Berfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 9 Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen= S. 6#. Altenburg, Fachsen-obur Gotta, Anhalt, Schwarzburg-Ru- dolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. II. Reichsgesetzgebung. Artikel 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die kechegese den Landes- geiefen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche ver- mittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner ver- bindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vier- ehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem as betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin aus- gegeben worden ist. Artikel 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit. der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staats- bürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundes- staate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats- bürgerrechtes und zum Genusse aller sonst en bürgerlichen Rechi- unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des echtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. Kein Deutscher darß in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betressen werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht brrirt . Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf