Vorbemerkung zum ersten Hefte. I. Das erste Heft der Sammlung enthält in der ersten Auflage im Wesentlichen nur die Norddeutsche Bundesverfassung vom 17. April 1867 und die Reichsverfassung v. 16. April 1871 samt dem Wahlgesetz v. 31. Mai 1869. Von vielen Seiten ist mir nah gelegt worden, in der zweiten Auflage das Heft zu erweitern, vor Allem die Versailler Ver- träge aufzunehmen. Dieser Anregung entsprach ich gerne, da ich sie von gewissen Standpunkten aus als voll berechtigt anzuerkennen hatte. Um aber besonders dem Studirenden eine ganz handliche Ausgabe der Ver- fassung zu wahren, gebe ich dies erste Heft in zwei Formen: die kürzere enthält wie die 1. Auflage nur die beiden Verfassungen und das Wahlgesetz; die größere aber habe ich nicht etwa zu einem corpus juris publici des heutigen deutschen Reiches erweitert: denn auch sie sollte aus dem Rahmen dieser Sammlung nicht herausfallen. Auch sie beschränkt sich wesentlich auf die Verfassung und ihre nächsten Ergänzungsgesetze. Als solche betrachte ich die jetzt in den Anlagen 5—12 aufgenommenen Reichsgesetze 1. Die größere Ausgabe will aber die Entstehung und den Ent- wicklungsgang des Verfassungsrechtes im e. S. anschaulich machen. Deßhalb sind in sie ausgenommen 1. die drei Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung: die Preußischen Grundzüge v. 10. Juni 1866, der Preußische Entwurf v. 15. Dezember 1866 und der Entwurf der Ver- bündeten v. 7. Februar 1867. Zwischen dem ersten Entwurf und den beiden folgenden mußte notwendig der Bündnißvertrag v. 18. August 1866 eine Stelle finden. S. unten Anlage 1. S. 72—114. Das Auswärtige Amt in Berlin hat mir auf mein Gesuch bereitwilligst eine genaue Abschrift sowol der „Grundzüge“ als des Bündnißvertrags v. 18. August 1866 und einen nach dem Original lorrigirten metallographischen Abzug des Preußischen Entwurfs vom 15. Dezember 1866 zur Verfügung gestellt, wofür ich der hohen Behörde zu großem Danke verpflichtet bin. Sie hat mich in den Stand gesetzt, die Texte in der wünschenswerten Genauigkeit wierer- zugeben. Alle Texte der Anlagen 2 u. ff. konnten dem Gesetzblatt entnommen werden; 1 Das Reichsverfassungsrecht für Elaß, - und für die Kolonien ist in den Anhang Vderwiesen. S S.