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        <title>Privatrecht und Polizei in Preußen.</title>
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            <forname>Johannes</forname>
            <surname>Biermann</surname>
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        </author>
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            <idno>biermann_privat_polizei_1897</idno>
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        Privatrecht  und  Polizei

in  Preußen.

Von

Dr.  Johannes  Biermann,

ordentlichem  Professor  der  Rechte  in  Gießen.

Berlin.

Verlag  von  Julius  Springer.
1897.
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        Alle  Rechte,  insbesondere  das  der  Uebersetzung  in  fremde  Sprachen,  vorbehalten.
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        Vorwort.

Das  vorliegende  Buch  will  die  Grenzen  feststellen,  welche  der
Polizei  bei  ihrem  Einwirken  auf  das  Privatrecht  gezogen  sind.  Es  befaßt
sich  also  mit  einer  Materie,  die  eine  wissenschaftliche  juristische  Behandlung
  bisher  nicht  erfahren  hat.  Daß  sie  eine  solche  verdient,  wird  man
nicht  gewillt  sein,  in  Abrede  zu  stellen.  Handelt  es  sich  doch  um  Dinge,
die  das  wirthschaftliche  Leben  auf's  Empfindlichste  berühren,  und  um
den  sich  stetig  erneuernden  Konflikt  zwischen  den  Bedürfnissen  und  Interessen
  der  Allgemeinheit  und  den  Bestrebungen  des  Einzelnen.

Um  Dinge  aber  auch,  die  „von  der  Parteien  Gunst  und  Haß  verwirrt“
  auch  in  ihrer  rechtlichen  Beurtheilung  schwanken.  Die  Parteien
sind  einmal  die  der  Interessenten  und  der  Nichtinteressenten.  Es  ist
selbstverständlich,  daß  derjenige,  der  von  einer  polizeilichen  Anordnung
betroffen  wird,  der  unter  ihr  zu  leiden  hat,  über  ihre  Rechtsgültigkeit
leicht  anders  denkt,  als  der,  dessen  Interessen  sie  nicht  berührt.  Die
Parteien  sind  aber  auch  die  der  Politik.  Der  unter  ihnen  gegenüber
den  Urtheilen  der  Gerichte  im  Ganzen  anerkannte  Grundsatz,  sie  als
neutrales  Gebiet  zu  behandeln  und  sich  einer  Kritik  derselben,  wenigstens
einer  abfälligen,  zu  enthalten  —  ein  Grundsatz  übrigens,  der  nur  bis
zu  einer  gewissen  Grenze  billigenswerth  ist  —,  gilt  gegenüber  der  polizeilichen
  Thätigkeit  keineswegs  und  kann  hier  auch  der  Lage  der  Sache  nach
nicht  gelten.  Eine  politische  Partei,  die  in  dem  freien  Spiel  der  menschlichen
  Kräfte,  in  dem  laisser  faire  laisser  passer  die  sich  von  selbst
ergebende  Lösung  aller  wirthschaftlichen  Fragen  erblickt,  muß  jedem  Eingriffe
  der  Polizei  in  diesen  anscheinend  natürlichen  Lauf  der  Dinge  mit
Mißtrauen  begegnen.  Eine  Partei  dagegen,  die  den  Staat  für  verpflichtet
  und  befähigt  erachtet,  alle  wirthschaftlichen  Gegensätze  auszugleichen,
  wird  auch  gegen  eine  starke  Einschränkung  der  persönlichen
Freiheit  durch  die  Polizei  nichts  einzuwenden  haben.
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        VI

Der  Standtpunkt  des  Politikers  ist  nicht  der  dieses  Buches.  Gewiß
darf  der  Werth  einer  politischen  Betrachtung  der  Dinge  nicht  unterschätzt
werden,  für  die  Gesetzgebung,  für  die  Gestaltung  des  künftigen  Rechts
ist  sie  unentbehrlich.  Wer  dagegen  das  geltende  Recht  zur  Darstellung
bringen  will,  darf  ihr  durchaus  keinen  Einfluß  auf  seine  Untersuchungen
einräumen.  Sie  ist  hier  nicht  nur  entbehrlich,  sondern  auch  gefährlich.
Denn  es  liegt  nur  gar  zu  nahe,  das  politisch  Wünschenswerthe  auch  als
das  juristisch  Zutreffende  auszugeben.  Wer  als  Politiker  spricht,  dem
wird  nur  der  politisch  Gleichgesinnte  Recht  geben,  sein  Wort  hat  gegenüber
  dem  politisch  anders  Denkenden  keinerlei  überzeugende  Kraft.  Ich
betone  daher,  daß  die  folgenden  Ausführungen  rein  und  ausschließlich
juristische  sein  wollen.

Es  ist  klar,  daß  diese  Art  der  Betrachtung  keine  allseitige  und  erschöpfende
  sein  kann.  Ob  ein  Eingriff  der  Polizei  in  das  Privatrecht
zweckmäßig  und  dem  Gemeinwohl  förderlich  ist,  danach  wird  nicht  gefragt
  werden.  Ja  es  wird  sich  häufig  ergeben,  daß  nützliche  Verordnungen
und  Verfügungen  vor  dem  juristischen  Urtheil  nicht  bestehen  können  und
überflüssige,  vielleicht  schädliche,  juristisch  unangreifbar  sind.  Das  muß
in  den  Kauf  genommen  werden.  Das  Höchste,  das  Entscheidende  muß
immer  das  Recht  bleiben.

Es  ist  selbstverständlich,  daß  Vollständigkeit  nicht  erstrebt  wird.  Sie
ist  unmöglich  und  auch  nicht  nothwendig.  Auch  über  solche  polizeilichen
Einwirkungen  auf  das  Privatrecht,  die  im  Folgenden  nicht  besonders
behandelt  werden,  wird  an  der  Hand  der  gemachten  Ausführungen  ein
Urtheil  zu  gewinnen  sein.  Ich  halte  es  aber  auch  für  selbstverständlich,
daß  die  nachfolgende  Darstellung  Irrthümer  enthält,  daß  manches,  auch
juristisch  bedeutsame  Moment  übersehen  worden  ist.  Das  wird  Anderen
Gelegenheit  geben,  es  besser  zu  machen.  Es  ist  Aufgabe  des  juristischen
Schriftstellers,  die  Kenntniß  und  das  Verständniß  des  Rechts  und  damit
das  Recht  selber  zu  fördern,  ob  er  dabei  selber  Recht  behält,  das  darf
ihn  wenig  kümmern.

Gießen,  den  14.  Oktober  1896.

Johannes  Biermann.
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        ———————
*

8  10.

c0o  0  c0%  c%  c%  c0%  &amp;amp;0#4

—  —  —
S  #0  —

—  —  —  —  —
5

Inhaltsübersicht.

Óen

Theil  I.
Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht
im  Allgemeinen.
Die  Polizeiverordnung

Die  Polizeiverfügung
Gerichtliche  Nachprüfung

Theil  II.
Beschränkungen  des  privatrechs  durch  die  Polizei.
Einleitung
Kapitel  I.  Holizei  und  Gewerbefreiheit.
Das  Prinzip.

I.  Polizeiliche  Beschränkungen  der  Gewerbe  im  Allgemeinen.
Gefährdung  des  Publikums  durch  gewerbliche  Anlagen.
Entschädigungsansprüche  der  Gewerbetreibenden

Polizeiliche  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes  zu  Gnusten  der  gewerb-  «

lichen  Arbeiter
Polizeiverordnungen  über  den  Gewerbebetrieb  und  die  T  Beschäftiamng
von  Kindern  .
Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsrube  im  Gewerbe

II.  Polizeiliche  Beschränkungen  tinzelner  Gewerbe.
Schankwirthschaften  ....
Gastwirthschaften  und  ähnliche  Gewerbebetriebe.  .

Andere  Gewerbebetriebe,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedurfen

Verkehr  mit  Nahrungsmitteln

Andere  Handelsgewerbe  .

Andere  Gewerbe,  die  nicht  Handelsgewerbe  sind
Marktverkehr
Gewerbe,  auf  welche  sich  die  Gewerbeorduung  nicht  begieht

Seite

1
14
23
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        VIII

Kapitel  II.  Polizei  und  Privateigenthum.
§  19.  Das  Prinzip

I.  Das  Grundeigenthum.

§  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  und  Reparatur  von  Gebänden.
§  21.  Polizeivorschriften,  welche  bestehende  Gebäude  betreffen

§  22.  Anderweitige  Beschränkungen  des  Grundeigenthums

I.  §  23.  Das  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen

III.  §  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  wollelichr  Eintrn  des

Eigenthums.  .
KapitelIII.§25Polizciund  diiigliche  Rechte  an  fremder  Soche
Kapitel  IV.  §  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.

A.Bl.
A.  L.  R.
G.S.

J.  M.  Bl.

K.G.
O.L.G.
O.  V.G.
R.G.

V.  M.  Bl.

Abkürzungen.

——.

—  Amtsblatt.

Allgemeines  Landrecht.
Gesetzsammlung.
Justizministerialblatt.
Kammergericht.
Oberlandesgericht.
Oberverwaltungsgericht.
Reichsgericht.

—  Ministerialblatt  für  die  gesammte  innere  Verwaltung.

Seite
120

127
164
170
179

183
205
209
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        Theil  I.

Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht
im  Allgemeinen.

In  zwiefacher  Weise  kann  die  Polizei  auf  die  Lebensverhältnisse  einwirken,
  durch  Polzeiverordnung  und  durch  Polizeiverfügung.  Die  Polizeiverordnung
  ist  die  generelle  Anordnung,  sie  beruht  auf  einer  Delegation
der  Gesetzgebung  und  schafft  Rechtsnormen  ebenso  wie  diese.  Die  Polizeiverfügung
  bezieht  sich  nur  auf  den  konkreten  Fall,  nur  diesen  will  sie
regelnt).  Das  unterscheidende  Merkmal  ist  dagegen  nicht,  daß  sich  die
Polizeiverordnung  an  die  Gesammtheit,  die  Polizeiverfügung  an  Einzelne
wendet.  Es  giebt  Polizeiverfügungen,  die  die  Allgemeinheit  angehen,
und  es  giebt  Polizeiverordnungen,  die  einen  Einzelnen  betreffen;  man
denke  etwa  an  Absperrungsmaßregeln  einerseits,  an  eine  Polizeiverordnung,
die  sich  auf  ein  einzelnes  Fuhrwerksunternehmen  bezieht,  andererseits.

Es  ist  nothwendig,  Polizeiverordnung  und  Polizeiverfügung  auseinanderzuhalten.
  Denn  die  Gegenstände,  auf  welche  sich  beide  beziehen
können,  sind  nicht  dieselben.

§  1.  Die  Polizeiverordnung.

Sedes  materiac  ist  hier  das  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung
vom  11.  III.  1850  (G.S.  S.  265),  das  auch  in  das  Jadegebiet  eingeführt
  worden  ist.  In  den  im  Jahre  1866  neu  erworbenen  Provinzen
gilt  die  Verordnung  vom  20.  IX.  1867  (G.S.  S.  1529),  in  Lauenburg
das  Gesetz  vom  7.  I.  1870.  Jene  Verordnung  und  dieses  Gesetz  stimmen

1)  Vgl.  z.  B.  E.  Loening,  Lehrb.  des  deutsch.  Verwaltungsrechts  S.  240;  Rosin,
Das  Polizeiverordnungsr.  in  Preußen,  2.  A.,  S.  12  ff.
Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  1
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        2  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

mit  dem  vom  11.  III.  1850  fast  wörtlich  überein.  Nur  in  Hohenzollern
besteht  keine  entsprechende  Rechtsnorm  #.

Das  Gesetz  behandelt  sowohl  die  Orts-,  als  auch  die  Landespolizei.
Ueber  erstere  bestimmt  zunächst  §  5:

Die  mit  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  beauftragten  Behörden
sind  befugt,  nach  Berathung  mit  dem  Gemeindevorstande,  ortspolizeiliche,
  für  den  Umfang  der  Gemeinde  gültige  Vorschriften  zu
erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  —  anzudrohen.
  ·

Unter  den  ortspolizeilichen  Vorschriften  sind  nur  Polizeiverordnungen,
  nicht  auch  Polizeiverfügungen  zu  verstehen  ?.

Nach  §  6  gehören  nun  zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen
Vorschriften:

a)  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthums;

b)  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen
  Straßen,  Wegen  und  Plätzen,  Brücken,  Ufern  und  Gewässern;

Tc)  der  Marktverkehr  und  das  öffentliche  Feilhalten  von  Nahrungsmitteln;


d)  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen  Zusammensein
einer  größeren  Anzahl  von  Personen;

e)  das  öffentliche  Interesse  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  und  Beherbergung
  von  Fremden;  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffeewirthschaften  und
sonstige  Einrichtungen  zur  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken;

f)  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit;

g)  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bau-Ausführungen,  sowie  gegen
gemeinschädliche  und  gemeingefährliche  Handlungen,  Unternehmungen  und
Ereignisse  überhaupt;  ·

h)  Schutz  der  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,
Weinberge  u.  s.  w.;

i)  alles  andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und
ihrer  Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.

1)  Vgl.  über  die  Lage  dort  v.  Rönne:  Staatsrecht  der  Preuß.  Monarchie,  4.  A.,
1881,  Bd.  I,  5  93,  S.  381,  Anm.  4;  Bornhak  in  der  Wochenschr.  Selbstverwaltg.,  Bd.  16,
Sp.  770  a.  E.,  Preuß.  Staatsr.,  Bd.  3,  §  167,  S.  141.  Eine  „auf  Grund  des  Gesetzes
vom  11.  III.  1850“  ergangene  Verordnung  der  Regierung  zu  Sigmaringen  behandelt
das  Obertribunal  bei  Striethorst  Bd.  49,  S.  51.  Ihre  formelle  Zulässigkeit  wurde
von  keiner  Seite  in  Frage  gestellt.

2)  Vgl.  auch  O.V.G.  Entsch.  v.  27.  IV.  82  (Entsch.  Bd.  9,  S.  350);  Rosin,
der  Begriff  der  Polizei,  Verwaltungsarch.  Bd.  3,  S.A.  1895,  S.  112.
        <pb n="9" />
        8  1.  Die  Polizeiverordnung.  3

Für  die  landespolizeilichen  Behörden  gilt  Entsprechendes:

§  11.  Die  Bezirksregierungen  sind  befugt,  für  mehrere  Ge—
meinden  ihres  Verwaltungsbezirks  oder  für  den  ganzen  Umfang  desselben
  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
derselben  Geldstrafen  —  anzudrohen.

§  12.  Die  Vorschriften  der  Bezirksregierungen  können  sich  auf
die  im  §  6  dieses  Gesetzes  angeführten  und  alle  anderen  Gegenstände
beziehen,  deren  polizeiliche  Regelung  durch  die  Verhältnisse  der  Gemeinden
  oder  des  Bezirks  erfordert  wird.

Auch  hier  handelt  es  sich  ausschließlich  um  Polizeiverordnungen,
nicht  um  Polizeiverfügungen.

Welchen  Umfang  hiernach  das  Polizeiverordnungsrecht  hat,  auf
welchen  Kreis  von  Gegenständen  es  sich  erstreckt,  ist  bestritten.

I.  Die  durchaus  herrschende  Meinung  nimmt  an,  daß  die  88§  6
und  12  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  der  Polizei  keine  neuen,  ihr
bis  dahin  mangelnden  Befugnisse  gegeben  haben,  daß  diese  Bestimmungen
vielmehr  lediglich  eine  Aufzählung  derjenigen  Gebiete  enthalten,  auf  welche
einzuwirken  der  Polizei  bereits  nach  dem  damals  bestehenden  Recht,  insbesondere
  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht  erlaubt  war.  Aus  dem  Allgemeinen
  Landrecht  ist  hier  maßgebend  der  §  10  II,  17:

Die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,
Sicherheit  und  Ordnung,  und  zur  Abwendung  der  dem  Publiko  oder
einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen,  ist
das  Amt  der  Polizei.

Von  der  herrschenden  Meinung  wird  danach  angenommen,  daß  sich
die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850,  insbesondere  auf  Grund
des  §  Gi  desselben,  erlassenen  Polizeiverordnungen  innerhalb  des  durch
§  10  II,  17  A.  L.  R.  gezogenen  Rahmens  zu  halten  haben,  daß  also
Polizeiverordnungen  nicht  zur  Förderung  der  allgemeinen  Wohlfahrt,
sondern  ausschließlich  zur  Abwendung  von  Schaden  und  Gefahren  ergehen
  können,  ihre  Funktionen  also  nicht  positive,  sondern  nur  negative  sind.

Diese  Meinung  hatte  bereits  das  ehemalige  Obertribunal  vertreten.
Es  hatte  eine  Polizeiverordnung,  durch  welche  die  öffentliche  Aufforderung
zu  freiwilligen  Beiträgen  für  einen  erlaubten  Zweck  mit  Strafe  bedroht
wurde,  als  rechtsungültig  erachtet,  weil  sie  sich  nicht  innerhalb  der
Grenzen  des  die  Aufgabe  der  Polizei  normirenden  8  10  II,  17  A.L.  R.
halte  1),  und  in  einem  ähnlichen  Falle  ausgesprochen?),  „daß  die  Einzel-1)

  Pleuarentsch.  vom  8.  V.  65  (Entsch.  Bd.  55,  Nr.  39).

2)  Entsch.  v.  9.  XI.  76  (Oppenhoff  Bd.  17,  S.  722).

1*
        <pb n="10" />
        4  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

bestimmungen  des  §  6  a—h,  welche  durch  die  generelle  Klausel  der
litt.  i  ergänzt  werden,  auf  den  Grundsatz  des  §  10  II,  17  A.L.  R.  sich
zurückführen“".  In  einem  seiner  letzten  Urtheile  1)  hat  es  sich  dann  dahin
geäußert,  daß  die  in  litt.  i  getroffene  allgemeine  Bestimmung  in  der  im
8  10  II,  17  A.L.  R.  definirten  Aufgabe  der  Polizei,  die  nöthigen  Anstalten
  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung
und  zur  Abwendung  der  dem  Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben
bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen,  ihre  Erläuterung  finde.

Der  Strafsenat  des  Kammergerichts,  der  derzeit  höchste  preußische  Strafgerichtshof,
  ist  dem  Obertribunal  gefolgt.  Die  Entscheidung  vom  5.  VII.
832)  führt  hier  aus:  durch  §  6  litt.  i  des  Gesetzes  vom  1  1.  III.  1850  habe
der  Polizeibehörde  nur  die  Möglichkeit  gewährt  werden  sollen,  „innerhalb
des  durch  die  Bestimmungen  sub  litt.  a—h  des  §  6  a.  a.  O.  und  des
§  10  II,  17  A.L.  Rs.  begrenzten  Gebiets  polizeiliche  Vorschriften
ähnlicher  Art  zu  erlassen“.  Die  Entscheidung  vom  11.  IV.  863)  sagt
ähnlich:  „Wie  vom  Kammergericht  in  konstanter  Rechtsprechung  festgehalten
ist,  soll  durch  die  Bestimmungen  des  §  6  litt.  i  und  des  §  12  des
Gesetzes  vom  11.  III.  1850  der  Polizeibehörde  keineswegs  das  Recht
verliehen  werden,  alle  Materien,  welche  überhaupt  Gegenstand  der
Gesetzgebung  sein  können,  soweit  besondere  Interessen  dies  erforderlich
erscheinen  lassen,  auch  zum  Gegenstand  polizeilicher  Verordnungen  zu
machen;  vielmehr  ist  auch  durch  diese  Bestimmungen  das  polizeiliche
Verordnungsrecht  auf  die  durch  §  10  II,  17  A.  L.R.  und  8  6  litt.  a—b
des  citirten  Gesetzes  gezogenen  Grenzen  beschränkt  und  die  litt.  i  des
§6  sowie  §  12  a.  a.  O.  nur  dahin  zu  interpretiren,  daß  innerhalb  jener
Grenzen  polizeiliche  Vorschriften  über  Materien  erlassen  werden  können,
welche  den  unter  litt.  a—h  a.  a.  O.  speciell  aufgeführten  ähnlich  sind."“
In  dem  Urtheil  vom  17.  II.  884)  heißt  es:  daß  die  in  litt.  i  a.  a.  O.
getroffene  allgemeine  Bestimmung  in  der  im  §  10  II,  17  definirten
Aufgabe  der  Polizei  ihre  Erläuterung  finde  ).

Vor  allem  aber  ist  das  Oberverwaltungsgericht  in  einer  großen
Reihe  von  Erkenntnissen  für  diese  Beschränkung  des  Polizeiverordnungs-1)

  Entsch.  v.  1.  VI.  78  (Oppenhoff  Bd.  19,  S.  292).

2)  Johow  und  Küntzel  Bd.  4,  S.  256.

3)  Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  256.

!)  Johow  Bd.  8,  S.  143.

5)  Nicht  unzweideutig  ist  die  Entsch.  v.  24.  V.  88  (Johow  Bd.  8,  S.  149),  nach
welcher  §  10  II,  17  A-L.  R.  die  Grenzen  der  Polizeigerichtsbarkeit  nur  theoretisch  bestimmt.
        <pb n="11" />
        §  1.  Die  Polizeiverordnung.  5

rechts  eingetreten.  Am  ausführlichsten  in  dem  Urtheil  vom  14.  VI.  82,
welches  die  Gültigkeit  der  zum  Schutze  des  Berliner  Kreuzbergdenkmals
erlassenen  Polizeiverordnung  vom  10.  III.  1879  verneint.  Das  Oberverwaltungsgericht
  spricht  sich  hier  dahin  aus,  daß,  als  das  Gesetz  vom
1  1.  III.  1850  erlassen  wurde,  die  Grenze  für  das  polizeiliche  Zwangsund
  Verordnungsrecht  lediglich  durch  den  §  10  II,  17  A.L.  R.  gezogen
gewesen  sei,  und  daß  der  Gesetzgeber  im  Jahre  1850  nicht  beabsichtigt
habe,  die  Befugnisse  der  Polizeibehörde  über  den  bisherigen  im  §  10
a.  u.  O.  gegebenen  Rahmen  hinaus  zu  erweitern  oder  gar  auf  das
gesammte  Gebiet  der  Wohlfahrtspflege  zu  erstrecken,  und  gelangt
damit  zu  dem  Ergebniß,  „daß  die  Polizeibehörden  bei  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  —  im  allgemeinen  und  von  Specialgesetzen  abgesehen  —
an  den  §  10  II,  17  A.L.  R.  und  an  das  zu  seiner  Erläuterung  und
näheren  Ausführung  bestimmte  Gesetz  vom  11.  III.  1850  gebunden  sind“.
In  einer  späteren  Entscheidung?)  heißt  es  vom  §  10  II,  17:  „Diese
Bestimmung  enthält  die  anerkannt  maßgebende  Definition  der  Befugnisse
der  exekutiven  Polizei  und  ist  durch  den  §  6  des  Gesetzes  vom  1  1.  III.
1850,  welcher  die  Gegenstände  der  ortspolizeilichen  Verordnungen  mit
einer  schließlichen,  ihre  Begrenzung  wiederum  nur  durch  eben  jenen
8  10  a.  a.  O.  findenden  Generalklausel  sub  i  specialisirt,  in  keiner  Beziehung
  außer  Kraft  gesetzt.“  Zu  verweisen  ist  ferner  auf  die  Urtheile
vom  20.  IX.  88  ),  4.  X.  924),  13.  I.  945)  und  1.  XII.  945).
Die  Theorie  steht  weit  überwiegend  auf  demselben  Standpunkt?).
Ich  erwähne:  Bornhak:  „Die  Polizeiverordnungen  wie  die  Polizeiverfügungen
  sind  beschränkt  auf  das  polizeiliche  Gebiet,  es  kann  keine
solche  Verordnung  oder  Verfügung  ergehen  über  andere  als  polizeiliche
Gegenstände.  Das  Gebiet  der  Polizei  ist  aber  umgrenzt  durch  den
grundlegenden  §  10  II,  17  A.L.  SN.  über  diese  Grenzen  hinaus
giebt  es  weder  ein  Polizeiverordnungs=  noch  ein  Polizeiverfügungsrecht

1)  Entsch.  Bd.  9,  S.  353  ff.

2)  Entsch.  vom  6.  VI.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  15).

3)  Verwaltungsbl.  Bd.  10,  S.  557.

4)  Entsch.  Bd.  23  S.  351:  „Inhalt  der  Polizeigewalt,  wie  er  eine  für  das  ganze
Staatsgebiet  zutreffende  Begriffsbestimmung  im  §  10  II,  17  A.L.R.  gefunden  hat.“

5)  Entsch.  Bd.  26,  S.  327.

6)  Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  299.

7)  Die  heutige  Theorie  hat  für  die  s.  g.  Wohlfahrtspolizei  die  Bezeichnung  als
Polizei  meistentheils  überhaupt  aufgegeben.  Man  spricht  von  einer  Wohlfahrtspflege  und
beschränkt  die  Anwendung  des  Wortes  Polizei  auf  die  Sicherheits=  und  Ordnungspolizei.
Vgl.  Bornhak,  Selbstverwaltung  Bd.  16,  Sp.  531.
        <pb n="12" />
        6  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

..  Polizeiverordnungen  wie  Polizeiverfügungen  sind  also  erzwingbare
Anordnungen  der  Behörde  zur  Erreichung  der  im  §  10  II,  17  A.L.  R.
aufgeführten  polizeilichen  Zwecke  1).“  „Die  allgemeinen  Schranken  der
Polizei  überhaupt  und  damit  der  Berechtigung  jeglicher  polizeilichen  Acte
sind  bestimmt  durch  8  10  II,  17  A.L.  R.2).“  „Aus  dem  Gebiete  der
Polizei  scheiden  alle  diejenigen  staatlichen  Veranstaltungen  aus,  welche
nicht  bloß  Störungen  der  Sicherheit  und  Ordnung  zu  beseitigen  und
Gefahren  abzuwenden,  also  den  polizeimäßigen  Zustand  zu  erhalten,
sondern  darüber  hinaus  das  Gemeinwohl  zu  fördern  bestimmt  sind
Das  Wesen  der  Polizei  besteht  hiernach  in  der  Erhaltung  sicherheits=  und
ordnungsmäßiger  Zustände,  bezw.  in  der  Wiederherstellung  derselben,
falls  sie  in  irgend  einer  Weise  gestört  sein  sollten  3)."“  Bornhak  wendet
sich  deshalb  auch  gegen  die  Gültigkeit  der  s.  g.  Körordnungen).
Hermann  Schulze:  „Das  Polizeirecht  ist  der  Inbegriff  der
Grundsätze,  welche  die  Polizei  mit  ihren  Zwangsmaßregeln  zur  Abwendung
drohender  Gefahren  aller  Art  gegen  menschliche  Individuen  einzuhalten
hat5).“  „Das  Wesen  der  Polizei  besteht  überhaupt  darin,  daß  sie  es
mit  der  Abwendung  von  Gefahren  zu  thun  hat,  welche  die  menschliche
Sicherheit  bedrohten  5).“  E.  Loening?)  bemerkt,  daß  in  Preußen  die
Befugniß  der  Verwaltungsbehörden,  Polizeiverordnungen  zu  erlassen,  ihre
Begrenzung  in  der  gesetzlichen  Bestimmung  der  der  Polizei  obliegenden
Aufgabe  finde.  „Polizeiverordnungen  können  hiernach  nur  erlassen
werden  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung
und  zur  Abwendung  der  dem  Publikum  oder  einzelnen  Mitgliedern
desselben  drohenden  Gefahren.“  v.  Stengels):  „Es  gilt  der  Grundsatz,
  daß  die  Polizeibehörden  zum  Erlasse  von  Polizeiverordnungen  insoweit
  ermächtigt  sind,  als  der  Umfang  der  ihnen  übertragenen  Polizeigewalt
  reicht.  .  Danach  kann  eine  Polizeiverordnung  nur  die  Erhaltung
der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  oder  Abwendung  der
dem  Publikum  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  drohenden  Gefahren

1)  Preuß.  Staatsrecht  Bd.  3,  §  167  II,  S.  136,  vgl.  auch  S.  148.

2)  Archiv  f.  öffentl.  Recht  Bd  5,  S.  405.

3)  Selbstverwaltung  Bd.  16,  Sp.  546,  562.  Vgl.  noch  Sp.  786.

4)  An  dem  in  Anm.  2  angegeb.  O.

5)  Preuß.  Staatsrecht,  2  A.,  Bd.  2,  S.  305,  vgl.  auch  S.  306.

6)  Das.  S.  322.

7)  Verwaltungsrecht  S.  237.  Vgl.  auch  Art.  Polizei  im  Handwörterb.  der  Staatswissenschaften
  Bd.  5,  S.  161.

8)  Staatsrecht  des  Königreichs  Preußen  §  53  III,  S.  192,  vgl.  auch  S.  188,
ebenso  schon:  Die  Organisation  der  Preuß.  Verwaltung  S.  444,  454.
        <pb n="13" />
        8  1.  Die  Polizeiverordnung.  7

zum  Gegenstande  haben.  Polizeistrafverordnungen,  welche  lediglich  die
Förderung  der  Wohlfahrt  bezwecken,  sind  unzulässig.“  Grotefend!)
bezeichnet  die  §§  6,  12  des  Polizeigesetzes  als  bloße  Erläuterungen  des
§  10  II,  17  A.  L.  N.  Auch  Neukam  p#2)  steht  auf  diesem  Boden.
Gegen  die  herrschende  Meinung  hat  sich  Rosin?)  gewendet.  Nach
ihm  hat  der  §  10  II,  17  A.L.R.  nur  die  Bedeutung,  „den  Umfang
der  polizeilichen  Amtsgewalt,  d.  h.  die  Grenzen  festzustellen,  innerhalb
deren  die  Polizeiämter  und  Polizeibehörden  durch  Verfügung  im  Einzelfalle
  und  eventuelle  zwangsweise  Exekution  die  individuelle  Handlungsfreiheit
  der  Unterthanen  zu  beschränken  berechtigt  sind““!).  Der  §  10  II,
17  bildet  also  die  Grundlage  nur  für  die  polizeilichen  Verfügungen,  für
das  Polizeiverordnungsrecht  ist  er  weder  Grund  noch  Grenze  5).  Das
Polizeiverordnungsrecht  ist  vielmehr  ein  Majestätsrecht  und  daher  ebenso
unbegrenzt  wie  das  Recht  der  Gesetzgebung  ).  Deshalb  können  Polizeiverordnungen
  sich  sowohl  auf  die  Sicherheit,  wie  auf  die  Wohlfahrt  der
Bürger  beziehen.  Bei  der  Interpretation  des  Ausdruckes  „polizeilich“
im  §  6ii  und  im  §  12  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  ist  nach  Rosin
allerdings  von  dem  damals  geltenden  Begriffe  der  Polizei  auszugehen?!).
Aber  danach  bedeutet  „polizeilich"  „alles  das,  was  im  öffentlichen
Interesse  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  zum  Schutze  oder
zur  Förderung  des  Gemeinwohls  ein  für  allemal  zwingend  geordnet  oder
geregelt  werden  muß".  Rosin  beruft  sich  auch  auf  die  „Erläuterungen“  3),
welche  dem  „Entwurfe  eines  Gesetzes  über  die  Ortspolizei“  vom
Ministerium  des  Innern  beigegeben  wurden,  den  Kammern  freilich  als
Motive  nicht  vorgelegt  worden  sind,  auf  die  Verhandlungen  über  das
Gesetz  in  der  damaligen  Ersten  Kammer,  endlich  auch  darauf,  daß  schon
die  im  §  6  des  Gesetzes  aufgeführten  Specialmaterien  zum  Theil  über

!)  Lehrb.  des  Preuß.  Verwaltungsrechts  1890,  Bd.  I,  §  96,  Anm.  3.

2)  Verwaltungsarch.  Bd.  3,  S.  55,  63.

3)  Vgl.  vor  allem:  Der  Begriff  der  Polizei  und  der  Umfang  des  polizeilichen
Verfügungs=  und  Verordnungsrechts  in  Preußen,  Verwaltungsarch.  Bd.  3.  Citirt  wird
nach  dem  Sonderabdruck  Berlin  1895.  Dieselbe  Auffassung  findet  sich  bereits  im
„Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen“  1882.  In  die  2.  Aufl.  dieses  Buches  ist  dann
die  im  Verwaltungsarch.  gegebene  Darstellung  inhaltlich  ausgenommen  worden,  pgl.
S.  121  ff.

9  a.  a.  O.  S.  58
5)  S.  47.
6)  S.  47.
!)  S107.

8)  Abgedruckt  im  Polizeiverordnungsrecht,  2.  Aufl.,  S.  306  ff.
        <pb n="14" />
        8  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

das  Gebiet  der  Sicherheitspolizei  hinausgehen.  Rosin  kommt  danach
zu  dem  Resultat,  daß  das  Polizeiverordnungsrecht  ein  delegirtes  Gesetz—
gebungsrecht  practer  legem  sei,  und  daß  der  Schutz  der  bürgerlichen
Freiheit  —  von  der  Specialgesetzgebung  abgesehen  —  nicht  durch  allgemeine
  materielle  Grenzbestimmungen,  sondern  durch  die  gesetzlichen
Formen  des  Erlasses,  namentlich  durch  die  Mitwirkung  der  Selbstverwaltungskörper
  gewährleistet  werde  1.

Rosin  haben  sich  —  ohne  selbständige  Begründung  —  Rödenbeck:)
  und  v.  Sarweys)  angeschlossen.

Der  Eindruck  der  Ausführungen  Rosin's  ist  bestechend,  daß  sie
praktischen  Erfolg  haben  werden,  glaube  ich  nichtt);  insbesondere
wird  das  Oberverwaltungsgericht  von  seiner  bisherigen  Judikatur  schwerlich
  abgehen.  Die  Streitfrage  wird  also  wohl  eine  rein  theoretische
bleiben.

Hier  muß  nun  Rosin  ohne  weiteres  zugegeben  werden,  daß  man
bei  Erlaß  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850  nicht  daran  gedacht  hat,
nur  eine  Anwendung  vom  §  10  II,  17  A.L.  R.  zu  machen.  In  den
Berathungen  über  das  Gesetz  in  den  beiden  Kammern  wurde  dieser
Paragraph  garnicht  erwähnt,  obgleich  ein  Hinweis  auf  denselben  nahe
gelegen  hätte.  Wenn  der  Abgeordnete  Kisker  sich  über  die  Grenzenlosigkeit
  der  durch  das  Gesetz  für  die  Ortspolizei  geschaffenen  Autonomie
in  Polizeistrafsachen  beschwerte  5),  wenn  der  Abgeordnete  v.  Ammon
meinte,  daß  unter  litt.  i  §  6  des  Gesetzes  alles  Mögliche  begriffen
werden  könne,  danach  auch  das  Unschuldigste  verwehrt  und  selbst  eine
Kleiderordnung  oktroyirt  werden  könne),  so  hätte  wohl  die  Erwiderung
nahegelegen,  daß  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Polizeiverordnungen
  sich  natürlich  innerhalb  der  Grenzen  des  §  10  II,  17  A.  L.  R.
zu  halten  hätten.  Indessen  von  keiner  Seite  ist  dieses  oder  Aehnliches
geltend  gemacht  worden.  Weiter  muß  Rosin  zugegeben  werden,  daß
sich  die  im  §  6  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  ausdrücklich  angegebenen

1)  S.  116.

:)Das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen  mit  besonderer  Beziehung  auf  die
Sonntagsruhe  1884,  S.  14  ff.

*:)  Allgemeines  Verwaltungsrecht,  in  Marquardsen's  Handbuch  S.  63  n.  3.

4)  Gegen  Rosin  bereits  Bornhak,  Selbstverwaltung  Bd.  23,  Sp.  17;  Verwaltungsbl.
  Bd.  17,  S.  1;  Rehm,  krit.  Vierteljahrsschr.  f.  Gesetzgebung  u.  Rechtswissenschaft
  Bd.  38,  S.  488.

5)  Vgl.  Stenograph.  Berichte  der  Ersten  Kammer  Bd.  5  (1850),  S.  2316.

9)  Das.  S.  2330.
        <pb n="15" />
        8  1.  Die  Polizeiverordnung.  9

Materien  keineswegs  durchweg  innerhalb  der  Grenzen  der  Sicher—
heitspolizei  halten,  wie  ein  Blick  auf  die  litt.  b,  c,  e  und  f  des
86  zeigt.

Aber  eine  andere  Frage  ist  es,  ob  nun  deshalb  das  ganze  Gebiet
der  Wohlfahrtspolizei  und  damit  alle  Lebensverhältnisse  als  Gegenstand
polizeilicher  Verordnungen  angesehen  werden  dürfen,  und  das  ist  m.
E.  zu  verneinen.

Der  Regierungskommissar,  Geheimrath  Delius,  der  das  Gesetz
in  der  Ersten  Kammer  vertrat,  hat  das  in  Abrede  gestellt.  Er  bezeichnete
  die  Vorschriften  des  Gesetzes  als  mehr  „reglementarische“  als
„Bestimmungen,  die  gerade  deshalb  nothwendig  sind,  damit  sich  die
Polizeibehörde  selbst  die  Hände  binde“.  „Es  handelt  sich  mehr  um
eine  reglementarische  Gewalt  als  um  eine  legislative.“  Er  weiß  keine
Bestimmung  in  dem  Entwurf  aufzufinden,  „welche  nicht  in  derselben
oder  ähnlichen  Ausdehnung  bereits  in  Frankreich  bestände“  1).  Dieses
französische  Vorbild  umfaßt  aber  unstreitig  keineswegs  die  ganze  Wohlfahrtspolizei,
  sondern  führt  als  Gegenstände  der  Polizeiverordnungen
fast  ausschließlich  nur  Gegenstände  der  Sicherheitspolizei  auf.  Der
Regierungskommissar  glaubt  es  für  einen  Vorzug  des  Entwurfes  ansehen
zu  müssen,  daß  er  die  Grenzen  der  Befugnisse  einzelner  Behörden,  die
Grenzen  der  Ressorts  fester  zu  ziehen  bemüht  gewesen  sei,  als  es  bisher
geschehen  war.  Diese  Ausführungen  lassen  erkennen,  daß  die  damalige
Regierung  den  Polizeibehörden  keineswegs  ein  so  schrankenloses  Polizeiverordnungsrecht
  einräumen  wollte,  als  es  jetzt  Rosin  annimmt.  In
diesem  Zusammenhange  ist  dann  auch  die  Streichung  der  Worte  „und
Ordnung  bei  Benutzung  derselben“,  welche  im  Regierungsentwurf  den
Schluß  der  litt.  h  bildeten,  durch  die  Kommissson  der  Ersten  Kammer
keineswegs  ohne  symptomatische  Bedeutung.  Zwar  geht  das  Oberverwaltungsgericht
  gewiß  zu  weit,  wenn  es  hierin  den  bündigsten  Beweis
dafür  sieht,  daß  eine  Ausdehnung  des  polizeilichen  Eingreifens  zum
Zwecke  der  Wohlfahrtspflege  damals  entschieden  abgewiesen  wurde  ?).
Der  Passus  wurde  abgelehnt,  „weil  daraus  eine  unzulässige  Beschränkung
der  Dispositionsbefugnisse  des  Eigenthümers  gefolgert  werden  könnte?)“.
Aber  immerhin  zeigt  die  Streichung  doch,  daß  man  an  ein  unbegrenztes
Polizeiverordnungsrecht  damals  keineswegs  dachte.  Wäre  man  von  dieser
Auffassung  ausgegangen,  so  hätte  man  einsehen  müssen,  daß  die  Streichung

1)  Das.  S.  2318.
2)  Entsch.  Bd.  9,  S.  373.
:)  A.  a.  O.  S.  2329.
        <pb n="16" />
        10  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

ganz  zwecklos  war.  Die  Polizei  könnte  dann,  was  ihr  ausdrücklich  nicht
gestattet  ist,  auf  Grund  der  allgemeinen  Ermächtigungsklausel  der
litt.  i  thun.

Auch  die  Fassung  des  §  6  selber  spricht  gegen  die  Rosin'sche
Ansicht.  Zwar  nicht  schon  die  Anführung  einzelner  Materien  des  Verordnungsrechtes.
  Aber  wenn  man  die  ganze  Wohlfahrtspflege  in  den
Kreis  des  Polizeiverordnungsrechtes  einbeziehen  wollte,  so  hätte  man
doch  den  §  6  anders  fassen  müssen,  als  es  thatsächlich  geschehen  ist.
Man  hätte  die  litt.  i  an  den  Anfang  stellen  und  etwa  sagen  müssen:

Zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  gehört
alles,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und  ihrer  Angehörigen
  polizeilich  geordnet  werden  muß,  namentlich  u.  s.  w.

Dadurch,  daß  man  diesen  Satz  an  den  Schluß  des  ganzen
Paragraphen  stellte  und  ihn  gleich  den  voraufgehenden  numerirte,  gab
man  zu  erkennen,  daß  die  unter  a—h  aufgezählten  Materien  von
größerer  Bedeutung  für  das  Polizeiverordnungsrecht  seien,  als  die  etwa
unter  litt.  i  fallenden.  Der  Fassung  des  §  6  entspricht  am  besten  die
Meinung  des  Kammergerichts,  welche  dahin  geht,  daß  litt.  i  nur  solche
Gegenstände  im  Auge  habe,  die  den  unter  a—h  aufgeführten  verwandt
oder  ähnlich  seien  10.  Dem  gegenüber  können  die  in  einem  frühen
Stadium  der  Vorberathung  des  Gesetzes  abgefaßten  „Erläuterungen“,
deren  Bedeutung  für  das  Zustandekommen  des  Gesetzes  gänzlich  im
Dunklen  bleibt2),  nicht  für  Rosin  ins  Gewicht  fallen.

Entscheidender  noch  als  das  Ausgeführte  sprechen  folgende  Erwägungen
  gegen  die  Rosin'sche  Ansicht.  Sie  führt  zu  gänzlich  unannehmbaren
  Resultaten.  Kann  die  Polzei  alles  regeln,  so  hört  die
bürgerliche  und  persönliche  Freiheit  auf.  Sie  kann  dann  allerdings
Kleiderordnungen  einführen,  Polizeiverordungen  über  das  Scheeren  von
Hunden,  das  Putzen  von  Pferden  erlassen,  bestimmen,  in  welchem  Geschmack
  Gärten  angelegt  werden  u.  a.  m.  Der  Schutz,  der  in  der  Mitwirkung
  der  Selbstverwaltungskörper  bei  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
liegen  soll,  hat  sich  keineswegs  immer  als  ein  ausreichender  erwiesen.
Der  Schutz  des  §  15  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  aber  kommt  nur  in
verhältnißmäßig  wenigen  Fällen  in  Frage.  Die  oben  angeführten  —  an
sich  absurden  —  Beispiele  würden  mit  den  Gesetzen  nicht  im  Widerspruch

1)  Vgl.  K.G.  bei  Johow  und  Küntzel  Bd.  4,  S.  256,  Verwaltungsbl.  Bd.  7,
S.  256,  Johow  Bd.  13,  S.  257.  Ebenso  schon  Obertribunal  Entsch.  Bd.  55,  S.  147.
2)  Vgl.  jedoch  Rofin  a.  a.  O.  S.  108  und  Anm.  313.
        <pb n="17" />
        8  1.  Die  Polizeiverordnung.  11

stehen.  Man  wende  nicht  ein,  daß  diese  Erwägungen  nicht  juristischer
Natur  seien.  Denn  allerdings  ist  es  eine  juristische  Erwägung,  wenn
man  sich  bei  zweifelhaftem  Sinn  eines  Gesetzes  für  diesenige  Auslegung
entscheidet,  die  ein  vernünftiges  Resultat  ergiebt.

Auch  das  ist  ohne  Bedeutung,  daß  die  Polizeibehörden  von  dem
ihnen  nach  der  Rosin'schen  Theorie  zustehenden  Recht  niemals  einen
ertremen  Gebrauch  machen  werden.  Es  kommt  nur  darauf  an,  daß  sie
es  dürfen.  Uebrigens  würden  die  Polizeibehörden,  wenn  das  Oberverwaltungsgericht
  die  Rosin'sche  Ansicht  adoptirte,  sicherlich  keinen
Augenblick  säumen,  sich  dies  zu  Nutze  zu  machen  und  sehr  viel  intensiver
in  die  Lebensverhältnisse  einzugreifen,  als  dies  zur  Zeit  geschieht.

Es  kommt  noch  Folgendes  in  Betracht.  Wir  haben  es  mit  einer
Jahrzehnte  währenden,  im  wesentlichen  völlig  einheitlichen  Judikatur  zu
thun.  Dieser  Judikatur  liegt  die  Meinung  zu  Grunde,  daß  zwar  die
litt.  a—h  des  §  6  Polizeiverwaltungsgesetzes  so  ausgelegt  werden  müssen,
wie  es  der  Wortlaut  ergiebt,  daß  dagegen  die  litt.  i  aus  dem  §  10  II,
17  A.L.R.  erklärt  werden  muß,  auf  Grund  der  litt.  i  daher  nur  Gegenstände
  der  Sicherheitspolizei  geregelt  werden  können,  daneben  allenfalls
noch  solche  Materien,  welche  den  in  den  litt.  a—h  behandelten  verwandt
  sind.  Diese  Judikatur  stellt  einen  durchaus  festen  Gerichtsgebrauch
dar,  dieser  aber  hat  die  Kraft  des  Gewohnheitsrechtes  1).  Nach  dem
gemeinen  Recht  macht  seine  Anerkennung  als  Gewohnheitsrecht  keine
Schwierigkeiten.  Anders  freilich  im  französischen  Recht  und  im  Allgemeinen
Landrecht.  Aber  doch  nur  durch  den  Wortlaut  der  Gesetze  (vergl.  namentlich
  A.L.  R.  Einl.  §  6).  Denn  daß  namentlich  im  Gebiete  des  Allgemeinen
Landrechts  der  Gerichtsgebrauch  von  ganz  immenser  Bedeutung  gewesen
ist  und  thatsächlich  als  Rechtsquelle  respektirt  worden  ist,  ist  eine  allgemein
  bekannte  Thatsache  ).

Daß  schließlich  die  spätere  Gesetzgebung,  insbesondere  die  modernen
Reformgesetze  über  die  Selbstverwaltung  und  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  das  Gesetz  vom  1  1.  III.  1850  nicht  modifizirt  haben,  wird  allseitig
  anerkannts).

II.  Von  sehr  viel  geringerer  Bedeutung  ist  eine  zweite,  die  Auslegung
  des  §  Gi  und  des  §  12  des  Gesetzes  betreffende  Streitfrage.  In
litt.  i  heißt  es:  alles  andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Ge-1)

  Vgl.  vor  allem  Gierke,  Deutsch.  Privatr.  Bd.  1,  §  21  II.
2)  Vgl.  auch  Dernburg,  Preuß.  Privatr.  Bd.  1,  §  22.
3)  Vgl.  auch  Rosin  a.  a.  O.  S.  114.
        <pb n="18" />
        12  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

meinden  und  ihrer  Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.  In
§  12  ist  von  Gegenständen  die  Rede,  „deren  polizeiliche  Regelung  durch
die  Verhältnisse  der  Gemeinden  oder  des  Bezirks  erfordert  wird“.

Das  Kammergericht  hat  hier  in  verschiedenen  Erkenntnissen  die  Ansicht
  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  es  sich  um  Interessen  gerade  der  betreffenden
  Gemeinde,  des  betreffenden  Bezirks  handeln  müsse,  die  durch
die  Polizeiverordnungen  befriedigt  werden  sollen  1).  Insbesondere  hat
das  Kammergericht  eine  Verordnung  der  Regierung  zu  Stettin,  welche
die  Herstellung  und  den  Gebrauch  von  münzähnlichen  Marken  und  Zeichen
mit  Strafe  bedrohte,  als  rechtsungültig  erachtet“).  Es  erwog,  daß  das
Interesse  an  der  Ordnung  im  Münzwesen  und  an  dem  Schutze  des
landesherrlichen  Münzrechts  ein  allgemeines  sei,  und  daß  Verletzungen
auf  diesem  Gebiete  das  Publikum  des  gesammten  Staats=  und  Rechtsgebietes
  beeinträchtigten.  „Hiergegen  einzuschreiten  würde  aber  nur  der
allgemeinen  Gesetzgebung  zustehen.“  Diese  Ansicht  des  Kammergerichts
tritt  uns  auch  bei  den  Berathungen  der  Petitionskommission  des  Abgeordnetenhauses
  )  über  zwei  schleswig'sche  Regierungsverordnungen  entgegen,
  welche  die  Präventivkontrole  bei  Feuerversicherungen  einführten.
Der  Abgeordnete  Dr.  Hänel  sprach  sich  hier  über  die  Bedeutung  der
litt.  i  dahin  aus:  „das  könne  nur  den  Sinn  haben,  daß  die  Bezirksregierung
  nicht  aus  allgemeinen  legislatorischen  Gesichtspunkten,  sondern
nur  auf  Grund  solcher  Thatumstände  Bestimmungen  treffen  könne,  welche
ein  besonderes  spezifisches  Motiv  zur  rechtlichen  Regelung  für  die  Gemeinde
  oder  den  Bezirk  darstellen.  Die  Frage  der  Einführung  der
Präventivkontrole  sei  aber  eine  solche,  die  nicht  aus  den  Verhältnissen
der  Gemeinden  oder  des  Bezirks,  sondern  aus  allgemeinen  legislatorischen
Gesichtspunkten  zu  beantworten  sei.“  In  demselben  Sinne  äußerte  sich
der  Referent  Abgeordnete  Schmieder.  Er  führte  aus,  daß  die  Frage
der  Gültigkeit  der  Verordnung  von  der  anderen  abhänge,  ob  der  Erlaß  ...
derart  von  dem  lokalen  bezw.  provinziellen  Interesse  in  Schleswig-Holstein
  bedingt  sei,  daß  eine  polizeiliche  Regelung  durchaus  erforderlich
gewesen  und  der  Weg  der  Gesetzgebung  entbehrlich  sei.

1)  Noch  weiter  geht  ein  anonymer  Aufsatz  in  der  Deutsch.  Gerichtszeitg.,  Jahrg.  5,
1863,  S.  2  ff.,  nach  welchem  litt.  i  sich  auf  eigentliche  Gemeindeangelegenheiten  beziehen
soll.  Das  ist  gewiß  falsch,  denn  solche  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  sind  eben
keine  polizeilichen.  Dagegen  auch  die  Redaktion  der  Gerichtszeitg.  Vgl.  noch  Oppenhoff,
Strafgesb.  f.  d.  Preuß.  Staaten,  6.  A.,  §  332,  Note  25.

2)  Entsch,  v.  1.  IV.  86  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  256.

3)  Drucks.  des  Hauses  der  Abgeordneten  1883/84,  Nr.  217.
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        8  1.  Die  Polizeiverordnung.  13

Auf  einem  andern  Standpunkt  steht  dagegen  das  Oberverwaltungsgericht.
  Es  hat  gerade  die  oben  angeführte  Stettiner  Verordnung  für
rechtsgültig  !)  erklärt  und  sich  dabei  mit  der  Motivirung  begnügt,  daß
das  gesammte  Geld=  und  Münzwesen  als  ein  Theil  der  öffentlichen
Ordnung  anzusehen  sei  und  deshalb  den  Schutz  der  polizeilichen  Thätigkeit
  im  weitesten  Umfange  genieße.

Man  wird  der  letzteren  Auffassung  beitreten  müssen?).  Man  darf
die  Ausdrücke:  „besonderes  Interesse  der  Gemeinden“  und  „Verhältnisse
der  Gemeinde  oder  des  Bezirks“  nicht  pressen.  Sie  wollen  einmal
sagen,  daß  ein  Bedürfniß  nach  der  betreffenden  Verordnung  in  der
Gemeinde,  in  dem  Regierungsbezirk  hervorgetreten  sein  muß  —  was
nahezu  selbstverständlich  ist  —,  dann  aber  wollen  sie  den  Gegensatz  der
ortspolizeilichen  Vorschrift  zur  Bezirkspolizeiverordnung  zum  Ausdruck
bringen.  Sie  wollen  sagen:  stehen  Interessen  nur  einer  Gemeinde  in
Frage,  so  soll  eine  Ortspolizeiverordnung  ergehen,  handelt  es  sich  um
allgemeinere  Interessen,  eine  Bezirksverordnung.  Die  Prüfung,  ob  das
eine  oder  das  andere  der  Fall  ist,  fällt  in  das  Gebiet  der  Nothwendigkeit
und  Zweckmäßigkeit,  welches  dem  Strafrichter  grundsätzlich  verschlossen
ist  (§  17  des  Gesetzes)  ).  Die  Ansicht  des  Kammergerichts  führt  zu
Konsequenzen,  die  unhaltbar  sind.  Nach  ihr  sind  alle  Regierungsverordnungen
  für  rechtsungültig  zu  erachten,  die  Bedürfnisse  befriedigen
wollen,  welche  nicht  lediglich  in  dem  betreffenden  Regierungsbezirk  hervorgetreten
  sind.  Das  Kammergericht  spricht  zwar  nur  von  dem  gesammten
  Staats=  und  Rechtsgebiet,  aber  inkonsequent,  der  Gegensatz  zum
Bezirk  ist  das  Territorium  außerhalb  des  Bezirkes.  Wenn  aber  alle
Regierungsverordnungen,  die  auch  auf  andere  Bezirke  passen  würden,
deswegen  rechtsungültig  sein  sollten,  so  werden  nicht  viele  gültige
Regierungsverordnungen  übrig  bleiben.  Denn  eine  große  Anzahl  von
ihnen  ist  in  fast  übereinstimmender  Form  in  ziemlich  allen  Bezirken  erlassen
  worden,  zum  Theil  nach  einem  vom  Ministerium  angegebenen
Schema.  Ich  wüßte  nur  wenige  Regierungsverordnungen  zu  nennen,
die  in  allen  ihren  Bestimmungen  nur  auf  den  betreffenden  Regierungsbezirk
  anwendbar  wären.  Ob  eine  Frage  durch  die  Gesetzgebung  geregelt

1)  Urtheil  vom  6.  VI.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  15).  Vgl.  auch  Urtheil
vom  12.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  406),  wo  es  sich  um  eine  polizeiliche  Verfügung
handelt.

2)  Ders.  Ans.  Bornhak  im  Arch.  f.  öffentl.  Recht  Bd.  5,  S.  405  ff.,  Nosin,
Polizeiverordnungsrecht  2.  Aufl.,  S.  171,  Anm.  26.

3)  Vgl.  auch  Bornhak,  Selbstverwaltung  Bd.  14,  S.  66.
        <pb n="20" />
        14  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

werden  soll  oder  durch  Polizeiverordnungen,  ist  ausschließlich  eine  Frage
der  Zweckmäßigkeit.

III.  Nach  §  15  des  Polizeigesetzes  dürfen  in  die  polizeilichen  Vorschriften
  keine  Bestimmungen  aufgenommen  werden,  welche  mit  den
Gesetzen  oder  den  Verordnungen  einer  höheren  Instanz  im
Widerspruch  stehen.  Die  Polizeiverordnung  kann  daher  nur  praeter
legem  ergehen,  nicht  contra  legem.  Ob  das  letztere  der  Fall  ist,  ergiebt
  die  Auslegung  des  Gesetzes  und  der  Polizeiverordnung.  Es  ist
der  Sinn  des  Gesetzes  zu  ermitteln  und  danach  zu  entscheiden,  ob  ein
Widerspruch  vorliegt.  Ein  Widerspruch  gegen  eine  ausdrückliche  Bestimmung
  des  Gesetzes  wird  nicht  gefordert.  Gesetz  ist  aber  jede
Rechtsnorm,  insbesondere  auch  eine  Norm  des  Gewohnheitsrechts").  So
hat  das  Kammergericht  ausgeführt?),  daß  im  Gebiete  des  gemeinen
Rechts,  wo  eine  Kodifikation  des  geltenden  Civilrechts  überhaupt  nicht
stattgefunden  hat,  die  allgemeinen  Rechtsgrundsätze,  wie  solche  sich  im
Laufe  der  Zeit  durch  eine  konstante  Rechtsprechung  unter  dem  Einflusse
der  Wissenschaft  zu  festen  Rechtsnormen  herausgebildet  haben,  gleich  dem
geschriebenen  Recht  als  „Gesetz“  im  Sinne  des  §  15  zu  betrachten  seien.

8  2.  Die  Polizeiverfügung.

Soweit  Polizeiverfügungen  auf  Grund  von  Polizeiverordnungen
ergehen,  gilt  von  ihnen  nichts  anderes  als  von  diesen.  Die  Lebensverhältnisse,
  auf  welche  sie  einwirken,  sind  diejenigen,  die  von  der  betreffenden
  Polizeiverordnung  geregelt  werden  sollen.  Es  können  aber
auch  Polizeiverfügungen  ohne  vorhergehende  Polizeiverordnung  erlassen
werden,  also  unmittelbar  kraft  Gesetzes.  Das  Gesetz  ist  nicht  das  vom
11.  III.  50,  welches  sich,  wie  gesagt,  nur  auf  Polizeiverordnungen  bezieht.
  Für  das  Gebiet  des  Allgemeinen  Landrechts  bildet  die  Grundlage
vielmehr  der  §  10  II,  17  A-L.  R.

I.  Für  Ortspolizeiverfügungen  wird  dies  allgemein,  auch  von
Rosin,  zugegeben.  Den  Regierungen  vindicirt  Rosin  dagegen  ein
Verfügungsrecht  auch  im  Gebiete  der  Wohlfahrtspolizei.  Entscheidend
ist  ihm  „die  Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-,
Polizei=  und  Finanzbehörden  vom  26.  XII.  1808,  welche  unzweifelhaft

1)  Vgl.  O.V.G.  Entsch.  vom  13.  II.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  206).  Die
Frage  ist  allerdings  nicht  unzweifelhaft,  dagegen  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  S.  90  f.,
aber  auch  für  das  gemeine  Recht,  das  doch  auch  nur  als  Gewohnheitsrecht  gilt?

2)  Entsch.  vom  1.  V.  84  (Johow  und  Küntzel  Bd.  4,  S.  271).
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        §  2.  Die  Polizeiverfügung.  15
Gesetzeskraft  hat,  und  welche  im  §  3  bestimmt,  daß  die  Regierungen
als  Landespolizeibehörde  haben  „die  Fürsorge  wegen  des  Gemeinwohls
Unserer  getreuen  Unterthanen,  sowohl  in  negativer  als  positiver  Hinsicht.
Sie  sind  daher  so  berechtigt  als  verpflichtet,  nicht  allein  allem  vorzubeugen
und  solches  zu  entfernen,  was  dem  Staate  und  seinen  Bürgern  Gefahr
und  Nachtheil  bringen  kann,  mithin  die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung
der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  zu  treffen,  sondern  auch
dafür  zu  sorgen,  daß  das  allgemeine  Wohl  befördert  und  erhöht  werde,
und  jeder  Staatsbürger  Gelegenheit  habe,  seine  Fähigkeiten  und  Kräfte
in  moralischer  sowohl  als  physischer  Hinsicht  auszubilden  und  auf  die
ihm  zuträglichste  Weise  anzuwenden“".  Rosin  hat  Recht,  wenn  er  sagt!):
„Daraus  geht  mit  Bestimmtheit  hervor,  daß  der  Begriff  der  Polizei
nach  der  Verordnung  von  1808  die  gesammte  innere  Verwaltung  umfaßt
und  daß  Sicherheits=  und  Wohlfahrtspolizei  für  sie  nur  Arten  innerhalb
desselben  Rahmens  sind."“

Auf  entgegengesetztem  Standpunkt  steht  allerdings  das  Oberverwaltungsgericht?).
  Es  ist  der  Ansicht,  daß  hier  unter  Landespolizeibehörden
  etwas  anderes  verstanden  werde,  als  die  demnächst  mit  dem
Verordnungsrecht  ausgerüsteten  Polizeibehörden  im  heutigen  Sinne  des
Wortes.  Dem  Oberverwaltungsgericht  „ist  es  klar,  daß  der  §  3  neben
einander  die  Obliegenheiten  und  Zuständigkeiten  —  das  „Ressort“"  —
der  Regierungen  in  ihrer  Eigenschaft  sowohl  als  Landespolizeibehörde
im  heutigen  Sinne  wie  auch  als  zur  Wohlfahrtspflege  berufene  Regiminal-(Verwaltungs=
  Behörde  bestimmt.  Andernfalls  würde  ein  weitumfassender
Theil  der  Gesammtfunktionen  der  Regierung,  der  sich  eben  nur  unter
B  (§  3)  subsumiren  läßt,  in  einer  Gliederung,  welche  offenbar  eine
erschöpfende  sein  soll,  als  vollständig  übergangen  angesehen  werden
müssen.“

Diese  Deduktionen  sind  nun  freilich  nicht  überzeugend.  Sie  beruhen
  durchweg  auf  einer  petitio  principii,  davon  abgesehen  aber  sagen
sie  genau  dasselbe,  was  Rosin  behauptet,  nämlich,  daß  im  Sinne  des
angeführten  §  3  das  Gebiet  der  Polizei  mit  dem  des  Innern  identisch  ist.

Immerhin  weisen  sie  einen  richtigen  Weg  3).  Daß  nach  der  Verordnung
  vom  26.  XII.  1808  Polizei  und  Inneres  identisch  sein  sollen,
wird  sich  in  der  That  nicht  bezweifeln  lassen.  Aber  eine  andere  Frage

1)  A.  a.  O.  S.  80.
2)  Entsch.  Bd.  9,  S.  372.
:)  Ueber  das  Folgende  siehe  Leidig,  jur.  Litteraturbl.  Bd.  8,  S.  23.
        <pb n="22" />
        16  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

ist  es,  ob  der  Verordnung  jemals  praktisch  nachgeachtet  worden  ist,  und
das  ist  in  Abrede  zu  stellen.  Sie  ist  auf  dem  Papier  stehen  geblieben.
In  der  ganzen  Verwaltungspraxis  ist  von  den  ihr  durch  die  Verordnung
von  1808  verliehenen  Befugnissen  kein  Gebrauch  gemacht  worden.  Es  ist
die  Polizei  immer  nur  als  ein  Theil  der  Verwaltung  des  Innern  behandelt
worden,  und  zwar  als  ein  Theil,  der  sich  im  Wesentlichen  in  den  Grenzen
des  8  10  II,  17  zu  halten  hat.  Polizeiverordnungen  sowohl,  wie  Polizei—
verfügungen  gehen  über  diese  Schranke  im  Wesentlichen  nicht  hinaus.
Daß  dieser  Beschränkung  die  Ueberzeugung  einer  rechtlichen  Verpflichtung
hierzu  zu  Grunde  liegt,  wird  nicht  zu  bezweifeln  sein.  Es  sind  also
wieder  alle  Bedingungen  des  Gewohnheitsrechts  erfüllt,  das  man,  wie
gesagt,  auch  im  Gebiete  des  Landrechts  anerkennen  muß.  Bis  zum
heutigen  Tage  hat  sich  diese  Rechtsüberzeugung  erhalten.  Einen  Beweis
bietet  die  ganze  Praxis  des  Oberverwaltungsgerichts,  namentlich  auch
das  oben  erwähnte  Erkenntniß  desselben,  und  auch  im  Volke  sind  die
Unterschiede  zwischen  Polizei  und  Inneres  lebendig.  Wenn  gewisse
Blätter  einen  Minister  des  Innern  ständig  als  „Polizeiminister"  tituliren,
so  weiß  Jedermann,  und  die  betreffenden  Blätter  wissen  es  am  besten,
daß  damit  die  Thatsachen  gerade  verdreht  werden  sollten.

II.  Bleibt  es  dabei,  daß  §  10  II,  17  das  maßgebende  Fundament
für  alle  nicht  auf  Grund  einer  Polizeiverordnung  ergehenden  Polizeiverfügungen
  bildet,  so  kommt  es  darauf  an,  seinen  Sinn  schon  hier  im
Wesentlichen  festzustellen.  In  erschöpfender  Weise  ist  dies  durch  Rosin
(a.  a.  O.  §  6)  im  Anschluß  an  die  Jurisdiktion  des  Oberverwaltungsgerichts
  geschehen  !).  Es  ist  Folgendes  hervorzuheben.

Die  Polizei  soll  die  nöthigen  Anstalten  treffen  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der
dem  Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr.
Die  öffentliche  Sicherheit  wird  dadurch  aufrecht  erhalten,  daß  von  der
Allgemeinheit  Gefahren  abgewendet  werden.  Diese  Allgemeinheit  ist  aber
einmal  die  Summe  der  den  Staat  bildenden  Einzelnen,  dann  aber  auch
der  Staat  selber  als  einheitlich  organisirte,  oder  die  in  ihm  zusammengefaßte
  bürgerliche  Gesellschaft  als  soziale  Einheit  (Rosin  S.  63).  Die
öffentliche  Ordnung  bedeutet,  worin  man  wiederum  Rosin  (S.  68  ff.)
beitreten  muß,  etwas  Doppeltes:  etwas  Thatsächliches,  den  Gegensatz  zur
Unordnung,  und  etwas  Rechtliches,  die  öffentliche  Rechtsordnung.  Die
Polizei  kann  danach  zum  Schutze  des  objektiven  Rechts  einschreiten.  Nicht

1)  Gut  auch  Schilling  im  Verwaltungsarch.  Bd.  2,  S.  509  ff.
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        §  2.  Die  Polizeiverfügung.  17

bloß  des  Verwaltungsrechts,  sondern  namentlich  auch  des  Strafrechts,
das  ebenfalls  ein  Theil  des  öffentlichen  Rechts  ist.  Nicht  aber  zum
Schutze  des  Privatrechts.  Die  Wahrung  des  Privatrechts  ist  Sache  der
Privaten  selber  1).  Freilich  wird  es  nicht  immer  leicht  sein,  festzustellen,
ob  eine  Rechtsnorm  zum  Privatrecht  oder  zum  öffentlichen  Recht  gehört.
Ob  die  Norm,  welche  die  Polizei  aufrecht  erhalten  will,  zur  Abwendung
von  Gefahren  oder  zur  Förderung  des  allgemeinen  Wohles  aufgestellt  ist,
ist  ohne  Bedeutung  (Rosin  S.  70).  Was  schließlich  die  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe  anlangt,  so  wird  allgemein  zugegeben,  daß  dieser  Begriff
  eine  selbständige  Bedeutung  nicht  hat.  Er  bedeutet  jedenfalls  nicht
Fernhaltung  von  Lärm?).  Was  er  besagen  will,  kann  zweifelhaft  sein,
nicht  zweifelhaft  ist  es,  daß  er  durch  die  Begriffe  „Erhaltung  der  öffentlichen
  Sicherheit"  und  „Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung“  mitgedeckt
  wird.

Die  Polizei  soll  ferner  die  dem  Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern
desselben  bevorstehende  Gefahr  abwenden.  „Die  einzelnen  Mitglieder
des  Publifums  sind  bestimmte,  das  Publikum  selbst  bedeutet  unbestimmte
Einzelne“  (Rosin  S.  59).  „Gefahr  aber  ist  nach  dem  Sprachgebrauche
des  Landrechts  ein  Zustand,  in  welchem  der  Eintritt  eines  Schadens
befürchtet  wird“  (das.  S.  60),  „ein  solcher  Zustand  der  Dinge,  welcher
die  Besorgniß  begründet,  daß  ein  schädigendes  Ereigniß  eintreten  werde“?).
Das,  was  droht,  muß  also  ein  Schaden  sein.  Als  Schaden  aber  bezeichnet
  das  Landrecht  „jede  Verschlimmerung  des  Zustandes  eines  Menschen
in  Ansehung  seines  Körpers,  seiner  Freiheit  oder  Ehre,  oder  seines  Vermögens“
  (§  1  I,  6).  Diese  Definition  ist  hier,  wo  es  sich  um  Gefahren
handelt,  die  der  Gesammtheit  drohen,  etwas  zu  eng.  Es  treten  als
schutzwürdig  noch  ideelle  Interessen  speziell  der  Gesammtheit  hinzut4),
insbesondere  die  öffentliche  Sittlichkeit').  Gegen  Ereignisse  und  Zustände,
welche  einen  Schaden  in  dem  angegebenen  Sinne  nicht  befürchten  lassen,
darf  die  Polizei  nicht  einschreiten.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  insbesondere
  stets  betont,  daß  gegen  bloße  Belästigung  ein  polizeilicher
Schutz  nicht  besteht  ).  Aus  dem  Gesagten  geht  weiter  hervor,  daß  die

)  Vgl.  Otto  Mayer,  Dtsch.  Verwaltungsrecht  Bd.  1,  S.  262.

2)  Vgl.  O.V.G.  Entsch.  vom  4.  VI.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  374)  und
vom  25.  VI.  88  (das.  S.  8).

:)  O.V.G.  Entsch.  vom  15.  X.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  126).

4)  Vgl.  auch  Entsch.  des  O.V.  G.  Bd.  9,  S.  374,  Bd.  15,  S.  433.

5)  Vgl.  namentlich  O.  V.G.  Entsch.  v.  16.  III.  81  (Entsch.  Bd.  7,  S.  370  ff.).

6)  Vgl.  z.  B.  Entsch.  vom  20.  IX.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  10,  S.  557),  vom
1.  XII.  94  (das.  Bd.  16,  S.  299).

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.

2
        <pb n="24" />
        18  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

„Gefahr“  auch  für  das  Vermögen  bestehen  kann,  das  Ober—
verwaltungsgericht  nimmt  dies  ebenfalls  an!).  Aber  hier  ist  naturgemäß
eine  Einschränkung  nothwendig?).  Soweit  der  Einzelne  sich  selber  helfen
kann,  selber  die  ihn  bedrohenden  Gefahren  abwenden  kann,  ist  es  nicht
Aufgabe  der  Polizei,  ihm  beizustehen.  Es  ist  ferner  unzulässig,  daß  die
Polizeibehörde  an  die  Stelle  des  Civilrichters  tritt.  Wo  also  im  Wege
des  Civilprozesses  Abhülfe  zu  erlangen  ist,  muß  diese  dort,  nicht  bei  der
Polizei  gesucht  werden.  Nur  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das
Privatrecht  Selbsthülfe  erlaubt,  der  hierzu  Berechtigte  aber  sie  mit  Erfolg
  auszuüben  nicht  stark  genug  ist,  darf  die  Polizei  um  ihre  Unterstützung
  angegangen  werden.  Dahin  gehört  insbesondere  der  Fall,  daß
die  Hülfe  des  Gerichts  zu  spät  kommen  würde,  um  einen  sonst  unwiederbringlichen
  Schaden  abzuwenden.  Schließlich  hat  die  Polizei  auch  dann
zu  Gunsten  des  Vermögens  einzuschreiten,  wenn  die  Abwendung  einer
strafbaren  Handlung  in  Frage  steht).

Die  Polizei  darf  aber  immer  nur  einer  Verschlimmerung  des  Zustandes
  entgegentreten,  nur  zur  Erhaltung  des  Bestehenden  darf  sie  thätig
werden.  Den  gegenwärtigen  Zustand  zu  verbessern,  ist  nicht  ihre  Aufgabe.
  An  dieser  Anschauung  hat  das  Oberverwaltungsgericht  stets  und
streng  festgehalten").

Die  „Gefahr“  muß  „bevorstehend“  sein.  Das  Oberverwaltungsgericht
  hat  das  dahin  ausgelegt  5),  daß  die  Gefahr  nach  verständigem
Ermessen  zu  befürchten  sein  muß,  daß  weder  eine  bloß  mögliche,  in

)  Vgl.  Entsch.  Bd.  4,  S.  414  ff.,  7,  S.  375  ff.,  15,  S.  433.

2)  O.  V.  G.  Entsch.  v.  14.  XI.  87  (Entsch.  Bd.  15,  S.  433).  Förstemann,  Prinzipien
  des  Polizeirechts  S.  6  ff.  nimmt  an,  daß  die  Hülfe  der  Polizei  im  Interesse  von
Individuen  nur  dann  gewährt  werden  dürfe,  wenn  der  Bedrohte  die  Gefahr  weder  selbst
abwenden,  noch  im  Fall  eingetretener  Rechtsverletzung  auch  nur  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit
  des  praktischen  Erfolges  seinen  Schutz  beim  Richter  suchen  könne.  Vgl.  auch
E.  Loening,  Art.  Polizei  im  Handwörterb.  der  Staatswiss.  Bd.  5,  S.  162:  „Da  aber
nach  A.L.  R.  II,  17,  §  2  der  Staat  nur  zur  Vorsforge  für  diejenigen  verpflichtet  ist,  die
sich  selbst  nicht  vorstehen  können,  so  ergiebt  sich  hieraus  die  weitere  Begrenzung,  daß  die
Polizei  nur  gegen  diejenigen  den  Einzelnen  bedrohenden  Gefahren  einzuschreiten  hat,
gegen  welche  der  Einzelne  sich  selbst  zu  schützen  nicht  vermag.“  Diesen  Ausführungen
kann  man  beipflichten,  soweit  es  sich  eben  um  das  Vermögen  des  Einzelnen  handelt.
Sie  gehen  freilich  weiter  und  ziehen  damit  der  polizeilichen  Thätigkeit  zu  enge  Grenzen.
Vgl.  noch  Neukamp  in  Verwaltungsarch.  Bd.  3,  S.  57.

3)  O.V.G.  Entsch.  Bd.  4,  S.  418,  15,  S.  433.

4)  Vgl.  die  Zusammenstellung  von  Erkenntnissen  des  O.  V.G.  bei  Rosin  a.  a.  O.
S.  65,  Anm.  193.

5)  Entsch.  vom  11.  V.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  380).  Vgl.  auch  Entsch.
vom  19.  IX.  85  (das.  Bd.  7,  S.  29).
        <pb n="25" />
        §  2.  Die  Polizeiverfügung.  19

weiter  Ferne  liegende  Gefahr  ausreicht,  noch  andererseits  eine  unmittelbar
  bevorstehende,  gewissermaßen  bereits  hereinbrechende  Gefahr  zu  fordern
ist.  „Die  polizeilichen  Maßnahmen  sollen  den  Bedürfnissen  des  praktischen
Lebens  dienen.  So  wenig  daher  wie  die  Polizeibehörde  die  ganz  entfernte
  Möglichkeit  einer  Gefahr  zum  Ausgangspunkte  einer  polizeilichen
Anordnung  machen  darf,  ebensowenig  kann  sie  andererseits  damit  warten,
bis  die  Entwickelung  der  Dinge  einen  solchen  Punkt  erreicht  hat,  daß
nunmehr  der  Eintritt  des  befürchteten  Ereignisses  unmittelbar  bevorsteht.
  Ihre  Thätigkeit  hat  sich  in  der  Mitte  zwischen  diesen  beiden  Extremen
  zu  bewegen.  Eine  abstrakte  Regel  über  den  danach  zu  wählenden
Zeitpunkt  des  polizeilichen  Einschreitens  läßt  sich  nicht  aufstellen,  die
Umstände  des  einzelnen  Falles  müssen  darüber  entscheiden.  Im  Allgemeinen
  läßt  sich  nur  soviel  sagen,  daß  die  Polizeibehörde  befugt  ist,
dann  mit  ihren  Anordnungen  einzusetzen,  wenn  die  Verhältnisse  eine
solche  Gestalt  gewonnen  haben,  daß  bei  verständigem  Ermessen  nunmehr
die  Ausführung  von  Maßnahmen  zur  Abwehr  einer  zukünftigen  Gefahr
als  geboten  erscheint  1).“  An  einer  anderen  Stelle  2)  sagt  das  Oberverwaltungsgericht,
  daß  nur  eine  aus  Thatsachen  mindestens  in  etwas
sich  ergebende  Wahrscheinlichkeit  der  unmittelbaren  Gefährdung  der  öffentlichen
  Sicherheit  und  Ordnung,  nicht  die  abstrakte  Möglichkeit  hierzu
diejenigen  Voraussetzungen  bilden  könne,  welche  für  die  Berechtigung  der
Polizei  zum  Einschreiten  unerläßlich  sind.

Schließlich  ist  die  Polizei  darauf  beschränkt,  die  nöthigen  Anstalten
zu  treffen.  Sie  soll  also  vorkehren,  was  nothwendig  ist  vorzukehren,
nicht  mehr.  Geht  sie  über  diese  Schranke  hinaus,  so  handelt  sie  außerhalb
  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse,  in  unrichtiger  Anwendung  des  bestehenden
Rechts  3).  Auch  das  Oberverwaltungsgericht  hat  dies  Prinzip  in  einer
Reihe  von  Erkenntnissen  zum  Ausdruck  gebracht.  Es  hat  ausgesprochen"):
Die  Polizei  „war  nicht  befugt,  den  Kläger  mehr  zu  belasten,  als  der
von  ihr  befugter  Weise  verfolgte  Zweck,  die  Beseitigung  der  Uebelstände,
erheischt.  Dabei  wird  die  Wahl  unter  den  verschiedenen,  gleichmäßig  zu
dem  verfolgten  Ziele  führenden  Wegen  dem  Kläger  zu  überlassen
sein“5).  An  einer  andern  Stelle  ):  die  Aufgabe  und  Befugnisse  der

1)  Entsch.  vom  15.  X.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  125).

2)  Entsch.  vom  3.  I.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  203).

:)  Vgl.  auch  O.  Mayer,  Deutsch.  Verwaltungsr.  Bd.  1,  S.  267  ff.

4)  Entsch.  vom  27.  IX.  88  (Selbstverwaltung  Bd.  16,  S.  214).

5)  Ebenso,  doch  ausführlicher,  Entsch.  vom  29.  VI.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  8,
S.  381).  Vgl.  auch  Entsch.  vom  20.  XI.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  160).

60)  Entsch.  vom  3.  VII.  86  (Entsch.  Bd.  13,  S.  426  ff.).  Vgl.  noch  Entsch.  vom

2*
o
        <pb n="26" />
        20  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

Polizei  „finden  darin  ihre  Grenze,  daß  die  zu  treffenden  Anstalten
sich  nur  soweit  erstrecken  dürfen,  als  sie  zum  Zweck  haben,  die  vor—
handene  Gefahr  zu  beseitigen“.  An  einer  dritten  1),  die  Befugniß  der
Polizei  reicht  nicht  weiter,  als  thatsächlich  polizeiwidrigen  Zuständen
hindernd  entgegenzutreten.  Andererseits  hat  es  das  Oberverwaltungsgericht
  aber  in  Abrede  gestellt,  daß  die  polizeiliche  Thätigkeit  sich  nicht
weiter  zu  erstrecken  habe,  als  zur  Beseitigung  des  gefahrdrohenden  Zustandes
  unmittelbar  nothwendig  sei2).  Es  hat  ferner  ausgeführt  3),
„daß  es  nicht  Aufgabe  der  Polizei  sein  kann  und  darf,  einen  absoluten
Schutz  gegen  Gefahren  auf  einem  einzelnen  Gebiete  herbeiführen  zu
wollen.  Es  würde  das  regelmäßig  nicht  möglich  sein,  ohne  damit  die
Lebensführung  des  Publikums  auf  anderen  Gebieten  in  unzulässiger  Weise
zu  beschränken  oder  unmöglich  zu  machen.  Muß  somit  die  Polizei  der
Natur  der  Dinge  nach  auf  den  wichtigsten  Gebieten  der  Sicherheitspolizei,
wie  bei  dem  Schutz  für  Leben  und  Gesundheit,  gegen  Feuersgefahr,  gegen
gemeine  Noth  u.  s.  w.  nothwendig  darauf  verzichten,  eine  absolute  Sicherheit
  auch  gegen  außergewöhnliche  Einwirkungen,  Naturereignisse  und  dergleichen
  schaffen  zu  wollen,  so  ergiebt  sich  aus  diesen  Erwägungen  weiter,
daß  überall  da,  wo  spezielle  Bestimmungen  nicht  bestehen,  die  Grenze
für  ein  polizeiliches  Einschreiten  darin  zu  finden  sein  wird,  daß  die
Polizei  ein  Mehreres  zum  Schutze  und  zur  Sicherheit  der  ihrer  Obhut
anvertrauten  Interessen  nicht  fordern  kann,  als  daß  die  Zustände  aufrecht
  erhalten  werden,  die  auf  den  einzelnen  Gebieten  thatsächlich  als  die
regelmäßigen,  weil  regelrechten  bestehen."

III.  Das  Oberverwaltungsgericht  sieht  den  §  10  II,  17  als  eine
im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  geltende  Bestimmung  an.
Es  nimmt  an,  durch  die  Verordnung  vom  20.  IX.  1867  seien  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850  und  „mit  ihnen  die  Grundlagen,
auf  denen  sie  beruhen,  die  den  Wirkungskreis  der  Polizeibehörden  abgrenzenden
  Anordnungen  des  §  10  II,  17  A..  R.“  auf  die  neu  erworbenen
Landestheile  übertragen  worden").  Dieser  Deduktion  wird  man  nicht

7.  XI.  78  (Entsch.  Bd.  4,  S.  374),  vom  13.  X.  80  (Verwaltungsbl.  Bd.  2,  S.  310),
vom  1.  II.  83  (Verwaltungsbl.  Bd.  4,  S.  183),  vom  18.  I.  86  (Entsch.  Bd.  13,  S.  400),
vom  17.  XII.  90  (Entsch.  Bd.  20,  S.  397),  vom  12.  IX.  91  (Selbstverwaltung  Bd.  18,
S.  663),  vom  29.  VI.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  18),  vom  30.  VI.  94  (das.  Bd.  16,
S.  31),  vom  9.  X.  95  (das.  Bd.  17,  S.  227).

1)  Entsch.  vom  11.  X.  84  (Entsch.  Bd.  11,  S.  387).

2)  Entsch.  vom  11.  V.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  381).

)  Entsch.  vom  30.  IX.  90  (Entsch.  Bd.  20,  S.  408).

)  Vgl.  Entsch.  vom  20.  IX.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  10,  S.  557),  vom  11.
        <pb n="27" />
        §  2.  Die  Polizeiverfügung.  21

folgen  dürfen,  denn  einmal  ist  es  nicht  richtig,  daß  das  Gesetz  vom
1  1.  III.  1850  auf  §  10  II,  17  beruht,  und  dann  ist  ein  Rechtssatz,  daß
mit  Einführung  eines  Gesetzes  in  ein  Gebiet  auch  seine  Grundlagen
eingeführt  werden,  nicht  anzuerkennen,  am  wenigsten  dann,  wenn  die  Einführung
  durch  Erlaß  eines  formell  neuen  Gesetzes  erfolgt,  eine  Uebertragung
  also,  von  welcher  das  Oberverwaltungsgericht  spricht,  nur
materiell,  nicht  formell  vorliegt  .

Dem  Resultate  nach  hat  aber  das  Oberverwaltungsgericht  Recht,
d.  h.  darin,  daß  auch  in  den  neu  erworbenen  Gebietstheilen  die  Polizeibehörden
  berechtigt  sind,  im  Rahmen  des  §  10  II,  17  Polizeiverfügungen
zu  erlassen.  Dafür  spricht  zunächst  die  Verordnung,  betr.  die  Organisation
  der  Landgendarmerie  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  vom
23.  V.  1867  (G.  S.  S.  777),  insbesondere  §  16:

Die  Gendarmerie  ist  im  Allgemeinen  bestimmt,  die  Polizeibehörden
  in  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung
im  Innern  des  Staates  und  in  Handhabung  der  deshalb  bestehenden
Gesetze  und  Anordnungen  zu  unterstützen.

Dieser  Paragraph  schreibt  nicht  bloß  der  Gendarmerie,  sondern
auch  den  Polizeibehörden  ihre  Funktionen  vor.  Die  Gendarmerie  soll
die  Polizeibehörden  in  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und
Ordnung  unterstützen.  Danach  haben  die  Polizeibehörden  auch  in  den
neuen  Gebietstheilen  die  öffentliche  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  zu
erhalten.  Die  eine  Hälfte  des  im  §  10  II,  17  A.L.  R.  als  „Amt  der
Polizei“  bezeichneten  Wirkungskreises  ist  damit  bereits  gegeben.  Aber
auch  die  andere  Hälfte  —  Abwendung  der  dem  Publiko  oder  einzelnen
Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  —  kann  den  Polizeibehörden
der  neuen  Provinzen  nicht  verschlossen  sein.  Denn  durch  eine  Reihe  von
Gesetzen  ist  den  Verwaltungsbehörden  der  neuen  Landestheile  derselbe
Wirkungskreis  gewährt  worden,  wie  den  entsprechenden  Behörden  in  den
alten  Provinzen?).  Zu  diesem  Wirkungskreise  gehört  auch  die  Polizei,
und  der  §  10  II,  17  A.L.R.  ist  von  jeher  als  die  die  Funktionen  der  Polizei
normirende  Gesetzesstelle  angesehen  worden.  Daß  durch  diese  Gesetze
XII.  90  (das.  Bd.  12,  S.  353),  vom  27.  VI.  92  (das.  Bd.  14,  S.  39),  vom  14.  XI.  87
(Entsch.  Bd.  15,  S.  434).

1)  Gegen  die  Ansicht  des  O.  V.G.  auch  Rosin  a.  a.  O.  S.  69,  Anm.  201.

2)  Vgl.  Verordn.  betr.  die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  in  dem  vormaligen
  Kurfürstenthum  Hessen  vom  22.  II.  67  (G.  S.  S.  273),  insbesondere  §  6,  8,
Verordn.  betr.  die  Organisation  der  Kreis=  und  Distriktsbehörden  .  in  der  Provinz

Schleswig-Holstein  vom  22.  IX.  67  (G.  S.  S.  1587),  vor  allem  aber  die  neuen  Verwaltungsorganisationsgesetze.
        <pb n="28" />
        22  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

die  Polizei  in  den  neuen  Landestheilen  der  Polizei  der  alten  Pro—
vinzen  in  jeder  Richtung,  auch  soweit  diese  über  den  §  10  II,  17
hinausgehende  Funktionen  hat,  gleichgestellt  worden  ist,  will  ich  allerdings
nicht  behaupten  1).  Nur  der  allgemeine  Umkreis  der  Befugnisse  ist
derselbe.

Für  das  Gebiet  des  französischen  Rechts  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  übrigens  an  seiner  Auffassung  von  der  Geltung  des  §  10  II,  17
A.L.R.  für  das  ganze  Staatsgebiet  im  Grunde  genommen  selber  nicht
festgehalten.  In  der  Entscheidung  vom  17.  XII.  18902)  bemüht  es  sich
nachzuweisen,  daß  der  Wirkungskreis  der  Polizeibehörden  am  linken  Rheinufer
  dem  durch  §  10  II,  17  A.L.R.  für  die  landrechtlichen  Provinzen
des  Staates  umschriebenen  gleich  sei.  Dieser  Beweis  ist  gewiß  geführt
worden,  er  braucht  hier  nicht  wiederholt  zu  werden?).

Das  Resultat  ist  sonach  allerdings,  daß  der  §  10  II,  17  A.-L.  R.
im  ganzen  Staatsgebiet  gilt,  indessen  nur  materiell,  nicht  auch  formell.

IV.  Aus  der  Verquickung  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850  mit
dem  §  10  II,  17  A.L.  R.  hat  das  Oberverwaltungsgericht  noch  eine
andere,  ziemlich  bedenkliche  Konsequenz  gezogen.  Es  nimmt  an,  daß
soweit  Polizeiverordnungen  nach  dem  Gesetze  von  1850  erlassen  werden
können,  auch  Polizeiverfügungen  ergehen  können,  dehnt  also  das  Anwendungsgebiet
  von  Polizeiverfügungen  über  den  Rahmen  des  §  10
II,  17  A.L.  R.  hinaus  auf  alle  im  86  des  Gesetzes  von  1850  behandelten
  Materien  aus.  Es  bemerkt"),  das  alles,  was  zu  den
Gegenständen  der  polizeilichen  Vorschriften  gehöre,  an  sich  auch  Gegenstand
  einer  polizeilichen  Verfügung  sein  könne.  „Wenn  gleich  die  Quelle
des  Rechts  zum  Erlaß  polizeilicher  Verfügungen  in  dem  §  10  II,  17
A.L.  R.  liegt,  so  hat  doch  das  hier  nur  in  allgemeinen  Umrissen  beschriebene
  Gebiet  der  polizeilichen  Zuständigkeit  eine  nähere  Regelung
und  Abgrenzung  in  dem  Gesetze  vom  1  1.  III.  1850  und  insbesondere
in  dem  §  6  desselben  erfahren,  so  daß  es  nicht  dem  mindesten  Bedenken

1!)  Vgl.  auch  Entsch,  des  O.V.  G.  Bd.  20,  S.  399.

2)  Entsch.  Bd.  20,  S.  396  ff.

3)  Vgl.  auch  O.  Mayer,  Theorie  des  französ.  Verwaltungsrechts  1886,  8  27.

4)  Entsch.  vom  11.  V.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  381).  Vgl.  auch  Entsch,
vom  27.  VI.  77  (Entsch.  Bd.  2,  S.  432):  „Alles,  was  zu  den  Gegenständen  der  polizeilichen
  Vorschriften  gehört,  kann  auch  —  mindestens  so  lange  Vorschriften  solcher  Art  nicht
ergangen  sind  —  Gegenstand  einer  polizeilichen  Verfügung  sein.“  Ebenso  Entsch.  vom
9.  I.  84  (das.  Bd.  11,  S.  369),  vom  19.  IX.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  31),  vom
18.  III.  86  (Entsch.  Bd.  13,  S.  395),  vom  12.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  411).  Gegen
das  O.  V.G.  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  S.  63.
        <pb n="29" />
        §  3.  Gerichtliche  Nachprüfung.  23

unterliegt,  wenn  sich  eine  Polizeibehörde  zur  Rechtfertigung  ihrer  Verfügung
  auf  den  Inhalt  des  §  6  beruft.“

In  Konsequenz  dieser  Auffassung  hat  das  Oberverwaltungsgericht
namentlich  Polizeiverfügungen  auf  Grund  des  §  Gb  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
  für  zulässig  erachtet,  welcher  die  Polizei  ermächtigt,  Verordnungen
zum  Zwecke  der  Leichtigkeit  des  Verkehrs  zu  erlassen.  Es  hat  wiederholt
anerkannt,  daß  die  Polizei  gegen  Belästigung  des  Publifums  auf  öffentlichen
Wegen,  Plätzen  u.  s.  w.  auch  im  Wege  der  Polizeiverfügung,  ohne  daß
eine  Straßenpolizeiverordnung  hierzu  ermächtigte,  vorgehen  dürfet).

Ich  halte  diese  Auffassung  für  unhaltbar?).  Wenn  man,  wie  dies
das  Oberverwaltungsgericht  thut,  zugiebt,  daß  sich  das  Gesetz  vom
11.  III.  1850  nur  auf  Polizeiverordnungen  bezieht,  so  ist  es  ein  Widerspruch,
  es  auch  auf  Polizeiverfügungen  zu  erstrecken.  Das  Polizeiverordnungsrecht
  hat  ein  weiteres  Anwendungsgebiet  als  das  Polizeiverfügungsrecht,
  und  es  darf  ein  weiteres  Anwendungsgebiet  haben,  weil
beim  Erlaß  einer  Polizeiverordnung  regelmäßig  Vertreterkörperschaften
mitwirken,  beim  Erlaß  einer  Polizeiverfügung  aber  nicht.

83.  Gerichtliche  Nachprüfung.

Drei  Arten  von  Gerichten  befassen  sich  mit  der  Controle  polizeilicher
Verfügungen:  die  Verwaltungsgerichte,  die  Strafgerichte,  die  Civilgerichte.

I.  Das  ausgedehnteste  Prüfungsrecht  haben  die  Verwaltungsgerichte.
  Maßgebend  für  dasselbe  sind  die  §§  127  und  128  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  1883.
Danach  kann  die  Klage  bei  den  Verwaltungsgerichten  darauf  gestützt
werden:

1.  daß  die  angefochtene  Verfügung  durch  Nichtanwendung  oder
unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von
den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  den
Kläger  in  seinen  Rechten  verletze,

2.  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,
welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlaß  der  Verfügung  berechtigt  haben
würden.

1)  Vgl.  Entsch.  vom  30.  IV.  77  (Entsch.  Bd.  2,  S.  397),  vom  11.  VI.  84  (Verwaltungsbl.
  Bd.  5,  S.  379),  vom  3.  VI.  85  (Entsch.  Bd.  12,  S.  389),  vom  19.  IX.  85
(Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  30),  vom  20.  IX.  88  (das.  Bd.  10,  S.  557),  vom  6.  IX.  90
(Selbstverwaltung  Bd.  18,  S.  17),  vom  16.  IV.  91  (Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  415),
vom  17.  XI.  92  (das.  Bd.  14,  S.  248),  vom  15.  V.  93  (das.  S.  500),  vom  20.  XI.  93

(das.  Bd.  15,  S.  160),  vom  28.  XI.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  17,  S.  431).
2)  Vgl.  auch  v.  Rönne,  Staatsr.  Bd.  1,  §  93,  S.  384,  Anm.  4c.
        <pb n="30" />
        24  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

Naturgemäß  ist  die  Prüfung  eine  andere,  wenn  es  sich  um  eine
auf  Grund  einer  Polizeiverordnung  erlassene  Verfügung,  als  wenn  es
sich  um  eine  unmittelbar  kraft  Gesetzes  ergangene  handelt.

Im  ersten  Fall  ist  einmal  zu  prüfen,  ob  die  Verordnung  zu  der
ergangenen  Verfügung  ermächtigte,  und  dann,  ob  die  Verordnung  selber
rechtsgültig  war.  Trifft  die  eine  oder  die  andere  Voraussetzung  nicht
zu,  so  ist  die  Verfügung  aufzuheben.  Ob  die  Verordnung  rechtsgültig
war,  bestimmt  sich  nach  dem  Gesetz  vom  11.  III.  1850.  Der  Verwaltungsrichter
  hat  also  insbesondere  zu  untersuchen,  ob  die  durch  die
Verordnung  geregelte  Materie  zu  denjenigen  gehört,  welche  nach  den
88  6  und  12  des  Gesetzes  durch  Polizeiverordnung  geregelt  werden
dürfen  t).  Der  §  17  des  Gesetzes,  wonach  der  Polizeirichter  nach  der
Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  Polizeiverordnung  nicht  zu  fragen
hat,  würde  hierbei  an  sich  für  den  Verwaltungsrichter  nicht  in  Betracht
kommen.  Indessen  soll  doch  auch  der  Verwaltungsrichter  nur  prüfen,
ob  die  Polizeiverordnung  auf  Nichtanwendung  oder  unrichtiger  Anwendung
  des  bestehenden  Rechts  beruht;  von  einer  Polizeiverordnung
aber,  die  nur  überflüssig  oder  unzweckmäßig  ist,  sich  aber  auf  eine
Maaterie  bezieht,  die  polizeilich  geregelt  werden  darf,  läßt  sich  nicht  behaupten,
  daß  sie  das  objektive  Recht  verletzt.  Dem  Resultate  nach  ist
also  auch  dem  Verwaltungsrichter  die  Prüfung  der  Nothwendigkeit  und
Zweckmäßigkeit  der  Polizeiverordnungen  entzogen.

Ist  die  Polizeiverfügung  nicht  auf  Grund  einer  Polizeiverordnung
erlassen,  so  kann  sie  sich  —  abgesehen  von  Spezialbestimmungen  —
nur  auf  §  10  II,  17  A.L.  R.  resp.  die  materiell  gleichen  Bestimmungen
des  französischen  Rechts  stützen.  Der  Verwaltungsrichter  hat  dann  also
zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen  des  §  10  II,  17  vorlagen.  Er  hat
danach  zu  untersuchen,  ob  die  Verfügung  nöthig  war  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe  oder  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  der  öffentlichen
Ordnung  oder  zur  Abwendung  der  dem  Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern
  desselben  bevorstehenden  Gefahren.  Hier  werden  sich  folgende
Fragen  ergeben.  Zunächst:  Bezweckte  die  Verfügung  die  öffentliche
Ruhe,  Sicherheit,  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten,  Gefahren  abzuwenden?
Hierbei  kann  es  nicht  darauf  ankommen,  in  welcher  Weise  sich  die  Verfügung
  selber  ankündigt.  Wenn  die  Verfügung  z.  B.  ergeht  „zur
Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung",  so  hat  das  Verwaltungsgericht
  immer  noch  zu  untersuchen,  ob  die  Polizeibehörde  hierbei  nicht

1)  Vgl.  vor  allem  Entsch.  des  O.V.G.  Bd.  9,  S.  363  ff.  und  Anm.  hierzu.
        <pb n="31" />
        §  3.  Gerichtliche  Nachprüfung.  25

den  Begriff  der  öffentlichen  Ordnung  verkannt  hat.  Die  Flagge  deckt
hier  keineswegs  die  Ladung.

Stellt  sich  aber  heraus,  daß  die  Verfügung  in  der  That  einen
der  in  Rede  stehenden  Zwecke  verfolgt  hat,  so  ist  noch  zu  prüfen,  ob
sie  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  nöthig  war.  Denn  das  Gesetz
giebt  der  Polizei  nur  das  Recht,  die  nöthigen  Anstalten  zu  treffen.
Soweit  die  Anstalten  nicht  nöthig  waren,  handelt  die  Polizei  außerhalb
  der  ihr  vom  Gesetze  gezogenen  Schranken  und  damit  gesetzwidrig.
  Es  mag  schwer  sein  festzustellen,  ob  das,  was  die  Polizei  verfügt
hat,  nothwendig  war,  die  Verwaltungsgerichte  dürfen  sich  aber  deswegen
der  ihnen  obliegenden  Prüfungspflicht  nicht  entziehen.  Es  ist  auch  zuzugeben,
  daß  eine  gewisse  Controle  über  die  Angemessenheit  und  Zweckmäßigkeit
  des  polizeilichen  Vorgehens  den  Verwaltungsgerichten  damit
ebenfalls  zuerkannt  wird!),  in  sofern  nämlich,  als  ein  Vorgehen,  welches
zu  dem  Ziele,  das  es  sich  gesteckt  hat,  nicht  führen  kann,  unnöthig  ist,
und  in  sofern  weiter,  als  die  Polizei  auch  nicht  weiter  gehen  darf,  als
zur  Erreichung  des  von  ihr  ins  Auge  gefaßten  Zieles  nothwendig  ist.
Daß  indessen  dabei  für  das  polizeiliche  Ermessen  noch  immer  ein  ziemlich
weiter,  der  Controle  des  Verwaltungsgerichts  entzogener  Spielraum  bleibt,
liegt  auf  der  Hand.  Ueberdies  ist  es  Sache  des  Klägers,  die  Ueberflüssigkeit,
  Verkehrtheit,  Unzweckmäßigkeit  der  polizeilichen  Verfügung  darzuthun,
  seine  Sache  ist  es,  das  Verwaltungsgericht  zu  überzeugen,  nicht
Sache  der  Polizei,  sich  zu  rechtfertigen.  Es  ist  klar,  daß  auch  hiermit
ein  erhebliches  Gewicht  für  die  Aufrechterhaltung  der  Polizeiverfügung
in  die  Waagschaale  fällt.

Im  Grunde  genommen  stimmt  die  Praxis  des  Oberverwaltungsgerichts
  mit  dieser  Ausführung  überein.  Daß  das  Oberverwaltungsgericht
  in  zahlreichen  Erkenntnissen  den  Ausspruch  gethan  hat,  die
Polizeiverfügung  dürfe  nicht  weitergehen,  als  der  von  ihr  verfolgte
Zweck  erheischt,  ist  bereits  oben  (S.  19  f.)  zur  Darstellung  gebracht
worden.  In  noch  zahlreicheren  Erkenntnissen  wird  dann  freilich  betont,
daß  dem  Verwaltungsrichter  eine  Prüfung  der  Angemessenheit  und
Zweckmäßigkeit  der  Verfügung  nicht  zustehe?),  dann  aber  wieder  ein-1)

  Vgl.  freilich  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht,  2.  Aufl,  S.  280,  N.  2.

2)  Vgl.  Entsch.  vom  6.  XII.  78  (Entsch.  Bd.  4,  S.  374),  vom  29.  X.  83  (das.
Bd.  10,  S.  268),  vom  9.  I.  84  (das.  Bd.  11,  S.  371),  vom  13.  XI.  84  (Verwaltungsbl.
Bd.  6,  S.  78),  vom  11.  V.  85  (das.  S.  380,  oben  S.  20),  vom  31.  I.  93  (Entsch.
Bd.  24,  S.  355).  Vgl.  auch  v.  Stengel,  Preuß.  Staatsrecht  §  54,  S.  197.
        <pb n="32" />
        26  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

geräumt,  daß  die  Verfügung  nicht  durchaus  sachwidrig  sein  dürfet).
Man  wird  dieser  Judikatur  vorwerfen  müssen,  daß  sie  ein  festes  Princip
vermissen  läßt,  und  dieses  Princip  wird  sich  nur  durch  Betonung  des
Wortes  „nöthig“"  gewinnen  lassen.  Dabei  darf  auch  die  Ziffer  2  des
§  127  des  Landesverwaltungsgesetzes  herangezogen  werden,  wonach  der
Verwaltungsrichter  auch  dann  angerufen  werden  kann,  wenn  die  thatsächlichen
  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  waren,  welche  die  Polizeibehörde
  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.  Denn  die
thatsächlichen  Voraussetzungen  einer  über  das  Ziel  hinausschießenden
Verfügung  und  einer  Verfügung,  welche  ihr  Ziel  nimmermehr  erreichen
kann,  sind  eben  nicht  vorhanden.

II.  Eine  andere  und  engere  Competenz  hat  der  Strafrichter.
Seiner  Prüfung  unterliegen  nur  Polizeiverordnungen,  und  dabei  soll  er
nach  §  17  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850  nicht  die  Nothwendigkeit
oder  Zweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetzliche  Gültigkeit  der  Verordnung
  nach  den  Bestimmungen  der  §§  5,  11  und  15  des  Gesetzes
in  Erwägung  ziehen.  Diese  Paragraphenaufzählung  ist  lückenhaft).
Es  fehlen  die  §§  6,  7,  12  und  13.  Sie  sind  ergänzend  einzufügen.
Denn  die  §§  6  und  12  dienen  nur  zur  näheren  Bestimmung  der  §§  5
und  11,  und  wenn  das  Gesetz  auf  diese  verweist,  so  verweist  es  damit
auch  auf  die  §§  6  und  12.  Die  88  7  und  13  aber  fordern  für  Verordnungen
  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen  Polizei  die  Zustimmung
  gewisser  Vertreterkörperschaften.  Wenn  nun  das  Gericht  auf
Grund  des  §  5  des  Gesetzes  zu  prüfen  hat,  ob  eine  Berathung  mit
dem  Gemeindevorstande  stattgefunden  hat,  so  muß  es  folgerecht  auch
prüfen  dürfen,  ob  zu  landwirthschaftspolizeilichen  Verordnungen  die  betreffenden
  Vertreterkörperschaften  zugestimmt  haben.  Das  ergiebt  die
Analogie.  Die  Prüfung  der  materiellen  Seite  der  Polizeiverordnung
durch  den  Strafrichter  erstreckt  sich  danach  auf  etwas  Doppeltes:  einmal.
darauf,  ob  die  Polizeiverordnung  sich  innerhalb  der  ihr  durch  die  88  6
und  12  des  Polizeigesetzes  gezogenen  Grenzen  hält,  und  dann  darauf,
ob  sie  mit  den  Gesetzen  und  Verordnungen  höherer  Instanzen  harmonirt.

Diesem  Ergebnisse  entspricht  die  strafgerichtliche  Praxis.  Bemerkenswerth
  ist  namentlich  das  Erkenntniß  des  Obertribunals  vom

41)  Entsch.  vom  29.  X.  83  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  93),  vom  13.  Xl.  84  (das.
Bd.  6,  S.  78),  vom  26.  X.  85  (das.  Bd.  7,  S.  109),  vom  25.  X.  86  (Entsch.  Bd.  14,
S.  331).

2)  Vgl.  zum  Folgenden  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  S.  284  ff.
        <pb n="33" />
        §  3.  Gerichtliche  Nachprüfung.  27

8.  V.  651).  Es  erwägt  insbesondere,  daß  das  einer  Behörde  eingeräumte
  Strasverordnungsrecht  nur  ein  delegirtes  sei?),  das  nicht  weiter
reiche  als  die  Delegation  selber,  und  folgert  hieraus,  daß  die  Gerichte
zur  Untersuchung  der  Frage  berufen  seien,  ob  sich  eine  auf  Grund  einer
derartigen  Delegation  ergangene  Polizeiverordnung  innerhalb  der  durch
das  Gesetz  selber  aufgestellten  Schranken  halte.  Es  nimmt  weiter  auf
Art.  8  der  Verfassungsurkunde  Bezug:  Strafen  können  nur  in  Gemäßhheit
eines  Gesetzes  angedroht  und  verhängt  werden,  und  bemerkt  hierzu  mit
Recht:  „Von  einer  durch  eine  polizeiliche  Verordnung  angedrohten
Strafe  kann  aber  nur  dann  gesagt  werden,  daß  sie  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  angedroht  sei,  wenn  der  Gegenstand  der  Verordnung  zu  den
Materien  gehört,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  der
polizeilichen  Regelung  überlassen  sind.“  Das  Obertribunal  ist  der  Ansicht,
  daß  der  im  §  17  des  Gesetzes  vom  11.  III.  50  hervortretende
Gegensatz  nur  in  der  Ausschließung  der  richterlichen  Prüfung  der  Nothwendigkeit
  und  Zweckmäßigkeit  der  Polizeiverordnungen  liege,  und  daß
die  Frage  nach  der  Zweckmäßigkeit  und  Nothwendigkeit  „lediglich  den
inneren  Werth  der  Verordnung,  die  Angemessenheit  der  innerhalb  des
Bereichs  des  polizeilichen  Gesetzgebungsrechts  getroffenen  konkreten  Vorschrift“
  betreffe.

III.  Das  beschränkteste  Controlrecht  hat  —  abgesehen  vom  Entschädigungsfalle
  —  der  Civilrichter.  Maßgebend  ist  das  Gesetz  vom
11.  V.  42  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  Beziehung  auf
polizeiliche  Verfügungen,  welches  auch  in  den  neuerworbenen  Landestheilen
  gilt  (vgl.  V.  v.  16.  IX.  67,  G.S.  S.  1515).  Das  Gesetz
gestattet  den  Rechtsweg  wegen  polizeilicher  Verfügungen  nur  dann,  wenn
die  Verletzung  eines  zum  Privateigenthum  gehörenden  Rechts  behauptet
wird,  und  wenn  der  durch  die  Verfügung  Verpflichtete  die  Befreiung
von  der  Verpflichtung  auf  Grund  einer  besonderen  gesetzlichen  Vorschrift
oder  eines  speciellen  Rechtstitels  behauptet  (§  1,  2  des  Gesetzes).  Eine
weitere  Beschränkung  hat  dann  noch  das  Landesverwaltungsgesetz  vom
30.  VII.  83  getroffen,  indem  es  im  §  127  bestimmt  hat:

Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen  polizeilichen
Verfügung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher  nach
§2  des  Gesetzes  vom  11.  V.  42  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  war.

1)  Entsch.  Bd.  55,  S.  17  ff.  Ebenso  das  Erkenntn.  vom  8.  XI.  64  (Oppenhoff
Bd.  5,  S.  237),  Oppenhoff,  Strafgesetzb.  für  die  Preuß.  Staaten  §  332,  Note  64,
Deutsche  Gerichtszeitung  Jahrg.  5,  S.  2.

2)  Vgl.  hierüber  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  S.  88,  288  ff.
        <pb n="34" />
        28  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

Doch  ist  dadurch  keineswegs  dem  Civilgericht  jede  Competenz  entzogen
  wordent).  Das  Verhältniß  zwischen  ihm  und  dem  Verwaltungsgericht
  ist  vielmehr  dies,  daß,  wenn  sich  der  durch  die  Verfügung  Verletzte
  auf  öffentlichrechtliche  Titel  beruft,  das  Verwaltungsgericht,  über
privatrechtliche  Titel  der  Civilrichter  entscheidet.

Immerhin  sind  die  Fälle,  in  welchen  das  Civilgericht  eine  Polizeiverfügung
  für  unwirksam  erklären  kann,  selten.  Der  Kläger  muß  für
seine  Befreiung  eine  besondere  gesetzliche  Vorschrift  oder  einen  speciellen
Rechtstitel  anführen  können,  also  entweder  ein  jus  singulare  —  etwa
eine  Realschankgerechtigkeit?)  oder  ein  sich  auf  §  247  II,  15  A.L.  R.
stützendes  Recht5)  —  oder  einen  Rechtstitel,  welcher  ihm  gerade  gegen
die  Polizeibehörde  ein  Recht  giebt!).  Es  genügt  also  z.  B.  nicht  die
Behauptung,  daß  die  polizeiliche  Verfügung  das  Eigenthum  des  Klägers
verletzt  habe  5).  Mit  dieser  Anführung  kann  er  höchstens  einen  Entschädigungsanspruch
  begründen  (8  4  des  Gesetzes).  Zu  richten  ist  die
Klage  gegen  die  Behörde,  welche  die  Verfügung  erlassen  hat,  und  zwar
als  Vertreterin  des  Staates,  nicht  des  Fiskus  5).

1)  Anders  anscheinend  v.  Stengel,  Staatsrecht  8  54,  S.  197,  Organisation
S.  470  ff.;  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  S.  298.  Wie  hier  Grotefend,  Lehrb.  des  Preuß.
Verwaltungsr.  Bd.  1,  §  115,  N.  4.

2)  R.G.  Entsch.  vom  21.  IV.  86  (Entsch.  Bd.  15,  S.  142  ff.).

2)  Gerichtsh.  z.  Entsch.  der  Kompetenzkonfl.  Entsch  vom  24.  I.  57  (V.  M.  Bl.
S.  145).

4)  So  auch  E.  Loening  im  Verwaltungsarch.  Bd.  3,  S.  130  f.  Vgl.  Gerichtsh.
z.  Entsch.  der  Kompetenzkonfl.  Entsch.  vom  3.  XI.  47  (V.  M.  Bl.  S.  97),  vom  6.  III.  52
(das.  S.  166),  vom  16.  IV.  53  (das.  S.  144),  vom  4.  II.  54  (J.  M.  Bl.  S.  332),  R.G.
Entsch.  vom  26.  IV.  89  (Entsch.  Bd.  24,  S.  281).  Vgl.  auch  Förstemann  a.  a.  O.
S.  483,  Oppenhoff,  Ressortverhältnisse  S.  350  ff.

5)  Vgl.  Gerichtsh.  z.  Entsch,  der  Kompetenzkonfl.  Entsch.  vom  14.  IV.  83  (V.  M.Bl.
S.  151),  R.G.  Entsch.  vom  15.  VI.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  391).

8)  RG.  Entsch.  vom  7.  XI.  82  (Entsch.  Bd.  8,  S.  226),  vom  21.  IV.  86  (das.
Bd.  15,  S.  145),  auch  Entsch.  vom  25.  III.  89  (das.  Bd.  23,  S.  266).
        <pb n="35" />
        Theil  II.
Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

§  4.  Einleitung.

Wenn  man  von  Eingriffen  der  Polizei  in  das  Privatrecht  oder  in
Privatrechte  spricht,  so  denkt  man  bei  dem  Worte  Privatrecht  an  das
Privatrecht  im  subjektiven  Sinne,  und  verbindet  hiermit  den  Begriff  eines
Rechts,  welches  den  Einzelnen  um  ihrer  selbst  willen,  zur  Ausbildung
und  Förderung  ihrer  Individualität  zusteht.  Man  legt  also  im  Wesentlichen
  die  Definition  der  römischen  Juristen,  die  wohl  auch  noch  die  der
heute  herrschenden  Meinung  istu1),  zu  Grunde:  Privatum  (jus)  quod  ad
singulorum  utilitatem  (spectat).

Von  dieser  Auffassung  des  Privatrechts  muß  auch  hier  ausgegangen
werden.  Die  Privatrechtsqualität  einiger  Rechte,  z.  B.  des  Eigenthums,
wird  anstandslos  anerkannt  werden,  andere  machen  mehr  Schwierigkeiten.
Und  gewiß  läßt  sich  nicht  in  Abrede  stellen,  daß  die  Gegensätze  zwischen
Privatrecht  und  öffentlichem  Recht  keine  scharfen,  die  Grenzen  fließende
sind.  Noch  weniger,  daß  die  Frage,  inwieweit  die  Polizei  in  das
Privatrecht  eingreifen  darf,  eine  Frage  des  öffentlichen,  nicht  des  privaten
Rechts  ist.

Es  unterliegt  nun  zunächst  auch  nicht  dem  geringsten  Zweifel,  daß
die  Polizei  überhaupt  in  die  Privatrechte  eingreifen  darf.
Kein  Gesetz  verbietet  eine  solche  Einwirkung,  und  weder  das  Wesen
der  Polizei,  noch  das  des  Privatrechts  steht  ihr  entgegen.  Will  die
Polizei  ihre  Aufgabe  erfüllen,  insbesondere  die  ihr  im  §  10  II,  17  A.L.  R.
gestellte,  so  darf  sie  vor  dem  Privatrecht  nicht  Halt  machen;  will  sie
die  öffentliche  Sicherheit  aufrecht  erhalten,  will  sie  Gefahren  von  der
Allgemeinheit  abwenden,  so  darf  sie  sich  nicht  dadurch  beirren  lassen,
daß  die  öffentliche  Sicherheit  in  Ausübung  eines  Privatrechts  gefährdet,

1)  Vgl.  namentlich  Wach,  Civilprozeßr.  §  8,  S.  93.
        <pb n="36" />
        30  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

eine  Gefahr  für  die  Allgemeinheit  durch  Ausübung  eines  Privatrechts
herbeigeführt  wurde.  Andererseits  sagt  der  Begriff  des  Privatrechts  nichts
darüber  aus,  inwieweit  es  auch  gegenüber  der  Staatsgewalt  wirksam  ist,
inwieweit  es  auch  von  dieser  respektirt  werden  muß.  Im  Begriffe  des
Privatrechts  liegt  es  keineswegs,  daß  es  für  die  Staatsgewalt  ein  noli
me  tangere  ist.  Uebrigens  wird  schwerlich  heutzutage  hierüber  ernstlicher
Streit  bestehen.

Eintheilen  lassen  sich  die  Privatrechte  etwa  in  Rechte  der  Persönlichkeit,
  dingliche  Rechte,  obligatorische  Rechte,  Familien=  und  Erbrechte  1).
Die  beiden  letzten  Kategorien  scheiden  für  meine  Zwecke  aus,  es  ist
mir  kein  Fall  einer  polizeilichen  Einwirkung  auf  Familien=  oder  Erbrechte
bekannt,  obgleich  sie  denkbar  ist  und  sicherlich  schon  vorgekommen  ist.
Als  Rechte  der  Persönlichkeit  bezeichnet  Gierke?)  solche  Rechte,  „die
ihrem  Subjekte  die  Herrschaft  über  einen  Bestandtheil  der  eigenen  Persönlichkeitssphäre
  gewährleisten“",  so  über  Leib  und  Leben,  Freiheit  und
Ehre,  und  die  freie  Bethätigung  der  Persönlichkeit.  Von  diesen  Rechten
wird  hauptsächlich  eines,  aber  auch  in  der  intensivsten  Weise,  von  der
Polizei  beeinflußt,  das  auf  Gewerbefreiheit.  Ich  darf  mich  im
Folgenden  auf  dieses  beschränken.

Kapitel  I.  Holizei  und  Gewerbefreiheit.

8  5.  Das  Prinzip.

Die  Gewerbefreiheit  wird  auch  von  anderen  als  von  Gierke  als
subjektives  Privatrecht  anerkanntd).  Ob  sie  überhaupt  ein  Recht  ist,
kann  zweifelhaft  sein,  sicherlich  ist  sie  aber,  wenn  überhaupt  ein  Recht,
ein  subjektives  Privatrecht.  Denn  sie  soll  den  Einzelnen  zur  Entfaltung
ihrer  wirthschaftlichen  Kräfte  Gelegenheit  geben,  sie  ist  eingeführt,  damit
der  Einzelne  Nutzen  habe,  ad  singulorum  utilitatem  spectat.  Gewiß

1!)  Vgl.  namentlich  Gierke,  Deutsch.  Privatr.  Bd.  1,  S.  260.

2)  A.  a.  O.  S.  702.

:)  Vgl.  vor  allem  Rehm,  Die  rechtliche  Natur  der  Gewerbs-Konzession  1889,
S.  22  ff.,  ferner  O.  L.  G.  Hamburg  in  Seuff.  Arch.  Bd.  41,  Nr.  110,  Gerichtsh.  z.  Entsch.
d.  Kompetenzkonfl.  Entsch.  vom  6.  III.  52  (V.  M.  Bl.  S.  166),  welches  sagt,  daß  es
keinem  begründeten  Zweifel  unterliege,  daß  das  Recht  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
zum  Privateigenthum  des  Gewerbetreibenden  zu  rechnen  sei,  —  auch  O.V.  G.  Entsch.
Bd.  4,  S.  348:  subjektives  Recht,  sich  Apotheker  zu  nennen  und  diese  Bezeichnung  da,
wo  man  es  seinen  Interessen  für  angemessen  erachtet,  insbesondere  auf  dem  Firmenschilde,
  zu  gebrauchen.  Dagegen  Förstemann  a.  a.  O.  S.  480,  anders  auch  Laband,
Staatsr.,  3.  A.,  Bd.  2,  §  78,  S.  187,  Anm.  1.
        <pb n="37" />
        8  5.  Das  Prinzip.  31
soll  sie  auch  der  Gesammtheit  zu  Gute  kommen.  Um  Einzelne  zu  bereichern,
  hat  sie  das  Gesetz  nicht  gewährt,  die  Nation  im  Ganzen  sollte
von  der  Entfesselung  der  wirthschaftlichen  Kräfte  Vortheil  haben.  Aber
dieser  Nutzen  für  das  Ganze  ist  etwas  Indirektes,  und  er  ist  so  ziemlich
bei  jedem  Privatrecht  vorhanden.  Das  Privateigenthum  ist  unzweifelhaftes
Privatrecht,  aber  würde  man  es  noch  länger  anerkennen,  wenn  man  zu
der  Ueberzeugung  käme,  daß  es  der  Gesammtheit  schade?

Die  Gewerbefreiheit  in  Deutschland  beruht  auf  der  Gewerbeordnung
vom  21.  VI.  1869.  §  1  derselben  bestimmt:

Der  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  Jedermann  gestattet,  soweit  nicht
durch  dieses  Gesetz  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben
oder  zugelassen  sind.

Man  ist  darüber  einig,  daß  dieser  Paragraph  sich  nur  auf  die
Zulassung  zum  Gewerbebetriebe,  nicht  auf  die  Ausübung
desselben  bezieht,  daß  in  Bezug  auf  die  Zulassung  aber  die  Gewerbeordnung
  auch  exklusiv  ist,  und  die  Polizei  hierüber  nur  insoweit  Bestimmungen
  treffen  darf,  als  dies  die  Gewerbeordnung  selber  erlaubt  hat.

Was  die  Ausübung  des  Gewerbes  anlangt,  so  enthält  die
Gewerbeordnung  zwar  auch  hierüber  Bestimmungen  —  vgl.  insbesondere
den  Titel  II  Nr.  III:  Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der  Gewerbebefugnisse
  —,  aber  die  Gewerbeordnung  ist  hier  unzweifelhaft  nicht  exklusiv,
  ihre  Anordnungen  reichen  hier  nicht  aus.  Beispielsweise  verbietet
die  Gewerbeordnung  nicht  den  Handel  mit  trichinenhaltigem  Fleisch,  nicht
gesundheitsschädliche  Immissionen  von  Fabrikanlagen  u.  s.  w.  Daraus
ergiebt  sich,  daß  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Ausübung
  der  Gewerbe  zulässig  sind.  Andererseits  kann  aber  diese
Zulässigkeit  keine  unbeschränkte  sein,  es  genügt  auch  nicht,  daß  sich  die
Polizeiverordnung  innerhalb  der  Grenzen  des  Gesetzes  vom  1  1.  III.  1850
hält.  Denn  dadurch  könnte  die  Gewerbefreiheit  selber  vernichtet  werden.
Es  würde  dann  zwar  Jedermann  nach  der  Gewerbeordnung  zum  Betrieb
jedes  Gewerbes  zugelassen  werden  müssen,  aber  die  Polizei  dürfte  ihm
die  Ausübung  desselben  unmöglich  machen.  Selbstverständlich  entspricht
dies  nicht  dem  Sinne  der  Gewerbeordnung.  Sie  hat  deswegen  Jedermann
  zum  Gewerbebetriebe  zugelassen,  weil  sie  der  Ansicht  war,  daß
Jedermann  am  besten  weiß,  wie  er  seine  Kraft  bethätigen  soll.  Sie  hat
die  wirthschaftliche  Kraft  entfesselt,  weil  sie  gkaubte,  dadurch  das  Gemeinwohl
  zu  fördern.  Der  wirthschaftlichen  Kraft  werden  aber  wieder  Fesseln
angelegt,  wenn  die  Polizei  in  beliebiger  Weise  die  Ausübung  des  Gewerbes
  regeln  darf.  Nach  der  herrschenden  Auffassung  des  Gesetzes  vom
        <pb n="38" />
        32  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

11.  III.  1850  sind  die  Gefahren,  die  hier  dem  Gewerbe  von  Seiten  der
Polizei  drohen,  zwar  nicht  allzu  große,  aber  immerhin  nicht  zu  unterschätzen.
  Auf  Grund  des  §  6  das.  könnte  z.  B.  das  öffentliche  Feilhalten
  von  Nahrungsmitteln  auf's  Erheblichste  beschränkt  werden.  Die
Rosin'sche  Auslegung  des  Gesetzes  (siehe  oben  S.  7  flg.)  würde  die  Ausübung
  des  Gewerbes  überhaupt  von  der  Willkür  der  Polizei  abhängig
machen.

Das  Recht  der  Polizei,  in  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  einzugreifen,
  muß  danach  begrenzt  werden.  Und  zwar  in  folgender  Weise:

1.  Die  Polizei  darf  Verordnungen  und  Verfügungen  über  die
Ausübung  der  Gewerbe  erlassen  im  Rahmen  der  Gewerbeordnung.
D.  h.  soweit  die  Gewerbeordnung  selber  —  auch  nur  mittelbar  —  über
die  Ausübung  des  Gewerbes  Dispositionen  trifft,  darf  die  Polizei  diese
durch  Zwang  verwirklichen.  Wenn  z.  B.  §  33  der  Gewerbeordnung  bestimmt,
  daß  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft  2c.  zu  versagen
  ist,  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche
die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der
Völlerei,  des  verbotenen  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen
  werde,  so  bringt  die  Gewerbeordnung  damit  zum  Ausdruck,
daß  sie  es  als  einen  Verstoß  gegen  die  Berufspflichten  des  Wirthes
auffaßt,  wenn  er  sein  Gewerbe  in  der  angegebenen  Weise  ausübt.
Sie  trifft  also  —  mittelbar  —  eine  Bestimmung  über  die  Ausübung
des  Gewerbebetriebes,  und  die  Polizei  kann  dann  diese  Bestimmung  als
einen  Theil  der  Gewerbeordnung  und  damit  der  öffentlichen  Ordnung
durch  Verfügung  und  Verordnung  zwangsweise  realisiren.  Ich  nenne
diese  Anordnungen  gewerbepolizeiliche  Vorschriften.

2.  Durch  die  Gewerbeordnung  hat  ferner  der  Gewerbetreibende
nicht  über  die  anderen  Staatsbürger  emporgehoben  werden  sollen.
Vorschriften,  die  für  jedermann  gelten,  binden  auch  den  Gewerbetreibenden.
  Dies  gilt  zunächst  von  gesetzlichen  Bestimmungen,
  man  denke  etwa  an  das  Verbot  der  Chikane,  an  das
der  Verengung  und  Verunreinigung  öffentlicher  Straßen,  an  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom
28.  II.  1843,  vor  allem  aber  an  den  8  10  II,  17  A.L.  R.  Die  nöthigen
Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung,
und  zur  Abwendung  der  dem  Publiko  oder  einzelnen  bevorstehenden
Gefahr,  hat  die  Polizei  gegen  jedermann,  auch  gegen  Gewerbetreibende
zu  treffen.  Es  ist  klar,  daß  der  Gewerbetreibende  nicht  das  Privileg
genießen  darf,  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  zu  stören  oder
        <pb n="39" />
        §  5.  Das  Prinzip.  33

andere  zu  gefährden.  Durch  Polizeiverfügung  ohne  voraufgegangene
Verordnung  kann  also  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  jedenfalls
beschränkt  werden.  Aber  auch  durch  Polizeiverordnungen  kann  eingewirkt
  werden  und  zwar  unter  derselben  Voraussetzung,  d.  h.  die
Polizeiverordnung  muß  allgemeine  Verpflichtungen,  solche,  die  für
jedermann  bestehen,  gegen  den  Gewerbetreibenden  geltend  machen.
Wendet  sich  die  Verordnung  schon  äußerlich  an  jedermann,  so  bestehen
keine  Zweifel.  Was  für  jedermann  gilt,  gilt  auch  für  die  Gewerbepersonen.
  Bezieht  sich  dagegen  die  Verordnung  nur  auf  Gewerbetreibende,
  etwa  auf  Fleischer,  Bäcker,  Milchhändler,  so  kommt  es  darauf
an,  ob  sie  nur  polizeiliche  Verpflichtungen,  die  für  jedermann  bestehen,
gegen  die  betreffenden  Gewerbetreibenden  geltend  macht,  z.  B.  solche
gesundheits-,  feuer-,  sicherheitspolizeilicher  Art,  oder  ob  dies  nicht  der
Fall  ist.  Erstere  Verordnungen  —  allgemeinpolizeiliche  —  sind
gültig,  letztere  —  gewerbepolizeiliche  —  nur  unter  den  zu  1.  angegebenen
  Voraussetzungen.

Daß  die  Gewerbeordnung  der  Unterwerfung  der  Gewerbetreibenden
unter  die  allgemeinpolizeilichen  Vorschriften  durchaus  nicht  entgegensteht,
daß  insbesondere  auch  aus  den  §§  5  und  16  ff.  Gewerbeordnung
kein  argumentum  a  contrario  zu  entnehmen  ist,  wird  in  den  Motiven
zur  Gewerbeordnung  und  auch  sonst  allgemein  anerkannt!).  Doch  wird
—  namentlich  von  den  Strafgerichten")  —  auch  eine  weitergehende
Ansicht  vertreten,  die  nämlich,  daß  die  Gewerbeordnung  einer  Beschränkung
  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  überhaupt  nicht  entgegensteht.
  Ueber  diese  Auffassung  ist  bereits  das  Erforderliche  gesagt
  worden,  §  1  der  Gew.O.  widerspricht  ihr  allerdings  nicht,  das,
was  sie  widerlegt,  sind  ihre  Konsequenzen.  Jacobi3s),  der  diese  Ansicht

1)  Vgl.  Motive  z.  I.  Entwurf  der  Gew.O.  §  1  (Koller,  Archiv  des  Nordd.  Bundes
Bd.  2,  S.  201),  zum  II.  Entwurf  (a.  a.  O.  Bd.  3,  S.  9,  53),  vgl.  ferner  die  Ausführungen
  des  Präsident.  des  Bundeskanzleramtes  Delbrück  zu  88  16,  50,  51  (a.  a.  O.
S.  55,  94),  Preuß.  Anweisg.  zur  Ausführg.  der  Gew.O.  vom  4.  VI.  69  Einl.  u.  §  4
(Koller  Bd.  3),  Seydel,  Gewerbepolizei  in  Hirth's  Annalen  1881,  S.  573,  598,  624,
625,  A.  9,  Laband,  Staatsr.  a.  a.  O.  S.  188,  A.  2,  O.  V.G.  Entsch.  Bd.  18,  S.  308.

2)  Vgl.  Ob.Trib.  Entsch.  vom  1.  VI.  70  (Goltdammer  Bd.  18,  S.  630),  24.
XI.  70  (das.  Bd.  19,  S.  51),  4.  XI.  70  (V.  M.Bl.  71,  S.  13),  18.  I.  71  (J.M.Bl.
S.  114).  K.G.  Entsch.  vom  16.  VI.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  311),  24.  V.  88
(Johow  Bd.  8,  S.  149),  2.  VII.  88  (das.  S.  222),  22.  V.  90  (das.  Bd.  10,  S.  165),
26.  I.  93  (das.  Bd.  13,  S.  273),  16.  X.  93  (das.  Bd.  14,  S.  272),  Illing,  Handb.  f.
preuß.  Verwaltungsbeamte  (5.  A.,  1892)  Bd.  2,  S.  196  zu  §1  Gew.O.  —  Gegen  diese
Judikatur  Bornhak,  Arch.  f.  öff.  R.  Bd.  5,  S.  416.

3)  Gew.O.  zu  §  1,  Anm.  3.

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  3
        <pb n="40" />
        34  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

ebenfalls  vertritt,  macht  die  Einschränkung,  daß  die  die  Ausübung  des
Gewerbebetriebes  regelnden  Landesgesetze  und  -Verordnungen  dem  Geiste
der  Gewerbeordnung  nicht  zuwider  sein  dürften.  Das  läßt  sich  acceptiren,
  aber  es  kommt  darauf  an,  was  man  unter  dem  Geiste  der  Gewerbeordnung
  versteht.  Jacobi  hat  ihn  schwerlich  erfaßt.  Nach  ihm  sollen
alle  gewerblichen  Anlagen  bezüglich  ihres  Betriebes  derjenigen  polizeilichen
Aufsicht  unterworfen  sein,  welche  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen
eingeführt  haben,  oder  noch  einführen  werden.  Das  geht  natürlich  viel
zu  weit.  Der  Geist  der  Gewerbefreiheit  ist  es  nicht,  der  hier  aus  Jacobi
spricht.  Als  „bemerkenswerthes  Beispiel“  neunt  Jacobi  nur  die  Gesetzgebung
  über  den  Dampfkesselbetrieb.

Den  richtigen  Standpunkt  nimmt  dagegen  Seydelt)  ein:  „Beschränkungen
  der  Gewerbeausübung  rein  gewerbepolizeilicher  Natur,  solche
also,  welche  ihre  Quelle  nicht  in  einem  anderen  Rechtsgebiete,  sondern
lediglich  im  Gewerbepolizeirechte  haben,  können  landesrechtlich  neben  der
Gewerbeordnung  ohne  eine  besondere  reichsrechtliche  Vollmacht  nicht  bestehen,
  und  zwar  weder  kraft  des  Gesetzes  noch  kraft  Verordnung“.  Auch
Bornhak  kann  man  zustimmen.  Er  bemerkt?):  „Hinsichtlich  der  Ausübung
  des  Gewerbebetriebes  enthält  die  Gewerbeordnung  zwar  keine
ausdrückliche  Bestimmung,  daß  nur  die  im  Gesetze  vorgeschriebenen  oder
zugelassenen  Ausnahmen  und  Beschränkungen  stattfinden  sollen.  Allein
das  Prinzip  der  Gewerbeordnung  ist  hier  dasselbe  wie  bei  der  Zulassung
zum  Gewerbebetriebe.  Das  Gesetz  regelt  nicht  nur  die  Zulassung,  sondern
auch  die  Ausübung  des  Betriebes  von  Reichswegen.  Damit  hat  die
Reichsgesetzgebung  dieses  Gebiet  für  sich  in  Anspruch  genommen  und
läßt  für  Landesgesetze  wie  für  Verordnungen  der  Behörde  nur  soweit
Raum,  als  beide  sich  auf  Anordnungen  oder  Ermächtigungen  der  Gewerbeordnung
  stützen  können?)“.  An  einer  anderen  Stelle")  fügt  er  —
zutreffend  —  hinzu:  „Nur  ist  freilich  ein  Landesgesetz  oder  eine  Anordnung
  einer  Behörde,  z.  B.  eine  Polizeiverordnung,  nicht  schon  um
deswillen  ungiltig,  weil  sie  neben  andern  Unterthanen  auch  Gewerbetreibende
  als  solche  trifft.  Die  staatliche  Anordnung  darf  sich  nur  nicht

1!)  Gewerbepolizei  a.  a.  O.  S.  596  ff.,  namentlich  S.  599.

2)  Arch.  f.  öff.  R.  Bd.  5,  S.  416.

)gl.  auch  v.  Stengel,  Staatsr.  d.  Königrs.  Preußen  §  122,  S.  507:  „Auch
bezüglich  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  gilt  der  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit,
und  für  die  Landesgesetzgebungen  und  Maßregeln  der  Verwaltung  ist  nur  insoweit  Raum,
als  dies  nach  der  Reichsgewerbeordnung  gestattet  bezw.  vorgeschrieben  ist.“

4)  Preuß.  Staatsr.  Bd.  3,  §  188,  S.  359.
        <pb n="41" />
        8  5.  Das  Prinzip.  35

die  Aufstellung  von  Beschränkungen  in  der  Ausübung  einzelner  Gewerbe
zur  Aufgabe  machen,  ohne  ihre  rechtliche  Grundlage  in  einer  Vorschrift
der  Gewerbeordnung  zu  finden.“  Wohl  zu  weit  geht  Zornt).

Auch  durch  den  §  144  Gew.O.  wird  die  hier  bekämpfte  Ansicht
nicht  unterstützt  ).  Absatz  1  desselben  lautet:

„Inwiefern,  abgesehen  von  den  Vorschriften  über  die  Entziehung
des  Gewerbebetriebes  (§  143),  Zuwiderhandlungen  der  Gewerbetreibenden
  gegen  ihre  Berufspflichten  außer  den  in  diesem  Gesetz
erwähnten  Fällen  einer  Strafe  unterliegen,  ist  nach  den  darüber
bestehenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.“

Es  ist  zuzugeben,  daß  unter  den  Gesetzen  auch  Landesgesetze  sowie
Landesverordnungen  zu  verstehen  sind  3).  Es  kann  ferner  eingeräumt
werden,  daß  neben  den  bestehenden  Gesetzen  auch  neue  Geltung  haben
sollen,  wenn  sie  sich  in  den  auch  jenen  gezogenen  Grenzen  halten  .
Die  Frage  ist  aber  die,  welches  diese  Grenzen  sind.  Das  Gesetz  sagt:
Es  muß  sich  um  Zuwiderhandlungen  der  Gewerbetreibenden  gegen  ihre
Berufspflichten  handeln.  Welche  Berufspflichten  aber  der  Gewerbetreibende
  hat,  ergiebt  sich  wiederum  ausschließlich  —  direkt  oder  indirekt
—  aus  der  Gewerbeordnung.  Dieser  Auslegung  steht  der  Absatz  2  des
8  144  nicht  entgegen:

Jedoch  werden  aufgehoben  die  für  Medizinalpersonen  bestehenden
besonderen  Bestimmungen,  welche  ihnen  unter  Androhung  von  Strafen
einen  Zwang  zu  ärztlicher  Hilfe  auferlegen.

Man  könnte  meinen,  daß  es  dieser  Aufhebung  nicht  bedurft  hätte,
wenn  sich  der  Umfang  der  Berufspflichten  nach  der  Gewerbeordnung
richtete.  Aber  man  übersieht  dabei,  daß  sich  die  Gewerbeordnung  auf
Medizinalpersonen  nur  ausnahmsweise  bezieht  (8  6).  Uebrigens  ist
dieser  zweite  Absatz  erst  vom  Reichstage  angefügt  worden?).

1)  Staatsr.  d.  Deutsch.  Reiches  Bd.  2,  §  30,  S.  114  ff.

2)  Anders  E.  Loening,  Verwaltungsr.  S.  483,  Ob.Trib.  Entsch.  vom  24.  XI.  70
(Oppenhoff  Bd.  11,  S.  569),  Landmann,  Kommentar  zum  §  144,  2.  A.,  S.  1038;
dieser  will  landesrechtliche  beliebige  Vorschriften  über  die  Berufspflichten  der  Gewerbetreibenden
  oder  einzelner  Arten  derselben  gestatten,  vorausgesetzt,  daß  sie  weder  die  Zulassung
  zum  Gewerbebetrieb  beschränken,  noch  mit  den  in  der  Gewerbeordnung  selbst
enthaltenen  Vorschriften  über  die  Berufspflichten  der  Gewerbetreibenden  im  Widerspruch
stehen,  noch  sich  auf  Materien  erstrecken,  die  in  anderen  Reichsgesetzen,  insbesondere  im
N.  Str.  G.  B.  erschöpfend  geregelt  sind.

:)  Vgl.  auch  Marcinowski,  Komm.  zu  §  144.

4)  So  auch  Landmann  a.  a.  O.

5)  Sten.  Berichte  über  die  Verhandl.  des  Nordd.  Reichstages  1869,  S.  763.

32
        <pb n="42" />
        36  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

I.  Polizeiliche  Beschränkungen  der  Gewerbe  im  Allgemeinen.

§  6.  Gefährdung  des  Publikums  durch  gewerbliche  Anlagen.
A.  Gesundheitsgefährdung  durch  gewerbliche  Anlagen.

Daß  die  Polizei  gegen  Gesundheitsgefährdungen  durch  gewerbliche
Anlagen  einschreiten  kann  —  sei  es  auf  Grund  einer  voraufgegangenen
Polizeiverordnung,  sei  es  ohne  eine  solche  —  wird  allgemein  anerkannt.
Das  Oberverwaltungsgericht  hat  in  einer  großen  Reihe  von  Entscheidungen
  hierher  gehörige  Thatbestände  beurtheilt.  Es  handelte
sich  um  Ausdünstungen  von  Zuckerfabriken  1),  von  Abdeckereien  ),  von
Käsegeschäften),  von  Fell-*),  Lumpen=  und  Knochenlagern  5),  von
Gerbereien  6),  von  Papier-Cellulose-Fabriken),  um  Ableitung  von  übelriechenden
  gewerblichen  Abwässern  ),  um  Staubentwickelung  durch  Verarbeitung
  von  Getreide  ?),  um  Beförderung  von  Urintonnen  bei  Tage#0),
um  Erregung  von  Lärm  durch  gewerbliche  Anlagen.

Wiederholt  hat  hierbei  das  Oberverwaltungsgericht  betont,  daß  eine
wirkliche  Gefahr  für  das  Publikum  herbeigeführt  sein  müsse,  nicht
nur  eine  Belästigung  desselben  t).  In  beherzigenswerther  Weise
spricht  es  sich  gegen  einen  polizeilichen  Uebereifer  aus:  „Den  Ansprüchen
auf  möglichste  Fernhaltung  von  Belästigungen  stehen  die  gleichschwer
wiegenden  Interessen  derjenigen  gegenüber,  welche  ihre  Mittel  und  Kräfte
in  erlaubter  Gewerbthätigkeit  verwerthen  wollen,  was  ohne  ein  gewisses
Maaß  von  Belästigungen  anderer  in  der  überwiegenden  Zahl  von  Fällen
nicht  ausführbar  sein  wird.  Die  Aufgabe  der  Polizei  geht  dahin,  der

1)  Entsch.  vom  27.  X.  90  (Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  209).

2)  Entsch.  vom  16.  IV.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  431).

:t)  Entsch.  vom  20.  XI.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  160).

9  Entsch.  vom  17.  XI.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  248),  16.  IV.  91  (das.
Bd.  12,  S.  415).

5)  Entsch.  vom  11.  V.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  380).

5)  Entsch.  vom  23.  II.  88  (Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  108).

7)  Entsch.  vom  25.  X.  86  (Entsch.  Bd.  14,  S.  323).

8)  Entsch.  vom  12.  IV.  88  (Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  188).

9)  Entsch.  vom  11.  VI.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  379).

10)  Entsch.  vom  19.  IX.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  30).

11)  Vgl.  Entsch.  vom  27.  IV.  82  (Entsch.  Bd.  9,  S.  345),  15.  IX.  84  (Verwaltungsbl.
  Bd.  6,  S.  271),  18.  IX.  84  (das.  S.  21),  4.  VI.  88  (das.  Bd.  9,  S.  374),
25.  VI.  88  (das.  Bd.  10,  S.  8),  11.  X.  88  (das.  S.  201),  1.  X.  91  (das.  Bd.  13,
S.  259).
        <pb n="43" />
        §  6.  Gefährdung  des  Publikums  durch  gewerbliche  Anlagen.  37

Freiheit  des  Einzelnen  diejenigen  Schranken  aufzuerlegen,  aber  auch  nur
diejenigen,  welche  im  Interesse  des  Gemeinwohls  unerläßlich  sind.“

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  ferner  mit  Recht  darauf  hingewiesen
  1),  daß  die  nach  §  16  ff.  Gew.O.  konzessionirten  Anlagen
anders  zu  behandeln  sind  als  die  nicht  konzessionspflichtigen.  Eine  Beschränkung
  der  ersteren  ist  nur  soweit  gestattet,  als  dies  die  Konzession
zuläßt.  „Die  Genehmigung  hat  gerade  mit  den  Zweck,  den  Unternehmer
vor  nachträglicher  polizeilicher  Anforderung  sicher  zu  stellen,  und  es  muß,
wenn  sich  zur  Zeit  der  Konzessionirung  nicht  übersehen  läßt,  ob  die  gewerbliche
  Anlage  Nachtheile  für  das  Publikum  und  die  Nachbarschaft  zur
Folge  haben  wird,  die  nicht  zugelassen  werden  können,  durch  einen  ausdrücklichen
  Vorbehalt  die  Möglichkeit,  später  noch  Bedingungen  zu  stellen,
gewährt  werden.“  Wenn  freilich  die  Betriebsstätte  verändert  oder  der
Betrieb  selber  wesentlich  verändert  wird?)  (§  25  Gew.O.),  dann  hält
die  ursprüngliche  Konzession  nicht  mehr  stand.  Es  bedarf  einer  neuen,
und  bis  zu  ihrer  Ertheilung  kann  in  beliebiger  Weise  auf  den  Betrieb
polizeilich  eingewirkt  werden,  selbst  bis  zur  Einstellung  desselben.

Doch  faßt  das  Oberverwaltungsgericht  den  Begriff  der  Gesundheitsgefährdung
  ziemlich  weit,  und  zwar  in  doppelter  Richtung,
einmal,  indem  es  auch  indirekte  Gesundheitsgefähr  dungen  für
genügend  hält,  um  das  Einschreiten  der  Polizei  zu  rechtfertigen,  und
dann,  indem  es  auch  auf  nicht  völlig  gesunde  Personen,  insbesondere
  auf  nervöse  und  schwächliche  Rücksicht  nimmt.  In  der
ersteren  Hinsicht  handelt  es  sich  hauptsächlich  um  Ausdünstungen,  in  der
zweiten  hauptsächlich  um  Lärmerregung.

Ueble  Ausdünstungen  von  gewerblichen  Anlagen,  insbesondere  von
Fabriken,  werden  nur  in  seltenen  Fällen  direkt  krankheitserzeugend,  d.  h.
giftig  sein.  In  den  meisten  Fällen  sind  sie  höchstens  ekelerregend.  Aber
auch  hier  kann  nicht  bloß  eine  Belästigung  des  Publikums  vorhanden
sein  —  dann  ist  ein  Einschreiten  der  Polizei  unzulässig  —  sondern  auch
eine  Gesundheitsgefährdung.  Denn  der  Mensch  bedarf  zu  seinem  Wohlbefinden
  der  reinen  Luft,  wird  sie  ihm  fortdauernd  entzogen,  so  verkümmert
  er.  Er  wird  dann  vielleicht  nicht  von  einer  mit  einem  technischen
Namen  zu  benennenden  Krankheit  befallen,  aber  er  geht  in  seinem  Gesundheitszustande
  zurück,  er  wird  anfälliger  und  widerstandsunfähiger.
In  Wohn=  und  anderen  Räumen,  in  denen  sich  Menschen  ständig  auf-1)

  Vgl.  namentlich  Entsch.  vom  1.  VII.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  17,  S.  147).
2)  Ueber  den  Begriff  der  wesentlichen  Veränderung  vgl.  O.  V.G.  Entsch.  vom
19.  I.  93  (Entsch.  Bd.  24,  S.  316).
        <pb n="44" />
        38  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

halten,  tritt  bekanntlich  schon  durch  diesen  bloßen  Aufenthalt  Luftverderbniß
ein.  Es  bedarf  der  Ventilation,  die  jedenfalls  am  einfachsten  und  natur—
gemäßesten  durch  Oeffnen  der  Fenster  herbeigeführt  wird.  Diese  Lüftung
wird  aber  unmöglich,  wenn  die  von  außen  hereinströmende  Luft  stinkend
und  ekelerregend  ist.  Und  damit  tritt  eine  erhebliche  Gesundheits—
gefährdung  ein.  Sie  ist  namentlich  dann  im  hohen  Maaße  vorhanden,
wenn  die  schlecht  ventilirten  Räume  noch  dazu  überfüllt  sind,  was  gerade
in  einer  Fabrikgegend  häufig  der  Fall  sein  wird.  „Bekannt  ist,  daß  ein
beständiger  Aufenthalt  in  schlecht  gelüfteten,  überfüllten  Räumen  Blässe
und  Schlaffheit  der  Haut,  Schwächung  der  Verdauung,  Beeinträchtigung
der  Ernährung  und  der  natürlichen  Widerstandskraft  ..  zur  Folge  hat.
Die  Wirkungen  einer  solchen  Atmosphäre  machen  sich  in  der  Regel  nur
nach  und  nach  und  unmerklich,  nichtsdestoweniger  aber  in  der  nach—
theiligsten  Weise  geltend.  Das  Leben  in  verathmeter  Luft  spielt  in  der
Aetiologie  der  Skrophulose,  Tuberkulose  und  des  Flecktyphus  zweifellos
eine  überaus  wichtige  Rolle.  Unzählige  Erfahrungen  lehren,  daß  diese
Krankheiten  bei  mangelhafter  Lüftung  der  Wohnräume  häufiger  als  sonst
entstehen  oder  in  ihrer  Entwickelung  begünstigt  werden.  Ebenso  ist  es
durch  Erfahrung  erwiesen,  daß  bei  ungenügender  Lüftung  alle  Krankheitsprozesse
  ungünstiger  verlaufen  und  daß  namentlich  Wunden  schlecht  heilent).“
Von  diesen  Gesichtspunkten  hat  sich  auch  das  Oberverwaltungsgericht
leiten  lassen.  In  dem  Urtheil  vom  25.  X.  1886  2)  hat  es  eine  Verfügung
  der  Polizeiverwaltung  zu  Cöslin  an  die  dortige  Papierfabrik,
wodurch  derselben  die  Verbreitung  gewisser  übelriechender  Dämpfe  über
die  Stadt  untersagt  wurde,  aufrecht  erhalten.  Es  stützt  sich  hierbei  auf
ein  Obergutachten  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen,
  welches  die  fraglichen  Dämpfe  zwar  nicht  als  eigentlich  giftig,
aber  doch  insofern  als  gesundheitsschädlich  bezeichnet  hatte,  als  durch  sie
ein  großer  Theil  der  Einwohner  von  C.  am  Genuß  der  frischen  Luft
dauernd  gehindert  worden  war.  In  späteren  Entscheidungen  hat  das
Oberverwaltungsgericht  an  seiner  Ansicht  festgehalten?).  Freilich  wird
es  leicht  zweifelhaft  sein,  wann  die  Belästigung  aufhört  und  die  Gesundheitsgefährdung
  beginnt,  es  ist  dies  eine  Frage,  die  sich  nur  auf

1)  Nowak,  Lehrb.  der  Hygiene  1881,  S.  147.

2)  Entsch.  Bd.  14,  S.  323,  vgl.  ferner  Entsch.  vom  13.  XII.  94  (Mittheilungen
aus  der  Prax.  der  Verwaltungsgerichte  Bd.  1,  S.  176).

3)  Vgl.  Entsch.  vom  21.  XI.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  319),  vom  12.  XI.  91  (das.
Bd.  23,  S.  266),  vom  27.  X.  90  (Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  209),  vom  28.  XI.  95
(Verwaltungsbl.  Bd.  17,  S.  431).
        <pb n="45" />
        §  6.  Gefährdung  des  Publikums  durch  gewerbliche  Anlagen.  39

Grund  des  konkreten  Thatbestandes  entscheiden  läßt.  Wenn  die  Verunreinigung
  nur  selten,  nur  an  gewissen  Tagen,  wenige  Stunden  lang
stattfindet,  so  kann  noch  nicht  von  einer  Gesundheitsgefährdung,  sondern
nur  von  einer  Belästigung  die  Rede  sein,  die,  wie  gesagt,  ertragen  werden
muß.  Durch  die  Cösliner  Papierfabrik  war  die  Luft  an  mindestens  78
Tagen  im  Jahr  verunreinigt  worden.  Mit  Recht  bemerkt  die  wissenschaft—
liche  Deputation  für  das  Medizinalwesen,  daß  dieses  Maaß  weit  über  das
hinausgehe,  was  als  zulässig  gelten  kann,  ohne  daß  nachtheilige  Folgen
für  die  Gesundheit  daraus  entstehen.

Bedenken  erregen  dagegen  die  zahlreichen  Entscheidungen  des  Ober—
verwaltungsgerichts,  in  welchen  es  sich  dahin  ausspricht,  daß  für  die
Frage,  ob  eine  Gesundheitsgefährdung  vorliegt,  auch  auf  gesundheitlich
anormale,  insbesondere  auf  nervöse  Personen  Rücksicht  zu  nehmen  ist,
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  sich  solche  Personen  gerade  in  der  Nähe
der  gemaßregelten  Anlage  befanden.  Die  Entscheidung  des  Ober—
verwaltungsgerichts  vom  11.  XII.  18901)  hatte  es  mit  einer  Verfügung
der  Polizeidirektion  zu  Kassel  zu  thun,  durch  welche  den  Hoflieferanten
F.  und  B.  das  Ausklopfen  von  Pelzwerk  untersagt  wurde.  Das
Medizinalkollegium  zu  Kassel  hatte  sich  über  das  Geräusch  dahin
geäußert,  daß  es  unter  allen  Umständen  einem  vollständig  gesunden
Menschen  auf  die  Dauer  unangenehm  sein,  einen  nervös  reizbaren
aber  im  hohen  Grade  belästigen  und  bis  zu  krankhafter  Höhe  aufregen
müsse.  Das  Oberverwaltungsgericht  erachtete  hierdurch  die  Gesundheitsgefährlichkeit
  des  Geräusches  wenigstens  für  nervös  reizbare  Personen
als  erwiesen.  „Ob  solche  Personen  gerade  jetzt  in  der  Nähe  des  gedachten
  Hauses  wohnen,  ist  nicht  von  Erheblichkeit.  Denn  bei  der
weiteren  Verbreitung  nervöser  Zustände  kann  jederzeit  der  Fall  eintreten,
daß  sich  unter  den  Bewohnern  der  Nachbarhäuser  Personen  finden,  die
an  solchen  Zuständen  leiden.“  In  anderen  vom  Oberverwaltungsgericht
entschiedenen  Fällen  handelte  es  sich  um  Lärmerregungen  durch  eine
Schreinerei#),  eine  Feilenhauerei  3),  eine  Schlosser=  und  Schmiedewerkstatt“),
eine  Sägeeinrichtung  ),  um  das  Signalisiren  mittels  der  Dampfpfeife  in
einer  Fabrik6),  um  die  üblen  Ausdünstungen  eines  Käsegeschäfts?).  Alle  diese

1)  Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  353.

2)  Entsch.  vom  26.  IX.  92  (Entsch.  Bd.  23,  S.  269).

5)  Entsch.  vom  15.  II.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  585).

!)  Entsch.  vom  15.  VI.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  586).

5)  Entsch.  vom  12.  1I.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  298).

s)  Entsch.  vom  10.  V.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  580).

7)  Entsch.  vom  20.  XI.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  160).
        <pb n="46" />
        40  Beschräukungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Fälle  sind  aus  dem  dargestellten  Gesichtspunkte  zu  Ungunsten  der  Ge—
werbetreibenden  entschieden  worden  ).  Daß  sich  diese  Ansicht  des  Oberverwaltungsgerichts
  noch  in  dem  Rahmen  des  §  10  II,  17  A.L.  R.
hält,  läßt  sich  freilich  nicht  in  Abrede  stellen.  Aber  ich  meine,  das
Oberverwaltungsgericht  hat  sich  hier  auf  eine  schiefe  Ebene  begeben.
Wenn  man  auf  nervöse  Personen  Rücksicht  nehmen  will,  so  darf  man
fast  nichts  mehr  erlauben.  Es  giebt  wenige  Dinge,  die  nervöse  Personen
nicht  aufregen  und  aufreizen.  Eine  durchgreifende  Rücksichtnahme  auf
nervenschwache  Personen  würde  aus  unsern  Groß=  und  Fabrikstädten
Landörtchen  und  Kirchhöfe  machen.  Und  wer  A  sagt,  muß  auch  B
wollen.  Wer  zum  Schutze  der  Nerven  Ausdünstungen  und  Lärm  von
gewerblichen  Anlagen  verbietet,  muß  auch  gegen  das  Pfeifen  der  Eisenbahnlokomotiven,
  gegen  das  Wagengerassel  und  überhaupt  gegen  jeden
Straßenlärm  einschreiten.  Denn  alles  das  ist  für  den  Nervösen  gleichfalls
  unerträglich.  Daher  denke  ich:  principiis  obsta.  Ueberdies  muß
nothwendig  durch  die  Praxis  des  Oberverwaltungsgerichts  eine  Ungleichheit
in  der  polizeilichen  Verwaltung  eintreten.  In  einigen  Orten  wird  vielleicht
auf  Grund  des  angeführten  Erkenntnisses  des  Oberverwaltungsgerichts
das  Signalisiren  mit  der  Dampfpfeife  von  der  Polizei  verboten  werden,
in  den  meisten  Orten  wird  dies  nicht  geschehen.  Diese  Ungleichheit
wird  von  den  dadurch  Betroffenen  mit  Recht  als  Unbilligkeit  empfunden
werden  und  ist  daher  auf  diesem,  so  wie  so  schon  vom  arbiträren  Ermessen
  der  Polizei  fast  ganz  beherrschten  Gebiete  nach  Thunlichkeit  zu
vermeiden.  Die  hier  vertretene  Ansicht  mag  rücksichtslos  sein,  aber  sie
ist  ungleich  praktischer  als  die  des  Oberverwaltungsgerichts.

B.  Dermögensgefährdung  durch  gewerbliche  Anlagen.

Auf  Grund  des  §  10  II,  17  A.L.  R.  könnte  die  Polizei  gegen
gewerbliche  Anlagen  an  sich  auch  wegen  Vermögensgefährdung  anderer
einschreiten.  Unter  welchen  Voraussetzungen  dies  zulässig  wäre,  ist  oben
(S.  18)  ausgeführt  worden.  Es  ergiebt  sich  aus  dem  dort  Gesagten,
daß  solches  Einschreiten  kaum  jemals  berechtigt  sein  würde.

Einem  Beschlusse  des  Bezirksrathes  zu  Liegnitz?)  lag  eine  Beschwerde
mehrerer  Görlitzer  Hausbesitzer  zu  Grunde.  Sie  beklagten  sich  über
eine  Entwerthung  ihrer  Grundstücke,  die  dadurch  herbeigeführt  werde,
daß  ein  in  der  Nähe  wohnender  Kupferschmied  nicht  in  verdecktem

1)  Anders  nur  eine  ältere  Entsch.  vom  4.  VI.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  374).
2)  Verwaltungsbl.  Bd.  2,  S.  389.
        <pb n="47" />
        §  6.  Gefährdung  des  Publikums  durch  gewerbliche  Anlagen.  41

Raume,  sondern  auf  freiem  Hofe  arbeiten  lasse.  Wegen  des  den  Tag
über  andauernden,  höchst  lästigen  Geräusches  könnten  sie  Miether  für
ihre  Häuser  fast  gar  nicht  mehr  bekommen,  die  Einziehenden  kündigten
sofort  wieder,  dadurch  müßte  schließlich  der  Ruin  der  Besitzer  herbeigeführt
  werden.  Dem  Schmiedemeister  wurde  darauf  die  Fortsetzung
seiner  Thätigkeit  auf  offenem  Hofe  untersagt.  Die  Motivirung  ist
eigenthümlich:  „Es  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  das  Gemeinwohl  gefährdet
  wird,  wenn  ein  größerer  Komplex  von  Einzelindividuen  in  ihrem
Erwerb,  in  ihrem  Nahrungszustande  geschädigt  wird.  Es  macht  sich
diese  Gefährdung  sofort  in  dem  dem  öffentlichen  Staatsleben  angehörigen
Gebiet  des  Steuerwesens  geltend.  Die  Steuerkraft,  im  vorliegenden
Falle  die  der  benachbarten  Grundstücksbesitzer,  wird  bei  Fortdauer  der
jetzigen  Verhältnisse  entschieden  vermindert;  dem  Staate  resp.  der  Gemeinde
  entfallen  die  bisher  von  ihnen  erhobenen  Steuerbeträge.  Dieser
Ausfall  ist  durch  Uebertragung  auf  weitere  Kreise  der  Staats=  resp.
Gemeindesteuerpflichtigen  wieder  aufzubringen;  es  ist  damit  nachgewiesen,
daß  das  Gemeinwohl  allerdings  geschädigt  wird.“  §  10  II,  17  A.L.  R.
wird  in  dieser  Entscheidung  nicht  erwähnt.  Zutreffend  ist  sie  schwerlich,
die  Hausbesitzer  waren  auf  die  Negatorienklage  zu  verweisen.

O.  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  durch  gewerbliche  Anlagen.

Die  Kompetenz  der  Polizei,  gegen  gewerbliche  Anlagen  wegen  Gefährdung
  der  öffentlichen  Sicherheit  einzuschreiten,  unterliegt  keinem
Zweifel!).  Die  in  dieser  Richtung  ergangenen  Polizeiverordnungen  sind
ungemein  zahlreich.  Sie  betreffen  den  Verkehr  mit  Mineralölen,  insbesondere
  mit  Petroleum  ),  mit  Sprengstoffen  3),  das  Gewerbe  des  Lustfeuerwerkers
  )ß,  die  Aufbewahrung  der  Wollabgänge  in  den  Wollspinnereien5),
  die  Beschaffenheit  und  Beleuchtung  von  Lagerräumen  für

1)  Vgl.  auch  O.  V.  G.  Entsch.  vom  16.  III.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  425).

2)  Vgl.  Verordn.  der  Oberpräs.  der  Provinzen  Sachsen  vom  12.  VI.  83  (v.  Holly,
Polizeiverordn.  f.  Halle  a  /  S.  3.  A.,  S.  28),  Schlesien  vom  14.  II.  84  (Lenz,  Polizeiverordn.
  f.  Oppeln  S.  351),  Brandenburg  vom  20.  VI.  83  (A.  Bl.  Potsdam  S.  248),
Ostpreußen  vom  27.  XI.  84  (A.  Bl.  Gumbinnen  S.  48),  Westpreußen  vom  4.  XI.  84
(A.  Bl.  Danzig  S.  259),  Pommern  vom  19.  XII.  79  (A.  Bl.  Stettin  1880  S.  5)  und
viele  Regierungsverordnungen.

3)  Vgl.  Polizeiverordn,  des  Minist.  d.  J.  und  des  Minist.  f.  Handel  und  Gewerbe
  vom  19.  X.  93  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  384),  Str.G.B.  8  3675.

!)  Vgl.  Polizeiverordn.  des  Minist.  d.  J.  vom  19.  IV.  47  (V.M.  Bl.  S.  90).

5)  Vgl.  die  auf  Grund  der  Verordn.  des  Minist.  d.  J.  vom  12.  VI.  43  ergangenen
  zahlreichen  Regierungsverordnungen.
        <pb n="48" />
        42  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Spirituosen  1),  Aether,  Kollodium,  Schwefelkohlenstoffe  und  andere  leicht
entflammbare  Stoffe?),  die  Benutzung  von  Grundstücken  als  Lagerplätze
für  Nutzholz  und  Brennmaterialien  3),  für  Müll  und  sonstige  Abgänge  ),
die  Anlegung  von  Feldziegelöfen  5),  den  Betrieb  von  Mineralwasserfabriken
  é),  den  Gebrauch  von  Dampffässern"),  Dampfdreschmaschinen)
und  von  beweglichen  Dampfkesseln  überhaupt  9).  Auch  die  nicht  seltenen
Polizeiverordnungen  10),  welche  den  Gebrauch  von  Dampfpfeifen  und
eine  Nachahmung  der  Eisenbahnsignale  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen
mit  Strafe  bedrohen,  gehören  in  diesen  Zusammenhang.

D.  Erschwerung  des  öffentlichen  Derkehrs  durch  gewerbliche  Anlagen.

In  einer  ganzen  Reihe  von  Entscheidungen  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  polizeiliche,  gegen  gewerbliche  Anlagen  gerichtete  Verfügungen
auf  Grund  des  §  6b  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  aufrecht  erhalten.
Es  handelte  sich  um  Fälle,  in  denen  Gefahren  für  das  Publikum  nicht
anzunehmen  waren,  in  denen  aber  durch  Einwirkungen  von  gewerblichen
Anlagen  die  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlicher  Straße  beeinträchtigt

1!)  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Brandenburg  vom  28.  V.  92  (A.  Bl.  Potsdam
S.  239),  Ortspolizeiverordn.  f.  Köln  vom  2.  VI.  88  (Weinand,  Verordn.  f.  Köln  S.  67,
f.  Berlin  vom  13.  X.  93  (Samml.  der  Polizeiverordn.  für  Berlin  3.  A.,  1895,  Bd.  1,
S.  49),  Stettin  vom  28.  I.  88  (Held,  Polizeiverordn,  der  Stadt  Stettin  1893,  S.  89).

2)  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  30.  IV.  91  (Samml.  Bd.  1,  S.  46).

3)  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  10.  IV.  54  (Samml.  Bd.  1,  S.  43),
der  Polizeidirektion  zu  Stettin  vom  1.  VIII.  87  (Held  a.  a.  O.  S.  88)  u.  a.

9  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  26.  XI.  93  (Samml.  Bd.  1,  S.  183).

)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier,  zu  Düsseldorf  vom  20.  XI.  83  (Kollmann,
Polizeiverordn.  f.  d.  Regierungsbezirk  Düsseldorf  1882,  S.  395),  O.V.G.  Entsch.  vom
9.  VI.  77  (Entsch.  Bd.  2,  S.  416  ff.).

()  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  9.  IV.  88  (Samml.  Bd.  1,  S.  24,
der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  20.  IX.  88  (A.  Bl.  Potsdam  S.  404),  der
Regier.  zu  Schleswig  vom  1.  II.  89  (A.  Bl.  S.  52).

7)  Verordn,  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  19.  VI.  88  (Samml.  Bd.  1,  S.  27),
des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  28.  V.  88  (A.  Bl.  Erfurt  S.  131)  u.  a.

8)  Verordn,  der  Regier.  zu  Coblenz  vom  5.  VII.  78  (A.  Bl.  S.  145),  zu  Trier
vom  3.  III.  77  (A.Bl.  S.  57).

9  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  14.  VI.  78  (v.  Holly  a.  a.  O.
S.  20),  der  Regier.  zu  Wiesbaden  vom  12.  VII.  75  (A.  Bl.  S.  216).

10)  Vgl.  z.  B.  Verordn,  der  Regier.  zu  Merseburg  vom  22.  IX.  69  (A.  Bl.  S.  242),
Oppeln  vom  27.  VI.  74  (A.  Bl.  S.  225),  Düsseldorf  vom  9.  XII.  73  (A.Bl.  S.  564,
Magdeburg  vom  20.  XI.  60  (ABl.  S.  440),  Liegnitz  vom  24.  X.  71  (A.Bl.  S.  279),
Arnsberg  vom  23.  IX.  82  (A.  Bl.  S.  318),  Potsdam  vom  7.  XII.  74  (A.  Bl.  S.  403),
des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  12.  IV.  54  (Samml.  Bd.  1,  S.  32).
        <pb n="49" />
        §  6.  Gefährdung  des  Publikums  durch  gewerbliche  Aulagen.  43

wurde.  Soweit  sich  die  vom  Oberverwaltungsgericht  beurtheilten  Verfügungen
  nur  auf  den  §  10  II,  17  A.L.R.  und  nicht  auf  gesetzliche
Spezialbestimmungen  oder  auf  Polizeiverordnungen  gründeten,  halte  ich
die  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts  nicht  für  zutreffend.
Das  Erforderliche  ist  bereits  oben  (S.  23)  gesagt  worden.

Eine  hierher  gehörige  Polizeiverordnung  ist  die  des  Polizeipräsidenten
  zu  Breslau  vom  15.  II.  87,  wonach  in  einer  gewissen  Gemarkung
  „Fabrikgebäude  und  solche  Anlagen,  welche  beim  Betriebe  durch
Verbreitung  schädlicher  Dünste  bezw.  starken  Rauches  oder  durch  Erregung
  ungewöhnlichen  Geräusches  Gefahren,  Nachtheile  oder  Belästigungen
  des  Publikums  herbeiführen  würden,  nicht  errichtet  werden
dürfen“".  Wenn  hier  das  Oberverwaltungsgericht  1)  in  Uebereinstimmung
mit  dem  Polizeipräsidenten  die  Errichtung  einer  Brauerei  für  unzulässig
erachtet  hat  und  seine  Entscheidung  auch  auf  den  §  6b  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
  gestützt  hat,  so  ist  das  nicht  zu  beanstanden.  Auch
§  23  Abs.  32)  Gew.O.  steht  der  Entscheidung  nicht  entgegen,  da
Brauereien  nicht  zu  den  im  §  16  genannten  Anlagen  gehören.  Ebenso
finden  sich  in  den  allgemeinen  Straßenpolizeiordnungen  häufig  Bestimmungen,
  die  sich  gegen  Erschwerungen  des  Verkehrs  durch  Ausdünstungen,
  Lärm  2c.  richtens).  Da  diese  Vorschriften  nicht  Beschränkungen
speziell  des  Gewerbebetriebes  sind,  sich  vielmehr  gegen  jedermann  richten,
so  sind  sie  ebenfalls  durchaus  unbedenklich.

1)  Entsch.  vom  21.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  303).

2)  Der  Landesgesetzgebung  bleibt  ferner  vorbehalten,  zu  verfügen,  inwieweit  durch
Ortsstatuten  darüber  Bestimmung  getroffen  werden  kann,  daß  einzelne  Ortstheile  vorzugsweise
  zu  Anlagen  der  im  §  16  erwähnten  Art  zu  bestimmen,  in  anderen  Ortstheilen
aber  dergleichen  Anlagen  entweder  gar  nicht,  oder  nur  unter  besonderen  Beschränkungen
zuzulassen  sind.

3)  Vgl.  z.  B.  Straßenpolizeiverordn.  f.  Crefeld  vom  14.  IX.  92  (Hoffmann,  Samml.
der  f.  die  Stadt  Crefeld  erlassenen  Polizeiverordn.  S.  15)  §  20;:  „Auch  ist  es  untersagt,
Gegenstände,  welche  üblen  Geruch  verbreiten,  oder  sonst  unangenehme  Eigenschaften  an
sich  haben,  innerhalb  der  Häuser  in  einer  Weise  aufzubewahren,  daß  eine  Belästigung
des  Publikums  stattfinden  kann.“  Vgl.  auch  Straßenpolizeiverordn.  f.  Remscheid  vom
2.  I.  89  (Retzlaff,  Lokalpolizeiverord.  f.  Remscheid  1889,  S.  76)  8§  25,  29,  f.  Elberfeld
  vom  21.  II.  77  (Hahne,  Polizeiverordn.  f.  Elberfeld  1881,  S.  114)  §  12,  Ortspolizeiverordn.
  f.  Magdeburg  vom  31.  III.  84  (G.  Liedtke,  Polizeigesetze  und  -verordn.
f.  d.  Regier.=  und  Polizeibezirk  Magdeburg  2.  A.,  1894,  S.  224)  §  6,  Straßenpolizeiverordn.
  f.  Dortmund  vom  16.  IX.  71  (Zusammenstellung  der  f.  die  Stadt  Dortmund
bestehenden  Lokalpolizeiverordn.  1880,  S.  5)  §  12a.
        <pb n="50" />
        44  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

§  7.  Entschädigungsansprüche  der  Gewerbetreibenden.

Nach  §  51  Gew.O.  kann  wegen  überwiegender  Nachtheile  und
Gefahren  für  das  Gemeinwohl  die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen
  Anlage  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu  jeder  Zeit
untersagt  werden,  doch  muß  dem  Besitzer  alsdann  für  den  erweislichen
Schaden  Ersatz  geleistet  werden.  Nach  §  52  das.  findet  diese  Bestimmung
  auch  auf  die  zur  Zeit  der  Verkündigung  der  Gewerbeordnung
bereits  vorhandenen  gewerblichen  Anlagen  Anwendung.  Doch  soll  aus
der  Untersagung  der  ferneren  Benutzung  dann  kein  Anspruch  auf  Entschädigung
  entstehen,  wenn  bei  der  früher  ertheilten  Genehmigung  ausdrücklich
  vorbehalten  worden  ist,  dieselbe  ohne  Entschädigung  zu  widerrufen.

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  sich  in  wiederholten  Entscheidungen  !)
dahin  ausgesprochen,  daß  sich  §  51  nur  auf  die  nach  §  16  ff.  errichteten,
also  auf  konzessionirte  Anlagen  beziehe,  daneben  allerdings  auch  auf  solche
nicht  genehmigungspflichtigen,  deren  Betrieb,  wenn  auch  mit  Nachtheilen  für
das  Gemeinwohl  verbunden,  sich  doch  innerhalb  der  gesetzlichen  oder
polizeilichen  Vorschriften  bewegt,  daß  aber  andere  Anlagen  ohne  jede
Einschränkung  Gegenstand  der  polizeilichen  Vorsorge  seien.

Ich  halte  diese  Beschränkung  für  unrichtig.  Der  Gedankengang
des  Oberverwaltungsgerichts  ist  der  folgende:  §  51  handelt  von  einer
Art  von  Enteignung,  nothwendige  Voraussetzung  seiner  Anwendung  ist,
daß  der  zu  untersagende  Betrieb  zu  Recht  besteht.  „Es  folgt  dies,
abgesehen  davon,  daß  die  Gewerbeordnung  §  51  unter  die  den  Verlust
der  Gewerbebefugnisse  betreffenden  Vorschriften  gestellt  hat,  schon  allein
aus  der  rechtlichen  Natur  der  Enteignung  als  einer  aus  Gründen  des
Gemeinwohls  gegen  Entschädigung  stattfindenden  Entziehung  bestehender
Rechte?2).“  Zu  Recht  besteht  aber  eine  gewerbliche  Anlage  nur  dann,
wenn  sie  sich  innerhalb  der  durch  die  Gesetze  und  die  polizeilichen  Vorschriften
  gezogenen  Grenzen  hält.  Da  nun  aber  §  51  sich  nicht  bloß
auf  diese  Unternehmungen  beziehen  kann  —  sonst  wäre  er  fast  überflüssig
  —,  so  erstreckt  ihn  das  Oberverwaltungsgericht  auch  auf  konzessionirte,
  gesetz=  oder  polizeiwidrige  Anlagen.  Die  Beschränkung  gegen-1)

  Entsch.  vom  12.  XI.  91  (Entsch.  Bd.  23,  S.  255  ff.).  Vgl.  ferner  Entsch.  vom
3.  XII.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  10,.  S.  285),  16.  IV.  91  (das.  Bd.  12,  S.  415),  13.
VI.  92  (Selbstverwaltung  Bd.  19,  S.  803),  17.  XI.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  249),
23.  III.  93  (das.  S.  393),  15.  V.  93  (das.  S.  500),  16.  IV.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,
S.  431),  13.  XII.  94  (Mittheilungen  Bd.  1,  S.  176).  Anders  allerdings  eine  ältere
Entsch.  vom  29.  X.  83  (Entsch.  Bd.  10,  S.  261).

2)  Entsch.  vom  12.  XI.  91  a.  a.  O.
        <pb n="51" />
        8  7.  Entschädigungsansprüche  der  Gewerbetreibenden.  45

über  dem  Wortlaut,  die  das  Oberverwaltungsgericht  damit  noch  immer
macht,  begründet  es  einmal  dadurch,  daß  §  51  eine  Ausnahmebestimmung
darstelle,  die  restriktiv  auszulegen  sei,  und  dann  durch  die  Motive  und
die  Vorgeschichte  des  Paragraphen,  wonach  er  sich  nur  auf  die  nach
8  16  ff.  Gew.O.  genehmigungspflichtigen  Anlagen  beziehe.

Daß  §8§51  eine  Ausnahmebestimmung  ist,  muß  dem  Oberverwaltungsgericht
  zugegeben  werden.  Aber  nicht  einzusehen  ist,  warum  er  deswegen
nicht  nach  seinem  Wortlaute  aufgefaßt  werden  soll.  Dieser  Wortlaut
ist  ganz  klar,  nach  ihm  bezieht  sich  §  51  auf  jede  gewerbliche  Anlage.
Für  diese  Auslegung  nach  dem  Wortlaute  spricht  auch  die  Stellung  des
Paragraphen  im  Abschnitte  III  (nicht  Abschnitt  II),  Titel  II  der  Gewerbeordnung.
  Die  Vorgeschichte  der  Bestimmung  darf  gegenüber  diesem  klaren
Wortlaute  nicht  in  Betracht  kommen.  Sie  liegt  überdies  etwas  weit  zurück
  und  ist  schon  deswegen  wenig  beweiskräftig.  Es  handelt  sich  hauptsächlich
  um  eine  Aeußerung  des  Preußischen  Staatsrathes  über  das  Vorbild
des  §  51  den  §  69  der  Preußischen  Gewerbeordnung.  Diese  Aeußerung
besagt:  Obgleich  nicht  zu  verkennen  ist,  daß  die  Bestimmung  schon  aus
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  abgeleitet  werden  kann,  so  ist  dieselbe  doch
für  die  Vollständigkeit  und  leichtere  Uebersicht  der  gewerbepolizeilichen
Vorschriften  im  vorliegenden  Gesetz  nicht  wohl  zu  entbehren.  Indessen
fragt  es  sich  doch  sehr,  was  hier  der  Staatsrath  unter  den  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  verstanden  hat.  Sollte  es  wirklich  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  entsprechen,  daß  jemand  für  Einstellung  eines  gemeingefährlichen,
wenn  auch  fonzessionirten  Betriebes  eine  Entschädigung  erhält?  Dann
soll  es  noch  von  Bedeutung  sein,  daß  in  den  Motiven  zur  Gewerbeordnung
  der  §  51  nicht  an  der  ihm  im  Gesetz  gegebenen  Stelle,  sondern
bei  dem  die  genehmigungspflichtigen  Anlagen  behandelnden  Abschnitt  II
des  Titels  II  besprochen  wird.  Indessen  erklärt  sich  das  doch  einfach
daraus,  daß  die  Einstellung  eines  konzessionirten  Betriebes  allerdings
der  Hauptanwendungsfall  des  §  51  ist,  und  sicherlich  ist  die  Stellung
des  Paragraphen  im  Gesetze  selber  denn  doch  von  erheblich  maßgebenderer
Bedeutung,  als  die  Stellung  in  den  Motiven.  In  den  Verhandlungen
des  Norddeutschen  Reichstages  ist  mit  keinem  Worte  angedeutet  worden,
daß  der  Sinn  des  §  51  seinem  Wortlaut  nicht  entspreche1!).  Indessen
über  die  Auslegung  und  Korrektur  eines  Gesetzes  nach  den  Motiven  ist
schon  so  viel  geschrieben  und  gesprochen  worden?),  daß  es  endlich  an  der

1)  Vgl.  Sten.  Berichte  über  die  Verhandl.  des  Nordd.  Reichstages  1869,  S.  439  ff.
2)  Vgl.  neuerdings  Zitelmann,  Die  Gefahren  des  Bürgerl.  Gesetzbuches  für  die
Rechtswissenschaft  1896.
        <pb n="52" />
        46  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Zeit  wäre,  mit  dieser  niedrigsten,  gemeingefährlichen  Art  der  Juris—
prudenz  —  wenn  sie  diesen  Namen  überhaupt  verdient  —  zu  brechen.

Von  Bedeutung  wäre  es  dagegen,  wenn  die  wörtliche  Auslegung
des  8  51  zu  praktisch  unmöglichen  Resultaten  führte.  Ich  kann  das,
entgegen  dem  Oberverwaltungsgericht,  nicht  finden.  Daß  ein  Unternehmer
ohne  Rücksicht  auf  Leben  und  Gesundheit  seiner  Mitmenschen  schädliche
Gewerbeanlagen  an  einer  derartig  ungeeigneten  Stelle  errichtet,  daß  dem
Betriebe  auch  nicht  durch  polizeiliche  Auflagen  seine  Gemeingefährlichkeit
genommen  werden  kann,  mag  vorkommen.  Daß  dem  Unternehmer  dann
für  die  nothwendig  werdende  gänzliche  Einstellung  seiner  Thätigkeit  eine
Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln  gezahlt  wird,  kann  ich  für  so
unbillig  nicht  halten.  Denn  der  Mann  hat  immerhin  seine  Kosten
gehabt.  Und  wie,  wenn  der  Betrieb  erst  nachträglich,  z.  B.  durch  Bebauung
  der  dem  Unternehmer  benachbarten  Grundstücke,  gemeingefährlich
wird?  Hier  wäre  es  doch  höchst  ungerecht,  dem  Unternehmer,  dessen
Betrieb  polizeilich  eingestellt  worden  ist,  die  Entschädigung  zu  versagen.
Das  Oberverwaltungsgericht  übersieht  auch,  daß  die  Frage  auch  eine
privatrechtliche  Seite  hat.  Gegen  Anlagen,  wie  sie  hier  in  Frage  stehen,
—  unkonzessionirt  und  gemeinschädlich  —  greift  unzweifelhaft  die  actio
negatoria  durch,  auch  mit  der  Wirkung  der  Einstellung  des  Betriebes
(vergl.  §  26  Gew.O.).  Der  Unternehmer  übernimmt  also  mit  der  Betriebseröffnung
  ein  sehr  erhebliches  Risiko,  er  hängt  rein  von  der  Gnade
seiner  Nachbarn  ab.  Sehr  häufig  werden  also  solche  bedenklichen  Betriebe
  nicht  sein.

Anderer  Ansicht  als  das  Oberverwaltungsgericht  ist  denn  auch  das
Reichsgericht!),  das  den  §  51  zwar  auch  für  eine  auf  Erwägungen  der
Billigkeit  beruhende  Bestimmung  erklärt,  aber  auf  jeden  Gewerbebetrieb
ohne  Unterschied,  ob  er  genehmigungspflichtig  ist  oder  nicht,  bezieht.
Dem  ist  zuzustimmen.

§  51  handelt  nur  von  der  völligen  Untersagung  der  ferneren
Benutzung  einer  gewerblichen  Anlage.  Er  betrifft  also  bloße  polizeiliche
  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes  nicht.  In  wie  weit  hier
eine  Entschädigung  gefordert  werden  kann,  bemißt  sich  nach  allgemeinen,
später  zu  erörternden  Grundsätzen.  Ob  aber  die  Schließung  der
Anlage  direkt  oder  indirekt  herbeigeführt  wird,  ist  ohne  Bedeutung.
Wird  insbesondere  dem  Gewerbetreibenden  von  der  Polizei  eine  Auflage

1)  Entsch.  vom  12.  XI  87  (Entsch.  Bd.  19,  S.  353),  wohl  übereinstimmend,  aber
unklar  die  Entsch.  vom  20.  IX.  90  (J.  M.  Bl.  1891,  S.  18).
        <pb n="53" />
        §  8.  Polizeiliche  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes  zu  Gunsten  ꝛc.  47

gemacht,  die  er  gar  nicht  ausführen  kann,  so  steht  dies  der  Schließung
des  Betriebes  gleich!).  §  51  sagt:  die  fernere  Benutzung  einer  gewerblichen
  Anlage  darf  durch  die  Polizei  untersagt  werden,  das  heißt
einer  gewerblichen  Anlage  in  ihrer  Gesammtheit.  Theile  derselben  sind
nicht  die  gewerbliche  Anlage  selber.  Es  ist  daher  richtig,  wenn  das
Reichsgericht  in  der  Entscheidung  vom  12.  XI.  18872)  ausführt,  daß
eine  Entschädigungspflicht  auf  Grund  des  §  51  nur  dann  eintrete,  wenn
die  polizeiliche  Anordnung  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  an  der
einmal  gewählten  Stelle  ganz  unmöglich  mache,  nicht  aber  schon  dann,
wenn  die  Benutzung  eines  einzelnen  Theiles  einer  Gesammtanlage  (einer
einzelnen  Maschine,  eines  Maschinentheiles,  eines  bestimmten  Gebäudetheiles
  zu  gewissen  Verrichtungen)  untersagt  werde,  ohne  daß  dadurch
der  Betrieb  im  Ganzen  in  Frage  gestellt  sei.  Freilich  ist  es  auch  richtig,
daß  die  Frage,  wann  das  eine  oder  das  andere  vorliegt,  zu  Zweifeln
Anlaß  geben  kann.

§  51  handelt  ferner  nur  von  gewerblichen  Anlagen,  d.  h.  von
Einrichtungen  zur  Herstellung  gewerblicher  Erzeugnisse.  Auf  bloße
Niederlagen,  Magazine  2c.  bezieht  er  sich  nichts).  Auch  hier  bemißt  sich
der  Entschädigungsanspruch  vielmehr  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen.

8  8.  Polizeiliche  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes
zu  Gunsten  der  gewerblichen  Arbeiter.
A.  Dolizeiliche  Dorschriften  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen  Gefahren
für  Leben  und  Gesundhbeit.

Die  hier  erlassenen  Polizeiverordnungen  beruhen  auf  §  107  Gew.O.
der  ursprünglichen  Fassung,  §  120  Abs.  3  der  Fassung  vom  1.  VII.
1883,  §  120  a  unde  der  neuesten  Redaktion.  Auf  die  bundesräthlichen
Bekanntmachungen  will  ich  hier  nicht  eingehen,  die  landes=  und  ortspolizeilichen
  Verordnungen  betreffen  namentlich  folgende  Materien:

1.  Den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Gruben,  welche
den  Bestimmungen  des  Allg.  Berggesetzes  nicht  unterliegen.  Die  Betriebs-Eröffnung
  und  -Einstellung  ist  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  der
Betrieb  muß  von  einem  gqualifizirten  Aufseher  geleitet  werden,  die  Grube
muß  mit  einer  Einfriedigung  versehen  sein,  auf  Verlangen  der  Polzzei=1!)

  Entsch,  des  O.  V.G.  Bd.  10,  S.  270  ff.

2)  A.  a.  O.

»)  O.  VG.  Entsch.  vom  23.  II.  88  (Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  108),  17.  XI.
92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  248),  Präsident  Delbrück  in  den  Reichstagsverhandlungen
(Koller  a.  a.  O.  Bd.  3,  S.  55).
        <pb n="54" />
        48  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

behörde  muß  der  Unternehmer  ein  der  Stärke  der  Belegschaft  entsprechend
großes  Gelaß  herstellen,  in  welchem  die  Arbeiter  während  der  Arbeits—
pausen  und  während  des  Schießens  verweilen  können.  Besondere
Bestimmungen  enthalten  die  Verordnungen  dann  noch  über  das  Unter—
höhlen  des  Grund  und  Bodens,  die  Förderung  und  die  Schießarbeit#).
Natürlich  bezwecken  diese  Vorschriften  nicht  nur  den  Schutz  der  be—
schäftigten  Arbeiter,  sondern  auch  den  Schutz  Dritter,  also  des  Publikums
überhaupt?).

Bedenklich  ist  die  in  verschiedenen  Polizeiverordnungen  vorkommende
Bestimmung,  daß  größere  Anlagen  auf  Verlangen  der  Ortspolizeibehörde
nur  nach  einem  von  derselben  festgestellten  Betriebsplane  betrieben
werden  dürfen.  Ich  halte  es  für  selbstverständlich,  daß  sich  diese  Fest—
stellung  nur  darauf  beziehen  darf,  welche  Maßregeln  zur  Sicherung
gegen  die  Arbeitern  und  Dritten  aus  dem  Betriebe  drohenden  Gefahren
von  dem  Unternehmer  zu  treffen  sind.

2.  Den  Gebrauch  von  Maschinen  und  Triebwerken,  ins—
besondere  von  solchen,  die  zum  landwirthschaftlichen  Betriebe  dienen.
Die  Polizeiverordnungen?)  schreiben  die  Verkleidung  solcher  Maschinentheile
  vor,  mit  denen  Menschen  oder  Kleidungsstücke  von  Menschen  in
Berührung  kommen  können,  ferner  daß  Verrichtungen  an  der  Maschine,
z.  B.  das  Schmieren  derselben,  nur  während  des  Stillstandes  vorgenommen
werden  dürfen,  treffen  über  die  Kleidung  der  Maschinenarbeiter  und
zarbeiterinnen  Bestimmungen?“),  verbieten  die  Beschäftigung  unerwachsener

1)  Vgl.  die  Verordn.  der  Landdrosteien  zu  Hildesheim  vom  2.  XII.  78  (A.  Bl.
S.  374),  2.  VIII.  84  (A.  Bl.  S.  1383),  Osnabrück  vom  16.  XII.  86  (A.  Bl.  S.  472),
der  Regier.  zu  Cassel  vom  25.  I.  86  (A.  Bl.  S.  31),  der  Regier.  zu  Düsseldorf  vom
2.  IV.  78  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  259),  zu  Coblenz  vom  31.  X.  80  (A.  Bl.  S.  235),
des  Regierungspräs.  zu  Merseburg  vom  21.  I.  84  (A.  Bl.  S.  39),  des  Oberpräs.  der
Provinz  Schlesien  vom  25.  I.  89  (Lenz,  die  Polizeiverordn.  f.  d.  Regierungsbezirk  Oppeln
1893,  S.  15)  u.  a.  Bernsteingruben  betrifft  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Danzig  vom
20.  I.  60  (A.  Bl.  S.  25).

2)  Vgl.  auch  unten.

3)  Vgl.  die  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  5.  VI.  90  (Lenz
a.  a.  O.  S.  54),  der  Regier.  zu  Danzig  vom  5.  XII.  83  (A.  Bl.  S.  305),  Bromberg
vom  26.  X.  83  (A.  Bl.  S.  322),  des  Regierungspräs.  zu  Magdeburg  vom  22.  VII.  94
(A.  Bl.  S.  285),  der  Regier.  zu  Münster  vom  31.  X.  82  (A.  Bl.  S.  225),  Cöslin  vom
8.  XI.  73  (A.  Bl.  S.  203),  Trier  vom  3.  III.  77  (A.  Bl.  S.  57),  Düsseldorf  vom  12.
X.  82  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  369)  u.  a.  Nur  auf  Dreschmaschinen  bezieht  sich  Verordn.
der  Regier,  zu  Coblenz  vom  5.  VII.  78  (A.  Bl.  S.  145).

!)  Vgl.  insbesondere  die  Verordn,  der  Regier.  zu  Düsseldorf  vom  30.  XII.  64
(A.  Bl.  65,  S.  54).
        <pb n="55" />
        8  8.  Polizeiliche  Beschrünkungen  des  Gewerbebetriebes  zu  Gunsten  ꝛec.  49

und  schwachsinniger  Personen  in  gefährlicher  Nähe  von  Maschinen  u.  s.  w.
Besondere  Polizeiverordnungen  sind  über  die  Verwendung  von  Schleuder—
maschinen  (Zentrifugen)  1)  und  Kreissägen?)  ergangen.

3.  Die  bauliche  Einrichtung  von  Fabriken.  Um  die  Polizei—
behörde  in  den  Stand  zu  setzen,  auch  für  die  nicht  nach  §  16  ff.  Gew  O.
zu  konzessionirenden  gewerblichen  Anlagen  rechtzeitig  diejenigen  Einrichtungen
  zu  verlangen,  welche  zu  thunlichster  Sicherung  der  Arbeiter
gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  erforderlich  sind,  haben  verschiedene
  Regierungen  Polizeiverordnungen  folgenden  Inhalts  erlassen):
Derjenige  Gewerbetreibende,  der  in  einem  Gebäude  eine  Betriebsstätte
einrichten  will,  in  welcher  er  entweder  mehr  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt
oder  Maschinen  verwendet,  die  durch  elementare  Kraft  bewegt  werden,
hat  der  Ortspolizeibehörde  eine  Zeichnung  und  Beschreibung  einzureichen,
aus  welcher  ersichtlich  ist:  Art  und  Umfang  des  Gewerbebetriebes,  die
Lage  des  Gebäudes,  die  Größe  und  Bestimmung  der  von  den  Arbeitern
benutzten  Räume,  ihre  Zugänglichkeit,  Licht=  und  Luftversorgung,  die
Maximalzahl  der  in  jedem  Raume  zu  beschäftigenden  Arbeiter,  die  aufzustellenden
  Maschinen.  Diese  Verordnungen  sind  praktisch.  Der  Gewerbetreibende
  weiß  hier  von  vornherein,  was  von  ihm  verlangt  wird.
Er  kann  sich  beim  Bau  danach  richten,  vielleicht  ohne  sonderliche  Mehrkosten.
  Wenn  man  ihn  dagegen  erst  den  Bau  vollenden  läßt,  und  ihm
dann  hinterher  vorschreibt,  was  er  daran  wieder  ändern  soll,  so  hat  man
ihm  ganz  unnöthige,  vielleicht  bedeutende  Kosten  gemacht.

Andere  Polizeiverordnungen  beziehen  sich  nur  auf  Einrichtungen  in
Fabriken  behufs  Abwendung  von  Feuersgefahr"),  oder  nur  auf  gewisse  Arten

!)  Vgl.  die  Verordn.  der  Regierungspräs.  zu  Merseburg  vom  13.  I.  85  (A.Bl.
S.  15)  und  zu  Magdeburg  vom  29.  VII.  85  (A.  Bl.  S.  300).

2)  Verordn.  der  Landdrosteien  zu  Hildesheim  vom  3.  IV.  82  (A.  Bl.  S.  427),  zu
Lüneburg  vom  24.  II.  87  (A.  Bl.  S.  89).

3)  Vgl.  vor  allem  die  Verordn.  der  Regier,  zu  Düsseldorf  vom  13.  X.  74  (A.  Bl.
S.  445),  vgl.  auch  die  lehrreiche  Anweisung  von  demselben  Tage.  Vieles  darin  Enthaltene
  ist  später  in  die  Gewerbeordnung  aufgenommen  worden.  Mit  dieser  Verordnung
und  Anweisung  stimmt  überein  Verordn.  und  Anweis.  der  Regier,  zu  Trier  vom  14.
III.  75  (Beil.  zum  A.  Bl.  Nr.  12).  Vgl.  auch  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Köln  vom
3.  VI.  74  (A.  Bl.  S.  129),  zu  Aachen  vom  3.  V.  76  (A.  Bl.  S.  117),  24.  IV.  75
(A.  Bl.  S.  133),  zu  Liegnitz  vom  25.  III.  82  §  3  a.  E.  (A.  Bl.  Nr.  13  Beil.),  sowie
die  Verordn.  der  Landdrosteien  zu  Aurich,  Hannover,  Hildesheim,  Lüneburg  bei  Gerland,
die  in  der  Provinz  Hannover  gültigen  landespolizeilichen  Bestimmungen  1887,  S.  456.

9  Vgl.  Verordn.,  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  4.  XI.  90  (A.  Bl.  S.  303)
88  2—15.

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  4
        <pb n="56" />
        50  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

gewerblicher  Betriebe,  so  auf  Schleifereien  von  Metallwaaren!),  Mineralwasserfabriken?),
  Holzbearbeitungswerkstätten  3),  Darrstein--4),  Ofen-5),
Phosphorzündhölzer-6),  Anilinfabriken?),  Thierhaarfabriken  s)  u.  s.  w.

B.  DHolizeiverordnungen,  welche  die  Unterbringung  gewerblicher
Arbeiter  betreffen.

Polizeiverordnungen,  namentlich  ältere,  verpflichten  Unternehmer
von  größeren  gewerblichen,  auch  landwirtschaftlichen  Betrieben  für  die
Unterbringung  auswärtiger  Arbeiter  Arbeitshäuser  zu  errichten  und  zu
unterhalten,  auch  wohl  den  in  denselben  untergebrachten  Arbeitern  täglich
einmal  warme  Kost  zu  verabreichen  .

Ich  halte  diese  Verordnungen  für  rechtsungültig  resp.  für  antiquirt.
Nach  8  105  Gew.O.  ist  die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den
selbständigen  Gewerbetreibenden  und  den  gewerblichen  Arbeitern,  vorbehaltlich
  der  durch  Reichsgesetz  begründeten  Beschränkungen,  Gegenstand
freier  Uebereinkunft.  Dieser  Grundsatz,  einer  der  Kardinalsätze  der
Gewerbeordnung,  ist  nun  zwar  durch  die  auf  den  §  105  folgenden
Paragraphen  und  noch  mehr  durch  die  späteren  Abänderungsgesetze  erheblich
  gemildert  worden,  aber  an  keiner  Stelle  wird  dem  Gewerbetreibenden
  die  Verpflichtung  der  Unterbringung  und  Beköstigung  seiner
Arbeiter  auferlegt.  Nur  ein  Reichsgesetz  aber  könnte  diese  Auflage
machen,  nicht  eine  Polizeiverordnung.
kasernen  zu  stellenden  bau-,  sitten=  und  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen
  angeben,  z.  B.  die  Trennung  der  Geschlechter  vorschreiben  10).

1)  Verordn.  der  Regier.  zu  Arnsberg  vom  25.  III.  54  (ABl.  S.  129),  13.  VI.
73  (A.  Bl.  S.  142),  10.  V.  76  (A.  Bl.  S.  140,,  zu  Aachen  vom  2.  II.  57  (A.  Bl.  S.  57),
Düsseldorf  vom  7.  VII.  75  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  237).

2)  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  9.  IV.  88  (Samml.  Bd.  1,  S.  24),
der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  20.  IX.  88  (N.  Int.  Bl.  Nr.  231),  der  Regier.
zu  Schleswig  vom  1.  II.  89  (A.  Bl.  S.  53).

:)  Verordn,  der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  4.  X.  87  (N.  Jut.  Bl.  Nr.  234).

9  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Merseburg  vom  30.  VII.  87  (Al.  S.  304).

5)  Verordn,  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  22.  I.  88  (Samml.  Bd.  1,  S.  299).

56)  Vgl.  die  Hannoverschen  Verordn.  bei  Gerland  a.  a.  O.  S.  457  ff.

7)  Verordn,  der  Landdrostei  zu  Hildesheim  vom  7.  III.  68  (A.  Bl.  S.  538).

5)  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Cassel  vom  15.  II.  89  (A.  Bl.  S.  37).

9)  Vgl.  Verordn.  der  Regier.  zu  Merseburg  vom  26.  IV.  58  (A.Bl.  S.  135),
Magdeburg  vom  9.  III.  74  (A.  Bl.  S.  106),  Bromberg  vom  4.  XII.  82  (A.  Bl.  S.  406).

10)  Vgl.  Ortspolizeiverordn.  von  Köln  vom  18.  I.  u.  18.  VIII.  89  (Weinand  a.  a.

O.  S.  492),  Verordn.  der  Landdrostei  zu  Hildesheim  vom  14.  III.  84  (A.  Bl.  S.  470),
der  Regier.  zu  Schleswig  vom  24.  VII.  84  (A.  Bl.  S.  427).
        <pb n="57" />
        §  9.  Polizeiverordnungen  über  den  Gewerbebetrieb  2c.  51

8  9.  Polizeiverordnungen  über  den  Gewerbebetrieb  und  die
gewerbliche  Beschäftigung  von  Kindern.

Die  hier  in  Betracht  kommenden  Polizeivorschriften  beziehen  sich
theils  auf  schulpflichtige  Kinder,  theils  auf  Kinder  unter  14  Jahren.  Das
eine  ist  mit  dem  andern  nicht,  wenigstens  nicht  ganz  identisch.  Die
ersteren  Verordnungen  betreffen  theils  wieder  nur  die  Beschäftigung  der
Kinder  während  der  Schulzeit,  theils  auch  die  Beschäftigung  außerhalb
der  Schulzeit.

1.  Arbeitgeber  dürfen  schulpflichtige  Kinder  während  der
für  den  Schulunterricht  festgesetzten  Stunden  zu  Garten-,  Feldund
  sonstigen  landwirthschaftlichen,  Handwerks=  oder  Gewerbearbeiten
nicht  verwenden!).  Verordnungen,  die  dies  aussprechen,  sind  nicht  zu
beanstanden.  Sie  beruhen  auf  88  43  ff.  II,  12  A.L.R.  und  der  Allerh.
Kabinetsordre  vom  14.  V.  1825  (G.  S.  S.  149)  und  dienen  lediglich
der  Durchführung  des  im  ganzen  Staate  bestehenden  gesetzlichen  Schulzwanges.


2.  Nach  §  135  Gew.  O.  dürfen  schulpflichtige  Kinder  auch
außerhalb  der  Schulzeit  nicht  in  Fabriken  beschäftigt  werden.  Polizeiverordnungen
  untersagen,  daß  schulpflichtige  Kinder  an  öffentlichen  Orten,
insbesondere  auch  in  öffentlichen  Lokalen,  Musik  aufführen,  Schaustellungen
oder  sonstige  Lustbarkeiten  darbieten,  oder  von  anderen  zur  Mitwirkung
bei  dergleichen  Lustbarkeiten  und  Aufführungen  verwendet  werden,  daß  sie
im  Umherziehen  in  öffentlichen  Lokalen  Waaren  feilhalten),,  daß  sie  bei
theatralischen  Vorstellungen  und  Proben  ohne  schriftliche  Genehmigung
des  Schulvorstandes  mitwirken  3).  Auch  diese  Verordnungen  sind  gültig.

1)  Verordn.  der  Regierung  zu  Magdeburg  vom  31.  I.  52  (A.  Bl.  S.  65)  u.  vom
23.  XI.  53  (A.  Bl.  S.  455),  Merseburg  vom  7.  VI.  61  (A.  Bl.  S.  169),  Posen  vom
3.  VIII.  74  (A.  Bl.  S.  286),  17.  II.  76  (A.  Bl.  S.  88),  26.  IV.  87  (A.Bl.  S.  137),
Danzig  vom  6.  XI.  71  (A.Bl.  S.  174)  und  spätere  Verordn.,  Stralsund  vom  26.  I.  66
(A.  Bl.  S.  49),  Frankfurt  vom  30.  III.  54  (A.  Bl.  S.  141),  20.  IV.  66  (A.  Bl.  S.  151),
Düsseldorf  vom  1.  X.  53  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  59),  Köln  vom  25.  VIII.  74  (A.Bl.
S.  193).  Die  Verordn.  der  Landdrostei  zu  Aurich  vom  11.  VI.  79  (A.  Bl.  S.  189)
trifft  zugleich  über  die  Behandlung  solcher  Kinder  durch  die  Arbeitgeber  Bestimmungen
(Arbeitszeit,  Aufrechthaltung  der  Sitte);  vom  Viehhüten  schulpflichtiger  Kinder  handeln
die  Verordn.  der  Regier.  zu  Frankfurt  vom  2.  III.  71  (A.  Bl.  S.  55),  zu  Danzig  vom
8.  III.  73  (A.  Bl.  S.  49)  u.  a.

2)  Vgl.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  17.  XII.  80  (v.  Holly
a.  u.  O.  S.  172.)

3)  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  al  S.  vom  10.  IV.  77  8  10  (v.  Holly  a.  a.  O.
S.  293).
        <pb n="58" />
        52  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Auch  sie  dienen  der  Unterstützung  der  Schulzucht,  sie  wollen  die  Kinder
von  zerstreuenden  und  entsittlichenden  Einflüssen  fern  halten,  welche  die
Schuldisziplin  und  die  Erreichung  der  Zwecke  der  Schule  gefährden.

3.  Andere  Verordnungen,  die  inhaltlich  mit  den  eben  erwähnten
im  wesentlichen  übereinstimmen,  wenden  sich  gegen  den  Gewerbebetrieb
von  Kindern  unter  14  Jahren.  Es  wird  ihnen  das  Feilbieten
von  Waaren  irgend  welcher  Art,  sowie  das  gewerbsmäßige  Musikmachen
(Geldeinsammeln)  und  Darbieten  von  Schaustellungen  auf  öffentlichen
Straßen  und  Plätzen,  auf  Hausfluren,  Treppen  und  Höfen,  sowie  in
öffentlichen  Schanklokalen,  Restaurationen  und  Konditoreien  untersagt!).
Soweit  die  noch  nicht  14  Jahre  alten  Kinder  schulpflichtig  sind,  ist  die
Gültigkeit  der  Verordnungen  bereits  dargethan.  Sie  besteht  aber  auch
für  Kinder,  die  nicht  mehr  dem  Schulzwange  unterliegen.  Die  Verordnungen
  sind  erlassen,  um  schwere  sittliche  und  auch  gesundheitliche
Gefahren  von  den  Kindern  abzuwenden.  Das  Umherirren  auf  den
Straßen,  namentlich  zur  Nachtzeit,  der  Aufenthalt  in  Schanklokalen  setzt
die  Kinder  Eindrücken  aus,  die  sie  entsittlichen,  gewöhnt  sie  an  Bilder,
die  sie  verabschenen  müßten.  Das  Verweilen  im  Freien  bei  Kälte  und
Regen  gefährdet  ihre  Gesundheit.  Es  sind  also  allgemeinpolizeiliche
Gesichtspunkte,  welche  auch  diesen  Verordnungen  zu  Grunde  liegen  und
sie  rechtfertigen?).  Daß  sie  nur  die  Außenseite  des  Uebels,  nur  Symptome,
nicht  das  Uebel  selber  treffen,  steht  ihrer  Rechtsgültigkeit  nicht  im  Wege.

§  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe
im  Gewerbe#5.
Die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die  Sonntagsruhe
sind  in  der  Hauptsache  Arbeiterschutzbestimmungen.  Sie  verbieten  oder

1)  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  16.  X.  79  (Samml.  Bd.  2,  S.  445),
der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  25.  VII.  92  (N.  Int.  Bl.  Nr.  181),  des  Polizeipräs.
  zu  Frankfurt  a  M.  vom  27.  II.  78  (A.  Bl.  90,  Extrabeil.  zu  Nr.  33,  S.  2),
des  Polizeipräs.  zu  Breslau  vom  22.  V.  78  (Selbstverwaltung  Bd.  5,  S.  303),  des
Polizeipräs.  zu  Königsberg  vom  3.  XII.  79  (Th.  Meier,  Polizeigesetze  u.  -verordn.  des
Regierungsbezirks  Königberg  1889,  S.  501)  u.  a.  Nicht  so  weitgehend  die  Ortspolizeiverordn.
  von  Halle  a/S.  vom  31.  X.  90  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  174),  die  Kindern  von
12—14  Jahren  den  Handel  auf  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  nur  während  der
Schulstunden  und  von  8  Uhr  Abends  ab  verbietet.

2)  Vgl.  auch  das  Reskript  der  Minister  für  Kultus  und  für  Handel  vom  29.  XII.
75  (V.  M.  Bl.  76,  S.  51).

3)  Siegfr.  Roedenbeck,  Das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen  mit  besonderer
Beziehung  auf  die  Sonntagsruhe.  Magdeburg  1884.  Die  Materie  soll  demnächst  auf
        <pb n="59" />
        8  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbe.  53

beschränken  die  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen.
  Auf  sie  soll  hier  nicht  eingegangen  werden.

Anders  geartet  sind  dagegen  zwei  Vorschriften  der  Gewerbeordnung.
Der  8  41a:

Soweit  nach  den  Bestimmungen  der  §§  105b  bis  105h  Ge—
hülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  im  Handelsgewerbe  an  Sonn=  und
Festtagen  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  darf  in  offenen  Verkaufs—
stellen  ein  Gewerbebetrieb  an  diesen  Tagen  nicht  stattfinden.

Nach  8  105b  Abs.  2  Gew.O.  darf  der  Gewerbebetrieb  in  offenen
Verkaufsstellen  an  Sonn=  und  Festtagen  danach  im  allgemeinen  nur
5  Stunden  dauern.

Und  der  §  552:

An  Sonn=  und  Festtagen  ist  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,
soweit  er  unter  §  55  Abs.  1  Ziff.  1—3  fällt,  sowie  der  Gewerbebetrieb
  der  im  8  42b  bezeichneten  Personen  verboten.

Die  Polizeiverordnungen  der  Einzelstaaten  dagegen  beziehen  sich
hauptsächlich  auf  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage,  auf
das  äußere  Verhalten  des  Publikums  an  Sonn=  und  Festtagen  behufs
Ermöglichung  und  würdiger  Gestaltung  der  kirchlichen  Feier,  auf  die
sog.  Sonntagsruhe.  Mit  diesen  Verordnungen  haben  wir  es  hier
zu  thun.  Fast  durchweg  enthalten  sie  Beschränkungen  in  der  Ausübung
der  Gewerbe.  Sie  sind  als  allgemeinpolizeiliche  und  daher  als  gültig
anzusehen.

Denn  die  Sonntagsruhe,  die  äußere  Stille  an  Sonn=  und  Feiertagen
  muß  als  ein  Theil  der  öffentlichen  Ordnung  betrachtet
werden.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  der  Gegensatz  von  Werktagen
  einerseits,  Sonn=  und  Feiertagen  andererseits  einen  Bestandtheil
und  eine  Grundlage  unserer  bürgerlichen  Ordnung  bildet.  Diesen  Unterschied
  setzt  das  Zivilrecht,  der  Prozeß,  selbst  das  Strafrecht  voraus,  und
er  besteht  im  wesentlichen  darin,  daß  die  Werktage  die  Tage  der  regelmäßigen
  Arbeit,  die  Sonntage  dagegen  die  Tage  des  Ruhens  sind.
Der  Gegensatz  ist  aber  nach  der  heutigen  Staatsordnung  zugleich  ein
religiöser.  Der  Sonntag  ist  der  Tag  des  Gottesdienstes  und  damit
der  religiösen  Erhebung  und  Erbauung.  Daher  sind  Vorschriften,  die
dem  Sonntage  diesen  seinen  Charakter  eines  Ruhetages,  insbesondere
eines  religiösen  Ruhetages  erhalten  wollen,  Vorschriften  zur  Aufrecht-Grund

  einer  vom  Ministerium  aufgestellten  Normalverordnung  durch  Oberpräsidialverordnungen
  einheitlich  geregelt  werden.  Die  Rechtsausführungen  des  Textes  werden
im  Wesentlichen  ihre  Bedeutung  behalten.
        <pb n="60" />
        54  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung.  Die  öffentliche  Ordnung  wird  aber
nicht  gestört  und  dem  Sonntage  sein  Ruhetagscharakter  nicht  genommen
durch  Handlungen,  die  nicht  nach  außen  hervortreten,  nicht  gegen  die
Allgemeinheit  gerichtet  sind.  Daher  kann  eine  Polizeiverordnung  zwar
den  nach  außen  hin  hervortretenden  Gewerbeverkehr  am  Sonntage  ver—
bieten  —  und  zwar  am  ganzen  Sonntage,  denn  der  ganze  Sountag  ist
Ruhetag  —  nicht  aber  eine  sich  im  Innern  des  Hauses  haltende  ge—
werbliche  Thätigkeit.

Auf  demselben  Standpunkte  steht  Boruhak#),  der  ebenfalls  annimmt,
daß  die  Verordnungen  über  die  Sonntagsheiligung  der  Erhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  dienen.  Das  Oberverwaltungsgericht?)  hat
wenigstens  wiederholt  die  Gottesdienste  der  öffentlich  aufgenommenen
Religionsgesellschaften  als  Theil  der  öffentlichen  Ordnung  bezeichnet.

Diese  Rechtfertigung  der  Gültigkeit  der  Polizeiverordnungen  über
die  Sonntagsruhe  ist  aber  nicht  die  übliche.  Gewöhnlich  wird  auf
8  366  Ziff.  1  Str.  G.  B.  und  die  Allerh.  Kabinetsordre  vom  7.  II.
1837  (G.S.  S.  19)  Bezug  genommen.

8  366  Ziff.  1  Str.G.  B.  bedroht  mit  Geldstrafe  oder  Haft:

Wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage
erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

Daß  unter  den  Anordnungen  auch  Polizeiverordnungen  zu  verstehen
sind,  unterliegt  keinem  Bedenken  ).  Im  übrigen  ist  die  Bestimmung
aber  nur  eine  sog.  Blankettstrafvorschrift.),  sie  enthält  keine  Delegation
eines  Polizeiverordnungsrechts,  sagt  vielmehr  nur:  für  den  Fall,  daß
Anordnungen  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage
erlassen  sind  oder  erlassen  werden  und  diese  übertreten  werden,  soll  die
Strafe  die  und  die  sein.  Die  Giltigkeit  dieser  Anordnungen  bemißt
sich  nach  den  Landesgesetzen,  ihre  Form,  ihr  Inhalt.  Polizeibehörden
also,  die  nach  ihrem  Landesrecht  nicht  befugt  waren,  Polizeiverordnungen
über  die  Sonntagsruhe  zu  erlassen,  haben  dieses  Recht  auch  nicht  durch
den  §  366  Ziff.  1  Str.G.  B.  erhalten.  Die  Berufung  auf  ihn  allein
ist  also  nicht  im  Stande,  die  Zulässigkeit  von  Polizeiverordnungen  über

1)  Selbstverwaltung  Bd.  13,  S.  163.  Auch  Roedenbeck  a.  a.  O.  S.  56  meint,
daß  die  Sonntagsruhe  zur  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  gehöre.

2)  Vgl.  Entsch.  vom  10.  XII.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  189),  8.  X.  92
(Entsch.  Bd.  23,  S.  409).

:)  Ebenso  Roedenbeck  a.  a.  O.  S.  71.

9  So  richtig  Roedenbeck  a.  a.  O.  S.  73  ff.  Vgl.  über  die  Blankettstrafgesetze
Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  S.  73  f.
        <pb n="61" />
        §  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbe.  55

die  Sonntagsruhe  zu  erweisen.  Indessen  ist  die  Bestimmung  allerdings
nicht  ganz  bedeutungslos.  Sie  besagt  auch:  von  Reichswegen  steht
Verordnungen  über  die  Sonntagsruhe  nichts  entgegen,  also  auch  nichts
von  Gewerbeordnungswegen.  Die  Gewerbeordnung  als  älteres  Gesetz
steht  dem  Strafgesetzbuch  nach.  Hierbei  kommt  noch  Folgendes  in  Betracht:
  §  366  Ziff.  1  ist  dem  preußischen  Strafgesetzbuch  wörtlich  entlehnt
  (§  340  Ziff.  8  dess.).  In  Preußen  enthielten  und  enthalten  aber
die  Verordnungen  über  die  Sonntagsruhe  in  erster  Linie  Bestimmungen
über  die  Ausübung  der  Gewerbe  an  Sonntagen.  §  340  Ziff.  8  wird
also  auch  bei  den  „Anordnungen  gegen  die  Störung  der  Feier  der
Sonntage"  in  erster  Linie  an  die  für  die  Sonntage  angeordneten
gewerblichen  Beschränkungen  gedacht  haben,  §  366  Ziff.  1  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  aber  keinen  anderen  Sinn  haben,  als  das  preußische
Vorbild.

Die  Allerh.  Kabinetsordre  vom  7.  II.  1837,  die  als  ein
Gesetz  anzusehen  ist,  bestimmt  „zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  über
die  Befugniß  der  Behörden,  durch  polizeiliche  Bestimmungen  die  äußere
Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  zu  bewahren,  in  einigen  Landesteilen
  bisher  obgewaltet  haben“,  „daß  die  Regierungen  die  nach  den
Verhältnissen  der  einzelnen  Orte  oder  Gegenden  ihres  Bezirks  zu  diesem
Zwecke  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen  und  deren  Befolgung  durch
Strafverbote  zu  sichern  befugt  sein  sollen“.

Diese  Vorschrift  ist  als  eine  Spezialvorschrift  durch  das  Polizeiverwaltungsgesetz
  nicht  aufgehoben  worden!1),  und  auch  die  Gesetzgebung
sieht  sie  als  noch  zu  Recht  bestehend  an.  Dies  ergiebt  das  für
Schleswig-Holstein,  Hannover,  Hessen-Nassau  und  Hohenzollern  ergangene
Gesetz  vom  9.  V.  1892  (G.S.  S.  107),  welches  die  Oberpräsidenten
und  Regierungspräsidenten  ermächtigt,  über  die  äußere  Heilighaltung  der
Sonn=  und  Festtage  Polizeiverordnungen  zu  erlassen.  Die  Beschränkung
auf  die  genannten  Provinzen  beweist,  daß  für  die  alten  Provinzen  ein
entsprechendes  Gesetz  nicht  für  erforderlich  erachtet  wurde.  Der  Grund
kann  nur  der  sein,  daß  hier  die  Kabinetsordre  vom  7.  II.  1837  als
noch  in  Geltung  stehend  angesehen  wurde.

Aber  es  fragt  sich,  ob  die  auf  Grund  der  Kabinetsordre  resp.  des
Gesetzes  vom  9.  V.  1892  erlassenen  Polizeiverordnungen  auch  neben
der  Gewerbeordnung  Bestand  haben;  diese  Frage  ist  nun  allerdings  zu

)  Vgl.  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  S.  85,  Anm.  12.  Dagegen  Bornhak,
Arch.  f.  öff.  Recht  Bd.  5,  S.  408  ff.,  Selbstoerwaltung  Bd.  13,  S.  154.
        <pb n="62" />
        56  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

bejahen,  aber  nur  deswegen,  weil  diese  Verordnungen  allgemeinpolizeiliche
Verpflichtungen  geltend  machen,  und  damit  sind  wir  wieder  zum  Ausgangspunkte
  zurückgekehrt.

Die  Bestimmungen  der  in  Betracht  kommenden  Polizeiverordnungen
zerfallen  in  drei  Kategorien,  sie  beziehen  sich  theils  auf  den  ganzen,  aber
auch  jeden  Sonntag,  theils  nur  auf  die  Stunden  des  Gottesdienstes,
theils  nur  auf  bestimmte  Festtage.

I.  In  einer  Reihe  von  im  Wesentlichen  übereinstimmenden  Verordnungen
  werden  für  die  ganze  Dauer  der  Sonn=  und  Festtage
alle  öffentlichen  und  öffentlich  bemerkbaren  Arbeiten,  sowie  alle  geräusch—
vollen  gewerblichen  Beschäftigungen  innerhalb  der  Häuser  und  Betriebsstätten
  verbotent!).  Schon  in  dieser  Bestimmung  tritt  die  schlechte  Stilisirung
  zu  Tage,  die  leider  die  meisten  der  Polizeiverordnungen  über  die
äußere  Heilighaltung  der  Sonntage  kennzeichnet.  Wenn  alle  öffentlich
bemerkbaren  Arbeiten  untersagt  sind,  so  sind  damit  doch  auch  alle  geräuschvollen
  gewerblichen  Beschäftigungen  im  Innern  der  Häuser  untersagt.
Denn  diese  Beschäftigungen  sollen  auch  nur  deswegen,  weil  und  in  soweit,
als  sie  nach  außen  hin  durch  ihr  Geräusch  bemerkbar  sind,  verboten  sein.
Wenn  dann  in  den  Verordnungen  von  „Arbeiten“  die  Rede  ist,  so  ist
dieser  Ausdruck  theils  viel  zu  weit,  theils  zu  eng.  Denn  jedenfalls  sind
unter  den  Arbeiten  nur  körperliche  zu  verstehen.  Wenn  also  z.  B.  ein
Gelehrter  am  offenen  Fenster  arbeitet,  wenn  ein  Kind  im  Vorgarten
seine  Schularbeiten  macht,  so  wird  beides  nicht  unter  das  Verbot  fallen,
obgleich  es  sich  in  beiden  Fällen  um  öffentlich  bemerkbare  Arbeiten  handelt.
Andererseits  ist  der  Ausdruck  „Arbeiten“  aber  auch  zu  eng.  Denn  den
in  Rede  stehenden  Bestimmungen  werden  in  den  meisten  Verordnungen
Beispiele  angefügt,  und  unter  ihnen  wird  auch  das  Abhalten  von  Hetz=  und
Treibjagden  an  Sonntagen  verboten.  Eine  Arbeit  ist  das  aber  nicht.

1)  Vgl.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  26.  VII.  82  (Lenz
a.  a.  O.  S.  124),  der  Regier.  zu  Posen  vom  28.  VIII.  71  (A.Bl.  S.  275),  zu  Bromberg
  vom  23.  VIII.  71  (A.  Bl.  S.  211).  Etwas  abweichend  die  Verordn.  der  Regier.
zu  Trier  vom  14.  XII.  53  (A.  Bl.  S.  414),  Coblenz  vom  12.  XII.  53  (A.  Bl.  S.  402),
Düsseldorf  vom  14.  XII.  53  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  62),  Köln  vom  3.  I.  54  (A.  Bl.
S.  4),  Aachen  vom  16.  XII.  53  (A.  Bl.  S.  393),  Münster  vom  29.  IV.  78  (A.  Bl.
S.  76),  Minden  vom  24.  IV.  78  (A.  Bl.  S.  81),  Arnsberg  vom  2.  V.  78  (A.  Bl.  S.  125)9,
Wiesbaden  vom  7.  XI.  82  (v.  Seel  a.  a.  O.  S.  766),  Frankfurt  vom  21.  VI.  65
(A.  Bl.  S.  209).  Sie  verbieten  alle  öffentlich  bemerkbaren  Arbeiten  und  alle  geräuschvollen
  Beschäftigungen  in  den  Häusern,  lassen  also  die  Beschränkung  auf  die  geräuschvollen
  gewerblichen  Arbeiten  fort.
        <pb n="63" />
        §  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbe.  57

Indessen  unterliegt  die  Gültigkeit  der  Verordnungen  keinem  Bedenken,
da  sie  sich  schon  äußerlich  als  allgemeinpolizeiliche  darstellen  0.

II.  Während  der  Dauer  des  vor=  und  nachmittägigen
Hauptgottesdienstes  ist  namentlich  jeder  öffentliche  gewerbliche  Verkehr
  untersagt.  „Demzufolge  müssen  insbesondere  alle  Verkaufsläden,
Waarenlager,  Gewölbe,  Läden  und  Branntweinschänken  ganz,  andere
Wirthschaften,  Restaurationen  und  Konditoreien,  in  welchen  nur  der  nach
außen  nicht  wahrnehmbare,  geräuschlose  Verkehr  gestattet  bleibt,  aber
äußerlich  geschlossen  sein,  und  ist  außerdem  das  Aushängen  oder  Ausstellen
  von  Waaren  vor  den  Ladenthüren  oder  in  offenen  Schaufenstern
verboten?).“  Andere  Bestimmungen  verbieten  Schaustellungen  aller  Art,
das  Austragen  von  Milch  und  anderen  nothwendigen  Lebensmitteln,  die
Ausübung  der  Jagd,  die  Auszahlung  des  Lohnes  an  Tagearbeiter  und
Handwerker.  Auch  hier  darf  wieder  die  schlechte  Fassung  der  Verordnungen
  gerügt  werden.  Die  genannten  Verrichtungen  sind  offenbar
zum  großen  Theile  solche,  welche  sich  als  öffentliche  oder  wenigstens
öffentlich  bemerkbare  Arbeiten  darstellen.  Die  Unterscheidung  zwischen
denjenigen  Verrichtungen,  die  am  Sonntag  den  ganzen  Tag  über,  und
denen,  welche  nur  zur  Kirchzeit  verboten  sind,  ist  daher  einigermaßen
schwierig.

Was  die  Gültigkeit  der  Bestimmungen  anlangt,  so  sind  sie,  soweit

1)  Abweichend  ist  die  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  21.  III.
79  (A.  Bl.  Merseburg  S.  199).  Sie  verbietet  „alle  öffentlichen  und  öffentlich  bemerkbaren
  gewerblichen  Arbeiten,  als  auch  alle  geräuschvollen  derartigen  Arbeiten  innerhalb
  der  Häuser  und  Betriebswerkstätten“.  Aehulich  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Stralsund
  vom  24.  XI.  53  (A.Bl.  1870  S.  112):  öffentliche  oder  gewerbliche  Arbeiten,  welche
als  solche  äußerlich  auffallen.  Vgl.  auch  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Stettin  vom  1.
VII.  58  (A.  Bl.  S.  241)  §  9,  ferner  die  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  20.
XI.  44,  24.  XI.  53,  22.  II.  89  (Samml.  Bd.  2,  S.  448  f.),  nach  welchen  der  öffeutliche
  Gewerbeverkehr  und  der  nicht  öffentliche,  nach  außen  hin  aber  wahrnehmbare  nur
bis  zum  Beginne  des  Vormittagsgottesdienstes  gestattet  ist.  Auch  diese  Verordnungen
sind  gültig,  wie  sich  aus  dem  oben  Gesagten  ergiebt.  Die  sehr  unbestimmte  Verordn.
der  Regier.  zu  Cöslin  vom  20.  XII.  54  (A.  Bl.  S.  448)  verbietet  alle  öffentlichen  Verhandlungen
  und  Geschäfte.  Es  ist  möglich,  daß  sie  dabei  ausschließlich  an  Amtsgeschäfte
denkt.  Die  Verordn.  der  Regier.  zu  Potsdam  vom  26.  V.  38  Nr.  10  (A.  Bl.  S.  175)
verbietet  uur  den  Betrieb  „ländlicher  Gewerbe  und  Beschäftigungen“.

?)  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  26.  VII.  82  §  4,  im
Wesentlichen  ebenso  Verordn.  der  Regier,  zu  Posen  vom  28.  VIII.  71  §  5,  Bromberg
vom  23.  VIII.  71  8  5,  Minden  vom  24.  IV.  78  86,  Münster  vom  29.  IV.  78  86,
Trier  vom  14.  XII.  53  8  5  u.  a.  Die  Verordn.  der  Regier.  zu  Potsdam  vom  26.
V.  38  untersagt  alle  öffentlichen  oder  den  Gottesdienst  störenden  Gewerbebetriebe.  Vgl.
hierzu  die  Verordn.  ders.  Regier.  vom  26.  VI.  40  (A.  Bl.  S.  111).
        <pb n="64" />
        58  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

sie  das  Handelsgewerbe  betreffen,  durch  den  §  41a  Gew.O.  und  die
zur  Ausführung  desselben  ergangenen  zahlreichen  landespolizeilichen  Verordnungen
  überholt  worden.  Im  Uebrigen  sind  sie  in  soweit  gültig,  als
sie  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  dienen.
Nach  dem,  was  oben  ausgeführt  wurde,  ist  dies  dann  der  Fall,  wenn
sie  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonntage,  die  feierliche  Sonntagsruhe
gegen  Störungen  und  Verletzungen  schützen  wollen.  Es  darf  immer  nur
ein  nach  außen,  gegen  die  Allgemeinheit  gerichtetes  Thun  verboten
  werden  1).  Verrichtungen,  welche  nicht  an  die  Oeffentlichkeit  treten,
die  sich  im  Inneren  der  Häuser  und  der  Läden  halten,  müssen  gestattet
werden.  Die  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken  in  Wirthschaften
z.  B.  kann  in  soweit  untersagt  werden,  als  es  sich  um  einen  nach  außen
hin  wahrnehmbaren  Verkehr  handelt,  nicht  aber  schlechthin?).  Ebenso
verhält  es  sich  mit  dem  Verkehr  in  Ladengeschäften  3).  Keine  Rede  kann
davon  sein,  daß  auch  solche  Handlungen  verboten  werden  können,  die
eben  nur  den,  der  sie  verrichtet,  vom  Kirchenbesuch  und  von  einer  würdigen
Begehung  des  Sonntags  überhaupt  abhalten  ).  Auch  die  Verhinderung
anderer  an  der  Theilnahme  am  Gottesdienst  ist  keine  Störung  der
Sonntagsruhe?).  Durch  die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  und

1)  Vgl.  die  Entsch,  des  Obertrib.  vom  23.  IX.  75  (Oppenhoff  Bd.  16,  S.  601),
vom  3.  X.  76  (das.  Bd.  17,  S.  635),  des  Kammerger.  vom  5.  VII.  83  (Johow  Bd.  4,
S.  256),  des  Reichsger.  vom  24/30.  X.  89  (Entsch.  in  Strafs.  Bd.  20,  S.  82  ff.).

2)  Zu  weit  gehen  daher  z.  B.  Verordn.  der  Regier,  zu  Trier  vom  14.  XII.  53
§  7,  Regulativ  der  Regier  zu  Danzig  vom  24.  II.  41  (A.Bl.  1883  S.  203),  Verordn.
der  Regier.  zu  Coblenz  vom  12.  XII.  53,  Düsseldorf  vom  14.  XII.  53  §7,  Köln  vom
3.  I.  54  §  7,  Aachen  vom  16.  XII.  53  87,  Köslin  vom  20.  XII.  54  (A.  Bl.  S.  448),
Stettin  vom  1.  VII.  58  §  13,  Oppeln  vom  18.  IX.  85  §  3  (A.  Bl.  S.  244).  Abweichender
  Ansicht  die  Entsch.  des  Kammerger.  vom  2.  VII.  88  (Johow  Bd.  8,  S.  222)
auf  Grund  des  §  6e  des  Polizeiverwaltungsgesetzes,  und  auch  schon  das  Obertribunal,
Entsch.  vom  1.  II.  77  (Selbstverwaltung  Bd.  4,  S.  117).  Vgl.  aber  auch  Kammerger.
Entsch.  vom  18.  VI.  94  (Johow  Bd.  15,  S.  320).

3)  Zu  weitgehend  z.  B.  Verordn.  der  Regier.  zu  Cöslin  vom  20.  XII.  54  §  3:
Während  des  öffentlichen  Gottesdienstes  ist  aller  gewerbliche  Verkehr  streng  untersagt,
also  der  Verkauf  überhaupt,  die  Bestellung  und  Abgabe  von  Waaren  auf  den  Straßen,
in  den  Buden  und  Häusern  2c.  Vgl.  auch  Verordn.  der  Regier,  zu  Düsseldorf  vom  14.
XII.  53  §  5,  Coblenz  vom  12.  XII.  53  §  5,  Trier  vom  14.  XII.  53  §  5,  Köln  vom
3.  I.  54  §  5,  Aachen  vom  16.  XII.  53  8  5,  Stralsund  vom  24.  XI.  53  §.3,  Stettin
vom  1.  VII.  58  §  12.

!)  Uebereinstimmend  Obertrib.  Entsch.  vom  23.IX.  75  (Oppenhoff  Bd.  16,  S.  601).

5)  Vgl.  auch  Reichsger.  Entsch.  vom  24/30.  X.  89  a.  a.  O.  S.  89  f.  Eine  hierher
gehörige  Bestimmung  ist  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Cöslin  vom  20.  XII.  54  §7:
Ebenso  dürfen  Leistungen  und  Arbeiten,  welche  vom  Kirchenbesuche  abhalten,  nicht  ge-
        <pb n="65" />
        8  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbe.  59

der  Gesindeordnungen  ist  hier  überdies  allen  berechtigten  Interessen  genügt
  worden.

Andererseits  kommt  es  für  die  Bestrafung  nicht  darauf  an,  ob  die
inkriminirte  Handlung  wirklich  eine  Störung  der  Sonntagsfeier  herbeigeführt
  hat.  Strafbar  ist  schon  der,  der  nur  die  Anordnungen  der
Polizei,  die  gegen  die  Störung  der  Sonntagsfeier  gerichtet  sind,  übertritt!).
  Auch  das  ist  ohne  Bedeutung,  ob  an  dem  betreffenden  Tage
wirklich  ein  Gottesdienst  stattfand?).  Die  Polizeiverordnungen  untersagen
den  Verkehr  während  der  Dauer  oder  der  Stunden  des  Gottesdienstes,
und  diese  Stunden  sind  der  Regel  nach  durch  Lokalpolizeiverordnungen
ein  für  alle  Male  festgesetzt.  Damit  ist  der  Verkehr  gerade  für  diese
Stunden  untersagt,  und  wenn  das  Verbot  auch  aus  dem  Grunde  erfolgt
ist,  weil  in  diesen  Stunden  regelmäßig  der  Gottesdienst  stattfindet,  so
ist  es  doch  als  solches,  unabhängig  von  dem  zu  Grunde  liegenden  Motiv,
gültig.  Man  würde  sonst  auch  zu  dem  Resultate  kommen,  daß  eben  nur
die  wirkliche  Dauer  des  jedesmaligen  Gottesdienstes  maßgebend  ist,  so
daß  also,  wenn  derselbe  früher  als  gewöhnlich  endet,  dann  auch  der
öffentliche  Verkehr  wieder  früher  beginnen  darf,  ein  Ergebniß,  das
namentlich  dann  praktisch  völlig  unverwerthbar  ist,  wenn  es  sich  um
eine  Stadt  mit  mehreren  Kirchen,  vielleicht  von  verschiedenen  Konfessionen
und  mit  verschiedenen  Gottesdienstzeiten  handelt.  Es  ist  das  eben  einer
der  vielen  Fälle,  in  welchen  die  Polizei  schablonenhaft  vorgehen  muß,
um  etwas  Praktisches  zu  schaffen.

Viel  zu  eng  aber  ist  eine  in  der  Selbstverwaltung  3)  abgedruckte
erstinstanzliche  und  in  den  höheren  Instanzen  muthmaßlich  reprobirte
Entscheidung,  die  ein  allgemeines  polizeiliches  Verbot,  an  Sonntagen
Waaren  im  Schaukasten  oder  im  Fenster  auszustellen,  für  unzulässig  erklärte.
  Das  Gericht  meint,  daß  hierdurch  eine  Störung  der  Sonntagsfeier
  nicht  bewirkt  werden  könne,  obgleich  es  Waaren,  z.  B.  tanzende
Puppen,  gebe,  die,  zur  Schau  ausgestellt,  indirekt  eine  Störung  der
Sonntagsfeier  herbeiführen  könnten,  indem  sie  das  Publikum  in  auffallender
  Weise  und  in  größerer  Menge  herbeizögen.

fordert,  und  Geschäfte,  wodurch  andere  an  demselben  verhindert  werden,  nicht  vorgenommen
werden.  Vgl.  auch  Regulativ  der  Regierung  zu  Danzig  vom  24.  II.  41  Nr.  2  a.  a.  O.

1)  Obertrib.  Entsch.  vom  23.  IX.  75  a.  a.  O.,  vom  1.  II.  77  (Selbstverwaltung
Bd.  4,  S.  117).

2)  Ebenso  die  Indikatur.  Vgl.  Obertrib.  Entsch,  vom  5.  II.  79  (Oppenhoff  Bd.  20,
S.  65),  Kammerger.  Entsch.  vom  29.  IX.  87  (Johow  Bd.  7,  S.  290).

3)  Rd.  4,  S.  49.
        <pb n="66" />
        60  Beschrünkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

III.  Am  meisten  ventilirt  wurde  die  Frage  nach  der  Berechtigung
der  Polizei,  Vorschriften  zum  Schutze  der  Sonntagsruhe  zu  erlassen,
gelegentlich  der  Verordnung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz
Sachsen  vom  18.  XII.  1882,  die  dann  später  vom  Minister  des
Innern  aufgehoben  worden  ist.  Diese  Verordnung  war  eine  Zusatzbestimmung
  zum  8§  5  der  Verordnung  vom  21.  III.  1879,  durch  welchen
für  die  Dauer  des  Vor=  und  Nachmittagsgottesdienstes  der  öffentliche
Handelsverkehr  untersagt,  und  für  diesen  Zeitraum  die  Schließung  der
Verkaufsläden,  Waarenlager  u.  s.  w.  und  die  Ausräumung  oder  Verhüllung
  der  Schaufenster  angeordnet  worden  war.  Der  Zusatz  besagte
nun,  daß  diese  Vorschriften  auch  auf  die  Zeit  von  1  Uhr  Nachmittags
ab  Anwendung  zu  finden  hätten:!).  Diese  Verordnung  hat  vielen  Staub
aufgewirbelt,  und  schließlich  hat  sie  das  Kammergericht  für  ungültig
erklärt?).

Indessen  zu  Unrecht.  Die  Verordnung  vom  18.  XII.  1882  war
vollkommen  zulässig?).

Das  Kammergericht  ist  der  Ansicht,  daß  die  Sonntagsfeier  kein
nach  dem  Polizeiverwaltungsgesetz  durch  Polizeivorschriften  zu  regelnder
Gegenstand  ist.  Es  erblickt  die  Grundlage  für  die  Verordnung  vom
18.  XII.  1882  in  der  Kabinetsordre  vom  7.  II.  1837  und  im  8  366
Ziff.  1  Str.  G.  B.;  beide  Vorschriften  beziehen  sich  nach  der  Meinung
des  Kammergerichts  nicht  bloß  auf  die  Stunden  des  Gottesdienstes,
sondern  auf  die  ganze  Dauer  des  Sonntages,  aber  beide  wollen
nur  solche  Handlungen  treffen,  die  nach  außen  hin  wirksam  sind
oder  doch  unmittelbar  in  die  äußere  Erscheinung  treten  und  zugleich
geeignet  sind,  das  religiöse  Gefühl  zu  verletzen,  die  innere  Sammlung  und
Erhebung,  nicht  etwa  bloß  eines  Einzelnen,  sondern  allgemein  zu  stören
oder  zu  beeinträchtigen.  Von  diesem  Standpunkt  aus  erachtet  das
Kammergericht  die  Anordnung,  die  Schaufenster  zu  verhängen  oder  aus-1)

  Solche  Verordnungen  sind  übrigens  keineswegs  so  selten,  als  man  damals
wohl  angenommen  hat.  Vgl.  die  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Königsberg  vom  29.  VI.
57  (Meier  a.  a.  O.  S.  340):  „An  allen  Sonn=  und  christlichen  Festtagen  ist  der  Betrieb
bürgerlicher  Gewerbe,  jeder  Handelsverkehr  und  jede  öffentliche,  mit  Geräusch  verbundene
Beschäftigung  nur  bis  zum  Beginne  des  Vormittagsgottesdienstes,  also  bis  9  Uhr  Vormittags
  gestattet  und  muß  von  dieser  Zeit  ab  für  den  ganzen  übrigen  Theil  des  Tages
eingestellt  werden.“  Vgl.  auch  Verordn,  der  Regier.  zu  Gumbinnen  vom  20.  VII.  64
(A.  Bl.  S.  127).

2)  Entsch.  vom  5.  VII.  83  (Johow  Bd.  4,  S.  256).

:)  Diesem  Nachweise  ist  das  oben  S.  52,  Anm.  3  angeführte  Buch  von  Roedenbeck
  gewidmet.
        <pb n="67" />
        §  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Somtagsruhe  im  Gewerbe.  61

zuräumen,  für  zulässig.  „Dahingegen  läßt  sich  nicht  behaupten,  daß  der
nicht  auf  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen,  sondern  in  den  inneren
Räumen  der  Häuser  betriebene  Handelsverkehr  bedingungslos  geeignet
sei,  einen  solchen  störenden  Einfluß  zu  üben,  und  geht  die  Verordnung
vom  18.  XII.  1882  deshalb  offenbar  zu  weit.“  Das  Kammergericht
hält  also  deswegen  und  zwar  ausschließlich  deswegen  die  Verordnung
für  nicht  rechtsgültig,  weil  sie  auch  Dinge  verbiete,  die  nicht  nach  außen
wirksam  seien  und  deshalb  keine  Störung  der  Sonntagsfeier  enthielten.
Hiermit  trifft  die  Entscheidung  nicht  bloß  die  Zusatzverordnung  vom
18.  XII.  1882,  sondern  auch  die  Stammverordnung  vom  21.  III.  1879,
die  für  die  Kirchzeit  den  öffentlichen  Handelsverkehr  verbietet  und  die
Schließung  der  Geschäfte  anordnet.  Dabei  übersieht  das  Kammergericht
aber  gänzlich,  daß  nur  der  öffentliche  Handelsverkehr  verboten  war!),
der  doch  sicherlich  etwas  nach  außen  Wirksames,  etwas  unmittelbar  in
die  äußere  Erscheinung  Tretendes  ist.  Denn  unter  einem  öffentlichen
Handelsverkehr  kann  man  doch  nur  einen  solchen  verstehen,  der  von  der
Straße  aus  betrieben  wird,  so  daß  von  der  Straße  aus  auch  das  Kaufen
und  Verkaufen  gesehen  werden  kann,  jedenfalls  aber  das  Hineingehen
und  Herauskommen  der  Käufer.  Sollte  aber  dieses  Bild  alltäglichsten
Werktagslebens  nicht  auch  geeignet  sein,  „das  religiöse  Gefühl  zu  verletzen,
  die  innere  Sammlung  und  Erhebung  zu  stören  und  zu  beeinträchtigen"?
  Sollte  wirklich  die  Ausstellung  harmloser  und  gleichgültiger
Gegenstände  im  Schaufenster  eher  diese  Wirkung  haben?

Uebrigens  hat  das  Kammergericht  an  seiner  Ansicht  auch  nicht  festgehalten.
  In  einem  genau  gleichliegenden  Falle  hat  es  genau  entgegengesetzt
  entschieden?).  Freilich  will  es  dies  nicht  gelten  lassen.  Es
handelte  sich  hier  um  die  Verordnung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz
Schlesien  vom  26.  VII.  1882  und  das  in  dieser  enthaltene  Verbot  des
öffentlichen  gewerblichen  Verkehrs  während  der  Dauer  des  Gottesdienstes.
Das  Kammergericht  erachtet  dieses  Verbot  mit  Recht  für  gültig.  Es
führt  aus:  „Das  seiner  Natur  nach  öffentliche  Feilbieten  gewerblicher
Leistungen  in  Läden,  deren  Betreten  von  außen  für  Jedermann  wahrnehmbar
  ist,  während  der  Stunden  des  Hauptgottesdienstes  erscheint
durchaus  geeignet,  die  für  innere  Sammlung  und  andächtige  Erhebung.
bestimmte  Feier  der  Sonntage  und  der  Festtage  zu  stören  und  das
Publikum  in  seinen  religiösen  Gefühlen  zu  verletzen.“  Das  ist  vollkommen
  zutreffend,  steht  aber  mit  der  Entscheidung  vom  5.  VII.  1883

1)  Vgl.  auch  Roedenbeck  a.  a.  O.  S.  103.
2)  Entsch.  vom  4.  V.  91  (Johow  Bd.  11,  S.  193).
        <pb n="68" />
        62  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

durchaus  im  Widerspruch.  Das  Kammergericht  meint,  letzteres  Urtheil
erkläre  „nur  das  bedingungslose  Verbot  jeden  Gewerbebetriebes,  auch
des  nicht  öffentlichen  und  äußerlich  nicht  wahrnehmbaren  an  Sonntagen
und  Festtagen,  selbst  außer  der  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  für  unzulässig“.
  Dies  stand  indessen  garnicht  zur  Entscheidung.  Die  Verordnung
vom  18.  XII.  1882  sprach  nur  vom  öffentlichen  Handelsverkehr,  und  in
dem  Urtheil  vom  5.  VII.  1883  wird  zwischen  der  Zeit  des  Gottesdienstes
und  der  Zeit  außerhalb  desselben  keineswegs  unterschieden.

IV.  Die  Polizeiverordnungen  schließlich,  welche  nur  die  Heilighaltung
  bestimmter  Tage  betreffen,  sind,  so  viel  ich  sehen  kann,
durchweg  schon  ihrer  Fassung  nach  allgemeinpolizeiliche.  Sie  verbieten
Lustbarkeiten,  Bälle,  Schauspielvorstellungen  an  gewissen  Tagen,  die  nicht
einmal  immer  Festtage  sind,  ganz  allgemein,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  Veranstaltung  gewerbsmäßig  erfolgt  oder  nicht,  und  selbst  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  sie  öffentlich  ist  oder  nicht.  Die  gewöhnliche  Form
dieser  Polizeiverordnungen,  die  auf  Veranlassung  verschiedener  Kabinetsordres
  und  Ministerialreskripte  ))  ergangen  sind,  ist  die  folgende:

Am  Vorabend  des  ersten  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfeiertages,
  des  Charfreitags,  des  Buß=  und  Bettages  und  der  dem  Andenken
der  Verstorbenen  gewidmeten  evangelischen  und  katholischen  Jahrestage,
sowie  an  den  Abenden  dieser  drei  letzten  Tage  selbst,  nämlich  des
Charfreitags,  des  Buß=  und  Bettages  und  des  evangelischen  Todtenfestes
  bezw.  des  Allerseelentages,  sowie  am  Aschermittwoch,  desgleichen
während  der  ganzen  Charwoche  dürfen  Bälle  und  ähnliche  Lustbarkeiten
nicht  stattfinden.

Schauspielvorstellungen  dürfen  am  Charfreitage,  sowie  am  Bußund
  Bettage  garnicht  und  am  Gedächtnißtage  der  Verstorbenen  nur
alsdann  stattfinden,  wenn  sie  ernsten  Inhalts  sind?).

1)  Vgl.  Illing,  Handbuch  für  Verwaltungsbeamte  (5.  A.,  1892)  Bd.  1,  S.  825,
Koch,  Kommentar,  Anm.  43  zu  §  35  II,  11.

2)  So  Verordn.  der  Regier,  zu  Posen  vom  28.  VIII.  71  8§  11,  12,  Bromberg
vom  23.  VIII.  71  88§  11,  12,  Gumbinnen  vom  13.  I.  41  Nr.  9,  Cöslin  vom  20.  XII.
54  889,  11,  Frankfurt  vom  21.  VI.  65  §  13,  Münster  vom  29.  IV.  78  §  11,  Trier
vom  14.  XII.  53  §9,  Düsseldorf  vom  14.  XII.  53  8  9,  Koblenz  vom  12.  XII.  53
§  9,  Köln  vom  3.  I.  54  §  9,  vom  22.  VI.  87  (A.  Bl.  S.  174),  Regulativ  der  Regier.
zu  Danzig  vom  24.  II.  41  Nr.  12.  Im  Wesentlichen  übereinstimmend  die  Verordn.  des
Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  21.  III.  79  88  16,  17.  Viel  weiter  gehend,  wenn
auch  rechtlich  nicht  zu  beanstanden  die  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom
26.  VII.  82  §§  7—9,  weiter  gehend  auch  die  Verordn.  des  Berliner  Polizeipräs.  vom
12.  VI.  56  (Samml.  Bd.  2,  S.  457).
        <pb n="69" />
        §  11.  Schankwirthschaften.  63

II.  Polizeiliche  Beschränkungen  einzelner  Gewerbe.

8  11.  Schankwirthschaften.

Unter  allen  Gewerbetreibenden  sind  die  Schankwirthe  wohl  diejenigen,
die  am  meisten  mit  polizeilichen  Vorschriften  bedacht  sind.  Das  liegt
in  der  Natur  der  Sache.  Denn  kein  Gewerbe  kann  dem  öffentlichen
Wesen,  dem  sittlichen  Leben  und  dem  Wohlstand  der  Nation  so  verhängnißvoll
  werden,  wie  dieses.  Der  Gastwirth  verfolgt  die  Zwecke
jedes  Gewerbetreibenden,  er  will  verdienen,  möglichst  viel  und  möglichst
leicht.  Er  hat  das  erheblichste  Interesse  daran,  ein  möglichst  großes
Publikum  zu  sich  heranzuziehen  und  diesem  Publikum  möglichst  viel  zu
verkaufen  an  Eßwaaren,  vor  allem  aber  an  Getränken,  insbesondere  an
geistigen,  damit  aber  ein  Interesse  am  Ruin  der  Bevölkerung.  Er
hat  ein  Interesse  daran,  die  Trunksucht  in  möglichst  weite  Kreise  zu  verbreiten.
  Denn  Gewohnheitstrinker  sind  seine  besten  Kunden.  Der
Trunksüchtige  aber  ist  ein  verlorener  Mann,  für  den  Staat  wird  er
werthlos,  er  fällt  ihm  zur  Last.  Nicht  genug,  daß  die  Nation  seiner
Kraft,  worauf  sie  einen  Anspruch  hat,  verlustig  geht,  sie  muß  Kräfte
aufwenden,  um  ihm  sein  völlig  nutzloses  Leben  zu  erhalten.  Andere
Gewerbe  hängen  in  ihrer  Existenz  und  in  ihrem  Gedeihen  im  ganzen
von  der  Nachfrage,  von  dem  Bedürfnisse  ab.  Beim  Schankgewerbe  ist
dies  kaum  der  Fall.  Das  Bedürfniß  nach  geistigen  Getränken  ist
unzweifelhaft  sehr  viel  geringer,  als  der  thatsächliche  Konsum.  Der
Schankwirth  sucht  erst  das  bisher  nicht  vorhanden  gewesene  Bedürfniß
hervorzurufen,  das  vorhandene  künstlich  zu  steigern.  Der  §  33  Gew.O.,
der  den  Landesregierungen  gestattet,  die  Erlaubniß  zum  Schankbetriebe
von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig  zu  machen,
ist  im  Grunde  genommen  garnicht  ausführbar.  Er  dient  nur  dazu,  eine
Ueberzahl  von  Schankgeschäften  zu  verhindern.  Wollte  man  mit  ihm
Ernst  machen,  so  würde  man  zu  seltsamen  Resultaten  gelangen.  In
einem  Orte  mit  recht  vielen  Trunkenbolden  besteht  offenbar  ein  Bedürfniß
  nach  recht  zahlreichen  Schankwirthschaften.  Gerade  in  einem
solchen  Falle  wird  man  aber  gut  thun,  mit  der  Konzessionirung  recht
zurückhaltend  zu  sein.

Nach  8  33  Gew.O.  bedarf,  wer  Gastwirthschaft,  Schankwirthschaft
oder  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus  treiben  will,  der  polizeilichen
  Erlaubniß.  Sie  kann  nur  in  gewissen  Fällen  versagt  werden.
Nämlich:  1.  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche
        <pb n="70" />
        64  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der
Völlerei,  des  verbotenen  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit
mißbrauchen  werde,  2.  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  be—
stimmte  Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen
Anforderungen  nicht  genügt,  3.  wegen  mangelnden  Bedürfnisses  nach
näherer  Bestimmung  der  Landesgesetzgebung.  Nach  §  53  Gew.O.  kann
die  Genehmigung  zurückgenommen  werden,  wenn  aus  Handlungen  oder
Unterlassungen  des  Inhabers  der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften,  welche
bei  der  Ertheilung  der  Genehmigung  nach  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
  vorausgesetzt  werden  mußten,  klar  erhellt,  also  in  unserem  Falle,
wenn  der  Schankwirth  u.  s.  w.  sein  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,
des  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  gemißbraucht  hat.  Aus
beiden  Bestimmungen  ergiebt  sich,  in  welchen  Grenzen  sich  im  Sinne
der  Gewerbeordnung  der  Gewerbebetrieb  des  Schankwirthes  zu  halten  hat,
welche  Berufspflichten  (§  144  Gew.O.)  ihm  obliegen.  Damit  ist  zugleich
auch  der  Polizei  die  Grenze  gezogen,  welche  sie  beim  Erlaß  gewerbepolizeilicher
  Vorschriften  —  im  Gegensatz  zu  allgemeinpolizeilichen  —
nicht  überschreiten  darf.

I.  Hauptsächlich  handelt  es  sich  um  Maßregeln  gegen  die
Förderung  der  VBöllerei.

1.  Hier  ist  zunächst  eine  große  Anzahl  von  Verordnungen,  theils
Regierungs=  theils  Lokalpolizeiverordnungen,  ergangen,  welche  den  Schankwirthen
  und  den  gleichstehenden  Gewerbetreibenden  die  Abgabe  von
geistigen  Getränken  an  Angetrunkene  und  an  Trunkenbolde,
die  ihnen  von  der  Polizei  namhaft  gemacht  worden  sind,  verbietet.  Es
wird  dann  zugleich  auch  wohl  den  Wirthen  untersagt,  diese  Personen  in
ihrem  Lokale  zu  dulden.  Die  Gültigkeit  dieser  Verordnungen  ist  nicht
zu  beanstanden.

In  einigen  wird  dabei  ausdrücklich  bestimmt,  daß  der  Wirth  auch
für  sein  Dienstpersonal  zu  haften  habe:).  Doch  muß  man  da,  wo
eine  solche  ausdrückliche  Bestimmung  fehlt,  dasselbe  annehmen.  Dem
Kammergericht  lag  der  Fall  zur  Entscheidung  vor,  daß  der  elfjährige
Sohn  des  angeklagten  Wirthes  dem  Sohne  eines  Trunkenboldes  für

1)  Vgl.  auch  Kammerger.  Entsch.  vom  15.  X.  88  (Johow  Bd.  8,  S.  150),  20.
II.  90  (das.  Bd.  10,  S.  275),  O.V.G.  Entsch.  vom  12.  XI.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,
S.  165).

2)  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Brandenburg  vom  11.  XII.  79  (Selbstverwaltung
  Bd.  7,  S.  134)  §  12.
        <pb n="71" />
        §  11.  Schankwirthschaften.  65

diesen  Branntwein  verkauft  hatte.  Das  Kammergericht  1)  bestrafte  im
Gegensatz  zum  Berufungsgericht  den  Angeklagten  auf  Grund  der  Koblenzer
Regierungsverordnung  vom  11.  VIII.  1882,  welche  dem  Wortlaute  nach
nur  den  Wirthen  und  Branntweinverkäufern  selber  die  Verabreichung
von  Branntwein  an  Angetrunkene  und  namhaft  gemachte  Trunkenbolde
verbietet.  Aber  mit  Recht  erachtete  das  Kammergericht  die  wörtliche
Auslegung  der  Verordnung  für  verfehlt.  Sie  wollte  den  Verkauf  von
Spirituosen  an  Angetrunkene  und  Trunkenbolde  überhaupt  verhindern,
was  nur  dann  erreicht  werden  kann,  wenn  auch  die  Verabfolgung  von
geistigen  Getränken  durch  Mittelspersonen  als  verboten  gilt.

Weiter  gehend,  aber  des  Zusammenhanges  wegen  schon  hier  zu  erwähnen
  sind  einige  Verordnungen,  die  auch  die  Verabreichung  geistiger
Getränke  an  lüderliche  oder  arbeitsschene  Personen  untersagen,
oder  an  solche,  die  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen  die
Person,  gegen  das  Eigenthum  oder  gegen  die  Sittlichkeit  wiederholt
  bestraft  und  der  öffentlichen  Sicherheit  gefährlich  sind,  immer  unter
der  Voraussetzung,  daß  sie  dem  Wirthe  von  der  Polizei  namhaft  gemacht
wurden?).  Diese  Verordnungen  werden  durch  die  Gewerbeordnung  allerdings
  nicht  gestützt.  Sie  sind  aber  als  allgemeinpolizeiliche  aufrecht
zu  erhalten.  Ihre  Absicht  ist,  strafbare  Handlungen  und  jedenfalls  Gefährdungen
  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  verhüten.  Sie  machen  damit
eine  Verpflichtung  gegen  die  Wirthe  geltend,  die  jedermann  obliegt,  eben
die,  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  nicht  zu  gefährden.  Einige
Polizeiverordnungen  gebrauchen  die  Vorsicht,  Beschränkungen,  wie  die
erwähnten,  nicht  bloß  für  die  Wirthe,  sondern  für  jedermann  festzusetzen.
Sie  bestimmen,  daß  gewissen  Personen  Branntwein  weder  von  Wirthen  oder
Branntweinverkäufern,  noch  auch  von  anderen  Personen,  insbesondere  von
Wirthshausbesuchern  verabfolgt  werden  darf.  Hier  dokumentirt  sich  der
Charakter  der  Vorschrift  als  einer  allgemeinpolizeilichen  schon  äußerlich).

Eine  ältere  Kösliner  Regierungsverordnung")  verbietet  den  Wirthen,

1)  Verwaltungsbl.  Bd.  11,  S.  565,  Johow  Bd.  10,  S.  273.

2)  Vgl.  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Königsberg  vom  28.  VII.  87  (Th.  Meier
a.  u.  O.),  zu  Oppeln  vom  29.  VII.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  383),  Cöslin  vom
8.  X.  85  (A.  Bl.  S.  257),  vgl.  auch  die  Schleswig'sche  Regierungsverordn.  vom  21.
VIII.  88  (A.  Bl.  S.  55)  (Verbot  des  Ausschankes  von  Spirituosen  an  Armenhauspfleglinge).


3)  Vgl.  die  Polizeiverordn,  des  Landraths  zu  Melle  vom  2.  XI.  92  (Verwaltungsbl.
Bd.  14),  vgl.  auch  die  der  Polizeidirektion  zu  Hildesheim  vom  26.  XI.  89  (das.  Bd.  11,
S.  152).

1!)  Vom  8.  IV.  53  (A.  Bl.  S.  118).

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  5
        <pb n="72" />
        66  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

an  den  zur  Arbeit  bestimmten  Tagen,  besonders  an  Montagen,  einen  in
Arbeit  stehenden  Gesellen  während  der  gewöhnlichen  Arbeitsstunden  bei
sich  zu  dulden.  Hier  wird  nur  das  Interesse  der  Meister  geschützt,  kein
allgemeines  und  damit  überhaupt  kein  polizeiliches  Interesse.  Die  Ver—
ordnung  ist  daher  nicht  als  gültig  anzuerkennen.

2.  Gegen  die  Förderung  der  Völlerei  sind  auch  diejenigen  Polizeiverordnungen
  gerichtet,  die  Wirthen  die  Aufnahme  von  unerwachsenen
Personen  untersagen.  Solche  Verordnungen  sind  zugleich  allgemeinpolizeiliche,
  gerichtet  darauf,  Gefahren  der  Sittlichkeit  von  der  Jugend
abzuwenden.  Ihre  Rechtsgültigkeit  unterliegt  daher  aus  doppeltem
Grunde  keinem  Bedenken.  Die  Judikatur  stimmt  hiermit  überein.  In
der  Entscheidung  des  Obertribunals  vom  4.  XI.  18701)  handelte  es  sich
um  die  Verordnung  der  Regierung  zu  Königsberg  vom  4.  I.  1855,  die
den  Inhabern  von  Konditoreien,  Gasthäusern,  Schankwirthschaften  und
Getränkeverkaufsstellen  untersagt,  Schülern  und  Personen  im  schulpflichtigen
Alter  den  Aufenthalt  in  ihren  Lokalen  zu  gestatten  und  ihnen  Speisen
oder  geistige  Getränke  zu  verabfolgen.  Das  Obertribunal  nahm  an,
daß  diese  Verordnung  durch  die  Gewerbeordnung  nicht  aufgehoben  sei.
Es  führt  mit  Recht  aus,  daß  sie  mit  dem  Geiste  der  Gewerbeordnung
wohl  vereinbar  sei;  dadurch  daß  die  Gewerbeordnung  der  Polizei  gestatte,
  die  Konzession  zu  versagen,  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen
  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe
zur  Förderung  der  Völlerei  u.  s.  w.  mißbrauchen  werde,  habe  sie  die.
Grenzen  angegeben,  in  denen  sich  der  Gewerbebetrieb  des  Wirthes  zu
halten  habe,  die  Polizeibehörden  seien  befugt,  dementsprechende  nähere
Bestimmungen  zu  treffen.  Das  Kammergericht  hat  an  der  Ansicht  des
Obertribunals  festgehalten  2.

Die  Abgrenzung  nach  dem  Alter,  nach  dem  Stande  der  Unerwachsenen
ist  in  den  verschiedenen  Verordnungen  eine  verschiedene.  Für  die  Frage
der  Rechtsgültigkeit  der  Verordnung  ist  dies  ohne  Bedeutung.  Genannt
werden  Personen  unter  14,  15,  16  und  17  Jahren,  Lehrlinge  3),  Schüler"),

1)  V.  M.  Bl.  1871,  S.  13.

2)  Vgl.  Entsch.  vom  23.  V.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  8,  Beil.  S.  101).

3)  Verordn.  des  Landraths  zu  Melle  vom  2.  XI.  92  a.  a.  O.,  der  Polizeiverwalt.
zu  Ketzin  vom  31.  VIII.  91  (Selbstverwaltung  Bd.  18,  S.  700),  Schleswig'sche  Regierungsverordn.
  vom  7.  V.  83  (Selbstverwaltung  Bd.  10,  S.  216).

)Regierungsverordn.  von  Königsberg  vom  4.  I.  55,  Oppeln  vom  29.  XI.  57
und  29.  VII.  85,  Kassel  vom  22.  X.  80  (Verwaltungsbl.  Bd.  2,  S.  51).
        <pb n="73" />
        §  11.  Schankwirthschaften.  67

Kadetten!),  Schüler  von  Landwirthschafts=  und  Ackerbauschulen?)
u.  s.  w.

Verboten  ist  meistentheils  nur  der  Ausschank  von  Spirituosen,  zum
Theil  aber  auch  der  Verkauf  von  Speisen  und  überhaupt  die  Duldung
des  Aufenthalts  Unerwachsener  in  öffentlichen  Wirthschaftslokalen.  Eine
Ausnahme  wird  regelmäßig  für  den  Fall  gemacht,  daß  die  jugendlichen
Personen  von  Erwachsenen,  insbesondere  von  ihren  Eltern  begleitet  sind.
Einige  Verordnungen  nehmen  auch  den  Fall  aus,  daß  sich  die  Unerwachsenen
  auf  Reisen  befinden.  Häufig  nennen  die  Polizeiverordnungen
neben  den  Gast=  und  Schankwirthschaften  auch  Konditoreien.  Auch  das
ist  nicht  zu  beanstanden,  da  Konditoreien  in  den  meisten  Fällen
Schankwirthschaften  sind,  sie  schänken  mindestens  Kaffee,  Thee  oder  Chokolade
  auss).

Die  „Selbstverwaltung““)  bringt  eine  Amtspolizeiverordnung,  die
vom  Oberpräsidenten  außer  Kraft  gesetzt  wurde.  §  1  derselben  untersagte
  den  Gast=  und  Schankwirthen  sowie  den  Materialwaarenhändlern,
an  Kinder  unter  14  Jahren  Spirituosen  zu  verabfolgen.  Der  Oberpräsident
  rechtfertigt  die  Aufhebung  dieser  Bestimmung  mit  der  Erwägung,
„daß  erfahrungsmäßig  die  arbeitende  Bevölkerung,  wenn  sie  sich  anders
überhaupt  in  den  Besitz  von  Spirituosen  setzen  wolle,  was  ihr  doch  nicht
verwehrt  werden  könne,  manchmal  genöthigt  sei,  sich  zum  Herbeiholen
derselben  ihrer  Kinder  zu  bedienen"“.  Aus  dem  Gesagten  ergiebt  sich
indessen,  daß  der  §  1  keineswegs  gesetzwidrig  war,  und  anderwärts5)
sind  auch  derartige  Verordnungen  unbeanstandet  geblieben.  Der  §  2
der  Amtspolizeiverordnung  war  dagegen  allerdings  nicht  aufrecht  zu
erhalten:

Den  Gast=  und  Schankwirthen,  sowie  den  Materialwaarenhändlern
  ist  ferner  untersagt,  an  Leute,  welche  keinen  eigenen  Hausstand
  begründet  haben,  insbesondere  an  Knechte,  Mägde  und  sonstiges
unverheirathetes  Gesinde  Waaren,  namentlich  Spirituosen,  gegen  Getreide
  oder  andere  Lebensmittel,  gegen  Federn,  altes  Eisen  und  sonstige

1)  Schleswig'sche  Regierungsverordn.  vom  7.  V.  83  a.  a.  O.

2)  Ortspolizeiverordn.  f.  Lüdinghausen  vom  21.  V.  90  (Verwaltungsbl.  Bd.  11,
S.  485).

3)  Marcinowski,  Kommentar  zu  §  33,  Anm.  11.

1)  Bd.  4,  S.  323.

5)  Vgl.  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  29.  VII.  85  §  4:  Die
Verabfolgung  von  geistigen  Getränken  an  Kinder  ..  .  sei  es  zum  eigenen  Konsum  oder
auf  Bestellung  für  andere,  ist  untersagt.  Ebenso  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu
Breslau  vom  12.  IV.  89  (Kotze  a.  a.  O.  S.  489).

54
        <pb n="74" />
        68  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Naturalien  umzutauschen,  wenn  der  rechtmäßige  Erwerb  dieser  Gegenstände
  nicht  vorher  glaubhaft  nachgewiesen  worden  ist.

Diese  Bestimmung  ist  mit  der  Gewerbefreiheit  nicht  zu  vereinigen,
und  das,  was  sie  erstrebt,  kann  auch  auf  Grund  der  Hehlereiparagraphen
des  Strafgesetzbuchs  erreicht  werden.

Durch  besondere  Polizeiverordnungen  ist  den  Wirthen  häufig  untersagt,
  das  Feilbieten  und  den  Verkauf  von  Waaren,  das  Musikmachen
  und  das  Darbieten  von  Schaustellungen  durch  Kinder
unter  14  Jahren  oder  durch  schulpflichtige  Kinder  in  ihren  Lokalen  zu
duldent).  Auch  diese  Verordnungen  sind  als  sittlichkeitspolizeiliche  nicht  zu
beanstanden  ),  um  so  weniger,  als  sie  gegenüber  denjenigen  Vorschriften,
welche  den  Aufenthalt  von  Kindern  in  öffentlichen  Lokalen  überhaupt
verbieten,  ein  Minus  darstellen.

3.  8  365  Abs.  2  Str.G.  B.  sagt:

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene
  Polizeistunde  hinaus  duldet,  wird  —  bestraft.

Auch  diese  Bestimmung  dient  dem  Zwecke,  der  Völlerei  zu  steuern.
Welche  Zeit  die  Polizei  als  Polizeistunde  festsetzen  will,  unterliegt  ihrem
freien  Ermessen.

Polizeistunde  im  Sinne  des  §  365  ist  offenbar  eine  Endstunde,
eine  hora  ad  quam.  Unbedenklich  kann  die  Polizei  aber  auch  eine
Anfangsstunde  für  den  Schankverkehr  festsetzen,  auch  hierdurch  bekämpft
sie  die  Völlerei.  Die  Oppeluer  Regierungsverordnung  vom  28.  VII.
1882  verbietet,  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  vor  8  Uhr  Morgens
geistige  Getränke  zu  verabreichen.  Das  Kammergericht  hat  sie  für  rechtsgültig
  erklärt  )).  Das  Oberverwaltungsgericht!)  hat  sich  im  Hinblick
auf  eine  andere  Polizeiverordnung  auf  denselben  Standpunkt  gestellt  und.
dabei  auch  auf  den  §  33  Gew.O.  Bezug  genommen.

Das  Verbot  wird  namentlich  dann  leicht  umgangen  werden  können,
wenn  die  Schankwirthschaft  zusammen  mit  einem  Materialwaarengeschäft.
betrieben  wird,  wie  dies  in  kleineren  Ortschaften  häufig  vorkommt.  Die

1)  Vgl.  z.  B.  die  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Breslau  vom  22.  V.  78  (Selbstverwaltung
  Bd.  5,  S.  303),  zu  Königsberg  vom  3.  XII.  79  (Meier  a.  a.  O.  S.  501),
der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  25.  VII.  92  (N.  Jut.  Bl.  Nr.  181).  Vgl.
auch  oben  S.  51.

2)  Vgl.  auch  das  Reskr.  der  Minist.  f.  Kultus  und  f.  Handel  vom  29.  XII.  75.
(V.  M.  Bl.  76  S.  51).

3)  Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  311.

4)  Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  101.
        <pb n="75" />
        8  11.  Schankwirthschaften.  69

Polizeibehörden  sind  dem  dadurch  entgegengetreten,  daß  sie  die  Polizeistunde
  auch  auf  das  Materialwaarengeschäft  ausgedehnt  haben.  Aber
ein  gemeinsames  Restript  des  Ministers  des  Innern  und  des  Ministers
für  Handel  und  Gewerbe  vom  8.  X.  18901)  hat  diesen  Weg  für
ungangbar  erklärt,  weil  hierin  eine  zu  weit  gehende  Beschränkung  der
kaufmännischen  Geschäfte  gefunden  werden  müsse.  Mit  Recht.  Denn
von  einer  Polizeistunde  kann  allerdings  nur  bei  Schankwirthschaften  die
Rede  sein.  Die  Polizeibehörden  werden  sich  damit  begnügen  müssen,
durch  häufiges  Kontroliren  darüber  zu  wachen,  daß  nach  der  Polizeistunde
  der  Betrieb  des  Schankgewerbes  unterbleibt,  bei  wiederholter
Ueberschreitung  der  Polizeistunde  wird  das  Konzessionsentziehungsverfahren
einzuleiten  sein.

Einen  etwas  anderen  Weg  schlägt  die  Verordnung  des  Regierungspräsidenten
  zu  Oppeln  vom  29.  VII.  1885  ein?).  Im  86  bestimmt  sie:

Der  gleichzeitige  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirthschaft  und
eines  Waarenhandels  in  einem  und  demselben  Lokale  oder  in  zwei
verschiedenen,  durch  eine  Thür  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden
Räumen  ist,  soweit  nicht  bereits  ertheilte  Konzessionen  entgegenstehen,
in  Zukunft  untersagt).

Auch  diese  Bestimmung  ist  m.  E.  unzulässig").  Nach  §  3  Gew.O.
ist  jedem  der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe  gestattet.  Daß
die  verschiedenen  Gewerbe  in  verschiedenen  Betriebs=  und  Verkaufsstätten
betrieben  werden  müssen,  ist  nicht  gesagt  und  deshalb  nicht  zu  verlangen.
Das  Gegentheil  wird  sogar  die  Regel  sein.  Die  Verordnung  des  Regierungspräsidenten
  zu  Oppeln  steht  also  mit  dem  §  3  der  Gew.O.  im
Widerspruch5).  Ueberdies  könnte  die  Konzession  doch  nur  auf  Grund
des  §  332  Gew.sO.  verweigert  werden.  Ueber  die  an  das  Betriebslokal
  zu  stellenden  polizeilichen  Anforderungen  trifft  nun  das  Zirkularrestript
  des  Ministers  des  Innern  vom  26.  VIII.  1886  (V.  Ml.
S.  182)  Bestimmung.  Hiernach  ist  die  Errichtung  von  Gast=  und
Schankwirthschaften  ausgeschlossen  in  Räumlichkeiten,  welche  dem  Besitzer
oder  dritten  Personen  zu  Wohn=  oder  Wirthschaftszwecken  dienen,  oder

1)  V.M.  Bl.  1891  S.  167.

2)  Selbstverwaltung  Bd.  12,  S.  296.

3)  Aehnlich  die  Verordn.  des  Landraths  zu  Neustadt  (Westpreußen)  vom  29.  IX.
86  (Selbstverwaltung  Bd.  13,  S.  374).

!)  Anders  O.V.G.  Entsch.  vom  3.  X.  94  (Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung
des  O.  V.  G.  2c.  Bd.  1,  S.  104).

5)  Vgl.  auch  die  Bemerkungen  der  Selbstverwaltung  zu  d.  Verordn.  a.  a.  O.
        <pb n="76" />
        70  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

in  welchen  noch  andere  fremdartige  Gewerbe  betrieben  werden.  Der
Waarenhandel  ist  aber  kaum  ein  fremdartiges  Gewerbe  und  jedenfalls
könnte  der  gleichzeitige  Betrieb  eines  Waarenhandels  und  eines  Schankgeschäftes
  nur  dann  untersagt  werden,  wenn  die  Betriebsräume  dieselben
sind,  nicht  aber  wenn  beide  Gewerbe  in  verschiedenen,  wenn  auch  nur
durch  eine  Thür  getrennten  Lokalitäten  ausgeübt  werden.  Den  Bestimmungen
  des  Ministerialrestripts  vom  26.  VIII.  1886  entspricht  die
Oppelner  Verordnung  also  ebenfalls  nicht.  Deswegen  ist  sie  allerdings
  nicht  ungültig.

4.  Der  Völlerei  wollen  auch  diejenigen  Polizeiverordnungen  entgegentreten,
  die  den  Wirthen  das  Kreditiren  verbieten.

Eine  solche  Verordnung,  die  der  Polizeiverwaltung  zu  Hörde  vom
16.  II.  1883  ist  zur  kammergerichtlichen  Kognition  gelangt.  Sie  verbot
den  Gast=  und  Schankwirthen,  sowie  den  Getränkekleinhändlern  den
Verkauf  von  Branntwein  und  Spiritus,  sowie  aller  weingeisthaltigen
Getränke  auf  Kredit!).  Das  Kammergericht  hat  diese  Verordnung  für
rechtsungültig  erachtet?),  da  sie  über  die  zur  Bekämpfung  der  Trunksucht
gesetzlich  zulässigen  Vorbeugungsmittel  weit  hinaus  gehe.  Als  in  Betracht
  kommende  Gesetze  werden  dabei  nur  der  §  6  I,  19  A.L.R.  und
der  §  3615  Str.  G.  B.  angeführt.  Von  dem  hier  vertretenen  Standpunkt
  aus  kommt  es  in  erster  Linie  wieder  auf  den  §  33  Gew.O.  an.
Es  fragt  sich:  mißbraucht  der  Gastwirth  dadurch,  daß  er  kreditirt,  sein
Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei?  Wenn  sich  nun  auch  nicht
leugnen  läßt,  daß  das  Bewußtsein,  Kredit  zu  erhalten,  leicht  zu  einem
Konsum  verleitet,  den  man  sonst  nicht  machen  würde,  daß,  konkret  gesprochen,
  auf  Kredit  mehr  getrunken  wird  als  gegen  Baarzahlung,  so
geht  doch  die  Annahme  zu  weit,  daß  die  Kreditgewährung  durch  den
Wirth  immer  eine  Förderung  der  Völlerei  bedeutet;  es  kann  sich  im

1)  Noch  genereller  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Haspe  vom  8.  III.  88  (Verwaltungsbl.
Bd.  10,  S.  13)  §  3  a.  E.:  Das  Verabreichen  von  Getränken  auf  Kredit  ist  verboten.  —
Aeltere  Landesgesetze  schneiden  die  Klage  wegen  kreditirten  Branntweins  ab.  So  die
Kurf.  Hess.  Verordn.  vom  26.  V.  15  a.  E.  (Möller  und  Fuchs,  Samml.  der  im  vormal.
Kurfürstenthum  Hessen  noch  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  1867,  S.  15),  Hannoversches
  Gesetz  vom  7.  VII.  36  (G.  S.  1,  S.  65):  Schulden  für  Branntweine  und
destillirte  geistige  Getränke,  die  in  Wirthshäusern,  Läden  und  öffentlichen  Vergnügungsorten
  zum  sofortigen  Gebrauch  ausgeschenkt  sind,  können  sowohl  durch  Klage  als  Einrede
nur  bis  zu  1  M.  50  Pf.  geltend  gemacht  werden.  Diese  Gesetze  sind  nicht  anders  zu
beurtheilen,  als  die  in  Betracht  kommenden  Polizeiverordnungen.

2)  Entsch.  vom  15.  X.  88  (Johow  Bd.  8,  S.  150),  dagegen  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht
  2.  A.,  S.  145,  A.  14.
        <pb n="77" />
        8  11.  Schankwirthschaften.  71

Einzelfall  so  verhalten,  es  kann  sich  aber  auch  um  ganz  unbedenkliche
Dinge  handeln,  und  letzteres  wird  insbesondere  dann  der  Fall  sein,  wenn
der  Wirth  ohne  vorhergegangene  Zusage  kreditirt.  Die  Entscheidung  des
Kammergerichts  ist  also  zutreffend.

In  einer  älteren  Kösliner  Regierungsverordnung!)  wird  den  Krügern
und  Schankwirthen,  die  kreditiren,  zwar  nicht  eine  Strafe  angedroht,
wohl  aber,  wenn  sie  die  Bezahlung  für  Branntwein  auf  länger  als  acht
Tage  stunden,  die  Nichtverlängerung  ihrer  Konzession.  Vom  Minister
des  Innern  sind  solche  Verordnungen  beanstandet  worden.  In  einem
Bescheide  vom  15.  XI.  1858  bemerkt  er,  daß  das  Verkaufen  von  Branntwein
  unter  Stundung  des  Kaufpreises  an  sich  nicht  verboten  werden
könne,  da  es  an  einem  Rechtstitel  hierfür  fehle.  Unbedenklich  sei  es
dagegen,  denjenigen  Schankwirthen,  welche  Personen  zum  übermäßigen
Genuß  von  geistigen  Getränken  durch  Kreditiren  derselben  verleiten,
die  Prolongation  der  Konzession  zu  versagen.  Das  ist  der  richtige  Ge—
sichtspunkt,  hier  liegt  wirklich  eine  Förderung  der  Völlerei  vor,  die  Polizei
darf  also  einschreiten.

II.  Andere  Polizeiverordnungen  sind  Maßregeln  gegen  die
Förderung  der  Unsittlichkeit.  So  die  folgende?):

§  1.  Minderjährige,  unverheirathete  Frauenspersonen,  welche
ohne  Begleitung  ihres  Vaters  oder  Vormunds  zur  Sommerszeit  nach
8  Uhr  Abends,  zur  Winterszeit  nach  6  Uhr  Abends  als  Gäste  in
Wirthslokalen  verweilen,  werden  —  bestraft.

8  2.  Wirthe,  welche  das  Verweilen  .  dulden,  werden
bestraft.

Diese  Verordnung  geht  unzweifelhaft  recht  weit.  Ihre  gesetzliche
Gültigkeit  wird  indessen  nicht  zu  bestreiten  sein.

Weitere  hierher  gehörige  Vorschristen  betreffen  die  Verwendung
weiblicher  Bedienung  in  Schankwirthschaften  3).  Sie  überhaupt  zu
verbieten,  ist  nach  §  41  Satz  2  Gew.O.  unzulässig:  In  der  Wahl  des
Arbeits=  und  Hülfspersonals  finden  keine  andere  Beschränkungen  statt,  als
die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellten  ).  Aber  auch  eine  poli-1)

  Vom  8.  II.  54  (V.  M.  Bl.  S.  49).

*?)  Ortspolizeiverordn.  f.  Ottweiler  (Selbstverwaltung  Bd.  6,  S.  263).

:)  Daß  durch  die  weibliche  Bedienung  auch  die  Völlerei  gefördert  werden  kann,
führt  aus  O.  V.G.  Entsch.  Bd.  7,  S.  310.

4)  Vgl.  auch  den  Bescheid  des  Minist.  d.  J.  vom  1.  V.  72,  im  Auszuge  mitgetheilt
  in  der  Selbstverwaltung  Bd.  9,  S.  256.  Vgl.  auch  O.V.G.  Entsch.  vom  12.
III.  84  (Entsch.  Bd.  10,  S.  288).
        <pb n="78" />
        72  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

zeiliche  Beschränkung  in  der  Zahl  der  weiblichen  Hülfspersonen  ist  ungültig.
In  einer  Aachener  Ortspolizeiverordnung  vom  10.  III.  1879)  heißt  es:
§  1.  In  den  Wein=  und  Bierwirthschaften  ohne  Ausnahme
darf  nur  ein  Schankmädchen  zur  Bedienung  der  Gäste  gehalten
werden,  und  es  ist  dem  etwaigen  übrigen  weiblichen  Gesinde  unbedingt
untersagt,  während  der  Anwesenheit  von  Gästen  in  den  Wirthschaftsräumen
  mit  thätig  zu  sein.
Diese  Verordnung  steht  mit  dem  ersten  Satze  des  §  41  Gew.O.
im  Widerspruch:  Die  Befugniß  zum  selbständigen  Betriebe  eines  stehenden
Gewerbes  begreift  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Zahl  Gesellen,
Gehülfen,  Arbeiter  jeder  Art  .  ..  anzunehmen?).
Zulässig  sind  dagegen  Vorschriften,  welche  das  Verhalten  des
weiblichen  Hülfspersonals  in  Schanklokalitäten  betreffen  5).
III.  Allgemeinpolizeiliche  Interessen  machen  die  zum  Schutze  der
Gesundheit  des  Publikums  erlassenen  Verordnungen  geltend.  So
diejenigen  über  die  Reinigung  und  Spülung  der  Trinkgefäße  in  den

1)  Selbstverwaltung  Bd.  6,  S.  164.

2)  Vgl.  auch  O.  V.G.  Entsch.  Bd.  7,  S.  308.  Unzulässig  ist  danach  auch  §  11,
Abs.  2  der  Ortspolizeiverordn.  f.  Frankfurt  al  M.  vom  6.  VIII.  87  (A.  Bl.  S.  371),
wonach  demjenigen,  der  nach  §  33a  Gew.O.  konzessionirt  ist,  die  Ausübung  seines  Gewerbes
  verboten  ist,  „wenn  in  den  Lokalen,  worin  die  Produktionen  stattfinden  sollen,
die  Bedienung  der  Gäste  ganz  oder  theilweis  durch  andere  Frauenspersonen,  als  die
Ehefrau  des  Wirthes  oder  Verwandte  ersten  oder  zweiten  Grades  des  Wirthes  oder  dessen
Ehefrau  erfolgen  soll“.

3:)  O.V.G.  Entsch.  vom  26.  VI.  92  (Entsch.  Bd.  23,  S.  274).  Kammerger.  Entsch.
vom  21.  VI.  94  (Johow  Bd.  15,  S.  353).  Vgl.  z.  B.  Ortspolizeiverordn.  f.  Königsberg
vom  3.  XI.  87  (Meier  a.  a.  O.  S.  65),  insbes.  §  3:  Die  im  §  1  bezeichneten  Gewerbetreibenden
  sind  verpflichtet,  ihren  Kellnerinnen  stets  in  demselben  Gebäude,  in  welchem
die  Gastwirthschaft  betrieben  wird,  Wohnung  und  Schlafstelle  zu  gewähren,  so  daß  das
nächtliche  Ausgehen  der  Kellnerinnen  nach  ihren  in  anderen  Straßen  oder  Stadttheilen
belegenen  Wohnungen  nach  Schluß  des  Geschäfts  unterbleibt.  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle
vom  5.  IV.  92  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  286)  §  7:  Die  Kellnerinnen  müssen  züchtig  und
unauffällig  gekleidet  sein  und  sich,  soweit  nicht  die  Gästebedienung  anderes  bedingt,  stets
hinter  dem  Schanktisch  aufhalten.  Jedes  Zusammensitzen  mit  Gästen,  sowie  jeder  unnöthige
  Aufenthalt  in  unmittelbarer  Nähe  von  Gästen  ist  ihnen  untersagt.  Auch  dürfen
dieselben  weder  für  sich,  noch  für  andere  Speisen  oder  Getränke  von  Gästen  erbitten
oder  annehmen,  oder  Gäste  in  zudringlicher  Weise  zum  Trinken  auffordern  oder  bereden.
Aehnlich  die  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  27.  VII.  92  (Samml.  Bd.  2,
S.  329),  der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  14.  IX.  92  (N.  Jut.  Bl.  Nr.  217),
des  Polizeipräs.  zu  Köln  vom  23.  V.  92  (Weinand  a.  a.  O.  S.  576),  zu  Frankfurt  a  /  M.
vom  5.  VIII.  92  (A.  Bl.  S.  390)  u.  a.
        <pb n="79" />
        §  11.  Schankwirthschaften.  73

Wirthschaften1),  ferner  diejenigen  über  die  Beschaffenheit  und  Reinigung
der  Bierdruckapparate?).  Das  Kammergericht  hat  allerdings  eine  ältere,
später  aufgehobene  Verordnung  über  die  letztere  Materie  für  rechtsungültig
  erachtet.  Der  Berlinuer  Polizeipräsident  hatte  vorgeschrieben,
daß  die  Reinigung  der  Bierdruckapparate  nur  von  solchen  Personen  ausgeführt
  werden  dürfe,  welche  das  Polizeipräsidium  als  genügend  zuverlässig
anerkannt  habe.  Mit  Recht  nahm  das  Kammergericht  an,  daß  hiermit
eine  ausschließliche  Gewerbeberechtigung  eingeführt  werde,  was  nach  der
Gewerbeordnung  unstatthaft  seis).

Allgemeinpolizeiliche  Interessen  nehmen  auch  diejenigen  Polizeiverordnungen
  wahr,  welche,  wie  die  des  Regierungspräsidenten  zu  Oppeln
vom  29.  VII.  18854),  während  der  Dauer  eines  Brandes  oder
anderer  Unglücksfälle  von  ähnlicher  Erheblichkeit,  sowie  während
einer  Arbeitseinstellung  von  größerem  Umfange  den  Schankverkehr
in  den  Gast=  und  Schanklokalen  des  Ortes  schlechthin  untersagen.
Diese  Verordnung  will  offenbar  verhüten,  daß  bei  Unglücksfällen  Personen
sich  dadurch,  daß  sie  sich  in  Schanklokalen  festsetzen,  den  Hülfeleistungen
entziehen,  oder  gar  in  angetrunkenem  Zustande  die  Hülfeleistung  anderer
erschweren  oder  vereiteln.  In  soweit  dient  die  Verordnung  der  Abwendung
  von  Gefahren  von  der  Allgemeinheit.  Wenn  die  Verordnung
weiter  den  Ausschank  bei  größeren  Arbeitseinstellungen  verbietet,  so  ist
es  ihr  darum  zu  thun,  die  schon  ohnehin  erregten  Gemüther  sich  nicht
noch  weiter  erhitzen  zu  lassen.  Diese  Maßregel  dient  also  der  Erhaltung

1)  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  11.  IV.  92  (Samml.  Bd.  2,  S.  331),
zu  Frankfurt  a  M.  vom  22.  IV.  93  (A.  Bl.  S.  190),  Ortspolizeiverordn.  f.  Deutsch-Wilmersdorf
  vom  9.  X.  93  (Arn.  Meier,  Die  Ortspolizeiverordn.  und  die  Ortsstatuten
des  Amtsbezirks  Deutsch-Wilmersdorf  1894,  S.  56,  57).

2)  Vgl.  z.  B.  die  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  vom  10.  VII.  93  (v.  Holly  a.  a.  O.
S.  280),  Verordn.  der  Regier.  zu  Schleswig  vom  23.  XI.  86  (A.  Bl.  S.  1223),  des
Regierungspräs.  zu  Wiesbaden  vom  1.  II.  94  (A.Bl.  f.  Frankfurt  S.  71).

3)  Kammerger.  Entsch.  vom  13.  1I.  82  und  3.  VII.  82  (Verwaltungsbl.  Bd.  3,
S.  167,  327),  die  Vorentscheidungen  siehe  das.  S.  31,  112.  Was  die  Redaktion  der
Selbstoerwaltung  Bd.  9,  S.  60  gegen  das  Kammerger.  bemerkt,  ist  nicht  stichhaltig.

)  Selbstverwaltung  Bd.  12,  S.  296.  Weniger  weit  gehend  die  Burbacher  Ortspolizeiverordn.
  vom  30.  VI.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  624),  die  Lüdenscheider  Ortspolizeiverordn.
  vom  8.  VII.  86  (Selbstverwaltung  Bd.  13,  S.  407).  Vgl.  auch  Schleswig'sche
  Regierungsverordn.  vom  15.  IV.  89  §  5  (A.  Bl.  S.  196):  „Auch  ist  der  Ortspolizeiverwalter
  (Amtsvorsteher)  und  in  dessen  Abwesenheit  der  Gemeinde“Guts)vorsteher
befugt,  für  die  Zeit  der  Brandlöschung  die  Wirthshäuser  und  Schaukstätten  zu  schließen,
bezw.  das  Verabreichen  von  geistigen  Getränken  seitens  der  Wirthe  und  Kleinhändler
sowohl,  wie  sonstiger  Personen  bei  Strafe  zu  untersagen.“
        <pb n="80" />
        74  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  und  ist  daher  ebenfalls
rechtlich  nicht  zu  beanstanden.

Zur  Wahrung  der  gewerblichen  Ordnung  dienen  diejenigen
Verordnungen,  welche  vorschreiben,  daß  die  Wirthsschilder  mit  dem
Inhalte  der  Konzession  übereinstimmen  müssen,  daß  insbesondere  diejenigen
Wirthe,  die  nur  eine  beschränkte  Wirthschaftskonzession  erhalten  haben,
auf  ihren  Wirthsschildern  nicht  die  Bezeichnung  Gastwirthschaft,  Schankwirthschaft,
  Wirthschaft  oder  eine  sonstige  allgemeine,  die  Beschränkung
nicht  erkenntlich  machende  Bezeichnung  führen  dürfen!).

Nicht  haltbar  ist  die  Verordnung  des  Polizeipräsidenten  zu  Posen
vom  24.  X.  18832),  wodurch  Wirthe  und  Konditoren,  welche  Bier  gegen
Bezahlung  verabfolgen,  verpflichtet  werden,  in  ihren  Geschäftslokalen
durch  Aushang  alle  diejenigen  Biere,  welche  in  dem  Lokale  zur  Zeit  zum
Ausschank  gelangen,  unter  Angabe  der  Brauerei  bekannt  zu  machen.
Allgemeinpolizeiliche  Interessen  vertritt  diese  Maßregel,  soweit  sich  sehen
läßt,  nicht,  als  gewerbepolizeiliche  Vorschrift  aber  wird  sie  durch  die  Gewerbeordnung
  nicht  gestützt.  Antiquirt  sind  auch  die  Verordnungen  der
Regierung  zu  Posen  vom  15.  I.  1842  (A.  Bl.  S.  36)  und  zu  Bromberg
vom  10.  II.  1842  (A.  Bl.  S.  160),  „daß  da,  wo  ein  Bedürfniß  guten
Bieres  bemerkbar  wird,  und  ein  solches  im  Bereiche  ist,  den  Schankwirthen
  von  der  Polizeibehörde  die  Verpflichtung  auferlegt  werden  möge,
solches  jederzeit  zum  Ausschank  bereit  zu  halten“.

IV.  Besondere  Beschränkungen  enthält  die  Gewerbeordnung,  richtiger
das  Gesetz  vom  1.  VII.  1883,  für  den  Fall,  daß  der  Schankwirth  in
seinen  Räumlichkeiten  Singspiele,  Gesangs=  und  deklamatorische
Vorträge,  Schaustellungen  von  Personen  oder  theatralische
Vorstellungen  gewerbsmäßig  veranstalten  will  (§  33a).  Er
bedarf  hierzu  der  Erlaubniß,  die  allerdings  nur  ausnahmsweise  versagt
werden  darf,  insbesondere  dann,  „wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen
  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  beabsichtigten
Veranstaltungen  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  zuwiderlaufen
werden“.  Stellt  sich  dies  erst  nachträglich  heraus,  so  kann  die  Erlaubniß

1)  Vgl.  namentlich  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Düsseldorf  vom  28.  XI.  76
(Kollmann  a.  a.  O.  S.  253,  352).  Eine  entsprechende  Polizeiverfügung  behandelt  die
Entscheid  des  O.  V.  G.  vom  1.  VIII.  76  (Entsch.  Bd.  1,  S.  321).  Hier  wird  namentlich
  ausgeführt,  daß,  wer  den  Betrieb  eines  Gewerbes  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß
beginne  oder  ohne  solche  den  Betrieb  auch  nur  öffentlich  ankündige,  die  öffentliche  Ordnung
  störe.

2)  Selbstverwaltung  Bd.  11,  S.  16.
        <pb n="81" />
        8  11.  Schankwirthschaften.  75

zurückgenommen  werden.  Damit  sind  wieder  die  Grenzen  gezogen,
innerhalb  deren  die  Polizei  als  Gewerbepolizei  die  Ausübung  dieses
Gewerbebetriebes  regeln  darf,  sie  darf  Anordnungen  treffen  zur  Aufrechthaltung
  der  Gesetze  und  der  guten  Sitten.  Die  allgemeinpolizeilichen
Gesichtspunkte  kommen  daneben  in  Betracht.

Polizeiverordnungen  sind  zahlreich  und  in  wesentlicher  Uebereinstimmung
  unter  einander  ergangen.  Meistentheils  datiren  sie  aus  der
Zeit  vor  dem  Reichsgesetz  vom  1.  VII.  1883  1),  eine  neuere  Polizeiverordnung
  ist  etwa  die  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Brandenburg
vom  14.  VI.  1892.  Nach  ihr  bedürfen  Wirthe,  die  die  in  Rede
stehenden  Vorstellungen  veranstalten  wollen,  einer  ortspolizeilichen  Erlaubniß,
  welche  24  Stunden  zuvor  unter  Beifügung  der  aufzuführenden
Texte  2c.  nachzusuchen  ist.  Kein  Wirth  hat  gegen  Erfüllung  gewisser
Bedingungen  einen  Anspruch  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß,  sie  hängt
vielmehr  von  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde  ab,  und  ist  stets  zu
versagen,  wenn  ihr  Rücksichten  der  Ordnungs=  und  Sicherheits-,  der
Gesundheits=  oder  der  Sittenpolizei  entgegen  stehen.  Die  Polizeibehörde
darf  ferner  verlangen,  daß  die  nicht  ortsangehörigen,  darstellenden
Personen  sich  bezüglich  ihrer  Unbescholtenheit  und  Führung  in  genügender
Weise  legitimiren;  und  wenn  an  dem  Orte,  wo  eine  Lustbarkeit  gestattet
wird,  für  dieselbe  eine  Abgabe  zum  Zwecke  der  Armenpflege  zu  entrichten
  ist,  so  darf  der  Erlaubnißschein  nicht  eher  ausgehändigt  werden,
als  bis  die  Entrichtung  dieser  Abgabe  stattgefunden  hat.

Diese  Verordnung  giebt  zu  erheblichen  Bedenken  Veranlassung.
Zwar  ist  der  Polizei  ein  Recht  der  Ueberwachung  und  Kontrole  öffentlicher
  Lustbarkeiten  unbedenklich  zuzugestehen,  und  auch  daß  sie  zum
Zwecke  der  Ueberwachung  eine  polizeiliche  Erlaubniß  zur  Vorstellung
verlangt,  ist  nicht  zu  beanstanden?).  Im  übrigen  aber  muß  man  unterscheiden:
  Wenn  der  Schankwirth  vom  Kreisausschuß  die  Konzession  zu
dem  im  §  33a  Gew.O.  gekennzeichneten  Gewerbebetrieb  erhalten  hat,  so

1)  Vgl.  das  Reskr.  des  Minist.  d.  J.  vom  30.  III.  79  (V.  M.  Bl.  S.  179)  und
die  daselbst  mitgetheilte  Verordn.  der  Regier.  zu  Düsseldorf  vom  23.  V.  79.  Daraufhin
sind  u.  a.  ergangen  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Westpreußen  vom  9.  VIII.  79
(A.  Bl.  Danzig  S.  163),  der  Regier.  zu  Münster  vom  1.  V.  79  (A.  Bl.  S.  106),  Posen
vom  30.  VIII.  79  (A.  Bl.  S.  340),  Trier  vom  22.  X.  79  (A.  Bl.  S.  365).

2)  Den  Ausdruck  „Erlaubniß“  vermeidet  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Cöslin
vom  30.  XII.  89  (A.Bl.  90  S.  35),  die  außerdem  der  Ortspolizeibehörde  nur  eine
Prüfung  in  sittenpolizeilicher  Hinsicht  gestattet,  sonst  aber  mit  der  hier  besprochenen  Verordnung
  im  Wesentlichen  übereinstimmt.  Vgl.  auch  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu
Kassel  vom  15.  X.  90  (A.  Bl.  S.  188)  u.  a.
        <pb n="82" />
        76  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

kann  die  Ortspolizeibehörde  die  Erlaubniß  zu  einer  Einzelveranstaltung
nicht  mehr  beliebig  versagen.  Es  könnte  sich  sonst  das  Resultat  ergeben,
daß  jemand,  der  kraft  Gesetzes  befugt  ist,  das  Gewerbe  des  §  33a
Gew.O.  zu  treiben,  durch  die  Ortspolizeibehörde  an  jeder  Ausübung
dieses  Gewerbes  gehindert  wird,  d.  h.  daß  die  Ortspolizeibehörde  den
Erfolg  des  Gesetzes  einfach  vereitelt.  In  der  Absicht  des  Gesetzes  liegt
es,  solche  Lustbarkeiten  zu  verhindern,  die  gegen  die  Gesetze  oder  die
guten  Sitten  verstoßen.  Darum  darf  demjenigen,  aber  auch  nur  demjenigen,
  von  welchem  zu  erwarten  ist,  daß  seine  Veranstaltungen  den
Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  zuwiderlaufen  werden,  die  Erlaubniß
zum  Gewerbebetrieb  von  vornherein  versagt  werden.  Innerhalb  dieser
vom  Gesetz  gezogenen  Grenzen  der  Beschränkung  des  Gewerbebetriebes
hat  sich  die  Polizei  zu  halten.  Sie  darf  also  die  Erlaubniß  zur  Einzellustbarkeit
  versagen,  wenn  dieselbe  gegen  die  Gesetze  oder  die  guten
Sitten  verstößt,  aber  nicht  aus  anderen  Gründen,  insbesondere  nicht
deshalb,  weil  ein  Darsteller  sich  nicht  legitimiren  kann.  Denn  deshalb
verstößt  die  Lustbarkeit  noch  nicht  gegen  die  Gesetze  oder  die  guten
Sitten  ).  Ist  dagegen  der  Schankwirth  zu  dem  Gewerbebetrieb  des
8  33a  nicht  konzessionirt,  so  muß  man  wieder  unterscheiden.  Stellt  die
Lustbarkeit,  deren  Veranstaltung  die  Ortspolizeibehörde  genehmigen  soll,
einen  Beginn  des  im  §  33a  behandelten  Gewerbebetriebes  dar,  so  ist
die  Ortspolizeibehörde  garnicht  kompetent,  die  Erlaubniß  zu  ertheilen.
Nach  der  Verordnung  vom  31.  XII.  1883  (G.  S.  1884  S.  7)  hat  vielmehr
  der  Kreisausschuß  zu  konzessioniren.  Der  Wirth  wäre  daher  trotz
der  ihm  von  der  Ortspolizeibehörde  ertheilten  Erlaubniß  auf  Grund  des
8  1471  Gew.sO.  zu  bestrafen.  Nur  dann,  wenn  die  vom  Wirthe  beabsichtigte
  Veranstaltung  sich  nicht  als  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
des  §  33a  darstellt,  richtet  sich  die  Befugniß  der  Polizeibehörde,  die
Erlaubniß  zu  ertheilen  oder  zu  versagen,  ausschließlich  nach  den  Landesgesetzen.
  Um  eine  Beschränkung  in  der  Ausübung  eines  Gewerbes
handelt  es  sich  dann  nicht.  Dies  aber  sind  sicher  nicht  häufige  Fälle.

Auf  Veranstaltung  von  Instrumentalmusiken  bezieht  sich
der  §  33a  Gew.  O.  nicht  ?).

1)  Unzulässig  auch  Ortspolizeiverordn.  f.  Frankfurt  a  M.  vom  6.  VIII.  87  82
(A.  Bl.  S.  369),  wonach  Produktionen  untersagt  werden  können,  wenn  sie  an  den  betreffenden
  Orten  eine  erhebliche  Belästigung  der  Nachbarschaft  herbeiführen  würden.

2)  O.  V.  G.  Entsch.  vom  4.  II.  89  (Entsch.  Bd.  17,  S.  386),  Kammerger.  Entsch.
vom  17.  I.  87  (Selbstverwaltung  Bd.  14,  S.  269),  Bornhak  im  Arch.  f.  öff.  Recht
Bd.  5,  S.  415.  Bedenklich  Kammerger.  Entsch.  vom  15.  X.  88  (Johow  Bd.  9,  S.  184).
        <pb n="83" />
        §  12.  Gastwirthschaften  und  ähnliche  Gewerbebetriebe.  77

Die  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich  nach  den
landesrechtlichen  Bestimmungen  (8  33c).  Hier  besteht  also  eine  Gewerbefreiheit
  nicht.  Die  Polizei  kann  daher  Veranstaltungen  von  öffentlichen
Tanzereien  schlechtweg  von  einer  Erlaubniß  abhängig  machen.  Sie
kann  alle  diejenigen  Maßnahmen  treffen,  die  das  polizeiliche  Interesse
erfordert  #).

8  12.  Gastwirthschaften  und  ähnliche  Gewerbebetriebe.

Soweit  Gastwirthe  auch  das  Schankgewerbe  betreiben  —  was  regelmäßig
  der  Fall  ist  —  unterliegen  sie  den  Beschränkungen  der  Schankwirthe.
  Einige  polizeiliche  Auflagen  beziehen  sich  auf  sie  allein.

So  die  Verpflichtung,  Fremde  nach  Anweisung  der  Polizei
bei  sich  aufzunehmen.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Polizeiverordnungen
  stammen  zum  Theil  aus  der  Zeit  vor  der  Reichs=  und
selbst  der  Preußischen  Gewerbeordnung  ).  Aus  neuerer  Zeit  ist
bemerkenswerth  die  Verordnung  des  Landraths  des  Landkreises  Erfurt
vom  19.  VI.  1882):

8  1.  Die  Gastwirthe  sind  verpflichtet,  Fremde  mit  ihren  Sachen
zu  beherbergen.

§  2.  Die  Aufnahme  darf  nur  dann  von  den  Gastwirthen  verweigert
  werden,  wenn  denselben  gesetzliche  oder  durch  die  Natur  der
Sache  begründete  Ausnahmen  zur  Seite  stehen,  insbesondere

a)  wenn  die  zur  Beherbergung  bestimmten  Räumlichkeiten  bereits

mit  Gästen  angefüllt  sind,

b)  wenn  der  Reisende  u.  s.  w.  ersichtlich  mit  einer  ansteckenden

oder  abschreckenden  Krankheit  behaftet,  oder

c)  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,  Bettelei,  Landstreicherei,

Trunksucht  übel  berüchtigt  ist,

d)  die  Mittel  zur  Bezahlung  der  Beherbergung  nicht  nachweisen

kann.

1)  Z.  B.  jugendliche  Personen  von  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten  ausschließen  (vgl.
z.  B.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  17.  XII.  80  §  4,  v.  Holly
a.  a.  O.  S.  172,  der  Provinz  Pommern  vom  21.  III.  93,  A.  Bl.  Stralsund  S.  69°,
oder  die  Zahl  der  in  einem  Orte  jährlich  äußerstenfalls  abzuhaltenden  Tanzlustbarkeiten
von  vornherein  begrenzen  (Verordn.  der  Regier.  zu  Trier  vom  28.  I.  60,  A.  Bl.  S.  38).
Eine  ziemlich  seltsame,  theilweise  sicher  ungültige  Verordnung  ist  die  der  Polizeiverwaltung
zu  Gollnow  (Selbstverwaltung  Bd.  6,  S.  143).

2)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier.  zu  Königsberg  vom  8.  II.  34  (Meier  a.  a.  O.
S.  356).

3)  Selbstverwaltung  Bd.  9,  S.  275.
        <pb n="84" />
        78  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Die  Befugniß  der  Polizeibehörden  zu  derartigen  Anordnungen  ist
in  dem  Reskripte  des  Ministers  des  Innern  vom  30.  J.  1846  unter
Berufung  auf  die  zur  Zeit  sicher  antiquirten  88  436,  437  II,  8  A.  L.  R.
anerkannt  worden1),  und  ein  späteres  Reskript  vom  31.  VII.  18752)
hat  den  Standpunkt  vertreten,  daß  auch  die  Reichsgewerbeordnung  dem
Vorgehen  der  Polizei  nicht  entgegenstehe.  Das  letztere  Restkript  berief
sich  und  durfte  sich  berufen  auf  die  Judikatur  des  Obertribunals,  nach
welcher  sich  das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  nur  auf  die  Zulassung  zum
Gewerbebetriebe,  nicht  auf  die  Ausübung  desselben  beziehe.  Ein  Zirkularerlaß
  des  Ministers  des  Innern  vom  25.  X.  1878  3)  hat  dann  aber  die
Regierungen  ermächtigt,  an  dem  Erlaß  vom  31.  VII.  1875  nicht  ferner
festzuhalten.  Dieser  Rückzug  des  Ministers  erklärt  sich  aus  der  Entscheidung
  des  Obertribunals  vom  26.  VI.  18784),  die  inzwischen  ergangen
  war.  Sie  hatte  die  Verordnung  des  Amtshauptmanns  zu
Bleckede,  Provinz  Hannover,  für  rechtsungültig  erachtet,  welche  es  den
Gastwirthen  und  den  anderen  sich  mit  der  Aufnahme  und  Beherbergung
Fremder  befassenden  Personen  zur  Pflicht  gemacht  hatte,  auf  Anweisung
des  Gemeindevorstandes  jedem  Fremden  für  eine  Nacht  Obdach  gegen
ortsübliche  Vergütung  zu  gewähren.  Das  Obertribunal  erwog,  daß  der
Gastwirth  durch  diese  Vorschrift  gezwungen  werden  könnte,  Fremde  aufzunehmen,
  welche  er  vom  Standpunkt  seines  Gewerbeinteresses  aus
ablehnen  würde,  und  daß  es  nicht  angängig  sei,  daß  die  Gemeinde  die
ihr  gesetzlich  obliegende  Fürsorgepflicht  auf  Private  abwälze.  §  6e  des
Polizeiverwaltungsgesetzes  sei  nicht  anwendbar.  Diese  Entscheidung
ist  richtig.  Es  handelt  sich  um  eine  gewerbe-,  nicht  um  eine  allgemeinpolizeiliche
  Maßregel.  Als  gewerbepolizeiliche  Bestimmung  aber  wird  sie
durch  die  Gewerbeordnung  nicht  gestützt.  Welche  Berufspflichten  der
Gastwirth  hat,  bemißt  sich  nach  dieser,  hier  aber  ist  von  einer  Verpflichtung,
  Fremde  nach  Anweisung  des  Gemeindevorstandes  aufzunehmen,
keine  Rede.  §  440  II,  8  A.L.R.  ist  antiquirt.  „Die  Selbstverwaltung"“
ist  abweichender  Ansicht  5).  Sie  nimmt  an,  daß  wenn  sich  innerhalb  des
Gemeindebezirks  ein  zur  Aufnahme  von  Fremden  der  betreffenden  Art
geeigneter  Gasthof  befinde,  welchem  also  durch  die  Aufnahme  derselben
kein  geschäftlicher  Abbruch  geschehe,  die  Ortspolizeibehörde  berechtigt  sei,

)  V.M.  Bl.  46,  S.  46.
)V.M.Bl.  75,  S.  239.

2)  V.M.Bl.  78,  S.  248.

)  Entsch.  Bd.  82,  S.  359  f.
5)  Bd.  6,  S.  192.
        <pb n="85" />
        §  12.  Gastwirthschaften  und  ähnliche  Gewerbebetriebe.  79

durch  sofortiges  Einschreiten  die  verweigerte  Aufnahme  zu  erzwingen.
Wenn  dagegen  in  dem  Orte  kein  für  die  Aufnahme  von  Fremden  geringerer
  Berufsstände  passender  Gasthof  vorhanden  sei,  so  müsse  diesem
Umstande  durch  Ertheilung  einer  Konzession  abgeholfen  werden,  bis  dahin
aber  müßten  Reisende,  die  hülfsbedürftig  sind,  anderweit  auf  passende
Art  untergebracht  werden.  Rechtliche  Erwägungen  sind  dies  nicht.  Ist
die  Polizei  berechtigt,  die  Aufnahme  Fremder  in  Gasthöfen  zu  erzwingen,
so  kann  es  darauf,  ob  dem  Gastwirth  hierdurch  Schaden  entsteht,  nicht
ankommen.  Ist  sie  hierzu  nicht  befugt,  so  kann  der  Gastwirth  auch  einen
seinen  Verhältnissen  nach  für  den  Gasthof  passenden  Fremden  trotz  des  polizeilichen
  Gebotes  zurückweisen.  Wie  will  übrigens  die  Polizei  ein  Urtheil
darüber  besitzen,  ob  der  Gasthof  ein  zur  Aufnahme  des  betreffenden  Fremden
geeigneter  ist.  Das  kann  doch  eigentlich  nur  der  Gastwirth  selber  ermessen.

Ob  der  Gastwirth  nach  den  Grundsätzen  des  Privatrechts  zur
Aufnahme  von  Gästen  verpflichtet  ist,  ist  eine  Frage,  die  hier  nicht  zur
Erörterung  steht.  Ich  habe  mich  darüber  an  anderer  Stelle  geäußert!).

In  vielen  Bezirken  bestehen  ferner  Verordnungen,  welche  den
Wirthen  die  Führung  von  Fremdenbüchern  und  die  Anmeldung  der
Fremden  bei  der  Polizei  anbefehlen.  Sie  sind  für  gültig  zu  erachten?).
Denn  hier  handelt  es  sich  um  eine  allgemeinpolizeiliche  Maßregel,  um
eine  Maßregel  der  Ordnungspolizei,  die  für  jedermann  gilt.  Zwar
richtet  sich  die  Verordnung  vielleicht  nur  eben  an  die  Gastwirthe,  aber
neben  ihr  bestehen  dann  andere  Verordnungen,  die  auch  Private,  welche
Fremde  bei  sich  aufgenommen  haben,  zur  Anmeldung  verpflichten  ).  Es
ist  also  eine  allgemeinpolizeiliche  Pflicht,  die  hier  gegen  die  Gastwirthe
geltend  gemacht  wird,  nur  der  Weg,  der  ihnen  zur  Erfüllung  derselben
vorgeschrieben  wird,  ist  vielleicht  ein  besonderer.  Das  aber  ist  unerheblich.

Um  Geltendmachung  einer  allgemeinpolizeilichen  Verpflichtung  handelt
es  sich  auch,  wenn  die  Polizei  von  den  Gastwirthen  die  Anzeige  bei
ihnen  ausgebrochener  ansteckender  Krankheiten  verlangt"),  wenn  sie
ihnen  die  Verpflichtung  auferlegt,  die  Gastställe  und  die  Tränkeimer
rein  zu  halten  5)  u.  s.  w.

1)  In  Ihering's  Jahrb.  Bd.  32,  S.  301  ff.

2)  So  auch  Obertrib.  Entsch.  vom  24.  XI.  70  (Oppenhoff  Bd.  11  S.  569).

Ueber  die  praktische  Werthlosigkeit  dieser  Verordnungen  vgl.  Bornhak,  Selbstverwaltung
Bd.  14,  S.  9.

:)  So  z.  B.  im  Regierungsbezirk  Königsberg  (Meier  a.  a.  O.  S.  56  ff.)

9  So  Ortspolizeiverordn.  f.  Königsberg  vom  24.  V.  69  (Meier  a.  a.  O.  S.  64).

5)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  4.  XI.  82  (A.Bl.
S.  308)  und  viele  andere.
        <pb n="86" />
        80  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Schlafstellenwesen.

Wer  anderen  Personen  gewerbemäßig  Schlafstelle  gewährt,  ist
deshalb  noch  kein  Gastwirth.  Einer  Genehmigung  bedarf  er  daher  zu
seinem  Gewerbebetriebe  nicht.  Mit  Rücksicht  aber  auf  die  schweren  sittlichen
  und  gesundheitlichen  Gefahren,  die  die  Ausübung  dieses  Gewerbes
mit  sich  führen  kann,  bestehen  fast  überall  beschränkende  Polizeiverordnungen.
  Sie  beziehen  sich  auf  die  zu  belegenden  Schlafräume,  indem
  beispielsweise  vorgeschrieben  wird,  daß  auf  jede  aufzunehmende  Person
mindestens  10  chm  Luftraum  entfallen  müssen,  daß  die  Schlafräume
der  beiden  Geschlechter  von  einander  getrennt  sein  und  besondere  Zugänge
haben  müssen.  Sie  verbreiten  sich  über  die  Anmeldung  der  Schlafleute
  bei  der  Polizei,  über  die  von  den  Exekutivbeamten  vorzunehmende
Kontrole  u.  s.  w.

Zu  Bedenken  geben  diese  Vorschriften  keine  Veranlassung.  Sie
sind  allgemeinpolizeilicher  Natur,  Ausflüsse  der  Gesundheits=  und  Sittenpolizei
  und  Kontrolbestimmungen,  die  eine  gesundheits=  und  sittenpolizeiliche
  Ueberwachung  ermöglichen  sollen.  Für  zulässig  halte  ich  es  auch,
die  Aufnahme  von  Schlafleuten  verschiedenen  Geschlechts  von
einer  besonderen  Genehmigung  der  Polizeiverwaltung  abhängig  zu  machen!),
da  auch  diese  Vorschrift  der  polizeilichen  Kontrole  dient.  Freilich  darf
die  Genehmigung,  da  es  sich  um  ein  frei  betreibbares  Gewerbe  handelt,
nur  aus  allgemeinpolizeilichen  Gründen  versagt  werden.

Personen,  welche  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen  die
Sittlichkeit  oder  wegen  Uebertretung  sittenpolizeilicher  Vorschriften  bestraft
sind,  darf  das  Halten  von  Schlafleuten  auch  ganz  verboten  werden.
Personen  dagegen,  die  unter  Polizeiaufsicht  stehen,  in  derselben  Weise
zu  beschränken,  dazu  berechtigt  der  §  39  Str.G.  B.  nicht,  obgleich  ihnen
freilich  die  Ausweisungsbefugniß  der  höheren  Landespolizeibehörde  den
Betrieb  des  Schlafstellengewerbes  in  vielen  Fällen  thatsächlich  unmöglich
machen  kann.

§  13.  Andere  Gewerbebetriebe,  welche  einer  besonderen
Genehmigung  bedürfen.
A.  Schauspielunternehmer.
Nach  §  32  Gew.  O.  bedürfen  Schauspielunternehmer  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  der  Erlaubniß,  die  zu  versagen  ist,  wenn  dem  Nach-1)

  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  19.  I.  93  (Samml.  Bd.  1,  S.  131),
der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  12.  IV.  93  (N.  Int.  Bl.  Nr.  91,  vgl.  auch  die
        <pb n="87" />
        §  13.  Andere  Gewerbebetriebe,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  2c.  81

suchenden  die  erforderliche  Zuverlässigkeit  fehlt.  Die  die  Ausübung  dieses
Gewerbes  regelnden  Polizeiverordnungen  sind  zum  Theil  sehr  einschneidend,
gehören  aber  wohl  durchweg  zu  den  allgemeinpolizeilichen.

Die  wichtigste  Vorschrift  ist  die,  daß  keine  öffentliche  Theater—
vorstellung  ohne  Erlaubniß  der  Polizei  veranstaltet  werden
darf,  und  daß  bei  der  Einholung  dieser  Erlaubniß  das  Programm  und
das  Theaterstück  vorgelegt  werden  mußt).  Die  Anordnung  ist  rechtlich
nicht  zu  beanstanden.  Sie  dient  der  polizeilichen  Kontrole  darüber,  ob
das  Stück  den  allgemeinpolizeilichen  Anforderungen  entspricht.  Denn
auch  der  Schauspielunternehmer  hat  weder  durch  die  Gewerbeordnung
noch  durch  ein  anderes  Gesetz  eine  Ausnahmestellung  erhalten  sollen.
Auch  gegen  ihn  kann  die  Polizei  einschreiten  ebenso  und  aus  denselben
Gründen,  wie  gegen  jedermann.  Sie  hat  daher  auch  gegen  ihn  die
nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und
Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem  Publikum  drohenden  Gefahren
zu  treffen?)).  In  Wahrnehmung  dieser  Interessen  darf  sie  auch  die  Aufführung
  eines  Theaterstückes  verbieten.  Nicht  aber  aus  anderen  Gründen,
z.  B.  nicht  etwa  wegen  ästhetischer  Mängel  des  Stückes,  was  auch  wohl
noch  nicht  vorgekommen  ists).

Danach  darf  man  fragen,  ob  die  älteren  Kabinetsordres  und
Ministerialreskripte,  welche  Darstellungen  aus  der  biblischen  Geschichte")

Verordn.  vom  4.  IX.  84  über  den  Betrieb  der  Nachtherbergen,  N.  Int.  Bl.  Nr.  212),  des
Regierungspräf.  zu  Oppeln  vom  28.  XII.  91  (A.  Bl.  92  S.  24),  Ortspolizeiverordn.  f.
Halle  vom  28.  IX.  88  §  2  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  72).

1)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  10.  VII.  51  (V.  M.  Bl.
1884  S.  211),  der  Regier.  zu  Posen  vom  15.  VI.  75  (A.  Bl.  S.  291),  zu  Bromberg
vom  13.  I.  85  (A.  Bl.  S.  18),  Ortspolizeiverordn.  f.  Köln  vom  24.  III.  85  (Weinand
a.  a.  O.  S.  565).

2)  Uebereinstimmend  O.  V.G.  Entsch.  vom  1.  XII.  92  (Entsch.  Bd.  24,  S.  312),
die  zugleich  zutreffend  ausführt,  daß  auch  das  Reichspreßgesetz  der  s.  g.  Theatercensur
nicht  entgegenstehe.  Vgl.  auch  Kammerger.  Entsch.  vom  31.  I.  84  mit  den  Vorentscheidungen
  im  V.  M.  Bl.  1884  S.  214  ff.,  O.  V.  G.  Entsch.  vom  14.  IV.  96  (Mittheilungen
Bd.  3,  S.  25).

3)  Vgl.  die  angeführte  Entsch,  des  Kammerger.  a.  a.  O.  S.  219.  Die  Ortspolizeiverordn.
  für  Berlin  vom  20.  VII.  51  und  für  Köln  vom  24.  III.  85  verlangen  von
den  Unternehmern  einer  öffeutlichen  Theatervorstellung  auch  eine  Angabe  darüber,  zu
welchen  Zwecken  das  Eintrittsgeld  verwendet  werden  soll.  Das  halte  ich  nicht  für  zulässig.
  Uebrigens  macht  die  Berliner  Verordnung  für  konzessionirte  Theater  eine  Ausnahme.


4)  Minist.  Reskripte  vom  8.  IX.  17  (v.  Kamptz,  Annalen  Bd.  1,  S.  175),  31.
XII.  66  (V.  M.  Bl.  67  S.  22),  8.  X.  75  (V.  M.  Bl.  S.  271).

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  6
        <pb n="88" />
        82  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

oder  den  Gebrauch  preußischer  Uniformen  und  Feldzeichen  auf  dem  Theater
verbieten  1),  oder  die  Aufführung  von  Stücken,  in  welchen  verstorbene
Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  die  Scene  betreten,  an  eine  Königliche
Erlaubniß  knüpfen?),  noch  zu  Recht  bestehen.  Denn  daß  derartige  Vorstellungen
  schon  an  und  für  sich  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung
enthalten,  wird  man  im  Ernst  nicht  behaupten  wollen.  Das  wäre
vielleicht  dann  der  Fall,  wenn  das  verstorbene  Mitglied  des  Königlichen
Hauses  auf  der  Bühne  dem  Spotte  oder  dem  Gelächter  des  Publikums
preisgegeben,  wenn  preußische  Uniformen  auf  der  Bühne  verhöhnt  würden.
Indessen  erledigt  sich  die  Frage  dadurch,  daß  wenigstens  die  Vorschriften
über  die  Darstellungen  aus  der  biblischen  Geschichte  und  über  das  Betreten
  der  Scene  durch  verstorbene  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses
sich  nicht  bloß  auf  Aufführungen  durch  Schauspielunternehmer,  sondern
auf  öffentliche  Aufführungen  überhaupt  beziehen.  Solchen  schon  formell
allgemeinen  Vorschriften  sind  aber  auch  Schauspielunternehmer  unterworfen,
  auf  eine  Ausnahmestellung  haben  sie  auch  hier  wieder  keinen
Anspruch.

Zum  Zwecke  der  Ueberwachung  kann  die  Polizei  auch  die  unentgeltliche
  Einräumung  eines  Platzes  oder  einer  Loge  für  ihren
Beamten  verlangen  5).

Von  großer  Bedeutung  sind  ferner  die  bau=  und  feuerpolizeilichen
  Anordnungen,  die  für  Theater,  Zirkusgebäude  und  öffentliche
Versammlungsräume  überhaupt  ergangen  sind.  Auch  hier  sind  die  Gesichtspunkte
  wieder  die  alten.  Der  Schauspielunternehmer,  der  in  den
meisten  Fällen  übrigens  auch  garnicht  der  Eigenthümer  des  Theaters  ist,
unterliegt  denjenigen  polizeilichen  Anforderungen,  die  für  jedermann
gelten.  Für  die  Baupolizei  ist  namentlich  der  §  66  I,  8  A.L.  R.  maßgebend,
  nach  welchem  zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  gemeinen
Wesens  oder  zur  Verunstaltung  der  Städte  und  öffentlichen  Plätze  kein
Bau  vorgenommen  werden  darf.  Danach  kann  die  Polizei  auch  für  den
Theaterbau  polizeiliche  Vorschriften  erlassen.  Auf  die  Einzelheiten  kann
erst  bei  der  Darstellung  der  Baupolizei  überhaupt  eingegangen  werden?).

1)  Minist.  Reskript  vom  16.  VII.  21.

2)  Kabinetsordre  vom  20.  IV.  44,  vgl.  auch  Minist.  Reskript  vom  28.  VII.  84
(V.  M.  Bl.  S.  210).

3)  Minist.  Reskript  vom  10.  I.  25  (v.  Kamptz,  Annalen  Bd.  9,  S.  172).

9  Bgl.  unten  §  20.
        <pb n="89" />
        §  13.  Andere  Gewerbebetriebe,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  2c.  83

B.  Gewerbemäßige  Deranstaltung  der  im  §  33a  Gew.O.
genannten  TLustbarkeiten.

Von  den  Veranstaltungen  der  Schankwirthe  ist  bereits  oben  (S.  74)
gehandelt  worden.  Einige  Polizeiverordnungen  sind  genereller;  ich  erwähne
  die  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Schlesien  vom  19.  V.  1891
(A.  Bl.  für  Oppeln  S.  152)1).  Sie  bezieht  sich  auf  die  Veranstaltung
öffentlicher  Musikaufführungen,  Singspiele,  Gesangs=  oder  deklamatorischer
Vorträge,  Schaustellungen,  theatralischer  Vorstellungen  und  sonstiger
Lustbarkeiten,  und  unterscheidet  weder,  ob  der  Betrieb  gewerbsmäßig
erfolgt  oder  nicht,  noch  ob  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft
  obwaltet.  Sie  ist  also  keine  gewerbepolizeiliche  Maßregel,  betrifft
vielmehr  auch  Nicht-Gewerbetreibende,  und  gründet  sich  auf  das  Polizeiverwaltungsgesetz
  §  6d.  An  ihrer  Gültigkeit  ist  deshalb  nicht  zu  zweifeln.

C.  Gewerbetreibende  der  §§  35b,  60  a  Gew..

Diese  Gewerbetreibenden  bedürfen  der  vorgängigen  Erlaubniß  der
Ortspolizeibehörde,  die  beliebig  versagt  werden  kann.  Natürlich  kann  sie
auch  unter  Beschränkungen,  auch  den  weitgehendsten  ertheilt  werden?).
Denn  das  ist  immerhin  weniger,  als  eine  völlige  Versagung  der  Erlaubniß,
  und  wenn  der  Polizei  das  Majus  gestattet  ist,  so  muß  ihr  auch
das  Minus  erlaubt  sein.  Indessen  hat  ein  Reskript  des  Ministers  des
Innern  vom  27.  II.  18928)  sich  dahin  ausgelassen,  daß  eine  Einschränkung
  des  Drehorgelspiels  auf  einzelne  Stunden  an  bestimmt  bezeichneten
  Tagen  unter  Verbot  des  Einsammelns  von  Geldbeträgen  in
den  Häusern  nicht  für  gerechtfertigt  zu  erachten  sei.  Ob  indessen  dieser
Bescheid  auf  rechtlichen  oder  nur  auf  Zweckmäßigkeitserwägungen  beruht,
ist  nicht  ersichtlich.

Unter  den  öffentlichen  Plätzen  des  §  33b  wird  man  auch  öffentliche
  Lokalet)  verstehen  dürfen.  Eine  Ortspolizeiverordnung  z.  B.,  die
den  Betrieb  einer  Würfelbude  von  einer  vorherigen  Erlaubniß  abhängig
macht  5),  ist  gültig,  auch  wenn  sie  nicht  unterscheidet,  wo  der  Betrieb

1)  Vgl.  auch  Ortspolizeiverordn.  für  Frankfurt  aM.  vom  6.  VIII.  87  (A.  Bl.
S.  369).

7  Vgl.  z.  B.  die  Hallenser  Ortspolizeiverordn.  vom  30.  XII.  90  u.  5.  XII.  91
(v.  Holly  a.  a.  O.  S.  276).

:)  V.M.Bl.  92  S.  192.

4)  Daß  umgekehrt  die  Straße  ein  Lokal  im  Sinne  des  §  332  Gew.O.  sein  kann,
hat  das  O  V.G.  entschieden  (vgl.  Entsch.  Bd.  2,  S.  338).

5)  Vgl.  etwa  die  Amtspolizeiverordn.  f.  Deutsch-Wilmersdorf  vom  6.  II.  94  (Arn.
Meier  a.  a.  O.  S.  66).

67
        <pb n="90" />
        84  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

stattfindet.  Andernfalls  würde  man  zu  dem  Resultate  gelangen,  daß  eine
Würfelbude  auf  offener  Straße  nur  mit  polizeilicher  Erlaubniß,  die  be—
liebig  versagt  werden  kann,  betrieben  werden  darf,  in  einem  öffentlichen
Lokale  aber,  da  auch  der  §  33a  Gew.O.  nicht  paßt,  völlig  frei,  was  die
Absicht  des  Gesetzes  offenbar  nicht  sein  kann.  8  60  a  erwähnt  die
„öffentlichen  Orte“  neben  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  ausdrücklich.
  Hier  ist  die  Subsumtion  öffentlicher  Lokale  ganz  unbedenklich.

D.  Bandel  mit  Giften.

Der  Handel  mit  Giften  erfordert  in  Preußen  polizeiliche  Genehmigung
(§  49  des  Gesetzes  vom  22.  VI.  1861,  G.S.  S.  442)1).  Die  über
den  Gifthandel  ergangenen  Polizeiverordnungen  entholten  Bestimmungen
über  die  Aufbewahrung  und  die  Verabfolgung  von  Giften.  Letztere
soll  im  allgemeinen  nur  gegen  einen  Giftschein  erfolgen?).  Rechtliches
Interesse  bieten  diese  Vorschriften  nicht.

E.  Gewerbetreibende  des  §  35  Gew.  O.

Diese  Gewerbetreibenden  bedürfen  keiner  vorgängigen  polizeilichen
Erlaubniß  zu  ihrem  Gewerbebetriebe.  Wenn  aber  Thatsachen  vorliegen,
welche  ihre  Unzuverlässigkeit  in  Bezug  auf  ihr  spezielles  Gewerbe  darthun,
  so  kann  ihnen  der  weitere  Betrieb  polizeilich  untersagt  werden  3).
Damit  ist  auch  der  polizeilichen  Einwirkung  auf  die  Ausübung  der
Gewerbebefugnisse  im  Wege  der  Strafverordnungen  ein  weites  Feld
geöffnet.  Solche  Verordnungen  können  wegen  jeder  Unzuverlässigkeit
des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  seinen  Gewerbebetrieb  eine  Strafeandrohen.


Für  die  Ertheilung  von  Tanz-,  Turn=  und  Schwimmunterricht
ist  überdies  die  Gewerbeordnung  nicht  ausschließlich  maßgebend.  Nach
86  derselben  findet  das  Gesetz  auf  das  Unterrichtswesen  keine  Anwendung.
Wenn  dies  nun  auch  für  den  Tanz-,  Turn=  und  Schwimmunterricht
nicht  buchstäblich  richtig  ist,  weil  die  Gewerbeordnung  ja  doch  Bestimmungen
  über  diesen  Theil  des  Unterrichtswesens  enthält,  so  darf

1)  Vgl.  auch  Str.G.B.  8§  3673.

2)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  20.  III.  79
(v.  Holly  a.  a.  O.  S.  77).  Die  anderen  Polizeiverordn.  stimmen  im  Wesentlichen  überein.
  Vgl.  jetzt  auch  den  Beschluß  des  Bundesraths  vom  29.  XI.  94  und  den  „Entwurf
von  Vorschriften  betr.  den  Handel  mit  Giften“  (Böttger,  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
über  den  Verkehr  mit  Arzueimitteln.  3.  A.,  1895,  S.  177  ff.).

))  Vgl.  auch  O.  V.  G.  Entsch.  vom  15.  II.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  315).
        <pb n="91" />
        §  13.  Andere  Gewerbebetriebe,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  ꝛc.  85

man  sie  doch  auf  den  Tanz-,  Turn=  und  Schwimmunterricht  nur  insoweit
  anwenden,  als  sie  ausdrückliche  Bestimmungen  hierüber  trifft.
Im  übrigen  ist  es  beim  Landesrecht  geblieben.  Daher  sind  Polizeiverordnungen,
  welche  die  Ertheilung  des  Tanzunterrichts  an  Schulkinder
oder  Konfirmanden  in  öffentlichen  Lokalen  verbieten  oder  die  Ausdehnung
eines  solchen  Tanzunterrichts  über  10  Uhr  Abends  hinaus  1),  gültig.
Das  Ministerialreskript  vom  21.  II.  1847  (V.  M.  Bl.  S.  46)  freilich,
welches  die  Ertheilung  von  Tanzunterricht  an  Schulkinder  schlechthin
untersagt,  scheint  antiquirt  zu  sein.  Nicht  durch  die  Gewerbeordnung,
aber  per  desuetudinem.  Denn  kein  Mensch,  weder  die  Behörden
noch  das  Publikum,  kümmert  sich  mehr  darum.

F.  Gewerbetreibende  des  §  57  Gew.  .

Hier  hat  die  Polizei  und  zwar  die  Ortspolizeibehörde  ganz  freie
Hand?).  Sie  kann  nicht  bloß  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
regeln,  sondern  auch  über  die  Zulassung  zu  demselben  Bestimmungen
treffen  ).  Es  hängt  ganz  von  ihrem  Ermessen  ab,  ob  und  inwiefern  sie
das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  hier  gelten  lassen  will4!).  Beispielsweise
  kann  sie  die  in  Betracht  kommenden  Betriebe  von  einer  vorgängigen
Konzessionirung  abhängig  machen,  Bestimmungen  über  die  Betriebsmittel
und  über  das  Betriebspersonal5)  treffen,  ja  einzelnen  Unternehmern  de
kacto  Monopole  ertheilen  0),  was  de  lege  ferenda  freilich  außerordentlich
  bedenklich  ist.  Doch  muß  alles  dies  stets  durch  eine  generelle
Polizeiverordnung  erfolgen.  Denn  von  einer  Regelung  kann  nur  dann
die  Rede  sein,  wenn  eine  Regel  ausgestellt  wird,  was  bei  einer  den
konkreten  Thatbestand  betreffenden  Polizeiverfügung  nicht  der  Fall  ist.
Die  Regelung  muß  ferner  von  der  Ortspolizeibehörde  ausgehen.  Deshalb
  ist  eine  Kreispolizeiverordnung,  welche  den  Fuhrunternehmern  auferlegte,
  zu  jedem  eintreffenden  Bahnzuge  hinreichendes  Fuhrwerk  nach

1)  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  17.  XII.  90  §§  5,  6
(v.  Holly  a.  a.  O.  S.  172).  Die  Ortspolizeiverordn.  f.  Elberfeld  vom  15.  III.  76
(Hahne,  Polizeiverordn.  f.  Elberfeld  S.  111)  verbietet  überhaupt  das  Ertheilen  von  Tanzunterricht
  in  Wirthschaften  und  in  Häusern,  in  welchen  sich  Wirthschaften  befinden.

2)  Vgl.  auch  v.  Rohrscheidt,  die  Polizeitaxen  1893,  S.  93.

:)  Kammerger.  Entsch.  vom  11.  II.  89  (Johow  Bd.  9,  S.  179).

4)  Vgl.  Preuß.  Anweisung  zur  Ausführung  der  Gew.O.  vom  4.  IX.  69  +  14,
O.V.G.  Entsch.  vom  21.  X.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  134).

5)  Vgl.  z.  B.  Ortspolizeiverordn.  f.  Erfurt  vom  25.  I.  87  über  die  Tonnenabfuhr
(Verwaltungsbl.  Bd.  8,  S.  168).

8)  O.  V.  G.  Entsch.  vom  21.  X.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  134).
        <pb n="92" />
        86  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

dem  Bahnhofe  zu  senden,  vom  Kammergericht  für  rechtsungültig  erachtet
worden  1).  Als  Ortspolizeiverordnung  wäre  sie  nicht  zu  beanstanden
gewesen.  §  37  Gew.O.  bezieht  sich  sowohl  auf  den  Personen=  als  auch
auf  den  Gütertransport).

Auch  auf  das  Leichen  fuhrwesen.  Hinsichtlich  dieses  Gewerbebetriebes
  erhebt  sich  aber  die  Frage,  ob  kirchliche  Statuten  das  Begräbnißwesen
  für  die  Kirche  und  ihre  Organe  reserviren  und  damit  den  freien
Gewerbebetrieb  ausschließen  dürfen.  Das  Reichsgericht  hat  diese  Frage
bejahts).  Ich  möchte  mich  dieser  Meinung  nicht  anschließen.  Das
Reichsgericht  stützt  sich  darauf,  daß  die  Ausübung  des  von  der  Kirchengesellschaft
  in  Anspruch  genommenen  Rechts  keinen  Gewerbebetrieb  darstelle,
  und  daß  §  7  Gew.O.  nur  die  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen
  aufhebe.  Indessen,  wenn  man  zunächst  davon  absieht,
ob  ein  Gewerbebetrieb  vorhanden  ist,  so  ist  doch  vom  Reichsgericht  der
§  1  der  Gew.O.  nicht  genügend  gewürdigt  worden,  welcher  den  Betrieb
eines  Gewerbes  jedermann  gestattet,  soweit  nicht  durch  die  Gewerbeordnung
  selber  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder
zugelassen  sind.  Hier  werden  aber  die  Privaten  von  der  Zulassung  zu
einem  Gewerbebetriebe  allerdings  schlechthin  ausgeschlossen.  Denn  um
eine  bloße  Beschränkung  in  der  Ausübung  des  Gewerbes  handelt  es  sich
keineswegs.  Ich  sehe  aber  weiter  auch  nicht  ein,  worin  sich  das  Verhalten
  der  Kirchengemeinde  von  einem  Gewerbebetriebe  unterscheiden  soll.
Dem  Erkenntniß  des  Reichsgerichts  liegt  die  revidirte  Stolä-Taxordnung
für  die  evangelischen  Kirchen  des  städtischen  Patronats  zu  Breslau  vom
27.  I.  1860  zu  Grunde.  Hier  werden  alle  Begräbnisse  nach  dem
größeren  oder  geringeren  Gepränge  in  sieben  Klassen  eingetheilt,  denjenigen,
welche  ein  Begräbniß  ausrichten,  wird  es  nicht  gestattet,  die  Schrauben
zum  Sarge,  die  Handhaben  dazu  und  die  Senktücher  selbst  herzugeben.
Vielmehr  sind  diese  Geräthschaften  vom  Todtengräber  zu  beziehen.
Sänger  und  Musiker  müssen  stets  und  ausschließlich  aus  dem  Sängerund
  Musikchor  der  betreffenden  Kirche  genommen  werden.  Was  haben
diese  Bestimmungen  mit  der  Pflege  der  Religion  zu  thun?  Sie  dienen
lediglich  dazu,  der  Kirche  Einnahmen  zu  verschaffen,  sie  will  verdienen,
ganz  ebenso  und  durchaus  nicht  mit  anderen  Mitteln  als  der  Geschäfts-1)

  Entsch.  vom  30.  I.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  438).

:)  Auch  auf  die  Transporte  der  Abfuhrunternehmer,  vgl.  Kammerger.  bei  Johow
Bd.  13,  S.  276,  auch  die  oben  S.  85  Anm.  5  genannte  Polizeiverordn.,  Verordn.  des
Polizeipräs.  zu  Wiesbaden  vom  1.  VIII.  89  88  26  ff.

3)  Entsch.  des  4.  Civilsenats  vom  28.  I.  89  (V.  M.  Bl.  1890,  S.  26).
        <pb n="93" />
        8  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.  87

mann.  Die  Stoltaxordnung  kann  überdies  doch  nur  für  die  Parochianen
von  Wirksamkeit  sein.  Nur  von  diesen  kann  die  Kirchenbehörde  verlangen,
  daß  sie  sich  vorkommenden  Falls  der  Einrichtungen  der  Kirche
bedienen.  Sie  kann  also  vielleicht  von  dem  Parochianen,  der  sich  anderweitig
  versieht,  trotzdem  die  Gebührnisse  verlangen.  Aber  woher  nimmt
sie  das  Recht,  anderen  den  konkurrirenden  Gewerbebetrieb  zu  untersagen?
Aber  auch  den  Parochianen  gegenüber  kann  sie  ihr  Monopol  nur  dann
geltend  machen,  wenn  es  wirklich  Ausfluß  des  Pfarrzwanges  ist.  Dies
aber  ist  nicht  zuzugeben.  Nach  §  418  II,  11  A.L.  R.  hat  der  Pfarrer
das  Recht,  von  den  Eingepfarrten  zu  fordern,  daß  sie  sich  in  ihren
Religionshandlungen,  zu  deren  Vollziehung  es  der  Mitwirkung  eines
Pfarrers  bedarf,  nur  seines  Amtes  bedienen?).  Wenn  man  nun  auch
cinräumen  will,  daß  das  Begräbniß  eine  solche  Religionshandlung  ist,
so  handelt  es  sich  doch  immer  nur  um  Rechte  des  Pfarrers.  Das
Leichenfuhrwesen  hat  aber  mit  der  pfarramtlichen  Thätigkeit  nichts  zu
thun.  Daß  es  Aufgabe  der  Kirche  ist,  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Begräbniß
  mit  Rücksicht  auf  die  dabei  vorkommenden  religiösen  Handlungen
im  Ganzen  in  einer  äußerlich  würdigen  Form  vor  sich  gehe,  wird
niemand  bestreiten.  Aber  diese  Aufgabe  hat  die  Kirche  in  den  Grenzen
der  Gesetze  zu  erfüllen  ?.

G.  Wegen  des  Geschäftsbetriebes  der  Pfandleiher  und  der
Rückkaufshändler,
sowie  der  im  §  35  Abs.  2  und  3  Gew.O.  genannten  Gewerbetreibenden  genügt
  es,  auf  das  Preußische  Gesetz  vom  17.  III.  1881  (G.  S.  S.  265)  und
die  Ministerialverordn.  vom  16.  VII.  1881  und  18.  III.  1885  zu  verweisen.

8  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.
Von  den  polizeilichen  Beschränkungen  der  Nahrungsmittelgewerbe
sind  —  wie  dies  in  der  Natur  der  Sache  liegt  —  die  wichtigsten  die
gesundheitspolizeilichen.  Sie  sind  als  allgemeinpolizeiliche  zulässig.

1)  Die  anderen  gesetzlichen  Vorschriften,  die  der  Berufungsrichter  angeführt  hatte
(a.  a.  O.  S.  28),  kommen  überhaupt  nicht  in  Betracht.

2)  Ueber  die  Festsetzung  von  Taxen  für  die  Gewerbetreibenden  des  8  37  vgl.
8  76  Gew.O.,  v.  Rohrscheidt  a.  a.  O.  S.  96,  dort  auch  darüber,  daß  die  im  §  76  aufgeführten
  Gewerbe  mit  denen  des  §  37  nicht  genau  übereinstimmen.  Die  Taxen  können
von  den  Gewerbetreibenden  ermäßigt  werden;  daher  z.  B.  rechtsungültig  Art.  18  der
Essener  Polizeiverordn.  betr.  das  Droschkenfuhrwesen  vom  18.  VI.  75  (lAchterrath  u.
Felger,  Zusammenstellung  lokaler  Polizeiverordn.  f.  Essen  1887,  S.  30):  Die  Kutscher
dürfen  weder  mehr  als  den  tarifmäßigen  Satz  verlangen,  noch  für  einen  geringeren  als
den  tarifmäßigen  Betrag  die  Fahrt  unternehmen.
        <pb n="94" />
        88  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Auch  das  Reichsnahrungsmittelgesetz  vom  14.  V.  1879  steht  ihnen  nicht
entgegen.  Sie  haben  im  Gegentheil  in  diesem  Gesetze  eine  zweite  Stütze.
Zwar  bestimmt  §  5  desselben,  daß  durch  Kaiserliche  Verordnung
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  zum  Schutze  der  Gesundheit
gewisse  Verbote  erlassen  werden  dürfen.  Aber  damit  haben  landesrechtliche
  Polizeivorschriften  über  die  in  §  5  genannten  Materien  nicht
ausgeschlossen  werden  sollen  1).  Es  sollte  nur  eben  auch  der  Kaiserlichen
Verordnung  eine  Kompetenz  eingeräumt  werden.  Natürlich  sind  aber
Polizeiverordnungen,  welche  mit  dem  Reichsgesetze  oder  mit  Kaiserlichen
Verordnungen  im  Widerspruch  stehen,  nichtig.  Dies  ergiebt  sich  aus
Art.  2  der  Reichsverfassung.
A.  Fleischer.

Unter  den  hier  in  Betracht  kommenden  Polizeivorschriften  sind  wohl
die  einschneidendsten  die  die  Fleischschau  einführenden  und  regelnden.

I.  Sie  betreffen  hauptsächlich  die  mikroskopische  Untersuchung  des
Schweinefleisches  auf  Trichinen  durch  amtlich  bestellte  Fleischbeschauer.
  So  schreibt  die  Verordnung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz
Schlesien  vom  21.  V.  922),  die  den  regelmäßigen  Inhalt  dieser  Polizeiverordnungen
  hat,  vor,  daß  jeder,  der  ein  Schwein  schlachtet  oder
schlachten  läßt,  dasselbe  von  einem  der  für  den  betreffenden  Bezirk
bestellten  Fleischbeschauer  mikroskopisch  untersuchen  läßt,  und  daß  das
Fleisch  erst  dann  feilgeboten,  verkauft  oder  zum  Genuß  für  Menschen
zubereitet  werden  darf,  wenn  der  Fleischbeschauer  durch  Attest  und
Stempel  die  Trichinenfreiheit  beglaubigt  hat.  Diese  Verordnung
betrifft  also  nicht  bloß  Gewerbetreibende,  sondern  zweckmäßiger  Weise
auch  Private  und  stellt  sich  damit  schon  äußerlich  als  eine  allgemeinpolizeiliche
  Maßregel  dar  3).  Auch  die  Vorschrift,  daß  die  Untersuchung
  durch  einen  amtlich  bestellten  Fleischbeschauer  zu  erfolgen  hat,
ist  nicht  zu  beanstanden.  Sie  rechtfertigt  sich  aus  dem  8  36  Abs.  2
Gew.O.,  auch  ist  nur  auf  diese  Weise  eine  Sicherheit  für  eine  wirklich
genügende  Untersuchung  gewährt.

§  36  Abs.  2  Gew.O.  rechtfertigt  auch  die  Zuweisung  bestimmter
Schaubezirke  an  die  Fleischbeschauer.  Nur  der  für  den  betreffenden
Schaubezirk  bestellte  Schauer  ist  der  angestellte  Schauer  im  Sinne  des
§  36  Abs.  2.  Nur  seine  Untersuchungen  haben  daher  besondere  Glaub-1)

  Vgl.  auch  Finkelnburg,  Art.  Lebensmittel-Kontrole  in  v.  Stengel's  Wörterbuch
des  Deutsch.  Verwaltungsrechts  Bd.  2,  1890.

2)  Lenz  a.  a.  O.  S.  204.
2)  Enger  die  Münster'sche  Regierungsverordn.  vom  14.  X.  82  (A.  Bl.  S.  206).
        <pb n="95" />
        8  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.  89

würdigkeit  und  die  rechtliche  Wirkung  der  Konstatirung  der  Trichinen—
freiheit.  Eine  ausschließliche  Gewerbeberechtigung  wird  durch  die  Bildung
von  Schaubezirken  nicht  begründet!).

Während  die  angeführte  Bestimmung  sich  auf  jeden  bezieht,  der  ein
Schwein  schlachtet,  betreffen  die  88  5—10  der  genannten  Oberpräsidialverordnung
  nur  Gewerbetreibende.  Sie  enthalten  Kontrolvorschriften,
die  allerdings  unentbehrlich  sind.  Für  Fleischer,  Schmelzer  u.  s.  w.  wird
die  Führung  eines  Fleischbuches  vorgeschrieben,  für  Händler  mit  Schweinefleisch
  oder  Schweinefleischpräparaten  die  Führung  eines  Kontrolbuches.
Da  die  hier  zu  machenden  Rubriken  und  Eintragungen  sich  lediglich  auf
die  Untersuchung  und  die  Trichinenfreiheit  des  Fleisches  beziehen,  so  stellen
sich  auch  diese  Vorschriften  als  gesundheitspolizeiliche  dar  und  geben  zu
keinerlei  Bedenken  Veranlassung.

Andere  Polizeiverordnungen  betreffen  die  Untersuchung  der  aus
dem  Auslander)  oder  aus  anderen  Regierungsbezirken  eingeführten
  Schweine  und  des  eingeführten  Schweinefleisches,  die  Untersuchung
  amerikanischer  Schinken  und  Speckseiten?)  u.  s.  w.  Einige
landespolizeiliche  Verordnungen  verlangen  auch  die  Vornahme  einer
Untersuchung  auf  Finnen)  oder  der  gesundheitlichen  Beschaffenheit  des
Fleisches  überhaupt  5).  Da  nach  einem  Gutachten  der  wissenschaftlichen
Deputation  für  das  Medizinalwesen  auch  der  Genuß  von  finnigem
Schweinefleisch,  wenigstens  wenn  die  Durchsetzung  mit  Finnen  keine
geringe  ist,  gesundheitsgefährlich  ist,  so  sind  auch  diese  Verordnungen  für
gültig  zu  erachten.  Zum  Theil  beziehen  sie  sich  auch  auf  Wildschweine  5).

1!)  Uebereinstimmend  die  Judikatur.  Vgl.  Kammerger.  Entsch.  v.  14.  I.  84  (Johow
Bd.  5,  S.  310),  —  anders  allerdings  das.  Bd.  2,  S.  272,  —  O.V.G.  Entsch.  vom
15.  IX.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  19),  20.  I.  90  (das.  Bd.  11,  S.  548),  Reichsger.
Entsch.  vom  20.  IX.  81  (Entsch.  in  Strafs.  Bd.  4,  S.  421).  Ebenso  die  Ministerialverfügung
  vom  6.  IV.  77  Nr.  3  (V.  M.  Bl.  S.  160).

2)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  13.  IV.  91  (A  Bl.
S.  106),  der  Regier.  zu  Posen  vom  22.  I.  89  (A.  Bl.  S.  33),  zu  Bromberg  vom  29.
VIII.  89  (A.  Bl.  S.  291).

:)  Vgl.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  9.  IX.  92  (Lenz
a.  a.  O.  S.  216).

)  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Magdeburg  vom  17.  III.  87  (A.  Bl.  S.  214),
zu  Stettin  vom  18.  VIII.  81  (Extrabeil.  zum  A.Bl.  Nr.  34),  zu  Posen  vom  6.  II.  92
(A.  Bl.  S.  109),  der  Regier  zu  Köln  vom  7.  X.  78  (A.  Bl.  S.  185),  zu  Koblenz  vom
13.  I.  80  (A.  Bl.  S.  49),  zu  Trier  vom  23.  IV.  81  (Hoppe,  Polizeiverordn.  der  Regier.
zu  Trier  1891,  S.  176).

5)  Verordn.  der  Landdrostei  zu  Hannover  vom  16.  III.  75  §  3  (A.Bl.  S.  174).

5)  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Brandenburg  vom  26.  III.  93  (A.  Bl.
        <pb n="96" />
        90  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

II.  Das  Gewerbe  der  Fleischbeschauer,  auf  welches  zweckmäßigerweise
  schon  hier  eingegangen  wird,  darf  an  sich  frei  betrieben  werden.
Aber  es  gehört  zu  den  im  §  36  Gew.O.  behandelten,  d.  h.  die  Obrigkeit
ist  berechtigt,  Personen,  welche  die  Fleischschau  ausüben  wollen,  zu  vereidigen
  und  öffentlich  anzustellen.  Von  dieser  Befugniß  ist  wohl  überall
da,  wo  eine  obligatorische  Untersuchung  des  Schweinefleisches  eingeführt
wurde,  Gebrauch  gemacht  worden.  Die  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Fleischbeschauer  ergangenen  Polizeiverordnungen  !)  verbreiten  sich  über  die
Anstellungsfähigkeit,  verlangen  insbesondere  die  Ablegung  einer  Prüfung,
über  das  Maximum  der  an  einem  Tage  vorzunehmenden  Untersuchungen,
die  Art  und  den  Umfang  der  Untersuchung,  die  Abstempelung  im  Falle
der  Trichinenfreiheit  ?),  die  Anzeige  im  Falle  der  Trichinenhaltigkeit  des
Schweines,  das  von  dem  Trichinenschauer  zu  führende  Geschäftsbuch,
die  Taxen.  Die  Bestallung  des  Beschauers  wird  für  jederzeit  widerruflich
  erklärt.

III.  Außer  für  Schweine  schreiben  Polizeiverordnungen  eine  Untersuchung
  vor  für  Pferde,  Maulesel  und  Esel,  die  zum  Schlachten
bestimmt  sind.  Freilich  eine  Untersuchung  etwas  anderer  Art.  Sie
erfolgt  durch  einen  Thierarzt,  und  zwar  sowohl  vor,  als  auch  nach  dem
Schlachten.  Wird  das  Thier  gesund  befunden,  so  hat  der  Thierarzt  die
Genehmigung  zum  Verkauf  des  Fleisches  in  ein  vom  Rofschlächter  zu
führendes,  der  Kontrole  dienendes  Schlachtbuch  einzutragen.

Neben  diesen  Bestimmungen  gesundheitspolizeilicher  Natur  enthalten
die  hier  einschlägigen  Polizeiverordnungen  3)  auch  ordnungspolizeiliche,
gegen  die  Täuschung  des  Publikums  gerichtete  Vorschriften.  Soweit
diese  die  Anmeldung  der  Verkaufsstellen,  ihre  Bezeichnung  und  die  Bezeichnung
  der  Arbeitsräume  betreffen,  sind  sie  nicht  zu  beanstanden.

f.  Potsdam  S.  137),  des  Regierungspräs.  zu  Posen  vom  6.  II.  92  §  8  (A.  Bl.  S.  109,,
des  Regierungspräs.  zu  Cassel  vom  15.  VIII.  94  (A.  Bl.  S.  186).

1)  Vgl.  etwa  das  Reglement  des  Oberpräs.  der  Provinz  Brandenburg  vom  17.
III.  86  (Sonderbeil.  zum  A.  Bl.  f.  Potsdam  vom  9.  IV.  86).

2)  Ueber  diese  Abstempelung  vgl.  besonders  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Posen  vom
4.  I.  82  (A.  Bl.  S.  12)  und  zu  Bromberg  vom  28.  IX.  86  §  1  (A.  Bl.  S.  343),  die
aber  insoweit  nicht  rechtsbeständig  sind,  als  sie  den  Fleischbeschauern  die  Bezugsquelle  für
die  Stempelfarbe  vorschreiben.  Die  Polizei  darf  nur  bestimmen,  daß  die  Stempelfarbe
gesundheitsunschädlich  ist.

:)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  9.  VII.  89
(Lenz  a.  a.  O.  S.  199),  Brandenburg  vom  14.  XII.  88  (A.Bl.  f.  Potsdam  89,  S.  19),
Posen  vom  4.  VII.  91  (A.Bl.  f.  Posen  S.  246),  Sachsen  vom  16.  III.  93  (v.  Holly
a.  a.  O.  S.  332),  der  Rheinprovinz  (A.Bl.  f.  Trier  S.  241).
        <pb n="97" />
        §  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.  91

Aber  es  finden  sich  auch  bedenklichere  Bestimmungen.  So  wird  in  der
Verordnung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Schlesien  vom  9.  VII.  18891)
zur  Einbringung  von  Fleisch  und  Fleischwaaren  von  Pferden,  Eseln  und
Maulthieren  von  auswärts  polizeiliche  Genehmigung  verlangt?).  Diese
Anordnung  geht  mindestens  zu  weit.  Ihr  Zweck  ist  nicht  ganz  klar.
Das  gesundheitliche  Interesse  würde  nur  eine  Untersuchung  des  Fleisches
durch  Sachverständige  vor  dem  Verkaufe  verlangen  3),  das  ordnungspolizeiliche
  aber  nur  eine  Kennzeichnung  des  zum  Verkaufe  gestellten
Fleisches  als  Roßfleisch.  Ebenso  halte  ich  die  in  derselben  Verordnung")
enthaltene  Bestimmung  für  nicht  gerechtfertigt,  daß  zur  Herstellung  von
Roßfleischwurst  nur  Fleisch  von  Pferden,  Maulthieren  oder  Eseln,  nicht
aber  von  anderen  Thieren  verwendet  werden  darf.  Auch  hier  würde
das  ordnungspolizeiliche  Interesse  —  und  ein  anderes  allgemeinpolizeiliches
  kann  kaum  in  Frage  kommen  —  nur  eine  öffentliche  Angabe
der  Zusammensetzung  der  Wurst  verlangen;  überdies  kann  man  von
einer  Verfälschung  der  Roßfleischwurst  durch  das  Fleisch  von  anderem
Schlachtvieh,  etwa  von  Schweinen,  doch  kaum  reden.  Warum  soll  es
einem  Roßschlächter  verwehrt  sein,  seine  Roßfleischwurst  durch  Rind=  oder
Schweinefleisch  zu  verbessern?  Er  darf  sie  nur  nicht  als  gewöhnliche,
d.  h.  als  Nichtroßfleischwurst,  verkaufen.
IV.  Eine  weiter  gehende  Pflicht,  Schlachtvieh  und  das  zur  menschlichen
  Nahrung  bestimmte  frische  Fleisch  untersuchen  zu  lassen,  besteht  im
Allgemeinen  nur  in  Orten,  in  denen  öffentliche  Schlachthäuser
eingerichtet  sind.  Sie  beruht  hier  auf  dem  §  2  des  Gesetzes  vom
18.  III.  1868  (G.  S.  S.  227).  Die  Untersuchungspflicht  wird  danach
durch  Gemeindebeschluß  auferlegt,  doch  sind  zur  Durchführung  derselben
Polizeiverordnungen  ergangen.  Sie  betreffen  nicht  bloß  die  Vornahme
der  Untersuchung,  sondern  auch  die  Ordnung  auf  dem  Schlachthofe,  den
Transport  von  und  nach  dem  Schlachthause,  die  Benutzung  der  (.  g.
Freibank.

Regelmäßig  wird  nämlich  da,  wo  ein  Schlachthaus  eröffnet  wird,
auch  eine  Freibank  eingerichtet,  d.  h.  eine  öffentliche  Verkaufsstelle,

1)  Ebenso  in  der  Posener  Oberpräs.  Verordn.

2)  Noch  weiter  gehend  die  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  30.  VIII.  87
§  1  (Samml.  Bd.  2,  S.  249),  die  die  Einfuhr  von  Pferdefleisch  und  Pferdefleischwaaren
schlechthin  verbietet.

3)  So  die  Rheinische  Oberpräs.  Verordn.  8  10.

)  Ebenso  in  der  Posener  und  der  Brandenburg'schen  Oberpräs.  Verordn.,  sowie  in
der  Verordn.  des  Berliner  Polizeipräsidenten  §  7.
        <pb n="98" />
        92  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

auf  welcher  minderwerthig  befundenes,  doch  gesundes  Fleisch  durch  die
Schlachthofverwaltung  an  Konsumenten  und  nur  an  solche  verkauft  wird.
Gegen  die  Zulässigkeit  der  Einrichtung  einer  Freibank  sprechen  erhebliche
rechtliche  Bedenken.  Um  eine  gesundheitspolizeiliche  Maßregel  handelt  es
sich  nicht,  denn  das  auf  die  Freibank  gebrachte  Fleisch  darf  ebensowenig
gesundheitsgefährlich  sein,  wie  das  zum  freien  Verkehr  zugelassene.  Der
Zweck  der  Bestimmung  kann  also  nur  der  sein,  das  Publikum  dagegen
zu  schützen,  daß  es  minderwerthiges  Fleisch  ebenso  theuer  bezahlt  als
vollwerthiges.  Das  aber  ist  eine  Beschränkung  der  Gewerbefreiheit,  die
in  den  Gesetzen  nicht  begründet  ist,  weder  in  der  Gewerbeordnung,  noch
im  Nahrungsmittelgesetz,  noch  im  Gesetz  betr.  die  Errichtung  öffentlicher
Schlachthäuser.  Am  wenigsten  darf  für  den  Verkauf  auf  der  Freibank
eine  polizeiliche  Taxe  aufgestellt  oder  der  Eigenthümer  des  Fleisches
in  der  Bestimmung  des  Preises  beschränkt  werden,  etwa  durch  die  Vorschrift,
  daß  der  Preis  nicht  mehr  als  ⅜  des  gewöhnlichen  Ladenpreises
betragen  dürfe  t).  Das  verstößt  direkt  gegen  Titel  V  der  Gew.  O.  In
dem  letzteren  Punkte  stimmt  das  Kammergericht  überein?).

Auf  Orte,  in  denen  keine  Schlachthäuser  vorhanden  sind,
bezieht  sich  die  Verordnung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Hessen-Nassau
  vom  1.  VII.  923).  Sie  schreibt  eine  Untersuchung  vor  und  nach
dem  Schlachten  vor  für  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Rindvieh,  Schweine,
Schafe,  für  letztere  jedoch  nur  beim  Schlachten  zur  Veräußerung.  Die
Untersuchung  hat  durch  einen  Thierarzt  oder  durch  einen  besonders  zu
bestellenden  Schlachtviehbeschauer  zu  erfolgen.  Ausnahmen  werden  für
Nothfälle  gemacht.  Wer  frisches  Fleisch  zum  Zwecke  des  Verkaufs  oder
der  Verwendung  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  von  auswärts  einführt
  oder  bezieht,  hat  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  den  Nachweis
der  Gesundheit  des  Thieres  zu  führen.

Man  kann  fragen,  ob  diese  Verordnung  dem  Gesetze  vom  18.  III.
1868  nicht  widerspricht.  Das  ist  zu  verneinen.  §  2  Ziff.  2  und  3  des
Schlachthausgesetzes  bestimmt  nur,  daß  nach  Errichtung  eines  öffentlichen
Schlachthauses  durch  Gemeindebeschluß  eine  Untersuchung  frischen  Fleisches
in  gewissem  Umfange  angeordnet  werden  darf.  Daraus  läßt  sich  folgern,

1)  Vgl.  die  Crefelder  Ortspolizeiverordn.  vom  26.  I.  93  (Hoffmann,  Polizeiverordn.
der  Stadt  Crefeld  1894,  S.  230),  vgl.  auch  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Cassel  vom  28.
IX.  88  86.

2)  Entsch,  vom  5.  II.  94  (Selbstverwaltung  Bd.  21,  Sp.  171,  Johow  Bd.  15,
S.  236).

:)  A.  Bl.  für  Kassel  S.  181.
        <pb n="99" />
        §  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.  93

daß  solche  Untersuchungen  durch  Gemeindebeschluß  nur  dann  angeordnet
werden  dürfen,  wenn  ein  öffentliches  Schlachthaus  errichtet  worden  ist
—  wenigstens  mit  der  Wirkung,  daß  die  Untersuchungsgebühr  zur  Gemeindekasse
  fließt  (§  2  Ziff.  2)  —,  vielleicht  auch,  daß  nach  Errichtung
eines  öffentlichen  Schlachthauses  die  Untersuchung  eben  nur  durch  Gemeindebeschluß
  angeordnet  werden  darf,  dagegen  gewiß  nicht,  daß  da,
wo  kein  öffentliches  Schlachthaus  besteht,  die  Untersuchung  frischen  Fleisches
überhaupt  nicht  vorgeschrieben  werden  darf.  Ein  derartiges  argumentum
à  contrario  ginge  offenbar  viel  zu  weit.  Selbstverständlich  ist  es  aber
Sache  der  Polizei,  die  Untersuchung  anzuordnen.

V.  Gesundheitspolizeiliche  Vorschriften,  die  das  Fleischergewerbe
beschränken,  sind  weiter  folgende:

a)  Das  Verbot  des  Aufblasens  des  Fleisches.  Ein  gemeinsamer
  Erlaß  der  Minister  des  Innern,  für  Handel  und  Gewerbe
und  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  vom  13.  II.  1885  1)  hat  nicht
bloß  das  Aufblasen  mit  dem  Munde,  sondern  auch  das  mit  dem  Blasebalg
  für  verbietbar  erklärt,  mit  Rücksicht  darauf,  daß  es  unmöglich  sei,
festzustellen,  auf  welche  Weise  das  Aufblasen  erfolgt  sei,  und  weil  auch
das  Aufblasen  mit  dem  Blasebalg  die  Zersetzung  des  Fleisches  befördere
und  daher  sanitätspolizeiliche  Bedenken  errege).  Der  Erlaß  macht
außerdem  geltend,  daß  das  Aufblasen  nur  dazu  diene,  dem  Fleische  den
Anschein  einer  besseren  Qualität  zu  geben,  als  ihm  in  Wirklichkeit  beiwohne,
  und  weist  damit  auch  auf  die  Aufgabe  der  Polizei  hin,  strafbare
Handlungen  zu  verhüten.  Entsprechende  Polizeiverordnungen  sind  in  erheblicher
  Anzahl  ergangen.

b)  Das  Verbot,  Fleischwaaren  an  den  Thürpfosten  und
an  den  offenen  Fenstern  auszuhängens).

Jc)  Die  Vorschrift,  daß  das  Fleisch  auf  dem  Transporte  mit
reinen  Tüchern  umhüllt  sein  muß,  daß  die  zum  Transport  dienenden
Wagen  sich  in  reinem  Zustande  befinden  müssen),  daß  diejenigen,  welche
Fleischtheile  auf  dem  Kopfe  transportiren,  eine  Kopf  und  Nacken  be-1)

  V.M.Bl.  S.  54.

2)  Vgl.  auch  Reichsger.  Entsch.  in  Strafs.  vom  27.  V.  87  (Rechtsprechung  Bd.  9,
S.  355).

)  Verordn.  der  Regier.  zu  Königsberg  vom  21.  V.  31  (Meier  a.  a.  O.  S.  391),
Straßenordnung  für  Königsberg  vom  10.  III.  80  §  112  (Meier  a.  a.  O.  S.  663),
Verordn.  des  Regierungspräf.  zu  Oppeln  vom  28.  XI.  85  (A.  Bl.  86,  S.  22),  Ortspolizeiverordn.
  f.  Aschersleben  (Nedwig,  Samml.  der  f.  Aschersleben  erlass.  Polizeiverordn.
II,  S.  13),  Polizeiverordn.  f.  Stettin  vom  2.  VIII.  76  §  113  (Held  a.  a.  O.  S.  123)  u.  a.

9  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  vom  15.  XII.  92  §  19,  20.  XII.  92  (v.  Holly
        <pb n="100" />
        94  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

deckende  reine  Kapuze  zu  tragen  haben  1),  das  Verbot,  auf  oder  unmittelbar
  neben  dem  Fleische  während  des  Transportes  zu  sitzen?),  zur  Umhüllung
  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  beschriebenes  oder  auf  der
Innenseite  bedrucktes  Papier  zu  verwenden?),  das  Betasten  der  zum
Verkauf  ausliegenden  Fleischwaaren  durch  die  Käufer  zu  dulden“.

d)  Das  Verbot,  zu  junge  Kälber  zu  schlachten5).

e)Das  Verbot,  Fleisch  von  Thieren,  die  wegen  einer  Krankheit
geschlachtet  wurden,  ohne  polizeiliche  Erlaubniß,  und  Fleisch  von  Thieren,
die  an  einer  Krankheit  gestorben  sind,  überhaupt  als  Nahrungsmittel
feilzuhalten  5).

f)  Das  Verbot,  das  Fett  mit  Stecknadeln  am  Fleische  zu
befestigen?!).

VI.  Das  Fleischergewerbe  wird  ferner  auch  durch  diejenigen
Polizeiverordnungen  getroffen,  welche  gegen  die  Thierquälerei  gerichtet
  sind.

Es  ist  recht  zweifelhaft,  ob  und  inwieweit  solche  Verordnungen  zulässig
  sinds).  Soweit  sie  sich  in  den  Grenzen  des  §  360  Ziff.  13
Str.  G.  B.  halten,  unterliegt  ihre  Gültigkeit  freilich  keinem  Bedenken,
insoweit  sind  sie  aber  auch  im  Grunde  genommen  überflüssig.  Soweit
sie  dagegen  über  diese  Grenzen  hinausgehen,  werden  sie  nur  unter  dem
Gesichtspunkte  aufrecht  erhalten  werden  können,  daß  sie  zur  Abwendung

a.  a.  O.  S.  317,  340),  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  22.  V.  86  (A.  Bl.
S.  188),  der  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg  vom  31.  I.  93  (N.  Jut.  Bl.  Nr.  31).

1)  Ortspolizeiverordn.  f.  Crefeld  vom  14.  IX.  92  §  22  (Hoffmann  a.  a.  O.  S.  20),
Köln  vom  17.  VI.  90  (Weinand  a.  a.  O.  S.  262).

2)  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  22.  V.  86  (A.Bl.  S.  188).

3)  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  vom  20.  XII.  92  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  340),
Amtspolizeiverordn.  f.  Deutsch-Wilmersdorf  vom  6.  II.  94  (Arn.  Meier  a.  a.  O.  S.  60).

1)  Ortepolizeiverordn.  f.  Halle  vom  20.  XII.  92  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  340).

5)  Ortspolizeiverordn.  f.  Crefeld  vom  26.  I.  93  §  18  (Hoffmann  a.  a.  O.  S.  226),
Verordn.  der  Regier.  zu  Koblenz  vom  18.  IX.  32  (A.  Bl.  S.  411).  Vgl.  aber  auch
Verordn.  der  Regier.  zu  Köln  vom  14.  V.  76  (A.  Bl.  S.  97),  aus  welcher  hervorgeht,
daß  die  gesundheitspolizeiliche  Grundlage  der  Verordnung  eine  mindestens  zweifelhafte  ist.

6)  Verordn.  der  Regier,  zu  Liegnitz  vom  3.  IX.  73  (A.  Bl.  S.  238),  Breslau
vom  13.  IX.  73  (A.  Bl.  S.  243),  des  Regierungspräs.  zu  Minden  vom  20.  IV.  94
(Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  453),  Ortspolizeiverordn.  f.  Remscheid  vom  24.  X.  88  über
die  Nothschlachtung  der  Schlachtthiere  (Retzlaff,  Lokalpolizeiverordn.  f.  Remscheid  1889,
S.  66).

7)  Verordn.  der  Regier,  zu  Düsseldorf  vom  12.  V.  26  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  7).

8)  Für  Ungültigkeit  schlechthin  Bornhak,  Selbstverwaltung  Bd.  17,  Sp.  657,  anscheinend
  auch  Kammerger.  Entsch.  vom  15.  X.  94  (Selbstverwaltung  Bd.  22,  Sp.  201).
        <pb n="101" />
        8  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.  95

von  Gefahren  bestimmt  sind.  Die  Gefahren,  um  die  es  sich  hier
handelt,  sind  die  Gefahren  für  die  allgemeine  Sittlichkeit,  und
es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  der  Anblick  von  Thierquälereien,  die
Gewöhnung  an  solchen  Anblick  einen  verrohenden  und  gefühlsabstumpfenden
  Einfluß  ausübt.  Danach  wird  sich  aber  die  Polizei  im  allgemeinen
auf  die  Bekämpfung  der  öffentlichen  Thierquälereien  zu  beschränken
haben,  denn  nur  hier  kann  von  Gefahren  für  die  Sittlichkeit  die
Rede  sein.

Diese  Anforderungen  erfüllen  jedenfalls  diejenigen  Polizeivorschriften,
welche  sich  auf  den  Transport  des  Schlachtviehs  beziehen  1).  Sie
verbieten  die  Knebelung  von  Kälbern,  Schafen,  Schweinen,  das  Aufhängen
  derselben  an  Stangen,  den  Transport  von  Geflügel  in  Säcken,
das  Tragen  desselben  an  den  Füßen,  das  Werfen  von  Schlachtvieh  beim
Ein=  und  Ausladen  und  überhaupt  jedes  brutale  Benehmen  gegen  die
Thiere.  Sie  treffen  weiter  Bestimmungen  über  den  den  Thieren  auf
den  Fuhrwerken  und  in  den  Käfigen  zu  gewährenden  Raum.  Oiejenigen
Verordnungen  dagegen,  die  sich  auf  das  Tödten  des  Schlachtviehes
beziehen?),  sind  im  allgemeinen  nicht  gültig.  Denn  die  Tödtung  erfolgt
der  Regel  nach  nicht  in  Anwesenheit  anderer  Personen.  Diese  Anordnungen
  verbieten  das  Schlachten  des  Viehes  ohne  vorhergegangene
Betäubung,  das  Aufhängen  desselben  beim  Schlachten,  das  Rupfen  des
Federviehs  vor  eingetretenem  Tode,  das  Schlachten  im  Freien  oder  in
Räumen,  welche  dem  Publikum  zugängig  sind,  die  Anwesenheit  von
Kindern  beim  Schlachten.  Die  letzteren  beiden  Bestimmungen,  die  allerdings
  nicht  gegen  die  Thierquälerei  gerichtet  sind,  sind  gültig,  hier  liegt
der  Zweck  der  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sittlichkeit  so  zu  sagen
auf  der  Hand.

B.  Wildhändler.

Die  den  Wildhandel  betreffenden  Polizeiverordnungen  sind  im
allgemeinen  nicht  gesundheitspolizeilicher  Natur.  Sie  dienen  vielmehr
jagdpolizeilichen  Zwecken,  und  zwar  sind  in  fast  allen  Regierungsbezirken
vornehmlich  zwei  Vorschriften  erlassen  worden.

!)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier,  zu  Koblenz  vom  10.  I.  74  (A.  Bl.  S.  25)  u.
vom  21.  VIII.  77  (A.  Bl.  S.  249),  Münster  vom  28.  IX.  74  (A.  Bl.  S.  149),  Danzig
vom  9.  I.  75  (A.  Bl.  S.  27),  Oppeln  vom  23.  XI.  74  (A.  Bl.  S.  343),  des  Regierungspräs.
  zu  Merseburg  vom  22.  V.  85  (A.Bl.  S.  174).  Andere  Polizeiverordn.  gehen
weniger  weit.

2)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  4.  XI.  90  (Lenz
a.  a.  O.  S.  290),  des  Regierungspräs.  zu  Schleswig  vom  3.  VIII.  92  (A.  Bl.  S.  407).
        <pb n="102" />
        96  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Die  eine!)  dient  der  Kontrole  darüber,  ob  die  in  dem  Gesetze  vom
26.  II.  1870  über  die  Schonzeiten  des  Wildes  enthaltenen  Bestimmungen,
insbesondere  der  §  7  desselben,  beobachtet  wurden,  sie  wendet  sich  gegen
die  Entfernung  der  Geschlechtsmerkmale  des  Roth-,  Damm=  und  Rehwildes,
  und  droht  Strafe  demjenigen  an,  der  nach  Ablauf  von  14  Tagen
nach  eingetretener  Schonzeit  des  weiblichen  Roth-,  Damm=  oder  Rehwildes
unzerlegtes  männliches  oder  weibliches  Wild,  dessen  Geschlechtsmerkmale
nicht  erkennbar  sind,  verkauft,  oder  den  Verkauf  desselben  vermittelt.
Nach  §  7  des  Gesetzes  vom  26.  II.  1870  würde  nur  der  Verkauf  und
die  Verkaufsvermittlung  von  weiblichem  Wild  innerhalb  der  genannten
Frist  strafbar  sein.  Die  Polizeiverordnung  will  verhüten,  daß  diese  Vorschrift
  durch  Entfernung  der  weiblichen  Geschlechtstheile  umgangen  wird.
Die  Gültigkeit  der  Verordnung  unterliegt  keinem  Bedenken.

Dasselbe  gilt  von  der  zweiten  Vorschrift?),  nach  welcher  derjenige,
der  Wildpret  in  Ortschaften  einbringen,  feilbieten  oder  bei  Post=  oder
Eisenbahnanstalten  zur  Beförderung  aufgeben  will,  durch  ein  mitzuführendes
  Attest  (Wildschein)  den  rechtmäßigen  Besitz  des  Wildes
nachzuweisen  hat.  Der  Wildschein  muß  an  dem  zugehörigen  Stück  Wild
selber  befestigt  sein.

C.  Bäcker.
Mit  den  Bäckern  beschäftigt  sich  die  Gewerbeordnung  nur  in  den
88  73  und  743).  Diese  Paragraphen  stehen  im  Titel  Taxen,  beziehen
sich  also  nur  auf  die  Befugniß  der  Polizei,  den  Bäckern  Taxen  vorzuschreiben,
  und  sagen  über  die  Zulässigkeit  sonstiger  gegen  das  Bäckergewerbe
  gerichteter  polizeilicher  Maßregeln  nichts  aus.  Es  gelten  also  die
allgemeinen  Grundsätze.  Daher  steht  z.  B.  gesundheitspolizeilichen  Maß-1)

  Vgl.  Verordn.  der  Regier,  zu  Posen  vom  19.  II.  73  (A.  Bl.  S.  63,,  des  Berliner
  Polizeipräs.  vom  25.  III.  73  (A.  Bl.  S.  99),  der  Regier,  zu  Düsseldorf  vom  5.
III.  73  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  140)  und  viele  andere.

*)  Vgl.  namentlich  die  Verordn.  der  Oberpräs.  der  Provinzen  Sachsen  vom  13.
VI.  90  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  341)  und  Brandenburg  vom  31.  V.  92  (A.Bl.  Potsdam
S.  237),  ferner  Verordn.  der  Regier,  zu  Posen  vom  18.  IX.  76  (A.  Bl.  S.  24),  Münster
vom  6.  V.  82  (A.  Bl.  S.  88),  Düsseldorf  vom  3.  III.  86  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  437),
des  Regierungspräs.  zu  Trier  vom  3.  IV.  89  (A.  Bl.  S.  85)  u.  s.  w.

»)  Nach  §79  Gew.O.  sind  die  Bäcker  berechtigt,  ihre  Preise  niedriger  zu  stellen,
als  sie  in  dem  Anschlage  angegeben  haben.  Ein  hierher  gehöriger,  höchst  eigenthümlicher
Fall  ist  vom  O.  V.  G.  (Entsch.  vom  16.  IV.  94,  Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  507)  und
vom  Kammerger.  (Entsch.  vom  15.  VI.  93,  Selbstverwaltung  Bd.  21,  S.  11)  entschieden.
worden.  Vgl.  auch  Bornhak,  Selbstverwaltung  Bd.  18,  S.  243).
        <pb n="103" />
        8  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.  07

nahmen  nichts  im  Wege.  Gültig  sind  daher  die  Verordnungen,  welche
die  Verwendung  von  Mehl,  das  durch  Mutterkorn  verunreinigt  ist),
oder  das  Betasten  der  Backwaare  )  verbieten,  oder  sich  auf  den  Backwaarentransport
  beziehen).

Schwierigkeiten  hat  dagegen  die  Frage  gemacht,  ob  die  Polizei  den
Bäckern  auch  die  Gewichtsgrößen  des  Backwerks  vorschreiben,
beispielsweise  anordnen  darf,  daß  das  Brod  nur  nach  ganzen  Pfunden  ausgebacken
  und  verkauft  werde.  Ich  halte  dies  für  unzulässig").  Zwar  ist  auf
das  aus  8  73  vielleicht  zu  entnehmende  argumentum  a  contrario  kein
sonderliches  Gewicht  zu  legen?).  Man  könnte  nämlich  aus  §  73  folgern,
daß  der  Bäcker  selber,  nicht  die  Polizei,  wie  die  Preise,  so  auch  das  Gewicht
zu  bestimmen  hat.  Indessen  wird  der  Nachdruck  im  §  73  doch  unzweifelhaft
auf  die  „Preise“  gelegt  und  das  Gewicht  daneben  wohl  nur  deswegen
erwähnt,  weil  ohne  Angabe  des  Gewichts  die  Preise  einfach  unverständlich
wären.  Entscheidend  ist  vielmehr  auch  hier  wieder,  daß  das  in  Rede
stehende  polizeiliche  Gebot  eine  gewerbepolizeiliche  Maßregel  ist,  und  als
solche  durch  die  Gewerbeordnung  selber  gestützt  werden  müßte,  was  offensichtlich
  nicht  der  Fall  ist.  Die  Stellung  des  Kammergerichts  zu  der
Frage  ist  nicht  ganz  verständlich  00.  Es  hat  eine  Verordnung,  welche
den  Bäckern  verbot,  Schwarzbrod  zu  anderem  Gewicht  als  zu  5  und
2  ½  kg  auszubacken,  für  rechtsungültig  erklärt,  weil  sie  einen  unzulässigen
Eingriff  in  die  Gewerbefreiheit  darstelle!)).  Sie  hat  andererseits  die
Polizeivorschrift,  daß  gewisse  Backwaaren  nur  nach  dem  Gewmichtssatze
von  1  Pfund  ausgebacken  und  feilgehalten  werden  dürfen,  für  unbedenklich
  erachtet  5).  Es  ist  nicht  einzusehen,  worin  der  rechtliche  Unterschied

1)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier.  zu  Koblenz  vom  6.  VIII.  56  (Selbstverwaltung
Bd.  9,  S.  412),  Münster  vom  29.  X.  56  (A.  Bl.  S.  291).

2)  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  vom  20.  XII.  92  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  340).

:)  Desgl.

4)  Anders  das  Reskr.  des  Minist.  f.  Handel  u.  Gewerbe  vom  6.  V.  86  (Selbstverwaltung
  Bd.  12,  S.  271).  ·

5)  So  das  Kammerger.,  Entsch.  vom  12.  V.  92  (Johow  Bd.  13,  S.  266),  auch
das  Landger.  Bromberg,  Entsch.  vom  5.  VI.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  328).

0)  Sie  wird  de  lege  lata  gebilligt  von  v.  Rohrscheidt  a.  a.  O.  S.  53  ff.  Beherzigenswerth
  die  Ausführungen  de  lege  ferenda  S.  62  ff.

7)  Entsch.  vom  26.  X.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  40),  vgl.  auch  Entsch.  vom
12.  V.  92,  oben  Anm.  5.

8)  Entsch.  vom  4.  V.  82  (Johow  und  Küntzel  Bd.  3,  S.  242)  und  vom  13.  X.
92  (Johow  Bd.  13,  S.  269),  vgl.  auch  die  Verfügungen  der  Minister  des  Innern  und
der  Finanzen  vom  30.  XI.  47  (V.  M.  Bl.  48,  S.  26).

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  7
        <pb n="104" />
        98  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

zwischen  beiden  Fällen  liegen  soll.  Beschränkungen  der  Gewerbefreiheit
enthalten  beide  Verordnungen,  und  zwar  Beschränkungen,  die  in  der
Gewerbeordnung  keine  Stütze  finden.  Erachtet  man  §  6c  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
  für  anwendbar,  was  nach  der  hier  vertretenen  Ansicht
durchaus  unzulässig  ist,  so  muß  man  beide  Verordnungen  für  gültig
erklären,  denn  in  beiden  handelt  es  sich  um  das  öffentliche  Feilhalten
von  Nahrungsmitteln.  Erachtet  man  das  aus  §  73  Gew.O.  zu  entnehmende
  argumentum  a  contrario  für  entscheidend,  so  muß  man  beide
Verordnungen  als  ungültig  bezeichnen.  Denn  auch  bei  der  zweiten  Verordnung
  wird  das  Gewicht  von  der  Polizei,  nicht  vom  Bäcker  bestimmt,
wenn  letzterem  auch  hier  ein  etwas  weiterer  Spielraum  gelassen  wird.
Nach  anderen  Polizeiverordnungen  soll  auf  den  Backwaaren  das
Gewicht  durch  einen  eingedrückten  Stempel  angegeben  werden.  Soweit
  es  sich  um  ein  von  der  Polizei  vorgeschriebenes  Gewicht  handelt,
ist  natürlich  auch  die  Anordnung  der  Stempelung  unzulässig!).  Aber
auch  soweit  das  vom  Bäcker  selber  festzusetzende  Gewicht  angegeben
werden  soll,  gelangt  man  zu  keinem  anderen  Resultate.  Auch  dies  ist
eine  gewerbepolizeiliche  Maßregel,  von  der  die  Gewerbeordnung  nichts
weiß?).  Dasselbe  muß  von  der  Vorschrift  gelten,  daß  der  Bäcker  die
von  ihm  gefertigten  Backwaaren  mit  einem  wohl  ausgedrückten,  ihm
allein  eigenthümlichen  Zeichen,  welches  vorher  bei  der  Polizeibehörde
zu  deponiren  ist,  zu  versehen  hat).  Unzulässig  sind  auch  polizeiliche
Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  der  Backwaaren").
Eine  gewisse  Kontrole  der  Polizei  wird  durch  die  88  73,  74
Gew.O.  aber  gefordert.  Die  Polizei  muß  sich  darüber  vergewissern
dürfen,  ob  der  Bäcker  das  von  ihm  in  dem  Anschlage  angegebene  Gewicht
auch  innegehalten  hat.  Man  muß  ihr  dieses  Recht  mindestens  dann
zusprechen,  wenn  in  der  Polizeiverordnung  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß
der  Bäcker  nur  nach  den  von  ihm  gesetzten  Preisen  verkaufen  darf.  Der
revidirende  Polizeibeamte  wird  also  verlangen  dürfen,  daß  ihm  der  Bäcker

1)  So  die  oben  S.  97,  Anm.  5  genannte  Entsch,  des  Landgerichts  Bromberg.

*:)  Für  Ungültigkeit  solcher  Verordnungen  auch  das  Kammerger.,  Entsch.  vom  23.
IX.  86  (Johow  Bd.  6,  S.  178).

*)  Verordn,  der  Regier,  zu  Aachen  vom  29.  X.  58  (A.  Bl.  S.  393).  Aehnlich  die
Ortspolizeiverordn.  f.  Trier  vom  20.  VI.  77  (Opp,  Lokalpolizeiverordn.  der  Stadt  Trier
1884,  S.  102),  welche  die  Bäcker  verpflichtet,  die  Brodlaibe  mit  dem  Zeichen,  welches
die  Sektion  sowie  die  Hausnummer  des  Bäckers  enthält,  in  der  Mitte  der  oberen  Rinde
zu  versehen.

9  So  Ortspolizeiverordn.  f.  Trier  vom  20.  VI.  77  a.  a.  O.  88  7—9.
        <pb n="105" />
        8  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmittelu.  99

die  Backwaaren  zum  Nachwägen  vorlegt  und  ihm  Waage  und  Gewichte
behufs  Revision  der  Backwaaren  zur  Verfügung  stellt.  Das  Kammer—
gericht  hat  allerdings  anders  entschieden!),  seine  Entscheidung  beruht
indessen  auf  einer  zu  engen  Interpretation  der  §§  73  und  74  Gew.  O.
Auch  ein  Zerschneiden  der  Backwaaren,  welche  der  Bekanntmachung
des  Bäckers  nicht  entsprechen,  möchte  ich  für  zulässig  halten?).  Es
handelt  sich  hier  um  eine  Form  der  Verwaltungsexekution,  welche  die
Gewerbeordnung  nicht  verbietet.

D.  Mrüller.

Aeltere  Polizeiverordnungens)  untersagen,  auf  einer  Mühle,  welche
landwirthschaftliche  Produkte  zu  Lebensmitteln  für  Menschen  oder  zum
Futter  für  Vieh  verarbeitet,  Gyps  zu  mahlen.  So  allgemein  gefaßt,
sind  die  Verordnungen  kaum  noch  gültig.  Sie  verstoßen  gegen  den  §  3
Gew.  O.  Wohl  aber  kann  die  Polizei  die  Benutzung  derselben  Vorrichtungen
  zum  Mehl=  und  zum  Gypsmahlen  verbieten,  was  allerdings
in  vielen  Fällen  auf  den  Inhalt  der  älteren  Verordnungen  hinauskommen
wird.  Ebenfalls  ältere  Polizeiverordnungen")  verbieten  dem  Muller,
mit  Mutterkorn  vermischtes  Getreide  zum  Vermahlen  anzunehmen  oder
zu  vermahlen.

E.  Mlilchhändler.

Den  hier  in  Betracht  kommenden  Polizeiverordnungen  liegt  das
Zirkular  der  Minister  des  Innern,  für  Landwirthschaft  und  des  Kultus
vom  28.  I.  1884  (V.  M.  Bl.  S.  23)  zu  Grunde,  welches  die  bei  der
Ausführung  der  Milchkontrole  zu  beobachtenden  Grundsätze  angiebt.
Die  daraufhin  ergangenen  Polizeiverordnungen  enthalten  vorwiegend
gesundheitspolizeiliche  Bestimmungen,  daneben  auch  ordnungspolizeiliche,
  nämlich  solche,  die  gegen  die  —  gesundheitsunschädliche
—  Verfälschung  der  Milch  gerichtet  sind.  Ihre  Gültigkeit  in  beiden
Richtungen  ist  nicht  zu  bezweifeln.

In  der  ersten  Hinsicht  kommen  in  Betracht:  das  Verbot  des
Verkehrs  mit  Milch  von  einer  gewissen  Beschaffenheit  (bitterer,  schleimiger,
Biestmilch,  Milch  von  kranken  Kühen  u.  s.  w.),  Bestimmungen  über  die
Räume  und  die  Gesäße,  in  denen  die  Milch  aufbewahrt  wird,  die  Zu-1)

  Entsch.  vom  13.  X.  92  (Johow  Bd.  13,  S.  269),  ebenso  v.  Rohrscheidt  a.
a.  O.  S.  58.

2)  A.  A.  v.  Rohrscheidt  a.  a.  O.  S.  58.

3)  Verordn.  der  Regier.  zu  Oppeln  vom  5.  V.  54  (A.  Bl.  S.  133).

)  Verordn.  der  Regier,  zu  Düsseldorf  vom  8.  VIII.  56  (A.  Bl.  S.  607).

77
        <pb n="106" />
        100  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

lassung  von  Revisionen  durch  den  Thierarzt!),  das  Verbot,  auf  den
Milchwagen  Haushaltungs=  und  Küchenabgänge  mitzuführen?)  u.  a.  m.

Gegen  die  Verfälschung  von  Milch  wendet  sich  das  Verbot,
mit  Wasser  verdünnte  Milch  in  Verkehr  zu  bringen  2).  Derartige  verdünnte
  Milch  ist  zwar  nicht  gesundheitsschädlich,  wenn  ihr  Nährwerth
auch  beeinträchtigt  ist“),  aber  sie  ist  unzweifelhaft  verfälscht.  Nun  ist
aber  das  Feilhalten  verfälschter  Nahrungsmittel  nicht  unbedingt  strafbar,
vielmehr  nur  dann,  wenn  das  verfälschte  Nahrungsmittel  vorsätzlich  oder
fahrlässig  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung  feilgehalten
  wird  (Reichsges.  vom  5.  XI.  1879  88  10,  11),  hier  also  unter
der  Bezeichnung  „Milch“  schlechthin.  Wenn  daher  die  Polizeiverordnung
das  in  Verkehrbringen  verwässerter  Milch  überhaupt  verbietet,  so  geht
sie  etwas  zu  weit.  M.  E.  kann  es  dem  Milchhändler  dann  nicht  verwehrt
  werden,  mit  Wasser  verdünnte  Milch  feilzuhalten,  wenn  er  diesen
Umstand  und  den  Grad  der  Verdünnung  durch  eine  Aufschrift  am  Wagen
oder  in  anderer  Weise  bekannt  giebt.  Freilich  wird  das  in  praxi  kaum
vorkommen.  Auf  Verhütung  einer  strafbaren  Handlung  zielt  auch  die
Vorschrift  ab,  daß  die  Milchgefäße  mit  der  Bezeichnung  der  in  denselben
enthaltenen  Milchsorten  (Vollmilch,  abgerahmte  Milch  u.  s.  w.)  zu  versehen
  sind  5).

Wenn  Polizeiverordnungen  weiter  verlangen,  daß,  wer  Milch  verkaufen
  will,  dies  der  Ortspolizeibehörde  anzeigt,  so  erscheint  eine  solche
Vorschrift  überflüssig.  Was  sie  besagt,  besagt  schon  das  Gesetz  (§  14,
Gew.O.).  Wenn  dagegen  eine  Polizeiverordnung  fordert?),  daß,  wer  Milch
gewerbsmäßig  verkaufen  will,  dies  der  Ortspolizeibehörde  vorher  anzeigt,
so  steht  eine  solche  Anordnung  mit  dem  §  14  Gew.O.  im  Widerspruch
und  ist  deswegen  ungültig  ).  §  14  G.O.  verlangt  uur  eine  gleichzeitige-!)

  Vorstehende  Bestimmungen  enthalten  z.  B.  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  vom
29.  VII.  93  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  337),  Berlin  vom  6.  VII.  87  (Samml.  Bd.  1,
S.  311),  Magdeburg  vom  6.  IV.  92  (Liedtke  a.  a.  O.  S.  262),  Crefeld  vom  28.  IX.
92  (Hoffmann  a.  a.  O.  S.  124)  u.  s.  w.

2)  Ortspolizeiverordn.  f.  Königsberg  vom  6.  VIII.  85  (Meier  a.  a.  O.  S.  253),
ähnlich  die  f.  Magdeburg  (oben  Anm.  1)  §  10.

9  So  wieder  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  §  1  und  f.  Crefeld  §§  1—2,  oben
Anm.  1.

4)  Vgl.  das  Gutachten  des  Reichsgesundheitsamtes  zum  Reichsges.  vom  14.  V.  79
V  Milch  (Marcinowski,  Gew.O.  S.  563).

5)  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  §  4,  f.  Magdeburg  §8  4,  oben  Anm.  1.

5)  So  die  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  6.  VII.  87  (Samml.  Bd.  1,
S.  312),  zu  Posen  vom  25.  VIII.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  588).

7)  Anders  Kammerger.  Entsch.  vom  25.  I.  92  (Johow  Bd.  13,  S.  263).
        <pb n="107" />
        §  15.  Andere  Handelsgewerbe.  101

Anzeige,  eine  vorhergehende  Anzeige  forderte  allerdings  der  Entwurf  zur
Gewerbeordnung,  diese  Bestimmung  ist  aber  vom  Reichstage  gerade
beseitigt  worden  1).

Verfälscht  befundene  oder  verdorbene  Milch  kann  von  der  Polizei
vernichtet,  insbesondere  fortgegossen  werden?).  Seine  Rechtfertigung
findet  dieses  Vorgehen  im  §  132  Ziff.  3  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
  Landesverwaltung.

F.  Butterhändler.

Erwähnens=  und  nachahmenswerth  sind  Polizeiverordnungen  2),  welche
den  Käufern  verbieten,  von  der  zum  Verkauf  ausliegenden  Butter  Proben
mit  dem  Finger  zu  entnehmen,  und  den  Verkäufern,  dieses  zu  dulden.

G.  Mlineralwasserfabriken.

Polizeiverordnungen  verbieten  bei  der  Fabrikation  künstlichen  Mineralwassers
  theils  die  Verwendung  von  Brunnenwasser  überhaupt,
theils  —  an  Orten,  an  welchen  öffentliche  Wasserleitungen  nicht  bestehen
—  wenigstens  von  solchem,  welches  bei  der  chemischen  und  bakteriologischen
  Untersuchung  nicht  als  unbedenklich  geeignet  befunden  wird,
beziehen  sich  weiter  auf  die  Beschaffenheit  der  Herstellungsräume  und
der  chemischen  Präparate").  Natürlich  sind  sie  gültig.

8  15.  Andere  Handelsgewerbe.

1.  Verschiedene  Handelsgewerbe  werden  durch  die  nicht  seltenen
Polizeiverordnungen  betroffen,  welche  die  Art  und  Weise  des  Verkaufs
regeln,  ob  nach  Gewicht,  Stückzahl  u.  s.  w.  Die  Verordnung  des
Polizeipräsidenten  zu  Berlin  vom  27.  V.  18929)  schreibt  z.  B.  vor,
daß  nichtflüssige  Nahrungs=  und  Genußmittel  im  Handelsverkehr  nur
nach  Gewicht,  Stückzahl  oder  Bundzahl  verkauft  werden.  Umfassender
ist  die  Polizeiverordnung  des  Polizeipräsidenten  zu  Posen  vom  14.  X.

1)  Vgl.  Sten.  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Nordd.  Reichstages  1869,
S.  270.

2)  Vgl.  z.  B.  Ortspolizeiverordn.  f.  Königshütte  vom  13.  II.  90  (Verwaltungsbl.
Bd.  11,  S.  387).

3)  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  vom  20.  XII.  92  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  340).

4)  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  9.  IV.  88  (Samml.  Bd.  1,  S.  24),
des  Regierungspräs.  zu  Cassel  vom  23.  III.  93  (A.  Bl.  S.  134).

5)  Samml.  Bd.  2,  S.  19.  Gleichlautend  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Potsdam
vom  25.  I.  93  (A.  Bl.  S.  39).
        <pb n="108" />
        102  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

1887  1),  welche  den  Gebrauch  von  Hohlmaaßen  ausschließt  für  den  Verkauf
  von  Fischen,  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten,  Stroh,  Heu,  Kohlen,
Koaks,  Gemüse,  Obst  und  sonstigen  Lebensmitteln,  theils  überhaupt,
theils  nur  im  Kleinhandel.  Diese  Vorschriften  sind  unzweifelhaft  speziell
gewerbepolizeiliche,  allgemeinpolizeiliche  Verpflichtungen  machen  sie
nicht  geltend,  insbesondere  wird  die  öffentliche  Ordnung  dadurch,  daß
nach  Hohlmaaßen  anstatt  nach  Gewicht  verkauft  wird,  nicht  gestört  oder
gefährdet.  Als  gewerbepolizeiliche  Maßregel  aber  werden  die  Verordnungen
  durch  die  Gewerbeordnung  nicht  gestützt.  Sie  sind  daher
ungültig.  Wer  im  Gegensatz  zu  der  hier  vertretenen  Anschauung  annimmt,
  daß  das  Polizeiverwaltungsgesetz  im  vollen  Umfange  noch  neben
oder  vielmehr  vor  der  Gewerbeordnung  besteht,  wird  sich  auf  §  6e
desselben  berufen.  Indessen  ist  dort  doch  nur  von  Nahrungsmitteln  die
Rede,  und  die  genannten  Verordnungen  gehen,  wie  man  sieht,  erheblich  weiter.

2.  Lumpen=  und  Knochenhandel.  Eine  gesundheitspolizeiliche,
nachahmenswerthe  Verordnung  hat  der  Regierungspräsident  zu  Sigmaringen
  am  27.  VII.  1893  erlassen).  Gewerbetreibenden,  welche  mit
Lumpen,  Knochen  und  rohen  Fellen  handeln,  wird  der  Handel  und  der
Tausch,  sowie  das  geschenkweise  Abgeben  von  Nasch=  und  Eßwaaren,
sowie  von  solchen  Sachen  verboten,  welche  Kinder  mit  dem  Munde
in  Berührung  zu  bringen  pflegen.  Genannt  werden  Blechinstrumente,
Spielzeug,  Abziehbilder,  Schiefertafelstifte.

Zulässig  sind  auch  solche  Polizeiverordnungens),  welche  die  Aufbewahrung
  der  Lumpen  in  Wohnräumen  verbieten,  über  die  Beschaffenheit
  der  Lagerräume,  die  Desinfektion  der  Lumpen,  Bestimmungen
treffen.  Auch  das  ist  nicht  zu  beanstanden,  daß  solche  Polizeiverordnungen
den  Lumpenhändlern  die  Verpflichtung  auferlegen,  die  Räume,  in  welchen
sie  die  Lumpen  aufbewahren  wollen,  binnen  10  Tagen  nach  der  Ingebrauchnahme
  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.  Denn  ohne  eine
solche  Vorschrift  ist  eine  Kontrole  der  Polizei  unmöglich  und  ohne  Kontrole
  wieder  die  ganze  Verordnung  wirkungslos.  Eine  polizeiliche  Ge-1)

  Selbstverwaltung  Bd.  14,  S.  375.  Vgl.  noch  Ortspolizeiverordn.  f.  Cöslin
vom  1.  VIII.  83  (das.  Bd.  10,  S.  344,  Kartoffeln),  f.  Wielichowo  vom  9.  VII.  81
das.  Bd.  8,  S.  363,  Kohlen,  Koaks).

:)  Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  601.  Im  Wesentlichen  ebenso  Verordn.  des  Polizeipräs.
  zu  Berlin  vom  21.  X.  93  (Samml.  Bd.  2,  S.  447),  des  Regierungspräs.  zu
Stralsund  vom  12.  VIII.  93  (A.  Bl.  S.  182),  Cassel  vom  20.  X.  93  (A.  Bl.  S.  286),
Magdeburg  vom  18.  XI.  93  (A.  Bl.  S.  497),  Köln  vom  8.  II.  94  (A.  Bl.  S.  41).

)AAsgl.  namentlich  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  4.  VIII.  83
(ABl.  S.  248).
        <pb n="109" />
        §  15.  Andere  Handelsgewerbe.  103

nehmigungt)  der  zur  Aufbewahrung  von  Knochen  und  Lumpen  bestimmten
  Räumlichkeiten  kann  dagegen  nicht  verlangt  werden.  Solche
Räume  gehören  nicht  zu  den  Anlagen  des  8  16  Gew.  O.

3.  Für  den  Pferdehandel  enthält  auch  jetzt  noch  geltendes  Recht
die  Verordnung  betr.  die  Legitimationsatteste  bei  Veräußerung
von  Pferden  vom  13.  II.  1843  (G.  S.  S.  75).  Sie  bezieht  sich  auf
jeden,  der  ein  Pferd  verkaufen,  vertauschen,  verschenken  oder  sonst  veräußern
  will,  enthält  also  keine  Beschränkung  speziell  des  gewerbemäßigen
  Handels  mit  Pferden.  Anders  verhält  es  sich  dagegen  mit
der  Verordnung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Schlesien  vom  20.  XII.
18822).  Sie  betrifft  nur  diejenigen,  die  gewerbsmäßig  den  Pferdehandel
betreiben,  denen  sie  die  Verpflichtung  auferlegt,  über  alle  Pferde,  welche
in  ihren  Besitz  oder  Gewahrsam  gelangen,  ein  Kontrolbuch  zu
führen.  Die  Gültigkeit  dieser  Verordnung  ist  zweifelhaft  und  läßt  sich
nur  unter  der  Annahme  vertreten,  daß  sie  eine  veterinärpolizeilichen
Zwecken  dienende  Kontrolvorschrift  darstellts).  Die  Verpflichtung,  die
Untersuchung  der  Pferde  durch  die  beamteten  Thierärzte  jeder  Zeit
zu  gestatten,  kann  dagegen  den  Pferdehändlern  und  anderen  Gewerbetreibenden
  unbedenklich  auferlegt  werden).

4.  Buchhändler.  Eine  Verordnung  des  Oberpräsidenten  der
Provinz  Schlesien  vom  23.  Xl.  18805)  droht  Buchhändlern  und

1)  Verordn.  der  Regier.  zu  Münster  vom  4.  VI.  41  (A.  Bl.  S.  197)  ist  insoweit
antiquirt.  Vgl.  auch  Verordn.  der  Regier  zu  Cöslin  vom  8.  XI.  36  (A.  Bl.  S.  248),
Danzig  vom  26.  VII.  36  (A.  Bl.  Nr.  83),  Magdeburg  vom  5.  III.  48  (A.  Bl.  S.  81).

2)  Lenz  a.  a.  O.  S.  64.  Im  Wesentlichen  übereinstimmend  die  Verordn.  der
Regier,  zu  Posen  vom  6.  VII.  88  (Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  279)  und  zu  Bromberg
vom  22.  VIII.  88  (A.  Bl.  S.  293).

:)  Allgemeiner,  doch  andererseits  weniger  weitgehend  die  Verordn.  des  Polizeipräf.
zu  Köln  vom  11.  VII.  89  (Weinand  a.  a.  O.  S.  440),  nach  welcher  Gaststallhalter,
Viehhändler  und  Viehkommissionäre  verpflichtet  sind,  von  jeder  Aufnahme  von  Wiederkäuern,
  Pferden  und  Schweinen,  welche  zum  Zwecke  des  Verkaufs  von  außerhalb  eingeführt
  werden,  binnen  12  Stunden  nach  dem  Einstellen  in  ihren  Stallungen  dem
Revier-Polizeikommissar  oder  dem  amtlichen  Thierarzte  schriftliche  Anzeige  zu  machen.
Wenn  Bornhak,  Selbstverwaltung  Bd.  17,  Sp.  657,  Arch.  f.  öff.  Recht  Bd.  5,  S.  404
die  Behauptung  aufstellt,  die  s.  g.  Veterinärpolizei  falle  nicht  unter  die  Aufgaben  der
Polizei,  sei  vielmehr  staatliche  Pflege  auf  dem  Gebiete  der  Landwirthschaft,  so  übersieht
er  dabei  nicht  nur  die  litt.  a  §  6  des  Polizeiverwaltungsgesetzes,  sondern  auch,  daß  sich
8  10  II,  17  A-L.N.  auch  auf  Gefahren  für  das  Vermögen  bezieht.  Vgl.  auch  Kammerger.
  Entsch.  vom  2.  VII.  94  (Johow  Bd.  15,  S.  218).

9  Vgl.  Verordn.  der  Regier.  zu  Bromberg  vom  28.  VIII.  85  (A.  Bl.  S.  279),
Posen  vom  18.  VII.  85  (A.  Bl.  S.  213).

5)  Selbstverwaltung  Bd.  8,  S.  24.
        <pb n="110" />
        104  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Antiquaren  eine  Geldstrafe  an,  wenn  sie  von  minderjährigen  Personen
Bücher  ankaufen  oder  ankaufen  lassen,  zu  deren  Verkauf  dieselben  nicht
durch  eine  schriftliche  Erlaubniß  des  Vaters  oder  Vormundes  ermächtigt
sind.  Das  polizeiliche  Motiv,  das  dieser  Verordnung  zu  Grunde  liegt,
ist  nicht  leicht  zu  erkennen.  Anscheinend  will  die  Verordnung  einer
Verleitung  von  Minderjährigen  zur  Verschleuderung  fremder  oder  auch
der  eigenen  Bücher  vorbeugen.  In  der  ersten  Richtung  wäre  sie  rechtsgültig,
  der  Schutz  des  Privatrechts  gegen  strafbare  Handlungen  gehört
zu  den  Aufgaben  der  Polizei.  In  der  zweiten  Richtung  würde  sie  den
Minderjährigen  selber  gegen  Vermögensverluste  schützen  wollen,  und  hier
bewegt  sie  sich  auf  einem  Gebiete,  das  ihr  verschlossen  ist.  Dem  Minderjährigen
  steht  der  privatrechtliche  Weg  offen,  die  Nichtigkeit  des  Geschäfts
geltend  zu  machen  Da  nun  aber  allem  Anschein  nach  die  Verordnung
in  erster  Linie  gerade  diesen  zweiten  Zweck  verfolgt,  möchte  ich  sie  für
nicht  rechtsgültig  halten.

5.  Verkauf  von  Waffen  2c.  Der  Regierungspräsident  zu  Hildesheim
  hat  durch  Verordnung  vom  23.  V.  18901)  den  Verkauf  von  Schußwaffen,
  der  Polizeipräsident  zu  Köln  durch  eine  Verordnung  vom
2.  VI.  18582)  den  Verkauf  von  Feuerwerkskörpern  an  Personen
unter  16  Jahren  untersagt.  Gerechtfertigt  werden  diese  Verbote  durch
sicherheitspolizeiliche  Gründe.

Dasselbe  gilt  von  der  in  den  meisten  Regierungsbezirken  erlassenen,
auf  §  3457  des  Preuß.  Strafgesetzbuchs  beruhenden  Verordnung,  welche
das  Feilhalten  von  Stoß-,  Hieb=  oder  Schußwaffen  untersagt,  die  in
Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen  sind,
dasselbe  auch  von  der  Verordnung  der  Regierung  zu  Arnsberg  vom
20.  IX.  1885  (A.  Bl.  S.  291),  welche  das  Feilhalten  von  Schlagringen,
Kugelstöcken  oder  sog.  Hampelmännern  (Gummischläuchen  2c.  mit  Metall)
verbietet.  Auch  diejenigen  Verordnungens),  welche  sich  gegen  das  Feilhalten
  und  den  Vertrieb  von  Zigarren  und  Zigaretten  wenden,
welche  Feuerwerkskörper  enthalten,  sind  nicht  zu  beanstanden.

6.  Straßenhandel.  Bekannt  ist  die  Polizeiverordnung  des
Polizeipräsidenten  zu  Berlin  vom  22.  III.  18804).  Sie  verbietet  das

1)  Verwaltungsbl.  Bd.  11,  S.  496.

2)  Weinand  a.  a.  O.  S.  143.

3)  Verordn,  der  Regier,  zu  Merseburg  vom  26.  V  II.  75  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  42),
Magdeburg  vom  15.  VI.  75  (A.  Bl.  S.  226),  Erfurt  vom  30.  VI.  75  (A.Bl.  S.  145),
Potsdam  vom  9.  VII.  75  (A.  Bl.  S.  227)  u.  s.  w.

9  Samml.  Bd.  1,  S.  178.  Ebenso  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Frankfurt  alM.
        <pb n="111" />
        8  15.  Andere  Handelsgewerbe.  105

Feilhalten,  das  Anbieten  und  den  Verkauf  von  Billets  zu  den  Theater—
und  Cirkusvorstellungen  auf  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen,  sowie
in  den  Vorräumen,  Zugängen  und  auf  den  Vorplätzen  der  Theater=  und
Cirkusgebäude.  Eine  ähnliche  Verordnung  ist  am  1.  V.  1882  wegen  der
Fahrkarten  zur  Stadt=  und  Ringbahn  ergangen.  Aeußerlich  stellen
sich  diese  Verordnungen  als  verkehrspolizeiliche  dar,  sie  wollen  für  die
Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  sorgen
und  verlangen  von  den  Billethändlern  nicht  mehr,  als  vom  Publikum
überhaupt  verlangt  wird,  d.  h.  den  Verkehr  nicht  zu  hemmen.

Eine  ähnliche  Materie  wird  in  §  89  der  Straßenordnung  für
Königsberg  i.  Pr.  vom  10.  III.  1880  behandelt.  Hier  wird  denjenigen
Personen,  welche  mit  gebrauchten  Kleidern  handeln,  untersagt,
sich  auf  den  Straßen  und  Plätzen  der  Stadt  aufzustellen,  oder  in  der
Stadt  umherzuziehen,  um  ihre  Waaren  zum  Ankauf  anzubieten;  ebenso
wenig  wird  es  ihnen  gestattet,  „die  auf  den  Straßen  und  Plätzen  der
Stadt  verkehrenden  Personen  anzufragen,  ob  sie  gebrauchte  Kleidungsstücke
  zu  verkaufen  haben  oder  durch  Ausruf  auf  ihre  Geschäftsbetriebe
aufmerksam  zu  machen.“  Zum  Theil  rechtfertigen  sich  diese  Anordnungen
bereits  aus  §§  42a,  56  Ziff.  2  der  Gew.O.,  im  übrigen  aber  finden
sie  ihre  Begründung  in  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Königsberger
Straßenordnung,  so  namentlich  im  §  153:  Auf  der  Straße  ist  jeder
das  Publikum  belästigende  Lärm,  lautes  Singen,  Schreien,  sowie  überhaupt
  jede  die  öffentliche  Ordnung  störende  Handlung  oder  Aeußerung
verboten.

Daß  die  in  Rede  stehenden  Polizeiverordnungen  nicht  gerade  ein
Ausfluß  des  Wohlwollens  für  die  davon  betroffenen  Gewerbetreibenden
sind,  liegt  allerdings  auf  der  Hand.

7.  In  neuester  Zeit  sind  in  einer  Reihe  von  Städten  Polizeiverordnungen
  ergangen,  welche  die  Namhaftmachung  der  Inhaber
offener  Geschäftslokale  nach  außen  vorschreiben.  So  die
Münster'sche  Ortspolizeiverordnung  vom  26.  XI.  18942):

8  1.  Jeder  Inhaber  eines  offenen  Geschäftes  ist  verpflichtet,  an
diesem  seinen  Namen  oder  die  Bezeichnung  seiner  eingetragenen  Firma

vom  19.  IV.  81  (A.  Bl.  S.  113)  und  zu  Köln  vom  11.  III.  93  (Weinand  a.  a.  O.
Nachtrag  I,  S.  21).

1)  Meier  a.  a.  O.  S.  647ff.  Vgl.  auch  die  Ortspolizeiverordn.  für  Posen  vom  1.
III.  43  (E.  Bleich,  Lokalpolizeiverordn.  f.  Posen  1882,  S.  44).

2)  Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  177.  Vgl.  auch  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin
vom  11.  III.  96  (Deutsche  Juristenzeitung,  Jahrg.  1,  S.  190).
        <pb n="112" />
        106  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

in  einer  Schrift  anzubringen,  welche  für  jedermann  von  der  Straße
aus  deutlich  lesbar  ist.

8  2.  Ist  als  Firma  nur  eine  allgemeine  Bezeichnung  eingetragen,
so  ist  der  Name  des  oder  der  Geschäftsinhaber  in  der  Aufschrift  mit
anzuführen.

8  3.  Sind  weibliche  Personen  oder  Minderjährige  Inhaber  des
Geschäfts,  so  ist  dies  durch  Ausschreiben  des  vollen  Vor=  und  Familiennamens
  kenntlich  zu  machen;  sofern  die  Inhaberin  verheirathet  oder
verwittwet  ist,  so  ist  dies  in  der  Aufschrift  durch  die  Bezeichnung
„Ehefrau“  bezw.  „Wittwe"“  auszudrücken.

Das  Oberverwaltungsgericht:)  und  das  Kammergericht?)  haben
solche  Verordnungen  für  gültig  erklärt,  Bornhaks)  und  Staub“)  erachten
sie  im  wesentlichen  für  unzulässig.

Die  letztere  Ansicht  ist  die  richtige.  Art.  15  H.G.B.  bestimmt:
Die  Firma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,  unter  welchem  er  im  Handel
seine  Geschäfte  betreibt  2c.  Hieraus  ergiebt  sich,  daß  dem  Kaufmann
ein  Recht  auf  den  Gebrauch  der  Firma  zusteht.  Dieses  Recht  schließt
die  Befugniß  in  sich,  seinen  bürgerlichen  Namen  zu  verschweigen).
Allerdings  hat  der  Kaufmann  dieses  Recht  nur  soweit,  als  er  im  Handel
seine  Geschäfte  betreibt,  aber  ein  solches  Betreiben  von  Geschäften  ist
doch  wohl  in  dem  Halten  eines  offenen  Geschäftslokals  zu  erblicken.
Deshalb  kann  der  Kaufmann  nicht  gezwungen  werden,  seinen  Namen
neben  der  Firma  in  der  Aufschrift  mit  anzuführen  (8  2),  und  weibliche
und  minderjährige  Geschäftsinhaber  können  nicht  gezwungen  werden,  sich
als  solche  zu  erkennen  zu  geben  (§  3).  Dieses  Firmenrecht  besteht
unabhängig  von  der  Eintragung  der  Firma),  gegen  diesen  Satz  verstößt
der  §  1  der  Verordnung.  Bornhak  macht  noch  besonders  auf  den  Art.  22
H.  G.  B.  aufmerksam,  wonach  der  Kaufmann  unter  Umständen  kraft  Gesetzes
  befugt  ist,  die  Firma  seines  Vorgängers  fortzuführen.  Staub
betont  —  ebenfalls  vollkommen  mit  Recht  —,  daß  auch  die  der  Polizei
von  den  fraglichen  Verordnungen  vindizirte  Strafgewalt  den  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuchs  widerstreite.

Das  Oberverwaltungsgericht  vermag  einen  Widerspruch  mit  den

1)  Entsch.  vom  15.  III.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  325).
2)  Entsch.  vom  15.  III.  94  (Johow  Bd.  15,  S.  238).

3)  Selbstverwaltung  Bd.  22,  Sp.  289.

4)  Juristenzeitung  a.  a.  O.

5)  Anders  Förtsch,  Juristenzeitung  Bd.  1,  S.  236.

s)  Staub  a.  a.  O.
        <pb n="113" />
        §  16.  Andere  Gewerbe,  die  nicht  Handelsgewerbe  sind.  107

Vorschriften  der  Art.  15  ff.  H.G.B.  nicht  zu  finden.  „Denn  das
Handelsgesetzbuch  enthält  über  die  äußere,  an  dem  Geschäftslokale  anzubringende,
  für  das  Publikum  bestimmte  Bezeichnung  eines  Geschäfts
keine  nähere  Anordnung“.  Das  Kammergericht  sagt  wörtlich  dasselbe.
Diese  Beweisführung  ist  offenbar  nicht  genügend.  Die  Frage  ist  nur  die:
Liegt  in  dem  Halten  eines  offenen  Geschäftslokals  ein  Betreiben  von
Geschäften  im  Handelo?  Dann  ist  der  Kaufmann  berechtigt  seine  —
auch  nicht  eingetragene  —  Firma  in  der  Aufschrift  des  Geschäftslokals
zu  gebrauchen  und  seinen  bürgerlichen  Namen  zu  verschweigen.

Die  Ungültigkeit  der  Verordnungen  reicht  aber  natürlich  nur  soweit,
als  eben  das  Firmenrecht  reicht.  Für  Minderkaufleute  (Art.  10
H.G.B.)  können  daher  die  in  Rede  stehenden  Verordnungen  unbedenklich
erlassen  werden.

8  16.  Andere  Gewerbe,  die  nicht  Handelsgewerbe  sind.
A.  Oflege  von  Gräbern.

Eine  vielfach  vorkommende  Polizeiverordnung  bezieht  sich  auf  die
Pflege  der  Grabstellen  auf  den  Friedhöfen.  Die  Unterhaltung
der  Gräber  soll  ohne  Genehmigung  der  Gemeinde=  bezw.  Kirchenbehörde
durch  niemand  anders  vorgenommen  werden  dürfen,  als  durch  die  Hinterbliebenen,
  ihre  Leute  und  die  Todtengräber  1).  Eine  solche  Verordnung
ist  vom  Kammergericht  zuerst  für  ungültig  erachtet  worden?),  später
hat  aber  das  Kammergericht  seine  Ansicht  geändert  und  sich  für  die
Gültigkeit  ausgesprochen  3).  Auch  die  niederen  Gerichte  scheinen  zu
schwanken  ).

Ich  halte  diese  Verordnung  nicht  für  zulässig.  Zunächst  möchte  ich
meinen,  daß  es  sich  hier  gar  nicht  mehr  um  eine  Beschränkung  in  der
Ausübung  des  Gewerbes,  sondern  um  eine  Beschränkung  in  der  Zulassung
  zu  demselben  handelt.  Niemand,  mit  Ausnahme  der  Todten-1)

  Noch  größere  Beschränkungen  enthält  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Köln  vom  9.
II.  91  (Weinand  a.  a.  O.  S.  693),  nach  welcher  die  Unterhaltung  der  Gräber  nur  denjenigen
  Angehörigen  und  deren  Beauftragten  gestattet  ist,  welche  einen  diesbezüglichen
Erlaubnißschein  des  Oberbürgermeisters  besitzen.

2)  Johow  u.  Küntzel  Bd.  1,  S.  189.  Ebenso  Bornhak,  Arch.  f.  öff.  R.  Bd.  5,
S.  414,  Preuß.  Staatsr.  Bd.  3,  §  188,  Anm.  6.

:t)  Johow  Bd.  9,  S.  294,  Verwaltungsbl.  Bd.  10,  S.  324.

4)  Ueber  das  Landger.  Magdeburg  vygl.  einerseits  die  Entsch.  im  Verwaltungsbl.
Bd.  4,  S.  273,  andererseits  diejenige  in  der  Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  29.  Ob  und
wie  sich  das  Reichsger.  zu  der  Frage  geäußert  hat,  läßt  sich  aus  der  Notiz  im  Verwaltungsbl.
  Bd.  5,  S.  131  nicht  mit  Sicherheit  entnehmen.
        <pb n="114" />
        108  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

gräber,  wird  zum  Gewerbe  der  Gräberpflege  zugelassen.  Wenn  man
das  noch  für  eine  Beschränkung  in  der  Ausübung  des  Gewerbes,  etwa
des  Gärtnergewerbes,  ansieht,  dann  ist  es  auch  eine  bloße  Beschränkung
in  der  Ausübung  des  Gewerbes,  wenn  einem  Kaufmann  der  Groß=  oder
auch  der  Kleinverkauf  untersagt  wird.  Selbst  aber  auch  von  der  Vor—
aussetzung  aus,  daß  eine  bloße  Beschränkung  in  der  Ausübung  des
Gewerbes  vorliegt,  ist  die  Verordnung  nicht  haltbar.  Als  gewerbe—
polizeiliche  Maßregel  würde  sie  in  der  Gewerbeordnung  keine  Stütze
finden.  Eine  allgemeinpolizeiliche  Vorschrift  ist  sie  aber  nicht.  Mit  Recht
sagt  die  ältere  Entscheidung  des  Kammergerichts:  „Im  Interesse  der
öffentlichen  Ordnung  ist  die  in  Rede  stehende  Bestimmung  der  gedachten
Polizeiverordnung  nicht  ergangen,  denn  die  Frage,  welche  Persönlichkeit
die  Anfertigung  und  Pflege  der  Gräber  ausführt,  berührt  die  öffentliche
Ordnung  nicht.“  Das  spätere  Urtheil  des  Kammergerichts  ist  direkt
entgegengesetzter  Ansicht.  Seine  Begründung  ist  indessen  durchaus  ver—
fehlt.  „Die  Verordnung  will  den  Magistrat,  da  der  Kirchhof  der  Stadt
gehört,  in  seinem  gesetzlichen  Hausrecht  schützen.  Es  liegt  im  öffentlichen
Interesse,  Kollisionen  zwischen  bestellten  und  nicht  bestellten  Pflegern  vorzubeugen,
  um  so  mehr,  als  der  Kirchhof  ein  öffentlicher  Ort  ist.“  Einmal
  soll  also  das  Hausrecht  des  Magistrats  geschützt  werden,  dann  soll
der  Kirchhof  aber  wieder  ein  öffentlicher  Ort  sein,  also  doch  wohl,
technisch  ausgedrückt,  eine  res  usui  publico  destinata.  Hier  kann  aber
von  einem  Hausrecht  und  von  einem  Schutz  desselben  keine  Rede  sein.
Wenn  das  Kammergericht  ferner  Kollisionen  zwischen  bestellten  und  nicht
bestellten  Pflegern  verhüten  will,  so  ist  das  nicht  nur  eine  sehr  weit  hergeholte
  Argumentation,  sie  schießt  auch  erheblich  über  das  Ziel  hinaus.
Kollisionen  können  zwischen  Konkurrenten  jeder  Art  vorkommen.  Wenn
ein  Krämer  im  Hause  A.  sein  Geschäft  hat,  und  sich  nun  ein  Konkurrent
im  Nebenhause  B.  etablirt,  so  liegen  Kollisionen  offenbar  ziemlich  nahe.
Will  man  hier  der  Polizei  gestatten,  dem  einen  den  Geschäftsbetrieb  zu
untersagen,  damit  der  andere  ungestört  bleibt?  Doch  gewiß  nicht.  Die
Beweisführung  des  Kammergerichts  führt  nothwendig  zu  dem  Satze,  daß
die  Polizei  berechtigt  ist,  gewerbliche  Monopole  zu  ertheilen.  Denn  nur
so  werden  Kollisionen  wirklich  vermieden.  Das  aber  ist  ein  Satz,  der
das  gerade  Gegentheil  des  Prinzips  der  Gewerbeordnung,  der  Gewerbefreiheit,
  ist  ).

1)  Vgl.  auch  die  Bemerkungen  der  Redaktionen  des  Verwaltungsbl.  Bd.  4,  S.  273,
und  der  Selbstverwaltung  Bd.  7,  S.  192.
        <pb n="115" />
        §  16.  Andere  Gewerbe,  die  nicht  Handelsgewerbe  sind.  109

B.  Hrivatposten.

Die  Privatposten,  wie  sie  in  größeren  Städten  auch  für  die  Briefbeförderung
  bestehen,  sind  an  sich  ebenfalls  der  Gewerbeordnung  unterstellt.
  Es  herrscht  also  auch  hier  Gewerbefreiheit.  Aber  sie  ist  eine
begrenzte.  Die  auf  den  Postgesetzen  beruhenden  Beschränkungen  des
Gewerbebetriebes  sind  durch  die  Gewerbeordnung  nicht  aufgehoben
worden  (8  5  Gew.O.),  und  die  Postgesetzgebung  hat  für  eine  Reihe  von
Beförderungsarten  bekanntlich  ein  Monopol  der  Reichspost  eingeführt.
Soweit  das  Monopol  nicht  besteht,  besteht  aber  Gewerbefreiheit  und  insoweit
  sind  Beschränkungen  durch  die  Polizei  Privatposten  gegenüber  nur
in  demselben  Umfange  zulässig,  wie  gegenüber  anderen  Gewerben.

Gewerbepolizeiliche  Maßregeln  könnten  sich  namentlich  auf  den
§  37  Gew.O.  gründen,  unter  den  allgemeinpolizeilichen  insbesondere
verkehrspolizeiliche  in  Betracht  kommen.  Verkehrspolizeiliche  Rücksichten
entscheiden  z.  B.  über  die  Frage,  ob  die  Privatpost  Briefkästen  an
den  Außenseiten  der  Häuser  anbringen  darf.  Der  Cirkularerlaß
des  Ministers  des  Innern  vom  1.  XII.  93  1)  erachtet  ein  Verbot,  Briefkästen
  einer  Privatpost  an  den  Außenseiten  der  Häuser  anzubringen,  dann
für  zulässig  und  angezeigt,  wenn  hierdurch  eine  Beeinträchtigung  der
Sicherheit  oder  der  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  den  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  herbeigeführt  werden  würde.

Eine  andere  Frage  betrifft  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
  vom  14.  XI.  872).  Durch  Polizeiverfügung  war  einer  privaten
Verkehrsanstalt  untersagt  worden,  die  Bezeichnung  „Post“  in  ihren
Bekanntmachungen  und  auf  ihren  Betriebsmitteln  zu  gebrauchen.  Das
Oberverwaltungsgericht  hob  dieses  Verbot  auf.  M.  E.  mit  Unrecht.
Ob  ein  Einschreiten  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Abwendung  von  Vermögensgefahren
  vom  Publikum  hier  zulässig  war,  kann  allerdings  zweifelhaft
  sein  3).  Entscheidend  ist  aber,  daß  unsere  Postgesetzgebung  und  das
durch  sie  der  Reichspost  verliehene  Monopol  ein  Theil  der  öffentlichen
  Ordnung  ist.  Die  Polizei  war  also  zur  Aufrechthaltung  der
öffentlichen  Ordnung  eingeschritten,  als  sie  der  Anstalt  verbot,  sich  Post
zu  nennen.  Der  Fall  liegt  genau  so,  als  wenn  sich  ein  Droguist,  der
die  Approbation  als  Apotheker  erlangt  hat,  auf  dem  Firmenschild  als
Apotheker  bezeichnet.  Hier  hat  das  Oberverwaltungsgericht  in  wieder-1)

  V.M.Bl.  S.  267.

)Entsch.  Bd.  15,  S.  433.  Vgl.  auch  Otto  Mayer,  Deutsch.  Verwaltunger.
Bd.  1,  S.  264,  Anm.  8.

5)  Vgl.  darüber  oben  S.  18.
        <pb n="116" />
        110  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

holten  Entscheidungen  ein  entsprechendes  polizeiliches  Verbot  für  gerechtfertigt
  erklärt  1).  Sollte  das,  was  den  Apothekern  recht  ist,  nicht  auch
der  Reichspost  billig  sein?  Daß  die  Privatbeförderungsanstalten  gar
kein  vernünftiges  Interesse  daran  haben,  sich  Post  zu  nennen,  zeigt  das
Verhalten  des  renommirtesten  Instituts  dieser  Art,  der  Berliner  Packetfahrtgesellschaft,
  die  den  Namen  Post  vermeidet.  Sie  hat  sicherlich  dadurch
auch  noch  nicht  einen  Pfennig  weniger  verdient.

C.  Kammerjäger.

In  den  meisten  Regierungsbezirken  sind  auf  Grund  der  Ministerial-Verfügung
  vom  11.  V.  18702)  im  Wesentlichen  gleichlautende  Verordnungen
  ergangen,  die  dazu  bestimmt  sind,  den  Kammerjägern  die  nothwendige
  Vorsicht  bei  der  Ausübung  ihres  Gewerbes  einzuschärfen  3).  Es
soll  so  ausgeübt  werden,  daß  dadurch  für  Menschen  und  Hausthiere
kein  Schaden  entstehen  kann.  Die  Verordnungen  verbreiten  sich  danach
über  die  Aufbewahrung,  die  Zusammensetzung  und  Form  und  das  Auslegen
  der  Gifte,  sie  enthalten  das  Verbot,  das  Gift  den  Käufern  zum
Selbstauslegen  zu  überlassen.  Diese  Vorschriften  sind  allgemeinpolizeilicher
Natur  und  juristisch  unbedenklich.  Selbstverständlich  ist  es,  daß  der
Kammerjäger  dann  Gift  zum  Selbstgebrauch  ablassen  darf,  wenn  er  sich
den  für  den  Verkehr  mit  Giften  bestehenden  Bestimmungen  unterwirft,

also  insbesondere  die  obrigkeitliche  Genehmigung  zu  diesem  Handel  erhalten
  hat.

D.  Schornsteinfeger.
Auf  Grund  des  §  39  Gew.O.  und  des  Preußischen  Gesetzes  vom
24.  IV.  1888  (G.  S.  S.  79)  sind  durch  Polizeiverordnungen  Kehrbezirke
  für  Schornsteinfeger  eingerichtet  worden.  Soweit  dieses  geschehen
  ist,  besteht  eine  Gewerbefreiheit  nicht,  eine  Reglementirung  ist
zulässig  und  erfolgt.  Sie  verbreitet  sich  über  die  Fähigkeit  zur  Anstellung
als  Bezirksschornsteinfeger,  über  die  abzulegende  Prüfung,  die  Anzahl

1)  Vgl.  Eutsch.  vom  14.  XII.  78  (Entsch.  Bd.  4,  S.  342),  die  beiden  Entsch.
vom  5.  V.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  17,  S.  115),  auch  Entsch.  vom  10.  VI.  95  ebenda.

2)  V.M.  Bl.  S.  159.

:)  Vgl.  Verordn.  der  Regier.  zu  Merseburg  vom  11.  VI.  70  (A.  Bl.  S.  145),
Magdeburg  vom  28.  V.  70  (A.  Bl.  S.  136),  Erfurt  vom  3.  VI.  70  (A.  Bl.  S.  121),
Posen  vom  21.  XII.  76  (A.  Bl.  77  S.  3),  Breslau  vom  22.  VI.  70  (Kotze,  die  Polizeigesetze
  und  Verordnungen  des  Regierungsbezirks  Breslau,  2.  A.,  Breslau  1892,  S.  236),
des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  27.  VI.  70  (A.  Bl.  S.  182).  Vgl.  jetzt  auch  den  Bundesrathsbeschluß
  betr.  den  Handel  mit  Giften  vom  29.  XI.  94  88  19  ff.  (Böttger,  die  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  3.  A.,  1895,  S.  183).
        <pb n="117" />
        8  16.  Andere  Gewerbe,  die  nicht  Handelsgewerbe  sind.  111

der  von  dem  Bezirksschornsteinfeger  vorzunehmenden  Schornsteinreinigungen,
das  von  ihm  zu  führende  Lagerbuch  u.  s.  w.  .

Sind  Kehrbezirke  nicht  eingerichtet,  so  sind  derartige  polizeiliche
Bestimmungen  unzulässig.  Gestattet  sind  dagegen  dann  etwa  noch  Anordnungen
  über  die  Art  der  Reinigung  der  Schornsteine,  z.  B.  über  das
Ausbrennen  derselben.  Denn  das  sind  allgemein-,  nicht  gewerbepolizeiliche
  Vorschriften.

E.  Bauunternehmer.

Polizeiverordnungen  )  treffen  Bestimmungen  über  die  Sicherung
der  Bauarbeiter  und  Dritter  bei  der  Ausführung  baulicher  Arbeiten.
Sie  verbreiten  sich  über  die  Beschaffenheit  der  Gerüste  und  der  Leitern,
verlangen  einen  Bauzaun  und  ein  Schutzdach,  sowie  ausreichende  Beleuchtung

  der  Baustelle,  verbieten  das  Aufstellen  offener  Koakskörbe  in
Räumen,  in  denen  gearbeitet  wird  u.  s.  w.

F.  Abdecker.

Das  Abdeckereigewerbe  darf  in  Preußen  zur  Zeit  frei  betrieben
werden,  doch  bedarf  die  Anlegung  von  Abdeckereien  nach  §  16  Gew.O.
der  landespolizeilichen  Genehmigung.  Die  dieses  Gewerbe  betreffenden
Polizeiverordnungen  enthalten  vornehmlich  Vorschriften  gesundheitspolizeilicher
  Art  und  sind  insoweit  nicht  zu  beanstanden.  Sie  beziehen
sich  insbesondere  auf  die  Verwerthung  von  Kadavertheilen,  verbieten  z.  B.
die  Verwendung  des  Fleisches  zur  menschlichen  Nahrung,  unterwerfen
die  Abdeckereien  veterinärpolizeilichen  Revisionen,  treffen  Bestimmungen
über  die  vorzunehmenden  Desinfektionen  u.  s.  w.  Auch  die  den  Abdeckern
  auferlegte  Verpflichtung,  der  Aufforderung  zur  Abholung  eines
gefallenen  oder  zu  tödtenden  Thieres  spätestens  binnen  8  oder  12  Stunden
nachzukommen,  auf  polizeiliche  Anordnung  aber  und  von  öffentlichen
Straßen  die  Abholung  sofort  zu  bewirken,  läßt  sich  als  gesundheitspolizeiliche
  Maßregel  auffassen.  Ebensowenig  ist  die  Vorschrift  zu  beanstanden,
  daß  die  Abdecker  ein  Kontrolbuch  zu  führen  haben.  Doch
halten  sich  die  von  der  Polizei  an  die  Eintragungen  gestellten  Anforderungen
  nicht  durchweg  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen.  So  nicht

1!)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Posen  vom  12.  IX.  92  (A.  Bl.
S.  373).

2)  Vgl.  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Frankfurt  a  M.  vom  13.  II.  94  (A.  Bl.  S.  61),
f.  Wiesbaden  vom  17.  II.  96.
        <pb n="118" />
        112  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

die  Bestimmung!),  daß  der  Abdecker  auch  den  Kaufpreis,  den  er  für  den
Kadaver  gezahlt  hat,  in  das  Kontrolbuch  einzutragen  hat.

8  17.  Marktverkehr.

Für  die  Regelung  des  Marktverkehrs  läßt  §  69  Gew.O.  der  Ortspolizeibehörde
  einen  ziemlich  weiten  Spielraum.  Sie  darf  in  den  Grenzen
der  Bestimmungen  der  §§  65—68  die  Marktordnung  nach  dem  örtlichen
Bedürfniß  festsetzen.  Das  soll  nur  heißen:  die  Anordnungen  der  Ortspolizeibehörde
  dürfen  den  Bestimmungen  dieser  Paragraphen  nicht  widersprechen,
  beispielsweise  dürfen  sie  nicht  etwa  rohe  Naturerzeugnisse  vom
Wochenmarktsverkehr  ausschließen.  Falsch  ist  es  dagegen,  anzunehmen,
daß  sich  die  Anordnungen  der  Polizeibehörde  nur  auf  die  in  den  88  65
bis  68  erwähnten  Gegenstände  beziehen  dürften?).  Diese  Auffassung
würde  in  Preußen  dahin  führen,  daß  die  Ortspolizeibehörde  überhaupt
nichts  mehr  zu  regeln  hätte.  Denn  über  die  Zahl,  Zeit  und  Dauer
der  Kram=  und  Viehmärkte  beschließt  der  Provinzialrath,  über  diejenige
der  Wochenmärkte  der  Bezirksausschuß,  dieselbe  Behörde  trifft  Bestimmungen
  über  die  Wochenmarktartikel  und  über  die  Marktstandsgelder
(§§  127—130  des  Zuständigkeits-Gesetzes  vom  1.  VIII.  1883).  Die
bekämpfte  Ansicht  wird  auch  schon  durch  den  zweiten  Satz  des  8  69
Gew.O.  widerlegt.  Die  Ortspolizeibehörde  soll  „namentlich  auch“
für  das  Feilbieten  von  gleichartigen  Gegenständen  den  Platz  und  für
das  Feilbieten  im  Umhertragen,  mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit
und  die  Gattung  der  Waaren  bestimmen.  Damit  werden  Beispiele  für
die  Reglementirung  der  Ortspolizeibehörde  angeführt,  und  diese  Beispiele
finden  in  den  §§  65—68  offenbar  nicht  ihre  Stütze.  „Namentlich“  mit
„außerdem“  zu  identifiziren  3),  ist  ganz  unzulässig.

Die  Ortspolizeibehörde  kann  danach  beispielsweise  Bestimmungen
treffen  über  die  Form,  in  welcher  der  Verkauf  von  Wochenmarktartikeln
erfolgen  soll,  ob  nach  Gewicht,  Stückzahl  u.  s.  w.,  in  welchen  Quantitäten"),
  über  die  Größe  der  Marktstellen,  über  die  Aufstellung
von  Gefährten.  Auch  darf  etwa  bestimmt  werden:

Den  Fleischern  ist  verboten,  Köpfe,  Füße,  Knochen  und  andere

1)  Vgl.  die  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Magdeburg  vom  3.  XI.  92  (A.Bl.
S.  415).

2)  So  das  Obertrib.,  Entsch.  vom  7.  XII.  70  (V.M.  Bl.  71  S.  47),  dagegen
Kammerger.  Entsch.  vom  16.  I.  93  (Johow  Bd.  13,  S.  260).

3)  So  das  Obertrib.  a.  a.  O.

4)  Namentlich  für  geformte  Butter.
        <pb n="119" />
        8  17.  Marktverkehr.  113

dergleichen  weniger  genießbare  Gegenstände  als  Beilage  zu  den  Braten
und  dem  Kochfleisch  mit  einzuwiegen.  Diese  Theile  müssen  vielmehr
für  sich  allein  und  zu  besonderen  Preisen  verkauft  werden!#).

Ich  möchte  es  auch  für  zulässig  halten,  den  Han  del  im  Umherziehen
  während  der  Marktzeit  auf  dem  Marktplatze  und  in  seiner
Umgebung  zu  verbieten?),  obgleich  §  69  Gew.O.  nur  von  einer  Beschränkung
  dieses  Handels  nach  der  Tageszeit  und  der  Gattung  der
Waaren  spricht.  Aber  ein  argumentum  a  contrario  dahin,  daß  ein
völliges  Verbot  unzulässig  ist,  scheint  mir  zu  weit  zu  gehen.  Unbedenklich
ist  es,  das  Ausrufen  und  öffentliche  Versteigern  von  Waaren  auf  den
Märkten  zu  untersagen?).

Nicht  rechtsgiltig  sind  dagegen  die  nicht  selten  vorkommenden  Beschränkungen
  der  Zwischenhändler  im  Einkauf  auf  dem  Markte.
Beispielsweise  bestimmt  eine  Ortspolizeiverordnung):

Den  .  Zumwischenhändlern  und  Wiederverkäufern  einschließlich
der  Höker  wird  der  Einkauf  von  Lebensmitteln  ..  .  auf  den  hiesigen
Wochenmärkten  während  der  Monate  April,  Mai,  Juni,  Juli,  August
und  September  erst  von  8  Uhr  und  während  der  übrigen  Monate
erst  von  9  Uhr  Vormittags  ab  gestattet.

Diese  Bestimmung  widerspricht  dem  §  64  Gew.  O.,  nach  welchem
der  Besuch  der  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkte,  sowie  der  Kauf  und
Verkauf  auf  denselben  einem  jeden  mit  gleichen  Befugnissen  freisteht.
Der  Wortlaut  dieser  Bestimmung  duldet  nicht,  Wiederverkäufer  ungünstiger
zu  stellen  als  Konsumenten  .

Ebenso  halte  ich  es  für  gesetzwidrig,  Roßfleisch  vom  Marktverkaufe
auszuschließen  ü0.  Denn  unzweifelhaft  ist  Roßfleisch  ein  rohes  Natur-1)

  Berliner  Wochenmarktordn.  vom  9.  II.  48  §  43  (Samml.  Bd.  2,  S.  204),
ebenso  Wochenmarktordn.  f.  Deutsch-Wilmersdorf  vom  22.  VII.  89  §  19  (Arn.  Meier
a.  a.  O.  S.  91),  Wochenmarktordn.  f.  Charlottenburg  vom  1.  IV.  89  §  29  (Kuhlow,
Polizeivorschriften  und  Ortsstatute  f.  Charlottenburg  1893,  S.  204).

2)  Vgl.  die  Hallenser  Marktordn.  vom  25.  V.  80  8  22  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  230),
Wochenmarktordn.  f.  Charlottenburg  8  3  a.  a.  O.  S.  202,  Ortepolizeiverordn.  f.  Köln
vom  9.  VIII.  80  (Weinand  a.  a.  O.  S.  322),  Frankfurt  a  /  M.  vom  16.  II.  88  (A.Bl.
S.  88).

3)  Ortspolizeiverordn.  f.  Elberfeld  vom  23.  IV.  73  (Hahne  a.  a.  O.  S.  214).

)  Für  Stenschewo  vom  28.  VII.  88  (Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  255).  Vgl.
auch  Marktordn.  f.  Elberfeld  vom  9.  XI.  47  §  4  (Hahne  a.  a.  O.  S.  203).

5)  Vgl.  auch  d.  Minist.  Reskr.  vom  18.  V.  71  (V.  M.  Bl.  S.  176),  Kammerger.
Entsch.  vom  26.  II.  94  (Johow  Bd.  15,  S.  234).

6)  Wochenmarktordn.  f.  Deutsch-Wilmersdorf  §  20  (a.  a.  O.  S.  91).

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  8
        <pb n="120" />
        114  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

erzeugniß.  Wohl  aber  kann  die  Polizei  verordnen,  daß  eine  Verkaufsstelle
  für  Roßfleisch  als  solche  äußerlich  gekennzeichnet  wird  #).

Weiter  fragt  es  sich,  ob  das  Feilhalten  von  Wochenmarktartikeln
zur  Marktzeit  an  anderen  Plätzen  als  auf  dem  Wochenmarkte
verboten  werden  kann,  ob  beispielsweise  folgende  Bestimmung  rechtsgültig
  ist:

Getreide,  Obst  und  Lebensmittel  aller  Art,  mit  Ausnahme  von
Milch,  welche  an  Markttagen  zur  Stadt  gebracht  werden,  sind  zum
öffentlichen  unbeschränkten  Verkaufe  auf  dem  für  den  Markt  bestimmten
Platz  feil  zu  halten,  wenn  nicht  die  Bestellung  derselben  nachgewiesen
werden  kann?).

Die  Beantwortung  dieser  Frage  hängt  von  der  Auffassung  der
Bestimmung  ab.  Will  sie  sagen  —  wie  es  den  Anschein  hats)  —,  daß
nur  die  auf  den  Marktplatz  gebrachten  Waaren  die  Marktprivilegien
genießen,  so  ist  sie  gültig,  will  sie  dagegen  das  Feilhalten  von  Getreide,
Obst  u.  s.  w.,  das  von  auswärts  zur  Stadt  gebracht  ist,  außerhalb  des
Marktplatzes  schlechthin  verbieten,  so  ist  sie  ungültig.  Das  Oberverwaltungsgericht
  hat  dieselbe  Ansicht  entwickelt!).  In  der  Entscheidung
vom  17.  IX.  18915)  führt  es  aus,  daß  nach  §  69  Gew.O.  die  Aufgabe
  einer  Marktordnung  dahin  zu  begrenzen  sei,  daß  sie  den  auf  behördlicher
  Anordnung  beruhenden  bevorrechteten  Marktverkehr  zu  regeln
und  namentlich  die  Plätze  innerhalb  des  Marktortes,  welche  diesen  Verkehr
  aufnehmen  sollen,  mit  der  Wirkung  zu  bestimmen  habe,  daß  das
außerhalb  dieser  Plätze  stattfindende  Feilbieten  von  Waaren  nicht  als
Marktverkehr  gelte,  nicht  unter  dem  Schutz  des  Marktprivilegiums
stehe;  dagegen  sei  es  ihr  versagt,  demjenigen  Verkehr,  der  seine  Berechtigung
  nicht  aus  dem  Marktprivilegium  schöpfe,  Beschränkungen  aufzuerlegen,
  indem  sie  Personen,  welche  auch  außer  der  Marktzeit  zum
Feilbieten  von  Waaren  im  Marktort  befugt  seien,  zwinge,  während  der
Dauer  der  Marktzeit  nur  auf  dem  Marktplatze  feilzubieten.  „Es  können
daher  durch  Bestimmungen  der  Marktordnung  die  am  Marktorte  einheimischen
  Personen  nicht  verhindert  werden,  während  der  Dauer  der

1)  So  die  Berliner  Wochenmarktordn.  §  44.

2)  Marktordn.  f.  Aschersleben  vom  24.  VI.  84  §  1  (Nedwig,  Sammll  der  f.  d.
Stadt  Aschersleben  erlassenen  Polizeiverordn.  und  Ortsstatute  1889,  S.  81).  Im
Wesentlichen  übereinstimmend  Berliner  Wochenmarktordn.  vom  9.  II.  48  8  14.

:)  „Unbeschränkter  Verkauf“.

)  A.  A.  anscheinend  d.  Kammerger.  Entsch-  vom  16.  V.  92  (Johow  Bd.  13,  S.  281).

5)  Entsch.  Bd.  21,  S.  343.
        <pb n="121" />
        §  18.  Gewerbe,  auf  welche  sich  die  Gewerbeordnung  nicht  bezieht.  115

Marktzeit  ihre  Waaren  auf  Privatgrundstücken  oder  auch  —  soweit  nicht
§  42b  Gew.O  entgegensteht  —  auf  der  öffentlichen  Straße  außerhalb
der  Marktplätze  feilzubieten,  und  dasselbe  gilt  von  auswärtigen  Personen,
welche  den  Wandergewerbeschein  erlangt  haben  oder  für  den  Verkauf
ihrer  Waaren  eines  Wandergewerbescheines  nicht  bedürfen.“  8  80  der
Preuß.  Gewerbeordnung  vom  17.  I.  18451),  dessen  Wortlaut  mit  der
hier  bekämpften  Ansicht  allerdings  übereinstimmte,  ist  in  die  Reichsgewerbeordnung
  nicht  übergegangen.  Nach  der  Meinung  des  Oberverwaltungsgerichts
  war  aber  auch  dieser  Paragraph  nur  eine  Bestimmung,
„durch  welche  das  auf  das  Marktprivilegium  sich  stützende,  aus  ihm  seine
Berechtigung  herleitende  Feilbieten  von  Waaren  auf  die  ausschließliche
Benutzung  der  durch  die  Marktordnung  bezeichneten  Plätze  verwiesen
wurde“.

Auch  der  Ankauf  von  Wochenmarktartikeln  an  anderen,  als
den  für  den  Marktverkehr  bestimmten  Plätzen  darf  durch  die  Polizei  nicht
verboten  werden?).

8  18.  Gewerbe,  auf  welche  sich  die  Gewerbeordnung  nicht  bezieht.
86  Gew.O.  zählt  diejenigen  Gewerbe  auf,  auf  welche  sie  sich  nicht
oder  nur  in  gewissen  Richtungen  bezieht.  Hier  bewendet  es  also  bei
den  Landesgesetzen,  und  Gewerbefreiheit  besteht  nur  in  soweit,  als  die
Landesgesetze  sie  gewähren.  Da  dieses  in  Preußen  im  Allgemeinen  nicht
der  Fall  ist,  so  ist  eine  weitgehende  polizeiliche  Einwirkung  zulässig.
Folgende  polizeiliche  Anordnungen  kommen  besonders  häufig  vor:

1.  Die  Polizeiverordnungen  über  das  Halten  von  Pflegekindern
  gegen  Entgelt,  die  in  vielen,  vielleicht  den  meisten  Regierungsbezirken
  in  ziemlich  übereinstimmender  Form  zum  Schutze  von
Leben  und  Gesundheit  dieser  Kinder  erlassen  sind.  Sie  machen  das  gewerbemäßige
  Halten  von  Pflegekindern  von  einer  Konzession  abhängig
und  unterwerfen  die  Pflegeeltern  einer  beständigen  polizeilichen  Aufsicht,
verpflichten  sie  insbesondere  zu  einer  schleunigen  Anmeldung  der  Kinder
bei  der  Polizei  u.  s.  w.#).

2.  Die  polizeilichen  Beschränkungen  der  Auswanderungs-1)

  Vgl.  auch  Minist.  Reskr.  vom  17.  XI.  46  (V.  M.  Bl.  47  S.  21).

2)  So  auch  d.  Obertrib.  Entsch.  vom  7.  XII.  70  (V.  M.  Bl.  71,  S.  47),  sowie
d.  Kammerger.  Entsch.  vom  7.  III.  89  (Johow  Bd.  9,  S.  173).  Eine  hiernach  fehlerhafte
  Verordn.  ist  die  Wochenmarktordn.  f.  Dortmund  vom  19.  VI.  76  8  4  (Zusammenstellung
  der  f.  die  Stadt  Dortmund  bestehenden  Lokalpolizeiverordn.  1880,  S.  121).

3:)  Vgl.  etwa  die  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  10.  II.  81
Cenz  a.  a.  O.  S.  157).

8*
        <pb n="122" />
        116  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Unternehmer  und  -Agenten.  Die  Konzessionspflichtigkeit  ihres  Gewerbebetriebes
  beruht  auf  Gesetz  (Gesetz  vom  7.  V.  1853,  GS.  S.  729).
Die  polizeilichen  Vorschriften  enthalten  das  Verbot  des  Verkaufs  von
Billets  zur  Weiterbeförderung  von  Auswanderern  von  den  überseeischen
oder  dahinter  gelegenen  Plätzen  aus!),  das  Verbot  der  Ankündigung
des  Auswanderungsunternehmens  durch  öffentliche  Plakate?),  die  Anordnung,
  daß  die  Auswanderungsagenten  über  alle  diejenigen  Personen,
über  deren  Beförderung  sie  Verhandlungen  eingeleitet  haben,  ein  Register
  zu  führen  und  der  Ortspolizei  behörde  Nachricht  zu  geben
haben  3).

3.  Die  fast  in  allen  Regierungsbezirken  vorkommende  Bestimmung,
daß  sich  Aerzte,  Hebammen,  Thierärzte  vor  Eröffnung  ihrer  Praxis
beim  Kreisphysikus  resp.  beim  Departementsthierarzt  anzumelden  und
einen  Ortswechsel  sowie  das  Aufgeben  der  Praxis  bei  diesen  Amtsstellen
anzuzeigen  haben.  Die  Vorschrift  unterliegt  keinem  Bedenken.  Ebensowenig,
  daß  Aerzte  und  Hebammen  vom  Ausbruch  ansteckender
Krankheiten  die  Polizei  zu  benachrichtigen,  oder  daß  Besitzer  von
Privatirrenanstalten  von  der  Aufnahme,  von  der  Entlassung  und
vom  Tode  Kranker  der  Polizei  Anzeige  zu  machen  haben").  Auch  die
gesetzlichen  Bestimmungen  5),  die  den  Aerzten  das  Dispensiren  von
Arzneien  verbieten,  sind  durch  die  Gewerbeordnung  nicht  beseitigt  worden.
Im  Widerspruch  mit  der  Gewerbeordnung  steht  es  dagegen,  approbirten
Aerzten  durch  Polizeiverordnung  ein  Monopol  zu  ertheilen),  soweit
dies  nicht  durch  die  Reichsgesetzgebung  geschehen  ist?).

4.  Die  den  Verkauf  von  Arzneimitteln  betreffenden  polizeilichen
  Bestimmungen.

1)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier.  zu  Oppeln  vom  5.  II.  56  (A.  Bl.  S.  43),  zu
Coblenz  vom  25.  I.  55  (A.  Bl.  S.  32).

2)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier,  zu  Oppeln  vom  14.  XII.  75  (A.  Bl.  S.  352),
zu  Bromberg  vom  20.  V.  81  (A.  Bl.  S.  184).

:)  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Schleswig  vom  15.  VII.  91  (A.  Bl.  S.  292).

4)  Vgl.  die  Minist.  Reskr.  vom  19.  I.  88,  7.  XII.  89,  16.  I.  90,  und  die  daraufhin
  ergangenen  Regierungsverordn.,  z.  B.  die  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  9.  V.  88
(Samml.  Bd.  1,  S.  246)  und  die  des  Regierungspräs.  zu  Potsdam  vom  27.  V.  89
(A.  Bl.  S.  204).

5)  Vgl.  §  460  II,  8  A.L.  R.

9  Vgl.  auch  O.V.G.,  Entsch.  vom  22.  IV.  95  (Entsch.  Bd.  28,  S.  321).

7)  Vgl.  Reichs-Impfgesetz  vom  8.  IV.  74  §  8,  auch  das  Reichsgesetz  über  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  enthält  Monopole,  vgl.  §§  23,  32,  52,
sowie  die  Instruktion  des  Bundesraths  vom  24.  II.  81  §  10.
        <pb n="123" />
        8  18.  Gewerbe,  auf  welche  sich  die  Gewerbeordnung  nicht  bezieht.  117

In  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  J.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  9)
werden  diejenigen  Stoffe  und  Präparate  aufgezählt,  die  nur  in  Apotheken
feilgehalten  und  verkauft  werden  dürfen  1).  In  soweit  besteht  also  das
Gegentheil  der  Gewerbefreiheit,  ein  Monopol  der  Apotheker.  Dies  Monopol
ist  die  Gewerbeordnung  auf  dem  Gebiete  des  Arzneiwaarenhandels,
und  diese  Ordnung  wie  jede  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten,  Aufgabe  der
Polizei.  Deshalb  ist  sie  z.  B.  berechtigt,  von  Droguenhandlungen
Schilder  zu  entfernen,  die  beim  Publikum  den  Irrthum  erregen  können,
daß  in  dem  Geschäfte  auch  eine  Apotheke  betrieben  werde  2).  Durch
einen  Erlaß  des  Kultusministers  vom  4.  XII.  1891  sind  ferner  diejenigen
Stoffe  namhaft  gemacht  worden,  welche  von  den  Apothekern  nicht  ohne
einmaliges  oder  jedesmaliges  schriftliches  Rezept  eines  Arztes  verabfolgt
werden  dürfen,  und  zugleich  Bestimmungen  über  die  Gefäße  getroffen
worden,  in  denen  die  Arzneimittel  aufzubewahren  und  zu  verabfolgen  sind.

Polizeiverordnungen  verbieten  ferner  die  öffentliche  Ankündigung
  und  Anpreisung  von  Arzneimitteln  und  Geheimmitteln).
Hinsichtlich  ihrer  Gültigkeit  muß  man  unterscheiden  .

Soweit  sie  Nicht-Apothekern  die  Ankündigung  von  Arzneimitteln,
  die  nur  in  Apotheken  feilgehalten  werden  dürfen,
untersagen,  sind  sie  nicht  zu  beanstanden.  Denn  entweder  ist  die  Ankündigung
  nur  eine  Vorbereitung  des  Verkaufes  —  z.  B.  ein  Droguist
annoncirt  eine  bei  ihm  käufliche  Salbe  —,  dann  besteht  deswegen  keine
Gewerbefreiheit,  weil  sie  auch  für  den  Verkauf  des  Arzneimittels  nicht
besteht,  und  die  Polizei,  die  die  Ankündigung  verbietet,  handelt  zur  Auf-1)

  Ueber  den  Verkehr  mit  freigegebenen  Arzneimitteln  hat  der  Regierungspräs.  zu
Kassel  am  30.  XI.  94  (A.  Bl.  S.  256)  eine  nachahmenswerthe  Verordnung  erlassen,  die
Beschaffenheit  und  Aufbewahrung  derselben  betrifft.

2:)  So  O.  V.  G.  Entsch.  vom  9.  II.  81  (V.  M.  Bl.  S.  80),  vom  14.  XII.  78
(Entsch.  Bd.  2,  S.  342),  19.  XII.  83  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  129),  10.  VI.  95
(Entsch.  Bd.  28,  S.  326),  vgl.  aber  auch  Entsch.  vom  5.  V.  92  (H.  Böttger  a.  a.  O.
S.  151).

3)  Neuere  Polizeiverordn.  sind:  die  des  Regierungspräs.  zu  Merseburg  vom  16.
VI.  91  (A.  Bl.  S.  178),  Magdeburg  vom  21.  IX.  87  (A.  Bl.  S.  413),  Cöslin  vom
10.  XII.  89  (A.  Bl.  1890  S.  16),  Breslau  vom  30.  VI.  90  (Kotze  a.  a.  O.  S.  235),
Oppeln  vom  18.  VII.  90  (Lenz  a.  a.  O.  S.  187),  Schleswig  vom  7.  XI.  94  (A.Bl.
S.  521),  Wiesbaden  vom  13.  VI.  95  (A.Bl.  f.  Frankfurt  S.  200),  Cassel  vom  20.  X.
93  (A.  Bl.  S.  286),  des  Oberpräs.  der  Provinz  Hannover  vom  11.  V.  88  (Verwaltungsbl.
Bd.  9,  Beil.  S.  142),  vgl.  auch  die  Zusammenstellung  bei  H.  Böttger  a.  a.  O.  S.  7  ff.

4)  §  3673  Str.G.B.  steht  ihnen  nicht  entgegen,  vgl.  namentlich  Reichsger.  Entsch.
vom  25.  V.  82  (Entsch.  in  Strafs.  Bd.  6,  S.  329).
        <pb n="124" />
        118  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

rechterhaltung  der  gewerblichen  und  damit  der  öffentlichen  Ordnungt).
Oder  die  Ankündigung  ist  überhaupt  keine  Aeußerung  eines  Gewerbe—
betriebes  —  z.  B.  der  Erfinder  einer  Salbe  oder  der  durch  sie  angeblich
  Geheilte  empfiehlt  sie  mit  dem  Hinzufügen:  zu  haben  in  allen  Apotheken
  und  Droguerien  —,  dann  kommt  die  Gewerbeordnung  überhaupt
nicht  in  Betracht,  und  die  Gültigkeit  einer  einschränkenden  Polizeiverordnung
beurtheilt  sich  ausschließlich  nach  dem  Landesrechte,  insbesondere  nach  dem
§  61  des  Polizeiverwaltungsgesetzes.  Soweit  dagegen  die  Verordnung
Nicht-Apothekern  die  Ankündigung  von  freigegebenen  Heilmitteln
verbietet,  etwa  von  Malzextrakt  oder  von  Hühneraugenringen,  ist  sie,  abgesehen
  von  dem  Falle,  daß  es  sich  um  gesundheitsschädliche  Mittel  handelt,
rechtsungültig.  Denn  hinsichtlich  dieser  Mittel  besteht  nach  dem  Schlußabsatz
  des  §  6  Gew.O.  Gewerbefreiheit?).  Wenn  schließlich  Apotheker
Arzneimittel,  die  nur  von  ihnen  feilgehalten  werden  dürfen,  anpreisen,
so  stellt  sich  dies  als  eine  Vorbereitung  des  Verkaufs  dar,  und  da  sich
die  Gewerbeordnung  auf  den  Verkauf  von  Arzneimitteln  nur  in  soweit
erstreckt,  als  sie  ausdrückliche  Bestimmungen  darüber  enthält,  die  Anpreisung
  verkäuflicher  Arzneimittel  von  ihr  aber  nicht  berührt  wird,  so  muß
die  Frage,  ob  Polizeiverordnungen  die  öffentliche  Ankündigung  von  Arzneimitteln
  durch  Apotheker  verbieten  können,  wieder  ausschließlich  nach  dem
Landesrechte,  insbesondere  nach  §  6k  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  entschieden
  werden  3).

Betrifft  die  Ankündigung  s.  g.  Geheimmittel,  d.  h.  Mittel,  deren
Benennung  die  Substanzen,  aus  denen  sie  bestehen,  nicht  erkennbar
macht,  so  gilt  Folgendes).  Stellen  sich  dieselben  schon  äußerlich  als  zu
den  Zubereitungen  des  Verzeichnisses  A  der  Verordnung  vom  27.  I.  1890
gehörig  dar  (Edelweißsalbe,  Brand's  Schweizerpastillen),  so  gilt  für  sie

1)  Vgl.  auch  §  3673  Str.G.#B.

2:)  Zu  weit  gehend  daher  z.  B.  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Aachen  vom  17.  J.
56  (A.  Bl.  S.  14),  welche  das  „Ankündigen  und  Feilbieten  von  Nahrungsstoffen,  Arzneimitteln,
  Essenzen,  Präparaten  u.  s.  w.,  denen  in  der  Ankündigung  eine  heilende,  stärkende
oder  erleichternde  Wirkung  auf  die  Gesundheit  von  Menschen  oder  Vieh  beigelegt  wird,
mag  die  Zusammensetzung  derselben  bekannt  sein  oder  nicht,  schlechthin“  untersagt.

:)  Anders  Böttger  a.  a.  O.  S.  10,  vgl.  auch  die  dort  angeführten  Entscheidungen.

9  Wenn  es  freilich  richtig  wäre,  was  Böttger  (Handwörterb.  der  Staatsw.  Bd.  1
§.  V.  Arzneiverkehr)  sagt,  daß  die  in  Rede  stehenden  Polizeiverordnungen  „den  Schutz  der
ja  allerdings  auch  der  Berücksichtigung  würdigen  ärztlichen  Erwerbsinteressen  im  Auge
haben“,  so  wären  sie  sicherlich  ungültig.  Auch  die  Judikatur  des  Reichsgerichts  stimmt
in  ihrer  Begründung  mit  der  hier  vertretenen  Ansicht  nicht  ganz  überein.  Vgl.  Entsch.
in  Straff.  Bd.  6,  S.  329,  Bd.  16,  S.  359,  Bd.  23,  S.  428.
        <pb n="125" />
        §  18.  Gewerbe,  auf  welche  sich  die  Gewerbeordnung  nicht  bezieht.  119

das  über  die  nicht  freigegebenen  Arzneimittel  Gesagte.  Dasselbe  gilt,
wenn  ihre  Benennung  nicht  erkennen  läßt,  ob  sie  zu  diesen  Zubereitungen
gehören  (Lebenswecker,  Gichtmittel,  Homeriana),  denn  dann  ist  es
immerhin  möglich  oder  wahrscheinlich,  daß  dies  der  Fall  ist.  Dasselbe
gilt  schließlich  aber  auch  dann,  wenn  das  Geheimmittel  entweder  als
Heilmittel  nicht  unter  die  im  Verzeichniß  A  aufgeführten  Zubereitungen
fällt  (Rheumatismusketten)  oder  überhaupt  kein  Heilmittel  ist  (etwa  ein
Fleckwasser  oder  ein  Toilettemittel),  denn  dann  ist  es  immerhin  noch
möglich,  daß  es  aus  den  im  Verzeichniß  B  der  Verordnung  genannten,
nicht  freigegebenen  Droguen  und  Chemikalien  besteht.  Das  französische
Gesetz  vom  11.  IV.  1803  1)  ist  daher  noch  heutzutage  am  linken  Rheinufer
  in  Kraft.  Es  betrifft  auch  nicht  bloß  Gewerbetreibende,  sondern
Jedermann.

5.  Die  in  den  meisten  Provinzen  bestehenden  Körordnungen.
Da  sich  die  Gewerbeordnung  auf  die  Viehzucht  nicht  bezieht,  und  somit
Gewerbefreiheit  hier  nicht  besteht,  bemißt  sich  die  Gültigkeit  der  Körordnungen
  ausschließlich  nach  den  Landesgesetzen.  Das  Polizeiverwaltungsgesetz
  enthält  nun  eine  ausdrückliche  einschlägige  Bestimmung  nicht,  und
die  Frage  der  Rechtsgültigkeit  der  Körordnungen  ist  nicht  zweifellos.
Bornhak?),  der  gegen  die  Gültigkeit  ist,  ist  ohne  Weiteres  darin  beizutreten,
  daß  Hebung  der  Landesviehzucht  nicht  Aufgabe  der  Polizeibehörden
  und  nicht  Gegenstand  des  Polizeiverordnungsrechts  ist.  Wenn
das  Kammergericht  3),  das  auf  dem  entgegengesetzten  Standpunkt  steht,
aus  §  7  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  folgert,  daß  auch  Gegenstände
der  landwirthschaftlichen  Polizei  durch  Verordnungen  geregelt  werden
können,  so  ist  diese  Folgerung  an  sich  richtig,  indessen  werden  von  den
Körordnungen  doch  auch  Züchter  getroffen,  die  nicht  Landwirthschaft
treiben,  und  dann  muß  es  sich  eben  immer  um  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen
  Polizei  handeln,  Hebung  und  Verbesserung  der  Viehzucht
gehören  aber  nicht  zu  den  Aufgaben  der  Polizei!).  Dagegen  sind  die

1)  Art.  36.  Toute  annonce  et  affiche  imprimée  qui  indiquerait  des
remedes  secrets,  sous  duelque  dénomination  qu’ils  soient  présentés,  sont
sSCverement  prohibés.  Vgl.  auch  Gesetz  vom  18.  II.  1805.  Für  die  Gültigkeit  auch
d.  Reichsger.  (Entsch.  in  Strafs.  Bd.  6,  S.  329,  Rechtsprechung  Bd.  9,  S.  625),  und
das  Kammerger.  (Johow  Bd.  5,  S.  364).

2)  Acch.  f.  öff.  R.  Bd.  5,  S.  403  f.

3)  Entsch.  vom  8.  XII.  87  (Johow  Bd.  8,  S.  237),  vgl.  auch  die  Entsch.  vom
10.  XII.  91  (das.  Bd.  12,  S.  273,  274),  13.  I.  90  (Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  52),
20.  III.  93  (Johow  Bd.  14,  S.  269).

)  Vgl.  auch  W.  von  Nathusius-Königsborn,  die  prohibitiven  Körordnungen
        <pb n="126" />
        120  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Körordnungen  in  soweit  gültig,  als  sie  veterinärpolizeiliche  Bestimmungen
enthalten,  und  die  wesentlichste  Vorschrift  aller  Körordnungen,  daß  nur
angekörte  Hengste  2c.  zur  Deckung  verwendet  werden  dürfen,  ist  wenigstens
auch  veterinärpolizeilicher  Natur).

Die  Körordnungen  betreffen  hauptsächlich  Hengste,  aber  auch  Stiere
und  Eber  und  selbst  Stuten?).

Nicht  zu  beanstanden  sind  Polizeiverordnungen,  die  das  Halten
von  Schweinen  beschränken.  In  der  Selbstverwaltung  3)  wird  folgende
Verordnung  mitgetheilt:

Innerhalb  der  Ringmauern  der  alten  Stadt  A.  ist  das  Halten
von  Schweinen  nicht  gestattet.  In  den  Vorstädten  .  ist  das
Halten  von  Schweinen  nur  mit  Genehmigung  der  Stadtpolizeiverwaltung
gestattet.

Diese  allerdings  weitgehende  Verordnung  ist  rechtsgültig.  Sie  ist
eine  gesundheitspolizeiliche  Maßregel,  die  sich  an  jeden  richtet,  der
Schweine  hält,  nicht  bloß  an  Gewerbetreibende  ").

Kapitel  II.  Holizei  und  Hrivateigenthum.

8  19.  Das  Prinzip.
Wer  nach  der  Zulässigkeit  polizeilicher  Beschränkungen  des  Eigenthums
  fragt,  muß  sich  zuvörderst  die  Frage  vorlegen,  was  denn  eigentlich

(Berl.  81)  S.  11.  In  d.  Entsch.  d.  Kammerger.  vom  20.  III.  93  a.  a.  O.  heißt  es:
„Die  Verbesserung  der  Rindviehzucht,  welche  die  Zuchtstier-Körordnung  im  Auge  hat,  ist
geeignet,  durch  Erzielung  gesunden  und  nahrhaften  Fleisches  und  guter  Milch  die  Gesundheit
  und  das  Leben  der  Kreiseingesessenen  zu  fördern  und  den  Viehstand  im  besonderen
  Interesse  des  Kreises  und  seiner  Angehörigen  zu  heben.“  Das  mag  sein,  aber
über  die  Aufgaben  der  Polizei  geht  dies  hinaus.  Für  Gültigkeit  der  Körordnungen
Dammann  in  v.  Stengel's  Wörterb.  s.  V.  Beschälwesen  Bd.  1,  S.  175.

1)  Vgl.  auch  Thiel,  Handwörterb.  der  Staatswiss.  Bd.  4,  S.  699.  —  Nach  der
Polizeiverordn.  über  die  Körung  der  Deckhengste  im  Regierungsbezirk  Schleswig  vom
15.  V.  84  (A.  Bl.  S.  477)  hat  die  Kommission  bei  der  Beurtheilung  der  Hengste  namentlich
  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  frei  von  Erbfehlern  sind  (§  10),  daneben  soll  sie
aber  auch  gebührende  Rücksicht  nehmen  auf  den  Stand  der  Pferdezucht  und  die  Bedürfnisse
  der  Züchter  in  jedem  einzelnen  Kreise  (§  11).  Die  erstere  Bestimmung  ist  gültig,
die  zweite  dagegen  nicht.

2)  Hannover'sche  Verordn.  betr.  die  Körung  der  Zuchtstuten  in  Ostfriesland  vom
30.  X.  60  (Hann.  G.  S.  I,  S.  165).

)  Rd.  14,  S.  373.  Weniger  weit  gehend  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Köln  vom
7.  II.  66  (Weinand  a.  a.  O.  S.  440).

9  Vgl.  auch  Kammerger.  Entsch.  vom  22.  V.  90  (Johow  Bd.  10,  S.  165),
O.  V.  G.  Entsch.  vom  28.  XI.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  17,  S.  431).
        <pb n="127" />
        8  19.  Das  Prinzip.  121

Eigenthum  sei,  und  wie  weit  die  Rechte  des  Eigenthümers  reichen.
Denn  offenbar  liegt  eine  polizeiliche  Beschränkung  des  Eigenthums  dann
noch  nicht  vor,  wenn  die  Polizei  den  Eigenthümer  nur  in  die  seinem
Rechte  begrifflich  innewohnenden  Schranken  zurückweist.  Ueber  die  Be—
griffsbestimmung  des  Eigenthums  ist  viel  nachgedacht  und  viel  geschrieben
worden;  man  kann  nicht  sagen,  daß  diese  Gedankenarbeit  entsprechende
Erfolge  aufzuweisen  hat.  Eine  Verständigung  setzt  zunächst  voraus,  daß
man  sich  über  die  Grundlage  des  Eigenthumsrechts  klar  ist.  Diese
Grundlage  ist  eine  rein  positive.  Eigenthum  ist  das,  was  das
positive  Recht  als  Eigenthum  ansieht,  und  es  reicht  nicht  weiter,
aber  auch  so  weit,  als  es  das  positive  Recht  reichen  läßt.  Ein  Eigen—
thum,  unabhängig  von  positiver  Formulirung,  ein  naturrechtliches  Eigen—
thum  giebt  es  nicht.  Die  Frage,  was  Eigenthum  ist,  und  welche  Rechte
der  Eigenthümer  hat,  ist  daher  einfach  eine  Frage  der  Gesetzesauslegung.
Dabei  ist  Gesetz  natürlich  im  weiteren  Sinne  des  Wortes  zu  nehmen,  im
Sinne  von  Rechtsnorm  überhaupt.  Als  Institut  des  positiven  Rechts
unterliegt  das  Eigenthum  dem  zeitlichen  Wandel,  es  kann  auch  örtlich
verschieden  sein,  je  nach  den  Rechtsgebieten.  In  Preußen  haben  wir  zur
Zeit  noch  bekanntlich  drei  Systeme  des  Privatrechts,  das  landrechtliche,
das  des  code  civil,  das  gemeinrechtliche.  Ich  beginne  mit  dem
ersten.

I.  Nach  §  1  I,  8  A.L.  R.  ist  Eigenthümer  derjenige,  der  befugt
ist,  über  die  Substanz  einer  Sache  oder  eines  Rechts  mit  Ausschließung
anderer  aus  eigener  Macht  durch  sich  selbst  oder  einen  Dritten  zu  verfügen.
  Das  Wesentliche  des  Eigenthumsrechts  liegt  danach  in  dem
Rechte  der  Verfügung  über  die  Substanz.  „Zum  vollen  Eigenthume
  gehört  das  Recht,  die  Sache  zu  besitzen,  zu  gebrauchen  und  sich
derselben  zu  begeben“  (§  9  das.).  Dieses  volle  Eigenthum  steht  im
Gegensatz  zum  getheilten.  Letzteres  kommt  für  unsere  Zwecke  indessen
nicht  in  Betracht.  Das  Eigenthum  ist  eingeschränkt,  wenn  dem
Eigenthümer  nur  gewisse  Arten  der  Ausübung  der  darunter  begriffenen
Rechte  versagt  sind  (§  21).  Aber  daß  es  eingeschränkt  sei,  wird  nicht
vermuthet  (§  23).  Vielmehr  müssen  die  Einschränkungen  des  Eigenthums
durch  Natur,  Gesetze  oder  Willenserklärungen  bestimmt  sein  (8  25).
Daher  ist  jeder  Gebrauch  des  Eigenthums  erlaubt  und  rechtmäßig,  durch
welchen  weder  wohlerworbene  Rechte  eines  andern  gekränkt,  noch  die  in
den  Gesetzen  des  Staates  vorgeschriebenen  Schranken  überschritten  werden
(§  26).  „In  allen  Fällen  aber  können  Einschränkungen  des  Eigenthums,
welche  nicht  aus  besonderen  wohlerworbenen  Rechten  eines  andern  ent-
        <pb n="128" />
        122  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

springen,  nur  durch  Gesetze  begründet  werden“  (8  32).  Von  dem  Ge—
brauche  seiner  Sache  ist  der  Eigenthümer  Niemandem  Rechenschaft  zu
geben  schuldig,  soweit  die  Gesetze  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  ver—
ordnen  (8  13).  Aus  diesen  Aussprüchen,  die  im  Wesentlichen  mit  einander
  harmoniren,  ergiebt  sich,  daß  das  Eigenthumesrecht  prinzipiell
unbeschränkt  ist,  daß  dem  Eigenthümer  die  Fülle  der  Verfügungsmacht
zusteht,  daß  er  die  Sache  gebrauchen  kann,  wie  er  will,  und  daß  er
über  sie  beliebig  disponiren  kann.  Aber  andererseits  betont  das  Landrecht
  doch  auch,  daß  dem  Eigenthum  Schranken  gesetzt  werden  können,
und  daß  nur  ein  solcher  Gebrauch  des  Eigenthums  berechtigt  ist,  der
sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  hält.  Soweit  die  Polizei  nun
lediglich  diese  gesetzlichen  Schranken  dem  Eigenthümer  gegenüber  geltend
macht,  kann  man  von  einer  polizeilichen  Einschränkung  des  Eigenthums
nicht  reden.

Es  giebt  unmittelbare  Einschränkungen  des  Eigenthums,  solche  enthält
  namentlich  der  8.  Titel  selber.  Es  giebt  auch  mittelbare.  Darunter
verstehe  ich  solche,  die  sich  nicht  speziell  auf  das  Eigenthum  beziehen,  die
vielmehr  einen  größeren  Kreis  von  Rechten  treffen  und  nur  in  diesem
auch  das  Eigenthum.  Dahin  aber  sind  auch  diejenigen  Bestimmungen
zu  zählen,  welche  die  Rechte  der  Polizei  normiren.  Wenn  §  10  II,  17
der  Polizei  das  Recht  giebt,  die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwemung  der
dem  Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahren
zu  treffen,  so  ist  es  klar,  daß  diese  Befugnisse  der  Polizei  nicht  vor  dem
Eigenthum  Halt  machen  können.  Wenn  beispielsweise  ein  Gebäude  baufällig
  ist,  so  kann  die  Polizei,  auch  ganz  abgesehen  von  den  Bestimmungen
der  §§  37  ff.  I,  8  einschreiten  und  sogar  die  Abtragung  des  Gebäudes
erzwingen.  Wenn  auf  einem  Grundstück  feuergefährliche  Vorräthe  lagern,
so  kann  die  Polizei  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  anordnen,
eventuell  die  Wegschaffung  der  Vorräthe  verlangen.  Nichts  anderes  als
vom  §  10  II,  17  A.L.R.  gilt  vom  Polizeiverwaltungsgesetz.

Freilich  darf  man  auch  hier  wieder  den  §  15  desselben  nicht  übersehen.
  Die  Polizeiverordnung  darf  keine  Eigenthumsbeschränkung  enthalten,
  welche  mit  den  Gesetzen  im  Widerspruch  steht,  und  dies  ist  insbesondere
  dann  der  Fall,  wenn  das  Gesetz  das  Eigenthum  und  seine
Ausübung  in  der  betreffenden  Richtung  für  unbeschränkt  erklärt  oder
selber  die  Beschränkungen  in  exklusiver  Weise  aufgezählt  hat.

An  diesem  Resultat  wird  durch  Art.  9  der  Verf.  Urk.  nichts
geändert:
        <pb n="129" />
        §  19.  Das  Prinzip.  123

Das  Eigenthum  ist  unverletzlich.  Es  kann  nur  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohles  gegen  vorgängige,  in  dringenden  Fällen  wenigstens
  vorläufig  festzustellende  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
entzogen  oder  beschränkt  werden.

Denn  es  fragt  sich  immer,  was  Eigenthum  ist,  und  diese  Frage
beurtheilt  sich  nicht  nach  juristischen  Phantasieen  und  nach  den  didaktischen
Zwecken  dienenden  Definitionen  der  Pandektenlehrbücher,  auch  nicht  nach
politischen  Schlagworten,  sondern  nach  den  Bestimmungen  des  positiven
Rechts;  was  aber  im  Gebiete  des  Allgemeinen  Landrechts  Eigenthum
bedeutet,  und  daß  es  nichts  weniger  als  unbeschränkt  ist,  haben  wir
gesehen.

Der  code  eivil  nimmt  schon  in  die  Definition  des  Eigenthums
seine  Beschränkbarkeit  auf:

art.  544  La  propriété  est  le  droit  de  jonir  et  disposer  des
choses  de  la  maniere  la  plus  absolue,  pourvu  qu'on  n'en  fasse
pas  un  usage  prohibe  par  les  lois  ou  par  les  réglements.

Man  darf  zwar  in  der  absolutesten  Weise  sein  Eigenthum  genießen
und  darüber  verfügen,  aber  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  Gesetze
und  der  Reglements.

Vom  Vermögen  überhaupt  sagt  art.  537:

les  particuliers  ont  la  libre  disposition  des  biens  qui  leur
appartiennent,  sous  les  modifications  établies  par  les  lois.

Auch  bei  der  Benutzung  des  Untergrundes  seines  Landes  wird  der
Eigenthümer  darauf  hingewiesen,  daß  er  Beschränkungen  unterliegt.

art.  552  .  Ile  propriéêtaire  peut  faire  audessous  toutes
les  constructions  et  fouilles  qu'il  jugera  à  propos,  et  tirer  de  ses
fouilles  tous  les  produits  qu’elles  peuvent  fournir  sauve  les
moditications  résultant  des  lois  et  reglements  relatifs  aux  mines,
et  des  lois  et  réglements  de  police.

Mit  diesen  allgemeinen  Hinweisungen  auf  Spezialgesetze  und  Polizeiverordnungen
  begnügt  sich  der  code.  Detailvorschriften  über  einzelne
Arten  der  Eigenthumsausübung,  wie  sie  das  Allgemeine  Landrecht  enthält,
  z.  B.  über  die  Bebauung  der  Grundstücke,  fehlen  ihm.  Das  ist,
wie  gezeigt  werden  wird,  durchaus  nicht  ohne  praktische  Bedeutung.

Ich  komme  zum  Gebiete  des  gemeinen  Rechts.  Hier  ist  soviel
sicher,  daß  das  römische  Recht  von  einem  streng  egoistischen  Eigenthumsbegriff
  ausgegangen  ist.  Der  Eigenthümer  kann  seine  Sache  in  der
rücksichtslosesten  Weise  ausbeuten  und  braucht  sich  um  andere  hierbei
nicht  zu  kümmern.  Immerhin  fehlt  es  auch  im  römischen  Recht  nicht
        <pb n="130" />
        124  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

an  Beschränkungen  des  Eigenthümers.  Sie  bestehen  theils  im  Interesse
der  Nachbarn,  theils  im  allgemeinen  Interesse.  Letztere,  zu  denen  z.  B.
die  bekannte  Bauordnung  des  Kaisers  Zeno  (I.  12  C.  de  aedif.  priv.
8,  10)  gehört,  sind  indessen  wohl  durchweg  bei  uns  nicht  rezipirt  worden.
Sie  beruhen  auf  so  spezifisch  römischen  Verhältnissen,  daß  sie  in  Deutschland
  keinen  Eingang  finden  konnten.  Auch  das  deutsche  Recht  ist  nicht
sehr  ergiebig.  Nur  vereinzelt  haben  sich  deutschrechtliche  Eigenthumsbeschränkungen
  erhalten.  Andererseits  existirt  im  Gebiete  des  gemeinen
Rechts  aber  auch  kein  Rechtssatz,  der  Eigenthumsbeschränkungen  überhaupt
  oder  in  gewissen  Richtungen  verbietet.  Es  hindert  daher  auch  hier
nichts,  durch  Polizeiverfügungen  oder  verordnungen  auf  das  Eigenthum
einzuwirken.

II.  Als  Resultat  ergiebt  sich,  daß  in  Bezug  auf  die  allgemeine
Zulässigkeit  polizeilicher  Eigenthumsbeschränkungen  in  den  drei  Rechtsgebieten
  im  Prinzip  dasselbe  gilt.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  dieses
Prinzip  treffend  dahin  formulirt,  daß  der  Eigenthümer  die  öffentlichrechtliche
  Verbindlichkeit  habe,  sein  Eigenthum  jederzeit  und
dauernd  in  einem  mit  dem  Gemeinwohl  verträglichen  Zustand
  zu  erhalten,  und  nur  so  zu  benutzen,  daß  polizeilich  zu
schützende  öffentliche  Interessen  nicht  beeinträchtigt  oder  gefährdet
  werdent).  Es  hat  danach  die  Polizei  für  berechtigt  erklärt,
den  jeweiligen  Eigenthümer  einer  Sache,  deren  Beschaffenheit  das  Publikum
  oder  den  Einzelnen  mit  Gefahr  bedroht  oder  sonst  einen  polizeilich
unzulässigen  Zustand  aufweist,  lediglich  deshalb,  weil  er  Eigenthümer  ist,
zur  Abstellung  der  vorhandenen  Mängel  anzuhalten,  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  er  für  seine  Person  dieselben  verschuldet  hat,  oder  ob  sie  auf  die
Einwirkung  eines  Dritten  oder  auf  einen  Zufall  zurückzuführen  sind?).

1)  Entsch.  vom  5.  XII.  81  (Entsch.  Bd.  8,  S.  330),  28.  XI.  83  (das.  Bd.  10,
S.  180),  10.  XI.  80  (das.  Bd.  7,  S.  351),  14.  IX.  85  (das.  Bd.  12,  S.  311),  24.
VI.  86  (das.  Bd.  13,  S.  325),  16.  XI.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  8,  S.  111),  23.  XI.
89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  414),  7.  V.  92  (das.  Bd.  23,  S.  396),  27.  VI.  92  (Verwaltungsbl.
  Bd.  14,  S.  39  ff.),  7.  I.  93  (Entsch.  Bd.  24,  S.  399),  21.  IV.  94  (Verwaltungsbl.
  Bd.  16,  S.  197),  27.  VI.  94  (das.  S.  186),  26.  II.  95  (Entsch.  Bd.  27,
S.  426).

2)  Vgl.  namentlich  die  Entsch.  vom  21.  IV.  88  (Entsch.  Bd.  16,  S.  393)"  Dem
Eigenthümer  liegt  unstreitig  die  Verbindlichkeit  ob,  sein  Haus  im  polizeimäßigen  Zustande
  zu  erhalten.  Dieselbe  ist  inhaltlich  nicht  darauf  beschränkt,  daß  er  sich  selbst  und
lediglich  für  seine  Person  jeder  solchen  Zustand  störenden  Handlung  enthalte.  Sie  verpflichtet
  den  Hauseigenthümer  nicht  nur,  in  dieser  Beziehung  seine  eigenen  Wohnungsund
  Wirthschaftsgenossen,  Kinder,  Gesinde,  Handwerksgehülfen  u.  s.  w.  zu  überwachen,
        <pb n="131" />
        §  19.  Das  Prinzip.  125

Die  Polizei  geht  hier  gegen  den  Eigenthümer  vor,  gleichsam  als  den
Vertreter  seiner  Sache  nach  außen  hint).  Der  Eigenthümer  mag  einen
Rückgriff  gegen  einen  Dritten  haben,  die  Polizei  braucht  sich  nicht  an
diesen  weisen  zu  lassen.  Diesem  Grundsatz  entsprechend  hat  das  Ober—
verwaltungsgericht  die  Polizei  für  befugt  erklärt,  die  Grundeigenthümer
zur  Beseitigung  oder  Reinigung  von  Gewässern  auf  ihren  Grundstücken
anzuhalten,  die  Hausbesitzer  zur  Beseitigung  der  Ofenklappen,  zur  Beleuchtung
  der  Treppen  und  Flure  in  Miethshäusern  u.  s.  w.  Das  Kammer-=gericht
  hat  sich  auf  denselben  Standpunkt  wie  das  Oberverwaltungsgericht
gestellt?).

III.  Während  es  sich  in  diesen  Fällen  nicht  eigentlich  um  Beschränkungen
  des  Eigenthums  handelt,  die  Polizei  den  Eigenthümer  vielmehr
  nur  in  diejenigen  Schranken  zurückweist,  die  seinem  Rechte  durch
das  Gesetz  gezogen  sind,  giebt  es  auch  Fälle  wirklicher  polizeilicher
Eigenthumsbeschränkungen,  d.  h.  Fälle,  in  denen  die  Polizei  dem
Eigenthümer  über  seine  gesetzlichen  Pflichten  hinaus  Auflagen  macht.
Der  Hauptfall  ist  der,  daß  ein  Nothstand  vorliegt,  d.  h.  die  polizeilich
zu  schützenden  Interessen  nicht  anders  gerettet  werden  können,  als  dadurch,
daß  in  das  Eigenthum  Unbetheiligter,  am  Nothstande  Unschuldiger  eingegriffen
  wird3).  Es  muß  dann  eine  Gefahr  vorhanden  sein,  die  unmittelbar
  bevorsteht,  imminent  ist,  und  die  nicht  anders  als  durch  einen
Eingriff  in  das  Eigenthumsrecht  abgewendet  werden  kann.).  Die  Gefahr
  muß  unmittelbar  bevorstehen,  es  darf  insbesondere  nicht  die
Möglichkeit  bleiben,  noch  das  Enteignungsverfahren  durchzuführen.  Die
Gefahr  darf  auch  nicht  auf  andere  Weise  abwendbar  sein,  insbesondere
  auch  dadurch  nicht,  daß  gegen  den  Eigenthümer  einer  im

sondern,  falls  er  sein  Haus  oder  einzelne  Theile  desselben  durch  Vermiethung  nutzt,  auch
alles  in  seinen  Kräften  Stehende  zu  thun,  um  auch  die  Miether  und  deren  Wirthschaftsgenossen
  an  der  Störung  des  gebotenen  Zustandes  zu  hindern  und  auch  sie  in  dieser
Beziehung  zu  kontroliren.

1)  Vgl.  Entsch.  vom  10.  XI.  80  a.  a.  O.

2)  Vgl.  namentlich  Entsch.  vom  28.  I.  86  (Johow  Bd.  6,  S.  317).

3)  Ueber  dieses  s.  g.  Staatsnothrecht  vgl.  Burckhardt  in  Linde's  Zeitschr.  N.  F.
Bd.  6,  S.  208  ff.,  Martin  im  Arch.  f.  prakt.  Rechtswiss.  Bd.  9,  S.  66  ff.,  Gerber,
Grundzüge  §  13,  v.  Rohland,  zur  Theorie  u.  Prax.  des  Deutsch.  Enteignungsrechts  1875
S.  3  ff.,  Schelcher,  die  Rechtswirkungen  der  Enteignung,  Freib.  i  /  S.  1893,  S.  3.

)DO.  V.  G.  Entsch.  vom  8.  IV.  85  (Entsch.  Bd.  12,  S.  399),  14.  IX.  85  (das.
S.  313),  4.  I.  81  (das.  Bd.  7,  S.  361),  10.  III.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  8,  S.  271),
2.  I.  88  (Entsch.  Bd.  16,  S.  330),  24.  III.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  13,  S.  432),  16.
VI.  92  (das.  S.  511),  7.  I.  93  (Entsch.  Bd.  24,  S.  400),  5.  IV.  93  (das.  S.  406),
26.  II.  95  (das.  Bd.  27,  S.  425).
        <pb n="132" />
        126  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

polizeiwidrigen  Zustande  befindlichen  Sache  eingeschritten  wird.  Die  Be—
lastung  des  unbetheiligten  Eigenthümers  ist  stets  das  ultimum  auxilium.
Auch  darf  die  von  der  Polizei  angeordnete  Eigenthumsbeschränkung  nicht
länger  andauern,  als  der  Nothstand  währt.  Gefahr  ist  auch  hier  wieder
im  allgemeinsten  Sinne  zu  nehmen,  es  kann  sich  um  Gefährdung  von
Lebensgütern  jedweder  Art  handeln.  Insbesondere  auch  um  Gefährdungen
des  Vermögens.  So  hat  das  Oberverwaltungsgericht!)  ein  polizeiliches
Verbot,  einen  Privatweg  gegen  Benutzung  anderer  zu  sperren,  in  einem
Falle  für  berechtigt  erklärt,  in  welchem  durch  Ueberschwemmung  der
öffentlichen  Wege  die  drohende  Gefahr  des  Ernteverlustes  bestand.  Doch
muß  der  dem  Eigenthümer  durch  die  polizeiliche  Auflage  zugefügte  Vermögensschaden
  jedenfalls  geringer  sein,  als  der  durch  die  polizeiliche  Anordnung
  von  der  Allgemeinheit  abgewendete.  Ob  die  Gefahr  eine  unmittelbar
  bevorstehende,  auf  andere  Weise  nicht  abzuwendende  war,  hat
der  Verwaltungsrichter  zu  prüfen?).  Denn  die  Polizei,  die  ohne  das
Vorhandensein  einer  solchen  Gefahr  das  Eigenthum  beschränkt,  handelt
in  Nichtanwendung  des  bestehenden  Rechts.  Der  Verwaltungsrichter,
der  nach  dieser  Gefahr  fragt,  prüft  also  nicht  die  Zweckmäßigkeit,  sondern
die  Rechtmäßigkeit  der  polizeilichen  Verfügung.

IV.  Die  entwickelten  Grundsätze  werden  durch  das  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  geändert  werden.
Art.  109  des  Einführungsgesetzes  erhält  ausdrücklich  aufrecht  „die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  im  öffentlichen  Interesse  erfolgende
Entziehung,  Beschädigung  oder  Benutzung  einer  Sache,  Beschränkung  des
Eigenthums  und  Entziehung  oder  Beschränkung  von  Rechten".  Nach
Art.  111  bleiben  unberührt  „die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  im
öffentlichen  Interesse  das  Eigenthum  in  Ansehung  thatsächlicher  Verfügungen
  beschränken"“.  Es  wird  sich  also  die  Frage,  in  welchem  Umfange
  die  Polizei  auf  das  Eigenthum  einwirken  kann,  nach  wie  vor  nach
den  Landesgesetzen  entscheiden  3).  Daß  diese  weitgehende  Resignation
durchaus  nothwendig  war,  läßt  sich  freilich  nicht  behaupten.

1!)  Entsch.  vom  1.  IV.  85  (Entsch.  Bd.  12,  S.  404).
2)  Vgl.  Entsch.  vom  8.  IV.  85  (Entsch.  Bd.  12,  S.  400.
)  8  904  des  B.G.B.  ist  auf  Einwirkungen  Privater  zu  beziehen.
        <pb n="133" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  127

I.  Das  Grundeigenthum.

8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur
von  Gebäuden.

Von  der  Ausführung  von  Bauten  spricht  das  Polizeiverwaltungsgesetz
  ausdrücklich  nur  im  §  68,  wo  es  als  Gegenstand  ortspolizeilicher
  Vorschriften  die  Abwendung  von  Feuersgefahr  bei  Bauausführungen
nennt.  Doch  werden  Bauten  auch  von  den  anderen  Bestimmungen  des
Gesetzes  betroffen,  insbesondere  von  §  6f  (Sorge  für  Leben  und  Gesundheit).
  Auch  hier  darf  indessen  wieder  der  §  15  des  Gesetzes  nicht
übersehen  werden.  Nach  ihm  dürfen  Baupolizeivorschriften  nicht  mit  den
Gesetzen  im  Widerspruch  stehen.  Für  die  Gebiete  des  gemeinen  und
des  französischen  Rechts  ist  diese  Einschränkung  ohne  große  Bedeutung,
da  beide  Rechte  keine  speziellen  Normen  über  die  Bebauung  von  Grundstücken
  haben.

Anders  ist  es  im  Gebiete  des  Landrechts#9.

§  65  1,  8  A.L.  R.  besagt,  daß  in  der  Regel  jeder  Eigenthümer  wohl
befugt  ist,  seinen  Grund  und  Boden  mit  Gebäuden  zu  besetzen  oder  sein
Gebäude  zu  verändern.  Damit  wird  das  Recht  des  Bauens  als  ein
wenigstens  regelmäßiges  Recht  jedes  Grundeigenthümers  ausdrücklich  anerkannt.
  Aber  dieses  Recht  wird  vom  Gesetze  selber  eingeschränkt.  Wer
einen  neuen  Bau  in  Städten  anlegen  will,  muß  davon  zuvor  der  Obrigkeit
  zur  Beurtheilung  Anzeige  machen  (§  67).  Diese  Anzeige  hat  den
Zweck  („also“),  der  Obrigkeit  Gelegenheit  zu  geben,  darüber  zu  befinden,
ob  der  Bau  nicht  etwa  gegen  den  8§  66  verstößt:  doch  soll  zum
Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens  oder  zur
Verunstaltung  der  Städte  und  öffentlichen  Plätze  kein  Bau
und  keine  Veränderung  vorgenommen  werden.  Aus  der  Verbindung
  beider  Paragraphen  ergiebt  sich  einmal,  daß  die  Anzeige  so
genau  sein  muß,  daß  der  Obrigkeit  eine  Prüfung  in  der  angegebenen
Richtung  möglich  ist.  Ferner,  daß  die  Anzeige  auch  bei  den  geplanten

1)  Ebenso  Dr.  Ernst  Bruch  in  der  Deutsch.  Bauzeitung  Bd.  5,  S.  339.  Abweichend
  Bornhak,  Preuß.  Staatsr.  Bd.  3,  §  174,  S.  220,  der  der  Ansicht  ist,  daß  die
Bedeutung  der  landrechtlichen  Baubestimmungen  eine  äußerst  geringfügige  ist.  „Die  Befugniß
  der  Polizei  zum  Erlasse  von  Baupolizeiverordnungen  ergiebt  sich  gegenwärtig
schon  aus  den  Normen  über  das  Polizeiverordnungsrecht  überhaupt,  ohne  daß  man  auf
das  A.L.R.  als  rechtliche  Grundlage  dieser  Verordnungen  zurückzugreifen  braucht.“  Dabei
scheint  mir  der  §  15  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  übersehen  zu  sein.
        <pb n="134" />
        128  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Veränderungen  von  Bauten  zu  erfolgen  hat,  wozu  auch  der  Abbruch
  von  Baulichkeiten  gehört.  Weiter,  daß  der  Bau  oder  die  Veränderung
  untersagt  werden  kann,  wenn  die  Vornahme  zum  Schaden  oder
zur  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens  oder  zur  Verunstaltung  der  Städte
und  öffentlichen  Plätze  gereichen  würde.  Daher  kann  die  Obrigkeit  auch
Abänderungen  des  eingereichten  Planes  verlangen;  gegenüber  der
Untersagung  des  Baues  ist  dies  nur  ein  Minus.  Beide  Paragraphen
beziehen  sich  aber  nur  auf  Städte,  nicht  auf  das  platte  Land.  Ist
eine  Anzeige  nicht  gemacht  worden,  und  stellt  sich  heraus,  daß  der  Bau
schädlich  oder  gefährlich  für  das  Publikum  ist  oder  zur  groben  Verunstaltung
  einer  Straße  oder  eines  Platzes  gereicht,  so  muß  derselbe
geändert,  eventuell  beseitigt  werden  (§§  71,  72).  Auf  die  Städte  sowohl
wie  auf  das  platte  Land  erstreckt  sich  der  §  69,  welcher  eine  besondere
obrigkeitliche  Erlaubniß  fordert,  „wenn,  es  sei  in  Städten  oder  auf  dem
Lande,  eine  neue  Feuerstelle  errichtet  oder  eine  alte  an  einen  andern
Ort  verlegt  werden  soll“!).  Danach  bedürfen  Bauten,  welche  auf  dem
Lande  vorgenommen  werden  und  nicht  die  Errichtung  oder  Verlegung
einer  Feuerstelle  betreffen,  weder  einer  Anzeige,  noch  einer  Genehmigung.

An  diese  Bestimmungen  des  Landrechts  ist  die  Polizei  gebunden.
Verordnungen,  welche  den  angeführten  Paragraphen  widersprechen,  sind
nichtig.  Beispielsweise  darf  keine  Verordnung  von  der  Nothwendigkeit
der  polizeilichen  Erlaubniß  zur  Errichtung  oder  Verlegung  einer  Feuerstelle
  absehen  oder  von  der  der  Anzeige  einer  Bauveränderung  in  der
Stadt.  Indessen  ist  die  Gefahr,  daß  die  Polizei  in  rechtswidriger  Weise
von  ihren  Befugnissen  keinen  Gebrauch  macht,  keine  besonders  große.
Das  Entgegengesetzte  wird  eher  vorkommen,  nämlich  daß  sich  die  Polizei
nicht  innerhalb  der  ihr  durch  das  Gesetz  gezogenen  Schranken  hält.

Es  ist  daher  nöthig,  diese  gesetzlichen  Schranken  genau  festzustellen.
Daß  es  hierbei,  wenigstens  in  erster  Linie,  auf  die  Auslegung  des
§  66  I,  8  A.L.R.  ankommt,  wird  allgemein  zugegeben:

Doch  soll  zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  gemeinen
Wesens,  oder  zur  Verunstaltung  der  Städte  und  öffentlichen  Plätze
kein  Bau  und  keine  Veränderung  vorgenommen  werden.

Von  den  drei  Ausdrücken  Schaden,  Unsicherheit,  Verunstaltung
  macht  der  mittlere  wohl  am  wenigsten  Schwierigkeiten.  Das
gemeine  Wesen,  die  Allgemeinheit,  darf  durch  den  Bau  nicht  gefährdet
werden.  Der  Bau  darf  also  keine  Gefahren  für  die  Allgemeinheit

1)  Vgl.  auch  §  3682  Str.  G.  B.,  §  47  Feld=  u.  Forstpolizeigesetz-
        <pb n="135" />
        8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  129

herbeiführen,  Gefahren  in  demselben  Sinne  genommen,  wie  im  §  10
II,  17  A.L.  R.  Nur  muß  es  sich  um  Gefahren  für  die  Allgemeinheit
handeln,  Gefahren  für  Einzelne  genügen  nicht.  Auf  die  Gefühle  besonders
  ängstlicher  Menschen  kommt  es  dabei  nicht  an,  es  muß  sich  um
Gefahren  handeln,  die  der  Durchschnittsmensch  als  solche  empfindet.  Es
darf  auch  nicht  auf  außerordentliche  Vorkommnisse  Rücksicht  genommen
werden,  nur  für  das,  was  die  Regel,  was  das  Gewöhnliche  ist,  darf
Vorsorge  getroffen  werden.  Das  Landrecht  hat  wohl  hauptsächlich  an
Gefährdungen  der  körperlichen  Integrität  von  Personen  und  Sachen  gedacht,
  z.  B.  an  feuergefährliche  Bauten,  an  Bauten,  denen  die  nothwendige
  Stabilität  fehlt  u.  s.  w.  Wenn  die  Polizei  hier  auch  außerordentliche
  Begebenheiten  und  die  Anschauungen  besonders  ängstlicher
Menschen  beachten  wollte,  so  müßte  sie  z.  B.  auch  eine  Sicherung  für
den  Fall  von  Erdbeben  und  Ueberschwemmungen  verlangen,  in  Gegenden,
in  denen  man  niemals  etwas  Derartiges  erlebt  hat,  oder  sie  müßte
die  Anbringung  von  Stuck  an  den  Straßenfronten  der  Häuser  völlig
untersagen,  weil  etwa  bei  einem  Orkan  Stucktheile  abfallen  und  Passanten
verletzen  könnten.  Zwar  wäre  es  zu  eng,  der  Polizei  nur  die  Aufgabe
zuzugestehen,  gegen  wahrscheinliche  Gefahren  einzuschreiten,  aber  Unwahrscheinliches
  hat  sie  nicht  zu  berücksichtigen  ).  Die  Polizei  darf  auch
nicht  mehr  verlangen,  als  eben  zur  Sicherung  des  Publikums  nach  verständigem
  Ermessen  erforderlich  ist.  Ist  das  Entsprechende  geschehen,
dann  gereicht  der  Bau  nicht  mehr  zur  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens,
und  dann  darf  er  auch  nicht  mehr  beanstandet  werden.

Den  Begriff  der  Verunstaltung  hat  das  Oberverwaltungsgericht
wiederholt  und  in  befriedigender  Weise  festgestellt.  Es  versteht  darunter
einen  Zustand,  der  von  der  überwiegenden  Mehrheit  des  Publikums  als
ein  positiv  häßlicher,  jedes  offene  Auge  verletzender  empfunden  wird,  und
der  nicht  etwa  bloß  Personen  mit  ausgebildetem  Schönheitssinn  als  eine
Störung  der  Harmonie  des  Straßenbildes  erscheint  2),  oder  sich  nur  als

1)  Im  Wesentlichen  so  ein  Schreiben  des  Berliner  Polizeipräsidiums  an  den
Magistrat  das.  (Deutsche  Bauzeitung  Bd.  19,  S.  54  f.):  wo  es  sich  um  den  Schutz  des
Publikums  vor  schwerer  Lebensgefahr  handele,  dürfe  für  die  polizeiliche  Beurtheilung  eines
Bauplanes  nicht  bloß  der  Durchschnitt  der  Erfahrung  des  täglichen  Lebens  zu  Grunde
gelegt  werden,  sondern  es  seien  alle  nach  vernünftigem  Ermessen  möglichen  Vorkommnisse
in  Berücksichtigung  zu  ziehen.  Der  Magistrat  hatte  gemeint:  einschränkende  Anordnungen
der  Polizei  dürften  sich  lediglich  auf  den  Durchschnitt  der  Erfahrungen  des  täglichen
Lebens  stützen.

2)  Entsch,  vom  20.  V.  91  (Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  519).

Biermaunn,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  9
        <pb n="136" />
        130  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

eine  dem  anmuthigen  derzeitigen  Bilde  der  Oertlichkeit  erwachsende  Ver—
ringerung,  als  eine  den  vorhandenen  Vorzügen  drohende  mäßige  Ein—
buße  darstellt:).  „Die  künstlerische  Anlage  einer  Straße  oder  eines
Platzes  kann  auf  das  Niveau  des  Gewöhnlichen  herabgedrückt  werden,
das  ist  noch  keine  Verunstaltung,  geschweige  denn  eine  grobe.“2:)  Als
Verunstaltung  sieht  das  Oberverwaltungsgericht  eine  Baulichkeit  auf  einem
von  einem  Häuserkranz  eingefaßten  Marktplatze  an,  die  nicht  entweder
monumental  ist,  oder  ganz  zurücktritt  ),  ebenso  ein  Gebäude,  dessen  Putz
zum  Theil  abgebröckelt  ist!).  Dagegen  nicht  eine  Miethskaserne  mit
zwei  nackten  Giebelwänden  und  einem  schlitzartigen  Hofe  5).  Das  Oberverwaltungsgericht
  hat  ferner  wiederholt  betont  6),  daß  von  einer  Verunstaltung
  der  Stadt  nur  da  die  Rede  sein  könne,  wo  die  bauliche  Anlage
  entweder  unmittelbar  an  einer  öffentlichen  Straße  liege  oder
doch  so  mit  ihr  zusammenhänge,  daß  die  Straße  wenigstens  indirekt  dadurch
verunstaltet,  dem  daselbst  verkehrenden  Publikum  ein  Aergerniß  bereitet
werde.  Zu  den  öffentlichen  Plätzen  gehören  auch  Seen  und  Teiche;
vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  im  Privateigenthum  stehen.  Die  Versagung
des  baupolizeilichen  Konsenses  zur  Errichtung  eines  Badehauses  am
Heiligen  See  in  Potsdam  hat  das  Oberverwaltungsgericht?)  für  unzulässig
  erklärt,  denn  der  See  ist  Privateigenthum,  und  der  Eigenthümer,
vertreten  durch  das  Hofmarschallamt,  hatte  zu  dem  Bau  überdies  seine
Zustimmung  gegeben.  Auch  das  Reskript  des  Ministers  des  Innern
vom  31.  XII.  18315)  wendet  sich  gegen  eine  zu  weite  Auffassung  des
Begriffes  Verunstaltung.  Die  Polizeibehörde  hatte  einem  Baulustigen
den  Baukonsens  deswegen  verweigert,  weil  er  ein  nur  einstöckiges  Gebäude
errichten  wollte,  während  die  übrigen  Häuser  derselben  Straße  zwei
Stockwerke  hatten.  Der  Minister  reprobirte  diesen  Bescheid,  unzweifelhaft
  mit  Recht.

Ich  komme  zum  Begriffe  Schaden?).  Der  Bau  darf  dem  gemeinen
  Wesen  nicht  zum  Schaden  gereichen.  Die  Definition  des
Schadens  enthält  §  1  I,  6  A.L.  R.:  Schade  heißt  jede  Verschlimmerung

1!)  Entsch.  vom  18.  II.  86  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  206).
2)  Entsch.  Bd.  9,  S.  381.

Entsch.  vom  24.  X.  81  (Verwaltungsbl.  Bd.  3,  S.  44).

4)  Verwaltungsbl.  Bd.  4,  S.  22.

5)  Entsch.  vom  26.  VI.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  10,  S.  96).
6)  Entsch.  vom  19.  X.  86  (Verwaltungsbl.  Bd.  8,  S.  363).
*!)  Entsch.  vom  18.  II.  86  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  200).
5)  v.  Rönne,  Baupolizei  S.  573.

5)  Vgl.  hierüber  O.V.G.  Entsch.  Bd.  9,  S.  378  ff.
        <pb n="137" />
        8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  131

des  Zustandes  eines  Menschen,  in  Ansehung  seines  Körpers,  seiner  Freiheit
  oder  Ehre,  oder  seines  Vermögens.  Danach  ist  der  Schade  ein
Minus  gegenüber  dem  zur  Zeit  vorhandenen  Zustande,  im  Gegensatz  zur
Verhinderung  eines  Plus.  Diese  Begriffsbestimmung  liegt  vielen  Stellen  zu
Grunde.  Charakteristisch  ist  8  96  Einl.:  „in  Ermangelung  besonderer  gesetzlicher
  Vorschriften  muß  der,  welcher  durch  Ausübung  seines  Rechtes  einen
Vortheil  sucht,  dem  nachstehen,  der  nur  einen  Schaden  abzuwenden  bedacht
  ist".  §  105  I,  8:  „doch  kann  auch  in  diesem  Falle  der  Staat
die  unterhalb  liegenden  Nachbarn  zur  Gestattung  der  Vorfluth  anhalten,
wenn  die  Vortheile  des  oberhalb  gelegenen  Besitzers  den  Schaden  der  andern
beträchtlich  überwiegen,  und  ersterer  den  letzteren  diesen  ganzen  Schaden  vollständig
  zu  vergüten  bereit  und  vermögend  ist“.  8§  97  I,  11:  „Wird  die
Uebergabe  durch  Schuld  des  Verkäufers  aufgehalten,  so  haftet  derselbe
nicht  nur  für  den  an  der  Sache  entstandenen  Schaden,  sondern  auch,
wenn  Vorsatz  oder  grobes  Versehen  von  seiner  Seite  bei  dem  Verzuge
zu  Grunde  liegt,  für  den  dem  Käufer  entgangenen  Vortheil.“  8§8  302
das.:  „Hat  aber  der  Besitzer  die  Vernichtung  oder  den  Untergang  der
Sache  vorsätzlich  oder  durch  grobes  Versehen  veranlaßt,  so  muß  er  dem
zum  Wiederkaufe  Berechtigten  wegen  des  ihm  daraus  erwachsenen
Schadens  und  entgangenen  Vortheils  vollständige  Genugthuung  leisten."
87  I,  6:  „Zu  einer  vollständigen  Genugthuung  gehört  der  Ersatz  des
gesammten  Schadens  und  des  entgangenen  Gewinns.“  §  27:  „Der  Ersatz
  des  Schadens  und  entgangenen  Gewinns  muß  aus  dem  Vermögen
desjenigen  erfolgen,  welcher  den  Schaden  verursacht  hat.“  §  134:  „Wer
im  Privatarrest  gehalten  worden,  kann  zur  eidlichen  Bestärkung  des  erlittenen
  Schadens  und  entgangenen  Gewinns  gelassen  werden.“
§  138:  „Kann  außer  diesem  Schaden  ein  durch  den  Arrest  entzogener
sicherer  Gewinn  nachgewiesen  werden,  so  ist  der  Arrestleger  auch  diesen
zu  vergüten  schuldig.“  In  diesen  Stellen  tritt  die  negative  Natur
des  Schadens  klar  hervor.  Aber  auch  andere  Stellen  lassen  keinen
Zweifel,  so  §§  78,  94  Einl.,  §  27  I,  4,  §  331  I,  9,  88  95,  98,  237,
256,  518,  536  I,  11  u.  a.  Einige  Bestimmungen  lassen  dagegen  Bedenken,
  so  §  93  Einl.  und  verschiedene  Paragraphen  vom  Titel  I,  6.
Besonders  nahe  Analogien  zu  §  66  I,  8  enthalten  §  72  Einl.  und
§  37  I,  8.

Danach  ergiebt  sich:  Die  Polizei  darf  einen  Bau  nicht  zu  dem
Zweck  verbieten,  hierdurch  eine  Besserung  der  Lage  des  gemeinen  Wesens
herbeizuführen.  Sie  hat  nur  dafür  zu  sorgen,  daß  der  bisherige  Zustand
  durch  den  Bau  nicht  verschlechtert  wird.  Es  springt  in

Or
        <pb n="138" />
        132  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

die  Augen,  daß  diese  Beschränkung  der  allgemeinen  Aufgabe  der  Polizei,
wie  sie  §  10  II,  17  A.L.  R.  definirt,  genau  entspricht.

8LI,  6  unterscheidet  eine  Verschlimmerung  des  Zustandes  in  Ansehung
  des  Körpers,  der  Freiheit,  der  Ehre  und  des  Vermögens.  Ehre
und  Freiheit  können  durch  Bauten  nicht  geschmälert  werden.  Aber  auch
eine  Vermögensminderung  kann  der  Allgemeinheit  durch  Bauten  kaum
zugefügt  werden.  Liegt  doch  in  der  Aufführung  eines  Gebäudes  gerade
eine  Vermehrung  des  Nationalvermögens.  Es  bleibt  danach  nur  die
Verschlimmerung  des  körperlichen  Zustandes  des  Publikums
übrig,  also  eine  Minderung  der  Volksgesundheit.  Nun  führt  im
Grunde  genommen  jede  Bebauung  eines  Grundstücks,  vor  allem  aber
jede  zusammenhängende  Bebauung  mehrerer  Grundstücke  eine  Minderung
des  allgemeinen  Gesundheitszustandes  herbei.  Denn  natürlich  ist  die
Luft  innerhalb  eines  Gebäuderinges  oder  gar  eines  Häusermeeres  erheblich
  schlechter,  als  auf  dem  freien  Felde  oder  im  Walde.  Wenn  indessen  die
Polizei  deshalb  die  Bebauung  in  einem  Bezirke  einfach  verbieten  wollte,  so
würde  sie  unzweifelhaft  gegen  den  §  65  1,  8  A.L.  R.  verstoßen,  der  ungefähr
den  seinem  jetzigen  Wortlaut  entgegengesetzten  Wortlaut  haben  müßte,
wenn  er  dieses  Vorgehen  der  Polizei  rechtfertigen  sollte.  Einem  Verbote
der  Bebauung  steht  es  gleich,  wenn  sie  nur  unter  solchen  Beschränkungen
gestattet  wird,  daß  sie  nach  Lage  der  Umstände  unterbleiben  muß,  also
insbesondere  dann,  wenn  sie  in  Folge  der  Beschränkungen  aufhört,
rentabel  zu  sein,  wenn  also  beispielsweise  die  Bebauung  des  Grundstücks
nur  zu  einem  ganz  geringen  Bruchtheil  gestattet  wird.  Dann  wird  zwar
dem  Wortlaut  des  §  65  I,  8  nicht  zuwidergehandelt,  wohl  aber  seinem
Sinn,  und  darauf  kommt  es  an.  Ein  ganz  anderer  Fall  ist  es  dagegen,
wenn  einem  einzelnen  Grundeigenthümer  in  Folge  der  Beschaffenheit
speziell  seines  Grundstücks  die  Bebauung  von  der  Polizei  aus  gesundheitlichen
  Gründen  entweder  ausdrücklich  verboten  oder  durch  eine  Verfügung
  thatsächlich  unmöglich  gemacht  wird.  Das  ist  zulässig.  Der
§  65  I,  8  A.L.  R.  ist  dann  nicht  verletzt,  da  er  das  Recht  des  Eigenthümers,
  sein  Grundstück  zu  bebauen,  eben  nur  als  die  Regel  anerkennt.
Wenn  dagegen  für  einen  ganzen  Bezirk  die  Bebauung  verboten  wird,
so  wird  damit  die  Regel  der  Nichtbebauung  aufgestellt,  d.  h.  das  dem
865  I,  8  entgegengesetzte  Prinzip.

Nothwendig  ist  es  außerdem,  daß  der  Bau  selber  Schaden  oder
Unsicherheit  für  das  gemeine  Wohl  herbeiführt,  nicht  genügend  dagegen,
daß  nur  die  Möglichkeit  einer  mißbräuchlichen  Benutzung  desselben  besteht,
  die  für  andere  Schaden  im  Gefolge  haben  kann.  Eine  Ortspolizei-
        <pb n="139" />
        8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  133

verwaltung  hatte  den  Abbruch  eines  außerhalb  der  Stadt  ohne  Konsens
gebauten  Stallgebäudes  verfügt,  und  der  Landrath  diese  Verfügung  mit
der  Begründung  aufrecht  erhalten,  die  polizeiliche  Ueberwachung  des  Ge—
bäudes  sei  nur  schwer  ausführbar;  dasselbe  könne  in  Folge  dessen  leicht
der  Schlupfwinkel  für  allerhand  Gesindel,  namentlich  für  Feld-  und
Wilddiebe  werden.  Das  Oberverwaltungsgericht!)  hob  die  Verfügung
aus  dem  soeben  angegebenen  Grunde  auf,  wobei  es  —  als  von  ihm
stets  anerkannt  —  den  Rechtsgrundsatz  aufstellte,  daß  die  Freiheit  des
Eigenthümers  in  einer  an  sich  völlig  legalen  Nutzung  seines  Eigenthums
nicht  um  deswillen  polizeilich  beschränkt  werden  könne,  weil  durch  sie
möglicher  Weise  die  Begehung  von  Mißthaten  erleichtert  werde.  Ebenfalls
  aufgehoben  hat  das  Oberverwaltungsgericht?)  eine  polizeiliche  Verfügung,
  welche  die  Beseitigung  ohne  Konsens  angelegter  Dachwohnungen
befahl,  weil  die  Miether  derselben  durch  Diebstähle  und  andere  Vergehen
die  benachbarten  Grundstücksbesitzer  vielfach  geschädigt  hatten.  Das  Oberverwaltungsgericht
  war  der  Ansicht,  daß  die  geforderte  Unbewohnbarmachung
  der  Räume  nicht  wegen  Verfehlungen  derer  gefordert  werden
könne,  die  bisher  darin  gewohnt  hätten  3).  Auch  in  einem  dritten  Falle
wird  man  dem  Oberverwaltungsgericht  beitreten  müssen.  Die  Besitzerin
einer  Pflegeanstalt  für  Sieche  und  unheilbar  Geisteskranke  hatte  um  die
polizeiliche  Erlaubniß  zur  Aufführung  eines  Neubaues  gebeten,  in  welchen
sie  ihre  Anstalt  verlegen  wollte.  Der  Baukonsens  wurde  versagt,  „da
durch  Verlegung  der  Anstalt  nach  dem  neu  zu  erbauenden  Hause  die
Ruhe  der  Bewohner  der  Nachbargrundstücke  durch  den  Lärm  der  Pffleglinge
  und  dadurch,  daß  sich  dieselben  entblößt  am  Fenster  zeigen  werden,
gestört  und  die  gedachten  Grundstücke  entwerthet  werden,  diese  Befürchtung
auch  dadurch  begründet  sei,  weil  die  I.  solche  Uebelstände  bisher  nicht
unterdrückt  habe.“  Das  Oberverwaltungsgericht")  erachtete  die  Versagung
  der  Bauerlaubniß  für  ungerechtfertigt.

Neben  dem  §  66  I,  8  kommen  als  Grundlage  der  Baupolizeivorschriften
  im  Gebiete  des  Allgemeinen  Landrechts  namentlich  noch  die
88  73  ff.  das.  in  Betracht.  Auf  sie  gründen  sich  die  verkehrspolizeilichen
  Bestimmungen  der  Bauordnungen.

1)  Entsch.  vom  28.  III.  93  (Entsch.  Bd.  24  S.  340  ff.).

2)  Entsch.  vom  24.  V.  92  (Entsch.  Bd.  23,  S.  355  ff.).

3)  Mit  den  Entscheidungen  des  O.  V.G.  stimmt  nicht  überein  das  Reskript  des
Ministers  des  Innern  vom  13.  VIII.  36  (v.  Rönne,  Baupolizei  S.  464).

4)  Entsch.  vom  23.  I.  82  (Selbstverwaltung  Bd.  9,  S.  121).
        <pb n="140" />
        134  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Es  sind  jetzt  die  in  den  Bauordnungen  enthaltenen  einzelnen
Vorschriften!)  auf  ihre  Rechtsgültigkeit  zu  prüfen.  Es  sind  hauptsächlich
  folgende:

I.  Es  wird  zu  jedem  Neubau,  sowie  zu  jeder  Veränderung  und
Reparatur  einer  baulichen  Anlage  in  den  Städten  ortspolizeiliche
Genehmigung  verlangt.  Ausgenommen  sind  nur  einige  Arbeiten
von  untergeordneter  Bedeutung,  z.  B.  das  Abputzen  der  Häuser,  die
Einziehung  neuer  Balken,  die  Anfertigung  von  Fußböden.  Es  werden
über  die  Form  der  Bauerlaubnißgesuche  Bestimmungen  getroffen,  und  es
wird  angeordnet,  daß  die  Erlaubniß  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  eines
Jahres  nach  Aushändigung  des  Bauerlaubnißscheines  mit  der  Bauausführung
  begonnen  wird.  Weiter  wird  regelmäßig  vorgeschrieben,  daß
von  der  Vollendung  des  Rohbaus  Anzeige  zu  machen,  und  daß  derselbe
  dann  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  revidiren  ist?).  Schließlich
wird  von  einigen  Baupolizeiordnungen  noch  eine  nach  Vollendung  des
Baues  vorzunehmende  Schlußabnahme  verlangt,  wenigstens  dann,
wenn  es  sich  um  Gebäude  oder  Gebäudetheile  handelt,  welche  zum
dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt  sind.

Als  Bauvorschriften  für  die  Städte  wird  man  diese  Anordnungen
auch  im  Gebiete  des  Allgemeinen  Landrechts  nicht  beanstanden  können).
Zwar  spricht  §  67  I,  8  A.L.  R.  nur  von  einer  an  die  Obrigkeit  zu
machenden  Anzeige,  aber  diese  Anzeige  soll  zur  Beurtheilung  gemacht
  werden,  die  Obrigkeit  soll  eine  Prüfung  anstellen  (§  68).  Damit
kommt  die  Anzeige  auf  die  Einholung  einer  Erlaubniß  hinaus,  die

1)  Vgl.  die  Uebersicht  von  C.  E.  Leuthold,  das  deutsche  Baupolizeirecht  in  Hirth's
Annalen  1879,  S.  833  ff.
2)  Vgl.  über  das  Vorstehende  Baupolizeiordn,  der  Regier  zu  Frankfurt  a,O.  für

die  Städte  vom  *x2  (außerord.  Beil.  zu  Nr.  8  A.  Bl.  72),  Baupolizeiordn.  für

Stettin  vom  31.  III.  77  (Held  a.  a.  O.  S.  42),  Baupolizeiordn.  für  Magdeburg  vom
24.  XI.  93  §  1  ff.  (Liedtke  a.  a.  O.  S.  53  ff.),  Oberpräs.  Baupolizeiordn.  für  die  Städte
der  Provinz  Pommern  vom  5.  XI.  80  (A.Bl.  Stettin,  Extrabeil.  zu  Nr.  48),  §  1  ff.,
Baupolizeiordn.  für  Essen  vom  10.  IV.  86  (lAchterrath  u.  Felger  S.  82  ff.),  §  1  ff.,
Baupolizeiordn.  für  die  Städte  des  Regierungsbezirks  Potsdam  vom  26.  I.  72  §  1  ff.
(A.  Bl.  S.  44,  2.  Beil.),  Bauordn.  für  Berlin  vom  15.  I.  87  88  26  ff.  (Samml.  Bd.  3,
S.  105  ff.),  Baupolizeiordn.  für  den  Regierungsbezirk  Bromberg  vom  6.  II.  82  Art.  III,
§§  1  ff.  (außerord.  Beil.  zu  Nr.  7  A.Bl.  82)  u.  a.  Das  Ausschreiben  der  Landdrosteie
Aurich  vom  5.  X.  50  (Gerland,  landespolizeil.  Bestimmungen  N.  377)  fordert  obrigkeitliche
  Genehmigung  nur  zur  Errichtung  eines  neuen  Wohnhauses.

:)  Bornhak  (Selbstverwaltung  Bd.  14,  S.  66)  hält  zu  bloßen  Reparaturen  eine
baupolizeiliche  Genehmigung  für  unzulässig.
        <pb n="141" />
        8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  135

selbstverständlich  nicht  beliebig,  sondern  nur  aus  gesetzlichen,  insbesondere
aus  den  im  §  66  I,  8  angegebenen  Gründen  versagt  werden  kann.
Daß  dann  die  Polizei  auch  eine  Kontrole  darüber  haben  muß,  ob  ihren
Anordnungen  entsprochen  worden  ist,  ergiebt  sich  von  selbst  und  damit
die  Zulässigkeit  einer  Rohbau-  und  Schlußrevision.  Wenn  schließlich  die
Gültigkeit  des  Bauerlaubnißscheines  zeitlich  begrenzt  wird,  so  ist  auch  dies
wohl  begründet!),  denn  in  einem  Jahre  können  sich  die  Verhältnisse  so
geändert  haben,  daß  die  Bedingungen  des  Bauerlaubnißscheines  nicht
mehr  passen.

Ob  freilich  das  Konzessionirungssystem  auch  de  lege  ferenda
gerechtfertigt  ist,  ist  mehr  als  zweifelhaft.  Denn  gewiß  ist  es  richtig?),
daß  die  Baupolizeibehörden  hier  mannigfache  Wünsche  durchsetzen  können,
zu  deren  Realisirung  ihnen  das  Gesetz  keine  Handhabe  bietet  3),  einfach
dadurch,  daß  die  Baulustigen  durch  Verzögerung  der  Bauerlaubniß  mürbe
gemacht  werden.  Zwar  kann  der  Baulustige  wegen  ungesetzlicher  Verweigerung
  der  Baugenehmigung  und  wegen  ungesetzlicher  Auflagen,  die
ihm  gemacht  werden,  klagen.  Aber  darüber  geht  soviel  Zeit  verloren,
daß  er  unter  allen  Umständen  einen  erheblichen  Vermögensverlust  erleidet.
Was  bezweckt  denn  die  Vorschrift  der  Konzessionirung?  Doch  nur  die
Untersuchung  darüber,  ob  der  beabsichtigte  Bau  nicht  etwa  gegen  die
Baupolizeiordnung  oder  gegen  die  Gesetze  verstößt.  Wenn  dies  nun  auch
hinsichtlich  der  Bauzeichnungen  und  der  sonstigen  Unterlagen  des  Bauerlaubnißgesuches
  nicht  der  Fall  ist,  so  ist  damit  noch  gar  nichts  gewonnen.
Denn  immer  kommt  es  noch  darauf  an,  festzustellen,  ob  die  Bauausführung
  selber  den  Gesetzen  und  den  polizeilichen  Bestimmungen  entspricht.
  Es  bedarf  also  immer  noch  der  Revision,  sei  diese  nun  nur
eine  Rohbau=  oder  auch  eine  Schlußrevision.  Eine  solche  Revision  kann,
wenn  eine  Konzessionirung  voraufgegangen  ist,  eigentlich  nur  die  Bedeutung
  der  Kontrole  darüber  haben,  ob  den  Bedingungen  der  Konzession
genügt  ist;  es  darf  bei  der  Revision  nicht  mehr,  aber  auch  nicht  weniger
verlangt  werden  als  in  der  Baubewilligung.  Wenigstens  im  Gebiete
des  Landrechts  liegt  die  Sache  aber  juristisch  ganz  anders.  Nach  §  71
I,  8  A.L.  R.  kann  die  Beseitigung  von  Abweichungen  von  dem  genehmigten
Bauplane  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  die  Abweichung  für  das
Publikum  schädlich  oder  gefährlich  ist,  oder  zur  groben  Verunstaltung

1)  Anders  Bornhak  a.  a.  O.  S.  66,  dagegen  mit  Recht  Hilse  das.  S.  89.
2)  Jolly  in  Schönberg's  Handb.  Bd.  3,  S.  819.
:)  Ein  Beispiel  siehe  O.  V.G.  Entsch.  Bd.  4,  S.  368.
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        136  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

einer  Straße  oder  eines  Platzes  gereicht  !).  Andererseits  kann  sich  der
Bauende  auch  nicht  einmal  mit  Sicherheit  auf  die  Bedingungen  der
Baugenehmigung  verlassen.  Stellt  sich  heraus,  daß  sie  der  Bauordnung
oder  den  Gesetzen  widersprechen,  so  kann  die  Polizei  die  Beseitigung  des
auf  Grund  der  Konzession  Gebauten  verlangen.  Das  Oberverwaltungsgericht
  hat  dies  in  zahlreichen  Entscheidungen  ausgesprochen?),  und  die
Berechtigung  der  Polizei  hierzu  unterliegt  in  der  That  keinem  Zweifel.
Unter  diesen  Umständen  ist  es  erlaubt,  zu  behaupten,  daß  die  Konzessionirung
  des  Baues  überhaupt  keinen  praktischen  Werth  hat.  Sie  wirkt
aber  auch  schädlich.  Sie  verleitet  geradezu  dazu,  die  Polizei  zu  täuschen.
Der  Bauunternehmer  denkt  häufig  garnicht  daran,  die  Genehmigung  einzuhalten,
  und  seine  Hauptsorge  ist  es,  die  Polizei  über  die  Abweichungen
der  Ausführung  vom  Projekte  hinwegzutäuschen  ).  Es  ist  eine  eigenthümliche
  Erscheinung  in  Deutschland  oder  wenigstens  in  Preußen,  daß
ein  Bewußtsein,  auch  der  Allgemeinheit,  dem  Staate  gegenüber  Rechtspflichten
  zu  haben,  vielen  Leuten  und  jedenfalls  der  großen  Mehrzahl
der  Einwohner  zur  Zeit  gänzlich  fehlt.  Viele  Personen,  die  ihren  Nebenmenschen
  nicht  um  5  Pfennige  verkürzen  möchten,  tragen  durchaus  kein
Bedenken,  bei  der  Selbsteinschätzung  ihres  Einkommens  zu  geringe
Summen  anzugeben,  vielleicht  nicht  ganz  unverblümt,  aber  doch  als
Resultat  einer  Rechnungsmethode,  die  allenfalls  dem  Buchstaben  des
Gesetzes,  aber  nicht  seinem  Geiste  entspricht,  und  die  jedenfalls  den
Erfolg  hat,  daß  erhebliche  Summen  unversteuert  bleiben.  Ganz  ebenso
ist  das  Verhältniß  zur  Baupolizei.  Ihr  ein  Schnippchen  zu  schlagen,
gilt  den  betheiligten  Kreisen  mindestens  als  nicht  unehrenhaft.  Es  ist
das  die  Rache  für  eine  Bevormundung,  die  von  den  davon  Betroffenen
als  Unbill  und  Chikane  empfunden  wird,  und  wie  gesagt  entbehrlich  ist.

Ich  komme  zum  platten  Lande.  Hier  wird  vom  Allgemeinen  Landrecht
  (§  69  I,  8)  eine  besondere  obrigkeitliche  Erlaubniß  nur  dann  gefordert,
wenn  es  sich  um  Errichtung  oder  Verlegung  einer  Feuerstelle  handelt.

1)  Das  O.  V.  G.  vertritt  diesen  Standpunkt  in  zahlreichen  Erkenntnissen,  vgl.  namentlich
  Entsch.  vom  18.  III.  86  (Entsch.  Bd.  13,  S.  393).  Allerdings  wird  der
Bauende,  der  von  dem  behördlich  genehmigten  Bauplane  eigenmächtig  abweicht,  bestraft
(Str.G.  B.  §  367  15).

2)  Vgl.  z.  B.  Entsch.  vom  8.  IX.  76  (Entsch.  Bd.  1,  S.  324),  6.  XII.  78  (das.
Bd.  4,  S.  373),  2.  XII.  82  (Verwaltungsbl.  Bd.  4,  S.  196),  29.  X.  83  (das.  Bd.  5,
S.  92),  10.  I.  84  (das.  S.  179),  9.  I.  84  (Entsch.  Bd.  11,  S.  370),  19.  IX.  94,
(Mittheilungen  Bd.  1,  S.  92)  u.  a.

3)  Dies  hebt  auch  hervor  der  Bericht  des  Berliner  Magistrats  vom  20.  XII.  66
an  den  Minister  des  Innern  u.  den  für  Handel  (Deutsche  Bauzeitung  Bd.  5,  S.  329).
        <pb n="143" />
        8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  137

Diese  Erlaubniß  kann  versagt  werden,  wenn  der  Bau  oder  die  Veränderung
  zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens  gereicht
  (§  66).  Freilich  kann  auch  ein  Bau,  der  einer  polizeilichen  Erlaubniß
  nicht  bedarf,  Schaden  und  Unsicherheit  herbeiführen  (88  66,  71).
Aber  die  Thätigkeit  der  Polizei  ist  in  soweit  eine  nur  repressive.  Die
Anzeigepflicht  ist  danach  eine  erheblich  geringere  als  in  den  Städten.
Daß  auf  dem  Lande  nicht  jeder  Bau  von  der  Polizei  genehmigt  zu
werden  braucht,  ergiebt  sich  aus  Folgendem.  865  I,  8  erkennt  ausdrücklich
  das  Recht  des  Eigenthümers  an,  seinen  Grund  und  Boden  mit
Gebäuden  zu  besetzen,  oder  sein  Gebäude  zu  verändern.  Die  folgenden
Paragraphen  enthalten  die  Einschränkungen  dieses  Satzes.  Zu  ihnen
gehört  §  67:  Wer  also  einen  neuen  Bau  in  Städten  anlegen  will,  muß
davon  zuvor  der  Obrigkeit  zur  Beurtheilung  Anzeige  machen.  Hier  ist
doch  das  argumentum  a  contrario  ganz  unbedenklich:  in  Städten,  also
nicht  auf  dem  Lande.  §  69  spricht  dann  von  den  Feuerstellen  auch  auf  dem
Lande.  Anstoß  könnte  in  diesem  Paragraphen  nur  das  Einleitungswort
„vorzüglich"  erregen.  Man  könnte  daraus  folgern,  daß  für  Feuerstellen
jedenfalls  die  Genehmigung  erforderlich  ist,  aber  auch  für  andere  Bauausführungen
  eine  Genehmigung  gefordert  werden  darf.  Indessen  bezieht
sich  das  Wort  doch  offensichtlich  auf  das  Vorhergehende.  Die  Genehmigung
  zur  Errichtung  und  Verlegung  von  Feuerstellen  wird  als  das
wichtigste  Stück  baupolizeilicher  Kontrole  hingestellt  und  deshalb  nicht
nur  für  die  Städte,  von  denen  bisher  ausschließlich  die  Rede  war,  sondern
auch  für  das  Land  gefordert.

Diese  Auslegung  wird  indessen  von  den  Polizeibehörden
nicht  getheilt!).  Vielmehr  fordern  sie  in  ihren  Bauordnungen  die  Einholung
  einer  Baugenehmigung  in  viel  weiterem  Umfange.  Beispielsweise
zu  allen  Anbauten  und  zu  allen  Hauptreparaturen  und  -Veränderungen.
Was  zu  den  Hauptreparaturen  und  -Veränderungen  zu  rechnen  ist,  wird
dann  im  Einzelnen  aufgezählt,  oder  es  wird  gesagt,  daß  Hauptreparaturen
und  -Veränderungen  solche  sind,  welche  auf  die  Festigkeit  oder  Feuersicherheit
  oder  auf  die  äußere  Gestalt  des  Gebändes  wesentlichen  Einfluß
haben?).  Dem  Gesetz  entspricht,  wie  gesagt,  diese  Ausdehnung  des
Konsensprinzipes  nicht.

1)  Auch  nicht  vom  Minister  des  Innern,  vgl.  die  Reskripte  vom  30.  IX.  34
(v.  Rönne,  Baupolizei  S.  457)  und  vom  25.  XI.  38  (das.  S.  465).  Ebenso  wenig
vom  Obertrib.,  Entsch.  vom  15.  III.  77  (J.  M.  Bl.  S.  0).

2)  Vgl.  Verordn.  der  Regier.  zu  Erfurt  vom  3.  II.  76  §  2  (Beil.  zu  Nr.  8  A.Bl.),
des  Regierungspräs.  zu  Magdeburg  vom  22.  XII.  93  82  (A.Bl.  S.  555).
        <pb n="144" />
        138  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

In  den  gemeinrechtlichen  und  den  französischrechtlichen
Landestheilen  richtet  sich  die  Gültigkeit  baupolizeilicher  Bestimmungen
nach  dem  Polizeiverwaltungsgesetz.  Das  Erforderniß  des  Baukonsenses
widerspricht  diesem  Gesetze  nicht!),  und  es  liegt  hier  auch  kein  Grund
vor,  zwischen  den  Städten  und  dem  platten  Lande  einen  Unterschied  zu
machen.  Insofern  geht  also  die  polizeiliche  Einwirkungsmöglichkeit  weiter
als  im  Gebiete  des  Landrechts.

Andererseits  ist  sie  aber  auch  wieder  eine  beschränktere.  Zu  einer
Inhibirung  des  Baues  wegen  Verunstaltung  der  Straße  giebt
das  Polizeiverwaltungsgesetz  keine  Handhabe.  Keine  der  Nummern  des
86  paßt,  und  auch  aus  §  10  II,  17  A.  L.R.  —  wenn  man  diese  Bestimmung
  mit  dem  Oberverwaltungsgericht  als  eine  für  das  gesammte
Staatsgebiet  geltende  auffaßt  —  läßt  sich  ein  Einschreiten  nicht  rechtfertigen.
  Das  Oberverwaltungsgericht  steht  auf  demselben  Standpunkt.
Für  das  Gebiet  des  rheinischen  Rechts  hat  es  die  Bestimmung  eines  Baukonsenses:
  „Die  Fassade  aller  straßenwärts  errichteten  Bauwerke  muß
nach  Jahresfrist,  von  der  Ingebrauchnahme  des  Bauwerks  ab  gerechnet,
entweder  verputzt  oder  ausgefugt  werden“,  für  unzulässig  erklärt2).

1)  Die  Frage  erörtert  —  nicht  zutreffend  —  Jul.  Maaßen,  das  Baurecht  für
das  rheinische  Rechtsgebiet  1885,  S.  45  ff.  Von  gemeinrechtlichen  Bauordnungen  vgl.
etwa  Verordn.  der  Landdrostei  zu  Hannover  vom  17.  II.  83  (A.Bl.  St.  9  Beil.),
88  86  ff.,  1.  III.  84  (A.  Bl.  St.  11  Beil.),  88§  86  ff.  Fehlerhaft  hier  aber  §  87  d  4,
nach  welchem  bei  Einholung  der  Genehmigung  zu  Neubauten  an  Zeichnungen  erforderlich
  sind  „zur  Verhütung  unangenehm  in  die  Augen  fallender  Formen  der  Fassaden,  auch.
die  Ansichten  der  Fronten  und  Seiten,  welche  von  der  Straße  oder  Plätzen  aus  sichtbar
sind“  (siehe  im  Text).  Nicht  so  weit  geht  die  Verordn.  der  Landdrostei  Hildesheim  vom
26.  III.  68,  21.  III.  81  (A.  Bl.  S.  527,  resp.  242),  noch  enger  die  Bekanntmachungen
der  Landdrosteien  Osnabrück  vom  28.  X.  39  (Hann.  G.  S.  III,  S.  125)  und  Stade
vom  30.  IX.  51  (Hann.  G.S.  III,  S.  51).  Die  Baupolizeiordn.  für  das  platte  Land
von  Neuvorpommern  u.  Rügen  vom  10.  V.  55  (Engelcke  a.  a.  O.  S.  194)  fordert,  ababgesehen
  von  der  Errichtung  oder  Verlegung  einer  Feuerstätte,  eine  polizeiliche  Erlaubniß
nur  zu  Abweichungen  von  der  Bauordnung.  Vgl.  noch  Verordn.  der  Regier.  zu  Wiesbaden
  vom  26.  XII.  73  (A.  Bl.  S.  385).  —  Aus  dem  Gebiete  des  französischen  Rechts
vgl.  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Köln  vom  6.  VI.  88  88§  1  ff.  für  das  platte  Land
(A.  Bl.  S.  218),  vom  20.  III.  94  §§  1  ff.  für  die  Stadtgemeinden  (A.Bl.  S.  11).
Ortspolizeiverordn.  für  Trier  vom  21.  IX.  83  (Opp  a.  a.  O.  S.  1  ff.)  88  1  ff.,  Baupolizeiordn.
  für  die  Städte  Aachen  u.  Burtscheid  vom  7.  XII.  71  (A.  Bl.  S.  290).  Die
französisch-rechtlichen  Bauordnungen  schreiben  in  der  Regel  auch  vor,  daß  derjenige,  der
neben  einem  bebauten  Grundstücke  einen  Neubau  aufführen  oder  sonstige  bauliche  Arbeiten
vornehmen  will,  mindestens  3  Tage  zuvor  dem  Nachbarn  von  seinem  Vorhaben  Anzeige  zu
machen  hat.  Ebenso  die  Baupolizeiordn.  für  die  Stadt  Wiesbaden  vom  18.  XI.  95  857.

2)  Entsch.  vom  17.  XII.  90  (Entsch.  Bd.  20,  S.  395).
        <pb n="145" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  139

Freilich  sind  Verletzungen  des  entwickelten  Rechtsgrundsatzes  nicht
selten.  So  bestimmt  die  an  sich  wohldurchdachte  Ortspolizeiverordnung,
betreffend  das  Bauen  in  der  Außenstadt  von  Frankfurt  aM.11),  im  84,
Ziff.  3a:

Wird  der  Neu=  oder  Umbau  nicht  im  Anschluß  an  die  vorhandene
nachbarliche  Brandmauer  errichtet,  so  muß  derselbe  mit  einem  Abstande
  von  der  Grenze  .  .  errichtet  werden.  Ein  solcher  Abstand
ist  jedoch  nur  unter  der  weiteren  Bedingung  zulässig,  daß  die  nachbarliche
  Brandmauer  in  einer  nach  dem  Urtheil  der  Baupolizeibehörde
angemessenen  Weise  fassadenmäßig  ausgebildet  wird.

§  8  unter  der  Ueberschrift:  Verunstaltende  Anlagen,  Stallungen
und  dergl.  in  Wohn=  und  gemischten  Vierteln:

1.  Freistehende  Gebäude  mit  mehr  als  einem  Obergeschoß  an
öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  dürfen  keine  geringere  Frontlänge
als  8  m  haben  u.  s.  w.

2.  Bauliche  Anlagen,  welche  nach  dem  Urtheil  der  Baupolizeibehörde
  die  Straße  verunstalten,  oder  mit  dem  durch  Anlage  und
Bebauung  gegebenen  Charakter  der  Straße  in  auffälligem  Widerspruch
stehen  würden,  .  dürfen  nicht  an  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen
errichtet  werden.

3.  Die  Rück=  oder  Nebenseite  eines  Gebäudes,  welches  so  nahe
der  Baulinie  einer  Straße  errichtet  werden  soll,  daß  der  erforderliche
Raum  zur  Errichtung  eines  jene  Seite  verdeckenden  Gebäudes  nach
dem  Urtheil  der  Baupolizeibehörde  nicht  mehr  vorhanden  sein  würde,
muß  eine  der  betreffenden  Baulinie  sich  anpassende  Stellung  und  eine
angemessene  architektonische  Ausbildung  erfahren.

4.  Hintergebäude,  die  von  der  Straße  sichtbar  bleiben,  dürfen
nicht  so  errichtet  werden,  daß  sie  einen  häßlichen  Anblick  darbieten.

Diese  Bestimmungen  gehen  über  das  landrechtliche  Verbot  der  Verunstaltung
  offenbar  noch  hinaus?).

Eine  Ausnahme  besteht  nur  für  das  vormalig  Großhergoglich

1)  Fassung  vom  4.  I.  94  (A.  Bl.  S.  23).

2)  Vgl.  auch  Baupolizeiordn.  für  Trier  vom  21.  IX.  83  88  20,  29  (Opp
a.  a.  O.  S.  1  flg.),  für  die  Residenzstadt  Cassel  vom  1.  VII.  85  88  67,  92  (A.Bl.
S.  177),  für  die  Stadt  Wiesbaden  vom  18.  XI.  95  §  34,  §  54.
        <pb n="146" />
        140  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Bergische  Gebiet.  Hier  gilt  noch  jetzt  das  Dekret  vom  16.  VII.  1807,
welches  in  Nr.  3f  bestimmt!):

Sie  —  die  Baukommission  —  hat  nicht  nur  für  das  Gute,
Solide  und  Bequeme  der  Baulichkeit  zu  sorgen,  sondern  auch  überhaupt
  für  Symmetrie  und  Baugeschmack.  Sie  muß  daher  auch  alles
entfernen,  was  den  öffentlichen  Anstand  beleidigt,  worunter  z.  B.  die
geschmackwidrig  angestrichenen  oder  auch  unausgebauten  Häuser  gezählt
werden  2c.,  auch  müssen  die  das  Auge  beleidigenden  Anstriche  unter
Genehmigung  der  Baukommission  nach  und  nach  verändert,  und  rauhe
Mauern  entweder  mit  einer  geschmackvollen  Bekleidung  versehen  oder
doch  anständig  gestrichen  werden,  sowie  überhaupt  in  Zukunft  kein
Bauplan  ohne  eine  angemessene  Bekleidung  zu  genehmigen  ist.

Das  Oberverwaltungsgericht?)  ist  der  Ansicht,  daß  diese  Vorschrift
sich  mit  dem  Verunstaltungsverbot  des  §  66  I,  8  A.L.R.  im  Wesentlichen
deckt,  worin  ihm  beigetreten  werden  kann.  Es  hat  daher  eine  Bekleidung
der  Außenwände  eines  Gebäudes  mit  Schiefer  für  nicht  unter  das  Verbot
  fallend  erachtet.

II.  Die  polizeilichen  Anforderungen,  welche  an  die  Konstruktion
  der  Gebäude  gestellt  werden,  sind  in  den  drei  Rechtsgebieten
  im  Wesentlichen  dieselben,  wenn  auch  lokal  verschieden.  Zu
juristischen  Bedenken  geben  sie,  so  weit  ich  sehen  kann,  kaum  Veranlassung.
  Ich  kann  mich  deshalb  kurz  fassen.

Es  handelt  sich  um  die  Fundamentirung,  die  Beschaffenheit  und
Stärke  der  Umfassungs=  und  anderer  Mauern  —  es  wird  z.  B.  ihre
massive  Herstellung  vorgeschrieben  oder  die  Ausführung  der  Umfassungswand
  als  Brandmauer  —,  um  die  Deckung  der  Dächer  —  die  Bedachung
  muß  bei  Gebäuden  in  geschlossenen  Ortschaften  feuersicher  sein  —,
um  das  Material  von  Dachrinnen  und  Abfallrohren  —  es  muß  unverbrennliches
  Material  verwendet  werden  —,  um  die  Herstellung  der
Treppen,  ihre  Feuersicherheit,  Breite,  ihre  Sicherung  durch  ein  Geländer,
um  die  Anlegung  der  Feuerstätten  und  der  Schornsteine,  der  Räucherkammern,
  der  Gas=  und  anderen  Leitungen,  der  Lichtschachte,  der  Abtritte
  und  der  Düngergruben,  der  Brunnen,  um  die  Bestimmung,  daß
Licht=  und  Luftöffnungen  in  Gebäuden  mit  Fenstern  oder  anderen  Verschlußvorrichtungen
  zu  versehen  sind,  um  die  Befestigung  von  Konsolen,
Kragsteinen  und  anderen  Ziertheilen  aus  Stuck  rc.  an  den  Außenflächen

1)  O.V.G.  Entsch.  vom  27.  IX.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  164).
2
)  A.  a.  O.
        <pb n="147" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  141

der  Gebäude,  um  die  Einrichtung  von  Aufzügen  (Fahrstühlen)  1),  um  die
Beschaffenheit  der  Decken  —  die  Materialien  zur  Verfüllung  der  Balkendecken
  dürfen  insbesondere  durch  keine  der  Gesundheit  schädlichen  organischen
  Bestandtheile  verunreinigt  sein  —,  um  die  Cntwässerung  von
Gebäudegrundstücken,  etwa  um  den  Anschluß  an  eine  öffentliche  Kanalleitung
  u.  s.  w.  Auch  über  den  Anstrich  der  Gebäude  werden  Bestimmungen
  getroffen,  z.  B.  dahin,  daß  hierzu  nicht  Farben  verwendet
werden  dürfen,  welche  der  Gesundheit  schädlich  sind  oder  die  Sehorgane
belästigen.  Die  letztere  Vorschrift  geht  schon  zu  weit?).  Bloße  Belästigungen
  sind  kein  Schaden  im  Sinne  des  §  66  I,  8  A.L.  R.,  und
auch  das  Polizeiverwaltungsgesetz  gestattet  die  Rücksichtnahme  auf  Belästigungen
  nicht.  Indessen  ist  zuzugeben,  daß  sich  zwischen  Schädigung
und  Belästigung  der  Augen  praktisch  kaum  wird  unterscheiden  lassen.
Aus  ästhetischen  Gründen  darf  im  Gebiete  des  gemeinen  und  des  französischen
  Rechts  überhaupt  nicht,  im  Gebiete  des  Landrechts,  nur  soweit
es  sich  um  Verhütung  einer  Verunstaltung  handelt,  die  Art  des  Gebäudeanstriches
  vorgeschrieben  werden?).

III.  Höhe  der  Gebäude.  In  vielen  Bauordnungen  wird  die
Höhe  der  Gebäude  nach  oben  begrenzt!).  Das  ist  an  sich  nicht  zu
beanstanden.  Einmal  spielt  die  Feuersicherheit  hier  eine  Rolle,  insbesondere
  die  Schwierigkeit  der  Menschenrettung  aus  hochgelegenen
Wohnungen,  dann  aber  auch  die  Sorge  für  die  Volksgesundheit,  da
sehr  hohe  Häuser  den  Zutritt  von  Luft  und  Licht  zu  den  niedriger  gelegenen
  Räumen  und  zu  den  Straßen  verhindern.  Aus  diesen  Gesichtspunkten
  können  in  allen  drei  Rechtsgebieten  Beschränkungen  der  Höhe
der  Gebäude  angeordnet  werden.  Gewöhnlich  wird  sie  jetzt  nach  der
Straßenbreite  bestimmt,  es  wird  z.  B.  die  Anordnung  getroffen,  daß
die  Höhe  der  Gebäude  bis  zur  Erreichung  eines  Maximalsatzes  1¼  der
Straßenbreite  betragen  dürfe.  Bei  Hintergebäuden  wird  auch  die  Breite
des  Hofes  in  Berücksichtigung  gezogen.  Für  Eckhäuser  gelten  dann  besondere
  Vorschriften.

1)  Vgl.  Verordn.  des  Berliner  Polizeipräs.  vom  27.  III.  93  (Samml.  Bd.  3,
S.  123).

2)  Dasselbe  gilt  von  der  Vorschrift,  daß  die  Schornsteine  eine  gewisse  Höhe  haben
müssen,  um  Belästigungen  und  Gefahren  zu  verhüten.

3)  Ebenso  O.  V.G.  Eutsch.  vom  3.  IV.  91  (Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  60).
Fehlerhaft  nach  preußischem  Recht  wäre  z.  B.  die  in  der  Deutsch.  Bauzeitung  Bd.  4,
S.  284  mitgetheilte  Bamberger  Verordnung.

9  Vgl.  auch  Leuthold  a.  a.  O.  S.  846  f.
        <pb n="148" />
        142  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Anders  sind  aber  diejenigen  Vorschriften  zu  beurtheilen,  welche  eine
Bebauung  der  Grundstücke  nur  mit  besonders  niedrigen  Häusern,
mit  Landhäusern  oder  Villent),  erlauben.  Hier  kommen  feuerpolizeiliche
  Rücksichten  nicht  in  Frage.  In  den  Orten,  für  welche  solche
Baubeschränkungen  erlassen  werden,  werden  regelmäßig  auch  hohe  Häuser
gestattet.  Der  ungünstige  Zustand  der  örtlichen  Löscheinrichtungen  kann
also  nicht  der  Grund  für  die  erwähnten  Bestimmungen  sein.  Es  bleiben
daher  nur  gesundheitliche  Motive  übrig.  Nun  ist  es,  wie  gesagt,  gewiß
richtig,  daß  durch  die  Bebauung  die  Luft  verschlechtert  wird,  und  zwar
um  so  mehr,  je  höher  die  Häuser  sind.  Aber  es  ist  auch  bereits  gesagt
worden,  daß  diese  Argumentation  über  das  Ziel  hinausschießt,  daß  man
danach  das  Bauen  auch  ganz  verbieten  könnte.  Das  aber  ist  unzulässig.
Das  Landrecht  gewährt  das  Baurecht  ausdrücklich,  und  auch  nach  französischem
  und  gemeinem  Recht  gehört  die  Baubefugniß  unzweifelhaft  zu
den  Rechten  des  Grundeigenthümers.  Es  ist  auch  bereits  ausgeführt
worden,  daß  ein  Verbot  der  Bebauung  auch  dann  vorliegt,  wenn  die
Bebauung  nur  unter  einer  solchen  Beschränkung  gestattet  wird,  daß  dem
Baulustigen  dadurch  nach  Lage  der  Umstände  das  Bauen  unmöglich  gemacht
  wird.  Das  kann  bei  einem  polizeilichen  Gebote,  nur  niedrige
Häuser  zu  errichten,  der  Fall  sein.  Ob  es  der  Fall  ist,  läßt  sich  generell
nicht  sagen,  es  kommt  auf  die  lokalen  Umstände  an.

Doch  braucht  hierauf  nicht  näher  eingegangen  zu  werden.  Denn
weiter  führt  folgende  Argumentation.  Ich  sagte  schon,  daß  Beschränkungen
wie  die  in  Rede  stehenden  regelmäßig  nur  für  bestimmte  Orts=  oder
Bezirkstheile  angeordnet  werden.  In  einem  Theile  des  Ortes  können
vielleicht  Häuser  von  fünf,  in  einem  anderen  dagegen  von  nur  zwei
Stockwerken  hergestellt  werden.  Da  nun  die  Polizei  nach  dem  Landrecht
nur  solche  Bauten  verbieten  darf,  welche  zum  Schaden  des  gemeinen
Wesens  gereichen,  so  ist  die  betreffende  Beschränkung  nur  dann  gültig,

1)  Vgl.  z.  B.  Ortspolizeiverordn.  für  Köln  vom  14.  I.  88  (Weinand
a.  a.  O.  S.  100)  §  3:  Auf  den  für  die  offene  Bebauung  bestimmten  Baugrundstücken
darf  kein  Gebäude  höher  als  ein  Erdgeschoß  und  zwei  Obergeschosse  erbaut  werden.
Frank  furter  Ortspolizeiverordn.  vom  4.  I.  94,  das  Bauen  in  der  Außenstadt
betreffend  (A.  Bl.  S.  24)  §  5,  besonders  Ziff.  6:  Gebäude  oder  Gebäudetheile,  in  denen
sich  Hinterwohnungen  befinden,  dürfen  in  der  inneren  Zone  nur  3  Geschosse  (Erdgeschoß
und  zwei  Obergeschosse),  in  der  äußeren  Zone  nur  2  Geschosse  erhalten.  Polizeiverordn.
  für  den  Gemeindebezirk  Magdeburg  vom  20.  I.  96  8  2.  Baupolizeiverordn.
  für  die  Stadt  Wiesbaden  vom  18.  XI.  95  8  53,  Ziff.  2.
Ueber  die  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Potsdam  vom  5.  XII.  92  für  die  Vororte
von  Berlin  siehe  unten  S.  157.
        <pb n="149" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  143

wenn  ein  Höherbauen  gerade  in  dem  von  der  Beschränkung  betroffenen
Distrikt  zum  Schaden  des  gemeinen  Wesens  gereichen,  gesundheitsgefährlich
  sein  würde.  Dies  aber  wird  wohl  niemals  der  Fall  sein.  Es
wird  niemals  im  Ernst  behauptet  werden  können,  daß  die  Errichtung
von  hohen  Häusern  in  dem  einen  Stadttheil  unbedenklich,  in  dem  anderen
dagegen  gemeinschädlich  ist.  Es  wird  niemals  auf  die  Frage,  warum
nicht  der  eine  Stadttheil  ebenso  behandelt  werden  soll,  wie  der  andere,
eine  juristisch  begründete  Antwort  ertheilt  werden  können.  Daraus  ergiebt
  sich,  daß  die  in  Rede  stehenden  Anordnungen  sich  auf  den  §  66  I,
8  A.L.  R.  nicht  berufen  können,  und  damit  schwindet  ihnen  die  gesetzliche
  Grundlage  unter  den  Füßen.  Verschiedenheiten  in  der  Höhe
der  Gebäude  innerhalb  eines  Ortes  können  also  von  der
Polizei  nur  dann  angeordnet  werden,  wenn  sie  durch  Verschiedenheiten
  der  örtlichen  Lage  bedingt  sind.  Für  die  Gebiete
des  gemeinen  und  des  französischen  Rechts  ist  das  Resultat  kein  anderes.
Daß  hier  als  gesetzliche  Grundlage  das  Polizeiverwaltungsgesetz  und  der
§  10  II,  17  A.L.R.  in  Betracht  kommen,  ist  ohne  Erheblichkeit!).

Schließlich  ist  noch  auf  folgenden  Punkt  wenigstens  aufmerksam  zu
machen.  Dadurch,  daß  für  gewisse  Distrikte  nur  eine  nach  der  Höhe
der  Gebäude  beschränkte  Bebauung  zugelassen  wird,  wird  die  Zahl  der
in  einem  Zeitabschnitt  herstellbaren  Wohnungen  gegen  früher  vermindert.
Da  nun,  namentlich  in  größeren  Städten,  die  Bevölkerung  stetig  wächst,
entsteht  ein  anderes  Verhältniß  von  Angebot  von  Wohnungen  und  Nachfrage
  danach  als  zuvor.  Das  Angebot  wird  geringer,  die  Nachfrage
bleibt  mindestens  stabil.  Dadurch  aber  müssen  die  Miethspreise  steigen,
und  Miether,  die  über  einen  gewissen  Miethzins  nicht  hinausgehen
können,  sind  in  Folge  dessen  genöthigt,  schlechtere  und  damit  in  der
Regel  auch  ungesundere  Wohnungen  als  bisher  zu  beziehen.  Die  Baubeschränkung
  hat  damit  den  Erfolg,  nicht  nur  nicht  Schaden  vom  gemeinen
  Wesen  abzuwenden,  sondern  ihm  im  Gegentheil  Schaden  zuzufügen.
  Dazu  aber  ist  die  Polizei  unzweifelhaft  nicht  berechtigt.  Sie
nimmt  mit  der  einen  Hand  mehr,  als  sie  mit  der  anderen  gegeben  hat.  Sie
schafft  gesunde  Straßen,  aber  ungesunde  Wohnungen.  Was  wichtiger  ist,
braucht  nicht  erörtert  zu  werden.

IV.  Verhältniß  der  Baufläche  zum  ganzen  Grundstück.
Wenigstens  in  den  städtischen  Bauordnungen  wird  regelmäßig  bestimmt,

)  Baumeister,  der  (Centralbl.  f.  Bauverwaltung  Bd.  12,  S.  426)  eine  verschiedene
  Bamveise  nach  den  Stadtbezirken  befürwortet,  erörtert  die  rechtliche  Zulässigkeit
einer  derartigen  Anordnung  nicht.
        <pb n="150" />
        144  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

in  welchem  Umfange,  bis  zu  welchem  Bruchtheil  das  Grund—
stück  bebaut  werden  darf.  Die  neueren  Bauordnungen  sind  hier
im  Allgemeinen  einschränkender  als  die  alten.  In  der  Berliner  Bau—
ordnung  vom  15.  I.  1887  (§  2)  wird  z.  B.  die  Bebauung  bisher  nicht
bebauter  Grundstücke  nur  bis  auf  ⅜/  der  Grundfläche  zugelassen,  und
zugleich  dafür  Vorsorge  getroffen,  daß  ein  ausreichender  Hofraum  bleibt.
In  den  älteren  Baupolizeiordnungen  wird  in  der  Regel  nur  die  Freihaltung
  von  ¼  der  Grundfläche  und  ein  genügender  Hofraum  verlangt,
und  dies  zum  Theil  auch  nur  für  Wohnhäuser  1).  Auch  hier  sind  wieder
feuer=  und  gesundheitspolizeiliche  Rücksichten  maßgebend.

Auch  hier  kommen  aber  wieder  Verordnungen  vor,  die  die  Ausnutzung
des  Eigenthums  in  unzulässiger  Weise  beschränken.  Es  wird  z.  B.  angeordnet,
  daß  die  Grundstücke  innerhalb  eines  bestimmten  Bezirks  nur
zu  einem  Drittel  oder  zur  Hälfte  bebaut  werden  dürfen?).  Es  gilt  hier
alles,  was  oben  über  die  Beschränkung  der  Höhe  der  Gebäude  ausgeführt
  worden  ist.

V.  Entfernung  der  Gebäude  von  den  Grenzen  des
Grundstücks.

In  Betracht  kommt  einmal  die  Entfernung  von  der  Straße,  von
Flüssen,  Eisenbahnen  2c.,  ferner  aber  der  Abstand  von  Nachbargrundstücken.


1.  Bei  städtischen  Grundstücken  pflegt  vorgeschrieben  zu  sein,  daß
die  Bebauung  in  der  Baufluchtlinie  oder  parallel  derselben  zu
erfolgen  hat.  Ueber  die  Festsetzung  von  Baufluchtlinien  trifft  jetzt  das
Gesetz  vom  2.  VII.  1875  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  Bestimmung.
  Nach  8  1  desselben  sind  Baufluchtlinien  die  Grenzen,  über
welche  hinaus  die  Bebauung  ausgeschlossen  ist.  Sie  fallen  regelmäßig
mit  den  Straßenfluchtlinien  zusammen.  Doch  kann  aus  besonderen
Gründen  eine  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedene,  jedoch  in  der
Regel  höchstens  3  m  von  dieser  zurückweichende  Baufluchtlinie  festgesetzt
werden.  Der  zwischen  Straßen=  und  Baufluchtlinie  gelegene  Grundstückstheil
  bleibt  selbstverständlich  im  Eigenthum  des  Grundstückseigen-1)

  Vgl.  z.  B.  Verordnung  der  Landdrostei  zu  Hannover  für  die  Städte  vom  17.
II.  83  §  2  (A.Bl.  Beil.  zu  St.  9).

2)  Vgl.  z.  B.  Baupolizeiverordn.  für  den  Gemeindebezirk  Magdeburg  vom  20.
I.  96  §5,  litt.  a,  Baupolizeiordn.  für  die  Stadt  Wiesbaden  vom  18.  XI.  95  §  52,
Ziff.  11:  In  den  im  8  51  unter  I  umschriebenen  Gebietstheilen  darf  nur  ein  Drittel,
in  den  im  §  51  unter  II  umschriebenen  Gebietstheilen  nur  ein  Viertel  der  Baugrundstücksfläche

  bebaut  werden.
        <pb n="151" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  145

thümers.  Er  darf  jedenfalls  nicht  bebaut  werden,  das  ist  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen.  Aber  es  fragt  sich,  ob  die  Polizei  noch  weitere
Vorschriften  über  seine  Verwerthung  und  Behandlung  erlassen  darf.

Die  Frage  spitzt  sich  praktisch  auf  die  andere  zu,  ob  die  Polizei
die  gartenmäßige  Benutzung  dieses  Grundstücktheils,  die  Anlegung
  von  Vorgärten  anordnen  kann.  Entsprechende  Polizeiverordnungen
  existiren.  Bekannt  ist  die  des  Berliner  Polizeipräsidiums  vom
27.  X.  18551),  in  welcher  bestimmt  ist:

Wo  Vorplätze  zwischen  den  Baufluchtlinien  und  den  Bürgersteigen
  resp.  Fahrdämmen  der  öffentlichen  Straßen  und  Plätze  zugelassen
  worden  sind,  dürfen  dieselben  nur  zu  Gartenanlagen  benutzt
und  nur  mit  einer  aus  Gitterwerk  bestehenden  Einfriedigung  versehen
werden.  Zu  Abweichungen  von  dieser  Vorschrift  ist  besondere  polizeiliche
  Erlaubniß  erforderlich.

Aehnlich  heißt  es  in  der  Ortspolizeiverordnung  für  die  Stadt
Frankfurt  a.  M.  vom  2.  II.  1892  (A.  Bl.  S.  58):

Die  Vorgärten  müssen  ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  als  Ziergärten
  mit  angemessener  Bepflanzung  versehen  und  in  dieser  Weise
unterhalten  werden.  Insbesondere  dürfen  dieselben  zu  gewerblichen
Zwecken,  zur  Aufstellung  von  für  solche  Zwecke  dienenden  Geräthen
und  Vorrichtungen  oder  von  Hausrath  oder  als  Lagerplätze  nicht  benutzt
  werden.

Und  in  der  Baupolizeiordnung  für  Halle  a.  S.  vom  10.  IV.  1889
8  202):

Das  zwischen  den  Baufluchtlinien  und  den  Bürgersteigen  liegende
Vorgartenland  ist  in  der  festgesetzten  Vorgartenflucht  mit  metallenen
Gittern  auf  nicht  über  0,75  m  hohen  massiven  Sockeln  oder  mit
Mauern,  über  deren  Höhe  und  angemessene  Dekorirung  die  Polizeibehörde
  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  entscheiden  hat,  einzufriedigen
und  mit  Gartenanlagen  zu  versehen  .  .  Mauern  an  den  Seiten
der  Einfriedigungen  und  nicht  durchbrochene  Scheidungen  zweier  Vorgärten
  über  2  m  hinaus  sind  in  Vorgärten  überhaupt  nicht  zulässig  ).

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  solche  Verordnungen  stets  für

1)  Samml.  Bd.  3,  S.  121.

2)  v.  Holly  a.  a.  O.  S.  97.

3)  Vgl.  noch  Baupolizeiordn.  für  die  Residenzstadt  Cassel  vom  1.  VII.  85  §  11
(A.  Bl.  S.  180),  Ortspolizeiverordn.  für  Crefeld  vom  18.  VIII.  91  (Hoffmann  a.  a.  O.
S.  90),  Polizeiverordn.  für  den  Gemeindebezirk  Magdeburg  vom  20.  I.  96  §  4.

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  10
        <pb n="152" />
        146  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

rechtsgültig  erachtet  )  und  ist  sogar  so  weit  gegangen,  eine  entsprechende
Polizeiverfügung  ohne  voraufgegangene  Polizeiverordnung  als  zulässig
anzuerkennen?).

Dieser  Praxis  vermag  ich  nicht  beizutreten#  ).

Was  zunächst  das  landrechtliche  Gebiet  anlangt,  so  beruft  sich
die  Berliner  Verordnung  auf  §  78  1,  8  MA.L.  R.:

Die  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  dürfen  nicht  verengt,  verunreinigt
  oder  sonst  verunstaltet  werden,

sowie  auf  §  82  das.:

Nähere  Bestimmungen  über  die  §§  78—81  berührten  Gegenstände
  bleiben  den  besonderen  Polizeigesetzen  eines  jeden  Ortes  vorbehalten.


In  Betracht  kommt  hier  nur  das  „verunstaltet",  und  es  ist  zuzugeben,
  daß  die  Anordnung,  Vorgärten  anzulegen,  eines  der  Mittel  ist,
Verunstaltungen  der  Straße  zu  verhüten.  Aber  eben  auch  nur  eines
der  Mittel,  und  die  Polizei  geht  viel  zu  weit  und  über  ihre  gesetzlichen
Grenzen  hinaus,  wenn  sie  dem  Grundstückseigenthümer  jede  Wahl  in
dieser  Richtung  nimmt.  Die  Aufgabe  der  Polizei,  wie  sie  das  Gesetz
bestimmt,  ist  hier  eine  nur  negative,  sie  geht  nur  dahin,  Verunstaltungen
der  Straße  zu  verhindern,  aber  keineswegs  dahin,  den  Eigenthümern  die
Gestalt  ihres  Eigenthums  kategorisch  vorzuschreiben.  Beispielsweise  ist
nicht  einzusehen,  wie  eine  Verunstaltung  der  Straße  darin  erblickt  werden
könnte,  daß  der  Eigenthümer  das  Vorterrain  pflastern  und  thatsächlich
als  Theil  der  Straße  benutzen  läßt"),  oder  daß  er  dasselbe  zu  den
Zwecken  seines  Gewerbebetriebes,  selbst  zu  den  Zwecken  des  Schankgewerbes,
  verwendet.  Es  ist  auch  allseitig  bekannt,  daß  in  Berlin  trotz  der
Verordnung  vom  27.  X.  1855  die  Benutzung  der  Vorplätze  in  der  angegebenen
  Art  von  der  Polizei  in  außerordentlich  vielen  Fällen  stillschweigend
  geduldet  wird.  Daß  alle  Uebertreter  der  Verordnung  vom

1)  Vgl.  Entsch.  vom  26.  IX.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  373),  22.  X.  89  (das.
S.  376),  29.  VI.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  17),  23.  V.  94  (das.  Bd.  15,  S.  583),
10.  V.  94  (das.  S.  585).  Weitere  Entscheidungen  siehe  bei  Friedrichs,  Kommentar  zum
Gesetz  vom  2.  VII.  75.  3.  A.  S.  35  f.

2)  Vgl.  Entsch.  vom  3.  III.  91  (Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  405),  vgl.  auch
Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  18.

:)  Dagegen  auch  K.  Hilse,  Baupolizeiordn.  für  Berlin  vom  15.  I.  87  (1887)
§  12,  Note  5.

4)  Die  Baupolizeiordn.  für  die  Stadt  Magdeburg  vom  24.  XI.  93  (Liedtke
a.  a.  O.  S.  53  ff.)  §  12  gestattet  diese  Verwerthung  des  Vorterrains  auch.
        <pb n="153" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  147

27.  X.  1855  hierzu  die  polizeiliche  Erlaubniß  erhalten  haben,  möchte  ich
bezweifeln.  Aber  auch  wenn  dies  der  Fall  sein  sollte,  wird  die  Sache
hierdurch  nicht  anders.  Denn  dann  hat  die  Polizei  durch  die  Ertheilung
der  Genehmigung  anerkannt,  daß  Vorgärten  zur  Abwendung  der  Straßenverunstaltung
  keineswegs  nothwendig  sind,  und  sich  damit  selber  die  gesetzliche
  Unterlage  entzogen.  Ferner  wird  man  doch  im  Ernst  nicht  behaupten
  wollen,  daß  eine  Verunstaltung  der  Straße  nur  durch  eine  „aus
Gitterwerk  bestehende  Einfriedigung“  verhütet  werden  kann.  Ein  schlechter
Bretterzaun  mag  eine  Verunstaltung  der  Straße  sein,  eine  Sandsteinmauer
  ist  es  gewiß  nicht.  §  82  I,  8  A.L.  R.  kommt  der  Polizei  auch
nicht  zu  statten,  denn  die  „näheren  Bestimmungen"“,  die  die  Polizei  zu
treffen  hat,  haben  sich  eben  auf  die  in  den  §§  78—81  berührten
Gegenstände  zu  beschränken,  in  unserem  Falle  also  auf  die  Verhütung
der  Verunstaltung  ').  Auf  §  10  II,  17  kann  sich  die  Polizei  ebenfalls
nicht  stützen.  Denn  welche  Gefahren  sollten  wohl  für  das  Publikum  aus
dem  Nichtvorhandensein  von  Vorgärten  entstehen?  Selbstverständlich
kann  die  Beschaffenheit  des  Vorplatzes  im  Einzelfall  eine  Gefahr  für
das  Publikum  sein.  Dann  kann  die  Polizei  in  diesem  einzelnen  Falle
auf  Grund  des  §  10  II,  17  einschreiten:).  Aber  damit  ist  über  ihre
Berechtigung,  die  Anlegung  von  Vorgärten  generell  zu  erzwingen,  noch
nichts  ausgesagt.

In  den  gemeinrechtlichen  und  den  französischrechtlichen
Landestheilen  ist  für  die  Frage,  ob  die  Polizei  Vorgärten  verlangen
darf,  wieder  das  Polizeiverwaltungsgesetz  maßgebend.  Ich  wüßte  keine
Bestimmung  desselben,  die  die  Polizei  für  sich  anführen  könnte.  Das
Oberverwaltungsgericht3)  ist  der  Ansicht,  daß  die  Vorgärten  die
Salubrität  der  Wohnplätze  durch  Zuführung  von  Licht  und  Luft,  sowie
durch  Pflanzenwuchs  fördern  sollen.  Das  mag  richtig  sein,  aber
die  der  Polizei  so  gestellte  Aufgabe  geht  über  ihre  Kompetenz
hinaus.  Der  Polizei  wird  hier  die  Befugniß  zugesprochen,  den  Gesundheitszustand
  der  Bevölkerung  zu  verbessern,  nicht  bloß  die  Bevölkerung
  vor  gesundheitlichem  Schaden  zu  bewahren.  Sie  wird  damit  zur
Pflegerin  der  Wohlfahrt  bestellt  ),  und  das  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  sonst  stets  für  unzulässig  erklärt.  Steht  der  Polizei  das  Recht

!)  Vgl.  auch  Striethorst's  Arch.  Bd.  86,  S.  85  f.
2)  So  im  Falle  der  Entsch.  vom  10.  V.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  585).
*)  Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  583.
9  Die  Entsch.  vom  22.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  376)  sucht  sich  hiergegen
vergeblich  zu  verwahren.
107
        <pb n="154" />
        148  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

zu,  die  Bepflanzung  der  Vorplätze  anzubefehlen,  so  kann  sie  auch  über
die  Art  der  anzupflanzenden  Gewächse  Bestimmungen  treffen,  etwa  anordnen,
  daß  Nadelholz  verwendet  werden  soll,  oder  in  sumpfigem  Bauterrain
  Enkalyptus.

Es  fragt  sich,  ob  das  Gesetz  vom  2.  VII.  1875  eine  Verpflichtung
der  Hauseigenthümer  zur  Anlegung  von  Vorgärten  begründet.  Auch
das  ist  in  Abrede  zu  stellen.  Der  verdiente  Kommentator  des  Gesetzes,
Friedrichs,  ist  anderer  Meinung#),  er  hält  es  für  ausreichend,  daß  die
Verpflichtung  der  Eigenthümer,  die  Vorgartenflächen  als  Gartenland
einzurichten  und  zu  unterhalten,  im  Gesetz  stillschweigend  vorausgesetzt,
wenn  auch  nicht  bestimmt  ausgesprochen  sei,  und  nimmt  danach  an,  daß
sie  als  feststehend  betrachtet  werden  müsse.  Nun  mag  zugegeben  werden,
daß  bei  der  Berathung  des  Gesetzes  allgemeines  Einverständniß  darüber
  herrschte,  daß  die  zwischen  den  Bau=  und  den  Straßenfluchtlinien
freibleibende  Fläche  nur  als  Gartenland  benutzt  werden  dürfe,  und  daß
die  Unterscheidung  zwischen  Straßen=  und  Baufluchtlinien  von  der  Kommission
  des  Abgeordnetenhauses  gerade  um  deswillen  in  das  Gesetz  hineingebracht
  wurde,  um  den  Vorgärten  eine  gesetzliche  Grundlage  zu  geben?).
Aber  damit  ist  die  Verpflichtung,  Vorgärten  anzulegen,  noch  nicht  Theil
des  Gesetzes  selber  geworden.  Der  Wille  des  Gesetzgebers  mag  vorhanden
  gewesen  sein,  aber  der  bloße,  nicht  ordnungsmäßig  verkündete
Wille  des  Gesetzgebers  ist  noch  nicht  das  Gesetz3).  Es  giebt  viele  Dinge,
über  die  die  gesetzgebenden  Faktoren,  der  König  und  die  beiden  Kammern,
  zur  Zeit  einig  sind.  Aber  ein  Gesetz  ist  diese  Uebereinstimmung
noch  nicht.  Nur  der  formulirte,  verfassungsmäßig  erklärte  Wille  der
gesetzgebenden  Organe  ist  Gesetz.  Hier  aber  fehlt  es  an  jeder  Erklärung.
Daß  der  vierte  Absatz  des  §  1  des  Gesetzes  ohne  die  Annahme  einer
gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Anlegung  von  Vorgärten  keinen  vernünftigen
Sinn  giebt,  wird  man  nicht  behaupten  wollen.  Die  Bestimmung  ist  auch  ohne
diese  Annahme  von  sehr  erheblicher  Bedeutung,  sie  ermöglicht  vor  allem
eine  leichte  und  billige  Straßenverbreiterung.  Was  Friedrichs  (S.  33)
von  den  Vorgärten  sagt:  sie  gewähren  den  Vortheil,  daß  bei  einer  geringeren
  Breite  der  Straße  und  folglich  bei  geringeren  Kosten  der  Herstellung
  und  Unterhaltung  dennoch  Licht  und  Luft  der  Straße  in  ausreichender
  Weise  zugeführt  wird,  sie  bieten  zugleich  die  Möglichkeit,  einem

1)  3  A.  S.  34.
2)  Friedrichs  S.  32.
:)  Vgl.  auch  Seuff.  Arch.  Bd.  50,  N.  118  (oberst.  Landesger.  für  Bayern).
        <pb n="155" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebänden.  149

etwa  später  hervortretenden  Bedürfnisse  zur  Verbreiterung  der  Straße
ohne  übermäßige  Aufwendungen  gerecht  werden  zu  können,  gilt  für  die
unbebaute  Vorfläche  überhaupt.

Die  städtischen  Bauordnungen  bestimmen  regelmäßig,  daß  die
Straßenfronten  der  Gebäude  in  der  Baufluchtlinie  oder  parallel
derselben  errichtet  werden.  Die  letztere  Vorschrift  wird  man  als  eine
gegen  die  Verunstaltung  der  Straße  gerichtete!)  auffassen  und  deshalb
in  den  gemeinrechtlichen?)  Landestheilen  und  im  Gebiete  des  rheinischen
Rechts  für  unzulässig  erachten  müssen.  Nach  einigen  Baupolizeiordnungen
soll  die  Errichtung  von  Gebäuden  hinter  der  Baufluchtlinie  überhaupt
nur  in  besonders  zu  genehmigenden  Ausnahmefällen  erfolgens).  Für  weit
zurückliegende  Gebäude  bestehen  spezielle  Vorschriften,  die  ihre  Zugänglichkeit
  sichern  sollen.

Ein  gewisses  Ueberschreiten  der  Baufluchtlinie  wird  gestattet).
  Wie  weit  die  Polizei  hier  gehen  will,  unterliegt  ausschließlich
ihrem  Ermessen.  Ein  Privatrecht  des  Hausbesitzers  wird  dadurch  keinesfalls
  verletzt.

Wenn  Bauordnungen  verbieten5),  Stallungen,  Scheunen,
Speicher,  Schuppen,  Remisen,  Waschküchen  unmittelbar  an
der  Straße  zu  errichten,  so  wollen  sie  damit  wohl  wieder  Verunstaltungen
  der  Straße  verhindern.  Daher  sind  sie  nach  dem  Landrecht
wieder  gültig,  sie  werden  hier  auch  durch  den  §  79  I,  85)  gestützt.
Für  das  französisch=  und  das  gemeinrechtliche?!)  Gebiet  wird  sich  ihre
Gültigkeit  dagegen  wieder  nicht  vertheidigen  lassen.

1)  Vgl.  auch  Deutsche  Bauzeitung  Bd.  21,  S.  122.

2)  Vgl.  aber  Baupolizeiordn.  für  die  Residenzstadt  Cassel  vom  1.  VII.  85  §  9
(A.  Bl.  S.  179):  Gebände  oder  Einfriedigungen  dürfen  hinter  die  festgesetzte  Bauflucht
nur  dann  zurücktreten,  oder  es  darf  an  derselben  ein  Theil  des  Grundstücks  unbebaut
bleiben,  wenn  die  Bedingungen  erfüllt  werden,  unter  welchen  die  zur  Feststellung  der
Baufluchten  zuständigen  Behörden  dies  für  zulässig  erachten.  Vgl.  auch  Baupolizeiordn.
für  die  Stadt  Wiesbaden  vom  18.  XI.  95  89.

)  Vgl.  z.  B.  Baupolizeiordn.  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Köln
vom  6.  VI.  88  (A.  Bl.  S.  218)  85.

5  Vgl.  in  der  Berliner  Banordnung  die  88  12,  13.

5)  Vgl.  Magdeburger  Bauordnung  vom  24.  XI.  93  §  18,  Hallenser  vom  10.
IV.  89  §  25  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  99).

5)  Besonders  darf  Niemand,  ohne  ausdrückliche  Bewilligung  der  Obrigkeit,  einen
Kellerhals  oder  anderes  dergleichen  Nebengebäude  auf  die  Straße  zu  aulegen.

7!)  Vgl.  aber  Baupolizeiordn.  für  die  Residenzstadt  Cassel  vom  1.  VII.  85  (A.Bl.
S.  186)  §  67.
        <pb n="156" />
        150  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Häufig  finden  sich  auch  Bestimmungen,  wie  die  folgende:

Räume,  in  denen  mit  lautem  Geräusch  verbundene  Gewerbe
betrieben,  oder  in  denen  Rauch,  Dampf,  übelriechende  oder
ungesunde  Luft  und  dergleichen  erzeugt  wird,  dürfen  mit  Oeffnungen
nach  der  Straße  nicht  versehen  sein!).

Im  gemeinrechtlichen  und  französischrechtlichen  Gebiet  rechtfertigen
sich  solche  Anordnungen  durch  den  8  6b  des  Polizeiverwaltungsgesetzes.
Im  Gebiete  des  Landrechts  sind  sie  jedenfalls  insoweit  zulässig,  als.
sie  sich  gegen  gesundheitliche  Gefahren  („ungesunde  Luft")  richten.  Aber
auch  insoweit  sie  bloße  Belästigungen  des  auf  der  Staße  verkehrenden
Publikums  durch  Geräusch  und  übelriechende  Luft  verhüten  wollen,  sind
sie  gültig.  §  78  I,  8  A.L.R.  will  doch  offenbar  jeder  Verkehrsstörung
vorbeugen,  muß  also  ausdehnend  interpretirt  werden.

Deshalb  möchte  auch  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
vom  9.  V.  18812)  zutreffend  sein.  Die  Polizei  hatte  einem  Hauseigenthümer
  verboten,  Thüren  nach  einer  Straße  anzulegen,  und  zwar  Thüren
schlechthin,  nicht  etwa  bloß  Thüren,  die  nach  außen  aufschlagen.  Als
Grund  war  angegeben,  daß  sonst  der  Marktverkehr  schwer  beeinträchtigt
und  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  auf  dem  Markte
unmöglich  gemacht  werden  würde.  Das  Oberverwaltungsgericht  erachtete
  dieses  Verbot  für  berechtigt.  Seine  Begründung  ist  freilich  nicht
unbedenklich.  Es  bemerkt,  es  gebe  kein  allgemeines  Gesetz,  wonach  jeder
Hauseigenthümer  in  den  an  die  Straße  stoßenden  Wänden  nach  seinem
Gutdünken  Thüren  herrichten  könne.  Das  ist  richtig,  aber  die  Frage
ist  nicht  korrekt  gestellt.  Das  Recht,  Thüren  anzulegen,  hat  der  Grundstückseigenthümer
  vermöge  seines  Eigenthums,  allerdings  kann  es  ihm
polizeilich  beschränkt  werden,  es  fragt  sich  nur,  in  welchen  Fällen.  Das
Oberverwaltungsgericht  verweist  auf  die  §§  66  ff.  I,  8  A.L.R.,  §  10
II,  17  das.,  §  6  des  Polizeiverwaltungsgesetzes.  Indessen  die  zu  zweit
genannte  Bestimmung  wird  als  allgemeine  von  der  speziellen  zuerst  genannten
  ausgeschlossen,  das  Polizeiverwaltungsgesetz  kommt  nicht  zur  Anwendung,
  soweit  es  den  88  66  ff.  I,  8  A.L.  R.  widerstreitet,  und  von
den  letzteren  Bestimmungen  ist  nur  der  §  78  I,  8  einschlägig.  Insbesondere
  §  66  selber  steht  der  Anlegung  von  Thüren  nicht  entgegen,  weder

1)  Baupolizeiordn.  für  Magdeburg  vom  24.  XI.  93  §  19,  vgl.  auch  Baupolizeiordn.
  für  Trier  vom  21.  IX.  83  §  20  (Oppa.  a.  O.  S.  5),  für  Halle  vom  10.  IV.  89
§  26  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  99),  für  Crefeld  vom  23.  I.  77  8  16  (Hoffmann  a.  a.  O.
S.  65).  «

:)  Entsch.  Bd.  8,  S.  292.
        <pb n="157" />
        8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  151

ein  Schaden,  noch  eine  Unsicherheit  für  das  Gemeinwesen  wird  hierdurch
herbeigeführt.

Soweit  Baufluchtlinien  nicht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
2.  VII.  1875  festzusetzen  sind,  können  sie  durch  Polizeiver  ordnungen
gezogen  werden,  d.  h.  es  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  Gebäude  von
öffentlichen  Straßen,  insbesondere  Kunststraßen,  eine  gewisse  Strecke  ent—
fernt  zu  bleiben  haben.  Diese  Vorschriften  dienen  vor  allem  dem
Schutze  der  öffentlichen  Wegej:  es  soll  der  freien  Luft,  dem  Winde
und  dem  Sonnenschein  Zutritt  zu  dem  Wege  verschafft  werden,  damit
er  austrockne,  resp.  trocken  bleibet).  Die  Verordnungen  sind  gültig  2).
Im  gemeinrechtlichen  und  im  französischrechtlichen  Gebiet  kommt  wieder
§  6b  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  in  Betracht.  Für  das  Landrecht  ist
außer  §  78  I,  8  maßgebend,  daß  durch  die  Verordnung  Schaden  vom
gemeinen  Wesen  abgewendet  werden  soll.  Denn  die  öffentlichen  Wege
sind  ein  Theil  des  National=  oder  sonstigen  Gemeinvermögens,  und
einer  Herabminderung  dieses  Vermögens  soll  durch  die  in  Rede
stehenden  Polizeiverordnungen  vorgebeugt  werden.  Zulässig  sind
auch  Verordnungen,  die  bestimmen,  daß  Gebäude  mit  lebhafterem  Verkehr,
  z.  B.  Gasthöfe,  so  weit  vom  Wege  entfernt  zu  bleiben  haben,  daß
derselbe  von  anhaltenden  Pferden  und  Fuhrwerken  niemals  berührt  zu
werden  braucht53).  Außer  §  6b  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  und
§  78  I,  8  A.L.R.  kommt  hier  auch  §  2  II,  15  das.  in  Betracht,  der  besagt,
  daß  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Staates  sich  Niemand  eine  Verfügung
  über  Landstraßen  anmaßen  dürfe.  Eine  solche  Anmaßung  würde
vorliegen,  wenn  der  Gastwirth  Fuhrwerk  und  Pferde  der  bei  ihm  Einkehrenden
  auf  die  öffentliche  Straße  drängt,  und  dem  darf  die  Polizei
von  vornherein  entgegentreten.

2.  Andere  Polizeivorschriften  betreffen  den  Abstand  der  Gebäude
  von  den  Ufern  öffentlicher  Flüsse  und  Kanälet).  Auch
solche  Bestimmungen  sind  unbedenklich.  Vor  allem  dienen  sie  der
Sicherung  der  Legalser  vitut  des  Leinpfades.

1)  Vgl.  Germershausen,  das  Wegerecht  und  die  Wegeverwaltung  Bd.  1,  1880,
S.  493,  544.

*:)  Für  die  Gültigkeit  dieser  Verordnungen  auch  das  ausführliche  Erkenntniß  des
O.  V.  G.  vom  27.  VI.  84  (Entsch.  Bd.  11,  S.  374).

3)  Vgl.  Verordn.  der  Regier.  zu  Potsdam  vom  11.  VI.  35  (A.  Bl.  S.  156),  zu
Gumbinnen  vom  6.  VIII.  53  (A.  Bl.  S.  256),  O.  V.  G.  Entsch.  vom  24.  VI.  78  (Entsch.
Bd.  6,  S.  309).

)Vgl.  z.  B.  Baupolizeiordn.  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Magdeburg
  vom  22.  XII.  93  (A.  Bl.  S.  555,  §  53.
        <pb n="158" />
        152  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Weitere  zahlreiche  Polizeiverordnungen  bestimmen,  wie  weit  Ge—
bäude,  Gebäudetheile  und  Oeffnungen  in  Gebäuden  von  Eisenbahnen
entfernt  zu  bleiben  haben.  Hierbei  gelten  für  Gebäude  mit  nicht  feuer—
sicheren  Dächern  naturgemäß  besonders  strenge  Vorschriften:).  Auf  Gebäude,
  die  älter  sind  als  die  Eisenbahnanlage,  beziehen  sich  diese  Verordnungen
  im  Allgemeinen  nicht.

Wieder  andere  Polizeiverordnungen  betreffen  die  Entfernung  der
Gebäude  von  gesundheits=  und  sicherheitsgefährlichen  Anlagen
z.  B.  von  Pulverhäusern,  die  Errichtung  von  Gebäuden  im  Ueberschwemmungsgebiete#),
  in  der  Nähe  von  Deichens).  Das  Oberverwaltungsgericht!)
  hat  auch  die  Versagung  des  Baukonsenses  wegen
der  Nachbarschaft  eines  Artillerieschießplatzes  für  zulässig  erklärt.

3.  Die  Bauordnungen  enthalten  weiter  Bestimmungen,  die  die
Entfernung  der  Gebäude  von  anderen  Gebäuden  und  von
offenen  Nachbargrenzen  regeln.  Es  wird  hier  unterschieden  nach  der
Bauart  der  Gebäude,  ob  sie  Brandmauern  haben  oder  nicht,  ob  sie
massiv  sind  oder  nicht  —,  nach  der  Bedachung,  —  ob  feuersicher  oder
nicht  —,  nach  dem  Zwecke  des  Gebäudes  —;  besondere  Vorschriften
gelten  z.  B.  für  Schmieden,  Ziegelöfen  2c.  Diese  Bestimmungen  sind
hauptsächlich  feuerpolizeilicher  Natur  und  daher  nicht  zu  beanstanden.
Auch  die  §§  139,  140  I,  8  A.L.  R.  stehen  ihnen  nicht  entgegen,  weil
sie  —  und  zwar  auch  §  1405)  —  nur  in  Ermangelung  besonderer  Polizeigesetze
  zur  Anwendung  kommen  5).

Einige  Polizeiverordnungen  gehen  aber  viel  weiter,  indem  sie  eine

1)  Vgl.  etwa  die  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Cöslin  vom  10.  VIII.  92
(A.  Bl.  S.  356),  zu  Magdeburg  vom  1.  X.  92  (A.  Bl.  S.  366),  Köln  vom  19.  VIII.
92  (A.  Bl.  S.  393),  Stralsund  vom  29.  IX.  92  (A.  Bl.  S.  201),  Oppeln  vom  31.
VIII.  92  (A.  Bl.  S.  291),  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  16.  XII.  80  (Samml.  Bd.  1,
S.  81).  Aeltere  Verordnungen  sind  die  der  Regierungen  zu  Bromberg  vom  18.  I.  75
(A.  Bl.  S.  33),  Frankfurt  aO.  vom  19.  I.  75  (A.  Bl.  S.  38),  Potsdam  vom  26.  II.
75  (A.  Bl.  S.  105),  Arnsberg  vom  6.  II.  75  (A.  Bl.  S.  96),  Minden  vom  13.  IV.  75
(A.  Bl.  S.  115),  Erfurt  vom  15.  I.  75  (A.  Bl.  S.  24),  Aachen  vom  17.  I.  75  (A.Bl.
S.  51)  u.  a.

2)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier.  zu  Wiesbaden  vom  28.  XI.  83  (A.Bl.
S.  377).

))  Verordn,  der  Regier,  zu  Merseburg  vom  31.  VIII.  57  (Mascher,  die  preußischdeutsche
  Polizei,  4.  u.  5.  A.,  Berlin  1885,  S.  259).

)  Entsch.  vom  5.  V.  81  (Entsch.  Bd.  7,  S.  320).

5)  Obertrib.  Entsch.  Bd.  52,  S.  27.

0)  Anders  verhält  es  sich  mit  §  125  I,  8.  Bornhak  (Selbstverwaltung  Bd.  14,
S.  66)  ist  der  Ansicht,  daß  die  „Polizeigesetze“  die  durch  das  A.L.R.  vorgeschriebenen
        <pb n="159" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebänden.  153

sog.  offene  Bebauung  d.  h.  eine  Bebauung  mit  großen  Zwischenräumen,
  z.  B.  von  10  m,  vorschreiben!)  Hier  überwiegt  der  gesundheitliche
  Zweck.  Auch  die  Gültigkeit  dieser  Verordnungen  wird  anzuerkennen
sein,  da  die  Beschränkung  immerhin  nicht  so  erheblich  ist,  um  als  —
thatsächliches  —  Verbot  der  Bebauung  gelten  zu  können.  Zwar  kann  es
Grundstücke  geben,  die  in  Folge  der  Beschränkung  nicht  mehr  zweckentsprechend
  bebaut  werden  können.  Indessen  kann  nur  der  Durchschnittsflächeninhalt
  der  Grundstücke  des  betreffenden  Bezirks  maßgebend  sein.
Denn  sonst  würde  der  größere  Grundstücksbesitzer  schlechter  gestellt  sein
als  der  kleine,  und  durch  Parzellirung  eine  sonst  zu  Recht  bestehende
Baubeschränkung  unanwendbar  gemacht  werden  können.  Für  Verordnungen
  freilich,  die  sich  nur  auf  einen  bestimmten  Ortstheil  beziehen,
  gilt  das  oben  (S.  142)  Ausgeführte.

Vorschriften?)  endlich,  die  besagen,  daß  die  getrennt  stehenden  Gebäude
  nach  allen  Seiten  mit  Fassaden  zu  versehen  sind,  gerathen
gänzlich  in  das  ästhetische  Gebiet  und  entbehren,  da  von  einer  Verunstaltung
  der  Straße  keine  Rede  sein  kann,  auch  im  Gebiete  des  Landrechts
  der  gesetzlichen  Grundlage.

VI.  Vorschriften  über  besondere  Arten  von  Gebäuden.

1.  Sehr  detaillirte  Anordnungen  sind  im  letzten  Jahrzehnt  auf  Veranlassung
  des  Ministerialreskripts  vom  12.  X.  1889  (V.  M.  Bl.  S.  180)
über  die  bauliche  Anlage  und  die  innere  Einrichtung  von  Theatern,
Zirkusgebäuden  und  öffentlichen  Versammlungsräumen  erlassen
  worden.  Sie  treffen  vor  allem  Vorkehrungen  zum  Schutze  des
Publikums  und  der  Darsteller  gegen  Feuersgefahr,  indem  sie  die  Entstehung
  eines  Brandes  zu  verhindern,  für  den  Fall  des  Ausbruches  eines
solchen  aber  eine  schleunige  und  ungefährdete  Entleerung  des  Gebäudes
herbeizuführen  suchen.  Dem  letzteren  Zwecke  dienen  namentlich  die  gegen

Entfernungen  nicht  erweitern,  sondern  nur  beschränken  dürfen.  Dagegen  mit  Recht  Hilse,
das.  S.  89.

!)  Vgl.  z.  B.  die  Ortspolizeiverordn.  für  Köln  vom  14.  I.  88,  11.  IX.  91
(Weinand  a.  a.  O.  S.  100,  101),  Ortspolizeiverordn.  für  Frankfurt  a  M.,  das  Bauen
in  der  Außenstadt  betr.,  §  4  (A.  Bl.  S.  22)  (Fassung  vom  4.  I.  94),  Baupolizeiordn.
für  die  Vororte  von  Berlin  vom  5.  XII.  92  §  3,  Ziff.  5,  6,  Polizeiverordn.  für  den
Gemeindebezirk  Magdeburg  vom  20.  I.  96  §  8,  Baupolizeiordn.  für  die  Stadt  Wiesbaden
  vom  18.  XI.  95  §  52,  Ziff.  3.

*)  Vgl.  Berliner  Polizeiverordn.  vom  27.IV.194  (Samml.  Bd.3,  S.  117).  Vgl.  auch
Polizeiverordn.  für  den  Gemeindebezirk  Magdeburg  vom  20.  I.  96  §  3:  Jede  dem  Nachbar
  zugekehrte  freibleibende  Wandfläche  muß  nach  dem  Ermessen  der  Polizeiverwaltung
gefugt  oder  geputzt  werden.  Vgl.  auch  §  13.
        <pb n="160" />
        154  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

eine  Ueberfüllung  der  Räume  gerichteten  Vorschriften.  Zu  rechtlichen
Bedenken  geben  alle  diese  Bestimmungen,  soweit  ich  sehen  kann,  keine
Veranlassung.

2.  Weitere  Vorschriften  betreffen  Schmieden,  insbesondere  ihre
Entfernung  von  anderen  Gebäuden,  ihre  feuersichere  Herstellung;  ähnliche
Bestimmungen  gelten  für  Backhäuser,  Feldziegelöfen,  Scheunen,
deren  Einrichtung  in  den  Städten  und  Vorstädten  mitunter  gänzlich  untersagt
  wird,  für  Schuppen  zur  Aufbewahrung  von  Brennmaterialien,
Holzbearbeitungswerkstätten  mit  Feuerungsanlagen!t),  Wattenfabriken  und
Fabriken  überhaupt?).  Für  Fabriken  sowie  für  andere  stark  besuchte
Gebäude  werden  namentlich  auch  Bestimmungen  hinsichtlich  der  anzulegenden
  Treppen  getroffen.  Anforderungen  gesundheitspolizeilicher
Art  werden  an  Meiereien  und  Fabriken,  die  übelriechende  Stoffe  verarbeiten,
  gestellt  3).

3.  Am  wichtigsten  sind  die  Vorschriften,  welche  die  Polizei  über
Wohngebäude  und  andere  zum  Aufenthalte  von  Menschen
dienende  Baulichkeiten  erlassen  hat“.

Die  älteren  Verordnungen  enthalten  hier  geringere  Beschränkungen
als  die  neueren,  die  ländlichen  geringere  als  die  städtischen.  In  den
letzteren  pflegt  die  höchste  zulässige  Zahl  der  in  einem  Gebäude  befindlichen,
  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Geschosse  angegeben
  zu  werden.  Damit  wird,  da  die  Maximalhöhe  des  Gebäudes
in  der  Regel  auch  normiert  wird,  zugleich  die  Höhe  der  einzelnen  Geschoßräume
  wenigstens  annähernd  bestimmt.  Doch  finden  sich  mitunter
auch  speciellere  Vorschriften  hierüber.  Die  Berliner  Bauordnung  (8  37)
z.  B.  verlangt  eine  Höhe  von  mindestens  2,50  m  5R).  Räume,  welche
zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt  sind,  sollen  außerdem
Luft  und  Licht  unmittelbar  aus  dem  Freien  erhalten  und  sollen  trocken
sein.  Daher  soll  zwischen  der  Vollendung  des  Rohbaues  und  dem
Putzen  des  Gebäudes  eine  kürzere,  und  zwischen  der  Rohbauabnahme
und  der  Ingebrauchnahme  eine  längere  Frist  liegen.  Weitere  Normen
betreffen  die  Raummaaße  der  Schlafräume"),  die  Zugänglichkeit  der

1)  Vgl.  Bekanntmachung  des  Berliner  Polizeipräs.  vom  28.  IV.  77  (Samml.
Bd.  3,  S.  115).  "

2:)  Vgl.  auch  oben  S.  49.

:)  Vgl.  Bauordnung  für  die  kleineren  Städte  und  Flecken  des  Regierungsbezirks
Schleswig  vom  8.  XII.  93  §  49,  50  (A.  Bl.  Beil.  zu  St.  65,  S.  11).

!)  Vgl.  auch  Leuthold  a.  a.  O.  S.  849  f.

5)  Vgl.  auch  die  in  Anm.  3  genannte  Bauordnung  §  31  (a.  a.  O.  S.  8).

6)  Vgl.  z.  B.  Magdeburger  Bauordn.  vom  24.  XI.  93  §  70,  Abs.  2:  Als  Schlaf-
        <pb n="161" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  155

Wohnungen  durch  feuerfeste  Treppen,  die  Beschaffenheit  nur  vorüber—
gehend  benutzter  Lokalitäten,  z.  B.  von  Bedürfnißanstalten  und  Bade—
stuben,  spezielle  Regelung  haben  Keller-  und  Dachwohnungen  erfahren.
Bedenken  unterliegen  diese  Bestimmungen  nicht.  Zwar  kommen  sie  nur
den  Bewohnern  der  betreffenden  Räume  zu  gute,  aber  damit  doch
immerhin  einem  unbestimmten  Personenkreise.  Man  kann  deswegen
wohl  sagen,  daß  sie  Schaden  und  Unsicherheit  vom  gemeinen  Wesen
abwenden  wollen.  Im  französisch-  und  gemeinrechtlichen  Gebiet  ist
8  6f.  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  maßgebend.  Es  steht  auch  rechtlich
nichts  im  Wege,  noch  weiter  zu  gehen  und  etwa  die  Kellerwohnungen
schlechthin,  namentlich  auf  den  Höfen,  für  unzulässig  zu  erklären#).

4)  In  vielen  Polizeiverordnungen  werden  Bestimmungen  dahin  getroffen,
  daß  in  einzelnen  Bezirken  Gebäude  gewisser  Art  nicht  errichtet
werden  dürfen,  so  Fabriken,  Speicher,  überhaupt  andere  Baulichkeiten
  als  Wohnhäuser.  Solche  Anordnungen  sind  genau  zu  prüfen,
sie  sind  theils  gültig,  theils  ungültig.

Zunächst  kommt  hier  die  Gewerbeordnung  in  Betracht.  8  23
Abs.  3  derselben  lautet:

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  ferner  vorbehalten,  zu  verfügen,
inwieweit  durch  Ortsstatute  darüber  Bestimmungen  getroffen  werden
können,  daß  einzelne  Ortstheile  vorzugsweise  zu  Anlagen  der  in  §  16
erwähnten  Art  zu  bestimmen,  in  anderen  Ortstheilen  aber  dergleichen
Anlagen  entweder  garnicht  oder  nur  unter  besonderen  Beschränkungen
zuzulassen  sind.

Aus  dieser  Bestimmung  ergiebt  sich:  Die  im  §  16  aufgeführten
Anlagen  auf  gewisse  Ortstheile  zu  beschränken,  ist  nur  zulässig  im  Wege
des  Ortsstatuts.  Also  nicht  im  Wege  der  Polizeiverordnung,  auch
nicht  der  Polizeiverordnung  unter  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes.
Ueberdies  muß  ein  Landesgesetz  dem  Ortsstatute  diese  Kompetenz  beigelegt
  haben.  Ein  solches  Gesetz  ist  aber  in  Preußen  nicht  erlassen
worden.  Daraus  folgt:  daß  eine  Beschränkung  der  im  §  16  Gew.O.

räume  benutzte  Gelasse  müssen  für  jedes  Kind  unter  10  Jahren  mindestens  5  chm,  für
jede  ältere  Person  mindestens  10  chm  Luftraum  enthalten.  Räume  unter  10  chm
dürfen  überhaupt  nicht  als  Schlafräume  verwendet  werden.

1)  Vgl.  §  35  der  Bauordn.  für  die  Stadt  Frankfurt  aM.  vom  15.  VII.  84
(Extrabeil.  zum  A.  Bl.  1892,  Nr.  13,  S.  8),  §  54  der  Baupolizeiordn.  für  Crefeld  vom
23.  I.  77  (Hoffmann  a.  a.  O.  S.  72),  §  28  der  Baupolizeiordn.  für  Remscheid  vom
1.  IV.  79  (Retzlaff  a.  a.  O.  S.  47..  Eine  detaillirte  Polizeiverordnung  über  Kellerwohnungen
  ist  die  des  Regierungspräf,  zu  Oppeln  vom  9.  VI.  81  (A.  Bl.  S.  258).
        <pb n="162" />
        156  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

genannten  Anlagen  auf  einzelne  Ortstheile  in  Preußen  überhaupt
nicht  möglich  ist1!).  Wohl  aber  kann  die  Polizei  für  nicht  unter  den
§  16  Gew.  O.  fallende  gewerbliche  Anlagen  solche  Anordnungen  treffen.
Im  Gebiete  des  Landrechts  ist  auch  hier  wieder  §  66  I,  8  maßgebend,
danach  kann  eine  gewerbliche  Anlage  namentlich  auch  wegen  Verunstaltung
der  Straße  untersagt  werden.  In  den  Gebieten  des  gemeinen  und  des
französischen  Rechts  kommt  es  auf  das  Polizeiverwaltungsgesetz  an.  Auf
8  27  Gew.O.  will  ich  nur  hinweisen?).
Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  sind  einige  Polizeiverordnungen  zu
prüfen.
In  der  Verordnung  des  Berliner  Polizeipräsidenten  vom  27.  IV.
1894  3)  wird  im  §  2  angeordnet:
Auf  den  durch  die  Beschränkungen  im  §  1  betroffenen  Grundstücken
  dürfen  Fabrik=  oder  Speichergebäude  nicht  errichtet  werden.
Soweit  die  Fabriken  unter  den  §  16  Gew.O.  fallen,  ist  das  Erforderliche
  soeben  gesagt  worden.  Soweit  es  sich  um  andere  Fabriken
handelt,  ist  dagegen  die  Verordnung  gültig.  Sie  bezieht  sich  auf  Gegenden
in  der  Nähe  des  Thiergartens,  und  es  ist  gewiß  richtig,  daß  dieses  für
die  Gesundheit  der  Einwohner  Berlins  so  wichtige  Terrain  von  gesundheitsschädlichen
  Einflüssen  durchaus  freigehalten  werden  muß.  Zur  Erreichung
  dieses  Zweckes  können  auch  Fabriken  gänzlich  verboten  werden).
In  der  Frankfurter  Ortspolizeiverordnung  vom  4.  I.  1894,  das  Bauen
in  der  Außenstadt  betreffend  5),  wird  in  §  4,  Ziff.  6  (A.  Bl.  S.  23)  für
die  sog.  Wohnviertel  bestimmt:
Gebäude,  welche  zum  Betriebe  von  Fabriken,  von  Werkstätten
mit  geräuschvollem  oder  feuergefährlichem  Betriebe  oder  von  sonstigen
durch  Rauch,  Ruß,  üblen  Geruch  oder  aus  anderen  besonderen

1!)  Vgl.  auch  Entsch,  des  O.V.G.  Bd.  18,  S.  312.

:)  Nicht  durchaus  unbedenklich  Baupolizeiordn.  für  Halle  vom  10.  IV.  89  §  35
(v.  Holly  a.  a.  O.  S.  104):  Gewerbliche  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  erheblichem  Geräusch
  oder  Erschütterungen  oder  mit  Erzeugung  gesundheitsgefährlicher  oder  belästigender
Dämpfe,  Gase  oder  starken  Rauches  verbunden  ist,  müssen,  wenn  sie  in  der  Nähe  von
Krankenhäusern,  Irrenanstalten  oder  sonstigen  Bewahrungsanstalten  für  kranke  Menschen
erbaut  werden  sollen,  von  der  zunächst  liegenden  Grundstücksgrenze  dieser  Anstalt  mindestens
150  m  entfernt  bleiben.

)  Samml.  Bd.  3,  S.  117.

)Vgl.  auch  O.V.G.  Entsch.  vom  21.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  303)  bezüglich
einer  ähnlichen  Breslauer  Verordnung.  Ueber  das  Verbot  der  Errichtung  von  Speichergebäuden
  vgl.  oben  S.  149.

*)  Vgl.  auch  Ortspolizeiverordn.  für  Wiesbaden  vom  8.  XI.  92.
        <pb n="163" />
        8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  157

Gründen  lästig  fallenden  gewerblichen  Anlagen  errichtet,  erweitert,
eingerichtet  oder  in  Benutzung  genommen  werden,  müssen  in  der  inneren
Zone  mindestens  20  m  und  in  der  äußeren  Zone  mindestens  40  m
auf  allen  Seiten  von  der  Grundstücksgrenze  und  von  der  Straße
entfernt  sein.

Diese  Grenzabstände  sind  auch  mit  Stallungen  für  gewerbliche
Unternehmungen  und  mit  Kegelbahnen  einzuhalten,  für  letztere  sind,
wenn  sie  zu  geräuschlosem  Betriebe  eingerichtet  werden,  erleichternde
Ausnahmen  zulässig.

Hier  wird  die  Errichtung  der  verpönten  Anlagen  zwar  nicht  geradezu
verboten,  aber  derartig  erschwert,  daß  wenigstens  in  der  äußeren  Zone
die  Bestimmungen  auf  ein  gänzliches  Verbot  hinauskomment!).  Es  gilt
daher  für  die  nach  §  16  Gew.O.  konzessionspflichtigen  Anlagen  das  oben
Gesagte.  Für  andere  Anlagen  läßt  sich  die  Beschränkung  durch  §  6b
des  Polizeiverwaltungsgesetzes  rechtfertigen.

Ein  direktes  Verbot  enthält  §  12:

Die  Errichtung  oder  Erweiterung  von  Anlagen,  welche  für  die
Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten  Grundstücke  oder  für  das
Publikum  überhaupt  durch  Verbreitung  schädlicher  Dünste  oder  starken
Rauchs  oder  durch  Crregung  ungewöhnlichen  Geräusches  Nachtheile,
Gefahren  oder  Belästigungen  herbeiführen  können,  besonders  die
nach  8  16  Reichs-Gew.pO.  konzessionspflichtigen  Anlagen,
sind  in  Wohnvierteln  verboten.

VII.  Die  Baupolizeiordnung  des  Regierungspräsidenten
zu  Potsdam  vom  5.  XII.  1892  für  die  Vororte  von  Berlin.

Am  meisten  Aufsehen  hat  in  den  letzten  Jahren  die  soeben  genannte
Baupolizeiordnung  gemacht.  Sie  hat  leidenschaftliche  Vertheidiger  und
noch  leidenschaftlichere  Gegner  gefunden.  Es  ist  selbstverständlich,  daßeine
  leidenschaftliche  Beurtheilung  keine  juristische  sein  kann.  Hier  soll
—  und  zwar  ausschließlich  —  eine  juristische  versucht  werden.

Es  darf  als  bekannt  vorausgesetzt  werden,  daß  durch  die  Verordnung
  gewisse,  in  der  Anlage  B  derselben  aufgezählte  Bezirke  einer  sog.

1)  Vgl.  dazu  noch  §  7,  Ziff.  5  (A.  Bl.  S.  25):  Werden  Fabriken,  Werkstätten
mit  geräuschvollem  oder  feuergefährlichem  Betriebe  oder  sonstige  durch  Rauch,  Ruß,  üblen
Geruch  oder  schädliche  oder  belästigende  Ausdünstungen  lästig  fallende  gewerbliche  Anlagen
innerhalb  eines  Wohrviertels  errichtet,  so  muß  in  der  inneren  Zone  die  Hälfte  des
Grundstücks  und  müssen  in  der  äußeren  Zone  mindestens  ½  des  Grundstücks  unbebaut
bleiben.  Das  O.V.G.  hat  die  Beschränkungen  —  wenigstens  die  für  die  innere  Zone
erlassenen  —  für  statthaft  erachtet,  Entsch.  vom  4.  X.  92  (Entsch.  Bd.  23,  S.  349).
        <pb n="164" />
        158  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

landhausmäßigen  Bebauung  vorbehalten  sind.  Für  diese  gelten
nach  §  5  der  Verordnung  u.  a.  folgende  Bestimmungen:

1.  Es  dürfen  nur  Gebäude  errichtet  werden,  welche  entweder  ausschließlich
  oder  doch  zum  überwiegenden  Theil  Wohnzwecken  dienen.
„Die  Einrichtung  von  Geschäftsläden  an  den  Straßenfronten  und  von
Werkstätten  kleineren  Umfanges  an  den  Seiten=  und  Hinterfronten  kann
gestattet  werden.“

2.  Es  dürfen  höchstens  3/10,  bei  Eckgrundstücken  1/10  der  Gesammtfläche
  bebaut  werden.

3.  Es  dürfen  nicht  mehr  als  zwei  zum  dauernden  Aufenthalt  von
Menschen  bestimmte  Geschosse  übereinander  liegen.  Zu  dem  gleichen
Zwecke  kann  jedoch  das  Dachgeschoß  bis  zur  Hälfte,  das  Kellergeschoß
bis  zu  ¾¾  eingerichtet  werden.

Ich  habe  hier  nur  diejenigen  Bestimmungen  angeführt,  die  rechtlichen
  Bedenken  unterliegen.  Meine  —  juristische  —  Meinung  über  sie  ist
bereits  implicite  im  Vorhergehenden  an  verschiedenen  Stellen  gesagt
worden.  Es  handelt  sich  jetzt  nur  um  eine  Anwendung  des  dort  Ausgeführten
  auf  die  hier  in  Frage  stehende  Bauordnung.

Es  ist  nun  zunächst  zu  wiederholen,  daß  ein  Bezirk,  für  den  eine
Bauordnung  gilt,  gleichmäßig  behandelt  werden  muß.  Das  Bauen
darf  nach  dem  Landrecht  beschränkt  werden,  wenn  und  so  weit  es  zum
Schaden  des  gemeinen  Wesens  gereicht.  Nun  ist  es  denkbar,  daß  eine
besonders  intensive  Ausnutzung  der  Baugrundstücke  in  dem  einen  Theil
des  Bezirkes  unbedenklich,  in  dem  anderen  dagegen  aus  lokalen  speziellen
Ursachen  für  das  Gemeinwohl  schädlich  ist.  Dann  kann  die  Polizei
Unterschiede  in  der  Zulässigkeit  von  Bauten  machen.  Fehlen  solche  örtlichen
  Verschiedenheiten,  so  fehlt  auch  der  Grund  für  eine  verschiedene
Behandlung  der  Bauten.  Unmöglich  kann  dann  behauptet  werden,  daß
ein  Bau,  der  in  dem  Bezirkstheil  A  unbedenklich  ist,  in  dem  benachbarten
  Bezirkstheil  B  Schaden  bringt,  und  dadurch,  daß  die  Polizei  dort
geringere  Anforderungen  an  die  zu  errichtenden  Gebäude  gestellt  hat,  hat
sie  anerkannt,  daß  sie  auch  hier  nicht  schädlich  sein  würden,  damit  aber
eingeräumt,  daß  dieser  Anordnung  die  gesetzliche  Grundlage  des  §  66  I,
8  A.L.  R.  fehlt.  In  dem  Bezirke,  in  welchem  die  Bauordnung  für  die
Vororte  gilt,  ja  selbst  in  einzelnen  Gemeinden,  in  denen  sie  gilt  —  ich
erwähne  Friedenau,  Steglitz,  Tempelhof  —,  ist  nun  aber  neben  der
landhausmäßigen  Bebauung  auch  eine  erheblich  ausgiebigere  zugelassen
worden,  ohne  daß  dabei  eine  besondere  einwandsfreiere  Beschaffenheit  der
örtlichen  Lage  irgendwie  in  Betracht  kommt.
        <pb n="165" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  159

Weiter  ist  bereits  ausgeführt  worden,  daß  die  polizeilichen  Machtbefugnisse
  nicht  so  weit  reichen,  den  Grundbesitzern  eines  bestimmten
Bezirks,  um  der  Gesammtheit  die  gute  Luft  zu  erhalten,  das  Bauen
einfach  zu  verbieten,  und  daß  einem  solchen  Verbot  eine  Beschränkung
gleichsteht,  die  den  Erfolg  haben  muß,  daß  das  Bauen  thatsächlich
unterbleibt.  Eine  solche  Beschränkung  liegt  im  §  5  der  Bauordnung
für  die  Vororte  vor.  Das  Grundstück  darf  nur  bis  zu  einem  Drittel
bebaut  werden,  auch  dürfen  —  abgesehen  vom  Keller=  und  vom  Dachgeschoß
  —  nur  zwei  zum  Wohnen  bestimmte  Stockwerke  eingerichtet
werden.  Damit  wird  dem  Grundeigenthümer  sein  ihm  durch  §  65  I,
8  A.L.  R.  ausdrücklich  gewährtes  Bebauungsrecht  für  den  größeren  Theil
seines  Grundstücks  entzogen.  Die  Bebauung  wird  für  ihn  in  den  meisten
Fällen  unrentabel  und  unterbleibt  deshalb.  Es  ist  eine  von  keiner  Seite
bestrittene  Thatsache,  daß  die  Bauthätigkeit  in  den  der  landhausmäßigen
Bebauung  vorbehaltenen  Bezirken  seit  der  Verordnung  vom  5.  XlI.  1892
außerordentlich  zurückgegangen  ist.  Die  Verordnung  hat  also  ebenso  gewirkt,
  wie  ein  ausdrückliches  Verbot  der  Bebauung,  das  nach  §  65  I,  8
A.L.  R.  unzulässig  ist.  Es  gilt  aber  der  Rechtssatz,  daß  einer  direkten
Gesetzesübertretung,  einer  Uebertretung  der  Gesetzes  worte,  ein  Handeln
gleichsteht,  welches  den  vom  Gesetze  verpönten  Erfolg  hat,  hier  also
den  Erfolg,  die  Bebauung  zu  verhindern.

Endlich  ist  die  Ausschließung  aller  Gebäude,  die  nicht
Wohnzwecken  dienen,  aus  dem  Landhausbezirke  zu  beanstanden.  Die
Verordnung  geht  hier  offenbar  gewaltig  weitt).  Die  Errichtung  von
Fabriken  ist  danach  schlechthin  unzulässig,  und  daß  schon  diese  Bestimmung
  nicht  aufrecht  erhalten  werden  kann,  wenigstens  nicht  in  vollem
Umfange,  ist  ausgeführt  worden.  Die  Verordnung  verbietet  aber  auch
schlechthin  die  Anlegung  größerer  Werkstätten  an  den  Straßenfronten.
Damit  werden  polizeilich  zu  schützende  Interessen  keinesfalls  wahrgenommen.
  Welche  Gefahr  für  die  Allgemeinheit  oder  für  Einzelne  soll
z.  B.  eine  Uhrmacherwerkstatt  an  der  Straßenfront  herbeiführen?  Auf
den  §  66  I,  8  A.L.  R.  kann  sich  diese  Beschränkung  auch  nicht  berufen.
Denn  weder  wird  durch  eine  Werkstatt  an  der  Vorderfront  die  Straße
verunstaltet,  noch  eine  Unsicherheit  oder  ein  Schaden  für  das  gemeine

1)  Aehulich  jetzt  auch  die  Polizeiverordn.  für  den  Gemeindebezirk  Magdeburg  vom
20.  I.  96  87:  Es  dürfen  nur  Gebände  errichtet  werden,  welche  ausschließlich  oder  zum
überwiegenden  Theile  Wohnzwecken  dienen.  Die  Einrichtung  von  Geschäftsläden  und
Schankräumen  an  den  Straßenfronten  und  von  Werkstätten  kleineren  Umfanges  an  den
Seiten=  und  Hinterfronten  ist  gestattet.  Vgl.  auch  8  14  das.
        <pb n="166" />
        160  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Wesen  bewirkt;  ein  Schaden  d.  h.  eine  Verschlimmerung  des  Zustandes
von  irgend  jemandem  hinsichtlich  seines  Körpers,  seiner  Freiheit  oder
Ehre,  oder  seines  Vermögens.  Wenn  es  heißt:  Die  Errichtung  von
Geschäftsläden  an  den  Straßenfronten  und  von  Werkstätten  kleineren
Umfanges  an  den  Seiten-  und  Hinterfronten  kann  gestattet  werden,  so
darf  zu  Gunsten  der  Gültigkeit  dieser  Bestimmung  angenommen  werden,
daß  die  Polizei  nicht  willkürlich  die  Genehmigung  versagen  will,  sondern
nur  aus  polizeirechtlichen  Gründen,  d.  h.  für  die  Regel  überhaupt  nicht.

Zu  keinem  Bedenken  giebt  dagegen  der  §  6  der  Polizeiverordnung
  Veranlassung.  Er  handelt  von  den  sog.  Kleinbauten,  d.  h.  Gebäuden
  außerhalb  der  Landhausbezirke,  die  abgesehen  vom  Keller=  und
Dachgeschoß  nur  zwei  Stockwerke  enthalten  und  bis  zur  Traufe  nicht
höher  als  9  m  sind.  Solche  Gebäude  dürfen,  abgesehen  von  Geschäftsläden
  an  der  Vorderfront  und  von  Werkstätten  an  den  Seiten=  und
Hinterfronten,  nur  Wohnzwecken  dienen,  im  Kellergeschoß  dürfen  Räume,
welche  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt  sind,  nicht  vorhanden
  sein,  das  Dachgeschoß  darf  bis  zu  einem  Viertel  zu  Wohn-,
Schlaf=  und  Wirthschaftszwecken  eingerichtet  werden.  Dafür  erfährt  der
Kleinbaubesitzer  aber  auch  eine  ganze  Reihe  von  Begünstigungen,  inssondere
  kann  er  die  Grundfläche  in  weit  ausgedehnterem  Maaße  bebauen,
als  andere  Grundeigenthümer  seines  Baubezirks.  Diese  Bestimmungen
sind  deswegen  nicht  zu  beanstanden,  weil  hier  alles  auf  Freiwilligkeit
  des  Grundbesitzers  beruht.  Er  braucht  sich  nicht  mit  der  Erbauung
  von  nur  zwei  Geschossen  und  mit  einer  Höhe  des  Gebäudes  von
nur  9  m  zu  begnügen.  Thut  er  es  nicht,  so  gelten  die  Bestimmungen
über  Kleinbauten  für  ihn  eben  nicht,  freilich  dann  auch  nicht  die  Vergünstigungen,
  die  für  diese  Bauart  bestehen.  Auch  dann,  wenn  er  nur
zwei  Geschosse  und  nur  9  m  hoch  gebaut  hat,  kann  er  nicht  gezwungen
werden,  sein  Haus  ausschließlich  Wohnzwecken  zu  widmen.  Die  Fassung
der  Bestimmung  ist  hier  keine  ganz  korrekte.  Aber  wenn  er  ein  Haus
zu  anderen  Zwecken  als  zum  Bewohnen  herstellt,  verwirkt  er  wieder  die
ihm  durch  die  Verordnung  in  Aussicht  gestellten  Vergünstigungen.

Für  die  Gültigkeit  auch  des  §  5  der  Baupolizeiordnung  hat  sich
in  zwei  —  gedruckten  —  Erkenntnissen  das  Oberverwaltungsgericht
ausgesprochen!).  Man  wird  zunächst  zugeben  müssen,  daß  die  Klägerin
—  in  beiden  Fällen  dieselbe  —  dem  Oberverwaltungsgericht  die  Wider-1)

  Entsch.  vom  13.  I.  94  (Entsch.  Bd.  26,  S.  323)  und  vom  28.  IX.  95  (Verwaltungsbl.
  Bd.  17,  S.  124).
        <pb n="167" />
        8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  161

legung  ziemlich  leicht  gemacht  hatte.  Sie  hatte  behauptet,  daß  §  5
„überhaupt  nicht  dazu  bestimmt  sei,  Gefahren  irgendwelcher  Art  von  dem
Publikum  abzuwenden,  daß  ihm  insbesondere  weder  sanitäts=  noch  feuerpolizeiliche
  Rücksichten  zu  Grunde  lägen,  daß  er  vielmehr  nur  deshalb  in
die  Baupolizeiordnung  aufgenommen  worden  sei,  um  in  der  Umgebung
Berlins  ein  Villenterrain  zu  schaffen,  auf  welchem  sich  die  wohlhabenden
Klassen  der  Bevölkerung,  unbehelligt  von  dem  Treiben  der  Großstadt,
mit  eleganten  Landhäusern  anbauen  könnten.“  Diese  Behauptungen
werden  vom  Oberverwaltungsgericht  in  überzeugender  Weise  widerlegt,
und  man  muß  sagen,  es  war  eine  gänzlich  abwegige  Idee,  zu  leugnen,
daß  die  Bestimmungen  des  §  5  nicht  wenigstens  auch  aus  gesundheitspolizeilichen
  Gründen  getroffen  seien.

Davon,  daß  die  Baupolizeiordnung  für  die  Vororte  in  ihrer  Totalität
  rechtsungültig  ist,  kann  keine  Rede  sein,  ob  es  der  ganze  §  5
ist,  hängt  davon  ab,  ob  man  das  oben  an  erster  Stelle  angeführte  Argument
  für  zutreffend  hält.  Ob  aber  einzelne  Bestimmungen  desselben
hinfällig  sind,  läßt  das  Oberverwaltungsgericht  ausdrücklich  dahingestellt:
  „Wenn  selbst  sich  einzelne  Vorschriften  darunter  finden  sollten,  welche
polizeirechtlich  unzulässig  wären,  so  würde,  insoweit  sie  nicht  das  Motiv
für  den  Erlaß  der  Baupolizeiordnung  in  deren  Gesammtheit  berühren,
die  Ungültigkeit  der  betreffenden  einzelnen  Bestimmungen  weder  den  Bestand
  der  gesammten  Baupolizeiordnung  oder  des  die  landhausmäßige
Bebauung  betreffenden  §  5  als  Ganzes,  noch  den  der  einzelnen  darin  enthaltenen,
  dem  Polizeirecht  nicht  widersprechenden  Bestimmungen  alteriren."“
Hierin  ist  dem  Oberverwaltungsgericht  natürlich  beizutreten.  Das  Oberverwaltungsgericht
  läßt  aber  auch  ziemlich  deutlich  durchblicken,  daß  es
die  weitgehende  Ausschließung  gewerblicher  Betriebe  aus  dem  Landhausbezirke
  nicht  für  zulässig  erachtet.  Es  sagtt),  die  Beschränkung
könne  dahin  führen  „daß  von  den  der  landhausmäßigen  Bebauung  vorbehaltenen
  Bezirken  Fabriken  und  ihnen  gleichstehende  große  gewerbliche
Etablissements  fernzuhalten  sind",  scheint  also  mindestens  anzunehmen,
daß  kleinere  Werkstätten  auch  an  den  Straßenfronten  nicht  verboten
werden  können.  Das  Oberverwaltungsgericht  äußert  sich  auch  über  die
Zulässigkeit  von  Ungleichheiten  in  den  Baubeschränkungen  innerhalb
  eines  Bezirks.  „Es  giebt  keine  positive  Rechtsnorm,  welche  dazu
nöthigte,  alle  baupolizeilichen  Gebote  oder  Verbote  nur  derartig  zu  erlassen,
  daß  durch  sie  alle  Bewohner  oder  Grundstücke  ein  und  desselben

1)  Entsch.  a.  a.  O.  S.  329,  vgl.  auch  Verwaltungsbl.  a.  a.  O.

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  11
        <pb n="168" />
        162  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Polizeibezirks  in  ganz  gleicher  Weise  und  in  gleichem  Maaße  betroffen
würden.“  Eine  ausdrückliche  Vorschrift  des  Inhalts  giebt  es  allerdings
nicht,  aber  sie  ist  auch  nicht  nöthig,  es  genügt  vollkommen,  daß  die  Auslegung
einer  Gesetzesbestimmung  —  hier  des  §  66  I,  8  A.L.R.  —  die  Unzulässigkeit
  ergiebt.  Das  Oberverwaltungsgericht  führt  weiter  aus,  daß
die  Polizeibehörde  auch  mit  mannigfachen  volkswirthschaftlichen  Gesichtspunkten
  zu  rechnen  habe,  sie  „muß  zu  verhüten  suchen,  durch  ihre  Maßnahmen
  wirthschaftliche  Nachtheile,  z.  B.  auch  eine  Vertheuerung  der
Wohnungen  herbeizuführen;  sie  wird  im  Gegentheil  darauf  Bedacht  zu
nehmen  haben,  die  zur  Vorsorge  gegen  Gesundheitsgefahr  als  nothwendig
  erachtete  polizeiliche  Organisation  so  einzurichten,  daß  dabei  den
wirthschaftlichen  Verhältnissen,  in  Sonderheit  auch  den  auf  Beschaffung
billiger  Wohnungen  hinzielenden  Bestrebungen  thunlichst  Rechnung  getragen
  wird“  1).  Soweit  diese  an  sich  beherzigenswerthen  Ausführungen
als  juristische  gelten  können,  sind  sie  bereits  gewürdigt  worden.  Es  läßt
sich  die  Ansicht  vertreten,  daß  Vertheuerung  der  Wohnungen  ein  Schaden
für  das  gemeine  Wesen  ist  (8  66  I,  8),  den  herbeizuführen  die  Polizei
selbstverständlich  nicht  berechtigt  ist.  Indessen  spricht  diese  Deduktion  doch
nur  gegen  die  Einrichtung  der  Landhausbezirke.

Schließlich  betone  ich  noch  einmal,  daß  ich  die  Bauordnung  für  die
Berliner  Vororte  hier  ausschließlich  vom  juristischen  Standpunkt  betrachtet
  habe,  daß  sie  wohldurchdacht,  gedankenreich  und  vielfach  zweckmäßig
  ist,  will  ich  keineswegs  bestritten  haben.

VIII.  Vorschriften  über  die  Wiederbebauung  von  Grundstücken.


Für  den  Fall,  daß  Gebäude,  die  noch  nach  älteren,  weniger  einschränkenden
  Bauordnungen  errichtet  wurden,  niedergerissen  werden,
und  nun  unter  der  Herrschaft  der  neuen  strafferen  Bauordnung  eine
Wiederbebauung  stattfindet,  enthalten  die  Bauordnungen  der  Regel  nach
besondere  Vorschriften,  die  einen  vermittelnden  Standpunkt  einnehmen,
d.  h.  strengere  Anforderungen  stellen  als  die  alte  Bauordnung,  aber
mildere  als  die  neue?).  Da  es  sich  hier  ausschließlich  um  Punkte  handelt,
  die  bereits  besprochen  worden  sind,  so  brauchte  auf  diese  Bestimmungen
  nicht  eingegangen  zu  werden,  wenn  nicht  Eine  rechtliche  Schwierigkeit
  bestände,  wenigstens  im  Gebiete  des  Landrechts.

Nach  §  66  I,  8  A.L.  R.  soll  zum  Schaden  des  gemeinen  Wesens
kein  Bau  vorgenommen  werden,  und  nach.  8  1  I,  6  das.  ist  Schaden

1)  Entsch.  a.  a.  O.  S.  331.
2)  Vgl.  z.  B.  die  Bestimmungen  der  Berliner  Bauordnung  88  9,  3.
        <pb n="169" />
        §  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  163

eine  Verschlimmerung  des  Zustandes  der  Menschen.  Wenn  nun  ein
schon  bebaut  gewesenes  Grundstück  nicht  in  der  alten  Weise  wieder  bebaut
  werden  darf,  so  macht  die  Polizei  nicht  gegen  eine  Verschlimmerung
  des  bisherigen  Zustandes  Front,  sondern  sucht  eine  Verbesserung
zu  bewirken,  sie  sucht  nicht  Schaden  abzuwenden,  sondern  Vortheile  zu
verschaffen.  Daraus  würde  sich  ergeben,  daß  die  Polizei  die  Wiederbebauung
  des  Grundstücks  in  der  alten  Weise  nicht  verbieten  darf.
Diese  Ansicht  führt  indessen  zu  unerträglichen  Konsequenzen,  zu  einer
Konservirung  auch  der  schädlichsten  Einrichtungen.  Und  in  der  That
ist  sie  nicht  haltbar,  wenigstens  nicht  im  vollen  Umfange.  Vielmehr
kommt  Folgendes  in  Betracht:  Die  Polizei  darf  nicht  nur  über  die
Errichtung  neuer  Gebäude  Bestimmungen  treffen,  sondern  darf  auch,  wie
später  noch  näher  ausgeführt  werden  wird,  gegen  bestehende  Baulichkeiten
einschreiten.  Sie  stützt  sich  hierbei  auf  das  Polizeiverwaltungsgesetz  und
—  für  Polizeiverfügungen  —  auf  §  10  II,  17  A.L.  R.  Danach  kann
sie  unzweifelhaft  z.  B.  gegen  eine  gesundheitsgefährliche  Bauweise  vorgehen.
  War  daher  das  alte  Gebäude  gesundheitsschädlich  oder  sonst  auf
Grund  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  oder  des  §  10  II,  17  A.L.  R.  zu
beanstanden,  so  konnte  die  Polizei  seine  Abänderung  verlangen.  Daraus
ergiebt  sich,  daß  sie  auch  seinen  unveränderten  Wiederaufbau  nicht  dulden
darf,  vielmehr  diejenigen  Anforderungen  stellen  kann,  die  im  polizeilichen
Interesse  zu  stellen  sind.

IX.  Verhältniß  zwischen  Baupolizeiordnung  und  Baupolizeiverfügung.


Es  fragt  sich  zunächst,  ob  die  Polizei,  wenn  sie  eine  Bauordnung
erlassen  hat,  noch  zu  Polizeiverfügungen  unmittelbar  kraft  Gesetzes,  also
auf  Grund  des  §  66  I,  8  oder  des  §  10  II,  17  A.L.  R.  berechtigt  ist.
und  hier  Anforderungen  stellen  darf,  welche  über  die  in  der  Bauordnung
  enthaltenen  hinausgehen.

Dies  ist  zu  verneinent).  Durch  die  Bauordnung  hat  die  Polizei
generell  erklärt,  welche  Anforderungen  im  polizeilichen  Interesse  an  die
Errichtung  von  Bauten  zu  stellen  sind.  Damit  hat  sie  sich  die  Hände
gebunden.  Sie  kann  nicht  nachträglich  erklären,  daß  sie  sich  mit  der
Beobachtung  derjenigen  Vorschriften,  die  sie  selber  erlassen  hat,  nicht  begnügen
  könne.  Damit  würde  sie  ihre  eigene  Verordnung  gerade  ebenso

1)  Ebenso  O.  V.G.  Entsch.  vom  20.  XII.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  155),
Hilse,  Baupolizeiordn.  für  Berlin  vom  15.  I.  87  (1887)  §  3,  S.  7,  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht
  S.  101,  299,  N.  16;  anders  Bornhak,  Preuß.  Staatsrecht  Bd.  3,
§  174,  S.  221.

11*
        <pb n="170" />
        164  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

übertreten,  wie  es  der  einzelne  thut,  wenn  er  sie  nicht  respektirt.  Uebrigens
  wird  die  Frage  nicht  allzu  oft  praktisch  werden,  da  die  Baupolizeiordnungen
  vielfach  von  den  Landespolizeibehörden  ausgegangen  sind,
während  die  in  Betracht  kommenden  Verfügungen  von  der  Ortsvolizeibehörde
  zu  erlassen  wären.  Hier  aber  ist  es  selbstverständlich,  daß  die
untere  Behörde  sich  nicht  in  einen  Widerspruch  zur  oberen  setzen  darf.
Ferner  kommt  es  auch  darauf  an,  wieweit  die  Baupolizeiordnung  gehen  wollte,
ob  sie  wirklich  alle  bei  Bauten  polizeilich  zu  regelnden  Verhältnisse  regeln
wollte,  oder  nur  einige  und  dann  welche.  In  Bezug  auf  die  übrigbleibenden
  sind  polizeiliche  Verfügungen  allerdings  zulässig  7).

Andererseits,  wenn  eine  Baupolizeiordnung  besteht,  so  dürfen  die
Baupolizeiverfügungen  nur  darauf  hin  geprüft  werden,  ob  sie  der  Bauordnung
  entsprechen,  nicht  mehr  darauf,  ob  sie  auch  durch  die  §§  66  ff.  I,
8  oder  §  10  II,  17  A.L.  R.  gerechtfertigt  werden  würden.  Danach
kann  es  freilich  vorkommen,  daß  im  Einzelfalle  eine  bauliche  Anlage
nicht  gestattet  wird,  die  weder  Schaden,  noch  Unsicherheit,  noch  eine  Verunstaltung
  herbeiführt,  wenn  sie  eben  der  Baupolizeiordnung  widerspricht?).
Indessen  ist  dies  eine  Unvollkommenheit,  die  die  Polizeiverordnung  mit
dem  Gesetze  theilt,  und  die  gegen  den  Vortheil  einer  festen  Ordnung
mit  in  den  Kauf  genommen  werden  muß.  Nur  die  Baupolizeiordnung
selber,  nicht  ihre  Anwendung  im  Einzelfall  ist  darauf  zu  prüfen,  ob  sie
dem  §  66  I,  8  A.L.  R.  und  den  sonstigen  gesetzlichen  Bestimmungen
entspricht.

§  21.  Polizeivorschriften,  welche  bestehende  Gebäude  betreffen.

Auf  schon  vorhandene  Gebäude  bezieht  sich  8  66  I,  8  A.L.  R.  an
sich  nicht.  Er  betrifft  nur  die  Aufführung  und  Veränderung  von  Gebäuden,
  doch  kann  auch  die  Benutzung  der  Baulichkeiten  und  das  Haben
derselben  überhaupt  durch  die  Polizeibehörde  eingeschränkt  werden.  Polizeiverfügungen
  stützen  sich  hierbei  auf  §  10  II,  17  A.L.R.,  Polizeiverordnungen
  auf  das  Polizeiverwaltungsgesetz.  Doch  darf  Polizeiverordnung
  und  -Verfügung  nicht  mehr  verlangen  als  der  §  66  I,  8  A.L.  R.
Denn  sonst  gelangte  man  zu  dem  unerträglichen  Resultate,  daß  ein  Gebäude,
  dessen  Errichtung  nach  §  66  I,  8  nicht  beanstandet  werden  konnte,

1)  Vgl.  O.  V.  G.  Entsch.  vom  11.  IV.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  489).

2)  So  auch  O.V.  G.  Entsch.  vom  18.  III.  86  (Entsch.  Bd.  13,  S.  395),  3.  IV.
88  (Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  211),  19.  I.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  13,  S.  282).
Vgl.  auch  Entsch.  vom  27.  VI.  84  (Entsch.  Bd.  11,  S.  376),  Rosin  a.  a.  O.  S.  102.
        <pb n="171" />
        8  21.  Polizeivorschriften,  welche  bestehende  Gebäude  betreffen.  165

auf  Grund  des  §  10  II,  17  A.L.  R.  oder  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
hinterher  verändert  werden  muß.

Allgemein  pflegt  vorgeschrieben  zu  werden,  daß  Gebäude  an
Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  sich  stets  in  einem  der  betreffenden
Baupolizeiordnung  entsprechenden  baulichen  Zustande  befinden
  müssen,  daß  gänzlich  baufällige  Gebäude  zu  beseitigen,  solche,
welche  Gefahren  herbeiführen  können,  zu  repariren  sind  #).

Spezielle  Bestimmungen  sind  folgende:

I.  Polizeiverordnungen  verbieten  die  Anbringung  von  Ofenklappen
und  ordnen  die  Beseitigung  vorhandener  an.  So  hat  die  Polizeidirektion
zu  Stettin  am  1.  IV.  1884  verordnet?),  daß  bei  Heizöfen  in  bewohnten
oder  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Räumen  Verschlußvorrichtungen
  in  den  zur  Ableitung  der  Feuergase  bestimmten  Kanälen
  in  Zukunft  nicht  mehr  angebracht  werden  dürfen,  und  wo  sie  bestehen,
  bis  zum  1.  VII.  1885  beseitigt  werden  müssen).

Die  Gültigkeit  einer  solchen  Verordnung  unterliegt  keinem  Zweifel.
Die  Ofenklappe  kann  nicht  nur  eine  Kohlenoxydvergiftung  herbeiführen,
sondern  hat  dies  auch  oft  genug  gethan,  und  da  die  Mehrzahl  der  Hausbesitzer
  freiwillig  niemals  Kosten  aufwenden  wird,  um  Anlagen  zu  beseitigen,
  deren  Vorhandensein  ihnen  keinen  Nachtheil  bereitet,  so  muß  sie
eben  dazu  gezwungen  werden.  Das  Polizeiverwaltungsgesetz  bezeichnet
die  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit  und  die  Fürsorge  gegen  gemeingefährliche
  Handlungen  ausdrücklich  als  Gegenstand  ortspolizeilicher  Vorschriften,
  und  die  Anbringung  einer  Ofenklappe  sowohl  wie  ihre  Nichtbeseitigung
  ist  eine  lebens=  und  gemeingefährliche  Handlung.

Kammergericht,  Oberverwaltungsgericht  und  Reichsgericht  stehen  auf
demselben  Standpunkt.  Das  Kammergericht!)  hebt  mit  Recht  hervor,
daß  das  Eigenthumsrecht  nicht  in  einer  Leben  und  Gesundheit  gefährdenden
  Weise  ausgeübt  werden  dürfe,  und  daß  Art.  9  Verf.  Urk.  dem
Erlasse  solcher  polizeilichen  Vorschriften  nicht  entgegenstehe.  Das  Landgericht
  Berlin  I  hatte  die  betreffende  Verordnung  —  es  war  die  später

1)  Vgl.  Baupolizeiordn.  für  Halle  a  S.  vom  10.  IV.  89  (v.  Holly  a.  a.  O.
S.  125).

2)  Held,  Polizeiverordnungen  der  Stadt  Stettin  1893,  S.  87.

3)  Vgl.  auch  Baupolizeiordn.  für  den  Regierungsbezirk  Bromberg  vom  6.  II.  82
8  25  (außerord.  Beil.  zu  Nr.  7,  A.  Bl.  1882),  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Potsdam
  vom  23.  X.  86  (A.Bl.  S.  491).

)  Entsch.  vom  7.  XI.  81  (Verwaltungsbl.  Bd.  3,  S.  55),  10.  XI.  81  (dafs.
Bd.  4,  S.  326).
        <pb n="172" />
        166  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

als  selbständige  Verordnung  aufgehobene  des  Berliner  Polizeipräsidenten
vom  29.  XI.  1877  —  als  rechtsungültig  erachtet,  weil  sie  keine  Entschädigung
  für  das  beseitigte  Recht  zubillige.  Auf  diese  —  falsche  —
Argumentation  wird  zurückzukommen  sein.  Das  Oberverwaltungsgericht!)
betont,  daß  wenn  Art.  9  Verf.  Urk.  von  einer  Beschränkung  des  Eigenthums
  rede,  darunter  nur  solche  Maßregeln  verstanden  werden  könnten,
welche  den  Eigenthümer  in  der  Ausübung  einer  an  sich  in  seinem  Eigenthumsrechte
  liegenden  Befugniß  hindern,  daß  hier  aber  der  Eigenthümer
lediglich  in  die  kraft  Gesetzes  bestehenden  Schranken  zurückgewiesen  werde.
Denn  für  jeden  Eigenthümer  bestehe  die  Pflicht,  sein  Grundstück  in
einem  derartigen  Zustand  zu  erhalten,  bez.  dasselbe  so  umzugestalten,  daß
die  polizeilich  zu  schützenden  Interessen  des  Gemeinwohls,  insbesondere
Leben  und  Gesundheit  der  Menschen  nicht  gefährdet  würden.  Das  Reichsgericht
  )  drückt  sich  ähnlich  aus.

II.  Andere  Polizeiverordnungen  und  -Verfügungen  betreffen  die  Erleuchtung
  der  Häuser.  Die  Verordnung  der  Polizeidirektion  zu
Stettin  vom  9.  IX.  1887  3)  schreibt  z.  B.  vor,  daß  jedes  bewohnte  Grundstück
  in  seinen  für  die  gemeinschaftliche  Benutzung  bestimmten  Räumen
(Eingängen,  Fluren,  Treppen  u.  s.  w.)  bei  eintretender  Dunkelheit  ausreichend
  zu  beleuchten  ist.  Besondere  Bestimmungen  enthält  sie  über
die  Beleuchtung  von  Fabriken,  öffentlichen  Etablissements,  Schulen,  Dienstgebäuden.
  Sehr  zahlreich  sind  die  Polizeiverordnungen,  welche  die  Beleuchtung
  der  Eingänge  von  Wirthschaften  und  ähnlichen  Lokalitäten
vorschreiben.

Auch  an  der  Gültigkeit  dieser  Verordnungen  ist  nicht  zu  zweifeln").
Auch  sie  wollen  Gefahren  vom  Publikum  abwenden,  vor  allem  die  Gefahr,
  daß  Personen,  die  mit  der  Oertlichkeit  nicht  völlig  vertraut  sind,
in  der  Dunkelheit  körperlich  zu  Schaden  kommen.

Auch  polizeiliche  Verfügungen,  die  für  konkrete  Fälle  eine  Haus-1)

  Entsch.  vom  5.  XII.  81  (Entsch.  Bd.  8,  S.  329).

2)  Entsch.  vom  19.  IV.  81  (Verwaltungsbl.  Bd.  2,  S.  329,  Entsch.  in  Straff.
Bd.  4,  S.  100).

:)  Held  a.  a.  O.  S.  3.  Vgl.  auch  Verordn.  der  Polizeiverwaltung  zu  Tarnowitz
vom  11.  III.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  7),  des  Polizeipräs.  zu  Magdeburg  vom
1.  IV.  85  (Liedtke  a.  a.  O.  S.  411),  des  Amtsvorstehers  von  Deutsch-Wilmersdorf  vom
6.  III.  90  (Arn.  Meier  a.  a.  O.  S.  20),  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  a  S.  vom  6.  I.
85  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  14),  für  Frankfurt  a/M.  vom  18.  X.  90  (A.Bl.  S.  411).

)Vgl.  auch  Kammerger.  Entsch.  vom  28.  I.  86  (Johow  Bd.  6,  S.  317).
        <pb n="173" />
        §  21.  Polizeivorschriften,  welche  bestehende  Gebäude  betreffen.  167

beleuchtung  verlangen,  sind  nicht  zu  beanstanden!).  Ein  Verzicht  der
Miether  auf  die  Beleuchtung  des  Hauses  kann  schon  deswegen  das
polizeiliche  Einschreiten  nicht  hindern,  weil  in  dem  Hause  regelmäßig  auch
andere  Personen  verkehren  werden.  Ueberdies  sind  privatrechtliche  Abmachungen
  ungeeignet,  öffentlich-rechtliche  Verpflichtungen  zu  beseitigen  ?.

III.  Viele  Polizeiverordnungen  sind  gegen  eine  feuergefährliche
Benutzung  der  Gebäude  gerichtet.  Dahin  gehören  Bestimmungen
darüber,  wieweit  Gegenstände,  die  leicht  Feuer  fangen,  von  Schornsteinen,
Räucherkammern,  Feuerungsanlagen  entfernt  zu  bleiben  haben,  wie  oft
im  Jahre  die  Schornsteine  gereinigt  werden  müssen,  wie  viele  Brennmaterialien
  oder  Fettwaaren  im  Hause  aufbewahrt  werden  dürfen  u.  s.  w.#).

IV.  Auch  die  Anlegung  einer  der  Bewohnerzahl  des  Hauses  entsprechenden
  Anzahl  von  Aborten  darf  die  Polizei  verlangen.  Auch  hier
handelt  es  sich  um  Fernhaltung  von  Gefahren  für  das  Publikum,  theils
gesundheits-,  theils  sittenpolizeilicher  Natur“).

Ein  Berliner  Hausbesitzer  hatte,  um  eine  Wasservergeudung  beim
Gebrauche  der  Klosets  zu  verhüten,  die  Absperrung  des  Wassers  von
10  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens  angeordnet.  Die  Polizei  war  hiergegen
  eingeschritten,  und  das  Oberverwaltungsgericht  hat  dies  Einschreiten
gebilligts).  Auch  hier  ging  es  wieder  von  dem  richtigen  Grundsatz  aus,

1!)  Vgl.  O.V.G.  Entsch.  vom  19.  IX.  83  (Entsch.  Bd.  12,  S.  391  ff.),  18.  III.
85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  269),  8.  I.  87  (das.  Bd.  8,  S.  200).

2)  Vgl.  O.  V.  G.  Entsch.  vom  19.  IX.  83  a.  a.  O.,  vom  12.  I.  87  bei  v.  Oesfeld,
die  Rechtsgrundsätze  in  Preußischen  Bausachen  (Breslau  1887)  N.  334,  S.  131.  Ueber
die  ganze  Frage  siehe  Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  46  unter  P.  L.  Die  Indikatur  des
Reichsgerichts  ist  nicht  durchweg  einwandsfrei,  vgl.  namentlich  Entsch.  in  Civils.  Bd.  33,
S.  225  und  die  dort  angeführten  älteren  Entscheidungen.

3)  Agl.  auch  oben  S.  42,  Str.G.B.  88  3675,  3684.  Vgl.  auch  die  Entsch.
des  O.  V.  G.  vom  16.  XI.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  111),  und  vom  21.  IV.  88
(Eutsch.  Bd.  16,  S.  392).  In  der  ersteren  wird  eine  polizeiliche  Verfügung  gebilligt,
welche  einem  Fabrikanten  das  Lagern  von  Kisten  in  den  Durchfahrten  seines  Grundstücks
und  in  einem  Theile  der  Höfe  aus  feuerpolizeilichen  Gründen  untersagte.

4)  So  O.V.G.  in  mehreren  Entscheidungen  im  Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  156,
252,  302,  Entsch.  vom  3.  VII.  95  (Selbstverwaltung  Bd.  22,  Sp.  569).  Ein  älteres
Reskript  des  Minist.  d.  J.  (vom  23.  X.  34  bei  v.  Rönne,  Baupolizei  S.  577)  hält
dafür,  daß  die  Ermächtigung  der  Polizeibehörde,  auf  Einrichtung  von  Abtritten  in  den  Privathäusern
  zu  halten,  zwar  hinsichtlich  neu  anzulegender  Gebäude  keinem  Bedenken  unterliegen
  könne,  in  Ansehung  der  bereits  vorhandenen  Gebäude  aber  nicht  füglich  ausführbar
sein  würde.  Vgl.  Ortspolizeiverordn.  für  Wiesbaden  vom  1.  VIII.  89  betr.  die  Errichtung
  und  den  Betrieb  von  Tiefbau-Anlagen,  §  19,  neuestens  O.V.G.  Entsch.  vom
1.  IV.  96  (Mittheilungen  Bd.  3,  S.  22).

5)  Entsch.  vom  29.  XI.  82  Verwaltungsbl.  Bd.  4,  S.  77).
        <pb n="174" />
        168  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

daß  jeder  Eigenthümer  sein  Eigenthum  in  einem  Zustande  zu  erhalten
und  so  zu  nutzen  hat,  daß  dadurch  polizeilich  zu  schützende  Interessen
nicht  benachtheiligt,  insbesondere  nicht  Gefahren  für  das  Publikum  her—
beigeführt  werden.  Um  einer  Wasservergeudung  entgegenzutreten,  bietet
das  Privatrecht  dem  Eigenthümer  ausreichende  Hülfe.

V.  Polizeiverordnungen,  welche  den  Anschluß  bebauter  Grund—
stücke  an  die  öffentliche  Wasserleitung  und  die  öffentlichen  Straßen—
kanäle  verlangen,  hat  das  Oberverwaltungsgericht  mit  Recht  für  gültig
erklärt!).  Sie  verfolgen  den  Zweck,  „dem  Publikum  größere  Sicherheit
vor  Feuersgefahr  und  vor  Gefährdung  der  Gesundheit  durch  Genuß  ver—
seuchten  Brunnenwassers  und  unzureichende  Verwendung  von  Wasser  zu
Reinigungszwecken  zu  gewähren“.  Auch  die  Anlegung  und  Unterhaltung
von  Brunnen  hat  das  Oberverwaltungsgericht  für  polizeilich  erzwingbar
erklärt?).

VI.  In  Wahrnehmung  der  Gesundheitspolizei  sind  ferner  er—
gangen  Verordnungen,  welche  die  Herstellung  gesundheitssicherer,  die
Schließung  oder  Veränderung  gesundheitsgefährlicher  Abtritte,  Müll-  und
Abtrittsgruben  vorschreiben?),  oder  die  Umwährung  offener  Brunnen“)
sowie  die  Sicherung  von  Bodenluken  und  die  Verstärkung  von  Fußböden
in  Dachräumen?).  Feuerpolizeiliche  Interessen  vertreten  die  Vor-1)

  Vgl.  Entsch.  vom  10.  VII.  95  (Entsch.  Bd.  28,  S.  354),  auch  Entsch,  vom
5.  VI.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  326),  9.  I.  94  (Entsch.  Bd.  26,  S.  51).

2)  Entsch.  vom  7.  V.  92  (Entsch.  Bd.  23,  S.  393).  Eine  entsprechende  Verordnung
  ist  die  des  Amtsvorstehers  zu  Steglitz  vom  21.  III.  83  §  30:  Jeder  Eigenthümer
eines  bebauten  Grundstücks  ist  verpflichtet,  auf  dem  Grundstücke  einen  brauchbaren

Brunnen  herzustellen  und  zu  unterhalten.
0.  Xl.  68
18.  II.  72

(außerord.  Beil.  zu  Nr.  8,  A.  Bl.  72,  §  58),  für  die  Städte  des  Regierungsbezirks
Potsdam  vom  26.  I.  72  §  58  (A.  Bl.  S.  44,  2.  Beil.),  Oberpräs.-Baupolizeiordn.  für
die  Städte  der  Provinz  Pommern  vom  5.  XI.  80  (A.Bl.  Stettin,  Extrabeil.  zu  Nr.  48),
8  57,  Baupolizeiordn.  für  Stettin  vom  31.  III.  77  (Held  a.  a.  O.  S.  53)  §  39,  für
die  Oberbürgermeisterei  Trier  vom  21.  XI.  83  (Opp  a.  a.  O.  S.  10)  §  38.  Vgl.  auch
Verordn.  des  Berliner  Polizeipräs.  vom  11.  XII.  75  (Samml.  Bd.  3,  S.  176),  Baupolizeiordn.
  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Köln  vom  6.  VI.  88  §  14  (A.Bl.
S.  218),  Baupolizeiordn.  für  die  Stadtgemeinden  des  Regierungsbezirks  Köln  vom  20.
III.  94  §  30  (A.  Bl.  S.  111),  Verordn.  der  Landdrostei  Osnabrück  vom  17.  VII.  84,
22.  XI.  84  (Anz.  Nr.  168,  283).

!)  Baupolizeiordn.  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Erfurt  vom  3.  II.
76  §  48  (Beil.  zu  A.  Bl.  St.  8).

5)  Kabinetsordre  vom  15.  IV.  25  und  Oberpräs.-Verfügung  für  die  Provinz
Westfalen  vom  31.  V.  25  (A.  Bl.  Minden  S.  326),  Verordn,  der  Landdrostei  Hildesheim

:)  Baupolizeiordn.  der  Regier.  zu  Frankfurt  aO.  für  die  Städte  vom
        <pb n="175" />
        §  21.  Polizeivorschriften,  welche  bestehende  Gebäude  betreffen.  169

schriften  über  die  feuersichere  Herrichtung  vorhandener  Brand=  und
Feuermauern!),  über  die  Ausmauerung  und  Ueberwölbung  von  Aschgruben?),
  über  die  Sicherung  von  Dächern  und  Dachräumen  gegen
das  Eindringen  des  Flugfeuers  3),  über  die  Beseitigung  von  hölzernen
Dachrinnen"),  hölzernen  Thüren  bei  Vorkaminen  5),  von  nicht  feuersicheren
  Bedachungen  ),  über  die  ordnungsmäßige  Herstellung  von
Feuerungsanlagen  und  Schornsteinen?).  Auch  die  zahlreichen  Feuerpolizeiordnungen,
  welche  den  Hausbesitzern  die  Anschaffung  und  Instandhaltung
  von  Löschgeräthschaften  auferlegen,  sind  in  diesem  Zusammenhange
  zu  nennen?).

Der  Erleichterung  des  Verkehrs  dienen  namentlich  die  polizeilichen
  Bestimmungen  über  Anbringung  von  Laternen,  Hausnummern
und  Straßenbezeichnungen  5).

VII.  Die  einschneidendsten  gegen  bestehende  Gebäudeanlagen  gerichteten
  Polizeivorschriften  beziehen  sich  auf  Theater=  und  Cirkusgebäude,
  sowie  auf  öffentliche  Versammlungsräume.  Soweit
wie  die  für  Neu-  und  Umbauten  erlassenen  Bestimmungen  10)  gehen  sie

vom  25.  VIII.  75  (A.  Bl.  S.  326,,  der  Regierungspräs.  zu  Hannover  vom  22.  XII.
85  (A.  Bl.  S.  326),  Hildesheim  vom  25.  X.  85  (A.  Bl.  S.  200),  Osnabrück  vom  5.
XI.  86  (A.  Bl.  S.  398).

1!)  Baupolizeiordn.  der  Regier.  zu  Frankfurt  a/O.  für  die  Städte  vom
§  12  a.  a.  O.

2)  Baupolizeiordn.  der  Regier.  zu  Frankfurt  aO.  für  die  Städte  vom  n
8§  58,  für  die  Städte  des  Regierungsbezirks  Potsdam  vom  26.  I.  72  §  58,  Oberpräs.=Baupolizeiordn.
  für  die  Städte  der  Provinz  Pommern  vom  5.  XI.  80  §  57,  Baupolizeiordn.
  für  die  Stadt  Stettin  vom  31.  III.  77  §  39.

3)  Magistratsfeuerpolizeiordn.  für  die  Stadt  Hildesheim  vom  21.  V.  67  88  7,  9
(Sammlung  von  Gesetzen,  Statuten  und  Verfügungen,  welche  die  Stadt  Hildesheim  betreffen,
  2.  A.,  1877,  S.  300).

4)  Baupolizeiordn.  der  Regier,  zu  Frankfurt  alO.  für  die  Städte  vom

5)  An  dem  in  Anm.  3  angegebenen  Orte.

56)  Baupolizeiordn.  für  den  Regierungsbezirk  Bromberg  vom  6.  II.  82  §  14,  Verordn.
  der  Landdrostei  Osnabrück  vom  17.  IX.  74  (A.  Bl.  S.  331).

7)  Baupolizeiordn.  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Erfurt  vom  3.  II.
76  8  21  (Beil.  zu  St.  8  A.  Bl.).

8)  Vgl.  auch  Str.  G.  B.  8  3685.

6)  Baupolizeiordn.  für  die  Oberbürgermeisterei  Trier  vom  21.  IX.  83  §  61,  Ortspolizeiverordn.
  für  Trier  vom  19.  IX.  82,  besonders  §§  4,  5,  14  (Opp  a.  a.  O.  S.  32),
Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  25.  VII.  92  (Samml.  Bd.  1,  S.  161),  Baupolizeiordn.
  für  Remscheid  vom  1.  IV.  79  §  60  (Retzlaff  a.  a.  O.  S.  55).

10)  Siehe  oben  S.  153.

10.  Xl.  68
18.  11.  72

10.  XI.  68

di-*R
        <pb n="176" />
        170  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

allerdings  nicht,  gleich  jenen  sind  sie  fast  ausschließlich  feuerpolizeilicher
Natur1).  Die  Anlegung  einer  Garderobe  zu  verlangen,  ist  die  Polizei
nach  einem  Urtheil  des  Oberverwaltungsgerichts?2)  nicht  berechtigt,  wohl
aber  kann  sie  die  Benutzung  einer  vorhandenen  Garderobe  aus  sicherheitspolizeilichen
  Gründen  verbieten).

§  22.  Anderweitige  Beschränkungen  des  Grundeigenthums.

§§  65  ff.  I,  8  A.L.R.  beziehen  sich  nur  auf  Gebäude!).  Zwar
wird  in  den  §§  66,  67,  71  der  weitergehende  Ausdruck  Bau  gebraucht,
aber  unter  dem  Bau  doch  nur  ein  Gebäude  verstanden.  Für  §§  66,  67
zeigt  dies  §  68,  für  §  71  8  72.  Von  praktischer  Bedeutung  ist  diese
Wahrnehmung  kaum,  denn  auch  andere  Anlagen  als  Gebäude  können
von  einer  polizeilichen  Genehmigung  abhängig  gemacht  werden,  und  diese
Genehmigung  kann  nach  §  78  a.  a.  O.  auch  wegen  sonst  eintretender
Verunstaltung  der  Straße  verweigert  werden.  Im  gemeinen  und
rheinischen  Recht  gelten  für  Gebäude  keine  anderen  gesetzlichen  Bestimmungen
  als  für  sonstige  Anlagen.

I.  Beschränkungen  feuerpolizeilichen  Charakters.

1.  Zahlreiche,  im  wesentlichen  übereinstimmende  Polizeiverordnungen
verbieten  die  Lagerung  leicht  entzündbarer  Gegenstände  in  nächster  Nähe
von  Eisenbahnen5).  Auf  Lagerungen,  die  älter  sind  als  die  Eisenbahnanlage,
  beziehen  sich  die  Verordnungen  im  allgemeinen  nicht.

2.  Andere  Polizeiverordnungen  betreffen  die  Aufstellung  von
Miethen,  Heuschobern,  Rohrhaufen.  Sie  verbieten  sie  auf  den  Höfen
in  der  Stadt  schlechthin,  machen  die  Aufstellung  in  den  geschlossenen
Höfen  und  Gärten  auf  dem  platten  Lande  davon  abhängig,  daß  die  in
der  Nähe  befindlichen  Gebäude  fest  bedacht  sind  und  sich  wenigstens  in
einiger  Entfernung  befinden,  und  verbieten  sie  auch  auf  dem  freien  Felde
in  unmittelbarer  Nähe  von  Gebäuden").

1)  Eine  einzelne  Vorkehrung  trifft  die  Verordn.  der  Landdrostei  Aurich  vom  6.  VI.
82  (A.  Bl.  S.  734),  welche  vorschreibt,  daß  in  allen  öffentlichen  Vergnügungslokalen  die
Thüren,  welche  das  Publikum  bis  zum  Austritt  ins  Freie  zu  passiren  hat,  nach  außen.
aufschlagen  müssen.

2)  Entsch.  vom  31.  III.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  409).

3)  O.  V.  G.  Entsch.  vom  20.  IV.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  624).

)  So  auch  O.V.G.  Entsch.  vom  19.  IX.  81  (Entsch.  Bd.  8,  S.  311).  Anders
Friedrichs  a.  a.  O.  §  11,  Bem.  3,  S.  67.

5)  Vgl.  die  oben  S.  152,  Anm.  1  angeführten  Verordnungen,  O.  V.  G.  Entsch.  vom
6.  I.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  243).

6)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier.  zu  Stettin  vom  19.  V.  41  (A.  Bl.  S.  132),
        <pb n="177" />
        22.  Anderweitige  Beschränkungen  des  Grundeigenthums.  171

3.  Wieder  andere  Verordnungen!#)  treffen  Bestimmungen  über  die
Errichtung  von  Windmühlen  und  anderen  durch  Wind  bewegten
Triebwerken.  Sie  ordnen  an,  wie  weit  dieselben  von  öffentlichen  Wegen
und  anderen  benachbarten  Grundstücken  und  wie  weit  sie  von  Gebäuden
entfernt  zu  bleiben  haben.  Die  ersteren  Bestimmungen  rechtfertigen  sich
aus  §  28  Gew.O.,  die  letztere  aus  feuerpolizeilichen  Gründen.  Auf
den  Wiederaufbau  zerstörter  Triebwerke  bezieht  sich  8  28  Gew.O.  nicht?).

II.  Beschränkungen  gesundheitlichen  Charakters.

1.  Polizeiverordnungen  über  das  Halten  von  Bienen.  Sie
verbieten  theils  die  Aufstellung  von  Bienenstöcken  in  der  Nähe  von
öffentlichen  Wegen  3),  theils  schlechthin  die  Aufstellung  von.  Bienenstöcken
innerhalb  der  Städte“).  Sie  gehören  also  theils  dem  Gebiete  der  Gesundheits=
  und  Verkehrspolizei,  theils  nur  dem  ersteren  an.  In  den
landrechtlichen  Provinzen  scheint  §  118  I,  9  A.L.  R.  dem  Erlasse  solcher
Polizeiverordnungen  entgegenzustehen:  Bienen  auf  seinem  Eigenthum  zu
halten,  ist  einem  jeden  erlaubt.  Doch  ist  dies  nicht  der  Fall.  §  118
bildet  den  Gegensatz  zu  §  119.  Danach  besagt  er  nur:  auf  seinem
Eigenthum  kann  jeder  Bienen  halten,  in  der  Haide,  also  auf  Gemeindeoder
  Staatsgrund,  aber  nicht?).  Die  Gültigkeit  der  über  das  Halten
von  Bienen  ergangenen  Verordnungen  unterliegt  daher  keinem  Bedenken,
  auch  Polizeiverfügungen  ohne  voraufgegangene  Verordnung  sind
hier  zulässig  5).

Eine  nahezu  sinnlose  und  rechtsungültige  Verordnung  ist  die  der
Polizeidirektion  zu  Köln  vom  5.  XII.  1854  .).  „In  Folge  der  Belästigungen
und  Nachtheile,  welche  durch  das  Halten  großer  Bienenstände  innerhalb

Oberpräs.-Verordn.  für  Schlesien  vom  21.  VI.  78  (A.  Bl.  Liegnitz,  S.  182),  Verordn.
der  Regier  zu  Schleswig  vom  27.  VIII.  80  (A.Bl.  S.  252).

1)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Pommern  vom  11.  XII.  78
(A.  Bl.  Stettin,  S.  291),  der  Landdrostei  Aurich  vom  8.  X.  69  (A.  Bl.  S.  494).

2)  Vgl.  O.  V.G.  Entsch.  vom  28.  J.  84  (Entsch.  Bd.  10,  S.  2837.

3)  Verordn.  der  Regier,  zu  Frankfurt  aO.  vom  17.  XII.  64  (A.  Bl.  S.  254),
§  16,  Straßenpolizeiordn.  für  Hildesheim  vom  12.  VIII.  66  §  38  (Samml.  S.  363,
Verordn.  der  Landdrostei  Lüneburg  vom  20.  IV.  82  §  57  (A.  Bl.  S.  544),  vgl.  auch
Verordn.  der  Polizeidirektion  zu  Trier  vom  6.  II.  63  §  43  (Opp  a.  a.  O.  S.  130).

!)  Straßenpolizeiordn.  für  Hildesheim  a.  a.  O.

5)  Vgl.  auch  K.  Bälz,  Recht  an  Bienen  (1891)  §  87,  O.V.G.  Entsch.  vom  18.
XI.  78  (Selbstverwaltung  Bd.  6,  S.  43).  Aus  dem  §  118  zu  folgern,  daß  Nießbraucher
und  Pächter  nicht  Bienen  halten  dürfen,  ist  natürlich  gänzlich  verkehrt.  Vgl.  Kolligs
im  Arch.  f.  civil.  Praxis  Bd.  74,  S.  435/436.

5)  So  auch  O.  V.  G.  an  dem  in  Anm.  5  angegebenen  Orte.

7)  Weinand  a.  a.  O.  S.  191.
        <pb n="178" />
        172  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

der  Stadt  Köln  für  Personen  und  Eigenthum  entstanden  sind“,  bestimmt
sie,  daß  innerhalb  der  Stadt  Köln  in  einem  Hause  nebst  seinen  Zu—
behörungen  nicht  mehr  als  fünf  Bienenstöcke  derart  gehalten  werden
dürfen,  daß  die  Bienen  auf  fremdes  Eigenthum  fliegen  können.  Bälz!)
nennt  diese  Polizeiverordnung  unglaublich,  mit  Recht.  Jeder  darf  nach
ihr  unbeschränkt  viele  Bienenstöcke  aufstellen,  aber  nur  fünf  von  ihnen
haben  die  polizeiliche  Erlaubniß,  auf  fremdes  Eigenthum  auszuschwärmen.
Um  was  für  ein  Eigenthum  es  sich  handelt,  ist  dabei  gleichgültig,  ob
es  bewohnt  ist  oder  nicht,  ob  bebaut  oder  unbebaut,  ob  öffentlich  oder
privat.  Die  Verordnung  stellt  sich  sonach  als  eine  Schutzbestimmung
für  das  Eigenthum  dar,  als  solche  aber  ist  sie  nicht  haltbar.  Der
Grundeigenthümer  muß  Immissionen,  auch  solche  durch  Bienen,  dulden  und
kann  hiergegen  nur  dann  vorgehen,  wenn  die  Bienen  in  ungewöhnlicher
Menge  eindringen.  In  einem  vom  Reichsgericht  entschiedenen  Falle?),
in  welchem  die  Negatorienklage  für  durchgreifend  erachtet  wurde,  handelte
es  sich  um  mehr  als  100  Bienenstöcke,  in  einer  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts
  Stuttgart  )  um  zirka  120.  Ist  aber  der  Eigenthümer
rechtlich  verpflichtet,  das  Ueberfliegen  von  Bienen  in  üblicher  Menge  zu
dulden,  so  darf  ihn  die  Polizei  von  dieser  Verpflichtung  nicht  befreien.
Soust  hält  sie  sich  nicht  in  den  gesetzlichen  Schranken,  und  ihre  Verordnung
  ist  dann  nach  §  15  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  nichtig.

Wie  Polizeiverordnungen,  die  das  Halten  von  Bienen  beschränken
wollen,  abgefaßt  werden  müssen,  können  die  Behörden  aus  dem  vom
Abgeordneten  Letocha  dem  Abgeordnetenhause  vorgelegten  Entwurf  eines
Gesetzes,  betr.  das  Recht  zum  Halten  der  Bienen  88  3—5,  ersehen  50.
Ob  Polizeibehörden  daraufhin  Verordnungen  erlassen  haben,  ist  mir  nicht
bekannt.

2.  Polizeiverordnungen,  welche  das  Halten  von  Schweinen
beschränken?).

3.  Polizeiverordnungen,  die  vorschreiben,  wie  weit  Steinbrüche
und  Gruben  von  Chausseen  und  Wegen,  sowie  von  benachbarten
Privatgrundstücken  entfernt  zu  bleiben  haben,  und  daß  sie  eingefriedigt

1)  A.  a.  O.  S.  94.

2)  Seuff.  Arch.  Bd.  40,  N.  183.

3,  Seuff.  Arch.  Bd.  47,  N.  97.

!)  Nr.  107  der  Drucks.  des  Hauses  der  Abgeordneten,  17.  Legislaturperiode,
I.  Sess.,  1889.

5)  Siehe  darüber  oben  S.  120,  Ortspolizeiverordn.  für  Trier  vom  11.  VIII.  73
(Opp  a.  a.  O.  S.  87..
        <pb n="179" />
        8  22.  Anderweitige  Beschränkungen  des  Grundeigenthums.  173

werden  müssen!).  Sie  sind  theils  zum  Schutz  von  Leben  und  Ge—
sundheit,  theils  zum  Schutze  des  Eigenthums  erlassen?).  Sopeeit  es  sich
um  einen  Eigenthumsschutz  der  Nachbargrundstücke  handelt,  ist  vorausgesetzt,
  daß  die  Gesetze  keine  abweichende  Bestimmung  enthalten  ).
Andernfalls  ist  die  Verordnung  ungültig.

4.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  ein  polizeiliches  Einschreiten
gegen  einen  Schießstand  zu  Gunsten  eines  benachbarten  Krankenhauses
für  zulässig  erklärt!).  Das  ist  nicht  zu  beanstanden.

5.  Auch  eine  polizeiliche  Verfügung,  welche  der  Eigenthümerin  eines
vielfach  frequentirten  Platzes  die  Anlegung  einer  Bedürfnißanstalt
anbefahl,  hat  das  Oberverwaltungsgericht  5)  gebilligt.  Mit  Recht.
Außer  gesundheitspolizeilichen  kamen  hier  namentlich  sittenpolizeiliche
Interessen  in  Betracht.

6.  Schließlich  hat  das  Oberverwaltungsgericht  zu  wiederholten
Malen“)  den  Grundeigenthümer  für  polizeilich  verpflichtet  erachtet,  durch
geeignete  Entwässerung  seines  Grundstücks  oder  sonstige  Maßnahmen
der  Aufsammlung  von  unreinen  und  übelriechenden  Flüssigkeiten  und  den
hierdurch  entstehenden  sanitären  Gefahren  vorzubeugen.

III.  Beschränkungen  zum  Schutze  des  Eigenthums.

1.  Polizeiverordnungen  auf  Grund  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes.
  Das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  IV.  1880
gestattet  Beschränkungen  des  Grundeigenthums  durch  Polizeiverordnungen
insbesondere  in  den  §§  11,  13,  32,  34  und  46.  Solche  Polizeiverordnungen
  sind  zahlreich  ergangen.  Sie  betreffen  die  Benutzung  der
Grundstücke  zum  Viehhüten,  indem  sie  z.  B.  eine  Einfriedung  derselben,
namentlich  für  die  Nachtzeit,  vorschreiben?),  das  Abbrennen  von  Wald-1)

  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Landdrostei  zu  Hannover  vom  2.  VIII.  84  §  8  (A.  Bl.
S.  1383).  Vgl.  auch  Germershausen,  Wegerecht  und  Wegeverwaltung  Bd.  1,  1890,
S.  487  und  seinen  Entwurf  einer  Wegeordnung  8  41.

2)  Ueber  die  —  zweifellose  —  Rechtsgültigkeit  vgl.  die  Citate  in  der  Entsch.  des
O.  V.G.  Bd.  24,  S.  399.

3)  Z.  B.  8187  I,  8  A.L.  R.

)  Entsch.  vom  4.  IV.  91  (Entsch.  Bd.  21,  S.  411  ff.).

5)  Entsch.  vom  24.  V.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  500).  Vgl.  auch  Ortspolizeiverordn.
  für  Wiesbaden  vom  1.  VIII.  89,  betr.  die  Errichtung  und  den  Betrieb
von  Tiefbau-Anlagen  §  20.

5)  Entsch.  vom  10.  XI.  80  (Entsch.  Bd.  7,  S.  348),  vom  5.  III.  95  (Verwaltungsbl.
  Bd.  16,  S.  546),  14.  IX.  85  (Entsch.  Bd.  12,  S.  306,,  ein  ähnlicher  Fall
O.  V.  G.  Entsch.  vom  27.  VI.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  39).

!)  Zu  weit  gehend  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Wiesbaden  vom  6.  V.  82  (A.Bl.
        <pb n="180" />
        174  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

flächen,  Bodendecken,  das  Verbrennen  von  Abraum  in  den  Holzschlägen,
von  Kartoffelkraut,  Quecken  und  Unkraut  und  das  Brennen  von  Torfmooren,
  Haidekraut,  Bülten,  die  Vertilgung  von  Maikäfern,  des  Koloradokäfers,
  von  Mäusen,  Hamstern,  Kaninchen,  des  Heu=  und  Sauerwurmes,
der  Blutlaus,  der  Raupen!),  der  Klee=  und  Flachsseide,  der  Wucherblume,
  des  Frühlingskreuzkrauts,  der  Herbstzeitlose,  des  Kleeteufels,  der
Mistel,  des  Kirschblattpilzes,  des  Franzosenkrautes,  die  Verhinderung  des
Abblühens  der  Disteln  und  des  Huflattichs,  das  Verbot  Berberitzensträucher
  in  geringerer  Entfernung  als  100  m  von  Ackergrundstücken
anzupflanzen,  Bestimmungen  über  die  Auslegung  von  Gift  außerhalb  der
Gebäude,  das  Gebot,  abgestorbene  Obstbäume  und  dürre  Aeste  an
Obstbäumen  zu  entfernen.

Die  hier  gemachten  Auflagen  beziehen  sich  übrigens  nicht  nur  auf
den  Eigenthümer  der  Grundstücke,  sondern,  wenigstens  zum  Theil,  auch
auf  die  Pächter  und  Nießbraucher  derselben.

2.  Polizeiverordnungen  sind  ferner  auf  Grund  der  Gesetze  über  die
Reblaus  ergangen.  So  hat  der  Regierungspräsident  zu  Köln  die  Anordnung
  getroffen?),  daß  jeder,  welcher  einen  Weinberg  neu  anlegen  oder
neue  Weinreben  pflanzen  will,  hiervon  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige
zu  machen  hat.  Ueber  diese  Anzeige  ertheilt  die  Ortspolizeibehörde  eine
Bescheinigung  und  erst  nach  dem  Empfange  der  Bescheinigung  darf  mit
dem  Pflanzen  begonnen  werden.  Da  nach  §  1  des  Reichsgesetzes  vom
3.  VII.  1883  alle  Rebpflanzungen  der  Beaufsichtigung  und  Untersuchung
durch  die  von  den  Landesregierungen  hierzu  ermächtigten  Organe  unterliegen,
  so  sind  Anordnungen,  wie  die  oben  erwähnte,  zulässig.

IV.  Beschränkungen  zum  Schutze  von  Wasserläufen  und
öffentlichen  Wegen.

1.  Polizeiliche  Beschränkungen  des  an  öffentlichen  Flüssen
belegenen  Eigenthums  gründen  sich  im  Gebiete  des  Landrechts  vornehmlich
  auf  die  §§  96,  97  I,  8  und  88  46,  52,  57,  61,  62  II,  15
ALR.  und  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  vornehmlich  auf  das  Gesetz
  vom  20.  VIII.  1883  (GS.  S.  333)3).  Eine  hierhergehörige
Polizeiverordnung  ist  z.  B.  die  der  Regierung  zu  Stettin  vom  21.  II.

S.  152),  welche  jeden,  also  auch  den  Grundeigenthümer,  mit  Strafe  bedroht,  der  sich
ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  zur  Nachtzeit  außerhalb  der  öffentlichen  Straßen  und
Feldwege  auf  einem  offenen  Grundstück  aufhält.

1)  Vgl.  auch  Str.  G.  B.  8  3682.

2)  Verordn.  vom  21.  X.  89  (A.  Bl.  S.  257).

:)  Vgl.  auch  Str.  G.  B.  8  366  a.
        <pb n="181" />
        §  22.  Anderweitige  Beschränkungen  des  Grundeigenthums.  175

1875  (ABl.  S.  53)1).  Ferner  gestattet  das  Gesetz  über  das  Deichwesen
  vom  28.  I.  18482),  namentlich  im  §  4  Abs.  2,  polizeiliche
Eigenthumsbeschränkungen.  Die  hier  erlassenen  Polizeiverordnungen  verbreiten
  sich  insbesondere  darüber,  in  welcher  Entfernung  von  Deichen
Grundstücke  nicht  beackert,  bepflanzt,  bebaut,  ausgeschachtet  werden  dürfen  3),
und  machen  das  Anlegen  von  Strauch=  und  Baumpflanzungen  im  Vorlande
  der  Deiche  von  der  Genehmigung  der  Strompolizeibehörde  abhängig).
  Aehnliche  Verordnungen  sind  zum  Schutze  des  Meeresufers
ergangen?).

2.  Auch  polizeiliche  Beschränkungen  des  Privatflüssen  benachbarten
  Eigenthums  kommen  vor.  Ein  Beispiel  ist  die  Aachener
Ortspolizeiverordnung  vom  27.  IV.  1878  über  den  Paubach  ).  Sie
verbietet  u.  a.  (§  3)  a)  in  einer  geringeren  Entfernung  als  eine  Ruthe
vom  Grabenrande  des  Paubaches  Kalk  abzuladen,  zu  lagern  oder  zu
löschen,  Mörtel  anzumachen  oder  angemachten  Mörtel  zu  lagern,  Lohe,
Farbholz  oder  Farbholzabfall,  Nadelschleifstaub,  Feilspäne  oder  andere
metallhaltige  Abfälle,  Thon,  Walkererde,  Sägemehl,  Kohlenasche,  Dünger
oder  sonstige  der  Fäulniß  unterworfene  Gegenstände  zu  lagern,  b)  auf
einem  näher  bestimmten  Streifen  zu  beiden  Seiten  des  Baches  Holz,
Steine,  Sand  oder  andere  Gegenstände  zu  lagern,  zu  bauen,  zu  graben,
zu  ackern,  zu  säen  oder  zu  pflanzen.  Das  Verbot  zu  a  ist  im  gesundheitspolizeilichen
  Interesse  erlassen,  es  will  verhindern,  daß  schädliche
Stoffe  in  den  Bach  gelangen.  Es  macht  daher  nur  Beschränkungen  des
Eigenthums  geltend,  die  bereits  kraft  Gesetzes  bestehen.  Das  Verbot
  zu  b  dagegen  ist  auf  Grund  des  Aachener  Gemeindestatuts  vom
27.  VIII.  1877  zu  Gunsten  der  Müller  und  der  Paubachverwaltung  ergangen.
  Der  frei  zu  lassende  Streifen  ist  zum  unbeschränkten  Gebrauch

1

)  Eine  Verpflichtung  des  Anliegers,  sich  das  Einrammen  von  Anbindepfählen
gefallen  zu  lassen,  stellt  das  Obertribunal  mit  Recht  in  Abrede  (Entsch.  vom  27.  I.  63,
Striethorst's  Arch.  Bd.  49,  S.  49).

2)  In  Schleswig-Holstein  und  Hannover  als  Gesetz  vom  11.  IV.  72  (G.  S.
S.  377).

:)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regier,  zu  Potsdam  vom  9.  X.  67  (A.  Bl.  S.  378).

9  Verordn.  der  Regier.  zu  Potsdam  vom  20.  IX.  92  (Verwaltungbl.  Bd.  14,
S.  20).

5)  Str.  G.  B.  §  366  a.  Eine  solche  Verordn.  ist  die  der  Regier.  zu  Stettin  vom
20.  VIII.  74  (A.  Bl.  S.  221).

5)  Schollen  a.  a.  O.  S.  675.  Vgl.  Obertrib.  vom  8.  III.  66  (Oppenhoff  Bd.  7,
S.  166).
        <pb n="182" />
        176  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

der  Müller  bei  ihrem  Gewerbe  und  der  Paubachverwaltung  bei  Ausübung
der  Aufsicht  über  den  Wasserlauf  bestimmt.

3.  Zahlreiche  Polizeiverordnungen  dienen  dem  Schutze  der  öffentlichen
  Wege.  Sie  stützen  sich  auf  den  8  6b  des  Polizeiverwaltungsgesetzes,
  welcher  die  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs
auf  den  öffentlichen  Wegen  als  Gegenstand  ortspolizeilicher  Vorschriften
anerkennt.

Insbesondere  handelt  es  sich  darum,  daß  Mauern,  Zäune,  Hecken,
Baumpflanzungen  nicht  unmittelbar  an  der  Straße,  sondern  nur  in  einer
gewissen  Entfernung  von  derselben  errichtet  werden  dürfen!),  und  daß
bereits  vorhandene  näher  an  der  Straße  gelegene  Hecken  wenigstens  in
ordnungsmäßiger  Schur  und  unter  einer  gewissen  Höhe  gehalten?),
Bäume  aber  bis  auf  eine  gewisse  Höhe  ausgeästet  werden  müssen).
Zweck  und  Gültigkeit  solcher  Vorschriften  sind  bereits  oben  (S.  151)
gewürdigt  worden.  Andere  Polizeiverordnungen  verbieten  das  Ueberhängen
  von  Zweigen  und  Aesten  über  die  Straße")  u.  s.  w.

V.  Vielfach  wird  durch  Polizeiverordnungen  die  Einfriedigung
der  Grundstücke,  insbesondere  der  unbebauten,  vorgeschrieben,  etwa
in  der  Form:

Die  Uunnbebauten  Grundstücke  müssen,  soweit  es  für  die
öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  erforderlich  befunden  wird,  auf
Anordnung  des  Amtsvorstehers  nach  den  Straßen  oder  dem  öffentlichen
  Platze  zu  eingefriedigt  werden  5),

41)  Verordn.  der  Regier  zu  Minden  vom  2.  V.  79  (A.  Bl.  S.  96),  zu  Aachen
vom  23.  I.  56  (A.  Bl.  S.  24),  Trier  vom  23.  IX.  50  (Opp  a.  a.  O.  S.  30).  Gesetzlich
  ist  die  Materie  geregelt  in  der  Wegeordn.  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  VI.  91
(G.  S.  S.  316)  §  40,  welche  diese  Entfernung  auf  höchstens  3  m  vom  Rande  des
Weges  normirt.

2)  Verordn.  der  Regier.  zu  Minden  vom  17.  IV.  86  (A.  Bl.  S.  108,,  Trier  vom
23.  IX.  50  (Opp  a.  a.  O.  S.  30),  Ortspolizeiverordn.  für  Remscheid  vom  2.  I.  89
(Retzlaff  a.  a.  O.  S.  96)  §  99.

3)  Verordn.  der  Regier.  zu  Aachen  vom  23.  I.  56  a.  a.  O.,  Ortspolizeiverordn.
für  Remscheid  vom  2.  I.  89  §  99  a.  a.  O.,  Obertrib.  Entsch.  vom  10.  I.  78  (V.  M.  Bl.
S.  54).

)  Gesetzlich  geregelt  ist  die  Materie  in  der  Wegeordn.  für  die  Provinz  Sachsen
a.  a.  O.  §  40.

5)  Vgl.  Baupolizeiordn.  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Magdeburg
vom  22.  XII.  93  8  50  (A.  Bl.  S.  555),  des  Regierungsbezirks  Erfurt  vom  3.  II.  76
(Beil.  zu  St.  8  des  A.  Bl.)  §  50,  für  Aachen  und  Burtscheid  vom  7.  XII.  71  §  23
(A.  Bl.  S.  290),  für  Elberfeld  vom  11.  I.  72  §  12  (Hahne  a.  a.  O.  S.  223),  für
Crefeld  vom  23.  I.  77  §  18  (Hoffmann  a.  a.  O.  S.  66).
        <pb n="183" />
        §  22.  Anderweitige  Beschränkungen  des  Grundeigenthums.  177

oder:
an  der  Straße  müssen  alle  Grundstücke  sowie  auch  Vorplätze,
Zufahrten  und  dergleichen  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  nach
deren  Bestimmung  mit  Mauern,  Gittern  oder  Zäunen  eingefriedigt
werden:).

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  solche  Verordnungen  für  zulässig
erklärt.  Es  führt  aus  2),  daß  die  Polizei  hier  auf  Grund  des  §  10  II,
17  A.L.  R.  zum  Schutze  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  vorgehe,
„in  Rücksicht  darauf,  daß  an  Straßen  und  Plätzen  belegene,  gegen  sie
nicht  abgeschlossene  Grundstücke  wegen  ihrer  leichten  Zugänglichkeit  und
der  Schwierigkeit  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  vielfach  der  öffentlichen
  Sicherheit  und  Ordnung  gefährlich  sind,  daß  sie  oft  als  Schlupfwinkel
  dienen,  von  denen  aus  den  die  öffentliche  Sicherheit  und  Sittlichkeit
  gefährdenden  Unternehmungen  nachgegangen  wird,  daß  sie  vielfach
  den  von  der  Polizeibehörde  verfolgten  Personen  es  erleichtern,  sich
der  Verfolgung  zu  entziehen“  u.  s.  w.  Der  Grundeigenthümer  wird
also  hier  für  verpflichtet  erklärt,  dagegen  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß
nicht  andere  sein  Grundstück  zu  polizeiwidrigem  Thun  benutzen.  Die
Beschaffenheit  des  Grundstücks  selber  ist  hier  der  Allgemeinheit  nicht  gefährlich.
  Das  wäre  z.  B.  dann  der  Fall,  wenn  vom  Grundstück  Staub
aufwirbelte,  der  das  Straßenpublikum  belästigte,  und  die  Polizei  zum
Schutze  hiergegen  die  Aufführung  eines  Zaunes  oder  einer  Mauer  anordnete.
  Auch  der  Grundeigenthümer  selber  thut  nichts  Polizeiwidriges.
Polizeiwidrigkeiten  Dritter  aber  zu  verhüten,  ist  der  Grundbesitzer  nicht
verpflichtet.  Das  hat  das  Oberverwaltungsgericht  mit  Recht  in  einem
sehr  analogen  Fall  ausgeführt  ).  Es  hat  hier  die  Pflicht  des  Straßeneigenthümers
  einer  Villenstadt,  die  Straßen  bewachen  zu  lassen,  in
Abrede  gestellt.  Die  Pflicht  des  Grundeigenthümers  „geht  nur  dahin,  sein
Eigenthum  in  einem  solchen  Zustande  zu  erhalten,  daß  durch  dasselbe  weder
Leben  noch  Gesundheit,  noch  die  öffentliche  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
gefährdet  wird,  er  ist  aber  nicht  dafür  verantwortlich  und  hat  daher  nicht
dafür  zu  sorgen,  daß  auf  seinem  Eigenthum  derartige  Störungen  oder

1)  §  15  der  Baupolizeiordn.  für  die  Residenzstadt  Cassel  vom  1.  VII.  85  (A.  Bl.
S.  180).  Nur  auf  bebaute  Grundstücke  bezieht  sich  die  Ortspolizeiverordn.  für  Frankfurt
  a  M.  vom  2.  II.  92  (A.  Bl.  S.  58),  vgl.  auch  Baupolizeiordn.  für  die  Stadt  Wiesbaden
  vom  18.  XI.  95  §  58.

2)  Entsch.  vom  30.  I.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  413).  Es  handelt  sich
um  die  oben  Anm.  1  angeführte  Casseler  Verordnung.

3)  Entsch.  vom  23.  XI.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  417).

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  12
)
        <pb n="184" />
        178  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Beschädigungen  auch  seitens  dritter,  von  ihm  völlig  unabhängiger  Per—
sonen  unterlassen  werden.  Es  liegt  ihm  demgemäß  auch  nicht  die  öffentlichrechtliche
  Verpflichtung  ob,  sein  Eigenthum  gegen  solche  Störungen
Dritter  zu  schützen.“  Die  Anordnung  einer  Bewachung  bezweckt  nichts
anderes,  als  die  Anordnung  der  Einfriedigung  des  Grundstücks.  Durch
das  eine  sowohl  wie  durch  das  andere  soll  verhütet  werden,  daß  Dritte
das  Grundstück  zu  polizeiwidrigen  oder  strafbaren  Handlungen  benutzen,
und  eine  solche  Verhütungspflicht  des  Grundbesitzers  stellt  das  Oberverwaltungsgericht
  eben  in  Abrede.

Die  Polizeiverordnungen  treffen  in  der  Regel  auch  Bestimmungen
über  die  Art  der  Einfriedigung,  besagen  auch  wohl  einfach,  daß  die
Einfriedigung  nach  Anweisung  der  Polizeibehörde  zu  erfolgen  hat.  Hierdurch
  soll  Verunzierungen  der  Straße  vorgebeugt  werdent).  Diesen
entgegenzutreten  ist  die  Polizei  aber  nur  im  Gebiete  des  Landrechts  nach
8  78  I,  8  desselben  berechtigt,  in  den  anderen  Landestheilen  hat  sie
diese  Befugniß  nicht?).  Niemals  aber  darf  die  Polizei  rein  willkürlich
die  Art  der  Einfriedigung  vorschreiben,  sie  darf  auch  im  Gebiete  des
Landrechts  nicht  mehr  verlangen,  als  eben  die  Unterlassung  der  Verunstaltung.
  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  sich  in  der  oben  besprochenen
Entscheidung  vom  30.  I.  1895  dahin  geäußert:  daß  der  Polizei  nicht  das
Recht  vorbehalten  werden  könne  „Anordnungen  zu  treffen,  aus  welchem
Material  die  Einfriedigung  von  Grundstücken  nach  der  Straße  hin  zu
erfolgen  habe“.  Das  stimmt  mit  dem  soeben  Ausgeführten  überein.

Für  alle  Rechtsgebiete  gilt,  daß  die  Einfriedigung  das  Publikum
nicht  gefährden  darf.  Unter  diesem  Gesichtspunkte  kann  die  Polizei

1)  In  der  Baupolizeiordn.  für  die  Städte  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen  vom
26.  IX.  56  (A.  Bl.  S.  242)  §  26  heißt  es  ausdrücklich:  Diese  Umwährungen  sind  nach
Anweisung  der  Polizeibehörde,  welche  darauf  zu  halten  hat,  daß  sie  die  Straße  nicht  verunzieren,
  zu  errichten.

2)  Nicht  als  gültig  anzuerkennen  daher  z.  B.  die  Baupolizeiordn.  für  Trier  vom
21.  IX.  83  §  21  (Opp  a.  a.  O.  S.  6),  die  übrigens  auch  über  das,  was  zur  Abwendung
  von  Verunstaltungen  erforderlich  ist,  weit  hinausgeht.  Nicht  zu  beanstanden  8  66
das.  Ebenfalls  unzulässig  die  Ortspolizeiverordn.  für  Frankfurt  a/M.  vom  2.  II.  92
(A.  Bl.  S.  58).  Sie  bestimmt  die  Höhe  der  Einfriedigung  (zwischen  1,60  und  2,30  m),
die  Art  (mindestens  die  Hälfte  der  Strecke  soll  durchsichtig  als  Staketen=  oder  Ziergitter
mit  einem  Sockel  von  0,30—0,80  m  Höhe  errichtet  werden,  in  einigen  Gegenden  soll
die  Einfriedigung  durchweg  durchsichtig  sein),  die  Beschaffenheit  der  der  Abgrenzung
einzelner  Theile  des  Vorgartens  dienenden  Einrichtungen  (nur  leichte  eiserne  oder  hölzerne
Gitter  von  höchstens  1  m  Höhe  werden  gestattet),  und  schreibt  sogar  die  entsprechende
Abänderung  bestehender  Einfriedigungen  binnen  Jahresfrist  vor.  Vgl.  auch  Baupolizeiordn.
  für  Wiesbaden  8  58.
        <pb n="185" />
        §  23.  Das  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen.  179

gegen  Stacheldrahtzäune  vorgehent).  Zwar  kann  jeder  sein  Eigenthum
  auch  durch  einen  Stacheldrahtzaun,  sowie  überhaupt  in  einer  Weise
schützen,  die  geeignet  ist,  Unberufene  vom  Betreten  des  Grundstücks  abzuschrecken?),
  aber  unbetheiligte  Dritte  dürfen  hierdurch  keinesfalls  gefährdet
  werden.

V.  Die  Magdeburger  Ortspolizeiverordnung  vom  21.  II.  1893
Nr.  5  3)  bestimmt:

Zur  Marktzeit  ist  das  Feilbieten  von  Schlachtvieh  nur  auf  dem
Viehhofe  gestattet.  Verboten  ist  dasselbe  auch  außerhalb  der  Marktzeit
  auf  Privatviehmärkten,  welche  auf  Wirthschafts=  oder
Privatgrundstücken  abgehalten  werden,  desgleichen  die  Einnahme
von  Handelsstellen  rc.

Die  Verordnung  ist  giltig.  Märkte  bedürfen  einer  Anordnung  oder
Zulassung  der  Obrigkeit  (§  65  der  Gew.O.),  auf  welche  niemand  einen
Anspruch  hatt).  Freilich  muß  es  sich  auch  um  einen  wirklichen  Markt
handeln,  d.  h.  einen  gewerblichen  Verkehr,  bei  welchem  die  sonst  für  den
Gewerbebetrieb  bestehenden  Beschränkungen  in  derselben  Weise,  wie  bei
den  öffentlichen  Märkten  außer  Anwendung  treten  sollen.  Einrichtungen
dagegen,  welche  nur  äußerlich  einem  Markte  gleichen,  bei  denen  die
Theilnehmer  aber  alle  für  den  Gewerbebetrieb  bestehenden  Bedingungen
erfüllen,  können  nicht  polizeilich  untersagt  werden?).

II.  §  23.  Das  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen.
Die  dem  Eigenthümer  beweglicher  Sachen  polzzeilich  gesetzten
Schranken  sind  nicht  von  solcher  Bedeutung,  wie  die  dem  Immobiliar-=1)

  Vgl.  O.  V.  G.  Entsch.  vom  1.  II.  90  (Entsch.  Bd.  17,  S.  227),  21.  IV.  86
(das.  Bd.  13,  S.  420  ff.),  Verordn.  des  Amtsvorstehers  zu  Deutsch-Wilmersdorf  vom  18.
V.  92  (Arn.  Meier  a.  a.  O.  S.  26),  Straßenpolizeiordn.  für  Halle  a/S.  vom  5.  VII.
93  8  69  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  211),  für  Remscheid  vom  2.  I.  89  §  98  (Retzlaff
u.  a.  O.  S.  96).

2:)  Zu  eng  ist  daher  das  Restkript  des  Minist.  d.  J.  vom  15.  VI.  45  (V.M.Bl.
S.  298).  Hier  wird  es  für  unzulässig  erklärt,  das  Grundeigenthum  dadurch  zu  schützen,
daß  mit  Nägeln  durchschlagene  Bretter  ausgelegt  werden.  Ich  möchte  es  für  zulässig
halten,  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Auslegung  bekannt  gemacht  ist,  etwa  durch
eine  auf  dem  Grundstück  aufgestellte  Tafel.  Die  Begründung  des  Reskripts  ist  im
Wesentlichen  verfehlt.

3)  Liedtke  a.  a.  O.  S.  360.

9  Vgl.  O.V.  G.  Entsch.  vom  15.  IX.  81  (Entsch.  Bd.  8,  S.  246),  vgl.  auch
Entsch.  vom  23.  IV.  83  (Entsch.  Bd.  9,  S.  307).

5)  O.V.G.  Entsch.  vom  17.  IX.  91  (Emsch.  Bd.  21,  S.  343),  oben  S.  114.

12*
        <pb n="186" />
        180  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

eigenthümer  gezogenen.  Sie  betreffen  hauptsächlich,  wenn  auch  nicht  ausschließlich,
  das  Eigenthum  an  Thieren.

Erhebliche  Beschränkungen  enthalten  hier  das  Rinderpest=  und
das  Viehseuchengesetzl#),  die  außerordentlich  weit  gehen,  selbst  bis  zur
Eigenthumsentziehung.  Entschädigung  wird  nicht  immer  gewährt.  Polizeiliche
  Anordnungen  werden  nicht  bloß  zugelassen,  sondern  für  einige
Fälle  ausdrücklich  gefordert.  Doch  müssen  sich  dieselben  in  den  Grenzen
der  genannten  Gesetze  und  der  zum  Viehseuchengesetz  ergangenen  Bundesrathsinstruktion
  vom  24.  II.  1881  halten.  §  1  der  letzteren  sagt  ausdrücklich:
  die  nachfolgenden  Vorschriften  sind  bei  der  Anwendung  der
nach  den  §§  19—29  des  Gesetzes  vom  23.  IV.  1880  gegen  Viehseuchen
  zu  treffenden  Schutzmaßregeln  maßgebend,  insoweit  nicht  durch
die  obersten  Landesbehörden  im  Interesse  der  wirksamen  Bekämpfung
einzelner  Seuchen  weitergehende  Maßregeln  innerhalb  der  gesetzlichen.
Schranken  vorgeschrieben  werden.  Danach  können  die  obersten  Landesbehörden,
  also  die  Minister,  allerdings  über  die  Bundesrathsinstruktion
hinausgehen,  nicht  aber  untergeordnete  Polizeibehörden.  Darum  möchte
ich  z.  B.  die  Ortspolizeiverordnung  für  Wiesbaden  vom  9.  V.  18772)
nicht  für  gültig  halten.  Im  8  1  bestimmt  sie:

Alles  auf  dem  hiesigen  Viehhof  oder  sonst  in  hiesiger  Stadt  zum
Verkauf  gebrachte  Rindvieh  muß  mit  einer  Bescheinigung  (Ursprungsattest)
  der  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  aus  welchem  dasselbe  herstammt,
  bezw.  wo  es  angekauft  ist,  versehen  sein.

Nach  §  2  muß  die  Bescheinigung  namentlich  die  Angabe  enthalten,
daß  in  dem  Heimathsorte  des  Viehs  keine  oder  welche  ansteckende  Krankheit
  herrscht.

Die  Verordnung  stellt  sich  damit  als  eine  zur  Abwendung  von
Seuchengefahr  erlassene  dar,  als  solche  findet  sie  aber  in  dem  Viehseuchengesetz
  und  in  der  Instruktion  vom  24.  II.  1881  keine  Stütze.
Man  könnte  an  §  20  des  Gesetzes  denken  —  Beschränkungen  im  Transport
  der  der  Seuchengefahr  ausgesetzten  und  solcher  Thiere,  welche  geeignet
  sind,  die  Seuche  zu  verschleppen.  Aber  diese  Bestimmung  paßt
nicht.  Denn  solche  Beschränkungen  können  nur  im  Falle  der  Seuchengefahr
  und  für  die  Dauer  derselben  getroffen  werden  (88  14,  18).

Polizeiverordnungen  betreffen  auch  solche  Krankheiten  der  Thiere,  welche

1)  Vgl.  auch  das  preußische  Ausführungsgesetz  vom  12.  III.  81  (G.  S.  S.  128)
und  die  Instruktion  des  Bundesraths  vom  24.  II.  81  (Centralbl.  f.  d.  D.  R.  S.  37).
2)  v.  Seel  a.  a.  O.  S.  664.
        <pb n="187" />
        §  23.  Das  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen.  181

sich  nicht  als  Seuchen  darstellen.  Insbesondere  sind  wohl  in  allen
Bezirken  Verordnungen  ergangen,  welche  sich  mit  der  Verwerthung  von
finnigem  und  trichinösem  Schweinefleisch  beschäftigen.  Vor  allem
wird  die  Verwendung  des  Fleisches  zur  menschlichen  und  thierischen  Nahrung
  verboten  1).  Die  Gültigkeit  solcher  Bestimmungen  unterliegt  keinem
Bedenken.  Auch  im  Wege  der  Polizeiverfügung  kann  Entsprechendes  angeordnet
  werden?).

Außer  den  Schweinen  wendet  die  Polizei  den  Hunden  ihre  Aufmerksamkeit
  zu.  Sie  bestimmt  z.  B.,  daß  Hunde  auf  dem  platten  Lande
innerhalb  der  Häuser  und  Gehöfte  zu  halten  sind,  daß  sie  außerhalb  der
Ortschaften,  insbesondere  auf  den  Feldern  und  in  den  Forsten,  ohne  Begleitung
  von  Menschen  nur  geknüttelt  umherlaufen  dürfen,  sie  führt  den
Maulkorbzwang  für  alle  oder  gewisse  Hundearten  ein,  ordnet  zum  Zwecke
der  Kontrole  an,  daß  alle  Hunde  mit  einem  den  Namen  des  Eigenthümers
  angebenden  Halsband  zu  versehen  sind  u.  s.  w.  Solche  Vorschriften
  dienen  dem  Schutze  der  Personen  und  des  Eigenthums  und  sind
also  nicht  zu  beanstanden.  In  der  Regel  wird  zugleich  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  gegen  die  polizeilichen  Vorschriften  die  Einfangung  und
Tödtung  des  Hundes  durch  die  von  der  Polizei  hierzu  bestellten  Personen
  angedroht,  meistentheils  aber  dabei  dem  Eigenthümer  ein  Wiedereinlösungsrecht
  innerhalb  bestimmter  Frist  vorbehalten.  Auch  gegen  diese
Maßregeln  wird  sich  nichts  einwenden  lassen.  Die  hier  von  der  Polizei
beanspruchten  Befugnisse  gehen  über  die  ihr  kraft  Gesetzes  zustehenden
Zwangsbefugnisse  (8  132  Ziff.  3  des  Landes-Verwaltungs-Gesetzes)  nicht
hinaus.  Auch  eine  Anordnung  wie  die  folgende?):

Hunde,  welche  wiederholt  Menschen  angefallen  und  gebissen
haben,  hat  die  Polizei  tödten  zu  lassen,
hält  sich  noch  in  den  Schranken  des  Polizeiverwaltungsgesetzes.  Zu  weit
geht  dagegen  folgende  Bestimmung:
Wer  seinen  Hund  auf  freiem  Felde  oder  im  Walde  aufsichtslos
umherlaufen  läßt,  verfällt  in  eine  Strafe.  Ueberdies  hat  Jedermann
das  Recht,  einen  solchen  aufsichtslos  umherlaufenden  Hund  zu  tödten.

1)  Vgl.  etwa  die  Verordn.  der  Regierungspräs.  zu  Stettin  vom  18.  VIII.  81
(Extrabeil.  zu  St.  34  A.  Bl.),  Anl.,  und  zu  Magdeburg  vom  17.  III.  87  Anl.  D  (A.  Bl.
S.  214).

2)  O.V.G.  Entsch.  vom  27.  VI.  77  (Entsch.  Bd.  2,  S.  427),  vgl.  auch  Entsch.
Bd.  25,  S.  411.

2)  Verordn.  der  Regier  zu  Magdeburg  vom  22.  IX.  56  (A.  Bl.  S.  552).

!)  Verordn.  der  Regier  zu  Gumbinnen  vom  10.  VIII.  73  (A.  Bl.  S.  315).
        <pb n="188" />
        182  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Denn  die  Verwaltungsexekution  mag  noch  so  weit  gehen,  sie  setzt  doch
immer  ein  Einschreiten  der  Polizei  voraus.  Es  ist  unzulässig,  daß  die
Polizei  die  Exekution  jedem  Beliebigen  aus  dem  Publikum  überläßt  ).

Gleichfalls  zu  beanstanden  ist  es,  wenn  verordnet  wird:

Gegen  Hunde,  die  durch  anhaltendes  Bellen  oder  Heulen  die
Ruhe  der  Hausbewohner  bezw.  der  Nachbarschaft  stören,  haben  die
Besitzer  die  von  der  Polizeiverwaltung  für  nöthig  erachteten  besonderen
Vorkehrungen  zu  treffen.  Erreichen  diese  ihren  Zweck  nicht,  so  sind
auf  ergehende  polizeiliche  Aufforderung  solche  Hunde  sofort  abzuschaffen?).


Dieser  Verordnung  wird  deswegen  die  Gültigkeit  abzusprechen  sein,
weil  sie  schon  Belästigungen  anderer  zu  verhüten  sucht,  was,  wie  oftmals
  gesagt,  über  die  Befugnisse  der  Polizei  hinausgeht.

Weitere  polizeiliche  Eigenthumsbeschränkungen  enthalten  ferner  die
Thierschutzverordnungen,  über  deren  Zulässigkeit  bereits  oben  (S.  94)
das  Erforderliche  gesagt  worden  ist.  Ich  erwähne  hier  noch  solche,  welche
den  Gebrauch  von  Hunden  als  Zugthiere  betreffen.  Hier  wird  z.  B.
vorgeschrieben,  daß  wer  seinen  Hund  als  Zugthier  benutzen  will,  eines
Erlaubnißscheins  der  Polizei  bedarf,  der  nur  auf  Grund  einer  thierärztlichen
  Untersuchung  ausgestellt  wird,  ferner,  daß  sich  auf  jedem  Hundefuhrwerke
  ein  zum  Tränken  des  Hundes  geeignetes  Gefäß  befindet,  daß
während  des  Winters  dem  Hunde  beim  Stillhalten  des  Fuhrwerks  eine
Unterlage  und  eine  Decke  gewährt  wird,  es  wird  auch  wohl  das
Maximum  der  von  dem  einzelnen  Thiere  fortzubewegenden  Last  festgesetzt
  und  sogar  angeordnet,  daß  der  Führer  des  Wagens  die  Hunde  in
der  Fortbewegung  des  Gefährts  mit  seiner  eigenen  Kraft  zu  unterstützen
  hat  3).

Andere  Verordnungen  betreffen  die  Unterbringung  von  Kettenhunden.
  Es  wird  etwa  bestimmtt):

Für  jeden  Kettenhund  ist  eine  der  Größe  desselben  entsprechende,
mit  dichten  Seitenwänden  und  dichtem  Dach  versehene  Hütte  oder

1)  Für  die  Ungültigkeit  auch  Obertrib.  Entsch.  vom  5.  X.  77  (Selbstverwaltung
Bd.  4,  S.  384).

2)  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  a/S.  vom  15.  VI.  93  8  5  (v.  Holly  a.  a.  O.
S.  189).

5)  Eine  sehr  weitgehende,  detaillirte  Verordn.  ist  die  Ortspolizeiverordn.  für  Halle
a/S.  vom  15.  VI.  93  88§  6  ff.  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  189),  vgl.  auch  die  Verordn.  des
Regierungspräs.  zu  Posen  vom  4.  II.  92  (A.  Bl.  S.  43).

)  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  a  S.  vom  15.  VI.  93  §  4  a.  a.  O.
        <pb n="189" />
        g  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  183

ein  diesen  Ansprüchen  genügender  Gebäuderaum  zur  Unterkunft  nachzuweisen.
  Diese  Lagerstelle  ist  mit  trockener  Streu  fortgesetzt  zu  versehen
  und  nebst  ihrer  Umgebung  in  reinlichem  Zustande  zu  erhalten.
Neben  der  Lagerstelle  ist  regelmäßig  ein  Napf  mit  frischem  Wasser
zu  halten  u.  s.  w.

Ebenso  bestehen  Schutzverordnungen  für  Pferde)?).

III.  §  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher
Einschränkungen  des  Eigenthums?).

Die  polizeilichen  Einwirkungen  auf  das  Eigenthum  zerfallen  in  drei
Kategorien.  Die  eine  macht  nur  diejenigen  Einschränkungen  geltend,  die
für  das  Eigenthum  bereits  kraft  Gesetzes  bestehen,  sie  zieht  dem
Eigenthümer  keine  neuen  Schranken,  sondern  weist  ihn  nur  in  diejenigen
Schranken  zurück,  die  ihm  schon  durch  das  Gesetz  gezogen  sind.  Die
andere  schränkt  das  Eigenthum  über  das  Gesetz  hinaus  ein,  und  zwar
ist  die  Polizei  zu  ihrem  Vorgehen  berechtigt.  Hierhin  gehört  namentlich
  die  Einschränkung  in  Geltendmachung  des  Staatsnothrechts,
wo  die  Polizei  offen  auch  nach  außen  hin  erklärt,  daß  die  von  ihr  dem
Eigenthümer  gemachten  Auflagen  in  den  Gesetzen  nicht  begründet  sind,
sich  aber  auf  einen  Nothstand  der  Allgemeinheit  und  damit  auf  das
Fehlen  der  Rechtswidrigkeit  beruft.  Die  dritte  Kategorie  schränkt  den
Eigenthümer  in  rechtswidriger  Weise  ein.  Ein  Beispiel  ist  etwa
die  gegen  die  Verbauung  des  Kreuzbergdenkmals  gerichtete  Verordnung.
Die  beiden  ersten  Kategorien  stellen  gültige,  die  dritte  eine  ungültige
Polizeivorschrift  dar.

Für  die  Entschädigung  gilt  folgendes:

I.  Durch  Einwirkungen  der  ersten  Art  wird  ein  Entschädigungsanspruch
  nicht  begründet.

Als  einschlägige  Gesetzesbestimmung  kommt  für  den  ganzen  Umfang
des  Staatsgebietes  nur  Art.  9  Verf.-Urk.  in  Betracht:

Das  Eigenthum  ist  unverletzlich.  Es  kann  nur  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohles  gegen  vorgängige,  in  dringenden  Fällen

1)  Vgl.  Ortspolizeiverordn.  für  Schöneberg  bei  Berlin  vom  24.  I.  96:  Mit  ansteckenden
  Krankheiten  oder  augenfälligen  äußeren  Schäden  behaftete  und  abgetriebene
Pferde  dürfen  als  Zugthiere  nicht  benutzt  werden.

2)  Auf  die  durch  besondere  Gesetze  geregelten  Entschädigungsansprüche,  z.  B.  aus
dem  Viehseuchengesetz,  dem  Gesetz  über  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen
und  Plätzen  u.  s.  w.,  gehe  ich  hier  nicht  ein.  Es  giebt  darüber  befriedigende  Darstellungen.
        <pb n="190" />
        184  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

wenigstens  vorläufig  festzustellende  Entschädigung  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt  werden.

Art.  9  ist  eine  Direktive  für  die  künftige  Gesetzgebung.  Aber  gewiß
nicht  nur  eine  Direktive.  Wollte  man  dies  annehmen,  so  wäre  Art.  9
—  ebenso  wie  manche  andere  Bestimmung  der  Verf.-Urk.  —  etwas
gänzlich  Bedeutungsloses.  Denn  eine  Direktive  kann  befolgt  werden,  sie
kann  auch  nicht  befolgt  werden,  und  die  Direktive  des  Art.  9  ist  von  der
späteren  Gesetzgebung  häufig  nicht  befolgt  worden.  Eine  rechtliche  Hülfe
hiergegen  giebt  es  nicht,  das  Gesetz,  welches  die  Entschädigung  versagt,
ist  keineswegs  nichtig.  Art.  9  ist  vielmehr  auch  für  sich  ein  Gesetz,
das  überall  zur  Anwendung  kommen  muß,  wo  nicht  besondere  gesetzliche
Bestimmungen  über  die  Entschädigung  gelten.

Aber  freilich,  wenn  die  Polizei  nur  die  gesetzlichen  Schranken
des  Eigenthums  geltend  macht,  ist  Art.  9  unanwendbar.  Eigenthum  ist
das,  was  die  Gesetze  als  Eigenthum  anerkennen,  und  das  gesetzliche
Eigenthum  ist  immer  ein  beschränktes.  Der  Grad  und  die  Art  der
Beschränkung  sind  nach  den  einzelnen  Rechten  verschieden.  Soweit  die
Polizei  nur  diese  gesetzlichen  Schranken  des  Eigenthums  geltend  macht,
verletzt  sie  das  Eigenthum  nicht,  und  von  einer  Entschädigung  kann  dann
keine  Rede  sein.

Im  Gebiete  des  Landrechts  kommen  außer  Art.  9  Verf.-Urk.  noch
Landrechtsbestimmungen  in  Betracht.  Zunächst  8  75  Einl.:

Dagegen  ist  der  Staat  denjenigen,  welcher  seine  besonderen  Rechte
und  Vortheile  dem  Wohle  des  gemeinen  Wesens  aufzuopfern  genöthigt
wird,  zu  entschädigen  gehalten.

Auch  diese  Bestimmung  führt  zu  keinem  anderen  Resultat.  Denn
dadurch,  daß  der  Eigenthümer  in  die  gesetzlichen  Schranken  seines  Rechts
zurückgewiesen  wird,  wird  er  nicht  genöthigt,  besondere  Rechte  und  Vortheile
  aufzuopfern.

Speziell  auf  Entschädigung  für  Eigenthumsbeschränkungen  beziehen
sich  dann  die  88  30  ff.  I,  8.  Der  Staat  kann  das  Privateigenthum
einschränken,  „wenn  der  abzuwendende  Schade  oder  der  zu  verschaffende
Vortheil  des  Staates  selbst  oder  anderer  Bürger  desselben  den  aus  der
Einschränkung  für  den  Eigenthümer  entstehenden  Nachtheil  beträchtlich
überwiegt.  Doch  muß  in  diesem  letzteren  Falle  der  Staat  zugleich  dafür
sorgen,  daß  der  einzuschränkende  Eigenthümer  für  den  dadurch  erleidenden
Verlust  vollständig  schadlos  gehalten  werde.“  Auch  diese  Paragraphen
passen  auf  den  vorliegenden  Fall  nicht.  Denn  der  Eigenthümer  wird
        <pb n="191" />
        §  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  185

von  der  Polizei  gar  nicht  eingeschränkt,  er  ist  es  bereits  durch  das
Gesetz.

Ganz  klar  sind  die  §§  1—2  I,  22  A.  L.  R.

Den  gesetzlichen  Einschränkungen  des  Eigenthums  ist  ein  jeder
Grundbesitzer  sich  zu  unterwerfen  verbunden.

Für  Einschränkungen  und  Belastungen  dieser  Art  kann  kein
Grundbesitzer  eine  im  Gesetze  ihm  nicht  ausdrücklich  vorbehaltene  Cntschädigung
  fordern.

Mit  dem  Resultat,  daß  für  polizeiliche  Einwirkungen  auf  das  Privateigenthum,
  die  lediglich  Anwendung  gesetzlicher  Bestimmungen  sind,  keine
Entschädigung  zu  leisten  ist,  stimmt  die  Praxis  des  Reichsgerichts
überein.

Es  hat  ausgesprochent),  daß  zu  den  allgemeinen  gesetzlichen  Einschränkungen
  des  Eigenthums,  „für  welche  nur  Entschädigung  gewährt
wird,  wenn  diese  im  Gesetz  ausdrücklich  vorbehalten  ist“,  auch  die  in
den  88  66  I,  8  ff.  A.L.R.  vorgesehene  Verpflichtung  gehöre,  sich  bei
einem  Neubau  oder  bei  der  Veränderung  eines  bestehenden  Gebändes
in  Städten  den  Vorschriften  zu  unterwerfen,  welche  von  der  Baupolizeibehörde
  zur  Verhütung  von  Schaden  oder  zur  Sicherheit  des  gemeinen
Wesens  getroffen  werden.  „Ihnen  muß  jeder  Eigenthümer  eines  Grundstücks,
  wenn  er  es  bebauen  oder  bauliche  Veränderungen  vornehmen  will,
Folge  leisten,  weil  nur  mit  dieser  Einschränkung  sein  Eigenthumsrecht  im
Gesetze  Anerkennung  gefunden  hat.“  Und  in  einer  anderen  Entscheidung  ?:
§  75  Einl.  und  §  31  I,  8  A.L.  R.  sind  „nur  dann  anwendbar,  wenn
ein  in  seinem  Eigenthumsrechte  nicht  eingeschränkter  Besitzer  einer
Sache,  nach  den  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  zu  treffenden  Anordnungen
  des  Staates,  zum  Wohle  des  Ganzen  oder  einzelner  Bürger
sich  Beschränkungen  seines  Eigenthums  unterwerfen  muß,  welche  ihm
Nachtheil  bringen.  Das  ist  aber  nicht  der  Fall,  soweit  das  Eigenthum
gesetzlichen  Beschränkungen  unterliegt.  Denn  durch  die  Beschränkungen
dieser  Art,  welche  „gleichsam  dem  Privateigenthum  eingeboren“  sind
(Heydemann,  Einleit.  2.  A.  Bd.  I  S.  410)  werden  der  Ausdehnung
des  Eigenthums  positive  Grenzen  gesteckt,  und  die  Rechtsordnung  erkennt
den  Gebrauch  des  Eigenthums  als  Recht  nur  so  weit  an,  als  diese
Grenzen  reichen.“  Das  Reichsgericht  bezieht  sich  dabei  auf  die  88  1—2

1)  Entsch.  vom  11.  VI.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  463).  Vgl.  auch  Schelcher,
die  Rechtswirkungen  der  Enteignung  S.  2,  Anm.  2.

2)  Entsch.  vom  14.  VI.  90  (J.  M.  Bl.  91  S.  3).  Vgl.  auch  Entsch.  in  Civils.
Bd.  19,  S.  353.
        <pb n="192" />
        186  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

I,  22  A.L.  R.  und  kommt  dann  auf  Art.  9  Verf.  Urk.  zu  sprechen.  Völlig
zutreffend  führt  es  aus,  daß  die  Beschränkungen  des  Art.  9  nur  solche
sein  könnten,  „welche  den  Eigenthümer  in  der  Ausübung  einer  an  sich
in  seinem  Eigenthumsrechte  liegenden  Befugniß  hindern;  die  Rechte  aber,
deren  Ausübung  dem  Eigenthümer  durch  die  gesetzliche  Festsetzung  von
Einschränkungen  versagt  ist,  fallen,  wie  schon  bemerkt,  nicht  unter  den
Begriff  des  Eigenthums,  wie  er  vom  Gesetz  anerkannt  wird“.

II.  Ich  komme  zur  zweiten  Kategorie.  Das  Eigenthum  wird
eingeschränkt  über  die  gesetzlichen  Schranken  hinaus,  aber  nicht
rechtswidrig.  Hier  ist  die  polizeiliche  Verfügung  zwar  auch  gültig,
aber  es  kann  Entschädigung  gefordert  werdent).  Maßgebend  ist
das  Gesetz  vom  11.  V.  1842  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in
Beziehung  auf  polizeiliche  Verfügungen,  das  auch  in  den  neuerworbenen
Landestheilen  gilt  .

§  4.  Steht  einer  polizeilichen  Verfügung  ein  besonderes  Recht
auf  Befreiung  nicht  entgegen,  es  wird  aber  behauptet,  daß  durch  dieselbe
  ein  solcher  Eingriff  in  Privatrechte  geschehen  sei,  für  welchen
nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  Aufopferungen  der  Rechte  und
Vortheile  des  Einzelnen  im  Interesse  des  Allgemeinen  Entschädigung
gewährt  werden  muß,  so  findet  der  Rechtsweg  darüber  statt,  ob  ein
Eingriff  dieser  Art  vorhanden  sei,  und  zu  welchem  Betrage  dafür
Entschädigung  geleistet  werden  müsse.

Diese  Bestimmung  paßt  auf  unseren  Fall.  Die  gesetzlichen  Vorschriften,
  die  hier  in  Betracht  kommen,  sind  Art.  9  Verf.  Urk.  für  die
ganze  Monarchie  und  §  75  Einl.  sowie  8  31  I,  8  A.L.R.  für  das
Gebiet  des  letzteren.  Sie  besagen,  daß  für  Einschränkungen  des  Eigenthums
  Entschädigung  zu  gewähren  ist.  Wenn  also  beispielsweise  auf
polizeiliche  Anordnung  ein  Gebäude  niedergerissen  wird,  um  einem  auf
dem  Nachbargrundstücke  entstandenen  Brande  Einhalt  zu  thun,  so  kann
der  Eigenthümer  Entschädigung  verlangen.  So  viel  ich  sehen  kann,
besteht  hierüber  Uebereinstimmung).

)  In  dem  vom  Obertrib.  am  19.  XII.  72  (Entsch.  Bd.  68,  S.  265)  entschiedenen
Falle  hatte  die  Beklagte,  die  Stadtgemeinde  Forst,  die  Behauptung  aufgestellt,  daß  eine
Entschädigung  nur  bei  völliger  Entziehung  des  Eigenthums,  nicht  bei  Beschränkungen
desselben,  geschuldet  werde.  Das  Obertribunal  würdigte  sie  —  unnöthiger  Weise  —  einer
Widerlegung.

*!)  Vgl.  Königl.  Verordn.  vom  16.  IX.  67  Art.  1  (G.  S.  S.  1515)  und  dazu
Entsch.  des  Gerichtshofes  zur  Entsch.  der  Kompetenzkonflikte  vom  8.  I.  70  (V.  M.  Bl.
S.  82).

:)  Vgl.  z.  B.  Schelcher  a.  a.  O.  S.  24,  Anm.  37a.
        <pb n="193" />
        §  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  187

Doch  fragt  es  sich,  von  wem  die  Entschädigung  zu  leisten  ist.
Nach  §  31  I,  8  A.L.  R.  hat  der  Staat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  ein—
zuschränkende  Eigenthümer  für  den  dadurch  erleidenden  Verlust  vollständig
  schadlos  gehalten  werde.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  der  Staat
nicht  nothwendig  selber  zu  entschädigen  hat.  Zu  entschädigen  hat  vielmehr
  derjenige,  welcher  den  Vortheil  von  der  Eigenthumsbeschränkung
hat,  dies  kann  der  Staat  sein,  d.  h.  die  Gesammtheit,  aber  auch  „andere
Bürger“  (8§  30),  d.  h.  kleinere  Interessentengruppen,  selten  Individuen.
Im  gemeinen  und  rheinischen  Rechte  fehlt  eine  dem  §  31  entsprechende
Vorschrift,  doch  wird  man  ihn  unbedenklich  als  eine  aus  der  Natur  der
Sache  fließende  Bestimmung  auch  dort  anwenden  dürfen.  Entschädigungspflichtig
  ist  aber  nicht,  wer  nur  nebenher,  vielleicht  zufällig  Vortheile
  von  der  Verfügung  hat1),  sondern  nur  derjenige,  dessen  Begünstigung
  der  primäre  Zweck  der  Verfügung  ist.  Ein  einzelner  wird
dies,  wie  gesagt,  nur  in  seltenen  Fällen  sein.  Denn  für  die  Regel  hat
die  Polizei  nicht  Sonderinteressen,  sondern  die  Interessen  der  Allgemeinheit
  wahrzunehmen.  Wenn  in  dem  obigen  Beispiele  auch  nur  ein  einzelner
Gebäudebesitzer  direkten  Vortheil  von  der  Niederlegung  des  Hauses  hat,
so  ist  doch  die  Gemeinde  als  solche  entschädigungspflichtig.  Denn  immerhin
  handelte  es  sich  um  eine  gemeine,  wenn  auch  lokal  beschränkte  Gefahr?).
  Wenn  das  von  der  Polizei  wahrgenommene  Interesse  ein  solches
des  ganzen  Staates,  der  gesammten  Einwohner  desselben  ist,  so  haftet
der  Fiskus  3).  Ist  es  ein  lokal  begrenztes,  so  kommt  es  darauf  an,  wie
weit  es  reicht;  umfaßt  es  die  ganze  Provinz,  so  haftet  diese,  einen  Kreis,
dieser,  eine  Gemeinde,  diese.

Das  Obertribunal  hat  folgenden  Fall  entschieden  :  Der  Kläger,
ein  Mühlenbesitzer,  war  dadurch  geschädigt  worden,  daß  auf  polizeiliche
Anordnung  eine  Freischleuse  geöffnet  und  ihm  dadurch  das  zum  Mühlen-1)

  Vgl.  Reichsger.  Entsch.  vom  15.  VI.  89  (Gruchot  Bd.  33,  S.  1152).  Vgl.
auch  Entsch.  vom  30.  IV.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  8,  S.  400):  „Bei  der  Frage  nach
dem  Entschädigungsverpflichteten  kommt  es  nicht  darauf  an,  wer  wirthschaftlich  einen
Nutzen  aus  der  Anlage  zieht,  sondern  nur  darauf,  zur  Erreichung  welchen  Zweckes  und
zu  wessen  Gunsten  das  betreffende  Recht  seitens  der  Behörde  eingeschränkt  oder  aufgehoben
  ist.“

2)  So  richtig  M.  Koehne,  das  Gesetz  vom  11.  V.  42  (1895)  S.  38.

:)  Vgl.  auch  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  16.  XI.  31  (G.  S.  S.  255).
Grundsatz,  daß  „wenn  das  Interesse  der  Gesammtheit  der  Eimvohner  des  Staates  eine
Einrichtung  in  der  Verwaltung  erfordert,  die  das  Privateigenthum  des  Einzelnen  gefährdet,
  die  Entschädigung  des  Einzelnen  aus  dem  Gesammtvermögen  zu  leisten  sei“.

1)  Entsch.  Bd.  68,  S.  265.
        <pb n="194" />
        188  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

betriebe  erforderliche  Wasser  entzogen  worden  war.  Die  Oeffnung  der
Freischleuse  war  im  öffentlichen  Interesse,  namentlich  im  Interesse  der
Feuer=  und  Gesundheitspolizei  erfolgt.  Der  Müller  klagte  gegen  die
Stadtgemeinde  Forst  auf  Entschädigung.  Die  Passivlegitimation  der
Gemeinde,  die  auch  nicht  bestritten  worden  war,  wurde  von  den  Gerichten
anerkannt,  einmal  weil  die  Polizeiverwaltung  zu  Forst,  die  die  Oeffnung
der  Schleuse  angeordnet  hatte,  ein  städtisches  Organ  sei,  dann  aber,  weil
die  Ableitung  des  Wassers  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  erfolgt  war.
Das  erstere  Moment  ist  kaum  von  Belang,  denn  die  Polizei  wird  im
Namen  des  Königs  ausgeübt.  Doch  ist  daran  das  richtig,  daß,  wenn
eine  städtische  Polizeiverwaltung  eine  Verfügung  erlassen  hat,  allerdings
in  der  Regel  anzunehmen  ist,  daß  sie  im  Interesse  der  Gemeinde  gehandelt
  hat.  In  einem  anderen  Falle  war  ein  im  Privateigenthum
stehender  Weg  durch  die  Regierung  für  einen  öffentlichen  erklärt  worden.
Das  Obertribunal)  wies  die  gegen  den  Fiskus  gerichtete  Entschädigungsklage
  wegen  mangelnder  Passiolegitimation  zurück,  weil  die  hier  erfolgte
Aufopferung  der  Rechte  des  Einzelnen  nicht  im  Interesse  des  Staates
in  seiner  Gesammtheit  geschehen  sei.

In  diese  Kategorie  der  polizeilichen  Eigenthumsbeschränkungen  gehört
auch  der  Fall,  daß  eine  Eigenthumsausübung  erst  nachträglich,  durch
Ereignisse,  die  von  dem  Eigenthümer  unabhängig  sind,  gemeinschädlich
oder  sonst  polizeiwidrig  wird.  So  hat  das  Oberverwaltungsgericht  den
Fall  entschieden  ?),  daß  ein  Grundstück  durch  die  spätere  Anlegung  einer
Eisenbahn  gefährlich  geworden  war,  indem  Steine  und  Felsblöcke  auf
den  Eisenbahndamm  gerollt  waren,  und  einen  anderen?),  in  welchem  in
der  Nachbarschaft  eines  seit  langen  Zeiten  bestehenden  Schießstandes  ein
Krankenhaus  errichtet  worden  war.  In  beiden  Fällen  war  die  Ausübung
  des  Eigenthums  anfänglich  keine  polizeiwidrige  gewesen,  sie  wurde
es  erst  durch  spätere  vom  Eigenthümer  unabhängige  Ereignisse.  Wenn
die  Polizei  nun  auch  in  solchen  Fällen  zur  Abwendung  von  Gefahren
für  andere  den  Eigenthümer  dadurch,  daß  sie  ihm  Auflagen  macht,  beschränken
  darf,  so  kann  dies  doch  nur  gegen  volle  Entschädigung
desselben  geschehen.  Die  Entschädigung  muß  wiederum  von  demjenigen
geleistet  werden,  zu  dessen  Gunsten  die  Beschränkung  erfolgt  ist,  also  in
den  beiden  oben  erwähnten  Fällen  von  den  Eigenthümern  der  kollidirenden

1)  Entsch.  Bd.  53,  S.  31.
2:)  Entsch,  vom  5.  IV.  93  (Entsch.  Bd.  24,  S.  406).
5ntsch.  vom  4.  I.  91  (Entsch.  Bd.  21,  S.  411).
        <pb n="195" />
        §  24.  Eutschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  189

Anlagen.  Uebrigens  handelt  es  sich  auch  hier  wohl  nur  um  Ausübungen
des  Staatsnothrechts.

Was  die  Fälligkeit  der  Entschädigungssumme  anlangt,  so
hat  das  Reichsgericht!)  mit  Recht  angenommen,  daß  dem  Eigenthümer
an  Stelle  der  aufgeopferten  Sache  im  Augenblicke  der  Aufopfe—
rung  deren  Werth  vergütet  werden  muß,  und  ebenso  im  Augenblicke
der  Auferlegung  einer  Beschränkung  der  dadurch  verursachte  Minder—
werth  der  Sache.  Daraus  hat  das  Reichsgericht  richtig  gefolgert,  daß
der  Ersatzanspruch  mit  dem  Augenblicke  der  Hingabe  der  Sache  oder  der
Auferlegung  der  Beschränkung  fällig,  und  da  der  Eigenthümer  durch  die
Aufopferung  der  konkreten  Sache  keinen  Werthverlust  an  seinem  Ver—
mögen  erleiden  dürfe,  auch  verzinslich  sei.

Aus  Art.  9  Verf.  Urk.  folgert  man  im  Publilum  vielfach,  daß  jede
das  Eigenthum  einschränkende  Polizeiverfügung  dann  ohne  weiteres  ungültig
  ist,  wenn  sie  nicht  zugleich  wenigstens  vorläufig  eine
Entschädigung  feststellt.  Die  Frage  kann  nur  für  die  Entschädigungsfälle
  der  hier  zur  Erörterung  stehenden  zweiten  Kategorie  praktisch
werden,  und  hier  ergiebt  sich  Folgendes?):  Es  handelt  sich  vornehmlich
um  die  Ausübung  des  Staatsnothrechts,  und  es  ist  völlig  unmöglich,
diese  von  der  Feststellung  einer  vorgängigen  Entschädigung  abhängig  zu
machen,  denn  es  muß  eine  dringende  Gefahr  vorliegen,  der  sofort  entgegengetreten
  werden  muß,  es  muß  etwa  bei  einem  Brande  das  Haus
eines  unbetheiligten  Dritten  schleunigst  niedergerissen  werden.  Man
würde  die  Thätigkeit  der  Polizei  geradezu  lahm  legen,  wenn  man  hier
eine  auch  nur  vorläufige  vorgängige  Entschädigungsfestsetzung  verlangte.
Abgesehen  von  diesen  Fällen  aber  hat  bei  unbeweglichen  Sachen  einfach
das  Gesetz  vom  11.  VI.  1874  zur  Anwendung  zu  kommen,  womit  sich
die  ganze  Frage  erledigt.  Bei  beweglichen  Sachen  aber  wird  allerdings
der  Art.  9  der  Verf.  Urk.  beachtet  werden  müssen,  nur  werden  hierher
gehörige  Fälle  kaum  jemals  vorkommen.

III.  Komplizirt  und  zweifelhaft  ist  der  dritte  Fall.  Die  Polizeie
giebt  sich  hier  der  Regel  nach  den  Anschein,  sich  innerhalb  der  gesetzlichen
  Schranken  des  Eigenthums  zu  halten,  geht  aber  in
Wirklichkeit  darüber  hinaus.  Ein  Beispiel  ist  die  Verordnung

1)  Cntsch.  in  Civils.  Bd.  32,  S.  211.

))Gegen  die  Nothwendigkeit  vorgängiger  Entschädigung  das  Obertrib.,  Entsch.
vom  8.  III.  66  (Oppenhoff  Bd.  7,  S.  166),  das  Kammerger.  Entsch.  vom  10.  XI.  81
(Johow  Bd.  3,  S.  340).
        <pb n="196" />
        190  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

über  die  Bebauung  des  Kreuzbergviertels,  auch  die  Baupolizeiordnung
für  die  Berliner  Vororte.

Auch  hier  ist  ein  Entschädigungsanspruch  begründet,  und
es  ist  ohne  Bedeutung,  ob  die  Verwaltungsbehörde  oder  der  Verwaltungsrichter
  die  Verfügung  resp.  die  ihr  zu  Grunde  liegende  Verordnung  für
gültig  erachtete  oder  für  ungültig,  oder  ob  sie  ihnen  überhaupt  noch  nicht
vorgelegen  hat.  Der  Cidvilrichter  hat  sich  hierum  nicht  zu  kümmern.  Auch
hier  paßt  §  4  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842.  Denn  auch  hier  wird
behauptet,  daß  durch  die  polizeiliche  Verfügung  ein  Eingriff  in  Privatrechte
  geschehen  sei,  für  welchen  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über
Aufopferung  der  Rechte  und  Vortheile  des  Einzelnen  im  Interesse  des
Allgemeinen  Entschädigung  gewährt  werden  muß.  Es  fragt  sich  also
nur,  ob  eine  gesetzliche  Vorschrift  der  Anwendung  des  §  4  entgegensteht.
  In  Betracht  kann  nur  kommen  der  §8  6  des  Gesetzes:

Wird  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Wege  der  Beschwerde  als
gesetzwidrig  oder  unzulässig  aufgehoben,  so  bleiben  dem  Betheiligten
  seine  Gerechtsame  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Vertretungsverbindlichkeit  der  Beamten  vorbehalten.

Aus  diesem  Paragraphen  hat  man  herauslesen  wollen,  daß  bei  Aufhebung
  einer  polizeilichen  Verfügung  durch  die  Verwaltungsbehörde  oder
das  Verwaltungsgericht  1)  Entschädigung  nur  von  dem  Beamten  verlangt
  werden  kann,  nicht  von  demjenigen,  dessen  Vortheil  der  Zweck  des
polizeilichen  Eingriffs  war,  und  man  hat  weiter  aus  diesem  Paragraphen
sogar  entnommen,  daß  wegen  einer  gesetzwidrigen  Polizeiverfügung  überhaupt
  nur  gegen  den  Beamten  vorgegangen  werden  darf.

Beide  Auslegungen  sind  verfehlt.

§  6  verbreitet  sich  ausschließlich  darüber,  in  welchem  Falle  gegen
den  Beamten  vorgegangen  werden  darf;  die  Antwort  lautet:  nur  dann,
wenn  die  betreffende  Polizeiverfügung  von  der  vorgesetzten  Behörde  oder
dem  Verwaltungsgericht  gemißbilligt  worden  ist,  dies  ist  die  nothwendige
Voraussetzung  der  Regreßklage.  Wird  die  Verfügung  gebilligt  oder  garnicht
  erst  angefochten,  so  ist  der  Beamte  vor  Regreßansprüchen  sicher.
Durch  nichts  aber  wird  angedeutet,  daß  der  Entschädigungsanspruch  nur
gegen  den  Beamten  gerichtet  werden  darf.  Das  ergiebt  sich  nicht  einmal
  per  argumentum  a  contrario.  Man  hat  dann  darauf  hingewiesen,
daß  dem  Civilrichter  nicht  gestattet  ist,  die  Gesetzmäßigkeit  der  Polizeiverfügung
  zu  prüfen.  Von  Bedeutung  würde  dieses  Argument  nur  für

!)  Vgl.  Entsch,  des  Reichsger.  in  Civils.  Bd.  20,  S.  304.
        <pb n="197" />
        §  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  191

die  zweite  aus  dem  §  6  gezogene  Folgerung  sein,  für  die  Annahme,
daß  aus  einer  nicht  aufgehobenen,  wenn  auch  rechtswidrigen  Verfügung
Cntschädigungsansprüche  nicht  entstehen.  Dieses  Argument  ist  in  gewissem
  Sinne  richtig,  in  anderem  Sinne  falsch.  Allerdings  darf  der
Civilrichter  —  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  2  des  Gesetzes!)  —
die  Gesetzmäßigkeit  der  Verfügung  nicht  mit  der  Wirkung  prüfen,  daß  er
sie  aufhebt.  Aber  andererseits  sagt  der  §  4  ausdrücklich,  daß  der
Rechtsweg  darüber  stattfindet,  ob  ein  Eingriff  dieser  Art  vorhanden
sei.  „Der  Rechtsweg  findet  statt“,  d.  h.  der  Richter  hat  zu  entscheiden,
und  zu  entscheiden  selbstverständlich  auf  Grund  einer  Prüfung  und  Untersuchung.
  Die  Untersuchung  aber  hat  sich  auf  die  Behauptung  des
Klägers  zu  beziehen,  daß  durch  die  Verfügung  ein  Eingriff  in  seine
Privatrechte  geschehen  sei,  der  zur  Entschädigung  verpflichte,  und  zum
Zweck  dieser  Untersuchung  muß  der  Richter  nothwendig  auch  auf  die
Frage  eingehen,  ob  die  polizeiliche  Verfügung  nur  solche  Einschränkungen
des  Eigenthums  geltend  macht,  die  bereits  kraft  Gesetzes  bestehen,  oder
darüber  hinausgeht.  Denn  nur  im  ersteren  Falle  besteht  ein  Entschädigungsanspruch
  nicht,  im  zweiten  besteht  er.  Der  Civilrichter  muß  die
Gesetzmäßigkeit  der  Verfügung  also  allerdings  prüfen,  aber  freilich  nur,
um  über  den  Entschädigungsanspruch  befinden  zu  können?).  Daß  der
Civilrichter  hierbei  durch  ein  Urtheil  des  Verwaltungsgerichts  oder  gar
durch  einen  Bescheid  der  Verwaltungsbehörde  gebunden  wird,  ist  nirgendwo
  bestimmt  und  daher  nicht  geltenden  Rechtens?).

Die  Praxis  der  höchsten  Gerichte  ist  nicht  einheitlich.  Der
Standpunkt  des  Obertribunals  war  der  hier  vertretene.  Folgende
Entscheidungen  desselben  kommen  in  Betracht:

Einem  Berliner  Grundstücksbesitzer  war  die  Erlaubniß  zur  Bebauung
  seines  Grundstücks  verweigert  worden,  weil  die  Gebäude  auf  das
für  eine  geplante  Straße  bestimmte  Terrain  zu  stehen  kommen  würden.
Der  Plan  zu  dieser  Straßenanlage  war  bereits  34  Jahre  zuvor  durch
Königliche  Kabinets-Ordre  genehmigt,  die  Ausführung  aber  noch  nicht
begonnen  worden.  Eine  Beschwerde  des  Baulustigen  beim  Minister
hatte  keinen  Erfolg.  Der  Grundstückseigenthümer  klagte  nun  gegen  den
Fiskus  auf  Entschädigung  und  bekam  in  allen  Instanzen  Recht.  Die
Gerichte  gingen  davon  aus,  daß  die  Voraussetzungen  der  §§  66  1,  8  ff.

1)  Vgl.  oben  S.  27.

2)  So  —  völlig  zutreffend  —  das  Berufungsgericht  in  dem  vom  Reichsger.  am
14.  VI.  90  entschiedenen  Falle  (J.  M.  Bl  1891,  S.  4).

:)  Vgl.  auch  Reichsger,  bei  Gruchot  Bd.  26,  S.  937.
        <pb n="198" />
        192  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

A.L.  R.  nicht  vorlägen,  daß  somit  eine  schon  in  den  Gesetzen  begründete
Einschränkung  des  Privateigenthums  nicht  in  Frage  stehe,  und  deshalb
nach  §§  73—75  Einl.  zum  A.L.  R.  und  Art.  9  Verf.  Urk.  Entschädigung
zu  leisten  seit).  Ebenso  ist  noch  wiederholt  in  anderen  landrechtlichen?),
sowie  in  einer  gleichliegenden  hessischen  Sache?)  entschieden  worden.

Ein  weiteres  Urtheil  betrifft  folgenden  Fall:  Einem  Grundeigenthümer
  war  die  Entfernung  eines  Stakets,  durch  welches  er  sein  Grundstück
  nach  der  Straße  zu  abgeschlossen  hatte,  von  der  Polizei  aufgegeben
worden.  Der  Eigenthümer  hielt  dies  für  gesetzwidrig,  erklärte  aber,  die
Verfügung  selber  nicht  anfechten  zu  wollen,  verlangte  jedoch  Entschädigung
von  der  Stadtgemeinde.  Er  bekam  Recht").  Das  Obertribunal  nahm
an,  daß  die  Polizeibehörde  nicht  befugt  sei,  eine  generelle  Anordnung
dahin  zu  treffen,  daß  die  Grundbesitzer  nicht  berechtigt  sein  sollen,  ihre
Grundstücke  mit  Scheidungen  zu  versehen,  und  daß  durch  eine  auf  Grund
einer  solchen  Verordnung  ergehende  Polizeiverfügung  ein  Anspruch  auf
Schadloshaltung  entstehe.

Einem  anderen  Grundbesitzer  war  der  Wiederaufbau  eines  Gebäudes
in  den  alten  Grenzen  polizeilich  untersagt  worden.  Er  klagte  gegen  die
Stadtgemeinde  auf  Entschädigung.  Das  Obertribunal  gab  ihm  Recht)).
Es  nahm  an,  daß  die  Beklagte  sich  auf  die  §§  66  1,  8  ff.  A.L.  R.  nicht
berufen  dürfe  ),  und  in  Folge  dessen  der  Entschädigungsanspruch  begründet
  sei.

Das  Reichsgericht  stimmt  in  älteren  Entscheidungen  mit  dem
Obertribunal  überein,  in  neueren  weicht  es  ab.

Eine  ältere  Entscheidung  ist  die  vom  9.  I.  18827),  welche  die  Kreuzbergverordnung
  betrifft.  Sie  erwägt  nur,  ob  die  beschränkende  Anordnung
  sich  auf  §  66  I,  8  A.L.  R.  gründen  lasse,  und  verurtheilt  nach
Verneinung  dieser  Frage  den  Fiskus  zur  Entschädigung.  Zu  bemerken
ist,  daß  die  Reichsgerichtsentscheidung  vor  derjenigen  des  Oberverwaltungs-1)

  Obertrib.  Entsch.  vom  23.  IV.  63  (Entsch.  Bd.  49,  S.  80).

2)  Entsch.  vom  31.  V.  66  (Entsch.  Bd.  56,  S.  19  ff.)  mit  Nachwort,  vom  1.
VII.  69  (Striethorst  Bd.  75,  S.  217),  vgl.  auch  Entsch.  vom  20.  XII.  77  (Striethorst.
Bd.  99,  S.  189),  Entsch.  des  oberst.  Landesger.  für  Bayern  in  einer  landrechtlichen  Sache.
(Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  60,  S.  150).

:)  Entsch.  vom  12.  XII.  74  (Entsch.  Bd.  74,  S.  137).

!)  Entsch.  vom  9.  IV.  72  (Striethorst  Bd.  86,  S.  81).

5)  Entsch.  vom  24.  IV.  60  (Entsch.  Bd.  43,  S.  23).

6)  Vgl.  darüber  oben  S.  162.

7)  Gruchot  Bd.  26,  S.  935.
        <pb n="199" />
        8  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  193

gerichts  ergangen  ist,  welche  die  gedachte  Verordnung  für  rechtsungültig
erklärte.  In  der  Entscheidung  vom  14.  J.  1882  1)  handelt  es  sich  um
Versagung  der  polizeilichen  Bauerlaubniß  in  Folge  eines  —  nicht  veröffentlichten
  —  Bebauungsplanes.  Auch  hier  wurde  der  Entschädigungsanspruch
  für  begründet  erachtet.

Besonders  bemerkenswerth  ist  dann  die  Entscheidung  des  6.  Zivilsenats
  vom  8.  V.  18902).  Dem  Erblasser  der  Kläger  war  die  Erlaubniß
zum  Bebauen  seines  Grundstücks  wegen  einer  bevorstehenden  Straßenverbreiterung
  wiederholt  polizeilich  versagt  worden.  Diese  Verfügungen
wurden  indessen,  da  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  fehlten,  im  Verwaltungsstreitverfahren
  wieder  aufgehoben.  Die  Kläger  erhoben  nunmehr
gegen  die  Stadtgemeinde  den  Anspruch  auf  Entschädigung.  In  zweiter
und  in  dritter  Instanz  bekamen  sie  Recht.  Das  Reichsgericht  wendet
sich  insbesondere  gegen  die  Ausführungen  der  Revision,  daß  der  zweite
Richter  den  §  6  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842  über  die  Zulässigkeit
des  Rechtsweges  verletzt  habe.  Es  erklärt,  der  Ansicht,  daß  nach  diesem
Paragraphen  im  Falle  der  Aufhebung  einer  polizeilichen  Verfügung  nur
eine  Regreßklage  gegen  die  Polizeibeamten  stattfinde  und  jeder  sonstige
Entschädigungsanspruch  ausgeschlossen  sei,  nicht  beipflichten  zu  können.
„Denn  der  §  6  eit.  bezieht  sich,  wie  aus  seinem  Wortlaute  und  aus
seinem  Zusammenhange  mit  den  vorausgehenden  Gesetzesvorschriften
deutlich  zu  ersehen  ist,  ausschließlich  auf  die  Vertretungsverbindlichkeit  der
Polizeibeamten  und  hat  keine  andere  Bedeutung  als  die,  daß  diese  Beamten
  wegen  des  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  verursachten  Schadens
nur  dann  regreßpflichtig  sind,  wenn  die  Verfügung  im  Wege  der  Beschwerde
  als  gesetzwidrig  oder  unzulässig  aufgehoben  wird,  daß  sie  dagegen
vor  Regreßansprüchen  aus  unangefochten  gebliebenen  Verfügungen  geschützt
  sein  sollen.  Die  Frage  aber,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen
  der  Fiskus  oder  sonstige  Korporationen  oder  Privatpersonen
neben  den  Polizeibeamten  oder  allein  für  sich  im  Rechtswege  zur  Entschädigung
  wegen  polizeilicher  Verfügungen  angehalten  werden  können,
wird  von  den  Bestimmungen  des  §  6  nicht  betroffen.  Ihre  Beantwortung
  ergiebt  sich  vielmehr  für  den  vorliegenden  Fall  lediglich  aus  dem
8  4  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842.“  Diese  Ausführungen  stimmen

1)  Entsch.  in  Civils.  Bd.  6,  S.  295.  Vgl.  auch  Entsch.  vom  11.  VI.  81  (Verwaltungsbl.
  Bd.  2,  S.  344,  wo  freilich  der  Thatbestand  nicht  genügend  vollständig  mitgetheilt
  ist),  ferner  Entsch.  vom  28.  X.  93  (Entsch.  in  Civils.  Bd.  32,  S.  202  ff.)  und
dort  angeführte  Entscheidungen.

2)  J.M.  Bl.  1890,  S.  262.

Biermanu,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  13
        <pb n="200" />
        194  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

mit  dem,  was  oben  über  die  Frage  gesagt  wurde,  genau  überein.  Sie
sind  völlig  zutreffend.

Bald  darauf  ist  indessen  eine  Entscheidung  des  5.  Zivilsenats  des
Reichsgerichts  ergangen,  die  durchaus  abweichend  und,  wie  man  behaupten
darf,  gänzlich  abwegig  ist.  Es  ist  dies  die  Entscheidung  vom  20.  IX.
18901).  Dem  Kläger  war  durch  die  Polizeibehörde  die  beantragte  Genehmigung
  zum  Wiederaufbau  einer  durch  Brand  zerstörten  Windmühle
versagt  worden.  Geschehen  war  dies  auf  Grund  einer  Regierungsverordnung,
  welche  die  geringste  Entfernung  neu  anzulegender  Windmühlen
  von  öffentlichen  Wegen  auf  20  Ruthen  feststellte.  Diese  Entfernung
  konnte  in  dem  vorliegenden  Falle  nicht  eingehalten  werden.  Der
Berufungsrichter  hatte  nun  angenommen,  daß  diese  Regierungsverordnung
hier  nicht  zutreffe,  da  sie  sich  eben  nur  auf  neu  zu  errichtende  Windmühlen
  beziehe,  hatte  in  Folge  dessen  die  polizeiliche  Verfügung  als
ungesetzlich  behandelt  und  den  Fiskus  verurtheilt,  den  Kläger  zu  entschädigen.
  Dagegen,  daß  die  Verfügung  ungesetzlich  sei,  wendet  sich  das
Reichsgericht  nicht,  es  deutet  vielmehr  an,  daß  es  in  soweit  mit  dem
Berufungsrichter  übereinstimmt?).  Aber  es  nimmt  an,  daß  die  Vorinstanz
  den  §  1  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842  verletzt  habe,  wonach
Beschwerden,  welche  die  Gesetzmäßigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung
betreffen  (nicht  vor  den  ordentlichen  Richter,  sondern)  vor  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  gehören,  und  daß,  wenn  sich  der  durch  eine  polizeiliche
Verfügung  Verletzte  bei  der  Verfügung  beruhige,  „der  Richter  dieselbe
ebenso  als  gesetzmäßig,  auch  gegen  seine  eigene  Rechtsmeinung  anzusehen
habe,  als  wenn  sie  von  der  letzten  Verwaltungs=  oder  verwaltungsgerichtlichen
  Instanz  auf  Beschwerde  oder  Klage  aufrecht  erhalten  worden
wäre“;  nur  darüber  habe  der  Richter  zu  befinden,  ob  durch  die  polizeiliche
  Verfügung  —  ihre  unantastbare  Gesetzmäßigkeit  vorausgesetzt  —
ein  zur  Entschädigung  berechtigender  Eingriff  in  Privatrechte  geschehen  sei.

Das  Reichsgericht  übersieht  dabei,  daß  es  auf  diese  Weise  die  dem
Civilrichter  durch  §  4  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842  zuertheilte  Aufgabe
nimmermehr  lösen  kann.  Wenn  der  Ciovilrichter  von  vornherein  die
Gesetzmäßigkeit  der  polizeilichen  Verfügung  annehmen  muß,  so  kann  er
—  abgesehen  von  ganz  speziellen  Fällen  —  niemals  zu  einem  einen
Entschädigungsanspruch  anerkennenden  Urtheil  gelangen.  Denn  von  einer

1)  J.M.Bl.  1891,  S.  15  =  Erntsch.  in  Civils.  Bd.  26,  S.  337  ff.
2)  Die  Gesetzwidrigkeit  ist  zweifellos.  Vgl.  O.  V.G.  Entsch,  vom  28.  I.  84  (Entsch.
Bd.  10,  S.  283)  oben  S.  171.
        <pb n="201" />
        8  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  195

gesetzmäßigen  Verfügung  kann  man  —  abgesehen  von  den  Fällen  der
oben  behandelten  zweiten  Kategorie,  d.  h.  hauptsächlich  den  Fällen  der
Ausübung  des  Staatsnothrechts  —  nur  dann  sprechen,  wenn  die  Polizei
lediglich  die  gesetzlichen  Schranken  des  Eigenthums  geltend  macht.  Dann
aber  liegt  eben  eine  gesetzliche  Eigenthumsbeschränkung  vor,  und  der
Entschädigungsanspruch  ist  anerkanntermaßen  ausgeschlossen  1).  Das
Reichsgericht  kommt  auch  selber  zu  diesem  Resultate,  indem  es  zu  der
Frage,  ob  ein  zur  Entschädigung  berechtigender  Eingriff  in  Privatrechte
vorliege,  bemerkt:  „Das  ist,  wie  gezeigt,  bei  einem  auf  §  13  des  Gesetzes
  vom  1.  VII.  1861  (-—  8  28  Gew.  O.)  beruhenden  Verbote  nicht
der  Fall“.  Wenn  hier  das  Reichsgericht  sagt,  das  Verbot  beruhe  auf
8  13  des  Gesetzes  vom  1.  VII.  1861,  so  kann  dies  nur  heißen:  das
Verbot  wird  durch  das  Gesetz  vom  1.  VII.  1861  gerechtfertigt.  Ist  dies
aber  der  Fall?),  so  handelt  es  sich  eben  um  eine  gesetzliche  Eigenthumsbeschränkung,
  und  dann  kommt  es  auf  die  ganzen  vorhergehenden  Ausführungen
  des  Reichsgerichts  nicht  mehr  an.

Das  Reichsgericht  hat  sein  Hauptargument  aber  noch  nicht  angeführt.
  Es  besteht  in  folgendem:  „Die  Auffassung  des  Berufungsrichters
  geht  im  letzten  Grunde  dahin,  daß  der  Richter  die  Gesetzmäßigkeit
einer  mit  Rechtsmitteln  nicht  angefochtenen  Polizeiverfügung  zwar  nicht
mit  der  Wirkung  ihrer  Aufhebung,  wohl  aber  mit  der  Wirkung  einer
Schadloshaltung  des  Betroffenen  bei  seiner  Ansicht  nach  vorliegender
Ungesetzmäßigkeit  der  Verfügung  zu  prüfen  habe,  und  das  würde  zu  dem
offensichtlich  unhaltbaren  Resultate  führen,  daß  der  durch  eine  Polizeiverfügung
  in  seinen  Rechten  vermeintlich  Verletzte,  je  nachdem  er  den
einen  oder  den  anderen  Weg  für  sicherer  oder  für  vortheilhafter  hielte,
die  Wahl  hätte  zwischen  Anfechtung  der  Verfügung  im  Instanzenzuge
oder  der  Klage  auf  Cntschädigung,  und  daß  er  mit  dieser  Klage  um  so
sicherer  durchdringen  müßte,  je  zweifelloser  die  Gesetzwidrigkeit  der  Ver-1)

  Sehr  richtig  auch  E.  Loening,  Verwaltungsarch.  Bd.  2,  S.  461:  „Friese  übersieht
  dabei  vollständig,  daß,  wenn  die  Verfügung  von  dem  Richter  als  eine  rechtmäßige
anerkannt  werden  muß,  er  auch  nicht  in  der  Lage  ist,  das  rechtliche  Fundament  einer
Klage  auf  Entschädigung  zu  prüfen,  da  die  rechtmäßige  Ausübung  der  Staatsgewalt  den
Staat  nicht  zum  Schadensersatz  verpflichtet,  sofern  er  nicht  durch  ausdrückliche  gesetzliche
Vorschrift  eine  Entschädigungspflicht  übernommen  hat.“

2)  Allerdings  ist  es  unrichtig.  Denn  §  13  des  Gesetzes  vom  1.  VII.  61  ermächtigt
  die  Regierungen  nur,  durch  Polizeiverordnungen  über  die  betreffende  Materie
Bestimmungen  zu  treffen.  Eine  Polizeiverfügung  kann  sich  daher  auf  dieses  Gesetz
nicht  gründen.  Daß  die  in  Rede  stehende  Verfügung  auch  nicht  durch  die  Verordnung
der  Regierung  des  Bezirks  gerechtfertigt  wurde,  ist  bereits  erwähnt  worden.

13*
        <pb n="202" />
        196  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

fügung  und  je  berechtigter  somit  auch  die  Aussicht  auf  ihre  Beseitigung
im  Beschwerdewege  wäre.“  Vernichtend  für  den  Berufungsrichter  ist
diese  Argumentation  nicht.  Denn  man  wird  im  Ernste  fragen  dürfen,
warum  denn  das  vom  Reichsgericht  angedeutete,  früher  von  ihm  wiederholt
  gebilligte  Ergebniß  so  „offensichtlich  unhaltbar“  sein  soll.  Ist  denn
der  von  einer  polizeilichen  Verfügung  Betroffene  verpflichtet,  ihre  Gesetzmäßigkeit
  oder  Ungesetzlichkeit  im  Wege  der  Beschwerde  oder  der  Klage
feststellen  zu  lassen?  Hat  er  überhaupt  die  Verpflichtung,  sie  auch  nur
selber  auf  ihre  Gesetzmäßigkeit  zu  prüfen?  Wenn  nach  dem  Reichsgericht
auch  für  den  obersten  Civilrichter  die  polizeiliche  Verfügung  ein  noli  me
tangere  ist,  warum  soll  denn  der  einfache  Staatsbürger  diese  Prüfungspflicht
  haben?  Ist  er  nicht  berechtigt,  anzunehmen,  daß  die  Polizeiverfügung
  dem  Gesetze  entspricht,  wobei  er  immer  noch  der  Ansicht  sein
kann,  daß  ihm  ein  Entschädigungsanspruch  zusteht?  Und  daß  er  für  eine
recht  zweifellose  Gesetzesverletzung  einen  recht  zweifellosen  Entschädigungsanspruch
  hat,  wird  man  doch  auch  nicht  als  besonders  ungerecht  ansehen
können.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  ja  die  fehlerhafte  Verfügung  jederzeit
von  Amtswegen  aufheben  —  das  ist  sogar  ihre  Pflicht  —  und  dadurch
jeden  weiteren  Entschädigungsanspruch  abschneiden.

Ebenso  verfehlt  ist  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  24.  I.
18951).  Das  Polizeipräsidium  zu  B.  hatte  den  Klägern  aufgegeben,  eine
Scheune,  welche  als  baufällig  galt,  abzubrechen,  und  hatte  dann,  da  der
Verfügung  nicht  nachgekommen  wurde,  die  Scheune  im  Zwangsverfahren  abbrechen
  lassen.  Die  erste  Verfügung  wurde  indessen  vom  Oberverwaltungsgericht
  außer  Kraft  gesetzt.  Die  Kläger  verlangten  nunmehr  von  der  Stadtgemeinde
  Ersatz.  Sie  wurden  abgewiesen.  Nach  dem  Reichsgericht  liegt
ein  Eingriff  in  Privatrechte  zum  Wohle  des  gemeinen  Wesens  nicht  vor,
8  75  Einl.  zum  A.L.  R.  findet  also  keine  Anwendung.  Zwar  genüge  es
für  die  Anwendung  dieser  Bestimmung  unter  Umständen,  daß  „die  zuständigen
  Verwaltungsbehörden  eine  Kollision,  wie  sie  der  §  74  Einl.
voraussetzt,  unrichtigerweise  als  vorhanden  angenommen  und  auf  Grund
dieser  Annahme  die  Aufopferung  besonderer  Rechte  und  Vortheile  zum
Wohle  des  gemeinen  Wesens  angeordnet  haben“.  Hier  aber  habe  das
Polizeipräsidium  nicht  irrthümlicherweise  eine  solche  Kollision  angenommen,
sondern  vielmehr  irrthümlicherweise  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der
88  39.—56  I,  8  A.L.R.  für  den  Abbruch  der  Scheune  als  gegeben  angesehen.
  Es  habe  „eine  aus  der  gesetzlichen  Einschränkung  des  Eigen-)

  Eutsch.  in  Civils.  Bd.  34,  S.  294.
        <pb n="203" />
        8  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  2c.  197

thums  folgende  Verpflichtung  der  Kläger,  nicht  eine  Aufopferung  ihrer
besonderen  Rechte  und  Vortheile  erzwingen  zu  dürfen  geglaubt“.  „Ein
derartiger  Irrthum  kann  einen  Entschädigungsanspruch  gegen  diejenigen
begründen,  die  ihn  verschuldet  haben,  aber  niemals  auf  Grund  des
8  75  Einl.  gegen  den  Staat  oder  die  Gemeinde,  in  deren  Interesse  das
Polizeipräsidium  weder  gehandelt  hat  noch  hat  handeln  wollen.“  Das
Reichsgericht  begiebt  sich  damit  auf  ein  Gebiet,  das  der  Jurisprudenz
für  gewöhnlich  verschlossen  ist,  das  der  Gedanken.  Wenn  die  Polizei
gemeint  hat,  Eigenthumsbeschränkungen,  die  schon  kraft  Gesetzes  be—
stehen,  zur  Geltung  zu  bringen,  so  soll  sie  höchstens  selber  haften;  wenn
sie  dagegen  über  das  Gesetz  hat  hinaus  gehen  wollen,  so  soll  der  Fiskus
oder  die  Gemeinde  die  Entschädigung  leisten.  Auf  welche  Weise  freilich
die  verschiedenen  Absichten  festzustellen  sind,  sagt  das  Reichsgericht  nicht,
die  Feststellung  ist  auch  nicht  möglich.  Ueber  ihre  Absichten  kann  die
Polizei  allein  Auskunft  geben,  ist  aber  der  Richter  verpflichtet,  ihr  ohne
weiteres  zu  glauben?  Die  Unterscheidung  des  Reichsgerichts  ist  also
jedenfalls  ziemlich  unpraktisch.  Es  ist  aber  auch  im  Gesetz  von  ihr  mit
keinem  Worte  die  Rede.  Das  Gesetz  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  erwähnt  das  Reichsgericht  selber  nicht.  Es  hätte  sich  auch  auf
dieses  Gesetz  nicht  stützen  können.  Entscheidend  ist  für  das  Reichsgericht
ausschließlich  §  75  Einl.  zum  A.L.  R.:

Dagegen  ist  der  Staat  demjenigen,  welcher  seine  besonderen  Rechte
und  Vortheile  dem  Wohle  des  gemeinen  Wesens  aufzuopfern  genöthigt
wird,  zu  entschädigen  gehalten.

Lag  eine  solche  Aufopferung  im  konkreten  Falle  nicht  vor?  Doch
sicherlich.  Die  Kläger  hatten  ein  besonderes  Recht  aufgeopfert,  nämlich
ihr  Eigenthumsrecht  an  der  Scheune.  Sie  waren  dazu  genöthigt  worden,
und  zwar  zum  Wohle  des  gemeinen  Wesens.  Denn  welchen  anderen
Zweck  soll  wohl  die  Verfügung  der  Polizei  gehabt  haben?  Auch  wenn
die  Polizei  die  88  39—56  I,  8  A.L.R.  zur  Anwendung  bringen  wollte,
so  wollte  sie  sie  doch  zur  Anwendung  bringen  zum  Wohle  des  gemeinen
Wesens,  hier  zum  Wohle  der  Einwohner  der  Stadt.  Wenn  das  Reichsgericht
  meint,  das  Polizeipräsidium  habe  weder  im  Interesse  der  Stadt
gehandelt,  noch  handeln  wollen,  so  muß  man  fragen,  aus  welchen
Motiven  denn  die  Polizei  sonst  gehaudelt  haben  soll.  Aufgabe  der
Polizei  ist  es,  das  öffentliche  Interesse  wahrzunehmen.  Wenn  die
Polizei  also  den  Abbruch  der  Scheune  angeordnet  hat,  so  muß  sie  das
doch  im  öffentlichen  Iuteresse  gethan  haben,  und  dieses  öffentliche  Interesse
wird  hier  allerdings  das  der  Gemeinde  sein.
        <pb n="204" />
        198  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Die  Entscheidung  ist  ebenso  wie  die  vom  8.  V.  1890  (oben  S.  193),
zu  welcher  sie  in  scharfem  Gegensatz  steht,  vom  6.  Civilsenat  des  Reichsgerichts
  gefällt  worden.  Sie  widerspricht  aber  auch  der  sonstigen  Praxis
des  Reichsgerichts.  Die  Verordnung  über  die  Bebauung  des  Kreuzbergterrains
  z.  B.  beruhte  unzweifelhaft  auf  der  irrigen  Annahme  des  Berliner
  Polizeipräsidenten,  nach  dem  Gesetz  zu  der  Verordnung  befugt  zu
sein.  Das  Reichsgericht  hat  den  Fiskus  aber  für  entschädigungspflichtig
erklärt.  Die  Ansicht  des  Reichsgerichts  führt  zu  dem  Resultate,  daß  ein
Entschädigungsanspruch  —  abgesehen  von  einem  solchen  gegen  einen  Beamten
  —  böllig  ausgeschlossen  ist,  wenn  eine  auf  Grund  einer
Polizeiverordnung  erlassene  Polizeiverfügung  in  Frage  steht.
Denn  eine  Polizeiverordnung  wird  stets  unter  Berufung  auf  gesetzliche
Bestimmungen  erlassen,  folglich  will  auch  die  zu  ihrer  Ausführung  ergehende
  Polizeiverfügung  nur  gesetzliche  Bestimmungen  geltend  machen.
Wenn  das  Reichsgericht  den  Geschädigten  an  den  Beamten  verweist,  so
heißt  dies  für  die  meisten  Fälle,  den  Entschädigungsanspruch  annulliren.
Denn,  wie  sich  noch  zeigen  wird,  ist  hier  nur  in  den  seltensten  Fällen
Entschädigung  zu  erlangen.  In  der  in  Rede  stehenden  Streitsache  war
ein  Entschädigungsanspruch  gegen  den  Polizeipräsidenten  zu  B.  nicht  begründet.
  Denn  da  er  auf  Grund  des  Gutachtens  einer  Sachverständigen-"r2½%

  =

handelt.

In  der  Frage,  wer  entschädigungspflichtig  ist,  ob  der  Fiskus,  die
Gemeinde  oder  Privatpersonen,  gilt  nichts  von  dem  Falle  II  Abweichendes.
Die  Praxis  ist  hier  befriedigend.  Wegen  Eigenthumsbeschränkungen  durch
Bebauungspläne  ist  die  Gemeinde  für  entschädigungspflichtig  erklärt
worden,  auch  in  Fällen,  in  denen  die  Regierung  als  Aufsichtsinstanz
den  Plan  aufsgestellt  hatte,  und  ohne  Unterschied,  ob  es  sich  um  die
Provinz  oder  um  Berlin  handeltet).  Daß  im  letzteren  Falle  der  Fiskus
zur  Entschädigung  verpflichtet  sei,  ist  nur  in  einem  Erkenntnisse  des
Obertribunals  ausgesprochen  worden?),  doch  ist  diese  Ansicht  später  ausdrücklich
  wieder  aufgegeben  worden  3).  Ebenso  ist  die  Gemeinde  für  ent-)

  Vgl.  Entsch,  des  Obertrib.  Bd.  56,  S.  19  ff.  mit  Nachwort,  Bd.  74,  S.  137,
Striethorst  Arch.  Bd.  75,  S.  217,  oberst.  Landesger.  für  Bayern,  Blätter  für  Rechtsanwendung
  Bd.  60,  S.  150,  Reichsger.,  Entsch,  in  Civils.  Bd.  26,  S.  295,  Bd.  32,
S.  202,  J.M.  Bl.  90,  S.  262,  Verwaltungsbl.  Bd.  2,  S.  344.

2)  Vgl.  Obertrib.  Entsch.  Bd.  49,  S.  80.

)AAgl.  das  Nachwort  zu  Obertrib.  Entsch.  Bd.  56,  S.  19  ff.
        <pb n="205" />
        8  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  199

schädigungspflichtig  erklärt  worden  bei  versagter  Anlegung  von  Scheidungen!)
und  bei  versagtem  Wiederaufbau  eines  Gebäudes  in  den  alten  Grenzen?).
Andererseits  ist  für  die  durch  die  Kreuzbergverordnung  verursachten  Baubeschränkangen
  der  Fiskus  zur  Entschädigung  verurtheilt  worden  3).  Ebenfalls
  mit  Recht,  denn  hier  standen  nicht  spezielle  Interessen  der  Stadt
Berlin,  sondern  allgemein-patriotische  und  damit  staatliche  in  Frage.
IV.  Sowohl  im  Falle  II,  wie  im  Falle  III  fragt  es  sich,  ob  die
Entschädigung  schon  wegen  einer  Polizeiverordnung  gefordert  werden  kann,
oder  erst  wegen  der  auf  Grund  derselben  ergangenen  Polizeiverfügung.
Prinzipiell  ist  das  erstere  anzunehmen,  denn  durch  den  Erlaß  der
Polizeiverordnung  —  man  denke  an  eine  Baupolizeiordnung  —  wird
das  Eigenthum  bereits  beschränkt,  nicht  anders  als  durch  ein  entsprechendes
  Gesetz.  Allerdings  kann  ein  Schadensersatz  nicht  etwa  in  Höhe
der  Werthdifferenz  zwischen  dem  unbelasteten  und  dem  belasteten  Grundstück
  liguidirt  werden,  der  Grundeigenthümer  darf  sich  nicht  etwa  mit
der  Behauptung  begnügen,  daß  die  Quadratruthe  seines  Terrains  vor
der  Polizeiverordnung  400  M.  werth  war,  nach  derselben  aber  auf  nur
200  M.  geschätzt  werde.  Damit  würde  er  „entgangenen  Gewinn“  in
einem  Umfange  geltend  machen,  wie  er  ihm  nach  keinem  Rechte  zusteht.
Wenn  dagegen  der  Grundeigenthümer  beweisen  kann,  daß  er  einen  zur
Zeit  des  Erlasses  der  Polizeiverordnung  bereits  abgeschlossenen  Kaufvertrag
  über  das  Grundstück  in  Folge  der  ihm  durch  die  Polizeiverordnung
  auferlegten  Eigenthumsbeschränkungen  nicht  erfüllen  konnte,
so  wird  er  den  Schaden,  der  ihm  hieraus  entstanden  ist,  allerdings
liquidiren  dürfen.  Freilich  sind  dies  seltene  Fälle.  Für  die  Regel
wird  nur  derjenige  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können,  der
durch  die  Polizeiverordnung  an  einem  geplanten,  ihm  nach  den
Gesetzen  erlaubten  Thun,  beispielsweise  an  der  Aufführung  eines
Gebäudes  gehindert  wird.  Diese  Hinderung  aber  kommt  zum  Ausdruck
durch  eine  die  Polizeiverordnung  zur  Geltung  bringende  Polizeiverfügung.
In  den  allermeisten  Fällen  knüpft  sich  daher  der  Entschädigungsanspruch
thatsächlich  an  eine  Polizeiverfügung,  nicht  unmittelbar  an  die  Polizeiverordnung.
  Aber  rechtlich  begründet  wird  der  Anspruch  bereits  durch  den
Erlaß  der  Polizeiverordnung,  schon  mit  diesem  Augenblicke  ist  er  fällig“)..

1)  Striethorst  Arch.  Bd.  86,  S.  81.

2)  Obertrib.  Entsch.  Bd.  43,  S.  23.  Vgl.  noch  Reichsger.  Entsch.  vom  15.  VI.
89  (Jur.  Wochenschr.  Bd.  18,  S.  312).

3)  Gruchot  Bd.  26,  S.  935.

)  Vgl.  Reichsger.  Entsch.  in  Civils.  Bd.  32,  S.  211.
        <pb n="206" />
        200  Beschräukungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Das  Obertribunal  hat  angenommen,  daß  im  Allgemeinen  der
Entschädigungsanspruch  erst  durch  die  Polizeiverfügung,  nicht  schon
durch  die  Polizeiverordnung  gerechtfertigt  werde  t),  das  Gegentheil
aber  für  polizeiliche  Bebauungspläne  ausgesprochen.  Es  sagt?):  „In
der  Rechtsprechung  ist  rücksichtlich  der  von  den  zuständigen  Polizeibehörden
aufgestellten  Baupläne  anerkannt,  daß  sie  bereits  einen  Eingriff  in  die
Eigenthumsverhältnisse  enthalten,  und  daß  ihnen  die  Kraft  und  Wirksamkeit
  von  polizeilichen  Anordnungen  zukomme.“"  Das  Reichsgericht
hat  an  dieser  letzteren  Praxis  festgehalten,  doch  fordert  es  jedenfalls
Publikation  des  Planes).

V.  Wenn  die  polizeiliche  Verfügung  von  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  oder  vom  Verwaltungsgericht  )  aufgehoben
wird,  „so  bleiben  dem  Betheiligten  seine  Gerechtsame  nach  den  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Vertretungsverbindlichkeit  der
Beamten  vorbehalten“  (§  6  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842).

Gegen  den  Beamten,  der  die  Verfügung  erlassen  hat,  kann  also
nur  dann  vorgegangen  werden,  wenn  dieselbe  wieder  aufgehoben  worden
ists).  Aber  nur  vorgegangen  werden  „nach  den  allgemeinen  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Vertretungsverbindlichkeit  der  Beamten“.  Nach
diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  haftet  aber  der  Beamte  nirgendwo  in
Preußen  unbedingt.  Er  haftet  immer  nur  für  Verschulden.  Im  Gebiete
  des  Landrechts  für  geringes  Versehen:

8  88  II,  10:  Wer  ein  Amt  übernimmt,  muß  auf  die  pflichtmäßige
  Führung  desselben  die  genaueste  Aufmerksamkeit  wenden.

8  89:  Jedes  dabei  begangene  Versehen,  welches  bei  gehöriger
Aufmerksamkeit  und  nach  den  Kenntnissen,  die  bei  der  Verwaltung  des
Amtes  gefordert  werden,  hätte  vermieden  werden  können  und  sollen,
muß  er  vertreten.

Doch  haftet  der  Beamte  nur  subsidiär:

8  91:  Doch  findet  in  beiden  Fällen  (88  89,  90)  die  Vertretung

nur  alsdann  statt,  wenn  kein  anderes  gesetzmäßiges  Mittel,  wodurch

1)  Obertrib.  Entsch.  vom  9.  IV.  72  (Striethorst  Bd.  86,  S.  86).

2)  Entsch.  vom  20.  XII.  77  (Striethorst  Bd.  98,  S.  195).

:)  Entsch.  vom  14.  I.  82  (Entsch.  in  Civils.  Bd.  6,  S.  295),  vom  28.  X.  93
(das.  Bd.  32,  S.  202)  und  dort  angef.  Urtheile.

9  §  131  Gesetz  über  die  allgem.  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.

5)  Ueber  die  fortdauernde  Gültigkeit  dieser  Bestimmung  vgl.  Entsch.  des  Reichsger.
in  Civils.  Bd.  18,  S.  123,  Bd.  20,  S.  295.

6)  Agl.  auch  Entsch,  des  Gerichtsh.  zur  Entsch,  der  Kompetenzkonflikte  vom  6.  X.
55  (V.  M.  Bl.  S.  225)  und  vom  3.  V.  76  (das.  S.  234).
        <pb n="207" />
        8  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  201

den  nachtheiligen  Folgen  eines  solchen  Versehens  abgeholfen  werden
könnte,  mehr  übrig  ist.

In  den  Gebieten  des  gemeinent)  und  französischen?)  Rechts  steht
der  Beamte  für  mäßiges  Versehen  ein.  Dasselbe  wird  nach  dem  Bürger—
lichen  Gesetzbuch  (8  839)  gelten.

Eine  weitere  Erschwerung  der  Regreßklage  gegen  Beamte  liegt  im
Gesetze  vom  13.  II.  1854  betr.  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Ver—
folgungen  wegen  Amts=  und  Diensthandlungen  (G.  S.  S.  86).  Wenn
gegen  einen  Beamten  wegen  einer  Amtshandlung  eine  Klage  angestrengt
wird,  so  steht  hiernach  der  vorgesetzten  Behörde  die  Befugniß  zu,  den
Konflikt  zu  erheben,  falls  sie  glaubt,  daß  dem  Beklagten  eine  zur  gerichtlichen
  Verfolgung  geeignete  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  Unterlassung
  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  nicht  zur  Last  fällt.  Dieses
Gesetz  gilt  auch  zur  Zeit  noch  und  ist  durch  §  11  des  Einführungs  Ges.
zum  Ger.Verf.Ges.  nur  in  soweit  modifizirt  worden,  als  jetzt  dem  Oberverwaltungsgericht
  die  Vorentscheidung  zusteht,  und  als  diese  Vorentscheidung
  auf  die  Feststellung  beschränkt  ist,  ob  der  Beamte  sich  einer
Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm
obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  habe.  Ob  diese  Ueberschreitung
  oder  Unterlassung,  „zur  gerichtlichen  Verfolgung  geeignet  ist“,
darf  jetzt  also  nicht  mehr  gefragt  werdens).  Immerhin  liegt  auch  jetzt
noch  in  der  Nothwendigkeit  dieser  Vorentscheidung  eine  sehr  erhebliche
Erschwerung  des  Verfahrens,  und  es  gehört  schon  eine  ziemlich  feste  Entschlossenheit
  dazu,  eine  Klage  gegen  einen  Beamten  durchzuführen.

Es  liegt  ferner  auf  der  Hand,  daß,  auch  wenn  die  Verfügung  aufgehoben
  wird  und  noch  so  schädlich  gewirkt  hat,  doch  eine  Entschädigung
von  dem  betheiligten  Beamten  nicht  immer  zu  erlangen  sein  wird,  einmal
  weil,  wie  gesagt,  der  Beamte  schuldhaft  gehandelt  haben  muß,  und
dann  weil  der  Beamte  häufig  nicht  genügende  Mittel  besitzen  wird,  den
Schaden  wieder  gut  zu  machen.  Auch  dieses  Ergebniß  spricht  gewiß
nicht  für  eine  Beschränkung  der  Entschädigungsansprüche  wegen  gesetzwidriger
  Polizeiverfügungen  auf  eine  Klage  gegen  den  schuldigen  Beamten.

1)  In  den  neuerworbenen  Landestheilen  gelten  indessen  auf  Grund  der  Verordn.
  vom  23.  IX.  67  (G.  S.  S.  1619)  die  Bestimmungen  des  Landrechts.  Vgl.
Reichsger.  bei  Gruchot  Bd.  28,  S.  968,  Dernburg,  Preuß.  Privatr.  Bd.  2,  5.  A.,
§  298,  Anm.  5.

2)  Vgl.  Zachariae,  franz.  Civilrecht  Bd.  2,  8  414,  Anm.  5,  8.  A.

:)  Vgl.  auch  E.  Loening  im  Verwaltungsarch.  Bd.  3,  S.  572,  Nadbyl  in
v.  Stengel's  Wörterbuch  s.  V.  Konflikt,  Bd.  1,  S.  822.
        <pb n="208" />
        202  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Es  fragt  sich,  welcher  Beamte  haftet.  Denn  es  können  mehrere
in  Betracht  kommen.  Vor  allem  fragt  es  sich,  wenn  die  Polizeiverfügung
nur  die  Ausführung  der  Polizeiverordnung  einer  oberen  Instanz  ist,  ob
dann  diese  oder  die  untergeordnete  Behörde  haftet.  Man  nehme  etwa
an,  daß  eine  Verordnung  wie  diejenige  über  die  Bebauung  des  Kreuzbergviertels
  von  einem  Regierungspräsidenten  erlassen  worden  ist,  und
darauf  hin  die  Ortspolizeibehörde  einen  Baukonsens  verweigert.  Heftet
diese  oder  jener?  In  Betracht  kommen  für  das  Gebiet  des  Landrechts
die  §§  45,  46  I,  6  desselben:

Wer  den  Befehl  dessen,  dem  er  zu  gehorchen  schuldig  ist.  vollzieht,
  kann  in  der  Regel  zu  keinem  Schadensersatz  angehalten  werden.

Er  muß  aber  dafür  haften,  wenn  die  befohlene  Handlung  in  den
Gesetzen  ausdrücklich  verboten  ist.

Eine  Polizeiverordnung  enthält  einen  Befehl,  nicht  bloß  an  das
Publikum,  sondern  auch  an  die  subordinirten  Beamten.  Daß  sie  etwas
anordnet,  was  ausdrücklich  in  den  Gesetzen  verboten  ist,  d.  h.  dessen
Gesetzwidrigkeit  sich  schon  aus  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  ergiebt,  wird
nicht  leicht  vorkommen.  Daraus  erhellt,  daß,  wenn  eine  als  gesetzwidrig
aufgehobene  polizeiliche  Verfügung  nur  die  Ausführung  der  Verordnung
einer  oberen  Instanz  ist,  diese,  nicht  die  verfügende  Behörde  dem  Geschädigten
  haftet.  Das  Recht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  kein
anderes  Resultat  ergeben.

Die  in  Rede  stehenden  Fragen  sind  häufig  in  der  Praxis  behandelt
worden,  nicht  immer  in  zutreffender  Weise.

Ich  hebe  folgende  Fälle  hervor!):

Auf  Grund  einer  Polizeiverordnung  war  ein  finniges  Schwein  unter
Aufsicht  eines  Polizeibeamten  bei  Siedehitze  gargekocht  und  für  den  Genuß
  unschädlich  gemacht  worden.  Der  Eigenthümer  beanspruchte  in  Folge
dessen  von  einem  Viehversicherungsverein  Zahlung  der  Versicherungssumme
  abzüglich  des  Werthes  des  gekochten  Schweines.  Der  Civilrichter
wies  ihn  in  beiden  Instanzen  ab,  „weil  nach  dem  von  dem  Beklagten
beigebrachten  Gutachten  des  Dr.  R.  in  Hannover  Bauchfellfinnen  dem
Menschen  nicht  nachtheilig  sind,  mithin  die  Auskochung  des  Schweines
unnöthig  war“.  Nunmehr  klagte  der  Eigenthümer  des  Schweines  gegen
den  Landrath,  der  die  Vernichtung  des  Thieres  angeordnet  hatte.  Die
Regierung  erhob  den  Konflikt,  „weil  sich  der  Landrath  keiner  Ueberschreitung
seiner  Amtsbefugnisse  schuldig  gemacht,  vielmehr  streng  nach  der  Polizei-1)

  Vgl.  außerdem  noch  O.  V.G.  Entsch.  vom  18.  I.  90  (V.  M.  Bl.  S.  44).
        <pb n="209" />
        §  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  2c.  203

verordnung  und  dem  Reglement  verfahren  habe“.  Das  Oberverwaltungsgericht
  erachtete  den  Konflikt  für  begründet.  Die  letztere  Entscheidung
ist  gewiß  richtig,  verfehlt  sind  dagegen  die  Urtheile  der  Civilgerichte.  Es
liegt  hier  das  vor,  was  die  Franzosen  fait  du  prince  nennen,  ein
Schaden,  der  durch  eine  Anordnung  der  Obrigkeit  zugefügt  worden  ist.
Dieser  Schaden  war  in  keiner  Weise  von  dem  Besitzer  des  Schweines
abzuwenden,  der  polizeilichen  Anordnung  hatte  er  sich  einfach  zu  unterwerfen.
  Die  Sache  verhält  sich  nicht  anders,  als  wenn  das  Schwein
durch  einen  Blitzschlag  zu  Grunde  gegangen  wäre.  Wie  hier  der  Eigenthümer
  die  Versicherungssumme  verlangen  darf,  so  auch  dort.  Es  ist
ein  Doktrinarismus  sondergleichen,  wenn  hier  das  Gericht  erst  noch
fragt,  ob  die  Polizeiverfügung  materiell  gerechtfertigt  war.  Ob  Dr.  R.
in  Hannover  Bauchfellfinnen  für  unschädlich  hielt,  war  ganz  gleichgültig,
  die  Polizei  hielt  sie  für  schädlich,  und  dem  hat  sich  Jedermann
zu  fügen.  .

In  einem  anderen  Falle  1)  lag  eine  Polizeiverordnung  vor,  nach
welcher  Feldziegeleien  in  der  Regel  mindestens  400  Fuß  von  Wegen
entfernt  bleiben  sollen,  indessen  näher  treten  dürfen,  wenn  das  Feuer
durch  eine  genügende  Schirmmauer  gedeckt  wird.  Zuständig  für  die  Ertheilung
  des  Dispenses  im  letzteren  Falle  sind  die  Amtsvorsteher.  Der
beklagte  Amtsvorsteher  hatte  dem  Kläger  das  Abbrennen  eines  von  den
nächsten  Wegen  unstreitig  nicht  400  Fuß  entfernten  Feldziegelofens  untersagt,
  und  zwar  auch  für  den  Fall,  daß  Kläger  eine  Schirmmauer  errichten
  werde.  Vom  Kreisausschuß  wurde  diese  Verfügung  indessen  aufgehoben.
  Gegen  die  von  dem  Kläger  erhobene  Schadensersatzklage  wurde
der  Konflikt  erhoben,  und  das  Oberverwaltungsgericht  erachtete  den
Rechtsweg  als  unzulässig.  Es  nahm  an,  daß  selbst  dann,  wenn  der
Beklagte  bei  Versagung  der  Erlaubniß  nach  den  Umständen  des  Falles
zu  weit  gegangen  sein  sollte,  von  einer  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse
  keine  Rede  sein  könne,  da  eine  das  Maaß  des  Unerläßlichen
überschreitende  Vorsicht  bei  Handhabung  des  freien  polizeilichen  Ermessens
  noch  keineswegs  eine  Pflichtwidrigkeit  in  sich  schließe.  Auch  hier
wird  man  dem  Oberverwaltungsgericht  unbedenklich  beipflichten  müssen.

Wenige  Tage  darauf  entschied  derselbe  Senat  des  Oberverwaltungsgerichts
  einen  anderen  Konfliktsfall:).  Der  Beklagte,  ein  Berliner
Polizeilieutenant,  hielt  im  Auftrage  des  Polizeipräsidiums  eine  amtliche
Revision  der  Milchvorräthe  des  Klägers  ab  und  ließ  dabei  den  Inhalt

)  O.-V.G.  Entsch.  vom  4.  II.  82  (Entsch.  Bd.  8,  S.  408  ff..
„)  Entsch.  vom  15.  II.  82  (Entsch.  Bd.  8,  S.  417  f...
        <pb n="210" />
        204  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

eines  Fasses  Milch  in  den  Brunnenabfluß  gießen,  weil  es  nach  dem
Ergebniß  einer  mit  dem  Laktometer  angestellten  Untersuchung  durch  über—
mäßigen  Wasserzusatz  gefälscht  sei.  Objektiv  war  dieses  Verfahren  festgestellter
  Maaßen  unberechtigt,  da  das  Faß  nicht  mit  Wasser  verdünnte
Milch,  sondern  32  Liter  zum  Buttern  bestimmter  Sahne  enthalten  hatte,
zu  deren  Untersuchung  der  Laktometer  nicht  geeignet  ist.  Das  Oberverwaltungsgericht
  erachtete  indessen  den  Rechtsweg  als  unzulässig,  da
dem  Beklagten  eine  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  nicht  zur  Last
zu  legen  sei.  Es  wurde  nämlich  festgestellt,  daß  dem  Beklagten  als
Inhalt  des  fraglichen  Fasses  von  der  seitens  des  Klägers  zur  Verkänferin
in  seinem  Handelslokale  bestellten  dreizehnjährigen  Ida  W.:  Milch,  verkäuflich
  zu  20  Pfennig  pro  Liter  irrthümlich  angegeben  worden  war,
und  daß  die  daraufhin  mit  dem  Laktometer  vorgenommene  Untersuchung
unter  der  Voraussetzung,  daß  eben  Milch  geprüft  wurde,  die  Vernichtung
gerechtfertigt  hätte.  Dieser  Entscheidung  wird  nicht  beizutreten  sein.  Der
Beklagte  hatte  vom  Polizeipräsidium  ausschließlich  den  Auftrag  erhalten,
Milch  zu  untersuchen,  und  zwar  gewöhnliche,  marktgängige  Milch,  nicht
besonders  fette  Milch  und  Sahne.  Untersuchte  er  Sahne,  so  handelte
er  außerhalb  seiner  Amtsbefugnisse,  und  an  diesem  Resultate  wird  auch
nichts  dadurch  geändert,  daß  er  irrthümlich  annahm,  innerhalb  seines
Amtskreises  zu  handeln.  Diese  Thatsache  war  lediglich  für  den  Civilrichter
  von  Bedeutung,  für  die  Frage,  ob  ein  Versehen  des  Beamten
vorlag;  und  für  die  Beantwortung  dieser  Frage  waren  dann  allerdings
die  näheren  Umstände  des  Falles,  insbesondere  die  irrthümliche  Auskunft
der  Ida  W.  von  entscheidender  Wichtigkeit!).

Mit  der  hier  vertretenen  Auffassung  stimmen  zwei  weitere  Urtheile
des  Oberverwaltungsgerichts2)  überein,  in  welchen  der  Kompetenzkonflikt
für  unbegründet  erachtet  wurde.  In  dem  einen  Falle  hatte  ein  Polizeibeamter
  irrthümlich  auf  Grund  einer  noch  nicht  in  Kraft  getretenen
Polizeiverordnung  eine  Verfügung  erlassen,  in  dem  zweiten  ein  anderer
gefangene  wilde  Kaninchen  und  Jagdgeräthschaften  beschlagnahmt,  obgleich
in  dem  betreffenden  Distrikt  wilde  Kaninchen  einen  Gegenstand  des  freien
Thierfanges  bildeten.  Der  gute  Glaube  der  Beklagten  wurde  in  beiden
Fällen  für  durchaus  unerheblich  erklärt  ).  Es  wird  ausdrücklich  gesagt,
daß  dieses  Moment  zu  erwägen,  Sache  des  ordentlichen  Richters  sei.

1)  Anders  die  Auffassung  von  Nadbyl  a.  a.  O.  S.  823  wegen  der  Wendung
„schuldig  machen“  im  §  11  Einführungsges.  zum  Ger.Verf.Ges.

2)  Entsch.  vom  16.  I.  86  u.  vom  17.  II.  86  (Entsch.  Bd.  14,  S.  420,  427).

2:)  Ebenso  Entsch.  vom  22.  III.  95  (Selbstverwaltung  Bd.  22,  Sp.  331).
        <pb n="211" />
        §  25.  Polizei  und  dingliche  Rechte  an  fremder  Sache.  205

Kapitel  III.

8  25.  Polizei  und  dingliche  Rechte  an  fremder  Sache.

1.  Die  wichtigsten  polizeilichen  Beschränkungen  dinglicher  Rechte
liegen  in  den  Polizeiverordnungen,  die  auf  Grund  des  Feld-  und
Forstpolizeigesetzes  vom  1.  IV.  1880  in  den  meisten  Regierungs—
bezirken  erlassen  sind  l).  Sie  basiren  insbesondere  auf  den  88  13,  38,
40—  42  des  Gesetzes,  die  zum  Theil  ausdrücklich  auf  Polizeiverordnungen
verweisen.  Es  handelt  sich  um  Weiderechte,  um  Rechte  auf  Bezug  von
Holz,  um  Dienstbarkeiten  an  Torfmooren  und  Forstgrundstücken,  wohin
auch  das  Recht  auf  Einsammeln  von  Kräutern,  Beeren,  Pilzen2),  das
Recht  auf  Entnahme  von  Fossilien  u.  a.  m.  gehören.  Diese  Verordnungen
würden  zum  großen  Theile  auch  ohne  die  Stütze  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes
  bestehen  können,  da  das  Polizeiverwaltungsgesetz  im  §  6a
und  h  ihnen  genügende  Deckung  bietet.  Es  ist  daher  auch  nicht  zu
beanstanden,  wenn  die  in  Rede  stehenden  Verordnungen  auf  Grund
dieser  letzteren  Bestimmungen  in  einigen  Punkten  über  das  Feld=  und
Forstpolizeigesetz  hinausgehen.  Sie  dürfen  nur  dem  Feld=  und  Forstpolizeigesetz
  nicht  widersprechen.

2.  Weiter  handelt  es  sich  um  die  Ausübung  des  Jagdrechts.
Die  Regierung  zu  Minden  hat  folgende  Verordnung  5  erlassen:

8.  1.  Das  Jagen  mit  Bracken  ist  nur  denjenigen  Jagdeigenthümern
  bezw.  Jagdpächtern  gestattet,  welche  zur  Ausübung  des
Jagdrechts  auf  einem  im  Zusammenhang  belegenen  land=  oder  forstwirthschaftlich
  benutzten  Flächenraume  von  5000  Morgen  berechtigt
sind  u.  s.  w.

§  2.  Das  Jagen  mit  Bracken  ist  den  im  §  1  genannten  Jagdberechtigten
  nur  erlaubt  in  der  Zeit  vom  1.  November  bis  1.  Februar.


Diese  Verordnung  ist  an  die  Stelle  derjenigen  vom  12.  IX.  1854
getreten,  welche  das  Oberverwaltungsgericht  als  rechtsungültig  erachtet

1)  Näheres  bei  Sterneberg,  die  zum  Forst=  u.  Feldpolizeigesetz  erlassenen  Polizeiverordnungen.
  Berlin  1890.

2)  Vgl.  auch  Allg.  Verfüg.  des  Landwirthschaftsministers  vom  12.  V.  80  Nr.  1
gegen  Ende.

3)  Vom  12.  X.  72  (A.  Bl.  S.  230).
        <pb n="212" />
        206  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

hatte).  Die  Gründe,  welche  das  Obertribunal  mit  Recht  für  die  Ungültigkeit
  der  älteren  Verordnung  angeführt  hat,  treffen  indessen  auch
für  die  jüngere  zu.  Die  Verordnung  stellt  sich  als  zum  Schutz  des
Eigenthums  erlassen  dar,  sie  steht  aber  im  Widerspruch  mit  dem  Jagdgesetz
  vom  31.  X.  1848,  das  im  §  4  bestimmt:

Die  Grundbesitzer  sind  in  der  Ausübung  der  Jagd  nur  beschränkt
  durch  die  allgemeinen  und  die  besonderen  jagdpolizeilichen
Vorschriften,  welche  den  Schutz  der  öffentlichen  Sicherheit  und  die
Schonung  der  Feldfrüchte  bezwecken.

Danach  ist  jede  darüber  hinausgehende  Beschränkung  —  und  eine
solche  steht  hier  in  Frage  —  rechtsungültig.  Das  Jagdpolizeigesetz  vom
7.  III.  1850  hat  an  diesem  Resultat  nichts  geändert.  Eine  mit  der
Mindener  Verordnung  im  Wesentlichen  gleichlautende  der  Arnsberger
Regierung  vom  12.  X.  1866  (A.  Bl.  S.  389)  kündigt  sich  ausdrücklich  an
als  „zum  Schutze  der  öffentlichen  Sicherheit  und  zur  Schonung  der
Feldfrüchte“  erlassen.  Warum  diese  Ankündigung  gemacht  wird,  ist  nach
dem  soeben  Gesagten  klar.  Sie  ist  gänzlich  bedeutungslos  ).  Denn  es
liegt  auf  der  Hand,  daß  die  Verordnung  mit  der  öffentlichen  Sicherheit
und  mit  der  Schonung  der  Feldfrüchte  durchaus  nichts  zu  thun  hat,  und
daß  sie  nur  deswegen  unter  falscher  Flagge  in  die  Welt  geschickt  worden
ist,  um  den  Gerichten  Sand  in  die  Augen  zu  streuen.  Uebrigens  ein
Verfahren,  das  Königlicher  Behörden  kaum  würdig  ist.

Zahlreiche  Polizeiverordnungen  3)  bedrohen  den  Pächter  eines  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirks  mit  Strafe,  welcher  eine  Afterverpachtung
  der  Jagd  ohne  Einwilligung  der  Gemeindebehörde  vornimmt,
und  wollen  als  Afterverpachtung  auch  die  Ausstellung  eines  Jagderlaubnißscheines
  gegen  Entgelt  angesehen  wissen.  Diese  Verordnungen  finden  im
§  12  Abs.  3  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  III.  1850  ihre  Rechtfertigung“).


3.  Als  ein  dingliches  Recht  ist  auch  das  des  Erbbegräbnisses
anzusehen  ).  In  dem  vom  Oberverwaltungsgericht  am  10.  IV.  1880  ent-1)

  Eutsch.  vom  6.  IX.  55  (Entsch.  Bd.  31,  S.  310).

2)  Vgl.  auch  O.V.G.  Entsch.  Bd.  9,  S.  369,  oben  S.  24.

!)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  der  Regierungspräs.  zu  Arnsberg  vom  5.  IV.  88  (A.  Bl.
S.  126),  zu  Münster  vom  1.  V.  86  (Selbstverwaltung  Bd.  13,  S.  325),  zu  Breslau
vom  26.  IX.  89  (Verwaltungsbl.  Bd.  11,  S.  86).

)  Vgl.  auch  O.  V.G.  Entsch.  Bd.  7,  S.  246  ff.,  Kammerger.  Entsch.  vom  21.
XI.  87  Johow  Bd.  7,  S.  274).

)  Vgl.  Dernburg,  preuß.  Privatr.  Bd.  1,  §  289,  Anm.  2.
        <pb n="213" />
        §  25.  Polizei  und  dingliche  Rechte  an  fremder  Sache.  207

schiedenen  Falle!)  hatte  der  Amtsvorsteher  die  Schließung  eines  erblichen
Familienbegräbnisses  angeordnet.  Für  diese  Anordnung  sprachen  gesundheitspolizeiliche
  Gründe,  vor  allem  war  die  Gruft  längst  überfüllt.  Das
Oberverwaltungsgericht  erhielt  die  Verfügung  aufrecht.  Mit  Fug.  Es
führt  aus,  daß  das  Recht  des  erblichen  Familienbegräbnisses  keineswegs
der  polizeilichen  Kontrole  entzogen  sei,  daß  letztere  aber  nur  unter  denselben
  Voraussetzungen  und  mit  denselben  Einschränkungen  zu  üben  sei,
wie  gegen  den  freien  Gebrauch  des  Privateigenthums  überhaupt,  nämlich
..  lediglich  zur  Abwendung  von  Gefahren  vom  Publikum,  und  mit
der  Beschränkung  auf  die  hierzu  unerläßlichen  Maßnahmen.  Das  Oberverwaltungsgericht
  erwägt  ferner,  daß  die  Allerh.  Kabinetsordre  vom  17.
X.  1822  (v.  Kamptz,  Annalen  Bd.  7,  S.  84)  für  die  Cntscheidung  bedeutungslos
  sei.  Diese  Kabinetsordre  lautet:  „Wenn,  wie  die  Wittwe
des  Postdirektors  N.  N.  in  ihrer  beiliegenden  Vorstellung  bemerkt,  Mangel
an  Raum  die  Schließung  des  dortigen  Kirchhofes  nöthig  gemacht  hat,  so
fällt  dieser  Grund  bei  Erbbegräbnissen  weg;  ist  sie  aber  der  Gesundheit
wegen  geschehen,  so  können  die  Gründe  dafür  nicht  so  überwiegend  und
dringend  sein,  um  den  Besitzern  von  Erbbegräbnissen  oder  erkauften
Plätzen  geradezu  ihr  Eigenthum  zu  nehmen;  es  ist  vielmehr  die  Beerdigung
  und  Beisetzung  in  den  eigenthümlichen  Ruhestätten  und  Erbbegräbnissen
  der  geschlossenen  Kirchhöfe  nach  wie  vor  zu  gestatten,  und
Ich  überlasse  Ihnen,  dies  allgemein  anzuordnen,  auch  die  Bittstellerin
danach  zu  bescheiden.  Sollten  indessen  unbekannte  Gründe  dagegen  eintreten,
  so  will  Ich  darüber  Ihre  Anzeige  erwarten.“  Zunächst  hat  das
Oberverwaltungsgericht  darin  Recht,  daß  diese  Kabinetsordre  kein  Gesetz
ist.  Sie  kommt  daher  nur  als  wissenschaftliche,  nicht  als  formelle
Autorität  in  Betracht.  Aber  selbst  als  Gesetz  aufgefaßt,  ist  sie  belanglos.
  Denn  sie  besagt  weiter  nichts,  als  daß  die  Schließung  des  Kirchhofes
  überhaupt  sich  nicht  ohne  Weiteres  auch  auf  die  darin  befindlichen
Erbbegräbnisse  erstreckt,  daß  diese  vielmehr  für  sich  zu  betrachten  sind.
Es  kann  sein,  sagt  die  Kabinetsordre,  daß  die  gesundheitlichen  Gründe
zur  Schließung  des  Kirchhofes  nicht  so  überwiegend  und  dringend  sind,
um  auch  die  Erbbegräbnisse  zu  entfernen.  Aber  muß  man  hinzufügen:
Es  kann  auch  nicht  sein,  und  dann  müssen  die  Erbbegräbnisse  zusammen
mit  dem  übrigen  Kirchhof  geschlossen  werden.

4.  Als  dingliches  Recht  kann  auch  das  Recht  an  Kirchenstühlen
begründet  sein.  Auch  hier  ist  eine  polizeiliche  Einwirkung  nicht  aus-1)

  Emsch.  Bd.  6,  S.  359.
        <pb n="214" />
        208  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die.  Polizei.

geschlossen.  Dem  Oberverwaltungsgericht!)  lag  folgender  Fall  vor.  Für
die  Kirche  zu  H.  wurde  in  formell  korrekter  Weise  eine  neue  Kirchstuhlordnung
  aufgestellt.  Eine  Anzahl  von  Gemeindegliedern  glaubte  indessen,
entgegen  der  neuen  Ordnung,  ein  Recht  auf  gewisse  Plätze  zu  haben,
und  nahm  fortgesetzt  die  von  ihnen  beanspruchten,  nach  der  neuen  Ordnung
  ihnen  aber  nicht  zustehenden  Sitze  ein.  Die  nach  der  neuen  Ordnung
  Berechtigten  wurden  von  den  ihnen  durch  diese  gewährten  Plätzen
verdrängt,  dabei  noch  höhnisch  verlacht,  es  kam  sogar  zu  Thähtlichkeiten
und  zu  Störungen  des  Gottesdienstes.  Schließlich  wurde  von  dem
Amtsvorsteher  einer  Anzahl  von  Gemeindegliedern  von  H.  die  Benutzung
der  ihnen  nach  der  neuen  Kirchstuhlordnung  nicht  zustehenden  Kirchensitze
bei  Vermeidung  einer  Exekutiovstrafe  verboten.  Dieses  Verbot  wurde
vom  Oberverwaltungsgericht  aufrecht  erhalten;  es  führt  aus,  daß  hier
zwar  Privatrechte  konkurriren  möchten,  dadurch  aber  ein  Einschreiten  der
Polizei  im  Interesse  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  und  zur  Verhinderung
  strafbarer  Handlungen  (8  167  Str.G.  B.)  keineswegs  ausgeschlossen
  sei.

5)  In  einem  anderen  vom  Oberverwaltungsgericht  entschiedenen
Falle?)  hatte  sich  die  Klägerin  auf  ihr  durch  Ersitzung  erworbenes  Recht
berufen,  ihre  Fabrikabwässer  in  die  Panke  zu  leiten.  Das  Oberverwaltungsgericht
  erachtete  das  für  unerheblich.

6)  Polizeiverordnungen,  welche  die  Nutzung  von  Bäumen  betreffen,
  die  auf  öffentlichen  Wegen  gepflanzt  sind.  Der  Nutzungsberechtigte
  darf  hier  nicht  ganz  frei  schalten  und  walten,  wie  er  will,  dem
stehen  öffentliche  Interessen  entgegen.  Vor  allem  soll  durch  die  Bäume
der  Weg  auch  bei  der  Dunkelheit,  im  Schnee  bezeichnet,  und  dadurch
Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  dem  Wege  aufrecht  erhalten
werden.  Die  Bäume  dienen  ferner  zum  Auffangen  des  Flugfeuers
u.  s.  w.  Die  Verordnung  der  Bromberger  Regierung  vom  10.  III.  1869
(A.  Bl.  S.  93)8)  verbietet  die  Fortnahme  der  Bäume  ohne  schriftliche
Genehmigung  des  Landraths),  gebietet  die  Entfernung  abgestorbener

)  Entsch.  vom  10.  XII.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  189).

2)  Entsch.  vom  5.  VI.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  326).

3)  Vgl.  auch  die  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Brandenburg  vom  19.  XII.
83  (Germershausen  a.  a.  O.  Bd.  1,  S.  78).

)Die  Fortnahme  der  Bäume  ist  übrigens  auch  schon  deswegen  unzulässig,  weil
dieselben  dem  Nutzungsberechtigten  garnicht  gehören,  sondern  nach  §  275  I,  9  A  .R.
demjenigen,  dem  das  Nutzungsrecht  des  Bodens  zukommt,  d.  h.  dem  Wegeeigenthümer.
889,  10  II,  15  stehen  nicht  entgegen.
        <pb n="215" />
        §  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  209

Stämme  und  ihre  Ersetzung  durch  neue  —  abgestorbene  Bäume  sind  zum
Auffangen  des  Flugfeuers  nicht  geeignet  und  können  durch  Umstürzen,
etwa  bei  einem  Sturm,  leicht  Schaden  anrichten  —,  beschränkt  schließlich
den  Nutzungsberechtigten  im  Abzweigen  und  Ablauben  von  Alleebäumen.

7)  Auch  dingliche  Rechte,  die  an  öffentlichen  Straßen  bestehen,
  können  durch  die  Polizei  eingeschränkt  werden,  insbesondere  zum
Zwecke  der  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit.  Einem
Schmiedemeister  war  polizeilich  ausgegeben  worden,  das  Beschlagen  von
Pferden  auf  dem  Bürgersteige  vor  seinem  Grundstücke  zu  unterlassen.
Das  Oberverwaltungsgericht  1)  hielt  die  Verfügung  aufrecht.  Die  Behauptung
  des  Schmiedemeisters,  daß  ihm  das  beanspruchte  Recht  vermöge
Verjährung  zustehe,  da  seit  mindestens  50  Jahren  das  Beschlagen  der
Pferde  auf  dem  Bürgersteige  betrieben  worden  sei,  wurde  für  ungeeignet
erachtet,  „einen  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erörternden  Widerspruch
gegen  die  polizeiliche  Anordnung  zu  begründen“.

8)  Die  Entschädigungsfrage  beantwortet  sich  nach  dem,  was
oben  über  die  Beschränkung  des  Eigenthums  gesagt  wurde  (S.  183  ff.)2).
Bedenklich  ist  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  15.  VI.  1889).
Hier  handelt  es  sich  um  die  durch  Ersitzung  erworbene  Grundgerechtigkeit,
  das  in  einer  Badeanstalt  benutzte  Wasser  in  den  der  Stadtgemeinde
gehörigen  Schloßteich  abzulassen.  Durch  eine  Polizeiverordnung  war
dies  im  sanitätspolizeilichen  Interesse  verboten  worden.  Gleichwohl
  hat  das  Reichsgericht  dem  Badeanstaltsbesitzer  eine  Entschädigung
zugebilligt.

Kapitel  IV.

§  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.
I.  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit  durch  die  Polizei.

Die  modernen  Gesetzgebungen  gehen  durchweg  von  dem  Prinzipe  der

1)  Entsch.  vom  30.  IV.  77  (Entsch.  Bd.  2,  S.  395).

2)  Vielfach  behandelt  worden  ist  die  Frage,  ob  Anlieger  einer  öffentlichen  Straße,
die  durch  polizeiliche  Veränderungen  derselben,  etwa  eine  Tieferlegung,  geschädigt  wurden,
einen  Ersatzanspruch  haben.  Die  Frage  schlägt  hier  ein,  denn  das  Recht  des  Anliegers
wird  man  als  ein  dingliches,  als  ein  Nachbarrecht,  doch  wohl  auffassen  müssen  (vgl.
auch  Regelsberger,  Pandekten  Bd.  1,  S.  422).  Vgl.  über  den  Stand  der  Frage  etwa
Bering,  Rechte  an  öffentl.  Wegen  1894,  S.  64  ff.,  neuestens  Neichsger.  Entsch.  vom  21.
IX.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  17,  S.  289).

":)  Gruchot  Bd.  33,  S.  1150.

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  14
        <pb n="216" />
        210  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Vertragsfreiheit  aus.  Freilich  machen  sie  Ausnahmen  hiervon,  aber  im
Uebrigen  besteht  das  Prinzip  als  gesetzliches.  Daraus  darf  indessen
nicht  gefolgert  werden,  daß  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit  durch
die  Polizei  unzulässig  sind.  Die  Sache  liegt  hier  nicht  anders,  als  hin—
sichtlich  des  Privatrechts  überhaupt.  Wie  aus  polizeilichen  Gründen  das
Privatrecht  überhaupt  beschränkt  werden  kann,  so  auch  die  privatrechtliche
Handlungsfreiheit.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  den  zutreffenden
Grundsatz  aufgestellt,  daß  das  Privateigenthum  nur  so  benutzt  werden
darf,  daß  polizeilich  zu  schützende  öffentliche  Interessen  nicht  beeinträchtigt
  oder  gefährdet  werden  (loben  S.  124).  Derselbe  Grundsatz  besteht
aber  auch  für  die  Ausübung  der  Vertragsfreiheit,  auch  ihrer  darf  sich
niemand  in  einer  Weise  bedienen,  daß  dadurch  Zustände  entstehen,  die
die  Polizei  nicht  dulden  darf.  Auch  die  Analogie  der  Gewerbefreiheit  kann
herangezogen  werden.  Auch  sie  ist  gesetzlich  gewährleistet,  es  ist  aber
zur  Genüge  ausgeführt  worden,  daß  sie  polizeilich  beschränkbar  ist.
Diese  Frage  ist  praktisch  geworden  bei  der  Beurtheilung  der
Schleswig'schen  Regierungsverordnung  vom  12.  VII.  1883),  welche  die  polizeiliche
  Präventivkontrole  bei  Feuerversicherungen  einführte
und  u.  a.  bestimmte:
§  2.  Kein  Gegenstand  des  Mobiliar=  oder  Immobiliarvermögens
darf  gegen  Feuersgefahr  höher  versichert  werden,  als  nach  dem  gemeinen
  Werth  zur  Zeit  der  Versicherungsnahme.
§  3.  Wird  die  Versicherung  auf  einen  und  denselben  Gegenstand
  bei  mehreren  Versicherungsanstalten  genommen,  so  darf  doch
der  Gesammtbetrag  der  einzelnen  Versicherungen  nicht  über  den
gemeinen  Werth  des  Versicherungsgegenstandes  hinausgehen.
§  4.  Ergiebt  sich  eine  zu  hohe  Versicherung,  so  ist  die  Ortspolizeibehörde
  befugt  und  schuldig,  den  Versicherungsbetrag  auf  den  gemeinen
  Werth  zurückführen  zu  lassen.
Diese  Verordnung  wurde  zwar  durch  diejenige  vom  27.  XII.  18832)
aufgehoben,  aber  auch  hier  heißt  es:
8  3.  Die  polizeiliche  Erklärung  ist  .  ..  zu  verweigern,
wen
b.  Die  Versicherungssumme  über  den  wahren  Werth  der
zu  versichernden  Gegenstände  zur  Zeit  der  Versicherungsnahme  hinausgeht,
  wobei  die  Beträge  bereits  anderweit  bestehender  Versicherungen
in  Anrechnung  kommen.

1)  Verwaltungsbl.  Bd.  4,  S.  381.
2)  Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  135.
        <pb n="217" />
        §  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  211

Das  Kammergericht:)  hat  die  ältere  Verordnung  als  rechtsungültig
erachtet.  Es  geht  von  der  an  sich  zutreffenden  Ansicht?)  aus,  daß  nach
gemeinem  Recht  ein  Gegenstand  auch  über  den  wahren  Werth  hinaus
gegen  Feuersgefahr  versichert  werden  kann,  und  eine  Doppelversicherung
nicht  verboten  ist,  und  erklärt:  „Mit  dem  gemeinen  Civilrecht  in  Widerspruch
  stehende,  bei  dem  Abschluß  der  Feuerversicherungsverträge  zu  beobachtende
  Bestimmungen,  wie  sie  im  Interesse  der  Sicherung  vor  Brandstiftungen
  geboten  erscheinen  mögen,  und  für  die  alten  Provinzen  das
Gesetz  vom  8.  V.  18373)  enthält,  können  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung,
nicht  durch  Polizeiverordnungen  eingeführt  werden."“

Diese  Entscheidung  ist  nach  dem  oben  Bemerkten  nicht  als  richtig
anzuerkennen").  Daß  nach  gemeinem  Recht  Doppelversicherungen  und
Versicherungen  über  den  wahren  Werth  gestattet  sind,  ist  lediglich  eine
Konseqguenz  davon,  daß  auf  diesem  Gebiete  gesetzliche  Vertragsfreiheit
herrscht.  Diese  Vertragsfreiheit  konnte  aber  aus  sicherheitspolizeilichen
  Gründen  beschränkt  werden,  und  wenn  die  Polizei  in  Ausübung
dieser  ihrer  Befugnisse  bis  zum  Verbot  der  Ueberversicherung  gehen
wollte,  so  unterlag  dieses  Vorgehen  keineswegs  einer  Kontrole  des
Strafrichters.

II.  Polizeiliches  Verbot,  durch  Vertrag  begründete
Rechte  geltend  zu  machen.

1)  In  der  Stadt  Berlin  besteht  für  gewisse  Grundstücksbesitzer  ein
Zwang  zum  Anschluß  an  die  der  Stadt  gehörigen  Wasserwerke.
  Für  die  übrigen  Grundstücke  besteht  ein  solcher  Zwang  nicht.
Den  Besitzern  ist  es  indessen  gestattet,  sich  den  Bezug  des  Wassers  durch
Abschluß  eines  Vertrages  mit  der  Stadtgemeinde  zu  sichern.  Diese
Verträge  enthalten  die  Bedingung,  daß  die  Stadtgemeinde  befugt  ist,  bei
nicht  pünktlicher  Zahlung  des  Wasserzinses  die  Zuleitung  des  Wassers
durch  Abschluß  der  Zuleitungsröhren  einzustellen.  Der  Ausübung  dieses
Rechts  trat  indessen  das  Polizeipräsidium  wiederholt  entgegen,  insbesondere
  untersagte  es  in  einem  Falle  der  städtischen  Verwaltung  die  zur

1)  Johow  Bd.  4,  S.  271.

2)  Vgl.  Reichsger.  Entsch.  in  Civils.  Bd.  6,  S.  177  ff.,  Ehrenberg,  Versicherungsr.
Bd.  1,  S.  370  ff.,  Ihering's  Jahrb.  Bd.  33,  N.  8.  Vgl.  auch  die  Ausführungen  des
Abgeordneten  Dr.  Hänel  in  den  Drucks.  des  Hauses  der  Abgeordneten  1883/84,  N.  217.

9  Vgl.  88  1  (Verbot  der  Versicherung  über  den  gemeinen  Werth)  und  2  (Verbot
der  Versicherungsnahme  bei  mehreren  Gesellschaften)  des  Gesetzes.  Ueber  die  Mitwirkung
der  Polizei  vgl.  S§  4,  5,  14,  16,  18  das.

9  So  auch  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  2.  A.,  S.  145,  A.  14.

14*
        <pb n="218" />
        212  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Absperrung  des  Zuleitungsrohres  zum  Hause  H.straße  Nr.  17  begonnenen
Arbeiten  fortzusetzen.

Das  Oberverwaltungsgericht  !)  hob  diese  Verfügung  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Bezirksverwaltungsgericht  auf.  Es  geht  mit  Recht
davon  aus,  daß  hier  das  Wasser  von  der  Stadt  an  den  Besitzer  auf
Grund  eines  Privatvertrages  verabfolgt  werde,  der  Privatrechte  des
Hausbesitzers,  wie  der  Stadt  begründe,  und  daß  die  Polizeibehörde  demnach
  die  Stadtgemeinde  unter  Verletzung  von  Privatrechten  derselben
gezwungen  habe,  Wasser  ohne  Bezahlung  zu  gewähren.  Zwar  verkennt
das  Oberverwaltungsgericht  nicht,  daß  die  Polizei  unter  Umständen  auch
in  die  Privatrechte  einzelner,  bei  vorhandenen  Gefahren  Nichtbetheiligter
eingreifen  darf,  um  diese  Gefahren  zu  beseitigen.  Aber  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Vorinstanz  hält  sie  dies  nur  in  dem  Falle  für  zulässig,
  wenn  einmal  die  Gefahr  unmittelbar  bevorstehend  und  dann  auf
keine  andere  Weise  abzuwenden  ist,  als  durch  den  Eingriff  in  die  Rechte
des  Dritten,  welcher  weder  die  Gefahr  erzeugt  hat,  noch  verpflichtet  ist,
ihr  vorzubeugen.  Diese  Voraussetzungen  liegen  nach  dem  Oberverwaltungsgericht
  hier  nicht  vor.  «

Es  läßt  sich  nach  dem  Thatbestande  wohl  darüber  streiten,  ob  diese
Beurtheilung  der  Sachlage  zutreffend  war,  doch  muß  man  jedenfalls
darin  dem  Oberverwaltungsgericht  beitreten,  daß  es  sich  eventuell  doch
immer  nur  darum  handeln  konnte,  von  der  Kommune  die  vorübergehende
  Gewährung  von  Wasser  bis  zur  Abhülfe  des  dringendsten
Nothstandes  zu  fordern,  während  das  Einschreiten  der  Polizei  auf  der
Auffassung  beruhte,  daß  das  Wasser  unter  allen  Umständen  dauernd  zu
liefern  sei.

2)  Im  Sommer  1893  trat  in  Folge  anhaltender  Trockenheit  in
einem  Theile  der  Berliner  Vororte,  der  sein  Leitungswasser  von  den
Charlottenburger  Wasserwerken  bezieht,  ein  großer  Mangel  an  Leitungswasser
  ein,  nicht  ohne  Schuld  der  Werke,  die  es  versäumt  hatten,  rechtzeitig
  entsprechende  Vorkehrungen  zu  treffen.  In  Folge  dessen  untersagte
  der  Landrath  des  Kreises  Teltow  durch  Polizeiverordnung  den
Grundstücksbesitzern  innerhalb  gewisser  Orte,  Leitungswasser  zum
Besprengen  ihrer  Gärten  und  Höfe  während  der  Tagesstunden
zu  verwenden.  So  viel  ich  weiß,  ist  diese  Verordnung  zur  gerichtlichen
  Kognition  nicht  gekommen,  da  sie  bald  wieder  aufgehoben  wurde.

1)  Entsch,  vom  4.  I.  81  (Entsch.  Bd.  7,  S.  354).  Einen  ähnlichen  Fall  behandelt
die  Entsch.  vom  26.  II.  95  (Entsch.  Bd.  27,  S.  422).
        <pb n="219" />
        §  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  213

Ob  sie  rechtsgültig  war,  ist  nicht  unzweifelhaft.  Es  wurde  hier,  wie
in  dem  soeben  dargestellten  Falle,  in  die  Privatrechte  von  Personen  eingegriffen,
  die  bei  der  —  allerdings  vorhandenen  —  Gefahr  durchaus
unbetheiligt  waren.  Danach  kommt  es  nur  auf  die  Beantwortung  der
Frage  an:  Lag  ein  Nothstand  vor,  d.  h.  war  die  Gefahr  imminent
und  war  sie  auf  keine  andere  Weise  abzuwenden?  Das  erstere  war  unzweifelhaft
  der  Fall,  aber  auch  das  zweite  wird  anzunehmen  sein,  da
wenigstens  eine  schleunige  Abhülfe  auf  keinem  anderen  Wege  zu  erreichen
  war.  Daß  auch  eine  Polizeiverordnung,  nicht  bloß  eine  Polizeiverfügung,
  zur  Beseitigung  eines  Nothstandes  erlassen  werden  kann,
unterliegt  keinem  Bedenken.  Die  von  der  Polizeiverordnung  getroffenen
Grundstücksbesitzer  hätten  aber  auf  Entschädigung  klagen  können  und
zwar  gegen  die  Gemeinden,  zu  deren  Gunsten  sie  beschränkt  worden
waren.

3)  Ein  Vermiether  hatte  der  abziehenden  Mietherin  gegenüber
sein  Retentionsrecht  dadurch  geltend  gemacht,  daß  er  den  Torffeller,
in  welchem  sich  der  Torf  der  Mietherin  befand,  verschloß.  Die  Ortspolizeibehörde
  verfügte  darauf  die  Oeffnung  des  Kellers  und  die  Herausgabe
  des  Torfes,  ja  ließ  sogar  den  Keller  mit  Gewalt  öffnen.  Dies
Vorgehen  wurde  im  Verwaltungsstreitverfahren  von  allen  Instanzen  gemißbilligt.
  Das  Oberverwaltungsgericht!)  sprach  sich  dahin  aus,  daß
8  10  II,  17  A.L.R.  hier  keine  Anwendung  finde.  Von  einer  Störung
der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  oder  Ordnung  sei  keine  Rede  gewesen,
auch  eine  Gefahr  für  die  Mietherin  habe  nicht  vorgelegen,  höchstens  ein
Nachtheil  für  sie.  Ein  solcher  aber  gebe,  wenn  er  von  den  freiwilligen
Handlungen  Dritter  zu  besorgen  sei,  der  Polizei  zum  Einschreiten  nur
dann  Grund,  wenn  die  in  Frage  stehenden  Handlungen  strafbare  seien.
Dies  sei  hier  nicht  der  Fall  gewesen.  Es  liege  ein  ausschließlich  privatrechtliches
  Verhältniß  vor,  dessen  auch  nur  vorläufige  Regelung  Sache
des  Richters,  nicht  der  Polizei  ist.  0.

In  dem  umgekehrten  Falle,  d.  h.  zum  Schutze  des  Vermiethers  in
seinem  Retentionsrechte,  ist  dagegen  ein  polizeiliches  Einschreiten  allerdings
  zulässig,  denn  hier  handelt  es  sich  um  die  Verhütung  einer
Strafthats).

1)  Entsch.  vom  18.  IX.  78  (Entsch.  Bd.  4,  S.  414).

2)  Ebenso  Reichsger.  Entsch.  vom  23.  X.  88  (Selbstverwaltung  Bd.  16,  S.  73,
Verwaltungsbl.  Bd.  10,  S.  135).

:)  Vgl.  Reskr.  des  Justizministers  vom  8.  II.  39  (J.  M.  Bl.  S.  76),  Reichsger.
        <pb n="220" />
        214  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

III.  Auflösung  von  Vertragsverhältnissen  durch  die
Polizei.

1)  In  dieser  Richtung  wird  die  Polizei  häufig  bei  Wohnungsmiethverträgen
  thätig  werden.  Insbesondere  kann  sie  die  Räumung
einer  Wohnung  dann  verlangen,  wenn  dieselbe  gesundheitsgefährlich,  z.  B.
feucht  ist  ),  oder  wenn  der  Einsturz  des  Hauses  droht,  oder  wenn
dasselbe  konsenswidrig  gebaut  ist,  und  die  Herstellung  der  Konsensmäßigkeit
  nur  unter  Räumung  der  vermietheten  Wohnungen  möglich
ist).  Ebenso  kann  die  Polizei  Miethverträge  aus  sittenpolizeilichen
Gründen  zum  Erlöschen  bringen,  z.  B.  dadurch,  daß  sie  Prostituirten
die  Bewohnung  gewisser  Quartiere  untersagt.  Das  Oberverwaltungsgericht
  erachtet  dies  für  zulässig  3).  Es  verweist  nicht  bloß  auf  §  10
II,  17  A.L.  R.,  sondern  auch  auf  §  361  Ziff.  6  Str.G.B.),  der  erkennen
  lasse,  daß  auch  die  Reichsgesetzgebung  die  Polizei  für  grundsätlich
  berechtigt  erachte,  etwaigen  Verletzungen  der  öffentlichen  Ordnung
  und  des  öffentlichen  Anstandes  durch  Prostituirte  entgegenzutreten.
Es  wird  sich  gegen  diese  Entscheidungen  nichts  erinnern  lassen  5).

2)  Nach  §  37  Gew.O.  unterliegt  der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde
  die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der
Orte  durch  Wagen  aller  Art  2c.6).  Hierdurch  haben  sich  einige  Polizeiverordnungen
  für  ermächtigt  erachtet,  zu  bestimmen,  daß  der  Gewerbetreibende
  bei  gewissen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verordnung
  keinen  Anspruch  auf  das  Fahrgeld  oder  den
sonstigen  Lohn  haben  soll.  So  das  Berliner  Droschkenreglement
vom  20.  I.  1873  §  477):

Jeder  Kutscher  ist  verpflichtet,  vor  Antritt  der  Fahrt  dem  Fahran

  dem  in  Anm.  2  angegebenen  Orte,  Entsch.  vom  10.  VII.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  10,
S.  135).  Dagegen  Förstemann,  Prinzipien  des  Polizeirechts  S.  10.

1)  O.  V.  G.  Entsch.  vom  11.  IV.  93  (Entsch.  Bd.  24,  S.  384  ff.),  vom  2.  V.  93
(Selbstverwaltung  Bd.  20,  S.  516).

2)  O.V.G.  Entsch.  vom  10.  X.  76  (Entsch.  Bd.  1,  S.  633),  6.  X.  77  (das.
Bd.  3,  S.  333),  6.  XI.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  70),  11.  IV.  96  (Mittheilungen
Bd.  3,  S.  3).

)  Entsch.  vom  10.  XI.  77  (Entsch.  Bd.  3,  S.  338).

9  Vgl.  Olshausen  zu  diesem  Paragraphen.

5)  Vgl.  auch  O.  V.G.  Entsch.  vom  9.  VI.  86  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  352),
wo  es  sich  ebenfalls  um  Beschränkungen  einer  Prostituirten  im  Wohnen  handelte,  doch
war  dieselbe  hier  nicht  bloß  Mietherin,  sondern  Eigenthümerin  des  Hauses.

5)  Siehe  oben  S.  85.

!)  Samml.  Bd.  2,  S.  299.
        <pb n="221" />
        §  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  215

gaste  unaufgefordert  eine  Fahrmarke  von  60  Pf.  resp.  1  M.,  nach
beendeter  Fahrt  aber  eventuell  Fahrmarken  in  Höhe  des  erhobenen
Fahrgeldes  auszuhändigen;  unterläßt  er  dies,  so  macht  er  sich  strafbar
  und  hat  auch  keinen  Anspruch  auf  Zahlung  des  Fahrgeldes  #).
Für  die  sog.  Taxameterdroschken  bestimmt  die  Berliner  Polizeiverordnung
  vom  8.  XI.  1892  §  122:

Tritt  eine  Störung  im  Gangwerk  des  Fahrpreis-Anzeigers  ein,
während  sich  die  Droschke  im  Betriebe  befindet,  so  hat  der  Kutscher
unverzüglich  auf  dem  nächsten  Wege  nach  Haus  zu  fahren.

Tritt  eine  solche  Störung  bei  einer  Fahrt  mit  von  Fahrgästen
besetzter  Droschke  ein,  so  hat  er  auf  Bezahlung  des  Fahrgeldes
keinen  Anspruch.  Verlangt  jedoch  in  solchem  Falle  der  Fahrgast  die
Beendigung  der  Fahrt,  so  hat  der  Kutscher  dessen  Verlangen  nachzukommen,
  sofern  sich  die  Droschke  sonst  in  vorschriftsmäßigem  Zustande
  befindet.  Die  Bezahlung  der  Fahrt  erfolgt  alsdann  nach
Maßgabe  der  allgemeinen  Tarifbestimmungen  für  Droschkenfahrten.

Die  erste  Verordnung  ist  vom  Kammergericht  für  rechtsungültig
erachtet  worden  3).  Es  führt  aus:  die  88  37  und  76  Gew.  O.  ermächtigten
  die  Polizeibehörde  nur  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung
und  des  Straßenverkehrs  zur  polizeilichen  Regelung  des  Droschkengewerbes
  mit  verbindlicher  Kraft  für  die  in  diesem  Gewerbe  thätigen
Personen,  welche  zur  Befolgung  der  erlassenen  Anordnungen  anzuhalten,
in  den  unzweifelhaften  Befugnissen  und  Pflichten  der  Polizeibehörde
liege  .  .  Die  Polizeibehörde  sei  aber  nicht  befugt,  mit  ihrem  Verordnungsrecht
  in  die  kontraktliche  Privatrechtssphäre  zwischen  den  das
Droschkengewerbe  ausübenden  Personen  und  denjenigen,  welche  von  den
Droschken  durch  Miethen  derselben  Gebrauch  machen,  einzugreifen.

Diese  Begründung  ist  nicht  völlig  befriedigend.  Wenn  man  auch
zugeben  kann,  daß  nach  §  37  Gew.O.  die  Ortspolizei  Bestimmungen  nur
für  die  Gewerbetreibenden  treffen  darf,  so  handelt  es  sich  doch  einmal
  hier  um  solche  Bestimmungen,  und  dann  kann  sich  die  Polizeibehörde,

1!)  Ebenso  Königsberger  Reglement  für  das  Droschkenfuhrwesen  vom  6.  XI.  75
und  12.  III.  80  §  43  (Theodor  Meier  a.  a.  O.  S.  469,  Charlottenburger  Verordnung
über  den  Betrieb  des  Droschken-Fuhrgewerbes  vom  20.  I.  85  §  48  (Kuhlow  a.  a.  O.
S.  214),  Ortspolizeiverordn  für  Posen  vom  13.  XII.  75  Nr.  7  (Bleich  a.  a.  O.  S.  65):
„Vor  Beginn  der  Fahrt  hat  der  Kutscher  die  Marke  zu  verabreichen,  widrigenfalls  der
Fahrgast  garnichts  zu  bezahlen  braucht.“

2)  Samml.  Bd.  2,  S.  305.

3)  Verwaltungsbl.  Bd.  1,  S.  309.
        <pb n="222" />
        216  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

wenn  sie  etwas  für  das  Publikum  überhaupt  Gültiges  anordnen  will,
jedenfalls  auf  den  §  6b  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  stützen.  Soweit
es  die  öffentliche  Ordnung  oder  andere  polizeiliche  Interessen  erfordern,
kann  sie  dann  auch  in  obligatorische  Verhältnisse  eingreifen,  nicht  anders
als  in  dingliche.  Aber  niemals  darf  die  Verordnung  dem  Gesetze  widerstreiten,
  und  das  ist  hier  allerdings  der  Fall.  Der  Droschkenkutscher
hat  kraft  Gesetzes  einen  Anspruch  auf  das  Fahrgeld,  wenn  er  seine  Fahrt
gemacht  hat,  und  lediglich  deswegen,  weil  er  sie  gemacht  hat  (val.  insbes.
  §  873  I,  11  A.L.  R.).  Wenn  die  Polizeiverordnung  daher  dieses
Recht  von  der  Beobachtung  gewisser  Ordnungsvorschriften  abhängig
macht,  so  setzt  sie  sich  in  einen  Widerspruch  zum  Gesetz  und  ist  deswegen
  nach  §  15  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  ungültig.  Uebrigens  hat
die  Verordnung  kein  sonderlich  praktisches  Interesse,  da  sie  im  Verkehre
so  gut  wie  niemals  befolgt  wird.

Im  wesentlichen  dieselben  Gründe  sprechen  gegen  die  Gültigkeit  der
Verordnung  über  die  Taxameterdroschken.  Hier  wird  dem  Fahrgast
bei  einer  Störung  im  Gangwerk  des  Fahrpreisanzeigers  ein  Rücktrittsrecht
  eingeräumt,  während  der  Kutscher  auf  die  Auflösung  des  Vertrages
keinen  Anspruch  haben  soll.  Ein  solches  Rücktrittsrecht  entspricht  an  und
für  sich  dem  Gesetze  (§  408  I,  5  A.L.  R.),  aber  die  auf  Rechnung  des
Vertrages  schon  geleisteten  Handlungen  sind  dann  zu  vergüten,  wofür
die  §§  166,  167  I,  5  A.L.  R.  maßgebend  sind.  Hiernach  kann  der
Fahrgast  höchstens  „von  der  mündlich  verabredeten  Vergütung  so  viel
abziehen,  als  erforderlich  ist,  sich  die  noch  rückständigen  Leistungen  zu
verschaffen“,  d.  h.  er  kann  dem  Kutscher  von  demjenigen  Betrage,  der
für  die  ganze  Fahrt  zu  zahlen  gewesen  wäre,  so  viel  in  Abzug  bringen,
als  erforderlich  ist,  um  eine  Taxameterdroschke  noch  bis  zu  seinem  Endziele
  bezahlen  zu  können.  Die  Schwierigkeiten  der  Berechnung  sind  nicht
erheblich,  sie  bietet  indessen  kein  allgemeineres  Interesse.  Jedenfalls  widerspricht
  die  Verordnung  dadurch,  daß  sie  dem  Kutscher  jeden  Anspruch  auf
ein  Fahrgeld  versagt,  dem  Gesetze,  deshalb  ist  sie  ungültig.

IV.  Modifizirung  oder  nähere  Bestimmung  obligatorischer
Rechtsverhältnisse  durch  die  Polizei.

Der  strafrichterlichen  Prüfung  haben  wiederholt  Polizeiverordnungen
unterlegen,  welche  das  Verhältniß  zwischen  öffentlichen  Fuhrwerks=
  (z.  B.  Omnibus-,  Pferdeeisenbahn-)  Unternehmern  und
den  Fahrgästen  regeln.  So  eine  Polizeiverordnung,  welche  das  sofortige
  Einwerfen  des  Fahrgeldes  in  die  Zahlbüchse  den  Fahr-
        <pb n="223" />
        §  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  217

gästen  zur  Pflicht  machte,  so  eine  andere,  nach  welcher  das  fahrende
Publikum  den  Fahrpreis  beim  Besteigen  des  Wagens  nach  Empfangnahme
  des  Fahrscheins  zu  entrichten,  diesen  während  der  Fahrt  aufzubewahren
  und  den  Kontrolbeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen  hat!).
Das  Kammergericht?)  hat  beide  Verordnungen  für  rechtsungültig  erachtet,
  indem  es  in  beiden  Fällen  annahm,  daß  sich  die  Polizei  nicht
innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Wirkungskreises  gehalten  habe,  daß  insbesondere
  der  §  6  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  ihr  keine  Stütze  gewähre.


Die  Entscheidungen  sind  schwerlich  richtigs).  Allerdings  braucht
nach  dem  Gesetze  der  Fahrgast  das  Fahrgeld  erst  nach  beendeter  Fahrt
zu  zahlen.  Zu  einer  Pränumerandozahlung  ist  er  nicht  verpflichtet.  Aber
dieses  obligatorische  Recht  auf  Vorleistung  kann  von  der  Polizei  aus
Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  und  der  Verkehrssicherheit  und  -Erleichterung
  modifizirt  werden.  Das  obligatorische  Recht  ist  für  die
Polizei  ebensowenig  ein  noli  me  tangere  als  das  Eigenthumerecht.
Wenn  die  Polizei  vorschreibt,  daß  ein  Fahrgast,  der  eine  Droschke  zur
Fahrt  nach  dem  Bahnhofe,  dem  Theater  oder  ähnlichen  Zielen  miethet,
das  Fahrgeld  beim  Einsteigen  oder  wenigstens  vor  beendigter  Fahrt  zu
zahlen  hat,  so  wird  eine  derartige  Anordnung,  ohne  welche  eine  erhebliche
  Hemmung  des  Verkehrs  eintreten  könnte,  schwerlich  beanstandet
werden.  Die  vorliegenden  Verordnungen  sind  aber  kaum  anders  zu
beurtheilen.  Sie  wollen  dafür  sorgen,  daß  sich  das  Rechtsverhältniß
zwischen  Unternehmer  und  Fahrgästen  glatt  und  einfach  abwickelt  und
damit  dienen  sie  der  Ordnung  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs.  Daß  sie
zugleich  einem  privaten  Interesse,  nämlich  dem  Vermögensinteresse  des
Unternehmers,  zu  Gute  kommen,  soll  nicht  geleugnet  werden.  Daß
dieses  Interesse  das  einzige  ist,  welches  in  Betracht  kommen  kann,  läßt
sich  mit  Entschiedenheit  in  Abrede  stellen.

Ausdrücklich  vorbehalten  ist  der  Polizei  das  Recht  der  Modifizirung
eines  Vertragsverhältnisses  durch  das  Gesetz  vom  30.  VI.  1834

1)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Frankfurt  aM.  vom  18.  I.  84  §  37
(A.  Bl.  S.  25),  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  a/S.  vom  1.  X.  91  §  37  (v.  Holly  a.  a.  O.
S.  240)  u.  a.

2)  Entsch.  vom  9.  XI.  85  Johow  Bd.  6,  S.  285),  19.  II.  94  (Verwaltungsbl.
Bd.  15,  S.  289).

:)  Gegen  sie  auch  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  S.  159,  A.  7.
        <pb n="224" />
        218  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

(G.S.  S.  92)  hinsichtlich  der  Räumungsfristen  für  größere  Miethwohnungen.


V.  Schutz  obligatorischer  Rechte  durch  die  Polizei.

Die  Frage,  ob  und  in  wieweit  die  Polizei  zum  Schutze  obligatorischer
Rechte  kompetent  ist,  ist  bereits  oben  (S.  18)  beantwortet  worden,  und
zwar  dahin,  daß  die  Polizei  nur  ganz  ausnahmsweise  zum  Schutze  reiner
Privatrechte  einschreiten  darf,  nur  dann,  wenn  die  Verletzung  derselben
entweder  eine  strafbare  Handlung  darstellt  —  man  denke  etwa  an  den
§  329  Str.  G.  B.  —  oder  wenn  die  Hülfe  des  Richters  nicht  abgewartet
werden  kann,  und  Selbsthülfe  keinen  Erfolg  verspricht.

Mit  Recht  hat  das  Kammergericht2)  eine  Polizeiverordnung  für  die
Stadt  Bromberg  vom  4.  IV.  1887  als  rechtsungültig  bezeichnet,  welche
bestimmte,  daß  die  zur  Zahlung  des  Marktstandgeldes  verpflichteten
Personen  ihren  Standplatz  nicht  eher  verlassen  dürfen,  als  bis  sie  das
Standgeld  entrichtet  haben.  Das  Kammergericht  erblickt  hierin  den  Versuch,
  eine  obligatorische  Verpflichtung  von  lediglich  privatrechtlicher  Natur
durch  Polizeistrafen  zu  erzwingen,  und  erachtet  dies  für  unzulässig.

Anders  ist  es  natürlich  dann,  wenn  das  Gesetz  selber  der  Polizei
den  Schutz  obligatorischer  Rechte  anvertraut,  wie  dies  namentlich  durch
die  verschiedenen  Gesindeordnungen  geschehen  ists).  Hier  ist  auch
vielfach  der  Polizei  die  Befugniß  beigelegt  worden,  Streitigkeiten  zwischen
Dienstherrschaft  und  Gesinde  mit  wenigstens  vorläufiger  Wirkung  zu
entscheiden").  Unzulässig  war  das  Einschreiten  der  Polizei  in  dem  vom
Oberverwaltungsgericht  am  26.  III.  1881  entschiedenen  Falle  5).  Die
Dienstherrschaft  hatte  gegenüber  einem  abziehenden  Knecht  ein  Retentionsrecht
  ausgeübt.  Von  der  Ortspolizeibehörde  wurde  ihr  indessen  unter

1)  Eine  daraufhin  ergangene  Verordn.  ist  die  des  Berlinier  Polizeipräs.  vom  26.
III.  70  (Samml.  Bd.  1,  S.  129).

2)  Entsch.  vom  12.  VII.  88  (Johow  Bd.  8,  S.  140).  Dagegen  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht
  S.  159,  Anm.  7.

3)  Vgl.  Gesindeordn.  vom  8.  XI.  1810  88  47,  51,  160,  167  —  vgl.  Oppenhoff,
Ressortverhältnisse  S.  188  ff.  —,  Gesindeordn.  für  die  Rheinprovinz  vom  19.  VIII.  44
88  15,  16,  41,  42,  Dienstbotenordn.  für  Ostfriesland  u.  Harlingerland  vom  10.  VII.
59  (Gerland  a.  a.  O.  S.  112)  88  16,  48,  Dienstbotenordn.  für  die  Landdrosteibezirke
Hannover,  Hildesheim  und  für  den  Haagbezirk  vom  15.  VIII.  44  (das.  S.  120)  88  18,
52,  56,  Dienstbotenordn.  für  den  Landdrosteibezirk  Osnabrück  vom  28.  IV.  38  (das.
S.  127)  Art.  22,  64,  66,  Dienstbotenordn.  für  das  Herzogthum  Bremen  u.  Verden
vom  12.  IV.  44  (das.  S.  136)  88  25,  64,  67.

9  Vgl.  namentlich  Nass.  Edikt  vom  15.  V.  1819  §  24  (v.  Seel  a.  a.  O.  S.  764).

5)  Entsch.  Bd.  7,  S.  375  ff.
        <pb n="225" />
        8  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  219

Androhung  einer  Geldstrafe  aufgegeben,  die  zurückbehaltenen  Sachen
sofort  herauszugeben  oder  spätestens  binnen  8  Tagen  gerichtlichen  Arrest
einzuholen.  Das  Oberverwaltungsgericht  hob  diese  Verfügung  auf,  da
die  Polizei  hier  ausschließlich  zu  Gunsten  eines  privaten  Rechts  thätig
geworden,  dies  aber  nur  auf  Grund  eines  hier  nicht  vorliegenden  Spezialgesetzes
  zulässig  sei.  Ebenso  hat  das  Oberverwaltungsgericht  sich  dahin
ausgesprochen,  daß  die  Polizeibehörde  nicht  ermächtigt  sei,  ein  Dienstverhältniß
  für  aufgelöst  zu  erklären!).

1)  Entsch.  vom  26.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  418).
        <pb n="226" />
        Alphabetisches  Sachregister.

(Die  Ziffern  bedeuten  die  Seitenzahlen.)

Abdecker  111.

Abgänge  auf  Milchwagen  100.

Aborte  167,  168.

Abwässer,  Leitung  in  öffentliche  Flüsse  208.

Aether,  Lagerräume  42.

Afterverpachtung  der  Jagd  206.

Angetrunkene,  Ausschank  an  A.  64.

Anilinfabriken  50.

Anlage,  gewerbliche,  Begriff  47.

Ansteckende  Krankheiten,  Anzeige  durch  Gastwirthe
  79,  durch  Aerzte  116.

Anstrich  der  Gebäude  141.

Arbeitsscheue,  Ausschank  an  A.  65.

Arbeitseinstellung,  Schankverkehr  während
einer  A.  73.

Arbeiter,  Schutz  der  gewerblichen  A.  47.

Arzneimittel,  Ankündigung  117.

»  Verkauf116.

Aerzte  116.

Aufblasen  des  Fleisches  93.

Auflösung  von  Vertragsverhältnissen  durch
die  Polizei  214.

Aufzüge  in  Gebäuden  141.

Ausübung  des  Gewerbebetriebes,  Zulässigkeit
  polizeilicher  Bestimmungen  31  ff.

Auswanderungsunternehmer  115.

Bäcker  96.

Backhäuser  154.

Bauarbeiter,  Sicherung  der  B.  111.

Baufluchtlinie,  Ueberschreiten  der  B.  149.

Bäume,  Nutzung  von  B.  auf  öffentlichen
Wegen  208.

Baupolizei  127  ff.

Baupolizeiverfügung,  Verhältniß  zur  Baupolizeiordnung
  163.

Bauzonen,  Zulässigkeit  142,  158.

Beamte,  Haftung  190,  200  ff.

Bedürfnißanstalten  173.

Belästigungen,  kein  polizeilicher  Schutz
gegen  B.  17,  36,  182.

Berufspflichten  der  Gewerbetreibenden  35.

Besonderes  Interesse  der  Gemeinden  nach
8  6i  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  11  f.
Bestehende  Gebäude,  Vorschriften  für  164.
Bestrafte  Personen,  Ausschank  65.
Betasten  des  Backwerks  97.
„  der  Fleischwaaren  94.
Bevorstehende  Gefahr  im  Sinne  des  §  10
II,  17  A.L.  R.  18.
Bewegliche  Sachen,  polizeiliche  Beschränkungen
  des  Eigenthums  179  ff.
Biblishe  Geschiche  Darstellungen  aus  der
.  G.  81.

Bienen  171.

Bierdruckapparate  73.

Biere,  Namhaftmachung  der  auszuschänkenden
  B.  durch  die  Wirthe  74

Billets,  Verkauf  von  B.  auf  den  öffentlichen
  Straßen  105.

Bodenluken  168.

Bracken,  Jagen  mit  B.  205.

Brand,  Schankverkehr  während  eines  B.  73.
Brennmaterialien,  Lagerplätze  42.
Brunnen  168.

Buchhandel  103.

Butterhandel  101.

Centrifugen  49.

Cirkusgebäude,  baupolizeiliche  Anordnungen
82,  153,  169.

Civilrichter,  Prüfungsrecht  des  C.  27.

Dampfkessel  42.

Dampfpfeife  42.

Darrsteinfabriken  50.

Deiche,  Schutz  152,  175.

Deklamatorische  Vorträge  74.

Dispensiren  von  Arzneien  116.
Drehorgelspiel  83.

Droguenhandlungen,  Schilder  der  D.  117.

Eigenthum,  Begriff  121.
Einfriedigung  der  Grundstücke  176.
        <pb n="227" />
        Alphabetisches  Sachregister.

Eisenbahnen,  Entfernung  der  Gebäude  2c.
von  E.  152,  170.
Entschädigung  wegen  Eigenthumsbeschränkungen
  183  ff.
»  wegen  Beschränkungen  ding—
licher  Rechte  209.

„  Gewerbetreibender  44  ff.
Entwässerung  der  Grundstücke  173.
Erbbegräbniß  206.

Erleuchtung  der  Häuser  166.

Fabriken,  bauliche  Einrichtung  49.
„  Verbot  der  Errichtung  in  be—
stimmten  Ortstheilen  155,  159.
Fahrstühle  141.
Feiertagsheiligung  62.
Feldziegelöfen  42,  154,  203.
Feld=  und  Forstschutz  173,  205.
Feuergefährliche  Benutzung  der  Gebäude  167.
Feuerpolizeiordnungen  169.
Feuerstellen  136.
Feuerversicherungen,  Präventivkontrole  210.
Feuerwerkskörper,  Verkauf  104.
Fleischbeschauer  90.
Fleischer  88.
Fleischschau  88.
Flüsse,  Schutz  der  öffentlichen  F.  151,  174,
208.

„  Spchutz  der  Privatflüsse  175.
Freibank  91.
Fremde,  Aufnahmepflicht  der  Gastwirthe  77  ff.
Fremdenbücher  79.

Gastställe,  Reinigung  79.

Gastwirthschaften  77  ff.

Gefahr  17.

Geheimmittel  118.

Geräuschvol  Gewerbebetriebe  an  der  Straße
150.

Gesangsvorträge  74  f.

Gesindeordnungen  218.

Gesundheitsgefährdung  durch  Bauten  132.

„  durch  gewerbliche
Anlagen  36  ff.

Gewerbefreiheit,  subjektives  Privatrecht  30  f.

Gewicht  des  Backwerks  97.
„  Verkauf  nach  G.  101.

Gifte,  Handel  mit  G.  84.

Gottesdienst,  gewerblicher  Verkehr  während
des  G.  57.

Gräberpflege  107.

Gruben  47  f.,  172.

Hebammen  116.

Heuschober  170.

Höhe  der  Gebäude  141.

Hohenzollern,  Geltung  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
  in  H.  2  u.  Anm.  1.

221

——

Holzbearbeitungswerkstätten  50,  154.
Hunde,  polizeiliche  Beschränkungen  des
Eigenthums  an  H.  181.

Jagdrecht  205.

Irrenanstalten  116.

Kälber,  Schlachten  von  zu  jungen  K.  94.

Kammerjäger  110.

Kegelbahnen  157.

Kehrbezirke  110.

Kellerwohnungen  155.

Kettenhunde  182.

Kinder,  Gewerbebetrieb  51,  68.

Kirchstühle,  Recht  an  K.  207.

Kleinbauten  160.

Klosets  167.

Knochenhandel  102.

Kollodium,  Lagerräume  42.

Konfliktserhebung  201.

Konstruktion  der  Gebäude  140.

Konzessionirung  von  Bauten  134,  138.

Konzessionirte  Anlagen,  polizeiliche  Einwirkung
  auf  k.  A.  37.

Körordnungen  119.

Kreditiren  der  Wirthe  70.
Kreissägen  49.

Landhausmäßige  Bebauung  142,  158.
Laternen  169.

Leichenfuhrwesen  86.

Leinpfad,  Schutz  des  L.  151.

Lüderliche  Personen,  Ausschank  an  l.  P.  65.
Lumpenhandel  102.

Lustbarkeiten,  Veranstaltung  von  83.
Lustfeuerwerker  41.

Marktstandsgeld  218.

Marktverkehr  112.

Maschinen,  Gebrauch  von  48  f.

Meeresufer,  Schutz  der  175.

Meiereien  154.

Milchhandel  99.

Minderjährige,  Verkauf  von  Büchern  durch
M.  104.

Mineralöle  41.

Mineralwasserfabriken  42,  51,  101.
Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  Betreten
der  Scene  durch  verstorbene  M.  82.
Müll,  Lagerplätze  42.

Müller  99.
Mutterkorn  97,  99.

Nachtherbergen  80,  Anm.  1.

Nahrungsmittel,  Verkehr  mit  N.  87.

Namhaftmachung  der  Inhaber  offener  Geschäftslokale
  105.

Nebengebäude  149,  Anm.  6.
        <pb n="228" />
        222

Nervöse,  Schutz  durch  die  Polizei  39  f.

Nöthige  Anstalten  im  Sinne  des  §  10  II,
17  A.L.  R.  19.

Nothstand  des  Staates  125.

Nummerirung  der  Häuser  169.

Nutzholz,  Lagerplätze  42.

Obligatorische  Verhältnisse,  Einwirkung  der
Polizei  209  ff.
Ofenfabriken  50.
Ofenklappen  165.
Offene  Bebauung  153.
Ordnung,  öffentliche  16.
„  Sonntagsruhe,  Theil  derselben
53f.

Petroleum  41.

Pfandleiher  87.

Pferdehandel  103.

Pflegekinder,  Halten  von  P.  115.

Phosphorzündhölzerfabriken  50.

Polizeistunde  68.

Polizeiverfügung  14  ff.

Polizeiverordnung  1  ff.

Polizeiverwaltungsgesetz  1  ff.

Präventivkontrole  bei  Feuerversicherungen
210.

Privatmärkte  179.

Privatrecht,  Einwirkungsbefugniß  der  Polizei
  29

Pulverhäuser,  Entfernung  der  Gebäude  von
P.  152.

Reblaus  174.

Remisen  149.

Retentionsrecht  des  Vermiethers  213.

Rinderpestgesetz  180.

Rohbauabnahme  134.

Rohrhaufen  170.

Nosin,  seine  Ansicht  über  den  Umfang  des
Polizeiverordnungsrechts  7  ff.

Roßfleisch  auf  dem  Markte  113.

Roßschlächter  90.

Rückkaufshändler  87.

Ruhe,  öffentliche  17.

Schaden,  Begriff  17,  130,  162.
Schankwirthschaften  63  ff.
Schaubezirke  f.  Fleischbeschauer  88.
Schauspielunternehmer  80.
Schaustellungen  in  Schankwirthschaften  74  f.
Schennen  149,  154.

Schießstand  173.

Schilder  der  Wirthe  74.
Schlafstellemwesen  80.

Schleifereien  von  Metallwaaren  50.
Schleudermaschinen  49.
Schlußabnahme  bei  Bauten  134.

Alphabetisches  Sachregister.

Schmieden  154.
Schornsteinfeger  110.
Schulpflichtige  Kinder,  Gewerbebetrieb  51.
Schuppen  149,  154.
Schwefelkohlenstoffe,  Lagerräume  42.
Schweine,  Halten  von  120,  172.
Schweinefleisch,  Verwerthung  von  finnigem
und  trichinösem  S.  181,  202

Schwimmunterricht  84.
Sicherheit,  öffentliche  16.

„  Gefährdung  durch  gewerbliche

Anlagen  41f.
Singspiele  74  f.
Sonntagsruhe  im  Gewerbe  52  ff.
Speicher  149,  155.
Spiritnuosen,  Lagerräume  42.
Sprengstoffe  41.
Staatsnothrecht  125,  183,  186.
Stacheldrahtzäune  179.
Stallungen  149,  157.
Steinbrüche  47  f.,  172.
Stempelung  der  Backwaaren  98.
Strafrichter,  Prüfungsrecht  26  f.
Straßen,  öffentliche,  dingliche  Rechte  daran
209.

Straßenhandel  104.
Stückzahl,  Verkauf  nach  101.

Tanz=  und  Turnunterricht  84.
Tanzlustbarkeiten  77.
Taxen  der  Bäcker  96,  Anm.  3.
„  für  das  auf  der  Freibank  verkaufte
Fleisch  92.

„  der  Gewerbetreibenden  des  §  37
Gew.O.  87  Anm.  2,  214.
Theater,  baupolizeiliche  Anordnungen  82,

Theatercensur  81.
Theatralische  Vorstellungen  in  Schankwirthschaften
  74  f.
Thiere,  Schutz  der  T.  94,  182.
„  polizeiliche  Beschränkungen  des
Eigenthums  an  T.  180.
Thierärzte  116.
Thierhaare,  Verarbeitung  von  T.  50.
Thüren,  Anlegung  von  150.
Tödten  des  Schlachtviehs  95.
Tränkeimer,  Reinigung  79.
Transport  des  Schlachtviehs  95.
Treppen  140,  154.
Triebwerke,  Entfernung  von  Wegen  2c.  171,
194.

(2  Gebrauch  48  f.
Trinkgefäße,  Reinigung  72.
Trunkenbolde,  Ausschank  an  Tr.  64.

Ueberschwemmungsgebiet,

Errichtung  von
Gebänden  im  Ue.  152
        <pb n="229" />
        Alphabetisches  Sachregister.

Unerwachsene,  Aufnahme  durch  die  Schank—
wirthe  66.

Unglücksfälle,  Schankverkehr  während  U.  73.

Uniformen,  Gebrauch  preußischer  U.  auf
dem  Theater  82.

Unsicherheit  im  Sinne  des  §  66  I,  8  A.  L.  R.
128.

Unsittlichkeit,  Maßregeln  gegen  die  Förderung
  der  U.  durch  die  Schankwirthe  71  ff.

Unterbringung  gewerblicher  Arbeiter  50.

Untersagung  der  ferneren  Benutzung  einer
gewerblichen  Anlage  46.

Verkehr,  öffentlicher,  Erschwerung  durch  gewerbliche
  Anlagen  42f.
Schutz  der  Leichtigkeit
des  ö.  V.  durch  Polizeiverfügungen
  23,  42.
Vermögen,  Schun  durch  die  Polizei  18,  126.
„  Gefährdung  durch  gewerbliche
Anlagen  40  f.
Versammlungsräume,  öffentliche,  baupolizeiliche
  Anordnungen  82,  153,  169.
Vertragsfreiheit,  polizeiliche  Einschränkung
209.

77  77

Vertragsverhältnisse,  Auflösung  durch  die
Polizei  214.
Verunstaltung  129,  138,  146,  170.
Vewaltungsgeriht,  Prüfungsrecht  der  V.
3

Verwirkung  des  Fahrgeldes  durch  Droschkenkutscher
  2c.  214.

Viehseuchengesetz  180.

Völlerei,  Maßregeln  gegen  die  Förderung
der  V.  64  ff.

223

Vorgärten  145  ff.
Vororte  von  Berlin,  Baupolizeiordnung
157  ff.

Waffenverkauf  104.

Waschküchen  149.

Wasserleitung,  Anschluß  der  Grundstücke  an
die  ö.  W.  168,  211.

Wattenfabriken  154.

Wege,  öffentliche,  Schutz  151,  176,  208.

Weibliche  Bedienung  in  Schankwirthschaften
71  f.

Weinberge  174.

Werkstätten,  Verbot  von  W.
Straßenfronten  159.

Wiederbebauung  von  Grundstücken  162,  192.

Wildhandel  95.

Wildschein  96.

Windmühlen,  Entfernung  von  Wegen  2c.
171,  194.

Wohngebäude  154.

Wohnungen,  Ränmung  durch  die  Polizei
214,  218.

Wollspinnereien  41.

an  den

Zerschneiden  der  Backwaaren  99.
Zugthiere,  Hunde  als  Z.  182.
„  Pferde  als  Z.  183.
Zulässigkeit  des  Rechtsweges,  Gesetz  über
die  Z.  d.  R.  27,  186,  190.
Zulassung  zum  Gewerbebetriebe  31.
Zusammensetzung  der  Backwaaren  98.
Zwischenhändler,  Beschränkungen  der  Z.  im
Einkauf  auf  dem  Markte  113.
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