riederlegung
von  Zustellungen  bei  demselben  (C.  P.  O.  F.  167.)  112.

Gemeinschaft,  Auseinandersetzung  des  Gemelnschuldners
mit  Dritten  in  einer  Gemeinschaft  (Konk.  O.  &amp;amp;.  14.)  353.
—  abgesonderte  Befriedigung  (das.  §.  44.)  360.

Gemeinschuldner,  Unterhalt  desselben  und  seiner  Familie
  (Konk.  O.  &amp;amp;.  1.  Abs.  2.  S#.  118.  120.)  351.  —
Verlust  des  Verwaltungs-  und  Verfügungerechts  (das.  §.  5.)
352.  —  Rückgewährung  des  Rechts  zur  Verfügung  über
die  Konkursmasse  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  177.  192.)  383.  —  Alchtigkeit
von  Rechtshandlungen  des  Gemeinschuldners  (das.  &amp;amp;.  6.)
352.  —  Anfechtung  derselben  (das.  #.  22—34.)  355.—
Erfüllung  der  Rechtsgeschäfte  (das.  &amp;amp;.  15—21.)  354.  —

Sachregister.

1877.

Gemeinschuldner  (Hortl)  ç2MI272
Einwendungen  des  —r——/.  gegen  die  naechnnge
legung  des  Verwalters  (das.  C.  78.)  366.  —  Verpflich
tung  zur  Auskunftertheilung  an  den  Verwalter  2c.  (daf
S.  92.)  368.  —  Nichtentfernung  von  seinem  Wohnorte,
Pangsweise  Vorführung  #c.  (das.  S§.  93.  98.)  868.

Zahlungsunfähigkelt  des  Gemeinschuldners  (Kouf,  O.
K.  94.  97.)  369.  —  Aantrag  desselben  auf  Eröffnung
des  Verfahrens  (das.  I§#  95—97.)  369.  —  Beschwerde
besselben  gegen  den  Eröffnungebeschluß  (das.  S.  101.)
370.  —  Aushändigung  der  an  deufelben  elngehenden
Pofstsendungen  und  Depeschen  an  den  Verwalter  (das.
111.)  371.  —  Schließung  seiner  Geschäftsbücher  (das.
(.  112.)  371.—  Zuziehung  bei  Aufzeichnung  und  Schätzung
der  Masse  (das.  §.  113.)  372.  —  Leistung  des  Offenbarungseides
  (das.  S#.  115.  162.  Nr.  1.)  372.—  Erkldrung
—nTrr..  —  ———
375.  —  Antrag  auf  Aussetzung  einer  Abschlagsvertheilung
  (das.  §.  148.)  378.  —  Vorschlag  zum  Zwangsverglelch
  (das.  §&amp;amp;#  160—169.)  380.  —  Antrag  auf  Einstellung
  des  Verfahreas  (das.  S#  188.  189.)  384.  —
Bürgen  besselben  (das.  §.  178.)  383.

Bestrafung  des  Gemeinschuldners  wegen  betrüglichen
Bankerutts  (Konk.  O.  §.  209.)  388.  —  Wlrkung  der
rechtskräftigen  Verurtheilung  auf  den  Jwangsvergleich
(das.  #  183.  184.)  384.  —  Bestrafung  wegen  einfachen
  Bankerutts  (das.  S.  210.)  388.  —  wegen  Begänstigung
  (das.  §.  211.)  389.

Ausländische  Gemeinschuldner  (Konl  O.  &amp;amp;.  208.)  387.

„  Zustellung  an  deuselben

###  1x  #r  2A  MA

(C.  P.  O.  8.  159.)  110.
Generalfragen  an  Zeugen  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  360.)  149.
(Str.  P.  O.  §.  67.)  264.

Generalstab  des  deutschen  Hecres,  Errichtung  einer
Stiftung  im  Interesse  desselben  (G.  v.  31.  Mai)  523.
Genossenschaften,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  S#.  19.  23.)
86.  (Einf.  G.  S.  15.  Nr.  2.)  247.  —  Zustellungen  au

dleselben  (C.  P.  O.  F.  169.)  112.

Konkursverfahren  gegen  eine  eingetragene  Genossenschaft
  (Konk.  O.  K.  195—197.)  386.  —  Bestrafung.
der  Vorstände  wegen  Bankerutts  2c.  (das.  .  214.)  389.

Aufhebung  und  Abänderung  von  Bestimmungen  des
Genossenschaftsgesetzes  vom  4.  Juli  1868  (Einf.  G.  J.
Konk.  O.  F.  3.)  390.

s.  auch  Gesellschaften,  Vereine.

Genossenschafter,  solidarische  Hastung  für  Forderungen
der  Konkursgläubiger  (Konk.  O.  &amp;amp;.  197.)  386.  —  Ver.
jährung  zu  Gunsten  eines  bei  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  ausgeschledenen  Genossenschafters  (Einf.  G.  K.  3.
Abf.  4.)  390.
        <pb n="617" />
        Sachregister.  1877.  31

Genossenschaftsregister,  Mlttheilung  an  die  Behörden

mur  Führung  desselben  über  Eröffnung  2c.  des  Konkursverfahrens
  (Konk.  O.  S#.  104.  105.  151.  175.  184.  191.)
370.

Gerechtigkeiten,  besondere  Gerichte  für  Ablösung  derselben
  (G.  V.  G.  K.  14.  Nr.  2.)  43.

Gerichte,  unabbängige  (G.  B.  G.  §.  1.)  41.  —  ordent.
liche  (das.  §§.  12.  13.)  43.  —  besondere  Gerichte  (das.
6S.  14.)  43.  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  §.  3.)  77.  —  Verfabren
  bei  den  lehteren  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  g.  3.)  244.
(Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  F.  3.)  346.

Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  (C.  P.  O.  K.  1
bis  11.)  83.  (Str.  P.  O.  K&amp;amp;  1—6.)  253.  —  örtliche
Zu#ständigkeit  (C.  P.  O.  .  12.  18—25.  28—32.  34.
3.)  85.  (Str.  P.  O.  J#  7—13.  15.  21.)  253.  —  Bestimmung
  über  die  Juständigkeit  durch  das  gemeinschaftlche
  obere  Gericht  (Str.  P.  O.  S#.  4.  12—15.  19.)  254.
—  Selbstständige  Thätigkelt  der  Gerichte  innerhalb  der
Grenzen  der  öffentlichen  Klage  (das.  F.  153.)  282.

Nicht  vorschriftsmäßige  Besetzung  des  Gerichts  als
Roulsionsgrund  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  513.  Nr.  1.)  174.  (Str.
P.  O.  §&amp;amp;.  377.  Nr.  1.)  320.  —  Nichtigkeitsklage  deshalb
(C.  P.  O.  F.  542.)  180.

Verpflichtung  der  Gerichte,  dem  Patentamte  Rechtshälse
  zu  leisten  (G.  v.  25.  Mal  §.  31.)  508.  —  dezegl.
zur  Mitwirkung  bei  Untersuchung  von  Seeunfällen  (G.  v.
27.  Jull  §.  14.  20.)  552.

s.  auch  Amtsgerichte,  Berufungs.,  Beschwerdegerichte,

  Konkursgericht,  Landgerichte-Oberkandesgerichte,
  Oberstes  Landeßgericht,
Prozeßgericht,  Reichsgericht,  Reichs-Oberhandelsgericht,
  Revisionsgericht,  Schöffen-,
Schwurgerichte,  Strafgericht,  Verwaltungs.
gerichte,  Vollstreckungsgerlcht.
Gerichtliche  Eutscheidung  über  den  Antrag  auf
Strafverfolgung  (Str.  P.  O.  .  170—175.)  284.  —
gegen  den  Bescheid  der  Seemannsämter  (Einf.  G.  z.  Str.
D.  O.  F.  5.)  347.

Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  bei  polizeilicher
Strafverfügung  (Str.  P.  O.  K.  453—457.)  335.  —
bei  Strafbescheiden  der  Verwaltungsbehörden  (das.  8#.  459
bis  462.)  336.  —  gerichtliche  Entscheidungen  bei  der
Strafvollstreckung  (das.  #&amp;amp;  490—494.)  342.

s.  auch  Eutscheidungen.

Gerichtliche  Untersuchung,  s.  Untersuchung.
Gerichtsarzt  bei  Leichenöffnungen  (Str.  P.  O.  C.  87.)
268.

barkeit,  ordentliche  streitige  (V.  V.  G.  K.  12.
13.)  43.  (Einf.  G.  dan  &amp;amp;K.  2.  3.))  77.  —  besondere  (G.
V.  C.  X  14.)  43.  (Einf.  G.  ö.  C.  P.  O.  J.  3.)  244.

Gerichtsbarkeit  (Forts.)

(Einf.  G.  g.  Str.  P.  O.  §.  3.)  346.  —  über  Mitglieder
der  Missionen  (G.  V.  G.  #.  18—20.)  44.  —  über  Kon.
suln  (das.  S.  21.)  45.  —  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkeit
  (das.  S.  15.)  43.

Gerichtsbeisitzer,  Fragestellung  an  Zeugen  und  Ge.
schworene  (Str.  P.  O.  §.  239.)  296.  —  s.  auch  Mitglieder,
  Schöffen.

Gerichtsferien  (G.  V.  G.  S#S.  201—204.)76.  —  Fristenlauf
  in  denselben  (C.  P.  O.  F.  201.)  118.

Gerichtskosten,  s.  Kosten.

Gerichtspersonen,  Ausschließung  und  Ablehnung  (C.
DP.  O.  .  41—49#)  89.  (Str.  P.  O.  §&amp;amp;.  22—32.)  256.

s.  auch  Richter,  Schöffen,  Geschworene.

Gerichtsschreiber:

1)  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers  bei  der  Rechtshülfe
  (G.  V.  G.  §.  162.)  70.  —  Wahrnehmung  des
Dienstes  als  Dolmetscher  (das.  §.  192.)  74.  —  Ausschließung
  und  Ablehnung  des  Gerichtsschreibers  (C.  P.
O.  §.  49.)  91.  (Str.  P.  O.  §.  31.)  258.  —  Haftung
für  verschuldete  Kosten  (C.  P.  O.  #.  97.)  99.  —  Zu.
ziehung  bel  Verhandlungen  (das.  68.  149.  151.)  109.  —
Zustellungen  durch  Vermittelung  desselben  (das.  6.  152
bis  156.  173.  179.  187.)  109.  —  Beglaubigung  von
Ubschriften  (das.  &amp;amp;.  156.)  110.  —  Einreichung  der  Ladungen
  an  denselben  zur  Terminsbestimmung  (das.  S.  193.)
117.  —  Ausfertigungen  und  Auszüge  aus  dem  Urtheil
(das.  S#.  286—288.)  134.  —  Ertheilung  der  vollstreckbaren
Ausfertigung  (das.  §§.  662.  663.  668.  669.  705.)  203.
—  Mitwirkung  bei  der  Zwangsvollstreckung  (das.  F.  674.)
205.

2)  Gerichtsschreiber  des  Berufungsgerichts  (C.  P.  O.
6.  506.)  173.  —  Aenderung  einer  Entscheidung  des  Gerichtsschreibers
  durch  das  Prozeßgericht  (das.  &amp;amp;  539.)
179.

3)  Zuziehung  bei  Untersuchungshandlungen  des  Amtsrichters
  (Str.  P.  O.  F.  166.)  284.  —  bei  der  Voruntersuchung
  (das.  #  185.  186.)  287.  —  bei  der  Hauptverhandlung
  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  225.  271.  275.  308.)  294.  —
Vorlegung  der  Akten  an  die  Staatsanwaltschaft  bei  der
Berufung  (das.  §.  361.)  317.  —  Ladungen  und  Zustellungen
  in  Privatklagen  durch  den  Gerichtsschreiber  (das.
K.  425.  430.)  329.  —  Zuziehung  bel  Hinrichtungen  (das.
5S.  486.)  341.

4)  Bekanntmachung  und  Mitthellung  über  Ersffnung
des  Konkursverfahrens,  die  Anmeldefristen,  Termine  2c.
durch  den  Gerichtsschreiber  (Konk.  O.  J.  103.  104.)  370.
—  desgl.  Aufhebung  des  Verfahrens  (das.  S.  105.  151.)
370.  —  desgl.  Bestätigung  des  Jwangsvergleichs  (das.
K  175.)  382.  —  desgl.  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
        <pb n="618" />
        32

Gerichtsschreiber  (Forts.)
(das.  §S.  184.)  384.  —  des  Einstellungsbeschlusses  (das.
§.  191.)  385.  —  Schließung  der  eeschsftsbücher  des
Gemeinschuldners  durch  den  Gerichtsschreiber  (das.  &amp;amp;.  112.)
371.  —  Eintragung  der  Anmeldung  von  Konkursforderungen
  (das.  S§.  127.  128.)  374.

Gerichtsschreiberel  (G.  V.  G.  S.  154.)  69.  —  Niederlegung
  von  Abschriften  der  Schriftsätze  2c.  auf  der  Gerichtsschreiberei
  (C.  P.  O.  S.  124.  125.  133.  243.  476.)  105.
—  deßgl.  von  Zustellungen  (das.  S#.  167.  169.)  112.—
von  Urkunden  über  Beweisaufnahme  durch  ausläudische
Behörden  (das.  S.  329.)  141.  —  von  schriftlichen  Gutachten

(ba.  K.  376.)  152.  —  von  bestrittenen  Urkunden  (das.

.  408.)  157.  —  Aushängen  des  Verzeichnisses  verkündeter
Urtheile  (das.  S.  287.)  134.

Niederlegung  der  Rechnungslegung  des  Konkursverwalters
  auf  der  Gerichtsschreiberei  (Konk.  O.  §.  78.)
366.  —  desgl.  des  Juventars  und  der  Billanz  (das.
S.  1I4.)  372.  —  der  Anmeldungen  (das.  S.  128.)  374.
—  des  Verzelchnisses  der  bei  der  Vertheilung  zu  berücksichtigenden
  Forderungen  (das.  S&amp;amp;.  139.  146.  150.)  376.
—  deß  Verglelchsvorschlags  (das.  S.  165.)  381.  —  des
Antrags  auf  Einstellung  des  Verfahrens  (das.  §.  189.)
385.

Gerichtssprache  (C.  U.  G.  S.  186  —  193.)  74.  (Einf.  G.
§.  12.)79.  —  Angeklagte,  welche  derselben  nicht  mächtig
sind  (Str.  P.  O.  §&amp;amp;.  258.)  300.

Gerichtsstaud  in  Rechtsstreitigkeiten  (C.  P.  O.  I#.  12
bis  37.)  85.  —  allgemeiner  (das.  S#.  12.  13.  18—20.
23.  28.  36.  471.  566.  568.  571.  594.  617.  729.  839.)
85.  —  ausschließlicher  (das.  S#  12.  40.  707.)  85.  —
gemeinschaftlicher  (das.  §.  36.  Nr.  3.)  88.  —  dinglicher
(das.  8§.  25—27.  36.  Nr.  4.)  87.

Landesgesetzliche  Vorschriften  über  Fortdauer  des  Gerichtsstandes
  ciner  aufgelssten  Gesellschaft  2c.  (Einf.  G.  z.
C.  P.  O.  F.  15.  Nr.  2.)  247.

Gerichtsstand  in  Strafsachen  (Str.  D.  O.  .  12  bis
21.)  254.  —  Bestimmung  durch  das  Reichsgericht  (das.
K6P.  9.)  254.  —  deßgl.  darch  das  obere  Gericht  (das.  S##  12
bis  15.  19.)  255.

Gerichtsstand  für  das  Konkursverfahren  (Konk.  O.
S.  64.  202.  208.)  364.

Gerichtstasel,  Anhesten  öffentlicher  Zustellungen  2c.
(C.  P.  O.  S#.  187.  189.)  116.  (Str.  P.  O.  .  40.  320.
476.)  259.  —  desgl.  der  Bekanntmachungen  des  Aufgebots
(C.  P.  O.  S#.  825.  842.)  234.

Gerichtstage,  ordentliche,  beim  Amtegericht  (C.  P.  O.
§  .  461.)  166.

Sachregister.
Gerichtsverfassungsgesetz,  Termin  des  Inkrasttretens

1877.

(Einf.  G.  dazu  K.  1.)  77.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  D.  .  1.)  244.
(Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  §.  1.)  346.  (Einf.  G.  J.  Konk.  O.
S.  1.)  390.  —  Anwendung  desselben  auf  die  ordentliche
streitige  Gerichtsbarkeit  (Einf.  G.  8##.  2  —  4.)  77.  —  auf
die  Landesherren  2c.  (das.  K.  ö.)  77.  —  auf  die  obersten
Landesgerichte  (das.  S.  10.)  78.

Nichtanwendung  des  K.  8.  des  Einf.  G.  auf  denjenigen
Bundesslaat,  wo  das  Reilchsgericht  seinen  Sitz  hat  (G.  v.
11.  April  F.  1.)  415.

Anwendung  von  Bestimmungen  des  G.  V.  G.  auf
die  Beföhigung  zum  Amt  eines  Beisihers  der  Seeämter
(G.  v.  27.  Juli  §.  10.)  551.  —  desgl.  auf  das  Verfahren
vor  den  Seeämtern  (das.  I#.  19.  30.)  553.

Gerichtsvollzleher,  Dienst-  und  Geschäftsverhältnisse

(G.  V.  G.  F.  155.)  69.  —  Fälle  der  Ausschließung  von
der  Ausübung  des  Amts  (das.  F.  156.)  69.  —  Nicht.
berufung  derselben  zum  Schöffenamte  (das.  K.  34.  Nr.  6.)
48.  —  Mitwirkung  bei  der  Rechtshülfe  (das.  S.  162.)  70.

Klagen  derselben  wegen  Gebühren  (C.  P.  O.  §.  34.)
88.  —  Hastung  für  die  von  ihnen  verschuldeten  Kosten
(das.  §.  97.)  99.  —  Zuordnung  für  Arme  (das.  F.  107.
Nr.  3.  J.  115.)  102.  —  Zustellungen  durch  dleselben  (das.
K.  152—156.  161.  173.  177—  180.  107.  Nr.  J.)  109.
—  Zwangsvollstreckungen  (das.  S#  674—  683.  685.  771.
777.)  205.  —  ändung  von  Sachen  (das.  S§.  712.  716.
720.  722—  728.  751.)  213.  —  von  Geldforderungen
(das.  S.  730.  732.  739.  744.  746.)  217.  —  Verhaftung
von  Schuldnern  zur  Erzwingung  des  Offenbarungseides
(das.  86.  790.  791.)  229.  ·

Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  durch  die  Be.
theiligten  mit  der  Ladung  von  Zeugen  2c.  (Str.  P.  O.
K.  38.)  259.

Gesammtschuldner,  Hastung  der  Mitangeklagten  2c1.
für  die  Kosten  als  Gesammtschuldner  (Str.  P.  O.  .  498.
503.)  344.

Gesammtstrafe,  Zurückführung  mehrerer  erkannter  Freiheitsstrafen
  auf  eine  Gesammtstrafe  (Str.  D.  O.  #.  492.
494.)  343.

Gesandte,  Justellungen  im  Auslande  durch  dleselben  (6.
P.  O.  §.  182.)  115.  —  Legalisation  von  Urkunden  (daf.
K.  403.)  156.  —  s.  auch  Missionen.

Geschäft  des  Gemeinschuldners,  Schließung  oder  Fonführung
  (Konk.  O.  K.  118.  120.)  372.  —  Verkußerung
des  Geschäfts  (aas.  K.  122.  Nr.  1.)  373.  —  Geschift  ewes
ausländischen  Gemeinschuldners  im  Inlande  (das.  K  206.)
387.

Geschãftsbũucher  des  Gemeinschulbners,  Schließung  burch
den  Gerichtsschrelber  (Konk.  O.  S.  112.)  371.  —  s.  anh
Handelsbücher.
        <pb n="619" />
        Sachregister.

Gesshäftsführer,  Projeßführung  ohne  Auftrag  (C.  P.  O.
S.  85.)  97.  —  Unterzeichnung  der  Schriftsähe  (das.  .  121.
Nr.  6.)  104.

Geschäftsgang,  (.  Geschäftsordnung.

Geschäftsgehülfen  des  Gemelnschuldners,  Aufkündigung
des  Dienstverhältnisses  (Konk.  O.  S.  19.)  355.  —  Nang
ihrer  Forderungen  (das.  §.  54.  Nr.  1.)  362.

Geschäftsherr,  Klagen  desselben  und  gegen  ihn  (C.  P.
O.  J.  31.)  88.

Geschäftslokal  ,  Qustellungen  (C.  P.  DO.  K.  165.  168.
169.)  112.

Geschäftsordnung  beim  Reichsgericht  (G.  V.  G.  K.  141.
154.)  67.  —  desgl.  beim  Ober-  Sceamt  (G.  v.  27.  Juli
G.  33.)  556.

Geschäftsgang  beim  Patentamt  (G.  v.  25.  Mai  K.  17.)
504.  (V.  v.  18.  Juni)  533.

Geschäftssprache  vor  dem  Patentamte  (G.  v.  25.  Mai

G.  33.)  508.

(.  acch  Gerlchtosprache.

Geschäftsvertheilung  bei  den  Gerichten  (G.  V.  G.
S#.  62.  64.  121.  133.)  52.  (Einf.  G.  &amp;amp;.  20.)  80.

Geschlechtsvormundschaft  (C.  P.  O.  .  51.)  92.

Geschwister,  Antrag  auf  Wiedcraufnahme  des  Verfah.
rens  nach  dem  Tode  des  Verurtheilten  (Str.  P.  O.  S##.  401.
406.)  325.

Anfechtung  der  Verträge  des  Gemeinschuldners  mit
Ceschwistern  (Konk.  O.  F.  24.  Nr.  2.  &amp;amp;.  33.  Nr.  2.)  356.
s.  auch  Verwandte.

Geschworene,  Auswahl  und  Berufung  berselben  (G.
V.  G.  N&amp;amp;.  81.  84—  95.)  57.  —  Jahreslisten  der  Ge  ·
schworenen  (das.  S.  90.)  58.  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  J.  2.)
346.  —  Reisekosten  (G.  V.  G.  K.  96.)  59.  —  Bestrafung
wegen  Dflichtversäumniß  (das.  §.  96.)  59.  —  Glelchzeitige
Berufung  zum  Geschworenen  und  zum  Schöffen  (das.  &amp;amp;.  97.)
59.  —  Hauptgeschworene  (das.  IS§  89  —  92.)  58.  —
Hülfsgeschworene  (das.  §§.  89.  90.  98.)  58.  —  Ergänzungsgeschworene
  (das.  §.  194.)  75.  —  Abstimmung  der  Geschworenen
  (das.  S##.  194—202.)  75.

Ausschließung  von  Geschworenen  (Str.  P.  O.  .  32.
377.  Nr.  2.)  258.  —  Fragen  derselben  an  Zeugen  2c.  in
der  Hauptverhandlung  (das.  &amp;amp;#.  239.  240.)  296.  —  Ausloosung
  2c.  derselben  bei  Bildung  der  Geschworenenbank
(das.  S#  278  —287.)  304.  —  Beeidigung  (das.  S#.  288
289.)  306.  —  Zuziehung  von  Hülfsgeschworenen  (das.
§P.  280.)  304.—  von  Ergänzungsgeschworenen  (das.  .  285.)
305.  —  Fragestellung  an  die  Geschworenen  (das.  S#  290.
291.  295.  300.  301.  305—307.)  306.  —  Belehrung
durch  den  Vorfitzenden  (das.  K.  306.)  308.  —  Verabfol-=gung
  von  Untersuchungsgegenständen  an  dieselben  in  das

Reichs-Gesetzbl.  1877.

1877.  33

Geschworene  (Forts.)

Berathungszimmer  (das.  F.  302.)  308.  —  Wahl  des  ob—
manns  (das.  §.  304.)  308.  —  Fällung  ihres  Spruchs
(das.  &amp;amp;  307—  314.  316.)  309.  —  Irrthum  derselben
zum  Nachtheil  des  Angeklagten  (das.  §.  317.)  310.

Mitwirkung  gesetzlich  ausgeschlossener  Geschworenen
ist  Revifionsgrund  (Str.  P.  O.  §.  377.  Nr.  2.)  320.  —
Verletzung  der  Amtspflicht  derselben  alt  Grund  der  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  (das.  .  399.  Nr.  3.  S.  402.
Nr.  3.)  324.

Geschworenenamt,  Unfähigkeit  dazu  (Str.  P.  O.  S.32.
279.)  258.

Geschworenenbank,  Blldung  derselben  (Str.  P.  O.
#.  278.  280—283.  287.  288.)  304.  —  für  mehrere
Verhandlungen  an  demselben  Tage  (das.  S.  286.)  305.  —
Nicht  vorschriftsmäßige  Besetzung  der  Geschworenenbank  ist
Revlsionsgrund  (das.  §.  377.  Nr.  1.)  320.

Gesellschaften,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  .  19.  23.)  86.
(Einf.  G.  &amp;amp;.  15.  Nr.  2.)  247.  —  Vertretung  derselben  in
Drivatklagen  wegen  Beleidigung  2c.  (Str.  P.  O.  §.  414.
Abs.  3.)  327.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Konkürsordnung
auf  registrirte  Gesellschaften  in  Bayern  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
S.  6.)  391.

s.  auch  Handelsgesellschaft.

Gesellschafter,  Auseinandersehzung  des  Gemeinschuldners
mit  Gesellschaftern  (Konk.  O.  S.  14.)  353.  —  abgesonderte
Befriedigung  des  Gesellschafters  (das.  .  44.)  360.

Antrag  eines  Gesellschafters  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  (das.  K.  199.)  386.  —  Vorschlag  zum  Jwangsvergleich
  durch  die  Gesellschafter  (das.  S.  200.)  386.  —
Konkurs  über  das  Privatvermögen  eines  persönlich  haftenden
Gesellschafters  (das.  S.  201.)  387.

Geselltcheftsgisubiger,  Befriedigung  derselben  (Konk.
O.  ".  2  .

Gefellfchastsvermdgen,  Konkursverfahren  (Konk.  O.
S#.  198.  201.)  386.

Gesetz  im  Sinne  der  Civilprozeßordnung  (Einf.  G.  z.  C.  P.O.

§.  12.)  246.  —  Gesetzesverletzung  als  Revisionsgrund  (C.

P.  O.  .  511  —513.  525.  526.  528.)  174.  (Einf.  G.

S.  6.  Nr.  1.  2.)  244.

Gesetz  im  Sinne  der  Strafprozeßordnung  (Einf.  G.  z.
Str.  P.  O.  T.  7.)  347.  —  Gesetzesverlehung  als  Revisionsgrund
  (Str.  P.  O.  S#.  376—380.  384.  393.  394.  397.)
320.

Gesetz  im  Sinne  der  Konkursordnung  (Einf.  G.  z.
Konk.  O.  §.  2.)  390.
s.  auch  Landes-.,  Reichsgesetze.
E
        <pb n="620" />
        34

Gesetzgebende  Versammlungen,  Mitglieder  derselben
  können  die  Berufung  zum  Schöffenamt  ablehnen
(G.  V.  G.  &amp;amp;.  35.  Nr.  1.)  48.  —  desgl.  die  Berufung
zum  Beisiter  des  Secamts  (G.  v.  27.  Juli  §.  10.  Nr.  1.)
551.  —  Zeugenvernehmung  der  Mitglieder  (C.  P.  O.
S.  347.)  145.  (Str.  P.  O.  §S.  4%.)  261.  —  Haft  gegen
dieselben  zur  Erzwingung  des  Offenbarungseides  (C.  P.  O.
ꝶ.  785.  Nr.  1.  §.  786.  Nr.  I.)  228.

Landesgesetzliche  Bestimmungen  über  Strafoerfolgung
gegen  die  Mitglieder  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  C.  6.
Nr.  1.)  347.

Gesetzlicher  Vertreter,  s.  Vertreter.

Gesinde,  s.  Dlenstboten.

Getodereitigketten  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte

G.  V.  G.  §s.  23.  Nr.  2.)  45.  —  vorläufige  Vollstreckrnn
  der  Urtheilec  (C.  P.  O.  J.  649.  Nr.  2.)  200.

Geständniß  des  Bevollmächtigten  (C.  P.  O.  K.  81.)  97.
—  Mirksamkeit  des  gerichtlichen  Gestäudnisses  (das.
261.  262.  404.  577.  611.)  130.  —  Widerruf  (das.
&amp;amp;  263.)  130.  —  Feststellung  zum  Protokoll  (das.  I#.  270.
470.)  131.

Verfahren  vor  dem  Amterichter  beim  Geständniß  des
wegen  Uebertretung  Beschuldigten  (Str.  P.  O.  K.  211.
Abs.  2.)  292.  —  Verlesen  von  Geständnissen  in  der
Hauptverhandlung  (das.  &amp;amp;.  253.)  299.  —  Geständniß
Freigesprochener  als  Grund  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  (das.  S.  402.  Nr.  4.)  325.

Gestellung  des  Angeschuldigten  zur  Befreiung  von  einer
Sicherheitsleistung  (Str.  P.  O.  §.  121.)  275.  —  Freiwillige
  Gestellung  Beschuldigter  im  Verfahren  vor  dem
Amterichter  (das.  S.  211.)  291.

Gesundheitszustand,  Berücksichtigung  bei  der  Haft  des
Schuldners  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  787.)  228.  —  bei  der  Straf.
vollstreckung  (Str.  P.  O.  K.  **2  342.

Gewährleistung  spruch  (C.  P.  O.  S.  69.)  94.

Gewalt,  bei  Swangsvolstresung  (C.  P.  O.  §.  678.)  205.

Gewerbe,  Entziehung  der  Befugniß  des  Schiffers  oder
Steuermanns  zum  Betrieb  ihres  Gewerbes  in  Folge  verschuldeter
  Seeunfälle  (G.  v.  27.  Juli  S#.  26.  27.  34.)  554.

Gerichtsstand  der  Niederlassung  eines  Gewerbes  (C.
P.  O.  &amp;amp;l.  22.)  86.

Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der  inländischen
  Gewerbsniederlassung  eines  ausländischen  Schuldners
(Konk.  O.  F.  208.)  387.

s.  auch  Geschäft.

Gewerbegeheimniß,  Grund  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  (C.  P.  O.  F.  349.  Nr.  3.)  146.

Gewerbegehülfen,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  F.  21.)  86.

s.  auch  Geschäftsgehülfen.

Sachregister.

1877.

Gewerbegerichte  (G.  V.  G.  §S.  14.  Nr.  4.)  43.

Gewerbetreibende,,  Justellungen  an  dieselben  (C.  .
O.  J.  168.)  112.  —  Zeugnißverweigerung  zur  Wahrung
des  Gewerbegeheimnisses  (das.  S.  349.  Nr.  3.)  146.

Gewerkschaften,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  S.  19.
23.)  86.

Gewohuheitsrechte,  Beweis  (C.  P.  O.  F.  265.)  130.

Glaubhaftmachung  des  Grundes  zur  Ablehnung  von
Richtern  (C.  P.  O.  §.  44.)  90.  (Str.  P.  O.  F.  26.)  257.
—  degl.  von  Sachverständigen  (C.  P.  O.  S.  371.)  151.
(Ett.  P.  O.  §.  74.)  266.  —  desgl.  der  Gründe  der  Zeugnißverweigerung
  (C.  P.  O.  §.  351.)  147.  (Str.  P.  O.
&amp;amp;6  55.)  262.  —  desgl.  der  Versäumnißgründe  (das.  §.  45.)
260.  (C.  P.  O.  §.  214.  Nr.  2.)  120.

Glaubhaftmachung  des  Ansatzes  von  Prozehßkosten
(C.  P.  O.  §.  99.)  100.  —  prozeßhindernder  Einreden
(das.  §.  247.)  127.  —  thatsächlicher  Behauptungen  (das.
§.  266.)  130.  —  des  Antrags  zur  Vorlegung  einer  Urkunde
  (das.  §.  389.  Nr.  5.  J.  395.)  154.  —  der  Ansprüche
  bei  der  Berufung  (das.  &amp;amp;.  491.)  177.  —  in  der
Revifioneinstanz  (das.  S#.  508.  552.)  173.  —  der  Gründe
vorläufiger  Vollstreckbarkeit  (das.  S§.  650.  651.)  200.  —
bes  Verlustes  einer  aufzubietenden  Urkunde  (das.  &amp;amp;.  840.
Nr.  2.)  237.  —  deß  Antrags  zur  Aufhebung  eines  Schiedsspruchs
  (das.  S.  869.)  242.

Glaubhaftmachung  der  Jahlungsunfähigkelt  des  Gemeinschuldners
  (Konk.  O.  §F.  97.)  369.  —  dezgl.  der
Zahlungsunfählgkeit  oder  Ueberschaldung  einer  Aktiengesellschaft
  2c.  (das.  §#  194.  199.)  386.  —  der  Ueberschuldung
  eines  Nochlasses  (das.  S.  205.)  387.  —  desgl.
des  Antrags  zur  Aufhebung  des  Zwangsvergleichs  (das.
K.  173.  174.)  382.  —  Glaubhaftmachung  bevorrechtigter
Forderungen  (das.  F.  176.)  383.

Gläubiger  im  Mahnverfahren  (C.  P.  O.  G.  628.  634.
638.  639.  643.)  196.  —  bei  der  ZJwangsvollstreckung
(das.  .  650.  651.  673—077.  690.  691.  699.  700.  737.
739—742.)  200.

s.  auch  Konkursgläubiger.

Gläubigerausschuß,  Bestellung  (Konk.  O.  #.  79.  86.
102.)  366.  —  Antrag  desselben  auf  Entlassung  des  Verwalters
  (das.  K.  76.)  366.  —  Prüfung  der  Schlußrech.
nung  des  letztern  (das.  S.  78.)  366.  —  flichten  2c.  der
Mitglieder  (das.  &amp;amp;#.  80—S4,.)  366.  —  Brschlußfassung
(das.  S.  82.)  367.  —  Antrag  auf  Berufung  der  Gläubigerversammlung
  (das.  §.  85.)  367.  —  Verpflichtung  des  Gemeinschuldners
  zur  Auskunft  an  den  Ausschuß  (das.  S.  93.)
368.  —  Gewährung  des  Unterhalts  für  den  Gemeinschuldner
  2c.  (das.  S.  118.)  372.  —  Beschluß  über
Schließung  oder  Fortführung  des  Geschäfts  desselben,  die
Hinterlegung  von  Geldern  2c.  (das.  §.  118.  Abs.  2.)  372.
—  Genehmigung  zu  Maßregeln  det  Verwalters  (das.
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        Sachregister.

Gläubigerausschuß  (Forts.)

K.  121—125.)  373.  —  zu  Vertheilungen  (das.  S#.  138.
147.)  376.  —  bejüglich  des  Iwangsvergleichs  (das.  I#.  163
bis  167.  170.)  380.

Gläubigerversammlung,  Wahl  eines  Konkursverwalters
  (Konk.  O.  &amp;amp;.  72.)  365.  —  Antrag  auf  Entlassung
besselben  (das.  K.  76.)  366.  —  Rechnungslegung  des
Verwalters  an  die  Gläubigerversammlung  (das.  #.  78.
119.)  366.  —  Befugnisse  zur  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses
  (das.  S#.  80.  83.  84.  86.)  366.  —  Berufung

derselben  (das.  F.  85.)  367.  —  Leitung,  Abstimmung  und
Beschlußfassung  (das.  &amp;amp;6.  86—90.)  367.  —  Untersagung
der  Ausführung  eines  Beschlusses  derselben  durch  das  Ge.
richt  (das.  §S.  91.)  368.  —  Gewährung  von  Unterhalt
und  Unterstützung  an  den  Gemeinschuldner  (das.  S.  118.
120.)  372.  —  Beschluß  über  Schließung  oder  Fortführung
  des  Geschäfts  und  die  Hinterlegung  von  Geldern
(das.  §.  120.)  373.  —  Genehmigung  zu  Rechtsgeschäften
des  Verwalters  (das.  SK.  122—125.)  373.  —  Bestrafung
wegen  pflichtwidriger  Abstimmung  in  der  Versammlung
(das.  §J.  213.)  389.

Glanbwürdigkeit  des  Zeugen  (C.  P.  O.  §.  360.)  149.
(Str.  P.  O.  §.  67.)  265.

Gnadengebalt,  der  Pfändung  nicht  unterworfen  (C.  P.
O.  &amp;amp;.  749.  Nr.  8.)  220.

Gold-  und  Silbersachen,  Zuschlag  bei  der  Verstei.
gerung  (C.  P.  O.  S.  721.)  215.—  s.  auch  Kostbarkeiten.

GErenzscheidungsklagen,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.
S.  25.)  87.

Großjährige  unter  vöterlicher  Gewalt,  Prozeßföhigkeit
(C.  P.  O.  F.  51.)  92.

GErnadbuch,  Eintragung  im  Wege  der  Jwangsvollstreckung
(C.  P.  O.  F.  658.)  202.  —  Beweiskraft  der  darin  eingetragenen
  Schuldurkunden  (Einf.  G.  §.  17.)  248.  —
Aufgebotsverfahren  über  eingetragene  Urkunden  (C.  P.O.
.  839.  849.)  237.  ·

Eintragung  der  Eröffnung  oder  Aufhebung  des
Konkursverfahrens  (Konk.  O.  K.  106.  151.  175.  184.
191.)  370.  —  von  Dfand-  und  Vorzugerechten  (das.
S“.  12.  98.)  353.  (Einf.  G.  S.  15.  Nr.  3.)  393.

Grunddienstbarkeit,  Streitgegenstand  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  7.)
84.  —  Gerichtsstand  (das.  S.  25.)  87.

GErundstücke,  Streitigkeiten  darüber  (C.  P.  O.  S.  7.
25.  27.)  84.  —  Uebernahme  des  Rechtsstreits  durch
Rochtsnachfolger  (das.  E.  237.  238.)  125.  —  Zwangsvollstreckung
  in  Grundstücke  (das.  S#.  755.  756.)  222.—
Arrestlegung  (das.  S.  817.)  233.

Erstehung  von  Grundstücken  für  die  Konkursmasse
(Konk.  O.  §.  122.  Nr.  2.)  373.

Ankauf  zweier  Grundstücke  in  Berlin  für  das  Reich
(G.  v.  23.  Mal)  500.  «

1877.  36

Gutachten,  Verweigerung  desselben  (C.  P.  O.  P.  373.
374.)  151.  (Str.  P.  O.  .  76.  77.)  266.  —  Veppflichtung
  zur  Abgabe  von  Gutachten  (das.  §.  75.)  266.  —
Gutachten  von  Fachbehörden  (das.  9.  83.  91.  92.)  268.
—  Verlesen  von  Gutachten  der  Behörden  (das.  J.  255.)
299.

Gutachten  des  Vatentamts  über  Patentfragen  (G.

v.  25.  Mai  F.  18.)  505.

s.  auch  Sachverständige.

Güterabtretung,  Aufhebung  der  Landeßgesetze  Über

die  Rechtswohlthat  derselben  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  4.  4.)

390.

Güterpflege  bei  Beschlagnahme  des  Vermögens  von  abwesenden
  Beschuldigten  (Str.  P.  O.  §.  334.)  313.

Güterrecht  zwischen  dem  Gemeinschuldner  und  seinem
Ehegatten,  Anzeige  darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  5.
Nr.  2.)  391.

Gutgläubiger  Empfänger  einer  unentgeltlichen
Leistung  vom  Gemeinschuldner  (Konk.  O.  §F.  30.)  357.
Gütliche  Beilegung  des  Prozesses  (C.  P.  O.  K.  268.)

131.

Gutsniederlassung,  Gerichtsstand  des  Eigenthümers,
Nutznießers  oder  Pächters  (C.  P.  O.  §.  22.)  86.

H.

Hafenbehörden,  Mltwirkung  bei  der  Untersuchung  von
Sceunfällen  (G.  v.  27.  Juli  S§.  14.  20.)  552.

Haft,  Strafe  gegen  ausbleibende  Zeugen  (C.  P.  O.  §.  345.)
145.  (Str.  P.O.  §F.  50.)  261.  —  bel  Verwelgerung  des
Zeugnisses  oder  Gutachtens  (C.  P.  O.  I§.  355.  374.  597.)
148.  (Str.  P.  O.  §.  69.)  265.  —  zur  Erzwingung  oder
Unterlassang  von  Handlungen  (C.  P.  O.  I##.  774.  775.)
226.  —  zur  Erzwingung  des  Offenbarungkeides  (das.
§K.  782—795.)  227.  —  Vollstreckung  der  Haft  (das.
S.  787.  788.  812.)  228.

Haft  gegen  den  Gemeinschuldner  zur  Sicherung  der
Masse  (Konk.  O.  .  93.  98.)  369.
s.  auch  Festnahme,  Verhaftung.

Haftbefehl  gegen  Schuldner  (C.  P.  O.  F.  789.  790.)
229.  —  gegen  Angeschuldigte  (Str.  P.  O.  .  114.  121.
123  —128.  130  —  132.  168.)  274.  —  gegen  den  Angeklagten
  beim  Ausbleiben  in  der  Hauptverhandlung  (das.
K.  229.  235.)  294.  —  Haftbefehl  behufs  der  Strafpollstreckung
  (das.  S.  489.)  342.  —  s.  auch  Haft.

Haftpflichtgesetz  vom  7.  Juni  1871,  Aufhebung  des
S.  6  desselben  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  S.  13.  Nr.  3.)  246.

Handarbeiter,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  F.  21.)  86.  —
Dfändung  der  zum  Beruf  unentbehrlichen  Gegenstände  (das.
§.  715.  Nr.  4.)  214.

2&amp;amp;“
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        36

Handelsbücher,  unterlassene  oder  unrichtige  Führung,
Vernichtung  #.  (Konk.  O.  §.  209.  Nr.  3.  4.  &amp;amp;.  210.
Nr.  2.  K.  214.)  388.  —  Schließung  der  Geschöftsböcher
des  Gemeinschuldners  durch  den  Gerichtsschreiber  (das.
KS.  112.)  371.

Handelsgericht,  Aufhebung  der  Zuständigkeit  desselben
nach  §F.  48.  des  Genossenschaftsgesetzes  vom  4.  Juli  1868
(Einf.  G.  z.  Konk.  O.  F.  3.  Abs.  2.  zu  1.)  390.—  s.  auch
Kammern  für  Handelssachen.

Handelsgeschäfte.,  Rechtsstreitigkeiten  aus  denselben
(G.  V.  G.  §F.  101.  Nr.  1.  3.)  60.  —  Zuständigkeit  in
Klagen  aus  Handelsgeschäften  auf  Messen  k.  (C.  P.  O.
§.  30.)  88.

Handelsgesellschaft,  Konkursverfahren  über  das  Vermögen
  einer  solchen  (Konk.  O.  #.  198.  199.)  386.  —
Zwangsvergleich  (das.  §.  200.)  386.  —  Ausfall  der  Gesellschaftsgläubiger
  (das.  §.  201.)  387.  —  Bestrafung  der
Liquidatoren  wegen  Bankerutts  (das.  &amp;amp;.  214.)  389.

Handelsgesetzbuch,  Aufhebung  von  Bestimmungen
desselben  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  13.  Nr.  2.)  246.

Gellendmachung  von  Pfand.  oder  Zurückbehaltungsrechten
  nach  den  Bestimmungen  desselben  im  Konkurse
(Konk.  O.  §.  41.  Nr.  8.)  360.

Handelsniederlassung,  Gerichtsstand  (C.  D.  O.  J.  22.)
86.  —  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der  Handelsniederlassung
  eines  ausländischen  Schuldners  im  Inlande
(Konk.  O.  §.  208.)  387.

Handelsregister,  Mittheilung  an  die  Behörden  zur
Führung  desselben  über  Eröffnung  2c.  des  Konkurdverfohrens
  (Konk.  O.  S#.  104.  105.  151.  175.  184.  191.)
370.

Handelsrichter,  das  Amt  derselben  ist  ein  Ehrenamt
(G.  V.  G.  S.  111.)  63.  —  ihre  Ernennung  und  Amtsverhältnisse
  (das.  I&amp;amp;  112  —  116.  109.)  63.  —  Amtsenthebung
  (das.  §.  117.)  63.

Handelssachen,  Begriff  (G.  V.  G.  §F.  101.)  60.

Vergl.  auch  Kammern  für  Handelssachen.

Handelsvertrag  mit  Costa  Rica  (v.  18.  Mai  75.)  13.
(Schlußprot.  v.  21.  Nov.  76.)  37.

Handelszeichen,  s.  Markenschug.

Handlung,  s.  Handelsniederlassung,  Geschäft.

Handlungen,  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  von
Handlungen  (C.  P.  O.  #.  773.  774.)  226.

Handlungen  der  Streltgenossen  (C.  P.  O.  §.  58.)
93.  —  der  Nebenintervenienten  (das.  S#.  64.  65.)  94.  —
Aussetzung  der  Verhandlung  bei  Verdacht  einer  strafbaren
Handlung  (das.  S.  140.)  107.  —  Zuständigkeit  in  Klagen
aus  unerlaubten  Handlungen  (das.  §F.  32.)  88.
Handschrift,  s.  Schriftvergleichung.

Sachregister.

1877.

Handwerker,  Rechtsstreitigkelten  mit  Reisenden  (G.  V.  G.
K.  23.  Nr.  2.)  45.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit  der
Urtheile  (C.  P.  O.  F.  649.  Nr.  3.)  200.  —  Dfändung
des  Handwerkszeugs  (das.  §S.  715.  Nr.  4.)  214.
Abgesonderte  Befriedigung  derselben  im  Konkurse
(Konk.  O.  §.  41.  Nr.  6.)  359.

Hauptfrage,  Fassung  (Str.  P.  O.  FF.  293.  299.)  307.

Hauptgeschworene  (G.  V.  G.  &amp;amp;#  89—92.)  58.  (Str.
P.  O.  E.  280  ff.)  304.

Hauptintervention.  bei  Rechtsstreiten  (C.  P.  O.  S.  61.
62.  78.  236.  462.)  9

Hauptschöffen  (G.  F  G.  S.  42.  Nr.  1.  J  43—45.)  49.

Hauptverfahren:

1)  vor  den  vereinigten  Strafsenaten  des  Reichsgerichts
bei  Hoch-  oder  Landesverrath  (G.  V.  G.  §.  138.)  66.

2)  Luständigkeit  für  das  Hauptverfahren  (Str.  P.  O.
§.  17.)  255.  —  Einwand  des  Angeschuldigten  über  die
Zuständigkeit  (das.  S  16.  18.)  255.  —  Theilnahme  der
Richter  an  dem  Hauptverfahren  (das.  F.  23.)  257.  —
Wiederholte  Vernehmung  der  Zeugen  im  Hauptverfahren
(das.  §.  66.)  264.

3)  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  (Str.  P.  O.  .  196—211.  188.  214.  216.
270.)  289.  —  Beschwerde  gegen  die  Ablehnung  der  Er.
öffnung  (das.  S.  209.)  291.  —  Hauptverfahren  vor  dem
Schöffengerichte  ohne  Anklage  und  Eröffnungsbeschluß
(das.  §.  211.)  291.  —  Berücksichtigung  der  Gründe  des
Eröffnungebeschlusses  bei  der  Urtheilsfällung  (das.  S.  263  bis
265.)  300.  —  bei  der  Fragestellung  an  die  Geschworenen
(das.  &amp;amp;.  294.)  307.  —  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
in  Privatklagesachen  (das.  F.  423.)  329.

4)  Ungulässigkelt  des  Zwangsvergleichs  bei  schwebendem
Hauptverfahren  gegen  den  Gemeinschuldner  wegen  Bonkerutts
  (Konk.  O.  §.  162.  Nr.  2.)  380.

s.  auch  Hauptverhandlung.

Hauptverhandlung:

1)  Hauptverhandlung  vor  den  Schöffengerichten
(G.  V.  G.  §.  30.)  47.  —  vor  den  Strafkammern  der
Landgerlchte  (das.  S.  77.)  56.

2)  Anbringung  von  Ablehnungsgesuchen  in  der  Hauptverhandlung
  (Str.  P.  O.  §.  25.)  257.  —  gerichtliche
Entscheidungen  im  Laufe  derselben  (das.  S.  33.)  258.  —
Beeidigung  der  Zeugen  (das.  I§.  65.  222.)  264.  —
Nichtladung  der  Landesherren  2c.  zur  Hauptverhandlung
(das.  .  71.)  265.  —  Bestimmung  des  Gerichts  für  die
Hauptverhandlung  in  dem  Beschlusse  über  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  (das.  §.  205.)  290.  —  Vorbereitung  der
Hauptverhandlung  (das.  S§.  212—224.)  292.  —  Hauptverhaudlung
  vor  den  Schöffengerichten  ohne  schriftlich
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        Sachregisten

Hauptverhandlung  (Forts.)
erhobene  Anklage  und  Hauptverhandlung  vor  dem  Amts  ·
richter  ohne  Zuzlehung  von  Schöffen  (das.  S.  211.)  291.

3)  Verfahren  bei  der  Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.
K&amp;amp;.  225—275.)  294.  —  Beweisaufnahme,  Vernehmung
des  Angeklagten  und  der  Zeugen  2c.  (das.  85#.  237—257.)
296.  —  Verlesen  von  Urkunden,  Aussagen  der  Zeugen  2c.
(das.  85.  248—256.)  298.  —  Urtheilsfällung  (das.
S&amp;amp;.  259—268.  273.)  300.  —  Drvtokoll  (dafs.
K.  271—274.)  302.  —  Ausfertigung  des  Urtheils
(das.  §.  275.)  303.

4)  Hauptverhandlung  vor  den  Schwurgerichten  Ett.
T.  O.  K.  276—317.)  304.  —  Bildung  der  Geschworenenbank
  (das.  S#  278—288.)  304.  —  Fragestellung  an  die
Geschworenen  (das.  A#.  290—301.)  306.  —  Berathung
und  Spruch  derselben  (das.  IS.  301—314.  316.)  308.  —
Berichtigung  des  Spruchs  (das.  &amp;amp;#  309—312.)  309.  —
Urtheilsfällung  (das.  §#.  315.  316.)  310.  —  Verweisung
der  Sache  zur  neuen  Verhandlung  an  das  nächstfolgende
Schwurgericht  (das.  §.  317.)  310.

5)  Hauptverhandlung  gegen  abwesende  Beschuldigte
(Str.  P.  O.  .  319—322.  327.)  310.  —  insbesondere
gegen  Abwesende,  welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen
haben  (das.  S#.  470.  473.  474.)  338.

6)  Zurücknahme  von  Rechtsmitteln  nach  Beginn  der
Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.  §.  345.)  315.  —  Hauptverhandlung
  in  der  Berufungeinstanz  (das.  S##  364—366.
370.  371.  373.)  318.  —  Fehlen  der  Staatsanwaltschaft  2c.
in  der  Gauptverhandlung  als  Revifionsgrund  (das.  K.  377.
Nr.  5.)  320.  —  Hauptverhandlung  in  der  Revisionsinstang
  (das.  S#.  390.  391.)  322.  —  bei  der  Wiederauf.
nahme  des  Verfahrens  (das.  S#  410—413.)  326.

7)  HSauptverhandlung  in  Privatklagesachen  (Str.  P.O.
Sn  417.  426.  427.  431.)  328.  —  beim  Anschluß  eines
Nebenklägers  (das.  S#  438.  440.)  332.  —  bei  amisrichterlichen
  Strafbefehlen  (das.  S#  448.  451.  452.)
334.  —  im  Verfahren  nach  vorangegangener  polizellicher
Strafverfügung  (das.  X#.  456—458.)  335.  —  de#gl.  nach
erlassenem  Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörde  (das.
K.  462.  465.)  336.  —  Hauptverhandlung  im  Verfahren
bei  Einziehungen  und  Vermögensbeschlagnahmen  (das.
K.  478.)  340.

8)  Hauptverhandlung  im  Verfahren  vor  den  Seeämtern
  (G.  v.  27.  Juli  K.  16.  19.  21.  24.)  553.  —
vor  dem  Ober.  Seeamte  (das.  S§#.  29—31.)  555.

Hausgenossen,  Zustellungen  an  dieselben  (C.  P.  O.
S#.  166.  169.)  112.

Haussuchung,  s.  Durchsuchung.

Haus-=  und  Küchengeräth,  Pfändung  (C.  P.  O.
–S.  715.  Nr.  1.)  213.

1877.  37

Hausverfassungen  der  Laudesherren  u.  (Einf.  G.  .
G.  V.  G.  §.  5.)  77.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  5.)  244.
(Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  K  4.)  347.  (Einf.  G.  J.  Konk.  O.
S  7.)  391.

Hawswirtd,  Zustellungen  an  denselben  (C.  P.  O.  86.  166.
169.)  112

Hebammen,  Dfändung  der  zum  Beruf  unentbehrlichen
Gegenstände  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  4.)  214.

Rang  ihrer  Forderungen  im  Konkurse  (Konk.  O.  J.  54.
Nr.  4.)  363.

Hebungen  aus  Krankenkassen  2c.)  der  Pfändung  nicht
unterworfen  (C.  P.  O.  g.  749.  Nr.  4.)  220.

Wiederkehrende  Hebungen  der  Konkursglänbiger  (Konk.
O.  &amp;amp;.  63.)  364.

Hehler,  Strafrerfahren  (Str.  P.  O.  +.  3.)  253.  —  Vernehmung
  als  Zeugen  (das.  K.  56.  Nr.  3.)  263.  —  Durchsuchung
  beim  Hehler  (das.  S.  102.)  271.

Hehlerei,  Zuständigkeit  der  Gerichte  (G.  V.  G.  F.  27.
Nr.  8.,  &amp;amp;.  73.  Nr.  6.,  S.  75.  Nr.  9.)  46.

Heimatbloser,  Verhaftung  bei  Fluchtverdacht  (Str.  P.  O.
GE.  112.  113.)  274.

Heimathshafen,  Gerichtsstand  (Str.  P.  O.  C.  10.)  254.

Heirathsgut,  Anfechtbarkeit  der  Sicherstellung  oder  Rückgewähr
  desselben  (Konk.  O.  §.  25.  Nr.  2.)  356.

Heiz=  und  Kochöfen,  Pfändung  (C.  P.  O.  §.  715.
Nr.  1.)  213.

Herausgabe  beweglicher  Sachen  durch  Zwangsvollstreckung
(C.  P.  O.  §.  769.)  225.  —  desgl.  unbeweglicher  Sachen
(das.  S#.  771.  772.)  225.

Herbergen  bestrafter  Personen,
zeit  (Str.  P.  O.  S.  104.)  272.

Hiurichtung  Verurhheilter  (Str.  P.  O.  J.  486.)  341.—
Beerdigung  des  Leichnams  Hingerichteter  (das.  &amp;amp;.  486.
Abs.  5.)  342.

Hinterbliebene  von  Militärpersonen,  Zahlung  von  Unterstützungen
  an  dieselben  aus  dem  Reichs-  Invalidenfonds
(G.  v.  11.  Mai  §.  1.)  495.

Sterbe  und  Gnadengehalt  der  Hinterbliebenen  von
Beamten  #c.  unterliegt  nicht  der  Pfändung  (C.  P.  O.
+.  740.  Nr.  8.)  220.

Hinterlegung  des  Betrages  einer  Forderung  bel  der
Streitverkündung  (C.  P.  O.  §.  72.)  95.  —  zur  Sicherheitsleistung
  (das.  S.  101.)  100.  —  eines  Vorschusses  zu
den  Auslagen  für  Zeugenvernehmung  (daf.  S.  344.)  144.—
zur  Abwendung  einer  Vollstreckung  (das.  S#  652.  659.
691.  738.)  201.  —  des  Erlöses  bei  Geltendmachung  von
Vorzugsrechten  2c.  (das.  I#.  710.  751.)  213.  —  bei
Streitigkelten  über  die  Vertheilung  (das.  &amp;amp;§#.  728.  751.)
216.  —  bei  Pfändung  einer  Geldforderung  für  mehrere

Durchsuchung  zur  Nacht-
        <pb n="624" />
        38

Hinterlegung  (Forts.)

Gläubiger  (das.  S.  750.)  221.  —  im  Arrestverfahren  (das.
S.  803.  810.  813.)  231.

Hinterlegung  einer  Sicherheit  für  Angeschulbigte  (Str.
T.  O.  I&amp;amp;.  118.)  275.  —  desgl.  für  die  Kosten  der  öffentlichen
  Klage  (das.  S.  174.)  285.  —  desgl.  der  Drivatklage
  (das.  F.  419.)  328.

Hinterlegung  von  Geldern,  Kostbarkeiten  2c.  der  Konkursmasse
  (Konk.  O.  .  118.  120.  125.)  372.  —  deggl.
der  bei  der  Schlußvertheilung  zurückbehaltenen  Beträge
(das.  §#  156.  158.)  379.

Hochverrath  gegen  Kaiser  und  Reich,  Zuständigkeit  des
Reichsgerichts  (G.  V.  G.  §.  136.  Nr.  1.  J.  138.)  66.  —
Begnadigungsrecht  des  Kaisers  (Str.  P.  O.  .  484.  485.)
341.

Hohenzollern,  fürstliche  Familie,  Anwendung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  auf  dieselbe  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.
K.  5.)  77.  —  desgl.  der  Civilprozeßordnung  (Einf.  G.  z.
C.  P.  O.  §.  5.)  244.  —  desgl.  der  Strafprozeßordnung
(Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  S.  4.)  347.  —  desgl.  der  Konkursordnung
  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  7.)  391.

Die  Mitglieder  derselben  sind  zum  Erscheinen  an
Gerichtsstelle  nicht  verpflichtet  (C.  P.  O.  K.  196.)  117.  —
Vernehmung  als  Zeugen  (das.  S.  340.)  144.  (Str.  P.  O.
K.  71.)  265.  —  Eidesleistung  (C.  P.  O.  S#.  441.  444.)
162.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  71.)  265.

Holzdiebstabl=  Verfahren  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  §.  3.)

GSuelfebent=  der  Staatsanwaltschaft  (G.  V.  G.  E.  153.)
69.  —  Juziehung  bei  Beschlagnahmen  (Str.  P.  O.  S.  98.)
270.  —  bei  Durchsuchungen  (das.  S.  105.)  272.

Hülfsfragen  an  Geschworene  (Str.  P.  O.  8#.  294.  296.)
307.

Hülfsgeschworene  (G.  V.  G.  .  89.  90.  98.)  58.—
Ausloosung  derselben  (Str.  P.  O.  §&amp;amp;.  280.)  304.  —
siche  auch  Ergänzungsgeschworene.

Hölsekafen,  bahunge  daraus,  Pfändung  (C.  P.  O.

KS.  749.  Nr.  4.)  2

*  5  den  LandgenchtenOVGssV
54.-—benObetlanbesgetichten(has.s·122.)64.-Bei
  dem  Reichsgerlchte  sind  solche  nicht  zulässig  (das.
§S.  134.)  66.

Hilfsschöffen  (G.  V.  G.  §.  42.  Nr.  2.  #.  43.  44.  48.
49.)  49.  —  s.  auch  Ergänzungsschöffen.

Hülfssenate  beim  Reichsgericht  (Einf.  G.  z.  G.  G.  G.
im

Hppothekarische  Klagen  (C.  P.  O.  K.  26.  102.
Nr.  5.)  87.

Sachregister.

1877.

Hppothekenbuch,  Eintragung  einer  Forderung  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  (C.  P.  O.  S#.  658.  757.)  202.  —
einer  Pfändung  (das.  S.  731.)  217.  —  Aufgebotsverfahren
über  elngetragene  Urkunden  (das.  SF.  839.  849.)  237.  —
Beweiskraft  eingetragener  Schuldurkunden  (Einf.  G.  S.  17.)
248.

Eintragung  von  Pfand-  und  Sypothekenrechten  2c.
(Konk.  O.  S#.  12.  98.)  353.  (Einf.  G.  §.  15.  Nr.  3.)
393.  —  Eintragung  der  Eröffnung  oder  Aufhebung  des
Konkursverfahrens  (Konk.  O.  S#.  106.  151.  175.  184.
91.)  370.

Hypothekenscheine,  Sel  rot  Zwangtdolstrecung
aus  denselben  (C.  P.  O.  §.  7

Hypotbeken=  und  Soeur  (Bayerische),  Ein
Fehung  ihrer  Einhundertmarknoten  (Bek.  v.  7.  Juni)  527.

J.

Jabhreslisten  der  Schsffen  (G.  V.  G.  S.  44.  49.  52.)
50.  —  der  Geschworenen  (das.  d#§.  90.  94.)  58.  —
Uebergangsbestimmungen  hinsichtlich  der  Aufstellung  der
Listen  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  §.  2.)  346.  —  (.  auch
uUrlisten.

Immobiliarmasse,  Umfang  derselben,  Befriedigung  der
Ansprüche  daraus  (Konk.  O.  §.  39.)  359.

Inhaberpapiere,  Pfändung  (C.  P.  O.  S.  724.  732.)
215.  —  Aufgebot  (das.  §&amp;amp;.  838.  849.)  236.  —  Ver.
fahren  in  Betreff  der  Sperre  der  Jahlung  (Einf.  G.
S.  15.  Nr.  2.)  247.

Iniurienklagen,  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte

G.  §.  27.  Nr.  3.)  46.  —  s.  auch  Beleidlgung.

Ot  s.  Unzuständigkeit.

Inkurssetzung  gepfändeter  Werthpapiere  (C.  P.  O.
.  724.)  215.

Insinnation,  s.  Zustellung.

Jnstanz,  Drozeßhandlungen,  zur  IJustang  gehörig  (C.  P.  O.
§.  163.)  111.  —  Verfahren  in  erster  Instanz  (das.
S#.  230  ff.)  124.  —  in  der  Berufungs-  und  Revisionsinstanz
  (das.  ##  472  ff.)  168.  —  Strafverfahren  in
erster  Instanz  (Str.  P.  O.  S  151—337.)  281.  —  in
der  Beschwerde,,  Berufungs-  und  Revisionsinstanz  (das.
Stlt  -346—398.)  315.

Interesse,  Schähong  (C.  P.  O.  §.  260.)  129.  —  Kloge
auf  das  Interesse  wegen  Nichtleistung  von  Handlungen  2c.
(das.  S.  778.)  227.  —  Interesse  des  Rebenintervenienten
(das.  S#.  63.  67.  68.)  93.

Intervention,  s.  Haupt-  und  Nebenintervention.

Invalldeawersiones,  der  enduns  nicht  unterworfen
(C.  P.  O.  J.  749.  Nr.  5.)  220
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        Sachregister.

Juventar,  streitige  Erinnerungen  gegen  ein  Inventar
(C.  P.  O.  §.  313.)  139.  —  Rechtswohlthat  des  Inventars
  bei  der  JIwangsvollstreckung  (das.  K.  695.  696.)  209.

Abgesonderte  Befriedigung  wegen  der  Forderungen
für  das  im  Gewahrsam  des  Pächters  befindliche  Inventar
(Konk.  O.  S.  41.  Nr.  3.)  359.  —  Anfertigung  des  Inventars
  der  Konkursmasse  durch  den  Verwalter  (das.
K.  114.  115.)  372.

Beschlagnahme  des  landwlrthschaftlichen  und  des
Hosthalterel.  Inventars  im  Konkurse  (Konk.  O.  F.  1.
Abs.  3.)  351.

Irrenaustalt,  Unterbringung  von  Ungeschuldigten  darin
behuf  Beobachtung  ihres  Geisteszustandes  (Str.  P.  O.
G.  81.)  267.

Irrthum  bei  Geständuissen  (C.  P.  O.  C.  263.)  130.  —
bei  Bezelchnung  von  Rechtamitteln  (Str.  P.  O.  F.  342.)
314.  —  IJrrthum  der  Geschworenen  zum  Nachtheil  des
Ungeschuldigten  (das.  §.  317.)  310.

Justizbeamte,  Bestellung  als  Vertheidiger  (Str.  P.  O.
K  144.)  280.

Justizverwaltung,  (.  Landesjustizverwaltung.

K.

Kaiser,  Erlaß  der  Landesgeseye  für  Elsaß  Lothringen  von
demselben  (G.  v.  2.  Mal  §.  1.)  491.  —  Errlchtung  einer
Stiftung  für  den  Generalstab  des  deutschen  Heeres  (G.  v.
31.  Mai)  523.

Ernennung  der  Präsidenten  und  Räthe  des  Reichsgerichts
  (G.  V.  G.  §.  127.)  65.  —  des  Ober-Reichsanwalts
  und  der  Reichsanwälte  (das.  &amp;amp;.  150.)  68.  —
des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  des  Patentamts
(G.  v.  25.  Mai  §F.  13.)  503.  —  desgl.  det  Ober.  Seeamts
  (G.  v.  27.  Juli  F.  29.)  555.

Hochverrath  gegen  den  Kaiser,  Juständigkeit  des
Reichsgerichts  (G.  V.  G.  §.  136.  Nr.  1.  J.  138.)  66
Begnadigungerecht  des  Kaisers  in  den  vor  dem  nechgerichte
  in  erster  Instanz  verhandelten  Strafssachen  (Str.
DP.  O.  .  484.  485.)  341.

Genehmigung  des  Kaisers  zur  Zeugenvernehmung  des
Reichskanzlers  (C.  P.  O.  S#.  341.  347.)  144.  (Str.  P.O.
K.  49.  53.)  261.

Kaiserliche  Verordnung  über  Zuweisung  von  Rechtssachen
  an  das  Reichsgericht  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  J.  3.
15—17.)  77.  —  über  Revision  bei  Gesetzesverletzung
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  6.)  244.

Regelung  des  Geschäftsganges  2c.  beim  Patentamt
durch  Kaiserliche  Verordaung  (G.  v.  25.  Mal  §.  17.)
504.  —  desgl.  des  Berufungsverfahrens  in  Patentsachen
beim  Reichs-Oberhandelsgericht  (das.  S.  32.)  508.

1877.  39

Kalendertag,  Ablauf  vor  Beginn  der  Swangsvollstreckung
(C.  P.  O.  F.  62.)  204.

Kammern  (Civil.  und  Ster  aflammetn)  der  eri
Bildung  derselben,  Vorsig  und  (G.  ⁊

K.  59.  61—69.)  52.  (Einf.  G.  dazu  S  20.)  80.  —
setzung  derselben  (G.  V.  G.  §.  77.)  56.

s.  auch  Civil-  und  Strafkammern.

Kammern  für  Handelssachen,  Bildung  und  Sitz
derselben  (G.  V.  G.  §.  100.)  60.  —  Zuständigkeit  (das.
S.  70.  101.  102.)  54.  —  Vorsitz  und  Besetzung  (das.
#.  109.  110.)  62.  —  Verweisung  von  Klagesachen  an
die  Civilkammer  (das.  N.  103.  105—107.)  61.  —  an
die  Kammer  für  Handelssachen  (das.  S#.  104.  106.  107.)  62.

Kanäle,  Verbindung  des  niederländischen  Kanalnetzes  mit
preußischen  Kanälen  (Vertr.  mit  den  Niederlanden  v.
12.  Okt.  76.)  539.

Kapital,,  abgesonderte  Befriedlgung  dergen,  des  Kapitals
von  Pfandforderungen  (Konk.  O.  K.  40.)  359.  —  Rang
der  mit  der  Kapitalsforderung  Kleichstehenden  Kosten  2c.
———

Kapitalistrung  wiederkehrender  Hebungen  der  Konkursgläubiger
  (Konk.  O.  F.  63.)  364.

Kasse  des  Konkursverwalters,  Untersuchung  derselben
(Konk.  O.  §.  80.)  366.

Kauffahrteischiffe,  deutsche  und  ausländische,  Untersuchung
  der  Seeunfälle  derselben  (G.  v.  27.  Juli  S.  1.
2.  35.)  540.  —  s.  auch  Schiffe.

Kaufleute,  Ernennung  derselben  zu  Handelrichtern
(G.  V.  G.  J.  113.)  63.  —  Zuständigkeit  der  Kammern
für  Handelssachen  in  Klagen  gegen  Kaufleute  aus  Han.
delsgeschäften  (das.  §.  101.  Nr.  1.)  60.

Kraftloserklärung  kaufmännischer  Anweisungen  2c.
(C.  P.  O.  §.  837.)  236.

Kaution,  (.  Sicherheitsleistung.

Kinder,  ehellche  und  uneheliche,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.
§.  17.)  85.  —  nichteldliche  Zeugenvernehmung  der  Kinder
unter  16  Jahren  (das.  .  358.  Nr.  1.)  148.  (Str.  P.  O.
S.  56.  Nr.  1.)  263.

Berechtigung  der  Kinder  zur  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  nach  dem  Tode  des  Verurtheilten  (Str.  P.  O.
§.  401.)  325.  —  desgl.  zur  Fortsetzung  der  Privarklage
wegen  Verleumdung  (das.  K.  433.)  331.

Vermögen  der  Kinder  des  Gemeinschuldners  (Konk.  O.
X  1.  Abs.  2.)  351.  —  Rang  ihrer  Forderungen  (das.
S.  54.  Nr.  5.)  368.  —  Gewährung  eines  Vorrechts  für
ihre  vor  Geltung  der  Konkursordnung  entstandenen  Forderungen
  (Einf.  G.  S.  13.  Abs.  1.  3.)  392.  —  Anfechtung
der  Verträge  des  Gemeinschuldners  mit  seinen  Kindern
(Konk.  O.  J.  24.  Nr.  2.  S.  33.  Nr.  2.)  356.

s.  auch  Angehörige,  Verwandte,  Waisen.
        <pb n="626" />
        40

Kirche,  Rang  ihrer  Forderungen  im  Konkurse  Konk.  O.
K.  54.  Nr.  3.)  362.

Kläger,,  Wahl  unter  mehreren  zuständigen  Gerichten
(C.  P.O.  §.  35.)  88.  —  Tragung  der  Prozeßkosten  (das.
8.  89.)  98.  —  Sicherbeitsleistung  wegen  Drozeßkosten
(das.  §§#.  102.  103.  105.)  100.  —  Armernrecht  (das.
S.  1I1.)  102.—  Erhebung  2c.  der  Klage  (das.  #.  231—233.
235.  238.  244.  249.  253.  277.  295.)  124.  —  Kläger
in  Ehesachen  (das.  Sg.  571—573.  576.  578.)  186.

s.  auch  Parteien.

Klage:

1)  Gerichtsstand  für  Klagen  (C.  P.  O.  S#  12—34.)
85.  —  gemeinschaftliche  Klagen  (das.  §.  56.)  92.  —
Erhebung  der  Klage  (das.  A#.  230.  235.  239.  396.)  124.
—  Verbindung  von  Ansprüchen  (das.  §.  232.)  124.  —
Aendcrung  der  Klage  (das.  §.  235.  Nr.  3.  ##.  240—242.
489.)  125.  —  Erweiterung  (das.  §.  240.  Nr.  2.  3.
§.  253.  467.)  126.  —  Zurücknahme  (das.  &amp;amp;.  243.)  126.
—  Klagen  vor  dem  Amtzgerichte  (das.  IS#§#.  457—461.
471.)  165.

2)  Klagen  in  Ehesachen  (C.  P.  O.  .  570.  575.
587.)  186.  —  gegen  den  Entmündigungsbeschluß  (das.
K&amp;amp;.  605—613.  620.)  192.  —  beim  Widerspruch  im
Mahnverfahren  (das.  A#  636.  637.)  197.  —  auf  Er.
lassung  des  Vollstreckungsurtheils  (das.  S.  660.)  202.  —
auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  (das.  S.  667.
668.  704.  705.)  203.  —  beim  Wlderspruch  gegen  die
ZLwangsvollstreckung  (das.  §.  690.)  208.  —  wegen  Unsprüche
  aus  Dfändungen  (das.  K.  710.  753.)  212.  —
gegen  Arrestbeschlüsse  (das.  686.  806.  807.)  231.—  wegen
Aufhebung  eincs  Schiedsspruchs  (das.  #.  870.  871.)  242.

3)  Klagen  wegen  Konkursforderungen  (Konk.  O.
K.  134.  140.  152.)  375.

4)  Klagen  über  Rechtsstreitigkeiten  aus  Patenten
(G.  v.  25.  Mai  S.  12.  37.  38.)  503.

s.  auch  Neben--,  Nichtigkeits.,  Privat.,  Restitutionsklage,
  öffentliche  Klage,  Widerklage.

Klageanmeldung  unterbricht  die  Verjährung  nicht  mehr
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  13.  Nr.  4.)  246.

Klagebeantwortung,  Zeitpunkt  der  Zustellung  (C.  P.O.
K#.  244.  245.)  127.

Klagegründe,  Angabe  in  dem  Schriftsah  (C.  P.  O.
K#  230.  240.)  124.  —  Verhandlung  über  mehrere
Klagegründe  (das.  §.  137.)  107.  —  Neue  Klagegründe
in  Ehesachen  (das.  &amp;amp;.  574.)  187.

Klageschrift,,  Zustellung  2c.  (C.  P.  O.  .  191.  230.
233.  234.  244.  245.  457.  460.)  116.

Klappmützen  (Robbenart),  Schonzeit  für  den  Fang  derselben
  (V.  v.  29.  März)  409.

Kleidungsstücke,  Pfändung  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  1.
6.)  213.

Sachregister.

1877.

Knappschaftskassen,  Dfändung  der  Hekungen  aus  denselben
  (C.  P.  O.  §.  749.  Nr.  4.)  220.

K  ditgesellschaften,  Juständigkeit  der  Straf.
kammern  bei  strafbaren  Handlungen  in.  Betreff  der  Errichtung
  und  Geschäftsführung  von  Kommanditgesellschaften
(G.  V.  G.  S.  74.  Nr.  2.)  55.  —  Konkursverfahren  über
das  Vermögen  derselben  (Konk.  O.  S#.  198—201.)  386.

Kommandobehörden,  gustellung  durch  dieselben
(C.  P.  O.  S.  158.  184.)  110.

Kommnnalverbände,  Lwangzvollstreckung  gegen  dieselben
  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §F.  15.  Nr.  4.)  247.  —  abgesonderte
  Befriedigung  wegen  ihrer  Forderungen  im
Konkurse  (Konk.  O.  S.  41.  Nr.  1.)  359.  —  Rang  der
Forderungen  (das.  §.  54.  Nr.  2.)  362.  —  f.  auch  Verbände.


 

Kompensation  von  neuen  Ansprüchen  bei  der  Berufung
(CU.  O.  §S.  491.)  171.  —  der  Kosten  (das.  I#.  88.  93.)
98.  —  Kompensation  im  Konkurse,  s.  Aufrechnung.

Kompetenz,  s.  Juständigkeit.

Kompetenzstreitigkeiten  zwischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  2c.  (G.  V.  G.  §.  17.)  44.  (Einf.  G.
dazu  §.  17.)  79.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  F.  15.  Nr.  1.)  247.

Konufiskatlon,  s.  Einziehung.

Koufrontation  von  Zeugen  (C.  P.  O.  §.  359.)  149.
(Str.  P.  O.  §.  58.  Abs.  2.)  263.

Konkurseröffnung.  s.  Eröffnung.

Konukursforderung,  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Anmeldung  (Konk.  O.  §.  13.)  353.  —  Geltendmachung
  der  Gegenleistung  für  eine  anfechtbare  Rechtshandlung
  des  Gemeinschuldners  als  Konkursforderung
(das.  §.  31.)  357.  —  Abtretung  elner  solchen  an  den
ausländischen  Inhaber  eines  Gegenstandes  der  Masse  (das.
§S.  42.)  360.  —  Rangordnung  der  Forderungen  (das.
K.  54.  57—60.)  362.  (Einf.  G.  §d#.  12.  13.)  392.  —
Berechnung  unbestimmter  Forderungen  in  Reichswährung
(Konk.  O.  §.  62.)  364.  —  Stimmrecht  in  der  Gläubigerversammlung
  (das.  S#.  87.  88.)  368.  —  Anmeldung  und
Prüfung  (das.  S#.  126—136.)  374.  —  Berücsichtigung
bei  der  Vertheilung  (das.  S§.  139—142.  153.  155.  157.)
376.  —  beim  Zwangsvergleich  (das.  S§g.  166.  173.  174.
176.  179.  180.  182.  186.  187.)  381.  —  Geltendmachung
der  nicht  berichtigten  Forderungen  (das.  A.  152.
182.)  378.

Konkursgericht,  Luständigkeit  des  Amtegerichts  (Konk.
O.  W#.  64.  202.  208.  Abs.  3.)  364.  —  Festsehung  der
Kündigungsfrist  für  Dienstverhältnisse  durch  das  Konkursgericht
  (das.  K.  19.)  355.  —  Ermittelungen,  Zeugenvernehmungen
  im  Konkursverfahren  (das.  S.  67.)  365.  —
Anordnung  von  Bekanntmachungen  (das.  S.  68.)  365.—
Ernennung  des  Konkursverwalters  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  70.  72.  102.)
365.  —  Aufsicht  2c.  über  denselben  (das.  S§&amp;amp;.  75—77.)
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        Sachregister.
Konkursgläubiger  (Forts.)

Konkursgericht  (Forts.)

366.  —  Ernennung  eines  Gläubigerausschusses  (das.
K.  78.  83.  84.)  366.  —  Berufung,  Leitung  rc.  der
Gläubigerversammlung  (das.  S#§.  85—88.  91.  92.  123.)
368.  —  Qwangswelse  Vorführung  #c.  des  Gemeinschuldners
  (das.  &amp;amp;6.  93.  98.)  368.

Anordnungen  des  Gerichts  bei  Ersffnung  des  Konkursverfahrens
  (Konk.  O.  S&amp;amp;#  97—99.  102.)  369.  —  über  Aushändigung
  der  an  den  Gemeinschuldner  eingehenden  Postsendungen
  und  Telegramme  an  den  Verwalter  (das.
S.  III.)  371.  —  über  Aufzeichnung  von  Gegenständen
der  Masse  (das.  S.  113.)  372.  —  Leistung  des  Offenborungseides
  vom  Gemeinschuldner  (das.  S.  115.)  372.—
Bestimmung  einer  Frist  zur  Verwerthung  von  Faustpfändern
  (das.  S.  117.)  372.  —  Cerährung  von  Unterhalt
  für  den  Gemeinschuldner  (das.  S.  118.)  372.  —
Befugnisse  bei  Feststellung  von  Forderungen  (das.  I#.  133.
134.)  375.  —  bezüglich  der  Vertheilungen  (das.  #.  146.
148—150.  153.)  378.

Beschluß  über  Aufhebung  des  Verfahrens  (Konk.  O.
5.  151.)  378.  —  über  Hinterlegung  der  bei  der  Schluß.
vertheilung  zurückbehaltenen  Beträge  (das.  S.  156.)  379.
—  Ermächtigung  zu  Zahlungen  auf  bevorrechtigte  Forderungen
  (das.  §.  157.)  380.  —  Zurückweisung  von  Vergleichsvorschlägen
  (das.  §.  163.)  380.  —  Beschluß  2c.
über  den  Zwangsvergleich  (das.  A#.  167.  169—173.)
381.  —  öber  Aufhebung  des  Verfahrens  nach  bestätigtem
Zwangsvergleich  (das.  §.  175.)  382.  —  Anordnung  von
Slcherheitsmaßregeln  vor  Verurtheilung  des  Schuldners
wegen  Bankerutts  (das.  &amp;amp;.  183.)  384.  —  Beschluß  über
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  F.  184.)  384.  —
über  Einstellung  des  Verfahrens  (das.  S§  188—190.)  384.

Konkursgläubiger,  Begriff  (Konk.  O.  J.  2.)  352.  —
ausländische  (das.  S.  4.)  352.  —  Verfolgung  ihrer  Fo##
derungen  im  Konkursverfahren  (das.  SF.  10.  11.)  353.—
abgesonderte  Befriedigung  der  Faustpfandgläubiger  (das.
#  40—42.)  359.  (Einf.  G.  S##  12—17.)  392.  —
Rangordnung  der  Forderungen  (das.  J.  54.)  362.  —
Wahl  eines  Konkursverwalters  (das.  S.  72.)  365.  —  Einwendungen
  gegen  dessen  Rechnungslegung  (das.  §.  78.)
366.  —  Untrag  auf  Berufung  der  Gläubigerversammilung
(das.  K.  85.)  367.  —  Theilnahme  an  derselben  (das.
K.  87—89.  91.)  368.
Berechtigung  jedes  Konkursgläubigers  zum  Antrage
auf  Eröffnung  des  Verfahrens  (Konk.  O.  S.  95.  97.)
369.  —  Beschwerde  über  Abweisung  des  Antrags  (das.
KS.  101.)  370.  —  Justellung  des  Eröffnungsbeschlusses
(das.  S.  103.)  370.  —  Ladung  des  Gemeinschuldners  zur
Leistung  des  Offenbarungseides  (das.  S.  115.)  372.  —
Aumeldung  und  Prüfung  der  Forderungen  (das.  S#.  130
Reichs-Gesehbl.  1877.

1877.  41

bis  135.)  375.  —  Vertheilung  an  die  allubiger  “
SK.  137.  140—144.  147.)  376.  —  Beschlußfassung  derselben
  über  nicht  verwerthbare  Vermögensstücke  (dafs.
.  150.)  378.  —  Geltendmachung  der  Forderungen  nach
Aufhebung  des  Verfahrens  (das.  §.  152.)  378.  —  Lwangsvergleich
  mit  dem  Gemeinschuldner  (das.  S#.  160.  161.
163.  166.  168—170.)  380.  —  Antrag  auf  Verwerfung
des  Vergleichs  (das.  M#.  173.  174.)  382.  —  Wirkung
des  bestätigten  Vergleichs  für  und  gegen  die  Gläubiger
(das.  S#§.  178.  179.)  383.  —  Rechte  derselben,  weun  der
Vergleich  durch  Betrug  zu  Stande  gebracht  ist  (das.
S.  182.  183.)  383.  —  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  (das.  S#.  184.  186.)  384.  —  Zustimmung
zur  Einstellung  des  Verfahrens  und  Widerspruch  dagegen
(das.  S&amp;amp;&amp;amp;.  188.  189.)  384.

Konkursgläublger  von  Aktiengesellschaften  (Konk.  O.
S.  194.)  385.  —  von  Genossenschaften  (das.  C.  195.
197.)  386.  —  von  Handels-  und  Kommandltgesellschaften
(das.  S&amp;amp;.  199.  201.)  386.

Bestrafung  wegen  pflichtwidriger  Abstimmung  in  der
Gläubigerversammlung  (Konk.  O.  §.  213.)  389

Konkursmasse,  Umfang  und  Begriff  (Konk.  O.  .  1.)

351.  —  Befriedigung  aus  derselben  (das.  I#.  2.  10.)
352.  —  Verwaltungs-  und  Verfügungsrecht  (das.  §.  5.)
352.  —  Leistungen  an  die  Masse  und  aus  derselben  (das.
SK.  6.  7.  21.  31.)  352.  —  Rechtsstreitigkeiten  über  das
Vermögen  (das.  J##  3.#  9.)  353.  —  Aussonderung  aus
der  Masse  (das.  I#.  9.  10.  35—38.)  353.  —  Arreste
und  Zwangsvollstreckungen  in  das  Vermögen  (das.  S.  11.)
353.  —  Beeinträchtigung  der  Masse  durch  Abtretung
einer  Forderung  an  elinen  ausländischen  Gläubiger  2c.
(das.  S§.  42.  49.)  361.  —  Berichtigung  der  Massekosten
und  Masseschulden  aus  derselben  (das.  &amp;amp;#  50—53.)  361.
—  Anordnungen  des  Gerichts  zur  Sicherung  der  Masse  (das.
S.  93.  98.)  369.

Abweisung  des  Antrags  auf  Konkurseröffnung  und
Einstellung  des  Verfahrens  wegen  zu  geringer  Konkursmasse
  (Konk.  O.  P.  99.  190.)  370.  —  Besitzuehmung,
Verwaltung  und  Verwerthung  der  Masse  (das.  §&amp;amp;#  107
bis  125.)  371.  —  Feststellung  der  Schuldenmasse  und
Vertheilung  (das.  I##  126—159.)  374.  —  Ermittelung
von  Vermögensstäcken  nach  der  Schlußvertheilung  (das.
S.  153.  158.)  379.  —  Berichtigung  der  Masseansprüche
nach  bestätigtem  Iwangsvergleich  (das.  .  176.)  383.  —
Zurückgewährung  des  Verfügungsrechts  an  den  Gemeinschuldner
  (das.  S§.  177.  192.)  383.

Konkursmäßige  Einleitungen,  Aufhebung  der

landesgesetzlichen  Vorschriften  darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.
O.  A.  4.)  390.
6
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        42

Konkursorduung  (v.  10.  Febr.)  351.  —  Einführungsgesetz
  dazu  (v.  10.  Febr.)  390.  —  Heitpunkt  des  Inkrafttretens
  (das.  &amp;amp;.  1.)  390.  —  Erledigung  eines  vor  dem
Inkrafttreten  eröffneten  Konkursverfahrens  (das.  §§.  8
bis  13.)  391.

Konkursrecht,  allgemeine  Bestimmungen  darüber  (Konk.
O.  J&amp;amp;.  1—63.)  351.  —  Aufhebung  der  Landesgesetze
darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  4.)  390.

Konkursverfahren,  die  Ferien  sind  darauf  ohne  Einfluß
  (G.  V.  G.  F.  204.)  76

Umfang  des  Konkursverfahrens  (Konk.  O.  P.  1.  3.)
351.  —  Verfolgung  der  Ansprüche  der  Gläubiger  im
Verfahren  (das.  S.  10.)  353.—  Unzulässigkeit  von  Arresten
und  Zwangsvollstreckungen  zu  Gunsten  einzelner  Gläubiger
(das.  §.  11.)  353.  —  Verjährungen  im  Konkursverfahren
(das.  §.  13.)  353.  —  Auszeinandersetzung  des  Gemeinschuldners
  mit  Miteigenthümern,  Gesellschaftern  2c.  außerhalb
  des  Verfahrens  (das.  §.  14.)  353.  —  Ansprüche,
die  im  Verfahren  nicht  geltend  gemacht  werden  können
(das.  §.  56.)  363.

Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Konkursverfahren
(Konk.  O.  .  64—  93.)  364.  —  Eröffnungsverfahren
(das.  I#.  94  —  106.)  369.  —  Theilungsmasse  (das.
#&amp;amp;.  107—125.)  371.  —  Schuldenmasse  (das.  S#.  126
bie  136.)  374.  —  Vertheilung  (das.  S#.  137  —  159.)
376.  —  Zwangsvergleich  (das.  S#.  160  —  183.)  380.  —
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  Folge  Verurtheilung
des  Schuldners  wegen  betrüglichen  Bankerutts  (das.  #.  184
bis  187.)  384.  —  Einstellung  des  Verfahrens  (das.
S.  188  —192.)  384.  —  Besondere  Bestimmungen  über
das  Konkursverfahren  gegen  Aktiengesellschaften,  Genossenschaften,
  Handelsgesellschaften  (das.  IS#  193—201.)  385.
—  über  einen  Nachlaß  (das.  §F.  202  —  206.)  387.  —
gegen  einen  ausländischen  Gemeinschuldner  (das.  S#.  207.
208.)  387.

Erledigung  eines  vor  Geltung  der  Konkursordnung
eröffneten  Verfahrens  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  W#.  8—  13.)
391.  —  Aufhebung  der  landesgeseblichen  Bestimmungen
über  dat  Konkursverfahren  (das.  §.  4.)  390.

Konkursverwalter,  Verwaltungs,  und  Verfügungsrecht

  desselben  (Konk.  O.  §.  5.)  352.  —  Aufnahme  schwe

bender  Rechtsstreitigkeiten  (das.  &amp;amp;S§#  8.  9.)  353.  —  Er.
klärung  über  Erfüllung  zweiseltiger  Verträge  (das.  IF.  15.
36.)  354.  —  Aufkündigung  von  Pacht-  und  Miethverträgen
  (das.  §.  17.)  354.  —  von  Dienstverhältnissen
(das.  S.  19.)  355.  —  Auslübung  des  Anfechtungsrechts
durch  den  Verwalter  (das.  .  29.)  357.  —  Aus  den  Geschäften
  desselben  entstehende  Ansprüche  sind  Masseschulden
(das.  &amp;amp;.  52.  Nr.  1.)  362.

Ernennung  des  Konkursverwalters  (Konk.  O.  G.  70
bis  73.  102.)  365.  —  Ernennung  mehrerer  Verwalter

Sachregister.

1877.

Konkursverwalter  (Forts.)

(das.  S.  71.)  365.  —  Form  der  Mittheilungen  des  Verwalters
  (das.  §.  69.)  365.  —  Verpflichtung  desselben,
die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters  anguwenden
(das.  ST.  74.)  366.  —  Aufsicht  2c.  des  Konkursgerichts
(das.  S§.  75.  76.)  366.  —  Entschädigung  an  den  Verwalter
  (das.  .  77.)  366.—  Rechnungslegung  (das.  &amp;amp;.  78.)
366.  —  Kassen-  und  Geschäftsführung  (das.  F.  80.)  366.
—  Antrag  auf  Berufung  der  Gläubigerversammlung  (daf.
5.  85.)  367.  —  Wlderspruch  gegen  das  Stimmrecht  einbelner
  Gläubiger  (das.  IS#.  87.  88.)  368.  —  gegen  Beschlüsse
  der  Gläubigerversammlung  (das.  §.  91.)  368.  —
Pflichten  bei  Verwaltung  2c.  des  Vermögens  der  Konkursmasse
  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  107  —  125.)  371.  —  Mittheilung  über
die  angemeldeten  Forderungen  an  denselben  (das.  F.  128.)
374.  —  Miderspruch  gegen  die  Anmeldunger  (das.  S.  130.
132.)  375.

Mitwirkung  des  Verwalters  bei  Vertheilung  der
Schuldenmasse  (Konk.  O.  S8.  138—147.  153—159.)  376.
—  Befugniß  zu  Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtigte
Forderungen  (das.  &amp;amp;.  157.)  380.  —  Antrag  auf  Lurück.
weisung  des  Zwangsvergleichsvorschlags  (das.  &amp;amp;K  163.)
180.  —  Anhörung  desselben  vor  der  Entscheidung  über
den  Vergleich  (das.  &amp;amp;.  170.)  382.  —  desgl.  über  den
Antrag  auf  Einstellung  des  Verfahrens  (das.  §.  189.)  385.
—  Berichtigung  der  Masseansprüche  durch  den  Verwalter
(das.  &amp;amp;.  176.)  383.

Konnossemente,  Absonderungsrecht  im  Konkurse  ohne
Uebergabe  der  Sache  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  &amp;amp;.  14.)  393.

Konsolidationen,  besondere  Gerichte  dafür  (G.  V.  G.
K.  14.  Nr.  2.)  43.

Konsulatsarchive,  Schuy  derselben  in  Deutschland  und
Costa  Rica  (Vertr.  v.  18.  Mai  75.  Art.  28.)  30.

Konsfuln,  Unterwerfung  unter  die  inländische  Gerichtsbarkeit
  (G.  V.  G.  §.  21.)  45.

s.  auch  Reichskonsuln.

Körperliche  Sache##,  Lwangsvollstreckung  darin  (C.  P.  O
§K.  712  ff.)  213.  —  besonders  auf  Herausgabe  ober
Leistung  (das.  S§.  745.  746.  748.)  219.

Faustpfandrechte  an  körperlichen  Sachen,  abgesonderte
Befriedigung  (Konk.  O.  &amp;amp;&amp;amp;.  40  —  42.)  359.  (Einf.  G.
K.  14—16.)  393.

Körperverletzungen,  Zusndigeet  der  Gerichte  (G.  V.G.
§.  27.  Nr.  3.  §.  75.  Nr.  4.  5.)  46.  —  Aufhebung  des
§P.  6.  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1871  über  Schadensersaßleistung
  bel  Körperverletzungen  durch  Betrieb  von
Eisenbahnen  r2c.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  S.  13.  Nr.  3.)  246.

Verlesen  ärztlicher  Atteste  Über  Körperverletzungen  in
der  Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.  §&amp;amp;.  255.)  299.  —
Privatklage  wegen  Körperverletzungen  (das.  S#  414—434.)
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        Sachregister.

Körververletzungen  (Forts.)

327.  —  Nebenklage  (das.  ##  435  —446.)  331.—  wechsel.
seitige  Körperwerletzungen  (das.  S#  428.  500.)  330.  —
Erledigung  der  beim  Inkrasttreten  der  Str.  P.  O.  an-„hängigen

  Klagen  wegen  Körperverletzungen  (Einf.  G.  z.
Str.  P.  O.  &amp;amp;.  11.)  348.

Korporationen,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  K.  19.  23.)
86.  —  Zustellungen  an  dieselben  (das.  J#.  157.  169.)
110.  —  Zwangsvollstreckung  gegen  sie  (Einf.  G.  K.  15.
Nr.  4.)  247.  —  Rechtsweg  bei  Ansprüchen  gegen  dieselben
(bas.  F.  4.)  244.  —  Vertretung  in  Privatklagen  wegen
Beleidigung  (Str.  P.  O.  S.  414.  Abs.  3.)  327.

Faustpfandrechte  an  Pfandbriefen  2c.  von  Korporationen
  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  K.  17.)  393.

Kostbarkeiten,  Slnterlegung  der  zur  Konkurzmasse  gehörenden
  Kostbarkeiten  (Konk.  O.  .  118.  120.)  372.—
Quittung  de#  Verwalters  über  Entnahme  von  solchen
(das.  §.  125.)  374.

Kosten:

1)  nach  dem  Gerichtsverfassungsgesete:

Kosten  der  Rechtshülfe  (&amp;amp;.  165.)  171.  —  Verurtheilung
  von  Schöffen  und  Geschworenen  in  die  Kosten  wegen
Pflichtversäumniß  (§&amp;amp;.  56.  96.)  52.

2)  nach  der  Civilprozeßordnung:

Kosten  bei  Streitverkündung  .  72.)  95.  —  Empfang.-nahme
  der  vom  Gegner  zu  erstattenden  Kosten  durch  den
Bevollmächtigten  (das.  &amp;amp;.  77.)  96.  —  Prozeßkosten  (66.  87
bis  100.)  98.  —  Kosten  der  Zustellung  durch  den  Gerichts.
vollzieher  (G.  180.)  115.  —  Kosten  bei  Wiedereinsehung
C.  216.)  121.  —  bei  Jurücknahme  der  Klage  (8&amp;amp;.  243.
247.  Nr.  ö.)  126.  —  für  verzögerte  Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel
  (§&amp;amp;.  251.  256.)  128.  —  Kosten  des
Versäumnißurthells  G.  309.)  138.  —  Versäumniß.  und
Reisekosten  der  Zeugen  und  Sachverständigen  (&amp;amp;.  366.378.)
150.  —  Kostenerstattung  durch  dieselben  in  Folge  Nichterschelnens
  2c.  (C#.  345.  355.  374.)  145.  —  Kosten  bei
Verweisung  der  Sache  vom  Amtsgericht  an  das  Landgericht
  C.  467.)  167.  —  eines  Sühneversuchs  (F.  471.)
167.  —  Kosten  in  der  Berufungsinstanz  (§&amp;amp;.  476.  503.)
168.  —  im  Urkundenprozeß  (F.  563.)  185.  —  in  Ehe.
sachen  (F.  591.)  189.—  in  Entmündigungssachen  (§&amp;amp;.  601.
614.  618.  622.)  191.  —  im  Mahnverfahren  (.  632.
638.  639.)  196.  —  der  Zwangsvollstreckung  (I#.  685.
697.  708.  719.  773.)  207.  —  im  Vertheilungsverfahren
6.  760.)  223.  —  der  Haft  zur  Erzwingung  des  Offenbarungseldes
  C.  792.)  229.  —  #.  auch  Prozeßkosten.

3)  nach  der  Strafprozeßordnung:

Verskumniß-  und  Reisekosten  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  (§&amp;amp;.  70.  84.)  265.  —  Kostenerstattung  durch
bleselben  in  Folge  Nlchterscheinens  2c.  (§&amp;amp;.  50.  69.  77.)

1877.  43
Kosten  (Forts.)  .

261.  —  desgl.  durch  den  Vertheidiger  (K.  145.)  280.  —
durch  den  Antragsteller  bei  Verwerfung  des  Antrags  auf
öffentliche  Klage  (K.  175.)  285.  —  Hinterlegung  eiuer
Sicherheit  für  die  Kosten  der  öffentlichen  Klage  (K.  774.)
285.  —  debögl.  der  Privatklage  (&amp;amp;.  419.)  328.  —  Kosten
des  Strafverfahrens  (I&amp;amp;.  496—  506.)  344.  —  Kosten
bei  Freisprechung  des  Angeklagten  (K.  499.  504.)  344.  —
in  Privatklagesachen  (§.  503.)  545.  —  Kosten  der  Rechtsmittel
  (K.  505.)  245.  —  Tragung  durch  die  Staatskasse
(§&amp;amp;.  499.  505.)  344.  —  die  Relchskasse  (F.  506.)  346.
4)  nach  der  Konkursordnung:

Abweisung  des  Antrags  auf  Konkurseröffnung,  wenn
eine  den  Kosten  entsprechende  Masse  nicht  vorhanden  ist
.  99.)  370.  —  Einstellung  des  Verfahrens  aus  dem.
selben  Grunde  (K.  190.)  385.  —  Kosten  für  Rechtsstreitigkeiten
  wegen  Aussonderung  oder  abgesonderter  Befriedigung
  (F.  9.)  353.  —  Massekesten  (§&amp;amp;&amp;amp;#.  50.  51.  ö53.)
361.  —  Rang  der  Kosten  deß  Gläubigers  vor  der  Konkurseröffnung
  (§.  55.  Nr.  I.)  363.  —  Kosten  der  Gläubiger
  für  Betheiligung  an  dem  Verfahren  (C.  56.  Nr.  2.)
363.  —  Kosten  eines  besonderen  Prüfungstermins  (F.  130.
Abs.  3.)  375.  —  Kosten  der  wegen  Zeststellung  einzelner
Konkursforderungen  geführten  Prozesse  (K.  135.)  376.

5)  Kosten  des  Verfahrens  bei  Anmeldung  von  Patenten
  (G.  v.  25.  Mai  §.  20.)  506.  —  des  Beschwerdeverfahrens
  wegen  der  Patenterthellung  (das.  S#.  25.  30.)
507.  (V.  v.  18.  Juni  §.  13.)  536.  —  Kosten  des  Berufungsverfahrens
  (G.  v.  25.  Mal  K.  32.)  508.

6)  Kosten  im  Verfahren  vor  den  Serämtern,  welche
durch  unentschuldigtes  Ausbleiben  der  Beisitzer  entstehen
(G.  v.  27.  Juli  §.  12.)  552.

Kostenp##kt,  Rechtsmittel  (C.  P.  O.  #.  94.)  99.  —
Entscheidung  darüber  im  Urtheil  (das.  9§.  279.  292.)
133.  (Str.  P.  O.  N.  496.  504.)  341.

Kostenvorschuß  beim  Zeugenbeweis  (C.  P.  O.  F.  344.)
144.  —  beim  Antrag  auf  Erhebung  der  öffentlichen  Klage
(Str.  P.  O.  §S.  174.)  285.  —  der  Drivatklage  (das.
§S.  419.)  328.

s.  auch  Sicherheitsleistung.

Kostenwesen,  Regelung  durch  eine  Gebührenordnung
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  2.)  244.

Kostgeld,  Rang  bder  rückständigen  Forderungen  an  Kostgeld
  (Konk.  O.  F.  54.  Nr.  1.)  362.

Kraftloserklärnug  von  Wechseln,  Urkunden  und  Papieren
  (C.  P.  O.  N.  837  —  850.)  236.  —  s.  auch  Nichtigkeitserklärung.


Krankenkassen,  Hebungen  aus  denselben  sind  der  Pfän.
dung  nicht  unterworfen  (C.  P.  O.  F.  749.  Nr.  4.)  220.

F"“
        <pb n="630" />
        44  Sachregister.

Krankenpfleger,  Rang  ihrer  Forderungen  (Konk.  O.
S.  54.  Nr.  4.)  363.

Krankheit  der  Zeugen  (Str.  P.  O.  F.  222.)  293.  —
Aufschub  der  Strafpollstreckung  wegen  Krankheit  (das.
6.  487.)  342.  —  Anrechnung  des  Aufenthalts  in  elner
Krankenanstalt  auf  dle  Straszeit  (das.  §A.  403.)  343.  —
s.  auch  Geisteskranke.

Kreisverbände,  JIwangsvollstreckung  gegen  dieselben
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  15.  Nr.  4.)  247

Abgesonderte  Befriedlgung  derselben  wegen  rückständiger
  Abgaben  (Konk.  O.  F.  41.  Nr.  1.)  359.  —  Nang
der  Forderungen  (das.  S.  54.  Nr.  2.)  362.  —  Faustpfandrechte
  an  Pfandbriefen  2c.  derselben  (Einf.  G.  C.  17.)  393.

Kreuzverhör  der  Zeugen  2c.  (Str.  P.  O.  S#.  238.  240.
241.)  296.

Krieg,  Unterbrechung  und  Auesetzung  des  Verfahrens
(C.  P.  O.  d#.  222.  224.)  122.

Zahlung  von  Pensionen  und  Unterstützungen  an  Militärpersonen
  2c.  der  Kriege  vor  1870  aus  dem  Relchs-Invalidenfonds
  (G.  v.  11.  Mai  §.  1.)  495.

Kriegsfabrzeuge,  Zustellungen  an  die  Besahung  (C.
.  O.  F.  184.)  115.  —  gerichtliche  Beschlagnahmen  in
Kriegsfahrzeugen  (Str.  P.  O.  §.  98.  Abs.  4.)  270.  —
Durchsuchungen  (das.  S.  105.  Abs.  4.)  272.

Kriegsgerichte  (G.  V.  G.  §.  16.)  43.

Küchengeräth,  Pfändung  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  1.)  213.

Kündigung  der  Schuldverschreibungen  der  Reichsanlelhe
für  die  Post.  und  Telegraphenverwaltung,  die  Marineund
  Reichsheerverwaltung  2c.  (Erl.  v.  14.  Juni)  351.

Kündigung  des  Vollmachtvertrages  (C.  P.O.  J.  83.)  97.

s.  auch  Aufkündigung.

Kündigungsfrist  für  Pacht-  und  Miethverträge  mit
dem  Gemeinschuldner  (Konk.  O.  J.  17.)  354.  —  desgl.
für  Dienstverhältnisse  (das.  &amp;amp;.  19.)  355.

Kunstgeheimniß,,  Grund  zur  Zeugnißverweigerung  (C.
P.  O.  F.  349.  Nr.  3.)  146.

Künstler,  Pfändung  der  zum  Beruf  unentbehrlichen  Gegenstände
  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  4.)  214.

Abgesonderte  Befriedigung  der  Forderungen  von
Künstlern  (Konk.  O.  §.  41.  Nr.  6.)  359.

Kurator  des  Nachlasses  einer  Partei  (C.  P.  O.  K.  220.
694.)  122.  —  Antrag  des  Nachlaßvertreters  auf  Konkurseröffnung
  über  den  Nachlaß  (Konk.  O.  S.  205.)  387.—
Vorschlag  zum  Zwangsvergleich  (das.  §.  206.)  387.

s.  auch  Güterpflege,  Konkursverwalter.

Kurkosten,  Rang  im  Konkurse  (Konk.  O.  &amp;amp;  54.  Nr.  4.)  363.

1877.

L.

Ladung:

1)  Ladung  der  Geschworenen  (G.  V.  G.  .  93.
94.)  59.  —  Ladungen  bei  der  Rechtshülfe  (das.  IS§.  161.
166.)  70.  —  Ladungen  durch  die  Gerichtsvollzieher  (das.
K  155.)  69.

2)  Ladung  durch  öffentliche  Zustellung  (".  P.  O.
S&amp;amp;..  187—189.)  116.  —  zu  Terminen  durch  die  Parteien
(das.  S#  191.  192.)  116.  —  insbes.  in  Anwaltsprozessen
(das.  S#.  192.  193.)  117.  —  Ladungsfrist  (das.  §#  194.
204.)  117.  —  Ladung  von  Zeugen  (das.  &amp;amp;#.  342—345.)
144.  —  von  Streitgenossen  (das.  §.  60.)  93.  —  Ladung
bei  der  Wiedereinsetzung  (das.  C.  214.)  120.  —  bei  Unterbrechung
  und  Aussetzung  des  Verfahrens  (das.  S§#.  217.
221.  223.  226.)  121.  —  Ladung  des  Beklagten  (daf.
SK.  230.  239.  291.  305.  462.)  123.  —  be5  Berufangs.
beklagten  (das.  §.  479.)  169.  —  des  Repvisionsbeklagten
(das.  §.  515.)  175.  —  des  Beklagten  im  Sühnetermine
(das.  §.  57I.)  186.  —  Ladung  im  Mahnverfahren  (das.
§.  636.)  197.  —  im  Vertheilungsverfahren  (das.  K.  761.)223.

3)  ladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  durch
die  Gerichtsvollzieher  (Str.  P.  O.  J§.  38.  48.  50.  69.
72.  77.)  259.  —  insbes.  von  Militärpersonen  (das.  S§.  48.
50.  69.  77.)  261.  —  Ladung  des  Beschuldigten  zur  Vernehmung
  (das.  &amp;amp;.  133.)  278.  —  von  Zeugen  2c.  zur
Hauptverhandlung  (das.  S#.  213.  218—221.)  292.  —
desgl.  des  Angeklagten  (das.  S#.  215.  216.  231.)
292.  —  de3s  Vertheldigers  (das.  &amp;amp;.  217.)  292.  —  des
Angeklagten  zur  Hauptverhandlung  im  Verfahren  gegen
Abwesende  (das.  §§.  320.  321.)  311.  —  insbes.  gegen
abwesende  Wehrpflichtige  (das.  §.  473.)  339.  —  des  Angeklagten
  in  der  Berufungsinstanz  (das.  S#.  364.  371.)
318.  —  Ladungen  in  Drivatklagesachen  (das.  I§.  425.
426.)  329.  —  in  Untersuchungen  wegen  Steuervergehen
(das.  S.  465.)  337.  —  im  Verfahren  bei  Einziehungen
(das.  S.  47.)  340.

4)  Ladung  des  Gemeinschuldners  zur  Ableistung  des
Offenbarungseides  (Konk.  O.  K.  115.)  372.  —  der  Kon.
kursgläubiger  zum  Vergleichstermin  (das.  §.  166.)  381.

5)  Ladungen  im  Verfahren  vor  dem  Patentamte
(G.  v.  25.  Mal  S#§.  28.  29.)  507.  —  Beglaubigung  der
Vorladungsschreiben  (V.  v.  18.  Juni  K.  19.)  537.

6)  Ladungen  im  Verfahren  vor  den  Serämtern  (G.  v.
27.  Juli  &amp;amp;6.  16.  18.)  552.  —  vor  dem  Ober.  Seeamte
(das.  K.  31.)  555.

Ladungsfrist  C.  P.  O.  .  194.  204.  217.  636.)  117.
—  Vertagung  wegen  zu  kurzer  Ladungsfrist  (das.  K.  302.)
137.  —  Ladungsfrist  bei  Ladung  des  Angeklagten  zur
Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.  I##.  216.  227.)  292.  —
im  Verfahren  gegen  Abwesende  (das.  I#§.  320.  473.)  311.
—  bei  der  Privatklage  (das.  §.  425.)  329.
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        Sachregister.
Laudesgesetze,  Landesgesetzgebung  (Foris.)

Laudesausschuß  für  Elsoß  Cothringen,  Einsetzung  (Erl.
v.  29.  Okt.  74.)  492.  (Erl.  v.  13.  Febr.)  493.  —  Erwetterung
  seiner  Befuguisse  benschtlch  der  Landesgesetzgebung
  2c.  (G.  v.  2.  Mai  I#.  1.  3.)

Landesgerichte,  ordemliche  (G.  V.  G.  6.  12.  154.
155.)  43.  —  Uebertragung  der  Gerichtsbarkeit  in  Sachen,
für  welche  besondere  Gerichte  bestellt  find,  an  dieselben
(Einf.  G.  z.  G.  V.  G.KL.  3.)  77.  —  desgl.  Zuveisung.
der  beim  Inkrafttreten  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  anhängigen
  Sachen  (das.  F.  18.)  80.

s.  auch  Oberstes  Landesgericht.

Landesgesetze,  Landesgesetzgebung:

1)  in  Betreff  des  Gerichtsverfassungsgesetzes:
über  zeitweilige  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  (G.
V.  G.  F.  10.)  42.  —  über  Vertretung  ständig  angestellter
Richter  (das.  §.  69.)  54.  —  über  Kompetenzstreitigkeiten
Kischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  (das.  §.  17.)
44.  (Einf.  G.  §.  17.)  79.  —  über  Befreiung  höherer
Verwaltungsbeamten  vom  Schsffenamte  (G.  V.  G.  F.  34.)
48.  —  über  Zuweisung  von  Prozessen  gegen  Staatbeamte
  oder  gegen  den  Staat  an  die  Landgerichte  (das.
6.  70.)  54.  (Vergl.  auch  Einf.  G.  F.  11.)  78.  —  über
Uebertragung  der  Gerichtsbarkeit  in  Sachen,  für  welche
besondere  Gerichte  zugelassen  sind,  auf  die  Landesgerichte
(Einf.  G.  I#.  3.  4.)  77.  —  Bestimmungen  in  Ansehung
der  Landes=  und  Standesherren  (das.  ##.  5.  7.)  77.  —
über  Juständigkeit  der  Schwurgerichte  bei  Preßvergehen
(das.  §S.  6.)  768.  —  über  oberste  Landesgerichte  (das.
S#  8.  9.)  78.  (Vergl.  auch  G.  v.  11.  April  §.  1.)
415.  —  Regelung  der  Dieziplinarverhältnisse  der  Richter
(Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  F.  13.)  79.  —  Uebertragung  der
beim  Inkrafttreten  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  anhäugigen
  Sachen  auf  die  Landesgerichte  (das.  &amp;amp;.  18.)  80.

2)  in  Betreff  der  Civilprozeßordnung:

über  den  Beweis  der  in  öffentlichen  Urkunden  bezeugten
Thatsachen  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  383.)  153.  —  über  das  zuständige
  Nachlaßgericht  (das.  K.  694.)  209.  —  über  Schuldtitel
  zur  Begründung  gerichtlicher  Zwangsvollstreckung
(das.  C.  706.)  211.  —  über  Eintragung  einer  Pfändung
in  das  Sypothekenbuch  (das.  §.  731.)  217.  —  über
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  (das.
.  757.)  222.  —  über  Erzwingung  der  Herstellung  des
ehelichen  Lebens  (das.  &amp;amp;.  774.)  226.  —  über  Arrest  in
unbewegliches  Vermögen  (das.  §.  811.)  232.  —  über
Gestattung  elnes  abweichenden  Verfahrens  über  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  besonderen  Gerichten  übertragen  werden
können  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  F.  3.)  244.  —  über  Prozeßverfahren
  in  Ansehung  der  Landesherren  2c.  (das.  §.  5.)
244.  —  über  Aufgebotsverfahren  (das.  §S.  11.)  246.  —

1877.  15

Prozeßrechtliche  Vorschriften  der  Dandesgesetze  (das.  §#.  #
bis  16.)  247.  —  Landesgesegebung  über  Erledigung  der
beim  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  anhängigen
Drozesse  2c.  (das.  S##  18—21.)  249.  —  über  vorher  erworbene
  Dfand-  und  Vorzugsrechte  (das.  F.  23.)  249.

3)  in  Betreff  der  Strafprozeßordnung:
über  Befugniß  der  Polizeibehörden  zu  Strafverfügungen
bei  Uebertretungen  (Str.  P.  O.  §.  453.)  334.  —  über
Gestattung  eines  abweichenden  Verfahrens  im  Strafverfahren
  vor  besonderen  Gerichten  und  für  Forst-  und  Feldrügesachen
  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  §.  3.)  347.  —
Bestimmungen  in  Ansehung  der  Landesherren  2c.  (das.  S.  4.)
347.  —  prozeßrechtliche  Vorschriften  der  Landesgesetze
(das.  &amp;amp;.  6.)  347.  —  Ueberleitung  anhängiger  Strafsachen
(das.  §§6.  8—12.)  347.

4)  Iin  Betreff  der  Konkursordnung:

über  Wirkung  der  Konkurseröffnung  auf  die  Erfüllung
von  Rechtsgeschäften  (Konk.  O.  F.  20.)  355.  —  über  den
Umfang  der  Immobiliarmasse  und  Befriedigung  aus
derselben  (das.  §S.  39.)  359.  —  über  Absonderungsansprüche
  der  Nachlaßgläubiger  und  Vermächtnißnehmer  (das.
KP.  43.)  360.  —  über  Befriedigung  der  Lehen.,  Stammgute-
  oder  Familienfideikommißgläubiger  (das.  &amp;amp;.  45.)  360.
—  über  Eintragung  der  Eröffnung,  Aufhebung  2c.  des
Konkursverfahrens  in  das  Grund-  oder  Hypothekenbach
(bas.  &amp;amp;#.  106.  151.  175.  184.  191.)  370.  —  Aufhebung
der  landesgesehlichen  Vorschriften  über  das  Konkursverfahren
  2c.  (Einf.  G.  S.  4.)  390.  —  Landesgesehliche  Bestimmungen
  über  die  Lehen,  Stammgüter  und  Familienfidelkommisse,
  sowie  über  Anzeigen  von  dem  Bestehen  eines
ehelichen  Güterrechts  (das.  S.  5.)  391.  —  in  Ansehung
der  Landesherren  2c.  (das.  §.  7.)  391.  —  in  Bezug  auf
Erledigung  elnes  beim  Inkrafttreten  der  Konkursordnung
anhängigen  Konkursversahrens  (das.  I#.  8.  9.)  391.  —
über  Gewährung  von  Pfand-  und  Vorzugsrechten  vor
den  Konkursgläubigern  (bas.  IF.  12.  13.  16.)  392.  —
über  Faustpfandrechte  an  Pfandbriefen  2c.  der  Gemeinden,
Verbände  2c.  (das.  C.  17.)  393.

5)  Patente  auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen
(G.  v.  25.  Mai  §§.  41—44.)  509

6)  Landesßgesehe  über  Errichtung  der  Seeämter  (G.  v.
27.  Juli  &amp;amp;.  6.)  550.

7)  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-  Lothringen  (G.  v.
2.  Mal)  491.

Landeshaushalts-Etats  für  Elsaß-Cothringen,  Erlaß

der  Gesetze  darüber  (G.  v.  2.  Mai  §.  1.)  491.  —  Ent.
lastung  der  Rechnungen  (das.  S.  3.)  491.  —  Kontrole  des
Landeshaushalts  für  1876  (G.  v.  22.  Mai)  499.
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        46

Landesberren,  Anwendung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  auf  dieselben  und  die  Mitglieder  der  kandesherr.
lichen  Familien  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  §.  5.)  77.  —  deßgl.
der  Civilprozeßordnung  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  5.)
244.  —  der  Strafprozeßordnung  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.
.  4.)  347.  —  der  Konkurbordnung  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
(.  7.)  391.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen
  Familien  sind  zum  Erscheinen  an  Gerichtsstelle
nicht  verpflichtet  (C.  P.  O.  §.  196.)  117.  —  Vernehmung
als  Zeugen  (das.  &amp;amp;.  “40.)  144.  (Str.  P.  O.  S.  71.)  265.  —
Eidesleistung  (C.  P.  O.  S.  441.  444.)  162.  (Str.  P.  O.
§,  71.)  265.  —  Genehmigung  der  Landeeherren  zur
Vernehmung  der  Minister  und  Bundesraths.  Mitglieder
(C.  P.  O.  N.  341.  347.)  144.  (Str.  P.  O.  S#.  49.  53.)  261.

Begnadigungsrecht  der  Landesherren  (Str.  P.  O.
§S.  485.)  341.

Vergl.  auch  Bundesfürsten.
Landesberrliche  Verordnung  über  Einrichtung  von
Behörden  zur  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des
Rechtswegs  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  F.  17.)  79.
Landesinstizverwaltung:

1)  Befugnisse  hinsichtlich  der  Versetzung  2c.  der
Richter  (G.  V.  G.  J.  6.)  42.  (Einf.  G.  J.  21.)  80.  —
der  Uebertragung  der  Dienstaufsicht  bei  den  Amtsgerichten
(G.  V.  G.  F.  22.)  45.  —  der  Bestellung  der  Untersuchungsrichter
  und  der  Vertretung  von  Landgerichtemltgliedern
u———————t———————
bei  Amtegerichten  (das.  .  78.)  57.  —  der  Zusammenlegung

mehrerer  Landgerichtsbezirke  zu  einem  Schwurgerichtsbezirk,

(das.  §.  99.)  60.  —  der  Bestimmung  der  Hahl  der
Schöffen  und  Geschworenen  (das.  S#.  43.  86.)  49.  —
der  Aufstellung  der  Urlisten  2c.  (das.  §.  57.)  52.  —  Bestimmung
  öber  die  Bildung  von  Kammern  für  Handelssachen
  (das.  S&amp;amp;.  100.)  60.

2)  Aufsichtsrecht  über  die  Staatsanwaltschaft  (G.  W.
G.  §.  148.  Nr.  2.)  68.  —  Bestimmung  über  die  Geschäftseinrichtung
  der  Gerichtsschreiberei  bei  den  Landgerichten
  (das.  K.  154.)  69.  —  desgl.  über  die  Ceschäftsverhöltnisse
  der  Gerichtsvollzieher  (das.  &amp;amp;.  155.)  69.  —
über  die  erste  Geschäftsverthellung  2c.  bei  den  Landgerichten
(Einf.  G.  §F.  20.)  80.

3)  Anordnungen  derselben  über  den  Nachweis  von
Zustellungen  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.  §F.  39.)  259.  —
Bezeichnung  der  Vergleichsbehörden  für  Sühneversuche
bei  Beleidigungen  2c.  (das.  §.  420.)  329.  —  Uebertragung
  der  Strafvollstreckung  in  Schöffengerichtssachen
auf  die  Amterichter  (das.  §.  483.)  341.  —  Uebergangkbestimmungen
  über  Aufstellung  der  Jahreslisten  der
Schöffen  und  Geschworenen  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.
.  2.)  346.

Sachregister.
Landespolizeibehörde,  Ungulässigleit  der  Ueberweisung

Landesregierungen  haben

1877.

von  Beschuldigten  an  dieselbe  durch  Strafbefehle  (Str.
P.  O.  §.  447.)  333.
die  Hülfsbeamten  der
Staatsauwaltschaft  zu  bezeichnen  (G.  V.  G.  F.  153.)  69.
Errichtung  der  Seeämter  und  Bestimmung  der  Aufsichtsbehörden
  für  dieselben  durch  die  Landesreglerungen
(G.  v.  27.  Juli  §.  6.)  550.  —  Festsehung  der  den  Beisitzern
  der  Seeömter  zu  gewährenden  Reisekosten  und
Tagegelder  durch  dieselben  (das.  &amp;amp;.  10.)  551.

Landesverrath  gegen  Kalser  und  Reich,  Zuständigkeit

des  Reichsgerichts  (G.  V.  G.  K.  136.  Nr.  1.  K.  138.)  66.

Landgerichte:

1)  Besetzung,  Präsidium,  Geschäftsvertheilung  2c.
der  Landgerichte  (G.  V.  G.  A.  58—7)8.  203.)  52.  (Einf.
G.  §.  20.)  80.  —  Zuständigkelt  (G.  V.  G.  S#.  70—756.)
54.—  Ueberweisung  von  Strafsachen  an  die  Schöffengerichte
(das.  S#.  29.  75.)  47.  —  Befugnisse  der  Landgerichte  in
Bezug  auf  die  Schwurgerichte,  die  Geschworenen  rc.  (das.
S#.  83.  89.  91.  92.  98.  99.)  57.

2)  Kammern  für  Handelssachen  bei  den  Landgerichten
(G.  V.  G.  d&amp;amp;.  100—1  18.)  60.  —  Staatsanwaltschaft
bei  denselben  (das.  §.  143.  Nr.  2.)  67.  —  Gerichtsschreiberei
  (das.  S&amp;amp;#  154.  155.)  69.

3)  Unanfechtbarkeit  elnes  Urtheils  des  Landgerichts
über  die  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  (C.  D.  O.  .  10.)
84.  —  Entscheidung  des  Landgerichts  über  Ablehnung
des  (Amtorichters  (das.  S.  45.)  91.  —  Vertretung  der
Parteien  vor  den  Landgerichten  (das.  .  74.)  96.  —  Verfahren
  vor  denselben  (das.  #  230—455.  520.)  124.—
Verweisung  an  das  Landgericht  bei  Unzustöndigkeit  des
Amtegerichts  (das.  S§s  466.  467.)  166.  ·

4)  Zuständigkeit  des  Landgerichts  in  Ehesachen
(C.  P.  O.  §.  568.)  186.  —  in  Anfechtungsklagen  gegen
die  Entmündigung  (das.  S.  606.)  192.  —  beim  Widerspruch
im  Mahnverfahren  (das.  S.  687.)  197.  —  für  Klagen
auf  Erlaß  des  Vollstreckungsurtheils  (das.  .  660.)  202.—
wegen  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  (das.  S.  704.)
211.  —  wegen  vorzugsweiser  Befriedigung  aus  Pfandrechten
  (das.  §.  710.)  212.  —  in  Klagen  beim  Verthellungsverfahren
  (das.  K.  765.)  224.  —  in  Anfechtungsklagen
  gegen  das  Ausschlußurtheil  (das.  S.  834.)  236.  —
in  Klagen  aus  dem  schiedsrichterlichen  Verfahren  (das.
S.  871.)  243.

5)  Entscheidung  über  Ablehnung  eines  Untersuchungsrichters
  oder  Amtsrichters  (Str.  P.  O.  S.  27.)  257.  —
Nothwendigkeit  der  Vertbeidigung  im  Verfahren  vor  den
Landgerichten  (das.  §.  140.  Abs.  2.  3.)  279.  —  Vor.
untersuchung  in  Strafsachen  vor  denselben  (das.  K.  176.
Abs.  2.)  285.  —  Beschluß  über  die  Führung  der  Voruntersuchung
  durch  einen  Amtsrichter  (das.  .  183.)  286.  —
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        Sachregister.

Landgerichte  (orts.)

Einreichung  der  Anklageschrift  (das.  S.  197.)  289.  —
Befagniß  zur  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (das.  &amp;amp;.  207.)
291.  —  Beweisaufnahme  vor  den  Landgerichten  in  der
Berufungsinstanz  (das.  §.  244.  Abs.  2.  S.  264.  Abs.  5.)
297.  —  Beschwerde  gegen  Beschlüsse  derselben  (das.
5.  352.)  316.  —  Revision  gegen  die  Urtheile  (das.
K.  374.  380.)  319.  —  Umwandlung  von  Geldstrafen
ku  Freiheitsstrafen  (das.  S#.  463.  491.  494.)  337.

6)  Juständigkeit  für  Klagen  wegen  streitig  gebliebener
Konkursforderungen  (Konk.  O.  §&amp;amp;.  134.  Abs.  2.)  375.  —
wegen  unberichtigt  gebliebener  Forderungen  (das.  §.  152.
Absf.  3.)  379.

s.  auch  Strafkammern.

Laudstreicher,  Verhaftung  bei  ZFluchtverdacht  (Str.  P.
O.  GE.  112.  113.)  274.

Landwirtbschaftsgeräthe,  Pfändung  (C.  P.  O.  S.  715.
Nr.  5.)  214.  (Konk.  O.  C  1.  Abs.  3.)  351.

Leben  (Lebensfähigkeit)),  Feststellung  bei  Oeffnung  der  Leichen
neugeborener  Kinder  (Str.  P.  O.  K.  90.)  269.

Lebensalter,  s.  Alter.

Legalisation  von  Urkunden  durch  Gesandte  oder  Konsuln
(C.  P.  O.  §.  403.)  156.

Leben,  Aufrechthaltung  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  diefelben  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  J.  5.)  391.  —  abgesonderte
  Befriedigung  der  Lehnsgläubiger  (Konk.  O.  J.  45.)
360.

Lebrer,  f#ndung  gegen  dieselben  (C.  P.  O.  S.  715.  Nr.  6.
7.  IJ.  749.  Nr.  8.  Ubs.  2.)  214.  —  Haft  zur  Erzwingung
bes  Offenbarungkeldes  (das.  S.  791.)  229.

Lehrlinge,  Gerichtostand  (C.  P.  O.  §.  21.)  86.

—.  Hechenöfus.  Verfahren  (Str.  P.  O.
S#l.  87—9

W#  *l  beim  Auffinden  des  Lelchnams  eines
Unbekannten  (Str.  P.  O.  K.  157.)  282.  —  Beerdigung
des  Leichnams  Hingerichteter  (das.  §.  486.  Abs.  5.)  342.

a  Sit  des  Relchsgerichts  (G.  v.  11.  upril  &amp;amp;.  2.)

S-iungen  „  rückständige,  aus  Reallasten  (C.  P.  O.  F.  26.)
87.  —  Werth  des  Streitgegenstandes  in  Betreff  wiederkehrender
  Leistungen  (das.  .  9.)  84.

Leistungen  an  den  Gemeinschuldner  nach  der  Konkurseröffnung
  (Konk.  O.  S.  7.)  352.  —  Rückforderung  von
Leistungen  (das.  &amp;amp;.  21.)  355.  —  Jurückgewährung  unentgeltlicher
  Leistungen  von  dem  gutgläubigen  Empfänger  (das.
K.  30.)  357.  —  desgl.  anfechtbarer  Leistungen  (das.  K.  32.)
357.—  Leistungen  aus  dem  Iwangsvergleiche  (bas.  S.  180.)
383.

1877.  47

Letztwillige  Verfügungen,  Gerichtsstand  in  Klagen
aus  solchen  (C.  P.  O.  S.  28.)  87.  —  Schledsgerichte,  welche
durch  solche  angeordnet  sind  (das.  §.  872.)  213.  —  Pfandund
  Vorzugsrechte  durch  solche  (Einf.  G.  §.  23.)  219.

Dfand-  und  Vorzugerechte,  die  vor  dem  Inkrafttreten
der  Konkursordnung  auf  Grund  letztwilliger  Anordnung
erworben  sind  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  12.)  392.

Lenmundszeugnisse,  Unznulässigkeit  der  Verlesung  in
der  Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.  F.  255.)  299.

Lieferungsverträge  mit  dem  Gemeinschuldner,  Erfüllung
(Konk.  O.  &amp;amp;.  16.)  354.

Libstionsperfahren,  lrschatch  (Einf.  G.  z.  C.
P.  O.  &amp;amp;.  15.  Nr.  3.  Abs.  2.)  2

Liqnidator  einer  kunsnnnan  Antrag  auf  Konkurg.
eröffnung  (Konk.  O.  &amp;amp;.  194.)  385.  —  Liquidator  einer
Genossenschaft  (das.  §&amp;amp;  195.  196.)  386.  —  von  Handelsund
  Kommanditgesellschaften  (das.  C.  199.)  386.  —  Bebang
  der  Liquidatoren  wegen  Bankerutts  (das.  S.  214.)

n  Unzulässigkeit  desselben  (C.  P.  O.  /.  749.
Nr.  1.)  2

—n—.  W  Rang  im  Konkurse  (Konk.  O.  F.  54.
Nr.  1.)  362.

Lokaltermine  (ö.P.O.  S.  196.  117.(Str.  P.  O.  K.  22.
223.  232.)  293.

Löschung  elner  HSypothek,  Klagen  deshalb  (C.  P.  O.
.  20.)  87.

rl
MW.

Mahnverfahren,  auf  dasselbe  sind  die  Ferlen  ohne  Einfluß

  (G.  V.  O.  .  204.)  76.
Bestimmungen  über  das  Mahnverfahren  (C.  P.  O.

K.  628—  643.)  196.  —  Fälle  der  Ausschließung  desselben
(das.  &amp;amp;.  628.)  196.  —  Zuständigkeit  (das.  §.  629.  637.)
196.  —  Kosten  (das.  §.  638.)  197.

Malz,  geschrotetes,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrwergütungen
  dafür  (Bek.  v.  15.  Janr.)  9.

Maonifestationseid,  s.  Offenbarungseid.

Marine,  s.  auch  Militärpersonen.

Marinebehörden,  gebühreufreie  Beförderung  der  Telegramme
  derselben  (V.  v.  2.  Juni  §&amp;amp;.  1.  zu  5.  K.  4.)  524.
—  s.  auch  Militärbehörden.

Marineverwaltung,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
zur  Beschaffung  einer  Anlelhe  für  dieselbe  (Bek.  v.
17.  Nov.  76.)  8.  (Bek.  v.  9.  Febr.)  251.  (Bek.  v.  3.  April)
411.  (G.  v.  10.  Mai  S.  1b.)  494.  —  deczgl.  von  Schuldverschreibungen
  (Erl.  v.  14.  Juni  unter  a.  und  d.)  531.
        <pb n="634" />
        48

Markenschutz,  Zuständigkeit  in  Prozessen  darüber  (G.
V.  G.  F.  101.  Nr.  3c.)  61.

Gegenseitiger  Markenschutz  in  Deutschland  und  Brasilien
  (Bek.  v.  28.  Febr.)  406.

Marktpreis  bei  brernveräge  mit  dem  Gemeinschuldner
  (Konk.  O.  8.  1

Marktsachen  sind  Senlsan  (G.  V.  G.  F.  202.)  76.
—  Klage  in  solchen  (C.  P.  O.  §S.  30.)  88.  —  Ladungsfrist
  (das.  .  194.)  117.  —  Einlassungsfrist  (dos.  86.  234.
459.)  125.

e  patentirter  Erfindungen  (G.  v.
25.  Mai  K.  4

i  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses
zur  Anerkennung  von  solchen  (Konk.  O.  J.  121.  Nr.  2.)
373.  —  Geltendmachung  vor  der  Vertheilung  (daf.  §.  159.)
380.  —  Befriedigung  nach  bestätigtem  Zwangsvergleiche
(das.  §.  176.)  383.

Massegläubiger,  Befriedigung  derselben  (Konk.  O.
&amp;amp;&amp;amp;.  50—53.)  361.

Massekosten,  Begriff  (Konk.  O.  J.  51.)  362.  —  Berichtigung
  (das.  S#.  50.  53.)  362.

Masseschulden,  Begriff  (Konk.  O.  F.  52.)  362.  —
Schwebende  Rechtsstreitigkeiten  darüber  (das.  S.  9.)  353.
—  Berichtigung  (das.  S#.  50.  53.)  362.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  den  Monat  April  1877  (G.  v.  26.  März
C.  1.  Nr.  3.)  407.  —  desgl.  für  das  Etatsjahr  1877/78
(G.  v.  28.  April  &amp;amp;.  1.)  425.  (G.  v.  26.  Mai  .  1.  3.)
514.

Meineid,  s.  Eidespflicht.

Meistbietender  bei  Versteigerung  gepfändeter  Sachen
(C.  P.  O.  §.  718.)  215

Meßsachen  sind  Feriensachen  (G.  V.  G.  K.  202.)  76.—
Klage  in  solchen  (C.  P.  O.  §.  30.)  88.  —  Ladungefrist
(das.  &amp;amp;S.  194.)  117.  —  Einlassungsfrist  (das.  S#-  234.
459.)  125.

Mietbsstreitigkeiten,  Zuständlgkeit  der  Amtsgerichte
(G.  V.  G.  §.  23.  Nr.  2.)  45.  —  Sie  gehören  zu  den
Feriensachen  (das.  §.  202.  Nr.  4.)  76.  —  Werth  des
Streitgegenstandes  (C.  P.  O.  §.  8.)  84.  —  vorläufige
Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  (das.  §.  649.  Nr.  1.)  200.

Miethverträge  mit  dem  Gemeinschuldner,  Erfüllung
derselben  (Konk.  O.  S#.  17.  18.)  354.  —  abgesonderte
Befriedigung  wegen  rückständigen  Miethszinses  (das.  .  41.
Nr.  4.)  359.

Milchkuh,  Pfändung  (C.  P.  O.  J.  715.  Nr.  3.)  213.

Mildernde  Umstände,  Angabe  in  den  Urtheilsgründen
(Str.  P.  O.  §.  266.)  301.  —  Fragestellung  an  die  Geschworenen
  (das.  S#.  295.  297.)  307.  —  Verneinung  der

Fraze  (des.  S.  307.)  309.

Sachregister.

1877.

Militärärzte,  Pfändung  gegen  dleselben  (C.  P.  O.
715.  Nr.  7.  J.  749.  Nr.  8.)  214.  —  Verfahren  gegen
Aerzte  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ohne  Erlaubniß
ausgewandert  find  (Str.  P.  O.  §.  470.  Abs.  2.  S.  472.
Abs.  3.)  338.

Militärbehörde,  Ladung  von  Militärpersonen  als  Zeugen
  durch  die  Militärbehörde  (C.  P.  O.  .  343.  345.)
144.  (Str.  P.  O.  .  48.  50.)  261.  —  ZLwangsvollstreckung
  gegen  Militärpersonen  (C.  P.  O.  S.  673.  699.
793.)  204.  —  Beschlagnahmen  (Str.  P.  O.  §.  98.)  270.
—  Durchsuchungen  (das.  F.  105.)  272.

Gebührenfreie  Beförderung  der  Telegramme  der  Mi.
litärbehörden  (V.  v.  2.  Juni  F.  1.  zu  5.  F.  4.)  524.

Militärgericht,  Strafvollstreckung  gegen  Militärpersonen
wegen  Nichterscheinens  als  Jeugen  (C.  P.  O.  F.  345.)
145.  (Str.  P.  O.  §.  50.)  261.  —  wegen  Verweigerung
des  Zeugnisses  oder  Gutachtens  (C.  P.  O.  S##.  355.  374.)
148.  (Str.  P.  O.  S#.  69.  77.)  265.

Militärgerichtsbarkeit  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  J.  7.)  78.

Militärische  Hülfe  beider  Owangsvollstreckung  (C.  P.O.
F.  678.)  205.

Militärvpersonen,  oaktive,  sind  nicht  zum  Schöffenamte
zu  berufen  (G.  V.  G.  §.  34.  Nr.  9.)  48.  —  desgl.  nicht
zum  Amt  eines  Beisitzers  der  Seeämter  (G.  v.  27.  Juli
S.  10.  11.)  551.

Gerichtsstand  der  Militärpersonen  (C.  P.  O.  #.  14.
15.  21.)  85.  —  Zustellungen  an  dieselben  (das.  S#.  158.
184.)  110.  —  Aussetzung  des  Verfahrens  (das.  F.  224.)
122.  —  Ladung  als  Zeugen  oder  Sachverständige  (das.
&amp;amp;.  343.  345.  355.  374.)  144.  (Str.  P.  O.  S#.  48.  50.
69.  77.)  261.  —  Pfändbarkeit  ihres  Diensteinkommens

(C.  P.  O.  §.  749.  Nr.  6.)  220.  —  Iwangsvollstreckung
gegen  dieselben  (das.  §&amp;amp;#.  673.  699.)  204.  —  Haft  zur
Erzwingung  des  Offenbarungscides  (das.  §.  785.  Nr.  2.
G.  786.  Nr.  2.  §J.  793.)  228.

Zahlung  der  Pensionen  und  Unterstützungen  der
Militärpersonen  und  ihrer  Hinterbliebenen  aus  dem  Reichs-Invalldenfonds
  (G.  v.  11.  Mal  F.  1.)  495.

Militärpflichtige,  Verfahren  gegen  Abwesende,  welche
sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben  (Str.  P.  O.  §6.  470
bis  476.)  338.

Minderjährige,  Folgen  einer  Versäumung  burch  dieselben
  (C.  P.  O.  K.  210.)  119.  —  Edltionseid  (das.
g.  391.)  154.  —  Eibeszuschiebung  an  bieselben  (das.
6.  435.)  162.  —  Ablehnung  als  Schiedsrichter  (das.
.  858.)  240.

Beistände  minderjöhriger  Angeklagten  (Str.  P.  O.
8.  149.)  281.

Nothwendige  Vertheidigung  von  Personen  unter  sechsjehn
  Jahren  (Str.  P.  O.  F.  140.  Abs.  2.  Nr.  1.)  279.—
        <pb n="635" />
        Sachregister.

Minderjährige  (Forts.)
unbeeidigte  Vernehmung  solcher  Personen  Oan.  6.  56.
Nr.  1.)  263.  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  358.  Nr.  1.)  148.  —  Angeklagte
  unter  achtzehn  Jahren  vor  dem  Schwurgerichte
(Str.  P.  O.  §.  298.)  308.

Minister  sind  ulcht  zum  Schöffenamt  zu  berufen  (G.  V.  G.
.  34.  Nr.  1.)  48.  —  Vernehmung  als  Jeugen  (C.  P.O.
S.l  341.  347.)  144.  (Str.  P.  O.  SI#.  49.  53.)  261.

Ministerien,  Vernehmung  der  Vorstände  derselben  als
Zengen  (C.  P.  O.  S.  347.)  145.  (Str.  P.  O.  §.  49.)  261.

Mitssionen  (fremde),  Befrelung  der  Mitglieder  2c.  derselben
  von  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  (G.  V.  G.
K.  18—20.)  44.  —  Zustellungen  an  dieselben  (C.  P.  O.
S.  183.)  115.

s.  auch  Gesandte.

Mischhandlung,  s.  Körperverletung.

Mitangeklagter  ,  Vernehmung  in  der  Hauptverhandlung
  (Str.  P.  O.  .  246.  250.  256.)  298.  —  Haftung
für  Auslagen  (das.  J.  498.)  344.

Miteigenthümer,  die  Auseinandersetzung  des  Gemein.
schuldners  mit  Miteigenthümern  erfolgt  außerhalb  des
Konkursverfahrens  (Konk.  O.  J.  14.)  353.  —  abgesonderte
Befriedigung  derselben  (das.  S.  44.)  360.

Mitglieder  der  Landgerichte  (G.  V.  G.  ##.  58.  62.  63.
65.  66.  68.  69.  77.  78.)  52.  —  der  Schwurgerlchte  (das.
&amp;amp;.  81—83.  89.  91.  94.  96.  99.)  57.  —  der  Kammern
für  Handelssachen  (das.  FF.  109.  112—117.)  63.  —  der
Oberlandesgerichte  (das.  §&amp;amp;.  119.  121.  124.)  64.  —  des
Reichsgerichts  (das.  S&amp;amp;.  127—  131.  133.  139.  140.)  65.
—  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  (Einf.  G.  F.  19.)  80.

Mitglieder  des  Patentamts  (G.  v.  25.  Mai  ##.  13.
14.  16.)  503.  (V.  v.  18.  Juni  &amp;amp;&amp;amp;#.  4—7.  9.)  534.

Mitglieder  des  Ober--Seramts  (G.  v.  27.  Juli  #.  29.
30.)  555.

Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  (Konk.  O.  886.  79
bis  84.  86.  125.)  366.  —  Bestrafung  der  Mitglieder  des
Vorstandes  von  Aktiengesellschaften  und  Genossenschaften
wegen  Bankerutts  (das.  S.  214.)  389.

Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien,  s.  Landesherren.


Mltglleder  gesegebender  Versammlungen,  s.  diese.

s.  auch  Beisitzer,  Schöffen.

Mitschuldiger,  Verlesen  der  Aussagen  desselben  (Str.
P.  O.  &amp;amp;.  250.)  298.

Mitschuldner  des  Gemeinschuldners,  Rechte  der  Gläubiger
  gegen  dieselben  werden  durch  den  Zwangsverglelch
ucht  berührt  (Konk.  O.  S.  178.)  383.

Mr  Truppev,  Lustellung  an  dieselben  (C.  P.  O.
6.  184

m  3  hondigei  in  Prozessen  über  den  Schutz  derselben
  (G.  V.  G.  S.  101.  Nr.  3c.)  61.

Relchs-Gesetzbl,  1877.

1877.  49

Monate,  d  (C.  P.O.  &amp;amp;.  200.)  118.  (Str.
P.  O.  F.  4

—mt–.y-  hinnungn  darüber  treten  außer  Kraft
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  F.  14.  Nr.  4.)  247.

Mündliche  Verhandlung:  1)  allgemeine  Bestimmun.
gen  (C.  P.  O.  .  119—151.)  103.  —  vor  dem  Landgerichte
  (das.  A#  246.  258.  267—270.  281.  282.  291.
292.  294.  312.  317—319.  335.)  127.  —  vor  dem
Amtsgerichte  (das.  #.  458.  462.  464.  470.)  165.  —  in
der  Berufungsinstanz  (das.  A#.  481.  486.  488.  496.)
169.  —  in  der  Revisionsinstanz  (das.  §§#.  523.  529.)  176.
—  bei  der  Revision  vor  dem  obersten  Landesgerichte  oder  dem
Reichsgerichte  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  I#.  7.  8.)  245.

2)  Mündliche  Verhandlung  über  Zurückweisung  einer
Nebenintervention  (C.  P.  O.  §.  68.)  94.  —  in  Ehesachen
(das.  9#.  570.  574.  578.)  186.  —  in  Entmündigungssachen
  (das.  &amp;amp;#.  610.  620.  624.  626.)  192.  —  bei  Entscheidungen
  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  (das.  S&amp;amp;.  647.
653.)  199.  —  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung
(das.  8#.  90.  206.  245.  250.  297.  300.  302.  529.)  98.

3)  Mündliche  Verhandlung  bel  Entscheidung  über
Rechtsmittel  (Str.  P.  O.  §.  345.)  315.

4)  Entscheidungen  im  Konkursverfahren  können  ohne
mündliche  Verhandlung  erfolgen  (Konk.  O.  F.  66.)  365.

5)  Mündliche  Verhandlungen  im  Verfahren  vor  den
Secämtern  (G.  v.  27.  Juli  I§.  21.  24.  30.  31.)  553.

Münzreform,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Beschaffung
  eines  Vetriebsfonds  zur  Durchführung  der  Münzreform
  (Bek.  v.  15.  Febr.)  349.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  395.
(G.  v.  26.  März  §.  2.)  408.  (Bek.  v.  8.  April)  413.
(Bek.  v.  24.  April)  423.  (Ges.  v.  28.  April  §.  3.)  426.
(Bek.  v.  14.  Mai)  496.  (Bek.  v.  27.  Mal)  511.  (Bek.
v.  12.  Junl)  529.  (Bek.  v.  17.  Aug.)  557.  (Bek.  v.
3.  Sept.)  559.  (Bek.  v.  16.  Okt.)  568.  (Bek.  v.  29.  Okt.)
569.  (Bek.  v.  15.  Nov.)  571.  (Bek.  v.  1.  Dez.)  573.
(Bek.  v.  24.  Dez.)  577.

Münzvergehen,  Münzverbrechen,  Gutachten  der
Fachbehörde  (Str.  P.  O.  J.  92.)  269.

Mausterschutz,  Juständigkelt  in  Prozessen  darüber  (G.
V.  G.  §.  101.  Nr.  3Zc.)  61.

s.  auch  Markenschug.

N.

Nachfolger  im  Rechtsstreit,  Vollmacht  (C.  P.  O.  F.  82.)
97.  —  s.  auch  Rechtsnachfolger.

Nachlaß,  Gerichtsstand  für  Klagen  (C.  P.  O.  J.  28.)  87.
—  Kurator  belm  Tobe  einer  Partei  (das.  F.  220.)  122.
—  Zwangsvollstreckung  in  den  Nachlaß  (das.  #.  693
bis  696.)  209.  —  Haftung  des  Nachlasses  Verurtheilter
für  die  Kosten  (Str.  P.  O.  §.  497.)  344.

G
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        50

Nachlaß  (Forts.)
Konkursverfahren  über  einen  Nachlaß  (Konk.  O.
5.  202—206.)  387.  —  abgesonderte  Befriedigung  aus
Nachlaßgegenständen  (das.  S.  43.)  360.
Befugniß  der  Konsularbeamten  in  Deutschland  und
Costa  Rica  in  Nachlaßangelegenheiten  (Vertr.  v.  18.  Mal  75.
Art.  30.)  31.
s.  auch  Erben,  Erbschaft.
Nachlaßgläubiger,  abgesonderte  Befriedigung  derselben
(Konk.  O.  §.  43.)  360.  —  Berechtigung  zum  Antrag
auf  Konkurseröffnung  über  einen  Nachlaß  (das.  §.  205.)
387.

Nachlaßverhandlungen  zur  Abwendung  eines  Konkursverfahrens,
  Aufhebung  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  4.)  390.

Nachlaßvertreter,  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  über  einen  Nachlaß  (Konk.  O.  S.  205.)  387.
—  Vorschlag  zum  Iwangsvergleich  (das.  F.  206.)  387.

Rochtragsvertbeilung!  im  Konkurse  (Konk.  O.  .  153.
159.)  3

Kachherrt.  zwangsvolliretung  (C.  P.  O.  §.  681.)  206.
—  Durchsuchungen  (Str.  P.  O.  .  101.)  271.

Nabrungsmittel,  Pfandung  (C.  P.  O.  J.  715.  Nr.  2.)
213.  —  Ersindungen  von  Nahrungemitteln  find  nicht
patentfähig  (G.  v.  25.  Mai  §.  1.  Nr.  2.)  501

Namensunterschrift  in  Urkunden,  Beweis  der  Echt.
heit  (C.  P.  O.  F.  404—406.)  156.

Naturereignisse,  Wiedereinsetzung  bei  Verhinderung  durch
bieselben  (C.  P.  O.  §S.  211.)  120.  (Str.  P.  O.  P.  44.
455.)  260.  —  Vertagung  des  Erlasses  des  Versäumniß.
urtheils  (C.  P.  O.  §.  302.)  137.

Nebenforderungen  in  Klagen  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  240.  Nr.  2.
.  292.)  126.  —  dieselben  find  nicht  ohne  Antrag  zuzusprechen
  (das.  §.  279.)  133.  —  Nebenforderungen,  worüber
  nicht  entschieden  ist,  gelten  nicht  als  aberkannt
(Einf.  G.  F.  14.  Nr.  5.)  247.  —  #.  auch  Nebenklage.

Nebenfragen  an  die  Geschworenen  (Str.  P.  O.  J§.  295
bis  298.)  307.

Nebenintervention  bei  Rechtsstreiten  (C.  P.  O.  .  63
bis  68.  71.)  93.  —  vor  dem  Amtsgerichte  (bas.  &amp;amp;.  462.)
166.  —  Kosten  (das.  §.  96.)  99.  —  Nebenintervention
des  Rechtsnachfolgers  (das.  S.  236.)  125.  —  Eideszuschiebung
  an  Rebenintervenienten  (das.  86.  414.  415.)  158.

Nebenklage  beli  der  öffentlichen  Klage  wegen  Beleldlgungen
  und  Körperverletzungen  (Str.  P.  O.  §#.  435  bls
446.)  331.  —  Nebenklage  bei  Verfolgung  von  Beleldi.
gungen  2c.  durch  die  Staatsanwaltschaft  (das.  §.  417.
Abs.  3.)  328.  —  Nebenklage  der  Verwaltungsbehörde  bei
gerichtlicher  Untersuchung  gegen  Strafbescheide  (das.  ##.  467.
468.)  337.

Sachregister.

1877.

Nebenkläger,  Anschluß  desselben  (Str.  P.  O.  //.  435
bis  439.  442.  443.  467.)  332.—  Nichterscheinen  in  der
Hauptverhandlung  (das.  §.  440.)  332.  —  Rechtemlttel
desselben  (das.  9§.  441.)  332.  —  Tod  degselben  (das.
+.  442,)  332.

Neue  Thatsachen  und  Beweismittel  in  der  Be.
rusungsinstanz  (C.  P.  O.  S.  491.)  171.  (Str.  P.  O.  J.  3641.)
318.  —  in  der  Beschwerdeinstanz  (C.  P.  O.  §.  533.)  178.
—  in  Ehesachen  (das.  §.  569.)  186.

Neue  Beweismittel  als  Grund  zur  Erhebung  der
öffentlichen  Klage  nach  erfolgter  Ablehnung  (Str.  P.  O.
#P.  210.)  291.  —  als  Grund  zur  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  (das.  §.  399.  Nr.  5.)  324.

Neugeborenes  Kind,  Leichenöffnung  (Str.  P.  O.  J.  90.)
269.

Nichterfüllung  von  Lieferungsverträgen  mit  dem  Ge.
meinschuldner  (Konk.  O.  J.  16.)  354.  —  Wirkung  der
Nichterfüllung  von  Verbindlichkeiten  (das.  I.  21.)  355.
—  Nichterfüllung  des  Jwangsvergleichs  (das.  &amp;amp;.  181.)
383.

Nichterscheinen  der  Parteien  (C.  P.  O.  IF.  295—298.
300.  301.  310.  316.  318.  332.  333.  471.  563.)  136.  —
bes.  in  Ehesachen  (das.  &amp;amp;§.  572.  579.)  187.  —  des  Beklagten
  (das.  S#.  560.  578.  504.)  184.  —  des  Gegners
im  Beweigaufnahmetermin  (das.  F.  454.)  165.  —  bes
Gläubigers  im  Vertheilungsverfahren  (das.  F.  763.)  224.
—  des  Antragstellers  im  Aufgebotstermin  (das.  F.  831.)
235.  —  des  Schwurpflichtigen  (das.  §.  430.)  160.  —
der  Zeugen  und  Sachverständigen  (das.  §.  340.  Nr.  3.
G.  345.  365.  374.)  144.  (Str.  P.  O.  J.  50.77.)  261.

Nichterscheinen  des  Angeklagten  in  der  Hauptwerhandlung
  (Str.  P.  O.  F.  229.  231.)  294.  —  besonders
in  der  Berufungsinstanz  (das.  §.  370.)  319.  —  desgl.  des
Privatklägers  (das.  &amp;amp;.  431.)  331.

Nichterscheinen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  im
Verfahren  vor  dem  Patentamte  (G.  v.  25.  Mai  +.  31.)
508.  —  desgl.  im  Verfahren  vor  den  Seeämtern  und
dem  Ober.  Seeamte  (G.  v.  27.  Juli  §.  19.  30.)  553.

Nichtigkeit  von  Rechtshandlungen  des  Gemeinschuldners
nach  der  Konkurseröffnung  (Konk.  O.  F.  6.)  352.

Nichtigkeitserklärung  von  Patenten  (G.  v.  25.  Mal
§.  10.)  503.  —  Zuständigkeit  des  Patentamte  und  Verfahren
  (das.  .  13.  14.  19.  27  —  30.)  503.  (V.  v.
18.  Juni  S.  1.  2.  8.)  533.  —  f.  auch  Kraftloserklärung.


Nichtigkeitsklage,  Nothfrist  (C.  P.  O.  §.  540.)  179.
—  Verbindung  mit  der  Restitutionsklage  (das.  &amp;amp;.  541.)
180.  —  Flle  derselben  (das.  S.  542.)  180.  —  Quständigkelt
  und  Verfahren  (das.  S#8.  546  —  554.)  181.  —
Nichtigkeitsklage  im  Eheprozeß  (das.  &amp;amp;#  585—592.)  189.
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        Sachregister.

Nichtigkeitsklage  (Fortf.)

Nichtigkeitsklage  gegen  die  vor  Geltung  der  Cinilprozeßordnung
  erlassenen  Endurtheile  2c.  (Eivf.  G.  J.
C.  P.  O.  F§.  20.)  249.

Nichtwissen,  Erklärung  mit  Nichtwissen  über  Thatsachen
(C.  P.  O.  §.  129.)  106.  —  Eid  über  Nichtwissen  (das.
mn-Niederlagen

  gestohlener  k.  Sachen,  Duphhsachung  zur
Nachtzeit  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  104.  Abs.  2.)  2

Niederlande,  Uebereinkunft  mit  dem  rnen  Reiche
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Sütphen  nach
Gelsenkirchen  und  Bocholt  (v.  31.  Juli  75.)  397.  —
besgl.  wegen  Verbindung  des  niederländischen  Kanalnetzes
mit  preußischen  Kanälen  (Vertr.  v.  12.  Okt.  76.)  539.

Niederländisch-Westfälische  Elsenbahngesellschaft
  in  Winterswyk,  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahn
  zwischen  Zütphen  und  Gelsenkirchen  und  Bocholt
(Uebereink.  mit  den  Niederlanden  v.  31.  Juli  75.  Art.  2.)
399.

Niederloffang  einer  Fabrik  2c.,  Gerichtestand  (C.  P.  O.

22.)  86.  —  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der
fuländischen  Nlederlassung  eines  ausländischen  Gemeinschuldners
  (Konk.  O.  F.  208.)  387.

Niederlassungsvertrag  mit  der  Schweiz  (v.  27.  Upril
76.)  3.  (Qusatzprotokoll  v.  27.  April  76.)  7.

Nießbrauch  des  Gemeinschuldners  an  dem  Vermögen
seiner  Ehefrau  und  Kinder  gehört  zur  Konkursmasse
(Konk.  O.  &amp;amp;.  1.  Abs.  2.)  351.

Notare,  Dfändung  gegen  dieselben  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  715.

r.  6.)  214.  —  Vollstreckbare  Ausfertigung  notarieller
Urkunden  (das.  F.  705.)  211.

Nothfristen  in  Feriensachen  (C.  P.  O.  §.  201.)  118.—
Verlängerung  oder  Verkürzung  (das.  A.  202.  228.)  118.
—  bei  der  Wiedereinsetzung  (das.  I#.  211—214.)  120.—
zum  Einspruch  gegen  das  Versäumnißurtheil  (das.  K.  304.)
137.  —  Berufungsfrist  (das.  &amp;amp;.  477.)  168.—  Revisions.
frist  (das.  &amp;amp;.  514.)  175.  —  Nothfrist  der  sofortigen  Beschwerde
  (das.  §.  540.)  179.  —  für  die  Alchtigkeits.  und
Restitutionsklage  (das.  F.  540.  549.  552.)  179.  —  für
dle  Anfechtungöklage  im  Aufgebotsverfahren  (das.  &amp;amp;.  835.)
236.  —  desgl.  gegen  einen  Schiedsspruch  (das.  §.  870.)242.

Nothfrist  gegen  die  vor  Geltung  der  Civilprozeßordnung
  erlassenen  Endurtheile  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.
(l.  19.)  249.

Nutznießer  einer  Niederlassung,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.
K.  22.)  86.  —  Konkursverfahren  gegen  denselben  (Konk.  O.
5.  208.  Abs.  2.)  388.

Nutzungen,  Werth  derselben  als  Streitgegenstand  (C.  P.  O.
K&amp;amp;  4.  V))  84

Nutzungen  des  Gemeinschuldners  aus  dem  Vermögen
selner  Frau  und  Kinder  (Konk.  O.  §.  1.  Abs.  2.)  351.

1877.  51

Nutzungsrechte,  Swangsvollstreckung  darin  (C.  PO
F.  754.)  222.  —  (.  auch  Nießbrauch.

O.

Oberlandesgerichte,  Besehung,  Präsidium,  Geschäftsvertheilung
  2c.  (G.  V.  G.  §§.  119  —  124.  203.)  64.
(Einf.  G.  §.  20.)  80.  —  Zuständigkeit  (G.  V.  G.  S§.  123.
117.)  64.  (Einf.  G.  S#  B.  9.)  78.  —  Rewifion  gegen
die  Endurtheile  und  Beschwerde  gegen  die  Entscheldungen
derselben  (G.  V.  G.  F.  135.  Nr.  1.  2.)  66.  (C.  P.  O.
K.  507.)  173.  —  Ernennung  von  Mitgliedern  derselben
zu  Schwurgerichtsvorsihenden  (G.  V.  G.  §.  83.)  57.  —
Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten  (das.
5.  143.  Nr.  2.)  67.

Entscheidung  der  Oberlandesgerichte  über  abgelehnte
oder  widerrechtlich  gewährte  Rechtshülfe  (G.  V.  G.  F.  160.)
70.  —  ouf  Beschwerden  wegen  Ordnungsstrafen  für  Ungebühr
  in  den  Sitzungen  (das.  S.  183.)  73.  —  über
Anträge  auf  Strafverfolgung  nach  Ablehnung  der  Staatsanwaltschaft
  (Str.  P.  O.  X.  170.)  284

Beschwerde  über  Beschlüsse  und  Verfügungen  der
Oberlanbesgerichte  findet  nicht  statt  (Str.  P.  O.  J.  346.
Abs.  3.)  315.

Ober-Postdirektionen,  Einsendung  von  Abschriften
von  den  mißbräuchlich  als  gebührenfrei  bezeichneten
Telegrammen  an  dieselben  (V.  v.  2.  Juni  §.  5.)  526.

Obe.  Hostbirertoren  „  Tagegelder  derselben  (V.  v.
29.  Juni  K.  1.)  545

Oberprästdent  von  esses.  Lothringen,  Befugnisse  hinsichtlich
  des  Landesausschusses  (Erl.  v.  29.  Okt.  74.  Abs.  4.  und
5.)  492.

Ober-Reichsanwalt,  Ernennung,  Dienststellung  2c.  (G.
V.  G.  .  143.  144.  149.  150.)  67.  —  Anhörung  desselben
  belm  Strafverfahren  gegen  Mitglieder  des  Reichsgerichts
  (das.  I§.  128.  129.)  65.  —  bel  zwangsweiser
Pensionirung  der  Letzteren  (das.  K.  131.)  65.

Ober-Seeamt,  Errichtung  und  Befugnisse  (G.  v.  27.  Juli
S&amp;amp;.  29—33.  27.)  555.

Oberste  Reichsbehörden,  Vernehmung  der  Vorstände
derselben  als  Zeugen  (C.  P.  O.  J.  347.)  145.  (Str.  P.  O.
S.  49.)  261.

Oberstes  Landesgericht,  Einsehzung  eines  solchen
in  Bundesstaaten  mit  mehreren  Oberlandesgerichten  (Einf.
G.  z.  G.  V.  G.  K.  8.  10.)  78.  (Vergl.  auch  G.  v.
11.  April  S.  1.)  415.  —  Einlegung  des  Rechtsmittels
der  Revision  und  Beschwerde  bei  demselben  und  Entscheidung
  desselben  über  die  Zuständigkeit  (Einf.  G.  z.  C.
P.  O.  &amp;amp;#.  7—9.)  245.

#
        <pb n="638" />
        52

Obmann  der  Geschworenen  (G.  V.  G.  &amp;amp;.  199.)  76.  —
Wahl  desselben  (Str.  P.  O.  §.  304.)  308.  —  Pflichten
(das.  S#  307.  308.  312.)  309.

Oesen,  Dändung  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  1.)  213.

Oefsfentliche  Anfforderung  zur  Klage  (C.  P.  O.
K.  102.  Nr.  4.)  10.

Oeffentliche  Bekanntmachung,
machung.

Oesfentliche  Klage,  Erhebung  2c.  derselben  (Str.  P.  O.
S&amp;amp;#.  151—155.)  281.  —  Vorbereitung  derselben  (das.
&amp;amp;.  156—175.  39.)  282.  —  Haeftbefehl  vor  der  Erhebung
  (das.  8§.  125.  126.)  276.  —  Oeffentliche  Klage
gegen  abwesende  Angeschuldigte  (das.  S#.  336.  472.)  313.—
bei  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  S.  411.)
327.  —  wegen  Beleldigung  und  Körperverlehung  (das.
S.  416.  424.)  328.  —  Nebenklage  durch  Anschluß  an
die  öffentliche  Klage  (das.  #  435—446.)  331.  —  Kostens.

  Bekanntpflicht

  des  Antragstellers  bei  Freisprechung  #.  des  Ange

schuldigten  (das.  §.  504.)  345.

Oeffentliche  Wohlfahrt,,  Beschränkung  von  Patenten
mit  Bezug  darauf  (G.  v.  25.  Mal  #.  5.  11.)  502.

Oesfentliche  Zustellung  (C.  P.  O.  .  186—189.
304.)  115.  —  besonders  in  Ehesachen  (das.  §.  578.)
188.  —  von  Ladungen  2c.  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.
&amp;amp;.  40.  320.  323.  473.  476.)  259.

Oesffentlichkeit  der  Verhandlungen  und  der  Urtheilsverkündung
  (G.  V.  G.  S&amp;amp;.  170—174.)  72.  —  Ausschließung
der  Oessentlichkeit  (das.  §#s  171—173.  175.  176.)  72.—
Berathung  und  Abstimmung  erfolgen  nicht  öffentlich
(das.  &amp;amp;.  195.)  75.

Feststellung  der  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen'  2c.
durch  das  Protokoll  (C.  P.  O.  J.  145.  Nr.  5.)  108.
(Str.  P.  O.  §.  272.  Nr.  5.)  303.  —  Verletzung  der  Vorschriften
  über  die  Oeffentlichkeit  ist  Revisionsgrund  (C.
P.  O.  J.  513.  Nr.  6.)  174.  (Str.  P.  O.  J.  377.  Nr.  6.)  320.

Oeffentlichkeit  der  Datentrolle  und  der  Anmeldungen
von  Erfindungen  (G.  v.  25.  Mai  N.  19.  23.)  505.

Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  vor  den  Seeämtern
(G.  v.  27.  Juli  S#.  21.  25.)  553.  —  desgl.  vor  dem
Ober.  Seeamte  (das.  I§.  30.  31.)  555.

Oesterreich=  Ungarn,  Vertrag  mit  Deutschland  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Altwasser  nach  Chozzen
(Vertr.  v.  2.  März)  415.

Offenbarungseid  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  (C.
P.  O.  .  780  —795.  711.  769.)  227.  —  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Verpflichtung  zur  Leistung
desselben  (Einf.  G.  F.  16.  Nr.  3.)  248.

Leistung  des  Offenbarungseides  durch  den  Gemeinschuldner
  (Konk.  O.  F.  115.)  372.  —  Unzulässigkeit  des
Zwangsvergleichs  bei  verweigerter  Ableistung  (das.  §.  162.
Nr.  1.)  380

Sachregister.  1877.

Offener  Arrest  im  Konkureverfahren)  Erlaß,  Bekanntmachung
  und  Wirkung  (Konk.  O.  I#.  102.  103.  108  bis
110.)  370.  —  s.  auch  Arrest.

Offenkundigkeit  von  Thatsachen  (C.  P.  O.  .  264.
265.)  130.

Offtziere,  Pfändung  gegen  dleselben  (C.  P.  O.  F.  715.
Nr.  6.  7.  §F.  749.  Nr.  8.  Abs.  2.)  214.  —  Verfahren
gegen  Offiziere,  die  ohne  Erlaubniß  ansgewandert  siud
(Str.  P.  O.  S#.  470.  472.  Abs.  3.)  338.

Orden,  der  Pfändung  nicht  unterworfen  (C.  P.  O.  S.  715.
Nr.  9.)  214.

Ordnung  in  den  Sitzungen  (G.  V.  G.  &amp;amp;.  177—  15.)
73.  (C.  P.  O.  J.  144.)  108.  (Str.  P.  O.  §.  36.)  259.
Ordunugsstrafen  gegen  ausbleibende  Schöffen  und

Geschworene  (G.  V.  G.  §F.  56.  96.)  52.  —  gegen  Parteien,
  Zeugen,  Anwälte  r2c.  wegen  Ungebühr  in  den
Sitzungen  (das.  9#.  179—  184.)  73.  —  gegen  den  Konkursverwalter

  (Konk.  O.  §.  76.)  366.

Ordnungsstrafen  gegen  ausbleibende  Beisitzer  der  Seeämter
  (G.  v.  27.  Juli  §.  12.)  552.  —  desgl.  Beisitzer
des  Ober.  Secamts  (das.  &amp;amp;.  29.)  555.

Ort  der  Verhandlung  (C.  P.  O.  §.  145.  Nr.  1.)  108.  —
der  Zustellung  (das.  I#.  170.  174.  Nr.  1.)  112.  —  der
Versteigerung  gepfändeter  Sachen  (das.  SS.  717.726.)  214.

Ort  der  That,  Gerichtsstand  (Str.  P.  O.  §.  7.)  254.

s.  auch  Wohnsih.

P.

Pächter,  Gerichtsstand  des  Pächters  (C.  P.  O.  J&amp;amp;.  22.)
86.  —  Konkursverfahren  gegen  den  ausländischen  Pächter
eines  im  Inlande  gelegenen  Gutes  (Konk.  O.  8.  208.
Abs.  2.)  388.  —  abgesonderte  Befriedigung  wegen  der
Forderungen  für  das  Pachtinventar  (das.  K.  41.  Nr.  3.)  359.

Pachtverhältniß,  Werth  des  Streitgegenstandes  (C.  P.  O.
§.  S.)  84.  —  abgesonderte  Befriedigung  wegen  der  Forderungen
  aus  dem  Pachtverhältnisse  (Konk.  O.  §.  41.
Nr.  2.)  359.

Pachtverträge,  Wirkung  der  Konkursßeröffnung  auf  dieselben
  (Konk.  O.  S#.  17.  18.)  354.

Pachtzins,  bges  ##  4  Befriedig  gim  K
—

Papiere,  Durchsicht  der  bei  Durchsuchungen  aufgefundenen
Papiere  (Str.  P.  O.  FJ.  110.)  273.

Parteien,  Bestrafung  wegen  Ungebühr  in  den  Sitzungen
(G.  V.  G.  .  178—  184.)  73.

Vertretung  der  Parteien  vor  Gericht  (C.  P.  O.  S#.  74.
75.)  96.  —  Widerruf  von  Geständnissen  2c.  des  Bevollmächtigten
  (das.  &amp;amp;.  81.)  97.  —  persönliches  Erscheinen
(das.  Ss.  132.  268.)  106.  —  Recht  der  Parteien,  neben

k.O.

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        Sachregistet.

Parteien  (Forts.)
dem  Anwalt  das  Wort  zu  nehmen  (das.  .  128.)  106.  —
Entzlehung  des  Worts  (das.  §.  143.)  108.  —  Rechts.
nachfolger  (das.  §.  217.  236.)  121.

s.  auch  Beklagter,  Kläger.

Parteilichkeit  des  Richters,  Restitutionsgrund  (C.
P.  O.  &amp;amp;.  543.  Nr.  5.)  181.

Patentamt,  Einrichtung  und  Befugnisse  desselben  (G.  v.
25.  Mai  .  13—  19.)  505.  —  Verfahren  bei  demselben
(das.  S#  20  —33.  17.  42.)  505.  (V.  v.  18.  Juni  .  2.
8—13.)  533.  —  Abtheilungen  des  Patentamts  (G.  v.
25.  Mal  #&amp;amp;.  14—17.)  504.  (V.  v.  18.  Juni  &amp;amp;#§  1  —1I.
17.  19.)  533.  —  Mitglieder  des  Patentamts  (G.  v.
25.  Mal  #.  13.  14.  16.)  503.  (V.  v.  18.  Juni  S.  4
bis  7.  9.)  534.

Patente,  Erthellung  (G.  v.  25.  Mai  Ss  1—3.  6—8.
12.)  501.  —  Wirkung  (das.  I#  4.  5.  22.)  501.  —
Dauer  und  Gebühren  (das.  S&amp;amp;.  7—9.  43.)  502.  —  Zu-.
satzpatente  (das.  S§.  7.  8.)  502.  —  Erlöschen  des  Patents
  (das.  S#.  9.  42.)  502.  —  Nichtigkeitserklärung  oder
Zurücknahme  (das.  S##.  10.  11.  13.  14.  19.  27—30.)
503.  (V.  v.  18.  Juni  I&amp;amp;.  1.  2.  8.)  533.  —  durch  die
Landesgesetze  bereits  ertheilte  Patente  (G.  v.  25.  Mai
K.  41—44.)  509.

Patentgesetz  (v.  25.  Mai)  501.  —  Anfangstermin  (das.
.  45.0  510.

Patentgesuche  (V.  v.  18.  Juni  #.  1.  2.)  533.  —  s.  auch
Anmeldung.

Patentinhaber,  Rechte  und  Pflichten  (G.  v.  25.  Mal
&amp;amp;&amp;amp;.  4—9.  11.  19.  28.  25.  42.  43.)  501.

Patentrecht  (G.  v.  25.  Mai  I§.  1—  12.)  501.  —  Verletzung
  desselben  (das.  SS.  34—  36.  38.)  508.  —  Patentrechte
  auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  (das.
K.  41—44.)  509.

Patentrolle  (G.  v.  25.  Mai  K.  19.)  505.

Patentsucher  (G.  v.  25.  Mai  .  3.  7.  20  —25.)  501.

Patenturkunden  (G.  v.  25.  Mai  K&amp;amp;.  26.)  507.  (V.  v.
18.  Juni  §.  19.)  537.

Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  und  invalider  Arbeiter,
  Pfändung  (C.  P.  O.  §.  749.  Nr.  7.)  220.  —
desgl.  der  Offiziere,  Beamten  2c.  (das.  §.  719.  Nr.  8.
Abs.  2.  §.  715.  Nr.  7.)  220.

Zahlung  von  Pensionen  der  Militärpersonen  und
ihrer  Hinterbliebenen  aus  dem  Reichs-  Invalidenfonds
(G.  v.  11.  Mal  §.  1.)  495.

s.  auch  Ruhegehalt.

Personenvereine,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  S#.  19.  23.)
86.  (Einf.  G.  &amp;amp;.  15.  Nr.  2.)  247.  —  Zustellungen
(C.  P.  O.  #.  157.  169.)  110.  —  Vertretung  in  Privatklagen
  wegen  Beleldigung  (Str.  P.  O.  S.  414.  Abs.  3.)  327.

s.  auch  Korporationen,)  Genossenschaften.

1877.  53

Persönlicher  Sicherbeitsarrest  (C.  P.  O.  G.  798.
812.)  230.  (Einf.  G.  §.  13.  Nr.  1.)  246.

Pfandbestellung  als  Sicherheitsleistung  gegen  Vexhaftung
  (Str.  P.  O.  J.  118.)  275.

Pfandbriefe  von  Gemeinden,  Verbänden,  Korporationen  K.,
Gewährung  einetz  Faustpfandrechts  daran  (Einf.  G.  z.
Konk.  O.  J§.  17.)  393.

Pfandgläubiger,  Faustpfandrechte  derselben  im  Sinne
des  §.  40.  der  Konkursordnung  (Einf.  G.  dazu  §.  15.
Nr.  2.)  393.  —  s.  auch  Faustpfandgläubiger.

Pfandlokal  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  771.)  225.

Pfandrechte,  Streitgegenstand  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  6.)  84.  —
Begriff  (das.  S§.  709.  710.)  212.  —  vor  Geltung  der
Civilprozebordnung  erworbene  Pfandrechte  (Einf.  G.
K.  23.)  249.

Erwerbung  von  Pfandrechten  nach  der  Konkurkeröf.
nung  (Konk.  O.  S#.  12.  98.)  353.  —  abgesonderte  Befriedigung
  (das.  S.  41.  Nr.  8.  9.)  360.  (s.  auch  Faustpfandgläubiger).
  —  Dfand.  und  Vorzugerechte,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung  entstanden
  sind  (Einf.  G.  #.  11—13.)  392.

Pfandstücke,  Genebmigung  des  Abubigerausscufs  zur
Einlösung  (Konk.  O.  §.  121.  Nr.  2.)  3

Pfändung  in  das  bewegliche  Vermögen  6%  P.  O.  G.  708
bis  754.)  212.  —  insbes.  von  körperlichen  Sachen  (das.
K.  712—728.)  213.  —  Sachen,  welche  der  Pföndung
nicht  unterliegen  (das.  S.  715.)  213.  —  Pfändung  bereits
gepfändeter  Sachen  (das.  &amp;amp;#.  727.  728.)  216.  —  von
Geldforderungen  (das.  I§.  730—750.)  217.  —  von  Gehalt
  und  Diensteinkommen  (das.  J§.  733.  734.)  217.  —
der  Pfändung  nicht  unterworfene  Geldforderungen  (das.
§  ,  749.)  220.  —  Pfändung  von  Sachen  und  Forderun.
gen  beim  Arrest  (das.  §.  810.)  232.

Zulässigkeit  der  Pfändung  von  landwirihschaftlichem
und  Dosthalterei.  Inventar  2c.  im  Konkurse  (Konk.  O.
§S.  1.  Abs.  3.)  351.  —  abgesonderte  Befriedigung  wegen
eines  durch  Dfändung  erlangten  Pfandrechts  (das.  §.  41.
Nr.  9.)  360.

Pfändungsbeschluß  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  739.)  218.

Pfändungsfrist  (C.  P.  O.  §.  744.)  219.

Pferde,  Verbot  der  Ausfuhr  derselben  (V.  v.  7.  Juli)  547.

Pflegebefohlene  des  Gemeinschuldners,  Rang  ihrer  For.
derungen  an  dem  der  Verwaltung  desselben  unterworfenen
Vermögen  (Konk.  O.  F.  54.  Nr.  5.)  363.  —  Gewährung
eines  Vorrechts  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung
  entstandenen  Forderungen  (Einf.  G.  F.  13.)
392.

Pflegekosten,  Rang  der  Forderungen  im  Konkurse
(Konk.  O.  §.  54.  Nr.  4.)  363.  —  f.  auch  Verpflegungskosten.
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        54

Plem#um  dez.  Landgerichts,  Vorsitz  (G.  V.  G.  K.  61.)  52.
—  Mlenarentscheidungen  beim  Relchsgericht  (das.  6.  139.)
67.  —  desgl.  beim  Patentamt  (V.  v.  18.  Juni  S.  10.)  535.

Polizeiaufsicht,  Durchsuchung  der  Röume  von  Der.
sonen  unter  Polizeiaufsicht  (Str.  P.  O.  S##.  103.  104.)
271.  —  Untersuchungshaft  gegen  solche  Persenen  (das.
K.  113.)  274.

Polizeibeamte,  Hälfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
(G.  V.  G.  §.  153.)  69.  —  Nichtberufung  polizeilicher
Vollstreckungsbeamten  zum  Schöffenamte  (das.  K&amp;amp;.  34.
Nr.  6.)  48.

Beschlagnahmen  durch  Polizeibeamte  (Str.  P.  O.
KG.  98.)  270.  —  Durchsuchungen  (das.  S.  105.)  272.  —
vorläufige  Festnehmungen  (das.  §.  127.)  277.  —  Ermit.
telungen  zur  Feststellung  2c.  strafbarer  Handlungen  (dafs.
K.  159.  161.  187.)  283.

Polizeibehörden,  Mitwirkung  bei  der  Rechttshülfe
(G.  V.  G.  8.  168.)  71.  —  Niederlegung  von  Zustellungen
bei  dem  olizeivorsteher  (C.  P.  O.  K.  167.)  112.  —
Polizeiliche  Hülse  bei  der  Iwangsvollstreckung  (das.
&amp;amp;.  678.  679.)  205.

Erlaß  von  Steckbriefen  durch  dieselben  (Str.  P.  O.
KS.  131.  Abs.  2.)  278.  —  Anzeigepflicht  an  die  Staatsanwaltschaft
  2c.  beim  Auffinden  der  Leichen  von  Unbekannten
  2c.  (das.  &amp;amp;.  157.)  282.  —  Ermittelungen  zur
Feststellung  strafbarer  Handlungen  (das.  #  159.  161.
187.)  283.  —  Befugniß  zu  Straffestsetzungen  wegen
Uebertretungen  (das.  F.  453—455.  458.)  334.  (Einf.  G.
K  .  6.  Nr.  3.)  347.

s.  auch  Landespolizeibehörde.

Polizeiliche  Strafverfügung,  Befugniß  dazu  (Str.
P.  O.  §.  453.)  334.  —  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung
  (das.  S##  454—  458.)  335.  (Einf.  G.  F.  6.
Nr.  3.)  347.

Post.,  Justellungen  durch  die  Post  im  Prozeßverfahren
(C.  P.  O.  S.  161.  164.  I71.  175  —  180.  221.  683.
730.)  111.  —  desgl.  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.
§.  69.)  365.  —  in  Patentsachen  (G.  v.  25.  Mal  K&amp;amp;.  15.)
504.

Postanstalten,  Niederlegung  von  Zustellungen  bei  denselben
  (C.  P.  O.  .  177.  178.)  I14.

Verpflichtung  derselben  zur  Aushändigung  der  an
den  Gemeinschuldner  eingehenden  Postsendungen  an  den
Verwalter  (Konk.  O.  J.  111.)  371.

Postbeamte,  Tagegelder  und  Fuhrkosten  derselben  (V.  v.
29.  Juni  §/#..  1.  3.)  545.

Postboten,  Justellungen  durch  dieselben  (C.  P.  O.
S.  177.  178.)  114.

Postgesetz,  Abänderung  des  §.  14.  des  G.  über  das
Postwesen  des  Deutschen  Relchs  vom  28.  Okt.  1871
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  13.  Nr.  4.)  246.

Sachregister.

1877.

Posthaltereien,  Zulässigkeit  der  Pfändung  des  Posthalterei.
  Inventars  im  Konkurse  (Konk.  O.  8.  1.  Abs.  3.)
351.

Postinspektoren,  Tagegelder  und  Fuhrkosten  derselben
(V.  v.  29.  Juni  #.  1.  3.)  545.

Postschein  über  Einzahlungen  an  den  Glaͤubiger  (C.  P.  O.
K.  691.  Nr.  5.)  209.

Postsendungen,  Beschlagnahme  (Str.  P.  O.  G.  99
bis  101.)  270.  —  Ablieferung  der  an  den  Gemeinschuldner
  eingehenden  Postsendungen  an  den  Konkursverwalter
  (Konk.  O.  F.  111.)  371.

Postverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  3.  Janr.)
1.  (G.  v.  10.  Mai  §&amp;amp;.  1  a.)  404.  (Bek.  v.  17.  Mai)  407.
(Erl.  v.  14.  Juni  unter  c.  und  d.)  531.

Postwesen,  Abänderung  des  F.  14.  des  G.  über  das  Postwesen
  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Okt.  1871  (Einf.  G.
3.  C.  P.  O.  J.  13.  Nr.  4.)  246.  —  Nichtanwendung  des
§.  20.  dieses  Gesetzes  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.  F.  1.
Abs.  3.)  351.

Präsidenten:

Präsident  und  Senatspräsidenten  des  Reichsgerichts
(G.  V.  G.  S#§.  126.  127.  131.)  64.  —  Ernennung  des
Untersuchungsrichters  für  Strafsachen  vor  dem  Reichsgerichte
durch  den  Präsidenten  En.  P.  O.  §S.  184.)  287.

Präsident  und  S  äsidenten  der  Oberlandesgericht
(G.  V.  G.  J.  119.)  64.  —  Ernennung  der  Schwurgerichtsvorsitzenden
  durch  den  Präsidenten  (das.  F.  83.)  57.

Präsidenten  der  Landgerichte  (G.  V.  G.  §.  58.)  52.  —
Befugnisse  derselben  (das.  .  61.  63—66.  83.  89.  91.)  52.
—  Vertretung  derselben  (das.  §.  65.)  53.

s.  auch  Vorsitzender.

Präsidium  bel  den  Landgerichten  (G.  V.  G.  S#.  63.  69.
78.)  53.  —  bei  den  Oberlandesgerichten  (das.  S.  121.)
64.  —  beim  Reichsgericht  (das.  S.  133.)  66.

Preßvergeben,  landesgesetzliche  Vorschriften  über  die
Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  bei  Preßvergehen  (Einf.  G.
3.  G.  V.  G.  F.  6.)  78.

Preußen,  Protokoll  mit  den  Nlederlanden  über  Verbindung
  des  niederländischen  Kanalnetzes  mit  den  linksemsischen
Kanälen  auf  preußischem  Geblete  (v.  17.  Mai  76.)  541.
(Uebereink.  mit  den  Niederlanden  v.  12.  Okt.  76.  Art.  1.)
539.

Privatgerichtsbarkeit  ist  aufgehoben  (G.  V.  G.
G.  15.)  43.

Privattklage  bei  Beleidigung  und  Körperverletzung  (G.
V.  G.  §.  27.  Nr.  3.)  46.  —  Verfahren  (Str.  P.  O.
K.  414—  434.  446.)  327.  (Einf.  G.  S.  11.)  348.  —
Nebenklage  (Str.  P.  O.  .  435  ff.)  331.  —  Kosten  und
Auslagen  (das.  S#.  503.  504.)  345.
        <pb n="641" />
        Sachregister.

Privatklãger,  Recht  zur  Ablehnung  des  Richters  (Str.
P.  O.  S.  24.)  257.  —  deögl.  elnes  Sachverständigen  (das.
§.  74.)  266.  —  Verhältuiß  mehrerer  Privatkläger  (das.
.  415.)  328.  —  Prozeßführung  (das.  S#  418  —  420.)
328.  —  Zuziehung  im  Verfahren  auf  erhobene  öffentliche
Klage  (das.  &amp;amp;  425  —427.)  329.  —  Rechtemittel  (das.
K.  430.  431.)  330.  —  Tod  desselben  (bas.  #.  433.
434.)  331.  —  Hafstung  für  die  Kosten  (das.  S#.  503.
419.)  345.  —  Betheiligung  im  Verfahren  bei  Einziehungen
(das.  S  477—479.)  340.

FPrivaturkunden,  Beweiskraft  (C.  P.  O.  §.  381.)  153.

(Einf.  G.  S.  17.)  248.  —  Beweis  der  Echtheit  (C.  P.  O

K.  404.  405.)  156.
Drivaturkunde  über  Vollmacht  zur  Prozeßführung
(C.  P.  O.  §F.  76.)  96.
Prlvilegien,  Juständigkeit  in  Klagen  gegen  den  Staat
wegen  Aufhebung  von  solchen  (G.  V.  G.  F.  70.)  54.
Professoren,  s.  Rechtslehrer.
Prokurist,,  ustellungen  an  denselben  (C.  P.  O.  .  159.)  110.
Protokoll  über  die  mündliche  Verhandlung  (C.  P.  O.
K.  145  —  147.  569.)  108.  —  Anlagen  (das.  .  146.
269.  270.)  108.  —  Vorlesung  und  Unterzeichnung  (das.
K.  148.  149.)  109.  —  Bewelskraft  (das.  IS.  150.  286.)
109.  —  Protokoll  im  vorbereitenden  Verfahren  (das.
5.  315.)  139.  —  über  Zeugnißverweigerung  (das.  .  351.
354.)  147.  —  über  Zwangsvollstreckung  (das.  #.  682.
683.  727.)  206.  —  Slhungsprotokoll  bei  Amtsgerichten
(das.  S.  470.)  167.
Protokoll  über  die  Beeidigung  von  Zeugen  im  Vorverfahren
  (Str.  P.  O.  §.  65.)  264.  —  die  gerichtliche  Vernehmung
  der  Landesherren  2c.  (das.  S.  71.  Abs.  3.)  265.

—  die  Einnahme  eines  richterlichen  Augenscheins  (das.

S.  86.)  266.  —  über  Untersuchungshandlungen  (das.
K  186.)  287.—  über  Vernehmungen  außerhalb  der  Hauptverhandlung
  (das.  K.  223.)  294.  —  über  die  Hauptverhandlung
  (das.  S#.  271  —  275.)  302.  —  PVerlesung
der  Protokolle  über  Aussagen  der  Angeklagten,  Zeugen  2c.
in  der  Hauptverhandlung  (das.  S.  232.  2418—  254.  366.)
295.  —  Protokoll  über  Einlegung  von  Rechtsmitteln  durch
den  Beschuldigten  (das.  S.  341.)  314.  —  über  Vollstreckung
der  Todesstrafe  (das.  §.  486.)  342.
Protokoll  über  die  Siegelung  und  Entsiegelung  des
Inventars  der  Konkursmasse  (Konk.  O.  §&amp;amp;.  114.)  372.
Protokoll  über  die  mündliche  Verhandlung  im  Verfahren
  vor  den  Secämtern  (G.  v.  27.  Juli  §.  24.)  554.
Provinzialverbände,  Zwangsvollstreckung  gegen  dieselben
  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  15.  Nr.  4.)  247.
Abgesonderte  Befriedigung  derselben  wegen  der  Forderungen
  an  öffentlichen  Abgaben  (Konk.  O.  S.  41.  Nr.  1.)
359.  —  Rang  der  Forderungen  (das.  K.  54.  Nr.  2.)  362.
s.  auch  Verbände.

1877.  55

Prozentsatz  bei  Abschlagsvertheilungen  ous  der  Konkursmasse
  (Konk.  O.  .  147.  159.  143.)  378

Prozesse,,  Trennung  derselben  (C.  P.  O.  #.  136.  141.)
107.  —  Verbindung  (das.  .  138.  141.  232.  272.)  107.
—  Aussetzung  der  Verhandlung  (das.  ##.  139  —  141.
250.)  107.  —  Zustellungen  (das.  §.  152.)  109.  —  Ladungsfrist
  (das.  S.  194.)  117.

Vor  Geltung  der  Civllprozeßordnung  auhäugig  gewordene
  Prozesse  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  F.  18.)  249.
s.  auch  Civilprozesse,  Rechtsstreitigkeiten.

Prozeßakten.  Einsicht  in  dieselben  (C.  P.  O.  8.  271.)

—  Einforderung  derselben  bei  der  Berufung  und
mangen  (das.  SS.  506.  529.)  173.

Prozeßbevollmächtigte,  s.  Bevollmächtigte.

Prozeßfähigkeit  (C.  P.  O.  I§.  50—55.)  91.  —  der
Ehefrauen  (das.  §.  51.)  92.  —  der  Ausländer  (das.  F.  53.)
93.  —  Bestellung  besonderer  Vertreter  (das.  §.  55.)  93.
Prozeßfähige  Bevollmächtigte  (das.  K.  75.)  96.  —  Verlusft
der  Prozeßfähigkelt  (das.  S.  82.  219.  223.  435.)  97.—
Einrede  mangelnder  Prozeßfähigkelt  (das.  §.  247.  Nr.  6.
S#.  435.  549.)  127.

Prozeßgericht,  Prozeßfählgkeit  eines  Ausländers  nach
dem  Rechte  des  Prozeßgerichts  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  53.)  92.  —
Verurtheilung  der  Gerichtsschreiber,  Vertreter  2c.  zur  Trahung
  der  verschuldeten  Kosten  (das.  §.  97.)  99.  —  Entscheidung
  über  die  Bewilligung  des  Armenrechts  (das.
X  109.)  102.  —  Vernehmung  der  Zeugen  rc.  vor  dem
Prozeßgerichte  (das.  §.  147.)  109.  —  Befugnisse  hinsichtlich
der  Zustellungen  (das.  S#.  160.  187—189.)  110.  —
desgl.  der  Aussehung  oder  Unterbrechung  des  Verfahrens
(das.  S#§.  222—225.)  122.  —  Beweisaufnahme,  welche
nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  erfolgt  ist  (das.  S#.  258.
327—331.)  129.  —  Beweisaufnahme  durch  das  Prozeßgericht
  (das.  S#  320.  326.  335.)  140.  —  Einnahme  des
Augenscheins  (das.  §.  337.)  143.  —  Befugnisse  hinsichtlich
der  Zwangsvollstreckung  (das.  S#.  688.  689.  773—776.
778.)  207.

Prozeßbandlungen,  Ermächtigung  dazu  im  Allgemeinen
(C.  P.  O.  §.  52.)  92.  —  vor  dem  Gerichtsschreiber  (das.
§.  74.)  96.  —  Prozeßhandlungen  des  Nebenintervenienten
(das.  &amp;amp;.  64.)  94.  —  des  Bevollmächtigten  (das.  .  81.
79.)  96.  —  Versäumung  von  Prozeßhandlungen  (das.
K&amp;amp;.  208—210.)  119.  —  Wiedereinsetzung  (das.  #.  211
bis  216.)  120.  —  Unterbrechung  und  Aussetzung  des
Verfahrens  (das.  §.  226.)  123.  —  Verletzung  der  Form
(das.  &amp;amp;.  267.)  130.

Prozeßbindernde  Einreden,  s.  Einreden.

Prozeskosten,  Tragung  derselben  (C.  P.  O.  .  87—93.
95.  96.  251.  279.)  968.  —  für  versäumte  Termine,
Fristen  2c.  (das.  &amp;amp;.  90.)  98.  —  bei  Vergleichen  (daf.
g.  93.)  99.  —  Kosten  der  Rechtsmittel  (das.  §.  92.)
        <pb n="642" />
        56

Prozeßkosten  (Forts.)

98.  —  der  Nebenintervention  (das.  S.  96.)  99.  —  An.
fechtung  der  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  (das.
S.  94.)  99.  —  Haftung  des  Gerichtsschreibers,  Bevollmächtigten
  2c.  für  verschuldete  Kosten  (das.  &amp;amp;.  97.)  99.  —
Erstattung  von  Prozeßkosten  (das.  S#.  87.  98—100.  108.)
98.  —  Sicherheitsbestellung  (das.  N§.  101—105.  247.
Nr.  4.)  100.  —  Armenrecht  (das.  96.  106—118.)  101.

Prozeßkosten  über  Aussonderungs-  und  Absonderungsansprüche
  (Konk.  O.  &amp;amp;.  9.)  353.  —  Ersatz  von  Prozeßkosten
  aus  der  Konkursmasse  (das.  &amp;amp;.  135.)  376.

s.  auch  Kosten,  Gebühren.
Prozeßvollmacht,  s.  Vollmacht.
Prozepßvorschriften,  Räge  der  Verletzung  derselben

(C.  P.  O.  §.  267.)  130.  —  in  der  Berufungbinstanz
(das.  S.  492.)  171.  —  prozeßrechtliche  Vorschriften  der
Reichs-  und  Landesgesetze  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  S#.  13
bis  16.)  246.  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  §#.  5.  6.)  347.

Prüfung  der  angemeldeten  Konkursforderungen  (Konk.  O.
.  129—133.)  375.  —  insbes.  bei  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  (das.  §.  187.)  384.  —  Stimmrecht  in  der
Gläubigerversammlung  auf  Grund  noch  nicht  geprüfter
Forderungen  (das.  S.  87.  Abs.  2.)  368.

Prüfungen,  juristische  (G.  V.  G.  S#.  2.  3.)  41.  (Einf.
—

Prüfungstermin,  allgemeiner,  im  Konkursverfahren
(Konk.  O.  .  102.  126.  129—133.)  370.  —  Kosten  des
besonderen  Termins  zur  Prüfung  verspätet  angemeldeter
Forderungen  (das.  F.  130.  Abs.  3.)  375.  —  Verbindung
des  Termins  mit  dem  Vergleichstermine  (das.  §.  167.)
381.  —  Prüfungstermin  im  Verfahren  gegen  Genossenschaften
  (das.  §S.  197.)  386.

Publikation,  s.  Verkündung.

O.

Quittung  ũber  Zahlungen  burch  Zwangsvollstreckung  (C.
P.  O.  .  675.  677.)  205.
Beweiskraft  einer  Quittung  (Einf.  G.  3.  C.  P.  O.
§.  17.)  248.
Quittungen  des  Konkursverwaltere  über  den  Empfang
von  Geldern  2c.  auß  der  Konkursmasse  (Konk.  O.  &amp;amp;.  125.)
374.

N.

Nadirungen  in  Urkunden  (C.  P.  O.  §.  384.)  153.

Rangordnung  der  Konkursforderungen  (Konk.  O.  S.  54.
128.)  362.  —  der  Forderungen  der  Massegläubiger  (das.
§.  53.)  362.  —  Gewährung  eines  Vorrechts  für  Pfandund
  Vorzugsrechte,  welche  vor  Geltung  der  Konkursordnung
  erworben  sind  (Einf.  G.  F.  12.)  392.

Sachregister.

1877.

Reallasten,  Ablösung,  besondere  Gerichte  (G.  V.  G.
§S.  14.  Nr.  2.)  43.

Gerichtsstand  in  Klagen  über  Reallasten  (C.  P.  O.
Ss.n  25.  26.)  87.

Nechnungen  über  den  Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen),
  Entlastung  derselben  (G.  v.  2.  Mal  §F.  3.)  491.  —
Kontrole  derselben  für  1876  durch  den  Rechnungshof
(G.  v.  22.  Mai)  499.  —  desgl.  der  Rechnungen  der
Reichsbank  für  1876  (G.  v.  22.  Mal)  499.

s.  auch  Rechnungssachen.

Rechnungsfebler  in  den  Urtheilen  (C.  P.  O.  §.  290.)

134.

NRechnungsbof  führt  die  Kontrole  des  Reichshaushalts

für  den  1.  Janr.  1876  bis  Ende  März  1877,  sowie  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  und  der  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  1876  (G.  v.  22.  Mal)  499.

Rechnungslegung  des  Konkursverwalters  (Konk.  O.
K.  78.  120.  153.)  366.

Rechnungssachen,  vorbereitendes  Versahren  (C.  P.  O.
S&amp;amp;.  250.  313—319.  469.)  128.

Necht,  in  anderen  Staaten  gältiges  (C.  P.  O.  §.  265.)
130.  —  Recht  zur  Betreibung  des  Prozesses  (das.  §§.  60.
61.)  93.  —  rechtliches  Interesse  des  Klägers  (das.  §.  231.)
124.

s.  auch  bürgerliches  Recht.

Rechtfertigung  der  Berufung  (Str.  P.  O.  K.  358.
359.  361.  364.)  317.  —  ber  Revision  (das.  K.  384.
385.  387.)  321.

Rechtsanwälte:

1)  Bestrafung  der  Rechtsanwälte  wegen  Ungebühr
in  den  Sitzungen  (G.  V.  G.  .  180  —  184.)  73.—
Pfändung  gegen  dieselben  (C.  P.  O.  S.  715.  Nr.  6.)  214.

2)  Vorbereitungsdlenst  angehender  richterllcher  vVo
amten  bei  den  Rechtsanwälten  (G.  V.  G.  §.  2.)  41.  «

3)  Rechtsanwalt  als  Bevollmächtigter  (C.  P.  O.
§P.  74.)  96.  —  Zuordnung  für  Arme  (das.  S.  107.  Nr.  3.
§.  115.)  102.  —  im  Entmündigungsverfahren  (cel.
S.  60  .  620.  626.)  192.  —  Bestellung  für  die  Ke.
visionsinstanz.  (Einf.  G.  §.  8.)  245.  —  Erstattung  der
Reisekosten  auswärtiger  Rechtsanwälte  (C.  P.  O.  §.  7)
98.  —  Hastung  des  Rechtsanwalts  für  dle  von  ihm  ver
schuldeten  Kosten  (das.  §.  97.)  99.  —  Gestattung  bch
Vortrags  (das.  K.  143.)  108.  —  Justellungen  an  Mech
anwälte  (das.  §.  168.)  112.  —  Zustellungen  und  Ntt
theilung  von  Urkunden  zwischen  denselben  (das.  &amp;amp;.  181.
126.)  115.  —  Tod  des  Anwalts  (das.  F.  221.)  122.—

s.  auch  Bevollmächtigter.

4)  Verweigerung  des  Zeuguisses  von  Rechtsanwälte
(Str.  P.  O.  §.  52.  Nr.  3.  §.  55.)  262.  —  Wahl  ##
Vertheidiger  (das.  S§.  138.  139.)  279.  —  Gebühms  fi
die  Vertheidigung  (das.  S.  150.)  281.  —  Unterzelchaurg
        <pb n="643" />
        Sachregister.
Rechtskraft  (Forts.)

Rechtsanwälte  (Forts.)
des  Antrags  auf  Strafverfolgung  nach  Ablehnung  der
Staatsanwaltschaft  (das.  &amp;amp;.  170.)  284.  —  deögl.  der
Revisionsschrift  (das.  §.  385.)  321.  —  des  Antrags  auf
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  S.  406.  Abs.  2.)
326.  —  Rechtsanwälte  in  Privatklagesachen  (das.  W.  418.
425.  427.  430.  503.)  328.  —  als  Vertreter  der  Verwaltungobehörde
  bei  Steuervergehen  (das.  J.  464.)  337.
—  s.  auch  Vertheldiger.

Rechtsgemeinschaft  (C.  P.  O.  §&amp;amp;.  56.)  92.

Nechtsgeschäfte  des  Gemeinschuldners,  Erfüllung  derselben
  (Konk.  O.  S#.  15—21.  121.)  354.  —  Anfechtbarkeit
  der  nach  der  Zahlungseinstellung  eingegangenen
Rechtsgeschäfte  (das.  §.  23.)  355.

BRechtshandlungen  des  Gemeinschuldners  nach  der
Konkurderöffnung  (Konk.  O.  F.  6.)  352.  —  Anrfechtbarkeit
von  solchen  vor  der  Konkurseröffnung  (das.  S8#.  22—34.)
358.  —  Genehmigung  von  Rechtshandlungen  des  Verwalters
  durch  den  Gläubigerausschuß  (das.  &amp;amp;§#  121  —124.)
373.  —  Rechtshandlungen  zwischen  der  Aufhebung  und
der  Wlederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  S.  185.)  384.
—  Aufechtung  von  Rechtshandlungen  vor  Geltung  der
Konkursordnung  (Einf.  G.  §.  P.)  391.

Rechtshängigkeit,  Wirkung  und  Leitpunkt  (C.  P.  O.
S-l  235—239.  254.)  125.  —  Einrede  der  Rechtshängigkeit
  (das.  §.  247.  Nr.  3.)  127.  —  Rechtshängigkeit  im
ordentlichen  Verfahren  (das.  K.  563.)  185.  —  im  Mahnverfahren
  (das.  &amp;amp;.  633.  635.  637.  641.)  197.  —  im
Zwangsvollstreckungsverfahren  (bas.  §.  665.)  203.

Rechtshülfe,  Bestimmungen  über  Leistung  derselben  (G.
.  G.  &amp;amp;  157—169.)  70.  —  Ersuchen  um  Rechtshülfe
(das.  S&amp;amp;.  158—  160.)  70.  —  Ablehnung  derselben  und
Beschwerde  darüber  (das.  S§.  159.  160.)  70.  —  Kosten
und  Auslagen  (das.  S#§.  165.  166.)  71.  —  Verfolgung
von  Flüchtigen  (das.  §.  168.)  71.  —  Mittheilung  der
Akten  (das.  S.  169.)  72.

Aufhebung  der  ##.  13—18.  des  Gesetzes  über  die
Rechtshülfe  vom  21.  Juni  1869  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
K6.  3.  Abs.  2.  Nr.  2.)  390.

Rechtshülfe  in  Patentsachen  (G.  v.  25.  Mal  §.  31.)
508.  —  bei  Untersuchung  von  Seeunfällen  (G.  v.  27.  Juli
K  .  20.)  553.

Rechtskraft,  Fähigkeit  der  Urtheile  zur  Rechiskraft  (C.
P.  O.  X.  293.)  135.  —  Eintritt  der  Rechtskraft  (das.
G.  645.  549.  613.  779.  781.)  199.  —  Zeugnisse  über
dleselbe  (das.  K.  646.)  199.  —  Ein  Schiedsspruch  hat  die
Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urtheils  (das.  S.  866.)  241.
Rechhtskraft  der  Urtheile  im  Sinne  des  Einführungsgesetzes
  z.  C.  P.  O.  (8/.  19.  20.)  249.

Hemmung  der  Rechtskraft  durch  Einlegung  der  Rechtsmittel
  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  645.)  199.  (Str.  P.  O.  S#.  357.

Reichs=  Gesebl  1877.

1877.  57

383.)  317.  —  Rechtskraft  eines  amtsrichterlichen  Strafbefehls
  (das.  §.  450.)  334.  —  Vollstreckung  der  Urtheile
nach  erlangter  Rechtskraft  (bas.  8.  461.)  341.

Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil
geschlossenen  Verfahrens  (C.  P.  O.  .  541—554.)  180.
(Str.  P.  O.  d##  399—  413.)  324.  —  bes.  in  Privatllagesachen
  (das.  S.  430.)  330.

Rechtskraft  des  Zwangsvergleichs  (Konk.  O.  96.  175.
178.  179.)  383.  —  Folgen  der  rechtskräfrigen  Verurtheilung
  des  Gemeinschuldners  wegen  Bankerutts  (das.
K.  183.  184.)  384.

Rechtskundige  als  Vertheidiger  (Str.  P.  O.  .  139.

144.  427.)  279.

Rechtslehrer,  Fähigkeit  zum  Richteramt  (G.  V.  G.  K.  4.)

42.  —  als  Wahlvertheidiger  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  138.)  279.

Rechtsmittel:

1)  Zuständigkeit  der  Cloll-  und  Strafkammern  der
Landgerichte  über  Rechtsmittel  (G.  V.  G.  S.  71.  72.)  54.
—  der  Oberlandesgerichte  (das.  &amp;amp;.  123.)  64.  —  des
Reichsgerichts  (das.  §.  135.)  66.  —  dez  Reichsgerichts
und  des  obersten  Landesgerichts  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.
SK&amp;amp;.  7—9.)  245.  —  Rechtsmittel  gegen  die  vor  Geltung
der  Civilprozeßordnung  erlassenen  Endurtheile  (das.  S#.  19.
20.)  249

2)  Verfahren  über  Rechtsmittel  der  Berufung
(C.  P.  O.  N#.  472—506.)  168.  —  der  Revision  (das.
507—529.)  173.  —  der  Beschwerde  (das.  &amp;amp;.  530
bis  540.)  177.  —  Kosten  für  erfolglose  Rechtemittel
(C.  P.  O.  §.  92.)  98.  —  Rechtsmittel  über  den  Kostenpunkt
  (das.  §.  94.)  99.  —  über  Bewilligung  2c.  des
Armemechts  (das.  K.  118.)  108.  —  Verwerfung  wegen
unterlassener  Sicherheitsleistung  (das.  §.  105.)  101.  —
ustellung  des  Schriftsatzes  über  Rechtsmittel  (das.  S.  164.)
111.  —  Rechtsmittel  gegen  das  Urtheil  über  prozeß.
hindernde  Einreden  (das.  S.  248.)  128.  —  in  Restitutions.
und  Nichtigkeitsklagen  (das.  K.  554.)  183.  —  bei  Nichtigkeitsklagen
  im  Eheprozeß  (das.  I#  589.  590.)  189.  —
gegen  vorläufig  für  vollstreckbar  erklärte  Urtheile  (das.
S&amp;amp;.  645.  646.  657.)  199.

3)  Allgemeine  Bestimmungen  über  Rechtsmittel  in
Strafsachen  (Str.  D.  O.  K.  338—345.)  314.  —  Anwendung
  derselben  auf  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  (das.  §.  405.)  325.  —  Rechtsmittel  gegen
Entscheidungen  2c.  der  Amterichter  (das.  S.  211.)  292.—
Rechtsmittel  der  Beschwerde  (das.  &amp;amp;#.  346—3353.)  315.
—  der  Berufung  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  354—373.)  316.  —  der  Revision
  (das.  I.  374—398.)  319.  —  des  Privatllägers
(das.  §.  430.)  330.  —  des  Rebenklägers  (das.  A#.  435.
439.  441.)  331.  —  der  Verwaltungsbehörde  bel  Steuervergehen
  (das.  §.  469.)  337.  —  gegen  Einziehung,  Ver-65
        <pb n="644" />
        58

Rechtsmittel  (orts.)
nichtung  2c.  von  Gegenständen  (daf.  K.  478.  479.0)  340.
—  Kosten  der  Rechtemittel  (das.  &amp;amp;.  505.)  345.

4)  Rechtsmittel  für  abwesende  Beschuldigte  (Str.
P.  O.  J.  324.)  311.  —  Einlegung  von  Rechtsmitteln
verzögert  nicht  die  Freilassung  freigesprochener  2c.  Angeschuldigten
  (das.  §.  123.)  276.  —  Anrchhnung  der
Untersuchungshaft  nach  Verzicht  2c.  auf  Rechtswmittel  (das.
S.  482.)  341.

5)  Rechtsmittel  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen
der  Secämter  (G.  v.  27.  Juli  9&amp;amp;.  27.  28.)  554.

s.  auch  Anfechtung,  Beschwerde,  Berufung,
Revision.

Rechtsnachfolger,  Ladung  beim  Tode  der  Partei
(C.  P.  O.  §.  217.)  121.  —  Wirkung  der  Rechtshänglgkeit
  (das.  Sg.  236—238.)  125.  —  Ertheilung  vollstreckbarer
  Ausfertigungen  (das.  &amp;amp;#.  665.  671.)  203.  —  Vollstreckungebefehle
  (das.  S§.  704.  705.)  211.—  Arrestbefehle
(das.  §.  809.)  232.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  des  Gemeinschuldners
  gegenüber  Rechtsnachfolgern  (Konk.  O.  §.  33.)  358.
—  Vergeltungsrecht  im  Konkurse  gegen  ausländische
Gläubiger  und  deren  Rechtsnachfolger  (das.  C.  4.)  352.

NRechtsnormen,  Ermittelung  (C.  P.  O.  .  265.)  130.
—  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  (dafs.
&amp;amp;.  512.  516)  174.  (Str.  P.  O.  K&amp;amp;.  376—378.  380.
384.  369.)  320.  —  Rechtsnormen  als  Gesetz  im  Sinne
der  Civilprozeßordnung  (Einf.  G.  dazu  §.  12.)  246.  —
desgl.  im  Sinne  der  Strafprozeßordnung  (Einf.  G.  dazu
.  7.)  347.  —  desgleichen  im  Sinne  der  Konkursordnung
(Einf.  G.  dazu  §.  2.)  390.

s.  auch  Gesetz.

Rechtsstreitigkeiten,  bürgerliche,  Juständigkeit  (G.  B.  G.
K.  13.  20.  23.  70.  71.  101.  123.  135.  156.)  43.
(Einf.  G.  I#.  3.  8.)  77.  —  Rechtshälfe  in  solchen  (G.
V.  G.  .  157.)  70.

Anwendung  der  Civilprozeßordnung  auf  dieselben
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  K.  3.)  244.  —  Nichtausschluß  des
Rechtswegs  bei  Rechtsstreitigkeiten  gegen  den  Fiskus,  Gemeinden
  2c.  (das.  .  4.)  244.  —  Rechhtsstreitigkeiten  aus
der  Iwangsvollstreckung  (C.  P.  O.  §.  757.)  223.  —  Vergleich
  über  Rechtsstreitigkeiten  (das.  &amp;amp;#  851.  852.)  239.

Aufnahme  schwebender  Rechtsstreitigkeiten  des  Gemeinschuldners
  durch  den  Konkursverwalter  (Konk.  O.
#.  8.  9.)  353.  —  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses
zur  Prozeßführung  (das.  §&amp;amp;.  121.  Nr.  2.)  373.  —  Aufnahme
  wegen  der  im  Prüfungstermin  vom  Gemeinschuldner
  bestrittenen  Forderungen  (das.  I#.  132.  134.  135.
140.)  375.

s.  auch  TCivilprozesse,  Klagen,  Prozesse.

Sachregister.

1877.

Rechtsverhältniß,  Klage  über  Beslehen  oder  Nichtbestehen
  eines  solchen  (C.  P.  O.  §.  231.)  124.  —  Aufhebung
  von  Rechtsverhältnissen  des  Gemeinschuldners  durch
die  Konkurseröffnung  (Konk.  O.  §.  21.)  355.

Nechtsvorgänger,  Eideszuschiebung  über  Handlungen
des  Rechtsvorgängers  des  Gegners  (C.  P.  O.  §.  410.)
158.  —  Vergl.  auch  Rechtsnach  folger.

Rechtsweg  wegen  vermögenrechtlicher  Unspruͤche  der

Richter  (G.  V.  G.  §.  9.)  42.  —  Entscheidung  der  Gerichte

über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  (das.  §.  17.)  44.  —

Kompetenzstreitigkeiten  zwischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden

  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  X.  17.)  79.  (Einf.  G.  1.

C.  P.  O.  §J.  15.  Nr.  1.)  247.

Zulässigkeit  des  Rechtswegs  gegen  die  Entscheidungen

der  Gemeindegerichte  (G.  V.  G.  S.  14.  Nr.  3.)  43.

Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  (C.  P.  O.

§.  247.  Nr.  2.)  127.  —  bei  der  Revision  (das.  S.  509.

Nr.  1.  §.  528.  Mr.  2.)  174.  —  Beschränkung  der  Ausschließung

  des  Rechtswegs  (Einf.  G.  J.  C.  P.  O.  .  4.  5.)

244.

Rechtsweg  bei  Vergütungsansprüchen  für  Erfindungen
im  öffentlichen  Interesse  (G.  v.  25.  Mal  K.  5.)  501

Rechtswohlthat  des  Inventars,  Geltendmachung  bei
der  Jwangsvollstreckung  (C.  P.  O.  S#.  695.  696.)  209.
—  Aufhebung  der  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die
Rechtswohlthat  der  Güterabtretung  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
4.)  390.

Register,  öffentliches,  zur  Erhaltung  von  Pfand-  und
Vorzugsrechten  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  &amp;amp;.  23.)  250.  —
desgl.  für  Pfand  und  Vorzugsrechte,  welche  vor  Geltung
der  Konkursordnung  erworben  sind  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
S.  12.  13.)  392.

Registrirte  Gesellschaftten  in  Bayern,  Anwendung
der  Konkursordnung  auf  dieselben  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
§.  6.)  391.

Reich,  Deutsches:

1)  Niederlassungsvertrag  mit  der  Schweiz  (v.  27.  April
76.)  3.  —  Freundschafts-,  Handels-  #c.  Vertrag  mit
Costa  Rica  (v.  18.  Mai  75.)  13.  —  Freundschaftsvertrag
mit  Tonga  (v.  1.  Nov.  76.)  517.  —  Uebereinkunft  mit
Brasilien  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes  (Bek.  v.
28.  Febr.)  406.

2)  Vertrag  mit  Oesterreich=  Ungarn  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Altwasser  nach  Chotzen  (v.  2.  Märk)
415.  —  desgl.  mit  den  Niederlanden  wegen  einer  Eisenbaohn
  von  Züwen  nach  Gelsenkirchen  und  Bocholt  (v.
31.  Jull  75.)  397.  —  desgl.  wegen  Verbindung  des
niederländischen  Kanalnetzes  mit  Kanälen  auf  preußischem
Gebiete  (v.  12.  Okt.  76.)  539.
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        Sachregister.

Neich,  Deutsches  (Forts.)

3)  Erwerbung  zweier  Grundstücke  in  Berlin  für  das
Neich  (G.  v.  23.  Mai)  500.

4)  Oberaufücht  des  Reichs  über  die  Seeämter  (G.
v.  27.  Juli  §.  6.)  550.

5)  Landes-  und  Hochverrath  gegen  das  Reich,  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichts  (G.  V.  G.  §.  136.  Nr.  1.
S.  138.)  66.

Neichsanleihen,  s.  Anleihen.

Neichsanwälte,  Dienstverhältnisse  (G.  V.  G.  8.  143.
Nr.  1.  T.  148.  Nr.  1.  A#.  149.  150.)  67.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachungen  öffentlicher  Ladungen
(C.  P.  O.  P.  187.  189.)  116.  —  Bekanntmachungen
im  Aufgebotsverfahren  (das.  S##  825  —  827.  833.  846
bis  848.)  234.  —  über  Vermögensbeschlagnahmen  gegen
abwesende  Beschuldigte  (Str.  P.  O.  S#.  326.  333—  335.
480.)  312.  —  über  Freisprechung  in  Folge  der  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  (das.  §.  411.)  327.

Bekanntmachungen  über  Eröffnung,  Aufhebung  2c.
des  Konkursverfahrens  (Konk.  D.  S6.  103.  105.  151.  175.
184.  191.)  370.

Bekanntmachungen  über  Vatente  (G.  v.  25.  Mal
S.  19.  23.  26.)  505.

Reichsbank,  Kontrole  der  Rechnungen  derselben  für  1876
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  22.  Mai)  499.

Antheil  derselben  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien

  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.  v.  13.  Okt.)  567.

Reichsbank-Direktorium,  Besoldungsctat  für  dasselbe
  für  den  Monat  April  1877  (G.  v.  26.  März  &amp;amp;.  1.
zu  II.)  408.  —  desgl.  für  das  Etatsjahr  1877/78  (G.
v.  28.  April  §.  2.)  425.  (Anl.  dazu)  489.

Reichsbeamte,  Juständigkeit  der  Landgerichte  in  Klagen
der  Reichsbeamten  gegen  den  Reichsfiskus,  sowie  bei  Ansprüchen
  gegen  Reichsbeamte  wegen  Pflichtverletzung  (G.
V.  G.  F.  70.)  54.  —  Serichtsstand  der  Reichsbeamten
im  Auslande  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  16.)  85.  (Str.  P.  O.  J.  11.)
254

Reichsbeamte,  welche  nicht  zum  Schöffenamt  zu  berufen
  find  (G.  V.  G.  K.  34.  Nr.  3.)  48.

Aufhebung  des  Absatzes  4  des  K.  144.  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  (Einf.  G.  g.  C.  P.  O.
§.  13.  Nr.  5.)  246.

Tagegelder  und  Fahrkosten  der  Post=  und  Telegraphenbeamten
  (V.  v.  29.  Juni)  545.

s.  auch  Beamte.

Reichsbehörden,  gebührenfreie  Beförderung  ihrer  Telegramme
  (V.  v.  2.  Juni  J.  1.  Nr.  4.  T.  4.)  525.

Vernehmung  der  Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden

als  Zeugen  (C.  P.  O.  K  347.)  145.  (Str.  P.  O.  A.  49.  261.

1877.  59

Reichs=  Eisenbahnen,  Bau  einer  Eisenbahn  von  Teterchen
  bis  zur  Saarbahn  bei  Bouß  und  Völklingen  (G.
v.  21.  Mai)  513.  —  Anleihe  dafür  (Erl.  v.  14.  Juni
unter  I.)  531.  —  s.  auch  Eisenbahn  en.

Reichs-Festungsbaufonds,  Geldmittel  aus  demselben
zur  Deckung  von  Ausgaben  für  das  Etatsjahr  1877/78
(G.  v.  28.  April  §.  7.)  426.

Reichsfiskus,  Juständigkeit  der  Landgerichte  in  Klagen
gegen  denselben  (G.  V.  G.  F.  70.  Nr.  1.)  54.

s.  auch  Fiskus)  Reichkasse.

Reichsflotte,  Patente  auf  Erfindungen  für  dieselbe  (G.
v.  25.  Mai  §F.  5.  11.)  502.

Reichsgericht:

1)  Sitz  desselben  in  Lelpzig  (G.  v.  11I.  April  §.  2.)
415.  (G.  V.  G.  §.  125.)  64.  —  Besetzung  (das.  S.  126.)
64.  —  Dienstverhöltnisse  seiner  Dräsidenten  und  Mitglieder
  (das.  127—  131.)  65.  —  Anstellung  der  Mitglieder
  des  Reichs.  Oberhandelsgerichts  bei  dem  Reichsgerlchte
  (Einf.  G.  §.  19.)  80.  —  Bildung  der  Senate
(G.  V.  G.  S.  132.  133.  203.)  66.  —  Zuzichung  von
Hülfsrichtern  ist  unzulässig  (das.  S.  134.)  66.  —  Zustänblgkeit
  (das.  §&amp;amp;#.  135.  136.)  66.  (Einf.  G.  g.  G.  V.  G.
SK.  3.  8.  1I.  14—  17.)  77.  (Einf.  G.  z.  C  P.  O.  S.  7.
9.)  245.

2)  Entscheidungen  der  vereinigten  Civil-  bz.  Straf.
senate  beim  Reichsgericht  und  Plenarentscheidungen  (G.
V.  G.  &amp;amp;  137—  140.)  66.  —  Geschäftsordnung  (das.
K.  I41.)  67.  (Vergl.  auch  Einf.  G.  S.  20.)  80.  —  Staatsanwaltschaft
  beim  Reichsgericht  (G.  V.  G.  F.  143.  Nr.  1.
.  147.)  67.  —  Gerichtsschreiberel  und  Gerichtsvollzieher
bei  demselben  (das.  V.  154.  155.)  69.  —  Beschwerde
beim  Reichsgericht  über  abgelehnte  Rechtshülfe  (G.  V.  G.
S.  160.)  70.

3)  Abänderung  einer  Entscheidung  des  beauftragten
Richters  rc.  durch  dasselbe  (C.  P.  O.  §.  539.  Abs.  3.)
179.  —  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  bei  strafbaren
  Handlungen  im  Auslande  (Str.  P.  O.  J.  9.)  254.

4)  Vertheidigung  in  den  vor  dem  Reichsgerichte  als
I.  Instanz  zu  verhandelnden  Strafsachen  (Str.  P.O.  S.  140.)
279.  —  Entscheidung  über  die  Strafverfolgung  in  diesen
Sachen  (das.  §.  170.)  234.  —  Voruntersuchung  (das.
S.  176.)  285.  —  Bestellung  des  Untersuchungsrichters
(das.  S.  184.)  287.  —  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
(das.  §.  207.)  291.  —  Beschwerde  über  Beschlüsse  2c.
desselben  findet  nicht  statt  (das.  S.  346.  Abs.  3.)  315.—  Be.
gnadigungsrecht  in  den  vor  demselben  verhandelten  Sachen
(das.  I#.  484.  485.)  341.  —  Festsetzung  von  Gesammtstrafen
  durch  dasselbe  (das.  K.  494.)  343.  —  Kosten  im
Verfahren  vor  demselben  (das.  K.  506.)  346.

KH'
        <pb n="646" />
        60

Neichsgesetze,  Revision  bei  Verletzung  derselben  (C.  P.  O.
S.  511—513.  525.  526.  528.)  174.  —  ProzebWrechtliche
Vorschriften  derselben  Eal.  G.  dazu  §.  13.)  246.  (Einf.
G.  z.  Str.  P.  O.  §.  5.)  3

Bestimmungen  Lfsrn  über  Erfüllung  von  Rechtsgeschäften
  des  Gemeinschuldners  nach  der  Konkurseröffaung
(Konk.  O.  F.  20.)  355.  —  über  den  Umfang  der  Immobiliarmasse
  (das.  &amp;amp;.  39.)  359.  —  Weitere  Geltung  der
den  Konkurs  betreffenden  Vorschriften  der  Reichsgesetze
und  Aufhebung  einzelner  Bestimmungen  in  denselben
(Einf.  G.  z.  Konk.  O.  F.  3.)  390.

Reichsgeseszgebung,  Erlaß  von  Landesgesetzen  für  Elsaß
Lothringen  durch  dieselbe  (G.  v.  2.  Mai  #x.  2.  4.)  491.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatauweisungen
zur  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  für  dieselbe  (G.  v.
26.  März  §.  2.)  406.  (G.  v.  28.  April  F.  3.)  426.

Reichshaushalts-Etat,  vorläufiger  Etat  für  den
Monat  April  1877  (G.  v.  26.  März)  407.  —  Etat  für
das  Etatsjahr  1877/78.  (G.  v.  28.  April)  425.  (G.  v.
26.  März  §.  4.)  408.  —  Nachtrag  zu  demselben  (G.  v.
26.  Mai)  514.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1876  und  das
erste  Vierteliahr  1877  durch  den  Rechnungshof  (G.  v
22.  Mai)  499.

Reichsheer,  Anleihe  für  die  Verwaltung  desselben  (G.  v.
10.  Mai  F.  lc.)  494.  (Erl.  v.  14.  Juni  unter  d.)  531.

Patente  auf  Erfindungen  für  das  Reichsheer  (G.  v.
25.  Mai  d/N.  5.  11.)  502.

Reichs-Invalidenfonds,  weitere  Anweisung  von
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Militärpersonen  und
deren  Hinterbliebene  auf  denselben  (G.  v.  11.  Mai  §.  1.)
495.

Reichskanzler:

1)  Ermächtigung  desselben  zur  Aufnahme  einer  Anleihe
  für  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung  (G.  v.
3.  Janr.  J.  1.)  1.  (G.  v.  10.  Mai  §.  18.)  494.  —  desgl.
für  die  Marineverwaltung  und  die  Verwaltung  des  Reichsheeres
  (G.  v.  10.  Mai  F.  1b.  c.)  494.  —  desgl.  zur  Erwerbung
  zweier  Grundstücke  in  Berlin  für  das  Relch
(G.  v.  23.  Mai  K.  2.)  500.  —  desgl.  zum  Bau  einer
Eisenbahn  von  Teterchen  bis  zur  Saarbahn  (G.  v.  21.  Mal
§.  2.)  513

2)  Desgl.  zur  Ausgabe  von  Schatanweisungen  zur
Beschaffung  eines  Betriebsfonds  für  die  Reichshauptkasse,
sowie  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der  Müngreform
  (G.  v.  28.  April  S.  3.  4.)  426.  (G.  v.  26.  März,
.  2.)  408.

3)  Befugnisse  in  Patentsachen  (G.  v.  25.  Mal
§K.  5.  18.)  502.  —  Ernennung  von  Beamten  des  Patentamts
  (das.  S.  13.)  503.

Sachregister.

1877.

Reichskanzler  (Forts.)

4)  Anordnung  der  Untersuchung  von  —ies
(G.  v.  27.  Juli  §.  2.  Nr.  2b.  K.  3.  Nr.  2.)  549.  —
Bestellung  eines  Reichskommissars  bei  den  Serämtern
(das.  §.  13.)  552.  —  Festsetzung  der  Reisekosten  und
Tagegelder  der  Beisitzer  des  Ober.  Sccamts  (das.  &amp;amp;.  29.)  555.

5)  Bestimmung  des  Reichskauzlers  über  die  Bildung
von  Senaten  und  Hülfssenaten  beim  Reichsgericht  (G.  V.
G.  §.  132.)  66.  (Einf.  G.  IS#.  16.  20.)  79.  —  über  die
Gerichtsschreiberei  und  die  Gerichtsvollzieher  beim  Reichsgericht
  (G.  V.  G.  Ss.  154.  155.)  69.  —  Dienstaufsicht
über  den  Ober-  Reichsanwalt  und  die  Relchsanwälte  (das.
KS.  148.  Nr.  1.)  68.

6)  Gerichtliche  Zustellungen  *2  Vermittelung  des
Reichskanzlers  (C.  P.  O.  J.  183.)  115.  —  Zeugenvernehmung
  desselben  (das.  S#§.  341.  347.)  144.  (Str.
P.  O.  .  49P.  53.)  261.

7)  Bestimmung  über  Ausübung  eines  Vergeltungsrechts
  im  Konkurse  gegen  ausländische  Gläubiger  (Konk.  O.
S.  4.)  352.  —  über  Ausnahmen  bei  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  inländische  Vermögen  eines  ausländischen
Gemeinschuldners  (das.  §.  207.)  387.

Reichskanzler-Amt,  Ermächtigung  zur  Gestattung  von
Ausnahmen  vom  Pferdeausfuhr=  Verbot  (V.  v.  7.  Juli
§.  2.)  547.

Dasselbe  entscheidet  bei  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit
  der  Secämter  (G.  v.  27.  Juli  §.  5.)  550.  —
desgl.  über  die  Wiedereinräumung  der  Befugniß  zum  Gewerbebetrieb
  an  Schiffer  und  Steuerleute  (das.  S.  34.)  556.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
  (G.  v.  28.  April  §.  6.)  426.  (G.  v.  26.  Märg  K.  2.)
408.

Tragung  von  Kosten  der  Revision  durch  dleselbe
(C.  P.  O.  J.  92.)  99.  —  desgl.  von  Kosten  in  den  vor
dem  Reichsgerichte  verhandelten  Strafsachen  (Str.  P.  O.
.  506.)  346.

Abgesonderte  Befriedigung  wegen  öffentlicher  Abgaben
(Konk.  O.  J.  41.  Nr.  1.)  359.  —  Rang  der  Forderungen
(das.  §.  54.  Nr.  2.)  362.

Reichskommissar  im  Untersuchungsverfahren  wegen
Seeunfälle  (G.  v.  27.  Juli  §§.  13.  21.  25—27.)  552.

Reichskonsulate,  Mitwirkung  bei  der  Untersachung
von  Seeunfällen  (G.  v.  27.  Juli  §.  15.)  552.

Reichskonsuln,  Justellungen  im  Auslande  durch  dieselben
  (C.  P.  O.  .  182.  183.)  115.—  Beweisaufnahme
durch  dieselben  (das.  §.  3228.)  141.  —  Legalisation  von
Urkunden  (das.  S.  403.)  156.  —  Swangsvollstreckung
durch  dleselben  (das.  §&amp;amp;.  700.)  210.

Befugnisse  und  Pflichten  der  Reichskonsuln  in  Costa.
Rica  (Vertr.  v.  18.  Mai  75.  Art.  26—34.)  28.

s.  auch  Wahlkonfuln.
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        Sachregister.

Reichs-Oberhandelsgericht,  Uebergang  der  bel  demselben
  auhängigen  Sachen  auf  das  Reichsgericht  (Einf.
G.  z.  G.  V.  G.  S.  14.)  79.  —  Mitglieder  des  Ober.
handelsgerichts  (das.  S.  19.)  80.

ZustEubigkeit  desselben  für  Berufungen  gegen  die
Entscheidungen  des  Patentamts  (G.  v.  25.  Mai  §.  32.)
508.  —  besgl.  in  Klagen  wegen  Verletzung  des  Patentvechts
  (das.  S.  37.)  509.

Neichs-Postverwaltung,  s.  Postverwaltung.

Neichsschuldenverwaltung,  Aussertigung  von  Schaganweisungen
  durch  dieselbe  (Bek.  v.  18.  Nov.  76.)  8.
(Bek.  v.  2.  Febr.)  40.  (Bek.  v.  9.  Febr.)  251.  (Bek.
v.  15.  Febr.)  349.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  395.  (Bek.  v.
3.  April)  411.  (Bek.  v.  8.  April)  413.  (Bek.  v
24.  April)  423.  (Bek.  v.  14.  Mal)  496.  (Bek.  v
17.  Mai)  497.  (Bek.  v.  27.  Mai)  511.  (Bek.  v.
12.  Juni)  529.  (Bek.  v.  17.  Aug.)  557.  (Bek.  v.
3.  Sept.)  559.  (Bek.  v.  16.  Okt.)  568.  (Bek.  v
29.  Oll.)  569.  (Bek.  v.  15.  Nov.)  571.  (Bek.  v
1.  Dez.)  573.  (Bek.  v.  24.  Dez.)  577.

Verzinsung  und  Einlösung  ausgegebener  Schatanweisungen
  durch  dieselbe  (G.  v.  28.  April  F.  5.)  426.  (G.  v.
26.  März  &amp;amp;.  2.)  408.

Mitwirkung  derselben  bei  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  über  eine  Reichsanleihe  für  die  Verwaltungen
der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und  des  Reichsheeres
  2c.  (Erl.  v.  14.  Junl)  532.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  .  Febr.)  81.

Gebührenfreiheit  der  Telegramme  in  Reichstagsangelegenhelten
  (V.  v.  2.  Juni  F.  1.  Nr.  3.)  524.

Befugniß  des  Reichstags  zur  Entlastung  der  Rechnungen
  über  den  Haushalt  von  Elsaß-Lothringen  (G.  v.
2.  Mal  §.  3.)  491.

Genehmigung  Kaiserlicher  Verordnungen  über  Revision
  bei  Gesetzesverletzung  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  F.  6.)
244.

s.  auch  gesetzgzebende  Versammlungen.

Reichstagsgebände,  Verwendung  der  Zinsen  von  dem
Fonds  zur  Errichtung  eines  solchen  (G.  v.  11.  Mal  &amp;amp;.  2.)
496.  —  Entscheidung  über  die  Baustelle  für  dasselbe
(G.  v.  23.  Mai  K.  1.)  500.

Reichswährung,  Schätzung  unbestimmter  Konkursforderungen
  nach  ihrem  Werthe  in  Reichswährung  (Konk.  O.
&amp;amp;  62.)  364.

Reisekosten  der  Schöffen  (G.  V.  G.  §.  55.)  52.  —  der
Geschworenen  (das.  &amp;amp;.  96.)  59.  —  der  Zeugen  (C.  P.  O.
K.  366.)  150.  (Str.  P.  O.  .  70.  219.)  265.  —  der
Sachverständigen  (C.  P.  O.  S.  378.)  152.  (Str.  P.  O.
S.  84.)  268.  —  Erstattung  der  Reisekosten  der  Rechtsanwälte
  (C.  P.  O.  §J.  87.)  2.

1877.  61

Reisekosten  (Forts.)  z6

Reisekosten  der  Beisitzer  der  Secämter  E.  v.
27.  Juli  §.  10.)  551.  —  desgl.  des  Ober.  Seeamts  (das.
§&amp;amp;.  29.)  555.

s.  auch  Fuhrkosten.

Reisende,  Juständigkeit  in  Rechtsstreitigkeiten  derselben
mit  Wlrthen,  Fuhrleuten  2c.  (G.  V.  G.  F.  23.  Nr.  2.)  45.
—  vorläufige  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  (C.  P.  O.  K.649.
Nr.  3.)  200.

Religionsdiener,  Nichtberufung  zum  Schöffenamt
(G.  V.  G.  F.  34.  Nr.  7.)  48.  —  .  auch  Geistliche.

Repliken  (C.  P.  O.  K.  137.  245.  251.)  107.

Reservisten,  Verfahren  gegen  dieselben  beim  Auswandern
ohne  Erlaubniß  (Str.  P.  O.  .  470.  472.)  338.

Restitution,  s.  Wiederaufnahme,  Wiedereinsetzung.


Restitutionsgründe  (C.  P.  O.  .  543  —  516.  867.
Nr.  6.  &amp;amp;.  869.)  180.

Restitutionsklage,  Fälle  derselben  (C.  P.  O.  .  541.
543—554.)  180.—  Nothfrist  (dos.  G.  540.  549.)  179.
—  Aufhebung  eines  Schiedsspruchs  beim  Vorhandensein
von  Restitutionsgründen  (das.  §.  867.  Nr.  6.  J.  869.)  212.

Restitution  gegen  die  vor  Geltung  der  C.  P.  O.  erlassenen
  Urtheile  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  F.  20.)  249.

Netentionsrecht,  s.  Zurückbehaltungsrecht.

Revision:

1)  gegen  die  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  Berufungsinstanz
  (G.  V.  G.  F.  123.  Nr.  2.  J.  136.  Nr.  2.)
64.  —  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  I.  Instanz
(das.  §.  123.  Nr.  3.  J.  136.  Nr.  2.)  64.  —  gegen  Urtheile
der  Schwurgerichte  (das.  F.  136.  Nr.  2.)  66.  —  gegen
Endurtheile  der  Oberlandesgerichte  (das.  §.  135.  Nr.  1.)
66.  (Vergl.  auch  Einf.  G.  G.  8.  9.)  78.  (Einf.  G.  z.
C.  P.  O.  J.  507.)  173.

2)  Rechtsmittel  der  Revision  bei  Gesetzesverletzung
(C.  P.  O.  .  511—513.  524—526.  528.)  174.  (Einf.
G.  &amp;amp;.  6.)  244.  —  Einlegung  der  Revision  bel  dem  obersten
Landesgerichte  (das.  S.  7.)  245.  —  Verfahren  bel  der
Revision  (C.  P.  O.  #6.  507—529.)  173.  —  Zurückweisung
derselben  (das.  &amp;amp;.  526.)  176.  —  Kosten  (das.  §.  92.)  99.

3)  Reoision  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.  E.  374
bis  398.)  319.  —  in  Drivatklagesachen  (das.  &amp;amp;.  430.)
330.  —  bei  Vergehen  gegen  Steuervorschriften  (das.
6.  469.)  337.  —  Anfechtung  des  Urtheils  in  der  Revisionsinstanz
  (das.  §.  407.)  326.  —  Kosten  der  Revision  (das.
6.  505.)  345.

s.  auch  Rechtemittel.

Revisionsanträge  (C.  P.  O.  .  516.  522.  523.)  175.
(Str.  P.  O.  ##.  384—387.  391.  392.  430.  469.)  321.

Revisionsbeklagter  (C.  P.  O.  .  515.  518.  519.)
175.  (Einf.  G.  9.  7.  8.)  245.
        <pb n="648" />
        62

Revisionsfrist  (C.  P.  O.  .  514.  517.)  175.  (Einf.  G.
S.  7.)  245.  (Str.  P.  O.  S#.  381.  382.  385—387.  469.)
321.

Revifionsgericht  (C.  P.  O.  S#.  510.  515.522—524.
528.)  174.  (Str.  P.  O.  A.  375.  386—389.  392.  394.
395.)320.—  Zuständigkeit  für  Nichtigkeits-  und  Restitutions.
klagen  (C.  P.  O.  J#.  547.  553.  Abs.  3.)  182.

Revisionsinstanz  (C.  P.  O.  K.  92.  521.)  99.  —
Anfechtung  des  Urtheils  in  derselben  (das.  §.  547.)  182.
(Str.  P.  O.  §.  407.)  326.

Reolfsionskläger  (C.  P.  O.  s#.  508.  519.)  173.  —
Armenrecht  (das.  J.  111.)  102.

Revistonsschrift  (C.  P.  O.  S#  515—517.  519.)  175.
(Str.  P.  O.  J.  385  —387.  430.)  322.  —  Einreichung  bei
dem  obersten  Landesgerichte  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  #.  7.
8.)  245.

Nhederei,  Zuständigkeit  in  Prozessen  aus  derselben  (G.
V.  G.  J.  101.  Nr.  3g.  S.  109.)  61.

Rheinschiffahrtsgerichte  (G.  V.  G.  S.  14.  Nr.  1.)  43.

Nichter:

1)  Rechtsverhältnisse  der  Richter  (G.  V.  G.  .  6
bis  9.)  42.  (Einf.  G.  §#.  13.  21.)  79.  —  Alchtberufung
zum  Schöffenamte  (G.  V.  G.  J.  34.  Nr.  5.)  48.  —
Belordnung  nicht  ständiger  Richter  zur  Vertretung  (bafs.
§S.  69.)  54.  —  Mitwirkung  der  Richter  in  gesetzlich  bestimmter
  Jahl  bel  Entscheidungen  (das.  §.  194.)  75.  —
Abstimmung  derselben  (das.  S#.  197.  199.)  75.  —  Staats.
auwälte  dürfen  richterliche  Geschäfte  nicht  wahrnehmen
(das.  &amp;amp;.  152)  69.

2)  Ausschließung  der  Richter  von  der  Ausübung  des
Amts  (C.  P.  O.  K.  41.  42.  48.)  89.  (Str.  P.  O.
A#-t  22—24.  30.)  256.  —  Ablehnung  derselben  (C.  P.  O.
K&amp;amp;.  42—48.)  90.  (Str.  P.  O.  S#l  25—30.)  257.  —
Mitwirkung  eines  auszuschließenden  oder  abgelehnten
Richters  als  Revisionsgrund  (C.  P.  O.  J.  513.  Nr.  2.  3..)
174.  (Str.  P.  O.  §.  377.  Nr.  2.  3.)  320.  —  als  Grund
der  Nichtigkeitsklage  (C.  P.  O.  §.  542.  Nr.  2.  3.)  180.
—  Mitwirkung  von  Richtern,  die  sich  einer  Verlehzung  der
Amtspflichten  schuldig  gemacht  haben,  als  Restitutionsgrund
  (das.  §.  543.  Nr.  5.  &amp;amp;.  544.)  181.  (Str.  P.  O.
6.  399.  Nr.  3.  F.  402.  Nr.  3.)  324.

3)  Eidesabnahme  durch  den  Richter  (C.  P.  O.  J.  442.)
163.  (Str.  P.  O.  §.  59.)  263.  —  Einforderung  der  Gutachten
  von  Sachverständigen  (C.  P.  O.  JF.  370.)  150.
(Str.  P.  O.  E.  73.  78.  82.  83.  87.  91.)  266.  —  Beschlagnahme
  durch  denselben  (bas.  9#4#  98—100.)  270.—
Durchsuchungen  (das.  &amp;amp;#.  105.  110.)  272.—  Verhaftungen
(das.  &amp;amp;&amp;amp;  114—116.  148.  149.)  274.  —  Frellassung  gegen
Sicherheitsleistung  (das.  §S.  118.)  275.  —  Erlaß  von
Sleckbriefen  (das.  S.  131.)  277.  —  Fällung  des  Urtheils

Sachregister.

1877.

Richter  (Forts.)
durch  die  Richter  (das.  S§.  262.  275.)  300.  (C.  P.  O.
S.  280.  284.  286.  291.)  133.

s.  auch  Amtsrichter,  beauftragter  Richter,
Untersuchungerichter.

Richteramt,  Fähigkeit  dazu  (G.  V.  G.  IS§.  2—11.  127.)
41.  (Einf.  G.  S#.  13.  22.)  79.  —  Richteramt  der  Schöffen
(G.  V.  G.  §.  30.)  47.  —  Ausschließung  von  der  Ausübung
  des  Richteramts  (C.  P.  O.  S#.  41.  42.)  89.  (Str.
D.  O.  .  22—30.  377.  Nr.  2.  3.)  256.  —  Verhinderung
eines  Gerichts  an  der  Ausäbung  (C.  P.  O.  §.  36.  Nr.  1.)
88.  (Str.  P.  O.  F.  15.)  255.

Richterliche  Gewalt,  Ausübung  (G.  V.  G.  S.  1.)  41.

Nichterlicher  Eid,  Auferlegung  und  Lurücknahme  (C.
P.  O.  .  437—439.)  162.  —  in  Ehesachen  (das.  §.  578.)
188.  —  in  Entmündigungssachen  (das.  C.  611.)  193.

Robben,  Schonzeit  für  den  Fang  derselben  (V.  v.  29.  März)
409.

NRostocker  Bank,  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Ausgabe
von  Banknoten  (Bek.  v.  13.  Okt.)  567.  —  Einglehung
der  Einhundertmarknoten  derselben  (Bek.  v.  19.  Dez.)  575.

Rückforderung  von  Wechselzahlungen  des  Gemeinschuldners
  (Konk.  O.  S.  27.)  357.  —  von  Waaren,  welche
an  denselben  abgesendet  find  (das.  K.  36.)  358.

Rückgewähr  des  Heirathöguts  2c.  der  Ehefrau  des  Gemeinschuldners,
  Anfechtung  (Konk.  O.  F.  25.  Nr.  2.)  356.

Rückkehrbefehl  in  Ehesachen  (Einf.  G.  k.  C.  P.  O.  §.  16.
Nr.  6.)  248.

Rüge  der  Verlezung  von  Prozeßvorschriften  (C.  P.  O.
K.  267.  521.)  130.

Rubegehalt  der  Richter  (G.  V.  G.  §.  9.)  42.  —  der
Mitglieder  des  Reichsgerichts  (das.  K.  130.)  65.  —
Psändbarkeit  des  Ruhegehalts  (C.  P.  O.  J.  749.  Nr.  B.
Abs.  2.  §.  715.  Nr.  7.)  220.

Ruhestand,  Versehzung  der  Richter  in  den  Ruhestand
(O.  V.  G.  K.  8.)  42.  (Einf.  G.  §.  13.)  79.  —  desgl.  der
Mitglieder  des  Reichs-Oberhandelögerichts  (das.  K.  19.)  80.
—  des  Reichsgerichts  (G.  V.  G.  S#.  130.  131.)  65.  —
einstwellige  Versetzung  des  Ober-  Reichsanwalts  und  der
Reichsanwälte  in  den  Ruhestand  (das.  S.  150.)  68.

Ruhestörung  bei  richterlichen  Amtshandlungen  (Str.  P.O.
§.  162.)  283.

S.

Saarbahn,  Ban  einer  Reichseisenbahn  von  Teterchen  bis
zur  Saarbahn  bei  Bouß  und  Völklingen  (G.  v.  21.  Mai)
513.  (Erl.  v.  14.  Juni  unter  f.)  531.

Sachbeschädigung,  Juständigkeit  der  Gerichte  (G.  V.  G.
§S.  27.  Nr.  7.  S.  75.  Nr.  12.)  46.
        <pb n="649" />
        Sachregister.
Sachverständige  (Forts.)

Sahen,  bewegliche,  Rechtsnachfolger  (C.  P.  O.  §.  238.)

—  Zwanggvollstreckung  wegen  Herausgabe  von
FSeen  (das.  &amp;amp;6.  769—772.  745.)  225.  —  Zwangsvollstreckung
  in  körperliche  Sachen  (das.  #.  712—728.  745.
746.)  213.  —  Sachen,  welche  der  Pfändung  nicht  unterworfen
  sind  (das.  S.  715.)  213.

Geltendmachung  von  Faustpfandrechten  an  Sachen  im
Konkurse  (Konk.  O.  I&amp;amp;  40—42.)  359.  (Einf.  G.  dazu
K.  14.  15.  17.  Nr.  2.)  393.

s.  auch  Gegenstände.

Sachkundige  Personen,  8  (C.  P.  O.
KS.  379.)  152.  (Str.  P.  O.  §.  85.)  2
Sachlegitimation,  Einwand  des  emnseR  derselben.
(C.  P.  O.  §.  238.)  126

Sachverständige:

1)  Bestrafung  der  Sachverständigen  wegen  Ungebühr
in  den  Sitzungen  (G.  U.  G.  S.  178.  179.  181—184.)
75.  —  Gebähren  derselben  bei  Vernehmungen  auf  Er.
suchen  um  Rechtshülfe  (das.  §.  166.)  71.  —  Rechtsmittel
der  Beschwerde  von  Sachverständigen  (C.  P.  O.  J.  532.)
17.  (Str.  P.  O.  S.  346.  Abs.  2.)  315.

2)  Beweis  durch  Sachverständige  im  Eivilverfahren
(C.  P.  O.  K.  367—379.)  150.  —  Ablehnung  derselben
(das.  §.  371.)  151.  —  Verweigerung  des  Gutachtens
(das.  A##.  373.  374.)  151.  —  Strafen  des  Alchterscheinens
  (das.  S.  374.  597.)  151.  —  Eid  (bdas.  F.  375.)
152.  —  Restltutionsklage  bel  Verletzung  der  Eidespflicht
(das.  &amp;amp;.  543.  Nr.  3.  &amp;amp;.  544.)  180.  —  Gebühren  der
Sachverständigen  (das.  S.  378.)  152.  —  Sicherung  des
Beweises  durch  Sachverständige  (das.  &amp;amp;#  447.  451.)  163.
—  besonders  in  den  Fällen  der  Art.  348.  365.  407.  des
Hand.  G.  B.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  F.  13.  Abs.  4.)  246.

3)  Anordnung  einer  Begutachtung  durch  Sachverständige
  im  Eivllverfahren  (C.  P.  O.  §.  135.)  107.  —
Protokollirung  der  Aussagen  (das.  §.  146.  Nr.  3.  J.  147.)
108.  —  Schätzung  von  Schaden  und  Interesse  (das.
§.  260.)  129.  —  Zuziehung  beim  Beweise  durch  Augenschein
  (das.  S.  337.)  143.  —  zur  Schriftvergleichung  (das.
S.  407.)  157.  —  in  Ehesachen  (das.  S.  577.)  187.  —  in
Entmündigungssachen  (das.  8&amp;amp;.  598.  599.  612.)  191.—
in  schiedsrichterlichen  Verfahren  (das.  S#  861.  862.)  241.

4)  Bewels  durch  Sachverständige  im  Strafverfahren
(Str.  P.  O.  SS.  72—93.)  266.  —  Ladung  im  Auftrage
der  Bethekligten  durch  den  Gerichtsvollzieher  (das.  S.  38.)
259.  —  Ablehnung  von  Sachverständigen  (das.  &amp;amp;.  74.)
266.  —  Verwelgerung  des  Gutachtens  (das.  S#.  76.  77.)
266.  —  Vereidlgung  (das.  S.  79.)  267.  —  Gebähren
(das.  §S.  84.)  268.  —  Juzlehung  bei  Leichenschau  2c.  (das.
K  87—91.)  268.  —  bei  Einnahme  eines  Augenscheins
(das.  K&amp;amp;.  191.  193.)  288.  —  zur  Schriftvergleichung

PoTTNYMT

1877.  63

(das.  S.  93.)  269.  —  Theilnahme  an  richterlichen  Ver.
handlungen  (das.  9.  167.)  284.  —  Vernehmung  in  der
Voruntersuchung  (das.  §.  185.)  287.  —  Ladung  jur
Hauptverhandlung  (das.  96.  218—221.)  293.  —  Vernehmung
  in  derselben  (das.  S#§.  238—245.  247.  250.
252.  256.)  296.  —  vorherige  Vernehmung  (das.  S86.  222
bis  224.)  293.  —  Vernehmung  im  Werfahren  gegen  Abwesende
  (bas.  §.  328.)  312.  —  Sachverständige  bel  der
Berufung  (das.  .  364.  366.)  318.  —  in  Privatklagen
(das.  §.  426.)  329.  —  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
in  Folge  Verletzung  der  Eidespflicht  von  Sachverständigen
(das.  §.  399.  Nr.  2.  §.  402.  Nr.  2.)  324

5)  Vernehmung  von  Sachverständigen  im  Konkursverfahren
  (Konk.  O.  §.  67.)  365.

6)  Juziehung  von  Sachverständigen  beim  Patentamt
(G.  v.  25.  Mal  IS#.  14.  24.  25.  29.  Zl.)  504.  (V.  v.
18.  Juni  S#.  7.  12.)  535.  —  desgl.  bei  den  Seeämtern
(G.  v.  27.  Jull  #.  16.  18.  19.)  552.

Schaden,  Schätung  (C.  P.  O.  S.  260.)  129.  —  Zeugnißverweigerung

  wegen  Besorgniß  eines  vermögensrechtlichen
Schadens  (das.  S.  349.  Nr.  1.  J.  350.)  146.  —  Grund
der  Nichtvereidigung  (das.  §.  358.  Nr.  3.)  148.  —
Schaden  des  Gläubigers  wegen  verzögerter  Beitreibung
gepfändeter  Forderungen  (das.  S.  741.)  218.

Schaden  aus  der  Verzögerung  der  Anzeige  über  den
Besih  von  Sachen  des  Gemeinschuldners  (Konk.  O.
S.  109.)  371.

Entscheidung  über  den  Schaden  durch  gesetzwidrige
Benntung  patentitter  Erfindungen  (G.  v.  25.  Mai
§.  39.)  509
ch  bei  der  Streitverkündung

V

ahs,

Schafe,  Pfändung  (.  P.  O.  &amp;amp;.  715.  Nr.  3.)  213.
Schatzanweisungen:

1)  Ausgabe  von  Schaßanweisungen  zur  Beschaffung
einer  Anleihe  für  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung
(G.  v.  3.  Janr.  S#.  1.  2.)  1.  (Bek.  v.  17.  Nov.  76.
Nr.  1.)  8.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  40.  (G.  v.  10.  Mal  §.  1.)
494.  (Bek.  v.  17.  Mai)  497.

2)  desgl.  einer  Anleihe  für  die  Marineverwaltung
(Bek.  v.  17.  Nov.  76.  Nr.  2.)  8.  (Bek.  v.  9.  Febr.)  251.
(Bek.  v.  3.  April)  411.  (G.  v.  10.  Mal  §F.  1  b.)  494.

3)  desgl.  einer  Anleihe  für  die  Verwaltung  des
Reichsheeres  (G.  v.  10.  Mai  F.  l.)  4904.

4)  desgl.  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  (Bek.  v.  15.  Febr.)  349.  (Bek.  v.  26.  Febr.)
395.  (G.  v.  26.  März  §.  2.)  408.  (Bek.  v.  8.  April)
413.  (Bek.  v.  24.  April)  423.  (G.  v.  28.  April  &amp;amp;#.  3
bis  6.)  426.  (Bek.  v.  14.  Mai)  496.  (Bek.  vom  27.  Mal)
        <pb n="650" />
        64  Sachregister.
Schatzanweisungen  (Forts.)
511.  (Bek.  v.  12.  Juni)  529.  (Bek.  v.  17.  Aug.)  557

(Bek.  v.  3.  Sept.)  550.  (Bek.  v.  16.  Okt.)  568.  (Bek.
v.  29.  Okt.)  509.  (Bek.  v.  15.  Nov.)  571.  (Bek.  v.
1.  Dez.)  573.  (Vek.  v.  24.  Dez.)  577.

5)  desgl.  eines  Betriebssonds  für  die  Reichshauptkasse
  (G.  v.  26.  März  §.  2.)  408.  (G.  v.  28.  April
S&amp;amp;,  3—6.)  426.

6)  desgl.  der  Geldmittel  zum  Bau  einer  Eisenbahn
von  Teterchen  bis  zur  Saarbahn  (G.  v.  21.  Mai  J§..  2.3.)
513.  (Vergl.  auch  Erl.  v.  14.  Juni  unter  f.)  531.

7)  desgl.  der  Geldmittel  zur  Erwerbung  zweier  Grundstücke
  in  Berlin  für  das  Reich  (G.  v.  23.  Mai  §#.  2.  3.)
500.  (vergl.  auch  Erl.  v.  14.  Juni  unter  e.)  531.

Schätzung,  Schätzungseid  (C.  P.  O.  J.  260.)  130.

Scháätzungswerth  unbestimmter  Konkursforderungen
(Konk.  O.  §.  62.)  364

Schenkungen  des  Gemeinschuldners,  Anfechtung  (Konk.O.
S&amp;amp;.  25.  30.)  356.  —  Forderungen  aus  Schenkungen
können  im  Konkurse  nicht  geltend  gemacht  werden  (das.
KS.  56.  Nr.  4.)  363.

Schiedsgerichte  (C.  P.  O.  9.  365.  871.  872.)  241.

Schiedsrichter,  schiedsrichterliches  Verfahren
(C.  P.  O.  K.  851—872.)  239.  —  Ernennung,  Ableh.
nung  2c.  von  Schiedsrichtern  (das.  S###  854—859.)  239.
—  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  (das.
-lz  861.  862.)  241.  —  Schiedsspruch  (das.  ##.  860.
863—871.)  241.  —  Aufhebung  desselben  (das.  88.  867.
869—871.)  242.  —  Zwangsvollstreckung  daraus  (das.
§.  868.)  242.

s.  auch  Vergleichsbehörden.

Schiedsverträge  über  Rechtsstreitigkeiten  (C.  P.  O.
§.  851—854.  857—859.  863.  871.)  239.

Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  zu  Schiebsverträgen
  des  Konkursverwalters  (Konk.  O.  S.  121.  Nr.  2.)
373.

Schiffahrt,  Herstellung  neuer  Berbindungswege  zwischen
den  niederländischen  und  den  preußischen  Kanslen  (Ueber.
eink.  mit  den  Niederlanden  v.  12.  Okt.  76.  Art.  1.)  539.
(Protek.  dazu  v.  17.  Mai  76.  G.  1—10.)  541.

Feftstellung  der  Beschaffenheit  der  Hülfseinrichtungen
für  die  Schiffahrt  bei  der  Untersuchung  von  Seeunfällen
(G.  v.  27.  Juli  §.  4.  Nr.  3.)  550.

Schiffahrtsvertrag  mit  Costa  Rica  (v.  18.  Mal  75.)
13.  (Schlußprot.  v.  21.  Nov.  76.)  37.

Schiffe,  Zwangsvollstreckung  auf  Herausgabe  von  Schiffen
(C.  P.  O.  §.  771.)  225.  —  Gegen  die  Mannschaft  segelfertiger
  Seeschiffe  ist  die  Haft  zur  Erzioingung  des  Offenbarungseldes
  unstatthaft  (bas.  §.  785.  Nr.  3.)  228.

1877.

Schisfe  (Foris.)

Gerichtsstand  bezüglich  strafbarer  Handlungen  auf
deutschen  Schiffen  im  Auslande  (Str.  P.  O.  §.  10.)  254.

Absonderungsrecht  bezüglich  der  Faustpfandrechte  an
Schiffen  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  S.  14.)  393.

Feststellung  des  Zustandes  von  Schiffen  bei  der  Untersuchung
  von  Seeunfällen  (G.  v.  27.  Juli  &amp;amp;.  4.  Nr.  2.)
550.

Schiffer,  Rechtsstreitigkeiten  mit  Reisenden  (G.  V.  G.
§S.  23.  Nr.  2.)  45.  —  vorläufige  Vollstreckbarkelt  der  Urtheile
  (C.  P.  O.  §.  649.  Nr.  3.)  200.  —  Haft  gegen
Schiffer  segelscrtiger  Seeschiffe  zur  Erzwingung  des  Offenbarungseides
  ist  unstatthaft  (das.  §.  785.  Nr.  3.)  228.

Rechtsstreitigkeiten  der  Schiffer  mit  dem  Rheder
(G.  V.  G.  S.  101.  Nr.  3  g.  F.  109.)  61.

Untersuchung  von  Seeunfällen,  Feststellung  des  Verschuldens
  des  Schiffers  (G.  v.  27.  Juli  K.  4.  Nr.  1.)  550.
—  Zuziehung  des  Schiffers  im  Verfahren  (das.  F.  22.)
553.  —  Zustellung  des  Spruchs  an  denselben  (das.  &amp;amp;.  25.)
554.  —  Entziehung  der  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe
(das.  &amp;amp;.  26.  27.  34.)  554.  —  Beschwerde  des  Schiffers
dagegen  (das.  F.  28.)  555.

Schiffsmannschaft,  Haft  zur  Erzwingung  des  Osfenbarungscides
  (C.  P.  O.  §.  785.  Nr.  3.)  228.  —  s.  auch
Steuermann.

Schiffsregister,  Eintragung  verpfändeter  Schiffe  darin
(Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  14.)  393.

Schiffsregisterbehörden,  Mitwirkung  bei  der  Untersuchung
  von  Seeunfällen  (G.  v.  27.  Juli  &amp;amp;#.  14.  20.)
55.

Schiffsurkunden,  Uebergabe  derselben  zur  Verpfändung
des  Schiffes  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  S.  14.)  393.

Schleswig-Holstein,  Anweisung  von  Pensionen  und
Unterstützungen  für  Angehsrige  der  vormals  schleswigholsteinischen
  Armee  und  deren  Hinterbliebene  auf  den
Reichs.  Invalidenfonds  (G.  v.  11.  Mai  §.  1  zu  a.)  495.

Schlupfwinkel  des  Glücksspiels  2c.,  Durchsuchung  zur
Nachtzeit  (Str.  P.  O.  F.  104))  272.

Schlußrechnung  des  Konkursverwalters  (Konk.  O.  .7.
150.  153.)  360.

Schlußtermin  über  Vertheilung  der  Konkursmasse  (Konk.
O.  #.  150.  151.  159.)  378.
Schlußvertbeilung  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.
#.  142.  144.  149.  150.  153.  156.  158—160.)  377.
Schlußverzeichniß  über  Vertheilung  der  Konkursmasse
(Kork.  O.  6#.  150.  153.)  378.

Schlußvorträge  in  der  Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.
K.  257.  258.)  299.  —  in  der  Berufungsinstanz  (das.
367.)  318.  —  in  Privatklagen  (das.  F.  428.)  330.
        <pb n="651" />
        Sachregister.  1877.  65

Schöffen,  Amtsbefugnisse  (G.  V.  .  S.  30.)  47.—  ZFähigkelt
  zum  Schöffenamt  (das.  S.  30—34.)  47.  —  Ablehnung
der  Berufung  (das.  S#.  35.  53.)  48.  —  Ausloosung  der
Schöffen  (bas.  .  45—48.  57.)  50.  —  Zuziehung  zu
den  Sitzungen  (das.  I#.  49.  50.)  50.  —  Beeidigung  (das.
S.  ö1l.)  51.  —  Hölfsschöffen  (das.  §.  42.  Nr.  2.  FS.  49.)
49.  —  Ergänzungsschöffen  (das.  .  194.)  75.  —  Jahreslisten
  der  Schöffen  (das.  S.  44.  49.)  50.  —  Uebergangsbestimmungen
  für  Aufstellung  der  A#sten  (Einf.  G.  z.  Str.
P.  O.  §.  2.)  346.  —  Streichung  unfähiger  Schöffen  in
den  Listen  (G.  B.  G.  §&amp;amp;.  52.)  51.  —  Entbindung  von
einzelnen  Sitzungen  (das.  §.  54.)  51.  —  Reisekosten  derselben
  (das.  &amp;amp;.  55.)  52.  —  Strafen  wegen  Pflichtversäumulß
  (das.  K.  56.)  52.  —  Zusammentreffen  der  Berufung  der
Schöffen  mit  der  Berufung  zum  Geschworenen  (das.  &amp;amp;.  97.)
59.—  Abstimmung  der  Schöffen  (das.  S.  197.  199.200.)  75.

Ausschließung  und  Ablehnung  der  Schöffen  (Str.
P.  O.  F.  31.)  258.—  Mitwirkung  abgelehnter  2c.  Schöffen
als  Revisionsgrund  (das.  §.  377.  Nr.  2.  3.)  320.  —
Mitwirkung  von  Schöffen,  die  sich  einer  Dflichtverletzung
schuldig  gemacht  haben,  als  Grund  der  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  (das.  §.  399.  Nr.  3.  S.  402.  Nr.  3.)  324.
—  Fragestellung  von  Schöffen  (das.  K.  239.  240.)  296.
—  Urnhheilsfällung  (das.  S§.  262.  275.)  300.

Hauptverhandlung  vor  dem  Amtsrichter  ohne  Zulehung
  von  Schsffen  (Str.  P.  O.  §.  211.  Abs.  2.)  292.
—  Zulässigkeit  der  Verhandlung  von  Feld-  und  Forst-=rügesachen
  ohne  Schöffen  (Einf.  G.  S.  3.)  347.

Schöffengerichte,  Bildung,  Zusammensetzung  2c.  (G.
V.  G.  I  25—57.  199.)  46.  —  Juständigkelt  (das.
&amp;amp;  27—29.)  46.  —  Ueberweisung  gewisser  Strafsachen
an  bleselben  von  den  Strafkammern  (das.  &amp;amp;.  75.)  55.  —
Beschwerden  gegen  die  Entscheidungen  der  Schöffengerichte
(das.  §.  72.)  54.  (Str.  P.  O.  S.  346.)  315.  —  Berufung
gegen  ihre  Urtheile  (G.  V.  G.  S.  76.)  76.  (Str.  P.  O.
354.)  316.  —  Staatsanwaltschaft  bei  denselben  (G.
U.  G.  K.  143.  Nr.  3.)  67.

Unzulässigkeit  der  Voruntersuchung  in  Schöffengerichtssachen
  (Str.  P.  O.  §.  176.  Abs.  3.)  286.  —  Erhebung
der  Anklage  (das.  IS#§  197.  199.  207.  211.)  289.  —
Bewelsanfnahme  (das.  §.  244.  Abs.  2.  §F.  264.  Abs.  5.)
297.  —  Unguständigkeitserklärung  desß  Schöffengerichts
(das.  §.  270.  Abs.  4.)  302.  —  Protokoll  über  die  Hauptverhandlung
  (das.  §.  273.  Abs.  2.)  303.  —  Verfahren
gegen  Abwesende  (das.  §.  332.  Abs.  2.)  313.  —  Strafbefehl
  in  den  zur  Zuständigkelt  der  Schöffengerichte
gehörigen  Sachen  (das.  S§.  447—452.)  333.  —  Sauptverhandlung
  beim  Einspruch  gegen  Strafbefehle  (das.
S.  451.  452.)  334.  —  desgl.  nach  vorangegangener  pollzellicher
  Strafoerfügung  (das.  N.  456—458.)  335.

s.  auch  Schöffen.

Raichs-Cesebl  1877.

Schonzeit  für  den  Fang  von  Robben  (V.  v.  29.  März)
409.

Schrelbfehler  in  Urtheilen  (C.  P.  O.  §.  290.)  134.

Schriften  des  Konkursverwalters,  Einsicht  durch  den
Gläubligerausschuß  (Konk.  O.  S.  80.)  366.

Schriftsatz  bei  der  Nebenintervention  (C.  P.  O.  §.  67.)
94.  —  bei  der  Streltverkündung  (das.  &amp;amp;.  70.)  95.  —
Lastellung  von  Schriftsöhen  (das.  S#.  161.  164.  191.)
111.  —  bel  der  Wledereinsetzung  (das.  S.  214.)  120.  —
bei  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  #.  217.
223.  227.)  121.  —  bel  Klageanträgen  (das.  S#.  230.
243.)  124.  —  bei  Anträgen  auf  Berichtigung  von  Ur.
theilen  (das.  S§.  291.  292.)  135.  —  beim  Einspruch
gegen  das  Versäumnißurtheil  (das.  S.  305.)  137.  —  bei
der  Berufung  (das.  S.  479.)  169.  —  der  Revision  (das.
15.)  175.

Vorbereltende  Schrlftsähe  in  Prozessen  (C.  P.O.
S.  120  bis  125.)  104.  —  Fristen  der  Lustellung  (das.
#.  204.)  118.  —  Vorbereitende  Schriftsätze  bel  dem
Klageantrage  (das.  K.  230.  269.  270.)  124.  —  ber
Klagebeantwortung  (das.  I§.  244.  245.)  127.  —  der  Berufungeschrist
  (dbas.  §&amp;amp;#  479  —  481.  484.)  169.  —  der
Revisionsschrift  (das.  I#.  516.  519.)  175.  —  der  Reftitutions-
  oder  Richtigkeitsklage  (das.  §.  551.)  182.

Schriftstücke  ,  Vorlesung  und  Bezugnahme  darauf  im
Vortrag  (C.  P.  O.  §.  128.)  105.  —  Verlesung  in  der
Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.  S#s#.  248.  255.  256.)  298.
—  Ermittelung  des  Urhebers  und  der  Echtheit  2c.  von
Schriftstücken  (das.  K.  93.)  269.

Schriftvergleichung  im  Urkundenbewels  (C.  P.  O.
K.  406.  407.)  157.  —  im  Strafverfahren  (Str.  P.  O.
K.  93.)  269.

Schulabgaben,  Rang  der  Forderung  (Konk.  O.  S.  54.
Nr.  3.)  362.  .

SchatbiichefoäuduaUcuasnagt-10.)214.

Schuldeubnch,sssentliches,Eintragungvonschnlbveti
ichkeihxmgeuüberAalelhmvonsemeindeyRecht-theatrlur
  Erlangung  eines  Vorrechts  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  S.  17.
Nr.  3.)  394.

Schuldenmasse  im  Konkurse,  Ammeldung,  Prüfung  rc.
(Konk.  O.  #.  126—136.)  374.

Schuldfrage,  Entscheidung  durch  Geschworene  (G.  U.  G.
.  81.)  57.  —  Begriff  derselben  (Str.  P.  O.  §.  262.
Abs.  2.  3.)  300.  —  Abstimmung  darüber  (das.  I#  262.
307.)  300.  —  Mehrheit  der  Stimmen  bei  Vernelaung
uildernder  Umstände  (das.  K.  297.)  307.

Schuldhaft,,  Aufhebung  des  §.  2  des  Gesetzes  vom
29.  Mal  1868  über  Aufhebung  derselben  (Einf.  G.  z.
C.  P.  O.  A.  13.  Nr.  1.)  246.  —  (.  auch  Sicherheits.
arrest.

«  J
        <pb n="652" />
        66

Schuldklage,  Verbindung  mit  der  hypothcekarischen  Klage
(C.  P.  O.  §.  26.)  8
Schuldner  im  Mahrpersthr  (C  P.  O.  E.  632—634.
643.)  196.  —  bei  der  JZwangsvollstreckung  (daf.  S#.  651.
652.  659.  665.  668  —  671.  675—677.  686.  687.  690.
693—  697.)  201.  —  Verurthellung  zur  Abgabe  einer
Willenserklärung  (das.  .  779.)  227.  —  Streitverkündung
von  dem  Schuldner  (das.  P.  72.)  95.
Zustellungen  an  die  Schuldner  des  Gemeinschuldners
(Konk.  O.  §.  103.)  370.  —  Ansländische  Schuldner  (das.
5E.  49.)  361.  —  s.  auch  Gemein  schuldner.
Schuldschein,  Beweiskraft  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  1.  17.)
248.

Schuldtitel,  vollstreckbare  (C.  P.  O.  S#.  706.  744.)  211.
—  bei  Konkursforderungen  (Konk.  O.  F.  134.  Abs.  6.)
376.  —  bezüglich  anfechtbarer  Rechtshandlungen  des  Gemeinschuldners
  (das.  F.  28.)  357.

Schuldurkunden,  Aufgebotstermin  (C.  P.  O.  J.  846.)
238.  —  Eintragung  in  das  Grund=  oder  Hypothekenbuch
(Einf.  G.  8.  17.)  248.

Vermerk  der  Anerkennung  auf  Schuldurkunden  über
Konkursforderungen  (Konk.  O.  F.  133.)  375.

Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen  (Erl.  v.
14.  Juni)  531.

Pfand-  und  Vorzugsrechte  an  Schuldverschreibungen
über  Anlelhen  der  Gemelnden,  Verbände  2c.  (Einf.  G.  z.
Konk.  O.  S.  17.)  394.

Schulen,  Rang  ihrer  Forderungen  im  Konkurse  (Konk.  O.
.  54.  Nr.  3.)  362.

Schüler,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  .  21.)  86.

Schweiz,  Nlederlassungsvertrag  mit  dem  Oeutschen  Neiche
(v.  27.  April  76.)  3.

Schwurgerichte,  zeitweises  Zusammentreten  (G.  V.  G.
K.  79.)  57.  —  Zuständigkeit  (das.  §.  80.)  57.  —  irsbesondere
  bei  Preßvergehen  (Einf.  G.  §F.  6.)  78.  —  Zusammensezung,
  Vorsitzender  und  Mitglieder  (G.  V.  G.
S,  t  81—83.)  57.  —  Auswahl  2c.  der  Geschworenen  (das.
K&amp;amp;.  84—  95.)  58.  —  Verlegung  einzelner  Sitzungen  der
Schwurgerichte  vom  Orte  des  Landgerichts  (bas.  &amp;amp;.  98.)
60.  —  Zusammenlegung  der  Bezirke  mehrerer  Landgerichte
zu  einem  Schwurgerichtsbezinke  (das.  C.  99.)  60.  —
Staatsanwaltschaft  bei  den  Schwurgerichten  (das.  S.  143.
Nr.  2.)  67.

Nothwendigkeit  der  Vertheidigung  in  Schwurgerichtssachen
  (Str.  P.  O.  §.  140.)  279.  —  Dornuntersuchung
(das.  §.  176.)  285.  —  Hauptverhandlung  vor  den
Schwurgerichten  (das.  S§.  276—  317.)  304.  —  Blldung
der  Geschworenenbank  (das.  §&amp;amp;#.  290—301.)  306.  —  Berathung
  und  Spruch  der  Geschworenen  (das.  I#.  301  bis
314.  316.  317.)  308.  —  Urthheilsfällung  (das.  S#  315
bis  317.)  310.

Sachregister.

1877.

Schwurgerichte  (Forts.)

Revision  gegen  die  Urtheile  der  Schwurgerlchte
(G.  V.  G.  §.  136.  Nr.  2.)  66.  (Str.  P.  O.  C.  374.  379.)
317.  —  Niht  vorschriftmäßige  Besehung  der  Deschworenenbank
  ist  Revisionsgrund  (das.  §.  377.  Nr.  1.)  320.
—  Drivatklagesachen  werden  vor  den  Schwurgerichten
nicht  verhandelt  (das.  S.  424.)  329.

Schwurgerichtsbezirke  (G.  V.  G.  S#.  98.  99.  79.)  60.

Schwurpflichtige  (C.  P.  O.  S#.  422.  424.  430—433.
439—442.  444.)  159.

See,  strafbare  Handlungen  auf  offener  See,  Gerichtsstand
(Str.  P.  O.  &amp;amp;  10.)  254.

Seeämter,  Untersuchung  von  Seeunfällen  (G.  v.  27.  Juli
K.  1.  3.  35.)  549.—  Zuständigkeit  (das.  §.  5.)  550.—
Errichtung  und  Besetzung  (das.  S#S  6—13.)  550.  —  Verfahren
  (das.  &amp;amp;S#.  16—28.)  552.

Seemannsämter,  Mitwirkung  bei  der  Untersuchung
von  Seeunfällen  (G.  v.  27.  Juli  &amp;amp;.  14.  15.  20.)  552.
—  bel  Zustellung  der  Urtheile  der  Seeämter  (das.  &amp;amp;.  28.)
555.

Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  auf  den  Bescheid
des  Seemannsamts  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  §.  5.)  347.

Seemannsordnung,  Bestimmung  zum  §.  101.  derselben
  (Einf.  G.  z.  Str.  D.  O.  §.  5.)  347.

Seenoth,  uständigkeit  in  Klagen  wegen  Bergung  2c.  bei
Seenoth  (G.  V.  G.  §.  101.  Nr.  3.  g.)  61.

Seeplätze,  Ernennung  von  Handelerichtern  an  solchen
(C.  V.  G.  F.  114)  63.

Seerecht,  Juständigkeit  in  Klagen  aus  den  Rechtsverhältnifsen
  desselben  (G.  V.  G.  K.  101.  Nr.  3.  g.)  61.

Seeschiffe,  s.  Schiffe,  Kan  ffahrteischiffe.

Seennfälle,  Untersuchung  durch  die  Secämter  (G.  v.
27.  Juli  &amp;amp;#.  1—5.  35.)  54.

Selbstentleibungsversuch  eines  Gefangenen,  Fesselung
  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  116.  Abs.  4.)  275.

Senate  (Cioll-  und  Strafsenate)  bel  den  Oberlandesgerichten
  (G.  V.  G.  #.  120.  124.)  64.  —  degl.  beim
Relchsgericht,  sowie  vereinigte  und  Hülfssenate  bei  demselben
  (das.  S§.  132.  137—  110.)  66.  (Einf.  G.  I#  16.
20.)  79.

Senatoren  der  Sansehedte  Nichtberufung  zum  Schöffenamt
  (G.  V.  G.  §.  34.  Nr.  2.)  46.  —  Zeugenvernehmung
  derselben  (C.  P.  o.  R  E  347.)  144.  (Str.  P.O.
—

Seatspräsidenten  bei  den  Oberlandesgerichten  (G.  V.  G.
5.  119.)  64.  —  bei  dem  Reichsgerichte  (das.  S#.  126.
127.)  64.

Separationen,  besondere  Gerichte  dafür  (G.  D.  G.  K  14.
Nr.  2.)  43.
        <pb n="653" />
        Sachregister.

Sequester,  Bestellung  bei  Pfändung  eines  Anspruchs,
welcher  eine  unbewegliche  Sache  betrifft  (C.  P.  O.  G.  747.
752.)  219.

Seaunestration,  Auordnung  durch  einstweilige  Verfügung
(C.  P.  O.  .  817.)  233.

Servis  der  Osfillere  2c.,  Pfändbarkeit  (k.  P.  O.  C.  749.
Abs.  5.)  220.

Sicherbeit,  s.  Sicherheitsleistung.

Sicherbeitsarrest,  persönlicher  (C.  P.  O.  K.  798.
812.)  230.  (Einf.  G.  F.  13.  Nr.  I.)  246.

Sicherbeitsbeamte,  Hälfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  (G.  V.  G.  S.  153.)  69.  —  Verfolgung  von  Füchtigen
auf  das  Gebict  anderer  Bundesstaaten  (das.  K.  168.)  71.  —
Beschlagnahmen  durch  Sicherheitsbeamte  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  98.)
270.  —  Durchsuchungen  (das.  §.  105.)  272.  —  vorläufige
  Festnehmungen  (das.  S.  127.)  277.  —  Ermittelungen
  zur  Feststellung  strafbarer  Handlungen  (das.
S.  159.  161.  187.)  283.

s.  auch  Holizelbehörden.

Sicherbeitsleistung,  Gerichtsstand  in  Klagen,  wenn
für  die  Forderung  eine  Sache  zur  Stcherheit  haftet
(C.  P.  O.  Xl.  24.)  87.  —  Sicherheitsleistung  für  Kosten
und  Schäden  durch  den  Geschäftsführer  2c.  (das.  K&amp;amp;.  85.)
97.  —  Bestellung  einer  prozessualischen  Sicherheit  (das.
§  101—  105.)  100.  —  Befreiung  davon  durch  Armenrecht
  (das.  &amp;amp;.  107.  Nr.  2.)  102.  —  Einrede  mangelnder
Sicherheit  (das.  §.  247.  Nr.  4.)  127.  —  Sicherheitsleistung
  bei  der  Denßenaltreran  #n  *  den  Gläubiger
(das.  #&amp;amp;#  647.  650.  664.  668.  688.)  199.  —
durch  den  Schuldner  (das.  .  647.  J  716.  738.  775)
199.  —  im  Urrestverfahren  (das.  I#  80  1.  802.  805.
807.)  230.  —  zur  Aufhebung  einer  einstweiligen  Verfügung
  (das.  §.  818.)  233.

Sicherheitsleistung  zur  Befreiung  von  der  Untersuchungshaft
  (Str.  P.  O.  K.  117—119.  121.  122.  124.
125.)  275.  —  für  die  Kosten  der  Entscheidung  über  Erhebung
  der  öffentlichen  Klage  (das.  &amp;amp;  174.)  285.  —  für
die  Kosten  in  Prlvatklagen  (das.  &amp;amp;.  419.)  328.  —
Sicherheitsleistung  beim  Strafaufschub  (das.  §.  488.)  342.

Sicherheitsleistung  des  Konkursverwalters  (Konk.  O.
K  70.)  365.  —  Sicherheitsleistung  für  Forderungen  unter
aufschiebender  Bedingung  (das.  95#.142.  155.  Nr.  4.  &amp;amp;.  158.)
377.  —  für  Erfüllung  des  Jwangsvergleichs  (das.  .  186.)
484.

s.  auch  Sicherstellung.

Sicherbeitsmaßregeln  gegen  den  des  betrüglichen
Bankerutts  verdächtigen  Gemeinschuldner  (Konk.  O.  #.  183.)
384.

1877.  67

Sicherstellung,  Streitgegenstand  (C.  P.  O.  S.  6.  84.—
Eintragung  eines  Anspruchs  zur  Sicherstellung  in  das
Grund-  oder  Hypothekenbuch  (das.  §.  658.)  202.

Forderungen  der  Konkursgläubiger  auf  Sicherstellung
(Konk.  O.  &amp;amp;.  10.)  353.  —  Anfechtung  der  Sicherstellung
des  Heirathsguts  k.  der  Ehefrau  des  Gemeinschuldners
(das.  &amp;amp;.  25.  Nr.  2.)  356.  —  Sicherstellung  zum  Zwecke
der  Aufrechnung  mit  einer  aufschiebend  bedingten  Forderung
(das.  S&amp;amp;.  47.  158.)  361.  —  Sicherstellung  der  Gläubiger
durch  den  Lwangsvergleich  (das.  §.  161.)  380.  —
bestrittenen  Masseansprüche  und  bevorrechtigten  Konkursforderungen
  (das.  K  176.)  383.

Sicherung  des  Beweises,  Verfahren  (C.  P.  O.  .  447  bis
455.0  163.

Sicherung  der  Masse  durch  Verhaftung  deß  Gemeinschuldners
  2c.  (Konk.  O.  S8§.  93.  98.)  369.  —  Sicherung  von
Forderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  (das.  F.  60.)
364.  —  Anfechtung  der  Sicherung  einzelner  Forderungen
nach  oder  vor  der  Jahlungseinstellung  (das.  §.  23.)  355.

Sirgelenlegung  bel  Pfändung  (C.  P.  O.  á.  712.)

213.  —  an  die  in  Beschlag  genommenen  ls--(Str.
  P.  O.  K&amp;amp;.  109.)  273.

Siegelung  der  Sachen  zur  Konkursmasse  (Konk.  O.
K.  112.  114.)  371.

Silbersachen  Luschlag  bei  der  Versteigerung  (C.  P.  O.
7721.  2

etacheen  Ausschluß  der  Srsautte  wegen  Gefährdung
der  Sittlichkeit  (G.  V.  G.  §.  173

Sitzungen  der  Schsffengerichte  1  "  —
50.  —  der  Schwurgerichte  (das.  S#.  79.  91.  98.)  57.  —
Ordnung  in  den  Sitzungen  (das.  S&amp;amp;#.  176—184.)  72.  —
Begehung  strafbarer  Handlungen  in  denselben  (das.
S.  185.)  74.

Sltzungen  der  Abtheilungen  des  Patentamts  (V.  v.
18.  Juni  §.  11.)  536.

Sitzungsprotokoll  (C.  P.  O.  .  284.  285.  470.
569.0  134.

Sitzungszimmer,  Eutfernung  von  Personen  ans  demselben
  (G.  V.  G.  K.  178.)  7

Sofortige  Beschwerde,  s.  Beschwerde.

Sold  der  Militärpersonen  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen
  (C.  P.  O.  §.  749.  Nr.  5.)  220.

Soldaten,  s.  Militärpersonen.

Solidarische  Hastung  für  Prozeßkosten  (C.  P.  O.
C.  95.)  99.  —  desgl.  der  Genossenschafter  für  ausgefallenc
Konkursforderungen  (Konk.  O.  &amp;amp;.  197.)  386.

Sonntage,  Justellungen  an  Sonntagen  (C.  P.  O.  T.  171.)
113.  —  Termine  (das.  &amp;amp;.  193.)  117.  —  Fristberechnung
(bas.  S.  200.)  118.  (Str.  P.  O.  §.  43.)  260.  —  Lwangsvollstreckung
  (C.  P.  O.  §.  681.)  206.
        <pb n="654" />
        68  Sachregister.

1877.

Sprache,  s.  Gerichts.,  Geschäftssprache.  Staatsanwaltschaft  (Forts.)

Spruch  der  Seeömter  über  die  Ursachen  von  Serunfällen
(G.  v.  27.  Juli  §&amp;amp;#§.  25.  26.)  554.  —  Beschwerde  dagegen
(das.  J&amp;amp;.  27—32.)  554.

Spruch  der  Geschworenen  (Str.  P.  O.  S#.  306—308.
813.  314.  316.)  308.  —  Berichtigung  des  Spruchs
(das.  &amp;amp;.  309—312.)  309.  —  Jrrthum  im  Spruch
zum  Nachtheil  des  Angeklagten  (das.  S.  317.)  310.

Spruchliste  der  Geschworenen  (G.  V.  G.  #  92—94.)
59.  (Str.  D.  O.  .  277.  279.  280.)  301.

Spuren,  Feststellung  im  Protokoll  über  den  Augenschein
(Str.  P.  O.  §.  86.)  268.  —  Durchsuchungen  bchufs
Verfolgung  von  Spuren  (das.  F.  103.)  271.

Staat,  Juständigkeit  der  Gerichte  bel  Ansprüchen  gegen
den  Staat  (G.  V.  G.  §.  70.  Schlußsatz)  54.

Staatsanwälte  (G.  V.  G.  J.  143.  Nr.  2.  S,  144—148.
151—153.)  67.

Staatsanwaltschaft:

1)  Ausübung  2c.  derselben  (G.  V.  G.  &amp;amp;&amp;amp;.  142—153.)
67.  —  Juständigkelt  (das.  K  144—146.)  67.  —  Aufsicht
und  Leitung  (das.  I#.  147.  148.)  68.  —  Verhältniß  zu
den  Gerichten  (das.  §#  151.  152.)  68.  —  Hülfsbeamte
der  Staatsanwaltschaft  (das.  F.  153.)  69.  —  Mitwirkung
bei  der  Rechtshülfe  (das.  IS.  162.  164.)  70.  —  Anhörung
der  Staatsanwaltschaft  bei  der  Ausschließung  r2c.  und
Verurtheilung  von  Schöffen  (G.  V.  G.  S.  52.  53.  56.)
51.  —  desgl.  von  Geschworenen  (das.  J#.  94.  96.)  59.
—  Ausloosung  der  Hauptgeschworenen  im  Beiseln  der
Staatsamwaltschaft  (daf.  §.  91.)  59.  —  Antrag  derselben
wegen  Ueberweisung  von  Strafsachen  an  die  Schöffeugerichte
  (G.  V.  G.  §.  75.)  56.

2)  Mitwirkung  derselben  in  Ehesachen  (C.  P.  O.
S&amp;amp;.  569.  579.  586.  589—591.)  186.  —  in  Entmündigungssachen
  (das.  I&amp;amp;§#.  595—597.  602.  604.  607.  618.
619.  624.  626.)  190.

3)  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  über  Verbindung
oder  Trennung  von  Strafsachen  (Str.  P.  O.  S.  4.  13.)
253.  —  Recht  zur  Ablehnung  von  Richtern,  Schöffen
und  Gerichtsschreibern  (das.  S§#.  24.  31.)  257.  —  von
Sachverständigen  (das.  &amp;amp;.  74.  Abs.  2.)  266.  —  von  Geschworenen
  (das.  S#.  282.  283.  286.)  305.  —  Anhörung
der  Staatsanwaltschaft  vor  den  außerhalb  der  Haupt.
verhandlung  ergehenden  Entscheidungen  (das.  &amp;amp;.  33.)  258.
—  Zustellungen  und  Vollstreckungen  durch  dieselbe  (das.
36.)  259.  —  Zustellungen  an  dieselbe  (das.  §.  41.)  259.
—  Beschlagnahmen  durch  dieselbe  (das.  §.  98.)  270.  —
insbes.  von  Postsendungen  und  Telegrammen  (das.  S#.  100.
101.)  271.  —  Durchsuchungen  (das.  I#.  105.  108.  110.)
272.  —  Mitwirkung  beim  Haftbefehl  in  der  Voruntersuchung,
  bei  Freilassung  gegen  Sicherheit  (das.  #.  122.

124.  125.)  276.  —  Frist  zur  Erhebung  der  öffentlichen
Klage  (das.  126.)  277.  —  Vorläusige  Festnahme  durch
dle  Staatsanwaltschaft  (das.  S.  127.)  277.  —  Erlaß  von
Steckbriefen  (das.  &amp;amp;.  131.)  277.

4)  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  bg.  Vorbereitung
derselben  durch  die  Staatsanwaltschaft  (Str.  P.  O.  S#.  152.
156—  161.  165.  167—173.)  281.  —  Genehmigung  derselben
  zur  Beerdlgung  aufgefundener  2c.  Leichen  (bas.
K.  157.)  282.  —  Theilnahme  an  richterlichen  Verhandlungen
  (das.  §.  167.)  284.  —  Einstellung  des  Verfahrens
durch  die  Staatsanwaltschaft  (das.  S#§.  167—169.)  284.
—  Agtrag  derselben  auf  Voruntersuchung  (das.  S§##  176
bis  181.  183.)  285.  —  Ausdehnung  der  Voruntersuchung
auf  andere  Personen  (das.  §.  189.)  288.  —  Julassung
bei  Beweiserhebungen  (das.  S.  191.)  288.  —  Befugniß
zur  Akteneinsicht  (das.  §.  194.)  288.  —  Antrag  nach
Schluß  der  Voruntersuchung  (das.  §&amp;amp;&amp;amp;#.  195.  196.)  289.
—  Einreichung  der  Anklageschrift  (das.  ##.  196.  197.
206.)  289.  —  Antrag  auf  vorläufige  Einstellung  des
Verfahrens  (das.  §.  208.)  291.  —  Beschwerde  bei  Ablehnung
  der  ErSffnung  des  Hauptverfahrens  (das.  S.  209.)
291.

5)  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  Vorbereitung
  zur  Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.  S#.  213.
221.  223.  224.)  292.—  Anwesenheit  in  der  letztern  (das.
§K.  225.  226.)  294.  —  Fragen  an  Leugen  und  Sachverständige
  (das.  S§.  238—240.  244.  245.)  296.  —
Antrag  auf  Verlesung  von  Anssagen  (das.  .  254.)  299.—
Schlußanträge  (das.  9#.  257.  258.)  299.  —  Ablehnung
oder  Annahme  von  Geschworenen  (das.  #.  282.  283.
286.)  305.  —  Fragestellung  an  dieselben  (das.  S#.  290.
291.  297.)  306.  —  Unträge  2c.  zur  Schuldfrage  (das.
299.)  306.  —  Schlußanträge  (das.  S.  314.)  310.

6)  Einlegung  von  Rechtsmitteln  durch  die  Staatsanwaltschast
  (Str.  P.  O.  S#.  338.  343.  344.)  314.  —
Anhörung  derselben  bei  Beschwerden  (das.  §.  351.)  316.
—  Verfahren  bei  der  Berufung  (das.  #.  36  1.  362.  366.
367.  370.  372.)  317.  —  bei  der  Reolfion  (das.  §.  378.
379.  387.  388.  391.  394.  398.)  320.  —  Nichtanwesenheit
der  Staatsanwaltschaft  in  der  Hauptverhandlung  ist  Revisionsgrund
  (das.  §.  377.  Nr.  5.)  320.  —  Mitwirkung
bel  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (bas.  S  409.
411.  413.)  326.  —  Kosten  der  von  der  Staatsanwaltschaft
eingelegten  Rechtsmittel  (das.  S.  505.)  345.

7)  Betheiligung  der  Staatsanwaltschaft  bei  der
Privatklage  (Str.  P.  O.  S##.  416.  417.  422.  423.  425.
429.  430.)  323.  —  desgl.  der  Nebenklage  (das.  I#.  436.
439.  441.)  332.  —  .  Untrag  derselben  auf  Erlaß  amtsrichterlicher
  Strafbefehle  (das.  S§.  447.  448.  451.)  333.
—  Mitwirkung  beim  Verfahren  nach  vorangegangener
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        Sachregister.

Staatsanwaltschaft  (Forts.)
pollzeilicher  Strafverfügung  (das.  S§.  454.  457.)  335.  —
desgl.  bei  gerichtlichen  Entscheidungen  auf  Strafbescheide
der  Verwaltungsbehörden  (das.  S#.  460.  464.  465.  467.)
336.  —  Anhörung  derselben  bei  Umwandlung  der  in
Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrasen  in  Freiheitsstrafe
(das.  §.  463.)  336.  —  Betheiligung  an  dem  Verfahren
auf  Einglehung  und  Vernichtung  2c.  von  Gegenständen
(das.  SF.  477.  479.)  340.

8)  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  Strafvollstreckung
  (Str.  P.  O.  .  483.  489.  493.  494.)  341.
—  Anwesenheit  bei  Hinrichtungen  (das.  &amp;amp;.  486.)  341.  —
Erlaß  von  Vorführungsbefehlen  und  Steckbriefen  (das.
.  489.)  342.

9)  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  bezüglich  der
Kostenpflicht  bei  fahrlässigen  oder  wissentlich  falschen  Anzeigen
  (Str.  P.  O.  J.  501.)  345.

Staatsbeamte,  Juständigkeit  der  Landgerichte  in  Klagen
der  Beamten  gegen  den  Staat,  sowie  bei  UAnsprüchen
gegen  Bäamte  wegen  Pflichtverletzung  (G.  V.  G.  S.  70.)  54.

Staatsbeamte,  welche  nicht  zum  Schöffenamte  zu
berufen  sind  (G.  V.  G.  F.  34.  Nr.  4.)  48.

s.  auch  Beamte,  Polizeibeamte,  Richter.

Staatskasse,  Fälle,  in  denen  sie  die  Kosten  der  Revifion
  trägt  (C.  P.  O.  §.  92.)  99.  —  Kosten  für  Ladung
von  Jeugen  (das.  F.  344.)  144.  —  Kostenerstattung  im
Eheprozeß  (das.  K.  591.)  189.—  in  Entmündigungssachen
(das.  #.  601.  614.  618.)  191.

Tragung  der  Kosten  für  Zeugenvernehmung  (Str.
DT.  O.  K.  70.  219.)  265.  —  desgl.  für  bestellte  Vertheidiger
  (das.  S.  150.)  281.  —  desgl.  der  Auslagen  des
Freigesprochenen  (das.  #.  499.  505.)  344.  —  Verfall
einer  bestellten  Sicherheit  an  die  Staatskasse  bei  Entwelchung
  des  Angeschuldigten  (das.  S.  122.)  275.

Abgesonderte  Befriedigung  im  Konkurse  (Konk.  O.
KS.  41.  Nr.  1.)  359.  —  Rang  der  Forderungen  (dafs.
G.  54.  Nr.  2.)  362.

Staatsoberhaupt,
§.  485.)  341.

Stadttelegramme  genießen
(V.  v.  2.  Junl  K.  2.)  52

Stammgäter,  Aufrechthaltung  der  landesgesehlichen  Vorschriften
  über  Stammgüter  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  5.)
391.  —  abgesonderte  Befriedlgung  der  Stammgutsgläubiger
  (Konk.  O.  §.  45.)  360.

Standesherren,  das  denselben  landesgesetzlich  gewährte
Recht  auf  Austräge  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  F.  7.)  78.
Standesregister,  Beweiskraft  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.

KS.  16.  Nr.  2.)  248.

Begnadigungsrecht  (Str.  P.  O.

keine  Gebührenfreiheit

1877.

Standgerichte  (G.  V.  G.  .  16.)  43.

Statut,  Regelung  des  Gerichtsstandes  durch  Statut
(C.  P.  O.  &amp;amp;.  19.).  86.  —  Bewels  durch  Statuten  (das.
K.  265.)  130.

Steckbriese  zur  Festnahme  Beschuldigter  (Str.  P.  O.
K.  131.  132.)  277.  —  zur  Verhaftung  Verurthellter
behufs  der  Strafvollstreckung  (das.  §.  489.)  342.

Stempelstener,  Befreiung  durch  Armenrecht  (C.  P.  O.
K.  107.  Nr.  1.)  102.

Sterbegehalt,  Pfändung  (C.  P.  O.  T.  749.  Nr.  8.)  220.

Sterbekassen,  Hebungen  daraus,  Pfändung  (C.  P.  O.
K.  74.  Nr.  4.)  220.

Steuerdefrandationen,  s.  Abgaben.

Steuermann,  Verschuldungen  bei  Seeunföllen  (G.  v.
27.  Juli  §.  4.  Nr.  1.  #.  22.  25—28.)  550.  —  Ent.
Nehung  der  Befugnih  zur  Ausübung  seines  Gewerbes
—N“

s.  auch  Schiffsmannschaft.

Steuerpflichtige  Sachen,  in  Beschlag  genommene,
abgesonderte  Befriedigung  daraus  (Konk.  O.  S.  41.  Nr.  1.)
359.

Stiftung  im  Interesse  des  Generalstabs  des  beutschen
Heeres  (G.  v.  31.  Mai)  523.

Stiftungen,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  S.  19.)  86.—  Einkünfte
  aus  denselben  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen
(das.  §.  749.  Nr.  3.)  220.

Stimmenverhältniß  belm  Spruch  der  Geschworenen
(Str.  P.  O.  K.  307.  297.)  309.  —  bei  der  richterlichen
Entscheidung  über  die  Schuldfrage  (das.  F.  262.)  300.

Stimmrecht  in  der  Gläubigerversammlung  (Konk.  O.
S#.l  S87.  88.)  368.  —  Stimmenmehrheit  für  den  Zwangsvergleich
  (das.  S.  169.)  381.

Stipendien,  Pfändbarkeit  (C.  P.  O.  §.  749.  Nr.  7.
Abs.  2.)  220.

Stvrung  „  ereli,  der  amtlichen  Thätigkelt  (Str.
P.  O.  K.  162.)  283.

Sinuseesrobng.  s.  Strafen.

Strafaufschub  bel  Krankhelt  des  Verurtheilten  (Str.
P.  O.  J.  487.)  342.  —  bel  demselben  erwachsenden  erheblichen
  Nachtheilen  (das.  S.  488.)  342.  —  bei  Einwendungen
gegen  die  Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung  (das.  F.  490.)
342.

Strafausschliebungs-,  Erhöhungs=  und  Minderungsgründe,
  Feststellung  bei  der  Verurtheilung
(Str.  P.  O.  #.  262.  264.  266.)  300.  —  Fragestellung
an  die  Geschworenen  (das.  S&amp;amp;§  295.  296.)  307.

Strafbare  Handlungen  als  Restitutionsgrund  (C.
P.  O.  .  543.  544.)  180.  (Str.  P.  O.  §.  399.  Nr.  1
bis  3.  §.  402.)  324.

s.  anch  Strafsachen.
        <pb n="656" />
        70  Sachregister.

1877.

Strafbesehle,  amtsrichterliche,  Verfahren  (Str.  P.  O.  Strasfgerichtliche  Verfolgung,  Besorgulß  berselben

S&amp;amp;.  447—452.)  333.  —  Kostenpunkt  (das.  g.  196.)  344.

Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  Erhebung  öffentlicher
  Abgaben  2c.  (Str.  P.  O.  S.  459.)  336.  —  Autrag
auf  gerichtliche  Entscheidung  dagegen  (das.  S§.  460—462.
464.)  336.  —  desgl.  auf  gerichtliche  Untersuchung  (das.
&amp;amp;.  467.  468.)  337.  —  Umwandlung  der  durch  Straf.
bescheide  festgesetzten  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafe  (das.
§S.  463.)  337.

Strafbestimmungen  wegen  Bankerutts  und  Begünftigung
  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.  #  209—214.)  388.
—  Aufhebung  der  bezüglichen  Bestimmungen  der  #.  281
bis  283  des  Strafgesetzbuchs  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  §.  3.
Abs.  2.  Nr.  3.)  390.  —  Fortdauernde  Geltung  der  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  wegen  Bestrafung  für  unterlassene
  Anzeige  über  eheliches  Güterrecht  (das.  &amp;amp;.  5.  Nr.  2.)
391.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhaudlungen  gegen
das  Patentgeseh  (G.  v.  25.  Mai  S§.=  34—40.)  508.

Strafen  gegen  Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen  rc.  wegen
Ungebühr  in  den  Sitzungen  (G.  V.  G.  W.  178.  179.
181—184.)  73.  —  desgl.  gegen  Rechtsanwälte  und  Vertheidiger
  (das.  I§&amp;amp;  180—184.)  73.  —  gegen  ausbleibende
Zeugen  (C.  P.  O.  S#.  345.  346.)  145.  (Str.  P.  O.  J.  50.)
261.  —  wegen  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  der
Eidekleistung  (C.  P.  O.  J.  355.)  147.  (Str.  P.  O.
#5.  69.)  265.  —  wegen  Verweigerung  des  Gutachtens
(C.  P.  O.  K&amp;amp;.  3741.)  151.  (Str.  P.  O.  F.  77.)  267.

Strafandrohung  bei  der  Zwangsvollstreckung  auf
Unterlassungen  und  Duldungen  (C.  P.  O.  §.  775.)  226.
—  bei  Vorladung  von  Zeugen  (das.  S.  342.  Nr.  3.)  144.
(Str.  P.  O.  K.  48.)  261

Strafen  gegen  Zeugen  und  Sachverständige  im  Verfahren
  vor  den  Seeämtern  (G.  v.  27.  Juli  §.  19.)  553.

s.  auch  Geldstrafen,  Haft,  Ordnungsstrafen,
Strafbestimmungen,  Strafvollstreckung.

Straffestsetzungen,  Beschwerde  dagegen  (Str.  P.  O.
5.  347.)  315.  —  Streffestsetzung  durch  amtsrichterlichen
Strafbefehl  (bas.  §6.  447—449.)  333.  —  durch  polizeiliche
  Strasverfügung  (das.  &amp;amp;.  453.)  334.  —  durch  Strafbescheide
  der  Verwaltungsbehörden  (das.  .  459.  463.)
336.

Strafgericht,  Eutscheidung  über  bürgerliche  Rechtsverhältnisse
  im  Jusammenhang  mit  strafbaren  Handlungen
  (Str.  P.  O.  §.  261.)  300.

Strafgerichtliches  Urtheil,  Aufhebung  eines  Hlchen,
Restitutionsgrund  (C.  P.  O.  §.  543.  Nr.  6.)  181.
dasselbe  hat  für  den  Cioilrichter  keine  bindende  areft
(Einf.  G.  dazu  §.  14.  Nr.  1.)  247.

als  Grund  zur  Zeugnißverweigerung  (C.  P.  O.  F.  349.
Nr.  2.)  146.  (Str.  P.  O.  .  54.  55.)  262.  —  nichteidliche
  Vernehmung  (C.  P.  O.  §.  358.  Nr.  3.)  148.
(Str.  P.  O.  #.  57.)  263.

Strafgesetzbuch,  Aufhebung  der  &amp;amp;#.  281—283.  besselben

  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  .  3.  Abs.  2.  Nr.  3.)  390.

Strafgesetze,  Bestimmungen  derselben  über  Unfähigkeit

der  Zeugen  zur  eidlichen  Vernehmung  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  358.
Nr.  2.)  148.  (Str.  P.  O.  §.  56.  Nr.  2.)  263.
Anwendung  derselben  durch  das  Gericht  (Str.  P.  O.
K.  153.)  282.
Aufhebung  der  landesgesetzlichen  Strafvorschriften  über
den  Konkurs  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  L.  4.  Abs.  2.)  391.

Strasfkammern  der  Landgerichte  (G.  V.  G.  S#.  59.  77.)

52.  —  Zuständigkeit  (das.  S§.  72—  76.  80.)  54.  —
Ueberweisung  der  Entscheidung  in  gewissen  Untersuchungen
an  die  Schöffengerichte  (das.  &amp;amp;.  75.)  55.  —  Eutscheidungen
  derselben  in  Schwurgerichtssachen  (das.  &amp;amp;.  82.  83.
98.)  57.  —  Revision  gegen  Urtheile  und  Beschwerden
gegen  Entscheidungen  derselben  (das.  S.  123.  Nr.  2.  3.  5.
S.  136.  Nr.  2.)  64.  (Str.  P.  O.  §.  374.)  319.

Bildung  von  Strafkammern  bei  den  Amtsgerichten
(G.  V.  G.  §.  78.)  57.  (Einf.  G.  F.  20.)  80.

Theilnahme  der  Richter  an  dem  Hauptverfahren  vor
der  Strafkammer  (Str.  P.  O.  §.  23.)  256.

Zuständigkeit  der  Strafkammern  im  Verfahren  bei
Einzlehung,  Vernichtung  #c.  von  Gegenständen  (Str.  P.  O.
+.  477.)  340.

Strafprozeßordnung  (v.  1.  Febr.)  253.  —  Einfährungsgesetz

  dazu  (v.  1.  Febr.)  346.  —  Zeitpunkt  des  Jukrafttretens
  (Einf.  G.  §.  1.)  346.  —  Anwendung  derselben
  auf  Strafsachen,  welche  vor  die  ordentlichen  Gerichte
  gehören  (das.  §.  3.)  346.  —  auf  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  bereits  anhängigen  Strafsachen  (das.  S#.  8
bis  10.)  347.  —  desgl.  bereits  erkannte  Strafen  (dal.
KP.  12.)  348.  —  Anwendung  in  Ansehung  der  Landesherren
  2c.  (das.  F.  4.)  347.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Str.  P.  O.  auf
das  Verfahren  vor  den  Seeämtern  (G.  v.  27.  Juli  86.  19.
30.)  553.

Strafiechen.  Zuständigkeit  in  denselben  (G.  V.  G.  S.  13.

7.  73—75.  79.  136.)  43.  (Einf.  G.  S.  3.  9.)  77.

2-0  T.r.  O.  &amp;amp;,  1—6.)  253.  —  Strassachen  find  Feriensachen

  (G.  V.  G.  F.  202.  Nr.  1.)  76.  —  Rechtshülfe  in

Strafsachen  (das.  &amp;amp;.  157.)  70.  —  Abstimmung  in  Straf.
sachen  (das.  S.  198.)  75.

Verbindung  und  Trennung  von  Strafsachen  (Str.

T..  O.  S§.  2—5.  13.)  253.  —  Gerichtsstand  (das.  S#.  7

bis  21.)  254.  —  Voruntersuchung  in  land-  und  schwur
        <pb n="657" />
        Sachregister.

Strafsachen  (Forts.)
gerichtlichen  Strafsachen  (Str.  P.  O.  .  176.)  285.  —
Verfahren  in  den  beim  Inkrafttreten  der  Str.  P.  O.  anhängigen
  Strafsachen  2c.  (Einf.  G.  dazu  S§#§.  8—12.)  347.

Strafsenate  der  Oberlandesgerichte  (G.  V.  G.  S.  120.
124.)  64.  —  des  Reichsgerichts  (das.  S§.  132.  138.  140.)
66.  —  vereinigte  Strafsenate  bel  dem  Leztern  (das.
S  137—139.)  66.

Strafurtheile,  s.  Urtheile.

Strafverfahren,  Anssetzung  eines  Prozesses  bis  zur  Erledigung
  eines  solchen  (C.  P.  O.  S#.  140.  141.)  107.

Verurthellung  wegen  unerlaubter  Benutzung  patentirter
  Erfindungen  im  Strafverfahren  (G.  v.  25.  Mal
K.  35.)  508.

s.  auch  Verfahren.

Strafverfolgung,  Anträge  desbalb  (Str.  P.  O.  S#.  156.
169—174.)  282.  —  Kosten  des  Verfahrens  (das.  66.  175.
501.)  285.

Strafverfügung,  s.  polizetliche  Strafverfügung.

Strafvollstreckung  (Str.  P.  O.  S#  481—495.)  341.
(Einf.  G.  §&amp;amp;.  12.)  348.  —  Kosten  derselben  (Str.  P.  O.
SK.  497.  498.)  344.  —  Strafvollstreckung  gegen  Militär.
personen  wegen  Verweigerung  des  Zeugnisses  2c.  (C.  P.O.
&amp;amp;.  345.  355.  374.)  145.  (Str.  P.  O.  S.  50.  69.  77.)
261.

s.  auch  Vollstreckung.
Straforschriften,  Aufhebung  der  landesgesetzlichen
über  den  Konkurs  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
S.  4.  Abs.  2.)  391.
s.  auch  Strafbestimmuagen.

Strandbehörden,  Mitwirkung  bei  der  Untersuchung
von  Seeunfällen  (G.  v.  27.  Juli  S§.  14.  20.)  552.

Streitgegenstand,  Angabe  in  den  Schrftsäen  (C.  P.O.
§6.  121.  Nr.  1.  S.  230.)  104.  —  Werth  desselben  (das.
&amp;amp;  2—9.)  83.  —  Feststellung  des  Werthes  bezüglich
streitiger  Konkurkforderungen  (Konk.  O.  C.  136.)  376.

Streitgenossenschaft,  zuständiges  Gericht,  wenn  die
Streitgenossen  in  verschiedenen  Bezirken  wohnen  (C.  P.O.
5.  36.  Nr.  3.)  88.  —  Klagen  von  und  gegen  Sireit.
genossen  (das.  F5.  56—60.  66.)  92.  —  Kostenverthellung
(das.  #.  95.  96.)  99.  —  Elbdesleistung  der  Streitgenossen
(bas.  Ss-  434.  438.  414.  391.)  161.  —  Streitgenossen
im  Entmündigungsverfahren  (das.  S.  607.)  192.  —  im
Zwangsvollstreckungsverfahren  (das.  S.  690.)  208.  —  in
Klagen  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  einem  Pfandrechte
  (das.  F.  710.)  212.  —  Mehrere  Gläubiger,  für
welche  ein  Anspruch  gepfändet  ist,  als  Streitgenossen  (das.
.  753.)  221.

Streitverkündung  (C.  P.  O.  .  69—73.)  94.  —  vor
dem  Amtzgerichte  (das.  K.  462.)  166.  —  beim  Einklagen
hepfändeter  Forderungen  (das.  §.  740.)  218.

1877.  71

Studienstipendlen,  Pfändbarkelt  (C.  P.  O.  K  749.
Nr.  7.  Abs.  2.)  220.
Studirende,  Gerichtestand  (C.  P.  O.  C.  21.)  86.
Stumme  Personen,  Juziehung  eines  Dolmetschers
(G.  V.  G.  X.  188.)  74.  —  Eldesleistung  Stummer  (C.  P.  O.
K.  445.)  163.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  63.)  264.  —  Ablehnung
derselben  als  Schledsrichter  (C.  P.  O.  §F.  858.)  240.  —
Vertheidigung  im  Strafverfahren  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  140.
Abs.  2.  Nr.  1.)  279.
s.  auch  Taubstumme.
Stunde  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  (Konk.  O.
*  loo.)  370.
baudl  „  Aufhebung  der  landesr.r
  Vorschriften  darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.
.  4  "

—  in  Ehesachen  (C.  P.  O.  6.  571.  572.)  186.

Sühneversuch  in  Rechtsstreiten  (C.  P.  O.  K.  268.  471.)
131.  —  iusbes.  in  Ehesachen  (das.  &amp;amp;.  570—574.)  186.
—  bei  Drivatklogen  wegen  Beleidigung  (Str.  P.  O.
KS.  420.)  329.

T.

Tabelle  über  die  angemeldeten  Konkursforderungen  (Konk.
O.  K.  128.)  374.  —  Eintragung  der  Ergebuisse  des  Prü#-fungstermins
  (das.  F.  133.)  375.  —  Berichtigung  2c.  der
Tabelle  bezüglich  streitig  gebliebener  Forderungen  (daf.
§S.  134.  Abs.  1.  7.)  375.  —  Wirkung  der  Eintragung  nach
Aufhebung  deßs  Konkursverfahrens  (das.  §.  152.  Abs.  2.)
379.

Tage,  Berechnung  bel  Fristen  (C.  P.  O.  K  199.)  118.
(Str.  P.  O.  K.  42.  43.)  260.  —  Ablauf  des  Kalendertags
  vor  Beglnn  der  Jwangsvollstreckung  (C.  P.  O.
KG.  672.)  204

Tag  der  Ersffnung  des  Konkursverfahrens  (Konk.  O.
K.  100.)  370.  —  welcher  Tag  bei  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  als  Tag  der  ZJahlungselnstellung  gilt  (das.
S.  185.)  384.

Tagegelder  der  Post-  und  Telegraphenbeamten  (V.  v.
29.  Juni)  545.  —  der  Belsitzer  der  Seeämter  (G.  v.
27.  Jull  S.  10.)  551.  —  der  Beifiyrr  des  Ober-Seeamts
(das.  S.  29.)  555.

Taube  Personen,  Zuziehung  eines  Dolmetschers  (G.
V.  G.  §.  188.)  74.  —  Oestattung  des  Vortrags  (das.
§.  189.)  74.  —  Ablehnung  derselben  als  Schiederichter
(C.  D.  O.  §.  858.)  240.

Nothwendigkeit  der  Vertheidigung  derselben  (Str.  P.
O.  §.  140.  Abs.  2.  Nr.  1.)  279.  —  Verdolmetschung  der
Schlußvorträge  (das.  S.  258.)  300.

Taubstumme,  Fragestellung  bezüglich  der  von  denselben

begangenen  strafbaren  Handlungen  (Str.  P.O.  §.  298.)308.
        <pb n="658" />
        72  Sachregister.
Tegram  gebührenfrele  Beförderung  (V.  v.  2.  Junl)
524.  —  Erstattung  baarer  Auslagen  für  Telegramme

(as.  §.  2.)  525.  —  Mißbräuchlich  als  gebührenfrei  bezeichnete
  Telegramme  (das.  F.  5.)  526.

Beschlagnahme  von  Telegrammen  (Str.  P.  O.  S#.  99
bis  101.)  270.  —  Aushändigung  der  an  den  Gemeinschuldner
  elngehenden  Telegramme  an  den  Konkursverwalter
(Konk.  O.  T.  111.)  371.

Telegraphenanstalten,  Behandlung  mißbräuchlich  als
gebührenfrei  bezeichneter  Telegramme  (V.  v.  2.  Juni  K.  5.)
526.

Verpflichtung  hlnusichtlich  der  Aushöndigung  der  an

den  Gemeinschuldner  eingehenden  Depeschen  (Konk.  O.
§S.  111.)  371.

Telegrapheninspektoren,  Tagegelder  und  Fuhrkosten
derselben  (V.  v.  29.  Juni  S.  1.  3.)  545.

Telegraphenverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.
3.  Janr.)  1.  (Bek.  v.  17.  Nov.  76.)  Z.  (Bek.  v.  2.  Febr.)
40.  (G.  v.  10.  Mal  §.  1  a.)  494.  (Bek.  v.  17.  Mal)  497.
(Erl.  v.  14.  Juni  unter  8.—d.)  531.

Termine:

1)  Versöumung  von  Terminen  (C.  P.  O.  .  59.
197.  283.)  93.  —  Kosten  bei  Versäumung,  Verlegung  2c.
(das.  &amp;amp;.  90.)  98.  —  Versäumnißurtheil  in  Folge  Nichterschelnens
  (das.  §&amp;amp;.  295  ff.)  136.  —  Ladung  zu  Terminen
(das.  &amp;amp;#.  191—  195.)  117.  —  Ladungsfrist  (das.  S.  194.
204.)  117.  —  Abhaltung  von  Terminen  (das.  F.  196.)
117.  —  Aufhebung  und  Verlegung  (das.  §#.  205.  206.
90.)  119.

2)  Termin  zur  Verkündung  des  UrtheilS  (C.  P.O.
I&amp;amp;  281.  283.)  133.  —  zur  Beweisaufnahme  (das.
S.  326.  331—333.  452.  454.)  141.  —  im  vorbereitenden
  Verfahren  in  Rechnungssachen  (das.  S#.  314.  316.
317.)  139.  —  zur  mündlichen  Verhandlung  (das.  S#.  295.
297—302.  312.  481.  484.  504.  519.  578.  607.)  136.
—  zur  Leugenvernehmung  (das.  S§.  342.  346.  351.)  144.
—  Termine  vor  dem  Amtsgerichte  (das.  S##  458.  459.
462.)  165.  —  im  Vertheilungeverfahren  (das.  8#.  761
bis  765.)  223.

3)  Termine  in  der  Voruntersuchung  (Str.  P.  O.
§S.  191.)  288.  —  zur  Hauptverhandlung  (das.  &amp;amp;.  212.)
292.  —  zur  Vernehmung  auswärtiger  Zeugen  2c.  (das.
&amp;amp;  223.)  294.  —  zur  Hauptverhandlung  in  Privatklagesachen
  (das.  &amp;amp;.  417.)  328.  —  im  Verfahren  bei  Einziehungen
  (das.  §.  478.)  340.

4)  Termine  im  Konkursverfahren  über  Bestellung
eines  Gläubigerausschusses  2c.  (Konk.  O.  S#.  102.  103.)
370.  —  Pröfungstermin  (das.  .  102.  126.  129—  133.)
370.  —  Schlußtermin  (das.  S.  150.)  378.  —  Vergleichstermin
  (das.  Ss.  166  —  170.)  381.

1877.

Terminsbestimmung,  Einreichung  von  Abschriften  der
Schriftsätze  zum  Zwecke  einer  Terminsbestimmung  (C.  P.
O.  §.  124.)  105.  —  besgl.  der  Ladungen  (das.  .  193.
194.  204.)  117.  —  der  Klageschrift  (das.  S.  233.)  125.
—  der  Bernfungsschrift  (das.  K.  506.)  173.  —  Terminsbestimmung
  im  vorbereitenden  Verfahren  (das.  #.  314.
316.  317.)  139.  —  zur  Bewelsaufnahme  (das.  I#.  326.
331.  333.  335.)  141.  —  im  Verthellungsverfahren  (das.
§.  761.)  223.  —  Vergl.  auch  Termine.

Testament,  s.  lehtwillige  Verfügung.

Teterchen,,  Bau  einer  Reichseisenbahn  von  dort  bis  zur
Saarbahn  bei  Bouß  (G.  v.  21.  Mai)  513.  (Erl.  v.
14.  Junl  unter  1.)  531.

Thatbestand,  Darstellung  im  Urthell  (C.  P.  O.  §&amp;amp;.  284.
Nr.  3.  Schlußsatz,  S§.  285.  291.  292.)  133.  —  in  der
Bernfungsinstanz  (das.  S.  505.)  173.

Tbhäter,  mehrere,  bei  strafbaren  Handlungen  (Str.  P.  O.
.  3.)  253.  —  Durchsuchungen  bel  dem  verdächtigen  Thäter
(das.  K.  102.)  271.

Tbhatsachen,  behauptete  (C.  P.  O.  s.  129.  130.  261.
338.  449.)  106.  —  bestrittene  (das.  J#.  129.  324.  339.
398.  437.  553.)  106.  —  zugestandene  (das.  S§.  129.  261.)
106.  —  offenkundige  (das.  S.  264.)  130.

Neue  Thatsachen  in  vorbereitenden  Schriftsätzen  (C.
D.  O.  §.  123.)  104.  —  in  der  Berufungsinstanz  (das.
GE.  491.  493.)  171.  —  in  der  Beschwerdeinstanz  (das.
S.  533.)  178.  —  in  Ehesachen  (das.  §.  569.)  186.

Neue  Thatsachen  als  Grund  zur  Erhebung  der  öffentlichen
  Klage  nach  erfolgter  Ablehnung  (Str.  P.  O.  J.  210.)
291.  —  als  Grund  zur  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
(das.  §.  399.  Nr.  5.)  324.

Theilnehmer  an  strafbaren  Handlungen  (Str.  P.  O.  K.  3.
56.  Nr.  3.)  253.  —  Durchsuchungen  bei  dem  Theilnehmer
(das.  §.  102.)  271.

Theilungsklagen,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  §.  25.)  87.

Theilungsmasse,  Besitznehmung,  Verwaltung  und  Verwerthung
  der  zu  vertheilenden  Konkursmasse  (Konk.  O.
K.  107—125.)  371.

Theilungsplan  über  hinterlegtes  Geld  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  (C.  P.  O.  J§#,  760—  766.)  223.

Theilurtbeil  bei  theilweiser  Endentscheidung  über  Anspriche
  (C.  P.  O.  A#.  273.  274.)  132.  —  nach  einem
vorbereitenden  Verfahren  (das.  §.  318.)  140.

Tod  des  Vollmachtgebers  (C.  P.  O.  J.  82.)  97.  —  der
Partei,  welcher  das  Armenrecht  bewilligt  ist  (das.  &amp;amp;.  113.)
102.  —  Unterbrechung  des  Verfahrens  beim  Tod  der
Partel,  des  Vertreters  #.  (das.  S§.  217.  219—221.  223.)
121.  —  Tod  des  Schwurpflichtigen  (das.  S.  433.)  161.—
des  Schuldners  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  (das.
&amp;amp;#..  693  —  696.)  209.  —  Tod  eines  Schiederichters  (das.
S#.l  857.  859.  Nr.  1.)  240.
        <pb n="659" />
        Sachregister.

Tod  (Gorts.)

Verlesen  der  Aussagen  versterbener  Zeugen,  Mit.
beschuldigten  2c.  (Str.  P.  O.  J.  250.)  298.  —  Wieder.
aufnahme  des  Verfahrens  nach  dem  Tode  des  Verurtheilten
(das.  S#.  401.  411.)  325.  —  Tod  des  Privatklägers  (das.
.  433.  434.)  331.  —  des  Nebenklägers  (das.  &amp;amp;.  442.)
332.  —  Beim  Tode  des  Verurtheilten  vor  Rechtskraft
des  Urtheils  haftet  der  Nachlaß  nicht  für  die  Kosten  (das.
6.  497.)  344.

Todesstrafe,  Vollstreckung  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  486.)  341.

Tadesartbeile,  Vollstreckung  (Str.  P.  O.  .  485.  486.)

341.  —  Begnodigungrecht  (das.  S.  485.)  341.

Touga,,  Freundschaftsvertrag  mit  dem  Deutschen  Reich
(v.  1.  Nov.  76.)  517.

Trennung  von  Ansprüchen  in  Prezessen  (C.  P.  O.  #.  136.
137.  141.)  107.  —  Trennung  verbundener  Strafsachen
(Str.  P.  O.  I.  2.  4.  13.)  253.

Trennung  von  Ehen,  s.  Ehescheidung.

u.

Ueberführungsstücke,  Verabfolgung  an  die  Geschworenen
(Str.  P.  O.  §F.  302.)  308.  —  Beschlagnahme  von  Gegenständen
  als  Beweismittel  für  Untersuchungen  (das.  S#.  94.
95.  99—  103.  106—  111.)  269.

Uebergabe  von  Sachen,  Wirkung  auf  Pacht=  und  Miethverlräge
  mit  dem  Gemeinschuldner  (Konk.  O.  .  17.  18.)
354.  —  Faustpfandrechte  an  Sachen  ohne  Uebergabe  derselben
  (Einf.  G.  §.  14.)  393.

Uebergangsabgaben  von  Bier,  Branntwein  und  ge.
schrotetem  Malz  (Bek.  v.  15.  Janr.)  9

Ueberlegungsfrist  des  Erben  hemmt  nicht  die  Konkurseröffnung
  über  einen  Nachlaß  (Konk.  O.  S.  204.)  387.

Ueberschuldung  einer  Aktiengesellschaft,  Grund  der  Konkurseröffnung
  (Konk.  O.  S#.  193.  194.)  385.  —  desgl.
bei  Genossenschaften  (das.  §.  195.)  386.  —  desgl.  Ueberschuldung
  eines  Nachlasses  (das.  S.  203.)  387.

Uebersetzung  von  Urkunden  (C.  P.  O.  .  133.)  106.

Uebertragung  des  Patentrechts  (G.  v.  25.  Mai  §.  6.)
—  Zession.

Uebertretungen,  Haständigkeit  der  Schöffengerichte  (G.
V.  G.  F.  27.  Nr.  1.  §.  75.  Nr.  15.)  46.  —  Berufung
gegen  die  Entscheidungen  der  Schöffengerichte  (das.  §§.  72.
77.)  64.  (Str.  P.  O.  §.  354.)  316

Zulössigkeit  der  Verhaftung  bei  Uebertretungen  (Str.

P.  O.  §.  113.)  274.  —  Louptverhandlung  vor  dem

Schöffengerichte  ohne  schriftlich  erhobene  Anklage  (das.

5.  211.)  291.  —  Beweisaufnahme  in  der  Berufungsinstang

  vor  den  Landgerichten  (das.  K.  244.  Abs.  2.  S.  264.
Reichs-Gesetzbl.  1877.

1877.

Uebertretungen  (Forts.)

Abs.  5.)  297.  —  Dolizeiliche  Sr  bal-  4.  453)
334.  (Einf.  G.  F.  6.  Nr.  3.)  3.

s.  auch  aen.

Ueberwelsung  von  gepfändeten  Geldforderungen  (C.  P.  O.
K.  736  —  738.  753.)  217.  —  von  Ansprächen  an  Zah  ·
lungsstatt  (das.  S.  748.)  220.  —  des  UAnspruchs  des
Schuldners  auf  Herausgabe  von  Sachen  an  den  Gläubiger
(das.  &amp;amp;.  772.)  226.

Ueberweisung  von  Strafsachen  von  der  Strafkammer
an  das  Schöffengericht  (G.  V.  G.  8.  75.  Abs.  1.  und
Schlußsot)  56.

s.  auch  Verweisung  und  Zurückverwelsung.

Umrechnung  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrergütungen
  von  Bier,  Branutwein  und  Malz  (Bek.  v.
15.  Janr.)  9.

Umstände,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließeu,  vermindern
oder  erhöhen  (Str.  P.  O.  F.  262.)  300.  —  Ungabe  in
den  Urtheilsgränden  (das.  &amp;amp;.  266.)  301.  —  Nebenfragen
an  die  Geschworenen  (das.  N#.  295.  297.  307.)  307.

Umwandlung  der  in  Strafbescheiben  der  Verwaltungsbehörden
  festgesetzten  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen  (Str.
P.  O.  §.  463.)  337.  —  desgl.  anderer  Geldstrasen  (daf.
K.  491.  494.)  343.

Unbeeidigte  Vernehmung  von  Zeugen  (C.  P.  O.
K.  358.)  148.  (Str.  P.  O.  S#.  56.  57.)  263.

Unbestimmte  Konkursforderungen,  Geltendmachung
  des  Werths  in  Reichswährung  (Konk.  O.  C.  62.)
364.

73

Unbewegliche  Sachen,  Zwangsvollstreckung  anf  Heraub·
gabe  (C.  P.  O.  .  747.  771.)  219.

Unbewegliches  Vermögen,  Swangsvollstreckung  darin
(C.  D.  O.  G.  755—757.)  222.  —  abgesonderte  Befriedigung
  ans  Gegenständen  desselben  (Konk.  O.  F.  39.)
359.  —  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  zur  Wers
  unbeweglicher  Gegenstände  (das.  S.  122.  Nr.  1.)
373

unbrauchbarmachung  „Verfahren  wegen  Unbrauchbarmachung
  von  Gegenständen  im  Falle  des  §.  42.  des  Straf.
gesetzbuchs  (Str.  P.  O.  §6.  477—479.)  340.

Unentgeltliche  Verfügungen  des  Gemeinschuldners,
Anfechtung  (Konk.  O.  §.  25.  Nr.  1.  2.  8.  30.)  356.

Unerlanbte  Handlungen,  Juständigkelt  in  Klagen
aus  solchen  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  32.)  88.

Ungarn,  (.  Oesterreich-Ungarn.

Ungältigkeitsklage  in  Ehesachen  (C.  P.  O.  §.  568.
575—577.  582.  592.)  186.

Unmündige,  s.  Minderjährige.

Unrichtigkeiten  im  Urtheil  (C.  P.  O.  S#.  290.  291.)
134.

K
        <pb n="660" />
        74

Unterbrechung  der  mündlichen  Verhandlung  (C.  P.  O.
5.  127.)  105.  —  des  Verfahrenz  (das.  §#.  217—223.
226.  227.)  121.

Unterbrechung  der  Hauptverhandlung  zur  Vorbereitung
der  Vertheldigung  (Str.  P.  O.  §.  145.)  280.  —  kürgcre
Unterbrechungen  (das.  S.  227.)  294.—  Fortsehung  spätestens
am  vierten  Tage  (das.  §.  228.)  294.  —  Neubildung  der
Geschworenenbank  (das.  §.  287.)  306.

Unterbrechung  der  Strafpollstreckung  (Str.  P.  O.
SK.  490.  493.)  343.

s.  auch  Vertagung.

Unterhalt  des  Gemeinschuldners,  seiner  Ehefrau  und
Kinder  (Konk.  O.  J.  1.  Abs.  2.  S#S.  118.  120.)  351.  —
s.  auch  Unterstützung.

Unterlassungen,  Swangsvollstreckung  zur  Erwirkung
solcher  (C.  P.  O.  &amp;amp;#.  775.  776.)  226.

Unteroffiziere,,  Justellungen  an  dieselben  (C.  P.  O.
+.  158.)  110.  —  Ihr  Sold  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen
  (das.  &amp;amp;.  749.  Nr.  5.)  220.

s.  auch  Militärpersonen.

Unterredung  des  Beschuldigten  mit  dem  Vertheidiger
(Str.  P.  O.  §.  148.)  281.

Unterschlagung,  Zuständigkeit  (G.  V.  G.  §.  27.  Nr.  5.
S.  75.  Nr.  7.)  46.

Unterstützung  an  den  Gemeinschuldner  und  seine  Famille
gehört  zu  den  Massekosten  (Konk.  O.  K.  51.  Nr.  3.
§.  53.)  362.  —  Beschluß  über  die  Gewährung  durch  die
Gläublgerversammlung  (das.  §.  120.)  373

Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Unterstützungen
(C.  P.  O.  J.  749.  Nr.  3.  4.  7.)  220.

Unterstützungen  an  Militärpersonen  und  deren  Hinterbliebene
  aus  dem  Reichs-  Invalidensonds  (G.  v.  11.  Mai
KS.  1.)  495.

Untersuchung,  Eröffnung  der  gerichtlichen  Untersuchung
(Str.  P.  O.  I#.  151.  153.  154.)  281.  —  Aussetzung
derselben  bis  zur  Entscheidung  über  ein  bürgerliches  Rechtsverhältniß
  (das.  S.  261.)  300.

Untersuchung  gegen  Abwesende,  welche  sich  der
Wehrpflicht  entzogen  haben  (Str.  P.  O.  S##.  470.  472.)
338.  —  Antrag  auf  gerichtliche  Untersuchung  gegen
Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  (das.  F.  467.)
337.

Untersuchung  von  Seeunfällen)  Gesetz  darüber  (v.
27.  Juli)  549.  —  Aussetzung  des  Verfahrens  vor  den
Secämtern  bis  zur  Beendigung  einer  eingeleiteten  gerichtlichen
  Untersuchung  (das.  §.  17.)  553.
s.  auch  Untersuchungshandlungen.
Untersuchungsgefangene,  dpahrung,  Fesselung  2c.
derselben  (Str.  P.  O.  §.  116.)  2

Sachregister.

1877.

Untersuchungsbast,  Zulässigkeit  (Str.  P.  O.  .  112.

3.)  273.  —  richterlicher  Haftbefehl  (das.  IS#.  114.  124.

½/  274.  —  Vernehmung,  Verwahrung  2c.  des  Verhasteten

  (das.  #.  115.  116.  132.)  274.  —  Freilassung

hegen  Sicherheitsleistung  (das.  6&amp;amp;  117—122.  124.  125.)

275.  —  Aufhebung  des  Gaftbefehls  (das.  §.  126.)  276.  —
Erlaß  von  Steckbriefen  (das.  S.  131.)  277.

Beschluß  über  die  Untersuchungbhaft  bei  Ersffnung
des  Hauptverfahrens  (Str.  P.  O.  §.  205.)  290.  —  Beschwerde
  über  Verhaftungen  (das.  S.  347.  352.)  315.  —
Sicheres  Gelelt  gewährt  Befrelung  von  der  Untersuchungshaft
  (das.  §.  337.)  313.  —  Anrechnung  der  letztern  auf
die  zu  vollstreckende  Strafe  (das.  &amp;amp;  482.)  341.  —  Kosten
der  Untersuchungshaft  (das.  S.  498.  Abs.  2.)  344.

Unt  gen,  richterliche,  durch  unzuständige
  Crrichte  (Str.  P.  O.  S#.  20.  21.)  256.  —  durch
den  Amtsrichter  (das.  S#  160.  161.  163.  166.)  283.  —
auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  (das.  S.  160.)  283.  —
desgl.  der  Polizeibehörden  (das.  S.  161.)  283.  —  Untersuchungshandlungen
  durch  den  Amtzrichter  auf  Beschluß
des  Landgerichts  (das.  §.  183.)  286.  —  auf  Ersuchen
des  Untersuchungsrichters  (das.  S.  184.)  287.  —  Protokoll
  über  Untersuchungshandlungen  (das.  S.  186.)  287.

Untersuchungsrichter,  Bestellung  fär  das  Geschäftsjahr
  (G.  V.  G.  &amp;amp;.  60.)  52.  —  Fortführung  begonnener
Untersachungen  (das.  S.  64.)  53.  —  Beschwerde  gegen  Verfügungen
  desselben  (das.  S.  72.)  54.  (Str.  P.  O.  .  346.
348.  349.)  315.

Ausschließung  des  Untersuchungsrichters  von  der  Entscheidung
  (Str.  P.  O.  FJ.  23.  Abs.  2.)  256.  —  Ablehnung
desselben  (das.  §.  27.)  257.  —  Zustellungen  und  Vollstreckungen
  durch  denselben  (das.  &amp;amp;.  36.  Abs.  2.)  259.  —
Strafmittel  gegen  Zeugen  (das.  S#§.  50.  69.)  261.  —
Erlaß  des  Haftbefehls,  Aufhebung  eines  solchen  und
Freilassung  gegen  Sicherhelt  (das.  A§S.  124.  129.)  276.  —
Voruntersuchung  durch  denselben  (das.  #.  182—190.
192.  193.  195.)  286.  —  Untersuchungsrichter  beim
Reichsgericht  (das.  .  184.)  287.  —  Bestellung  von  Amtsrichtern
  zu  Untersuchungsrichtern  (das.  SS.  183.  184.)  287.

Unvermögen  zur  Bestreitung  der  Prozeßkosten  (C.  P.  O.
S..  106.  109.  110.)  101.

Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,  Einrede  (C.  P.O.
K.  247.  Nr.  2.)  127.—  Grund  der  Keision  (das.  §.  509.
Nr.  1.  §.  —  Nr.  2.)  174.

Unzulässigkeit  der  Voruntersuchung  und  der  Strafverfolgung
  (Str.  P.  O.  S#.  176.  178.)  286

Unzuständigkeit,,  Beschluß  des  Schöffengerichts  über
seine  Unzuständigkett  (G.  V.  G.  F.  28.)  47.  (Str.  P.  O.
G.  270.  Abs.  4.)  302.  —  desgl.  des  Amtögerichte  (C.  P.  O.
S&amp;amp;.  465—467.)  166.  —  desgl.  bes  Prozeßgerichts  (das.

*r——in  AL  aàlr.
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        Sachregister.

Unzuständigkeit  (Forts.)

S.  11.  36.  Nr.  6.)  84.  —  “  Strafgerichts  (Str.  P.  O.
S&amp;amp;.  l  19.  269.  270.  388.)  2

Verhandlung  von  Fbtunrale  durch  ein  unzuständigen
  Gericht  (C.  P.  O.  I#§.  38.  39.)  89.  —  Einzelne
Untersuchungshandlungen  durch  ein  solches  (Str.  P.  O.
K.  20.  21.)  256.  —  Einwand  der  Unzuständigkeit  vom
Angeschuldigten  (das.  I§#.  16.  18.)  255.  —  Prozeßbindernde
  Einrede  der  Unzuständigkeit  (C.  P.  O.  F.  247.
Nr.  1.  K.  249.)  127.  —  Ablehnung  der  Voruntersuchung
wegen  Unzuständigkeit  (Str.  P.  O.  S#.  178.  180.)  286.

Unguständigkeit  des  Gerichts  als  Revisionsgrund
(C.  P.  O.  §.  509.  Nr.  1.  S.  513.  Nr.  4.  &amp;amp;.  528.  Nr.  2.)
174.  (Str.  P.  O.  dJ.  377.  Nr.  4.)  320.

s.  auch  Zuständigkeit.

Urkunden:

1)  Beifügung  von  Urkunden  zu  den  Schriftsätzen
(C.  P.  O.  T.  122.)  104.  —  Niederlegung  auf  der  Gerichtsschreiberel
  (das.  &amp;amp;.  125.)  105.  —  Mittheilung  zwischen
den  Rechtsanwälten  (das.  §.  126.)  105.  —  Vorlegung
und  Ucbersetzung  (das.  §.  133.)  106.  —  Klage  auf  Anerkennung
  (das.  g.  231.)  124.  —  Vermuthung  für  die
Echtheit  (das.  §.  402.)  156.  —  Oeffentliche  Urkunden
(das.  #K.  380.  382.  383.)  152.  —  gemeinschaftliche  (das.
§.  387.  Nr.  2.)  153.  —  Legalisation  von  Urkunden  durch
Gesandte  2c.  (das.  S.  403.)  156.  —  Restitutionsklage  bei
falschen  Urkunden  (das.  §.  543.  Nr.  2.  S#.  544.  551.)
180.  —  wegen  neu  aufgefundener  Urkunden  (das.  K.  543.
Nr.  7.  zu  b.)  181.

2)  Lwangsvollstreckung  aus  Urkunden  (C.  P.  O.
§.  702.  Nr.  5.  §.  705.)  210.  (Elnf.  G.  &amp;amp;.  22.)  249.
—  Kraftloserklärung  von  solchen  (C.  P.  O.  JS#.  837  bis
849.)  236.  —  Herausgabe  der  Urkunden  über  gepfändete
Forderungen  (das.  §S.  737.)  218.

3)  Verlesung  von  Urkunden  in  der  Hauptverhandlung
  (Str.  P.  O.  §F.  248.)  298.  —  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  wegen  falscher  Urkunden  (das.  §.  399.  Nr.  1.
S.  402.  Nr.  1.)  324.

4)  Urkundliche  Bescheinigung  über  Ernennung  des
Konkursverwalters  (Konk.  O.  §F.  73.)  366.

5)  Urkunden  für  Patentinhaber  (G.  v.  25.  Mai
KS.  26.)  507.

s.  auch  Schuldurkunden.

Urkundenbeweis  (C.  P.  O.  .  380—409.  558.  665.)
152.  —  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  (das.  6h.  380.
382.  383.)  152.  —  Verpflichtung  des  Geguers  zur  Vorlegung
  von  Urkunden  (das.  S8§8.-386—391.  577.)  153.
—  Edltionseid  (das.  S#  391.  392.)  154.  —  Autretung
des  Urkundenbeweises  (das.  §.  558.)  184.  —  Urkunden
ausländischer  Behörden  (das.  §.  403.)  156.  —  Erklärung
über  die  Echtheit  von  Privaturkunden  (das.  S#.  404.  468.

1877.

Urkundenbeweis  (Forts.)
493.)  156.  —  besond.  in  Ehesachen  (das.  g.  57)  187.
—  in  Entmündigungssachen  (das.  §.  611.)  193.  —  Beweis
  der  Echtheit  (das.  I&amp;amp;  405—408.)  157.  —  Folgen
der  Beseitigung  (das.  S.  409.)  157.  —  s.  auch  Urkunden.

Urkundenprozeß  (C.  P.  O.  .  555—567.  X.  102.
Nr.  2.  &amp;amp;.  500.  Nr.  4.)  183.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit
  des  Urtheils  (das.  §.  648.  Nr.  4.)  200.

Urkundsperson,  Beweis  des  Zeugnisses  derselben  (C.
D.  O.  .  380.  383.)  152.  —  Zuzichung  einer  Urkundsperson
  bei  Aufzeichnung  der  Gegenstände  der  Konkursmasse
  (Konk.  O.  J.  113.)  372.

Urlisten  für  Schöffen  (G.  V.  G.  J#  36—39.  41.  42.  57.)
48.  —  für  die  Answahl  der  Geschworenen  (das.  #.  85.
87.)  58.  —  s.  auch  Jahreslisten.

Urtheile:  ·

l)DessentlichkkltderVerkündnng(G.V.G.ss.170.
l74.)72.—VetküaduugdukchbcaVorsisc-tdm(C.P.
O.s.127.)105·—-Protokollituag(bas.s.146.Nr.5.)
los-Verfahrenbiszumllrtheil(bas.ss.230—27l.)
124.  —  Erlaß,  Verkündigung  2c.  der  Urtbeile  (das.
K.  272—294.)  132.  —  Theilurtheil  (das.  S#.  273.  274.)
132.  —  Jwischenurtheil  (das.  #§.  275.  289.)  132.  —
Unrichtigkeiten  im  Urtheil  (das.  S§.  290.  291.)  134.  —
Bedingtes  Urtheil  (das.  S&amp;amp;#  431—133.  439.  400.)  161.
—  Vorläufige  Vollstreckbarkeit  von  Urtheilen  (das.  6.  496.
502.  562.  644.  649—652.  654—657.)  171.  —  Vollstreckbare
  Ausfertigung  der  Urtheile  (das.  §#.  662—665.
669.  670.  675—677.)  202.  —  Rechtskraft  (das.  #.  425.
549.  613.  645.  779.  781.)  160.

2)  Erlassang  des  urtheils  in  Strafsachen  (Str.  P.
O.  §.  259.)  300.  —  Gegenstand  der  Urtheilsfindung  (das.
.  263.)  301.  —  urtheilsgründe  (das.  #&amp;amp;  266.  267.  275.
316.)  302.  —  Verkündung  (das.  S#.  267.  315.  396)
302.  —  Ausfertigungen  und  Auszüge  daraus  (das.  K.  275.)
303.  —  Urtheile  des  Schwurgerichts  (das.  S&amp;amp;  314—317.)
310.  —  Zustellung  des  Urtheils  an  abwesende  Ungeklagte
(das.  S.  40.  Nr.  2.  IS#.  323.  476.)  259.  —  an  die  gesezlichen
  Vertreter  des  Angeklagten  (das.  §.  268.)  302.

3)  Berufung  gegen  die  Urtheile  der  Schöffengerichte
(G.  B.  G.  §S.  76.)  56.  (Str.  P.  O.  S#.  354.  ff.)  316.—.
Revision  gegen  die  Urtheile  der  Landgerichte,  bz.  der
Strafkammern  und  der  Schwurgerichte  (G.  V.  G.  F.  123.
Nr.  2.  3.  S.  136.  Abs.  1.  Nr.  2.  Abs.  2.)  64.  (Str.  P.
O.  S.  374.  ff.)  319.  —  Lustellung  des  Urtheils  nach
Einlegung  der  Berufung  oder  Rocvision  (das.  §.  357.
Abs.  2.  §.  383.  Abs.  2.)  317.  —  Urtheil  in  der  Be.-rufungsinstanz
  (das.  S§.  369.  370.  372.)  319.  —  in  der
Revisionsinstanz  (das.  §§&amp;amp;#.  393—398.)  323.  —  Mlederaufnahme
  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens  (das.  S§.  399—413.  430.)  324.  —  Urtheil

K'

75
        <pb n="662" />
        76

Urtheile  (Forts.)
in  Privatklagesachen  (das.  S#§.  429—431.)  330.  —  bei
der  Nebenklage  (das.  S§.  440.  444.)  332.  —  Bestimmung
über  den  Kostenpunkt  im  Urtheil  (das.  §.  496.)  344.

4)  Urthelle  des  Schössengerichts  beim  Einspruch  gegen
einen  Strafbefehl  (Str.  P.  O.  I#  451.  452.)  334.  —
desgl.  nach  vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung
(das.  §#§.  457.  458.)  335.  —  Urtheile  bei  gerichtlicher
Untersuchung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  (das.  S.  468.)
337.  —  Urtheile  im  Verfahren  bet  Einziehungen  (das.
KG.  479.)  340.

5)  Vollstreckung  der  Strafurtheile  (Str.  P.  O.  .  481.
483.  485  —489.  495.)  341.  —  Entschcidung  über  Zwelfel
hinsichtlich  der  Auslegung  (das.  S.  490.)  342.  —  Gesammtstrafe
  auf  Grund  mehrerer  Strafurtheile  (das.
.  492.  494.)  343.

6)  Wirkung  des  rechtskräftigen  Urthells  über  bestrittene
  Konkursforderungen  (Konk.  O.  §.  135.)  376.

s.  auch  Ausschlußurtheil,  Endurtheil,  Entscheidungen,
  Spruch,  Theklurtheil,  Versäumnißurtheil.


Urthbeilsformel  (C.  P.  O.  J#.  282.  284.  Nr.  5.)  133.
(Str.  P.  O.  J#.  267.  273.)  302.  —  Strafvollstreckung
auf  Grund  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Urtheilsformel
(das.  .  483)  341.

Urtheilsfristen,  landesgesetzliche  Bestimmungen  darüber
treten  außer  Kraft  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  14.  Nr.  4.)
247.

V.

Vater,  Anträge  in  Entmündigungssachen  (C.  P.  O.  .  595.
605.  607.)  190.  —  Beistand  des  minderjährigen  Angeklagten
  (Str.  P.  O.  8.  149.)  281.

s.  auch  Eltern,  Verwandte.

Veräußerung  in  Streit  befangener  Sachen  (C.  P.  O.
SK.  236—238.)  125.  —  Einfluß  auf  die  Iwangsvollstreckung
  (das.  S.  665.)  203.  —  Veräußerung  des  Rechts
durch  Zwangsvollstreckung  (das.  S.  754.)  222.  —  Wirkung
der  Veräußerung  von  Sachen  des  Gemeinschuldners  durch
den  Konkursverwalter  (Konk.  O.  F.  17.  Nr.  2.)  354.  —
Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  zur  Veräußerung
des  Geschäfts  2c.  des  Gemeinschuldners  (das.  S.  122.  Nr.  1.)
373.  —  von  Forderungen  der  Masse  (das.  .  121.  Nr.  2.)
373.

Veräupßerungsverbot,  Erlaß  an  den  Schuldner  (Konk.
O.  .  98.)  369.

Verbände,  öffentliche,  Nang  ihrer  Forderungen  an
Abgaben  und  Leistungen  (Konk.  O.  §.  54.  Nr.  3.)  362.
—  Faustpfandrechte  und  Vorrechte  an  den  Pfandbriefen  2c.
der  öffentlichen  Verbände  (Cinf.  G.  S.  17.  Nr.  1—3.)  393.

Sachregister.

1877.

Verbindung  mehrerer  Prozesse  (C.  P.  O.  S#.  138.  141.)
107.  —  Erlaß  des  Endurthells  über  einen  derselben  (das.
&amp;amp;  272.)  132.  —  Verbindung  von  Klagen  in  dem  ding.
lichen  Gerichtsstande  (das.  §.  26.)  87.  —  Verbindung
mehrerer  Ausgebote  (das.  &amp;amp;.  836.)  236.
Verbindung  zusammenhängender  Strafsachen  (Str.
DP.  O.  S#.  2—5.  13.  176.  Abs.  3.)  253.

Verbodmung  der  Ladung,  Absonderungsvecht  im  Konkurse
  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  K.  14.  Nr.  2.)  393.

Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  (V.  v.  7.  Juli)  547.
—  Erlaß  eines  allgemeinen  Veräußerungsverbots  an  den
Schuldner  (Konk.  O.  §.  98.)  369.  —  Verbot  von  Zah.
lungen  und  Lelstungen  an  den  Gemelnschuldner  (dafs.
S.  108.)  371.

Verbrechen,  Juständigkeit  der  Strafkammern  (W  .  V.  G.
§.  73.  Nr.  2—7.)  55.  —  der  Schwurgerichte  (das.  K.  80.)
57.  —  det  Reichsgerichts  (das.  S.  136.  Nr.  I.  S.  138.)  66.

Nothwendige  Vertheidigung  bel  Verbrechen  (Str.  P.
O.  K.  140.)  279.  —  Verhaftung  von  Verbrechern  bei
Fluchtverdacht  (das.  §.  112.  Nr.  1.)  274.  —  Frist  zur
Erhebung  der  öffentlichen  Klage  (das.  K.  126.)  277.

Vereinbarung  öber  die  Zuständigkeit  der  Gerlchte  (C.
P.  O.  S##.  38—40.)  89.  —  über  Fristen  und  Termine
(das.  I§  202.  205.  212.)  118.  —  über  Ruhenlassen  des
Verfahrens  (das.  §.  228.)  123.

Verelubarung  der  Gerichte  über  Verbindung  zusammenhängender
  Strafsachen  (Str.  P.  O.  JF.  13.)  255.

Bereine,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  K.  19.  23.)  86.  (Einf.
G.  §F.  15.  Nr.  2.)  247.

Vertretung  von  Verelnen  in  Privatklagen  wegen
Beleldigung  (Str.  P.  O.  §.  414.)  327.

Anwendung  der  Konkursordnung  auf  Erwerbs-  und
Wlrthschaftsvereine  in  Bayern  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  F.  6.)
391.

s.  auch  GLenossenschaften,  Personenvereine.

Vereins=  und  Bersammlungsrecht,  Verfahren  beia
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesehe  darüber  (Einf.  G.  z.
Str.  P.  O.  §.  6.  Nr.  2.)  347.

Verfahren:
1)  in  Civilprozessen:

Allgemeine  Bestimmungen  über  mündliche  Verhandlung
  (C.  P.  O.  G.  119—151.)  103.  —  Zustellungen
(das.  K.  152—190.)  109.  —  Ladungen,  Termine  und
Fristen  (das.  §&amp;amp;.  191—207.)  116.  —  Folgen  der  Versänmung
  und  Wiedereinsetzung  (das.  §&amp;amp;#  208—216.)  110.
—  Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens  (dafs.
K.  217—229.  82.  462.  580.)  121.  —  Verfahren  in
erster  Instanz  vor  den  Landgerichten  (das.  86#.  230—455.)
121.  —  vor  den  Amtsgerichten  (das.  V#.  456—471.)  165.
—  Rechtzmittel  (das.  KF.  472—540.)  168.  —  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  (das.  #  541—554.)  180.
        <pb n="663" />
        Sachregister.

Versahren  (Forts.)
Urkunden-  und  Wechselprozeß  (das.  I#  555—567.)  183.
—  Verfahren  in  Ehe-  und  Entmündigungssachen  (das.
K&amp;amp;.  568—627.)  186.  —  Mahnverfahren  (das.  ##.  628
bis  643.)  196.  —  Zwangsvollstreckung  (das.  K.  644
bis  822.)  199.  —  Aufgebotsverfahren  (das.  .  823
bis  850.)  234.  —  Schiederichterliches  Verfahren  (daf.
S.  851—872.)  239.  —  Vorbereitendes  Verfahren  in
Rechnungssachen  2c.  (das.  S#.  250.  313—319.  469.)  128.
—  Rüce  der  Verletzung  von  Vorschriften  des  Verfahreus
(das.  &amp;amp;F.  267.  492.  521.)  130.  —  Einstellung  des  Verfahrens
  bei  Kompetengkonflikten  (Einf.  G.  C.  15.  Nr.  1.)  247.
2)  in  Strafsachen:

Verfahren  bei  Zustellungen  und  Ladungen  (Str.  P.  O.
.  37—4I.)  259.  —  Verfahren  in  erster  Instanz  (das.
&amp;amp;.  151—337.)  281.  —  Einstellung  des  Verfahrens  durch
die  Stastsanwaltschaft  (das.  &amp;amp;.  168.)  284.  —  vorlänfige
Einstellung  nach  erfolgter  Voruntersuchung  (das.  S.  196.)
289.  —  Verfahren  über  Rechtemlttel  (das.  S#  338—398.)
314.  —  Reolsion  wegen  Verletzung  einer  Rechtsnorm  über
das  Verfahren  (das.  S#§.  369.  380.  384.  392.)  319.  —
Verfahren  gegen  Abwesende  (das.  8&amp;amp;#  318—337.)  310.  —
insbes.  gegen  Abwesende,  welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen
  haden  (das.  #&amp;amp;  470—476.)  338.  —  Wiederauf.
nahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens  (das.  S#  399—413.)  324.  (Einf.  G.  F.  10.)
348.  —  Betheiligung  des  Verlehten  bei  dem  Verfahren
(Str.  P.  O.  S§.  414—446.)  327.  —  Verfahren  bei  amtsrichterlichen
  Strafbefehlen.  (das.  S#  447—452.)  333.  —
nach  vorangegangener  pollzeilicher  Strafverfügung  (das.
K.  453—458.)  334.  —  beit  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben
(das.  K&amp;amp;.  459—469.)  336.  (Einf.  G.  §.  6.  Nr.  3.)  347.
—  bet  Einziehungen  und  Vermögensbeschlagnahmen  (Str.
P.  O.  .  477—40.)  340.  —  Kosten  des  Verfahrens
(das.  §§#.  496—506.)  344.  —  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gesetze  über  das  Vereins-  und  Versammlungsrecht
  (Einf.  G.  S.  6.  Nr.  2.)  347.  —  im
Verwaltungswege  bei  Uebertretungen  (das.  §.  6.  Nr.  3.)
347.  —  Verfahren  in  den  beim  Inkrafttreten  der  Str.
P.  O.  anhängigen  Strafsachen  rc.  (das.  #.  8—12.)  348.

3)  Konkursverfahren  (Konk.  O.  F.  64—208.)  364.
(Einf.  G.  S.  4.)  390.  —  Eröffnungsverfahren  (Konk.  O.
&amp;amp;  94—106.)  369.  —  Verfahren  bei  Feststellung  der
Schuldenmasse  (das.  &amp;amp;#A#  126—136.)  374.  —  bei  der
Verthellung  (das.  §#.  137—159.)  376.  —  beim  Zwangsvergleich
  (das.  160—183.)  380.  —  Wiederaufnahme  und
Einstellung  des  Verfahrens  (das.  S§.  184—192.)  384.

4)  Verfahren  in  Patentsachen  (G.  v.  25.  Mait  I#.  20
bie  33.  42.)  508.  —  Formen  des  Verfahrens  (das.  F.  17.)
504.  (V.  v.  18.  Juni)  533.

1877.

Verfahren  (Forts.)  #

5)  Verfahren  vor  den  Seeämtern  (G.  v.  27.  Juli
K.  18—26.)  553.  —  vor  dem  Ober.  Seramte  (das.
S.  30.  31.)  555.

Verfügungen  des  Vorsitzenden  (C.  P.  O.  /#.  204.  294.
171.)  119.—  des  Gerichts  (das.  K.  146.  Nr.  ö.  9#.  271.
330.)  108.  —  Beweis  durch  amtliche  Verfügungen  einer
Behsrde  (das.  S.  382.)  153.

Beschwerde  gegen  die  Verfügungen  des  Vorsitzenden,
des  Untersuchungsrichters,  des  Amtsrichters  und  des  beauftragten
  Richters  (Str.  D.  O.  F.  346.)  315.—  Zuständigkeit
der  Strafkammern  (G.  V.  G.  K.  72.)  54.

s.  auch  Eutscheidungen,  einstweilige,  lett.
willige  und  unentgeltliche  Verfügungen.

Verfügungsrecht  über  die  Konkursmasse  durch  den
Konkursverwalter  (Konk.  O.  §.  5.)  352.  —  Rückgewähr
an  den  Gemeinschuldner  nach  bestätigtem  Jwangsvergleich
(das.  §.  177.)  383.  —  bet  Einstellung  des  Werfahrens
(das.  §.  192.)  385.

s.  auch  Dispositionsbeschränkung.

Vergehen,  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  (G.  V.  G.
§S.  27.  Nr.  2.  4—8.  J.  75.)  46.  (Str.  P.  O.  K  447.)
333.  —  der  Strafkammern  (G.  V.  G.  §.  73.  Nr.  1.
K.  14.  75.)  55.

Vergeltungsrecht  im  Konkurse  gegen  ausländische  Gläubiger
  (Konk.  O.  S.  4)  352.  —  s.  auch  Gegenseltigkeit.

Bergiktung,  Untersuchung  bei  Verdacht  derselben  (Str.
P.  O.  &amp;amp;.  91.)  269.

Vergleich,  Vollmacht  dazu  (C.  P.  O.  .  77.  79.)  96.
—  Kosten  (das.  §.  93.)  99.  —  Feststellung  durch  das
Protokoll  (das.  &amp;amp;.  146.  Nr.  1.)  108.  —  Vergleiche  vor
dem  Amtsgerichte  (das.  &amp;amp;.  471.)  167.  —  wangsvoll.
streckung  aus  Vergleichen  (das.  K.  702.  Nr.  1.  2.)  210.

Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  zum  Abschlus
von  Verglelchen  durch  den  Konkurkverwalter  (Konk.  O.
S.  121.  Nr.  2.)  373.

s.  auch  Schiedsvertrag,  Iwangsvergleich.

Vergleichsbehörden  für  Sühneversuche  bei  Beleidigungen
  (Str.  P.  O.  F.  420.)  329.

s.  auch  Schiedsrichter.

77

 

gleich  fahren  Konf.O.  K.  163.
166.  167.  169.  170.)  380.
Vergleichsvorschlag  im  Konkursverfahren  (Konk.  O.
S.  160.  161.  163—166.)  380.
PVergütung  für  die  Beschränkung  von  Patenten  im  öffentlichen
  Interesse  (0.  v.  25.  Mai  K.  ö.  11.)  502.
Vergütung  an  Sachverständige  für  ihre  Mühwaltung
(C.  P.  O.  §.  378.)  152.  (Str.  P.  O.  .  84.)  268.
Vergütung  an  den  Konkursverwalter  und  dle  Mit.-glieder
  des  Gläubigerausschusses  für  dle  Geschäftsführung
(Konk.  O.  S#.  77.  83.)  366.
        <pb n="664" />
        78

Berhaftete  ,  Vernehmung  durch  den  Richter  (Str.  P.  O.
S.  115.)  274.  —  Verwahrung,  Fesselung  2c.  (das.  &amp;amp;.  i16.)
274.  —  Freilassung  gegen  Sicherheit  (das.  S#.  117  bis
129.  124.)  275.

Verhaftung,  Julössigkeit  der  Verhaftung  ungeschuldigter
(Str.  P.  O.  .  112  —  114.  120.)  274.  —  Haftbefehl
(das.  S.  114.  121.  123  —  126.  130.  131.)  274.—  Entscheidung
  über  die  Verhaftung  Festgenommener  (daf.
S#.  120.  131.)  277.  —  Verhaftung  zum  Zwecke  der
Strafvollstreckung  (das.  .  489.)  342.  —  Verhaftung  des
Angeklagten  beim  Nichterscheinen  zur  Hauptverhandlung
in  der  Berufungsinstanz  (das.  §.  370.)  319.  —  Beschwerde
  gegen  Entscheidunden  und  Beschlüsse  über  Verhaftungen
  (dos.  S§.  347.  352.)  315.

Verhaftung  des  Gemeinschuldners  (Konk.  D.  K.  93.
98.)(  369.

s.  auch  Haftbefehl.

Berhandlungen  ror  dem  erkennenden  Gerichte  sind
öffentlich  (G.  V.  G.  S.  170.)72.  —  s.  auch  mündliche
Verhandlung.

Verhandlungstermin,  Begrif  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  297.)  136.

Verhinderung  des  zuständigen  Gerichts  (C.  P.  O.  §F.  36.
Nr.  1.)  88.  (Str.  P.  O.  J.  15.)  255.  —  des  Vorsitzenden
und  der  entscheidenden  Richter  (C.  P.  O.  J#.  286.  291.)
134.  (Str.  P.  O.  K.  271.  275.)  302.

Verjährung:

1)  Unterbrechung  der  Verjährung  durch  Zustellungen
  (C.  P.  O.  §.  190.)  116.  —  Verjährung  der
Nichtigkeits.  und  Restitutionsklagen  (das.  K&amp;amp;.  549.)  182.
—  der  Ehescheidungsklagen  (das.  S.  571.)  186.  —  der
Anfechtungsklagen  gegen  das  Ausschlußurtheil  (das.  §.  835.)
236.  —  der  Klagen  wegen  Aufhebung  eines  Schiedsspruches
  (das.  F.  870.)  242.

2)  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Unterbrechung
  der  Verjährung  von  Ersatzklagen  gegen  die  Post
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  §.  13.  Nr.  4.)  246.  —  desgl.  von
Wechselklagen  (das.  §&amp;amp;.  13.  Abs.  3.)  246.

3)  Unterbrechung  der  Verjährung  durch  polizeiliche
Strafverfügung  (Str.  P.  O.  §F.  453.)  335.  —  durch  den
Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörde  (das.  E.  459.)  336.

4)  Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hemmt
nicht  den  Lauf  der  Verjährung  (Konk.  O.  F.  13.)  3653.
—  Unterbrechung  der  Verjährung  von  Konkursforderungen
durch  Anmeldung  (das.  §.  13.)  353.  (Einf.  G.  J.  3.
Abs.  3.  4.)  390.  —  Verjährung  des  Agfechtungsrechts
(Konk.  O.  S.  34.)  358.

5)  Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge
ausgegebener  Schazanweisungen  (G.  v.  28.  April  §.  6.)
42

6)  Verjährung  der  Klagen  wegen  Verletzung  des
Datentrechts  (G.  v.  25.  Mai  JF.  38.)  509

Sachregister.

1877.

Verkauf  von  Gegenständen  der  Konkursmasse  (Konk.  O.
§.  121.  Nr.  1.)  373.  —  s.  auch  Veräußerung.

Verkäufer  von  Waaren  an  den  Gemeinschuldner,  Absonderungsanspruch
  (Konk.  O.  §.  36.)  358.

Versop##clungen,  besondere  Gerichte  (G.  D.  G.  §.  14.
Nr.  2.)  4

——  des  Urtheils  erfolgt  öffentlich  (G.  U.  G.
–.  174.)  72.  —  Verkündung  des  Beschlusses  über  Ausschluß
  der  Oeffeatlichkeit  (das.  §.  175.)  72.

Verkündung  der  Urtheile  (C.  P.  O.  S#  281  —  283.
286.)  133.  (Str.  P.  O.  #  267.  268.  275.  315.  355.
396.)  302.  —  Verkündung  der  Beschlüsse  auf  Grund
mändlicher  Verhandlung  (C.  P.  O.  §S.  294.)  135.  —
Verkündung  gerlchtlicher  Entscheidungen  in  Strafsachen
(Str.  P.  O.  &amp;amp;.  35.)  258.  —  desgl.  det  Spruchs  der  Geschworenen
  (das.  S#.  308.  313.)  309.

Verkündung  des  Beschlusses  über  den  Iwangsvergleich
  (Konk.  O.  S#.  171.  174.)  382.

Oeffentliche  Verkündung  des  Spruchs  der  Serämter
(G.  v.  27.  Juli  IS§.  25.  27.)  554.

Verlegung  von  Terminen  (C.  P.  O.  .  205.  206.)  119.

Verlesung  des  Zeugnisses  der  Landesherren  rc.  in  der
Hauptverhandlung  (Str.  P.  O.  S.  71.)  265.—  desgl.  von
Urkunden,  Aussagen  der  Zeugen,  Mitbeschuldigten  2c.
(das.  &amp;amp;&amp;amp;.  248—254.  232.)  298.  —  von  Zeugnissen  und
Gutachten  der  Behörden  #c.  (das.  K.  255.)  299.  —  der
Urtheilsformel  (das.  S.  267.)  302.  —  der  Fragen  an
die  Geschworenen  (das.  #6.  290.  291.)  306.  —  de
Spruchs  derselben  (das.  §.  313.)  309.  —  Berlesen  von
Aussagen  und  Schriftstücken  in  der  Berufungsinstanz  (das.
S.  365.  366.)  318.

Verletzter,„  Betheiligung  desselben  bei  dem  Verfahren
durch  Drivatklage  2c.  (Str.  P.  O.  J&amp;amp;.  414—  446.)  327.
—  Beschwerde  desselben  wegen  Nichterhebung  der  öffentlichen
  Klage  und  UAntrag  auf  gerichtliche  Eutscheidung
(das.  §&amp;amp;.  170—175.)  284.  —  Räückgabe  der  durch  strafbare
  Handlungen  dem  Verletzten  entzogenen  Gegeuftände
(bas.  §S.  111.)  273.

Verletzter  durch  gesetzwidrige  Benutzung  von  patentirten
  Erfindungen  (G.  v.  25.  Mai  &amp;amp;§.  34—36.)  508.

Verleumdung,  Fortsetzung  der  Klage  nach  dem  Tode
des  Privatklägers  (Str.  P.  O.  F.  433.)  331.  —  .  auch
Beleidigungen.

Verlvbninsachen,  geistliche  Gerichtsbarkeit  (G.  V.  G.
.  15,)

rrs,  Recht  zur  ZJeugnißverweigerung  (C.  P.  O.
5.  348.  Nr.  1.  §.  350.)  146.  (Str.  P.  O.  S#.  51.  54.
55.)  262.  —  nichteidliche  Vernehmung  (C.  P.  O.  F.  358.
Nr.  3.)  148.  (Str.  P.  O.  §.  57.)  263.
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        Sachregister.

Vermächtnisse,  Gerschtsstand  der  Erbschaft  (C.  H.  O.
5.  28.)  87.  —  Uafgebung  von  Vermächtnissen  für  die
Konkursmasse  (Konk.  O.  §.  122.  Nr.  2.)  373.

Verwästtrtspehmer,  obgesonderte  Befriedlgung  (Konk.
O.  #.  43.)  3

rler  Zustellungen  an  denselben  (C.  P.  O.  S#.  166.
169.)  112.  —  Ubgesonderte  Befriedigung  im  Konkorse
(Konk.  O.  S.  41.  Nr.  4.)  359.

Vermögen,  Iwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Ver-Mögen
  (C.  P.  O.  K.  708—  754.)  212.  —  in  das  unbewegliche
  (das.  S#  755  —757.)  222.  —  Arrest  in  bewegliches
  oder  unbewegliches  Vermögen  (das.  S#.  796.  810.
811.)  230.

Umfang  des  zur  Konkursmasse  gehörenden  Vermögens
dbes  Gemeinschuldners  (Konk.  O.  §F.  1.)  351.  —  Ver.
fügungsrecht  darüber  (das.  S§.  5.  177.  192.)  352.  —
Rechtsstreitigkeiten  über  Gegenstinde  desselben  (das.
K  8.  9.)  353.  —  Rang  der  Forderungen  der  Kinder
und  Dflegebefohlenen  in  Ausehung  ihres  vom  Gemeinschuldner
  verwalteten  Vermögens  (das.  K.  54.  Nr.  5.)  363.
—  Verwaltung  und  Verwerthung  des  Vermsgens  der
Masse  (das.  §.  107.)  371.  —  Verheimlichung  und  Beiselteschaffang
  von  Vermögensstücken  (das.  #.  209.  212.)
388.  —  Konkars  über  das  Vermögen  von  Aktiengesellschaften,
  Genossenschaften  2c.  (das.  &amp;amp;#.  193  —  201.)  385.
—  über  das  Vermögen  eines  ausländischen  Gemeinschüldnes
  Onl.  K.  208.)  387.

unter  Eheleuten  nach

französishem  und  abischen  Necht  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.

*  15.  Nr.  5.)  24

*"(  a2244  à  224

 

„vorbereltendes
Vorfahren  (C.  P.  O.  6.  250.  313—319.  469.)  128.  —
Auselnandersetzungen  zwischen  dem  Gemeinschuldner  und
Mlteigenthümern  (Konk.  O.  #.  14.  44.)  353.

Vermögensbeschlagnahmen,  Verfahren  bei  solchen
(Str.  P.  O.  ##l.  480.  333—335.)  340.  —  f.  auch  Beschlagnahme.


Vermögensmassen,  Gerlchtsstand  solcher  (C.  P.  O.
SP.  19.)  86.

Vermögensrechte,  Jwangsvollstreckung  darin  (C.  P.  O.
K.  729—  754.)  216.  —  Besorgniß  elnes  vermögenkrecht.
lichen  Schadens  als  Grund  zur  Zeugnißverweigerung  (das.
§S.  349.  Nr.  1.  K.  350.)  146.  —  nichteidliche  Vernehmung
(das.  §.  3658.  Nr.  3.)  148.

Faustpfandrechte  an  Vermögensrechten  des  Gemeinchalduen
  (Konk.  O.  S#.  40.  42.)  360.  (Einf.  G.  K.  15.)

—-  Vollstreckung  (Str.  P.  O.  K.  495.)
348.  —  s.  auch  Buße.

1877.

51  4  2  4

79

gen,  Aufhebung  dri  ländel
grlhih  Vorschriften  dorüber  (Eirf.  G.  3.  Konk.  O.  S.  4.)

r  #

voeserw  Cerichtsstand  (C.  P.  O.  S.  ai
88.  —  s.  auch  Vermögen.

Vermögensverzeichniß,  Vorlegung  vom  Schuldner
(C.  P.  O.  J.  711.)  213.  —  desgl.  vom  Gemeinschuldner
beim  Antrag  auf  Konkurseröffnung  (Konk.  O.  F.  96.)  369.

Vernehmung  der  Zengen  (C.  P.  O.  K.  147.  338—342.
346—348.  356—  366.)  109.  (Str.  P.  O.  .  58  —  71.
222.  223.  238  —240.  328.)  263.  —  desgl.  der  Sachverständigen
  (C.  P.  O.  .  147.  372  —  379.)  109.  (Str.
P.  O.  G.  72.  78.  82.  222.  223.  238—240.  328.)
266.  —  desgl.  sachkundiger  Personen  (C.  P.  O.  F.  379.)
152.  (Str.  P.  O.  +.  85.)  268.

Vernehmung  des  Verhafteten  (Str.  P.  O.  E.  115.
128.  132.)  274.  —  des  Beschuldigten  (das.  §.  133—136.
168.)  278.  —  des  Angeschuldigten  in  der  Voruntersuchung
(das.  §.  190.)  288.  —  des  Angeklagten  2c.  in  der  Hauptverhandlung
  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  237—240.  242.  249.  250.  256.
273.)  296.  —  Vernehmung  des  Angeklagten  durch  einen
beauftragten  Rlchter  (das.  g.  232.)  295.  —  desßgl.  in  der
Berufungsinstanz  (das.  §.  365.)  318.

Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  im
Konkursverfahren  (Konk.  O.  F.  67.)  365.  —  im  Verfahren
vor  dem  Patentamte  (G.  v.  25.  Mal  6.  29.  31.)  507.—
desgl.  vor  den  Seeämtern  (G.  v.  27.  Juli  ##.  18—22.)  553.

Vernichtung,  Verfahren  beim  Antrag  auf  Vernichtung
von  Gegenständen  (Str.  P.  O.  #.  477  —  479.)  340.

WVernichtung  von  Handelbüchern  als  betrüglicher
Bankerutt  (Konk.  O.  §.  209.  Nr.  4.)  388.

Verpächter,  abtelentet  Befriedigung  im  Koykurse
(Konk.  O.  §.  41.  Nr.  2.)  369.

Verpfändung  von  Gegenständen  der  Konkurzmasse
(Konk.  O.  §&amp;amp;.  122.  Nr.  2.)  373.  —  Begründung  von
Faustpfandrechten  durch  Verpfändung  (Einf.  G.  S.  14  bis
16.)  393.

Verpflegungskosten  für  verhaftete  Schuldner  (C.  P.  O.
§.  792.)  229.  —  s.  auch  Pflegekosten.

Versammlungsorte  bestrafter  Penn,  Durchsuchung
zur  Nachtzelt  (Str.  P.  O.  §.  104.)

Versammlungsrecht,  Verfahren  —nms
gegen  die  Gesetze  darüber  (Einf.  G.  z.  Str.  P.  O.  &amp;amp;.  6.
Nr.  2.)  347

Versäumnißkosten  der  Zeugen  (C.  P.  O.  J.  366.)  150.
(Str.  P.  O.  .  70.  219.)  265.  —  der  Sachverständigen
(C.  P.  O.  J.  378.)  152.  (Str.  P.  O.  .  84.  219.)  268.

Versäumnißurtheil  (C.  P.  O.  K.  295—312.  282.)
136.  —  bei  Ladung  von  Rechtsnachfolgern  einer  verstorbenen
  Partei  (das.  S.  217.)  121.  —  beim  Richterscheinen.
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        80

Versäumnißurtheil  (Fortf.)

im  Termin  zur  Eidesleistung  (das.  §.  430.)  10.  —  au
einem  vorbereitenden  Verfahren  (das.  §.  318.)  140.  —
Berufung  gegen  Versäumnißurtheile  (das.  &amp;amp;#.  474.  482.
500.  Nr.  5.)  168.  —  h#eogl.  Revision  (das.  §.  529.)
177.—  Versäumnißurtheil  im  Urkundenprozeß  (das.  K.563.)
185.  —  in  Ehesachen  (das.  S.  578.)  188.  —  im  Vertheilungsverfahren
  (das.  .  767.)  225.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit
  von  Versäumnißurtheilen  (das.  S.  646.  Nr.  3.)
200.

Bersäumnißverfahren  (C.  P.  O.  S#.  312.  504.)  138.

Versänmung  von  Terminen  (C.  P.  O.  I#.  59.  90.  197.
283.)  93.  —  von  Prozeßhandlungen  (das.  9§.  208—210.)
119.  —  Wledereinsetzung  (das.  I#.  211  —216.)  120.—
desgl.  bei  Versämnmung  von  Fristen  im  Strafverfahren
(Str.  P.  O.  .  44.  45.  455.)  200.

Verschlervong  des  Prozesses  (C.  P.  O.  S.  252.  339.
398.  583.)  1

Vesschhern,  Recht  zur  Zeugnißverweigerung  (C.  P.  O.
5.  348.  Nr.  3.  F.  350.)  146.  (Str.  P.  O.  J.  51.  Nr.  3.
S.  54.  55.)  262.  —  nichteidliche  Vernehmung  (C.  P.  O.
.  358.  Nr.  3.)  148.  (Str.  P.  O.  +.  57.)  263.

Anfechtung  der  Verträge  zwischen  dem  Gemeinschuldner
und  seinen  Verschwägerten  (Konk.  O.  F.  25.  Nr.  2.  F.  33.
Nr.  2.)  356.

Verschwender,  Editionseid  (C.  P.  O.  §.  391.  Abs.  3.)
154.  —  Eideszuschiebung  (das.  S.  435.)  162.  —  Erklärung
  einer  Person  für  einen  Verschwender  (das.  #.  621
bis  627.)  194.  —  Bestellung  eines  Beistandes  (Einf.  G.
3.  C.  P.  O.  J.  10.)  246.

Bestrafung  des  Gemeinschuldners  wegen  übermäßigen
Aufwands  (Konk.  O.  &amp;amp;.  210.  Nr.  1.)  388.

Verschwiegenheit,  Pflicht  dazu  als  Grund  der  Zeugnißverweigerung
  (C.  P.  O.  §.  348.  Nr.  5.  &amp;amp;.  350.  Abs.  2.)
146.  (Str.  P.  O.  S#.  52.  55.)  262.  —  desgl.  zur  Verweigerung
  des  Gutachtens  (C.  P.  O.  §.  373.)  151.  (Str.
P.  O.  &amp;amp;.  76.)  266.

s.  auch  Amtsverschwiegenheit.

Versetzung  der  Richter  (G.  V.  G.  &amp;amp;.  8.)  42.  (Einf.  G.
S#.  13.  21.)  79.

Versicherung  auf  den  geleisteten  Eid  bei  Zeugenvernehmung
  (C.  P.  O.  §.  363.)  149.  (Str.  P.  O.  S.  66.)
264.  —  von  Sachverständigen  (C.  P.  O.  F.  375.)  152.
(Str.  P.  O.  §.  79.)  267.

s.  auch  eldliche  Versicherung.

Verstandesreife,  mangelnde,  Grund  der  Nichtvereidigung
von  Zeugen  (C.  P.  O.  §.  358.  Nr.  1.)  148.  (Str.  P.  O.
6.  56.  Nr.  1.)  263.  —  Nebenfrage  an  die  Geschworenen
zur  Feststellung  der  Einsicht  des  Angeklagten  von  der
Strafbarkelt  der  That  (das.  S.  298.)  308.

Sachregister.  1877.

Verstandesschwäche,  Grund  der  Nichtvereidigung  von
HZeugen  (C.  P.  O.  S.  358.  Nr.  1.)  148.  (Str.  P.  O.  J.  56.
Nr.  1.)  263.

Versteigerung  gepfündeter  Sachen  (C.  P.  O.  .  716
bis  719.  722.  725.  726.  810.)  214.  —  s.  auch  Lwangs.
versteigernug.

Bertagung  einer  Verhandlung  (C.  P.  O.  #.  90.  206.
245.  250.  297.  300.  302.)  98.  —  in  der  Bernfungsinstanz
  (das.  S#.  486.  656.)  170.  —  in  der  Nevisionsinstanz
  (das.  &amp;amp;.  529.)  177.  —  s.  auch  Unterbrechung.

Vertagung  der  Verhandlung  in  einer  Glänbigewersammlung
  (Konk.  O.  Sé#.  85.  169.)  367.

Vertheidiger,  strafbares  Verhalten  in  den  Situngen
(G.  V.  G.  .  180  —  184.)  73.  —  Verweigerung  des
Zeugnisses  (Str.  P.  O.  6.  52.  Nr.  2.  §J.  55.)  262.  —
Vertheidiger  von  Angeschuldigten,  deren  Geisteszustand
untersucht  werden  soll  (das.  S.  81.)  267.  —  Rechttanwälte,
  Rechtslehrer  und  andere  Versonen  als  Wahloer.
theidiger  (das.  #.  138.  139.)  279.  —  Bestellung  von
Vertheidigern  (das.  I#  140  —  150.)  279.  —  Ausbleiben
derselben  in  der  Hauptverhandlung  (das.  S.  145.)  280.

Theilnahme  des  Vertheidigers  an  richterlichen  Verhandlungen
  (Str.  P.  O.  §.  167.)  284.  —  Anwesenheit
bei  Vernehmungen  (das.  §#.  190.  191.  223.  224.  232.)
288.  —  Ladung  zur  Hauptverhandlung  (das.  K.  217.)
292.  —  Mitwirkung  bei  der  letztern  (das.  J#.  226.  227.
238  —240.  257.  258.)  294.—  insbes.  im  Verfahren
gegen  Abwesende  (das.  S#.  322.  324.  328.  474.)  311.—
Einlegung  von  Rechtsmitteln  durch  den  Vertheldiger  (das.
K.  339.  344.  Abs.  2.)  314.  —  Vertheidiger  in  der  Be.
rufungsinstanz  (das.  &amp;amp;.  367.)  318.  —  in  der  Revotsions.
instanz  (das.  S#  385.  390.  391.)  321.  —  bei  Wieder.
aufnahme  des  Verfahrens  (das.  S.  406.)  326.

Vertheidiger  im  Verfahren  gegen  amterichterliche
Strafbefehle  (Str.  P.  O.  .  451.  452.)  334.  —  besgl.
nach  vorangegangener  pollzeilicher  Strafverfügung  (das.
§  457.)  335.  —  im  Verfahren  bei  Einziehung  (das.
.  478.)  340.  —  Zuziehung  bei  Hlurichtungen  (das.  S.  486.
Abs.  3.)  342.

Vertheidigung  des  Beschuldigten  (Str.  P.  O.  K.  137
bis  150.)  279.  —  Personen,  welche  zur  Uebernahme  derselben
  befählgt  sind  (das.  S#§.  138.  139.)  279.  —  Dersonen,
  welche  dazu  bestellt  werden  können  (das.  F.  144.)
280.  —  Nothwendige  Vertheidigung  (das.  S#.  140.  141.)
279.  —  Gebühren  der  Rechtsanwälte  (das.  K.  150.)  281.—
Aussetzen  der  Hauptverhandlung  zur  Vorbereitung  der
Vertheidigung  (das.  &amp;amp;.  264.  Abs.  3.  und  4.)  301.—  Unzulässige
  Beschränkung  der  Vertheldigung  als  Revisionsgrund
  (das.  §.  377.  Nr.  8.)  320.

s.  auch  Vertheldiger.
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        Sachregister.

1877.  81

Vertheidigungsmittel  im  Prozeßverfahren  (C.  P.  O.  Vertreter  (Forts.)

SK.  251.  252.  262.)  128.  —  getrennte  Verhandlung  dar  ·
über  (das.  &amp;amp;.  137.)  107.  —  wischenurtheil  (das.  &amp;amp;§.  275.
426.)  132.  —  Kosten  besonderer  Vertheidigungsmittel  (das.
§  91.  95.)  98.  —  Vertheidigungsmittel  des  Nebenintervenienten
  (das.  I#.  64.  65.)  93.  —  im  vorbereitenden
Verfahren  (das.  IF.  315.  319.)  139.  —  in  der  Berufungsinstanz
  (das.  Ss.  491.  502.  503.  583.)  171.

Vertheilung  der  Konkursmasse  an  die  Gläubiger  (Konk.  O.
S&amp;amp;.  137—  159.)  376.  —  Abschlagsvertheilungen  (das.
K.  141  —144.  146—148.)  377.  —  Schlußvertheilung
(das.  S#.  142.  144.  149.  150.  153.  156.  158.)  377.  —
Nachtragsvertheilung  (das.  #.  153.  159.)  379.  —  Prozentsätze
  bei  Abschlagsvertheilungen  (das.  #.  143.  147.  159.)
377.  —  Hinterlegung  bei  der  Vertheilung  zurückbehaltener
Beträge  (das.  S§  156.  155.  201.)  379.

Vertheilungsverfahren  bei  der  Zwangsvollstreckung  (C.
P.  O.  §.  757—  768.  810.)  223.  —  Vertheilungeplan
(das.  .  760  —766.)  223.

Vertrag,  Gerichtsstand  in  Klagen  wegen  Erfüllung  vc.
eines  solchen  (C.  P.  O.  F.  29.)  87.

Erfüllung  von  Verträgen  des  Gemeinschuldners  (Konk.
O.  S.  15—18.  20.  36.)  355.  —  Unfechtbarkeit  der  vor
der  Konkurseröffnung  abgeschlossenen  Verträge  des  Gemeinschuldners
  mit  Ehegatten,  Verwandten  2c.  (das.  §.  24.
Nr.  2.  §J.  25.  Nr.  2.  J.  33.  Nr.  2.)  356.  —  Ansprüche
aus  zweiseltigen  Verträgen  mit  der  Masse  als  Masseschulden
(das.  S.  52.  Nr.  2.)  362.

Vertragsstrafe#n  rangiren  mit  der  Kapitalsforderung
(Konk.  O.  F.  55.  Nr.  2.)  363.

Bertrauensmänner  des  Ausschusses  für  die  Schöffenwahl
  (G.  V.  G.  S.  40.)  49.  —  Reisekosten  derselben  (das.
.  55.)  52.  —  Bestrafung  wegen  Pflichtversäumniß  (das.
K.  56.)  52.

Vertretbare  Sachen,  Nahnverfahren  (C.  P.  O.  S.  628.)
196.  —  ZLwangsvollstreckung  auf  Herausgabe  (das.  S.  770.)
225.

Vertreter:

1)  Bestellung  eines  Vertreters  in  Ermangelung  eines
gesetzlichen  Vertreters  (C.  P.  O.  §.  55.)  92.  —  beim  Verfahren
  zur  Sicherung  des  Beweises  (das.  F.  455.)  165.
—  Bestellung  für  die  höheren  Instanzen  (das.  S.  77.)  96.
—  Vertreter  eines  Entmündigten  (das.  S#.  607.  609.  620.
626.)  192.—  der  Erben  eines  Schuldners  bei  der  Jwangsvollstreckung
  (das.  S.  693.)  209.

2)  Gesetzlicher  Vertreter  nicht  prozebfähiger
Parteien,  Geltung  des  bürgerlichen  Rechts  (C.  P.  O.  S#.  50.
54.)  91.  —  Haftung  desselben  für  die  Kosten  (das.  S.  97.)
99.  —  Justellungen  an  ihn  (das.  IS#.  157.  169.  172.)
110.  —  Versäumung  desselben  (das.  &amp;amp;.  210.)  119.  —
Tod  und  Aufhören  der  Vertretung  (das.  I#.  219.  223.)

Miche-Eesetzbl.  1877.

121.  —  Einrede  der  mangelnden  Vertretung  (das.  K.  247.
Nr.  6.)  127.  —  Eideszuschiebung  an  den  gesehlichen  Vertreter
  (das.  §&amp;amp;#  435.  436.  391.)  161.  —  richterlicher  Eid
(das.  §.  438.)  162.  —  Mangelhafte  Vertretung  als  Revisionsgrund
  (das.  §.  513.  Nr.  ö.)  174.  —  als  Grund
der  Nichtigkeitsklage  (das.  S.  542.  Nr.  4.  §.  549.)  180.  —
als  Grund  der  Aufhebung  eines  Schiedsspruchs  (das.  S.  867.
Nr.  3.)  242.  —  Strafbare  Handlungen  des  Vertreters
als  Restitutionsgrund  (das.  §.  543.  Nr.  4.  &amp;amp;.  544.)  180.

3)  Vertreter  eincs  abwesenden  Angeklagten  (Str.  P.
O.  8#.  233.  322.  324.  474.)  295.  —  Wahl  eines  Vertheidigers
  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  (das.  §.  137.)
279.  —  Zustellung  des  Urthells  an  den  letzteren  (das.
#.  268.)  302.  —  Befugniß  desselben  zu  Rechtsmitteln
(das.  9§.  340.  371.  372.  398.)  314.  —  Vertreter  des
Angeklagten  in  der  Berufungsinstanz  (das.  §.  370.)  319.
—  in  der  Revisionsinstanz  (das.  S#§.  390.  391.)  322.  —
in  „Privatklagesachen  (das.  &amp;amp;.  427.)  330.  —  gesehlicher
Vertreter  des  Verletzten  in  der  Privatklage  (das.  S.  414.)
327.  —  desgl.  der  Nebenklage  (das.  S.  435.)  331.

4)  Vertreter  des  Angeklagten  beim  Einspruch  gegen
einen  Strafbefehl  (Str.  P.  O.  #  451.  452.)  334.  —
im  Verfahren  nach  vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung
  (das.  S.  457.)  335.  —  Vertreter  der  Verwaltungsbehörde
  im  Verfahren  wegen  Steuervergehen  (das.
S.  464.  467.)  337.  —  Vertreter  im  Verfahren  bei  Ein-Nehungen
  das.  S.  478.)  340.

5)  Vertreter  des  Gemeinschuldners  bei  Feststellung  der
Zahlungsunfähigkeit  (Konk.  O.  I§.  97.  194.  199.)  369.
—  Vertreter  eines  Nachlasses,  über  welchen  der  Konkurs
eröffnet  wird  (das.  &amp;amp;#  205.  206.)  387.  —  Vertreter  der
Genossenschaften  im  Konkurse  (das.  F.  196.)  386.

6)  Vertreter  ausländischer  Patentinhaber  (G.  v.
25.  Mai  I#§.  12.  19.)  503

Vertretung  des  Landgerichtspräfidenten  (G.  V.  G.  F.  65.)

53.—  der  Mitglieder  des  Landgerichts  (das.  Ss.  66.  69.)  53.
s.  auch  Vertreter.

Berurtheilung  des  Angeklagten  (Str.  P.  O.  §##.  259.

264—266.  314.  475.)  300.  —  Wiederaufnahme  des
Berfahrens  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  (das.  S#.  399
bis  401.  411.  413.)  324.  —  desgl.  zu  Ungunsten  des
Angcklagten  (das.  S.  402.)  325.  —  Strafvollstreckung  (das.
S.l  4686  —489.  492—  494.)  341.  —  Tragung  der  Kosten
(das.  &amp;amp;.  497.)  344.

Verurtheilung  des  Gemeinschuldners  wegen  betrüglichen
  Bankerutts,  Wirkung  auf  den  Iwangsvergleich  2c.
(Konk.  O.  S#  183—  185.)  384.

Verartheilung  im  Strafverfahren  wegen  gesetzwidriger
Benugtzung  patentirter  Erfindungen  (G.  v.  25.  Mai  8#P.  25.
36.)  508.

2
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        82  Sachregister.
Verwalter,  Klage  gegen  denselben,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.
S.  31.)  88.

s.  auch  Konkursverwalter.

Berwaltungsbehörden,  Beschäftigung  der  angehenden
richterllchen  Beamten  bei  denselben  (G.  V.  G.  .  2.)  41.
—  Zuständlgkelt  derselben  in  bürgerlichen  Rechtsstrettigkeiten
  und  in  Strafsachen  (das.  &amp;amp;.  13.)  43.  —  Streitigkeiten
  über  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  (das.  S.  17.)
44.  (Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  F.  17.)  79.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.
15.  Nr.  1.)  247.  —  Ansprüche  gegen  den  Staat  wegen
Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  (G.  V.  G.  §.  70.)  54.

Aussetzung  der  gerichtlichen  Verhandlung  bis  zur  Feststellung
  streitiger  Rechtsverhältnisse  durch  eine  Verwaltungsbehörde
  (C.  P.  O.  F.  139.)  107.

Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  Erhebung
öffentlicher  Abgaben  (Str.  P.  O.  #.  459.  463.)  336.
(Einf.  G.  K.  6.  Nr.  3.)  347.  —  Beschwerde  an  die  höhere
Verwaltungsbehörde  (Str.  P.  O.  F.  459.  Abs.  2.)  336.  —
Bethelligung  der  Verwaltungsbehörde  bel  dem  gerichtlichen
Verfahren  (das.  S#  464—469.)  337.

Verfolgung  streitiger  Konkursforderungen,  für  welche
eine  Verwaltungsbehörde  zuständig  ist  (Konk.  O.  S.  134.
Abs.  5.)  376.

Berwaltungsgerichte,,  Juständigkeit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen  (G.  V.  G.  F.  13.)  43.
—  Streitigkeiten  über  Qulässigkeit  des  Rechtswegs  (das.
S.  17.)  44.  (Einf.  G.  z.  G.  U.  G.  F.  17.)  79.  (Einf.  G.  z.
C.  P.O.  §F.  15.  Nr.  1.)  247.
forderungen  (Konk.  O.  F.  134.  Abs.  5.)  376.

Verwaltungsgerichtshof,  oberster,  Vorentscheidung
bei  Verfolgung  von  Beamten  wegen  Amtshandlungen
(Einf.  G.  z.  G.  V.  G.  F.  11.)  78.

Verwandte,  Recht  zur  Zeugnißverweigerung  (C.  P.  O.
S.  348.  Nr.  3.  g.  350.)  146.  (Str.  P.  O.  &amp;amp;.  51.  Nr.  3.
S.  54.  55.)  262.  —  nichteidliche  Vernehmung  (C.  P.  O.
K.  358.  Nr.  3.)  148.  (Str.  P.  O.  §.  57.)  263.  —  Recht
der  Verwandten  zum  Antrage  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  nach  dem  Tode  des  Verurtheilten  (das.  S.  401.
406.)  325.

Anfechtung  der  Verträge  des  Gemeinschuldners  mit
Verwandten  (Konk.  O.  S.  24.  Nr.  2.  F.  33.  Nr.  2.)  356.

Verweigerung  des  Zeugnisses  (C.  P.  O.  .  348—355.)
146.  (Str.  P.  O.  G.  51  —57.  69.)  262.  —  Belehrung
über  das  Recht  zur  Zeugnißverweigerung  2c.  (C.  P.O.  JF.  348.
Abs.  2.)  146.  (Str.  P.  O.  §.  51.  Abs.  2.  &amp;amp;.  57.  Abs.  2.)
263.  —  Verweigerung  des  Gutachtens  (C.  D.  O.  #.  373.
374.)  151.  (Str.  P.  O.  .  76.  77.)  266.

Verwelgerung  der  Ableistung  des  Offenbarungseides
durch  den  Gemelnschuldner  (Konk.  O.  S.  162.  Nr.  1.)  380.

1877.

Verweigerung  (orts.)

Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  Gutachtens  im
Verfahren  vor  dem  Patentamte  (G.  v.  25.  Mai  K.  31.)
508.  —  desgl.  vor  den  Secämtern  (G.  v.  27.  Juli  S.  19.)
553.

Berweisung  von  Strafsachen  zur  neuen  Verhandlung  an
das  Schwurgericht  der  nächsten  Sitzungsperiode  (Str.  P.  O.
KS.  317.)  310.  —  desgl.  von  Strafsachen  an  das  zuständige
  Gericht  durch  das  Repisionsgericht  (das.  #.  395.
398.)  323.  —  desgl.  durch  das  Berufungsgericht  (das.
KS.  369.)  319.  —  Verweisung  von  Strafsachen  an  ein
Gericht  niederer  Ordnung  (das.  §.  209.)  291.

s.  auch  Ueberweisung,  Zurückverweisung.

Verwerfung  des  Untrags  zur  Erhebung  der  öffentlichen
Klage  (Str.  P.  O.  F.  172.)  285.  —  deß  Einwandes  der
Unzuständigkeit  (das.  §.  180.)  286.  —  der  Berufung
(das.  S.  360.  363.  370.  431.)  317.  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  49P#7.)
171.  —  der  Revision  (Str.  P.  O.  SS.  386.  389.)  322.
—  der  Beschwerde  (C.  P.  O.  §.  537.)  179.  —  des  Untrags
  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (Str.  P.  O.
S&amp;amp;.  408.  410.)  326.  —  des  Einspruchs  gegen  amtarichterliche
  Strafbefehle  (das.  S.  452.)  334.

Verwerfung  des  wangsvergleichs  (Konk.  O.  #.  163.
171—174.)  381.

s.  auch  Ablehnung,  Jurückwelsung.

Verwerthung  der  Konkursmasse  durch  den  Verwalter
(Konk.  O.  §F.  107.)  371.  —  Kosten  für  die  Verwerthung
gehören  zu  den  Massekosten  (das.  §.  51.  Nr.  2.)  362.  —
Widerspruch  des  Gemeinschuldners  gegen  die  Verwerthung
(das.  S.  164.)  381.

Verzeichniß  der  Gläubiger  und  Schuldner,  Vorlegung
beim  Antrag  auf  Konkurseröffnung  (Konk.  O.  S.  96.)  369.
—  Vegzeichniß  der  bei  einer  Vertheilung  zu  berücksichtigenden
  Forderungen  (das.  S#  139.  145.)  376.  —  Einwendungen
  gegen  dasselbe  (das.  I#.  146.  150.  153.)  378.

Verzicht  auf  den  Streitgegenstand,  Vollmacht  dazu  (C.
P.  O.  &amp;amp;.  77.  79.)  96.  —  Feststellung  durch  das  Protokoll
  (das.  S.  146.  Nr.  1.)  108.  —  Abweisung  auf  Grund
des  Verzichts  (das.  S.  277.)  132.  —  Verzicht  auf  die
Rüge  der  Verletzung  von  Prozeßvorschriften  (das.  §.  267.)
130.  —  auf  den  Einspruch  gegen  das  Versäumnißurtheil
(das.  S.  311.)  138.  —  auf  vorgeschlagene  Zeugen  (das.
6.  364.)  149.  —  auf  Vereidung  derselben  (das.  I#.  356.
577.  611.)  148.  —  auf  den  Urkundenbeweis  (das.  &amp;amp;.  401.)
156.  —  auf  die  Berufung  (das.  .  482.)  164.  —  auf
die  Revision  (das.  &amp;amp;.  529.)  177.  —  auf  dle  durch  Pfändung
  erworbenen  Rechte  (das.  S.  742.)  219.

Verzicht  auf  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  in
Strafsachen  (Str.  P.  O.  §.  344.)  314.  —  auf  Wledereinsetzung
  bei  Einlegung  der  Berufung  oder  Rewision  (das.
        <pb n="669" />
        Sachregister.

Verzicht  (Forts.)

#.  356.  382.)  317.  —  auf  den  Einspruch  gegen  amtsrichterlichen
  Strafbefehl  (das.  S.  449.)  334.—  Anrechnung
der  Untersuchungshaft  bei  dem  Verzicht  auf  Rechtsmittel
(das.  §S.  482.)  341.

Verzug,  Untersuchungshandlungen  durch  ein  unzuständiges
Gericht  bei  Gefahr  im  Verzuge  (Str.  P.  O.  K.  21.)  256.
—  durch  den  Amtsrichter  (das.  S.  163.)  283.  —  Erlaß
von  Haftbesehlen  durch  denselben  (das.  S.  125.)  276.  —
Vereidigung  von  Zeugen  im  Vorverfahren  bei  Gefahr  im
Verzuge  (das.  S.  65.)  264.—  desgl.  Beschlagnahmen  und
Durchsuchungen  durch  die  Staatsanwaltschaft  und  die
Polizeibehörden  (das.  S#  98.  100.  105.)  270.  —  desgl.
Verhaftungen  (das.  &amp;amp;.  127.)  277.

Biehinventartum,  Pfändung  (C.  P.  O.  §.  715.  Nr.  5.)
214.  (Konk.  O.  &amp;amp;.  1.  Abs.  3.)  351.

Biehmängel  Streitigkeiten  wegen  solcher  (G.  V.  G.
§.  23.  Nr.  2.)  45.

Völklingen,  Bau  einer  Reichseisenbahn  von  Teterchen
bis  zur  Saarbahn  bel  Völklingen  (G.  v.  21.  Mai)  513.

Bolksschullehrer,,  Nichtberufung  zum  Schöffenamt  (G.
V.  G.  §F.  34.  Nr.  8.)  48.

Bollmacht  zur  Projeßführung  (C.  P.  O.  #.  76—80.
85.  643.)  96.  —  Tod  des  Vollmachtgebers  und  Verlust
der  Prozeßfähigkeit  (das.  &amp;amp;.  82.)  97.  —  Kündigung  der
Vollmacht  (das.  §.  83.)  97.  —  Rüge  des  Mangels  der-!—u—
  —  84.)

Vollstreckbare  Ausfertigung  der  Urtheile  (C.  P.  O.
K.  662—665.  669.  670.  675—677.)  202.  —  gerichtlicher
  und  notarieller  Urkunden  (das.  S.  705.)  211.  —
desgl.  der  Urtheilsformel  in  Strafsachen  (Str.  P.  O.
G.  483.)  341.

Vollstreckbarkeit,  vorläufige,  der  Urtheile  erster  Instanz
  (C.  P.  O.  S#.  496.  502.)  171.  —  der  Urtheile  im
Urkundeuprozeß  (das.  .  562.)  185.  —  Erklärung  der
vorläufigen  Vollstreckbarkeit  (das.  S&amp;amp;#  644.  648—652.
654—657.)  199  —  Aufhebung  derselben  (das.  K.  691.
Nr.  1.)  208.

Vollstreckbarkelt  der  Strafurtheile  (Str.  P.  O.  S#.  481.
485.)  341.

Vorläufige  Vollstreckbarkeit  der  Entscheldungen  über
den  Verfall  der  Sicherheit  für  einen  entflohenen  Angeschuldigten
  (Str.  P.  O.  F.  122.)  276.

Anfechtbarkeit  von  Rechtshandlungen,  für  welche  ein.

vollstreckbarer  Schuldtitel  vorliegt  (Konk.  O.  S.  28.)  357.
Vollstreckungen  durch  die  Gerichtsvollzieher  (G.  V.  G.
KS.  155.)  69.—  im  Wege  der  Rechtshülfe  (das.  S.  161.)  70.
Vollstreckung  der  Haft  zur  Erzwingung  des  Offenbarungseides
  (C.  P.  O.  K.  787.  788.)  228.
Vollstreckung  gerichtlicher  benbchhnge  in  Strafsachen
  (Str.  P.  O.  I#.  36.  39.  47.)  259.  —  Einfluß  der

1877.

Vollstreckungen  (Ports.)
Berufung  auf  die  Vollstreckung  (das.  &amp;amp;.  360.)  317.  —
desgl.  der  Beschwerde  (das.  §.  349.)  315.  —  der  Revision
(das.  §S.  383.)  321.  —  des  Antrags  auf  Wiedcraufnahme
des  Verfahrens  (das.  C.  400.)  325.  —  Wiederaufaahme
nach  erfolgter  Vollstreckung  (das.  S.  401.)  325.  —  Vollstreckung
  der  Entscheidungen  über  Vermögensstrafen  oder
Bußen  (das.  §.  495.)  343.
s.  auch  Strafvollstreckung.
Vollstreckungsbeamte,  gerichtliche  und  polizeiliche,
Nichtberufung  zum  Schöffenamt  (G.  V.  G.  F.  34.-Nr.  6.)
48.  —  s.  auch  Gerichtsvollzieher.
Vollstreckungsbesehl  im  Mahnverfahren  (C.  P.  O.
S#.l  634.  639—642.)  197.  —  Iwangsvollstreckung  aus
solchen  (das.  §.  702.  Nr.  4.  §.  704.)  210.—  Michtigkeitsund
  Restitutionsklagen  dagegen  (das.  §.  547.)  182.
Wlderspruch  gegen  Konkursforderungen,  für  welche
ein  Vollstreckungsbefehl  vorllegt  (Konk.  O.  §.  134.  Abs.  6.)
376.

88

Vollstreckungsgericht,  Verfahren  vor  demselben  gehört
  zur  ersten  Instanz  (C.  P.  O.  §.  163.)  111.  —  Zuständigkelt
  der  Amtsgerichte  als  Vollstreckungsgerichte
(das.  §§.  684.  685.  688.  693.  699.)  207.  —  insbesondere
  bel  der  Jwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
  (das.  #  710.  723.  724.  726.  728.  729.)  212.
—  in  das  unbewegliche  Vermögen  (das.  §§#.  755.  756.)
222.  —  bei  der  Zwangsvollstreckung  auf  Herausgabe  von
Sachen  (das.  §.  771.)  225.  —  bel  Abnahme  des  Offenbarungseide
  (das.  &amp;amp;.  780.)  227.  —  im  Arrestverfahren
(das.  S#  810.  813.)  232.

LZuständigkett  und  Entscheidungen  der  Gerichte  in
Bezug  auf  die  Strafvollstreckung  (Str.  P.  O.  #.  463.
486—494.0  341.

Bollstreck  öhandl  „v  Widerstand  (C.  P.  O.
KG  679.)  205.  —  an  Sonn,  und  Festtagen  und  zur  Nachtzeit
  (das.  S.  681.)  206.  —  Drotokoll  darüber  (das.
K.  682.  683.)  206.  —  Vollstreckungshandlungen  von
Darteien,  denen  das  Armenrecht  bewllligt  ist  (das.  S.  107.
Nr.  3.)  102.

s.  auch  Vollstreckungen.

Vollstreckungsklausel  (C.  P.  O.  .  662—668.  671.
667.  704.  705.)  202.  —  beim  Arrestbefehl  (das.  §.  809.)
232.  —  Widerspruch  gegen  Konkursforderungen,  für  welche
ein  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehener  Schuldtitel
vorliegt  (Konk.  O.  S.  134.  Abs.  6.)  376.

Vollstreckungsurtheil  zu  Urtheilen  ausländischer  Gerichte
  (C.  P.  O.  K.  660.  661.)  202.  —  bei  einem
Schledsspruche  (das.  §#  868—  871.)  242.

Vorausklage  in  Betreff  der  Erfüllung  von  Verpflichtungen
  aus  dem  Zwangsvergleiche  (Konk.  O.  S.  179.)  383.

L-
        <pb n="670" />
        84

Vorbehalt  der  Rechte  in  Urtheilen  im  Urkundenprozeß
(C.  P.  O.  J§.  562.  563.)  184.

Vorbereitende  Schriftsätze,  s.  Schriftsätze.

Vorbereitendes  Verfahren  in  Rechnungssachen,  Vermögensabsonderungen
  rc.  (C.  P.  O.  IS##  250.  313—319.
469.  128.

Vorberritendes  Verfahren  in  Strafsachen,  Beeidigung
der  Zeugen  (Str.  P.  O.  K.  65.  66.)  264.  —  Gegenüberstellung
  mit  anderen  Zeugen  oder  mit  dem  Beschuldigten
  (das.  §.  58.)  263.  —  Vernehmung  von  Sachverständigen
  (das.  §.  82.)  267.  —  Bestellung  des  Vertheidigers
  (das.  §&amp;amp;.  142.  144.)  280.  —  Zulassung  von  Beiständen
  (das.  F.  149.)  281.

s.  auch  Vorbereitung.

Vorbereitung  zum  Richteramt  (G.  V.  G.  S#.  2.  3.)  4.
(Einf.  G.  §.  22.)  80.

Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage  (Str.  P.  O.
S.  156—175.)  282.  —  desgl.  der  Hauptverhandlung
(das.  96.  212—224.)  292.  —  .#  uch  Vorunter.
suchung,  vorbereitendes  Verfahren.

PVorführung,  zwangsweise,  von  Zeugen  (C.  P.  O.
G.  345.)  145.  (Str.  P.  O.  F.  50.)  261.  —  des  Beschuldigten
  zur  Vernehmung  (das.  .  134.)  278.  —  des  Angeklagten
  zur  Hauptverhandlung  (das.  #.  229.  235.  370.
371.  427.)  294.  —  des  Gemeinschuldners  (Konk.  O.
S.  93.  98.)  369.

Vorführung  von  Zeugen  im  Verfahren  vor  den  Seeämtern
  (G.  v.  27.  Juli  &amp;amp;.  19.)  553.  —  desgl.  vor  dem
Patentamte  (G.  v.  25.  Mai  §.  31.)  508.

Vorführungsbefehl  gegen  Beschuldigte  (Str.  P.  O.
g.  134.  Abs.  2.)  278.  —  gegen  den  Angeklagten  (das.
§  235.)  296.  —  gegen  den  Verurtheilten  wegen  der
Strafvollstreckung  (das.  F.  489.)  342.

Vorladungen,  s.  Ladung.

Vorläusige  Einstellung  des  Verfahrens,  Beschluß
darüber  (Str.  P.  O.  é.  196.  203.  208.)  289.

Vorläufige  Festnehmung  von  Verbrechern  r2c.  (Str.
DT.  O.  G.  127—  132.)  277.  —  Verfahren  vor  dem
Schöffengerichte  (das.  F.  211.)  291.

Vorläufige  Vollstreckbarkeit,  s.  Vollstreckbarkeit.

Vormund,  Antrag  ꝛc.  im  Entmündigungsverfahren
(C.  P.  O.  S#.  595.  603.  605.  607.  613.  620.  625.  626.)
190.  —  Zulassung  als  Beistand  des  minderjährigen  Angeklagten
  (Str.  P.  O.  §.  149.)  281.

Vormundschaftsbehörde,  Mittheilungen  an  dleselbe
in  Entmündigungssachen  (C.  P.  O.  W.  600.  603.  615.
619.  623.  626.)  191.  —  desgl.  über  Beschlagnahme  des
Vermögens  abwesender  Angeklagten  (Str.  P.  O.  §.  334.)
313.

Sachregister  1877.
Vorrecht  bezüglich  der  Konkursforderungen  (Konk.  O.

K.  127—130.)  374.  —  Wirkung  der  Eintragung  in  die
Tabelle  (das.  &amp;amp;.  133.)  375.  —  Rechhtsstreitigkeiten  über
die  Richtigkeit  des  Vorrechts  (das.  §.  136.)  376.  —  Vorrecht
  für  Pfand-  und  Vorzugsrechte,  welche  vor  Geltung
der  Konkursordnung  entstanden  sind  (Einf.  G.  S§.  12.  13.)
392.
s.  auch  Vorzugsrechte.

Vorschlagsliste  der  Geschworenen  (G.  V.  G.  E.  88.

89.)  58.

Vorschuß  des  Beweisführers  zur  Deckung  der  Kosten  für
Zeugenvernehmung  (C.  P.  O.  J.  344.)  144.  —  des  Gläubigers
  im  Haftverfahren  gegen  Schuldner  (das.  K.  792.
813.)  229.

Vorsitzender:

1)  Vorsihender  der  Gerichte,  Aufrechthaltung  der
Ordnung  in  den  Sitzungen  (G.  V.  G.  N.  177.  181.  186.)
73.  —  Ceitung  der  Berathungen  (das.  §.  196.)  75.  —
Entscheidung  über  Behandlung  schleuniger  Sachen  als
Feriensachen  (das.  §.  202.)  76.

2)  Vorsitzender  der  Schöffengerichte  (G.  V.  G.  S.  26.)
46.  —  des  Ausschusses  für  die  Schöffenwahl  (das.  §.  40.)
49.  —  der  Landgerichte  (das.  §.  61.)  52.  —  der  Civilund
  Strafkammern  (das.  d#  61.  69.  78.)  52.  —  der
Schwurgerichte  (das.  .  81.  83.  92—94.)  57.  —  der
Kammern  für  Handelssachen  (das.  ##.  109.  110.)  62.  —
s.  auch  Präsidenten.

3)  Vorsitzender  des  Prozeßgerichts,  Ernennung
eines  Vertreters  für  nicht  prozeßfähige  Personen  (C.  P.
O.  J.  55.)  92.  —  Leitung  2c.  der  mündlichen  Verhandlung
(das.  S#§.  127.  130.  131.  149.)  105.  —  Befugnisse  hinsichtlich
  der  Zustellungen  (das.  #  171.  185.)  113.  —
besgl.  Ladungen  (das.  S#.  193.  217.  234.)  117.  —  Gestattung
  der  Akteneinsicht  (das.  F.  271.)  131.  —  Veröffentlichung
  der  Urtheile  2c.  (das.  I#.  287.  291.  294.
314.)  134.  —  Befugnisse  hinsichtlich  der  Beweisaufnahme
(das.  SI§.  326—328.)  141.  —  des  Sühneversuchs  in  Ehesachen
  (das.  §.  573.)  187.  —  der  Gesache  über  Arreste
und  einstweilige  Verfügungen  (das.  S.  822.)  234.

4)  Vorsitzender  des  Strafgerichts,  Befugniß  zu
Haftbefehlen  oder  Freilassung  gegen  Sicherheit  (Str.  P.
O.  §.  124.)  276.  —  zur  Bestellung  eines  Vertheidigers
(das.  #.  141.  144.  145.  147.)  279.  —  Mittheilung  der
Anklageschrift  an  den  Angeschuldigten  (das.  §.  199.)  289.
—  Terminsbestimmung  zur  Hauptverhandlung  (das.  §.  212.)
292.  —  Ladung  von  Zeugen  2c.  (das.  S#  218—221.  426.)
293.  —  Leitung  2c.  der  Hauptverhandlung  (das.  &amp;amp;§.  227.
230.  237—240.  246.  270.  271.  273.  275.)  294.  —
Befugnisse  des  Vorsitzenden  des  Schwurgerichts  (das.
K.  280.  281.  290.  300.  301.  303.  306.  308.  309.)
        <pb n="671" />
        Sachregister.

Borsitenber  (GForts.)

304.  —  Beschwerde  gegen  Verfügungen  des  Vorsitzenden
(das.  S§#  -346.  348.  349.)  315.

5)  Vorsitzender  deßb  Landekausschusses  für  Elsaß.
Lothringen  (Erl.  v.  29.  Okt.  74.  Abs.  3.  u.  5.)  492.  (Erl.
v.  13.  Febr.)  493.

6)  Vorsitzender  des  Patentamts,  Dienstverhöltnisse
besselben  (G.  v.  25.  Mal  .  13.  14.)  503.  —  Amtsbefugulsse
  (V.  v.  18.  Juni  66.  2—6.  10.  II.  14.15.17.)  533.

7)  Vorsitzender  der  Serämter,  Dienstverhältnisse  und
Amtsbefugnisse  (G.  v.  27.  Juli  S.  7—9.  11—13.  16.
17.  21.  24.)  550.  —  desgl.  des  Vorsitzenden  des  Ober-Sceamts
  (das.  .  29.  30.)  555.

Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden  und  der  Ministerien,
  Zeugenvernehmung  derselben  (C.  P.  O.  S.  347.)  145.
(Str.  P.  O.  K.  49.)  261.

Vorstand  elner  Aktiengesellschaft  oder  Genossenschaft,
Antrag  auf  Konkurberöffnung  (Konk.  O.  G#.  194—197.)
385.  —  Bestrafung  wegen  Bankerutts  (das.  §.  214.)  389.

Vorsteher,  Lustellungen  an  die  Vorsteher  von  Behörden,
Gemeinden  2c.  (C.  P.  O.  .  157.  169.)  110.

Vorträge  der  Parteien  (C.  P.  O.  K.  128.  143.)  105.
—  Schlußvorträge  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Angeklagten
  (Str.  P.  O.  S#.  257.  258.  428.)  299.

Voruntersuchung,  Entscheidungen  der  Strafkammern
(G.  V.  G.  S.  72.)  54.  —  Juständigkeit  für  die  Voruntersuchung
  (Str.  P.  O.  C.  17.)  255.

Vereidigung  von  Zeugen  in  der  Voruntersuchung
(Str.  P.  O.  S.  65.)  264.  —  Erlaß  von  Haftbefehlen  und
Freilassung  gegen  Sicherheit  (das.  &amp;amp;.  124.)  276.  —  Antrag
  der  Staatsanwaltschaft  auf  gerichtliche  Voruntersuchung
  (das.  §.  168.)  284.  —  Verfahren  bei  derselben
(das.  S§  176—195.)  285.  —  Eröffnung  und  Führung
durch  den  Untersuchungsrichter  (das.  §.  182.)  286.  —
Uebertragung  an  Amtsrichter  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  183.  184.)  286.
—  Voruntersuchung  in  Strafsachen  vor  dem  Reichsgerichte
(das.  K.  184.)  287.  —  Schluß  der  Voruntersuchung  (das.
§.  195.)  289.—  Anordnung  einer  Ergänzung  der  Voruntersuchung
  im  Hauptverfahren  (das.  K.  200.)  290.

Voruntersuchung  im  Verfahren  gegen  Abwesende  (Str.
P.  O.  .  336.)  313.

Vorverfahren,  s.  vorbereitendes  Ver  fahren.

Vorzugsrechte,  Geltendmachung  bei  Pfändungen  (C.  P.
O.  F§.  710.)  212.  (Einf.  G.  dazu  §.  23.)  219.

Erwerbung  von  Vorzugsrechten  nach  der  Konkurseröffnung
  (Konk.  O.  §S.  12.)  353.  —  Anwendung  der
Vorschriften  über  Vorzugsrechte  auf  die  vor  Geltung  der
Konkursordnung  erworbenen  Vorzugsrechte  (Einf.  G.
K.  11—13.)  392.

s.  auch  Absonderung,  Aussonderung,  Vorrechte.


1877.

W.

Waaren,  Erfüllung  der  Verträge  mit  dem  Gemeinschuldner
  wegen  Lieferung  von  Waaren  (Konk.  O.  K.  16.)
354.  —  Anspruch  auf  Aussonderung  der  an  den  Gemeinschuldner
  abgesandten  Waaren  (das.  F.  36.)  358.

Waarenbezeichnungen,  gegenseitiger  Schutz  derselben
zwischen  Deutschland  und  Brasilien  (Bek.  v.  28.  Febr.)
406.

Gesetzwidrige  Bezeichnung  von  Waaren  als  patentirte
(G.  v.  25.  Mal  §.  40.)  509.

Wiahl  des  Gerichtsstandes  (C.  P.  O.  J.  35.)  88.

Wahblkonsuln,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  §.  16.)  85.  (Str.
P.  O.  J.  11.)  255.

Wahlvertheidiger  (Str.  P.  O.  #.  138.  139.  143.
328.)  279.  —  s.  auch  Vertheidiger.

Wahnsinnigkeitserklärung,  s.  Entmündigung.

Wahrspruch  der  Geschworenen,  s.  Spruch.

Waisen,  Dfändung  der  Bezüge  derselben  (C.  P.  O.  J.  719.
Nr.  7.  Abs.  2.)  220.  —  s.  auch  Hinterbliebene.

Warnung  in  der  Vorladung  des  Angeklagten  (Str.  P.
O.  K.  215.  231.)  292.  —  in  der  Ladung  an  abwesende
Angeklagte  (das.  &amp;amp;§§#.  321.  473.)  311.

Wartegeld  der  Richter  (G.  V.  G.  G.  8.  9.)  42.  —  des
Ober-Reichsanwalts  und  der  Reichsanwälte  (das.  K.  150.)
68.  —  Dsändung  des  Wartegeldes  (C.  P.  O.  J.  749.
Nr.  B.  Abs.  2.)  200.

Wecel  r81#  der  Forderungen  aus  Wechseln  (C.  P.O.
K.  7  217.  —  Kraftloserklärung  von  Wechseln  (das.
ir  8  ff.)  236.

Vermerk  über  Feststellung  von  Konkursforderungen
auf  Wechseln  (Konk.  O.  S.  133.)  375.

Wechselklagen,  s.  Wechselprozeß.

Wechselordnung,  Klageansprüche  im  Sinne  derselben
(C.  P.  O.  §.  565.)  185.  —  Abänderung  des  Urt.  80.
derselben  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  &amp;amp;.  13.  Abs.  3.)  246.  (Einf.
G.  z.  Konk.  O.  F.  3.  Abs.  3.)  390.

Wechselprozesse,  Juständigkeit  (G.  V.  G.  S.  101.  Nr.  2.)
60.  —  Wechselsachen  sind  Feriensachen  (das.  &amp;amp;.  202.  Nr.  5.)
76.—  Verfahren  im  Wechselprozeß  (C.  P.  O.  .  565—57.)
185.  —  keine  Sicherheitsleistung  (das.  S.  102.  Nr.  2.)
101.  —  Jurückverweisung  der  Sache  in  die  erste  Instanz
(das.  §S.  500.  Nr.  4.)  172.  —  Vorläufige  Vollstreckbarkeit
der  Urtheile  (das.  S.  648.  Nr.  4.)  200.

Wechselseitige  Beleidigungen  und  Körperverletzungen,
Privatklage  (Str.  P.  O.  S#.  428.  500.)  330.

Wechselverpflichtete,  gemeinschaftliche  Klage  gegen
mehrere  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  566.)  185.

Wechselzahlungen  des  Gemeinschuldners,
forderung  (Konk.  O.  §.  27.)  357.

Jurück.
        <pb n="672" />
        86

Wehrmänner,  Verfahren  gegen  beurlaubte  Wehrmänner,
welche  ohne  Erlaubniß  auswandern  (Str.  P.  O.  J#.  470.
472.)  338.

Wehrpflichtige,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.  .  14.  21.)
85.  —  Verfahren  gegen  Abwesende,  welche  sich  der
Whwscht  entzogen  haben  (Str.  P.  O.  .  470—476.)

dtge-  abgesonderte  Befrledigung  (Konk.  O.  S.  41.

Nr.  6.)  3

“*  Gegenstand  patentirter  Erfindungen  (G.  v.
25.  Mai  K.  4.)  501

Werkzenge  von  Künstlern,  Handwerkern,  Arbeitern  2c.
unterliegen  nicht  der  Pfändung  (C.  P.  O.  K.  715.
Nr.  4—6.)  214.

Werth  des  Streitgegenstandes,  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
  (G.  V.  G.  §.  23.  Nr.  1.  2.)  45.  —  desgl.  der
Landgerichte  (das.  .  23.  Abs.  1.  S.  70.  Abs.  2.)  45.  —
Ermittelung  des  Werths  zur  Bestimmung  der  Zuständigkeit
  (C.  D.  O.  I#&amp;amp;#.  2—9.  230.)  83.  —  Werth  des  Beschwerdegegenstandes
  in  der  Revifionsinstanz  (das.  8#.  508.
509.  516.  92.)  173.

Werthpapiere,  Mahnverfahren  wegen  Ansprüche  auf
solche  (C.  P.  O.  §.  628.)  196.  —  Dfändung  (das.
§K&amp;amp;.  722—724.)  215.—  Wegnahme  bel  Lwangsvollstreckung
(das.  S.  770.)  225.—  Aufgebot  (bas.  S.  838—846.)  236.

Hinterlegung  von  Werthpapieren  der  Konkursmasse
(Konk.  O.  S§.  118.  120.  125.)  372.  —  Gewährung  des
Faustpfandrechts  für  die  von  Gemeinden,  Verbänden  2c.
ausgestellten  Werthpapiere  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  S.  17.)  393.

Wiliderklage  vor  der  Kammer  für  Handelssachen  (G.  V.
G.  S&amp;amp;.  103—105.)  61.  —  vor  dem  Amtsgerichte  (C.  P.  O.
S.  467.)  167.  —  beim  Urkundenprozeß  unstatthaft  (das.
K.  558.)  184.  —  desgl.  in  Entmündigungssachen  (das.
§S.  608.)  192.

Gerichtsstand  in  Widerklagen  (C.  P.  O.  F.  33.)  88.  —
Werthberechnung  des  Streitgegenstandes  (das.  S.  5.)  84.  —
Vollmacht  dazu  (das.  §.  77.)  96.  —  keine  Sticherheitsleistung
  (das.  K.  102.  Nr.  3.  J.  104.)  101.  —  Zeitpunkt
der  Geltendmachung  (das.  &amp;amp;&amp;amp;.  251.  253.)  128.  —  Urtheil
(das.  S&amp;amp;#.  273.  293.)  132.  —  Versäumnißurthell  (das.
.  312.)  138.—  Widerklage  in  Ehesachen  (das.  8#  574—576.
587.)  187.  —  bei  wechselseitigen  Beleidigungen  und
Körperwerletzungen  (Str.  P.  O.  F.  428.)  330.

Widerruf  von  Geständnissen  2c.  des  Bevollmächtigten
durch  die  Partel  (C.  P.  O.  §.  81.)  97.  —  des  Vorbringens
  der  Beistände  (das.  §.  86.)  97.  —  eines  ge.
richtlichen  Geständnisses  (das.  S.  263.)  130.

Widerruf  der  Anschlußerklärung  des  Nebenklägers
(Str.  P.  O.  §.  442.)  332.

Widerruf  der  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Gläubiger.
ausschusses  (Konk.  O.  §.  84.)  367.

Sachregister.

1877.

Widerspruch  im  Mahnverfahren  (C.  T.  O.  .  632—643.)
197.  —  gegen  die  Zwangsvollstreckung  (das.  S#.  690.
710.)  208.  —  den  Theilungsplan  (das.  &amp;amp;  762—767.)
223.  —  die  Abnahme  deß  Offenbarungseides  (das.
.  781.)  227.  —  den  Arrestbeschluß  (das.  9#.  804.  805.)
231.  —  Kosten  des  unbegründeten  Widerspruchs  im  Versäumnißverfahren
  (bas.  §.  309.)  138.  —  bei  der  Wiedereinsetzung
  (das.  S.  216.)  121.  (Str.  P.  O.  §.  505.)  345.  —
Widerspruch  gegen  Beschlagnahmen  (Str.  P.  O.  K.  98.)
270.

Wiberspruͤche  in  den  Aussagen  der  Zeugen  (C.  P.  O.
S.  359.)  149.  (Str.  P.  O.  §.  252.)  299.  —  desgl.  des
Angeklagten  (das.  F.  253.)  299.

Widerspruch  gegen  das  Stimmrecht  in  der  Gläubigerversammlung
  (Konk.  O.  #.  87.  88.)  368.  —  gegen  angemeldete
  Konkursforderungen  (das.  ##.  130.  132.  134.
135.  155.  Nr.  1.)  375.  —  gegen  die  Einstellung  des
Konkursverfahrens  (das.  S.  189.)  385.

s.  auch  Ein  rede,  Einwand.

Widerstand  bei  der  wangsvollstreckung  (E.  P.  O.
K.  678.  679.  777.)  205.

Wiederaufhebung  der  Entmündigung  (C.  P.  O.  .  616
bis  620.  625—627.)  193.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  durch  Nichttgkeitsund
  Restitutionsklage  (C.  P.  O.  S#  #  541—554.)  180.  —
Vollmacht  dazu  (das.  .  77.)  96.  —  zar  Instanz  gehörig
(das.  S.  163.)  111.—  vor  dem  Amtsgerichte  (das.  §.  462.)
166.  —  Einstellung  der  Iwangsvollstreckung  (das.  S.  647.)
199.

Wlederaufnahme  der  öffentlichen  Klage  nach  Ablehnung
  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (Str.  P.  O.
KS.  210.)  291.

Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Strafurthell
  geschlossenen  Verfahrens  (Str.  P.  O.  399—413.)
324.  —  bes.  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  (das.  §&amp;amp;.8  399  bis
401.)  324.  —  zu  Ungunsten  des  Angeklagten  (das.  K.  402.)
325.—  Miederaufnahme  in  Privatklagesachen  (das.  &amp;amp;.  430.)
330.  —  Kosten  der  Wiederaufnahme  (das.  §.  505.)  345.

Wiedcraufnahme  des  Verfahrens  gegen  ein  vor  Gektung
der  Str.  D.  O.  rechtskräftig  gewordenes  Strafurtheil
(Einf.  G.  3.  Str.  P.  O.  §.  10.)  348.

Wiederaufnahme  des  Konkursverfahrens  (Konk.  O.
K.  184—187.)  384.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  bei  Mlnder.
jährigen  (C.  P.  O.  §.  210.)  119.  —  bei  Noth.  und  Elnspruchsfristen
  (das.  I&amp;amp;.  211—213.)  120.  —  Verfahren
(das.  &amp;amp;&amp;amp;.  214—216.)  120.  —  Verhandlung  vor  dem
Amtsgerichte  (das.  §.  462.)  166.  —  Elnstellung  der
Zwangsvollstreckung  (das.  S.  647.)  199.

Wiedereinsetzung  gegen  Fristversäumung  in  Strafsachen
  (Str.  P.  O.  S§.  44—47.)  260.  —  Wiedereinsehang,
        <pb n="673" />
        Sachregister.

Wiedereinsetzung  (Forts.)
wenn  die  Haupwerhandlung  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten
  stattgefunden  hat  (das.  S.  234.)  295.  —  Wiedereinsetzung
  bei  der  Berufung  (das.  S#.  356.  370.)  317.—
der  Revision  (das.  .  382.)  321.  —  in  Privatklagesachen
(das.  S.  481.)  331.  —  im  Verfahren  bel  amtsrichterlichen
Strafbefehlen  (das.  &amp;amp;K  452.)  334.  —  im  Verfahren  gegen
pollzelliche  Strafverfügung  (das.  6.  455.)  335.  —  deggl.
gegen  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  (das.  S.  461.)
336.  —  Kosten  der  Wiedereinsetzung  (das.  S.  505.)  345.

Wiederergreifung  eines  Gefangenen,  Durchsuchung
zur  Nachtzeit  (Str.  P.  O.  §.  104.)  272.

Wie  dererössunns  einer  Verhandlung  (C.  P.  O.  F.  142.)

⅜  gepfändeter  Werthpapiere  (C.  P.
D.  8.  724.

F#eae  Hebungen  der  Konkarsgläubiger,
Kapitalistrung  (Konk.  O.  S.  63.)  364.  —  Deräußerung
wiederkehrender  Einkünfte  des  Gemeinschuldners  (daf.  &amp;amp;.  122.
Nr.  1.)  373.

Wiloschaden,  Streitigkelten  wegen  desselben  (G.  V.  S.
KS.  23.  Nr.  2.)  45.

Willenserklärung,  ssd  bes  Schuldners  zur
Abgabe  (T  P.  O.  F.  779.)  227

Wirthe,  Streltigkelten  mit  den  Relsenden  über  Wirthszechen
  2c.  (G.  V.  G.  §.  23.  Nr.  2.)  45.  —  vorläufige
Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  (.  P.  O.  K.  649.  Nr.  3)  200.

Wirtoschasteperäche.  „—  E#  1  O.  K.  715.

5.)  214.  (Kork.  O.  K  1.  Abs.  3.)  35

W#ee  von  regierenden  Fürsten  der  #nwaageal,
gebührenfreie  Beförderung  ihrer  Telegramme  (U.  v.  2.  Juni
S.  1.  Nr.  1.  F.  4.)  524.

s.  auch  Angehörige,  Hinterbllebene,  Landes.
herren.

Wittwenvensionen,  fändbarkelt  (C.  D.  O.  F.  749.
Nr.  7.  Abs.  2.)  220.

Woche,  Fristberechnung  (C.  P.  O.  F.  200.)  118.  (Str.
D.  O.  K.  43.)  260.

Wohvuort  der  Partei  (C.  P.  O.  §.  121.  Nr.  1.  G.  161.
—

Wobhnsit,  GSerichtsstand  (C.  P.  O.  K.  13—18.  21.  24.
790.)  85.  (Str.  P.  O.  K.  8.  9.  11.  471.  473.)  254.
—  Wohnsitz  im  Auslande  (C.  P.  O.  .  24.  568.  594.
617.)  87.  (Str.  P.  O.  .  9.  11.)  254.  —  Erwählter
Wohnsitz  nach  badischem  und  französischem  Recht  (Einf.
G.  z.  C.  P.  O.  F.  15.  Nr.  5.)  247.

Wobnung,  Miethsstreitigkeiten  (G.  V.  G.  K.  23.  Nr.  2.)
45.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  (C.  P.  O.
49.  Nr.  3.)  200.

1877.

Wobuung  (orts.)

Zustellungen  in  der  Wohnung  (C.  P.  O.  K  105
bis  167.)  112.  —  Zeugenvernehmung  (das.  §.  340.)  144.
(Str.  P.  O.  .  71.  222.  223.)  265.

Durchsuchung,  Oeffnung  der  Wohnung  bei  der  Zwangsvollstreckung
  (C.  P.  O.  K.  678.  679.)  205.  —  bei  der
Beschlagnahme  der  —  strefbarer  Handlungen
(Str.  P.  O.  SS.  102—106.)  2

Wundärzte,  Nang  ihrer  Manenn  (Konk.  O.  §.  54.
Nr.  4.)  363.

Wüäürttemberg,  Nichtanwendung  der  Verordnung  über  die
gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen  auf  den  inneren
Verkehr  von  Württemberg  (W.  v.  2.  Juni  §.  7.)  626.

87

3.

Jablungen  des  Konkursverwalters  auf  festgestelte  bevor.
rechtigte  Forderungen  (Konk.  O.  §.  157.)  380.
Jahlungsbefehl,  bedingter,  im  Mahnverfahren  (C.  P.  O.
S&amp;amp;.  628—633.  635.  636.  639.  641—643.)  196.
Zablungseinstellung,  Anfechtung  der  nach  derselben
vorgenommenen  Rechtshandlungen  (Konk.  O.  S##.  23.  24.
26.)  355.  —  Dieselbe  gilt  als  Grund  der  Zahlungsunfähigkeit
  (das.  §.  94.)  369.  —  Tag  der  Zahlungseinstellung
  bei  Wiederaufnahme  des  Konkursverfahrens
(das.  J&amp;amp;.  185.)  384.  —  Bestrafung  von  Schuldnern,  welche
ihre  Jahlungen  eingestellt  haben,  wegen  Bankerutts  und
Begünstigung  (das.  §#.  209—212.  214.)  388.
JZahlungsfristen,  Nichtgewährung  bei  der  Verurtheilung
(Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  T.  14.  Nr.  4.)  247.
Zablungsmittel,  Aufruf  der  Einhundertmarknoten  der
Bayerischen  Hypothek,  und  Wechselbank  (Bek.  v.  7.  Juni)
527.  —  desdgl.  der  Rostocker  Bank  (Bek.  v.  19.  Dez.)  575.

Jablungsort  von  Wechseln,  Gerichtsstand  (C.  P.  O.
.  566.)  185.

Jahlungsstundungen  ,  Aufhebung  landesgeseglicher
Vorschriften  darüber  (Einf.  G.  z.  Konk.  O.  S.  4.)  390.
Zablungsunfähigkeit,  Annahme  bel  Lahlungseinstellung
  (Konk.  O.  &amp;amp;.  94.)  369.  —  Slaubhaftmachung
und  Ermittelung  derselben  (das.  §.  97.)  369.  —  Bericht
über  die  Entstehung  in  der  ersten  Gläubigerversammlung
(das.  K.  119.)  373.  —  Lahlungsunfähigkeit  von  Aktiengesellschaften,
  Genossenschaften,  Handelsgesellschaften  2c.  (das.
K.  193—195.  198.  199.)  385.  —  elnes  ausländischen
Schuldners  (das.  S.  208.  Abs.  4.)  388.  —  Begünstigung
einzelner  Gläubiger  trotz  erkannter  Hahlungsunfähigkelt

(das.  S.  211.  214.)  389.
        <pb n="674" />
        88.  Sachregister.

1877.

Zeitversäumniß  der  Jeugen,  Entschädigung  dafür  (C.  Zeugen  (Forts.)

P.  O.  §.  366.)  150.(Str.  P.  O.  S#.  70.  219.)  265.  —
desgl.  der  Sachverständigen  (C.  P.  O.  F.  378.)  152.  (Str.
P.  O.  g.  84.)  268.

Zentralblatt  fũr  das  Dentsche  Reich,  Veroͤffentlichung  der
Abäuderung  der  Eichordnung  (Bek.  v.  26.  März)  408.
Zession  des  Klageanspruchs  (C.  P.  O.  ##.  236.  238.)
125.  —  besgl.  des  Patentrechts  (G.  v.  25.  Mai  K.  6.)  502.

s.  auch  Abtretung.

JZeugen:

1)  Strafbares  Verhalten  der  Zeugen  in  den  Sitzungen
(G.  V.  G.  S#.  178.  179.  181—184.)  73.  —  Gebähren
derselben  bei  Vernehmungen  in  Folge  Ersuchens  um  Rechtshülfe
  (das.  S.  166.)  71.

2)  Zeugen,  Jeugenbeweis  im  Ciovilverfahren
(C.  P.  O.  JK.  338—366.  379.  447.  451.)  143.  —  Vernehmung
  der  Landesherren  2c.  (das.  S.  340.)  144.  —  der
öffentlichen  Beamten  (das.  I#.  341.  347.)  144.  —  der
Militärpersonen  (das.  S#.  343.  345.)  144.  —  Folgen  des
Nichterscheinens  (das.  I#.  345.  346.)  145.  —  Zeugnißverweigerung
  (das.  S&amp;amp;&amp;amp;#  348—355.  365.  597.)  146.  —
Beeldigung  vor  der  Vernehmung  (das.  S#  356.  357.)
148.  —  Verzicht  auf  die  Beeidigung  (das.  IF.  356.  577.
61I.)  148.  —  unbeeldete  Vernehmung  (das.  §F.  358.)  148.
—  General,  und  Glaubwürdigkcitsfragen  (das.  K.  360.)
149.  —  Fragerecht  der  Parteien  (das.  &amp;amp;.  362.)  149.  —
Versäumniß-  und  Reisekosten  (das.  S.  366.)  150.  —  Pro--(das.

  V#  244—246.)  297.—  Verlesen  der  Zeugenansfagen
(das.  I#.  250—252.  254.)  298.  —  Jeugenvernehmung
im  Verfahren  gegen  Abwesende  (das.  S.  328.)  312.  —
in  der  Berufungsinstanz  (das.  S§.  364—366.)  318.  —
Beschwerderecht  der  Zeugen  (das.  S.  346.)  315.  —  Falsches
Zeugniß  als  Grund  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
(das.  S.  399.  Nr.  2.  K.  402.  Nr.  2.)  324.

4)  Vernehmung  von  Zeugen  im  Konkursverfahren
(Konk.  O.  §.  67.)  365.

5)  Jeugen  im  Verfahren  vor  dem  Patentamte  (G.
v.  25.  Mai  #K.  29.  31.)  507.  (V.  v.  18.  Juni  §&amp;amp;.  12.)
536.  —  desgl.  vor  den  Seeämtern  (G.  v.  27.  Juli  §&amp;amp;.  16.
18.  19.  22.)  552.

Zeugeneid,  Jeitpunkt  der  Ableistung  und  Formel  (C.  P.  O.

S.  356.  357.)  148.  (Str.  P.  O.  #.  60.  61.)  263.

Jeugniß  des  abgelehnten  Richters  über  den  Ablehnungsgrund

  (C.  P.  O.  J.  44.)  90.  (Str.  P.  O.  §.  26.)  257.  —
Obrigkeitliches  Zeugniß  bel  Gesuchen  um  Bewilligung  des
Armenrechts  (C.  P.  O.  F.  109.)  102.  —  Behärdliches
Zeugniß  über  die  Zustellung  (das.  .  185.)  115.  —  Aerztliches
  Zeugniß  im  Entmündigungsverfahren  (das.  &amp;amp;.  597.)
191.  —  Beweiskraft  eines  Zeugnisses  (das.  .  383.)  153.

Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  der  Urtheile  (C.  P.  O.
S.  646.)  199.

Verlesen  von  Zeugnissen  der  Behörden  in  der  Hauptverhandlung
  (Str.  P.  O.  F.  255.)  299.

tokollirung  der  Aussagen  (bas.  K.  146.  Nr.  3.  g.  147.)  Zeugnißverweigerung,  Recht  dazu  (C.  P.  O.  K.  348

108.  —  Beschwerden  der  Zeugen  (bas.  S.  532.)  178.  —
Falsches  Zeugniß  als  Restirutionsgrund  (das.  K.  543.
Nr.  3.  S.  544.)  180.  —  Zeugen  bei  der  Jwangsvollstreckung
  (das.  &amp;amp;.  6079.)  206.  —  im  Entmündigungsverfahren
  (das.  §.  597.)  191.  —  im  schiedsrichterlichen  Verfahren
  (das.  §#§.  861.  862.)  241.

bis  350.)  146.  (Str.  P.  O.  J§  51  —55.)  262.  —  Verfahren
  bei  unberechtigter  Verweigerung  (C.  P.  O.  #.  351
bis  355.  365.  597.)  147.  (Str.  P.  O.  §.  69.)  265.  —
Verweigerung  des  Zeugnisses  im  Verfahren  vor  dem  Patentamte
  (G.  v.  25.  Mai  §.  31.)  508.  —  desgl.  vor  den
Seeämtern  (G.  v.  27.  Juli  §.  19.)  553.

3)  Zeugen,  Zeugen  beweis  im  Strafverfahren  Zeugnißzwang  (C.  P.  r  .  345.  355.  365.  597.)

(Str.  P.  O.  K.  48—71.)  261.  —  Ladung  von  Zeugen

145.  (Str.  P.  O.  J.  69.)  2

(das.  S#.  38.  48.  218—221.)  259.  —  Vernehmung  der  Ziegen,  Pfändung  (C.  P.  #.  715.  Nr.  3.)  213.
Landesherren  2c.  (das.  &amp;amp;.  71.)  265.  —  der  öffentlichen  Zinsen,  nicht  ohne  Antrag  zuzusprechen  (C.  P.  O.  J.  279.)
133.

Beamten  (das.  9§.  49.  53.)  261.  —  der  Militärpersonen
(das.  S§#.  50.  69.)  261.  —  Folgen  des  Nichterscheinens
(das.  &amp;amp;.  50.)  261.  —  Zeugnißverweigerung  (das.  .  51
bis  55.  57.  69.  251.)  262.  —  Beeidigung  vor  der  Vernehmung
  (das.  §F.  60.)  263.  —  unbeeidigte  Vernehmung
(das.  S#§.  56.  57.)  263.  —  General-  und  Glaubwürdigkettsfragen
  (das.  §.  67.)  264.  —  Versäumniß-  und  Reisekosten
(das.  S#§.  70.  219.)  265.  —  Zeugenvernehmung  in  der
Voruntersuchung  (das.  S§.  185.  191.  192.)  287.—  Protokollirung
  der  Aussagen  (das.  S.  186.)  287.  —  Vernehmung
  der  Zeugen  außerhalb  der  Hauptverhandlung
(das.  S§.  222.  223.)  293.  —  in  der  Hauptverhandlung

Abgesonderte  Befriedigung  im  Konkurse  wegen  der
Zinsen  von  Pfandforderungen  (Konk.  O.  S.  30.)  359.—
Rangordnung  der  Zinsen  von  Konkursforderungen  (das.
+.  55.  Nr.  3.)  363.  —  Zinsen  seit  der  Konkurseröffnung
können  im  Verfahren  nicht  geltend  gemacht  werden  (das.
#  56.  Nr.  1.)  363.  —  s.  auch  Zwischenzinsen.

Verwendung  der  Zinsen  von  dem  Fonds  zur  Errichtung
  eines  Reichstagsgebäudes  (G.  v.  11.  Mai  §.  2.)  496.

Zinssatz  der  Schuldverschreibungen  für  eine  Reichsanleihe
  (Erl.  v.  14.  Juni  Abs.  2.)  531.  —  Verzinsung
und  Verjährung  der  Zinsen  auszugebender  Schatzanwel-
        <pb n="675" />
        Sachregister.

Zinsen  (Jorts.)
sungen  (G.  v.  28.  April  §#.  4—6.)  426.  —  Zlnssatz
ausgegebener  Schatzanweisungen  (Bek.  v.  17.  Nov.  76.)
8.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  40.  (Bek.  v.  9.  Febr.)  251.  (Betk.
v.  3.  April)  411.  (Bek.  v.  17.  Mai)  497.

Zolldefrandationen,  s.  Abgaben.

Zollpflichtige  Sachen,  abgesonderte  Befriedigung  aus
denselben  (Konk.  O.  §F.  41.  Nr.  1.)  359.

Zuchthausstrafe  wegen  betrüglichen  Bankerutts  (Konk.  O.
.  209.  214.)  388.  —  wegen  Verheimlichung  oder  Beiseiteschaffung
  von  Vermögensstücken  des  Schuldners  (das.
KS.  212.)  389.

Zufall,  unabwendbarer,  Wiedereinsetzung  (C.  P.  O.
S.  211.)  120.  (Str.  P.  O.  .  44.  455.)  260.  —  Aus.
setzung  des  Verfahrens  (C.  P.  O.  S.  224.  302.)  123.

Jugeständniß,  s.  Geständniß.

Zurückbehaltungsrechte,  Streitigkeiten  darüber  (G.
V.  G.  §.  23.  Nr.  2.)  45.  —  dieselben  sind  Feriensachen
(das.  §.  202.  Nr.  4.)  76.  —  vorläufige  Vollstreckbarkeit
der  Urtheile  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  649.  Nr.  1.)  200.

Erwerbung  von  Jurückbehaltungsrechten  nach  der
Konkureeröffnung  (Konk.  O.  §S.  12.)  353.  —  abgesonderte
Befriedigung  deshalb  (das.  S.  41.  Nr.  8.)  360.  —  desgl.

in  Ansehung  zurückbehaltener  oder  in  Beschlag  genom

mener  Sachen  (das.  F.  41.  Nr.  I.  5.  7.)  359.
Zurücknahme  der  Klage  (C.  P.  O.  §.  243.)  126.  —

des  Einspruchs  gegen  ein  Versäumnißurtheil  (das.  S.  311.)
138.  —  der  Berufung  (das.  S#.  476.  483.)  168.  —  der
Revision  (das.  §.  529.)  177.  —  Abstandnahme  vom  Ur.
kundenprozeß  (das.  C.  559.)  184.

Zurücknahme  der  öffentlichen  Klage  (Str.  P.  O.  .  154.)
282.  —  der  Privatklage  (das.  §.  428.  431.  432.  434.)
330.  —  eines  Rechtsmittels  (das.  S§  344.  345.)  314.  —
Anrechnung  der  Untersuchungshaft,  welche  der  Verurtheilte
seit  Zurücknahme  des  Rechtemittels  erlitten  hat  (das.
§.  482.)  341.  —  Zorücknahme  des  Antrags  auf  Buße  (das.
§S.  444.)  333.  —  bes  Einspruchs  gegen  einen  amterichterlichen
  Strafbefehl  (das.  &amp;amp;.  451.)  334.  —  des  Antrags
auf  gerichtliche  Entscheldung  gegen  polizelliche  Strafverfügung
  (das.  §.  456.)  335.  —  desgl.  gegen  einen  Strafbescheid
  der  Verwaltungsbehörde  (das.  §.  462.)  330.  —
Kostenpflicht  bei  Zurücknahme  des  Strafantrags  (das.
S.  502.)  345.

—  von  Vetqletchsvotfchlägen  im  Konkurse
(Konk.  O.  S.  16

rodrSemv  von  —-  v.  25.  Mai  §.  11.)
503.  —  Zuständigkeit  des  Patentamts  und  Verfahren
(das.  S#  13.  14.  19.  27—  30.)  503.  (V.  v.  18.  Juni
K.  1.  2.  8.)  533.

Reichs--Gesetbl.  1877.

1877.  89

Zurückschiebung  des  Eibes  (C.  P.  O.  K.  413  —415.
417.  418.  421  —  423.  432—436.  495.)  131.

Zurückverweisung  einer  Prozeßsache  von  dem  Berufungsgericht
  in  die  erste  Instanz  (C.  P.  O.  #.  500.  501I.)
172.—  desgl.  aus  der  Revi#sionsinstanz  an  das  Berufungsgericht
  (das.  §.  528.  Abs.  1.  4.)  177.  —  desgl.  einer
Strafsache  von  dem  Berufungsgericht  in  die  erste  Instanz
(Str.  P.  O.  §.  369.)  319.  (Einf.  G.  S.  9.)  348.  —  desgl.
aus  der  Revisionsinstanz  an  ein  anderes  Gericht  (Str.
P.  O.  J.  394.  Abs.  2.  3.  K.  398.)  323.

Jurückweisung  einer  Nebenintervention  (C.  P.  O.  .  68.)
94.  —  von  Vertheidigungemitteln  (das.  J6.  252.  502.)
128.  —  der  Replsion  (das.  &amp;amp;.  526.)  176.

Zurückweisung  Pet,  Vergleichsvorschlags  im  Konkurse
(Konk.  O.  &amp;amp;.  163.)  38

s.  auch  n—Nnme

Zusammenhäugende  Sachen,  Verbiadung  der  Prozesse
(C.  P.  O.  S.  138.  141.)  107.
Zusammenhängende  Strafsachen  (Str.  P.  O.  K.  2
bis  5.  13.  176.  208.  236.)  253.
Jusammenstoßen  von  Schlffen,  Untersuchung  bei  Seeunfällen
  (G.  v.  27.  Juli  §.  4.  Nr.  4.)  550.
Zusatzpatente  (G.  v.  25.  Mal  K.  7.  8.)  502.
Zuschlag  bei  der  Versteigerung  gepfändeter  Sachen  (C.  P.O.
K.  718.  721.)  215.
Znständigkeit:

1)  nach  dem  Gerichtsverfassungsgesehe:

Luständigkeit  der  Amtsgerichte  (G.  V.  G.  KK.  23.  24.)
45.  —  der  Schöffengerichte  (das.  S#l  27—29.  75.)  46.  —
der  Civilkammern  und  der  Kammern  für  Handelssachen
(das.  S&amp;amp;#.  70.  71.  101.)  54.  —  der  Strafkammern  (das.
K.  72—75.)  54.  —  der  Schwurgerichte  (das.  §.  80.)  57.
(Einf.  G.  F.  6.)  78.  —  der  Oberlandesgerichte  (G.  V.  G.
5P.  123.)  64.  —  des  Reichsgerichts  (das.  I#  135.  136.)
66.  —  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  (das.
K&amp;amp;l.  143—146.)  67.  —  Juständigkeit  der  Gerichte  bei  der
Rechtshülfe  (das.  &amp;amp;&amp;amp;#  157—161.  167.)  70.

Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  Ver.
waltungsgerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und
in  Strafsachen  (G.  V.  G.  F.  13.)  43.  (Vergl.  auch  Einf.
G.  S#.  3.  1.)  77.  —  Zuständigkelt  in  Streitigkeiten  über
die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  (G.  V.  G.  (.  17.)  44.
(Einf.  G.  §.  17.)  79.

2)  nach  der  Civilprozeßordnung:

Sachliche  Zuständlgkeit  der  Gerichte  (C.  P.  O.  .  1—11.
249.  466.)  83.  —  örtliche  Zuständigkeit  (das.  .  12—37.)
85.  —  Vereinbarung  der  Parteien  darüber  (das.  §#.  38  bis
40.)  89.  —  Einfluß  der  Rechtshängigkeit  (das.  §.  235.
Nr.  2.)  125.  —  Einrede  der  Unzuständigkeit  (das.  &amp;amp;.  247.

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        90

Zuständigkeit  (Forts.)

Nr.  1.  §.  249.)  127.  —  Unrechtmäßige  Annahme  der
Zuständigkeit  als  Revisionsgrund  (das.  S.  513.  Nr.  4.)
174.  —  Verweisung  an  das  Landgericht  bel  Unzuständigkeit
des  Amtsgerichts  (das.  66.  466.  467.)  166.  —  Zuständigkeit
  für  Richtigkeits=  und  Restltutionsklagen  (das.  §.  547.)
181.  —  in  Wechselklagen  (das.  §.  566.)  185.  —  in
Ehesachen  (das.  I§  568—571.)  186.  —  in  Entmündigungs.
sachen  (das.  S#§.  594.  606.  617.)  190.  —  im  Mahnverfahren
  (das.  ##  629.  636.  637.  640.)  196.  —  für
Vollstreckungshandlungen  (das.  K.  684.)  207.  —  für
Klagen  im  Vertheilungsverfahren  (das.  S.  765.)  224.  —
Zuständigkeit  in  Arrestsachen  (das.  S#  799.  807.  822.)
230.  —  für  einstweillge  Verfügungen  (das.  §.  816.)
233.  —  im  Aufgebotsverfahren  (das.  .  823.  839.)
234.  —  in  Klagen  in  Betreff  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens
  (das.  §.  871.)  242.

Zuständigkeit  für  die  Revision  durch  ein  oberstes
Landesgericht  oder  das  Reichsgericht  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.
&amp;amp;&amp;amp;.  7—9.  245.

3)  nach  der  Strafprozeßordnung:

Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  (Str.  P.  O.
&amp;amp;a  1—6.  253.  —  örtliche  Zuständigkeit  (das.  §#.  7—16.)
254.  —  Zuständigkeit  beil  zusammenhängenden  Strassachen
(das.  §6.  2.  4.  13.)  253.—  Streit  unter  mehreren  Gerichten.
über  die  Zuständigkeit  (das.  S.  14.)  255.  —  Zuständigkeit
für  die  Voruntersuchung  und  das  Hauptverfahren  (das.
K.  17.)  255.  —  Verweisung  der  Sache  an  das  zuständige
Gericht  in  der  Hauptverhandlung  (das.  S.  270.)  302.  —
desgl.  aus  der  Berufungsinstanz  (das.  &amp;amp;.  369.)  319.  —
Revision  wegen  unrechtmäßiger  Annahme  der  Zuständigkeit
(das.  S.  377.  Nr.  4.  F.  395.)  320.  —  Zuständigkeit  für
den  Antrag  auf  Wlederaufnahme  des  Verfahrens  (das.
S.  407.)  326.  —  Zuständigkeit  im  Verfahren  gegen  Abwesende,
  welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben  (das.
.  471.)  338.  —  desgl.  im  Verfahren  bei  Einziehungen
(das.  §.  477.)  340.  —  desgl.  für  die  bei  der  Strafvollstreckung
  festzusetzenden  Gesammtstrafen  (das.  §.  494.)
343.

4)  nach  der  Konkursordnung:

Zaständigkeit  der  Amtsgerichte  für  das  Konkursverfahren
  (Konk.  O.  F§.  64.)  364.  —  insbesondere  über
einen  Nachlaß  (das.  §.  202.)  387.  —  über  das  inländische
Vermögen  eines  ausländischen  Schuldners  (das.  §.  208.
Abs.  3.)  368.  —  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Klagen
wegen  bestrittener  Konkursforderungen  (das.  K.  134.  Ubs.  2.
5.)  375.  —  desgl.  in  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
  2c.  nech  Aufhebung  des  Verfahrens  (das.
.  152.  Abs.  3.)  379.

5)  Zuständigkelt  der  Gerichte  in  Patentklagen  (G.  v.

Sachregister.
Zuständigkeit  (Forts.)

1877.—

25.  Mai  §6.  12.  37.)  503.  —  Juständigkelt  des  Patentamts
  und  der  Abtheilungen  desselben  (G.  v.  25.  Mai
K.  13.  14.  16.)  503.  (V.  v.  18.  Juni  S.  1—3.  17.)  533.
6)  Zustäudigleit  der  Seeämter  (G.  v.  27.  Juli
S#.  5.  14.)  550.
s.  auch  Unzuständigkeit.

ZJustellungen:

1)  allgemeine  Bestimmungen  darüber  (C.  P.  O.
K.  152—190.)  109.  —  durch  Gerichtsvollzieher  (das.
K&amp;amp;.  152—156.  161.  173.  177.  178.  180.  107.  Nr.  3.)

1  109.  (G.  V.  G.  §.  155.)  69.—  durch  die  Post  (C.  P.  O.

K.  161.  164.  I71.  175—180.  221.  683.  730.)  111.
—  durch  öffentliche  Bekanntmachung  (das.  §S##  186—190.)
115.  —  Justellungen  an  Vertreter  und  Bevollmächtigte  2c.
(das.  #.  157.  159.  162.  168.  172.)  110.  —  an  Be.
hörden,  Gemeinden,  Korporatlenen  2c.  (das.  §§#.  157.
169.  183.  190.)  110.  —  an  Millitärpersonen  (das.
S&amp;amp;.  158.  184.  185.)  110.  —  Zustellungen  im  Auslande
(das.  S#.  182—185.  234.  304.  459.)  115.  —  Zustellungen
  an  Sonntagen  2c.  (das.  §S.  171.)  113.  —  Niederlegung
  zuzustellender  Schriftstücke  auf  der  Gerichtsschreiberei,
der  Post,  bel  dem  Gemeindevorsteher  2c.  (das.  S#.  167.

169.)  112.

2)  Justellung  der  Klageschrift  (C.  D.  O.  #.  233.
234.  458.  460.)  125.  —  der  Berufungeschrift  (das.
SK.  481.  484.)  169.  —  der  Revisionsschrift  (das.  &amp;amp;.  517.)
175.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  F.  8.)  245.  —  der  Urtheile
(C.  P.  O.  #&amp;amp;  283.  288.  304.  477.  514.  582.)  133.
—  von  Veschlüssen  und  Verfügungen  (das.  §.  294.
Abs.  3.)  136.  —  von  Zahlungsbefehlen  (das.  S#.  632.
633.  636.)  196.  —  von  Pfändungsbeschlüssen  (das.
S.  730.  739.)  217.—  von  UArrestbeschlössen  (das.  .  802.)
231.  —  von  Schiedssprüchen  (das.  §.  865.)  241.  —  in
Ehesachen  (das.  9§.  571.  582.)  186.

3)  Zastellungen  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  V.  G.
§S.  161.)  70.

4)  Lustellung  von  gerichtlichen  Entscheidungen  in
Strafsachen  (Str.  P.  O.  K.  35—41.)  258.  —  durch
öffentliche  Bekanntmachung  (das.  §.  40.)  259.  —  besonders
  im  Verfahren  gegen  Abwesende  (das.  Fh.  320.  323.
473.  476.)  311.  —  Unverschuldete  Unkenntulß  einer  Zustellung
  gilt  als  unabwendbarer  Zufall  (das.  K.  44.)  260.
—  Zustellung  an  auswärtige,  gegen  Sichexheitsleistung
freigelassene  Angeschuldigte  (bas.  S.  119.)  275.  —  Zu.
stellung  der  Ladung  zur  Hauptverhandlung  (das.  S#.  216.
227.)  292.  —  desgl.  des  Urthells  nach  Einlegung  der
Berufung  oder  Revision  (das.  SA#  357.  383.)  317.  —
Zustellungen  in  Privatklatzen  (das.  A.  418.  425.  430.)
328.  —  Zustellung  amtsrichterlicher  Strafbefehle  (das.
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        Sachregister.

Zustellungen  (Forts.)

&amp;amp;  449.)  334.  —  Zustellung  der  Urtheile  2c.  im  Verfahren
  bel  Stenervergehen  an  die  Verwaltungsbehörde
(bas.  S#.  468.  469.)  337.

5)  Zustellung  der  Entscheidungen  im  Konkursverfah-=ren
  (Konk.  O.  #  66.  68.  69.)  365.  —  Zustellung  durch
öffentliche  Bekanntmachung  (das.  §.  68.  Abs.  3.)  365.  —
durch  die  Post  (das.  §.  69.)  365.  —  Besondere  Zustellung
der  Bekanntmachung  der  Konkurseröffnung  #.  an  die
Gläubiger  und  Schuldner  (das.  §.  103.)  370.  —  decgl.
über  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  S.  184.)  384.

6)  Zustellungen  vom  Patentamt  (G.  v.  25.  Mai
§S.  15.)  504.  (V.  v.  18.  Juni  K.  19.)  537.  —  Zustellung
der  Entscheidungen  der  Seeämter  (G.  v.  27.  Juli  9§§.  27.
28.)  555.  —  des  -ses  Seeamts  (das.  &amp;amp;.  32.)  555.

ächtigter  (C.  P.  O.  K.  160.
166l.  164.  172.  34.)  111.

Zustellungsurkunde  (C.  P.  O.  K.  173—175.  178.
730.)  113.

Zäültphen,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  bort  nach
Gelsenkirchen  und  Bocholt  (Ueberelnk.  mit  den  Nileder.
landen  v.  31.  Juli  75.)  397.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die
Erhebung  öffentlicher  Abgaben,  Verfahren  (Str.  P.  O.
S&amp;amp;.  459—469.)  336.  (Einf.  G.  S.  6.  Nr.  3.)  347.  —
desgl.  gegen  die  Gesetze  über  das  Vereins-  und  Versammlungsrecht
  (das.  K.  6.  Nr.  2.)  347.

Zwangsenteignung,  Verfahren  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.
S.  15.  Nr.  2.)  247.

Zwangsmaßregeln  als  Vorbedingung  einer  Ehescheidung
  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  J.  16.  Nr.  6.)  248.

Jwangsmittel  gegen  Zeugen  (C.  P.  O.  S#.  345.  355.)
145.  (Str.  P.  O.  J#.  50.  69.)  261.  —  gegen  Sachverständige
  (C.  P.  O.  S.  374.)  151.  (Str.  P.  O.  §&amp;amp;.  77.)
267.  —  Zwangzmittel  wegen  Auslieferung  in  Beschlag
zu  nehmender  Gegenstände  (das.  S.  95.)  269.

Zwangsmittel  gegen  den  hule  zur  Sicherung
der  Masse  (Konk.  O.  .  93.  98.)

Zwangsvergleich  im  Konkurse,  e  einer  Ab.
schlagsvertheilung  in  Folge  eines  Vergleichsvorschlags  des
Gemeinschuldners  (Konk.  O.  S.  148.)  378.

Zeitpunkt  des  Vorschlags  des  Gemeinschuldners  zu
elnem  Jwangsvergleiche  (Konk.  O.  §.  160.)  380.  —  Er.
fordernisse  des  Vorschlags  (das.  S.  161.)  380.  —  Ungulässigkeit
  des  Vorschlags  (das.  S§.  162.  172.  Nr.  2.)  380.
—  Zurückweisung,  Annahme  2c.  des  Vorschlags  (das.
#K&amp;amp;.  163—169.)  380.  —  Bestätigung  durch  das  Gericht
(das.  SA#s.  170.  171.  175.)  382.  —  Verwerfung  (das.
K.  172—174.)  382.  —  Wirkung  der  rechtskräftigen  Be.

—  W7  Aal

1877.

Zwangsvergleich  (Horts.)
stätigung  (das.  S#  178—180.)  383.  —  Unfechtungn  wegen
Betrugs  (das.  .  182.  183.)  384.  —  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  in  solchem  Falle  (das.  §#  184—187.)  384.
Iwangsvergleich  beim  Konkurse  von  Handelsgesellschaften
  (Konk.  O.  &amp;amp;K  200.)  386.  —  beim  Konkursverfahren
  über  elnen  Nachlaß  (das.  §.  206.)  387.  —  Unzulässigkeit
  des  Jwangsvergleichs  mit  Genossenschaften  (das.
S.  196.)  386.
Zwangsversteigerung  der  zur  Masse  gehörigen  unbeweglichen
  Gegenstände  (Konk.  O.  .  116.)  372.
s.  auch  Versteigerung.  «
ZwangsverwaltuugbetzatMassegehsrlgeaaabei
wegllcheaMantiss-bewoans.116.)372.
Zwangsvollstreckung,  allgemeine  Bestimmungen  (C.
P.  O.  K&amp;amp;.  644—707.)  199.  —  wegen  Geldforderungen
(das.  é.  708  bis  768.)  212.  —  in  das  bewegliche  Vermögen,
  sowie  in  Forderungen  und  audere  Vermögensrechte
  (das.  §#.  708—754.)  212.  —  in  das  unbewegllche
Vermögen  (das.  S6.  755—757.)  222.  —  Vertheilungk
verfahren  (das.  I#  758—768.)  223.  —  Zwanggvollstreckung
  wegen  Heransgabe  von  Sachen  und  zur  Erwirkung
  von  HGandlungen  oder  Unterlassungen  (das.  S#.  769
bis  779.)  225.  —  Offenbarungseid  und  Gaft  (das.  &amp;amp;6&amp;amp;.  780
bis  795.)  227.  —  Arrest  und  einstweilige  Verfügungen
(das.  S&amp;amp;.  796—822.)  230.
Lwangsvollstreckung  wegen  Kostenerstattung  (C.  P.
O.  S.  98.)  100.—  Armerrecht  (das.  .  110.)  102.—  Kosten
)der  Lwangevollstreckung  (das.  S##  685.  697.  708.  719.
773.)  207.  —  Zwangsvollstreckung  aus  Urtheilen  in  der
Berufungsinstanz  (das.  §.  502.)  172.  —  im  Wechselprozeß
(das.  §.  562.)  185.  —  Androhung  im  Sahlungsbefehl
(das.  .  632.)  197.  —  Zwangsvollstreckung  gegen  Militärpersonen
  (das.  S§.  673.  699.  793.)  204.  —  gegen  Schuldner
im  Auslande  (das.  &amp;amp;.  700.)  210.  —  Jwangsvollstreckung
aus  einem  Schiedsspruche  (das.  §.  868.)  242.
Zwangsvollstreckung  gegen  den  Fiskus,  Gemeinden,
Korporationen  2c.  (Einf.  G.  z.  C.  P.  O.  S.  15.  Nr.  4.)  247.
—  Vor  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  an.
hängige  Iwangsvollstreckungen  (das.  S§.  21.  22.)  249.
Unzulässigkeit  der  Jwangsvollstreckung  zu  Gunsten
einzelner  Konkursgläubiger  während  des  Konkursverfahrens
(Konk.  O.  S.  11.)  353.  —  Anfechtung  der  durch  Zwangsvollstreckung
  erwirkten  Rechtshandlungen  (das.  F.  28.)  357.
—  Zwaugsvollstreckung  wegen  festgestellter  Forderungen
nach  Aufhebung  des  Verfahrens  (das.  S#.  152.  192.)  379.
—  aus  dem  Zwangsvergleiche  (das.  S.  179.)  383.  —
Zwangsvollstreckung  in  das  inländische  Vermögen  eines
ausländischen  Schuldners  (das.  F.  207.)  387.
sinstanz  (C.  P.O.  §.  163.)  11.

91

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*—.  dSaell  2  4  #z#.

3  6  ·  a  fah  „  die  Ferien  sind
darauf  ohne  Einfluß  (G.  V.  G.  §.  204.)  76.  —  Sofortige
  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  (C.  P.  O.  F.  701.
210.  —  s.  auch  ZJwangsvollstreckung.

Zwangsweise  Vorführung,  s.  Vorführung.

Zwischenfristen  im  Aufgebotsverfahren  (C.  P.O.  .  826.
827.  847.)  235.

Zwischenstreit,,  Zustellung  der  Schriftsätze  C.  O.  O.  S.  123.)
104.—  Ladung  (das.  S.  191.)  116.—  Urtheil  (das.  S#.  275.
289.  312.  315.)  132.  —  Zwischenstreit  bei  der  Bewelsaufnahme
  (das.  S.  331.)  142.  —  Eidetzuschiebung  (das.

Sachregister.

1877.

Zwischenstreit  (Forts.)

.  426.)  160.  —  Jwischenstreit  vor  Amtsgerichten  (das.
KC.  462.)  166.

Zwischenurtheil  (C.  P.  O.  &amp;amp;.  275.  289.  312.  315.)
132.  —  bel  Rebenintervention  (das.  K.  68.)  94.  —  bei
Zeugnißverweigerung  (das.  §.  352.)  147.  —  Über  Eidesleistung
  (das.  §.  426.  427.)  160.  —  über  Rückgabe  von
Urkunden  seitens  der  Rechtsanwälte  (das.  &amp;amp;.  126.)  105.

IJwischenziusen  für  betagte  unverzinsliche  Forderungen
der  Konkursgläubiger  (Konk.  O.  §.  58.)  363.  —  decigl.
für  wiederkehrende  Hebungen  (das.  K.  63.)  364.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltun).
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