Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 39 VII. Eisenbahnwesen. Artikel 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutsch- lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für noth- wendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eieenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letz- teren gefallen zu lassen. ! Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisen= S. . bahn= Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die An- legung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, wer- den, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. Artikel 42. Die Bundesregierungen verbslichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interese des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. Artikel 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über- einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingesähl werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden