X 2. der sog. Zollvereinigungsvertrag v. 8. Juli 1867, der den deutschen Zollverein bundesstaatlich organisirt, welche Organi- sation eine sehr interessante Zwischenstufe zwischen den Organisationen der norddeutschen Bundesverfassung und der Reichsverfassung bildet. S. unten Anlage 2, S. 114—148. Die Abänderung der Be- stimmungen dieses „Vertrages“, soweit nicht die Reichsverfassung v. 16. April 1871 sie vorgenommen, unterliegen nach RVA. 40 den erschwerenden Bestimmungen des Art. 78; 3. die sog. Versailler Verträge aus dem November 1870. S. Anlage 3, S. 148—207. II. Die Art der Publikation dieser Verträge s. 2 u. 3 erregt große Bedenken, die sich übrigens bei allen analogen Publikationen des Deutschen Reiches wiederholen. Es handelt sich um „Verträge“, die zweifellos dem Art. 11 Abs. 2 der norddeutschen Bundesverfassung unterliegen. Um den Inhalt des Vertrags in Gesetzes-Recht des Norddeutschen Bundes zu verwandeln, bedarf es unbedingt der Zustimmung des Bundes- rates (nach Art. 11 u. 78) und des Reichstages, und das „Gesetz“ muß ebenso unbedingt unter Hinweis auf diese Genehmigung ver- öffentlicht werden. Dieser fast selbstverständlichen Forderung ent- spricht aber weder die Art der Publikation des Norddeutschen Bundes, noch später die des Reiches. Die Bezugnahme auf den Gesetzgeber — den Bundesrat — und auf den Reichstag wird einfach weg- gelassen; über diese wichtigen für die Gültigkeit geradezu prä- judiziellen Tatsachen gewährt das Gesetzblatt keinen Aufschluß. Diese Publikationsart ist zweifellos fehlerhaft, ja sie kann unter Umständen die Gültigkeit des ganzen Erlasses in Frage stellen. Es ist doch kaum begreiflich, daß das Inkrafttreten der Verfassungs- verträge im Norddeutschen Bunde mit dem 1. Januar 1871 vom Norddeutschen Bunde selbst gesetzlich gar nicht bestimmt worden istl Die im Dezember 1870 beschlossene terminologische Verfassungs-= änderung, welche die Bezeichnungen „Deutsches Reich“ und „Deutscher Kaiser“ eingeführt hat, ist überhaupt nicht publizirt worden! Eine andere Eigentümlichkeit betrifft das Verhältniß zwischen dem völkerrechtlichen Akte der Vertragsperfektion mittels Austausches der Ratifikations-Urkunden und dem staatsrechtlichen Akte der Um- wandlung des Vertrags-Inhaltes in innerstaatliches Recht. Völker- und Staatsrecht stoßen hier mit ihren Ansprüchen auf einander. Geht die Ratifikation zeitlich der Reichstagsverhandlung voraus, so läuft die deutsche Reichsregierung Gefahr, durch das Nein des Reichstags in die Unmöglichkeit der Erfüllung gegenüber dem auswärtigen Staate gesetzt zu werden. Sie verpflichtet sich