Vorwort der Sammlung. Der Lehrer deutschen Staatsrechtes hat bei seinen Vor- lesungen mit dem Mangel an solchen Ausgaben seiner Quellen zu kämpfen, die nur den Text geben, diesen absolut verläßlich und zugleich in handlicher Form. über gleichen Mangel klagt die Praxis. Ihm möchte die kleine Sammlung, deren erstes Heft das vorliegende bildet, in Etwas abhelfen. Sie giebt stets an erster Stelle den ursprünglichen, also, wenn Abänderungen stattgefunden haben, nicht sofort den jetzt geltenden Text, wird aber stets dessen Wandlungen bis zur Gegenwart anschaulich machen. Das formell Aufgehobene steht zwischen zwei Kreuzen ### Sie giebt nur den Text und verbannt die Noten dazu, da sie so häufig die Übersichtlichkeit aufheben. Nur die sachlich unentbehrliche Anmerkung findet Aufnahme. Sie will den Text in diplomatisch genauem Abdrucke geben, also soweit nötig auf Grund neuer Kollationen. Mit einer Art sehr unliebsamer Schwierigkeiten hat der Herausgeber anfangs gar nicht gerechnet. Sie ergaben sich aus einem doppelten Mangel, der sich in den amtlichen Publika- tionen des Reichs wie der meisten deutschen Staaten oft genug findet: in dem formellen Mangel zum Teil der Genauigkeit, zum Teil auch nur der Geschicklichkeit der Publikationen, aber auch in dem materiellen Mangel der Gesetze selbst, deren Urheber oft zu bequem waren, genau zu präcisiren, ob und wieweit das neue Gesetz eine Verfassungsbestimmung ganz auf- heben oder nur abändern oder nur suspendiren oder ob es nur in einem einzelnen Fall davon abweichen solle. Am sorgfältigsten scheint mir die Publikation in Bayern gehand- habt zu sein. Der Sicherheit des Bestandes unseres Verfassungsrechts droht aus diesen Mängeln zweifellos Gefahr! Uun ein Zurückgreifen auf die Originalausgaben der Texte unnötig zu machen, giebt sie genau deren Seitenzählung am Rande und die Seitenabteilung im Texte an.