Verfassung des Deutschen Reichs. Bom 16. April 1871. 13 Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. XlII. Das Ge- setz v. 3. März 1873 bestimmt: Einziger Paragraph. Im Artikel 4 der Reichs- verfassung ist der Nr. 9. hinzuzufügen: desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leucht- feuer, Tonnen, Baken und icher Tages- marken). 10) das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur Lach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52.; 11) Bestimmungen über die wechselleitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Re- qduisitionen überhaupt; 12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13) # die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen- recht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; # Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz v. 20. Dezember 1873 bestimmt: Einziger Paragraph. An die Stelle der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs tritt die nachfolgende Bestimmung: Die gemeinsame Gesetzgebung über das ge- sammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. 14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinairpolizei; 16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. Artikel 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- rath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehr- heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegs- marine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.