Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 11 die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung er- kankr und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen estehen. Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhält- niß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetz- gebung das Nöthige geordnet werden. " Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleich- mäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs. Artikel 4. Der Beaussichtigung Seitens des Reichs und der Gesetz- gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paß- wesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbe- betrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths= und Niederlassungs-Verhältnisse, des- gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 2 die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern: 3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die Erfindungspatente; 6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer kon- sularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird; 8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Be- stimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9) der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle; S. 66.