12 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 10) das Post= und Telegraphenwesen; 11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Re- qduisitionen überhaupt, 12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen- recht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 14) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 15) Maaßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei. Artikel 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- rath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehr- heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundes- gesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen und die Kriegsmarine giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungs- verschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Aus- schlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.