Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 33 Artikel 34. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaft- lichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe bean- tragen. Artikel 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes- gebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Brannt- weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen- seitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. In Bayern,. Württemberg und Baden bleibt die Be- steuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesesgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- steuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver- fahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuer- ämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten An- zeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt. Artikel 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der ge- meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungs- vorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsi- diums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrecht- haltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 3 S. 73 2