10 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung er- kranster und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen estehen. Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhält- niß zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetz- gebung das Nöthige geordnet werden. Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Bundesschutz. Artikel 4. Der Beaussichtigung Seitens des Bundes und der Gesetz- gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, ein- Fchleöih des Versicherungswesens, soweit diese Gegen- tände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 2) die Zoll und Handelsgesetzgebung und die für Bundes- wecke zu verwendenden Steuern; 1 3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die Erfindungspatente; 6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flgge zur See und Anordnung gemeinsamer kon- sulart cher Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9 der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle;