4 Verfassung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867. Schwarzburg-Sondershausen, Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie, Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie, Seiner Durch- laucht dem Fürsten von Schaumburg-Lippe, Seiner Durch- laucht dem Fürsten zur Lippe, dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck, dem Senate der freien Hansestadt Bremen, dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg, mit dem zu diesem Zwecke berufenen Reichstage vereinbart worden, ist die- selbe in dem ganzen Umfange des Norddeutschen Bundes- gebietes wie folgt: