XIV In Kraft zu setzen durch Kaiserliche Verordnung, spätestens am 1. Januar 1912. In Kraft gesetzt durch die Kaiser- liche Verordnung, datiert 21. August 1911, vom 1. Sep- tember 1911. Art. 1 dieses Gesetzes schiebt einen Artikel 6#a in die Verfassung ein. 12. Zwölfte Verfassungsänderung. Reichs-Gesetzblatt. Jahr- gang 1911. 72. S. 1137. (Nr. 3995). Gesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben. Vom 24. Dezember 1911. In Kraft zu setzen durch Kaiser- liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Art. 1 dieses Gesetzes streicht in Art. 54 den 2. Satz des Ab- satzes 3 und rückt statt des Absatzes 4 vier Absätze ein. Die Inkorporation Elsaß-Lothringens und Helgolands, die Einbeziehung Hamburgs und Bremens in die Zollgrenze (Art. 34) haben auf den Text der Reichsverfassung keine Rückwirkung geübt. S. jetzt aber die elfte Verfassungsänderung. –