Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 7 Verfassung des Deutschen Reichs. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- deutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine König- liche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundes- ebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur flege der ahloha des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Artikel 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz,